To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
08 TROCKENBAUARBEITEN
08
TROCKENBAUARBEITEN
ZTV TROCKENBAUARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten,
- die Angaben und Details des Bauphysikers
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C, neueste Fassung,
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen),
sowie besonders
alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 334 Zimmer- u. Holzbauarbeiten
DIN 18 340 Trockenbauarbeiten
DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten
DIN 18 353 Estricharbeiten
DIN 18 355 Tischlerarbeiten
DIN 18 360 Metallbauarbeiten
DIN 68 771 Unterböden
DIN 18 101 Türen für den Wohnungsbau
DIN 18 111 Stahlumfassungszargen
DIN 18 168 Gipsplatten-Deckenbekleidungen
und Unterdecken
DIN EN 520 (DIN 18 180)
Gipsplatten - Arten und
Anforderungen
DIN 18 181 Gipsplatten im Hochbau -
Verarbeitung
DIN 18 182 Zubehör für die Verarbeitung von
Gipsplatten
DIN 18 183 Trennwände und Vorsatzschalen
aus Gipsplatten mit
Metallunterkonstruktionen
DIN 18 184 Gipskarton-Verbundplatten mit
Polystyrol- oder Polyurethan-Hartschaum
als Dämmstoff
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau
DIN 18 550 Putz
DIN 4 102/ Brandverhalten von Baustoffen
DIN EN 13501 und Bauteilen
DIN 4 103 Nichttragende innere Trennwände
DIN 4 108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 4 109 Schallschutz im Hochbau.
GEG Gebäudeenergiegesetz
Weiter gelten die
- Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie
- Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD),
- Bundesverband der Gipsindustrie e.V.,
Industriegruppe Gipsplatten,
- Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI),
- Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V. (RAL),
- Bundesverband Systemböden e.V,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Das Erstellen von Werkstatt- bzw.
Montageplänen mit sämtlichen Details, die
zusätzlich zur Ausführungsplanung des
Architekten eventuell erforderlich werden.
Sie sind rechtzeitig dem AG vorzulegen.
- Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen
z.B. von Türen, Fenster, Fensterbänken,
Fußböden, sowie von
Einrichtungsgegenständen, etc. vor
Verunreinigung und Beschädigung während
der Arbeiten einschl.
anschließender Beseitigung der
Schutzmaßnahmen.
- Ein Fassadengerüst als Standgerüst
ist bauseits von Seiten des Rohbau-Unternehmers
erstellt worden, das Gerüst kann
preisneutral über einen vom AG bestimmten
Zeitraum genutzt werden.
Nebenleistungen sind alle darüber hinaus
erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zur
Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen
für jede erforderliche Arbeitshöhe sowie
Absturzsicherungen bei risikoreichen
Arbeitsbedingungen gem. den Forderungen
der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaft.
- Auch Kleinmengen wie z.B. Wandflächen
< = 5,00 m2 werden flächenmäßig
erfasst und sind mit den Einheitspreisen der
zugehörigen Flächenposition abzurechnen.
(eine Vergütung als Zulage erfolgt nicht).
- Das Herstellen von Durchbrüchen, Öffnungen
und Schlitzen für Installationszwecke
aller Art, wie Schalter, Steckdosen,
Abzweigdosen, Sanitär-, Heizungs- und
Lüftungsinstallationen und alle sonstigen
Einbauteile einschl. ggf. erforderlicher
Verstärkungskonstruktionen und
Laibungsbekleidungen nach
Herstellervorschrift.
- Das nachträgliche Schließen und Anarbeiten
an Installations-Öffnungen, Aussparungen,
Durchführungen und Schlitze der
Trockenbaukonstruktionen. Vorhandene
Elektrokabel sind durch herzustellende
Öffnungen in den Raum zu führen.
- Das dauerelastische Abdichten der
Anschlussfugen zwischen Leitung und
Beplankung bei Installations-
Durchdringungen im Spritzwasserbereich.
- Das Herstellen der umlaufenden elastischen
Anschlüsse an Wand, Boden und Decke
mittels Mineralfaserstreifen/ Dichtungsband/
Trennwandkitt o.ä.
- Das Hinterlegen der Anschlüsse bei
Brandschutz-Decken.
- Das abgleitsichere Einbauen der Dämmstoffe.
- Das Herstellen von Wandkreuzungen und
Abzweigungen sowie von Abschlüssen
frei im Raum endender Wände.
- Das Herstellen von durchlaufenden
GK-Beplankungen mit Trockenputz vor
in der Wand stehenden Stützen oder
vor Deckenrändern von Treppenlöchern.
- Das Herstellen von Übergängen ebenengleich
zu geputzten Oberflächen massiver Wände
durch Abschlussprofile und dauerelastischer
Versiegelung.
- Der Einbau von Kantenschutzprofilen bei
Außenecken.
- Das Anarbeiten evtl. vorhandener
Dachbodentreppen an die Deckenbekleidung.
- Das Ausstopfen und Schließen von
Installations- Schlitzen und Aussparungen
mit Mineralwolle.
- Das Herstellen der Anschlüsse an andere
Baumaterialen (z.B. GK-Platten/Putz)
mittels Einschnitt (Sollrissfuge) und
dauerelastisches Ausspritzen.
- Das Herstellen von Dehnfugen wo erforderlich.
- Das Verspachteln aller Plattenfugen und
Schraubköpfe sowie sonstiger Unebenheiten,
Beschädigungen, etc. Die Verspachtelung der
gesamten Oberfläche hat nach Qualitäts-
stufe 2 (Standardverspachtelung) gem.
Merkblatt "Verspachtelung von Gipsplatten
- Oberflächengüten" des Bundesverband der
Gipsindustrie e.V. zu erfolgen, sofern in
der Leistungsposition nichts anderes gefordert
ist.
Für Flächen mit Oberflächen in den Qualitätsstufen
Q3 und Q4 gelten die Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen nach Tabelle 3 Zeile 7
DIN 18202.
- Das Unterhalten der erbrachten Leistung bis zur
Übergabe.
- Das Einlegen von Hölzern im Bereich von
Deckenauslässen zur Aufnahme von Leuchten.
- Das Erstellen von Musterecken von allen
Sonderkonstruktionen, wie Lichtvouten.
- Vorgezogene Ausführung einzelner
Durchführungen, Schottungen und
Anarbeitungen zur Begutachtung durch
Lüftungs-/Brandschutzsachverständige.
- Das eigenverantwortliche Überprüfen der
örtlichen Gegebenheiten für die
Befestigung von Gipskartonständerwänden
auf bzw. an vorh. Holzbalkendecken durch
den AN.
- Im Zweifelsfalle sind die evtl. nötigen
Verstärkungsmaßnahmen in Abstimmung mit
Bauleitung/Statiker festzulegen.
Die evtl. nötigen Verstärkungen werden
gesondert vergütet.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,
Verpackungsmaterial und sonstig anfallende
Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften
über die Entsorgung von Sondermüll sind
streng einzuhalten.
Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das
Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle
ist untersagt.
2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits
zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß
Vertrag.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung. Dies betrifft
insbesondere auch die technischen Gewerke.
2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung
nicht besonders erwähnt, umfassen die
Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299
auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe
und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern
auf der Baustelle.
2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind der
Bauleitung auf Verlangen in mindestens zweifacher
Ausfertigung kostenfrei zu übergeben:
- alle erforderlichen bauaufsichtlichen
Zulassungen,
- eine Aufstellung der verwendeten
Materialien mit Hinweis auf Hersteller,
Fabrikat und Chargennummer o.ä. zwecks evtl.
erforderlich werdender späterer Nachbestellung,
- Wartungsangaben.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche
Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im
Verdacht stehen gesundheitsgefährdende
Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.
Falls erforderlich sind Produktzertifikate
vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit
bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-
bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK
bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt
werden.
3.2 Bei doppelter Beplankung muss die zweite
Schale versetzt zur ersten angebracht werden.
Vor Verlegung der 2. Platte muss die 1. Lage
vollkommen ausgetrocknet sein.
3.3 Holzkonstruktionen sind imprägniert,
Metallständerkonstruktionen und sonstige
Trageprofile in feuerverzinkter
Ausführung herzustellen.
3.4 Es dürfen nur Befestigungsmittel mit entspr.
bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden.
3.5 Wandanschlüsse an massive Bauteile sind mit
geeigneten Materialien zu hinterlegen.
3.6 Die Ständerwände sind bei Bedarf zunächst
einseitig zu beplanken und nach erfolgter
Montage (Einbau von Heizung, Sanitär,
Elektro, etc.) in Abstimmung mit den
haustechnischen Gewerken zu schließen und
malerfertig herzustellen.
3.7 Alle Wände, Decken und Böden an die besondere
Anforderungen hinsichtlich Schall- und
Brandschutz gestellt werden sind eigen-
verantwortlich entspr. den Forderungen
auszuführen. Sämtliche benötigten Sonder-
materialien (z.B. schallabsorbierende
Abhänger) sind in die Einheitspreise der
entspr. Position mit einzurechnen.
3.8 Die genaue Höhe der Bekleidung der
Vorwandinstallation ist mit dem Nachfolge-
gewerk (Fliesen-/Werksteinarbeiten) bzw. der
Bauleitung abzustimmen.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind mit der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"
(abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,
ist der Grundpreis bereits in einer anderen
Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.
Ausführungen angeboten, dann ist bei
Angebotsabgabe der Nachweis der
Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität
und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und
entspr. Zertifikaten zu erbringen.
4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen
Produkten Alternativen gesondert anzubieten.
Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen.
4.7 Alle Maße sind vom Auftragnehmer
eigenverantwortlich am Bau zu nehmen.
4.8 Die Abrechnung erfolgt nach den am
Bau vorhandenen Maßen bzw.
auf Grundlage der Ausführungszeichnungen.
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Abgerechnet wird nach der DIN 18 340
(Trockenbauarbeiten), wenn im
Leistungsverzeichnis nichts anderes erwähnt
wird.
5.2 Auch kleinere Teilmengen wie z.B. Leibungen
für Dachflächenfenster o. ä. werden
flächenmäßig mit erfasst und mit den
Einheitspreisen der zugehörigen Flächen-
position abgerechnet.
(eine Vergütung als Zulage Leibung erfolgt nicht).
5.3 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.4 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV TROCKENBAUARBEITEN
08.01 DACHGESCHOSSAUSBAU
08.01
DACHGESCHOSSAUSBAU
08.02 TRENNWÄNDE/VORSATZSCHALEN, SONSTIGES
08.02
TRENNWÄNDE/VORSATZSCHALEN, SONSTIGES
08.03 ABGEHÄNGTE DECKEN - GKB
08.03
ABGEHÄNGTE DECKEN - GKB
08.04 STUNDENLOHNARBEITEN
08.04
STUNDENLOHNARBEITEN