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Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Leistungsbeschreibung
Auftraggeber:
Abwasserentsorgung Ansbach A ö R
R ü gl ä nder Stra ß e 1
91522 Ansbach
Bauma ß nahme:
Anschluss Neudorf u. Dornberg
Ma ß nahmennummer:
2025-070
Leistung:
BA1, erdverlegter Rohrleitungsbau
Teilleistung Los 2:
Ma ß nahmen im Ortsnetz
Vergabenummer:
2025_75_02
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungsbereichen der LB StB-By sind Vertragsbestandteil. F ü r LV-Positionen, die auf Standardtexte der LB StB-By zur ü ckgreifen, gilt der Wortlaut des Langtextes als vertraglich vereinbart. Leistungen, deren Text nicht dem in der LB StB-By abgedruckten entspricht, haben keine StL-Nr., sondern lediglich eine Ordnungszahl (OZ) erhalten. S ä mtliche Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten der LB StB-By gelten jedoch f ü r alle in dem jeweiligen Abschnitt aufgef ü hrten Leistungen, gleichg ü ltig, ob sie eine StL-Nr. oder lediglich eine OZ erhalten haben. Die allgemeinen Vorbemerkungen der LB StB-By sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und gelten f ü r alle Leistungen. F ü r die Anwendung der Standardtexte sowie der Ausf ü hrung von Leistungen nach der LB StB-By sind die VOB Teil B und C sowie etwaige Zus ä tzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und etwaige Zus ä tzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV), Technische Lieferbedingungen (TL) und Technische Pr ü fbedingungen (TP) in den aktuellen Fassungen in Verbindung mit den durch die Oberste Baubeh ö rde ver ö ffentlichten Bekanntmachungen vertraglich vereinbart. Weitere Einzelheiten richten sich nach den Festlegungen in der Baubeschreibung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen Europ ä ische Normen umgesetzt werden, europ ä ische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdr ü cklichen Zusatz *oder gleichwertig/ o. gleichwertig* immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die Unterlagen des AG umfassen alle der Ausschreibung zugrundeliegenden Unterlagen. Als Unterlagen des AG gelten auch die nach den ZTV-ING vom AN zu liefernden Ausf ü hrungsunterlagen. Recycling-Baustoffe, deren Bautauglichkeit und Umweltvertr ä glichkeit durch eine st ä ndige qualit ä tssichernde G ü te ü berwachung nach Ma ß gabe der TL BuB E-StB , der TL G SOB-StB und der ZTV wwG-StB By nachgewiesen wurde, sind gleichwertig zu nat ü rlichen Baustoffen. Erg ä nzend dazu sind die Einbauklassen anzugeben. Beton und Zementm ö rtel: Der Beton sowie Zementm ö rtel muss - soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist der DIN EN 206-1 und der DIN 1045-2 sowie den ZTV-ING entsprechen. Bei der Bezeichnung der Expositionsklassen handelt es sich um eine verk ü rzte Schreibweise. Die Erg ä nzung (D) f ü r die deutsche Regelung entsprechend DIN-Fachbericht 100 (Beton) gilt als vereinbart. Soweit Mindestdruckfestigkeitsklassen bei den Expositionsklassen angegeben sind, resultieren diese allein aus der Expositionsklasse bzw. der Kombination der Expositionsklassen. Gem äß Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KRW) beinhaltet Entsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschlie ß lich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
Weichen die Beschreibungen im nachfolgenden Leistungsbeschrieb von denen der LB StB-By 07 ab, so sind die Ausf ü hrungen des Leistungsverzeichnisses ma ß gebend.
Allgemeine Vorbemerkungen
Baubeschreibung Baubeschreibung f ü r in den Ortsnetzen von Neudorf und Dornberg umzusetzende Sanierungsma ß nahmen und den lokalen Austausch von Ortskan ä len (Los 2)
Die nachfolgenden Angaben befreien den Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur genauen Pr ü fung der f ü r das Angebot und die Durchf ü hrung der Bauarbeiten ma ß gebenden ö rtlichen Verh ä ltnisse.
Teil A - Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
a) Zweck, Art und Nutzung des Bauwerkes bzw. der techn. Anlage
Die Abwasserentsorgung Ansbach A ö R (awean), vertreten durch die Vorst ä ndin Fr. Dr. Branca Rogulic, beabsichtigt im Zuge der Druckleitungsverlegung von Neudorf ü ber Dornberg bis an den Ortsrand von Schalkhausen in den Ortsnetzen Sch ä den an den Mischwasserkan ä len, sowie Hausanschl ü ssen zu sanieren (siehe Planbeilagen). Zudem sind in einem Teilabschnitt zwei ü berlastete Haltungen zu erneuern und in der Druckleitung im Stadtteil H ö fen ein Be- und Entl ü fter zu setzen.
Bauumfang:
BEV-Kompaktschacht H ö fen 1 St ü ck FBS-Sch ä chte DN 1000 4 St ü ck GFK-Rohr DN 400 ca. 81 m Lokale Auswechslung HK DN 250-300 bis 4m ca. 6 St ü ck Lokale Auswechslung HK DN 250 ca. 8m 1 St ü ck Auswechslung HK DN 300 STZ ca. 14m 1 St ü ck Zu erneuernde Hausanschl ü sse ca. 14 St ü ck Rohrgrabenaushub ca. 600 m ³ TD, ATS, ADS, Kanalgraben ca. 290 m ²
Stadtwerke Ansbach Gas-, Wasser- und Stromleitungen
Die Stadtwerke setzen im Zug der Kanalsanierung keine Ma ß nahmen um.
Neudorf und Dornberg Ortsbereich Stra ß enbau:
Die Ortsstra ß en sind nach RStO-12/24 in die Belastungsklasse 1,0 einzuordnen und entsprechend sind die Oberfl ä chen auf Kanalgrabenbreite herzustellen.
Der Aufbau der Stra ß e ist wie folgt vorgesehen:
ADS AC 11 4 cm
ATS AC 22 TN 14 cm
FSS 0/45 o. 0/56 37 cm
Gesamtaufbau 55 cm
Die Stra ß en im Ortsbereich sind mit Muldenstein bzw. Bordrinnenstein eingefasst. Gehwege sind nicht vorhanden.
Die Staatsstra ß e 2246 in der Leutersh ä user Str. ist der Belastungsklasse 1,8 nach RStO12/24 zuzuordnen, der Aufbau auf Kanalgrabenbreite ist wie folgt vorgesehen:
ADS AC 8 4 cm
ATS AC 22 TN 16 cm
FSS 0/45 o. 0/56 45 cm
Gesamtaufbau 65 cm
b) Ausgef ü hrte Vorarbeiten und Leistungen
Erschwernisse durch die beim Bau bestehenden beengten Platzverh ä ltnisse im Ortsgebiet, sowie die Tatsache des "Bauens im Bestand" sind in die betreffenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet.
Unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten wird auf Veranlassung des AG ´ s eine fotodokumentarische Beweissicherung des Baufeldes, der angrenzenden Grundst ü cke sowie der Bebauungen und Zufahrten durch ein vom AG bestimmtes unabh ä ngiges und geeignetes Ingenieurb ü ro durchgef ü hrt.
c) Gleichzeitig laufende Arbeiten
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung sind keine gleichzeitig laufenden Arbeiten bekannt.
d) Lage und ö rtliche Gegebenheiten, Verkehrsverh ä ltnisse
Die Gemeindeteile Neudorf und Dornberg liegen ö stlich von Ansbach.
Der Auftragnehmer hat sich ü ber die Befahrbarkeit der Zufahrten zu informieren und ggf. angemessene Fahrzeuge f ü r den Material- und Ger ä tetransport einzusetzen. Werden Ausnahmegenehmigungen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer bei der zust ä ndigen Stelle rechtzeitig und selbstst ä ndig zu beantragen. Hierf ü r anfallende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert verg ü tet. Die Verkehrssicherung f ü r die Arbeiten des Los 2 sind in die entsprechenden Positionen der Verkehrssicherung und deren Unterhalt des Los 1 zu kalkulieren.
Der Auftraggeber haftet nicht f ü r Sch ä den, die durch Ü berbelastung von Stra ß en und Wegen oder sonstiger unsachgem äß er Behandlung von Eigentum Dritter durch den AN entstehen. Wird dem AN z.B. anhand der Beweissicherung die Verursachung von Sch ä den z.B. an den bestehenden Stra ß en und Wegen nachgewiesen, hat dieser die Sch ä den auf seine Kosten unverz ü glich zu beseitigen.
Ö ffentliche Stra ß en au ß erhalb des Baubereichs sind weitestgehend von Verunreinigungen und Verschmutzungen freizuhalten! F ü r die Reinigung von Baufahrzeugen ist ggf. vor der Ausfahrt zu sorgen. Sollte es trotz der gebotenen Sorgfalt zu Stoffaustrag kommen sind die betroffenen Verkehrsfl ä chen gr ü ndlich zu reinigen. Dies gilt insbesondere bei ung ü nstigen, jahreszeitlich bedingten Witterungsverh ä ltnissen (Staub, Schmierfilm, u. dgl.). Hierf ü r anfallende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert verg ü tet. Bei unterbliebener oder ungen ü gender Reinigung beh ä lt sich der AG vor die Fl ä chen auf Kosten des AN ohne weitere Vorank ü ndigung reinigen zu lassen. Erschwernisse oder Behinderungen hieraus f ü r den AN hat dieser ohne Verg ü tung zu dulden.
Rettungsfahrzeugen ist auch w ä hrend der Arbeitszeiten die Zufahrt zu den Anwesen zu gew ä hren. Die der Baufirma hierdurch m ö glicherweise entstehenden Mehrkosten sind in die entsprechenden Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet.
Die Gliederung der Baubeschreibung erfolgt nach DIN 18299. Die Nummerierung kann L ü cken aufweisen, wenn zu den jeweiligen Gliederungspunkten der DIN keine Angaben f ü r dieses Projekt notwendig sind.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage, Zufahrt, Verkehrsverh ä
ltnisse
Siehe Punkt d.) Allgemeine
Vorbemerkungen
0.1.2 Besondere Belastung aus
Immission, klimatisch oder
betriebliche Situation
Die ausgeschriebenen Bauma ß
nahmen befinden sich in einem
Mischgebiet.
0.1.3 Art und Lage der baulichen
Anlage
Die Lage der neu auszuf ü
hrenden Hausanschl ü sse bzw.
der Kanalauswechslung wird
durch den AG festgelegt und
kann anhand der Pl ä ne
zugeordnet werden.
Die exakte L ä nge und Anzahl
der Hausanschlusserneuerung,
kann erst im Zuge der Ü berpr
ü fung der bestehenden Anschl
ü sse festgelegt werden.
Das einzubauende Rohrmaterial
und die Nennweiten werden
durch den AG festgelegt und
sind in den Pl ä nen
eingetragen.
0.1.4 Verkehrsverh ä
ltnisse/Verkehrsbeschr ä
nkung auf der Baustelle
Die Verkehrssicherungspflicht
auf der Baustelle wird dem AN
ü bertragen.
Die Ausf ü hrung der
Bauleistungen im Bereich der
Verkehrsfl ä chen kann gr öß
tenteils nur unter
Vollsperrung von Teilfl ä
chen hergestellt werden.
Hierbei muss der Brandschutz
und die Rettungswege
sichergestellt sein.
Soweit entsprechende
verkehrsrechtliche
Anordnungen erforderlich
werden, sind diese vom AN bei
der zust ä ndigen Stelle
rechtzeitig und selbstst ä
ndig einzuholen. Anfallende
Geb ü hren sind in die
entsprechenden Einheitspreise
einzurechnen und werden nicht
gesondert verg ü tet!
Die Beschilderung ist
entsprechend der RSA
(Richtlinien f ü r die
Sicherung von Stra ß en) in
der neuesten Fassung auszuf ü
hren. Die Kosten f ü r die
Beschilderungsarbeiten sind
in die Einheitspreise der
entsprechenden Positionen
("Verkehrssicherung")
einzurechnen.
Die jeweiligen
verkehrsrechtlichen
Anordnungen sind der ö
rtlichen Bau ü berwachung
unverz ü glich und
unaufgefordert in Ablichtung
zu ü bergeben.
Bei einer m ö glichen
Behinderung des Verkehrs
durch Baustellenfahrzeuge hat
der Auftragnehmer f ü r eine
ausreichende Verkehrsregelung
zu sorgen. Die Kosten hierf ü
r tr ä gt der AN.
Ab dem Datum der Einweisung
bis zur Schlussabnahme, also
auch w ä hrend der
Arbeitspausen, obliegt die
Verkehrssicherungspflicht dem
Auftragnehmer. Mehrkosten
hieraus sind in die
entsprechenden Positionen
einzurechnen und werden nicht
gesondert verg ü tet. Die
Erreichbarkeit der Baustelle
muss zur Durchf ü hrung
etwaiger Messungen auch w ä
hrend der Wintermonate
gegeben sein.
0.1.5 F ü r den Verkehr
freizuhaltende Fl ä chen
Der Anliegerverkehr sollte
wenn m ö glich aufrecht
erhalten bleiben. Die
Anlieger sind ü ber Ä
nderungen ihrer Zufahrtsm ö
glichkeiten rechtzeitig zu
informieren.
Der Auftragnehmer wird
verpflichtet den einfachen
Rettungsweg innerhalb der
Baustelle zu gew ä hrleisten,
d.h. dass die betroffenen
Anwesen jederzeit erreichbar
sein m ü ssen.
Die Baustrecke, Zug ä nge und
Zufahrten sind entsprechend
der StVO und den einschl ä
gigen Unfallverh ü
tungsvorschriften
entsprechend sorgf ä ltig
abzusichern.
Die erforderliche
verkehrsrechtliche Anordnung
ist rechtzeitig bei der zust
ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh
ö rde zu beantragen. Die
anfallenden Kosten sind in
die entsprechende Pos. des
LV`s einzurechnen.
Die Fu ß g ä nger sind, wo
erforderlich, abgesichert am
Kanalgraben vorbeizuleiten.
Diese Leistungen sind in die
entsprechenden Einheitspreise
bzw. in der Pos.
Verkehrssicherung
einzurechnen. Eine gesonderte
Verg ü tung findet nicht
statt.
0.1.7 Anschl ü sse f ü r Wasser,
Energie und Abwasser
Es werden keine Anschl ü sse
zur Verf ü gung gestellt, bei
Bedarf muss der AN sich
eigenverantwortlich darum k ü
mmern.
0.1.8 Lage und Ausma ß der Bauma ß
nahme
Die Bauarbeiten werden auf ö
ffentlich gewidmeten
Verkehrsfl ä chen der Stadt
Ansbach durchgef ü hrt, wenn
Privatfl ä chen benutzt
werden, so muss dies von der
Baufirma mit den Eigent ü
mern vereinbart werden.
0.1.9 Bodenverh ä ltnisse, Baugrund
und seine Tragf ä higkeit
Ein Bodengutachten f ü r die
Bauma ß nahme wurde 2025
durchgef ü hrt und ist den
Ausschreibungsunterlagen
beigef ü gt.
Im Kanalgraben werden B ö den
der Homogenbereiche 2-4
erwartet, in tieferen Lagen
steht zum Teil Fels (Ton- und
Mergelstein) an.
0.1.10 Hydrologische Werte von
Grundwasser und Gew ä sser
Undichtigkeiten aufgrund von
eindringendem Grundwasser im
Bestandskanal sind ledigleich
in der Haltung 64.07
festzustellen. In den
Sondierungen des
Baugrundgutachtens wurde im
Bereich der Ortsnetzsanierung
kein Wasserzutritt
(Schichtenwasser)
festgestellt. Wasserstandsabh
ä ngig kann ggf. trotzdem
eine Bauwasserhaltung
erforderlich werden.
Grundwasser darf weder
eingestaut noch durch eine
bevorzugte Flie ß richtung
abgeleitet werden. Alle
Vorrichtungen, Drainagen,
Brunnen m ü ssen nach
Abschluss der Arbeiten wieder
zur ü ckgebaut und restlos au
ß er Betrieb genommen werden,
damit sich die urspr ü
nglichen Grundwasserverh ä
ltnisse wieder einstellen.
0.1.11 Umweltrechtliche Vorschriften
Aus artenschutzrechtlichen Gr
ü nden und zur Erhaltung des
§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
BNatSchG sind Geh ö
lzbeseitigungen nur in der
Zeit vom 01.10. bis 28.02.
zul ä ssig.
0.1.12 Entsorgung Abwasser, Abfall
Bodenhorizonte f ü r welche
im Bodengutachten ein
organoleptischer
Schadstoffverdacht bestand,
wurden in Folge dessen
chemisch nach DEPV
untersucht. B ö den bei
welchen eine
Schadstoffbelastung bekannt
ist, sind getrennt von
unbelasteten B ö den
auszubauen und zu lagern. Der
nicht zum Wiedereinbau
vorgesehenen Aushub ist einer
Haufwerksbeprobung zu
unterziehen. Der Aushub vom
Kanalgraben soll im Umkreis
von 1 km um die Orte Neudorf
und Dornberg zwischengelagert
und eine Beprobung durchgef ü
hrt werden. Erst dann kann
die entsprechende Entsorgung
erfolgen.
Der Transport und die
Entsorgungsgeb ü hren sind
entsprechend den
LV-Positionen zu kalkulieren.
Der Aushub vom SoB im Zuge
der Stra ß enbauarbeiten muss
ebenfalls nach durchgef ü
hrter Haufwerksbeprobung
umweltgerecht entsorgt werden.
Aushub, welcher als DK0
bewertet wird, kann in der
Bauschuttdeponie der Stadt
Ansbach am Haldenweg
angeboten werden.
Die ausgebauten teerhaltigen
Stra ß enbel ä ge bzw.
ungebundenen Tragschichten
sind vorschriftsm äß ig
auszubauen, zwischenzulagern
und einer entsprechenden
Entsorgung gegen Nachweis
(entspr. NachwV, sowie
Lieferschein) zuzuf ü hren.
Eine Einleitung des
Schmutzwassers in die
Baugrube/Grundwasser ist
strikt untersagt. Das
anfallende Schmutzwasser muss
ü ber provisorische Leitungen
oder Ü berpumpen abgeleitet
werden, dieser Mehraufwand
ist in die entsprechenden
Pos. einzurechnen.
0.1.13 Gew ä sserschutz
Der AN hat w ä hrend der
Bauarbeiten und auch w ä
hrend der Arbeitspausen, also
auch im Winter,
sicherzustellen, dass die
Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
und des Bayerischen
Wassergesetzes (BayWG) sowie
die hierzu ergangenen
Bestimmungen zum Schutz des
Grund- und Oberfl ä
chenwassers eingehalten
werden.
Bei der Lagerung wassergef ä
hrdender Stoffe sind die
entsprechenden Verordnungen
zu beachten. Stoffe aller
Art, die eine Verunreinigung
des Grundwassers bewirken k ö
nnen, sind den Baugruben
fernzuhalten. Mineral ö le
oder sonstige sch ä dliche
Stoffe d ü rfen im Bereich
der Baugrube nicht gelagert
werden, damit bei
unbeabsichtigtem Auslaufen
keine das Grundwasser sch ä
digende Stoffe von oben oder
seitlich durch den Boden
einsickern k ö nnen.
Baumaschinen d ü rfen
ausschlie ß lich mit
biologisch abbaubaren
Schmierstoffen auf der
Baustelle betrieben werden.
Auf Verlangen sind die
entsprechenden Nachweise
vorzulegen!
Treibstoffbindemittel ist in
ausreichender Menge
vorzuhalten. Das
Baustellenpersonal hat mit
dem Umgang des Bindemittels
vertraut zu sein.
Entsprechende
Fachkundenachweise sind dem
AG auf Verlangen vorzulegen.
Das Oberfl ä chenwasser ist w
ä hrend der Bauma ß nahme
unbeschadet f ü r die
Baustelle an die Gr ä ben und
Vorfluter bzw. an das
bestehende Kanalnetz zu ü
bergeben. Es ist hierbei
durch entsprechende Ma ß
nahmen darauf zu achten, dass
es weder aus dem Kanalgraben
beziehungsweise den Abtrags-
noch aus den Auftragsprofilen
zu Materialeintrag in den
Vorfluter oder Kanal kommt.
Dies gilt insbesondere w ä
hrend der Arbeitspausen und
im Winter.
Entsprechend der
wasserrechtlichen Vorgaben
sind die infolge der Bauma ß
nahme im Vorfluter oder im
Kanal trotz der gebotenen
Sorgfalt abgesetzten Stoffe w
ä hrend und im Anschluss an
die Bauma ß nahme durch R ä
umung zu beseitigen. S ä
mtliche hierf ü r anfallenden
Kosten gehen zu Lasten des AN
und werden nicht gesondert
verg ü tet.
0.1.14 B ä ume
Der innerhalb und au ß erhalb
der Bautrasse bestehende
Baumbestand und Bewuchs ist
sorgf ä ltig zu behandeln
bzw. zu sch ü tzen (gem.
RAS-LG-4).
Im Bereich der Gro ß b ä ume
und ihres Wurzelraumes sind
die notwendigen Boden-,
Belags- und
Verdichtungsarbeiten ä u ß
erst schonend durchzuf ü hren
(Schutz gem. der Bestimmungen
DIN 18920).
Sollte ein Baum dennoch besch
ä digt werden, ist die ö
rtliche Bau ü berwachung
davon unverz ü glich
schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Die Kosten f ü r die
Behandlung der B ä ume durch
einen Baumpfleger tr ä gt der
Auftragnehmer in vollem
Umfang. Besch ä digte B ä
ume, die durch Unterlassung
der beschriebenen Auflagen
absterben, werden auf Kosten
des AN durch gleichwertige
ersetzt. Der bestehende
Baumbestand wird vor Beginn
der Arbeiten beweisgesichert.
0.1.16 Vorhandene Anlagen und
Hindernisse
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet sich ü ber die
Lage der verschiedenen
Versorgungsleitungen wie Gas,
Wasser, Strom, Telekom,
Vodafon, BIMA (Natokabel), DB
und Kabel Deutschland zu
informieren, die
entsprechenden Lagepl ä ne
einzuholen und sich einweisen
zu lassen.
Umverlegearbeiten von
Versorgungsleitungen sind im
Einvernehmen mit den
jeweiligen Versorgungstr ä
gern festzulegen.
0.1.17 Vorhandene bekannte oder
vermutete Hindernisse wie
Bodendenkm ä ler
In Dornberg befinden sind
mehrere Verdachtsf ä lle. F ü
r die Umsetzung der Arbeiten
ist eine Erlaubnis nach
Denkmalschutzrecht erteilt,
die Auflagen des Bescheids
des Denkmalschutzes, sowie
die Vorgaben des Natur-,
Umweltschutzes sind
einzuhalten. Bei allen
Bodeneingriffen im
Planungsgebiet besteht die M
ö glichkeit von arch ä
ologischen Funden. Der
betroffene Personenkreis (die
am Bau Beteiligten) ist
schriftlich auf die
gesetzlichen Vorschriften zum
Auffinden zu arch ä
ologischen Objekten nach
Artikel 8 des Denkmalschutzes
hinzuweisen. Alle
Beobachtungen und Funde (u.a.
Bodenverf ä rbungen,
Holzreste, Mauern,
Metallgegenst ä nde, Steinger
ä te, Scherben und Knochen) m
ü ssen unverz ü glich, ohne
schuldhaftes Z ö gern, der
Bauoberleitung 0981/ 8904-451
und direkt dem Bayerischen
Landesamt f ü r Denkmalpflege
Tel.-Nr. 0911 / 23 58 50
mitgeteilt werden.
0.1.18 Anforderungen hinsichtlich
Kampfmittel
Auf Grundlage der
Kampfmittelvorerkundung (KVE)
kann f ü r die Fl ä chen gem
äß Anlage die
Kampfmittelfreigabe erteilt
werden.
Dies entbindet den AN dar ü
ber hinaus jedoch nicht von
seiner Verpflichtung mit der
grunds ä tzlich gebotenen
Vorsicht vorzugehen. Beim
Auffinden von Fundmunition
oder Kampfmittelresten ist
unverz ü glich die ö rtliche
Bau ü berwachung zu
unterrichten.
0.1.20 Besondere Anordnungen im
Privatgrund
Bauarbeiten auf Privatgrund
sind von der ö rtlichen Bau ü
berwachung zu genehmigen bzw.
vor Beginn der Arbeiten
abzustecken.
Wasserwirtschaftlich und ö
kologisch wertvolle Bereiche
wie z.B. Auen, Mulden,
Quellen, oder sonstige
Feuchtfl ä chen d ü rfen
durch die Bauma ß nahme nicht
beeintr ä chtigt werden.
Insbesondere d ü rfen
derartige Fl ä chen nicht mit
ü bersch ü ssigem
Aushubmaterial aufgef ü llt
werden.
0.1.23 Vorarbeiten, Arbeiten anderer
Unternehmer
Siehe c) gleichzeitig
laufende Arbeiten
0.2 Angaben zur Ausf ü hrung
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsschritte
Die Bauma ß nahmen m ü ssen
so abgearbeitet werden, dass
die Erreichbarkeit der
Anwesen sichergestellt ist
und Rettungseins ä tze m ö
glich sind.
Die Bauma ß nahme ist Zug um
Zug entsprechend dem
Bauzeitenplan umzusetzen. Die
ist in 2026 zu
beginnen,weitestgehend
umzusetzen bis es zu einer
witterungsbedingten
Unterbrechung zum
Jahreswechsel kommt. Vor
Unterbrechung der Arbeiten
sind die Gehweg- und Stra ß
enoberfl ä chen wieder
herzustellen, um einen
ordnungsgem äß en
Winterdienst zu erm ö
glichen. In der Winterzeit
werden die Arbeiten
unterbrochen und die
Verkehrssperren sind
abzubauen. Im Fr ü hjahr sind
die Arbeiten zu beginnen/
fortzusetzen, sobald es die
Witterung zul ä sst und bis
zur Fertigstellung
unterbrechungsfrei durchzuf ü
hren. Mehrkosten f ü r das R
ä umen und die
Wiederherstellung von der
Baustelleneinrichtung,
Verkehrssicherung und
weiteren Allgemeinkosten nach
der Winterpause sind
einzukalkulieren und werden
nicht gesondert verg ü tet.
Eine Ä nderung des
Bauablaufes kann nur mit
Zustimmung des AG erfolgen.
Dem AN werden nach
Aufforderung die
Bauwerkshauptpunkte der
jeweiligen Leitungen (alle
Rohrleitungsachshauptpunkte)
abgesteckt. Vom AN sind
hierzu nach seiner Wahl g ä
ngige Markierungselemente
(Holzpfl ö cke, Stahlnadeln,
o. ä.) in ausreichender
Anzahl und auf seine Kosten
rechtzeitig zur Verf ü gung
zu stellen. Nach Abschluss
der Ma ß nahme sind s ä
mtliche noch verbliebenen
Absteckungsmarkierungen
wieder von der Baustelle zu
entfernen. Die Kosten sind in
die entsprechenden Positionen
einzurechnen und werden nicht
gesondert verg ü tet. Zudem
wird dem AN unmittelbar nach
der Absteckung ein
Absteckplan ü ber die
Absteckpunkte ü bergeben. Ab
diesem Zeitpunkt haftet der
AN f ü r die gesamte
Absteckung. Diese ist von ihm
zu sichern. Verloren
gegangene oder besch ä digte
Absteckpunkte k ö nnen auf
schriftlichen Antrag und auf
Kosten des AN
wiederhergestellt werden.
W ü nscht der AN die Ü
bergabe der o.g.
Absteckpunkte in digitaler
Form zur selbst ä ndigen und
eigenverantwortlichen
Absteckung, sind die so
abgesteckten Punkte von der ö
rtlichen Bau ü berwachung
abnehmen zu lassen. Die
Abnahme ist im Bautagebuch zu
best ä tigen und sowohl vom
AN als auch vom AG zu
unterschreiben. Hierf ü r ist
ein Termin anzusetzen.
0.2.2 Besondere Erschwernisse
Im Ortsbereich ist mit Sch ü
lern und Kleinkindern zu
rechnen. Die Baustelle ist
mittels eines Bauzaunes
einschl. der erforderlichen
Beschilderung und Beleuchtung
gem äß StVO und RSA 21 zu
sichern. Des Weiteren ist
ggf. mit ä lteren Personen zu
rechnen, die m ö glicherweise
k ö rperlich eingeschr ä nkt
sind. Diese Leistungen sind
in die entsprechenden Pos.
des LV ‘ s einzurechnen. Eine
gesonderte Verg ü tung findet
nicht statt.
Das Baufeld beschr ä nkt sich
auf die ö ffentlich
gewidmeten Verkehrsfl ä chen,
aus der beschr ä nkung
resultierender Mehraufwand
ist in die entsprechenden
Positionen einzurechnen.
Aufgrund der N ä he der
angrenzenden Bebauung ist m ö
glichst ersch ü tterungsarm
zu arbeiten.
0.2.3 Vorgaben SiGe-Plan
Eine Gef ä hrdungsbeurteilung
ist abzugeben und der
Erlaubnisschein gem äß GUV
17.6 ist vorzulegen.
0.2.4 Vorgaben Unfallverh ü tung
und Gesundheitsschutz
Bei allen Arbeiten sind die
Bestimmungen der UVV und GUV
einzuhalten.
Geb ö schte Baugruben sind im
Stra ß enbereich nicht
erlaubt. Ein Verbau muss
entsprechend der UVV und
Herstellervorgaben kraftschl
ü ssig eingesetzt und
stufenweise ausgebaut werden.
Die Dienst- und
Betriebsanweisungen der awean
sind einzuhalten.
0.2.5 Arbeiten im kontaminierten
Bereich
Die Erneuerung der
bestehenden Kan ä le f ü hrt
zu Kontakt mit Abwasser. In
Folge des Abwasserkontakts
ist mit biologischen
Arbeitsstoffen zu rechnen.
Somit m ü ssen die
Hygienevorschriften nach TRBA
220 "Abwassertechnische
Anlagen: Schutzma ß nahmen",
sowie TRBA 500 "Grundlegende
Ma ß nahmen bei T ä tigkeiten
mit biologischen
Arbeitsstoffen"und die
Dienst- und
Betriebsanweisungen der awean
eingehalten werden. Dieser
Mehraufwand ist in die
entsprechenden Positionen
eingerechnet werden.
0.2.6 Baustelleneinrichtung
Die Kosten f ü r die
Baustelleneinrichtung f ü r
die Arbeiten des Los 2 sind
in die Baustelleneinrichtung
des Los 1 einzukalkulieren,
grunds ä tzlich gilt erg ä
nzend nachfolgendes.
Fl ä chen f ü r die
Baustelleneinrichtung und
Lagerpl ä tze k ö nnen dem AN
nur im Baufeld zur Verf ü
gung gestellt werden. Dar ü
ber hinaus eventuell ben ö
tigte Fl ä chen sind vom AN
eigenverantwortlich zu
beschaffen.
Ben ö tigte Lagerfl ä chen
sind vom AN von privat oder ü
ber das Liegenschaftsamt der
Stadt Ansbach anzumieten. Die
durch die Mietung anfallenden
Kosten sind in der Pos.
Baustelleneinrichtung
einzurechnen. Eine gesonderte
Verg ü tung findet nicht
statt.
Nach dem Ende der Benutzung
sind die Fl ä chen wieder in
den urspr ü nglichen Zustand
zu versetzen. S ä mtliche
Kosten hierf ü r gehen zu
Lasten des AN, sind in die
Einheitspreise der
entsprechenden Positionen
einzurechnen und werden nicht
gesondert verg ü tet.
Ü ber die bereitgestellten Fl
ä chen im ö ffentlichen
Bereich ist vorher eine
Beweissicherung im Beisein
des AG bzw. der ö rtlichen
Bau ü berwachung durchzuf ü
hren und fotodokumentarisch
festzuhalten. Nach Nutzu
ngsende sind die Fl ä chen
erneut im Beisein der ö
rtlichen Bau ü berwachung auf
Besch ä digungen zu pr ü fen.
Vorhandene Besch ä digungen m
ü ssen auf Kosten des AN
wieder beseitigt werden.
Wurde aus Gr ü nden, die der
AG nicht zu vertreten hat,
keine Beweissicherung
durchgef ü hrt, werden alle
von den a. a. R. d. T.
abweichenden Zust ä nde der
benutzten Lagerfl ä chen als
zu behebende Besch ä digungen
gewertet.
Der AN hat daf ü r Sorge zu
tragen, dass wassergef ä
hrdende Stoffe (Diesel,
Benzin, Reinigungsstoffe,
Schmierstoffe etc.) in
geeigneten Beh ä ltern au ß
erhalb des Baufeldes stehen
bzw. ordnungsgem äß gelagert
werden. Au ß erhalb der
Arbeitszeiten des AN sind
Baumaschinen und Ger ä te
auch aus einem m ö glichen
Hochwasserbereich zu
entfernen. Hierbei ist zu ber
ü cksichtigen, dass die
Vorfluter in unserem Raum h ä
ufig auch schon nach st ä
rkeren Gewitterregen mit
rasch einsetzendem Hochwasser
behaftet sind. F ü r die
ordnungsgem äß e Entw ä
sserung der Lagerfl ä chen
(Wasserhaltung) w ä hrend der
Bauzeit zeichnet sich der
Auftragnehmer verantwortlich.
S ä mtliche Kosten hierf ü r
gehen zu Lasten des AN, sind
in die Einheitspreise der
entsprechenden Positionen
einzurechnen und werden nicht
gesondert verg ü tet.
0.2.10 Recycling-Stoffe
Einf ü llmaterial um Bauwerke
und Rohrleitungen, darf nicht
aus Recyclingmaterial
bestehen.
0.2.13 Eignungs- und G ü tenachweis
Bewerber f ü r den Bau, die
Sanierung, Inspektion oder
Reinigung von Entw ä
sserungskan ä len und
-leitungen m ü ssen die
erforderliche Fachkunde,
Leistungsf ä higkeit und
Zuverl ä ssigkeit sowie eine
G ü te ü berwachung,
bestehend aus Fremd- und
Eigen ü berwachung nachweisen.
Der Nachweis gilt als
erbracht, wenn das
Unternehmen im Besitz des
entsprechenden RAL-G ü
tezeichens der G ü
tegemeinschaft „ G ü teschutz
Kanalbau “ ist.
Ersatzweise kann ein Fremd ü
berwachungsvertrag f ü r die
jeweilige Einzelma ß nahme
vorgelegt werden. Die
Anforderungen der RAL- G ü
te- und Pr ü fbestimmungen GZ
961 sind zu erf ü llen.
0.2.22 Benutzung vor Abnahme der
Leistung
Aufgrund des gew ä hlten
Bauablaufes werden die neu
erstellten Kan ä le zeitnah
mit Abwasser belastet. Diese
Benutzung bedeutet noch keine
Abnahme gem äß VOB. Erst nach
durchgef ü hrter gemeinsamer
Abnahme, Kamerabefahrung,
Druckpr ü fung und Spiegelung
der neu erstellten Kan ä le
gilt die Leistung als
abgenommen.
0.2.22 Abrechnungsvorschriften
Die Gesamtleistung ist in
folgenden Abschnitten
abzurechnen:
- Hauptkanal-
Mischwasserkanal:
Aufma ß e: Haltungsweise mit
Baufortschritt, Aufma ß
vordrucke nach Angabe und
Anweisung durch die
Bauleitung.
- Stra ß enentw ä sserung
Aufma ß e: je St ü ck, sonst
wie vor
- Grundst ü cksanschl ü sse
im ö ffentlichen Bereich:
Aufma ß e: wie vor
Materialnachweise
F ü r folgende Baustoffe sind
Materialnachweise zu f ü
hren: Rohrauflager und Umh ü
llung, Bodentausch,
Schottertrag- und
Stabilisierungsschichten,
Asphalt, Beton.
Ein Soll- Ist- Vergleich, mit
eindeutiger Zuordnung der
Lieferscheine, ist
aufzustellen. Abgerechnet
wird nach Aufma ß, bei
Unterschreitung der Soll-
Massen, werden nur die
nachgewiesenen Ist- Massen
verg ü tet.
Lieferung und Einbau
In allen Positionen ist die
Lieferung und der Einbau
einzukalkulieren, soweit die
Position dies nicht ausdr ü
cklich ausschlie ß t.
Es werden ausschlie ß lich
Aufma ß e anerkannt, die
gemeinsam von AN und der ö
rtlichen Bau ü berwachung
erstellt wurden! Dies ist
durch die entsprechenden
Unterschriften zu best ä
tigen! Die Aufma ß e sind
sorgf ä ltig und sauber zu ü
bertragen und mit aussagekr ä
ftigen, ma ß st ä blichen
Skizzen zu versehen. Art und
Umfang der in den Skizzen
darzustellenden Leistungen
richtet sich nach der Art der
Position. Die Positionsnummer
ist anzugeben. Folgende
Beispiele sollen dies
verdeutlichen. Die Aufz ä
hlung ist nicht abschlie ß
end:
Die Aufmassbl ä tter sind
fortlaufend zu nummerieren
und mit dem Datum des
Feldtermins zu versehen! Die
einzelnen Aufma ß e sind
fortlaufend nach Positionen
gegliedert, unter Angabe der
Positionsnummer des
Kurztextes, sowie des
Verweises auf die im
Abrechnungsplan zu findende
Lage zu erstellen. In der
Mengen- bzw.
Massenzusammenstellung zur
Rechnung ist bei der
jeweiligen Position ein
entsprechender Verweis zur
Aufma ß blattnummer
anzugeben. Ein gemeinsamer
Aufma ß termin ist mind. 3
Werktage zuvor zu vereinbaren.
Die Eignung und der Nachweis
ü ber die Eigenschaften der
angelieferten Materialien ist
durch Zulassungsbescheide,
Eignungspr ü fungen, etc.
nachzuweisen. Diese sind vor
der Bauausf ü hrung bzw. dem
Einbau rechtzeitig bei der
Bauoberleitung einzureichen
und genehmigen zu lassen.
Alle Materiallieferungen sind
mittels Lieferscheins
nachzuweisen. Der Abrechnung
ist ein Soll-Ist-Vergleich
beizuf ü gen.
Baubeschreibung
Technische Einzelheiten Teil B - Technische Einzelheiten
Bei allen Arbeiten sind die
Bestimmungen der Unfallverh ü
tungsvorschriften einzuhalten.
Ausf ü hrungsunterlagen
Vom AG zur Verf ü gung
gestellte Ausf ü
hrungsunterlagen
Die vollst ä ndigen Ausf ü
hrungspl ä ne der Ma ß nahme
werden sp ä testens zur
Baueinweisung, deren Termin
einvernehmlich mit Bauherrn,
Bauoberleitung und AN zu
bestimmen ist, dem AN in
zweifacher Ausfertigung ü
bergeben. Zudem erh ä lt der
AN zu dem genannten Termin
ein Leer - LV.
Vom AN zu beschaffende
beziehungsweise vorzulegende
Ausf ü hrungsunterlagen
- Kabel- und
Leitungseinweisungen;
- Verkehrsrechtliche
Genehmigung(en);
- Bauzeitenplan
(Arbeitspausen sind mit
anzugeben)
- Gef ä hrdungsbeurteilung
- Eignungsnachweise wie im LV
gefordert;
- Konzept ü ber die
Wasserhaltung;
- Bautagebuch;
- Urkalkulation; die
Urkalkulation ist nach
Aufforderung binnen 6 Tagen
vor Auftragsvergabe in einem
geschlossenen, versiegelten
Umschlag nach Nr. 4 der
Teilnahmebedingungen (212) zu
ü bergeben.
Merkblatt der Stadt Ansbach (Tiefbauamt), Stand 11/2021, f ü r die Durchf ü hrung von Aufgrabungen im ö ffentlichen Verkehrsraum kann bei der Stadt eingeholt werden und ist zu beachten.
Die Rohre d ü rfen nur auf tragf ä higem Untergrund verlegt werden. Erscheint dem Auftragnehmer aufgrund der Ausschachtung dies zweifelhaft, so hat er den Auftraggeber zu benachrichtigen. Unterl ä sst er dies, so hat er die Kosten f ü r die Behebung der Sch ä den aufzukommen. Der Anschluss am st ä dt. Kanal ist grunds ä tzlich mit einer Bohrkrone herzustellen oder mit Formteilen auszuf ü hren.
Alle Betonteile sind unter Verwendung von sulfatbest ä ndigem Spezialzement in FBS-Qualit ä t herzustellen. Die Mehrkosten sind in die entsprechenden Preise (Drainagerohre, Betonrohre, Schachtsockel, Schachtringe, Unterbeton und Beton f ü r Sondersch ä chte usw.) einzurechnen. Handschachtung kommt nur auf ausdr ü ckliche Anordnung der Bauleitung zur Ausf ü hrung.
Einf ü llmaterial in den Baugruben darf nur aus verdichtungsf ä higem einwandfreiem Material bestehen. Bauschutt und sonstiger Abfall darf hierzu nicht verwendet werden.
Versorgungsleitungen:
Der Mehraufwand f ü r Rohrgrabenaushub bis in H ö he von Versorgungsleitungen ist mit dem St ü ckpreis abgegolten. Das L ö sen des Materials unter der Versorgungsleitung ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Einsteigsch ä chte:
Die Verg ü tung der Einsteigsch ä chte erfolgt gem. Position im LV. Soweit technisch m ö glich sind die Unterteile als Fertigteile ausgeschrieben. Bei Ortbetonsch ä chten sind in den pauschalen Einheitspreis alle Kosten einzurechnen, umfassend: Mehraushub (Breite und Sohlbereich) und Mehrmenge Oberfl ä chenarbeiten gegen ü ber durchlaufend verg ü teter Baugrube, Betonsohle (C20/25) 15 cm stark, Schachtsockel 30 cm stark aus Ortbeton (C20/25) mind. bis 15 cm ü ber OK h ö chstliegendes Anschlussrohr, Steigb ü gel m ü ssen den Sicherheitsregeln f ü r Steigeisen und Steigeiseng ä nge des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft entsprechen.
Schachtgerinne:
Die Schachtgerinne sind im Wasserlauf entsprechend auszubilden (C25/30).
Das Gerinne ist folgenderma ß en auszuf ü hren:
Bei einem Rohrdurchmesser bis 50 cm ist die Gerinneh ö he gleich Durchmesser. Bei gr öß eren Rohrdurchmessern und Ei-Profil-Rohren ist die Gerinneh ö he 50 cm. Die Neigung ist mind. 1:20 von der Schachtwand weg herzustellen (Bankette). Im Gerinne ist gleichm äß iges Gef ä lle vom Zulauf- zum Ablaufrohr herzustellen. Auf Gerinne und Bankette ist einwandfreier glatter, wasserdichter Estrich nach DIN 18 353 mind. 2 cm stark aufzubringen.
Deformationsmessung:
Bei biegeweichen Rohren gilt gem äß Definition nach Verf ü llung und R ü ckbau des Verbaus der Verformungsnachweis gem äß DIN EN 1610 und ATV A127 als Abnahmepr ü fung. Dabei muss die Verformung ü ber die gesamte Strecke mit einem mechanischen Abtastsystem nachgewiesen werden.
F ü r den Kurzzeitnachweis darf eine Durchmesser ä nderung von 4% (Erstabnahme) und bei der Gew ä hrleistungsabnahme (Langzeitverformungsnachweis) eine Durchmesser ä nderung von 6% nicht ü berschritten werden.
Grundst ü cksanschl ü sse:
Vom Kanal bis zur Grundst ü cksgrenze werden die Hausanschl ü sse im Auftrag der awean erstellt und bezahlt (gem. geltender Satzung). Die Weiterf ü hrung der Grundst ü cksanschl ü sse hat bei Beauftragung durch den Grundst ü ckeigent ü mer der AN zu den Bedingungen des LV ´ s mit auszuf ü hren.
F ü r jeden Grundst ü cksanschluss ist ein gesondertes Aufma ß und eine eigene Rechnung zu erstellen (auch f ü r die st ä dt. Grundst ü cksanschl ü sse). Die genaue Lage und H ö he ist in einem gesonderten Aufma ß blatt je Hausanschluss zu vermerken und wird gem. gesonderter Pos. verg ü tet.
Bei frei liegenden Hausanschl ü ssen ist ein Kantholz 10/10 cm am Ende des Hausanschlusses aufzustellen (H ö he bis 1,00 m ü ber Gel ä ndeoberkante). Diese Leistung ist in den Einheitspreis der entsprechenden LV - Position einzurechnen.
Sinkkastenanschl ü sse:
Die Stra ß ensinkk ä sten werden an dem Mischwasserkanal oder entsprechenden -sch ä chten angeschlossen.
Rohrstatik:
10 Tage vor Baubeginn ist eine Rohrstatik beim Auftraggeber vorzulegen. Diese ist in die entsprechenden Pos. des Leistungsverzeichnisses einzurechnen, eine gesonderte Verg ü tung findet nicht statt.
Rohrverlegearbeiten:
Es wird ausdr ü cklich darauf hingewiesen, dass ein Zusammenschieben von Rohren insbesondere von Sb-Rohren mittels eines Baggers nicht gestattet ist. Der Einsatz eines Greifzuges oder ä hnliches wird gefordert.
Technische Einzelheiten
Sonstige Vereinbarungen Teil C - Sonstige Vereinbarungen
Abnahmen
Abnahme der Gesamtbauma ß nahme
Die f ö rmliche Abnahme der Gesamtbauma ß nahme ist gem äß VOB § 12 Nr. 4 Abs. (1) in schriftlicher Form nach Baufertigstellung zu beantragen. Teilabnahmen sind nur f ü r in sich abgeschlossene Bauwerke ohne Verbindung oder r ä umlichen Zusammenhang zu weiteren Bauwerken durchf ü hrbar.
Abnahmen von einzelnen Bauteilen
Die Einzelbauwerksabnahme ist nach Abschluss, bzw. Teilabschluss und vor Einbringen des n ä chsten Bauteils oder Baustoffes, wie nachfolgend aufgef ü hrt 3 Tage vorher zu beantragen und nach Abschluss des entsprechenden Bauteils durchzuf ü hren. Bei versp ä tetem Antrag auf Abnahme kann keine Behinderung auf Grund nicht durchgef ü hrter Abnahme angezeigt werden.
Diese Regelung wird f ü r nachfolgende Bauteile Bestandteil des Bauvertrags:
Bewehrung von Betonbauteilen Schalungsabnahme Erdbewehrung Planum Bodenaustausch (UK BAT) Erdplanum (OK EP) (ist ebenfalls bei Bodenaustausch herzustellen und abzunehmen) Frostschutzschicht (OK FSS) Schottertragsschicht (OK STS) bitumin ö se Tragschicht (OK bitTS) Binder (OK Bin) Asphaltdeckschicht (OK AB)
Die dazu n ö tigen Formbl ä tter werden vom AG gestellt. Die Abnahme ist in Anwesenheit der Bauoberleitung sowie des Bauherrn auszuf ü hren.
Die Toleranzen sind entsprechend der Leistungsbeschreibung, bzw. den jeweiligen Vorschriften zu entnehmen.
Bei Abnahmen im Erd- bzw. Stra ß enbau sind die Abst ä nde entsprechend den Querprofil-Abst ä nden aus der Planung zu entnehmen (in der Regel 25,00 m, ggf. jedoch auch weniger). Die Abnahmen k ö nnen nach Wahl des AN durch Abstiche (mit Schnurger ü st), bzw. mittels Nivellement erfolgen. Wobei die Bezugspunkte stichpunktartig zu ü berpr ü fen und zu dokumentieren sind.
Bei Abweichung der Ma ß e vom Soll, die au ß erhalb der Toleranzen liegen, ist das Bauteil entsprechend nachzuarbeiten. Erst nach Freigabe durch die ö rtliche Bauleitung kann das darauffolgende Bauteil begonnen werden. Das Einbringen des n ä chsten Bauteils vor der Freigabe durch die ö rtliche Bauleitung hat eine Gew ä hrleistungsverl ä ngerung sowie Abz ü ge der Abrechnung zur Folge.
Materiallieferungen
S ä mtliche Materiallieferungen sind mittels Lieferscheinen nachzuweisen. Der Abrechnung ist ein Soll-Ist-Vergleich bezuf ü gen. Sofern durch den AN nicht durch anerkannte Laborversuche andere Werte nachgewiesen werden, werden nachfolgende Raumgewichte des verdichteten Materials vereinbart:
Beton, unbew ä hrt: 2,3 t/m ³ Stahlbeton: 2,5 t/m ³ Asphalt: 2,4 t/m ³ kornabgestuftes Gesteinsmaterial z. B. 0/45 FSS: 2,2 t/m ³
Schottergemisch 0/56 bis 0/200: 1,9 t/m ³ Vorsiebmaterial: 2,0 t/m ³ Split: 1,75 t/m ³ Sand, nass 2,0 t/m ³ Bodenaushub ohne Auflockerung bzw. Bodentauschmaterial: 1,8 t/m ³
Pr ü fung von AG-Unterlagen
Der Auftragnehmer hat vor der Bauausf ü hrung die vom Auftraggeber zur Verf ü gung gestellten Unterlagen (Pl ä ne, Deckenbuch etc.) auf Vollst ä ndigkeit, Schl ü ssigkeit, Ma ß haltigkeit und Richtigkeit zu ü berpr ü fen und Unstimmigkeiten sofort in schriftlicher Form bei der Bauoberleitung anzuzeigen. Mehrkosten, die aufgrund o.g. Ursachen entstehen und der AN nicht angezeigt hat gehen zu Lasten des AN.
Regiearbeiten
Anfallende Regiearbeiten sind unbedingt vor Ausf ü hrung von der Bau ü berwachung mit einer gesch ä tzten Stundenzahl der Leistung genehmigen zu lassen. Andernfalls kann der AG eine Verg ü tung der Stunden ohne Angabe von Gr ü nden verweigern. Der Nachweis ü ber Stundenlohnarbeiten ist der ö rtlichen Bau ü berwachung werkt ä glich vorzulegen.
Nachtr ä ge
Nachtr ä ge sind vor der Ausf ü hrung in einem hinreichend genauen Leistungsbeschreibung mit hinreichender Begr ü ndung der Notwendigkeit, sowie der geforderten Verg ü tung in 3-facher Ausfertigung vorzulegen und genehmigen zu lassen. Auf Leistungen, die vor der Genehmigung ausgef ü hrt wurden, besteht kein Anspruch auf Verg ü tung. Die Nachtr ä ge sind mind. 5 Werktage vor ihrer Ausf ü hrung vorzulegen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Behinderung.
Der Auftraggeber kann die Form und die Gliederung der Rechnungen, sowie der Aufma ß e, Massenermittlungen, die Art der Rechnungen vorschreiben.
Ausschluss von Klauseln auf Grund rechtlicher Unwirksamkeit
F ü r den Fall, dass die vorliegende Leistungsbeschreibung eine oder mehrere rechtswidrige Klausel(n) enth ä lt, werden nur diese au ß er Kraft gesetzt bzw. durch Solche ersetzt, die den urspr ü nglichen Sinn unter Ber ü cksichtigung der technischen Regeln und der Wirtschaftlichkeit am n ä chsten kommen. Alle anderen Vereinbarungen bleiben unber ü hrt und gelten weiterhin als vereinbart.
Sonstige Vereinbarungen
06 Rohrgrabenaushub
06
Rohrgrabenaushub
Vorbemerkungen zu den Aushubpositionen Vorbemerkungen Rohrgrabenaushub angelehnt an die ZTV-WA Erdarbeiten
Baufeldbreite:
Die Baufeldbreite ist auf das notwendige Ma ß zu beschr ä nken.
Auf freien Strecken (au ß erhalb der Bebauung) wird bei Anlage von Rohrgr ä ben mit einfacher Rohrlage folgende Baufeldbreite zugestanden, wenn die ö rtlichen Verh ä ltnisse dies zulassen oder in der Leistungsbeschreibung keine andere Breite festgelegt ist:
Tabelle:
Nennweite der Baufeldbreite bei einer Rohrgrabentiefe von
Rohrleitung bis 3,00 m ab 3,01 bis 5,00 m
<= DN 200 14 m 16 m
<= DN 400 16 m 18 m
<= DN 800 18 m 20 m
< DN 1200 20 m 22 m
Bei Nennweiten ü ber DN 1200 und bei Rohrgrabentiefen ü ber 5,00 m wird die Baufeldbreite gesondert festgelegt. Dies gilt auch f ü r Mehrfachrohrleitungen, deren horizontaler Au ß enabstand mehr als 1,00 m betr ä gt. Bei Rohrleitungen mit Schwei ß verbindungen bis einschl. DN 800 und bei Anwendung einer geschlossenen Grundwasserhaltung wird ein Zuschlag von 2,00 m gew ä hrt. Bei Mehrfachrohrleitungen nebeneinander auch mit unterschiedlicher Sohltiefe wird die Baufeldbreite gem äß Tabelle vom tiefsten Rohr mit der Summe der beiden Nennweiten zugrunde gelegt. Dies gilt nicht, wenn lediglich ein Kabelzugrohr oder eine Leitung, f ü r die ein betretbarer Arbeitsraum nicht ben ö tigt wird, mitgef ü hrt wird. Bei gesonderter Kabelverlegung wird eine Baufeldbreite von 4,00 m f ü r den Kabelgraben zugestanden. Die Baufeldbreite im Wald, Landschaftsschutzgebieten, innerhalb von Ortschaften oder bei sonstigen beengten Verh ä ltnissen wird gesondert festgelegt.
Der durch die Beschr ä nkung der Baufeldbreiten entstehende Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Abrechnungsl ä nge:
Als Grabenl ä nge gilt f ü r alle Leistungen, bei denen zur Feststellung der Abrechnungsmenge die Grabenl ä nge oder ein Teil davon aufzumessen ist, grunds ä tzlich die L ä nge der Rohrleitung in den Grenzen, in denen die abzurechnende Position zur Ausf ü hrung gekommen ist. Sch ä chte und sonstige Kleinbauwerke im Zuge der Leitung werden ü bermessen. Bei abzweigenden Leitungen (auch Anschlussleitungen, Anschlusskan ä len) wird von Achse Hauptrohr gemessen. (F ü hrt die Leitung in ein Haus oder eine sonstige nicht zum Rohrgraben z ä hlende bauliche Anlage, so wird bis Au ß enkante der Einf ü hrung gemessen.)
Zu der Grabenl ä nge kommen folgende Zu- oder Abschl ä ge:
Am planm äß igen Ende einer Leitung wird ein Zuschlag von 0,50 m gew ä hrt. Bei Leitungen, die au ß erhalb von Sch ä chten von bestehenden und bereits verf ü llten Leitungen abzweigen, wird zur Herstellung des Anschlusses ein Zuschlag von 1,00 m gew ä hrt. Bei Rohrbettungen und der Rohrumh ü llung werden die Sch ä chte, gemessen von Au ß enseite Schachtwand zu Au ß enseite Schachtwand, abgesetzt. Sonstige Unterbrechungen mit geringerer L ä nge als 1,00 m werden ü bermessen. Bei Stra ß enaufbr ü chen und Arbeiten, die mit der Wiederherstellung von Verkehrsfl ä chen zusammen h ä ngen, wird am jeweiligen planm äß igen Ende einer Leitung ein Zuschlag von 1,00 m gew ä hrt.
Abrechnungsbreite:
Als Abrechnungsbreiten gelten, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, f ü r alle Leistungen, bei denen zur Feststellung der Abrechnungsmenge die Grabenbreite oder ein Teil davon ben ö tigt wird, ohne R ü cksicht auf die tats ä chliche Aushubbreite, die aus der DIN EN 1610 bzw. DIN 4124 hervorgehenden Mindestgrabenbreiten, entsprechend den Tabellen 1 bzw. 2, zzgl. eines pauschalen Zuschlags f ü r den Verbau, welcher nachfolgend definiert wird. Der jeweils gr öß ere Wert aus beiden Tabellen ist ma ß gebend.
Tabelle 1: Mindestgrabenbreite in Abh ä ngigkeit von der Nennweite DN gem äß EN 1610
Nennweite Mindestgrabenbreite (OD + x) m
DN verbauter Graben unverbauter (geb ö schter) Graben
Rohrleitung Beta > 60 ° Beta £ 60 °
£ DN 225 OD + 0,40 OD + 0,40 OD + 0,40
> 225 bis £ DN 350 OD + 0,50 OD + 0,50 OD + 0,40
> 350 bis £ DN 700 OD + 0,70 OD + 0,70 OD + 0,40
> 700 bis £ DN 1200 OD + 0,85 OD + 0,85 OD + 0,40
> DN 1200 OD + 1,00 OD + 1,00 OD + 0,40
Bei der Angabe OD + x entspricht x/2 dem Mindestarbeitsraum zwischen Rohr und Grabenwand (P ö lzung) Dabei ist OD der Au ß endurchmesser in m (ohne Muffe)
Beta ist der B ö schungswinkel des unverbauten Grabens , gemessen gegen die Horizontale
Tabelle 2: Mindestgrabenbreite in Abh ä ngigkeit von der Grabentiefe bei senkrechten W ä nden Grabentiefe Mindestgrabenbreite
m m t < 1,00 keine Mindestgrabenbreite vorgegeben
1,00 £ t £ 1,75 0,80
1,75 < t £ 4,00 0,90
t > 4,00 1,00
In den oben angegebenen Aushubbreiten ist die Breite des Rohrgrabenverbaus nicht enthalten, d.h. die jeweilige Abrechnungsbreite geht von Innenkante Verbau zu Innenkante Verbau. Die Wahl der Art des Verbaus obliegt dem AN. Unabh ä ngig von der Art des Verbaus wird je Verbaulinie ein Zuschlag zur Mindestgrabenbreite von 15 cm gew ä hrt/ verg ü tet. Somit errechnet sich die Abrechnungsbreite bei beidseitiger Verbaulinie wie folgt: Mindestgrabenbreite entspr. DIN EN 1610 + 2 x 15 cm
Sofern kein Verbau eingesetzt wird gilt als Abrechnungsbreite die Mindestgrabenbreite entspr. DIN EN 1610 ohne Zuschlag.
Wenn Kabelgr ä ben, Draingr ä ben und vergleichbare Leitungsgr ä ben mit Tiefen <= 1,00 m und geringem Au ß endurchmesser der zu verlegenden Leitung nicht betreten werden m ü ssen, gilt als Abrechnungsbreite einheitlich das Aufma ß. Diese Regelung gilt auch f ü r Hausanschl ü sse, wobei auf die Unfallverh ü tungsvorschriften besonders hingewiesen wird.
Kontrollsch ä chte (au ß er Ortbetonsch ä chte) werden ü bermessen, der Mehraushub ist einzurechnen. Die Abrechnungsbreite der Rohrgr ä ben bei Aushubtiefen < 1,0 m wird f ü r Rohrleitungen bis DN 150 auf 0,60 m festgelegt.
Zu den Abrechnungsbreiten kommen folgende Zuschl ä ge:
Bei mehrfacher Rohrlage nebeneinander auf gleicher Sohle wird f ü r das zweite (= gleichgro ß e oder kleinere) und jedes weitere Rohr ein Zuschlag von je da + 0,40 gew ä hrt, wenn gr öß ere als nach DIN 19630 zul ä ssige Abst ä nde nicht vorgeschrieben sind. Falls der Zwischenraum nicht betreten werden muss, verringert sich der Zuschlag auf da + 0,15. Wird lediglich ein Drainagerohr, ein Kabel oder Kabelschutzrohr im Sohl- oder Scheitelbereich mitgef ü hrt, so wird kein Zuschlag gew ä hrt. Bei Ü bereinanderlagerung gilt a) wenn das gr öß ere Rohr auf unterster Rohrgrabensohle liegt, ü ber die gesamte Rohrgrabentiefe die Rohrgrabenbreite nach Tabelle 1 bzw. 2.
b) wenn das kleinere Rohr auf unterster Rohrgrabensohle liegt, die nach Tabelle 1 bzw. 2 gestaffelt nach tats ä chlicher Rohrgrabentiefe ermittelte Rohrgrabenbreite. Dies gilt auch bei schr ä g ü bereinander liegenden Rohren innerhalb der Rohrgrabenbreite des tiefen Grabens.
Bei Stufenlage ermittelt sich die Rohrgrabenbreite nach Tabelle 1 bzw. 2 und die Rohrgrabentiefe f ü r jedes Rohr einzeln, wenn die Stufe eindeutig au ß erhalb der Rohrgrabenbreite des tiefen Rohrgrabens liegt. Auch hier wird je tats ä chlich eingesetzter Verbaulinie ein Zuschlag von 15 cm gew ä hrt. Bei Stra ß enaufbr ü chen und der Wiederherstellung der Stra ß enbefestigung wird auf die Rohrgrabenbreite ein Zuschlag gew ä hrt. Dies gilt f ü r gebundene Tragschichten und bitumin ö se Trag- und Deckschichten ohne Frostschutzschicht. Die Verg ü tung errechnet sich jedoch nicht ü ber die befestigte Stra ß enfl ä che hinaus. Bis 2,00 m Rohrgrabentiefe: Aushubbreite + 2 x 0,15 m
Ü ber 2,00 m Rohrgrabentiefe: Aushubbreite + 2 x 0,20 m
Aushubtiefe:
Bei der Ermittlung der Aushubmenge werden unterschiedliche Aushubleistungen ber ü cksichtigt, die die Rohrgrabentiefe ver ä ndert haben. Bei Mutterbodenabhub werden, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist, von der urspr ü nglichen Rohrgrabentiefe 0,20 m abgezogen. Die Aushubtiefe f ü r Maschinenaushub reicht bis 4,00 m mittlerer Haltungstiefe ab Rohrgrabenoberkante, bei Handschachtung bis 2,00 m Tiefe. F ü r Mehrtiefen werden Zuschl ä ge gew ä hrt. Tiefe: Oberkante Gel ä nde bis Baugrubensohle (Unterkante Rohrbettung). Von der Abrechnungstiefe wird die Dicke des Oberbodens, der bitumin ö sen Trag- und Deckschichten und hydraulisch gebundenen oder ungebundenen Tragschichten abgezogen.
Folgende Leistungen sind in den Einheitspreis der Rohrgrabenaushubpositionen einzurechnen:
F ö rdern des Aushubmaterials innerhalb des Baustellenbereiches unabh ä ngig von der L ä nge der F ö rderwege. Boden l ö sen, im Baustellenbereich f ö rdern, lagern, mit einer Plane vor N ä sse sch ü tzen, zum Einf ü llen wieder aufnehmen und f ö rdern, lagenweise einbauen und verdichten gem äß ATV-Arbeitsblatt A 139, Ziffer 3.7. Die Rohrgrabenverf ü llung beginnt oberhalb der Rohrleitungszone. Verdichten der Rohrleitungszone und der Rohrgrabensohle. Der Einbau und die Lieferung des Materials f ü r die Rohrbettung und Rohrleitungszone wird unter Abschnitt "Rohrleitungen und Sch ä chte" verg ü tet. Bei Rohrgrabenaushub ohne Verbau wird nur der senkrechte Rohrgrabenaushub nach Tabelle 1 bzw. 2 verg ü tet. Der Aufwand f ü r die Ausf ü hrung und Verf ü llung der B ö schungen wird nicht gesondert verg ü tet. Dies gilt auch f ü r Mehrbreiten gegen ü ber den Mindestgrabenbreiten der Tabelle 1 bzw. 2. Mehrbreiten ü ber die angegebenen H ö chstbreiten werden nicht verg ü tet, auch nicht die Abb ö schungen bei eventuellen Baggerarbeiten in offener Baugrube sowie der ü ber 15 cm hinhausgehende Aushub je Verbaulinie. Das Beseitigen und Abhalten von Tagwasser ist im Einheitspreis inbegriffen. Bodenaustausch erfolgt nach Anweisung durch die Bauoberleitung. Die verdr ä ngten Erdmassen durch Rohrleitungen, Sch ä chte, Rohrbettung und Rohrleitungszone (30 cm ü ber Rohrscheitel) sind in Eigentum des Auftragnehmers zu ü bernehmen und zu beseitigen bzw. einer Wiederverwertung zuzuf ü hren, einschl. eventueller Entsorgungsgeb ü hren. Dies gilt auch f ü r unbrauchbaren Boden, der zum Verf ü llen nicht geeignet ist. Bei Hindernissen (Rohren, Kabeln, Kan ä len, usw.) im Rohrgraben wird der Aushub im Handschacht nur soweit verg ü tet, als er tats ä chlich ausgef ü hrt wird. Der Umfang der Handschachtarbeiten ist im Benehmen mit der ö rtlichen Bau ü berwachung festzulegen. Wenn nicht anderes vereinbart ist, sind damit auch Erschwernisse und zus ä tzliche Leistungen f ü r die Sicherung und den Schutz des Hindernisses abgegolten. Absperr- und Sicherungsma ß nahmen an Leitungsgr ä ben bzw. Baugruben
Vorbemerkungen zu den Aushubpositionen
06.016 Zulage ungeb. Tragschicht DKII, DKIII ausbauen Ungebunden Tragschicht (Schotter und Rollierungsschichten) der Kategorie DK II bzw. DK III nach DepV im Kanaltrassenbereich (Fahrbahn- und Gehweg) ca. 10 bis 40 cm dick ausbauen, nach Anfallmenge ggf. fachgerecht zwischenlagern, laden und fachgerecht entsorgen.
Parameter Grenzwert ü berschreitung: Blei, Thalium, Chlorid
Benzo(a)pyren
Pechhaltiger Stra ß enaufbruch ist ggf. je nach Anfall der Mengen umweltgerecht in Abfallcontainern auf der Baustelle zwischenzulagern. Das Separieren eventueller nicht belasteter Bereiche ist vorzunehmen und einzukalkulieren.
Entsorgungs- bzw. Lagergeb ü hren sind einzukalkulieren.
Die Bauoberleitung bzw. die awean sind sofort bei Antreffen von pechhaltigen Material zu informieren.
Die Abrechnung erfolgt nach Wiegescheinen.
06.016
Zulage ungeb. Tragschicht DKII, DKIII ausbauen
W
75.00
t
06.017 Boden entsorgen, unbelastet Boden des Rohrgrabenaushubs Zwischenlager nach der Beprobung laden, transportieren und fachgerecht einer Wiederverwertung nach Wahl des AN zuf ü hren, einschl. Entsorgungsgeb ü hren.
Boden unbelastet, Z 0 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.017
Boden entsorgen, unbelastet
330.00
m³
06.018 Zulage für Boden entsorgen, Belastung Z1.1, DK 0 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung bis einschl. Z 1.1 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.018
Zulage für Boden entsorgen, Belastung Z1.1, DK 0
W
20.00
t
06.019 Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 1.2, DK 0 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung bis einschl. Z 1.2 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.019
Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 1.2, DK 0
W
20.00
t
06.020 Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 2, DK 0 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung bis einschl. Z .2 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.020
Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 2, DK 0
W
20.00
t
06.021 Zulage für Boden entsorgen, Belastung > Z 2 bzw. DK 2 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung gr öß er Z 2 nach LAGA, DK 2 nach DepV
06.021
Zulage für Boden entsorgen, Belastung > Z 2 bzw. DK 2
51.00
t