Bodenentsorgung
Neudorf & Dornberg, LOS 2 Sanierung/Austausch Kanal
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Leistungsbeschreibung                    Auftraggeber:                                                          Abwasserentsorgung Ansbach A ö R                                                          R ü gl ä nder Stra ß e 1                                                          91522 Ansbach                    Bauma ß nahme:                                                          Anschluss Neudorf u. Dornberg                    Ma ß nahmennummer:                                                          2025-070                    Leistung:                                                          BA1, erdverlegter Rohrleitungsbau                                                          Teilleistung Los 2:                                                          Ma ß nahmen im Ortsnetz                    Vergabenummer:                                                          2025_75_02
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen zu den einzelnen Leistungsbereichen der LB StB-By sind Vertragsbestandteil. F ü r LV-Positionen, die auf Standardtexte der LB StB-By zur ü ckgreifen, gilt der Wortlaut des Langtextes als vertraglich vereinbart. Leistungen, deren Text nicht dem in der LB StB-By abgedruckten entspricht, haben keine StL-Nr., sondern lediglich eine Ordnungszahl (OZ) erhalten. S ä mtliche Vorbemerkungen zu den einzelnen Abschnitten der LB StB-By gelten jedoch f ü r alle in dem jeweiligen Abschnitt aufgef ü hrten Leistungen, gleichg ü ltig, ob sie eine StL-Nr. oder lediglich eine OZ erhalten haben. Die allgemeinen Vorbemerkungen der LB StB-By sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung und gelten f ü r alle Leistungen. F ü r die Anwendung der Standardtexte sowie der Ausf ü hrung von Leistungen nach der LB StB-By sind die VOB Teil B und C sowie etwaige Zus ä tzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und etwaige Zus ä tzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV), Technische Lieferbedingungen (TL) und Technische Pr ü fbedingungen (TP) in den aktuellen Fassungen in Verbindung mit den durch die Oberste Baubeh ö rde ver ö ffentlichten Bekanntmachungen vertraglich vereinbart. Weitere Einzelheiten richten sich nach den Festlegungen in der Baubeschreibung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen Europ ä ische Normen umgesetzt werden, europ ä ische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdr ü cklichen Zusatz *oder gleichwertig/ o. gleichwertig* immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die Unterlagen des AG umfassen alle der Ausschreibung zugrundeliegenden Unterlagen. Als Unterlagen des AG gelten auch die nach den ZTV-ING vom AN zu liefernden Ausf ü hrungsunterlagen. Recycling-Baustoffe, deren Bautauglichkeit und Umweltvertr ä glichkeit durch eine st ä ndige qualit ä tssichernde G ü te ü berwachung nach Ma ß gabe der TL BuB E-StB , der TL G SOB-StB und der ZTV wwG-StB By nachgewiesen wurde, sind gleichwertig zu nat ü rlichen Baustoffen. Erg ä nzend dazu sind die Einbauklassen anzugeben. Beton und Zementm ö rtel: Der Beton sowie Zementm ö rtel muss - soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes enthalten ist der DIN EN 206-1 und der DIN 1045-2 sowie den ZTV-ING entsprechen. Bei der Bezeichnung der Expositionsklassen handelt es sich um eine verk ü rzte Schreibweise. Die Erg ä nzung (D) f ü r die deutsche Regelung entsprechend DIN-Fachbericht 100 (Beton) gilt als vereinbart. Soweit Mindestdruckfestigkeitsklassen bei den Expositionsklassen angegeben sind, resultieren diese allein aus der Expositionsklasse bzw. der Kombination der Expositionsklassen. Gem äß Kreislaufwirtschaftsgesetzt (KRW) beinhaltet Entsorgung Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschlie ß lich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Weichen die Beschreibungen im nachfolgenden Leistungsbeschrieb von denen der LB StB-By 07 ab, so sind die Ausf ü hrungen des Leistungsverzeichnisses ma ß gebend.
Allgemeine Vorbemerkungen
Baubeschreibung Baubeschreibung f ü r in den Ortsnetzen von Neudorf und Dornberg umzusetzende Sanierungsma ß nahmen und den lokalen Austausch von Ortskan ä len (Los 2) Die nachfolgenden Angaben befreien den Unternehmer nicht von der Verpflichtung zur genauen Pr ü fung der f ü r das Angebot und die Durchf ü hrung der Bauarbeiten ma ß gebenden ö rtlichen Verh ä ltnisse. Teil A - Allgemeine Beschreibung der Bauleistung a)     Zweck, Art und Nutzung des Bauwerkes bzw. der techn. Anlage Die Abwasserentsorgung Ansbach A ö R (awean), vertreten durch die Vorst ä ndin Fr. Dr. Branca Rogulic, beabsichtigt im Zuge der Druckleitungsverlegung von Neudorf ü ber Dornberg bis an den Ortsrand von Schalkhausen in den Ortsnetzen Sch ä den an den Mischwasserkan ä len, sowie Hausanschl ü ssen zu sanieren (siehe Planbeilagen). Zudem sind in einem Teilabschnitt zwei ü berlastete Haltungen zu erneuern und in der Druckleitung im Stadtteil H ö fen ein Be- und Entl ü fter zu setzen. Bauumfang: BEV-Kompaktschacht H ö fen 1 St ü ck FBS-Sch ä chte DN 1000 4 St ü ck GFK-Rohr DN 400 ca. 81 m Lokale Auswechslung HK DN 250-300 bis 4m ca. 6 St ü ck Lokale Auswechslung HK DN 250 ca. 8m 1 St ü ck Auswechslung HK DN 300 STZ ca. 14m 1 St ü ck Zu erneuernde Hausanschl ü sse ca. 14 St ü ck Rohrgrabenaushub ca. 600 m ³ TD, ATS, ADS, Kanalgraben ca. 290 m ² Stadtwerke Ansbach Gas-, Wasser- und Stromleitungen Die Stadtwerke setzen im Zug der Kanalsanierung keine Ma ß nahmen um. Neudorf und Dornberg Ortsbereich Stra ß enbau: Die Ortsstra ß en sind nach RStO-12/24 in die Belastungsklasse 1,0 einzuordnen und entsprechend sind die Oberfl ä chen auf Kanalgrabenbreite herzustellen. Der Aufbau der Stra ß e ist wie folgt vorgesehen: ADS AC 11 4 cm ATS AC 22 TN 14 cm FSS 0/45 o. 0/56 37 cm Gesamtaufbau 55 cm Die Stra ß en im Ortsbereich sind mit Muldenstein bzw. Bordrinnenstein eingefasst. Gehwege sind nicht vorhanden. Die Staatsstra ß e 2246 in der Leutersh ä user Str. ist der Belastungsklasse 1,8 nach RStO12/24 zuzuordnen, der Aufbau auf Kanalgrabenbreite ist wie folgt vorgesehen: ADS AC 8 4 cm ATS AC 22 TN 16 cm FSS 0/45 o. 0/56 45 cm Gesamtaufbau 65 cm b)     Ausgef ü hrte Vorarbeiten und Leistungen Erschwernisse durch die beim Bau bestehenden beengten Platzverh ä ltnisse im Ortsgebiet, sowie die Tatsache des "Bauens im Bestand" sind in die betreffenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet. Unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten wird auf Veranlassung des AG ´ s eine fotodokumentarische Beweissicherung des Baufeldes, der angrenzenden Grundst ü cke sowie der Bebauungen und Zufahrten durch ein vom AG bestimmtes unabh ä ngiges und geeignetes Ingenieurb ü ro durchgef ü hrt. c)      Gleichzeitig laufende Arbeiten Zum Zeitpunkt der Ausschreibung sind keine gleichzeitig laufenden Arbeiten bekannt. d)     Lage und ö rtliche Gegebenheiten, Verkehrsverh ä ltnisse Die Gemeindeteile Neudorf und Dornberg liegen ö stlich von Ansbach. Der Auftragnehmer hat sich ü ber die Befahrbarkeit der Zufahrten zu informieren und ggf. angemessene Fahrzeuge f ü r den Material- und Ger ä tetransport einzusetzen. Werden Ausnahmegenehmigungen erforderlich, so hat sie der Auftragnehmer bei der zust ä ndigen Stelle rechtzeitig und selbstst ä ndig zu beantragen. Hierf ü r anfallende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert verg ü tet. Die Verkehrssicherung f ü r die Arbeiten des Los 2 sind in die entsprechenden Positionen der Verkehrssicherung und deren Unterhalt des Los 1 zu kalkulieren. Der Auftraggeber haftet nicht f ü r Sch ä den, die durch Ü berbelastung von Stra ß en und Wegen oder sonstiger unsachgem äß er Behandlung von Eigentum Dritter durch den AN entstehen. Wird dem AN z.B. anhand der Beweissicherung die Verursachung von Sch ä den z.B. an den bestehenden Stra ß en und Wegen nachgewiesen, hat dieser die Sch ä den auf seine Kosten unverz ü glich zu beseitigen. Ö ffentliche Stra ß en au ß erhalb des Baubereichs sind weitestgehend von Verunreinigungen und Verschmutzungen freizuhalten! F ü r die Reinigung von Baufahrzeugen ist ggf. vor der Ausfahrt zu sorgen. Sollte es trotz der gebotenen Sorgfalt zu Stoffaustrag kommen sind die betroffenen Verkehrsfl ä chen gr ü ndlich zu reinigen. Dies gilt insbesondere bei ung ü nstigen, jahreszeitlich bedingten Witterungsverh ä ltnissen (Staub, Schmierfilm, u. dgl.). Hierf ü r anfallende Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert verg ü tet. Bei unterbliebener oder ungen ü gender Reinigung beh ä lt sich der AG vor die Fl ä chen auf Kosten des AN ohne weitere Vorank ü ndigung reinigen zu lassen. Erschwernisse oder Behinderungen hieraus f ü r den AN hat dieser ohne Verg ü tung zu dulden. Rettungsfahrzeugen ist auch w ä hrend der Arbeitszeiten die Zufahrt zu den Anwesen zu gew ä hren. Die der Baufirma hierdurch m ö glicherweise entstehenden Mehrkosten sind in die entsprechenden Einheitspreise mit einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet. Die Gliederung der Baubeschreibung erfolgt nach DIN 18299. Die Nummerierung kann L ü cken aufweisen, wenn zu den jeweiligen Gliederungspunkten der DIN keine Angaben f ü r dieses Projekt notwendig sind. 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage, Zufahrt, Verkehrsverh ä ltnisse Siehe Punkt d.) Allgemeine Vorbemerkungen 0.1.2 Besondere Belastung aus Immission, klimatisch oder betriebliche Situation Die ausgeschriebenen Bauma ß nahmen befinden sich in einem Mischgebiet. 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage Die Lage der neu auszuf ü hrenden Hausanschl ü sse bzw. der Kanalauswechslung wird durch den AG festgelegt und kann anhand der Pl ä ne zugeordnet werden. Die exakte L ä nge und Anzahl der Hausanschlusserneuerung, kann erst im Zuge der Ü berpr ü fung der bestehenden Anschl ü sse festgelegt werden. Das einzubauende Rohrmaterial und die Nennweiten werden durch den AG festgelegt und sind in den Pl ä nen eingetragen. 0.1.4 Verkehrsverh ä ltnisse/Verkehrsbeschr ä nkung auf der Baustelle Die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle wird dem AN ü bertragen. Die Ausf ü hrung der Bauleistungen im Bereich der Verkehrsfl ä chen kann gr öß tenteils nur unter Vollsperrung von Teilfl ä chen hergestellt werden. Hierbei muss der Brandschutz und die Rettungswege sichergestellt sein. Soweit entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich werden, sind diese vom AN bei der zust ä ndigen Stelle rechtzeitig und selbstst ä ndig einzuholen. Anfallende Geb ü hren sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet! Die Beschilderung ist entsprechend der RSA (Richtlinien f ü r die Sicherung von Stra ß en) in der neuesten Fassung auszuf ü hren. Die Kosten f ü r die Beschilderungsarbeiten sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen ("Verkehrssicherung") einzurechnen. Die jeweiligen verkehrsrechtlichen Anordnungen sind der ö rtlichen Bau ü berwachung unverz ü glich und unaufgefordert in Ablichtung zu ü bergeben. Bei einer m ö glichen Behinderung des Verkehrs durch Baustellenfahrzeuge hat der Auftragnehmer f ü r eine ausreichende Verkehrsregelung zu sorgen. Die Kosten hierf ü r tr ä gt der AN. Ab dem Datum der Einweisung bis zur Schlussabnahme, also auch w ä hrend der Arbeitspausen, obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Auftragnehmer. Mehrkosten hieraus sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet. Die Erreichbarkeit der Baustelle muss zur Durchf ü hrung etwaiger Messungen auch w ä hrend der Wintermonate gegeben sein. 0.1.5 F ü r den Verkehr freizuhaltende Fl ä chen Der Anliegerverkehr sollte wenn m ö glich aufrecht erhalten bleiben. Die Anlieger sind ü ber Ä nderungen ihrer Zufahrtsm ö glichkeiten rechtzeitig zu informieren. Der Auftragnehmer wird verpflichtet den einfachen Rettungsweg innerhalb der Baustelle zu gew ä hrleisten, d.h. dass die betroffenen Anwesen jederzeit erreichbar sein m ü ssen. Die Baustrecke, Zug ä nge und Zufahrten sind entsprechend der StVO und den einschl ä gigen Unfallverh ü tungsvorschriften entsprechend sorgf ä ltig abzusichern. Die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung ist rechtzeitig bei der zust ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh ö rde zu beantragen. Die anfallenden Kosten sind in die entsprechende Pos. des LV`s einzurechnen. Die Fu ß g ä nger sind, wo erforderlich, abgesichert am Kanalgraben vorbeizuleiten. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Einheitspreise bzw. in der Pos. Verkehrssicherung einzurechnen. Eine gesonderte Verg ü tung findet nicht statt. 0.1.7 Anschl ü sse f ü r Wasser, Energie und Abwasser Es werden keine Anschl ü sse zur Verf ü gung gestellt, bei Bedarf muss der AN sich eigenverantwortlich darum k ü mmern. 0.1.8 Lage und Ausma ß der Bauma ß nahme Die Bauarbeiten werden auf ö ffentlich gewidmeten Verkehrsfl ä chen der Stadt Ansbach durchgef ü hrt, wenn Privatfl ä chen benutzt werden, so muss dies von der Baufirma mit den Eigent ü mern vereinbart werden. 0.1.9 Bodenverh ä ltnisse, Baugrund und seine Tragf ä higkeit Ein Bodengutachten f ü r die Bauma ß nahme wurde 2025 durchgef ü hrt und ist den Ausschreibungsunterlagen beigef ü gt. Im Kanalgraben werden B ö den der Homogenbereiche 2-4 erwartet, in tieferen Lagen steht zum Teil Fels (Ton- und Mergelstein) an. 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gew ä sser Undichtigkeiten aufgrund von eindringendem Grundwasser im Bestandskanal sind ledigleich in der Haltung 64.07 festzustellen. In den Sondierungen des Baugrundgutachtens wurde im Bereich der Ortsnetzsanierung kein Wasserzutritt (Schichtenwasser) festgestellt. Wasserstandsabh ä ngig kann ggf. trotzdem eine Bauwasserhaltung erforderlich werden. Grundwasser darf weder eingestaut noch durch eine bevorzugte Flie ß richtung abgeleitet werden. Alle Vorrichtungen, Drainagen, Brunnen m ü ssen nach Abschluss der Arbeiten wieder zur ü ckgebaut und restlos au ß er Betrieb genommen werden, damit sich die urspr ü nglichen Grundwasserverh ä ltnisse wieder einstellen. 0.1.11 Umweltrechtliche Vorschriften Aus artenschutzrechtlichen Gr ü nden und zur Erhaltung des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind Geh ö lzbeseitigungen nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. zul ä ssig. 0.1.12 Entsorgung Abwasser, Abfall Bodenhorizonte f ü r welche im Bodengutachten ein organoleptischer Schadstoffverdacht bestand, wurden in Folge dessen chemisch nach DEPV untersucht. B ö den bei welchen eine Schadstoffbelastung bekannt ist, sind getrennt von unbelasteten B ö den auszubauen und zu lagern. Der nicht zum Wiedereinbau vorgesehenen Aushub ist einer Haufwerksbeprobung zu unterziehen. Der Aushub vom Kanalgraben soll im Umkreis von 1 km um die Orte Neudorf und Dornberg zwischengelagert und eine Beprobung durchgef ü hrt werden. Erst dann kann die entsprechende Entsorgung erfolgen. Der Transport und die Entsorgungsgeb ü hren sind entsprechend den LV-Positionen zu kalkulieren. Der Aushub vom SoB im Zuge der Stra ß enbauarbeiten muss ebenfalls nach durchgef ü hrter Haufwerksbeprobung umweltgerecht entsorgt werden. Aushub, welcher als DK0 bewertet wird, kann in der Bauschuttdeponie der Stadt Ansbach am Haldenweg angeboten werden. Die ausgebauten teerhaltigen Stra ß enbel ä ge bzw. ungebundenen Tragschichten sind vorschriftsm äß ig auszubauen, zwischenzulagern und einer entsprechenden Entsorgung gegen Nachweis (entspr. NachwV, sowie Lieferschein) zuzuf ü hren. Eine Einleitung des Schmutzwassers in die Baugrube/Grundwasser ist strikt untersagt. Das anfallende Schmutzwasser muss ü ber provisorische Leitungen oder Ü berpumpen abgeleitet werden, dieser Mehraufwand ist in die entsprechenden Pos. einzurechnen. 0.1.13 Gew ä sserschutz Der AN hat w ä hrend der Bauarbeiten und auch w ä hrend der Arbeitspausen, also auch im Winter, sicherzustellen, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) sowie die hierzu ergangenen Bestimmungen zum Schutz des Grund- und Oberfl ä chenwassers eingehalten werden. Bei der Lagerung wassergef ä hrdender Stoffe sind die entsprechenden Verordnungen zu beachten. Stoffe aller Art, die eine Verunreinigung des Grundwassers bewirken k ö nnen, sind den Baugruben fernzuhalten. Mineral ö le oder sonstige sch ä dliche Stoffe d ü rfen im Bereich der Baugrube nicht gelagert werden, damit bei unbeabsichtigtem Auslaufen keine das Grundwasser sch ä digende Stoffe von oben oder seitlich durch den Boden einsickern k ö nnen. Baumaschinen d ü rfen ausschlie ß lich mit biologisch abbaubaren Schmierstoffen auf der Baustelle betrieben werden. Auf Verlangen sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen! Treibstoffbindemittel ist in ausreichender Menge vorzuhalten. Das Baustellenpersonal hat mit dem Umgang des Bindemittels vertraut zu sein. Entsprechende Fachkundenachweise sind dem AG auf Verlangen vorzulegen. Das Oberfl ä chenwasser ist w ä hrend der Bauma ß nahme unbeschadet f ü r die Baustelle an die Gr ä ben und Vorfluter bzw. an das bestehende Kanalnetz zu ü bergeben. Es ist hierbei durch entsprechende Ma ß nahmen darauf zu achten, dass es weder aus dem Kanalgraben beziehungsweise den Abtrags- noch aus den Auftragsprofilen zu Materialeintrag in den Vorfluter oder Kanal kommt. Dies gilt insbesondere w ä hrend der Arbeitspausen und im Winter. Entsprechend der wasserrechtlichen Vorgaben sind die infolge der Bauma ß nahme im Vorfluter oder im Kanal trotz der gebotenen Sorgfalt abgesetzten Stoffe w ä hrend und im Anschluss an die Bauma ß nahme durch R ä umung zu beseitigen. S ä mtliche hierf ü r anfallenden Kosten gehen zu Lasten des AN und werden nicht gesondert verg ü tet. 0.1.14 B ä ume Der innerhalb und au ß erhalb der Bautrasse bestehende Baumbestand und Bewuchs ist sorgf ä ltig zu behandeln bzw. zu sch ü tzen (gem. RAS-LG-4). Im Bereich der Gro ß b ä ume und ihres Wurzelraumes sind die notwendigen Boden-, Belags- und Verdichtungsarbeiten ä u ß erst schonend durchzuf ü hren (Schutz gem. der Bestimmungen DIN 18920). Sollte ein Baum dennoch besch ä digt werden, ist die ö rtliche Bau ü berwachung davon unverz ü glich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Kosten f ü r die Behandlung der B ä ume durch einen Baumpfleger tr ä gt der Auftragnehmer in vollem Umfang. Besch ä digte B ä ume, die durch Unterlassung der beschriebenen Auflagen absterben, werden auf Kosten des AN durch gleichwertige ersetzt. Der bestehende Baumbestand wird vor Beginn der Arbeiten beweisgesichert. 0.1.16 Vorhandene Anlagen und Hindernisse Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich ü ber die Lage der verschiedenen Versorgungsleitungen wie Gas, Wasser, Strom, Telekom, Vodafon, BIMA (Natokabel), DB und Kabel Deutschland zu informieren, die entsprechenden Lagepl ä ne einzuholen und sich einweisen zu lassen. Umverlegearbeiten von Versorgungsleitungen sind im Einvernehmen mit den jeweiligen Versorgungstr ä gern festzulegen. 0.1.17 Vorhandene bekannte oder vermutete Hindernisse wie Bodendenkm ä ler In Dornberg befinden sind mehrere Verdachtsf ä lle. F ü r die Umsetzung der Arbeiten ist eine Erlaubnis nach Denkmalschutzrecht erteilt, die Auflagen des Bescheids des Denkmalschutzes, sowie die Vorgaben des Natur-, Umweltschutzes sind einzuhalten. Bei allen Bodeneingriffen im Planungsgebiet besteht die M ö glichkeit von arch ä ologischen Funden. Der betroffene Personenkreis (die am Bau Beteiligten) ist schriftlich auf die gesetzlichen Vorschriften zum Auffinden zu arch ä ologischen Objekten nach Artikel 8 des Denkmalschutzes hinzuweisen. Alle Beobachtungen und Funde (u.a. Bodenverf ä rbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenst ä nde, Steinger ä te, Scherben und Knochen) m ü ssen unverz ü glich, ohne schuldhaftes Z ö gern, der Bauoberleitung 0981/ 8904-451 und direkt dem Bayerischen Landesamt f ü r Denkmalpflege Tel.-Nr. 0911 / 23 58 50 mitgeteilt werden. 0.1.18 Anforderungen hinsichtlich Kampfmittel Auf Grundlage der Kampfmittelvorerkundung (KVE) kann f ü r die Fl ä chen gem äß Anlage die Kampfmittelfreigabe erteilt werden. Dies entbindet den AN dar ü ber hinaus jedoch nicht von seiner Verpflichtung mit der grunds ä tzlich gebotenen Vorsicht vorzugehen. Beim Auffinden von Fundmunition oder Kampfmittelresten ist unverz ü glich die ö rtliche Bau ü berwachung zu unterrichten. 0.1.20 Besondere Anordnungen im Privatgrund Bauarbeiten auf Privatgrund sind von der ö rtlichen Bau ü berwachung zu genehmigen bzw. vor Beginn der Arbeiten abzustecken. Wasserwirtschaftlich und ö kologisch wertvolle Bereiche wie z.B. Auen, Mulden, Quellen, oder sonstige Feuchtfl ä chen d ü rfen durch die Bauma ß nahme nicht beeintr ä chtigt werden. Insbesondere d ü rfen derartige Fl ä chen nicht mit ü bersch ü ssigem Aushubmaterial aufgef ü llt werden. 0.1.23 Vorarbeiten, Arbeiten anderer Unternehmer Siehe c) gleichzeitig laufende Arbeiten 0.2 Angaben zur Ausf ü hrung 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsschritte Die Bauma ß nahmen m ü ssen so abgearbeitet werden, dass die Erreichbarkeit der Anwesen sichergestellt ist und Rettungseins ä tze m ö glich sind. Die Bauma ß nahme ist Zug um Zug entsprechend dem Bauzeitenplan umzusetzen. Die ist in 2026 zu beginnen,weitestgehend umzusetzen bis es zu einer witterungsbedingten Unterbrechung zum Jahreswechsel kommt. Vor Unterbrechung der Arbeiten sind die Gehweg- und Stra ß enoberfl ä chen wieder herzustellen, um einen ordnungsgem äß en Winterdienst zu erm ö glichen. In der Winterzeit werden die Arbeiten unterbrochen und die Verkehrssperren sind abzubauen. Im Fr ü hjahr sind die Arbeiten zu beginnen/ fortzusetzen, sobald es die Witterung zul ä sst und bis zur Fertigstellung unterbrechungsfrei durchzuf ü hren. Mehrkosten f ü r das R ä umen und die Wiederherstellung von der Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung und weiteren Allgemeinkosten nach der Winterpause sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert verg ü tet. Eine Ä nderung des Bauablaufes kann nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Dem AN werden nach Aufforderung die Bauwerkshauptpunkte der jeweiligen Leitungen (alle Rohrleitungsachshauptpunkte) abgesteckt. Vom AN sind hierzu nach seiner Wahl g ä ngige Markierungselemente (Holzpfl ö cke, Stahlnadeln, o. ä.) in ausreichender Anzahl und auf seine Kosten rechtzeitig zur Verf ü gung zu stellen. Nach Abschluss der Ma ß nahme sind s ä mtliche noch verbliebenen Absteckungsmarkierungen wieder von der Baustelle zu entfernen. Die Kosten sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet. Zudem wird dem AN unmittelbar nach der Absteckung ein Absteckplan ü ber die Absteckpunkte ü bergeben. Ab diesem Zeitpunkt haftet der AN f ü r die gesamte Absteckung. Diese ist von ihm zu sichern. Verloren gegangene oder besch ä digte Absteckpunkte k ö nnen auf schriftlichen Antrag und auf Kosten des AN wiederhergestellt werden. W ü nscht der AN die Ü bergabe der o.g. Absteckpunkte in digitaler Form zur selbst ä ndigen und eigenverantwortlichen Absteckung, sind die so abgesteckten Punkte von der ö rtlichen Bau ü berwachung abnehmen zu lassen. Die Abnahme ist im Bautagebuch zu best ä tigen und sowohl vom AN als auch vom AG zu unterschreiben. Hierf ü r ist ein Termin anzusetzen. 0.2.2 Besondere Erschwernisse Im Ortsbereich ist mit Sch ü lern und Kleinkindern zu rechnen. Die Baustelle ist mittels eines Bauzaunes einschl. der erforderlichen Beschilderung und Beleuchtung gem äß StVO und RSA 21 zu sichern. Des Weiteren ist ggf. mit ä lteren Personen zu rechnen, die m ö glicherweise k ö rperlich eingeschr ä nkt sind. Diese Leistungen sind in die entsprechenden Pos. des LV ‘ s einzurechnen. Eine gesonderte Verg ü tung findet nicht statt. Das Baufeld beschr ä nkt sich auf die ö ffentlich gewidmeten Verkehrsfl ä chen, aus der beschr ä nkung resultierender Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Aufgrund der N ä he der angrenzenden Bebauung ist m ö glichst ersch ü tterungsarm zu arbeiten. 0.2.3 Vorgaben SiGe-Plan Eine Gef ä hrdungsbeurteilung ist abzugeben und der Erlaubnisschein gem äß GUV 17.6 ist vorzulegen. 0.2.4 Vorgaben Unfallverh ü tung und Gesundheitsschutz Bei allen Arbeiten sind die Bestimmungen der UVV und GUV einzuhalten. Geb ö schte Baugruben sind im Stra ß enbereich nicht erlaubt. Ein Verbau muss entsprechend der UVV und Herstellervorgaben kraftschl ü ssig eingesetzt und stufenweise ausgebaut werden. Die Dienst- und Betriebsanweisungen der awean sind einzuhalten. 0.2.5 Arbeiten im kontaminierten Bereich Die Erneuerung der bestehenden Kan ä le f ü hrt zu Kontakt mit Abwasser. In Folge des Abwasserkontakts ist mit biologischen Arbeitsstoffen zu rechnen. Somit m ü ssen die Hygienevorschriften nach TRBA 220 "Abwassertechnische Anlagen: Schutzma ß nahmen", sowie TRBA 500 "Grundlegende Ma ß nahmen bei T ä tigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"und die Dienst- und Betriebsanweisungen der awean eingehalten werden. Dieser Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen eingerechnet werden. 0.2.6 Baustelleneinrichtung Die Kosten f ü r die Baustelleneinrichtung f ü r die Arbeiten des Los 2 sind in die Baustelleneinrichtung des Los 1 einzukalkulieren, grunds ä tzlich gilt erg ä nzend nachfolgendes. Fl ä chen f ü r die Baustelleneinrichtung und Lagerpl ä tze k ö nnen dem AN nur im Baufeld zur Verf ü gung gestellt werden. Dar ü ber hinaus eventuell ben ö tigte Fl ä chen sind vom AN eigenverantwortlich zu beschaffen. Ben ö tigte Lagerfl ä chen sind vom AN von privat oder ü ber das Liegenschaftsamt der Stadt Ansbach anzumieten. Die durch die Mietung anfallenden Kosten sind in der Pos. Baustelleneinrichtung einzurechnen. Eine gesonderte Verg ü tung findet nicht statt. Nach dem Ende der Benutzung sind die Fl ä chen wieder in den urspr ü nglichen Zustand zu versetzen. S ä mtliche Kosten hierf ü r gehen zu Lasten des AN, sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet. Ü ber die bereitgestellten Fl ä chen im ö ffentlichen Bereich ist vorher eine Beweissicherung im Beisein des AG bzw. der ö rtlichen Bau ü berwachung durchzuf ü hren und fotodokumentarisch festzuhalten. Nach Nutzu ngsende sind die Fl ä chen erneut im Beisein der ö rtlichen Bau ü berwachung auf Besch ä digungen zu pr ü fen. Vorhandene Besch ä digungen m ü ssen auf Kosten des AN wieder beseitigt werden. Wurde aus Gr ü nden, die der AG nicht zu vertreten hat, keine Beweissicherung durchgef ü hrt, werden alle von den a. a. R. d. T. abweichenden Zust ä nde der benutzten Lagerfl ä chen als zu behebende Besch ä digungen gewertet. Der AN hat daf ü r Sorge zu tragen, dass wassergef ä hrdende Stoffe (Diesel, Benzin, Reinigungsstoffe, Schmierstoffe etc.) in geeigneten Beh ä ltern au ß erhalb des Baufeldes stehen bzw. ordnungsgem äß gelagert werden. Au ß erhalb der Arbeitszeiten des AN sind Baumaschinen und Ger ä te auch aus einem m ö glichen Hochwasserbereich zu entfernen. Hierbei ist zu ber ü cksichtigen, dass die Vorfluter in unserem Raum h ä ufig auch schon nach st ä rkeren Gewitterregen mit rasch einsetzendem Hochwasser behaftet sind. F ü r die ordnungsgem äß e Entw ä sserung der Lagerfl ä chen (Wasserhaltung) w ä hrend der Bauzeit zeichnet sich der Auftragnehmer verantwortlich. S ä mtliche Kosten hierf ü r gehen zu Lasten des AN, sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert verg ü tet. 0.2.10 Recycling-Stoffe Einf ü llmaterial um Bauwerke und Rohrleitungen, darf nicht aus Recyclingmaterial bestehen. 0.2.13 Eignungs- und G ü tenachweis Bewerber f ü r den Bau, die Sanierung, Inspektion oder Reinigung von Entw ä sserungskan ä len und -leitungen m ü ssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsf ä higkeit und Zuverl ä ssigkeit sowie eine G ü te ü berwachung, bestehend aus Fremd- und Eigen ü berwachung nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz des entsprechenden RAL-G ü tezeichens der G ü tegemeinschaft „ G ü teschutz Kanalbau “ ist. Ersatzweise kann ein Fremd ü berwachungsvertrag f ü r die jeweilige Einzelma ß nahme vorgelegt werden. Die Anforderungen der RAL- G ü te- und Pr ü fbestimmungen GZ 961 sind zu erf ü llen. 0.2.22 Benutzung vor Abnahme der Leistung Aufgrund des gew ä hlten Bauablaufes werden die neu erstellten Kan ä le zeitnah mit Abwasser belastet. Diese Benutzung bedeutet noch keine Abnahme gem äß VOB. Erst nach durchgef ü hrter gemeinsamer Abnahme, Kamerabefahrung, Druckpr ü fung und Spiegelung der neu erstellten Kan ä le gilt die Leistung als abgenommen. 0.2.22 Abrechnungsvorschriften Die Gesamtleistung ist in folgenden Abschnitten abzurechnen: - Hauptkanal- Mischwasserkanal: Aufma ß e: Haltungsweise mit Baufortschritt, Aufma ß vordrucke nach Angabe und Anweisung durch die Bauleitung. - Stra ß enentw ä sserung Aufma ß e: je St ü ck, sonst wie vor - Grundst ü cksanschl ü sse im ö ffentlichen Bereich: Aufma ß e: wie vor Materialnachweise F ü r folgende Baustoffe sind Materialnachweise zu f ü hren: Rohrauflager und Umh ü llung, Bodentausch, Schottertrag- und Stabilisierungsschichten, Asphalt, Beton. Ein Soll- Ist- Vergleich, mit eindeutiger Zuordnung der Lieferscheine, ist aufzustellen. Abgerechnet wird nach Aufma ß, bei Unterschreitung der Soll- Massen, werden nur die nachgewiesenen Ist- Massen verg ü tet. Lieferung und Einbau In allen Positionen ist die Lieferung und der Einbau einzukalkulieren, soweit die Position dies nicht ausdr ü cklich ausschlie ß t. Es werden ausschlie ß lich Aufma ß e anerkannt, die gemeinsam von AN und der ö rtlichen Bau ü berwachung erstellt wurden! Dies ist durch die entsprechenden Unterschriften zu best ä tigen! Die Aufma ß e sind sorgf ä ltig und sauber zu ü bertragen und mit aussagekr ä ftigen, ma ß st ä blichen Skizzen zu versehen. Art und Umfang der in den Skizzen darzustellenden Leistungen richtet sich nach der Art der Position. Die Positionsnummer ist anzugeben. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen. Die Aufz ä hlung ist nicht abschlie ß end: Die Aufmassbl ä tter sind fortlaufend zu nummerieren und mit dem Datum des Feldtermins zu versehen! Die einzelnen Aufma ß e sind fortlaufend nach Positionen gegliedert, unter Angabe der Positionsnummer des Kurztextes, sowie des Verweises auf die im Abrechnungsplan zu findende Lage zu erstellen. In der Mengen- bzw. Massenzusammenstellung zur Rechnung ist bei der jeweiligen Position ein entsprechender Verweis zur Aufma ß blattnummer anzugeben. Ein gemeinsamer Aufma ß termin ist mind. 3 Werktage zuvor zu vereinbaren. Die Eignung und der Nachweis ü ber die Eigenschaften der angelieferten Materialien ist durch Zulassungsbescheide, Eignungspr ü fungen, etc. nachzuweisen. Diese sind vor der Bauausf ü hrung bzw. dem Einbau rechtzeitig bei der Bauoberleitung einzureichen und genehmigen zu lassen. Alle Materiallieferungen sind mittels Lieferscheins nachzuweisen. Der Abrechnung ist ein Soll-Ist-Vergleich beizuf ü gen.
Baubeschreibung
Technische Einzelheiten Teil B - Technische Einzelheiten Bei allen Arbeiten sind die Bestimmungen der Unfallverh ü tungsvorschriften einzuhalten. Ausf ü hrungsunterlagen Vom AG zur Verf ü gung gestellte Ausf ü hrungsunterlagen Die vollst ä ndigen Ausf ü hrungspl ä ne der Ma ß nahme werden sp ä testens zur Baueinweisung, deren Termin einvernehmlich mit Bauherrn, Bauoberleitung und AN zu bestimmen ist, dem AN in zweifacher Ausfertigung ü bergeben. Zudem erh ä lt der AN zu dem genannten Termin ein Leer - LV. Vom AN zu beschaffende beziehungsweise vorzulegende Ausf ü hrungsunterlagen - Kabel- und Leitungseinweisungen; - Verkehrsrechtliche Genehmigung(en); - Bauzeitenplan (Arbeitspausen sind mit anzugeben) - Gef ä hrdungsbeurteilung - Eignungsnachweise wie im LV gefordert; - Konzept ü ber die Wasserhaltung; - Bautagebuch; - Urkalkulation; die Urkalkulation ist nach Aufforderung binnen 6 Tagen vor Auftragsvergabe in einem geschlossenen, versiegelten Umschlag nach Nr. 4 der Teilnahmebedingungen (212) zu ü bergeben. Merkblatt der Stadt Ansbach (Tiefbauamt), Stand 11/2021, f ü r die Durchf ü hrung von Aufgrabungen im ö ffentlichen Verkehrsraum kann bei der Stadt eingeholt werden und ist zu beachten. Die Rohre d ü rfen nur auf tragf ä higem Untergrund verlegt werden. Erscheint dem Auftragnehmer aufgrund der Ausschachtung dies zweifelhaft, so hat er den Auftraggeber zu benachrichtigen. Unterl ä sst er dies, so hat er die Kosten f ü r die Behebung der Sch ä den aufzukommen. Der Anschluss am st ä dt. Kanal ist grunds ä tzlich mit einer Bohrkrone herzustellen oder mit Formteilen auszuf ü hren. Alle Betonteile sind unter Verwendung von sulfatbest ä ndigem Spezialzement in FBS-Qualit ä t herzustellen. Die Mehrkosten sind in die entsprechenden Preise (Drainagerohre, Betonrohre, Schachtsockel, Schachtringe, Unterbeton und Beton f ü r Sondersch ä chte usw.) einzurechnen. Handschachtung kommt nur auf ausdr ü ckliche Anordnung der Bauleitung zur Ausf ü hrung. Einf ü llmaterial in den Baugruben darf nur aus verdichtungsf ä higem einwandfreiem Material bestehen. Bauschutt und sonstiger Abfall darf hierzu nicht verwendet werden. Versorgungsleitungen: Der Mehraufwand f ü r Rohrgrabenaushub bis in H ö he von Versorgungsleitungen ist mit dem St ü ckpreis abgegolten. Das L ö sen des Materials unter der Versorgungsleitung ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Einsteigsch ä chte: Die Verg ü tung der Einsteigsch ä chte erfolgt gem. Position im LV. Soweit technisch m ö glich sind die Unterteile als Fertigteile ausgeschrieben. Bei Ortbetonsch ä chten sind in den pauschalen Einheitspreis alle Kosten einzurechnen, umfassend: Mehraushub (Breite und Sohlbereich) und Mehrmenge Oberfl ä chenarbeiten gegen ü ber durchlaufend verg ü teter Baugrube, Betonsohle (C20/25) 15 cm stark, Schachtsockel 30 cm stark aus Ortbeton (C20/25) mind. bis 15 cm ü ber OK h ö chstliegendes Anschlussrohr, Steigb ü gel m ü ssen den Sicherheitsregeln f ü r Steigeisen und Steigeiseng ä nge des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft entsprechen. Schachtgerinne: Die Schachtgerinne sind im Wasserlauf entsprechend auszubilden (C25/30). Das Gerinne ist folgenderma ß en auszuf ü hren: Bei einem Rohrdurchmesser bis 50 cm ist die Gerinneh ö he gleich Durchmesser. Bei gr öß eren Rohrdurchmessern und Ei-Profil-Rohren ist die Gerinneh ö he 50 cm. Die Neigung ist mind. 1:20 von der Schachtwand weg herzustellen (Bankette). Im Gerinne ist gleichm äß iges Gef ä lle vom Zulauf- zum Ablaufrohr herzustellen. Auf Gerinne und Bankette ist einwandfreier glatter, wasserdichter Estrich nach DIN 18 353 mind. 2 cm stark aufzubringen. Deformationsmessung: Bei biegeweichen Rohren gilt gem äß Definition nach Verf ü llung und R ü ckbau des Verbaus der Verformungsnachweis gem äß DIN EN 1610 und ATV A127 als Abnahmepr ü fung. Dabei muss die Verformung ü ber die gesamte Strecke mit einem mechanischen Abtastsystem nachgewiesen werden. F ü r den Kurzzeitnachweis darf eine Durchmesser ä nderung von 4% (Erstabnahme) und bei der Gew ä hrleistungsabnahme (Langzeitverformungsnachweis) eine Durchmesser ä nderung von 6% nicht ü berschritten werden. Grundst ü cksanschl ü sse: Vom Kanal bis zur Grundst ü cksgrenze werden die Hausanschl ü sse im Auftrag der awean erstellt und bezahlt (gem. geltender Satzung). Die Weiterf ü hrung der Grundst ü cksanschl ü sse hat bei Beauftragung durch den Grundst ü ckeigent ü mer der AN zu den Bedingungen des LV ´ s mit auszuf ü hren. F ü r jeden Grundst ü cksanschluss ist ein gesondertes Aufma ß und eine eigene Rechnung zu erstellen (auch f ü r die st ä dt. Grundst ü cksanschl ü sse). Die genaue Lage und H ö he ist in einem gesonderten Aufma ß blatt je Hausanschluss zu vermerken und wird gem. gesonderter Pos. verg ü tet. Bei frei liegenden Hausanschl ü ssen ist ein Kantholz 10/10 cm am Ende des Hausanschlusses aufzustellen (H ö he bis 1,00 m ü ber Gel ä ndeoberkante). Diese Leistung ist in den Einheitspreis der entsprechenden LV - Position einzurechnen. Sinkkastenanschl ü sse: Die Stra ß ensinkk ä sten werden an dem Mischwasserkanal oder entsprechenden -sch ä chten angeschlossen. Rohrstatik: 10 Tage vor Baubeginn ist eine Rohrstatik beim Auftraggeber vorzulegen. Diese ist in die entsprechenden Pos. des Leistungsverzeichnisses einzurechnen, eine gesonderte Verg ü tung findet nicht statt. Rohrverlegearbeiten: Es wird ausdr ü cklich darauf hingewiesen, dass ein Zusammenschieben von Rohren insbesondere von Sb-Rohren mittels eines Baggers nicht gestattet ist. Der Einsatz eines Greifzuges oder ä hnliches wird gefordert.
Technische Einzelheiten
Sonstige Vereinbarungen Teil C - Sonstige Vereinbarungen Abnahmen Abnahme der Gesamtbauma ß nahme Die f ö rmliche Abnahme der Gesamtbauma ß nahme ist gem äß VOB § 12 Nr. 4 Abs. (1) in schriftlicher Form nach Baufertigstellung zu beantragen. Teilabnahmen sind nur f ü r in sich abgeschlossene Bauwerke ohne Verbindung oder r ä umlichen Zusammenhang zu weiteren Bauwerken durchf ü hrbar. Abnahmen von einzelnen Bauteilen Die Einzelbauwerksabnahme ist nach Abschluss, bzw. Teilabschluss und vor Einbringen des n ä chsten Bauteils oder Baustoffes, wie nachfolgend aufgef ü hrt 3 Tage vorher zu beantragen und nach Abschluss des entsprechenden Bauteils durchzuf ü hren. Bei versp ä tetem Antrag auf Abnahme kann keine Behinderung auf Grund nicht durchgef ü hrter Abnahme angezeigt werden. Diese Regelung wird f ü r nachfolgende Bauteile Bestandteil des Bauvertrags: Bewehrung von Betonbauteilen Schalungsabnahme Erdbewehrung Planum Bodenaustausch (UK BAT) Erdplanum (OK EP) (ist ebenfalls bei Bodenaustausch herzustellen und abzunehmen) Frostschutzschicht (OK FSS) Schottertragsschicht (OK STS) bitumin ö se Tragschicht (OK bitTS) Binder (OK Bin) Asphaltdeckschicht (OK AB) Die dazu n ö tigen Formbl ä tter werden vom AG gestellt. Die Abnahme ist in Anwesenheit der Bauoberleitung sowie des Bauherrn auszuf ü hren. Die Toleranzen sind entsprechend der Leistungsbeschreibung, bzw. den jeweiligen Vorschriften zu entnehmen. Bei Abnahmen im Erd- bzw. Stra ß enbau sind die Abst ä nde entsprechend den Querprofil-Abst ä nden aus der Planung zu entnehmen (in der Regel 25,00 m, ggf. jedoch auch weniger). Die Abnahmen k ö nnen nach Wahl des AN durch Abstiche (mit Schnurger ü st), bzw. mittels Nivellement erfolgen. Wobei die Bezugspunkte stichpunktartig zu ü berpr ü fen und zu dokumentieren sind. Bei Abweichung der Ma ß e vom Soll, die au ß erhalb der Toleranzen liegen, ist das Bauteil entsprechend nachzuarbeiten. Erst nach Freigabe durch die ö rtliche Bauleitung kann das darauffolgende Bauteil begonnen werden. Das Einbringen des n ä chsten Bauteils vor der Freigabe durch die ö rtliche Bauleitung hat eine Gew ä hrleistungsverl ä ngerung sowie Abz ü ge der Abrechnung zur Folge. Materiallieferungen S ä mtliche Materiallieferungen sind mittels Lieferscheinen nachzuweisen. Der Abrechnung ist ein Soll-Ist-Vergleich bezuf ü gen. Sofern durch den AN nicht durch anerkannte Laborversuche andere Werte nachgewiesen werden, werden nachfolgende Raumgewichte des verdichteten Materials vereinbart: Beton, unbew ä hrt: 2,3 t/m ³ Stahlbeton:    2,5 t/m ³ Asphalt:        2,4 t/m ³ kornabgestuftes Gesteinsmaterial                     z. B. 0/45 FSS:                                                   2,2 t/m           ³ Schottergemisch 0/56 bis 0/200: 1,9 t/m ³ Vorsiebmaterial: 2,0 t/m ³ Split:             1,75 t/m ³ Sand, nass    2,0 t/m ³ Bodenaushub ohne Auflockerung                     bzw. Bodentauschmaterial:                                  1,8 t/m           ³ Pr ü fung von AG-Unterlagen Der Auftragnehmer hat vor der Bauausf ü hrung die vom Auftraggeber zur Verf ü gung gestellten Unterlagen (Pl ä ne, Deckenbuch etc.) auf Vollst ä ndigkeit, Schl ü ssigkeit, Ma ß haltigkeit und Richtigkeit zu ü berpr ü fen und Unstimmigkeiten sofort in schriftlicher Form bei der Bauoberleitung anzuzeigen. Mehrkosten, die aufgrund o.g. Ursachen entstehen und der AN nicht angezeigt hat gehen zu Lasten des AN. Regiearbeiten Anfallende Regiearbeiten sind unbedingt vor Ausf ü hrung von der Bau ü berwachung mit einer gesch ä tzten Stundenzahl der Leistung genehmigen zu lassen. Andernfalls kann der AG eine Verg ü tung der Stunden ohne Angabe von Gr ü nden verweigern. Der Nachweis ü ber Stundenlohnarbeiten ist der ö rtlichen Bau ü berwachung werkt ä glich vorzulegen. Nachtr ä ge Nachtr ä ge sind vor der Ausf ü hrung in einem hinreichend genauen Leistungsbeschreibung mit hinreichender Begr ü ndung der Notwendigkeit, sowie der geforderten Verg ü tung in 3-facher Ausfertigung vorzulegen und genehmigen zu lassen. Auf Leistungen, die vor der Genehmigung ausgef ü hrt wurden, besteht kein Anspruch auf Verg ü tung. Die Nachtr ä ge sind mind. 5 Werktage vor ihrer Ausf ü hrung vorzulegen, ansonsten besteht kein Anspruch auf Behinderung. Der Auftraggeber kann die Form und die Gliederung der Rechnungen, sowie der Aufma ß e, Massenermittlungen, die Art der Rechnungen vorschreiben. Ausschluss von Klauseln auf Grund rechtlicher Unwirksamkeit F ü r den Fall, dass die vorliegende Leistungsbeschreibung eine oder mehrere rechtswidrige Klausel(n) enth ä lt, werden nur diese au ß er Kraft gesetzt bzw. durch Solche ersetzt, die den urspr ü nglichen Sinn unter Ber ü cksichtigung der technischen Regeln und der Wirtschaftlichkeit am n ä chsten kommen. Alle anderen Vereinbarungen bleiben unber ü hrt und gelten weiterhin als vereinbart.
Sonstige Vereinbarungen
06 Rohrgrabenaushub
06
Rohrgrabenaushub
Vorbemerkungen zu den Aushubpositionen Vorbemerkungen Rohrgrabenaushub angelehnt an die ZTV-WA Erdarbeiten Baufeldbreite: Die Baufeldbreite ist auf das notwendige Ma ß zu beschr ä nken. Auf freien Strecken (au ß erhalb der Bebauung) wird bei Anlage von Rohrgr ä ben mit einfacher Rohrlage folgende Baufeldbreite zugestanden, wenn die ö rtlichen Verh ä ltnisse dies zulassen oder in der Leistungsbeschreibung keine andere Breite festgelegt ist:                    Tabelle:                    Nennweite der Baufeldbreite bei einer Rohrgrabentiefe von                    Rohrleitung                       bis 3,00 m                        ab 3,01 bis 5,00 m                    <= DN 200                        14 m                                16 m                    <= DN 400                        16 m                                18 m                    <= DN 800                        18 m                                20 m                    < DN 1200                        20 m                                22 m Bei Nennweiten ü ber DN 1200 und bei Rohrgrabentiefen ü ber 5,00 m wird die Baufeldbreite gesondert festgelegt. Dies gilt auch f ü r Mehrfachrohrleitungen, deren horizontaler Au ß enabstand mehr als 1,00 m betr ä gt. Bei Rohrleitungen mit Schwei ß verbindungen bis einschl. DN 800 und bei Anwendung einer geschlossenen Grundwasserhaltung wird ein Zuschlag von 2,00 m gew ä hrt. Bei Mehrfachrohrleitungen nebeneinander auch mit unterschiedlicher Sohltiefe wird die Baufeldbreite gem äß Tabelle vom tiefsten Rohr mit der Summe der beiden Nennweiten zugrunde gelegt. Dies gilt nicht, wenn lediglich ein Kabelzugrohr oder eine Leitung, f ü r die ein betretbarer Arbeitsraum nicht ben ö tigt wird, mitgef ü hrt wird. Bei gesonderter Kabelverlegung wird eine Baufeldbreite von 4,00 m f ü r den Kabelgraben zugestanden. Die Baufeldbreite im Wald, Landschaftsschutzgebieten, innerhalb von Ortschaften oder bei sonstigen beengten Verh ä ltnissen wird gesondert festgelegt. Der durch die Beschr ä nkung der Baufeldbreiten entstehende Mehraufwand ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Abrechnungsl ä nge: Als Grabenl ä nge gilt f ü r alle Leistungen, bei denen zur Feststellung der Abrechnungsmenge die Grabenl ä nge oder ein Teil davon aufzumessen ist, grunds ä tzlich die L ä nge der Rohrleitung in den Grenzen, in denen die abzurechnende Position zur Ausf ü hrung gekommen ist. Sch ä chte und sonstige Kleinbauwerke im Zuge der Leitung werden ü bermessen. Bei abzweigenden Leitungen (auch Anschlussleitungen, Anschlusskan ä len) wird von Achse Hauptrohr gemessen. (F ü hrt die Leitung in ein Haus oder eine sonstige nicht zum Rohrgraben z ä hlende bauliche Anlage, so wird bis Au ß enkante der Einf ü hrung gemessen.) Zu der Grabenl ä nge kommen folgende Zu- oder Abschl ä ge: Am planm äß igen Ende einer Leitung wird ein Zuschlag von 0,50 m gew ä hrt. Bei Leitungen, die au ß erhalb von Sch ä chten von bestehenden und bereits verf ü llten Leitungen abzweigen, wird zur Herstellung des Anschlusses ein Zuschlag von 1,00 m gew ä hrt. Bei Rohrbettungen und der Rohrumh ü llung werden die Sch ä chte, gemessen von Au ß enseite Schachtwand zu Au ß enseite Schachtwand, abgesetzt. Sonstige Unterbrechungen mit geringerer L ä nge als 1,00 m werden ü bermessen. Bei Stra ß enaufbr ü chen und Arbeiten, die mit der Wiederherstellung von Verkehrsfl ä chen zusammen h ä ngen, wird am jeweiligen planm äß igen Ende einer Leitung ein Zuschlag von 1,00 m gew ä hrt. Abrechnungsbreite: Als Abrechnungsbreiten gelten, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, f ü r alle Leistungen, bei denen zur Feststellung der Abrechnungsmenge die Grabenbreite oder ein Teil davon ben ö tigt wird, ohne R ü cksicht auf die tats ä chliche Aushubbreite, die aus der DIN EN 1610 bzw. DIN 4124 hervorgehenden Mindestgrabenbreiten, entsprechend den Tabellen 1 bzw. 2, zzgl. eines pauschalen Zuschlags f ü r den Verbau, welcher nachfolgend definiert wird. Der jeweils gr öß ere Wert aus beiden Tabellen ist ma ß gebend.           Tabelle 1: Mindestgrabenbreite in Abh ä ngigkeit von der Nennweite DN gem äß EN 1610                    Nennweite                        Mindestgrabenbreite (OD + x) m                         DN                      verbauter Graben unverbauter (geb ö schter) Graben                    Rohrleitung                                                     Beta > 60 °         Beta £ 60 °                    £ DN 225                     OD + 0,40                     OD + 0,40          OD + 0,40                > 225 bis £ DN 350 OD + 0,50                      OD + 0,50      OD + 0,40                > 350 bis £ DN 700 OD + 0,70                      OD + 0,70      OD + 0,40                > 700 bis £ DN 1200 OD + 0,85                    OD + 0,85      OD + 0,40                > DN 1200                       OD + 1,00                     OD + 1,00          OD + 0,40 Bei der Angabe OD + x entspricht x/2 dem Mindestarbeitsraum zwischen Rohr und Grabenwand (P ö lzung) Dabei ist OD der Au ß endurchmesser in m (ohne Muffe) Beta ist der B ö schungswinkel des unverbauten Grabens , gemessen gegen die Horizontale           Tabelle 2: Mindestgrabenbreite in Abh ä ngigkeit von der Grabentiefe bei senkrechten W ä nden               Grabentiefe Mindestgrabenbreite                              m                                                                                  m                                                                     t < 1,00                                                                                                                                                                                                                                                               keine Mindestgrabenbreite vorgegeben                    1,00 £ t £ 1,75                                                    0,80                    1,75 < t £ 4,00                                                    0,90                          t > 4,00                                                                           1,00 In den oben angegebenen Aushubbreiten ist die Breite des Rohrgrabenverbaus nicht enthalten, d.h. die jeweilige Abrechnungsbreite geht von Innenkante Verbau zu Innenkante Verbau. Die Wahl der Art des Verbaus obliegt dem AN. Unabh ä ngig von der Art des Verbaus wird je Verbaulinie ein Zuschlag zur Mindestgrabenbreite von 15 cm gew ä hrt/ verg ü tet. Somit errechnet sich die Abrechnungsbreite bei beidseitiger Verbaulinie wie folgt:       Mindestgrabenbreite entspr. DIN EN 1610 + 2 x 15 cm       Sofern kein Verbau eingesetzt wird gilt als Abrechnungsbreite die Mindestgrabenbreite entspr. DIN EN 1610 ohne Zuschlag. Wenn Kabelgr ä ben, Draingr ä ben und vergleichbare Leitungsgr ä ben mit Tiefen <= 1,00 m und geringem Au ß endurchmesser der zu verlegenden Leitung nicht betreten werden m ü ssen, gilt als Abrechnungsbreite einheitlich das Aufma ß. Diese Regelung gilt auch f ü r Hausanschl ü sse, wobei auf die Unfallverh ü tungsvorschriften besonders hingewiesen wird. Kontrollsch ä chte (au ß er Ortbetonsch ä chte) werden ü bermessen, der Mehraushub ist einzurechnen. Die Abrechnungsbreite der Rohrgr ä ben bei Aushubtiefen < 1,0 m wird f ü r Rohrleitungen bis DN 150 auf 0,60 m festgelegt. Zu den Abrechnungsbreiten kommen folgende Zuschl ä ge: Bei mehrfacher Rohrlage nebeneinander auf gleicher Sohle wird f ü r das zweite (= gleichgro ß e oder kleinere) und jedes weitere Rohr ein Zuschlag von je da + 0,40 gew ä hrt, wenn gr öß ere als nach DIN 19630 zul ä ssige Abst ä nde nicht vorgeschrieben sind. Falls der Zwischenraum nicht betreten werden muss, verringert sich der Zuschlag auf da + 0,15. Wird lediglich ein Drainagerohr, ein Kabel oder Kabelschutzrohr im Sohl- oder Scheitelbereich mitgef ü hrt, so wird kein Zuschlag gew ä hrt. Bei Ü bereinanderlagerung gilt       a)   wenn das gr öß ere Rohr auf unterster Rohrgrabensohle liegt, ü ber die gesamte Rohrgrabentiefe die Rohrgrabenbreite nach Tabelle 1 bzw. 2.       b)   wenn das kleinere Rohr auf unterster Rohrgrabensohle liegt, die nach Tabelle 1 bzw. 2 gestaffelt nach tats ä chlicher Rohrgrabentiefe ermittelte Rohrgrabenbreite. Dies gilt auch bei schr ä g ü bereinander liegenden Rohren innerhalb der Rohrgrabenbreite des tiefen Grabens. Bei Stufenlage ermittelt sich die Rohrgrabenbreite nach Tabelle 1 bzw. 2 und die Rohrgrabentiefe f ü r jedes Rohr einzeln, wenn die Stufe eindeutig au ß erhalb der Rohrgrabenbreite des tiefen Rohrgrabens liegt. Auch hier wird je tats ä chlich eingesetzter Verbaulinie ein Zuschlag von 15 cm gew ä hrt. Bei Stra ß enaufbr ü chen und der Wiederherstellung der Stra ß enbefestigung wird auf die Rohrgrabenbreite ein Zuschlag gew ä hrt. Dies gilt f ü r gebundene Tragschichten und bitumin ö se Trag- und Deckschichten ohne Frostschutzschicht. Die Verg ü tung errechnet sich jedoch nicht ü ber die befestigte Stra ß enfl ä che hinaus.                                             Bis 2,00 m Rohrgrabentiefe:    Aushubbreite  + 2 x 0,15 m                                             Ü ber 2,00 m Rohrgrabentiefe:  Aushubbreite + 2 x 0,20 m Aushubtiefe: Bei der Ermittlung der Aushubmenge werden unterschiedliche Aushubleistungen ber ü cksichtigt, die die Rohrgrabentiefe ver ä ndert haben. Bei Mutterbodenabhub werden, wenn im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist, von der urspr ü nglichen Rohrgrabentiefe 0,20 m abgezogen. Die Aushubtiefe f ü r Maschinenaushub reicht bis 4,00 m mittlerer Haltungstiefe ab Rohrgrabenoberkante, bei Handschachtung bis 2,00 m Tiefe. F ü r Mehrtiefen werden Zuschl ä ge gew ä hrt. Tiefe: Oberkante Gel ä nde bis Baugrubensohle (Unterkante Rohrbettung). Von der Abrechnungstiefe wird die Dicke des Oberbodens, der bitumin ö sen Trag- und Deckschichten und hydraulisch gebundenen oder ungebundenen Tragschichten abgezogen. Folgende Leistungen sind in den Einheitspreis der Rohrgrabenaushubpositionen einzurechnen: F ö rdern des Aushubmaterials innerhalb des Baustellenbereiches unabh ä ngig von der L ä nge der F ö rderwege. Boden l ö sen, im Baustellenbereich f ö rdern, lagern, mit einer Plane vor N ä sse sch ü tzen, zum Einf ü llen wieder aufnehmen und f ö rdern, lagenweise einbauen und verdichten gem äß ATV-Arbeitsblatt A 139, Ziffer 3.7. Die Rohrgrabenverf ü llung beginnt oberhalb der Rohrleitungszone. Verdichten der Rohrleitungszone und der Rohrgrabensohle. Der Einbau und die Lieferung des Materials f ü r die Rohrbettung und Rohrleitungszone wird unter Abschnitt "Rohrleitungen und Sch ä chte" verg ü tet. Bei Rohrgrabenaushub ohne Verbau wird nur der senkrechte Rohrgrabenaushub nach Tabelle 1 bzw. 2 verg ü tet. Der Aufwand f ü r die Ausf ü hrung und Verf ü llung der B ö schungen wird nicht gesondert verg ü tet. Dies gilt auch f ü r Mehrbreiten gegen ü ber den Mindestgrabenbreiten der Tabelle 1 bzw. 2. Mehrbreiten ü ber die angegebenen H ö chstbreiten werden nicht verg ü tet, auch nicht die Abb ö schungen bei eventuellen Baggerarbeiten in offener Baugrube sowie der ü ber 15 cm hinhausgehende Aushub je Verbaulinie. Das Beseitigen und Abhalten von Tagwasser ist im Einheitspreis inbegriffen. Bodenaustausch erfolgt nach Anweisung durch die Bauoberleitung. Die verdr ä ngten Erdmassen durch Rohrleitungen, Sch ä chte, Rohrbettung und Rohrleitungszone (30 cm ü ber Rohrscheitel) sind in Eigentum des Auftragnehmers zu ü bernehmen und zu beseitigen bzw. einer Wiederverwertung zuzuf ü hren, einschl. eventueller Entsorgungsgeb ü hren. Dies gilt auch f ü r unbrauchbaren Boden, der zum Verf ü llen nicht geeignet ist. Bei Hindernissen (Rohren, Kabeln, Kan ä len, usw.) im Rohrgraben wird der Aushub im Handschacht nur soweit verg ü tet, als er tats ä chlich ausgef ü hrt wird. Der Umfang der Handschachtarbeiten ist im Benehmen mit der ö rtlichen Bau ü berwachung festzulegen. Wenn nicht anderes vereinbart ist, sind damit auch Erschwernisse und zus ä tzliche Leistungen f ü r die Sicherung und den Schutz des Hindernisses abgegolten. Absperr- und Sicherungsma ß nahmen an Leitungsgr ä ben bzw. Baugruben
Vorbemerkungen zu den Aushubpositionen
06.016 Zulage ungeb. Tragschicht DKII, DKIII ausbauen Ungebunden Tragschicht (Schotter und Rollierungsschichten) der Kategorie DK II bzw. DK III nach DepV im Kanaltrassenbereich (Fahrbahn- und Gehweg) ca. 10 bis 40 cm dick ausbauen, nach Anfallmenge ggf. fachgerecht zwischenlagern, laden und fachgerecht entsorgen. Parameter Grenzwert ü berschreitung: Blei, Thalium, Chlorid                                                                                       Benzo(a)pyren Pechhaltiger Stra ß enaufbruch ist ggf. je nach Anfall der Mengen umweltgerecht in Abfallcontainern auf der Baustelle zwischenzulagern. Das Separieren eventueller nicht belasteter Bereiche ist vorzunehmen und einzukalkulieren. Entsorgungs- bzw. Lagergeb ü hren sind einzukalkulieren. Die Bauoberleitung bzw. die awean sind sofort bei Antreffen von pechhaltigen Material zu informieren. Die Abrechnung erfolgt nach Wiegescheinen.
06.016
Zulage ungeb. Tragschicht DKII, DKIII ausbauen
W
75.00
t
06.017 Boden entsorgen, unbelastet Boden des Rohrgrabenaushubs Zwischenlager nach der Beprobung laden, transportieren und fachgerecht einer Wiederverwertung nach Wahl des AN zuf ü hren, einschl. Entsorgungsgeb ü hren. Boden unbelastet, Z 0 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.017
Boden entsorgen, unbelastet
330.00
06.018 Zulage für Boden entsorgen, Belastung Z1.1, DK 0 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung bis einschl. Z 1.1 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.018
Zulage für Boden entsorgen, Belastung Z1.1, DK 0
W
20.00
t
06.019 Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 1.2, DK 0 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung bis einschl. Z 1.2 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.019
Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 1.2, DK 0
W
20.00
t
06.020 Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 2, DK 0 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung bis einschl. Z .2 nach LAGA, DK 0 nach DepV
06.020
Zulage für Boden entsorgen, Belastung bis Z 2, DK 0
W
20.00
t
06.021 Zulage für Boden entsorgen, Belastung > Z 2 bzw. DK 2 Zuschlag zu Position "Boden entsorgen unbelastet" f ü r Entsorgung des ü bersch ü ssigen Bodens mit einer Belastung gr öß er Z 2 nach LAGA, DK 2 nach DepV
06.021
Zulage für Boden entsorgen, Belastung > Z 2 bzw. DK 2
51.00
t