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Net total EUR
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.02 Baustelleneinrichtung Allgemein
01.02
Baustelleneinrichtung Allgemein
01.03 Baustelleneinrichtung Rohbau
01.03
Baustelleneinrichtung Rohbau
02 Erdarbeiten, Grundleitungen
02
Erdarbeiten, Grundleitungen
Hinweis Bodengutachten allgemein Aus dem "Geotechnischer Bericht und Gründungsempfehlung" vom 07.03.2024 gehen folgende zusammenfassende Informationen hervor:
Beim Bebauungsstandort handelt es sich um eine ehemalige Gartenanlage. Die Anlage ist beräumt; Reste von Bewuchs können noch vorhanden sein.
Der Höhenunterschied auf dem Gelände beträgt bis zu 2,44m.
Die Geländehöhen liegen zwischen 65,74 und 68,18m DHHN2016.
Der Standort weist geologisch eher homogene Untergrundverhältnisse auf. Die gestörte Oberbodenschicht mit einer Höhe von ca. 1,00m wurde vorwiegend als humos durchsetzte Sande (OH) klassifiziert. Die Oberbodenschichten weisen z.T. erhöhte TOC-Gehalte auf.
Unterhalb von Oberbodenschichten folgen profilbestimmt nichtbindige Böden als ungestört liegende Sande (SE,SW,SU,SU*) mit einer vorwiegend lockeren bis mitteldichten Lagerung bis 1,60m unter OKG sowie einer dichten bis sehr dichten Lagerung ab 1,60 unter OKG.
Unter Grundwassereinfluss stehende Sande/Kiese bilden sich beim Anschnitt als Treibsand aus und neigen zum Schichtfließen.
Die anstehenden Sande gelten als gut sickerfähig und verweisen auf Durchlässigkeitswerte in Höhe von 1 x 10 -4-5 m/s.
Der Bemessungswasserstand liegt bei 65,50m DHHN2016.
Ausgehend von den gemessenen Bodenwasserständen wird eine Wasserhaltungsmaßnahme empfohlen.
Die entnomme Wasserprobe nach DIN 4030 Teil 1 wird als schwach (XA1) betonangreifend eingestuft. Die Korrosivitätsbewertung nach DIN 50929 Tel 3 wurde als sehr gering eingestuft.
Hinweis Bodengutachten allgemein
Hinweis Bodengutachten Bodenmaterial Aus dem "Geotechnischer Bericht und Gründungsempfehlung" vom 07.03.2024 gehen folgende Informationen hinsichtlich der umwelttechnischen Analyse hervor.
Es gelten die ErsatzbaustoffV (Verordnung) und die DIN 18300:2015-08 (VOB/C).
Im Planungsbereich wurden von den anstehenden Oberschichten bis auf eine Höhe von 80cm Mischproben entnommen. Diese Mischproben wurden analysiert und den folgenden Materialklassen zugeordnet:
MP1 aus BS1 bis BS12 = BM-0* lt. §§3, 11, 16 ErsatzbaustoffV.
Eine Wiederverwendung ist möglich.
MP2 aus BS13 bis BS22 = BM-0* §§3, 11, 16 ErsatzbaustoffV.
Die Proben weisen einen erhöhten TOC-Gehalt auf sowie eine zu hohe Konzentration von Kupfer, Zink, PAK und Quecksilber.
Eine Wiederverwendung ist nicht möglich.
Bodenart: OH
Homogenbereich HA 1 = gut lösbar
Homogenbereich HE 1 = nicht für technische Bauwerke zu verwenden
Bodenart: SE, SU, SU*
Homogenbereich HA 2 = gut lösbar, beachte EBV
Homogenbereich HE 2 = gut einbaubar, beachte EBV
Bodenart: SE, SW, GW, SU, SU*
Homogenbereich HA 3 = gut lösbar
Homogenbereich HE 3 = gut einbaubar
Der Aushub ist im Zuge der Erdarbeiten noch einmal zu beproben.
Hinweis Bodengutachten Bodenmaterial
Technische Vorbemerkungen für Erdarbeiten und Wasserhaltungsarbeiten TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
1. Es gelten die VOB/B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C, insbesondere ATV DIN 18299, ATV DIN 18300 "Erdarbeiten" und ATV DIN 18305 "Wasserhaltungsarbeiten", jeweils in der in den Vergabeunterlagen festgelegten Ausgabe. Weiterhin gelten die einschlägigen technischen Regelwerke, insbesondere DIN 4123, DIN 4124, DIN EN 16907, DIN EN ISO 14688, DIN 18196, DIN 1054, DIN EN 1997, die EAB, die ZTV E-StB, ZTV SoB-StB und TL SoB-StB, soweit sie für die ausgeschriebenen Leistungen einschlägig sind.
Grundlage der Ausführung sind außerdem:
Geotechnischer Bericht, Auftragsnr. 23-11-22 vom 07.03.2024 Projekt zur Grundwasserabsenkung Proj.-Nr. 1/3377-1/24 vom 11.07.2024 die Ausführungsplanung, die statischen Unterlagen und die behördlichen Genehmigungen.
Soweit Aussagen der geotechnischen Unterlagen voneinander abweichen, sind die Festlegungen der jeweils jüngeren, auf den aktuellen Planungsstand bezogenen Unterlage maßgebend. Verbleibende Widersprüche oder Unklarheiten sind dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung der betroffenen Leistungen anzuzeigen.
2. Die Erdarbeiten sind unter Beachtung des Bodengutachtens auszuführen. Unregelmäßigkeiten des Baugrundes bzw. Abweichungen gegenüber dem Gutachten sind vor Fortführung der Arbeiten dem Ersteller des Gutachtens und der örtlichen Bauleitung zu melden.
3. Durch den AG werden 1 Höhenfestpunkt, sowie 1 Längsachse (Achse A) und 1 Querachse (Achse 1) eingemessen.
Die Festpunkte sind vom AN dauerhaft vorzuhalten und zu schützen. Alle weiteren eventuell notwendigen Vermessungen liegen im Verantwortungsbereich des AN.
4. Die vom Auftragnehmer zur Lagerung des Aushubmaterials vorgesehenen Flächen sind in den Baustelleneinrichtungsplan einzuzeichnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen.
5. Der Auftragnehmer hat Vorkehrungen gegen eindringendes Oberflächenwasser zu treffen, und das eventuell durch wasserführende Schichten eindringende Tageswasser unverzüglich zu beseitigen.
6. Die Arbeitsräume sind während der gesamten Bauzeit frei von Baustellenresten und Verschlammung zu halten, damit die anfallenden Sicker- und Schichtwässer ungehindert in den tieferen Untergrund abfließen können. Hierauf ist ständig zu achten. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Forderung entstehen, gehen zu Lasten des AN.
7. Abfuhr, Verwertung und Entsorgung des Bodens
Der im Zuge der Baumaßnahme anfallende Bodenaushub wird vor Beginn der Erdarbeiten durch die vom AG beauftragte Firma URST mittels Rasterbeprobung untersucht und abfallrechtlich beziehungsweise verwertungsbezogen eingestuft. Die Ergebnisse der Rasterbeprobung einschließlich Lageplan der Beprobungsfelder, Analysenergebnisse und Zuordnung zu den jeweiligen Entsorgungs- beziehungsweise Materialklassen werden dem AN vor Beginn der Erdarbeiten zur Verfügung gestellt.
Die in den bisherigen Baugrunduntersuchungen enthaltenen chemischen Untersuchungsergebnisse dienen als ergänzende Information. Maßgebend für die Ausschleusung, Abfuhr und Entsorgung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Bodens sind die Ergebnisse der aktuellen Rasterbeprobung. Die bisherigen Untersuchungen weisen bereits unterschiedliche Materialklassen sowie eine inhomogene Zusammensetzung der anthropogen beeinflussten Auffüllungen aus.
7.1 Selektiver Ausbau
Der AN hat die Böden entsprechend den durch die Rasterbeprobung festgelegten Beprobungsfeldern und Entsorgungs- beziehungsweise Materialklassen selektiv auszubauen.
Der AN hat sich vor Beginn der Erdarbeiten mit dem Beprobungs- und Zuordnungsplan vertraut zu machen und die Grenzen der einzelnen Rasterfelder in die Örtlichkeit zu übertragen. Eine Vermischung unterschiedlich eingestufter Böden oder Baustoffe ist unzulässig.
Der Ausbau hat so zu erfolgen, dass:
die räumliche Zuordnung der Böden erhalten bleibt, unterschiedlich eingestufte Böden getrennt gelöst, geladen und transportiert werden, keine Vermischung mit Oberboden, Bauschutt, Asphalt, Beton oder sonstigen Fremdstoffen erfolgt, die Zuordnung zu den jeweiligen Entsorgungswegen jederzeit nachvollziehbar bleibt.
7.2 Zwischenlagerung
Eine Zwischenlagerung auf der Baustelle ist nur auf den im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen und vom AG freigegebenen Flächen zulässig.
Zwischenzulagernde Böden sind entsprechend ihrer Herkunft und Einstufung getrennt in eindeutig gekennzeichneten Haufwerken zu lagern. Die Haufwerke sind erforderlichenfalls gegen Vermischung, Niederschlagszutritt, Austrag, Verschlämmung und Verwehung zu sichern.
Eine Zwischenlagerung darf nicht dazu führen, dass die Ergebnisse der Rasterbeprobung durch Vermischung oder Stoffeinträge ihre Verwendbarkeit verlieren.
7.3 Eigentumsübergang
Der abzufahrende Boden geht mit seiner Aufnahme und Verladung auf ein Transportfahrzeug des AN in den Besitz und - soweit rechtlich zulässig - in das Eigentum des AN über.
Ab diesem Zeitpunkt obliegen dem AN insbesondere:
der ordnungsgemäße Transport, die Auswahl einer für die jeweilige Entsorgungs- oder Materialklasse zugelassenen Annahmestelle, die Verwertung oder Beseitigung, die Einhaltung sämtlicher Transport- und Annahmebedingungen, die vollständige abfallrechtliche Nachweisführung.
Unberührt bleiben solche öffentlich-rechtlichen Pflichten des AG, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden können.
7.4 Im Einheitspreis enthaltene Leistungen
In die jeweiligen Einheitspreise für die Abfuhr und Entsorgung sind, getrennt nach den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entsorgungs- beziehungsweise Materialklassen, insbesondere einzurechnen:
Aufnehmen und Laden,
gegebenenfalls erforderliches getrenntes Zwischenlagern,
Transport zu einer geeigneten und zugelassenen Annahmestelle,
Transportgenehmigungen und Begleitpapiere des AN,
Verwiegung,
Annahme-, Verwertungs-, Deponie- und Entsorgungsentgelte,
erforderliche Abdeckungen und Ladungssicherungen,
Reinigung der Transportfahrzeuge,
vollständige Nachweis- und Dokumentationsleistungen.
Die Abrechnung erfolgt nach der im Leistungsverzeichnis festgelegten Abrechnungseinheit, vorzugsweise nach durch geeichte Waagen nachgewiesener Masse.
7.5 Nachweisführung
Für jede abgefahrene Charge sind mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:
Lieferschein beziehungsweise Begleitschein, Bezeichnung und Lage des zugehörigen Rasterfeldes, zugeordnete Entsorgungs- beziehungsweise Materialklasse, Datum und Fahrzeugkennzeichen, transportierte Masse, Bezeichnung und Anschrift der Annahmestelle, Wiegeschein, Übernahme-, Verwertungs- oder Entsorgungsnachweis.
Die Unterlagen sind fortlaufend zu führen und der Bauleitung spätestens mit der jeweiligen Abschlagsrechnung vollständig vorzulegen. Nicht nachgewiesene Abfuhrmengen werden bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht vergütet.
7.6 Abweichende oder auffällige Böden
Werden beim Aushub Böden oder Stoffe angetroffen, die von den Ergebnissen der Rasterbeprobung erkennbar abweichen, insbesondere durch:
auffällige Verfärbungen, ungewöhnlichen Geruch, Schlacken, Aschen oder Kohlengrus, teer- oder ölhaltige Bestandteile, unbekannte Behältnisse, größere Bauschuttanteile, sonstige organoleptische Auffälligkeiten,
sind die Arbeiten im betroffenen Bereich unverzüglich einzustellen. Das Material ist gegen Vermischung und unbefugten Zugriff zu sichern. Der AG und die örtliche Bauleitung sind unverzüglich zu informieren.
Die weitere Behandlung erfolgt erst nach Festlegung durch den AG beziehungsweise den von ihm beauftragten Gutachter.
Kosten für zusätzliche Untersuchungen trägt der AG, sofern die Auffälligkeit nicht durch eine Pflichtverletzung oder Vermischung durch den AN verursacht wurde. Das getrennte Sichern des betroffenen Materials ist über eine gesonderte Position abzurechnen, soweit es nicht bereits Bestandteil einer ausgeschriebenen Leistung ist.
8. Entnommener Boden, der zur Auffüllung benutzt werden kann, soll zwischengelagert und für die Auffüllung des Geländes innerhalb und außerhalb des Gebäudes verwendet werden.
9. Bei Abtransport und Abfuhr von Baumaterialien und Aushubmaterial sind Verunreinigungen von öffentlichen und privaten Straßen und Gehwegen zu vermeiden.
Unvermeidliche Verunreinigungen oder Beschädigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
10. Der AN hat alle von den Baumaßnahmen betroffenen öffentlichen und nicht öffentlichen Anlagen im Bereich der Baustelle, wie z.B. Verkehrs- und Vegetationsflächen, Leitungen, Rohre, Kabel, Maste, Bauwerke bzw. Bauteile und vorhandene Bäume gegen Beschädigung zu sichern.
11. Der Auftragnehmer hat die generelle vertragliche Verpflichtung, vor Beginn der Arbeiten bei den zuständigen Dienststellen Erkundigungen über die Lage evtl. im Baugelände verlaufender öffentlicher Leitungen, Kabel, Kanäle usw. einzuholen.
12. Die Einteilung der Böden erfolgt nicht nach Bodenklassen, sondern nach den Homogenbereichen gemäß ATV DIN 18300 und den geotechnischen Berichten:
Homogenbereich A: anthropogen beeinflusste Auffüllungen und organogene Deckschichten, Homogenbereich B: bindige Böden, insbesondere Geschiebelehm und Geschiebemergel, Homogenbereich C: nichtbindige Böden, insbesondere enggestufte Sande und Sande mit wechselndem Schluffgehalt.
Die Eigenschaften und Kennwerte der Homogenbereiche sind den Tabellen und Bohrprofilen der geotechnischen Berichte zu entnehmen. Die Abrechnung der Erdarbeiten erfolgt nach den im Leistungsverzeichnis getrennt beschriebenen Homogenbereichen. Bauwerksreste, Fundamente, größere Steine, Blöcke und sonstige Hindernisse sind, soweit sie nicht vom jeweiligen Homogenbereich erfasst werden, über gesonderte Leistungspositionen abzurechnen. Die Auffüllungen können lokal bis etwa 3,10 m unter Gelände reichen und in ihrer Mächtigkeit und Zusammensetzung zwischen den Aufschlusspunkten erheblich variieren
13. Die Eigenüberwachung des AN sowie Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollprüfungen sind vor Beginn des Bodeneinbaus in einem Prüfplan darzustellen. Kontrollprüfungen durch ein unabhängiges Prüflabor sind, soweit sie nicht ausdrücklich als Nebenleistung geschuldet sind, in gesonderten Positionen zu erfassen.
Bei Verfüll- oder Austauschmächtigkeiten über 1,00 m ist die Gleichmäßigkeit der Verdichtung ergänzend durch geeignete Sondierungen nachzuweisen. Sämtliche Prüfstellen sind lage- und höhenmäßig zu dokumentieren. Prüfprotokolle sind der Bauleitung unverzüglich vorzulegen.
Ergänzende technische Vorbemerkungen für Erdarbeiten
14. Die Bodenaufschlüsse stellen punktuelle Untersuchungsergebnisse dar. Abweichungen hinsichtlich Schichtenverlauf, Schichtmächtigkeit, Wasserführung, Lagerungsdichte, Konsistenz, Steinanteil und anthropogener Bestandteile sind möglich. Festgestellte Abweichungen sind vor dem Überbauen oder Verfüllen der betroffenen Bereiche zu dokumentieren und der Bauleitung sowie dem geotechnischen Sachverständigen anzuzeigen.
15. Im Baufeld ist mit wechselnd mächtigen Auffüllungen sowie mit Bauwerksresten, Fundamentteilen, Beton- und Ziegelresten, Kohlengrus, Leitungsresten, Steinen und sonstigen unterirdischen Hindernissen zu rechnen. Die Beseitigung nicht eindeutig den Homogenbereichen zuzuordnender Hindernisse erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG und ist über die hierfür vorgesehenen Positionen abzurechnen.
16. Im Baufeld ist mit wechselnd mächtigen Auffüllungen sowie mit Bauwerksresten, Fundamentteilen, Beton- und Ziegelresten, Kohlengrus, Leitungsresten, Steinen und sonstigen unterirdischen Hindernissen zu rechnen. Die Beseitigung nicht eindeutig den Homogenbereichen zuzuordnender Hindernisse erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG und ist über die hierfür vorgesehenen Positionen abzurechnen.
17. Werden beim Aushub geruchlich oder optisch auffällige Böden, Verfärbungen, unbekannte Behälter, Schlacken, Aschen, teerhaltige Bestandteile oder sonstige Verdachtsmomente festgestellt, sind die Arbeiten im betroffenen Bereich einzustellen. Der Bereich ist gegen Zutritt und Vermischung zu sichern und die Bauleitung unverzüglich zu informieren.
Oberboden, organogene Böden, anthropogene Auffüllungen, natürlich anstehende Sande, bindige Böden, mineralische Baustoffe und sonstige Stoffe sind getrennt auszubauen und auf getrennten, eindeutig gekennzeichneten Flächen zu lagern. Die Lagerflächen sind gegen Verschlammung, Vermischung, Verwehung und unkontrollierten Eintrag von Niederschlagswasser zu sichern.
18. Die vorhandenen umweltchemischen Untersuchungen sind stichprobenartig und haben hinsichtlich einer späteren Verwertung teilweise nur orientierenden Charakter. Bei Bildung von Haufwerken sind erforderliche Deklarationsanalysen und Probenahmen nach den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften und nach LAGA PN 98 vorzunehmen.
19.Die untersuchten Bodenmaterialien wurden in der Ergänzung zum Baugrundgutachten überwiegend als BM-0 beziehungsweise BM-0* und der untersuchte Beton als RC-1 eingestuft. Die Zuordnung gilt ausschließlich für die untersuchten Entnahmebereiche und ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Haufwerksbeprobung. Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe darf nur entsprechend der Ersatzbaustoffverordnung, den zulässigen Einbauweisen und den standortbezogenen Randbedingungen erfolgen.
20. Das Bauvorhaben liegt innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gelten daher die besonderen Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung. Ein Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen darf nur nach Vorlage der Eignungs- und Gütenachweise, Prüfung der zulässigen Einbauweise und schriftlicher Zustimmung des AG erfolgen. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke bundeseinheitlich.
21. Organogene und anthropogen beeinflusste Auffüllböden sind aufgrund ihrer inhomogenen Zusammensetzung, ihres organischen Anteils und ihrer eingeschränkten Verdichtbarkeit für eine Wiederverwendung im konstruktiven Erdbau nicht geeignet.
22. Nicht humose, nichtbindige Sande können nach Eignungsprüfung grundsätzlich wiederverwendet werden. Aufgrund der teilweise enggestuften Kornverteilung können eine dosierte Wasserzugabe, ein intensiver Verdichtungsaufwand und gegebenenfalls eine Kornverbesserung erforderlich werden.
23.Bindige und gemischtkörnige Böden dürfen nur bei geeigneter Konsistenz und nach Zustimmung des geotechnischen Sachverständigen wieder eingebaut werden. Aufgeweichte, vernässte, gefrorene oder durch dynamische Einwirkungen entfestigte bindige Böden dürfen nicht eingebaut werden.
24.Die Baugrubenböschungen dürfen aufgrund der lockeren und inhomogenen Auffüllungen grundsätzlich nicht steiler als ß = 30° hergestellt werden. An der Böschungsoberkante ist ein mindestens 2,00 m breiter lastfreier Streifen freizuhalten. Ablagerungen, Geräte, Fahrzeuge, Krane, Gerüste und sonstige Lasten dürfen innerhalb dieses Streifens nur auf Grundlage eines Standsicherheitsnachweises angeordnet werden. Abweichende Böschungen oder Verbaulösungen bedürfen eines prüffähigen Standsicherheitsnachweises.
25. Benachbarte bauliche Anlagen, Verkehrsflächen und Leitungen dürfen durch die Herstellung der Baugrube nicht beeinträchtigt werden. Soweit die erforderlichen Böschungsflächen oder lastfreien Randstreifen nicht eingehalten werden können, ist ein geeigneter Baugrubenverbau herzustellen.
26. Aushubarbeiten im Lastabtragsbereich sind baugrundschonend, vorzugsweise mit Glattlöffel, auszuführen. Das Befahren der ungeschützten Baugruben- und Gründungssohle ist unzulässig. Auflockerungen durch Baggerzähne, Fahrverkehr, Rüttelgeräte oder sonstige dynamische Einwirkungen sind zu vermeiden.
27. Die wassergesättigten Sande können bei dynamischer Beanspruchung zu Schichtfließen beziehungsweise bodenverflüssigungsähnlichem Verhalten neigen. Ramm-, Vibrations- und Verdichtungsarbeiten sind deshalb auf die örtlichen Wasser- und Bodenverhältnisse abzustimmen.
28. Die Aushubsohle ist ebenflächig und profilgerecht herzustellen sowie vor Aufweichung, Verschlammung, Auffrieren, Austrocknung und Auflockerung zu schützen. Zwischen Freilegung, Abnahme und Überbauung sind die Zeiträume möglichst kurz zu halten.
29. Vor der Überbauung der Gründungssohle ist eine förmliche Baugrubenabnahme durch den vom AG benannten geotechnischen Sachverständigen durchzuführen. Der AN hat die Abnahme mindestens zwei Arbeitstage vorher anzumelden. Bis zur Abnahme dürfen keine Sauberkeits-, Drän-, Bettungs- oder Gründungsschichten eingebaut werden.
30. Im Bereich der lockeren Mittelsande ist die Aushubebene nach Erreichen des Absenkziels intensiv nachzuverdichten. Der Grundwasserstand muss während der Verdichtung mindestens 0,50 m unterhalb der Aushubsohle liegen.
31. Die Baugrube des Hauptgebäudes wird nach dem Grundwasserabsenkungsprojekt bis etwa 64,435m DHHN2016 ausgehoben. Lokale Sohlvertiefungen für Aufzug und Stützenfundamenten reichen zusätzlich etwa 0,10 bis 1,30 m tiefer. Auf die Aushubebene wird gemäß statischer Berechnung eine Magerbetonschicht C8/10 als Sauberkeitsschicht aufgebracht.
Maßgebend bleiben die freigegebenen Ausführungspläne.
32: Die Baugrube des Garagagengebäudes wird auf eine Höhe von maximal 65,00m DHHN 2016 ausgehoben. Gemäß Grundwasserabsenkungsprojekt ist hier eine Kiesschicht 0/32 als Flächendrainage in einer Höhe von ca. 80cm einzubauen.
33. Die Anforderungen an angelieferte Boden-, Austausch-, Frostschutz- und Tragschichtmaterialien sind vor dem Einbau durch aktuelle Eignungs- und Gütenachweise zu belegen. Nicht freigegebene Materialien dürfen nicht eingebaut werden.
34. In belasteten Bauwerksbereichen sind Auffüllungen, Hinterfüllungen und Austauschschichten auf DPr = 100 %, in nachweislich unbelasteten Bereichen mindestens auf DPr = 97 % zu verdichten. Der Einbau hat lagenweise mit an Material, Wassergehalt und Verdichtungsgerät angepassten Schichtdicken zu erfolgen.
35. Die bei der Verdichtung erreichten Werte sind schichtenbezogen nachzuweisen. Bei ungebundenen Tragschichten sind zusätzlich die in den Leistungspositionen geforderten Verformungsmoduln und Verhältniswerte nachzuweisen. Für Verkehrsflächen ist auf dem Planum grundsätzlich Ev2 = 45 MPa zu erreichen. Für Gründungs- und Bettungsschichten gelten die in den jeweiligen Positionen und statischen Unterlagen festgelegten höheren Anforderungen.
36. Bereiche, in denen die geforderten Verdichtungs- oder Tragfähigkeitswerte nicht erreicht werden, sind auf Kosten des AN nachzuarbeiten, sofern die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt. Baugrundbedingte zusätzliche Austauschmaßnahmen dürfen erst nach Festlegung durch den AG beziehungsweise den geotechnischen Sachverständigen ausgeführt werden.
Ergänzende technische Vorbemerkungen für Wasserhaltungsarbeiten
37. Für die Herstellung der Baugrube des Hauptgebäudes ist eine geschlossene Wasserhaltung auszuführen.
Die geschlossene Wasserhaltung dient der Absenkung des Grundwassers innerhalb der durchlässigen Sandlagen. Die offene Wasserhaltung dient insbesondere der Fassung von Niederschlags-, Oberflächen-, Sicker- und Schichtenwasser, das durch die geschlossene Wasserhaltung nicht vollständig erfasst werden kann.
Nach den geotechnischen Untersuchungen ist mit lokalem Grundwasser sowie Stau- und Schichtenwasser zu rechnen. Hydrologisch beeinflusste nichtbindige Böden können beim Anschnitt in offenen Baugruben zum Fließen neigen.
38. Als verbindliches Ausführungssystem ist eine Spülfilteranlage mit Vakuumpumpen herzustellen.
Die Anlage ist mit folgender Grundausstattung auszuführen:
85 Spülfilter, Filterdurchmesser etwa 2 Zoll beziehungsweise 50 mm, Filterstrecke am unteren Ende entsprechend dem Wasserhaltungsprojekt, gleichmäßige Anordnung entlang des Umfangs der L-förmigen Baugrube, erforderliche örtliche Verdichtung der Filteranordnung im Bereich geometrischer Rücksprünge und lokaler Baugrubenvertiefungen, Unterkante der Filter entsprechend der Planung bei etwa 62,00m DHHN2016 Einbau der Filter von einer nach dem Vorabaushub hergestellten Arbeitsebene, Anschluss an ausreichend dimensionierte Sammelleitungen und Vakuumpumpen.
Die Zahl von 85 Spülfiltern ist als vertraglich geschuldete Mindestgrundausstattung anzusehen.
39. Der Ausführung sind folgende Bemessungswerte zugrunde zu legen:
Bemessungsgrundwasserstand: etwa 65,50m DHHN2016 Regelbaugrubensohle: etwa 64,435m DHHN2016 Absenkziel: mindestens 0,50 m unter der jeweils tiefsten herzustellenden Baugrubensohle, Absenkziel im Regelbereich: 63,935m DHHN2016 erforderliche Regelabsenkung: etwa 1,565m maßgebender Durchlässigkeitsbeiwert: kf = 1 × 10 -4-5 m/s, rechnerischer Gesamtwasserandrang: etwa 10,00 m³/h.
Der Nachtrag zum Grundwasserabsenkungsprojekt ermittelt für die dort betrachtete Anlage einen Gesamtwasserandrang von 10,00 m³/h und ein Absenkziel von 0,50 m unterhalb der Baugrubensohle. Die Erhöhung auf 85 Filter stellt eine projektseitig festgelegte Ausführungsvorgabe und Sicherheitsreserve dar.
Die Pumpen-, Sammel- und Ableitungskapazität ist nicht lediglich für die rechnerische mittlere Fördermenge, sondern einschließlich erforderlicher Betriebs-, Leistungs- und Ausfallreserven auszulegen.
40. Die verbindliche Vorgabe des Wasserhaltungssystems entbindet den AN nicht von der Verpflichtung, die Anlage vor Ausführung hinsichtlich:
Funktionsfähigkeit, Pumpenleistung, Leitungsquerschnitten, Filteranschlüssen, Vakuumleistung, Bauphasen, Zugänglichkeit, Standsicherheit der Arbeitsebenen, Reserve- und Notfallmaßnahmen zu überprüfen.
Erkennbare Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung sind dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Die Anlage ist so herzustellen und zu betreiben, dass das geforderte Absenkziel während der gesamten erforderlichen Betriebszeit sicher eingehalten wird.
41. Zusätzliche Filter, die aufgrund einer nicht fachgerechten Herstellung, unzureichenden Wartung oder unzureichenden Leistung der vom AN eingesetzten Anlage erforderlich werden, sind ohne zusätzliche Vergütung herzustellen und zu betreiben.
Werden zusätzliche Filter aufgrund nachweislich von den Vergabeunterlagen abweichender Baugrund- oder Grundwasserverhältnisse erforderlich, darf deren Ausführung erst nach Anordnung durch den AG erfolgen. Diese Leistungen sind über die hierfür vorgesehene Bedarfsposition abzurechnen.
42. Das im Zuge der Wasserhaltungsarbeiten geförderte Wasser ist über eine temporäre, ausreichend dimensionierte und druckfeste Ableitung in den im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Regenwasserschacht in der Nähe der Baugrube einzuleiten (Siehe BE-Plan).
Der AN hat vor Angebotsabgabe die Lage der Einleitstelle anhand des Baustelleneinrichtungsplanes zu berücksichtigen.
Zum Leistungsumfang des AN gehören insbesondere:
Herstellen, Vorhalten und Rückbauen der temporären Ableitung, erforderliche Querungen und Sicherungen, druck- und zugfeste Anschlüsse, Schutz gegen unbeabsichtigtes Lösen, Sicherung gegen Rückstau, erforderliche Überfahrbrücken oder Leitungsschutzmaßnahmen, ordnungsgemäße Anbindung an den Regenwasserschacht, Wiederherstellung der betroffenen Flächen nach Rückbau.
43. Die erforderliche Genehmigung zur Einleitung des geförderten Wassers in den Regenwasserschacht wird vor Beginn der Einleitung durch den AG beantragt.
Der AG stellt dem AN die erteilte Genehmigung einschließlich sämtlicher Nebenbestimmungen vor Beginn der Einleitung zur Verfügung.
Eine Einleitung darf erst erfolgen, wenn:
die erforderliche Genehmigung vorliegt, die darin festgelegten Einleitbedingungen erfüllt werden, die Einleitstelle durch die Bauüberwachung freigegeben wurde.
Der AN hat die in der Genehmigung enthaltenen technischen und betrieblichen Auflagen einzuhalten.
Ändern sich durch Auflagen der Genehmigungsbehörde Art oder Umfang der ausgeschriebenen Leistungen wesentlich, ist der AG vor Ausführung schriftlich zu informieren.
44. Die für die Einleitgenehmigung erforderliche Untersuchung des Grundwassers erfolgt vor Beginn der Wasserhaltungsarbeiten durch einen vom AG beauftragten externen Gutachter.
Die Kosten dieser Erstuntersuchung trägt der AG.
Die Untersuchungsergebnisse werden dem AN vor Beginn der Einleitung zur Verfügung gestellt.
Weitere Wasseranalysen während der Bauausführung sind vom AN nur auszuführen, wenn sie:
in der Einleitgenehmigung als wiederkehrende Betreiberpflicht vorgesehen sind, im Leistungsverzeichnis ausdrücklich beschrieben sind oder vom AG gesondert angeordnet werden.
Nicht ausgeschriebene zusätzliche Laboruntersuchungen sind als zusätzliche Leistung zu behandeln, sofern sie nicht aufgrund einer vom AN verursachten Verunreinigung erforderlich werden.
45. Das geförderte Wasser ist vor der Einleitung so zu behandeln, dass keine unzulässigen Mengen an Sand, Schlamm oder sonstigen absetzbaren Stoffen in den Regenwasserschacht gelangen.
Zum Leistungsumfang des AN gehören die für einen ordnungsgemäßen Betrieb üblicherweise erforderlichen:
Absetzbehälter, Sandfänge, Schlammfänge, mechanischen Filtereinrichtungen, Kontrollen und Reinigungen.
Eine weitergehende chemische oder physikalisch-chemische Wasserbehandlung, beispielsweise Enteisenung, Neutralisation oder Schadstoffbehandlung, ist nur geschuldet, wenn sie im Leistungsverzeichnis ausdrücklich beschrieben oder nach Vorlage der Analyseergebnisse beziehungsweise der Einleitgenehmigung gesondert angeordnet wird.
46. Die Fördermenge ist durch geeignete, für den vorgesehenen Einsatz geeignete und überprüfbare Messeinrichtungen fortlaufend zu erfassen. Die Messeinrichtung ist so anzuordnen, dass die gesamte in den Regenwasserschacht eingeleitete Wassermenge erfasst wird. Die Messwerte sind mindestens täglich abzulesen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
47. Zur Kontrolle des Absenkerfolges sind mindestens drei Beobachtungspegel beziehungsweise geeignete Kontrollmessstellen herzustellen und während des Betriebes vorzuhalten. Die Lage der Messstellen ist mit dem Fachplaner der Wasserhaltung beziehungsweise dem geotechnischen Sachverständigen abzustimmen. Der Grundwasserstand ist mindestens zu folgenden Zeitpunkten zu erfassen:
vor Inbetriebnahme, während des Absenkvorganges, vor Beginn des Baugrubenaushubes unterhalb des ursprünglichen Wasserstandes, während der Erd- und Gründungsarbeiten, vor und nach wesentlichen Änderungen des Pumpenbetriebes, vor Abschaltung der Anlage.
48. Der AN hat ein fortlaufendes Betriebstagebuch zu führen. Darin sind mindestens zu dokumentieren:
Datum und Uhrzeit, Wasserstände an den Beobachtungspegeln, gemessene Fördermengen, laufende Pumpen und deren Betriebszustand, Ausfälle und Störungen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten, besondere Niederschlagsereignisse, Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, Abschaltungen und Wiederinbetriebnahmen, Alarmmeldungen und getroffene Maßnahmen.
Das Betriebstagebuch ist der Bauleitung auf Verlangen und mindestens wöchentlich als Kopie beziehungsweise in digitaler Form zu übergeben.
49. Die Wasserhaltung ist während der erforderlichen Betriebszeit durchgehend, einschließlich nachts, an Wochenenden und an Feiertagen, funktionsfähig zu betreiben.
Es sind ausreichende Reservekapazitäten vorzuhalten. Bei Ausfall eines einzelnen Pumpenaggregates muss die zur Einhaltung des Absenkziels erforderliche Leistung weiterhin gewährleistet sein.
Für Stromausfall und technische Störungen sind geeignete Ersatz- und Notfallmaßnahmen vorzusehen. Kritische Betriebszustände sind durch eine automatische Alarmweitermeldung an eine ständig erreichbare verantwortliche Person des AN zu melden.
50. Mit Aushub-, Verdichtungs- und Gründungsarbeiten unterhalb des vorhandenen Grundwasserstandes darf erst begonnen werden, wenn:
das festgelegte Absenkziel erreicht ist, sich ein ausreichend stabiler Wasserstand eingestellt hat, die Funktion der offenen und geschlossenen Wasserhaltung nachgewiesen wurde, die Bauleitung den Beginn der Arbeiten freigegeben hat.
Das Absenkziel ist während der Verdichtung der Baugrubensohle und während der Herstellung der Gründung durchgehend einzuhalten.
51. Die Wasserhaltung darf erst nach schriftlicher Freigabe durch den AG außer Betrieb genommen werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass:
eine ausreichende Auftriebssicherheit des hergestellten Bauwerks besteht, die betroffenen Bauteile die erforderliche Festigkeit erreicht haben, keine Gefährdung der Baugrube oder angrenzender Anlagen zu erwarten ist, die Freigabe des Tragwerksplaners beziehungsweise des zuständigen Fachplaners vorliegt.
Die Abschaltung hat kontrolliert und erforderlichenfalls stufenweise zu erfolgen. Unkontrollierte oder schlagartige Wasserstandsänderungen sind zu vermeiden.
52. Nach Freigabe zur Beendigung sind sämtliche temporären Wasserhaltungseinrichtungen zurückzubauen.
Filterbohrungen, Pumpensümpfe und sonstige Hohlräume sind mit geeignetem Material so zu verfüllen, dass:
keine bevorzugten Wasserwege verbleiben, keine Setzungen entstehen, die Anforderungen an die Gründung und die Freianlagen eingehalten werden.
Die temporäre Ableitung zum Regenwasserschacht ist vollständig zurückzubauen. Der Regenwasserschacht und die in Anspruch genommenen Flächen sind zu reinigen und in den ursprünglichen beziehungsweise planmäßigen Zustand zu versetzen.
Technische Vorbemerkungen für Erdarbeiten und Wasserhaltungsarbeiten
Hinweis Geländehöhen Das gesamte Baufeld weist starke Höhenunterschiede im Gelände auf. Gemäß Baugrundgutachten muss die oberste humose Schicht komplett entfernt werden. Die Schichtdicke dieser humosen, nicht tragfähigen Schicht beträgt im Mittel 1,00m.
Die Baugrube für das geplante Dienstgebäude wird in mehreren Abschnitten hergestellt.
Dienstgebäude
1. Aushubebene
Achse A/ 1-4 bei 66,64m DHHN2016 Achse 1/A-F bei 66,50m bis 66,18m DHHN2016 Achse F/1-9 bei 66,18m bis 64,81m DHHN2016 Achse 9/C-F bei 64,81m DHHN2016 Achse 4/A-C bei 66,64m bis 65,99m DHHN2016 Achse C/4-9 bei 65,99m bis 64,81m DHHN2016
Ausbildung einer 100cm breiten Berme auf dieser Höhe zur Einbringung der geschlossenen Wasserhaltung. Nach Installation und Inbetriebsetzung der Wasserhaltung erfolgt der Aushub auf:
2. Aushubebe bei +64,435m DHHN2016 = -4,365m OKFF Gebäude
Auf dieser Ebene wird der tragfähige Boden ebenflächig abgezogen und nachverdichtet.
Garagengebäude
1. Aushubebene
Achse A-1 bis C-1 bis OK tragfähiger Boden bei 66,28m DHHN2016 Achse C-1 bis E-1 bis OK tragfähiger Boden bei 65,33m DHHN2016 Achse E-1 bis J-1 bis OK tragfähiger Boden bei 65,00m DHHN2016
Auf dieser Ebene wird der tragfähige Boden ebenflächig abgezogen und nachverdichtet.
Anschließend wird eine 47 bis 80cm starke filterstabile
Kies-Tragschicht mit natürlichem grobkörnigen Material 0/32 aufgebracht.
Das Material muss die Anforderungen an Frostschutzmaterial aus natürlicher Gesteinskörnung nach TL SoB - StB 20 _ Bild B.5 erfüllen.
2. Aushubebene
Achse A-1 bis C-1 bis OK Gründungsebene bei 65,80m DHHN2016
Hinweis Geländehöhen
Hinweis Grundstück, Randabstand Zaunanlage Das Grundstück wird umlaufend durch eine bestehende Zaunanlage geschützt, welche in gestörten Bereichen durch einen Bauzaun (gesondertes Gewerk) gesichert wird.
Die nachfolgenden Erdarbeiten müssen so erfolgen, dass die Zaunanlagen ungestört bleiben.
Hierfür sind die Böschungskanten mit entsprechendem Abstand sowie einer Neigung von 60° herzustellen.
Es ist ein Randabstand von mindestens 50cm einzuhalten; besser 100cm!
Dies ist bei den Leistungen Erdarbeiten zu berücksichtigen!
Der Rückbau der Zaunanlage mit den restlichen Erdarbeiten erfolgt durch ein gesondertes Gewerk im Zuge der Herstellung Freianlagen.
Hinweis Grundstück, Randabstand Zaunanlage
02.01 Erdarbeiten
02.01
Erdarbeiten
02.02 Grundwasserhaltung
02.02
Grundwasserhaltung
02.03 TGA - Grundleitungsarbeiten Dienstgebäude
02.03
TGA - Grundleitungsarbeiten Dienstgebäude
02.04 FP - SW-Kanal, SW-Pumpstation
02.04
FP - SW-Kanal, SW-Pumpstation
02.05 Stundenlohnarbeiten
02.05
Stundenlohnarbeiten