To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.
Submit your bid
until
Bill of Quantities
Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
ZTV Baustelleneinrichtung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Baustelleneinrichtung
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
2 Vorbereitung und Planung
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind die öffentlichen Leitungsämter sowie Post und Feuerwehr über die geplanten Arbeiten zu unterrichten. Der AN hat sich über die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen eigenverantwortlich zu informieren. Etwaige Auflagen der Leitungsträger sind bei der Ausführung zu berücksichtigen. Werden Versorgungsanschlüsse getrennt, so sind diese ordnungsgemäß zu sichern und die Trennstellen im amtlichen Lageplan festzuhalten.
Vor Beginn der Arbeiten ist im Beisein der Bauleitung und des zuständigen Tiefbauamtes ein Pflasterprotokoll zu erstellen, falls dies noch nicht vorliegt.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen zur Kalkulation
Der AG ist unverzüglich vom AN zu informieren, wenn Rechte Dritter (insbesondere von Nachbarn) durch die Baustelleneinrichtung kurzfristig oder vorübergehend im Verlauf der Baumaßnahme beeinträchtigt werden.
Die Informationspflicht gilt auch, wenn Beeinträchtigungen vermutet, vorhandene Bauwerke und Bauteile beschädigt werden oder Zweifel über das Vorliegen von Rechten bestehen.
Der AN trifft alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden. Hierzu gehören auch die ggf. erforderliche Baustellenkontrolle sowie, unabhängig von der Rechtsträgerschaft, der Schutz von Messeinrichtungen.
Alle statischen und gründungstechnischen Berechnungen für das Aufstellen von AN-eigenen Kränen, Aufzügen, Silos und baulichen Ausführungen sind Leistung des AN.
Eine Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht zulässig. Der AN gewährleistet, dass die Verlegung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung erfolgen kann.
Die Planung für die Baustelleneinrichtung hinsichtlich Zusammensetzung und Anzahl von Containern ist dem AG nach Abstimmung mit allen Beteiligten, Betroffenen und zuständigen Ansprechpartnern und deren Genehmigungen rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen.
Die Baustelleneinrichtung ist von Baubeginn bis zur mängelfreien Schlussabnahme der Leistung des AN im erforderlichen Umfang vorzuhalten und zu betreiben. Vor dem teilweisen oder vollständigen Abbau der Baustelleneinrichtung ist der AG rechtzeitig zu informieren. Teile der BE, die nicht mehr benötigt werden, sind nach Aufforderung durch den AG umgehend zu entfernen.
Der ursprüngliche Zustand des genutzten Geländes, bauliche Anlagen und/oder Gebäude nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind wieder herzustellen. Die BE ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nach Aufforderung durch den AG zurückzubauen.
Die Mitbenutzung von Teilen der Baustelleneinrichtung durch andere AN oder den AG wird durch den AN ermöglicht und zugesagt. Der AN rechnet hierbei anfallende Gebühren direkt mit den jeweiligen Kostenverursachern ab und stellt den AG von jeglichen Drittschuldneransprüchen hieraus frei.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen, die bereits vorhanden sind, zu sichern.
3.2 Ausführung
3.2.1 Zuwegungen/Verkehrsführung und -sicherung
Die komplette Baustelle, Baustraßen, Überfahrten und sonstige Zuwegungen sind entsprechend dem zu erwartenden Verkehr vom AN herzustellen, für die Dauer der Gesamtmaßnahme vorzuhalten, verkehrssicher zu unterhalten, den Anforderungen entsprechend während der Bauzeit umzubauen sowie zu reinigen.
Die Verkehrsführung für die Transporte von und zur Baustelle ist mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Auflagen zur Verkehrsführung, auch hinsichtlich zeitlicher Eingrenzung, sind vom AN zu berücksichtigen.
Der AN gewährleistet Ordnung und Sauberkeit auf und im Zufahrtsbereich vor der Baustelle. Darüber hinaus übernimmt er die Verkehrssicherungspflicht für diese Bereiche samt Schmutz- und Schneebeseitigung. Die Straßenreinigung, erforderlichenfalls auch die Gestellung einer Reifenwaschanlage, obliegen gleichfalls dem AN.
3.2.2 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung mit allen für die Baumaßnahme und die BE erforderlichen Medien gehört zur Leistung des AN. Ihm obliegen Abstimmungen mit den zuständigen Versorgungsträgern, den zuständigen Behörden und den betroffenen Anliegern. Der AN trägt alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit jeglicher Ver- und Entsorgung von Baustelle und Baustelleneinrichtung, so u. a. für Beantragungen, Gebühren, Verbräuche, Entsorgungskosten, Mietkosten etc. bis zur Schlussabnahme.
Zur Aufrechterhaltung einer ständigen und betriebsbereiten Versorgung sind die Anlagen entsprechend auszulegen, abzusichern und durch geeignete leistungsfähige Ersatzmaßnahmen zu ergänzen.
Zum Leistungsumfang des ANs gehört die Herstellung frostsicherer Wasser- und Abwasseranschlüsse sowie Elektro-, Telefon- und Internetanschlüsse, soweit für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlich oder in Leistungspositionen beschrieben.
Etwaige Auflagen der Träger öffentlicher Belange sind bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Soweit noch nicht bestehende Anschlüsse an das Trinkwassernetz vom AN erstellt werden, lässt dieser rechtzeitig vor Ausführungsbeginn und nach Ausführungsende von einer hierfür zugelassenen Stelle Trinkwasser-Hygieneproben erstellen.
3.2.3 Räumlichkeiten und Arbeitsmittel für den AG
Soweit durch Leistungspositionen gefordert, sind dem AG ohne gesonderte Vergütung Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur uneingeschränkten Nutzung in angemessenem Umfang und in erforderlicher Anzahl, ständig betriebsbereit und funktionsfertig, von der Auftragserteilung bis zur mängelfreien Abnahme der Gesamtleistung zur Verfügung zu stellen und zu überlassen in dem vom AG benötigten Umfang. Neben den Einrichtungs- und Räumungskosten sind die Vorhalte- und Unterhaltskosten sowie alle Betriebs-, Reinigungs-, Verbrauchs- und, soweit erforderlich, Bewachungskosten, ferner alle Gebühren und Abgaben für die Räumlichkeiten und alle Arbeitsmittel in den Gesamtpreis Baustelleneinrichtung einzurechnen.
3.2.4 Brandschutz
Durch Leistungen des AN erforderliche provisorische Brandschutzmaßnahmen während der Bauausführung, auch an bestehenden oder in Betrieb befindlichen Bauteilen des AG, sind vom AN zu seinen Lasten zu planen und in Bauabläufen und Kostenplanungen zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Aufwendungen für Provisorien während der Bauzeit, Brandwachen usw.
3.2.5 Benachbarte Grundstücke
Betriebsabläufe auf benachbarten Grundstücken dürfen durch den Baustellenbetrieb nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der AN trägt hierfür die Verantwortung und stellt den AG insofern von allen Ansprüchen der Grundstücksnachbarn und Dritter frei. Etwa erforderliche Genehmigungen von Nachbarn etc. für Kranüberschwenkungen, Gerüststellungen usw. sind vom AN auf sein Risiko und auf seine Kosten zu beschaffen.
3.2.6 Bauzaun
Vom AN ist ein ca. 2,00 m hoher, blickdichter Bauzaun als Metallgitterzaun mit Gewebebespannung zu errichten. Der Zaun muss statisch dafür ausgelegt sein, vollflächig vom AG beigestellte Blow-up-Poster aufzunehmen. Passantenschutzeinrichtungen sind in allen erforderlichen Bereichen vorzusehen. Schlupftüren und Einfahrtstore für Baustellenverkehr und Fluchtwege sind vom AN in erforderlicher Anzahl und Größe vorzusehen. Der Bauzaun erhält - soweit erforderlich - eine Beleuchtung. Dem AN unterliegt der Unterhalt des Bauzauns über die gesamte Dauer der Bauzeit nicht nur in funktionaler, sondern auch in repräsentativer Hinsicht. Darin enthalten ist auch die sofortige Graffiti-Entfernung.
3.2.7 Bauschild
Soweit in Leistungspositionen beschrieben, ist umgehend nach Auftragserteilung eine Bauschildanlage aufzustellen, während der Bauzeit vorzuhalten, zu betreiben und zu unterhalten sowie nach Beendigung der Baumaßnahmen vollständig rückzubauen. Falls nicht anderweitig beschrieben, ist ein nach Motivvorgaben des AG 4-farbig bedrucktes Hauptschild mit Zusatzleisten für die AN in großer, repräsentativer Ausführung vom AN aufzustellen.
3.2.8 Werbung
Jegliche Werbung, am Bauvorhaben selbst oder an der Baustelleneinrichtung des AN, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des AG.
Der AN wird Werbung für sein Unternehmen nur in angemessenem Umfang und in repräsentativer Art am Bauvorhaben und an der Baustelleneinrichtung anbringen. Alle Krane am Bauvorhaben erhalten neben dem Logo des AN in selber Größe ein hinterleuchtetes Logo des AG.
3.2.9 Baustelleneinrichtungsplan
Der AN plant die Baustelleneinrichtung und stellt, in Absprache mit dem AG, innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss seine BE-Planung, unter Berücksichtigung möglicher AG-Vorgaben, mit Kennzeichnung aller Kranstandorte mit Maximallast, Schwenkradien und Angaben evtl. erforderlicher Kranfundamente, Lagerplätze, Einzäunungen, Containerstandorte und -stellplätze, Logistikflächen etc., zur Prüfung und Freigabe vor.
Dieser gegebenenfalls bauablaufphasenbezogene Plan ist nach Abstimmung durch den AN mit Behörden und Versorgern dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Vor Beginn der Baustelleneinrichtung sind Träger öffentlicher Belange über die geplanten Arbeiten zu unterrichten.
3.2.10 Behandlung der Bauabfallmaterialien
Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.
Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV) sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt und behördliche Auflagen nicht entgegenstehen. Gefüllte Container sind ohne Aufforderung und unverzüglich vom AN abfahren zu lassen.
Vor Abtransport des Abbruchmaterials ist die abzurechnende Menge durch Unterschrift vom AG auf dem Übernahmeschein/Begleitschein vom AN bestätigen zu lassen.
Soweit kontaminiertes Abbruchmaterial oder kontaminierte Stoffe vorgefunden werden, sind diese durch den AN unter gutachterlicher Begleitung zu entsorgen. Hierzu zählen auch sämtliche schadstoffbelasteten Baustoffe in Form von Dämm-, Dicht- und Isolierstoffen sowie Brandschutzverkleidungen (z. B. aus Asbest, asbesthaltigen Stoffen).
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle erfolgt auf Grundlage genehmigter Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gemäß Nachweisverordnung (NachwV) durch zugelassene Spediteure. Dem AG ist die Entsorgung durch Mitteilung seiner bei der ZKS-Abfall registrierten behördlichen Nummer und Rolle nachzuweisen.
Das nicht gefährliche Abbruchmaterial ist nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung.
4 Abrechnung/Rechnungslegung
Soweit die Baustelleneinrichtung als Bestandteil eines Leistungsverzeichnisses beschrieben und beauftragt ist und über den Zeitraum der Leistungserbringung des AN für die Bauleistungen hinaus vorgehalten werden soll, steht dem AN das Recht zur Teilabnahme und Teilschlussrechnungslegung mit Fertigstellung der Bauleistungen zu, auch wenn der Leistungsbestandteil der Baustelleneinrichtung noch nicht vollständig geleistet ist bzw. abgebaut wurde.
Sofern die Baustelleneinrichtung nicht in gesonderten Leistungspositionen nach Auf- und Abbau, Vorhalten und Betreiben beschrieben ist, berechnet der AN einen Anteil in Höhe von maximal 50 % der Gesamtvergütung nach Aufbau der vollständigen Baustelleneinrichtung. Die Restvergütung erfolgt dann für Vorhaltung und Rückbau der Baustelleneinrichtung.
ZTV Baustelleneinrichtung
ZTV Rohbauarbeiten 1. Mitgeltende Normen und Regeln
Als Grundlage für die Erbringung der Bauleistungen wird die VOB, Teil B und Teil C in neuester Fassung vereinbart.
Leistungsumfang ist die gebrauchsfertige sowie funktionsgerechte Herstellung des Bauvorhabens im Rahmen der beauftragten Bauleistungen. Die Leistungen sind nach den geltenden Verordnungen und technischen Vorschriften (z.B. DIN, VDE, VDS, VDI, TÜV-Vorgaben, Herstellerrichtlinien) zu erbringen. Sofern die technischen Vorschriften nicht dem Stand der Technik entsprechen, sind die betreffenden Leistungen nach dem Stand der Technik zu erbringen.
Der AN hat unter anderem sämtliche notwendigen Bau- und Koordinationsleistungen unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Bauunterhaltung und Betriebsführung zu erbringen. Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten, wobei die nachstehende Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
- Berliner Bauordnung in der zurzeit gültigen Fassung
- Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde
- Vorschriften der Versorgungsbetriebe
- Vorschriften der Feuerwehr bzw. des vorbeugenden Brandschutzes
- Vorschriften des Gewerbeaufsichtsamtes
- Unfallverhütungsvorschriften
- Arbeitsstättenverordnung
- VDE-Vorschriften
- VDI-Vorschriften
- VdS-Richtlinien
- Telekommunikationsordnung (TKO)
- TAB der Energie-Versorgungsunternehmen
- Vorschriften und Empfehlungen von Ver- und/oder Entsorgungsträgern
- DIN - und EN - Bestimmungen in der zurzeit gültigen Fassung
- TA Lärm
- Anerkannte Regeln der Technik und Baukunst
- alle besonderen örtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Auflagen bzw. sonstige Vorgaben anerkannter Institutionen, Sicherheitsorgane (insbesondere Berufsgenossenschaften) sowie Fach- und Gütergemeinschaften
- Verarbeitungsvorschriften, Anwendungsvorschriften und Empfehlungen der Hersteller und Lieferwerke
- Zusätzlich wird in einzelnen Kapiteln der Gewerke auf spezielle Vorschriften hingewiesen
Abweichungen von technischen Vorschriften, soweit sie keinen Gesetzescharakter haben, sind nur nach vorheriger umfassender Information und schriftlicher Zustimmung des AG erlaubt. Die Verantwortung des AN für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Die Ausschreibungsunterlagen haben vorrangig den Zweck, die Zielvorstellungen des AG zu definieren. Erforderliche Nebenleistungen und Leistungen, die sich aus den Vorschriften zwangsläufig ergeben, wurden nicht aufgeführt.
Der AN hat die Ausschreibungs- und Bauunterlagen eigenverantwortlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Mit Abgabe seines Angebotes erklärt der AN, dass die erhaltenen Unterlagen vollständig, richtig und geeignet sind, das Bauvorhaben nach den Vorgaben des AG zu errichten und keine Unklarheiten über den Leistungsumfang bestehen. Soweit sich aus den Ausschreibungsunterlagen Widersprüche oder Verletzungen von Vorschriften ergeben sollten, hat der AN den AG spätestens mit Abgabe seines Angebotes hierauf hinzuweisen. . Etwaige Normänderungen, die während des Projektverlaufs eintreten, sind zu berücksichtigen. Der AN wird den AG über Normänderungen, die sich auf die Planung auswirken, informieren. Der AG entscheidet dann nach umfassender Information und Beratung durch den AN die Ausführungsart."
2. Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind frei zu halten. Das gilt auch für Materiallagerungen.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabel usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der beschriebenen Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu tragen sind.
3. Betonarbeiten
3.1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zementmerkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung.
3.2. Angaben zur Ausführung
3.2.1. Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
3.2.2. Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig.
Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen.
3.2.3. Sichtbeton
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
3.2.4. Bewehrung
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
3.2.5. Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein.
3.2.6. Gründungen
Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann.
Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen.
3.2.7. Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen.
3.2.8. Transportbeton
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen.
3.2.9. Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten.
3.3. Angaben zur Abrechnung
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet.
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste,
4. Mauerarbeiten
4.1. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern.
Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen.
Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern.
4.2. Angaben zur Ausführung
4.2.1. Allgemeines
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig.
Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden.
Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig.
Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen.
Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird.
Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern.
Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel.
Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der tragenden Schale um 90° abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr darstellen können.
Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen.
Mauersteinversetzungsgeräte (rdquo;Deckenkränerdquo;) dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten.
Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen.
Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen.
Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden.
Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen.
Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden.
Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.)
Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur mit Mörtel der Gruppe MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit Mörtel der Gruppe MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist.
Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden.
Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden
4.2.2. Ziegelmauerwerk
Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln.
Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsunterbrechungen, z.B. Ende des Arbeitstages, durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen.
Vor Aufbringen von Ortbeton, z.B. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken.
4.2.3. Sichtmauerwerk, Verblendschalen
Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann.
Nach der Fertigstellung ist Verblend- und Sichtmauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen.
Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen.
Verblend- und Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen.
Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen.
Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig.
Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig.
Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen.
Verblend- und Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgegeben wird. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für nur aus Sichtmauerwerk bestehende Wände.
Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden.
Das Auskratzen von nachträglich zu verfugendem Mauerwerk darf bei Lochziegeln nicht bis zur Lochung erfolgen. Das Auskratzen der Fugen soll mit einem Fugenkratzholz erfolgen. Spitze Gegenstände, z.B. Bauklammern, dürfen dafür nicht verwendet werden. Ein spärlicher Mörtelauftrag, durch den das Auskratzen der Fugen erspart werden sollte, ist unzulässig,
Bei nachträglichem Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten soll.
Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern.
Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden:
- Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m
- Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12 m
- Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m
- Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m
Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind.
Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind.
Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen.
4.2.4. Stürze
Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden.
Vor Einbringen von Ortbeton sind Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen.
Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen.
Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen.
5. Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden.
ZTV Rohbauarbeiten
ZTV Gerüstarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Gerüstarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
TRBS: Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-1
BFGB: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz.
Quellenverzeichnis wichtiger Anforderungen:
Regelausführung für Systemgerüste (vorgefertigte Bauteile)
DIN EN 12810-1 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegung
DIN EN 12810-2 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise
2 Vorbereitung und Planung
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Rechtzeitig vor Beginn der Gerüstbauarbeiten führt der AN unaufgefordert zu folgenden Themen Klärung mit dem AG herbei:
ggf. erforderliches abschnittsweises Abrüsten,
erforderliche Arbeitshöhen, Höhe letzte Gerüstlage,
Lage der Gerüstverankerung,
Art der Gerüstverankerung (z. B. Dauergerüstanker),
Art des Verschließens der Gerüstankerlöcher,
Lage der Leitergänge und ggf. Treppentürme,
Belastungsfähigkeit des Untergrundes,
beabsichtigte Nutzung des Gerüstes und erwartete Lasten/Belastungen,
ggf. Höhenversprünge bzw. Gefälle in Gerüststandfläche,
Erfordernis für Belagsverbreiterungen,
ggf. erforderliche Schutzabdeckungen auf Abdichtungsflächen,
ggf. erforderliche vorgezogene Abdichtungen unterhalb von Gerüstaufstandsflächen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Rüstungen sind erst nach Aufforderung durch den AG ab- oder umzubauen. Rüstungen sind spätestens 3 Tage nach Freimeldung zu demontieren/umzubauen und unverzüglich abzufahren. Nach dieser Frist geht die Gefahrtragung für die Beschädigung noch eingerüsteter Bauteile auf den AN über.
Werden die geforderten Absprachen zur Arbeitsausführung nicht vom AN herbeigeführt, so ist dieser dem AG gegenüber schadensersatzpflichtig.
3.2 Gebrauchsüberlassung
Die Rüstung und sämtliche Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Beleuchtung, Abschrankungen, Brustwehr, Staubschutzfolien oder -netze) sind regelmäßig, jedoch mindestens in wöchentlichen Abständen, vom AN zu kontrollieren. Die Rüstung ist anderen Unternehmern zur Ausführung ihrer Arbeiten zu überlassen. Sie ist so zu erstellen, dass sie von allen am Bau beteiligten Gewerken ohne Umbauarbeiten gefahrlos genutzt werden kann.
3.3 Ausführung
Die Rüstung ist so aufzustellen, dass das ungefährdete Betreten und Passieren der Baustelle für Bewohner und Handwerker möglich ist. Alle Eingänge und Zuwegungen sowie Flucht- und Rettungswege sind in voller Breite von der Rüstung freizuhalten bzw. zu überbauen.
Je Gerüstabschnitt ist ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug vorzurichten.
Die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher müssen auf den Schichtaufbau des Bauteils und auf das Fassadensystem abgestimmt sein. Auf Verlangen des AG ist ein Verankerungsplan zu erstellen und mit dem AG abzustimmen.
Bei Gerüststellung auf wasserführenden Flächen (z. B. Vordächer, Flachdächer, Dachterrassen) sind durch den AN erforderliche Schutzmaßnahmen für wasserführende Eindichtungen und Maßnahmen zur Lastverteilung einzukalkulieren und vorzusehen. Eine Beschädigung oder Perforierung dieser Schichten ist zu vermeiden. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden.
Je separat abzurüstende Fassadenseite ist mindestens ein Leitergang vorzusehen. Grundsätzlich ist mindestens ein Leitergang je Fassade und Himmelsrichtung vorzusehen. Die Rüstung ist so zu erstellen, dass die Gerüstlagen auch bei Höhenversetzen des Untergrundes in selber Höhe durchlaufen.
Nach TRBS 2121-1 ist - sofern realisierbar - je 50,00 m Gerüstlänge ein Höhenzugang über Treppen oder Aufzüge erforderlich. Sind diese nicht ausgeschrieben, weist der AN den AG auf die Erfordernis der Treppentürme rechtzeitig vor Gerüststellung unaufgefordert hin.
Der AN informiert sich vor Ausführung der Einrüstung, welche Fassadenbereiche zur Befestigung der Rüstung freigegeben sind und wie Gerüstankerlöcher in Putzflächen zu schließen sind. Für Metallgerüste sind Maßnahmen gegen eine statische Aufladung (z. B. Blitzeinschlag) vorzusehen.
Staubschutzfolien oder -netze sind in einheitlicher Farbe neuwertig einzubauen. Beschädigte Netze oder Folien sind unaufgefordert vom AN auszutauschen.
3.4 Gerüststatik und statische Nachweise
Die Gerüststatik ist so auszulegen, dass der AG an jeder Straßenseite ein Blow-up-Poster von mindestens 24,00 m2 Größe anbringen kann.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob die vorgesehenen Gerüstkonstruktionen von der Typenstatik des von ihm verwendeten Gerüsts abgedeckt sind oder ob objekt- oder konstruktionsbezogene Nachweise erstellt werden müssen. Sind solche Nachweise erforderlich, so erstellt der AN sie unaufgefordert und zu eigenen Lasten in prüffähiger Form und veranlasst unaufgefordert und zu seinen Lasten die Prüfung seiner statischen Nachweise.
Ist dem AN die Art, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Gerüstuntergrundes nicht ausdrücklich vom AG angegeben worden, so holt der AN vor Ausführungsbeginn unaufgefordert alle zur Beurteilung der Tragfähigkeit des Untergrundes erforderlichen Informationen ein.
ZTV Gerüstarbeiten
ZTV Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V.,
Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V.,
DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln.
Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten.
Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden.
Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen.
Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung.
Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern.
Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben.
Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen
Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum ausreichend maßhaltig ist.
3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen
Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen.
Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet.
3.1.4 Material, Güte
Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert.
Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel.
Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen.
Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen.
Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen.
Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden.
Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse
Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt.
Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten.
Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt.
Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen.
Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und Konstruktion gewährleisten.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen.
Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!).
3.1.6 Schalung
Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen.
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern.
In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft.
Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwenden und nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten.
Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGA- und Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang.
3.1.7 Bewehrung
Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben.
Zur Abrechnung gelangen nur Stahlmassen gemäß geprüfter Statik, bzw. gemäß geprüfter Bewehrungspläne. Der Aufwand für rein konstruktive Bewehrungen (Bügel, Abstandhalter etc.) sowie für Bewehrungen, die ausschließlich Transport- und Bauzuständen dienen, ist vom AN bei der Preisbildung zu berücksichtigen, da er nicht gesondert zur Abrechnung gelangt.
3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein.
Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen.
Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an.
3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche
Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil berücksichtigen.
3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton
Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben.
Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen.
3.1.11 Stahlbetonfertigteile
Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Trag- und Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind.
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt:
Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse
Decken unterseitig glatt 2
Unterzüge 3-seitig glatt 2
Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2
Wände 2-seitig glatt 2
Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2
Treppen fertig allseitig glatt 2
Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
3.1.12 Faserbeton
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden.
3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand
Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein.
4 Aufmaß/Bautoleranzen
Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je Deckenebene Meterrisse fest.
Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
ZTV Betonarbeiten
ZTV Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Mauerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Kalksandsteinindustrie e. V.,
Bundesverband Leichtbeton e. V.,
Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V.,
DVL: Dachverband Lehm e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Ausführung
2.1.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen vom Mauerwerk zu entfernen.
Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen, sind gegen Korrosionsbildung zu schützen. Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden.
lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen, sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen ausreichend druckfest sein. In Spalten, in denen durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren.
Mischmauerwerk, d. h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Steinarten, ist grundsätzlich untersagt.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr späterer Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden, Brüstungen sind im Zusammenhang mit nebenliegenden Wänden verzahnt aufzumauern.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung der Mörtelbehälter zu gewährleisten, dass das erforderliche Material korrekt eingesetzt werden kann.
Der AN wird alle erforderlichen Angaben zur Festlegung von Mauerwerksgüten, Abmessungen und Oberflächen, soweit diese nicht erkennbar sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert erfragen.
2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche
Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen.
Aussparungen in nichttragenden Wänden mit einer größeren als der halben Breite des eingesetzten Steinformats erhalten in jedem Fall eine obere Überdeckung mittels Sturz.
Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Steinmaterial nebenliegender Wand in F90-Qualität.
2.1.3 Stürze und Rollladenkästen; Fensteröffnungen
Soweit nicht anders beschrieben, ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden müssen. Bei nicht verputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen.
Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind korrosionsgeschützt einzubauen. Die Trägerstege sind mit Mörtel-Stein-Gemisch auszudrücken; die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Verbolzen der Träger ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflagerbreite beidseitig aufweisen.
Im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen sind vom AN glatte, vollflächige und planebene Laibungsoberflächen herzustellen, um einen geeigneten Untergrund für die Anschluss-Dichtbänder von Fenster und Türelementen zu erhalten.Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Tür- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten, sodass planebene Laibungsflächen entstehen. Bei Außenfensteröffnungen ist hierfür Zementmörtel zu verwenden.
Zur Aufnahme von Durchbiegungen im Sturzbereich und von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichenden Fugenbreiten gemäß RAL-Fenstereinbaurichtlinie herzustellen.
2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken
Der AN sieht rechtzeitig vor Leistungserbringung unaufgefordert den GEG-Nachweis bzw. das Wärmeschutzgutachten ein, um sich über die geforderten Wärmedämmwerte der verschiedenen Bauteile zu informieren. Der AN prüft weiterhin unaufgefordert und rechtzeitig vor Bauausführung die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen; so unter anderem auf wärmedämmende Anforderungen an Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen, Sohlbänke, Deckenstirnen, Stürze von Außenwänden.
Vom AN sind im Rahmen seiner Werk- und Montageplanung Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden.
2.1.5 Schächte und Schachtabmauerungen
Gemauerte Schachtwände und Mauerwerkswände, die dem späteren Schachtverschluss dienen, sind mit konventionellem Dünnformat-Mauerwerk mit normal dick vermörtelten Lager- und Stoßfugen auszuführen, um nachträgliche Schachtverschlüsse mittels verzahntem Mauerwerk durchführen zu können.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch den AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden.
Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109.
2.1.6 Schnittstellen
Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation während der Ausführung von Mauerwerksarbeiten.
Betroffene Fremdgewerke sind vom AN so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen.
2.2 Konstruktionen
Nut- und Federverbinder von Stumpfstoßmauerwerk dürfen nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden (Außenecken) zu sehen sein, sofern die Wände als Folgeleistung lediglich einen Verputz erhalten. Schnitte durch Grifftaschen sind unzulässig, Schnitte durch Hohlkammern sind nach dem Vermauern auszumörteln.
Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen.
2.3 Meterriss und Toleranzen
Sofern Betonwände zur Ausführung gelangen, obliegt das Anlegen der Meterrisse auf jeder Decke und der Bodenplatte dem Gewerk Stahlbetonbauarbeiten.
Gelangen keine Stahlbetonwände zur Ausführung, legt der AN die Meterrisse an. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend auf jeder Deckenebene den Meterriss fest.
Der Meterriss wird dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und vom AN auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen.
2.4 Sichtmauerwerk, Verblendschalen
2.4.1 Ausführung
Für Sichtmauerwerk gilt:
auf Verlangen sind mindestens 3 preisneutrale Steinmuster rechtzeitig vor Ausführung vom AN unaufgefordert vorzulegen,
je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vom AN vor Verschmutzung (z. B. durch Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen,
Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i. d. R. mit 3DF als Größtformat,
bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Bauherr vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um seine Zustimmung zum gewählten Material zu ersuchen,
die Ausführung nachträglicher Verfugung erfolgt stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum Mauerwerksmörtel,
bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung gegen Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste und gegen unmittelbare Regenbeaufschlagung zu schützen,
an Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig,
sämtliche Stirnseiten von Wänden und Laibungen sind aus ungeschnittenem Steinmaterial aufzumauern,
an den Berührungspunkten von Wandschalen zweischaliger Wände (z. B. an Öffnungsanschlägen) ist eine wasserundurchlässige Sperrschicht zur Trennung einzubauen,
bei in Sichtmauerwerk liegenden Türen klärt der AN vor Ausführung, ob ein- oder zweiteilige Zargen zum Einbau gelangen und wie die Türanschlüsse an das Sichtmauerwerk hergestellt werden.
2.4.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel
Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nichtrostendem Material herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen.
2.4.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen
Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und Bemusterung herzustellen,
Die genaue Lage notwendiger Dehnfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen,
Gebäudedehnfugen sind bei der technischen Durchbildung der Fassadenbekleidung zu berücksichtigen. Unterkonstruktionen und Verankerungen der Fassade sind auf die zu erwartenden Bewegungen in den Bauwerksfugen abzustimmen,
Überbrückungskonstruktionen für die Bereiche, in denen die Lage der Bauwerksfuge in Rohbau und Fassade nicht übereinstimmen, sind mit zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzurechnen,
Soweit nicht anders festgelegt, sollen senkrechte Dehnfugen in Form von Mäanderfugen ausgeführt werden,
Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt daraufhin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung.
2.4.4 Anschlüsse
Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile (z. B. Haustrennwände) Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen.
Aufgrund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen Fugenabständen zum Baukörper auszubilden.
Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüssen zu erhalten. Kommt es zur Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein, ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche herzustellen.
Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln.
Sockelanschlüsse von Außenwänden sind so auszubilden, dass die Anforderungen gemäß DIN 18533 für Wasserbeanspruchungsklasse W4-E erfüllt sind. Ist eine solche Ausführung auf Grundlage AG-seitig vorgegebener Planungen nicht möglich, so meldet der AG Bedenken gegen diese Planungen an.
Soweit der AN Sockelabdichtungen ausführt, klärt er rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Anschlussdetails seiner Sockelabdichtungen an die Bodenanschlüsse bodentiefer Fenster und Außentüren mit dem AG. Der AN verwendet Abdichtungsstoffe, die einen späteren Bodenanschluss von Türen und bodentiefen Fenstern unkompliziert und materialgerecht ermöglichen.
2.5 Arbeiten im Bestand
Bei Materialwechseln an Außenwänden ist das besser wärmedämmende Mauerwerk in das schlechter dämmende einzuverzahnen.
Anschlüsse an Bestandsmauerwerke sind stets durch Verzahnung zu erstellen.
Bei der Sanierung von Mauerwerk, insbesondere von Natursteinmauerwerk, ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten.
Jegliche vollflächig zu behandelnden Sichtflächen sind in derselben Behandlungsweise durch dieselbe Arbeitsmannschaft auszuführen.
Für alle Arbeiten im Sichtbereich (insbesondere für Mauer-, Verputz-, Reinigungs- und Verfugungsarbeiten) gilt, dass vor Materialdisposition und Arbeitsausführung je unterschiedliche Fläche mehrere Probeflächen als Herstellermuster zu beschaffen oder vom AN vor Ort zu erstellen sind und vom AG zur Ausführung freigeben zu lassen sind.
Zu ersetzendes Sichtmauerwerk ist dem vorhandenen Bestand in Form, Farbe, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur vollständig anzugleichen. Ist entsprechendes Steinmaterial nicht als Listenware erhältlich, so sind vom AN Sonderanfertigungen zu veranlassen. Ersatzsteine für Sichtmauerwerksflächen sind vor Ausführung vom AG bemustern zu lassen.
Reinigungsverfahren sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Hochdruck-Wasserstrahlreinigung mit Wassertemperaturen > 40 °C zu erbringen. Fenster und Türen sind während der Arbeitsausführung durch vollständige Abklebung auf den Rahmen zu schützen.
Sofern Putzflächen abgestemmt werden, sind alle darunterliegenden Fenster und Türen durch eingestellte Holzwerkstoffplatten in Größe der Öffnungen zu schützen.
ZTV Mauerarbeiten
ZTV Stahlbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Stahlbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18335 Stahlbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
bauforumstahl e. V.,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Bundesverband Korrosionsschutz e. V.,
BVM: Bundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke,
DASt: Deutscher Ausschuss für Stahlbau,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
DVS: Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V.,
Institut Feuerverzinken GmbH, Industrieverband Feuerverzinken e. V.,
ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung erstellt der AN prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen. Diese sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vom AN beim Prüfingenieur einzureichen.
Ändert der AN vom AG vorgegebene Konstruktionen, so trägt er die Kosten und die Koordinationsverpflichtung für die von ihm verursachten Änderungen in der Statik sowie für die Prüfung der Statik.
Der AN erstellt im Zuge seiner Werkstatt- und Montageplanung prüffähige Befestigungsnachweise für Fassaden, Dachtrapezbleche und ggf. Dachabdichtungen. Er reicht diese zur Freigabe beim Prüfingenieur ein.
Soweit der AN Arbeiten an tragenden Bauteilen ausführt, muss sein Betrieb für diese Arbeiten nach EN 1090-1 zertifiziert sein. Der AN übergibt den entsprechenden Nachweis hierüber unaufgefordert innerhalb 10 Tagen nach Auftragserhalt an den AG.
Alle erforderlichen konstruktiven Angaben, Stahlgüten etc. für die Werkstatt- und Montageplanung hat der AN, soweit diese nicht den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert zu erfragen bzw. bei AG-seitiger Vorgabe zu plausibilisieren.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise zur Ausführung und Konstruktion
Verzinkte Bleche müssen frei von Feuchtigkeit oder Nässe bleiben, um die Bildung von Weißrost zu vermeiden. Werden sie nicht innerhalb eines Arbeitstages nach Anlieferung verarbeitet, sind sie unter Dach zu lagern. Nässebeaufschlagte Bauteile dürfen nicht vor Abtrocknung in unzugänglichen und/oder dampfdichten Bereichen verbaut werden.
Der AN hat mit Angebotsabgabe, spätestens jedoch 5 Tage nach der Auftragserteilung, die für die an ihn beauftragten Arbeiten erforderlichen Schweißnachweise seiner Mitarbeiter dem AG unaufgefordert vorzulegen.
Strahlmittelrückstände sind umgehend aus dem Arbeitsraum wie auch aus den umliegenden Bereichen, Poren, Fugen und dergleichen sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Metallspäne sind unmittelbar nach Entstehung zu entfernen. Arbeiten mit dem Trennschleifer sind in geringerer Entfernung als 5,00 m von Glasscheiben oder Putzfassaden nicht zulässig.
3.2 Konstruktive Ausführung
Ein in die Zeichnungen eingetragenes und der Planung zugrunde liegendes Ausführungsraster ist verbindlich und darf ohne schriftliche Zustimmung des AGs nicht verändert werden. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen). Bei Dachtragwerken ist vom AN unaufgefordert mit dem AG zu klären, ob und wo Sekurantensicherungen für spätere Arbeiten über Dach erforderlich werden. Die dafür ggf. erforderlichen Unterkonstruktionen sieht der AN nach Erfordernis der Absturzsicherung vor.
Verbindungen sind nach Möglichkeit auf der Baustelle geschraubt und nicht geschweißt herzustellen. Erforderliche werkseitige Vorleistungen (z. B. Bohrungen) sind im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung entsprechend vorzusehen und herzustellen, sodass der Aufwand der Bearbeitung an bereits korrosionsgeschützen Teilen minimiert wird.
Stahlkonstruktionen sind aus Walz- und Schweißprofilen als Träger, Stützen, Aussteifungen, Windverbände usw. zur Aufnahme von Böden, Decken und Fassadenkonstruktionen herzustellen. Sämtliche Einbauteile, wie Fuß- und Kopfplatten, Konsolen, Stegplatten, Bohrungen, Befestigungsmittel, Kleineisenteile, Schweißverbindungen, Knotenbleche, Bolzen etc., sind in den Preis mit einzurechnen, da diese nicht gesondert beschrieben sind, sofern nicht in nachfolgenden Leistungspositionen abweichend beschrieben.
Die Stahlkonstruktion ist so zu planen und auszuführen, dass sie den brandschutztechnischen Anforderungen genügt. Das Herstellen und Schließen von Öffnungen in Massivbauteilen zur Verankerung oder Durchführung von Stahlprofilen usw. ist einzurechnen.
3.3 Trapezblechprofile
Für Bekleidungen mit Trapezblechprofilen ist zu beachten:
Falls aus der Planung oder der Leistungsbeschreibung nicht ersichtlich, ist mit dem AG rechtzeitig vor Materialdisposition abzusprechen, welcher Oberflächenschutz erforderlich ist und welche Seite der Trapezblechprofile wasserführend ist,
Eine Kranentladung darf nur mit Kantenschutzwinkeln und Gurten erfolgen,
Für den Zeitraum der Lagerung sind die Herstellervorschriften, insbesondere in Bezug auf die Auflager und den Schutz der Beschichtung, einzuhalten. Nicht innerhalb eines Arbeitstages verarbeitete verzinkte Bleche sind unter Dach zu lagern,
Es sind vom AN statische Nachweise für alle Anschlüsse, Abschlüsse, Aufkantungen und Durchbrüche sowie der Nachweis der Schubfestigkeit zu erbringen,
Durchbrüche und Aussparungen sind werkseitig durch Laser- oder Wasserstrahlschneiden herzustellen. Alle Schnittkanten sind nachzubehandeln zur Wiederherstellung eines Korrosionsschutzes.
3.4 Stahlleichtbau/Wärmedämmung
Der AN klärt rechtzeitig vor Ausführung alle Erfordernisse aus Bauphysik und Schlagregendichtigkeit und schlägt auf der Basis der AG-Erfordernisse die Oberflächenvergütung der Leichtbauteile vor. Stirnseiten kerngedämmter Bauteile sind prinzipiell dampfdiffusionsdicht zu verschließen. Bei kalten, durchlüfteten Konstruktionen sind alle Anschlüsse regendicht, jedoch belüftet und hinterlüftet auszuführen.
Bei wärmegedämmten Konstruktionen für später beheizte Räume sind alle Anschlüsse wasser- und dampfdiffusionsdicht auszuführen. Systeme und Systemkomponenten, die herstellerseitg dampfdiffusionsdichte Anschlüsse und Details bieten, sind handwerklichen Ausführungen auf der Baustelle vorzuziehen. Der AN berücksichtigt dies bei seiner System- und Materialauswahl.
Für die Montage ist, sofern nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, stets von verdeckter, in untergeordneten Bereichen von kaum erkennbarer Befestigung auszugehen. Alle Ausschnitte mit Kantenlängen > 1,00 m sind unabhängig von der Herstellerempfehlung mit Auswechselungen der Unterkonstruktion oder Hilfsrahmen zu verstärken.
3.5 Material, Güte
Es ist mindestens Baustahl der Güte S 235 JR vorzusehen, sofern keine höhere Stahlgüte erforderlich ist.
Stahl- und Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 µm oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Alle Verbindungsmittel (Schrauben, Muttern usw.) sind entsprechend feuerverzinkt zu verwenden.
Baustellenverbindungen, Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle mit einem der Konstruktion und der sonstigen Beschichtung entsprechenden Korrosionsschutz zu versehen.
Stahlkonstruktionen sind im Innenbereich korrosionsschutzgrundiert, im Außenbereich und in Feucht- und Nassräumen mindestens feuerverzinkt, auszuführen.
3.6 Oberflächen-/Korrosionsschutz
Bei vorgesehenen Brandschutzbeschichtungen ist die Grundierung auf das vorgesehene nachfolgende Brandschutz-Beschichtungssystem abzustimmen.
Für ggf. vom AN auszuführende Beschichtungen auf feuerverzinkten Oberflächen muss die Haftung des aufzubringenden Beschichtungsstoffes durch entsprechende AN-seitige Untergrundvorbehandlung sichergestellt werden.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z. B. im Chromsäurebad) zu passivieren.
Schweißschlacken und Rauchniederschläge sind vor dem Feuerverzinken zu beseitigen. Zinknasen dürfen nicht abgeschlagen oder abgeschnitten werden, ein manuelles Bearbeiten oder Abschmelzen ist jedoch zulässig und ggf. notwendig. Ist Schweißen nur auf zinkfreiem Untergrund zulässig, sind die Flanken auf einer Breite von mindestens 10 mm vollständig von Zink zu befreien.
Bereiche und Oberflächen, die nach dem Zusammenbau nicht erreichbar sind, müssen vor dem Zusammenbau mit einem Korrosionsschutzsystem versehen werden. Wenn jedoch Berührungsflächen von Stahlteilen untereinander sowie mit anderen Baustoffen ungeschützt bleiben sollen, müssen die Spalten vom AN gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgesichert sein.
Die Schutzwirkung des Korrosionsschutzes von Verbindungsmitteln muss der Schutzwirkung des Korrosionsschutzes der verbundenen Bauteile entsprechen.
Kontaktkorrosion durch Verbindungen unterschiedlicher metallischer Oberflächen/Bauteile ist zwingend zu vermeiden.Insoweit holt der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG Auskünfte über vorhandene bzw. anzuschließende Bauteile und deren Materialität ein.
3.7 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Bei der Bemessung und Ausführung sind entsprechende Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen zu berücksichtigen.
ZTV Stahlbauarbeiten
10 Baustelleneinrichtung
10
Baustelleneinrichtung
10.__.__.001 Baustelleneinrichtungsplan Erstellung eines Baustelleneinrichtungsplan im Maßstab 1:100 mit Infomationen zu:
- Kranstandort und Kranradius
- Lagerplätze
- Standorte Container
- Flächen für Anlieferungen von Materialien
- Lage Baustromverteiler
- Lage Bauwasseranschluss
- u.ä.
10.__.__.001
Baustelleneinrichtungsplan
L
1.00
psch
10.__.__.002 Baustelleneinrichtung AN, Baustelleneinrichtung (BE) für die Nutzung durch den AN, vollumfänglich.
Leistungsumfang Allgemein
Einrichten
Vorhalten
Betreiben
Beräumen nach Ende der Bauzeit
Leistungsbestandteile Personal
Projekt- und Bauleitung
Ggf. kaufmännisches Baustellenpersonal
Poliere
Bedienpersonal für Krane etc.
Alle übrigen Personalkosten der Baustellengemeinkosten
Leistungsbestandteile Grundstück
Beweissicherung Gehweg, Überfahrten, Einfriedungen
Freimachen des Geländes, erforderlicher Baumschutz
Gehwegüberfahrten (Schutzlage Asphalt)
Baustraßen einschl. Verkehrszeichen
Bauzaun, soweit nicht gesondert ausgeschrieben
Wiederherrichten des Geländes in ursprünglichen Zustand einschl. Ausbau von Fundamenten der BE nach Rohbau der BE
Bauschild samt Unterkonstruktion und Fundamenten
Leistungsbestandteile Unterkünfte und Lager
Tagesunterkünfte für das Baustellenpersonal des AN
Lager- und Arbeitsplätze
Leistungsbestandteile Medien
Alle erforderlichen Medienanschlüsse für die BE einschl. Telefon und DSL-Anschluss
Baustellen-Stromanschluss einschl. Verteilungen
Baustellen-Wasseranschluss einschl. Verteilungen
Baustellen-Abwasseranschluss oder -abfuhr, soweit kein Abwasseranschluss für die BE herstellbar ist.
Leistungsbestandteile Sicherheit
Verkehrssicherung der Verkehrswege auf und vor dem Grundstück, im Gebäude, auf Zufahrten, Bürgersteigen einschl. Säuberung und Schneeräumung usw. einschl. Wegebeleuchtung
Absturzsicherungen und Geländer
Leistungsbestandteile Geräte
Geräte, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel
Materialaufzüge, Winden, Mobilkräne, Radlader, Pumpen
Krane (ortsfest und mobil)
Schnurgerüste und Einmessarbeiten
Leistungsbestandteil
Kran- und Geräteführer
Vom LV-Ersteller anzugeben. Erfolgt keine Angabe, gilt die Regel der VOB, dass der AG dem AN Flächen auf dem Baugrundstück kostenfrei zur Nutzung für die BE überlässt!
Sämtliche Baustelleneinrichtung für den AN, für die Erbringung der notwendigen Leistungen ist einzurechnen:
Exemplarisch nochmals aufgeführt:
- Freimachen des Baugeländes
- Baustraßen, Bauwege
- Turmdrehkran inkl. Stellung eines Kranführers
- Lager- und Arbeitsplätze
- Verkehrssicherungseinrichtungen
- Baustellenbeleuchtung
- Installation von Baustrom, Bauwasser, Bauabwasser einschl.
Verteilung und Anschlussleitung
- Kommunikationseinrichtungen
- Tages- und Wohnunterkünfte
- Lagerräume, Werkstatt, Magazin, Unterstelleinrichtungen
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge
- Innengerüste
- Schutzwände, Schutzdächer- Werbeträger, Bautafel
- Begehbare Abdeckungen
- Provisorische Treppen außerhalb und innerhalb von
Gebäuden einschl. Geländer
- Absturzsicherung als Schutzgeländer einschl. Geländer,
Zwischenholm und Bordbrett an Deckenkanten und Schächten
- Schützen der Grenzen zu Nachbargrundstücken, unfallsicher
für die gesamte Bauzeit bis zur Übergabe
- Beantragung für die Benutzung von öffentlichem Straßenraum einschl. erf. Sperrungen und Beschilderungen
- Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung,
soweit nicht durch Vorschriften anders geregelt
- Verbindlicher Meterriss über alle Etagen
Voraussichtl. Bauzeit: ca. 5 Monate
Die Art der Baustelleneinrichtung erfolgt in Abstimmung mit der Bauleitung des AG unter Beachtung der durch die örtlichen Gegebenheiten besondere Bedingungen sowie der Auflagen der zuständigen Verwaltungs-, Polizeidienststellen und Ämter.
Statische und gründungstechnische Berechnungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sowie eventuelle erforderlichen Gebühren für Genehmigungen und Anträge sind in den Preis einzurechnen.
Der Kran inkl. -führer ist in Abstimmung mit der örtl.
Bauleitung auch den anderen Gewerken während seiner
Standzeit zur Verfügung zu stellen.
Die Ausleuchtung des Baugrundstücks darf nicht die Nachbargrundstücke erhellen, gegebenefalls sind durch
den AN entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
10.__.__.002
Baustelleneinrichtung AN,
1.00
St
10.__.__.003 Beantragung Baustrom und Bauwasser Antrag für Baustrom und Bauwasser beim zuständigen Versorgungsunternehmen Gebühren werden vom Auftraggeber übernommen.
10.__.__.003
Beantragung Baustrom und Bauwasser
L
1.00
psch
10.__.__.004 Einrichten Kranstandfläche Einrichten der Kranstandfläche durch Herstellen von Kranankerfüßen einschl. Fundamente, inkl. Rückbau in Absprache und auf Weisung der Bauleitung. Standfläche nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen, verwendete Baustoffe gehen in das Eigentum des AN über und sind auf Anweisung der Bauleitung kurzfristig vom Grundstück zu entfernen.
Dies gilt auch für die Ausführung des Kranfunfdamentes innerhalb der Bodenplatte. Der zusätzliche Beton gegenüber der Schalplanung ist einzukalkulieren und wird nicht vom AG vergütet. Gleiches gilt für eventuelle Erd- oder Verbauarbeiten.
10.__.__.004
Einrichten Kranstandfläche
L
1.00
psch
10.__.__.005 Statik Kran Standfläche Prüffähige statische Berechnung der Kranstandkonstruktion,
sowie aller zum Leistungsumfang gehörenden Verbindungsmittel durchführen. Die Unterlagen sind der Bauleitung für den Prüfstatiker des Projektes in prüffähiger Form vor Ausführung zur Freigabe zu übergeben.
10.__.__.005
Statik Kran Standfläche
L
1.00
psch
10.__.__.006 Bedienstunden durch Kranführer Bedienung des Kranes durch Kranführer nach
Fertigstellung und Abnahme der eigenen Rohbauleistungen
für die Nutzung durch andere Gewerke einschl.
Betriebststoffe. Abrechnung zum Stundennachweis.
10.__.__.006
Bedienstunden durch Kranführer
O
1.00
Std
10.__.__.007 Mobilbauzaun, H=2,00m Mobilbauzaun mit einer Höhe von mindestens 2,00 m.
Leistungsumfang
Liefern
Aufstellen
Vorhalten
Beräumen nach Ende der Bauzeit
Leistungsbestandteile
Stahlgitterelemente
Stützfüße aus Betonfertigteilen
Zaunhöhe: mind. 2,00 m
Gebrauchsüberlassung: 4 Wochen (Grundeinsatzzeit)
Ortsangabe: Aufstellung nach Angaben des AG
10.__.__.007
Mobilbauzaun, H=2,00m
55.00
m
10.__.__.008 Mobilbauzaun, H=2,00m, vorhalten + betreiben Mobilbauzaun mit einer Höhe von mindestens 2,00 m, vorhalten und betreiben.
Leistungsumfang
über die 4-wöchige Grundeinsatzzeit hinaus
10.__.__.008
Mobilbauzaun, H=2,00m, vorhalten + betreiben
3,960.00
mWo
10.__.__.009 Bauzaun-Tor, Gitterelemente Tor für Bauzaun aus Gitterelementen, zweiflügelig, abschließbar, inkl. Vorhängeschloss mit 10 Schlüsseln.
Die Leistung versteht sich einschl. Vorhalten und Warten.
Torbreite: 4,00 m
10.__.__.009
Bauzaun-Tor, Gitterelemente
O
2.00
St
10.__.__.010 Genehmigung Halteverbotszone Einholen einer verkehrsrechtlichen Genehmigung für die
Einrichtung einer Halteverbotszone entlang der Baustelle. Gebühren werden vom Auftraggeber übernommen.
10.__.__.010
Genehmigung Halteverbotszone
L
1.00
psch
10.__.__.011 Halteverbotszone, einrichten und unterhalten Einrichten einer Halteverbotszone entlang der innerstädtischen
Baustelle; Aufstellen der erforderlichen Beschilderung und
Unterhalten bzw. Vorhalten während der gesamten Bauzeit;
einschl. abbauen und abfahren.
Voraussichtl. Bauzeit: 8 Monate
Länge der Verbotszone: ca. 20 m
10.__.__.011
Halteverbotszone, einrichten und unterhalten
L
1.00
psch
10.__.__.012 Bürocontainer, 30,00m2 für den AG Bürocontainer in einer Größe von 30,00 m2.
Leistungsumfang
Anfuhr und Aufbau (Gründung in ges. Position)
Vorhaltung und Betreiben über Grundvorhaltezeit 4 Wochen
Reinigung 1-mal
Abbau und Abfuhr
Ausstattung
Elektroinstallation, Beleuchtung,
Klima-Splitgerät
Heizung
Möblierung: 6 Tische, 6 Stühle, 8 Aktenschränke, 1 Garderobe, 6 Papierkörbe
Anschlüsse für Elektro sowie Telefon-/Netzwerkanschluss einschl. Verbräuche
Abmessungen: ca. 6,00x5,00 m
Zustand: gut und sauber, nicht älter als 3 Jahre
Gebrauchsüberlassung: 4 Wochen (Grundeinsatzzeit)
Nutzung: Bauleitung
Ausführung: Doppelcontainer, stapelbar, wärmegedämmt
Ortsangabe: Aufstellung nach Angaben des AG
10.__.__.012
Bürocontainer, 30,00m2 für den AG
1.00
St
10.__.__.013 Bürocontainer, 30,00m2, vorhalten + betreiben Bürocontainer in einer Größe von 30,00 m2.
Leistungsbestandteile
Alle Betriebskosten über die 4-wöchige Grundeinsatzzeit hinaus
Reinigung, 2-mal wöchentlich
Gebrauchsüberlassung: ca 18 Monate
10.__.__.013
Bürocontainer, 30,00m2, vorhalten + betreiben
60.00
StWo
10.__.__.014 Sanitätscontainer, 15,00m2, Sanitätscontainer in einer Größe von 15,00 m2.
Leistungsumfang
Anfuhr und Aufbau (Gründung in ges. Position)
Vorhaltung und Betreiben über Grundvorhaltezeit 4 Wochen
Reinigung 1-mal wöchentlich
Abbau und Abfuhr
Ausstattung
Elektroinstallation, Beleuchtung
Heizung
Meldeeinrichtung (z. B. Telefon, Funk etc.)
Erste-Hilfe-Material (z. B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte und Arbeitsmittel etc.)
Rettungsgeräte (z. B. Löschdecken, Atemgeräte, Schneidgeräte, Abseilgeräte etc.)
Rettungstransportmittel (z. B Krankentrage, Rettungstücher etc.)
erforderliche Möblierung (z. B. Liegen, Stühle, Anbauschränke, Warmwasser Bereiter etc.)
1 Waschbecken
Warmwasser Bereiter
Anschlüsse für Frischwasser, Abwasser und Strom einschl. Verbräuche
Vorraum bzw. Windfang und Sichtschutz gegen Einblick von außen
Rettungszeichen E003 "Erste Hilfe"
Schließzylinder als Bestandteil einer Hauptschlüssel-Schließanlage
Öffenbares Fenster mit verriegelbarem Rollladen
Abmessungen: bis ca. 6,00x2,50 m
Zustand: gut und sauber, nicht älter als 3 Jahre
Gebrauchsüberlassung: 4 Wochen (Grundeinsatzzeit)
Nutzung: alle am Bau beteiligten Gewerke
Ausführung: stapelbar, wärmegedämmt
Ortsangabe: Aufstellung nach Angaben des AG
10.__.__.014
Sanitätscontainer, 15,00m2,
1.00
St
10.__.__.015 Sanitätscontainer, 15,00m2, vorhalten + betreiben Sanitätscontainer in einer Größe von 15,00 m2, vorhalten und betreiben.
Leistungsbestandteile
Vorhaltung über die 4-wöchige Grundeinsatzzeit hinaus
Betriebskosten
Reinigung, 1-mal wöchentlich
Gebrauchsüberlassung: Wochen
10.__.__.015
Sanitätscontainer, 15,00m2, vorhalten + betreiben
60.00
StWo
20 Erdarbeiten
20
Erdarbeiten
ZTV Erdarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Erdarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Für die Arbeiten an mit Oberböden gilt zusätzlich die ATV DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten als vereinbart. Für Leistungen zum Anlagen, Ausheben und Verfüllen von Rohrgräben gilt zusätzlich die ATV DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten.
Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V.,
DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.,
FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.,
FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.,
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Allgemeine Hinweise
Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und erforderlichenfalls auch der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren.
Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestandsleitungen gehen zulasten des AN.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben, gegebenenfalls sind Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht vergütet.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind.
Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vorgesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll und dergleichen sind. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt.
Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durchfeuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungsmaßnahmen) darf nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen.
2.2 Ausführung
Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vorgefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugelassene Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung.
Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren.
Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des AG.
Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter zu erstellen.
Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entsprechend den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungsdichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen.
Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.:
Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/Spundung,
Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub,
Rampen und deren zeitversetzter Ausbau,
verbleibende Bermen zur Lagesicherung.
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein Messpunktraster < 3,00 m über die gesamte Höhe der Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf NN zu beziehen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste.
Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorhandenen Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern.
2.3 Material, Güte
Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN.
2.4 Oberfläche
Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OFF profilgerecht her.
2.5 Aufmaß
Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht.
Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorhandener Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG.
Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden.
Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten verliert der AN seinen Vergütungsanspruch.
2.6 Vergütung
Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erforderlichen Massen. Ein entsprechendes Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen.
2.7 Kampfmittel/historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
2.8 Beseitigung von Tagwasser
Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
2.9 Entsorgung
Leistungsbestandteile sämtlicher Leistungen des AN zur Entsorgung sind das Laden vom Bereitstellungslager, der Transport zur Entsorgungsstelle, Wartezeiten, Abladen, Wiegevorgang etc.
Die Entsorgung von Bodenaushub hat unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Ersatzbaustoff-Mantelverordnung und der darin geannten weiterführenden Regelwerke sowie den Betriebsgenehmigungen der jeweiligen Entsorgungsanlagen zu erfolgen.
Der AN hat dem AG die vorgesehenen Entsorgungsstellen auf Verlangen vor Vergabe des Auftrages anzugeben.
Transporte für Materialien BM-F2 und BM-F3 haben nach Wahl des AN entweder mit abgeplanten Lkw oder mit abgedeckelten Containern zu erfolgen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Die Abrechnung der Entsorgung erfolgt nach Gewicht auf Grundlage der Original-Wiegescheine amtlich geeichter Waagen des Annahmebetriebes.
Der AN hat auf Verlangen des AG als Beleg über Abfuhr und Annahme des Abfalls ein Übernahmeschein- formular des AG zu verwenden. Containerfüllungen und LKW-Ladungen sind vor Abfuhr vom AG als Grundlage des Vergütungsanspruches des AN bestätigen zu lassen; nicht vom AG bestätigte Fuhren gelangen nicht zur Vergürtung. Der AN hat dem AG insoweit rechtzeitig, d.h. mindestens drei Tage vor Ausführungsbeginn, die entsprechenden Arbeiten anzuzeigen, damit der AG Personal zur Begleitung der Abfuhrarbeiten für vorgenannte Tätigkeiten bereitstellen kann.
ZTV Erdarbeiten
ZTV Spezialtiefbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Spezialtiefbauarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV
DIN 18301: Bohrarbeiten,
DIN 18302: Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen,
DIN 18303: Verbauarbeiten,
DIN 18304: Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten,
DIN 18309: Einpressarbeiten,
DIN 18313: Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
DIN 18321: Düsenstrahlarbeiten
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
InformationsZentrum Beton GmbH,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN erstellt unabhängig von etwaigen Vorgaben des AG eine eigenständige Werkstatt- und Montageplanung auf Grundlage der von ihm erstellten Statik. Der AN schuldet eine Prüfung dieser Planung und Statik durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfingenieur samt entsprechender terminlicher Koordination rechtzeitig vor Ausführungsbeginn.
Verbau- und Sicherungsmaßnahmen, die einen Eingriff in den Grundwasserhaushalt darstellen, sind vom AN gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu berechnen, zu planen und rechtzeitig zu beantragen. Hierfür anfallende Genehmigungs-/Einleitgebühren gehen zu Lasten des AG, soweit nicht in an anderer Stelle abweichend beschrieben.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten besorgt der AN sich unaufgefordert die Kataster- und Leitungspläne des Baugrundstücks und ggf. der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN mit den Planunterlagen auf Übereinstimmung zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren.
Der AN hat einen speziellen Unbedenklichkeitsnachweis für alle verwendeten Stoffe und Zusätze zu führen, die in das Grundwasser gelangen können. Darüber hinaus holt der AN eigenverantwortlich alle zur Verwendbarkeit erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein.
Rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sind angrenzende Bauteile oder Gebäude vom AN eigenverantwortlich mit geeigneten Maßnahmen gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen, hierzu gehören auch entsprechende Bausicherungsmaßnahmen.
Gegebenenfalls aus einem Altbestand vorhandene Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebauung restlos abzubrechen und auszuheben. Mehrtiefen sind gegebenenfalls zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen vom AN zu verständigen, um das Aufmaß des AN für solche Leistungen rechtzeitig vor Leistungserbringung durchzuführen. Für Aufmaße, die der AG nicht rechtzeitig vor Erbringung später verdeckter oder untergegangener Leistungen prüfen kann, erfolgt mangels Anspruchsgrundlage keine Vergütung.
Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes ist vom AN der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen unentgeltlich für den AG zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen.
Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erforderlichen Absteckungen und Schnurgerüste.
3.2 Unterfangungen/Bauverfahren
Die Wahl des Bauverfahrens obliegt dem AN und ist mit dem AG vor Beginn der Ausführungsplanung unter Beteiligung eines Baugrundgutachters und Tragwerkplaners abzustimmen. Der Nachweis, dass das gewählte Bauverfahren bei gleichartigen Gegebenheiten erfolgreich eingesetzt wurde, ist in prüffähiger Form durch den AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zu erbringen.
3.3 Baugrubenverbau
3.3.1 Konstruktionsaufbau
Der vom AG vorgeschlagene Verbau ist aus den Verbauplänen sowie der Konstruktionsbeschreibung, soweit vorhanden, ersichtlich. Schlägt der AG keine Verbauart vor, so obliegt es dem AN, einen Verbau unter Berücksichtigung der Randbedingungen zu konzipieren.
Verbau, der nicht in das Bauwerk integriert wird, ist vollständig zurückzubauen, soweit dies möglich ist. Bei vom AN beabsichtigtem Teilrückbau ist der Umfang der Rückbauarbeiten rechtzeitig vor Rückbaubeginn mit den zuständigen Ansprechpartnern und Behörden vom AN zu vereinbaren.
Sämtliche Kosten, auch für Ablöse- oder Genehmigungsgebühren, die sich aus im Boden belassenen Verbauteilen ergeben, sind vom AN zu tragen, soweit ein vollständiger Rückbau des Verbaus beschrieben ist, jedoch nicht vom AN durchgeführt wird. Ein Belassen von Verbaubestandteilen im Boden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig.
3.3.2 Rückbau des Verbaus
Baugrubenverbau in Form von Trägerbohlwänden ist vom AN vollständig zurückzubauen bzw. zu ziehen.
Die Aufwendungen für eine zum Rückbau von Verbau ggf. erforderliche nochmalige Baustelleneinrichtung sind vom AN mit in seine Preise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sollen oder können Trägerbohlwände nicht vollständig zurückgebaut werden, so gelten folgende Mindest-Rückbauhöhen:
Berliner Verbau: Ausbau bis 1,00 m unter geplante GOK,
Bohrpfähle: Abspitzen bis 1,00 m unter geplante GOK.
Die mögliche Ausrichtung bei der Arbeitsausführung zu erwartender Toleranzen bei der Baugrubenumschließung sind vom AN beim AG vor Ausführungsbeginn zu erfragen. Die Bauausführung ist dann so auf die Vorgaben abzustimmen, dass unvermeidliche Toleranzen gebäudeseitig, geländeseitig oder entlang der Planungsachsen entstehen, um zu vermeiden, dass bspw. Tiefgaragenstellplätze durch Maßveränderungen aus zulässigen Toleranzen in der Baugrubenumschließung nicht mehr die vorgeschriebenen Stellplatz-Mindestmaße einhalten.
3.3.3 Rückverankerungen
Bei Anordnung von rückwärtigen Verankerungen sind die Abstimmung, Genehmigung und die Kostenübernahme mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke nur Sache des AN, wenn Abweichungen zu Vorgaben des AG oder eine vom AN selbst gewählte Art des Verbaus/Rückverankerung zur Ausführung kommen.
Semi-Permanentanker sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG einzubauen. Soweit Sicherheiten von Dritten im Zusammenhang mit vom AN in eigener Verantwortung vorgesehenen Semi-Permanentankern gefordert werden, sind diese vom AN zu stellen.
3.4 Bohrarbeiten
3.4.1 Konstruktion
Der Nachweis der inneren Tragfähigkeit von Pfählen gehört zum Leistungsumfang des AN einschließlich der zugehörigen statischen Prüfung und der hierfür anfallenden Gebühren.
4 Kampfmittel/historische Funde
Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Sollten vorgenannte Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittelberäumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG.
5 Aufmaß/Bautoleranzen
Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbV-Vermesser ein Aufmaß der fertiggestellten Baugrubenumschließung in einem Messpunktraster < 1,00 m samt Visualisierung der Soll-Ist-Abweichungen zur Baugrubenumschließung. Die Visualisierung des Soll-Ist-Abgleichs stellt zulässige Toleranzen gegenüber Sollvorgaben und unzulässige Toleranzen gesondert dar und weist ein Mengenaufmaß zur erforderlichen Toleranzbeseitigung, wiederum getrennt nach zulässigen und überschrittenen Toleranzen, aus. Die Vorlage dieses Messprotokolls stellt eine wichtige Voraussetzung zur Abnahme der AN-Leistung dar.
ZTV Spezialtiefbauarbeiten
20.01 Allgemeine Leistungen
20.01
Allgemeine Leistungen
20.02 Aushubarbeiten
20.02
Aushubarbeiten
20.03 Baugrubenverbau
20.03
Baugrubenverbau
20.90 Stundenlohnarbeiten
20.90
Stundenlohnarbeiten
30 Beton- und Stahlbetonarbeiten
30
Beton- und Stahlbetonarbeiten
30.__.__.001 Planung Weiße Wanne Planung der Weißen Wanne auf der Grundlage der Konstruktionszeichnungen. Hierzu gehört die erforderliche Planungsabstimmung mit den Konstrukteuren. Es wird ein Plan erstellt, der den Fugenverlauf und die Fugendichtungsdetails darstellt.
Die Konstruktionszeichnungen werden auf die Belange der Wasserundurchlässigkeit geprüft und freigegeben. Die Betonrezeptur wird mit der ausführenden Firma und dem Betonlieferwerk abgestimmt. Ganzzeitige Überwachung und Protokollierung der Betonage durch eigenes, weisungsbefugtes Personal. Übernahme der Gewährleistung auf die Wasserundurchlässigkeit.
Bei der Ausführung der weißen Wanne mit Stb.-wänden, wird zur Abrechnung der Gewährleistung der gesamte Wandquerschnitt gerechnet. Eine förmliche Abnahme durch den Planer der Weißen Wanne wird vereinbart.
30.__.__.001
Planung Weiße Wanne
1.00
St
30.__.__.002 Lieferung und Einbau aller Einbauteile gemäß WU-Konzept Lieferung und Einbau aller Einbauteile gemäß WU-Konzept.
Fugenabdichtungen wie z..B. Fugenbänder, Fugenbleche usw.,
30.__.__.002
Lieferung und Einbau aller Einbauteile gemäß WU-Konzept
L
1.00
psch
30.__.__.003 Sauberkeitsschicht, C8/10, X0, t=8cm Sauberkeitsschicht aus unbewehrtem Beton, Einbau unter Bodenplatte bzw. bewehrten Fundamenten.
Leistungsumfang
Beton
Einbau
Prüfung Planum auf Maßhaltigkeit
Glätten Oberfläche
Zweck: Schaffung eines Niveaus für Bewehrung und Abdichtung
Vorleistung: verdichteter Baugrund, Dämmung
Folgeleistung: PE-Folie, 2-lagig
Betongüte: C8/10
Expositionsklasse: X0
Dicke: ca. 8 cm
Einbauort: KG
30.__.__.003
Sauberkeitsschicht, C8/10, X0, t=8cm
640.00
m2
30.__.__.004 Trennlage Bodenplatte, PE-Folie 0,2 mm Trennlage bestehend aus 2 Lagen PE-Folie; Stöße überlappt.
Foliendicke: 0,2 mm
Stoßüberlappung: mind. 50 cm
30.__.__.004
Trennlage Bodenplatte, PE-Folie 0,2 mm
640.00
m2
30.__.__.005 Bodenplatte, C30/37, WU, t=45cm, Bodenplatte aus Stb., in WU-Ausführung, auf Sauberkeitsschicht; Oberfläche sauber eben abgezogen einschl. Herstellen aller Durchbrüche und Aussparungen. Bewehrung und Randabstellung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
2-lagige PE-Folie als Gleitlage
Beton
Einbau
Glätten
Anlegen von Durchbrüchen usw.
Zweck: Tiefgaragenfußboden, KG-Boden Gründung
Vorleistung: Sauberkeitsschicht, Bewehrung, Randschalung
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Anforderung: wasserundurchlässige Betonkonstruktion
Betongüte: C30/37 WU
Expositionsklasse: XC4/XA1/XF4
Plattendicke: 45 cm
Anforderung: WU-Qualität/ "Weiße Wanne"
Nutzungsklasse: A
Beanspruchungsklasse: 1 (drückendes Wasser)
Oberfläche: planeben abgezogen
Einbauort: KG + Tiefgarage
30.__.__.005
Bodenplatte, C30/37, WU, t=45cm,
288.00
m3
30.__.__.006 Flügelglätten Frischbetonoberfläche von Bodenplatten teller- bzw. flügelglätten mit erhöhten Anforderungen an die Ebenheit.
Zweck: fertige Oberfläche,
Verschleißfestigkeit, bessere Verdichtung
Vorleistung: Betonage
Folgeleistung: Bodenbeschichtung
Ebenheitstoleranzen: gem. DIN 18202, Tab. 3, Zeile 4
Einbauort: Tiefgarage und KG
30.__.__.006
Flügelglätten
640.00
m2
30.__.__.007 Schalung, Bodenplatte & Rampe, Plattenränder Schalung für Plattenränder von Boden- und Fundamentplatten, 1-häuptig einschl. Anlegen von Durchbrüchen. Im EP enthalten ist das Anlegen von Durchbrüchen, Aussparungen sowie das Durchführen von Leerrohren.
Die Schalung beinhaltet auch den Fundamentbalken/Streifenfundament.
Leistung: fix+fertig inkl Ein-/Ausschalen
Plattenhöhe: bis ca. 45 cm
Einbauort: KG + Tiefgarage + Rampe
30.__.__.007
Schalung, Bodenplatte & Rampe, Plattenränder
84.268
m2
30.__.__.008 Streifenfundamente, Stb, C25/30, XC2 Streifenfundamente aus Stb., auf Sauberkeitsschicht betoniert, beidseitig geschalt; Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.Ausführung erfolgt in Verbindung und Verbund mit der Bodenplatte, als Stahlbetonbalken
Leistungsumfang
Beton
Einbau
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: tragendes Fundament
Vorleistung: Sauberkeitsschicht, Schalung, Bewehrung
Folgeleistung: Hochbau
Betongüte: mind. C16/20
Expositionsklasse: XC2
Querschnitt (bxh): 1,0x1,0
Einbauort: Tiefgarageneinfahrt
30.__.__.008
Streifenfundamente, Stb, C25/30, XC2
11.00
m3
30.__.__.009 Streifenfundamente, Stb, C25/30, XC2 Streifenfundamente aus Stb., auf Sauberkeitsschicht betoniert, beidseitig geschalt; Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.Ausführung erfolgt in Verbindung und Verbund mit der Bodenplatte, als Stahlbetonbalken
Leistungsumfang
Beton
Einbau
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: tragendes Fundament
Vorleistung: Sauberkeitsschicht, Schalung, Bewehrung
Folgeleistung: Hochbau
Betongüte: mind. C16/20
Expositionsklasse: XC2
Querschnitt (bxh): 1,0x0,50m
Einbauort: Stahlbetonaußenwände der Einfahrt
30.__.__.009
Streifenfundamente, Stb, C25/30, XC2
25.00
m3
30.__.__.010 Aussparung für Entwässerungsrinne, 26x29cm TG-Rampen, für bauseitigen Einbau von Entwässerungsflachrinnen einschl. Verstärkung der Rampenplatte (Voute) im Rinnenbereich. Die Bodenplatte ist in unverminderter Stärke, 3-seitig um die Entwässerungsrinne, herumzuführen einschl. Verguss der Rinne.
Leistungsbestandteile
Schalung
Rohrdurchführung; Rinnenanschluss WU
Bewehrungsanpassung
Ausschalen
Zweck: Aufnahme der Bodenrinne
Vorleistung: Bodenplatte
Folgeleistung: Rinne (bauseits)
Nennweite: ca. 20 cm
Baubreite: ca. 26 cm
Bauhöhe: ca. 29 cm
Einbauort: ???
30.__.__.010
Aussparung für Entwässerungsrinne, 26x29cm
10.80
m
30.__.__.011 Einbau bauseits Bodeneinlauf, ca. 20x20cm Einbau Bodeneinlauf, bauseits durch TGA beigestellt.
Leistungsumfang
Einbau und Fixierung
Anpassung Bewehrung
Schmutzabdeckung
Rohrdurchführung < DN 125 (WU)
Zweck: Entwässerung
Größe: ca. 20x20 cm
Einbauort: TG-Bodenplatte
30.__.__.011
Einbau bauseits Bodeneinlauf, ca. 20x20cm
1.00
St
30.__.__.012 Bewegungsfuge, Bodenplatte, t=20cm Bewegungsfuge in der Bodenplatte durch Einstellen von Mineralfaserplatten einschl. Abschneiden der Überstände.
Mineralfaserplatte: t= 15 mm
Bodenplatte: t ca. 30 cm
Einbauort: Bereich Rampe
30.__.__.012
Bewegungsfuge, Bodenplatte, t=20cm
10.80
m
30.__.__.013 Bodenplatte Rampe, C30/37, WU, t=30cm, Tiefgarage Bodenplatte aus Stb., in WU-Ausführung, auf Sauberkeitsschicht; Oberfläche sauber eben abgezogen einschl. Herstellen aller Durchbrüche und Aussparungen. Bewehrung und Randabstellung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Einbau
Glätten
Anlegen von Durchbrüchen usw.
Zweck: Tiefgarage, Gründung
Vorleistung: Sauberkeitsschicht, Randschalung, PE-Folie
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Anforderung: wasserundurchlässige Betonkonstruktion
Betongüte: C30/37
Expositionsklasse: XC2/XD1/XM1/XF4
Dicke: 30 cm
Einbauort: TG-Rampe
30.__.__.013
Bodenplatte Rampe, C30/37, WU, t=30cm, Tiefgarage
44.40
m3
30.__.__.014 Oberfläche Fischgrätriffelung Oberfläche für Rampenplatte mit schräg zur Fahrbahn verlaufenden Rillen(Fischgrätriffelung), durch Einlegen von Trapezleisten in gleichmäßigem Abstand.
Zweck: Rutschhemmung, Wasserablauf,
Gestaltung
Vorleistung: Rampenplatte Tiefgarage, geneigt
Folgeleistung: endfertige Oberfläche
Trapezleisten: 30/12 mm
Abstand: e < 15 cm
Oberfläche: endfertig abgezogen
Einbauort: TG-RAmpe
30.__.__.014
Oberfläche Fischgrätriffelung
148.00
m2
30.__.__.015 Zulage Neigung Bodenplatte & Streifenfundamente Zulage für die Ausführung der Bodenplatte als geneigte Bodenplatte, anstelle waagerechte Ausführung, Unter- und Oberseite geneigt, im Gefälle zu den Einläufen und Rinnen abgezogen.
Neigung: ca. 12- 18%
Einbauort: TG-Rampe
30.__.__.015
Zulage Neigung Bodenplatte & Streifenfundamente
1.00
Psch
30.__.__.016 Zulage Schalung Bodenplattenränder bzw. Streifenfundamente rund, R=<10,00m Zulage Randschalung der Bodenplatte im Grundriss rund, anstelle gerader Ausführung.
Plattenhöhe: ca 60 cm
Radius: bis einschließlich 10,00 m
Einbauort: TG Rampe
30.__.__.016
Zulage Schalung Bodenplattenränder bzw. Streifenfundamente rund, R=<10,00m
21.05
m2
30.__.__.017 Außenwände Rampe Stb, C30/37 WU, t=30cm Stb. für Außenwände, WU-Ausführung, Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Einbau
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: wasserabweisende, tragende Wand
Vorleistung: Decke, Bodenplatte, Bewehrung
Folgeleistung: Wandbekleidung
Betongüte: C30/37 WU
Expositionsklasse: XC2/XF1
Überwachungsklasse: Ü2
Anforderung: wasserundurchlässige Betonkonstruktion
Nutzungsklasse: A*** (gem. DBV-Merkblatt
"Hochwertige Nutzung von
Untergeschossen")
Beanspruchungsklasse: 1 (drückendes Wasser)
Wanddicke: 30 cm
Wandhöhe: bis 3,50 m
Oberfläche: SB2
Einbauort: Rampenwände
30.__.__.017
Außenwände Rampe Stb, C30/37 WU, t=30cm
27.642
m3
30.__.__.018 Außenwände im KG Stb, C30/37 WU, t=30cm Stb. für Außenwände, WU-Ausführung, Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Einbau
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: wasserabweisende, tragende Wand
Vorleistung: Decke, Bodenplatte, Bewehrung
Folgeleistung: Wandbekleidung
Betongüte: C30/37 WU
Expositionsklasse: XC2/XF1
Überwachungsklasse: Ü2
Anforderung: wasserundurchlässige Betonkonstruktion
Nutzungsklasse: A*** (gem. DBV-Merkblatt
"Hochwertige Nutzung von
Untergeschossen")
Beanspruchungsklasse: 1 (drückendes Wasser)
Wanddicke: 30 cm
Wandhöhe: bis 3,50 m
Oberfläche: SB2
Einbauort: Außenwände
30.__.__.018
Außenwände im KG Stb, C30/37 WU, t=30cm
99.00
m3
30.__.__.019 Innenwändeim KG - 2.OG Stb, C20/25 WO, XC1, t=24cm Stb. für Innenwände, Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: tragende Wand
Vorleistung: tragende Decke; Bodenplatte
Folgeleistung: Wandbekleidung
Dichtigkeit: keine WU-Anforderung
Betongüte: C25/30
Expositionsklasse: XC1
Anforderung: WO
Wanddicke: 24 cm
Wandhöhe: bis 3,50 m
Einbauort: KG bis 2.OG
30.__.__.019
Innenwändeim KG - 2.OG Stb, C20/25 WO, XC1, t=24cm
137.997
m3
30.__.__.020 Außenwände im OG Stb, C30/37 WU, t=24cm Stb. für Außenwände, als wandartige Träger WU-Ausführung, Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Einbau
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: wasserabweisende, tragende Wand
Vorleistung: Decke, Bodenplatte, Bewehrung
Folgeleistung: Wandbekleidung
Betongüte: C30/37 WU
Expositionsklasse: XC2/XF1
Überwachungsklasse: Ü2
Anforderung: wasserundurchlässige Betonkonstruktion
Nutzungsklasse: A*** (gem. DBV-Merkblatt
"Hochwertige Nutzung von
Untergeschossen")
Beanspruchungsklasse: 1 (drückendes Wasser)
Wanddicke: 24 cm
Wandhöhe: bis 3,50 m
Oberfläche: SB2
Einbauort: Außenwände(EG-2.OG) inkl Brüstungen und Attiken
30.__.__.020
Außenwände im OG Stb, C30/37 WU, t=24cm
183.024
m3
30.__.__.021 Zulage zur Position KG Innenwände Stb. C30/37 Zulage für die Ausführung der KG Wände im KG für die Betongüte C30/37 anstatt C20/25
30.__.__.021
Zulage zur Position KG Innenwände Stb. C30/37
O
76.901
m3
30.__.__.022 Schalung, glatt, Außen- und Innenwände bis 30cm , 2häuptig Schalung für Stb.-Wände, 2-häuptig, aus nichtsaugenden Schalungsplatten. Schalungssystem mit Aluminiumrahmen und Melaminharz- oder Stahlplattenfüllung.
Zweck: Gussform für Wände
Vorleistung: Bewehrung
Folgeleistung: (baus.) Anstrich, Beschichtung (Putz/Spachtel)
Schalungsoberfläche: glatt
Schalungshöhe: bis 3,50 m
Abrechnung: je 1,00 m2 Wand =
2,00 m2 Schalfläche
30.__.__.022
Schalung, glatt, Außen- und Innenwände bis 30cm , 2häuptig
1,657.00
m2
30.__.__.023 Zulage Wandschalung, gekrümmt, 2häuptig Zulage für Wandschalung im Grundriss gekrümmt, gegenüber geradlinig verlaufender, 2-häuptiger Wandschalung.
Schalungshöhe: bis 3,00 m
Radius innen: bis ca. 5,00 m
Schalungsoberfläche: glatt
Abrechnung: je 1,00 m2 Wand =
2,00 m2 Schalfläche
Einbauort: Rampenwände gerundet
30.__.__.023
Zulage Wandschalung, gekrümmt, 2häuptig
42.40
m2
30.__.__.024 Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, <400cm2 Wanddurchbruch in Stb.-Wänden ohne nachträglichen Verschluss der Öffnung.
Leistungsumfang
Anlegen Öffnung
Schalung
Dreikantleisten
Auswechselung/Anpassen Bewehrung
Ausschalen
Laibungstiefe: bis einschließlich 35 cm,
mehrheitlich bis 24 cm
Querschnitt: bis 400 cm2 Ansichtsfläche
Kanten: Dreikantleisten, geschrägt
Einbau in: Ortbetonwände
30.__.__.024
Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, <400cm2
40.00
St
30.__.__.025 Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, <1600cm2 Wanddurchbruch in Stb.-Wänden ohne nachträglichen Verschluss der Öffnung.
Leistungsumfang
Anlegen Öffnung
Schalung
Dreikantleisten
Auswechselung/Anpassen Bewehrung
Ausschalen
Laibungstiefe: bis einschließlich 35 cm,
mehrheitlich bis 24 cm
Querschnitt: bis 1.600 cm2 Ansichtsfläche
Kanten: Dreikantleisten, geschrägt
Einbau in: Ortbetonwände
30.__.__.025
Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, <1600cm2
25.00
St
30.__.__.026 Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, <3000cm2 Wanddurchbruch in Stb.-Wänden ohne nachträglichen Verschluss der Öffnung.
Leistungsumfang
Anlegen Öffnung
Schalung
Dreikantleisten
Auswechselung/Anpassen Bewehrung
Ausschalen
Laibungstiefe: bis einschließlich 35 cm,
mehrheitlich bis 24 cm
Querschnitt: bis 3.000 cm2 Ansichtsfläche
Kanten: Dreikantleisten, geschrägt
Einbau in: Ortbetonwände
30.__.__.026
Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, <3000cm2
18.00
St
30.__.__.027 Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, 2 Einfahrten Wanddurchbruch in Stb.-Wänden ohne nachträglichen Verschluss der Öffnung.
Für die TG-Einfahrtstore
Leistungsumfang
Anlegen Öffnung
Schalung
Dreikantleisten
Auswechselung/Anpassen Bewehrung
Ausschalen
Laibungstiefe: bis einschließlich 35 cm,
mehrheitlich bis 24 cm
Querschnitt: b/h 3,84 * 2,46m
Kanten: Dreikantleisten, geschrägt
Einbau in: Ortbetonwände
30.__.__.027
Wanddurchbruch, Stb-Wände, Ortbeton, 2 Einfahrten
2.00
St
30.__.__.028 Unterzüge, Stb, C30/37, XC1 Stb. für Unterzüge, Überzüge, Attiken, Aufkantungen, Kragbalken und gering querschnittige Bauteile mit gesondertem Betoniervorgang. Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsumfang
Beton
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: Aufnahme und Weiterleitung von Kräften
Betongüte: C30/37
Vorleistung: Bauteile auf denen UZ aufliegt
Folgeleistung evtl. Decke, aufgehende Bauteile
Expositionsklasse: XC1
Querschnitt b/d: von b=> 24cm bis h=< ca. 100 cm
Einbauort: KG bis 2.OG
Anmerkung: UZ und Decke müssen im Normalfall gemeinsam betoniert werden. Gesonderter Betoniervorgang nur möglich nach Absprache mit Statiker.
30.__.__.028
Unterzüge, Stb, C30/37, XC1
48.00
m3
30.__.__.029 Schalung, glatt, Unterzüge, Überzüge Attika, Stürze Schalung für Unterzüge, Brüstungen, Attiken, Ringanker und Stürze, glatte Systemschalung.
Zweck: Gussform für Beton
Folgeleistung: Spachtelung oder Putz
Oberfläche: glatt
Querschnitt: ca.b>= 24cm <50cm; h=< 60cm
Einbauhöhe: ca. 3,50m über OKFF
Einbauort: KG - 2.OG - Innen und Außenbauteile
30.__.__.029
Schalung, glatt, Unterzüge, Überzüge Attika, Stürze
108.00
m2
30.__.__.030 Schalung, glatt, Unterzüge, Überzüge Attika, Stürze Schalung für Unterzüge, Brüstungen, Attiken, Ringanker und Stürze, glatte Systemschalung.
Zweck: Gussform für Beton
Folgeleistung: Spachtelung oder Putz
Oberfläche: glatt
Querschnitt: b ca 1,00 cm , h 60 bis ca 100 cm
Einbauhöhe: ca. 3,50m über OKFF
Einbauort: KG - 2.OG - Innen und Außenbauteile
30.__.__.030
Schalung, glatt, Unterzüge, Überzüge Attika, Stürze
20.00
m2
30.__.__.031 Zulage Schalung, SB2, Unterzüge Zulage für Unterzugschalung in SB2, anstelle Standardschalung.
Folgeleistung: sichtbar verbleibend oder Anstrich
Schalungsoberfläche: SB2
Einbauort: KG - 2.OG - Innen und Außenbauteile
30.__.__.031
Zulage Schalung, SB2, Unterzüge
18.00
m2
30.__.__.032 Öffnung in Unterzug, <250cm2 Öffnung in Unterzug für Mediendurchtritt.
Leistungsumfang
Schalung
Dreikantleisten
Ausschalen
Zweck: Installationsebene
Aussparung: rechteckig
Querschnitt: bis 250 cm2 Ansichtsfläche
Unterzugbreite: bis 40 cm
30.__.__.032
Öffnung in Unterzug, <250cm2
8.00
St
30.__.__.033 Öffnung in Unterzug, <400cm2 Öffnung in Unterzug für Mediendurchtritt.
Leistungsumfang
Schalung
Dreikantleisten
Ausschalen
Zweck: Installationsebene
Aussparung: rechteckig
Querschnitt: bis 400 cm2 Ansichtsfläche
Unterzugbreite: bis 50 cm
30.__.__.033
Öffnung in Unterzug, <400cm2
4.00
St
30.__.__.034 Öffnung in Unterzug, <1000cm2 Öffnung in Unterzug für Mediendurchtritt.
Leistungsumfang
Schalung
Dreikantleisten
Ausschalen
Zweck: Installationsebene
Aussparung: rechteckig
Querschnitt: bis 1.000 cm2 Ansichtsfläche
Unterzugbreite: bis 60 cm
30.__.__.034
Öffnung in Unterzug, <1000cm2
O
1.00
St
30.__.__.035 Stützen, Stb, C25/30, XC1, <1400cm2 Innenstützen aus Stb, Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: tragende Stütze für darüberliegende Decken
Vorleistung: Bewehrung, Schalung
Folgeleistung Ausschalen, Schalung Decke
Betongüte: C25/30
Expositionsklasse: XC1
Querschnitt: bis 1.400 cm2
Einbauort: KG bis 2.OG
30.__.__.035
Stützen, Stb, C25/30, XC1, <1400cm2
22.00
m3
30.__.__.036 Stützen, Stb, C25/30, XC1, <2500cm2 Innenstützen aus Stb, Schalung und Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Verdichtung (Innen-; Außenrüttler)
Zweck: tragende Stütze für darüberliegende Decken
Vorleistung: Bewehrung, Schalung
Folgeleistung Ausschalen, Schalung Decke
Betongüte: C25/30
Expositionsklasse: XC1
Querschnitt: bis 2.500 cm2
Einbauort: KG bis 2.OG
30.__.__.036
Stützen, Stb, C25/30, XC1, <2500cm2
4.00
m3
30.__.__.037 Schalung, rechteckig, glatt, Stützen, <1400cm2 Schalung für freistehende Stützen mit rechteckigem Querschnitt, glatt, aus System-Schalungsplatten.
Zweck: Gussform für Beton
Folgeleistung: Spachtelung oder Putz
Querschnitt: bis 1.400 cm2
Freie Stützenlänge: bis 3,50 m
Schalungsoberfläche: glatt
Einbauort: KG bis 2.OG
30.__.__.037
Schalung, rechteckig, glatt, Stützen, <1400cm2
75.60
m2
30.__.__.038 Schalung, rechteckig, glatt, Stützen, <2500cm2 Schalung für freistehende Stützen mit rechteckigem Querschnitt, glatt, aus System-Schalungsplatten.
Zweck: Gussform für Beton
Folgeleistung: Spachtelung oder Putz
Querschnitt: bis 2.500 cm2
Freie Stützenlänge: bis 3,50 m
Schalungsoberfläche: glatt
Einbauort: KG bis 2.OG
30.__.__.038
Schalung, rechteckig, glatt, Stützen, <2500cm2
20.40
m2
30.__.__.039 Decken, Stb, C30/37, XC1, t=24cm Stb. für Geschossdecken, Kragplatten, Podeste, Balkone usw., Schalung, Bewehrung sowie Abstellen mit Dämmstreifen in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Einbau und Verdichtung
Abziehen der Oberfläche
Zweck: tragende horizontale Ebene
Vorleistung: Schalung der Decke, Wände, Stützen
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Betongüte: C30/37
Expositionsklasse: XC1
Deckendicke: 24 cm
Einbauort: KG
30.__.__.039
Decken, Stb, C30/37, XC1, t=24cm
153.60
m3
30.__.__.040 Decken, Stb, C30/37, XC1, t=28cm Stb. für Geschossdecken, Kragplatten, Podeste, Balkone usw., Schalung, Bewehrung sowie Abstellen mit Dämmstreifen in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Einbau und Verdichtung
Abziehen der Oberfläche
Zweck: tragende horizontale Ebene
Vorleistung: Schalung der Decke, Wände, Stützen
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Betongüte: C30/37
Expositionsklasse: XC1
Deckendicke: 28 cm
Einbauort: EG + 1.OG
30.__.__.040
Decken, Stb, C30/37, XC1, t=28cm
358.40
m3
30.__.__.041 Decken, Stb, C30/37, XC1, t=22cm Stb. für Geschossdecken, Kragplatten, Podeste, Balkone usw., Schalung, Bewehrung sowie Abstellen mit Dämmstreifen in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Beton
Einbau und Verdichtung
Abziehen der Oberfläche
Zweck: tragende horizontale Ebene
Vorleistung: Schalung der Decke, Wände, Stützen
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Betongüte: C30/37
Expositionsklasse: XC1
Deckendicke: bis 22 cm
Einbauort: 2.OG
30.__.__.041
Decken, Stb, C30/37, XC1, t=22cm
136.40
m3
30.__.__.042 Decken, Stb, C25/30, XC1, t=20cm Stb. für Geschossdecke der Übedachung der Tiefgaragebzufahrt. Als Stahlbetonfelder zwischen Stahlträgern gemäß Statik.
Leistungsbestandteile
Beton
Stahlträger
Einbau und Verdichtung
Abziehen der Oberfläche
Schalung der Decke ist normal über die Position der DEckenschalung abzurechnen.
Zweck: tragende horizontale Ebene
Vorleistung: Schalung der Decke, Wände, Stützen
Folgeleistung: aufgehende Bauteile
Betongüte: C25/30
Expositionsklasse: XC1
Deckendicke: 20 cm
Stahlträger in der Decke: 5 x HEB 340, Abstand a=1,30m. Löcher DN 20mm im StegAbstand a=1,0m (Verbund).
Einbauort: Rampeneinfahrt im KG und 2.OG (Vordach-16cm)
30.__.__.042
Decken, Stb, C25/30, XC1, t=20cm
33.00
m3
30.__.__.043 Spannbetondecke Höhe 40 cm, EID (KM) 40 XC2/XC2 + F90 (BPKM) Spannbetondecke Höhe 40 cm, EID (KM) 40 XC2/XC2 + F90 (BPKM) liefern und einbauen gemäß Vorgabe der Statik und Planung inkl. sämtlicher erforderlichen Leistungen wie Durchbrüche, Schalung, Bewehrung und Nebenarbeiten.
Deckenfugen flächenbündig und eben verschließen.
Oberfläche glatt.
Lieferung und Enbau in fix + fertiger Leistung.
30.__.__.043
Spannbetondecke Höhe 40 cm, EID (KM) 40 XC2/XC2 + F90 (BPKM)
103.02
m2
30.__.__.044 Deckensprung C30/37, Stahlbeton Deckensprung, Decke über UG aus Stahlbeton herstellen.
Schalung und Bewehrung werden gesondert vergütet.
Höhensprung : bis 80 cm
Festigkeitsklasse : C30/37
30.__.__.044
Deckensprung C30/37, Stahlbeton
20.00
m³
30.__.__.045 Schalung, glatt, Decken Schalung für Massivplattendecken, Kragplatten, Podeste, Balkone, glatt, aus nichtsaugenden Melaminharz- oder Systemschalungsplatten.
Zweck: Gussform für Beton
Oberfläche: glatt, SB2
Folgeleistung: Spachtelung oder Putz
Einbauort: KG - 2.OG
30.__.__.045
Schalung, glatt, Decken
2,560.00
m2
30.__.__.046 Schalung, Höhenversprung, bis 80 cm Schalung für Höhenversprung von Deckenplatten, glatt,
mit geordneten Stößen
Höhe : bis 80 cm
30.__.__.046
Schalung, Höhenversprung, bis 80 cm
295.00
m
30.__.__.047 Deckenrandschalung, <30cm Deckenrandschalung und Schalung von Deckenöffnungen aus glatter Schalung.
Zweck: Gussform für Beton. Seitliche Abgrenzung
Oberfläche: SB2
Deckendicke: bis 30 cm
Einbauort: KG-2.OG
30.__.__.047
Deckenrandschalung, <30cm
405.00
m
30.__.__.048 Deckendurchbruch, Ortbetondecke, <400cm2 Deckendurchbruch in Stb.-Ortbetondecken ohne nachträglichen Verschluss der Öffnung.
Leistungsumfang
Anlegen Öffnung
Schalung
Dreikantleisten
Auswechselung/Anpassen Bewehrung
Ausschalen
Schutzabdeckung gem. UVV
Deckendicke: bis max. 30 cm,
mehrheitlich bis 25 cm
Querschnitt: bis 400 cm2 Aufsichtsfläche
Einbau in: Ortbetondecken
30.__.__.048
Deckendurchbruch, Ortbetondecke, <400cm2
10.00
St
30.__.__.049 Deckendurchbruch, Ortbetondecke, <1600cm2 Deckendurchbruch in Stb.-Ortbetondecken ohne nachträglichen Verschluss der Öffnung.
Leistungsumfang
Anlegen Öffnung
Schalung
Dreikantleisten
Auswechselung/Anpassen Bewehrung
Ausschalen
Schutzabdeckung gem. UVV
Deckendicke: bis max. 30 cm,
mehrheitlich bis 25 cm
Querschnitt: bis 1.600 cm2 Aufsichtsfläche
Einbau in: Ortbetondecken
30.__.__.049
Deckendurchbruch, Ortbetondecke, <1600cm2
10.00
St
30.__.__.050 Deckendurchbruch, Ortbetondecke, <3000cm2 Deckendurchbruch in Stb.-Ortbetondecken ohne nachträglichen Verschluss der Öffnung.
Leistungsumfang
Anlegen Öffnung
Schalung
Dreikantleisten
Auswechselung/Anpassen Bewehrung
Ausschalen
Schutzabdeckung gem. UVV
Deckendicke: bis max. 30 cm,
mehrheitlich bis 25 cm
Querschnitt: bis 3.000 cm2 Aufsichtsfläche
Einbau in: Ortbetondecken
30.__.__.050
Deckendurchbruch, Ortbetondecke, <3000cm2
4.00
St
30.__.__.051 Elementdecken, C30/37, t=6+18cm Teilelementierte Stb.-Decken. Bewehrung und Stoßfugenüberdeckung in gesonderter Position.
Soweit statisch möglich. Leistung beinhaltet die komplette statische Umbemessung sowie den Mehrpreis für die Bewehung und alle mit der Umstellung von Ortbeton bedingten Änderungen und Mehrleistungen.
Leistungsbestandteile
Unterstützung mit Jochen
FT-Elementtafeln und Passstücke
Aufbeton als Ortbeton
Mehrmengen Aufbeton für Deckendurchbiegung während Betonage
Ortbeton: C30/37
Elementdicke: 6 cm
Betondicke: 18 cm
Plattendicke: 24 cm
Randfugen: Dreikantleisten
Oberfläche/Untersicht: SB2
Ebenheitstoleranzen: gem. DIN 18202, Tab. 3, Zeile 6
Einbauort: KG
30.__.__.051
Elementdecken, C30/37, t=6+18cm
O
640.00
m2
30.__.__.052 Elementdecken, C30/37, t=6+22cm Teilelementierte Stb.-Decken. Bewehrung und Stoßfugenüberdeckung in gesonderter Position.
Soweit statisch möglich. Leistung beinhaltet die komplette statische Umbemessung sowie den Mehrpreis für die Bewehung und alle mit der Umstellung von Ortbeton bedingten Änderungen und Mehrleistungen.
Leistungsbestandteile
Unterstützung mit Jochen
FT-Elementtafeln und Passstücke
Aufbeton als Ortbeton
Mehrmengen Aufbeton für Deckendurchbiegung während Betonage
Ortbeton: C30/37
Elementdicke: 6 cm
Betondicke: 22 cm
Plattendicke: 28cm
Randfugen: Dreikantleisten
Oberfläche/Untersicht: SB2
Ebenheitstoleranzen: gem. DIN 18202, Tab. 3, Zeile 6
Einbauort: EG + 1.OG
30.__.__.052
Elementdecken, C30/37, t=6+22cm
O
1,278.571
m2
30.__.__.053 Elementdecken, C30/37, t=6+16cm Teilelementierte Stb.-Decken. Bewehrung und Stoßfugenüberdeckung in gesonderter Position.
Soweit statisch möglich. Leistung beinhaltet die komplette statische Umbemessung sowie den Mehrpreis für die Bewehung und alle mit der Umstellung von Ortbeton bedingten Änderungen und Mehrleistungen.
Leistungsbestandteile
Unterstützung mit Jochen
FT-Elementtafeln und Passstücke
Aufbeton als Ortbeton
Mehrmengen Aufbeton für Deckendurchbiegung während Betonage
Ortbeton: C30/37
Elementdicke: 6 cm
Betondicke: 16 cm
Plattendicke: 22 cm
Randfugen: Dreikantleisten
Oberfläche/Untersicht: SB2
Ebenheitstoleranzen: gem. DIN 18202, Tab. 3, Zeile 6
Einbauort: 2.OG
30.__.__.053
Elementdecken, C30/37, t=6+16cm
O
618.182
m2
30.__.__.054 FT-Treppe, 19Stg, BxLxH=120x590x18cm, 1/2gewendelt Treppenlauf als Stb.-Fertigteil, halbgewendelt, mit Stufenaufsattlungen, schallentkoppelte Auflagerung einschl. Schalung und Bewehrung.
Leistungsbestandteile
Trittschall-Entkopplungsstreifen
Fertigteil einschließlich Bewehrung
Auflagerkonsolen
Folgeleistung: unterseitig Anstrich; oberseitig Gehbelag
Auftritte: 19 Stg
Steigungsverhältnis: 17,5x26 cm
Laufbreite: 120 cm
Laufplattendicke: 18 cm
Länge: ca. 590 cm
Betongüte: C30/37
Expositionsklasse: XC1, WO
Brandschutz: F90-A/R90
(DIN 4102 bzw. EN 13501)
Aufhängung: schalltechnisch getrennt
Untersicht: SB3
Wangen: SB3
Tritt-/Setzstufe: rau, für bauseitigen Belag
Kanten unterseitig: durch Dreikantleisten gebrochen
Kanten oberseitig: scharfkantige Stufenvorderkante
Einbauort: 2.OG-1.OG
30.__.__.054
FT-Treppe, 19Stg, BxLxH=120x590x18cm, 1/2gewendelt
1.00
St
30.__.__.055 FT-Treppe, 10Stg, BxLxH=150x300x18cm Treppenlauf als Stb.-Fertigteil, gerade, mit Stufenaufsattlungen, schallentkoppelte Auflagerung einschl. Schalung und Bewehrung.
Leistungsbestandteile
Trittschall-Entkopplungsstreifen
Fertigteil einschließlich Bewehrung
Auflagerkonsolen
Folgeleistung: unterseitig Anstrich; oberseitig Gehbelag
Auftritte: 10 Stg
Steigungsverhältnis: 19,5x26 cm
Laufbreite: 120 cm
Laufplattendicke: 18 cm
Länge: 300 cm
Betongüte: C30/37
Expositionsklasse: XC1, WO
Brandschutz: F90-A/R90
(DIN 4102 bzw. EN 13501)
Aufhängung: schalltechnisch getrennt
Untersicht: SB3
Wangen: SB3
Tritt-/Setzstufe: rau, für bauseitigen Belag
Kanten unterseitig: durch Dreikantleisten gebrochen
Kanten oberseitig: scharfkantige Stufenvorderkante
Einbauort: ???
30.__.__.055
FT-Treppe, 10Stg, BxLxH=150x300x18cm
4.00
St
30.__.__.056 Podeste, Ortbeton, Schalung, d=20cm Podeste aus Stb. in Ortbeton einschl. Schalung, Bewehrung in gesonderter Position.
Leistungsbestandteile
Schalung
Beton
Zweck: Gussform für Beton
Folgeleistung: Putz, oben bauseitiger Belag
Beton: C20/25
Expositionsklasse: XC1
Plattendicke: 20 cm
Unterseite: glatt geschalt
Brandschutz: F90-A/R90
(DIN 4102 bzw. EN 13501)
Einbauort: Trh
30.__.__.056
Podeste, Ortbeton, Schalung, d=20cm
6.00
m2
30.__.__.057 Betonstabstahl und Betonstahlmatten, Ortbetonbauteile Betonstabstahl B 500 B, in verschiedenen Durchmessern und Längen sowie Betonstahlmatten B 500 B, als Lager-/ Listenmatten für Bauteile aus Ortbeton.
Gemäß Statik einbauen, für alle Bauteile, Stahl liefern, biegen, verlegen, Abrechnung nach Stahllisten, Verschnitt wird nicht vergütet.
Leistungsumfang
Material
Biegen
Transport
Einbau
Hebezeug
konstruktive Abstandhalter und Unterlegeleisten
30.__.__.057
Betonstabstahl und Betonstahlmatten, Ortbetonbauteile
218.34
t
30.__.__.058 Dübelleiste, BOLE F 10/200-2/A280-CV20 Durchstanzbewehrung bzw. Querkraftbewehrung, bestehend aus Dübelleiste mit angeschweißten Doppelkopfankern, für Flachdecken, über Stützen oder anderen linienförmigen, tragenden Bauteilen, mit erforderlichen Abstandhaltern und
ggf. Klemmbügelbefestigung liefern und einbauen, gemäß Zulassung und Herstellervorschrift.
Abmessung: gemäß Statik,
Schöck BOLE F 10/200-2/A280-CV20 o.glw.
Einbauort: Decken
30.__.__.058
Dübelleiste, BOLE F 10/200-2/A280-CV20
5.00
St
30.__.__.059 Dübelleiste, BOLE F 10/180-2/A260-CV20 Durchstanzbewehrung bzw. Querkraftbewehrung, bestehend aus Dübelleiste mit angeschweißten Doppelkopfankern, für Flachdecken, über Stützen oder anderen linienförmigen, tragenden Bauteilen, mit erforderlichen Abstandhaltern und
ggf. Klemmbügelbefestigung liefern und einbauen, gemäß Zulassung und Herstellervorschrift.
Abmessung: gemäß Statik,
Schöck BOLE F 10/180-2/A260-CV20o.glw.
Einbauort: Decken
30.__.__.059
Dübelleiste, BOLE F 10/180-2/A260-CV20
5.00
St
30.__.__.060 Dübelleiste, BOLE F 10/200-2/A280-CV20 Durchstanzbewehrung bzw. Querkraftbewehrung, bestehend aus Dübelleiste mit angeschweißten Doppelkopfankern, für Flachdecken, über Stützen oder anderen linienförmigen, tragenden Bauteilen, mit erforderlichen Abstandhaltern und
ggf. Klemmbügelbefestigung liefern und einbauen, gemäß Zulassung und Herstellervorschrift.
Abmessung: gemäß Statik,
Schöck BOLE F 10/200-2/A280-CV20 o.glw.
Einbauort: Decken
30.__.__.060
Dübelleiste, BOLE F 10/200-2/A280-CV20
5.00
St
30.__.__.061 Dübelleiste, BOLE F 14/270-3/A600-CV20 Durchstanzbewehrung bzw. Querkraftbewehrung, bestehend aus Dübelleiste mit angeschweißten Doppelkopfankern, für Flachdecken, über Stützen oder anderen linienförmigen, tragenden Bauteilen, mit erforderlichen Abstandhaltern und
ggf. Klemmbügelbefestigung liefern und einbauen, gemäß Zulassung und Herstellervorschrift.
Abmessung: gemäß Statik,
Schöck BOLE F 14/270-3/A600-CV20 o.glw.
Einbauort: Decken
30.__.__.061
Dübelleiste, BOLE F 14/270-3/A600-CV20
10.00
St
30.__.__.062 Dübelleiste, BOLE F 14/270-2/A400-CV20 Durchstanzbewehrung bzw. Querkraftbewehrung, bestehend aus Dübelleiste mit angeschweißten Doppelkopfankern, für Flachdecken, über Stützen oder anderen linienförmigen, tragenden Bauteilen, mit erforderlichen Abstandhaltern und
ggf. Klemmbügelbefestigung liefern und einbauen, gemäß Zulassung und Herstellervorschrift.
Abmessung: gemäß Statik,
Schöck BOLE F 14/270-2/A400-CV20 o.glw.
Einbauort: Decken
30.__.__.062
Dübelleiste, BOLE F 14/270-2/A400-CV20
15.00
St
30.__.__.063 Dübelleiste, BOLE O 20/400-5/B1295 Durchstanzbewehrung bzw. Querkraftbewehrung, bestehend aus Dübelleiste mit angeschweißten Doppelkopfankern, für Flachdecken, über Stützen oder anderen linienförmigen, tragenden Bauteilen, mit erforderlichen Abstandhaltern und
ggf. Klemmbügelbefestigung liefern und einbauen, gemäß Zulassung und Herstellervorschrift.
Abmessung: gemäß Statik,
Schöck BOLE O 20/400-5/B1295 o.glw.
Einbauort: Bodenplatte
30.__.__.063
Dübelleiste, BOLE O 20/400-5/B1295
16.00
St
30.__.__.064 Dübelleiste, BOLE O 16/360-4/B875 Durchstanzbewehrung bzw. Querkraftbewehrung, bestehend aus Dübelleiste mit angeschweißten Doppelkopfankern, für Flachdecken, über Stützen oder anderen linienförmigen, tragenden Bauteilen, mit erforderlichen Abstandhaltern und
ggf. Klemmbügelbefestigung liefern und einbauen, gemäß Zulassung und Herstellervorschrift.
Abmessung: gemäß Statik,
Schöck BOLE O 16/360-4/B875 o.glw.
Einbauort: Bodenplatte
30.__.__.064
Dübelleiste, BOLE O 16/360-4/B875
24.00
St
30.__.__.065 Stahlkonstruktion, Hohlprofile, verzinkt Stahlkonstruktionen aus Profilholhlstahl S235 und/oder S355, gem. Vorgabe Statik für Deckenauskragung.
Leistungsumfang
bauablaufbedingte Aufwendungen für sämtliche Hebezeuge, so auch Mobilkraneinsätze
Aussteifungen, Unterstützungen, Abfangungen, Traggerüste der Klasse A, Lehren
Leistungsbestandteile
Stahlkonstruktion einschl. Kopf- und Fußplatten, Steg- und Knotenbleche
Bohrungen
Verbindungsmittel
Schweißverbindungen
Zweck: Herstellung einer Tragwerksstruktur
Vorleistung: Rohbaukonstruktion, Fundamente
Folgeleistung: (Farb-, Brandschutzbeschichtung,
Abhangkonstruktionen, Dach- oder
Außenwandbekleidungen)
Profile: Kastenprofil 120x120x10mm, S235, EXC2 gemäß Statik
Herstellung: gezogen oder geschweißt
Oberfläche: verzinkt
Einzellängen: bis 4,00 m
Mindestgewicht: bis 200 kg
Einbauort: Stahltstütze EG und 1.OG
30.__.__.065
Stahlkonstruktion, Hohlprofile, verzinkt
2.00
Stk
30.__.__.066 Zulage für die Beschichtung der Kastenprofile mit einer Pulverbeschichtung Zulage für die Beschichtung der Kastenprofile mit einer Pulverbeschichtung gemäß RAL-Farbröne
30.__.__.066
Zulage für die Beschichtung der Kastenprofile mit einer Pulverbeschichtung
2.00
Stk
30.__.__.067 Dämmung Bodenplatte, XPS, 100mm Dämmung unter Bodenplatten mit extrudierten Polystyrolhartschaumplatten mit Stufenfalz einschl. Abdecken mit 2 Lagen PE-Folie, 0,2 mm, kreuzweise verlegt, als Trenn- und Gleitschicht.
Leistungsbestandteile
Dämmplatten
PE-Folie
Zweck: Wärmedämmung unter Bodenplatte
Vorleistung: Sauberkeitsschicht
Folgeleistung: Bewehrung, Bodenplatte
Material: extrudierter Polystyrolhartschaum,
XPS (DIN EN 13164)
Anwendungstyp: PB-dh (DIN 4108-10)
Druckfestigkeit: CS(10\Y)300, 30 N/cm2
Plattendicke: 100 mm
Baustoffklasse: B1/E (DIN 4102 bzw. EN 13501)
Wärmeleitfähigkeit: 0,040 W/(m*K)
Anforderung: Stufenfalz
Einbauort: KG unterhalb der Bodenplatte
30.__.__.067
Dämmung Bodenplatte, XPS, 100mm
640.00
m2
30.__.__.068 Wanddämmung, Perimeter, XPS, 120mm Wanddämmung auf erdberührten Außenwänden aus extrudierten Polystyrolhartschaumplatten mit umlaufendem Stufenfalz. Dämmung ist vollflächig zu verkleben
Zweck: Perimeterdämmung, Abdichtungsschutz
Vorleistung: abgedichtete Stb.-Außenwand, Gleitschicht 2x PE-Folie
Folgeleistung: Verfüllung/Anschüttung
Material: extrudierter Polystyrolhartschaum,
XPS (DIN EN 13164)
Anwendungstyp: PW-dh (DIN 4108-10)
Druckfestigkeit: CS(10\Y)300, 30 N/cm2
Plattendicke: 120 mm
Baustoffklasse: B1/E (DIN 4102 bzw. EN 13501)
Wärmeleitfähigkeit: 0,040 W/(m*K)
Anforderung: Stufenfalz
Einbauort: KG Stahlbetonaußenwände
30.__.__.068
Wanddämmung, Perimeter, XPS, 120mm
370.00
m2
40 Mauerarbeiten
40
Mauerarbeiten
40.__.__.001 ausgleichende Kimmschicht, d=11,5cm Kimmschicht als Höhenausgleich mit Mörtel unter Verwendung von mineralischem Dichtungszusatz.
Zweck: Höhenausgleich, Feuchteschutz
Vorleistung: Stb.-Bodenplatte und Rohdecken, ggf. Querschnittsabdichtung
Folgeleistung: Mauerwerkswand
Höhe: bis 11,5 cm
Ausgleich: Toleranzen bis 30 mm
Material: aus nachfolgendem Wandmaterial
Wandstärke: 11,5 cm
Mörtelgruppe: MG III nach DIN 18580
Einbauort: unterhalb Mauerwerkswänden
40.__.__.001
ausgleichende Kimmschicht, d=11,5cm
15.63
m
40.__.__.002 ausgleichende Kimmschicht, d=24cm Kimmschicht als Höhenausgleich mit Mörtel unter Verwendung von mineralischem Dichtungszusatz.
Zweck: Höhenausgleich, Feuchteschutz
Vorleistung: Stb.-Bodenplatte und Rohdecken, ggf. Querschnittsabdichtung
Folgeleistung: Mauerwerkswand
Höhe: bis 11,5 cm
Ausgleich: Toleranzen bis 30 mm
Material: aus nachfolgendem Wandmaterial
Wandstärke: 24 cm
Mörtelgruppe: MG III nach DIN 18580
Einbauort: unterhalb Mauerwerkswänden
40.__.__.002
ausgleichende Kimmschicht, d=24cm
29.70
m
40.__.__.003 Mauerwerk, KS XL-PE, 20-2,0, d=11,5cm Mauerwerk aus Kalksand-Planelementen nach DIN EN 771-2.
Zweck: Außen-/Innenwand,
tragend/nichttragend
Vorleistung: Rohdecke, Querschnittsabdichtung
Folgeleistung: Putz PII bis PIV innen, WDVS außen
Material: Kalksandstein
Steinart: KS 20-2,0 (Vollstein)
Rohdichte: 2,0 kg/dm3
Festigkeit: 20 N/mm2
Mörtelgruppe: DM nach DIN 18580
Mörtelklasse: M10 nach DIN EN 998-2
Brandschutz: F90 nach DIN 4102
nichttragend= EI90 (DIN EN 13501)
tragend= REI 90 (DIN EN 13501)
Wandstärke: 11,5 cm
Wandhöhe: bis 3,30 m
Einbauort: KG
40.__.__.003
Mauerwerk, KS XL-PE, 20-2,0, d=11,5cm
51.579
m2
40.__.__.004 Mauerwerk, KS XL-PE, 20-2,0, d=24cm Mauerwerk aus Kalksand-Planelementen nach DIN EN 771-2.
Zweck: Außen-/Innenwand,
tragend/nichttragend
Vorleistung: Rohdecke, Querschnittsabdichtung
Folgeleistung: Putz PII bis PIV innen, WDVS außen
Material: Kalksandstein
Steinart: KS 20-2,0 (Vollstein)
Rohdichte: 2,0 kg/dm3
Festigkeit: 20 N/mm2
Mörtelgruppe: DM nach DIN 18580
Mörtelklasse: M10 nach DIN EN 998-2
Brandschutz: F90 nach DIN 4102
nichttragend= EI90 (DIN EN 13501)
tragend= REI 90 (DIN EN 13501)
Wandstärke: 24 cm
Wandhöhe: bis 3,30 m
Einbauort: 1.OG + 2.OG
40.__.__.004
Mauerwerk, KS XL-PE, 20-2,0, d=24cm
95.902
m2
40.__.__.005 Öffnung anlegen, 11,5cm, <2,50m2, ohne Anschlag Öffnung beim Aufmauern anlegen.
Zweck: Tür-/Fensteröffnungen erstellen
Laibung: ohne Anschlag
Material: wie Hauptleistung Mauerwerk
Wanddicke: 11,5 cm
Öffnungsgröße: bis einschließlich 2,50 m2
40.__.__.005
Öffnung anlegen, 11,5cm, <2,50m2, ohne Anschlag
3.00
St
40.__.__.006 Öffnung anlegen, 24cm, <2,50m2, ohne Anschlag Öffnung beim Aufmauern anlegen.
Zweck: Tür-/Fensteröffnungen erstellen
Laibung: ohne Anschlag
Material: wie Hauptleistung Mauerwerk
Wanddicke: 24 cm
Öffnungsgröße: bis einschließlich 2,50 m2
40.__.__.006
Öffnung anlegen, 24cm, <2,50m2, ohne Anschlag
3.00
St
40.__.__.007 KS-FT-Sturz, L=<1,75m, H=<50cm, d=11,5cm KS-Fertigteilsturz zur Überdeckung einer Öffnung in Vollziegelmauerwerk.
Material: KS-Schale mit bewehrter Betonfüllung als Fertigbauteil mit Übermauerung aus KS-XL
Sturzhöhe: 25-50 cm
Lichte Öffnung: bis einschließlich 1,75 m
Aufmaß: lichte Öffnungsbreite + 2*Auflagerlänge
Wandstärke: d= 11,5 cm
40.__.__.007
KS-FT-Sturz, L=<1,75m, H=<50cm, d=11,5cm
2.70
m
40.__.__.008 KS-FT-Sturz, L=<1,75m, H=<50cm, d=24cm KS-Fertigteilsturz zur Überdeckung einer Öffnung in Vollziegelmauerwerk.
Material: KS-Schale mit bewehrter Betonfüllung als Fertigbauteil mit Übermauerung aus KS-XL
Sturzhöhe: 25-50 cm
Lichte Öffnung: bis einschließlich 1,75 m
Aufmaß: lichte Öffnungsbreite + 2*Auflagerlänge
Wandstärke: d= 24 cm
40.__.__.008
KS-FT-Sturz, L=<1,75m, H=<50cm, d=24cm
2.70
m
40.__.__.009 Wanddurchbrüche <2000cm2 Nachträgliches Herstellen von Wanddurchbrüchen in Mauerwerk einschl. Schuttbeseitigung nach AVV-Schlüssel.
Größe: bis einschließlich 2.000 cm2
Wandstärke: von 11,5 cm bis 36,5 cm
Abrechnung: je separater Durchbruch
40.__.__.009
Wanddurchbrüche <2000cm2
5.00
St