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Unit price EUR
Net total EUR
I. Allgemeines I. Allgemeines
1.01 Bauvorhaben - Projektbeschreibung
Der geplante Neubau der Kindertagesstätte (KiTa) entsteht im Eckbereich Hoppengarten und Schleusenweg am südöstlichen Ende der bestehenden Bebauung des ehemaligen Heerde-Kollegs in Münster. Die Lage bietet eine ideale Anbindung an die umliegende Infrastruktur und schafft zugleich ein geschütztes Umfeld für die Kinder. Die flache Bauweise des Gebäudes fügt sich dezent in die Umgebung ein und minimiert somit den Eingriff in die bestehende Umgebung.
Das Gebäude wird eingeschossig in Holzrahmenbauweise ausgeführt, um eine barrierefreie Nutzung sicherzustellen.
Die Flurzone wird gezielt mit Sichtbeziehungen zu den umliegenden Räumen gestaltet, was die Transparenz und Übersichtlichkeit unterstützen soll.
Bei dem vorliegendem LV handelt es sich um die Holzbau- und Dachdeckungsarbeiten für den Neubau der Kindertagesstätte.
1.02 Kalkulationshinweis
Örtliche Besichtigung
Zur Preisfindung wird eine Besichtigung und Begehung des Grundstückes durch den Bieter empfohlen, um sich über die örtliche Situation einen Überblick zu verschaffen. Über Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der anzubietenden Leistungen hat der Bieter sich durch Einsichtnahme der bereitgestellten Planungsunterlagen umfassend zu informieren.
1.03 Zeichnungen und Unterlagen des AG
Zur Erläuterung der Leistungsbeschreibung liegen dem Leistungsverzeichnis nachstehende Zeichnungen und Unterlagen bei, die zur Kalkulation der Leistungen erforderlich sind:
Gutachten und Berechnungen
1. Statik
2. Wärmeschutzgutachten
3. Schallschutzgutachten
4. Artenschutzgutachten
Planunterlagen
siehe Planliste
1.04 Terminplanung / Ausführungsfristen
Ausführungszeiten: siehe Besondere Vertragsbedingungen
Die einzelnen Ausführungstermine werden in Abstimmung festgelegt.
1.05 Ausführung und Produktangaben
Im Leistungsverzeichnis wird Bezug auf Produkte der Planung genommen. Diese dienen lediglich als Kalkulationsgrundlage. Anzubieten ist eine gleichwertige Ausführungen und Qualität.
Der Bieter ist verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen auf Vollständigkeit, fachliche Ausführbarkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Dies gilt auch besonders im Hinblick auf die vorgesehene Verbindung mit dem Bauwerk und die zu erwartenden Beanspruchungen. Nachforderungen aus Unkenntnis der Sachlage werden grundsätzlich nicht anerkannt.
I. Allgemeines
II. Baustelleneinrichtung / Anlieferung / Verkehrssicherung II. Baustelleneinrichtung / Anlieferung / Verkehrssicherung
2.01 Zufahrten zur Baustelle
Die Baustellenerschließung für den Lieferverkehr erfolgt ausschließlich von Südwesten kommend über das Wohngebiet der Stettiner Straße, diese geht über in den Greifswaldweg, der anschließend in den Hoppengarten und der westlich angeordneten Baustellenzufahrt übergeht. Die Befahrung des Schleusenwegs ist ausdrücklich untersagt.
2.02 Sicherung Baustellengelände
Zur Trennung des Baustellenbetriebes vom allgemeinen Personen- und Fahrzeugverkehr erfolgt eine durchgängige Bauzaunstellung auf allen Seiten.
2.03 Beschreibung der Baustelle
Die südöstlich des "Kulturzentrum Hoppengarten" befindliche, bewachsende Grünfläche wird bauseitig gerodet. Im Anschluss wird das Wurzelwerk entfernt, sowie ein Bodenaustausch vorgenommen, sodas anschließend die Baugrube verfüllt und eine neue Bodenplatte erstellt wird. Zum Start Ihrer Ausführung ist somit eine Bodenplatte mit einem aufgehenden Betonsockel vorzufinden, auf dem ihre Konstruktion aufbaut.
2.04 Anlieferung und Abtransport
Die Anlieferung und der Abtransport sämtlicher Materialien, Baustoffe und Abfälle erfolgt über die zuvor genannte Zufahrt auf der westlichen Seite des Baugrundstücks, angrenzend der Zufahrtsstraße Hoppengarten.
2.05 Lagerflächen
Im Außenbereich sind Materiallagerflächen auf der befestigten Fläche des ehemaligen Wirtschaftshofes gem. dem Baustelleeinrichtungplan vorhanden.
Temporäre Materiallagerflächen können nur nach vorheriger Rücksprache mit der Objektüberwachung eingerichtet werden.
2.06 Lagerung Maschinen und Baugeräte
Die Lagerung von Materialien und Baugeräten innerhalb des Gebäudes ist generell nicht gestattet. Ausnahmegenehmigungen können nach Absprache durch die Objektüberwachung erteilt werden. Parkmöglichkeiten für PKW und Transporter sind begrenzt im Baustellenbereich, sowie im Bereich der Bestands-Parkplätze des "Kulturzentrum Hoppengarten" vorhanden.
2.07 Baustrom/Bauwasser
Es werden durch das Gewerk Elektro und Sanitär Baustromverteiler und Bauwasseranschlüsse auf der Rückseite des Bestandsgebäudes in der Nähe des Neubaus (siehe Baustelleneinrichtungsplan) zur Verfügung gestellt.
2.08 Kranaufstellplätze
Südwestlich des geplanten Neubaus befindet sich die zuvor genannte, befestigte Fläche des ehemaligen Wirtschaftshofes, welche als Aufstellfläche für mobile Krane genutzt werden kann. Die ausreichende Standfestigkeit, sowie erforderliche Genehmigungen von den zuständigen Behörden sind vor Baubeginn eigenverantwortlich zu überprüfen bzw. einzuholen.
Bei der Verwendung eines Krans, ist zwingend eine Drehbegrenzung vorzusehen. Die Überschwenkung der anliegenden Bahngleise ist strengstens untersagt.
2.09 Baustellencontainer
Es wird ein Sanitärcontainer im Außenbereich durch das Gewerk Baustellenlogistik zur Verfügung gestellt. Zusätzlich werden übergeordnet keine Baustellencontainer zur Verfügung gestellt und sind in den Positionen der Baustelleneinrichtung für die eigenen Leistung einzukalkulieren.
2.10 Gerüste Außen
Gerüste werden übergeordnet nicht zur Verfügung gestellt und sind in den Positionen der Baustelleneinrichtung ,sofern nicht separat abgefragt, für die eigenen Leistung einzukalkulieren.
2.11 Gerüste Innen
Der Einsatz von Innengerüsten erfolgt durch den AN selbst gem. dem Titel Eigene Baustelleneinrichtung. Alle erforderlichen Gerüstbauarbeiten, Absturzsicherungen, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die für die nachfolgend beschriebenen Arbeiten zusätzlich erforderlich sind, sind einzukalkulieren.
2.12 Verkehrssicherung bei Anlieferung
Evtl. notwendige Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge gem. § 46 StVO (speziell auch für Groß- oder Schwerlasttransporte) sind gesondert beim Ordnungsamt / Straßenverkehrsabteilung der Stadt Münster einzuholen. Bei der Baustellenbeschickung mit Bau- und Lieferfahrzeugen und bei Bewegungen von Baumaterialien oder Geräten über die öffentliche Verkehrsfläche ist besondere Vorsicht walten zu lassen. Hierfür sind zum Schutz der Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten Warnposten bzw. Einweiser (mit fluoreszierender Warnkleidung nach DIN EN 471 und rot/weißer Warnfahne) erforderlich.
2.13 Koordinierung
Die Objektüberwachung regelt die Zusammenarbeit auf der Baustelle in Koordinierungsbesprechungen.
Der AN bzw. sein Vertreter ist zur regelmäßigen Teilnahme an diesen Besprechungen nach Aufforderung verpflichtet. Der AN ist zur Führung eines Bautagebuches und zur Vorlage verpflichtet. Dieses ist der Objektüberwachung unaufgefordert wöchentlich vorzulegen.
2.14 Maße
Sämtliche Maße während der Planungs- und Bauphase sind eigenverantwortlich durch den AN auf der Baustelle zu prüfen.
2.15 Schutzmaßnahmen
Während der Bauzeit und bis zur Abnahme, hat der AN seine Leistung durch die Wahl geeignete Schutzmaßnahmen zu schützen. Beim Transport und beim Zwischenlagern sind ebenfalls geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.
2.16 Sauberkeit der Baustelle
Die Baustelle hat stets übersichtlich und aufgeräumt zu erscheinen; Verunreinigungen von öffentlichen Straßen und Wegen sind unaufgefordert zu beseitigen.
Jeder auf der Baustelle tätige AN ist zur Reinhaltung der Baustelle verpflichtet. Jeder AN ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von Schutt, Abfall und Verpackungsmaterial eigenverantwortlich zuständig.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht unaufgefordert nach, kann eine Aufforderung zur Schutt- und Abfallbeseitigung durch die Objektüberwachung bei kürzester Fristsetzung (24 Stunden) mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen. Erfolgt die Beseitigung dann nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Schutt, Abfall und die Verunreinigungen auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen und die entstehenden Kosten von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abzuziehen.
Die Baustelle und die Umgebung der Baustelle sind in dem Zustand zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.
2.17 Schadstoffe
Die bestehende, asphaltierte Werkhoffläche angrenzend der Baugrube des geplanten Neubaus enthält gem. Schadstoffgutachten mit einem PAK-Gehalt von 766,3 mg/kg als bituminös nach AVV einzustufen. Das Material wird aber nicht den Anforderungen der Entsorgungsanlagen z. B. für Asphaltprodukte (Annahmekriterien) gerecht, da es einen PAK-Gehalt > 20 mg/kg (EPA) aufweist. Baustoffe auf Basis von Bitumen sind unter dem Abfallschlüssel 170302 (Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen) der geregelten Entsorgung zuzuführen.
2.18 Baubeleuchtung im Außenbereich
Während der Bauphase und für die Beleuchtungsanlagen auf dem Gelände sind ausschließlich Leuchtmittel mit geringen Ultraviolett- (UV-) und Blauanteilen (Farbtemperaturen von 1700 K bis max. 3000 K) und insektendichte Lampengehäuse zu verwenden. Dabei sollte eine kurze Beleuchtungszeit die Beleuchtung begrenzen (z. B. durch Bewegungsmelder). Um unnötige Lichtemissionen zu vermeiden, sollen die Lampen so niedrig wie möglich installiert werden und z.B. durch abschirmende Gehäuse gezielt auf die zu beleuchtenden Wege und Flächen gerichtet werden. Eine direkte Beleuchtung des nördlich angrenzenden Baumbestandes oder der westlichen Gebäude ist zu vermeiden. Ebenso sind Lichtemissionen in den oberen Halbraum und in die Horizontale mit Abstrahlwinkeln > 70° sind zu unterlassen. Die Oberflächentemperatur des Leuchtgehäuses darf max. 40° C betragen. Um die Beleuchtungsstärke gering zu halten, sollte vorrangig indirekte Beleuchtung (z. B. durch Reflektortechniken oder farblichen Untergründen, die einen höheren Kontrast von Gefahrenpunkten bewirken) genutzt werden. Beleuchtungskörper für eine dauerhafte Beleuchtung sind unzulässig.
2.19 Baumschutzmaßnahmen
Die Bäume angrenzend an die Eingriffsbereiche sind gemäß DIN 18920 "Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen " zu schützen. Darüber hinaus ist die Richtlinie zum Schutz
von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (FGSV, 2023) zu berücksichtigen.Die an das Plangebiet angrenzenden Biotopstrukturen sind während der gesamten Bauzeit zu schützen und zu erhalten. Das angrenzende Biotop ist unter keinen Umständen zu begehen.
Die zu schützenen Bäume sind während der Bauphase mit einem unverrückbaren Baumschutzzaun eingefasst. Sollten diese während der Bauphase versähendlich verrückt oder beschädigt werden, ist dies umgehend der örtlichen Bauleitung zu melden.
II. Baustelleneinrichtung / Anlieferung / Verkehrssicherung
III. Arbeits- und Gesundheitsschutz III. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Für das vorliegende Bauvorhaben wurden in Abstimmung mit dem Auftraggeber für alle Beschäftigten auf der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie eine Baustellenordnung erstellt. Die Einhaltung der hier festgelegten Bestimmungen wird vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) kontrolliert. Alle am Bauvorhaben Beteiligten sind verpflichtet, den Inhalt der Dokumentation ihren, auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten, bekanntzugeben und deren Einhaltung zu prüfen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie die Baustellenordnung werden Vertragsbestandteil.
Dem SiGeKo sind mindestens 5 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten auf der Baustelle nachfolgend aufgeführte Dokumente / Unterlagen, digital als pdf-Datei und in Papierform, zu übermitteln. Vorher dürfen keine Tätigkeiten auf der Baustelle ausgeführt werden.
Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 u. 6 Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsablauf- Sanierungsplan bei Schadstoffsanierung
Nachweise arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen soweit für die auszuführende Tätigkeit erforderlich
Betriebsanweisungen
Unterweisungsnachweise
Ersthelferbescheinigungen
Sachkundenachweise
Nachunternehmerliste (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse und Ansprechpartner)
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen auf der Baustelle
Name und Kontaktdaten der zuständigen Sicherheitsfachkraft des Betriebs
Prüfbescheinigungen der eingesetzten Maschinen und Geräte (Kopie Prüfbücher)
Nachweis der schriftlichen Beauftragung der Maschinen- und Geräteführer
Arbeiten mit Altlasten
Bei sämtlichen Arbeiten mit Gefahrstoffen sind die gesetzlichen Vorschriften wie die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) einzuhalten.
III. Arbeits- und Gesundheitsschutz
ZTV Zimmerer- und Holzbauarbeiten Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
ZTV 01
Alle Hölzer sind trocken (DIN 68 365 Ziffer 2.11) einzubauen und vor Niederschlägen zu schützen. Der vorbeugende Holzschutz ist nach DIN 68 800 auszuführen.
Es ist das Tauchverfahren nach DIN 68800, Ziffer 4.2.3, Teil 3 anzuwenden.
Die eingebrachte Holzschutzmenge muss der Tabelle zu Ziffer 7.1 entsprechen.
Ausführung erfolgt erst nach dem Abbund.
Für alle Hölzer sind farblose Holzschutzmittel zu verwenden.
Das Fabrikat des angegebenen Holzschutzmittels ist dem Auftraggeber mitzuteilen.
Gesundheitsgefährdungen sind grundsätzlich auszuschließen. Die vom Hersteller angegebenen
Anwendungsbeschränkungen bei Holzschutzmitteln sind zu beachten.
Sie sind dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Besonders ist der Auftraggeber auf vorübergehende Beschränkungen bei Nachfolgearbeiten oder in der Nutzung der Bauleistung hinzuweisen, sofern Gesundheitsgefährdungen durch Holzschutzmittel nicht auszuschließen sind.
ZTV 02
Brettschichtbauteile werden, entsprechend den Zulassungsbedingungen und Werkstattvorschriften der Holzleimbauindustrie aus Fichte Güteklasse I, erzeugt
(gem. DIN 4074 und DIN 1052). Der Hersteller muss im Besitz des gültigen und in der Bauart entsprechenden Nachweise zum Leimen tragender Holzbauteile sein.
Alle Brettschichtbauteile bleiben sichtbar, sie sind gehobelt und geschliffen einzubauen, raue Stellen und Hobelschläge sind nicht zulässig. Ausfalläste sind auszudübeln.
Brettschichtbauteile sind vollwandig, wasserfest und im Rechteckquerschnitt zu verleimen. Die Leimfugen sind grundsätzlich auf der Rechteck-Längsseite sichtbar.
Alle Holzbauteile, die mit Betonbauteilen in Berührung kommen, sind mit einer Bitumpappe DIN 52128 zu unterlegen.
ZTV 03
Sämtliche sichtbare Kanten sind mit einer Viertelrundung r = 5 mm zu brechen.
ZTV 04
Ausgleichsmaßnahmen zu angrenzenden Bauteilen sind, wenn nicht anders beschrieben, ausschl. mit Hartholzteilen bzw. Blechplättchen vorzunehmen.
ZTV 05
Mit einzukalkulieren ist für sichtbare Holzbauteile einen temporären Schutz vor Verschmutzung und Durchfeuchtung wärend der Bauphase.
ZTV 06
Alle gelieferten Holzrahmenbauteile werden abgeplant zur Baustelle angliefert und mit Planen nach der örtlichen Montage vor Niederschlägen (z.B. Regen) geschützt.
ZTV 07
Im Rohbauzustand (nach Einbau der Fenster) wird von einem unabhängigen Sachverständigen eine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt. Anforderung: n50 <= 1,5 (Luftwechselrate), Nachweis: DIN EN 13829
ZTV Zimmerer- und Holzbauarbeiten
04 Dachdeckerarbeiten
04
Dachdeckerarbeiten
04.04 Dachbegrünung
04.04
Dachbegrünung
04.05 Sonstiges
04.05
Sonstiges