Blitzschutzanlagen
Neubau einer Seniorenresidenz in Bremen Grohn
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Bauvorhaben Neubau eines Seniorenresidenz Auftraggeber : Cureus Nord GmbH Schmalhorn 13 29308 Winsen (Aller) 1.1. Projektbeschreibung 1.2. Lage des Grundstücks Die Anschrift des Baugrundstückes lautet: Hermann - Fortmann - Straße 23 & 25 28759 Bremen - Grohn 1.3. Bestand Das Grundstück ist jetzt unbebaut . 1.4. Städtebauliches Konzept Das insgesamt 4 - geschossige Altenwohn - und Pflegeheim ( EG, 1.OG bis 3.OG ) ist mit einem Flachdach geplant . 1.5. Verkehrstechnische Erschließung Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Hermann - Fortmann - Straße und der Grohner Bergstraße . 1.6. Planungskonzept, Projektdaten Grundlage für die funktionsgerechte Planung sind die Vorschriften des Wohungsbaus, der gültigen Heimmindestbauverordnung, die darüber hinausgehenden Vorschriften des Bundeslandes und der DIN 18040; sowie alle weiteren zur Errichtung des funktionstüchtigen Gebäudes gültigen Vorschriften, Normen und Gesetze.
Bauvorhaben
Allgemeine Vorbemerkungen Ausschreibung Im Text des Leistungsverzeichnisses wird aus Gründen der Vereinfachung auf selbstverständliche Ausdrücke wie z. B.: liefern, fachgerecht, usw. verzichtet. Die Ausführung jeder Position versteht sich demnach als die vorschriftsmäßige, ordentliche und gebrauchsfähige Erbringung der geforderten Leistung einschließlich aller notwendigen, aber nicht immer besonders erwähnten Nebenleistungen und Materiallieferung. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate gelten als Qualitätsbeispiel und schaffen für alle Bieter eine einheitliche Kalkulationsgrundlage. Sie werden durch Angebotsabgabe Bestandteil des Angebotes. Der Anbieter hat die Möglichkeit, ein gleichartiges Erzeugnis anzubieten, wobei der Nachweis der Gleichwertigkeit durch den Auftraggeber verlangt werden kann. Die Bauleitung behält es sich vor, von allen zur Anwendung kommenden Stoffe Proben zu entnehmen und auf Qualität und Eignung prüfen zu lassen. Die Leistungsbeschreibung dient der Preisfindung. Erkennt der Anbieter, dass Leistungen nicht erschöpfend beschrieben sind, so hat er dieses schriftlich mitzuteilen. Art der Positionen Eventualposition mit Gesamtpreis (Bedarfsposition) Eventualposition mit GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen mit Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht feststeht, ob bzw. von wem und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen. Die Entscheidung über die Ausführung der Eventualpositionen (Bedarfspositionen) trifft der Auftraggeber bei der Vergabe bzw. während der Bauzeit. Eventualpositionen (Bedarfspositionen) sind als Gesamtpreis anzubieten. Eventualposition ohne Gesamtpreis Eventualpositionen ohne GP sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz, bei denen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung kommen.Eventualpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Alternativposition Alternativpositionen sind als solche im LV gekennzeichnete Positionen ohne Gesamtpreisansatz. Sie können anstelle einer oder mehrerer anderer Grundpositionen zur Ausführung vorgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Auftraggeber in der Regel bei der Auftragserteilung. Ist die Entscheidung ausnahmsweise, z. B. aus technischen Gründen, erst nach der Auftragserteilung möglich, wird der AN rechtzeitig vom Auftraggeber darüber informiert. Alternativpositionen sind nur als E.P. anzubieten, nicht als Gesamtpreis. Ablauf Sämtliche Leistungen sind sach- und fachgerecht entsprechend der DIN-Normen, der Herstellerrichtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Der Auftragnehmer hat sämtlichen anfallenden Bauschutt und Baustellenabfälle, die durch ihn verursacht wurden (Reste und Verpackungen, usw.), in regelmäßigen Abständen zu beseitigen, andernfalls wird dies durch den Auftraggeber, bzw. durch den Auftraggeber beauftragte Fremdfirmen auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst. Für die beschriebenen Reinigungs-, Endschichtungs- und Entsorgungspositionen wird auf die gültigen Gesetze, örtlichen Verordnungen, Satzungen und Transportbestimmungen verwiesen, die bei den zuständigen Behörden zu erfragen sind. Behördliche Forderungen und Auflagen sind, soweit nicht besonders beschrieben, entsprechend einzukalkulieren. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile, einschl. Abladen und lagern auf der Baustelle, wenn nicht anderes ausgeschrieben ist. Alle ausgeschriebenen Leistungen verstehen sich als abnahmefähig, in  fix- und fertiger, fachgerechter Ausführung inkl. aller erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes ausgeschrieben. Die Anlieferung aller zum Einsatz kommenden Werkstoffe und Materialien muss in der Originalverpackung erfolgen. Es sind die Richtlinien des Werkstoffherstellers zu berücksichtigen. Bei Systemaufbauten dürfen nur die Stoffe eines Herstellers verwendet werden. Sämtliche für die Erstellung der auszuführenden Arbeiten erforderlichen Baustelleneinrichtungsmaßnahmen, die nachfolgend nicht gesondert aufgeführt sind, gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert vergütet. Entsprechend benötigte Hebezeuge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine mögliche Nutzung des Baukranes seitens des Rohbauunternehmers ist eigenverantwortlich abzustimmen. Beschädigungen an den Zufahrts-, Rad- und Gehwegen sind vom AN durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Das Beseitigen von eventuell entstehenden Schäden geht zu Lasten des AN. Das Gebäude ist bauseitig mit einem Bauzaun versehen. Der AN hat diesen entsprechend zu unterhalten und nach Beendigung seiner Arbeiten stets zu schließen. Das Anbringen von Werbeschildern an vorgenanntem Bauzaun ist aus statischen Gründen untersagt. Der Bieter hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Örtlichkeiten zu informieren (Zufahrtswege, Stellplätze Baustelleneinrichtung usw.). Mit seiner Unterschrift unter dem ausgefüllte Leistungsverzeichnis erkennt der Auftragnehmer / Bieter an, dass diese Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes sind und in den Einheitspreisen enthalten sind. Ort, Datum, Stempel, Unterschrift des Bieters
Allgemeine Vorbemerkungen
Besondere Vorbemerkungen Allgemeines - Normbezug Die Leistungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik, der VOB/B, der VOB/C,  vor allem die ATV DIN 18384 „Blitzschutz-, Überspannungsschutz-, und Erdungsanlagen sowie  Leiter und Erder“, nach DIN 18299, DIN EN 62305 / VDE 0185-305, DIN VDE 0100-540, DIN EN IEC 62561-2 VDE 0185-561-2 sowie den einschlägigen Herstellervorschriften auszuführen. Der Auftragnehmer hat alle für die vollständige, funktionsfähige und mangelfreie Herstellung der Blitzschutz-, Erdungs- und Überspannungsschutzanlage erforderlichen Leistungen in seine Einheitspreise einzukalkulieren, soweit diese nach VOB/C als Nebenleistungen gelten oder nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind. Nebenleistungen Nebenleistungen, die zum werkgerechten Standard gehören, werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Hierzu gehören insbesondere: Entstauben und Reinigen der eigenen Arbeitsbereiche, Schutz der eigenen Leistungen und Materialien gegen Witterungseinflüsse, kleinere Anpassungs-, Befestigungs- und Nebenarbeiten, Schutz angrenzender Bauteile gegen Verschmutzung und Beschädigung, Abstimmung der eigenen Leistungen mit den Vorgewerken und Folgegewerken, erforderliche interne Transport- und Verteilmaßnahmen auf der Baustelle, Kennzeichnung der eigenen Leistungen, soweit für Montage, Prüfung und Dokumentation erforderlich. Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen der Materialien, Bauteile, Messgeräte und Unterlagen sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Prüf- und Hinweispflichten / Bedenkenanmeldung Der Auftragnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Planunterlagen, Leistungsbeschreibung, Mengen, Massen, Schnittstellen und Ausführungsdetails im Rahmen der Angebotsbearbeitung auf Plausibilität und technische Umsetzbarkeit zu prüfen. Sind sichtbare Mängel am Untergrund, an Vorleistungen anderer Unternehmer oder an vorhandenen Bauteilen zu erkennen oder sind Schäden an der fertigen Leistung zu befürchten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine Bedenken unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Bedenken gegen: die vorgesehene Art der Ausführung, die Qualität oder Tragfähigkeit von Befestigungsuntergründen, vorhandene Dachabdichtungen, Fassaden, Attiken oder Metallbauteile, vorhandene Erdungs-, Potentialausgleichs- oder Elektroanlagen, Schnittstellen zu PV-Anlagen, TGA-Anlagen, RWA-Anlagen oder sonstigen technischen Aufbauten, fehlende oder unvollständige Planungsangaben, Widersprüche zwischen Planunterlagen, Leistungsverzeichnis und örtlichem Bestand. Die Bedenkenanmeldung hat nach den Vorgaben der VOB/B, insbesondere § 4 Abs. 3 VOB/B, zu erfolgen. Bauleitung / Fachbauleitung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Ausführungsbeginn einen fachkundigen, deutschsprachigen örtlichen Fachbauleiter bzw. verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss während der Ausführung der eigenen Leistungen erreichbar sein, die Arbeiten vor Ort koordinieren und an den für seine Leistungen relevanten Baubesprechungen teilnehmen. Die Baubesprechungen finden voraussichtlich einmal wöchentlich statt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach rechtzeitiger Einladung an den Baubesprechungen teilzunehmen, sofern Themen seines Leistungsbereiches betroffen sind oder seine Anwesenheit durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung verlangt wird. Nimmt der Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Einladung unentschuldigt nicht an einer Baubesprechung teil, wird für jedes Fernbleiben ein pauschaler Betrag in Höhe von 300,00 € netto von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Aufmaß und Abrechnung Spätestens zur Schlussrechnung sind die ausgeführten Leistungen sowie alle hierfür maßgeblichen Mengen und Massen prüffähig in Aufmaßen zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn ein Pauschalvertrag geschlossen wird, soweit die Aufmaße zur Dokumentation, Abgrenzung, Prüfung, Nachtragsbewertung oder Bestandsdokumentation erforderlich sind. Die Aufmaße sind nachvollziehbar, gewerkespezifisch und positionsbezogen aufzustellen. Erforderliche Skizzen, Pläne, Messprotokolle, Fotodokumentationen und sonstige Nachweise sind beizufügen. Nicht prüffähige oder unvollständige Aufmaße können zur Prüfung und Korrektur zurückgewiesen werden. Mengen und Massen Alle ausgeschriebenen Mengen und Massen sind vom Auftragnehmer anhand der ihm zur Kalkulation zur Verfügung gestellten Planunterlagen eigenverantwortlich auf Plausibilität zu prüfen. Sollten hierzu weitere Unterlagen, Angaben oder Klärungen erforderlich sein, sind diese rechtzeitig vor Angebotsabgabe beim Auftraggeber anzufordern. Erkennbare Unstimmigkeiten, Widersprüche oder fehlende Angaben sind vor Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Ansprüche aus nicht erkennbaren Leistungsänderungen, geänderten Mengen oder zusätzlichen Leistungen bleiben nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen und der VOB/B unberührt. Montage- und Werkplanung Dem Auftragnehmer werden im Vorfeld der Baumaßnahme geprüfte und freigegebene Ausführungsunterlagen übergeben. Auf dieser Grundlage hat der Auftragnehmer die für seine Leistung erforderliche Montage- und Werkplanung auf eigene Kosten zu erstellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in einzelnen Leistungstexten gefordert wird. Zur Montage- und Werkplanung gehören insbesondere: Leitungsführungen der Fang- und Ableitungssysteme, Anordnung und Ausführung von Fangstangen, Fangleitungen und Ableitungen, Befestigungsdetails auf Dach, Fassade, Attika und sonstigen Bauteilen, Anschlussdetails an Erdungsanlage und Potentialausgleich, Lage und Kennzeichnung von Trennstellen, Einbindung metallener Bauteile, Einbindung technischer Dachaufbauten, Schnittstellen zu PV-Anlagen, RWA-Anlagen, Lüftungsanlagen und sonstiger TGA, Details zu Durchdringungen und Anschlüssen, Kollisionsprüfung mit anderen Gewerken, erforderliche Montage-, Revisions- und Bestandspläne. Die Montage- und Werkplanung ist dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Mit der Ausführung darf erst nach Freigabe der entsprechenden Unterlagen begonnen werden, sofern keine anderweitige schriftliche Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt. Koordination mit anderen Gewerken Der Auftragnehmer hat seine Leistungen rechtzeitig mit den am Bau beteiligten Gewerken abzustimmen. Dies betrifft insbesondere Schnittstellen zu: Rohbau, Dachabdichtung, Fassade, Metallbau, Elektro, PV-Anlagen, RWA-Anlagen, Lüftungs- und TGA-Anlagen, Außenanlagen, Gerüstbau, Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen. Anschlüsse, Durchdringungen, Befestigungen, Leitungsführungen und Abdichtungen sind vor Ausführung mit den betroffenen Gewerken und der Bauleitung abzustimmen. Beschädigungen an Vorleistungen anderer Unternehmer sind zu vermeiden. Entstehende Schäden sind unverzüglich der Bauleitung anzuzeigen. Schutzmaßnahmen und Arbeitssicherheit Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur sicheren und ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere: Schutz gegen Absturz bei Arbeiten auf Dachflächen, Fassaden, Gerüsten und technischen Anlagen, Schutz vorhandener Dachabdichtungen, Fassaden, Attiken, Lichtkuppeln und technischer Aufbauten, Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Korrosion, Schutz von öffentlichen Verkehrsflächen, Gehwegen, Straßen und Seitenräumen, Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften, Sicherung von Arbeitsbereichen gegen unbefugtes Betreten, ordnungsgemäßer Umgang mit Werkzeugen, Messgeräten, Leitern, Gerüsten und Hubarbeitsbühnen. Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung der eigenen Leistung gehören, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Dokumentation verdeckter Leistungen Verdeckte oder später nicht mehr prüfbare Leistungen sind vor dem Schließen, Verdecken oder Überbauen rechtzeitig der Bauleitung anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere: Erdungsanschlüsse, Anschlussstellen an Bewehrung oder Erdungsanlage, Potentialausgleichsanschlüsse, Leitungsführungen unter Abdichtungen oder Verkleidungen, Durchdringungen, Befestigungen auf verdeckten Bauteilen, Anschlüsse an metallene Bauteile, Trennstellen und Messpunkte. Diese Leistungen sind durch aussagekräftige Fotodokumentation, Skizzen, Messprotokolle und Lageangaben zu dokumentieren. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige oder Dokumentation, kann der Auftraggeber eine nachträgliche Freilegung oder ergänzende Nachweisführung auf Kosten des Auftragnehmers verlangen, soweit die Prüfung der Leistung andernfalls nicht möglich ist. Stundenlohnarbeiten Sollten Stundenlohnarbeiten notwendig und/oder angeordnet werden, sind diese nur vergütungsfähig, wenn sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich und schriftlich durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung angeordnet oder bestätigt wurden. Zur Abrechnung und Anerkennung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: schriftliche Anzeige vor Ausführung mit voraussichtlichem Umfang der Leistung, schriftliche Bestätigung bzw. Anordnung durch den Auftraggeber, Angabe von Ort, Art und Umfang der Leistung, Benennung des eingesetzten Personals, Angabe der geleisteten Stunden, Angabe eingesetzter Geräte und Materialien, Fotodokumentation, insbesondere bei untergehenden oder später verdeckten Leistungen, Vorlage des Stundennachweises spätestens am folgenden Werktag nach Leistungserbringung. Stundenlohnarbeiten sind mit der jeweils nächsten prüffähigen Rechnung zur Abrechnung vorzulegen. Für einfache Arbeiten sind grundsätzlich Helferstunden anzusetzen, sofern keine Facharbeit erforderlich ist. Nicht rechtzeitig oder nicht prüffähig vorgelegte Stundenlohnnachweise können zurückgewiesen werden, soweit die Prüfung dadurch erschwert oder unmöglich wird. Reinigung und Sauberkeit Der Auftragnehmer ist für die tägliche bzw. bedarfsweise Reinigung der von ihm in Anspruch genommenen Arbeitsbereiche verantwortlich. Dies umfasst insbesondere: eigene Arbeitsbereiche, Lagerflächen, Verkehrswege, Dachflächen im Bereich der eigenen Arbeiten, Gerüste und Zugangsbereiche, öffentliche Einrichtungen wie Gehwege, Straßen, Seitenräume und sonstige angrenzende Flächen. Abfälle, Verpackungen, Restmaterialien und Verschmutzungen aus den eigenen Leistungen sind regelmäßig und unaufgefordert zu entfernen. Die Reinigung und Sauberhaltung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. Prüfungen, Messungen und Nachweise Der Auftragnehmer hat vor Abnahme alle erforderlichen Prüfungen und Messungen der Blitzschutz-, Erdungs- und Potentialausgleichsanlage durchzuführen und zu dokumentieren. Vorzulegen sind insbesondere: Prüf- und Messprotokolle, Durchgangs- und Widerstandsmessungen, Dokumentation der Erdungsanlage, Nachweis der Anschlüsse an den Potentialausgleich, Dokumentation der Trennstellen, Fotodokumentation verdeckter Anschlüsse, Revisions- und Bestandspläne, Produktdatenblätter der eingebauten Komponenten, Hersteller- und Materialnachweise, Kennzeichnungen der Mess- und Trennstellen, Wartungs- und Prüfhinweise. Die Unterlagen sind vollständig, prüffähig und in geordneter Form spätestens zur Abnahme vorzulegen. Unvollständige Dokumentationen können einen Abnahmevorbehalt oder die Zurückweisung der Abnahme begründen, soweit die Gebrauchstauglichkeit, Prüfbarkeit oder Mangelfreiheit der Leistung nicht nachgewiesen werden kann. Abnahme Die Abnahme erfolgt nach § 12 VOB/B. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung seiner Leistung die Abnahme, ist dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme zu setzen. Eine förmliche Abnahme ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Voraussetzung für die Abnahme ist die vollständige, mangelfreie, funktionsfähige und prüffähige Leistung einschließlich aller erforderlichen Prüf-, Mess-, Revisions- und Bestandsunterlagen. Vor der Abnahme sind Restleistungen, Mängel, fehlende Dokumentationen oder fehlende Nachweise vollständig mitzuteilen und nach Aufforderung zu beseitigen bzw. nachzureichen. Einwände gegen das Leistungsverzeichnis Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis, einzelne Positionen, technische Vorgaben, Mengenansätze, Ausführungsdetails oder Schnittstellen sind vom Bieter spätestens mit Abgabe seines Angebotes schriftlich vorzubringen und nachvollziehbar zu begründen, soweit diese für den Bieter erkennbar sind. Unterlässt der Bieter einen erkennbaren Hinweis, kann er sich später nicht darauf berufen, soweit die Unklarheit, Unvollständigkeit oder technische Problematik für ihn bei Angebotsbearbeitung erkennbar war. Zusätzliche und geänderte Leistungen Zusätzliche oder geänderte Leistungen sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen und dürfen erst nach schriftlicher Beauftragung bzw. Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt werden, sofern keine Gefahr im Verzug besteht. Preise für nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Leistungen sind vor Ausführung prüffähig anzubieten. Versäumt der Auftragnehmer die rechtzeitige Anzeige oder Preisvorlage, kann der Auftraggeber die Vergütung nach den vertraglichen Regelungen, der VOB/B und unter Berücksichtigung marktüblicher Preise bewerten. Anerkennung der Vorbemerkungen Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Auftragnehmer/Bieter an, dass diese Besonderen Vorbemerkungen Bestandteil seines Angebotes und im Auftragsfall Bestandteil des Vertrages werden. Der Auftragnehmer bestätigt mit Angebotsabgabe, dass er die Vorbemerkungen, Planunterlagen, Leistungsbeschreibung, Schnittstellen, Mengen und örtlichen Randbedingungen geprüft und die zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlichen Nebenleistungen in seine Einheitspreise einkalkuliert hat. Soweit Leistungen, Schutzmaßnahmen, Dokumentationen, Prüfungen oder Abstimmungen zur vollständigen, mangelfreien und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Blitzschutzarbeiten erforderlich sind und nach VOB/C als Nebenleistungen gelten, sind diese mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert ausgeschrieben sind.
Besondere Vorbemerkungen
DGNB - Zertifizierung Allgemeine Vorbemerkungen zum Thema DGNB - Zertifizierung und QNG Für das Bauvorhaben der CUREUS Nord GmbH soll der QNG-Siegel Plus Standard (V1.3) umgesetzt werden. Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des QNG-Siegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die technischen, funktionalen, ökologischen, soziokulturellen und ökonomischen Qualitäten des Gebäudes, sowie an die Qualitäten der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Das Qualitätssiegel wird in Plus und Premium vergeben. Zertifizierung gemäß DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) Für die Vergabe des QNG-Siegels ist eine Nachhaltigkeitszertifizierung, auf Grundlage eines bei der deutschen Akkreditierungsstelle registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems, erforderlich. Das o.g. Bauvorhaben wird nach den Kriterien der DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen) bewertet und zertifiziert. Mit der Zertifizierung gemäß DGNB V2018 (Neubau Wohngebäude) soll mindestens die Auszeichnungsstufe Silber erreicht werden. Zur Sicherstellung und Koordinierung des Zertifizierungsprozesses sowie der Erhaltung der Anforderungen nach DGNB und QNG wurde die iproplan ° Planungsgesellschaft mbh (Chemnitz), in Form des DGNB - Auditors beauftragt. Die für die Zertifizierung benötigten Nachweise, Unterlagen und Erklärungen sind auf Anforderung des Auditors bei diesem einzureichen. Der Auditor sammelt, prüft und bewertet die relevanten Planungsunterlagen und Dokumente, unter den Aspekten der DGNB & QNG Anforderungen und erstellt die erforderlichen Unterlagen für die DGNB - Zertifizierung und das QNG - Siegel Alle anfallenden Mehrkosten und anfallender Mehraufwand, für die DGN- Zertifizierung sowie für die Einhaltung der Anforderungen nach QNG, sind in die entsprechende LV-Position mit einzukalkulieren. Im Folgenden werden die Anforderungen, Nachweise und Dokumentationsleistungen für diese Vergabeeinheit zusammengestellt. 1. Anforderungen an Materialien/Produkte/ Baustoffe Für eine erfolgreiche Zertifizierung ist generell sicherzustellen, dass die eingesetzten Baustoffe und Bauprodukte (einschließlich der verwendeten Hilfsmaterialien) für die gesamte Dauer der geplanten Nutzung gesundheitlich unbedenklich sind. Ebenso ist sicherzustellen, dass diese robust, wartungsarm und umweltverträglich sind, sowie der Ressourcenverbrauch und die Risiken für Grund- und Oberflächenwasser, Boden und Luft minimiert werden und eine gute Recycling- und Demontagefreundlichkeit der eingesetzten Produkte besteht. Entsprechend sind die Bauverfahren und Bauausstattungen energie- und wassersparend auszuwählen. Für dieses Bauvorhaben soll grundsätzlich, gemäß der Anforderungen nach DGNB, das Qualitätsniveau 2 (QN 2), für Baustoffe, Materialien und Produkte eingehalten werden. Die sich hieraus ergebenden, detaillierten Anforderungen finden sich in der beigefügten Anlage 1 (Spalte QN 2). Die Anforderungen an die eingesetzten Baustoffe, Materialien und Produkte sind vom AN zu beachten und umzusetzen. Zudem ist die Einhaltung der Anforderungen an Baustoffe, Materialien und Produkte gemäß QNG sicherzustellen. Die QNG - Qualitätsanforderungen an die Schadstoffvermeidung sind beschrieben in Anlage 2 (Anhang Dokument 313). Die dort aufgeführten Anforderungen sind in ihrer Gesamtheit umzusetzen, Abweichungen sind unzulässig. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Schadstoffvermeidung eingehalten werden, verpflichtet sich der AN hiermit vertraglich, die beschriebenen Qualitätsanforderungen zu kennen und im Rahmen der Produktauswahl einzuhalten. Der AN verpflichtet sich zudem, nach Fertigstellung der Leistungen deren Erfüllung schriftlich zu erklären. Hinsichtlich materialökologischer Prüfungen sind die mindestens folgende Dokumente und Informationen seitens Auftragnehmer einzureichen: ➢ Hersteller & Produktname ➢ Angaben zum Einsatzort ➢ verbaute Menge ➢ Sicherheitsdatenblätter ➢ Technische Produktdatenblätter ➢ Herstellererklärungen ➢ EPD (Environmental Product Declaration) Es sind alle Baustoffe/ Materialien/ Produkte der folgenden Flächen zu beachten: ➢ Bodenaufbauten inkl. Gründungen ➢ Außenwandaufbauten ➢ Innenwandaufbauten ➢ Deckenaufbauten ➢ Dachaufbauten ➢ Tiefgaragen Die zur Prüfung erforderlichen Nachweise sind 4 Wochen VOR Einbau bei der Objektüberwachung oder Bauleitung zur Übergabe an den Auditor einzureichen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass sich auch ggf. zu beauftragende Nachunternehmer ebenfalls an diese Bedingungen halten. Die Materialien dürfen erst nach Freigabe durch den AG bzw. die von ihm beauftragte Bauleitung eingesetzt werden. 1.1 Hölzer und Holzwerkstoffe Für die Anforderungen des Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude sowie für die DGNB - Zertifizierung ist die Verwendung von zertifiziertem Holz erforderlich. In Summe müssen mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Gesamtbetrachtung erfolgt für alle verbauten Hölzer bis zu den Innenzargen, Türen, Holztreppen, Holzfensterbänke usw.) 1.1.1 Hölzer Belegt werden kann die Erfüllung der Anforderung durch: ➢ PEFC-Zertifikate (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige    Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Auflistung des verbauten Holzes ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse ➢ Lieferscheine mit CoC-Nummer Die CoC (Chain of Custody) Nummer muss mit den Lieferscheinen übereinstimmen. 1.1.2 Holzwerkstoffe mit FSC-Mix Insofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen, bspw. 70% bei "FSC-Mix" oder Certified Content CC bei dem PEFC-Zertifikat. Erforderlich sind diesbezüglich die folgenden Nachweise: ➢ Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach    Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die    vorhandenen Zertifikate ➢ PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) ➢ FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) ➢ ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden ➢ Schlussrechnungen und Leistungsverzeichnisse der Gewerke mit den relevanten Materialien in Auszügen ➢ Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Zur Nachweisführung sind somit die gesamte, verbaute Menge des Holzes / Holzwerkstoffe, Zertifikate (inklusive des Anteils des zertifizierten Holzes z.B. FSC.Mix oder PEFC) und die Lieferscheine für das gesamte verbaute Holz, zu liefern. 1.2Weitere Anforderungen zur Material- und Baustoffbeschaffung gem. DGNB Es dürfen zudem nur Baustoffe verwendet werden, die frei von Kinder- und Zwangsarbeit hergestellt wurden und ein illegaler Rohstoffabbau /-herstellung ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Verwendung von Natursteinen. Bei Verwendung von Natursteinen aus Ländern der EU werden die Mindest- sowie die inhaltlichen Anforderungen als umgesetzt angenommen. Als Nachweis ist eine Herstellererklärung vorzulegen, die die Einhaltung der Mindestanforderungen bestätigt sowie, dass sämtliche Herkunfts- und Verarbeitungsorte in Ländern der EU liegen. Für Natursteine aus NICHT-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 erfüllt sind und dass unangekündigte, unabhängige Kontrollen in den Steinbrüchen stattfinden (Label WiN=WiN Fair Stone). 2 Anforderungen Bauprozess - Baustelle Im Rahmen der Erfüllung der Zertifizierbarkeit nach DGNB müssen zudem folgende weitere Aspekte während des Bauprozesses berücksichtigt und nachgewiesen werden. 2.1 Lärmarme Baustelle Die durch Baumaßnahmen in den Objekten ausgelösten Lärmimmissionen dürfen zu keiner übergesetzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Gebiete führen. Es sind grundsätzlich lärmarme Geräte und Maschinen einzusetzen. Soweit dennoch Arbeiten durchzuführen sind, die das Umfeld wesentlich stören können, ist der Zeitpunkt und Modus dieser Arbeiten mit dem AG zuvor abzustimmen. Bei der Ausführung sind umweltfreundliche Technologien und Geräte einzusetzen. 2.2 Staubarme Baustelle Unnötige Staubentwicklung ist durch zusätzliche, geeignete Maßnahmen, wie z. B: Befeuchten, Abdecken, Einsatz von Absauggeräten, etc., zu vermeiden. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche muss verhindert werden, soweit dies technisch möglich ist. Ablagerungen sind zu vermeiden. Geräte und Maschinen sind vor Einsatz auf technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen. 2.3 Abfallarme Baustelle Grundsätzlich soll der Anfall von Abfall und Reststoffen unter Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Minimum eingeschränkt werden. Der AN hat alle anfallenden Baustellenabfälle arbeitstäglich selbst zu entsorgen. Die Arbeitsplätze sind unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und gesetzlichen Mindestvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung dem AG vorzulegen oder in Kopie zukommen zu lassen. Die Baustoffe müssen mindestens in mineralische Abfälle, Wertstoffe (Metall, Beton, Holz, MW, Erdstoffe, Stahl), Problemabfälle und gefährliche Abfälle getrennt werden. Gemischte Baustellenabfälle sind nachweislich zu minimieren und alle Arbeitskräfte bzw. am Bauprozess Beteiligten des AN gezielt auf die Abfalltrennung einzuweisen und zu schulen. Im Falle von Abbrucharbeiten, soll stets ein selektiver Abbruch erfolgen, um die Entfernung und sichere Handhabung von Gefahrstoffen zu ermöglichen und weiterhin eine Erleichterung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings durch selektive Entnahme von Materialien mittels Sortiersysteme für Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen. 2.4 Boden- und Grundwasserschutz Weiterhin sind der Boden und das Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen und chemischen sowie mechanischen Einflüssen durch die Baumaßnahme zu schützen. Ziel ist es, den Boden nach Beendigung möglichst in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dabei sind gewachsene Bodenschichten besonders zu schützen. Um Boden und Grundwasser vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen, müssen Stoffe vermieden werden, die den Boden, das Wasser bzw. die Umwelt gefährden. Es darf auf keine Stoffe mit der chemikalienrechtlichen Kennzeichnung "umweltgefährlich" zurückgegriffen werden. Für unvermeidbare, umweltgefährliche Baumaterialien wie z. B. nicht ausgehärtete Epoxidharze, muss auf der Baustelle sichergestellt werden, dass diese Stoffe nicht in Kontakt mit der Umwelt kommen. Anlagen werden zum Bauvertrag ausgehändigt: Anlage 1 - Anforderungen DGNB (Neubau Wohngebäude V2018) zu ENV1.2 Anlage 2 - Anforderungen QNG Schadstoffvermeidung (Anhang Dokument 313) Version 1.3 / gültig ab 03/2023
DGNB - Zertifizierung
01 Blitzschutz- und Fundamenterderarbeiten
01
Blitzschutz- und Fundamenterderarbeiten
Hinweis - Nebenleistungen - Werkstoffe Alle zur vollständigen, fachgerechten, funktionsfähigen und mangelfreien Montage erforderlichen systemzugehörigen Kleinteile, Befestigungs-, Verbindungs- und Anschlussmittel sind,  in die Einheitspreise einzukalkulieren, soweit sie nicht ausdrücklich als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind. Hierzu gehören hauptsächlich: Verbinder, Klemmen, Schilder, Fahnen, Dachleitungshalter, Stangenklemmen, Dübel, Schrauben, Betonsockel, Betonsockel für Fangstangen einschließlich Unterlegplatten, Überbrückungsseile, Dachrinnenklemmen, Regenrohrschellen, Bezeichnungsschilder, Leitungshalter zur Befestigung an Regenfallrohren, T-Verbinder, U-Verbinder, Betondachleitungshalter, Verbindungsmuffen, vergleichbare systembedingte Befestigungs-, Anschluss- und Verbindungsteile. Die Einheitspreise verstehen sich, sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben, je Stück bzw. je Meter. Fabrikat:             DEHN oder gleichwertig Angebotenes Fabrikat: ___________________________ Abweichende Fabrikate sind nur zulässig, wenn sie technisch, funktional und qualitativ gleichwertig sind und die Kompatibilität mit dem ausgeschriebenen Blitzschutzsystem nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen des Auftraggebers durch geeignete technische Unterlagen, Prüfzeugnisse, Produktdatenblätter oder Herstellerangaben nachzuweisen. Werkstoffe Alle Leiter, Erder, Klemmen, Kreuzstücke, Verbindungsteile, Fangstangen, Fangspitzen, Leitungshalter, Iso-Distanzhalter und Überbrückungslaschen sind für Blitzschutz- und Erdungsanlagen geeignet, blitzstromtragfähig, korrosionsbeständig und nach DIN EN IEC 62561 auszuführen. Bauteile im Erdreich, in Betonrandbereichen, an Erdeinführungen sowie in dauerhaft feuchtebeanspruchten Bereichen sind, sofern in den Positionen nicht abweichend beschrieben, aus Edelstahl V4A, Werkstoff-Nr. 1.4571 oder 1.4404, auszuführen. Feuerverzinkter Bandstahl ist nur als einbetonierter Fundamenterder und nur entsprechend Einzelposition zulässig. Übergänge zu Erdreich, Außenluft oder anderen Werkstoffen sind korrosionssicher und werkstoffverträglich herzustellen. Dach-Fangleitungen, Fangstangen, Fangspitzen und Dachbauteile sind entsprechend Einzelposition aus Aluminiumlegierung, Edelstahl oder feuerverzinktem Stahl auszuführen. Kontaktkorrosion zwischen unterschiedlichen Werkstoffen ist durch geeignete Bauteilwahl oder Trennung auszuschließen. Korrosionsschutzbinden sind für die jeweilige Verbindung und Einbausituation geeignet, UV-stabilisiert und im Erdreich nach DIN 30672 auszuführen. Verbindungen und Anschlüsse Alle Leiterstöße, Anschlüsse, Abzweige, Kreuz-, T- und Parallelverbindungen sind mit geeigneten Verbindungsteilen passend zu Leiterform, Leiterquerschnitt, Werkstoff und Einbausituation herzustellen. Verbindungen sind dauerhaft elektrisch leitfähig, blitzstromtragfähig, kraftschlüssig, korrosionsbeständig und mechanisch gesichert auszuführen. Schraub-, Klemm- und Verbindungsteile sind mit vollständigem Klemmbereich anzusetzen und gegen Lösen, Verrutschen und unzulässige Kontaktkorrosion zu sichern.
Hinweis - Nebenleistungen - Werkstoffe
01.01 Blitzschutzanlage , Fundamenterder
01.01
Blitzschutzanlage , Fundamenterder
01.02 Abnahmen
01.02
Abnahmen
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten