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Bill of Quantities
Version 022 (2021-12)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für
alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen.
1. Allgemeines:
Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten.
2. Vorhalten:
Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen,
etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung.
Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl
der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.
3. Stillliegezeiten:
Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers.
Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders
angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
1. Bodenklassen, Neigung:
Leistungen sind bis 20 Prozent Geländeneigung beschrieben. Angaben über die
Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten Länge im Grundriss.
Vertragsbasis sind die durch den Auftraggeber beigestellten Unterlagen (z.B.
Aufschlüsse, Bohrprofile oder Bodengutachten, beschriebene Baugrundschichten
(Bodenverhältnisse) und die im Plan festgehaltenen Geländeformen).
Die Dokumentation wird gemäß ÖNORM durchgeführt.
2. Verwerten oder Deponieren:
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß
deponiert.
2.1 Unzulässige Belastungen durch Manipulationen im Baubetrieb:
Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des
Aushub- und Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden.
Der Auftragnehmer trägt Sorge, dass das Aushubmaterial durch den Baubetrieb mit
nicht mehr als insgesamt 5 Prozent des Volumens mineralischer Baurestmassen
verunreinigt wird.
Allfällige Kosten aus derartigen Veränderungen (z. B. Altlastenbeiträge nach dem
Altlastensanierungsgesetz) übernimmt der Auftragnehmer.
2.2 Nachweise:
Eine Bestätigung, dass der Auftragnehmer (AN) die Baurestmassen an berechtigte
Abfallsammler übergeben hat, wird dem Auftraggeber (AG) nach Aufforderung
übergeben.
2.3 Trennung:
Die Trennung von Aushubmaterial und Baurestmassen erfolgt gemäß Recycling-
Baustoffverordnung.
2.4 Eigentumsübergang:
Das Aushubmaterial geht mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers
über, sofern eine Wiederverwendung durch den AG nicht Vertragsbestandteil ist und
unbeschadet einer Vergütung für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder
Entsorgen.
3. Zwischenlagern:
Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen.
Es enthält somit auch den Transport zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern.
Zwischenlager sind vorzuhalten und vor der Übernahme zu räumen.
Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung
bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt.
4. Transport:
Das Transportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen
Genehmigungen und Vorschriften.
5. Einkalkulierte Leistungen:
Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die
Einheitspreise einkalkuliert:
- das Beseitigen von Einzelhindernissen mit einen Einzelausmaß bis 0,1 m3 - das
Laden des Aushub- oder Abbruchmaterials - ein etwaiges Zwischenlagern -
behördliche Vorschreibungen betreffend Schallschutz, Staubschutz (werden vom
Auftragnehmer vor der Angebotslegung erkundet) - die Wiederinstandsetzung der vom
Auftraggeber für die Zwischenlagerung von Abbruch- oder Aushubmaterial
beigestellten Flächen nach Beendigung der Bauarbeiten - sämtliche Gebühren und
Abgaben (z. B.
Altlastenbeitrag) - Organisation (Förderart und Förderweg) - das Trennen und
Ausscheiden von Massen, die nicht, beschränkt, oder zur weiteren Verwertung
verwendbar sind 6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:
Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
6.1 Tiefenstufen:
Ausschreibung und Abrechnung für das Aushubmaterial, Sicherungen und
Gründungen erfolgen nach lotrechten (vertikalen) Abschnitten und nicht nach einzelnen
Schichten.
Leistungen werden von Null bis zur angegebenen Tiefe (Gesamttiefe) beschrieben.
Version 022 (2021-12) Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders
angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für
alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:
Entsorgen:
Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren sowie das
Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen, sowie von Baum-, Strauchund
Grünschnitt, Gras, Mähgut und Laub zu verstehen.
Sofern vom Auftraggeber nicht anders angeordnet, geht das zu entsorgende Material
mit dem ersten Laden in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß
deponiert.