Fundamenterder-Blitzschutz
Neubau Arbeiterwohnheim Mindelheim
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
LEISTUNGSVERZEICHNIS PROJEKTNUMMER: 10037 BAULEISTUNG:BLITZSCHUTZANLAGE ANGEBOTSSUMME (BRUTTO):EURO................................ GEPRÜFTE SUMME (BRUTTO):EURO................................ STEMPEL DES BIETERS: BAUVORHABEN:NEUBAU MITARBEITERWOHNHEIM  FA. GLASS GMBH BAUUNTERNEHMUNG  87719 MINDELHEIM BAUHERR:GLASS GMBH BAUUNTERNEHMUNG  DAIMLERSTR. 3  87719 MINDELHEIM VORAUSSICHTLICHER MONTAGEBEGINN: MAI 2026 FERTIGSTELLUNG: DEZEMBER 2026
LEISTUNGSVERZEICHNIS
A. VOB VERDINGUNGSORDNUNG FÜR BAULEISTUNGEN A. VOB VERDINGUNGSORDNUNG FÜR BAULEISTUNGEN 1.0    Ausschreibungsbedingungen 1.1    Dem Angebot liegen zugrunde und werden bei Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages:        1.1.1die gesamten nachstehenden Vorbemerkungen und Bedingungen einschl. der Leistungsbeschreibung mit der anschließenden Preiszusammenstellung        1.1.2die Vorschriften des VDE in der neuesten Fassung (ggf. auch im Gründruck).        1.1.3die technischen Anschlussbedingungen des Stromlieferwerkes.        1.1.4die Richtlinien für Gemeinschaftsantennenanlagen.        1.1.5die herausgegebenen Richtlinien von Ausschuss für Blitzableiterbau.        1.1.6die Vorschriften und Auflagen der Baupolizei, der Berufsgenossenschaften, der zuständigen gemeindlichen Dienststellen oder Bauaufsichtsbehörden.        1.1.7die Vorschriften und Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistung VOB.        1.1.8die einschlägigen technischen Normen und Richtlinien. 1.2    Das Angebot wird vom Auftraggeber für ungültig erklärt wenn:        1.2.1es nicht zum Eröffnungstermin vorliegt        1.2.2im Text des Angebotes Änderungen vorgenommen sind        1.2.3nicht sämtliche Angebotspreise mit Tinte oder Kugelschreiber bzw. Schreibmaschine aus-                    gefüllt worden sind.        1.2.4nicht sämtliche Unterlagen mit rechtskräftiger Unterschrift versehen sind        1.2.5Preisabsprachen festgestellt werden        1.2.6nicht das vorliegende Originalblankett verwendet wurde (EDV-Ausdrucke sind zugelassen). 1.3    Unklarheiten der Ausschreibung müssen vor Abgabe des Angebotes durch Rückfrage des Bieters        bei der ausschreibenden Stelle bzw. dem Fachingenieur geklärt werden. 1.4    Wenn Teile der Angebotsleistungen an andere Firmen - Nachunternehmer - durch den Auftragnehmer    vergeben werden, so sind diese Firmen im Angebot dem Auftraggeber zu benennen.        In diesem Fall bleibt der Auftragnehmer allein für die Vertragserfüllung verantwortlich. 1.5    Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 30 Kalendertage, vom Tage der Angebotsabgabe an gerechnet,        gebunden. Im Zuschlagsfall erfolgt die Auftragserteilung schriftlich. Der Auftrag wird erst nach Eingang        der Auftragsbestätigung rechtswirksam. 2.0    Preisermittlung 2.1    Die Einheitspreise im LV sind als Nettopreise anzugeben. In die Einheitspreise sind mit einzukalkulieren:        2.1.1fix- und gebrauchsfertige Lieferung und Montage aller Lieferungen einschl. aller Nebenleistungen,                    auch wenn diese im LV nicht gesondert  vermerkt sind; die Beistellung sämtlichen Dichtungs-,                    Klemm-, Befestigungs-, Isolier- und Verbindungsmaterials sowie aller sonst noch erforderlichen                    Kleinmaterialien, welche notwendig, jedoch nicht besonders aufgeführt sind, Verschnitt, die                    erforderlichen Stemm-, Hilfs- und Nebenarbeiten wie das Schlagen von Schlitzen, Wandaus-                    sparungen, Mauerdurchbrüche im normalen Mauerwerk bis 24 cm Stärke, ferner Messung des                    Isolationswiderstandes (bei Verlegung von Steigleitungen auch vor den Verputzarbeiten)        2.1.2bei der Ermittlung der Material-Einheitspreise sind die beim Einkauf zu erwartenden Metall-                    notierungen zugrunde zu legen. Spätere Schwankungen in den Metallnotierungen haben keinen                    Einfluss auf die abgegebenen Einheitspreise, sofern nicht in der nachfolgenden Leistungs-                    beschreibung eine eigene Position dafür eingesetzt ist.        2.1.3kostenfreie Anlieferung des Materials an die Baustelle einschl. Versicherung sowie geeignete                    Verpackung, das Abladen sowie der Transport innerhalb der Baustelle, sowie eine evtl. erfor-                    derliche diebstahlsichere und einwandfreie Zwischenlagerung bis zur Abnahme.        2.1.4die Kosten für den Strombezug        2.1.5Montagelohn, Auslösung, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Fahrtkosten, Montageauf-                    sicht und Überwachung und sonstige Unkosten.        2.1.6die Kosten für die eventuelle Anfertigung von Schalt- und Detailzeichnungen für z.B. Ver-                    teiler sowie die Überprüfung der Aussparungspläne und ggf. deren Ergänzung.        2.1.7die Kosten für probeweise und endgültige Inbetriebnahme und ggf. Einregulierung der                    Anlage, Einweisung des Bedienungspersonals, Einholung der behördlichen Genehmi-                    gung, Formalitäten mit dem Stromlieferungswerk und den zuständigen Stellen, besonders                    bei Außenarbeiten (Einsicht der Trassenpläne für Elektrokabel, Telefon, Wasser, Ent-                    wässerung u.ä.) um Beschädigungen und Unfallgefahren zu vermeiden. Ferner die Kosten                    für das Aufmaß und die Abnahme.        2.1.8die Anfertigung von Revisions- und Bestandszeichnungen sowie der notwendigen                    Betriebsanweisungen. 2.2    Bei Wegfall von Positionen, teilweise oder ganz, können seitens des Auftragnehmers keinerlei Ansprüche        geltend gemacht werden. 2.3    Sämtliche Preise sind für die Dauer des Bauvorhabens Festpreise. Material- und Lohnerhöhungen werden        nicht vergütet. 2.4    Ein Nachtragsangebot ist einzureichen, wenn sich Arbeiten oder Lieferungen ergeben, für welche keine        Vertragspreise vereinbart sind. Das Nachtragsangebot muss in allen Teilen nachprüfbar sein und darf        nicht günstiger kalkuliert sein wie das Hauptangebot. 2.5    Regiearbeiten dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung und Anweisung der Bauleitung bzw. des        Bauherrn ausgeführt werden, andernfalls werden sie nicht vergütet.        Stundenlohnzettel sind täglich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die Anerkennung dieser Leistungen        erfolgt aufgrund der von der Bauleitung unterschriebenen Stundennachweise und Materialzettel.        Überstunden, die der Auftragnehmer zur Einhaltung der vereinbarten Fristen arbeiten lassen muss,        werden nicht vergütet. 3.0    Termine und Ausführungsbedingungen 3.1    Die Ausführungensfristen werden bei Vertragsabschluss vereinbart und sind Vertragsbestandteil.        Bei Überschreitung dieser Fristen (ausgenommen höhere Gewalt) oder falls durch verzögerten Fortgang        der Arbeiten andere Unternehmer behindert sind, erfolgt Inverzugsetzung mit Angabe einer neuen Fertig-        stellungsfrist. Wird diese überschritten, so tritt der Verzug automatisch und ohne jede weitere Mahnung ein.        Als Vertragsstrafe gelten die im Bauvertrag festgelegten Verzugsentschädigungen. 3.2    Vor Beginn der Arbeiten sind Ablauf und Einzelheiten der Ausführung mit der Bauleitung bzw. dem        Bauherrn festzulegen. Unstimmigkeiten infolge Nichtbeachtung dieser Bedingungen gehen zu Lasten        des Auftragnehmers. Die technische Nachprüfung der gemäß Leistungsverzeichnis festgelegten        Auslegung sowie Erstellung von Montage und Detailplänen hat der Unternehmer unverzüglich nach        Auftragserteilung durchzuführen und einzureichen. 3.3    Mit der Aufnahme der Montagearbeiten durch den Unternehmer ist spätestens 10 Tage nach Auf-        forderung durch die Bauleitung zu beginnen. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass der allgemeine        Baufortschritt nicht aufgehalten wird und die Fertigstellung den Ablauf der Arbeiten anderer Unternehmer        nicht beeinflusst. Für alle Sicherheitsmaßnahmen auf seiner Baustelle ist der Auftragnehmer verant-        wortlich. 3.4    Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Montage den verantwortlichen Baustellenleiter und dessen Stell-        vertreter schriftlich bei der Bauleitung zu benennen. Der Baustellenleiter darf während der Bauzeit ohne        zwingenden Grund nicht abgerufen werden. Er hat ein Bautagebuch zu führen. 3.5    Bei Ausführung der Arbeiten hat sich der Unternehmer an die Bau- und Werkpläne des Architekten,        sowie an die Projektpläne und Materialauszüge des technischen Beraters zu halten, soweit nicht von        den Zeichnungen abweichende örtliche Vehältnisse oder Änderungswünsche entgegenstehen,        Änderungen grundsätzlicher Art sind in jedem Falle mit dem technischen Sachbearbeiter abzustimmen.        Sofern Änderungen auch neuer Preisvereinbarungen bedürfen, sind diese schriftlich einzureichen. 3.6    Alle Arbeiten sind unter größter Schonung des Baukörpers auszuführen.        Stemmarbeiten haben nur im ständigen Einvernehmen mit der Bauleitung zu erfolgen.        Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch seine Arbeiten am Eigentum der Bauherrschaft        oder an Leistungen anderer Unternehmer durch ihn verursacht werden. 4.0    Prüfung und Abnahme 4.1    Die Abnahme der Anlage erfolgt durch die Bauleitung bzw. durch deren Vertreter. 4.2    Der Bauherr behält sich vor, die Anlage nach Fertigstellung auf Einhaltung der anerkannten Regeln        der Technik, der einschlägigen Rechtsvorschriften, den Anordnungen der Verwaltungsbehörden und        den techn. Anschlussbedingungen des Energieversorgungsunternehmens durch eine neutrale Stelle        prüfen zu lassen. 4.3    Die bei der Abnahme gemäß Pkt. 4.1 bzw. 4.2 etwa festgestellten Mängel sind vom Auftragnehmer        auf seine Kosten umgehend zu beheben. Durch eine Nachprüfung, die zu Lasten des Auftragnehmers        geht, ist die ordnungsgemäße Beseitigung der beanstandeten Mängel nachzuweisen. 5.0    Abrechnung 5.1    Nach Aufmass:        Die Abrechnungen der Leistungen erfolgt nach einem übersichtlichen prüfbaren Aufmass.        Sämtliche Aufmasse sind so rechtzeitig zu machen, dass die Massen noch genau zu sehen und zu        erfassen sind. Andernfalls gilt nur die Festlegung der Bauleitung. Ein gemeinsames Aufmass mit        der Bauleitung bedeutet nicht gleichzeitig die Abnahme der Leistungen. 5.2    Pauschalpreis:        Vor Auftragserteilung bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich die Übereinstimmung        der Massen im Leistungsverzeichnis mit den Massen in Plänen. Für alle Lieferungen und Leistungen,        welche vom Auftraggeber oder der Bauleitung nachträglich verlangt werden, sind ebenfalls Pauschal-        Nachtragsangebote einzureichen. 5.3    Ob ein Auftrag nach Aufwand oder zu einem Pauschalpreis abgerechnet wird, ist im Auftragsschreiben        festgelegt. 5.4    Abschlagszahlungen sind dem Fortschritt der Arbeiten entsprechend durch eine Zwischenrechnung        in mehrfacher Ausfertigung bei der Bauleitung anzufordern, diese sind soweit erforderlich, mit Aufmass-        Niederschriften zu belegen. Abschlagszahlungen werden bis zu 90 % der durch Nachprüfung        festgestellten Leistungen angewiesen. 5.5    Die prüfungsfähige Schlussrechnung ist in 4-facher Ausfertigung innerhalb 4 Wochen nach Fertig-        stellung und Abnahme der Arbeiten einzureichen.        Die Schlussrechnung muss mit den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionsnummern genau        übereinstimmen. Die zugehörigen Aufmassniederschriften sind zweifach beizufügen. Für außerver-        tragliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten sind besondere Rechnungen zu erstellen. Reicht der        Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine ange-        messene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers        aufstellen. 5.6    Wenn nach Annahme der Schlusszahlung, insbesondere im Zuge der örtlichen und überörtlichen        Prüfung, Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt werden,        so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den danach zustehenden Betrag zu erstatten. Er kann sich        nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B        bleibt unberührt. 6.0    Revisionspläne 6.1    Bestandszeichnungen sind vom Auftragnehmer vorschriftsmäßig nach den DIN-Zeichennormen        zu erstellen und in 4-facher Ausfertigung mit dem Antrag auf Abnahme beim IB Gutmann einzureichen.        Wenn Revisions- und Bestandszeichnungen nicht beigefügt sind, werden 5 % der Abrechnungs-        summe einbehalten. Nach Ablauf von 3 Monaten und Nichtlieferung der Pläne verfällt der Betrag        zugunsten des Auftraggebers. Während der Bauzeit sind die Änderungen gegenüber den Ausführungs-        zeichnungen in Konzeptplänen festzuhalten. 7.0    Mängelansprüche nach § 13/VOB/B 7.1    Für Schäden, die auf fehlerhafte Auslegung, mangelhaftes Material, oder auf unsachgemäße        Montagearbeiten zurückzuführen sind, haftet der Unternehmer vom Tage der Abnahme an für seine        Leistungen nach VOB auf die Dauer von 5 Jahren.        Er ist verpflichtet während dieser Zeit alle auftretenden Mängel auf seine Kosten zu beseitigen. Er        wird von dieser Verpflichtung auch nicht frei, wenn etwa Mängel bei der Abnahme übersehen oder        nicht gerügt worden sind.        Durch Nachprüfungen, die zu Lasten des Auftragnehmers gehen, ist die ordnungsgemäße Beseitigung        der Beanstandungen nachzuweisen. 7.2    Bei maschinellen und elektrotechnischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss        auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abwei-        chend von Absatz 1 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die        Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.        Wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen, so verlängert sich die Verjährungsfrist auch für diese        Anlagen auf 5 Jahre. 7.3    Teile des Angebotes, für die aus besonderen Gründen die obige Verjährungsfrist nicht eingehalten        werden kann, müssen vom Bieter in einem gesonderten Schreiben bezeichnet werden.        Einsprüche sind bei Angebotsabgabe geltend zu machen. 8.0    Allgemeines 8.1    Dem Angebot beigefügte allgemeine Lieferbedingungen der Firmen werden nicht anerkannt. 8.2    Aussparungspläne werden durch das Architekturbüro bzw. den Elektro-Projektanten gefertigt. 8.3    In die Einheitspreise sind die Kosten für die zur Verfügungstellung eines Gerüstes für die Mon-        tagehöhe bis 7m einzukalkulieren. 8.4    Eventuelle zusätzliche vom Bauherrn bzw. Architekten beigelegten Vorbemerkungen sind zu be-        rücksichtigen, insbesondere bezogen auf die Bindefrist sowie die Gewährleistung. 8.5    Wird das Leistungsverzeichnis in Lose aufgeteilt, so behält sich der Bauherr vor, diese getrennt        zu vergeben. 8.6    Die elektrische Anlage und das elektrische Betriebsmittel muss den Bestimmungen der Unfall-        verhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3)" entsprechend beschaffen        sein. 8.7    Bei verschiedenen Abschnitten des Leistungsverzeichnisses wurden bestimmte Fabrikate zugrunde-        gelegt, um die einzelnen Typen besser zu kennzeichnen.        Um einen eindeutigen Preisvergleich zu ermöglichen, sind in jedem Falle die im Hauptangebot        aufgeführten Fabrikate und Typen anzubieten.        Es bleibt dem Bieter überlassen, in einem Nebenangebot gleichwertige Alternativen anzubieten,        die in Form, Qualität und Schutzart den ausgeschriebenen Typen entsprechen. Das Nebenangebot        muss sämtliche Positionen des Haupt -LV´s enthalten.        Werden keine Alternativen angeboten ist der Bieter verpflichtet, das dem Leistungsverzeichnis zu-        grundegelegte Fabrikat zu liefern. 8.8    Der Auftragnehmer hat den durch seine Arbeiten entstandenen Bauschutt auf seine Kosten zu be-        seitigen und die Baustelle zu reinigen. 9.0    Sicherheitsleistung 9.1    Die Sicherheit ist durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten. 9.2    Nach vorbehaltsloser Annahme der Schlussrechnung beträgt die Sicherheit 5 v.H. der Brutto-Abrech-        nungssumme. 9.3    Der Auftragnehmer hat die Rückgabe der Sicherheit 20 Werktage vor Ablauf der Verjährungsfrist für die        Mängelansprüche schriftlich zu beantragen. 9.4    Der bauleitende Obermonteur und sein Vertreter müssen über die gesamte Bauzeit an der Baustelle        anwesend sein.        Bei der Auftragserteilung ist von meiner Firma der Obermonteur, Herr ..................................... vorgesehen.        Der bauleitende Obermonteur bzw. sein Vertreter dürfen ohne Genehmigung des Ing.-Büro Gutmann        nicht von der Baustelle abgezogen werden.        Bei Baubesprechungen muss der bauleitende Obermonteur bzw. sein Vertreter immer anwesend sein.        Eine gesonderte Vergütung ist nicht vorgesehen.        Ein Wechsel des bauleitenden Obermonteur bzw. seines Vertreters bedarf der ausdrücklichen        Genehmigung des Ing.-Büro Gutmann.
A. VOB VERDINGUNGSORDNUNG FÜR BAULEISTUNGEN
B. ALLGEMEINE POSITIONSÜBERSICHT B. ALLGEMEINE POSITIONSÜBERSICHT "+" = in diesem Leistungsverzeichnis enthalten und näher erläutert "o" = in separatem Leistungsverzeichnis enthalten Kostengruppe nach DIN 276 +  446.44 Blitzschutzanlage +  800.98 Stundenlohnarbeiten
B. ALLGEMEINE POSITIONSÜBERSICHT
C. TECHNISCHE BAUBESCHREIBUNG C. TECHNISCHE BAUBESCHREIBUNG Gebäudegröße: 2 freistehende Gebäudeteile                                                                   jeweils B x L ca. 6x43m, Höhe ca. 15 m                                                                   mit offenen Gängen als Stahlkonstruktion verbunden Bauweise: Bettenhäuser mit Stahlbeton-Bodenplatte mit Stahlarmierung                                                                   Wände und Decken aus Stahlbeton-Fertigteilen                                                                   Ohne Unterkellerung Außen-Wände: Stahlbeton Decken: Stahlbeton Innen-Wände: Beton-Fertigteilwände, bzw. Trockenbau Dach:                                                           Pultdach. Holz-Dachstuhl auf Stahlbeton Decke                                                                   Belegt mit PV-Anlage. Beblechung: Blechdach in Sandwichbauweise Fallrohre: Stahl, verzinkt Stockwerke: EG bis 4.OG Zuständiges EVU: Vereinigte Wertach-Elektrizitätswerke (VWEW) Netzspannung: 230/400 V, 50 Hz Einspeisung: Einspeisung über Erdkabel
C. TECHNISCHE BAUBESCHREIBUNG
D. DETAILERLÄUTERUNGEN D. DETAILERLÄUTERUNGEN 446.044 Blitzschutzanlage Das Gebäude wird nach VdS 2010 in Blitzschutzklasse 3 eingestuft. Das Gebäude muss mit einem Fundamenterder nach VDEW, DIN 18014 und VDE 0185 sowie mit einer  Blitzschutzanlage nach VDE 0185-305 Teil 3 ausgerüstet werden. Bei der Bodenplatte ist unter der Schutzfolie ein Ringerder in V4A zu verlegen. Verbindungen zwischen Ringerder (erdfühlig verlegt) und dem Funktionspotentialausgleichsleiter (innerhalb der Bodenplatte) müssen als dauerhaft korrosionsbeständige Verbindungen nach DIN 18014 ausgeführt werden. Durchdringungen durch wasserundurchlässige Betonbauteile (WU-Beton, Weiße/Schwarze Wanne) oder Perimeterdämmung sind druckwasserdicht abzudichten. Eine Blitzschutzanlage soll nach dem Maschen-Schutzwinkel- bzw. Blitzkugelverfahren erstellt werden. Der Fundamenterder bzw. Ringerder dient gleichzeitig als Blitzschutzerder. Für alle Arbeiten sind nur ausgesuchte, beste Qualitätsmaterialien zu verwenden. Zum Einbau darf nur Material mit der Kennzeichnung nach DIN EN IEC 62561 bzw. VDE 0185-561 kommen. In den angebotenen Preisen muss die vollständige Lieferung und Montage frei Baustelle der zu verarbeitenden Materialien enthalten sein. Bei Auffang- und Ableitungen ist ein Abstand von 1,20 m für Befestigungsteile nicht zu überschreiten. Alle Stützen müssen sauber, wenigstens 35 mm eingebohrt und mit PVC-Dübel und Sonderstahlnägeln M 8 Gewinde, bzw. mit Abstandshaltern, befestigt werden. Die Ableitungen werden zum größten Teil als Außenableitungen oder an den Regenfallrohren verlegt. Die Trennstellen sind unmittelbar über Terrain vorgesehen. Die Befestigung der Dach-Auffangleitungen bzw. Ableitungen ist vor Montagebeginn mit der örtlichen Bauleitung festzulegen. Eventuelle Beschädigungen am Gebäude gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei allen Boden-, Wand- oder Dachdurchdringungen, welche der AN mit seinen Leitungen herstellt, hat der AN selbstverantwortlich für die fachgerechte Abdichtung zu sorgen. Insbesondere wird hier auf unterschiedliche Bauwerksabdichtungen in: Schwarze Wanne, Weiße Wanne, WU-Beton, allgemeine und thermische Hüllen, an Loggia und Balkone, Dachfolien etc. hingewiesen. Der AN hat vor Beginn seiner Leistungen alle möglichen Durchdringungen zu prüfen und im Detail mit der Bauleitung abzustimmen und zu dokumentieren. Zur fachgerechten Abdichtung darf nur zugelassenes Material verwendet werden, welches den erforderlichen Anforderungen genügt. Dasselbe gilt für die Auswahl der einzusetzenden Werkstoffe / Materialen, welche insbesondere auf Korrosionsgefahr zu prüfen sind. Dachauffangleitungen auf Flachdächern sind auf frostfeste Betonleitungsstützen mit PVC-Hülle zu installieren. Es ist dabei ein Stützenabstand von 1,0 m nicht zu überschreiten. Nur lose in Sand oder Kies verlegte Leitungen ohne Befestigungsstützen werden von der Bauleitung nicht abgenommen. Die gesamte Dacheindeckung erfolgt mit einem Blechdach aus ISO-Paneelen in Sandwichbauweise. Die Montage der Blitzschutzanlage muss mit größter Sorgfalt erfolgen, um Beschädigungen zu verhindern. Für die ausgeführte Anlage ist ein Bestandsplan anzufertigen. Durch Fangeinrichtungen sich ergebende Schutzräume sind in Detailzeichnungen mit Messwerten nachzuweisen. Verbindungsleitungen (Anschlußfahnen) aus verzinktem Stahl von Fundamenterdern zu Ableitungen (Erdungsleitungen) in Beton bzw. Mauerwerk sind bis oberhalb der Erdoberfläche zu verlegen. Innerhalb des Mauerwerks müssen diese Leitungen mit Umhüllung gegen Korrosion geschützt werden. Verbindungsstellen in Beton oder Erdreich zwischen Kupfer und Stahl oder Kupfer und verzinktem Stahl müssen im Erdreich mit einer Umhüllung gegen Korrosion geschützt werden. Falls die Leitungen durch das Erdreich geführt werden müssen, sind zu verwenden: kunststoffummantelte verzinkte Leitungen, V4A Leitungen oder Kabel NYY 1 x 50 qmm/Cu. Sämtliche Stundenlohnarbeiten, die während der Bauzeit anfallen, müssen von der Bauleitung vor der Ausführung freigegeben werden. Für die gesamte Bauzeit ist ein Bautagebuch zu führen. Gemäß DIN 18014 ist für den neu verlegten Ring- bzw. Fundamenterder eine Übergabedokumentation gemäß Formblatt Anhang A zu erstellen. Alle Trennstellen sind mit dauerhaft angebrachten Nummerierungsschildern zu versehen. Der AN hat zu berücksichtigen, dass die Erbringung von Bauleistungen in Teilen nur abschnittsweise erbracht werden kann. Insbesondere ist die Verlegung der gesamten Erdungsanlage abhängig von der Arbeitsweise des Bauunternehmers.  In einem gewissen Umfang, trifft dies auch auf die restlichen Blitzschutzarbeiten zu. Hierfür hat der AN den Mehraufwand als auch zusätzliche Anfahrten zur Baustelle in nachfolgende Einheitspreise einzukalkulieren.
D. DETAILERLÄUTERUNGEN
800.98 Stundenlohnarbeiten 800.98 Stundenlohnarbeiten
800.98 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur mit Genehmigung der Bauleitung auszuführen. Stundenlohnarbeiten sind nur mit Genehmigung der Bauleitung auszuf ü hren. Installationen, welche nicht aus dem Plan ersichtlich sind, sowie die Verwendung von Materialien, welche nicht im Leistungsverzeichnis aufgef ü hrt sind, berechtigen den AN nicht, diese Anlagenteile von sich aus auf Stundenlohnbasis auszuf ü hren. Der Bauherr beh ä lt sich vor, den Preis f ü r die ausgef ü hrte Leistung anhand von ä hnlichen Leistungsverzeichnispositionen festzulegen. F ü r Arbeiten, welche keine Ä hnlichkeit zu Leistungsverzeichnispositionen aufweisen, sind Nachtragsangebote einzureichen. Die Nachtragsangebote sind auf der Preisbasis des Hauptleistungsverzeichnisses zu kalkulieren. Die Verrechnungss ä tze enthalten den tats ä chlichen Lohn mit den Zuschl ä gen f ü r Gemeinkosten wie Sozialkassenbeitr ä ge, verm ö genswirksame Leistungen usw., sowie Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten. Zuschl ä ge f ü r Nacht-, bzw. Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind jedoch nicht eingerechnet. Die Verrechnungss ä tze sind unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Werden Stundenlohnarbeiten erforderlich die eine separate An- und Abfahrt erfordern, so werden diese nicht gesondert verg ü tet. Diese Kosten sind pauschal in alle nachfolgenden Stundenlohns ä tze einzukalkulieren. Da zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht feststand, ob Regiearbeiten anfallen, wurden Regiestunden gesch ä tzt. Die Verg ü tung wird nach den Einheitspreisen berechnet, auch wenn die ausgef ü hrten Mengen 10 v.H. von dem im LV vorgesehenen Umfang abweichen. Generell sind Stundenlohnarbeiten vorab anzumelden und vom Bauherrn genehmigen zu lassen. Die Anmeldung umfasst eine schriftliche Einsch ä tzung, in welchem Kostenrahmen sich diese Arbeiten bewegen. Regieberichte sind der ö rtlichen Bauleitung w ö chentlich zur Unterschrift vorzulegen. Nicht unterzeichnete Regieberichte werden bei der Endrechnung nicht anerkannt. F ü r anfallende Stundenlohnarbeiten sind t ä glich Rapporte in doppelter Ausf ü hrung der Bauleitung vorzulegen. Die angefallenen Stundenlohnarbeiten sind in dem Titel des zugeh ö rigen Leistungsverzeichnisses abzurechnen. Alle Stundenlohnarbeiten fallen unter die Haftungs- und Gew ä hrleistungsfrist des Auftragnehmers. Ü ber die gesamte Bauzeit ist ein Bautagebuch zu f ü hren. Das Bautagebuch ist w ö chentlich der Bauleitung zur Einsicht vorzulegen.
Stundenlohnarbeiten sind nur mit Genehmigung der Bauleitung auszuführen.
44 Blitzschutzanlage
44
Blitzschutzanlage
E. LEISTUNGSBESCHREIBUNG E. LEISTUNGSBESCHREIBUNG F ü r Preisanfragen bei Zulieferfirmen entsprechende Detailerl ä uterungen beachten!
E. LEISTUNGSBESCHREIBUNG
446.044 Blitzschutzanlage 446.044 Blitzschutzanlage
446.044 Blitzschutzanlage
44. 1 Fundamenterder und Anschlussfahnen aus Bandstahl 30x3,5 mm, fvz., Zinkauflage 500 g/qm, Fundamenterder und Anschlussfahnen aus Bandstahl 30x3,5 mm, fvz., Zinkauflage 500 g/qm, nach DIN EN IEC 62561-2 , oder Rundstahl 10 mm fvz., nach DIN EN IEC 62561-2, einschl. Abstandhalter f ü r Fundamenterder, Verbinder fvz. nach DIN EN IEC 62561-1. Der Fundamenterder muss alle 2 - 3 m mit einer stromtragf ä higen Anschlussklemme mit den Bewehrungseisen verbunden werden.
44. 1
Fundamenterder und Anschlussfahnen aus Bandstahl 30x3,5 mm, fvz., Zinkauflage 500 g/qm,
290.00
m
44. 2 Ringerder und Anschlussfahnen aus Bandstahl 30x3,5 mm, V4A Materialnummer 1.4571, nach Ringerder und Anschlussfahnen aus Bandstahl 30x3,5 mm, V4A Materialnummer 1.4571, nach DIN EN IEC 62561-2, oder Rundstahl 10 mm, nach DIN EN IEC 62561-2, einschl. Verbinder V4A nach DIN EN IEC 62561-1. Der Ringerder wird im Erdreich unter der PE-Folie verlegt und mit dem Fundamenterder in der Bodenplatte verbunden
44. 2
Ringerder und Anschlussfahnen aus Bandstahl 30x3,5 mm, V4A Materialnummer 1.4571, nach
390.00
m
44. 3 Kopferder - Erdleitung aus Edelstahl 30x3,5 mm, V4A Materialnummer 1.4571, nach DIN EN Kopferder - Erdleitung aus Edelstahl 30x3,5 mm, V4A Materialnummer 1.4571, nach DIN EN IEC 62561-2 oder Rundstahl 10 mm nach DIN EN IEC 62561-2 mit Verbinder nach DIN EN IEC 62561-1 einschl. Korrosionsschutz in vorhandenen Erdgraben verlegt.
44. 3
Kopferder - Erdleitung aus Edelstahl 30x3,5 mm, V4A Materialnummer 1.4571, nach DIN EN
150.00
m
44. 4 Kreuzverbinder fvz. nach DIN EN IEC 62561-1 für Anschlussfahnen und Kreuzverbinder fvz. nach DIN EN IEC 62561-1 f ü r Anschlussfahnen und Erdleitungsverbindungen einschl. Korrosionsschutz
44. 4
Kreuzverbinder fvz. nach DIN EN IEC 62561-1 für Anschlussfahnen und
25.00
Stck
44. 5 Kreuzverbinder aus Edelstahl V4A, Materialnummer 1.4571 Kreuzverbinder aus Edelstahl V4A, Materialnummer 1.4571, baugleich wie DIN EN IEC 62561-1, einschl. Korrosionsschutz f ü r Verbindung der Erdleitung mit der Anschlussfahne
44. 5
Kreuzverbinder aus Edelstahl V4A, Materialnummer 1.4571
60.00
Stck
44. 6 Anschlussfahnen vom Fundamenterder aus Rundstahl 10 mm, V4A Anschlussfahnen vom Fundamenterder aus Rundstahl 10 mm, V4A, Materialnummer 1.4571, mit Kennzeichnung der Anschlussfahnen gem. DIN 18014
44. 6
Anschlussfahnen vom Fundamenterder aus Rundstahl 10 mm, V4A
6.00
m
44. 7 Erdungspol Erdungspol, best. aus einer Kontaktplatte Durchmesser 60 mm mit 4 Nagell ö chern und einem zentralen Anschlussloch mit Innengewinde M 12, einer Distanzmuffe 80 mm lang, Edelstahl V4A Werkstoff 1.4571, sowie einer verschwei ß ten Anschlu ß - klemme, passend f ü r Rd/F1 30 zum Anklemmen des Erders im Beton, liefern, in die Schalung montieren und anschlie ß en
44. 7
Erdungspol
1.00
Stck
44. 8 Anschlussklemme für vorgenannte Position einschl. Schraube M12, 80 mm lang, V4A Anschlussklemme f ü r vorgenannte Position einschl. Schraube M12, 80 mm lang, V4A
44. 8
Anschlussklemme für vorgenannte Position einschl. Schraube M12, 80 mm lang, V4A
1.00
Stck
44. 9 Erder- und Wanddurchführung mit MV-Klemme NIRO (V4A) Erder- und Wanddurchf ü hrung mit MV-Klemme NIRO (V4A) Erder- und Wanddurchf ü hrung zur druckwasserdichten Durchf ü hrung von Mauern und W ä nden der Erd-/Potentialausgleichleiter, mit Gewindestange M10 aus NIRO Mit Druckwasserpr ü fung bis 1 bar, die eine Einbausituation bis zu einer Tiefe von 10 m gegen ü ber stehendem Wasser darstellt Durchf ü hrungsl ä nge: 250-350 mm
44. 9
Erder- und Wanddurchführung mit MV-Klemme NIRO (V4A)
1.00
Stck
44. 10 Dichtmanschette für Anschlussfahne (Rundleiter/Flachleiter) Dichtmanschette f ü r Anschlussfahne (Rundleiter/Flachleiter) Dichtmanschette f ü r Durchf ü hrungen bei wasserdichten Fundamentplatten / W ä nden (z. B wei ß e Wanne). Druckwasserdichte Ausf ü hrung zum Aufschieben auf Rundleiter/Flachleiter mit NIRO-Spannb ä ndern. Mit Druckwasserpr ü fung bis 1 bar, die eine Einbausituation bis zu einer Tiefe von 10 m gegen ü ber stehendem Wasser darstellt, zus ä tzlich gepr ü ft mit Druckluft 5 bar nach DIN EN 62561-5.
44. 10
Dichtmanschette für Anschlussfahne (Rundleiter/Flachleiter)
33.00
Stck
44. 11 Ableitung aus Aluminium 8 mm, nach DIN EN IEC 62561-2 (VDE 0185-561-2), a.P. inklusive Ableitung aus Aluminium 8 mm, nach DIN EN IEC 62561-2 (VDE 0185-561-2), a.P. inklusive Verlegung mit entsprechenden Leitungshaltern
44. 11
Ableitung aus Aluminium 8 mm, nach DIN EN IEC 62561-2 (VDE 0185-561-2), a.P. inklusive
190.00
m
44. 12 Leitungshalter, für Regenfallrohre zum Verlegen von Ableitungen an Regenfallrohren mit Leitungshalter, f ü r Regenfallrohre zum Verlegen von Ableitungen an Regenfallrohren mit fester Leitungsf ü hrung Typ PV verstellbar, mit Spannschraube M8 Spannbereich Æ Rohr: 50 - 120 mm LH Rd:                           6 - 8  mm Werkstoff LH:       NIRO
44. 12
Leitungshalter, für Regenfallrohre zum Verlegen von Ableitungen an Regenfallrohren mit
45.00
Stck
44. 13 Auffang- und Verbindungsleitungen aus Aluminium 8 mm, nach DIN EN IEC 62561-2 (VDE Auffang- und Verbindungsleitungen aus Aluminium 8 mm, nach DIN EN IEC 62561-2 (VDE 0185-561-2), f ü r die Montage auf dem Geb ä udedach inklusive Leitungshalter. Bei Foliend ä chern werden die Leitungshalter bauseits eingeschwei ß t. Erforderliche Abstimmung mit der Dachdeckerfirma erfolgt durch den Auftragnehmer.
44. 13
Auffang- und Verbindungsleitungen aus Aluminium 8 mm, nach DIN EN IEC 62561-2 (VDE
340.00
m
44. 14 Auffang- und Verbindungsleitungen aus Aluminium 8 mm mit Kunststoffmantel, nach DIN EN Auffang- und Verbindungsleitungen aus Aluminium 8 mm mit Kunststoffmantel, nach DIN EN IEC 62561-2 (VDE 0185-561-2), f ü r den Einsatz in Blitzschutzanlagen zur Verlegung hinter Fassadenverkleidungen Inklusive Verlegung mittels entsprechender Leitungshalter.
44. 14
Auffang- und Verbindungsleitungen aus Aluminium 8 mm mit Kunststoffmantel, nach DIN EN
10.00
m
44. 15 DIN-Anschluss- und Verbindungsklemmen wie Dachrinnen-, Blech-, Kreuz- und T-Klemmen, DIN-Anschluss- und Verbindungsklemmen wie Dachrinnen-, Blech-, Kreuz- und T-Klemmen, Parallelverbinder aus Temperguss fvz.
44. 15
DIN-Anschluss- und Verbindungsklemmen wie Dachrinnen-, Blech-, Kreuz- und T-Klemmen,
30.00
Stck
44. 16 Verbindungsklemmen Alu für Unterkonstruktionen von Photovoltaikanlagen an Verbindungsklemmen Alu f ü r Unterkonstruktionen von Photovoltaikanlagen an Ableitungen.
44. 16
Verbindungsklemmen Alu für Unterkonstruktionen von Photovoltaikanlagen an
45.00
Stck
44. 17 Fangstangen, Fangspitzen Länge bis 500 mm zum Schutz von Dachkanten und -aufbauten für Fangstangen, Fangspitzen L ä nge bis 500 mm zum Schutz von Dachkanten und -aufbauten f ü r die Befestigung mit Leitungshaltern Normenbezug:     DIN EN IEC 62561-2 Der N ä herungsabstand ist zu beachten.
44. 17
Fangstangen, Fangspitzen Länge bis 500 mm zum Schutz von Dachkanten und -aufbauten für
28.00
Stck
44. 18 Fangeinrichtung für Dachaufbauten aus elektrisch leitendem Material und Lichtkuppeln, Fangeinrichtung f ü r Dachaufbauten aus elektrisch leitendem Material und Lichtkuppeln, Lichtb ä nder und Oberlichter aus elektrisch nichtleidendem Material, mittels Fangstange 16 mm Durchmesser fvz., bis 2,00 m L ä nge, inkl. Standfuss aus Beton, Gewicht 16 kg montiert nach VDE V 0185. Der N ä herungsabstand ist zu beachten.
44. 18
Fangeinrichtung für Dachaufbauten aus elektrisch leitendem Material und Lichtkuppeln,
4.00
Stck
44. 19 Stahlkonstruktionsanschlüsse Stahlkonstruktionsanschl ü sse, f ü r z.B. Balkongel ä nder, Treppengel ä nder, Terrassengel ä nder mittels schwerer Klemme fvz.
44. 19
Stahlkonstruktionsanschlüsse
60.00
Stck
44. 20 Überbrückung der Stoßstellen von Alu-Dachkantenprofilen Ü berbr ü ckung der Sto ß stellen von Alu-Dachkantenprofilen mittels Ü berbr ü ckungslasche DIN EN IEC 62561-1, genietet
44. 20
Überbrückung der Stoßstellen von Alu-Dachkantenprofilen
15.00
Stck
44. 21 flex. Überbrückungsseil, isoliert, DIN EN IEC 62561-1, inkl. Kabelschuhe, Länge 300 mm flex. Ü berbr ü ckungsseil, isoliert, DIN EN IEC 62561-1, inkl. Kabelschuhe, L ä nge 300 mm
44. 21
flex. Überbrückungsseil, isoliert, DIN EN IEC 62561-1, inkl. Kabelschuhe, Länge 300 mm
10.00
Stck
44. 22 Trennstellen 8/8 oder 8/10 oder 8/Band fvz. nach DIN EN 62561-1 Trennstellen 8/8 oder 8/10 oder 8/Band fvz. nach DIN EN 62561-1
44. 22
Trennstellen 8/8 oder 8/10 oder 8/Band fvz. nach DIN EN 62561-1
28.00
Stck
98 Stundenlohnarbeiten
98
Stundenlohnarbeiten
800.098 Stundenlohnarbeiten 800.098 Stundenlohnarbeiten
800.098 Stundenlohnarbeiten
Für anfallende Stundenlohnarbeiten werden nachfolgend F ü r anfallende Stundenlohnarbeiten werden nachfolgend aufgef ü hrte Verrechnungs- s ä tze angeboten. Sie gelten unabh ä ngig von der Anzahl der abgerechneten Stunden. Die Verrechnungss ä tze enthalten den tats ä chlichen Lohn einschl. aller Zuschl ä ge f ü r Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten, Gemeinkosten und Sozialkassenbeitr ä ge, usw.; Ausl ö sungen, Fahrgelder und sonstige Zuschl ä ge werden dar ü berhinaus vom Auftraggeber nicht verg ü tet. Die angebotenen Stundenlohns ä tze geltenauch f ü r Arbeiten, die nicht mit dem eigentlichen Auftrag zusammenh ä ngen. Die angebotenen Stundenlohnarbeiten fallen unter die Haftungs- und Gew ä hr- leistungsfrist des Auftragnehmers.
Für anfallende Stundenlohnarbeiten werden nachfolgend
98. 1 Stundenlohnarbeiten / Mittellohn Stundenlohnarbeiten / Mittellohn f ü r den bauleitenden Obermonteur, f ü r den Obermonteur, f ü r den Monteur.
98. 1
Stundenlohnarbeiten / Mittellohn
20.00
h
98. 2 Dokumentation bestehend aus: - Dokumentation der Erdungsanlage nach DIN 18014 Dokumentation bestehend aus: -   Dokumentation der Erdungsanlage nach DIN 18014 (Formblatt Anhang A) mit Verlegepl ä nen, Fotos, Messwerte etc. in 3-facher Ausfertigung, angelegt in Ordner und 1-fach auf Datentr ä ger (CD)                                                 - pauschal -
98. 2
Dokumentation bestehend aus: - Dokumentation der Erdungsanlage nach DIN 18014
1.00
psch
98. 3 Dokumentation bestehend aus: - Dokumentation der Blitzschutzanlage mit Prüfbericht Dokumentation bestehend aus: -   Dokumentation der Blitzschutzanlage mit Pr ü fbericht nach VDE 0185-305-3 Beiblatt 3 in 3-facher Ausfertigung, angelegt in Ordner und 1-fach auf Datentr ä ger (CD)                                                 - pauschal -
98. 3
Dokumentation bestehend aus: - Dokumentation der Blitzschutzanlage mit Prüfbericht
1.00
psch
98. 4 Abnahme der Blitzschutz-Anlage durch eine Blitzschutzfachkraft gemeinsam mit dem Abnahme der Blitzschutz-Anlage durch eine Blitzschutzfachkraft gemeinsam mit dem Betreiber.                                                 - pauschal -
98. 4
Abnahme der Blitzschutz-Anlage durch eine Blitzschutzfachkraft gemeinsam mit dem
1.00
psch
99 Blitzschutzanlage Instandhaltung
99
Blitzschutzanlage Instandhaltung
800.099 Wartung 800.099  Wartung
800.099 Wartung
Blitzschutzanlage - Wartung Blitzschutzanlage - Wartung
Blitzschutzanlage - Wartung
Die Leistungsbereiche für die Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung umfasst Die Leistungsbereiche f ü r die Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung umfasst die gesamte Anlagen wie vor beschrieben f ü r den Gew ä hrleistungszeitraum von 4 Jahren nach den g ü ltigen DIN - Normen VDE 0185 Teil 3 und 0185 Teil 100: - die regelm äß ige Inspektion, Zustands ü berwachung, einschl.   deren Funktionspr ü fungen. - die Wartung der Anlage einschl. das Auswechseln von Bauelementen mit   begrenzter Lebensdauer, das Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von   Bauteilen und Ger ä ten - die Bereitststellung der hierzu notwendigen Werkzeuge, Mess- und Pr ü fger ä te   sowie der sonstigen Hilfsmittel f ü r die Instandhaltung. - im Wartungsentgelt sind alle Nebenkosten wie Dokumentation, Wegzeit, Fahrt, Ü bernachtungen, Spesen, Transport und Verpackung, etc. enthalten. - die turnusm äß ige Wartung findet auf Initiative des AN in Abstimmung mit der    technischen Leitung statt - das Wartungsprotokoll wird vom verantwortlichen Haustechniker vor Ort zum     Nachweis bei der Rechnungsanweisung unterschrieben Die Wertung des Angebots erfolgt einschlie ß lich der Wartung. Sichtpr ü fung der Blitzschutzanlage im 2.Jahr einschl. Protokoll                                       - pauschal - netto € Wiederkehrende Pr ü fung vor Ablauf der Gew ä hrleistung im 4.Jahr einschl. Kontrolle der technischen Unterlagen, Besichtigung, Messung und Pr ü fprotokoll                                       - pauschal - netto €
Die Leistungsbereiche für die Instandhaltung, Wartung und Instandsetzung umfasst
.................................................................., den ............................................................... ........................................................................................................................................... Ges.: / Massenvergl.: Verfasser: M. Hefele Kempten, 25.03.2026 Das Leistungsverzeichnis ist geistiges Eigentum der Ingenieurb ü ro Gutmann Elektroplanung GmbH. Das unrechtm äß ige Verwenden von Texten beziehungsweise das Vervielf ä ltigen ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht gestattet und wird gerichtlich geahndet.
.................................................................., den ...............................................................