Natursteinarbeiten
Neubau 30-WE m. TG - Winsen
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Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art der Abrechnung informieren konnte. Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen Leistung notwendig sind. Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage beizufügen. Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen. In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl. eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen. Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers. Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten, wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten. Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden. Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten handelt. Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen, auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit führen. Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität dieser Materialien. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke bereitzustellen. Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart. Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur Schlusszahlung vorbehalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme. Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf. Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung entstehen, aufzukommen. Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten. Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann, wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt, soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5,5 Jahre. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch Nachunternehmern aufzuerlegen. Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind. Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein Angebot gebunden. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von ihm bevollmächtigte Person. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen: - die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind; Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten. Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung jeweils bei der Bauleitung zu melden. Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen. Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf  den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner. Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen. Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten,  hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor. Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem anderen Baubeteiligten zu vertreten sind. Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige Bestandspläne und Revisionsunterlagen in Papierform sowie digital (Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen. Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen  hat er rechtzeitig hinzuweisen. Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und  genehmigen zu lassen. Die entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine gesonderte Position im  Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist. Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6. Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG. Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung. Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das  Gleiche gilt für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erwirken. Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu beschränken. Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt). Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln. Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN. Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen. Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken  unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen, wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen. Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € / Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als akzeptiert. Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten. Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten Prüfanstalt vorgelegt wird. Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten nicht erfolgen dürfen. Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen. Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen, spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten nach billigem Ermessen berechtigt. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen. Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen. Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Anerkannt: .............................................., den .................... ........................................................................... Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Naturwerksteinarbeiten Naturwerksteinarbeiten Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 20000-412 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2 DIN 52106 Prüfung von Gesteinskörnungen - Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Verwitterungsbeständigkeit DIN EN 196-8 Prüfverfahren für Zement - Teil 8: Hydratationswärme - Lösungsverfahren DIN EN 197-2 Zement - Teil 2: Konformitätsbewertung DIN EN 12004-2 Mörtel und Klebstoffe für keramische Fliesen und Platten - Teil 2: Prüfverfahren DIN EN 12154 Vorhangfassaden; Schlagregendichtheit - Leistungsanforderungen und Klassifizierung DIN EN 12440 Naturstein - Kriterien für die Bezeichnung DIN EN 12670 Naturstein - Terminologie BEB-Hinweisblatt 8.5 Hinweise zur Verlegung großformatiger keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrichen Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6 Hinweise zur Planung und Verlegung großformatiger, keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf Zementestrichen im Innenbereich Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6.1 Verlegung von keramischen Fliesen und Platten, Beton- und Naturwerksteinen auf schwimmend und auf Trennschicht verlegten Zementestrichen mit erhöhter Restfeuchte Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.6.2 Hinweise zur Planung und Verlegung keramischer Fliesen und Platten auf Bodenplatten und Geschossdecken aus Beton und Stahlbeton Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. BEB-Hinweisblatt 8.7 Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden (Innenräume) Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V. DGUV Regel 108-003 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGR 181) DNV BTI 1.1 Bautechnische Information Naturwerkstein: Mauerwerk Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 1.2 Bautechnische Information Naturwerkstein: Massive Bauteile aus Naturstein Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 1.3 Bautechnische Information Naturwerkstein: Massivstufen und Treppenbeläge, außen Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 1.4 Bautechnische Information Naturwerkstein: Bodenbeläge, außen Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 1.5 Bautechnische Information Naturwerkstein: Fassadenbekleidung Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 1.6 Bautechnische Information Naturwerkstein: Mörtel für Außenarbeiten Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 2.1 Bautechnische Information Naturwerkstein: Fußbodenbeläge, innen Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 2.2 Bautechnische Information Naturwerkstein: Treppenbeläge, innen Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 2.3 Bautechnische Information Naturwerkstein: Fensterbänke, innen Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 2.4 Bautechnische Information Naturwerkstein: Wandbekleidungen, innen Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) DNV BTI 2.5 Bautechnische Information Naturwerkstein: Mörtel für Innenarbeiten Herausgeber: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV) IVD-Merkblatt Nr. 1 Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 3-1 Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 1: Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 3-2 Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 2: Abdichtung von Wannen und Duschwannen in Verbindung mit flexiblen Zargenbändern/Wannenrand-Dichtbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 4 Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 14 Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 17 Anschlussfugen im Schwimmbadbau Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 23 Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen an Naturstein Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 27 Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 28 Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) Merkblatt Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innenbereich Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf zement- und calciumsulfatgebundenen Estrichen im Wohnungsbau oder bei ähnlicher Nutzung Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Fliesen und Platten aus Keramik, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf Gussasphaltestrich (AS) Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Belagskonstruktionen mit keramischen Fliesen und Platten außerhalb von Gebäuden Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Höhendifferenzen in keramischen, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt Treppen aus keramischen Fliesen und Naturstein im Außenbereich Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB Merkblatt 9 Oberbeläge auf Fertigteilestrichen Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten WTA-Merkblatt 3-5-98/D Natursteinrestaurierung nach WTA I: Reinigung Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-8-95/D Natursteinrestaurierung nach WTA II: Handwerklicher Steinaustausch Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-9-95/D Natursteinrestaurierung nach WTA XI: Bewertung von gereinigten Werkstein-Oberflächen Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-10-97/D Natursteinrestaurierung nach WTA XII: Zustands- und Materialkataster für Natursteinbauwerke Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-11-97/D Natursteinrestaurierung nach WTA III: Steinergänzung mit Restauriermörteln und Steinersatzstoffen Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-12-16/D Natursteinrestaurierung nach WTA IV: Fugen Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-13-01/D Zerstörungsfreies Entsalzen von Naturstein und anderen porösen Baustoffen mittels Kompressen Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-17-10/D Hydrophobierende Imprägnierung von mineralischen Baustoffen Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) WTA-Merkblatt 3-19-16/D Instandsetzung von Natursteinbodenbelägen im Innenbereich Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. (WTA) Angaben zu Stoffen und Bauteilen Bei Auftragserteilung sind verbindliche Materialmuster vorzulegen. Das zur Ausführung angelieferte Material hat den Mustern entsprechend Abschnitt 2.1.4 DIN 18332 zu entsprechen. Bei Verwendung verschiedener Natursteine ist eine gegenseitige Beeinflussung, z.B. durch eisenhaltige Bestandteile und damit Entstehen von Verfärbungen, auszuschließen. Angaben zur Ausführung Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Fensterbankabdeckungen im Außenbereich sollen einen Überstand zur fertigen Außenbekleidung (Putz und dgl.) von mindestens 40 mm haben und müssen eine Tropfkante besitzen. Im Zweifel über die Dicke der späteren Bekleidung des Rohbaus hat der Auftragnehmer diese zu erfragen. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen. Blockstufen aus Werkstein sind mit gebrochenen Vorderkanten herzustellen. Stufen mit keilförmigem Querschnitt sind an der unteren Kante grundsätzlich mit Auflagerfalz, an der hinteren Kante mit dazu passender Brechung oder Fase auszubilden. Die Leistungen sind in den Preis einzurechnen. Fugen Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen. Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten. Das Abschneiden der verlegten Estrichranddämmstreifen, einschl. der Entsorgung und Verlegung aller Sockelfliesen mit einem Abstand von 5 mm zum Belag ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen! Bei Verlegungen auf tragenden Untergründen sind die zu belegenden Flächen vorab gründlich und mit geeigneten Mitteln zu reinigen, eine ausreichende Haftung muss dadurch gewährleistet sein. Diese Leistung ist in die Einheitspreise mit einzurechnen! Verlegung: Vollständig in Aufzug und Treppenhaus sowie ggf. mit Randfries einschl. Übertiefe und Sockelfliesen.
Naturwerksteinarbeiten
01 Haus 1
01
Haus 1
01.__.0001 Natursteinplatten Granit Padang Natursteinplatten ‘30 x 60 cm auf schwimmenden Estrich liefern, in Dünnbett mit Flexkleber verlegen und verfugen. Für großformatige Platten ist ein anspachteln der Estrichflächen in die Angebotspreise mit einzurechnen. Granit Padang dunkel wahlweise hell, mit leichter matter Oberfläche, R 10  (gem. ASR-A1-5), Plattengröße 30 x 60 cm, Plattendicke 1 cm, kalibriert, Oberfläche geschliffen, Kanten gefast, Verlegeart im Kreuzverband Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
01.__.0001
Natursteinplatten Granit Padang
38.667
01.__.0002 Sockelfliesen aus Granit Padang Sockelfliesen geschnitten aus dem Material der Bodenfliesen, hier Randfries‘ ca. 7,5 cm hoch, liefern und im Klebeverfahren einbauen.Granit Padang wie vor, Lage: ‘Treppenhaus mit Treppen, Aufzug ‘
01.__.0002
Sockelfliesen aus Granit Padang
61.175
m
01.__.0003 Zulage Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend Nur Zulage für Sockelfliesen wie vor beschrieben dem Treppenverluf folgend einbauen.
01.__.0003
Zulage Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend
15.45
m
01.__.0004 Trennschienen VA Trennschienen in Edelstahl, als Trennung zu anderen Bodenbelägen oder Abschuss zu Treppenaugen liefern und in Plattenstärke einbauen. Fabrikat: Schlüter oder gleichwertig Angebotenes Fabrikat:
01.__.0004
Trennschienen VA
1.00
m
01.__.0005 Sauberlaufmatte Eingangsmatte als Sauberlaufmatte Fabrikat ‘EMCO Diplomat mit Ripsstreifen Typ 517 R, Rutschhemmend R 11, Farbe antharzit ‘, Rahmen aus Edelstahl mit 10 mm Matte liefern und in den Eingangsbereichen bündig zum Belag einbauen. Nur als Zulage zum angebotenen Feinsteinbelag. Abmessung 1,20 * 0,80 m
01.__.0005
Sauberlaufmatte
1.00
St
01.__.0006 Trittstufen aus einer Platte, 3 cm stark Trittstufen aus einer Platte für eine Betontreppe aus 3 cm Naturstein Granit Padang dunkel wahlweise hell mit leichter matter Oberfläche,Oberfläche geschliffen, Kanten gefast, Vorderkante mit Übertritt,‘ R 10 (gem. ASR-A1-5), liefern, im Dickbettmörtel verlegen u nd verfugen. Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe Gerager Treppenverlauf mit Zwischenpodest Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,94 auf 27,50 ‘cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 m
01.__.0006
Trittstufen aus einer Platte, 3 cm stark
34.00
St
01.__.0007 Setzstufen aus einer Platte, 2 cm stark Setzstufen aus einer geraden 2 cm Platte für eine Betontreppe, Material Granit Padang dunkel wahlweise hell, sonst wie vor beschrieben, liefern, im Dünnbett verlegen und verfugen. Gerager Treppenverlauf mit Zwischenpodest Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,94 auf 27,50 ‘cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 m
01.__.0007
Setzstufen aus einer Platte, 2 cm stark
34.00
St
01.__.0008 Oberfläche mit Stufenrillen bzw. Farblich Absetzen als Zulage Oberfläche der Trittstufe erste und letzte Steigung mit Stufenrillen bzw. Frablich absetzen ausbilden als Zulage.
01.__.0008
Oberfläche mit Stufenrillen bzw. Farblich Absetzen als Zulage
9.60
m
01.__.0009 Dauerelastische Verfugung Dauerelastische Verfugung liefern und fachgerecht herstellen  (in den aufsteigenden Ecken, zwischen Boden-/Fries- und Wandflächen bzw . Sockelfliesen sowie entlang der Tritt-/ Setzstufen, Treppensockelfliesen, Leibungen, bodentiefen Fenstern bzw . Türen oder als Fertigteiltrennungen).
01.__.0009
Dauerelastische Verfugung
103.675
m
01.__.0010 Schutzlage für Endausbau im TRH Schutzlage im Treppenhaus für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder entsorgen.
01.__.0010
Schutzlage für Endausbau im TRH
57.207
02 Haus 2
02
Haus 2
02.__.0001 Natursteinplatten Granit Padang Natursteinplatten ‘30 x 60 cm auf schwimmenden Estrich liefern, in Dünnbett mit Flexkleber verlegen und verfugen. Für großformatige Platten ist ein anspachteln der Estrichflächen in die Angebotspreise mit einzurechnen. Granit Padang dunkel wahlweise hell, mit leichter matter Oberfläche, R 10  (gem. ASR-A1-5), Plattengröße 30 x 60 cm, Plattendicke 1 cm, kalibriert, Oberfläche geschliffen, Kanten gefast, Verlegeart im Kreuzverband Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
02.__.0001
Natursteinplatten Granit Padang
70.632
02.__.0002 Sockelfliesen aus Granit Padang Sockelfliesen geschnitten aus dem Material der Bodenfliesen, hier Randfries‘ ca. 7,5 cm hoch, liefern und im Klebeverfahren einbauen.Granit Padang wie vor, Lage: ‘Treppenhaus mit Treppen, Aufzug ‘
02.__.0002
Sockelfliesen aus Granit Padang
92.333
m
02.__.0003 Zulage Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend Nur Zulage für Sockelfliesen wie vor beschrieben dem Treppenverluf folgend einbauen.
02.__.0003
Zulage Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend
30.988
m
02.__.0004 Trennschienen VA Trennschienen in Edelstahl, als Trennung zu anderen Bodenbelägen oder Abschuss zu Treppenaugen liefern und in Plattenstärke einbauen. Fabrikat: Schlüter oder gleichwertig Angebotenes Fabrikat:
02.__.0004
Trennschienen VA
O
1.00
m
02.__.0005 Sauberlaufmatte Eingangsmatte als Sauberlaufmatte Fabrikat ‘EMCO Diplomat mit Ripsstreifen Typ 517 R, Rutschhemmend R 11, Farbe antharzit ‘, Rahmen aus Edelstahl mit 10 mm Matte liefern und in den Eingangsbereichen bündig zum Belag einbauen. Nur als Zulage zum angebotenen Feinsteinbelag. Abmessung 1,20 * 0,80 m
02.__.0005
Sauberlaufmatte
1.00
St
02.__.0006 Trittstufen aus einer Platte, 3 cm stark Trittstufen aus einer Platte für eine Betontreppe aus 3 cm Naturstein Granit Padang dunkel wahlweise hell mit leichter matter Oberfläche,Oberfläche geschliffen, Kanten gefast, Vorderkante mit Übertritt,‘ R 10 (gem. ASR-A1-5), liefern, im Dickbettmörtel verlegen und verfugen. Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe Gerager Treppenverlauf mit Zwischenpodest Für Steigungsverhältnis: ca. 27,50 ‘cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 m
02.__.0006
Trittstufen aus einer Platte, 3 cm stark
68.00
St
02.__.0007 Setzstufen aus einer Platte, 2 cm stark Setzstufen aus einer geraden 2 cm Platte für eine Betontreppe, Material Granit Padang dunkel wahlweise hell, sonst wie vor beschrieben, liefern, im Dünnbett verlegen und verfugen. Gerager Treppenverlauf mit Zwischenpodest Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,94 - 18,20 cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 m
02.__.0007
Setzstufen aus einer Platte, 2 cm stark
68.00
St
02.__.0008 Oberfläche mit Stufenrillen bzw. Farblich Absetzen als Zulage Oberfläche der Trittstufe erste und letzte Steigung mit Stufenrillen bzw. Frablich absetzen ausbilden als Zulage.
02.__.0008
Oberfläche mit Stufenrillen bzw. Farblich Absetzen als Zulage
8.00
m
02.__.0009 Dauerelastische Verfugung Dauerelastische Verfugung liefern und fachgerecht herstellen  (in den aufsteigenden Ecken, zwischen Boden-/Fries- und Wandflächen bzw . Sockelfliesen sowie entlang der Tritt-/ Setzstufen, Treppensockelfliesen, Leibungen, bodentiefen Fenstern bzw . Türen oder als Fertigteiltrennungen).
02.__.0009
Dauerelastische Verfugung
177.333
m
02.__.0010 Schutzlage für Endausbau im TRH Schutzlage im Treppenhaus für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder entsorgen.
02.__.0010
Schutzlage für Endausbau im TRH
107.818
03 Haus 3
03
Haus 3
03.__.0001 Natursteinplatten Granit Padang Natursteinplatten ‘30 x 60 cm auf schwimmenden Estrich liefern, in Dünnbett mit Flexkleber verlegen und verfugen. Für großformatige Platten ist ein anspachteln der Estrichflächen in die Angebotspreise mit einzurechnen. Granit Padang dunkel wahlweise hell, mit leichter matter Oberfläche, R 10  (gem. ASR-A1-5), Plattengröße 30 x 60 cm, Plattendicke 1 cm, kalibriert, Oberfläche geschliffen, Kanten gefast, Verlegeart im Kreuzverband Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
03.__.0001
Natursteinplatten Granit Padang
147.255
03.__.0002 Sockelfliesen aus Granit Padang Sockelfliesen geschnitten aus dem Material der Bodenfliesen, hier Randfries‘ ca. 7,5 cm hoch, liefern und im Klebeverfahren einbauen.Granit Padang wie vor, Lage: ‘Treppenhaus mit Treppen, Aufzug ‘
03.__.0002
Sockelfliesen aus Granit Padang
191.556
m
03.__.0003 Zulage Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend Nur Zulage für Sockelfliesen wie vor beschrieben dem Treppenverluf folgend einbauen.
03.__.0003
Zulage Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend
54.251
m
03.__.0004 Trennschienen VA Trennschienen in Edelstahl, als Trennung zu anderen Bodenbelägen oder Abschuss zu Treppenaugen liefern und in Plattenstärke einbauen. Fabrikat: Schlüter oder gleichwertig Angebotenes Fabrikat:
03.__.0004
Trennschienen VA
O
1.00
m
03.__.0005 Sauberlaufmatte Eingangsmatte als Sauberlaufmatte Fabrikat ‘EMCO Diplomat mit Ripsstreifen Typ 517 R, Rutschhemmend R 11, Farbe antharzit ‘, Rahmen aus Edelstahl mit 10 mm Matte liefern und in den Eingangsbereichen bündig zum Belag einbauen. Nur als Zulage zum angebotenen Feinsteinbelag. Abmessung 1,20 * 0,80 m
03.__.0005
Sauberlaufmatte
2.00
St
03.__.0006 Trittstufen aus einer Platte, 3 cm stark Trittstufen aus einer Platte für eine Betontreppe aus 3 cm Naturstein Granit Padang dunkel wahlweise hell mit leichter matter Oberfläche,Oberfläche geschliffen, Kanten gefast, Vorderkante mit Übertritt,‘ R 10 (gem. ASR-A1-5), liefern, im Dickbettmörtel verlegen und verfugen. Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe Gerager Treppenverlauf mit Zwischenpodest Für Steigungsverhältnis: ca. 27,50 ‘cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 m
03.__.0006
Trittstufen aus einer Platte, 3 cm stark
119.00
St
03.__.0007 Setzstufen aus einer Platte, 2 cm stark Setzstufen aus einer geraden 2 cm Platte für eine Betontreppe, Material Granit Padang dunkel wahlweise hell, sonst wie vor beschrieben, liefern, im Dünnbett verlegen und verfugen. Gerager Treppenverlauf mit Zwischenpodest Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,94 - 18,20 cm. Laufbreite: ca. ‘1,20 m
03.__.0007
Setzstufen aus einer Platte, 2 cm stark
119.00
St
03.__.0008 Oberfläche mit Stufenrillen bzw. Farblich Absetzen als Zulage Oberfläche der Trittstufe erste und letzte Steigung mit Stufenrillen bzw. Frablich absetzen ausbilden als Zulage.
03.__.0008
Oberfläche mit Stufenrillen bzw. Farblich Absetzen als Zulage
14.00
m
03.__.0009 Dauerelastische Verfugung Dauerelastische Verfugung liefern und fachgerecht herstellen  (in den aufsteigenden Ecken, zwischen Boden-/Fries- und Wandflächen bzw . Sockelfliesen sowie entlang der Tritt-/ Setzstufen, Treppensockelfliesen, Leibungen, bodentiefen Fenstern bzw . Türen oder als Fertigteiltrennungen).
03.__.0009
Dauerelastische Verfugung
340.306
m
03.__.0010 Schutzlage für Endausbau im TRH Schutzlage im Treppenhaus für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder entsorgen.
03.__.0010
Schutzlage für Endausbau im TRH
212.229