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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
01
01
Erdarbeiten Technische Vorbemerkungen Mi Erdarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der
Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen
Europäische Normen umgesetzt werden, europäische
technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder
gleichwertig", immer gleichwertige Technische
Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 18127
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung -
Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und
Unterbaues im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der
Hinterfüllung auf Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von
Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 551
Merkblatt über Bodenverfestigungen und
Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische
Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und
Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im
Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen
RAL-RG 501/2
Aufbereitung zur Wiederverwendung kontaminierter Böden
und Bauteile - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
und Kennzeichnung e.V.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum
Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen
bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum
Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl
abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis
nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder
Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe
verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas
anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung
enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial
(z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor
der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den
Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen
beziehen sich auch auf die Verunreinigung der
öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen
des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen
möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen,
dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen
Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche
Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne,
Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der
Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann,
hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage
entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit
dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf
geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die
Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu
bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten
Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist
umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb
der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig
die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären,
ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle
verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der
Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein
Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch
Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in
homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von
Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im
Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für
ihn kein Anspruch auf Vergütung für das
Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht
nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu
vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener
Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu
beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der
nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand
unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist.
Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich
entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem
Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer
Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies
genügt diesem Anspruch nicht
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer
gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind
so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau
bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird.
Werden die notwendigen zwischenzeitlichen
Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß
ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden
Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt,
darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht
verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und
Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn
andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den
Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung
wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom
Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein
genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der
Auftragnehmer sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des
Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu
achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck
geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen
berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von
durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der
Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und
Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich
zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich
nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von
Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei
von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu,
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit
folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den
Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen,
dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht
wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen
von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit
notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben
werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen
der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem
Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als
zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von
Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-
oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für
Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind
bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von
Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu
errichten.
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung
Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß
abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten
Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon
werden nur in den Fällen bei der Abrechnung
berücksichtigt, in denen die Abweichung von den
Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem
Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet
worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der
örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat
der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber
zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel
abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch
gleichwertige Massen zu ersetzen.
Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen
oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im
Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten
werden nicht vergütet.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter
seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Erdarbeiten Technische Vorbemerkungen Mi
01.01 Erdarbeiten
01.01
Erdarbeiten
01.02 Grundleitungen
01.02
Grundleitungen
05
05
05.01
05.01