FT-Treppen
NB Verwaltung Hetzner Online
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S - LV 302 Rohbauarbeiten - Bauvorhaben: Hetzner Campus  - Neubau einer Verwaltung mit Versorgungsgebäuden Bauherr:        Hetzner Online GmbH Bauort:        Ludwig-Erhard-Strasse 8, 91710 Gunzenhausen
L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG (ATV DIN 18299, VOB/C) ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG  (ATV DIN 18299, VOB/C) 0.1.    Angaben zur Baustelle 0.1.1    Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei der Benutzung:     Die Baustelle liegt am Ortsrand der Stadt Gunzenhausen in der Ludwig-Erhard-Straße 8 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bundesstraße 466. Das Baufeld grenzt im Osten und Süden an landwirtschaftliche Nutzfläche, im Westen an die Ludwig-Erhard-Straße, in der Nord-West-Ecke an das Nachbargrundstück des Kinos Movieworld Gunzenhausen und im Norden an einen Land- und Forstweg an. Die Zufahrt erfolgt über die Einfahrt von der Ludwig-Erhard-Straße im Osten, welche von der B466 anzufahren ist. Von dort verläuft die Baustraße nördlich um das Gebäude und entlang der Ostgrenze bis zum südlichen Baufeld des Heizhauses. 0.1.2 Art und Lage der baulichen Anlagen; Anzahl und Höhe der Geschosse:     Das geplante Verwaltungsgebäude mit den finalen Außenmaßen 90,90 x 72,20 m wird als reiner Neubau errichtet. Das Gebäude hat die Form des Buchstabens "H", wobei die vertikalen Striche des Buchstabens, im folgenden Verlauf als "Flügel" bezeichnet, die Abmessungen 90,90 x 18,92 m über fünf Geschosse besitzen. Der horizontale Strich des "H", von nun an als "Herz" bezeichnet, bildet mit den Abmessungen 36,79 x 34,36m den Verbindungsbau zwischen den beiden Flügeln und wird mit drei Vollgeschossen errichtet. Die geplante OK FFB E00 = Ebene 0 am Haupteingang im Norden befindet sich auf +418,80 m über NHN. Das Gebäude hat in Ebene0 ein Splitlevel und im südlichen Bereich des Erdgeschosses 1m Geschosshöhe mehr. Hier befindet sich die OK FFB auf -1,00m, was 417,80 m über NHN entspricht. Das Gelände umlaufend um das Gebäude passt sich jedoch an diesen Sprung des FFB an und schafft einen ebenerdigen Zugang rundherum. Ein technischer Verbindungsschacht zwischen den beiden Flügeln wird beim Versprung der Gründung zwischen den Achsen 6 und 6' hergestellt. Die zentrale Erschließung erfolgt über die vier Treppenhäuser in den Flügeln mit jeweils einem Aufzug über die fünf Geschosse. Die Belichtung in der Gebäudetiefe des Herzens erfolgt über ein Atrium mit Oberlicht. Geschosshöhen: Ebene 0 Nord: 3,75 m, Ebene 0 Süd: 4,75 m, Ebene 1: 3,75 m, Ebene 2: 3,75 m, Ebene 3: 3,75m, Ebene 4: 3,60 - 6,25m Der Gebäudeteil Herz wird mit einem Flachdach ausgeführt. Höhe Attika bis Außengelände: im Norden: ca. 12,35 m; im Süden ca. 13,35 m. Die beiden Flügel werden haben Pultdächer mit 8° Neigung zum Herz hin, wobei die Traufseite im Süden zum Gelände hin ca. 19,60 m, im Norden zum Gelände ca. 18,60 m und im dreigeschossigen Mittelbau ca. 7,40 m am Tiefpunkt der Gefälledämmung aufweist. Die Halbfirste gen Osten und Westen haben inklusive Dachüberstand eine Höhe zum Gelände von ca. 21,25 - 22,25m je nach Gefälle in den Außenanlagen.Die Oberkante des Rohbau, ohne Dachüberstand befindet sich ca. 1,10m niedriger als die Oberkante inklusive Dachüberstand. Das Los 2 dieser Ausschreibung beinhaltet die Errichtung einer Stange aus Nebenanlagen entlang der östlichen Grundstücksgrenze. Diese beinhaltet die Errichtung einer Fahrradüberdachung, Garagen, einem Müllraum, Sichtschutzwänden sowie einem Dach über dem Wirtschaftshof an der Küchenanlieferung. Der Verbund aus Fahrradüberdachung, Garagen und Müllraum hat die Abmessungen von 68,17 x 6,84 m mit einer maximalen Halbfirsthöhe von ca. 4,70 m, je nach Geländeverlauf. Der Bereich des Küchenlüftungsgeräts besitzt 14,47 x 4,60 m und die Gründung des Stahldach über dem Wirtschaftshof eine Breite von 10 m bei einer axialen Dachlänge von 21,50 m. 0.1.3 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen: Die Bautätigkeit ist beschränkt auf die werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7:00 – 20:00 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeit bedürfen der Zustimmung des AG. Zum Zeitpunkt der Ausführung des AN liegt eine Baustraße vor, die von Osten auf das Baufeld führt. Der Ausschreibung liegt der Baustelleneinrichtungsplan (Pläne ARC_5_BE_---_050 / 051 / 052) bei, in dem die Zufahrt ersichtlich ist. Es dürfen keine privaten PKW von Mitarbeitern des AN auf der Baustelle parken. Die Flächen reichen hierfür nicht aus. Ebenso ist es ist nicht erlaubt, dass Mitarbeiter, von auf der Baustelle tätigen Firmen, die für die Besucher des Kinos notwendigen und privaten Parkplätze belegen bzw. das Grundstück befahren oder als Zuweg benutzen. Es dürfen keine Übernachtungscontainer auf der Baustelle aufgestellt werden. 0.1.4 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen:     Die Flächen sind generell von Verkehr möglichst freizuhalten. Lagerflächen werden vom AG in ausreichender Größe auf den asphaltierten BE-Flächen im Westen sowie geschotterten Flächen im Norden und Osten bereitgestellt. Werkzeugcontainer sind, wenn es der Bedarf erfordert, möglichst mehrstöckig auszuführen. 0.1.5    Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser:     Baustrom- und Bauwasseranschlüsse, sowie Sanitäreinrichtungen werden für den AN bauseits bereitgestellt. 0.1.6    Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume: Lagerflächen werden vom AG in ausreichender Größe auf den asphaltierten BE-Flächen im Westen sowie geschotterten Flächen im Norden und Osten bereitgestellt. Die Stichstraß 1 und 4 werden Oberflächenfertig (Asphalt und Pflaster) vorab hergestellt und dürfen nicht als BE Fläche oder Dauerparker verwendet werden. Das Befahren mit LKW ist strickt untersagt. Die Oberflächfertigen Flächen sind behutsam zu behandeln und ggf. zu schützen. 0.1.7    Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen: Siehe Baugrundgutachten, bestehend aus: 1) Geotechnischer Bericht Verwaltungsgebäude, Projekt-Nr. 57424 vom 06.05.2026 2) Geotechnischer Bericht Heizhaus, Projekt-Nr. 22026 vom 01.06.2026 3) Geotechnische Beratung + bodenmechanische Überprüfung 57424c.2 vom 17.08.2026 0.1.8  Hydrologische Lage von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen: Siehe Baugrundgutachten, bestehend aus: 1) Geotechnischer Bericht Verwaltungsgebäude, Projekt-Nr. 57424 vom 06.05.2026 2) Geotechnischer Bericht Heizhaus, Projekt-Nr. 22026 vom 01.06.2026 3) Geotechnische Beratung + bodenmechanische Überprüfung 57424c.2 vom 17.08.2026 Bemessungswasserstand des Grundstücks wurde vom Büro Gründer auf HQ = 416,29 m NHN festgesetzt, durch den Einbau eines dränfähigen, kiesigen Gründungspolsters mit k-Wert >10E-4. 0.1.9    Besondere umweltrechtliche Vorschriften: Es bestehen keine besonderen umweltrechtlichen Vorschriften. 0.1.10 Besondere Vorgaben für die Entsorgung; Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall: Die vollständige Entsorgung seines Abfalles erfolgt durch den AN nach den rechtlichen Bestimmungen. Die Baustelle ist in regelmäßigen Abschnitten von den eigenen Abfällen zu säubern. Es ist kein Restmüll auf der Baustelle zu hinterlassen. 0.1.11 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle; Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes: Im Bereich der Baustelle befindet sich kein Schutzgebiet. Die zum Einsatz kommenden Kräne, müssen leise drehend sein. 0.1.12 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen u. Ä. im Bereich der Baustelle: Der AN hat die bereits hergestellten Regenrückhaltebecken dauerhaft zu schützen. Der vorhandene Baumbestand im Walkmühlgraben ist zu schützen und zu erhalten. Die Baustelle und deren Zufahrt sind durch einen bauseitig gestellten Bauzaun abgegrenzt. (siehe Baustelleneinrichtungspläne ARC_5_BE_---_050 / 051 / 052). 0.1.13 Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen: Im Baufeld wurden bereits die Ver- und Entsorgungsleitungen für den Neubau bauseits errichtet. Diese sind dem beiliegenden Spartenplan des IB Christofori und Partner (Hetzner Online-P_LP250_AWA) zu entnehmen und während der Arbeiten zu schützen. 0.1.14 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt deren Eigentümer: Im Baufeld wurden bereits die Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabel und Kanäle für den Neubau bauseits errichtet. Diese sind dem beiliegenden Spartenplan des IB Christofori und Partner (Hetzner Online-P_LP250_AWA) zu entnehmen und während der Arbeiten zu schützen. Im Baufeld liegende Behinderungen wurden in einer Vorabnahme beseitigt. 0.1.15 Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle, Ergebnisse von Erkundungs- oder Beräumungsmaßnahmen: Es besteht kein Kampfmittelverdacht. Über das gesamte Baufeld hat eine Kampfmitteluntersuchung stattgefunden, Verdachtspunkte manuell Sondiert und das Grundstück freigegeben. 0.1.16 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen: Ein SIGE-Koordinator ist bestimmt. Die Baustellenordnung liegt der Ausschreibung bei. Die Baustellenordnung ist verpflichtend einzuhalten. 0.1.17 Besondere Anordnungen, Vorschriften, und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle:     Es bestehen keine besonderen Anordnungen. 0.1.18 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen; des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile: Schadstoffbelastungen sind nicht bekannt 0.1.19 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten: Die Baugrube wurde vom Tiefbauer mit der Baugrundverbesserung und der Schottertragschicht erstellt (siehe Schnitte, Übergabe an Baumeiter: OK Schottertragschicht). Die Baustelleneinrichtungsflächen sind teilweise asphaltiert hergestellt. Die Baustraße führt zum Baufeld. Im gesamten Baufeld sind vorab Grundleitungsarbeiten erfolgt, die Bodenplattendurchdringen wurden bereits bauseits hergestellt und stehen entsprechend dem Detail (Plannummer ARC_5_DE_BOP_406) aus der Schottertragschicht heraus. 0.1.20 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle: Zu Beginn der Baumeisterarbeiten sind die Tiefbauarbeiten bereits vollständig ausgeführt. Die Verfüllung der Baugrube mit einer Tiefe von ca. 0,90 - 1,30 m erfolgt bauseits vom Tiefbauer, nach der Fertigstellung der Wände Ebene 0, sodass normgerechte Abdichtungsarbeiten stattfinden konnten. Hierfür ist vom Baumeister eine Dauer von einer Arbeitswoche einzukalkulieren. Dem Tiefbauunternehmen ist mit ausreichender Vorlaufzeit Bescheid zu geben. Die Notabdichtung auf den unterschiedlichen Dachflächen durch den AN werden als bald als möglich ausgeführt. Die Fassadenarbeiten am östlichen Flügel sowie dem Herz zu den Pfosten-Riegel-Fassaden und Fenstern beginnen in Ebene 0 48 Kalenderwochen (KW) nach Start des Rohbaus. Die hierzu notwendigen Außengerüste für die Fassadenarbeiten ab Ebene 1 werden durch das Gewerk Gerüstbau am östlichen Flügel sowie dem Herz 1 KW nach Start der Fassadenarbeiten ausgeführt. Die analogen Fassaden- und Gerüstarbeiten am westlichen Flügel starten erst nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten am Verwaltungsgebäude. Es ist in der Kalkulation zu berücksichtigen, dass die Fundamenterder bzw. die Blitzschutzanlage für die Nebenanlagen und bei der Verwaltung die Verbindung der Blitzschutzanlage mit der Dachhaut bauseits durch das Gewerk Blitzschutz in Abstimmung mit dem AN während der Ausführungszeit des AN eingebracht wird. Des Weiteren findet die Verfüllung der Baugrube auf ca. - 0,20m OKG bauseits vom Tiefbauunternehmen statt. Es erfolgt die übliche Abstimmung zwischen dem AN und dem Erdbauer in Koordination der Bauleitung. 0.2    Angaben zur Ausführung Beginn Baumeisterarbeiten: Anfang 2027 - Dauer der Arbeiten: 74 Kalenderwochen Zwischentermin: Fertigstellung des östlichen Flügels + Herz: 48 KW nach Baubeginn Fertigstellung: 74 Kalenderwochen nach Baubeginn Bei dem Bauzeitenplan in der Anlage handelt es sich um einen Vorschlag des Architekten. Der AG erwartet beim Vergabegespräch einen realistischen Bauzeitenplan durch den AN Die geplante Bauzeit ist vom AN bis zum Zeitpunkt eines Vergabegespräches auf Umsetzbarkeit zu prüfen. Eventuell kann der AN eine schnellere Bauzeit signalisieren, dies hat eine hohe Vergaberelevanz. 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und -beschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer:     Die Ausführung soll ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Es ist in der Kalkulation zu berücksichtigen, dass die Fundamenterder bzw. die Blitzschutzanlage für die Nebenanlagen sowie die Verbindung der Blitzschutzanlage der Verwaltung mit der Dachhaut bauseits durch das Gewerk Blitzschutz in Abstimmung mit dem AN während der Ausführungszeit des AN eingebracht wird. Die Blitzschutzanlage innerhalb des Rohbaus ist Teil der Leistung des AN (siehe Positionen). Des Weiteren findet die Verfüllung der Baugrube auf ca. - 0,20mOKG bauseits vom Tiefbauunternehmen statt. Es erfolgt die übliche Abstimmung zwischen den Gewerken. 0.2.2  Besondere Erschwernisse während der Ausführung; Arbeiten in Räumen in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen, oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen: Es sind keine besonderen Erschwernisse während der Ausführung zu erwarten. 0.2.3  Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen: Kontaminierte Bereiche befinden sich nicht auf der Baustelle. 0.2.4  Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen; Behälter für die getrennte Erfassung: Die Baustelleneinrichtung ist mit dem AG auf der Grundlage des Baustelleneinrichtungsplan (Pläne ARC_5_BE_---_050 / 051 / 052) abzustimmen. Ein detaillierter Baustelleneinrichtungsplan ist aufzustellen (siehe Position). Die Aufstellung der Kräne ist mit dem AG abzustimmen. Kräne sind bei Nacht, am Tagesrand und auch bei grenzwertigen Sichtverhältnissen am Tag zu befeuern. Sämtliche Beschränkungen der Kranausladung und -Rotation in Bezug auf die Bundesstraße 466 sind zu beachten. Die Stellung von weiteren Autokränen bzw. Montagehilfen während der Bauzeit ist mit der Bauleitung abzustimmen. 0.2.5  Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wie weit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt: Der AN übernimmt keine besonderen Verkehrssicherungen im öffentlichen Bereich. 0.2.6  Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, die nicht Nebenleistung sind: Der AN stellt seine Arbeits- und Schutzgerüste als Nebenleistung gemäß DIN 18331. Gerüste die gemäß VOB DIN 18331 / 4.2.6 als besondere Leistung notwendig sind (Traggerüste  der Bemessungsklasse B) sind in gesonderter Position ausgeschrieben und werden vergütet. 0.2.7  Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer: Es sind keine fremden Gerüste für den AN vorgesehen. Alle Hebeanlagen, Montaghilfen, etc., die für die Ausführung der Leistungen notwendig sind, sind durch den AN zu bringen. 0.2.8  Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer seine Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat: Die Vorhaltezeiten sind, sofern Sie über die Ausführungszeit des AN hinaus gehen, in einzelnen Positionen beschrieben und werden gesondert vergütet. 0.2.9  Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen: Die Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen wird nicht ausgeschlossen, muss aber im Einzelfall entschieden werden. Die Verwendung von Recyclingbeton ist in einigen Bauteilen als Alternativposition aufgelistet. In Positionen ohne konkreten Hinweis auf Recyclingstoffe sollten generell Komponenten aus Erstherstellung angeboten werden. 0.2.10 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile: Alle Stoffe müssen den im nachfolgend beschriebenen Anforderungen in den Positionen und den technischen Regeln entsprechen. 0.2.11 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile; auch an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen: Alle Stoffe müssen den im nachfolgend beschriebenen Anforderungen in den Positionen und den technischen Vorgaben für den Anwendungsfall entsprechen. 0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise: Alle für den Verwendungszweck geforderten wesentlichen Merkmale sind anzugeben. Weiterhin sind die Bestätigungen ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln, die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen der Bauprodukte auf Anforderung einzureichen, bzw. in der Dokumentation zu belegen. 0.2.13 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwendung zuzuführen sind: Auf der Baustelle werden, außer dem Bodenaushub, keine Stoffe gewonnen. Der Aushub geht in das Eigentum des AN über. Die weitere Verwendung obliegt dem AN (siehe auch Positionen) 0.2.14 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwendung bzw. bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten: Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteilen sind in den Einzelpositionen jeweils genau beschrieben bzw. in den Anlagen (Bodengutachten, etc.) ersichtlich. Die gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten (Beprobung nach LAGA). Die Entsorgungswege sind durch den AN zu erbringen. Nachweise über deren Entsorgung sind durch den AN zu bringen. 0.2.15 Art, Menge, Gewicht der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, Ort (genaue Bezeichnung) und Zeit ihrer Übergabe: Es erfolgt keine Bereitstellung von Stoffen oder Bauteilen vom AG für den AN. 0.2.16 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffe und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt: Genannte Tätigkeiten werden nicht vom AG vorgenommen. 0.2.17 Leistungen für andere Unternehmer: Arbeits- und Seitenschutz sind teilweise auch für nachfolgenden Firmen vorgesehen. Die Standzeiten werden vergütet. 0.2.18 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten: Die Mitwirkung beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten ist in den Einzelpositionen jeweils genau beschrieben. 0.2.19 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme: Es sind keine Teilabnahmen vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass es zu Sichtabnahmen im östlichen Flügel sowie dem Herz kommen wird, um mit den Fassadenarbeiten starten zu können. Eine Vollabnahme ist vor der gesamten Fertigstellung der Leistungen nicht möglich. Grundsätzlich können Abnahmen erst erfolgen, wenn die komplette Dokumentation vorliegt, diese seitens Architektur vorgeprüft und dem AG mit dem Vermerk auf Vollständigkeit übergeben wurde. Frühere Abnahmen sind nicht möglich. 0.2.20 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat, durch einen besonderen Wartungsvertrag: Ist, falls gefordert, in einer Einzelposition gesondert ausgeschrieben und vergütet. 0.2.21 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen: Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß, Zeichnungen und Tabellen zu den Einheitspreisen des Angebotes und gemäß VOB
ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG (ATV DIN 18299, VOB/C)
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Dieses Leistungsverzeichnis ist Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen für das Bauvorhaben. Grundlage der Ausführung sind die vertraglichen Vereinbarungen, die anerkannten Regeln der Technik sowie die jeweils gültigen Fassungen der VOB/B und der einschlägigen ATV der VOB/C, soweit vertraglich vereinbart. Mit Abgabe seines Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass er sich über Art und Umfang der Leistungen sowie die örtlichen Gegebenheiten ausreichend informiert hat. Nachforderungen aufgrund unzureichender Kenntnis der Ausschreibungsunterlagen oder der Baustellenverhältnisse sind ausgeschlossen, soweit diese bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären. Die Baustellenordnung des Auftraggebers ist vom Auftragnehmer verpflichtend zu beachten. 2. Rangfolge der Vertragsbestandteile Bei Widersprüchen im Vertrag gelten die Bestimmungen in folgender Reihenfolge: Das Auftragsschreiben bzw. das Verhandlungsprotokoll Die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis mit diesen Vorbemerkungen und dem Beiblatt Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz) Die Baustellenordnung des Auftraggebers Die Ausführungspläne und Detailzeichnungen des Planers Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) – einschlägige DIN-Normen. 3. Baustellenbesichtigung Dem Auftragnehmer wird empfohlen, die Baustelle vor Angebotsabgabe zu besichtigen und sich über Zufahrten, Lagerflächen, Arbeitsbedingungen sowie alle für die Kalkulation relevanten Umstände zu informieren. Beschränkungen der Achslasten oder Durchfahrtshöhen sind vom AN eigenverantwortlich zu beachten. Mit Angebotsabgabe gelten die örtlichen Verhältnisse als bekannt. 4. Baustelleneinrichtung Die erforderliche Baustelleneinrichtung einschließlich An- und Abtransport, Vorhaltung, Unterhaltung und Räumung ist in die angebotenen Preise einzurechnen, sofern hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung mit den übrigen am Bau Beteiligten abzustimmen. 5. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 7:00 bis 20:00 Uhr. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt. 6. Immissionsschutz Die Immissionsrichtwerte gem. AVV Baulärm, 3.1.1 sind einzuhalten. 7.  Baustrom und Bauwasser Der Auftraggeber stellt die Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser an einem zentralen Übergabepunkt auf dem Grundstück kostenfrei zur Verfügung. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Die Unterverteilung ab dem Übergabepunkt sowie die Vorhaltung von Kabeln und Schläuchen sind Leistungen des Auftragnehmers. 8.  Entsorgung und Baureinigung Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm verursachten Abfall, Verpackungen und Schutt fortlaufend zu trennen und ordnungsgemäß nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf eigene Kosten zu entsorgen. Wird ein Auftragnehmer trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung durch die Bauleitung dieser Pflicht nicht gerecht, erfolgt eine kostenpflichtige Ersatzvornahme durch den Auftraggeber. 9. Schutzmaßnahmen und Sauberkeit Bereits fertiggestellte Bauteile, Nachbargewerke sowie öffentliche Bereiche (Gehwege, Straßen) sind vom Auftragnehmer wirksam vor Beschädigung und Verschmutzung durch seine Arbeiten zu schützen (z. B. durch Abdeckvlies, Schutzwände). Beschädigungen sind der Bauleitung unverzüglich zu melden. 10. Arbeitsschutz Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung sämtlicher arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sowie der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die Arbeiten sind unter Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten sowie der örtlichen Lärmschutzverordnungen durchzuführen. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber und die zuständigen Behörden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und entsprechend fortlaufend anzupassen. Das vor Ort eingesetzte Personal ist gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen. Die Unterlagen sind dem SiGeKo auf Verlangen vorzulegen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze, Verkehrswege, Gerüste, die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel des Arbeitsschutzes fest, sind diese unverzüglich zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt der Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel des Arbeitsschutzes seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat der Objektüberwachung und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtsführenden und der Sicherheitsfachkräfte auf Verlangen mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten entsprechend zu unterweisen und erforderliche Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich umzusetzen. Die Leistung ist mit den Einheitspreisen der übrigen ausgeschriebenen Leistungen abgegolten und wird nicht gesondert vergütet. 11. Ordnungsgemäße Beschäftigung von Arbeitnehmern und Einsatz von Nachunternehmern (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die jeweils geltenden Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG), des Sozialversicherungsrechts, des Aufenthalts- und Beschäftigungsrechts sowie der für die Ausführung der beauftragten Bauleistungen einschlägigen tarifvertraglichen und sozialkassenrechtlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat diese Verpflichtungen auch gegenüber sämtlichen von ihm eingesetzten Nachunternehmern und sonstigen zur Leistungserbringung eingeschalteten Unternehmen vertraglich sicherzustellen. (2) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Personen ordnungsgemäß beschäftigt werden und über die für ihre Tätigkeit erforderlichen arbeits-, aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen verfügen. Soweit für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers eine besondere Aufenthalts- oder Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, hat der Auftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit und während der gesamten Dauer des Einsatzes sicherzustellen, dass die erforderliche Berechtigung besteht und gültig ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer geeignete Nachweise über das Bestehen der erforderlichen Beschäftigungsberechtigung zu verlangen. Die Vorlage personenbezogener Dokumente erfolgt nur, soweit dies zur Prüfung erforderlich und rechtlich zulässig ist. Soweit möglich, sind geeignete Nachweise in datensparsamer Form vorzulegen. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass auch die von seinen Nachunternehmern eingesetzten Personen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche für die Ausführung der Leistungen geltenden gesetzlichen Mindestentgeltvorschriften sowie sonstigen zwingenden Arbeitsbedingungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für das Mindestlohngesetz und, soweit einschlägig, für nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz geltende Mindestentgelte und sonstige zwingende Arbeitsbedingungen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Verpflichtungen auch von sämtlichen von ihm eingesetzten Nachunternehmern und Verleihern eingehalten werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer auf Verlangen geeignete Nachweise über die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu verlangen. Der Auftragnehmer hat die angeforderten Nachweise innerhalb einer angemessenen, vom Auftraggeber gesetzten Frist vorzulegen. (4) Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert Nachweise über die Einhaltung des Mindestlohns (MiLoG, AEntG) sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und SOKA-BAU vorzulegen. Zur Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG gilt Nr. 29. (5) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete aktuelle Nachweise über die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere, soweit einschlägig: a) Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen bzw. Krankenkassen, b) eine geeignete Unbedenklichkeits- oder Beitragsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft, insbesondere der BG BAU, c) geeignete Nachweise über die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der SOKA-BAU bzw. den jeweils zuständigen Sozialkassen des Baugewerbes. Die Nachweise sind auf Verlangen des Auftraggebers in angemessenen Zeitabständen während der Vertragsdurchführung zu aktualisieren. Für sämtliche Nachunternehmer gelten die vorstehenden Verpflichtungen entsprechend. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers die entsprechenden Nachweise seiner Nachunternehmer vorzulegen. (6) Der Auftragnehmer darf Nachunternehmer nur unter Beachtung der Regelungen der VOB/B und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen einsetzen. Vor dem erstmaligen Einsatz eines Nachunternehmers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen insbesondere folgende Angaben mitzuteilen: - vollständige Firma und Anschrift des Nachunternehmers, - Art und Umfang der übertragenen Leistungen, - Ansprechpartner des Nachunternehmers, - gegebenenfalls die Namen weiterer Nachunternehmer, die der Nachunternehmer seinerseits einsetzen will. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche in diesen Besonderen Vertragsbedingungen geregelten Verpflichtungen seinen Nachunternehmern vertraglich auferlegt werden und dass diese Verpflichtungen auch bei weiteren Nachunternehmern entsprechend weitergegeben werden. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. (7) Der Auftraggeber ist berechtigt, die in diesen Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehenen Nachweise vor Beginn der Leistungsausführung sowie während der Vertragsdurchführung zu verlangen, soweit hierfür ein sachlicher Anlass besteht oder dies zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher bzw. vertraglicher Verpflichtungen erforderlich erscheint. Der Auftragnehmer hat die angeforderten Nachweise innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Nachweise seiner Nachunternehmer. (8) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn - ein Nachunternehmer ausgewechselt oder ein weiterer Nachunternehmer eingesetzt werden soll, - ein eingesetzter Nachunternehmer die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht mehr erbringen kann, - eine erforderliche Beschäftigungs- oder Aufenthaltsberechtigung eines eingesetzten Arbeitnehmers entfällt, - ihm Verstöße gegen Mindestentgelt-, Sozialversicherungs- oder sonstige einschlägige Beschäftigungsvor schriften durch ihn selbst oder einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer bekannt werden. (8) Werden angeforderte Nachweise nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgelegt oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in diesen Besonderen Vertragsbedingungen geregelten Verpflichtungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Der Auftraggeber ist bei erheblichen oder fortdauernden Verstößen berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen geeignete Maßnahmen zu verlangen, insbesondere den weiteren Einsatz eines betroffenen Nachunternehmers oder einer betroffenen Person bis zur Klärung des Sachverhalts auszusetzen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers nach dem Vertrag, der VOB/B und dem Gesetz bleiben unberührt. (9) Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vorstehenden Nachweis- und Kontrollpflichten erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten nur insoweit an den Auftraggeber zu übermitteln, als dies zur Durchführung und Kontrolle des Vertrages erforderlich und rechtlich zulässig ist. Soweit für den Nachweis eine weniger eingriffsintensive Form ausreichend ist, ist diese zu verwenden. 12. Bauablaufplanung durch den Auftragnehmer Vom Auftragnehmer ist auf Grundlage der Vertragsfristen ein gegliederter Bauablaufplan für alle seine Leistungen, einschl. der Erstellung und Prüfung der vom Auftragnehmer zu erstellenden Planunterlagen, Berechnungen und sonstiger Nachweise zu erstellen. Außerdem sind, soweit vorhanden, die Fertigungs-/Produktionsvorgänge der in der Werkstatt bzw. in den Produktionsstätten des Auftragnehmers herzustellenden Leistungen aufzuführen. Bei der Erstellung dieses Plans sind die Festlegungen des Auftraggebers zur baufachlichen Koordination mit anderen Leistungsbereichen, sowie Abhängigkeiten, die sich aus technologischen Zusammenhängen mit anderen Gewerken im Bauablauf ergeben, zu berücksichtigen. Dieser Plan ist innerhalb nachfolgend genannter Frist zur Genehmigung und Abstimmung in zwei Fertigungen auf Papier sowie digital vorzulegen. Er dient dem Nachweis und der Kontrolle der Einhaltung der Vertragsfristen sowie zur Disposition fachtechnischer Kontrollen (z.B. Bewehrungsabnahmen durch Tragwerksplaner oder Prüfingenieur) durch Dritte. Der Plan ist so zu gestalten, dass Fortschreibungen bei Änderungen im Bauablauf, vorgenommen werden können. Bei Änderungen ist der Plan vom Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten und innerhalb untenstehender Frist vorzulegen. Frist für Erstvorlage der Bauablaufplanung des Auftragnehmers nach Auftragsvergabe: 15 Werktage Frist für Vorlage nach Überarbeitungen der Bauablaufplanung des Auftragnehmers: 15 Werktage 13. Maße und Mengen Alle Maße sind vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich auf der Baustelle zu überprüfen. Unstimmigkeiten zwischen Planung und tatsächlichen Verhältnissen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ein eigenmächtiges Abweichen von den Planunterlagen ist nicht zulässig. 14. Herstellen und Fortschreiben von Zeichnungen und Unterlagen Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach Vertrag zu beschaffen hat, sind in deutscher Sprache auf Grundlage der Ausführungsplanung des Architekten/Ingenieurs anzufertigen. Die Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die zur fachtechnischen Prüfung und zur Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Vertragswerk erforderlich sind. Die Planvorlage des Auftragnehmers hat in Abstimmung mit der Objektüberwachung des Auftraggebers und dem Architekten/Ingenieurbüro so rechtzeitig zu erfolgen, dass die vertraglich vereinbarten Ausführungstermine unter Berücksichtigung der Planprüfung und der Materialdisposition nicht gefährdet werden. Zeichnungen und Unterlagen sind stets in zwei Fertigungen auf Papier sowie digital, als DWG- und als PDF-Format, vorzulegen. Die Ausführung durch den Auftragnehmer hat in Übereinstimmung mit den geprüften und freigegebenen Ausführungsunterlagen zu erfolgen. Bei abweichender Ausführung sind die Ausführungsunterlagen entsprechend fortzuschreiben. Die Bestandsunterlagen sind 1-fach in Papierform und digital rechtzeitig vor Abnahme an die zuständige Objektüberwachung zur Prüfung zu übergeben. Eine Abnahme ohne vollständige Bestandsunterlagen wird vom Auftraggeber verweigert. 15. Koordinationsgespräche Im wöchentlichen Rhythmus finden Koordinationsgespräche zwischen örtlicher Objektüberwachung und den Auftragnehmern statt. Der Auftragnehmer hat ab 2 Wochen vor Leistungsbeginn und bis zur vollständigen, mangelfreien Abnahme seiner Leistungen nach VOB, verpflichtend an den Besprechungen teilzunehmen. Die Besprechungen finden grundsätzlich im örtlichen Baubüro statt. Für die Besprechungen ist als Arbeitsvorbereitung der Bauablauf für die bevorstehenden zwei KW durch den AN anzukündigen. Die Ergebnisse der Koordinationsgespräche werden von der Objektüberwachung protokolliert. Der Inhalt des Protokolls gilt als vom Auftragnehmer anerkannt insoweit er innerhalb von 3 Werktagen nach Versand des Protokolls keine begründeten, schriftlichen Einwände erhebt. 16. Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle, Bauleitung Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten, spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung, schriftlich eine(n) Vertreter(in) zu benennen, die/der zur rechtsverbindlichen Vereinbarung bevollmächtigt ist. Jeder Personalwechsel in dieser Funktion ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die/der Vertreter(in) des Auftragnehmers hat fachlich geeignet zu sein und muss die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrschen. Vom Auftragnehmer ist während der gesamten Bauausführung sicher zu stellen, dass stets ein deutschsprachiger Ansprechpartner zugegen ist. Zu den Pflichten der Bauleitung des Auftragnehmers gehört u.a. die Teilnahme an Besprechungen und Baubegehungen. 17. Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber, bzw. der Objektüberwachung, arbeitstäglich, unaufgefordert vorzulegen. Die Bautagesberichte haben mindestens folgende Angaben zu enthalten: - Personal-, Nachunternehmer- (Name, Lohngruppe) und Geräteeinsatz - Materiallieferungen - Arbeitsleistung, Arbeitsfortschritt - Klimadaten: Temperatur und Witterung - Besondere Vorkommnisse: Begehungen, Behinderungen, Schäden, Unfälle, etc. - Anweisungen durch die Objektüberwachung bzw. den Bauherrn - Abweichungen vom Leistungsverzeichnis bzw. von der Ausführungsplanung 18. Technische Ausführung Sämtliche Arbeiten sind fachgerecht, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen DIN-Normen, gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und behördlichen Auflagen auszuführen. Beschädigungen an vorhandenen Bauteilen oder Anlagen sind zu vermeiden. Entstandene Schäden sind vom Verursacher unverzüglich und auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. 19. Gültige Normen und Richtlinien Alle Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Normen (insbesondere VOB/C), den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) sowie den Herstellervorschriften entsprechen. Es dürfen nur Materialien mit CE-Kennzeichnung oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden. 20. Technische Spezifikationen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: ‚oder gleichwertig’, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen ". 21. Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn die Vorleistungen anderer Gewerke auf deren Eignung und Maßhaltigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sind dem Auftraggeber unverzüglich gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich anzuzeigen (Bedenkenanmeldung), bevor mit den eigenen Arbeiten begonnen wird. 22. Qualität der Materialien Es dürfen ausschließlich neue, mangelfreie und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Baustoffe verwendet werden. Soweit Fabrikate ausgeschrieben sind, gelten diese als Qualitätsmaßstab. Gleichwertige Fabrikate dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden. 23. Dokumentation Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Nachweise über die verwendeten Materialien, Zulassungen, Prüfzeugnisse und Konformitätserklärungen vorzulegen. Soweit erforderlich, sind Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen spätestens bei der Abnahme zu übergeben. 24. Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz Für die ausgeführten Leistungen gilt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 5 Jahren ab Abnahme. Es gilt das Beiblatt Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz. Während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. 25. Abrechnungsverfahren Die Abrechnung erfolgt nach den Aufmaß- und Abrechnungsregeln der jeweils zutreffenden DIN-Normen der VOB/C (Abschnitt 5), sofern im LV keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. 26. Abrechnung Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich ausgeführten und nach den vertraglichen Regelungen aufgemessenen Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 27. Einbehalte und Sicherheitsleistungen Der Auftragnehmer leistet für die vertragsgemäße Ausführung einschließlich der Mängelansprüche eine Sicherheit in Höhe von 3 % der Nettoauftragssumme. Nach der Abnahme wird ihre Höhe auf 3 % der Nettoabrechnungssumme angepasst. Bis zur Stellung der Sicherheit darf der Auftraggeber den entsprechenden Betrag aus Zahlungen einbehalten. Der Auftragnehmer kann den Einbehalt jederzeit durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 17 VOB/B ablösen. Die Sicherheit ist nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zurückzugeben, soweit sie nicht für geltend gemachte Ansprüche benötigt wird. Im Übrigen gilt § 17 VOB/B. 28. Leistungsumfang, Nebenleistungen und Besondere Leistungen (1) Die im Abschnitt 4.1 der jeweiligen VOB/C-DIN-Normen aufgeführten Nebenleistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2 der VOB/C werden nur dann vergütet, wenn sie im Leistungsverzeichnis explizit als eigene Position aufgeführt oder vorab schriftlich vereinbart wurden. (2) Alle erforderlichen Materialien, Hilfsstoffe, Befestigungsmittel, Kleinmaterialien sowie der Einsatz von Geräten und Werkzeugen sind, soweit nichts anderes angegeben ist, in die Einheitspreise einzukalkulieren. 29. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung vergütet. Die Vereinbarungen von Stundenlohnarbeiten im Sinne des § 2 Abs. (10) VOB/B erfordert vor ihrem Beginn ein Angebot mit Angaben zum geschätzten Personal-, Material- und Geräteeinsatz sowie zu etwaigen Frachtkosten und sonstigen Kosten. Stundenlohnarbeiten dürfen nur durch den AG und nicht durch die örtliche Bauleitung angeordnet werden. 30. Rechnungen (1) Alle Rechnungen sind bei dem, mit der Objektüberwachung beauftragten, Büro in elektronischer Form einzureichen. (2) Rechnungen sind als E-Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG in einem strukturierten elektronischen Format einzureichen (XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Soweit der Auftragnehmer nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 UStG noch nicht zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet ist, sind bis zum Ende der für ihn geltenden Übergangsfrist auch Rechnungen im PDF-Format zulässig. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (prüffähige und nachvollziehbare Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen) sind in digitaler Form bei der jeweiligen Objektüberwachung einzureichen. Rechnungen sind mit steigenden Abrechnungszeichnungen abzugeben. (3) Zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG sind auf der Rechnung anzugeben: - Projektbezeichnung gemäß Vertrag - Auftragsnummer gemäß Vertrag - Erbringungszeitraum der in Rechnung gestellten Leistungen - Rechnungsnummer - Rechnungsdatum - Rechnungsart (Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung) - Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, insbesondere gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer Umsatzsteuer: Der Auftraggeber ist kein Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG erbringt, und verfügt über keine Bescheinigung USt 1 TG. Die Steuerschuldnerschaft geht daher nicht auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer stellt sämtliche Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen mit offenem Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer und mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Rechnungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, gelten als nicht prüffähig. Ändert sich der umsatzsteuerliche Status des Auftraggebers, teilt er dies dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mit. Bauabzugsteuer: Der Auftragnehmer legt vor der ersten Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor und weist deren Verlängerung unaufgefordert nach, bevor sie abläuft. Liegt zum Zeitpunkt einer Zahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vor, behält der Auftraggeber 15 % des Bruttobetrags ein und führt ihn nach § 48a EStG an das zuständige Finanzamt ab. Der abgeführte Betrag gilt im Verhältnis zum Auftragnehmer als geleistete Zahlung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern zu prüfen. Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist spätestens 30 Werktage nach Fertigstellung der Leistung einzureichen. Reicht der Auftragnehmer sie auch nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist nicht ein, kann der Auftraggeber sie gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B auf Kosten des Auftragnehmers selbst aufstellen. Rechnungsadresse: Hetzner Online GmbH Industriestr. 25 91710 Gunzenhausen E-Mail: incoming-invoices@hetzner.com 31. Abnahme Nach Fertigstellung sind die Leistungen dem Auftraggeber zur Abnahme anzuzeigen. Voraussetzung für die Abnahme ist eine vollständige, mangelfreie und vertragsgerechte Ausführung. Bis zur Abnahme sind sämtliche Leistungen gegen Beschädigungen zu schützen. 32. Bauschild und Werbung Der AG beabsichtigt ein Bauschild auf der Baustelle zu errichten, um über die Baumaßnahme und deren Beteiligte zu informieren. Die Nennung der ausführenden Firmen ist auf dem Bauschild nicht vorgesehen. Firmenwerbung darf nach vorheriger Absprache als Bauzaunbespannung als luftdurchlässiges Kunststoffgewebe erfolgen. 33. Urkalkulation Der AN hat dem AG 10 Werktage nach Auftragsvergabe die Urkalkulation sowie die Mengen- und Massenermittlung in einem geschlossenen Umschlag zur Hinterlegung beim AG zu übergeben. Die Urkalkulation soll die Zusammensetzung der Positionspreise in ihren Teilansätzen vollständig erkennen lassen, d.h. die eindeutige Ermittlung der Materialbestandteile, der Verarbeitungskosten, der Werkstatt- und Montagekosten einschließlich Geräte und Maschinenkosten sowie der Fremdleistungen. Der AG behandelt die Urkalkulation als Geschäftsgeheimnis des AN. Der AG darf die hinterlegte Kalkulation öffnen für die Prüfung von Seiten des AN geltend gemachten Ansprüchen auf geänderte oder zusätzliche Leistungen oder Entschädigung gem. § 642 BGB oder Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B. Dem Auftragnehmer wird Gelegenheit gegeben, bei der Öffnung anwesend zu sein. Anlage 1 BEIBLATT ZUR VORBEMERKUNG DES LEISTUNGSVERZEICHNISSES HAFTUNG , GEWÄHRLEISTUNG UND VERSICHERUNGSSCHUTZ 1. Grundsatz der Risikozuordnung Der Auftragnehmer übernimmt mit Abschluss des Vertrages die Verantwortung für die ordnungsgemäße, fachgerechte und sichere Ausführung der von ihm geschuldeten Leistungen. Sämtliche Risiken, die nach den gesetzlichen Bestimmungen, der VOB/B, dem Vertrag oder diesem Beiblatt dem Verantwortungs- und Leistungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen sind, verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat sämtliche mit der Ausführung seiner Leistungen verbundenen Risiken bei der Kalkulation seiner Angebotspreise zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung für Risiken, die dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen sind, erfolgt nicht. 2. Haftung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für sämtliche Schäden und Nachteile, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Nachunternehmer, Lieferanten oder sonstige von ihm eingesetzte Dritte verursacht werden oder aus deren Verantwortungsbereich resultieren. Dies umfasst insbesondere Schäden an: - dem Bauwerk und den bereits fertiggestellten oder noch nicht fertiggestellten Bauleistungen, - vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen, - Grundstücksflächen, Außenanlagen und Erschließungsanlagen, - technischen Anlagen und Einrichtungen, - Leitungen und Versorgungsanlagen, - eingebauten und angelieferten Baustoffen und Bauteilen, - Eigentum des Auftraggebers, - Eigentum Dritter, - Personen sowie - sonstigen Rechtsgütern. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen und insbesondere die Baustelle, seine Arbeitsbereiche, Materialien, Geräte, Maschinen und ausgeführten Leistungen ausreichend zu sichern. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch seine Nachunternehmer, Lieferanten, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen von ihm eingesetzten Dritten verursacht werden. 3. Freistellung des Auftraggebers Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche auf einer vom Auftragnehmer oder den von ihm eingesetzten Personen zu vertretenden Pflichtverletzung oder Schadensverursachung beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung sowie sonstige zur Abwehr oder Regulierung entsprechender Ansprüche erforderliche Aufwendungen, soweit der Auftragnehmer hierfür einzustehen hat. 4. Verantwortungsbereich des Auftraggebers Der Auftraggeber haftet nur nach den gesetzlichen und vertraglich zwingenden Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Auftraggeber keine Haftung für Schäden oder Verluste, die aus dem Verantwortungs-, Betriebs- oder Organisationsbereich des Auftragnehmers stammen. Der Auftragnehmer hat vor Beginn der Arbeiten sämtliche für die Ausführung seiner Leistungen maßgeblichen örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen und sich mit den Gegebenheiten der Baustelle vertraut zu machen. Dies betrifft insbesondere Zufahrten, Lager- und Arbeitsflächen, vorhandene bauliche Anlagen, Anschlüsse, Leitungen, Höhenlagen, Zugänglichkeiten und sonstige für die Ausführung relevante Umstände, soweit diese für den Auftragnehmer erkennbar oder durch zumutbare Prüfung feststellbar sind. 5. Bauwesen-/Bauleistungsversicherung Der Auftragnehmer kann auf eigene Kosten eine für das konkrete Bauvorhaben ausreichende Bauwesen- bzw. Bauleistungsversicherung abschließen. Die hier geregelten Haftungsbestimmungen und Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers werden hierdurch jedoch nicht berührt. 6. Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat bei Auftragserteilung den Nachweis über wirksames Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Basisumweltdeckelung für die Zeit der Auftragserfüllung für seinen Betrieb zu erbringen. Die Deckungssummen müssen pro Schadensfall mindestens betragen: Für Personenschäden € 3.000.000 Für sonstige Schäden € 3.000.000 Tätigkeitsschäden € 500.000 Der Auftragnehmer hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom Auftragnehmer eine Kopie der Schadensanzeige an die eigene Versicherungsgesellschaft unverzüglich an den Auftraggeber zu senden. Durch die Haftpflichtversicherung wird der Umfang der Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber nicht eingeschränkt. Sofern der Auftragnehmer Planungs-, Überwachungs-, Montage-, Inbetriebnahme- oder sonstige Leistungen erbringt, für die eine besondere Haftpflichtversicherung erforderlich ist, hat er auch hierfür auf eigene Kosten einen ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten. 7. Versicherungsschutz für Nachunternehmer Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm eingesetzten Nachunternehmer und sonstigen Dritten über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Der Auftragnehmer bleibt unabhängig davon gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Leistungen und Handlungen seiner Nachunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen verantwortlich. 8. Selbstbehalte Sämtliche Selbstbehalte aus den vom Auftragnehmer abzuschließenden Versicherungen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherer einen Schaden aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts nicht oder nur teilweise reguliert. Soweit ein Schaden dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen ist, darf ein Selbstbehalt nicht dem Auftraggeber auferlegt oder von einer dem Auftraggeber zustehenden Zahlung in Abzug gebracht werden. 9. Nicht versicherte oder nicht regulierte Schäden Die Versicherungen stellen keine Begrenzung der gesetzlichen oder vertraglichen Haftung des Auftragnehmers dar. Soweit ein Schaden aufgrund von Deckungsausschlüssen, Obliegenheitsverletzungen, fehlenden Nachweisen, Unterversicherung, Überschreitung von Deckungssummen, Selbstbehalten oder sonstigen Gründen nicht oder nicht vollständig von einem Versicherer übernommen wird, bleibt die Haftung des Auftragnehmers im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. 10. Schadensfälle Jeder Schadensfall, der das Bauvorhaben, das Eigentum des Auftraggebers, Leistungen des Auftragnehmers oder Rechte Dritter betrifft, ist dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminderung, Beweissicherung und Schadensaufklärung zu treffen und den Auftraggeber bei der Abwicklung von Versicherungsfällen umfassend zu informieren. 11. Schutz bereits erbrachter Leistungen Der Auftragnehmer hat seine Leistungen während der gesamten Ausführungszeit bis zur förmlichen bzw. vereinbarten Abnahme gegen Beschädigung und Verlust zu schützen, soweit ihm dieses Risiko nach Vertrag und VOB/B zugewiesen ist. Dies gilt insbesondere für bereits ausgeführte Leistungen, angelieferte und zur Ausführung bestimmte Bauteile und Materialien sowie sonstige von ihm auf der Baustelle eingebrachte Gegenstände. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Schutz-, Abdeckungs-, Sicherungs- und Bewachungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen, soweit diese zu seinem Leistungs- und Verantwortungsbereich gehören. 12. Gewährleistung und Mängelhaftung Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße, mangelfreie und fachgerechte Ausführung seiner Leistungen nach Maßgabe des Vertrages und der VOB/B. Mängel, deren Ursache dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen ist, hat dieser auf eigene Kosten und innerhalb der vertraglich bzw. gesetzlich geschuldeten Frist zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung umfasst sämtliche hierfür erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere Demontage, Ausbau, Abtransport, Ersatz, Wiedereinbau, Wiederherstellung, Prüfung und Inbetriebnahme. Soweit durch die Mangelbeseitigung weitere vom Auftragnehmer zu vertretende Schäden entstehen, hat der Auftragnehmer auch diese nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu beseitigen bzw. zu ersetzen. 13. Herstellergarantien und weitergehende Rechte Soweit für vom Auftragnehmer gelieferte oder eingebaute Bauteile, Anlagen, Geräte oder sonstige Produkte Herstellergarantien oder sonstige über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Rechte bestehen, hat der Auftragnehmer diese Rechte dem Auftraggeber vollständig zu übertragen bzw. deren Übertragung zu ermöglichen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die hierfür erforderlichen Unterlagen, Garantieurkunden, Herstellererklärungen und sonstigen Nachweise spätestens mit der Abnahme zu übergeben. Die Übertragung solcher Rechte schränkt die eigenen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht ein. 14. Versicherung als Bestandteil der Kalkulation Sämtliche Kosten für Versicherungen einschließlich Versicherungsprämien, Zuschlägen, Selbstbehalten, Nachweisen und sonstigen damit verbundenen Kosten sind in die Einheitspreise bzw. Pauschalpreise des Auftragnehmers einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. 15. Vorrang zwingender gesetzlicher Bestimmungen Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten des Auftraggebers gelten nur, soweit sie rechtlich zulässig sind. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für eine gesetzlich zwingende Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit sowie wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 16. Vertragsbestandteil Dieses Beiblatt wird Bestandteil der Vergabe- und Vertragsunterlagen. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, die vorstehenden Anforderungen und Risikozuweisungen zur Kenntnis genommen und bei der Kalkulation seines Angebots berücksichtigt zu haben.
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND VORBEMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
HINWEIS BRANDSCHUTZANFORDERUNGE BAUTEILE HINWEIS BRANDSCHUTZANFORDERUNGE BAUTEILE Die Brandschutzanforderungen der Bauteile sind vorgegeben (siehe dazu Werkpläne und Brandschutzkonzept). Das aktuelle Brandschutzkonzept liegt der Ausschreibung bei. Alle Bauteile und Anschlüsse der Bauteile untereinander haben den Anforderungen zu entsprechen (z.B. Übergänge Ortbeton, Wände zu Decken, Fugen in Wänden, etc.)
HINWEIS BRANDSCHUTZANFORDERUNGE BAUTEILE
PLANLISTE UND LV-BEILAGEN PLANLISTE UND LV-BEILAGEN 1) Übersichten zur Baustelle: ARC_5_LP_NOR_001 Lageplan 1/500 ARC_5_BE_---_050 Baustelleneinrichtungsplan Verwaltung 1/250 ARC_5_BE_---_052 Baustelleneinrichtungsplan Übersicht 1/1000 Bilder vom Baufeld - Stand September 2026 2) Bodengutachten: Geotechnischer Bericht Verwaltung Nr.5724 vom 06.05.2026 Geotechnischer Bericht Heizhaus Nr.22026 vom 06.05.2026 Geotechnische Beratung & bodenmechanische Überprüfungen Nr. 57424c.2 vom 17.08.2026 3) Brandschutzkonzept: Brandschutz 1 mit Prüfbericht vom 17.06.2026 inkl. vier geprüfter Pläne 4) Übersicht Außenanlagen und Sparten: Lageplan "0.1_LP250_Gesamtplan" vom IB Christofori + Partner 5) Baustellenordnung vom 31.07.2026 6) Unterlagen Statiker Folgende Positionspläne des Statikers liegen der Ausschreibung für Los 1 bei: P_BP_001_F00_00 "Positionsplan: Bodenplatte" P_EG_001_F00_01 "Positionsplan: Decke über Ebene 0" P_O1_001_F00_01 "Positionsplan: Decke über Ebene 1" P_O2_001_F00_01 "Positionsplan: Decke über Ebene 2" P_O3_001_F00_01 "Positionsplan: Decke über Ebene 3" P_O4_001_F00_01 "Positionsplan: Decke über Ebene 4" Folgende Positionspläne des Statikers liegen der Ausschreibung für Los 2 bei: P_NG_001_VA_02 "Positionsplan: Nebengebäude" Folgende Pläne der Übersicht Aussteifungswände: P_EG_001_F00_00_Aussteifungswände P_O3_001_F00_00_Aussteifungswände Folgende Pläne der Übersicht Schwindgassen: P_EG_001_F00_01_Vorschlag Schwindgassen P_O3_001_F00_01_Vorschlag Schwindgassen 7) Werkplanung Architekt: Nr. 090 - 139 - Rohbau Grundrisse Übersichtsplan und Abschnitte: ARC_5_UE_BOP_090 Übersichtsplan Bodenplatte und Fund. 1/200 ARC_5_UE_E00_100 Übersichtsplan Grundriss Ebene 0 1/200 ARC_5_UE_E01_108 Übersichtsplan Grundriss Ebene 1 1/200 ARC_5_UE_E02_116 Übersichtsplan Grundriss Ebene 2 1/200 ARC_5_UE_E03_124 Übersichtsplan Grundriss Ebene 3 1/200 ARC_5_UE_E04_132 Übersichtsplan Grundriss Ebene 4 1/200 ARC_5_UE_DAC_139 Übersichtsplan Dachaufsicht 1/200 Nr. 200 - 205 Rohbau Schnitte: ARC_5_SC_A-A_200 Schnitt A-A Rohbau 1/50 ARC_5_SC_B-B_201 Schnitt B-B Rohbau 1/50 ARC_5_SC_C-C_202 Schnitt C-C Rohbau 1/50 ARC_5_SC_D-D_203 Schnitt D-D Rohbau 1/50 ARC_5_SC_E-E_204 Schnitt E-E Rohbau 1/50 ARC_5_SC_F-F_205 Schnitt F-F Rohbau 1/50 Nr. 300 - 305 Rohbau Ansichten: ARC_5_AN_NOR_300 Ansicht Nord Rohbau 1/50 ARC_5_AN_OSA_301 Ansicht Ost Außenseite Rohbau 1/50 ARC_5_AN_SÜD_302 Ansicht Süd Rohbau 1/50 ARC_5_AN_WEA_303 Ansicht West Außenseite Rohbau 1/50 ARC_5_AN_OSI_304 Ansicht Ost Innenseite Rohbau 1/50 ARC_5_AN_WEI_305 Ansicht West Innenseite Rohbau 1/50 Nr. 400 - 499 Rohbau Details: ARC_5_DE_XXX_400 bis 449 Details für den Rohbau 1/5 und 1/10 ARC_5_DE_XXX_470 bis 473 Fassadenschnitte 1 - 1 1/25 ARC_5_DE_XXX_480 bis 490 Abwicklung Treppenhäuser 1/10 und 1/20 Nr. 800 Grundrisse Nebenanlagen: ARC_5_GR_NEA_800 Grundriss Nebenanlagen Ebene 0 1/50 ARC_5_FU_NEA_801 Fundamente Nebenanlagen 1/50 Nr. 820 Schnitte Nebenanlagen: ARC_5_SC_NEA_820 Querschnitte Nebenanlagen 1/50 ARC_5_SC_NEA_821 Längsschnitt Nebenanlagen 1/50 Nr. 830 Ansichten Nebenanlagen: ARC_5_AN_WES_830 Ansicht West Nebenanlagen 1/50 ARC_5_AN_OST_831 Ansicht Ost Nebenanlagen 1/50 ARC_5_AN_N-S_832 Ansicht Nord + Süd Nebenanlagen 1/50 8) Auszug des Bauzeitenplan vom 24.09.2026
PLANLISTE UND LV-BEILAGEN
HINWEIS ZUR BEZEICHNUNG DER GEBÄUDETEILE HINWEIS ZUR BEZEICHNUNG DER GEBÄUDETEILE Alle Gebäudeteile besitzen eine eigene Bezeichnung entsprechend sind auch die Rohbauteile in Werk- und Positionsplänen bezeichnet und den einzelnen Gebäudeteilen eindeutig zuzuordnen: Flügel West nördlicher Bereich: A Flügel West mittlerer Bereich: B Flügel West südlicher Bereich: C Flügel Ost nördlicher Bereich: D Flügel Ost mittlerer Bereich: E Flügel Ost südlicher Bereich: F Mittlerer Bereich (Herz): H Die Positionen der Ausschreibung sind möglichst mit den Bauteilbezeichnungen verknüpft. Daher kommt es zu Dopplungen gleicher Positionen, welche insgesamt den Umfang der Ausschreibung erhöht. Vorteilhaft ist eine klare Zuordnung, welche bei Kalkulation und Abrechnung hilfreich sein sollte.
HINWEIS ZUR BEZEICHNUNG DER GEBÄUDETEILE
HINWEIS ZUR MÖGLICHE AUSFÜHRUNG IN HALBFERTIGTEILEN HINWEIS ZUR MÖGLICHE AUSFÜHRUNG IN HALBFERTIGTEILEN In der Planung des AG ist grundsätzlich hinterlegt welche Stahlbetonbauteile in Ortbeton oder als Fertigteil auszuführen sind. Für alle Ortbetonbauteile werden Schal- und Bewehrungspläne zur VErfügung gestellt. Der AG räumt den AN jedoch die Möglichkeit ein, bestimmte Bauteile als Halbfertigteile auszuführen. Dabei ist genau hinterlegt, welche Bauteile als Halbfertigteile möglich sind. Siehe hierzu Pläne: - P_EG_001_F00_00_Aussteifungswände - P_O3_001_F00_00_Aussteifungswände Bei einer für den AN wirtschaftlicheren Ausführung als Halbfertigteile ist zu berücksichtigen und miteinzukalkulieren, dass der AN alle Umplanungen und aus der Umstellung auf Halbfertigteilen entstehenden Kosten selber trägt. Dies umfasst u.a.: - Statische Nachweise, Elementpläne und Bewehrungspläne für Stahlbetonhalbfertigteile (einschließlich Anpassung der Bewehrungspläne angrenzender Bauteile) - Prüffähige Nachweise für sämtliche Bau- und Transportzustände - Planung spezieller Auflagerdetails und Transportankerpläne, falls erforderlich - saubere Fugenverschlüsse der Halbfertigteilwände untereinander und zu angrenzenden Betonbauteilen in der Oberflächenqualität der geforderten Ortbetonwand, ohne Betonschlieren oder Betonnester Sämtlichen prüffähigen Unterlagen sind dem Prüfingenieur 2-fach in Papierform und den Planern als PDF-und DWG-Dateien rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor nötigem Fertigungsbeginn) zur Freigabe vorzulegen.
HINWEIS ZUR MÖGLICHE AUSFÜHRUNG IN HALBFERTIGTEILEN
1 LOS 1 - HAUPTGEBÄUDE
1
LOS 1 - HAUPTGEBÄUDE
1.09 ROHBAURABEITEN ALLE EBENEN TREPPENHÄUSER
1.09
ROHBAURABEITEN ALLE EBENEN TREPPENHÄUSER
1.10 ROHBAUARBEITEN ALLE EBENEN BAUSTAHL UND EINBAUTEILE
1.10
ROHBAUARBEITEN ALLE EBENEN BAUSTAHL UND EINBAUTEILE