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Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
(AAVB, Stand 17.10.2023)
für die Ausführung von Bauleistungen und Lieferungen
Für die Bewerbung um Aufträge zur Ausführung von
Bauleistungen sowie zur Lieferung und Montage
maschineller und haustechnischer Anlagen und
Einrichtungen und für das entsprechende
Vertragsverhältnis
zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter bzw. dem
Auftragnehmer gelten die nachstehenden Allgemeinen
Angebotsund Vertragsbedingungen (AAVB). Sie gelten
auch für Nachfolgeaufträge bei dem gleichen
Bauobjekt (Zusatzaufträge).
I. Angebotsbedingungen
§ 1 Angebot
Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber
kostenlos und unverbindlich.
§ 2 Informationspflicht des Bieters
Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über
sämtliche Umstände, die im Hinblick auf Umfang,
Ausführungszeit, Vergütung oder in sonstiger Hinsicht
für seine Leistung von Bedeutung sein können,
umfassend zu informieren.
§ 3 Zuverlässigkeitsnachweis
Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers
nachzuweisen, daß er den gesetzlichen Pflichten zur
Zahlung von Steuern sowie von Beiträgen für
Sozialversicherungen und Berufsgenossenschaft
ordnungsgemäß nachkommt sowie in der Handwerksrolle
eingetragen bzw. bei der zuständigen Industrie-
und Handelskammer angemeldet ist. Außerdem hat er das
Bestehen einer
Handwerker-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. In
jedem Falle hat der Auftragnehmer die Bestätigung
über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes
unaufgefordert unterschrieben vorzulegen.
§ 4 Bindungsfrist
Der Bieter hält sich an sein Angebot 3 Monate ab dem
Eingang beim Auftraggeber gebunden, sofern sich
aus den Ausschreibungsunterlagen nicht eine andere
Frist ergibt.
§ 5 Veränderungen
Änderungen an den Angebotsunterlagen sind unzulässig.
Gewünschte Änderungen des Textes hat der Bieter
in einem gesonderten Anschreiben mitzuteilen. Der
Bieter kann für sein Angebot einen von ihm erstellten
Kurztext des Leistungsverzeichnisses verwenden.
Maßgeblich für den Inhalt der Leistung ist jedoch das
vollständige Original-Leistungsverzeichnis.
II. Vertragsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlagen
1. Dem Vertragsverhältnis liegen in nachstehender
Reihenfolge zugrunde:
a) Der Bauvertrag (Auftragsschreiben) mit sämtlichen
in ihm genannten Anlagen
b) Das Verhandlungsprotokoll, soweit vorhanden
c) Die Bau- und Werkszeichnungen der Architekten und
Ingenieure
d) Diese Allgemeinen Ausschreibungs- und
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und Lieferungen
(AAVB)
e) Das Auftrags-Leistungsverzeichnis, soweit vorhanden
f) Das Angebots-Leistungsverzeichnis
g) Das Angebot des Auftragnehmers nebst
Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung und den
dazugehörigen Anlagen
h) Die VOB Teil B in der bei Vertragsabschluss
gültigen Fassung
2. Es gelten die Vorschriften aller in Frage kommenden
Behörden, Berufsgenossenschaften, der
Technischen Überwachungs-Vereine (TÜV), der
Versorgungsbetriebe und die Vorschriften der
Hersteller der
zum Einbau gelangenden Materialien.
3. Die Grundlage der Ausführungen bilden alle
entsprechenden Vorschriften der
zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen DIN sowie zum
Zeitpunkt der Abnahme
gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik.
4. Eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers haben
keine Gültigkeit. Dies
gilt auch dann, wenn in dem Angebot des Auftragnehmers
oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug
genommen wird.
§ 2 Vergütung
1. Alle vereinbarten Preise sind Festpreise für die
Dauer der Bauzeit. Eine Anwendung der Regelung des §
313 BGB ist davon unbenommen.
2. Mit dem vereinbarten Preis (Einheits- bzw.
Pauschalpreis) sind alle Nebenleistungen abgegolten.
a) Sofern verkehrspolizeiliche Maßnahmen
(Beschilderung, Ampelanlagen, Umleitung usw.) gefordert
werden, sind diese vom Auftragnehmer mit den
zuständigen Behörden abzustimmen. Die Kosten dieser
Leistungen sind, falls
keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis
dafür vorgesehen sind,
in den vereinbarten Preisen enthalten.
b) Das Herstellen und Schließen aller Aussparungen und
Schlitze gehört zur Vertragsleistung und wird nicht
besonders vergütet, soweit sie aus den zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe dem Auftragnehmer
vorliegenden Plänen erkennbar und kalkulierbar sind.
c) Mit den Vertragspreisen sind die Kosten des
Auftragnehmers für die Einweisung des Personals des
Auftraggebers oder des Bauherrn in die Bedienung und
Wartung der vom Auftraggeber gelieferten oder
montierten Anlagen enthalten.
d) Soweit der Auftragnehmer nach dem Vertrag, den
technischen Vorschriften
oder der gewerblichen Verkehrssitte selbst Planungen
oder Berechnungen
vorzunehmen, Zeichnungen, Prüfzeugnisse,
Bestandspläne, Betriebsanleitungen usw. beizubringen
oder
privat- oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen und
technische Abnahmen wie TÜV, Feuerwehr,
Schornsteinfeger etc. zu erwirken hat, kann er hierfür
keine besondere Vergütung verlangen.
3. Zum Zwecke der Überprüfung der Berechnung neuer
Preise im Sinne von § 2
VOB/B kann der Auftraggeber die Vorlage der
Kalkulation des Angebotes verlangen.
§ 3 Leistungsänderungen/zusätzliche Leistungen
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des
vereinbarten Werkerfolges,
Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten
Werkerfolges notwendig sind,
sowie Änderungen des Leistungsablaufs zu verlangen. Im
Falle eines Änderungsbegehrens ist der
Auftragnehmer verpflichtet, binnen 8 Kalendertagen ein
Angebot über die Mehrkosten oder Mindervergütung
zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen, bei
einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur,
soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist.
Aus dem Angebot des
Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der
geänderten oder zusätzlichen
Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche
Vergütung, die nach Maßgabe
der nachfolgenden Reglungen zu ermitteln ist, ergeben.
Einigen sich die Parteien
nicht binnen 30 Kalendertagen über ein vom
Auftragnehmer unterbreitetes Angebot, ist der
Auftraggeber
berechtigt, die Leistungsänderung einseitig anzuordnen
(§ 650b Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, der Anordnung
nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten
Werkerfolges aber nur, soweit ihm die Ausführung
zumutbar ist.
2. Dem Auftraggeber steht ein sofortiges
Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer
Frist zu, soweit
a) der Auftragnehmer weder fristgerecht ein Angebot
vorlegt noch berechtigt einen Hinweis auf erforderliche
Vorleistungen erteilt hat,
b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung endgültig
gescheitert ist,
c) bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolges
die Ausführung der Änderung vor Ablauf der
Verhandlungsfirst unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist,
d) ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen
Änderung zur Erreichung
des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder
Projektabläufe nicht
nur unwesentlich beeinträchtigt werden,
e) Gefahr im Verzug gegeben ist oder
f) ohne eine sofortige Anordnung dem Auftraggeber
erhebliche finanzielle Schä-
den drohen.
3. Die Ausübung vorstehender Änderungsbegehren und
Leistungsbestimmungsrechte erfolgt ausschließlich
in Textform. Etwaige oder angebliche mündliche
Anordnungen sind unwirksam.
4. Nachtragsangebote müssen prüffähig und fortlaufend
nummeriert (N1, N2 usw.)
sein und dem Auftraggeber als abgeschlossenes
Leistungspaket einschließlich der
zur Prüfung erforderlichen Unterlagen übergeben
werden. Die beabsichtigten
Änderungen sind in dem Nachtragsangebot jeweils
beizufügenden Zeichnungen
farbig zu kennzeichnen und ggf. in einer Beschreibung
zu erläutern. Die Nachtragsangebote sind so zu
kalkulieren, dass mit den angebotenen Leistungen die
gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden
und mit der angebotenen
Vergütung alle vom Nachtragsangebot beeinflussten
Leistungen abgegolten sind.
§ 4 Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung notwendigen Unterlagen und
Angaben hat der Auftragnehmer unter
Berücksichtigung einer angemessenen Beibringungsfrist
so rechtzeitig anzufordern, dass der Baufortschritt,
auch soweit er die Tätigkeiten anderer am Bau
beteiligter Unternehmen betrifft, nicht behindert wird.
2. Der Ausführung dürfen nur die Unterlagen zugrunde
gelegt werden, die vom
Auftraggeber dazu ausdrücklich gekennzeichnet sind.
Maßgebend sind die Unterlagen nach dem jeweils
neuesten Stand.
3. Der Auftragnehmer nimmt und prüft alle Maße, die
für die Herstellung von zum
Einbau bestimmten Bauteilen notwendig sind,
eigenverantwortlich und weist
den Auftraggeber unverzüglich auf etwaige
Maßdifferenzen hin. Der Auftragnehmer prüft vor
Ausführung
seiner Leistungen die Richtigkeit (Maße etc.),
Vollständigkeit und Stimmigkeit sämtlicher
Vertragsunterlagen
und die Eignung der
vorgeschriebenen Materialien und Konstruktionen für
den konkreten Verwendungszweck. Auf etwaige
Unstimmigkeiten oder die Ungeeignetheit von
Materialien hat der Auftragnehmer schriftlich
hinzuweisen. Die
vorstehenden Prüfungen werden nicht besonders vergütet
und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Veröffentlichungen über das Bauobjekt oder einzelner
Bauleistungen sind
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers zulässig. Als Ver-
öffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die
Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von
Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen,
ferner Lichtbild, Film-, Rundfunk- und
Fernsehaufnahmen.
§ 5 Ausführung
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und
eventuell der Bauaufsichtsbehörde vor Arbeitsbeginn den
verantwortlichen Bauleiter und Fachbauleiter
schriftlich zu benennen. Dieser ist zur Abgabe und
Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen
nach diesem Vertrag im Verhältnis der Vertragsparteien
zueinander befugt.
2. Soweit der Auftragnehmer für die Ausführung der ihm
übertragenen Leistungen
öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse
benötigt, hat er diese
selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen.
3. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass durch
seine Tätigkeit die übrigen
am Bau Beteiligten und Dritte nicht mehr als
unvermeidbar behindert werden.
BBF-Immobiliengruppe Hohenzollernring 37 50672 Köln
AAVB Stand 17.10.2023 Seite 2 von 3
4. Der Auftragnehmer hat an den vom Auftraggeber
anberaumten Baustellenbesprechungen teilzunehmen;
für Verzögerungen, die durch sein Nichterscheinen
im Bauablauf entstehen, ist er schadenersatzpflichtig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte
zu führen und davon dem Auftraggeber am nächsten
Arbeitstag eine Durchschrift zu übergeben. Die
Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die
für die
Ausführung oder Abrechnung von Bedeutung sein
können, z. B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art
der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl
und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentliche
Baufortschritt ( Beginn und Ende von Leistungen
größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder
dergleichen), bestimmte Angaben der Ausführung oder
Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B,
Unterbrechung der
Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der
Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle,
Behinderungen und sonstiger Vorkommnisse. Es bedeutet
kein Anerkenntnis des Auftraggebers, wenn
dieser den Angaben im Bautagebuch nicht widerspricht
oder keine Nachweise fordert.
5. Der Auftragnehmer darf nur Normenbaustoffe
verwenden und muss die Gütenachweise unaufgefordert
und für den Auftraggeber kostenlos beibringen. Vor
Ausführung der Arbeiten sind dem Auftraggeber auf
Verlangen Muster zur Begutachtung und Entscheidung
vorzulegen. Die alleinige Haftung des Auftragnehmers
für die Güte der gelieferten Stoffe wird dadurch nicht
berührt. Der Auftraggeber behält sich
Materialprüfungen vor. Bei negativem Ergebnis trägt der
Auftragnehmer die Kosten der Prüfung. Durch die
Begutachtung von Proben und
Mustern wird die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers
nicht berührt. Der
Auftragnehmer hat den Auftraggeber darauf hinzuweisen,
wenn durch das von
ihm gewählte Material Verzögerungen in der
Bauausführung auftreten können.
Besteht für die Ausführung einer Leistung nach der
Leistungsbeschreibung oder
nach den Technischen Vorschriften ein
Qualitätsspielraum, so ist stets die bessere
Qualität zu liefern. Das gleiche gilt, wenn sich die
Qualitätsanforderungen für
eine Leistung in der Leistungsbeschreibung
widersprechen sollten.
6. Glaubt der Auftragnehmer, dass seine Fachkenntnisse
nicht ausreichen, um eine
nach § 4 Abs. 3 VOB/B erforderliche Prüfung
vorzunehmen, hat er den Auftraggeber schriftlich darauf
hinzuweisen. Baustoffe, Einbauteile usw., die von
dritter
Seite für die Leistungen des Auftragnehmers geliefert
werden, sind von ihm unverzüglich nach Anlieferung
einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Er
kann sich nicht auf die Mangelhaftigkeit dieser
Gegenstände berufen, wenn diese
bei einer eingehenden Prüfung hätte festgestellt
werden können.
7. Dem Auftragnehmer obliegt für seinen
Leistungsbereich die Verkehrssicherungspflicht; er hat
den
Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter insoweit
freizustellen.
8. Die Benutzung von Zufahrtswegen, Straßen, Lager-
und Arbeitsplätzen erfolgt
auf eigene Gefahr des Auftragnehmers; er hat sie
ordnungsgemäß zu unterhalten
und im übernommenen Zustand zurückzugeben.
9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ohne dafür eine
besondere Vergütung zu erhalten, seinen
Arbeitsbereich täglich aufzuräumen, zu reinigen und
Abfälle jeglicher Art von der Baustelle fortzuschaffen
oder Sammeleinrichtungen zuzuführen; sie dürfen im
Gebäude selbst nicht gelagert werden.
Abschlagszahlungen
werden nur geleistet, wenn der Auftragnehmer dieser
Verpflichtung nachgekommen ist. Die Nichtbeseitigung
von Schutt und Abfall stellt einen Mangel dar,
wegen dessen der Auftraggeber die Abnahme verweigern
kann. Befindet sich der
Auftragnehmer mit der Räumung und Reinigung seines
Arbeitsbereiches bzw.
der Baustelle von ihm verursachten Schutt, Unrat etc.
im Verzug, kann der Auftraggeber die erforderlichen
Räumungs- und Reinigungsarbeiten auf Kosten des
säumigen Auftragnehmers nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist durchführen lassen.
10.Der Auftragnehmer hat die nach § 4 Abs. 5 VOB/B
erforderlichen Maßnahmen kostenlos zu erbringen
bzw. in seine Preisangebote einzukalkulieren.
11. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur
Beseitigung eines Mangels während der Ausführung nicht
nach
und hat ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist
zur Beseitigung des Mangels gesetzt, kann der
Auftraggeber nach Ablauf der Frist anstelle der
Entziehung des Auftrages oder eines Teiles des
Auftrages
nach seiner Wahl auch gem. § 637 BGB die Mängel auf
Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, wenn
der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht zu Recht
verweigert hat. Einer ganz oder teilweisen
Entziehung des Auftrages bedarf es nicht. Kann ein
Mangel nicht oder nur unter wesentlicher
Beeinträchtigung des Bauablaufes beseitigt werden oder
ist eine Beseitigung für den Auftraggeber aus
anderen Gründen nicht zumutbar, steht dem
Auftragnehmer ein Recht zur Mängelbeseitigung nicht zu
und
der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer den
Mehraufwand geltend machen, der zur
Beseitigung der Mängelfolgen an anderen Teilen des
betreffenden Gewerkes oder an anderen Gewerken
notwendig ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens oder eines verbleibenden Minderwertes
bleibt unberührt. Das gleiche gilt, wenn der
Auftragnehmer wegen unverhältnismäßigen Aufwandes
berechtigterweise die Mängelbeseitigung ablehnt.
§ 6 Nachunternehmer
1. Eine Übertragung von Teilleistungen auf
Nachunternehmer, die nicht bereits im
Angebot namentlich benannt worden sind, ist nur nach
vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Im Falle der
Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer
muss der Auftragnehmer vertraglich sicherstellen,
dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen
Leistungen nicht weitergibt, es
sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich
zugestimmt.
2. Der Auftragnehmer wird in allen
Nachunternehmerverträgen dafür Sorge tragen, dass dem
Auftraggeber
jeweils ein Recht zum Eintritt in diese Verträge für
den Fall zusteht, dass der Vertrag zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer
vorzeitig beendet wird, gleich aus welchem Grunde,
insbesondere, wenn über das
Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird. Nach den
vom Auftragnehmer mit seinen Nachunternehmern
geschlossen Verträgen soll
der Vertragseintritt des Auftraggebers alleine von der
einseitigen schriftlichen
Erklärung des Eintritts durch den Auftraggeber im
Verhältnis zum Nachunternehmer abhängen.
§ 7 Ausführungsfristen
1. Die im Bauzeitenplan aufgeführten Einzelfristen
sind Vertragsfristen.
2. Durch die Erstellung eines neuen Terminplanes
werden die bisher entstandenen
Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges des
Auftragnehmers nicht hinfällig.
3. Der Auftraggeber kann im Falle des § 5 Abs. 4 VOB/B
nach fruchtlosem Ablauf
der Frist anstelle des Entzuges des Auftrages auf
Kosten des Auftragnehmers zusätzliche Unternehmen,
Geräte oder Arbeitskräfte einsetzen, falls dies vorher
mit
der Fristsetzung angekündigt worden ist.
4. Der in § 5 Abs. 4 VOB/B vorgesehene Entzug des
Auftrages kann auf einen in sich
abgeschlossenen Teil der übertragenen Leistungen
beschränkt werden.
5. Der Auftragnehmer gerät ohne Mahnung nicht nur dann
in Verzug, wenn für
die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
(§ 284 Abs. 2 BGB), sondern
auch, wenn für die Leistungszeit Zeitabschnitte
vereinbart sind und deren Ablauf
nach im Vertrag festgelegten Ereignissen berechenbar
ist.
§ 8 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Der Auftragnehmer kann aus Behinderung nur
Ansprüche herleiten, wenn er
die hindernden Umstände unverzüglich schriftlich
anzeigt, auch wenn die Behinderung offensichtlich ist.
2. Schlechtwettertage gelten nur dann als Behinderung
im Sinne von § 6 Abs. 2
VOB/B, wenn mit diesen Witterungsverhältnissen
normalerweise nicht gerechnet werden musste und diese
tatsächlich eine Behinderung des Auftragnehmers
zur Folge haben.
3. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate,
kann der Auftragnehmer den
Vertrag gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B nur kündigen, wenn er
die Unterbrechung nicht
zu vertreten hat. Kündigt er berechtigterweise, kann
der Auftraggeber der Kündigung widersprechen mit der
Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis fortbesteht
und der Auftraggeber verpflichtet ist, die dem
Auftragnehmer durch die Unterbrechung in Zukunft
entstehenden Schäden gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B zu
ersetzen.
Im Übrigen bleibt § 6 Abs. 7 VOB/B unberührt.
4. Dem Auftragnehmer steht gegen den Auftraggeber ein
Schadensersatzanspruch
nicht zu, wenn sich die Bauzeit verlängert, weil die
Vorleistungen anderer Unternehmer nicht rechtzeitig
mängelfrei erstellt waren, es sei denn, den
Auftraggeber
trifft daran ein Verschulden.
§ 9 Gefahrtragung und Bauwesenversicherung
1. Der Auftragnehmer trägt in Abweichung von § 7 VOB/B
die Gefahr nach den gesetzlichen Bestimmungen
(644 BGB).
2. Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer für dessen
Leistung auf der Baustelle
oder in dessen Betriebsstätte zur Verfügung gestellte
Baustoffe oder Bauteile hat
der Auftragnehmer gegen Schäden aller Art und gegen
Diebstahl zu schützen
und zu versichern, auch wenn er diese Gegenstände an
Dritte weitergibt.
3. Der Auftraggeber wird für das Bauvorhaben eine
Bauwesenversicherung abschließen. Die
Versicherungsprämie wird auf die am Bau beteiligten
Unternehmer in der Weise umgelegt, dass von der
jeweiligen Bruttoabrechnungssumme
der Prämienanteil von 0,35 % - sofern nicht in der
Ausschreibung oder bei Vertragsabschluss ein höherer
Betrag festgelegt wird - bei der Schlusszahlung in
Abzug gebracht wird. Der Auftragnehmer hat sich beim
Auftraggeber über den Umfang des
Versicherungsschutzes, insbesondere die
Selbstbeteiligungshöhe, zu
unterrichten. Er wird dem Auftraggeber und dem
Versicherer rechtzeitig sämtliche
Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen, die zur
Schadensabwicklung
erforderlich sind, und die ihm als Mitversicherten
nach Versicherungsvertrag
obliegenden Pflichten erfüllen. Der Auftraggeber kann
die Geltendmachung von
Ansprüchen zugunsten des Auftragnehmers gegen den
Versicherer ablehnen
oder einstellen, wenn er den Auftragnehmer
bevollmächtigt, die Ansprüche
selbst auf eigene Kosten zu verfolgen. Bei der
Geltendmachung von Versicherungsansprüchen zugunsten
des Auftragnehmers haftet der Auftraggeber nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Kündigung
1. Beide Parteien sind neben dem Recht zur freien
Kündigung berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund
fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
a) das Bauvorhaben eingestellt, nicht weiterverfolgt
oder auf unabsehbare Zeit
ruhend gestellt wird,
b) sich die Kreditwürdigkeit einer Vertragspartei so
verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages
objektiv
gefährdet erscheint,
c) der Auftragnehmer seinen Kontroll- und
Nachweispflichten aus § 11 Abs. 3
VOB/B bezüglich der Nachunternehmer nicht nachkommt,
d) der Auftragnehmer vertraglich vereinbarte Termine
nicht einhält oder sich
nach Mahnung in Verzug befindet,
e) der Auftragnehmer nicht im Sinne des Bauherrn
handelt und eine diesbezügliche Mahnung des Bauherrn
oder des Auftraggebers mit einer Handlungsfrist
von 14 Tagen ungenutzt verstreichen lässt, oder
f) der Auftragnehmer seine Tätigkeit einstellt, auch
nur zeitweise zahlungsunfä-
hig wird oder ein gerichtliches oder
außergerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn
eingeleitet wird.
2. Der Auftraggeber ist zu Teilkündigungen berechtigt.
In diesem Fall kann der Auftragnehmer für den nicht
ausgeführten Teil keine Vergütung verlangen, wenn
ihm vom Auftraggeber ein gleichwertiger Ersatzauftrag
angeboten wird.
3. Ist der Auftragnehmer außerstande, die Arbeiten
vertragsgerecht weiterzuführen und droht hierdurch eine
Überschreitung von Vertragsfristen, ist der
Auftraggeber auch ohne Teilkündigung berechtigt, jene
Teilleistungen selbst auszuführen oder durch Dritte
ausführen zu lassen, bei denen es zu Verzögerungen
BBF-Immobiliengruppe Hohenzollernring 37 50672 Köln
AAVB Stand 17.10.2023 Seite 3 von 3
kommt. Dem Auftragnehmer stehen für diese entzogenen
Leistungsteile weder Vergütungs- noch
Schadenersatzansprüche zu.
4. Der Schadenersatzanspruch bei Kündigung gemäß § 8
Abs. 2 oder 3 VOB/B umfasst auch die Kosten, die
durch den kündigungsbedingten Mehreinsatz des eigenen,
nicht notwendig eigens dazu eingestellten
Personals entstehen. Solange die
Höhe der Schadenersatzansprüche aus Gründen nicht
feststeht, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat,
kann der Auftraggeber von den Zahlungen für die
ausgeführten Leistungen einen angemessenen
Schätzbetrag zurückhalten.
5. Im Falle einer Kündigung durch den Auftragnehmer
muss die in § 9 Abs. 2 VOB/B
genannte Frist, falls nicht eine längere Frist im
Einzelfall angemessen ist, mindestens zwei Wochen
betragen.
6. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§ 11 Haftung der Vertragsparteien
1. Der Auftragnehmer hat sich in erforderlichem und
angemessenem Umfang gegen alle sich im
Zusammenhang mit der Ausführung der ihm übertragenen
Leistungen im Zusammenhang stehenden und
von ihm übernommenen Risiken zu
versichern; die vom Auftragnehmer abzuschließende
Versicherung muss, soweit
dies zu üblichen Bedingungen versicherbar ist, auch
den Ersatz von Mangelfolgeschäden umfassen. Der
Nachweis entsprechender Haftpflichtversicherungen
(Mindestversicherungssummen bei Personenschäden von
1,0 Mio. EUR und bei
Sach- und Vermögensschäden von 0,5 Mio. EUR) und der
Bezahlung der Prämie
ist dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss
zu übergeben.
2. Der Auftragnehmer versichert, dass er Mitglied der
zuständigen Berufsgenossenschaft ist und seine
Verpflichtungen gegenüber dieser sowie gegenüber den
Sozialversicherungsträgern in vollen Umfang erfüllt.
Auf Verlangen des Auftraggebers wird er dies
nachweisen und eine Unbedenklichkeits- und
Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
vorlegen.
3. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
für sämtliche von ihm eingesetzten Nachunternehmer
ebenfalls ein entsprechender (§ 11 Abs. 1)
Haftpflichtversicherungsschutz besteht und diesem dem
Auftraggeber nachzuweisen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen von ihm
eingesetzten Nachunternehmern eigenverantwortlich zu
überprüfen, dass diese die in § 11 Abs. 2
beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls erfüllen, und
dies dem
Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
4. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen eines
Schadens in Anspruch genommen, den
Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers oder seines
Subunternehmers verursacht haben und der durch
eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bzw.
des Subunternehmers nicht gedeckt ist, kann der
Auftraggeber
beim Auftragnehmer auch dann Regress nehmen, wenn
dieser bzw. sein Subunternehmer den
Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt hat.
5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber verlangen,
dass der Auftragnehmer alle
ihm zustehenden Rechtsansprüche gegenüber seiner
Haftpflichtversicherung
und gegenüber den am Bauvorhaben beteiligten
Subunternehmern sowie deren
Haftpflichtversicherungen an ihn, d.h. an den
Auftraggeber, abtritt, wenn vom
Auftragnehmer kein Ersatz zu erlangen ist.
§ 12 Vertragsstrafe
1. Gerät der AN mit einem verbindlich vereinbarten
Zwischentermin in Verzug, so
hat er für jeden Arbeitstag der schuldhaften
Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 %
der
Nettoabrechnungssumme, die der bis zu diesem
Zwischentermin erbrachten Leistungen entspricht, zu
zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den
Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte
Vertragsstrafen für Zwischentermine oder den
Endfertigstellungstermin angerechnet.
Die Vertragsstrafe wird für einen Zwischentermin wird
auf 5% der für den Zwischentermin anteiligen
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Gerät der AN mit einem
verbindlich vereinbarten
Endfertigstellungstermin in Verzug, so hat er für
jeden Arbeitstag der schuldhaften Fristüberschreitung
eine Vertragsstrafe i.H.v.
0,2 % der berechtigten Nettoschlussrechnungssumme zu
zahlen. Die Vertragsstrafe, die für alle
Fristüberschreitungen insgesamt maximal anfallen kann,
ist
auf 5% der berechtigten Nettoschlussrechnungssumme
begrenzt.
2. Die Vertragsstrafe gilt auch im Falle der
Aufstellung eines neunen Terminplans
mit neuen Vertragsterminen, Ziffer 7.2. Einer neuen
Vereinbarung einer Vertragsstrafe bedarf es in diesem
Fall nicht.
3. Dem AG bleibt die Geltendmachung über die
Vertragsstrafe hinausgehender
Schadensersatzansprüche vorbehalten. Eine verwirkte
Vertragsstrafe wird auf
solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
4. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur
Schlusszahlung geltend gemacht werden. Verwirkte
Vertragsstrafen für Zwischentermine können von
Abschlagszahlungen in Abzug gebracht werden.
§ 13 Abnahme
1. Die Leistung des Auftragnehmers wird ausschließlich
förmlich abgenommen.
Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig
schriftlich zu beantragen. Die
fiktive und/oder konkludente Abnahme wird
ausgeschlossen.
2. Die Abnahme kann auch wegen einer Vielzahl von im
Einzelnen weniger bedeutsamen Mängeln oder
Restarbeiten oder wegen Fehlens wesentlicher vom
Auftragnehmer geschuldeter Unterlagen oder nach den
gesetzlichen Bestimmungen
zu machenden Angaben verweigert werden.
§ 14 Gewährleistung/Verjährung
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der förmlichen
Abnahme der Leistungen
des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Etwaig
frühere Abnahmeerklä-
rungen der Erwerber bzw. Mieter betreffen nicht das
Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und
Auftragnehmer.
2. Die Gewährleistung beträgt
a) für alle Abdichtungsmaßnahmen (Dichtigkeit von
Dächern, Dachterrassen,
Fassadenanschlüssen, Sockelabdichtung sowie
Tiefgaragenabdichtung) 10
Jahre,
b) für maschinelle und elektrotechnische Anlagen sowie
bewegliche Teile 2
Jahre und 3 Monate,
c) für dauerelastische Abdichtungen 1 Jahr und 6
Monate,
d) für Grünflächen und Pflanzen 1 Jahr und 2 Monate,
e) im Übrigen 5 Jahren und 6 Monate wegen des
Auseinanderfallens der Abnahme- und
Gewährleistungszeiten des Auftraggebers zu dem
Auftragnehmer und den Erwerbern bzw. Mietern.
3. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach§ 13
VOB/B.
4. Stellt der Auftragnehmer die Leistung fertig, die
ein anderer Unternehmer begonnen, aber nicht zu Ende
geführt hat, gilt § 13 Abs. 3 VOB/B entsprechend.
5. Der Auftraggeber kann die Erstattung der von ihm
aufgewendeten Kosten der
Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer auch ohne
vorherige Aufforderung und
Fristsetzung verlangen, wenn die sofortige Beseitigung
des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im
Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren
Folgeschäden nötig ist.
6. Der Anspruch auf Erstattung der durch die
Mängelbeseitigung aufgewendeten
Kosten erfasst auch diejenigen Kosten, die durch den
Einsatz des eigenen, nicht
notwendig eigens dazu eingestellten Personals des
Auftraggebers bei der Vorbereitung der
Mängelbeseitigung, ihrer Überwachung und ihrer
Abrechnung entstehen, falls der Mangel auf einem
Verschulden des Auftragnehmers beruht. Für
die Kostenberechnung gilt § 10 Ziff. 4, dieser AAVB
entsprechend. Das gleiche gilt
für Kosten von Gutachtern, die zu diesem Zweck vom
Auftraggeber mangels eigener ausreichender
Sachkunde zugezogen werden müssen.
§ 15 Abrechnung
1. Alle Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung
einzureichen. Ist der Auftrag
von einem Dritten im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers erteilt, so ist
die Rechnung auf den Namen des Auftraggebers
auszustellen, jedoch über den
Dritten einzureichen.
2. Jede Abschlagsrechnung ist als Mehrungsrechnung
aufzustellen.
§ 16 Stundenlohnarbeiten
1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie
von dem Auftraggeber oder
seinem Vertreter ausdrücklich angeordnet wurden. Sie
werden mit den im Angebot zum Hauptauftrag
angegebenen Sätzen vergütet.
2. Die Stundenlohnzettel sind dem Vertreter des
Auftraggebers täglich zur Unterzeichnung vorzulegen.
3. Die Stundenlohnzettel müssen leserlich geschrieben,
das Datum des Arbeitstages,
Familien- und Vorname des Arbeiters, seine
Berufsbezeichnung entsprechend
dem geltenden Lohntarif, die aufgewendete Arbeitszeit
(auch die Uhrzeit und Arbeitspausen, soweit
Mehrarbeits-, Nacht- oder Feiertagszuschläge in
Betracht
kommen), das verbrauchte Material und einen kurzen
Beschrieb der ausgeführten Arbeiten enthalten. Jeder
Stundenlohnzettel ist vom Polier oder einer anderen
Aufsichtsperson des Auftragnehmers zu unterschreiben.
4. Preisangaben auf den Stundenlohnzetteln
verpflichten den Auftraggeber nicht.
Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel verpflichtet
den Auftraggeber nicht
zur Zahlung. Sie stellt nur eine Bestätigung dar, dass
die angegebenen Stunden
geleistet wurden und das Material verbraucht worden
ist.
§ 17 Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne
schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Forderungen
aus
dem Vertragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden.
2. Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen die
Zahlungen entsprechend.
3. Von den Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B
wird ein Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % für
die Vertragserfüllung einbehalten.
4. Wenn innerhalb von drei Jahren nach Annahme der
Schlusszahlung in der Abrechnung Rechenfehler oder
Fehler in den Abrechnungsunterlagen festgestellt
werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die zu
viel erhaltenen Beträge dem
Auftraggeber unverzüglich zu erstatten; er kann sich
nicht auf den Wegfall der
Bereicherung berufen.
§ 18 Sicherheitsleistung
1. Von der Schlusszahlung werden 5,00 % der
Brutto-Schlussrechnungssumme als
Sicherheit einbehalten. Die Sicherheitsleistung kann
durch eine Bankbürgschaft,
gemäß Muster des Auftraggebers, abgelöst werden. Die
5,00 %ige Sicherheitsleistung wird für die Dauer der
vereinbarten Gewährleistungszeit geleistet.
2. Der Auftraggeber kann vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist für seine
Gewährleistungsansprüche nicht auf
die Inanspruchnahme der Gewährleistungssicherheit
verwiesen werden.
§ 19 Sonstiges
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der
Textform. Auch die Aufhebung dieses Formbedürfnisses
bedarf der Textform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so
hat dies nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages
zur Folge. Die unwirksamen Bestimmungen sowie
etwaige Vertragslücken sind so zu ergänzen und
auszulegen, dass der angestrebte wirtschaftliche Zweck
nach Möglichkeit weitgehend erreicht wird.
3. Gerichtsstand ist Köln.
___________________________
Ort, Datum
___________________________
Unterschrift
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen
Beton- und Stahlbetonarbeiten
1.Termine und Fristen
Vorgesehener Beginn der Arbeiten : Jan. 2027
Geplante Dauer der Arbeiten : Juni 2027
2. Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum
Vertragsschluss gültigen Fassung
einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter.
Sollten sich diese nach Vertragschluss ändern, so ist
der Bauherr umgehend, mit den sich
hieraus ergeben Folgen, in Kenntnis zu setzen.
VOB/C
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
DIN 4123
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im
Bereich bestehender Gebäude
DIN 4235
Normenreihe Teil 1 bis Teil 5: Verdichten von Beton
durch Rütteln
DIN 7865-1
Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in
Beton - Teil 1: Formen und Maße
DIN 7865-2
Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung in Beton - Teil
2: Werkstoff-Anforderungen und Prüfung
DIN 18197
Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern
DIN 18217
Betonflächen und Schalungshaut
DIN 18218
Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen
DIN 18540
Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit
Fugendichtstoffen
DIN 18541-1+2
Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur
Abdichtung von Fugen in Beton
Teil 1: Begriffe, Formen, Maße, Kennzeichnung,
Teil 2: Anforderungen an die Werkstoffe, Prüfung und
Überwachung
DIN EN 822
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Länge und Breite
DIN EN 823
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke
DIN EN 824
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Rechtwinkligkeit
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1051-2
Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil
2: Konformitätsbewertung/Produktnorm
DIN EN 1168
Betonfertigteile - Hohlplatten
DIN EN 1602
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Rohdichte
DIN EN 1607
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der
Zugfestigkeit senkrecht zur
Plattenebene
DIN EN 10088-1
Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der
nichtrostenden Stähle
DIN EN 12089
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des
Verhaltens bei Biegebeanspruchung
DIN EN 12620
Gesteinskörnungen für Beton
DIN EN 13162
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Mineralwolle (MW) -
Spezifikation
DIN EN 13163
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus expandiertem
Polystyrol (EPS) - Spezifikation
DIN EN 13164
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus extrudiertem
Polystyrolschaum (XPS) - Spezifikation
DIN EN 13165
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus
Polyurethan-Hartschaum (PUR) - Spezifikation
DIN EN 13166
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Phenolharzhartschaum
(PF) - Spezifikation
DIN EN 13167
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Schaumglas (CG) -
Spezifikation
DIN EN 13168
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Holzwolle (WW) -
Spezifikation
DIN EN 13169
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Blähperlit (EPB) -
Spezifikation
DIN EN 13171
Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte
Produkte aus Holzfasern (WF) -
Spezifikation
DIN EN 13670
Ausführung von Tragwerken aus Beton
DIN EN 13747
Betonfertigteile - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung
DIN EN 14199
Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau -
Mikropfähle
DIN EN 14844
Betonfertigteile - Hohlkastenelemente
DIN EN 15037-1- 5
Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen -
Teil 1: Balken
Teil 2: Zwischenbauteile aus Beton
Teil 3: Keramische Zwischenbauteile
Teil 4: Zwischenbauteile aus Polystyrolhartschaum
Teil 5: Leichte Zwischenbauteile für einfache
Schalungen
DIN EN 15191
Betonfertigteile - Klassifizierung der
Leistungseigenschaften von Glasfaserbeton
DIN EN 15258
Betonfertigteile - Stützwandelemente
DIN EN 15564
Betonfertigteile - Kunstharzbeton - Anforderungen und
Prüfverfahren
alle aktuellen DAfStb-Richtlinien
Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton
(DAfStb)
alle aktuelle DBV-Merkblätter
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein
e.V. (DBV)
IVD-Merkblatt Nr. 27:
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der
Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 28:
Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
MB 866
Merkblatt 866: Nichtrostender Betonstahl
Herausgeber: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei
Porenbetonbericht 5
Berechnung und Ausführung von Dachscheiben aus
Porenbetonplatten
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 6
Bewehrte Wandplatten - Dimensionierung und Abdichtung
von Fugen
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 8
Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für
Porenbetonbauteile
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
Porenbetonbericht 23
Erläuterungen zu DIN 4223
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
alle aktuellen Zement-Merkblätter
Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V.
3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen
(Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der
Bauleitung verwendet werden, falls
diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur
Vermeidung von Schwindfugen
ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen
Nachweis über das Herstellungsdatum
verlangen.
Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach
Abschnitt 1 Zementmerkblatt B 7 Ausgabe
8.2013 zu erfolgen.
(Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
Zement-Merkblatt B 7
Bereiten und Verarbeiten von Beton
Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und
Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die
darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn
entsprechend zu begrenzen. Diese
Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von
Überkorngrößen vor.
4. Angaben zur Ausführung
4.1 Allgemeines
Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die
Reihenfolge der Herstellung der einzelnen
Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich
technologisch bedingte Maßnahmen,
wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse,
Abstellungen, gelten als Nebenleistungen.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten
ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen
für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten
etc.; bei niedrigen Temperaturen
verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch
betonierten Decken entsprechend.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind
gegen Niederschlagswasser während
der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten.
Vor dem Betonieren sind die Lochung von
Mauerwerkssteine abzudecken, dass kein Beton in
die Hohlräume eindringen kann.
Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für
elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und
Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und
spezielle Anker und
Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit
der betreffenden Unternehmen erfolgen
oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende
Fixierung ist zu achten.
Tragende Innenwände sollen zusammen mit den
Außenwänden hergestellt werden.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene
Bausubstanz sind die statischen
Berechnungen für die Auflager - falls nicht
Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern.
Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die
technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe
der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die
Maßnahmen für den kraftschlüssigen
Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung
abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager
sind nach oben abzuschrägen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager
aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben
und glatt herzustellen.
Dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
4.2 Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach
Einbringung der Bewehrung bedarf
der Zustimmung der Bauleitung; die
Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu
vorzulegen.
Die Schalungsabstandhalter sind gemäß den
Anforderungen Schall- / Brandschutz auszwählen
und zu verschliessen. Diese Leistung wird nicht
gesondert vergütet
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper
in die Schalung eingebaut, sind sie
beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen
von Schalungen für Aussparungen ist
untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile
der Schalung auszubilden. Ein
nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der
Bauleitung zulässig.
Aufwendungen für Traggerüste der Bemessungsklasse B
sind in die betreffenden Position
einzukalkulieren.
Tragende Bauteile wie Balken, Unterzüge, Balkone etc,
die durch die Schalung und das zu
betonierende Bauteil belastet werden und die noch
nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht
haben, sind abzustützen. (Hilfsgerüst)
Einzukalkulieren ist die Montage von
Elektroinstallationsdosen ( 1 Stk. pro 10 m^2 Schalung)
durch den Elektriker auf der Schalung.
4.3 Bewehrung
Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter
entsprechen.
(Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
DBV-Merkblatt
Abstandhalter nach EC2
Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Vereine
e.V. (DBV)
Die Bewehrung ist so zu verlegen, so das sie sich beim
betreten und Betonieren nicht ihre Lage
ändert. Ist dies nicht möglich sind geeignete
Laufstege vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind
den Ausführungsplänen für die
Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen.
Aus Gründen des Brandschutzes
oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des
Betons können wesentlich höhere Werte
als die Mindestwerte nach EC2 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so
aufzubiegen, dass auch im Bereich von
Tropfkanten oder gefasten Kanten die
Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich
von Kreuzungspunkten, z.B. an
Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und
Nebenunterzügen, erkannt, dass ein
ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons
nicht möglich ist und keine Vorgaben
für Rüttellücken und Betoniergassen in den
Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist
unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um
solche festzulegen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine
für vorgeschriebene Abnahmen mit der
Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die
Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung
ist dem Auftraggeber zu übergeben
4.4 Stahlbetonfertigteile
4.4.1 Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer
ohne besondere Aufforderung den
Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung
vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf
Verlangen zu liefern.
4.4.2 Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer
gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich
Befestigungspunkte oder -linien
4.4.3 Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im
Montagezustand lesbar sein.
4.5 Gründungen
4.5.1 Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine
Fundamentsohle aus gewachsenem
Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen
Bestandteilen zu befreien.
4.5.2 Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für
Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten
Untergrundes die in den Plänen vorgegebene
Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist
die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem
Betonieren ist mit der Bauleitung ein
gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
4.5.3 Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht
belastet werden. Aussparungen sind
vorzunehmen.
4.5.4 Anschlussbögen für Grundleitungen in
Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu
versehen.
4.5.5 Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die
Bauleitung rechtzeitig zu verständigen,
damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden
kann.
(Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
DIN 4123
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im
Bereich bestehender Gebäude
4.5.6 Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist
der Beton über höherliegende
Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu
verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks
Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige
Verdichtung fließfähiger Beton
nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale
Trennfugen sind anzuordnen.
4.6 Fugen
4.6.1 Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes
gefordert wird, bleibt die Herstellung von
Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer
überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22
Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton
nicht vermieden werden können, sind sie
in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen.
(Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
Zement-Merkblatt B 22
Arbeitsfugen
Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
4.7 Transportbeton
4.7.1 Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für
Transportbeton darf nur an mit der
Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle
erfolgen.
(Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines)
Zement-Merkblatt B 6
Transportbeton
Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
4.8 Verkehrssicherung
4.8.1 Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung
der Baustelle beauftragt, so gehört dazu
auch die laufende Kontrolle der
Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der
Kontrollen
richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
4.9.2. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1
als Nebenleistung durch den
Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und
Umwehrungen zählen auch deren
Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen
Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe
an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen
Arbeiten.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
5. Angaben zur Abrechnung
5.1 Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden
nur die technisch erforderlichen und
technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der
Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft
handelnden Verursachers.
5.2 Betonstabstahl und -stahlmatten werden nach den
Stahllisten des Statikers abgrechnet.
Abstandshalter und Verschnitt etc. werden nicht
gesondert vergütet.
5.3 Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in
Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach
dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß
Zeichnung oder Angabe
auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend.
Technologische Zwischenschnitte
werden nicht gesondert abgerechnet.
5.4 Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis
für Herstellung, Lieferung und Montage
einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
6. Sonstige Angaben
6.3 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt
der AN an, dass diese Regelungen
Vertragsbestandteil werden.
___________________________
Ort, Datum
___________________________
Unterschrift Bieter
Technische Vorbemerkungen
2 Rohbauarbeiten
2
Rohbauarbeiten
2.08 Fertigteile
2.08
Fertigteile
2.13 Isokörbe-Durchstanzbewehrung-Ankerschien en
2.13
Isokörbe-Durchstanzbewehrung-Ankerschien en