Stahlbetonfertigteile
Feldgärtenstr. Köln
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Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen (AAVB, Stand 17.10.2023) für die Ausführung von Bauleistungen und Lieferungen Für die Bewerbung um Aufträge zur Ausführung von Bauleistungen sowie zur Lieferung und Montage maschineller und haustechnischer Anlagen und Einrichtungen und für das entsprechende Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter bzw. dem Auftragnehmer gelten die nachstehenden Allgemeinen Angebotsund Vertragsbedingungen (AAVB). Sie gelten auch für Nachfolgeaufträge bei dem gleichen Bauobjekt (Zusatzaufträge). I. Angebotsbedingungen § 1 Angebot Die Abgabe des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. § 2 Informationspflicht des Bieters Der Bieter hat sich vor Abgabe seines Angebotes über sämtliche Umstände, die im Hinblick auf Umfang, Ausführungszeit, Vergütung oder in sonstiger Hinsicht für seine Leistung von Bedeutung sein können, umfassend zu informieren. § 3 Zuverlässigkeitsnachweis Der Bieter hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, daß er den gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern sowie von Beiträgen für Sozialversicherungen und Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß nachkommt sowie in der Handwerksrolle eingetragen bzw. bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer angemeldet ist. Außerdem hat er das Bestehen einer Handwerker-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. In jedem Falle hat der Auftragnehmer die Bestätigung über die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes unaufgefordert unterschrieben vorzulegen. § 4 Bindungsfrist Der Bieter hält sich an sein Angebot 3 Monate ab dem Eingang beim Auftraggeber gebunden, sofern sich aus den Ausschreibungsunterlagen nicht eine andere Frist ergibt. § 5 Veränderungen Änderungen an den Angebotsunterlagen sind unzulässig. Gewünschte Änderungen des Textes hat der Bieter in einem gesonderten Anschreiben mitzuteilen. Der Bieter kann für sein Angebot einen von ihm erstellten Kurztext des Leistungsverzeichnisses verwenden. Maßgeblich für den Inhalt der Leistung ist jedoch das vollständige Original-Leistungsverzeichnis. II. Vertragsbedingungen § 1 Vertragsgrundlagen 1. Dem Vertragsverhältnis liegen in nachstehender Reihenfolge zugrunde: a) Der Bauvertrag (Auftragsschreiben) mit sämtlichen in ihm genannten Anlagen b) Das Verhandlungsprotokoll, soweit vorhanden c) Die Bau- und Werkszeichnungen der Architekten und Ingenieure d) Diese Allgemeinen Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und Lieferungen (AAVB) e) Das Auftrags-Leistungsverzeichnis, soweit vorhanden f) Das Angebots-Leistungsverzeichnis g) Das Angebot des Auftragnehmers nebst Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung und den dazugehörigen Anlagen h) Die VOB Teil B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung 2. Es gelten die Vorschriften aller in Frage kommenden Behörden, Berufsgenossenschaften, der Technischen Überwachungs-Vereine (TÜV), der Versorgungsbetriebe und die Vorschriften der Hersteller der zum Einbau gelangenden Materialien. 3. Die Grundlage der Ausführungen bilden alle entsprechenden Vorschriften der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen DIN sowie zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik. 4. Eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. § 2 Vergütung 1. Alle vereinbarten Preise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Eine Anwendung der Regelung des § 313 BGB ist davon unbenommen. 2. Mit dem vereinbarten Preis (Einheits- bzw. Pauschalpreis) sind alle Nebenleistungen abgegolten. a) Sofern verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschilderung, Ampelanlagen, Umleitung usw.) gefordert werden, sind diese vom Auftragnehmer mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Die Kosten dieser Leistungen sind, falls keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis dafür vorgesehen sind, in den vereinbarten Preisen enthalten. b) Das Herstellen und Schließen aller Aussparungen und Schlitze gehört zur Vertragsleistung und wird nicht besonders vergütet, soweit sie aus den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe dem Auftragnehmer vorliegenden Plänen erkennbar und kalkulierbar sind. c) Mit den Vertragspreisen sind die Kosten des Auftragnehmers für die Einweisung des Personals des Auftraggebers oder des Bauherrn in die Bedienung und Wartung der vom Auftraggeber gelieferten oder montierten Anlagen enthalten. d) Soweit der Auftragnehmer nach dem Vertrag, den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte selbst Planungen oder Berechnungen vorzunehmen, Zeichnungen, Prüfzeugnisse, Bestandspläne, Betriebsanleitungen usw. beizubringen oder privat- oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen und technische Abnahmen wie TÜV, Feuerwehr, Schornsteinfeger etc. zu erwirken hat, kann er hierfür keine besondere Vergütung verlangen. 3. Zum Zwecke der Überprüfung der Berechnung neuer Preise im Sinne von § 2 VOB/B kann der Auftraggeber die Vorlage der Kalkulation des Angebotes verlangen. § 3 Leistungsänderungen/zusätzliche Leistungen 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges, Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, sowie Änderungen des Leistungsablaufs zu verlangen. Im Falle eines Änderungsbegehrens ist der Auftragnehmer verpflichtet, binnen 8 Kalendertagen ein Angebot über die Mehrkosten oder Mindervergütung zu erstellen und dem Auftraggeber vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der nachfolgenden Reglungen zu ermitteln ist, ergeben. Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Kalendertagen über ein vom Auftragnehmer unterbreitetes Angebot, ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungsänderung einseitig anzuordnen (§ 650b Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolges aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist. 2. Dem Auftraggeber steht ein sofortiges Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit a) der Auftragnehmer weder fristgerecht ein Angebot vorlegt noch berechtigt einen Hinweis auf erforderliche Vorleistungen erteilt hat, b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung endgültig gescheitert ist, c) bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolges die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfirst unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist, d) ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, e) Gefahr im Verzug gegeben ist oder f) ohne eine sofortige Anordnung dem Auftraggeber erhebliche finanzielle Schä- den drohen. 3. Die Ausübung vorstehender Änderungsbegehren und Leistungsbestimmungsrechte erfolgt ausschließlich in Textform. Etwaige oder angebliche mündliche Anordnungen sind unwirksam. 4. Nachtragsangebote müssen prüffähig und fortlaufend nummeriert (N1, N2 usw.) sein und dem Auftraggeber als abgeschlossenes Leistungspaket einschließlich der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen übergeben werden. Die beabsichtigten Änderungen sind in dem Nachtragsangebot jeweils beizufügenden Zeichnungen farbig zu kennzeichnen und ggf. in einer Beschreibung zu erläutern. Die Nachtragsangebote sind so zu kalkulieren, dass mit den angebotenen Leistungen die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden und mit der angebotenen Vergütung alle vom Nachtragsangebot beeinflussten Leistungen abgegolten sind. § 4 Ausführungsunterlagen 1. Die für die Ausführung notwendigen Unterlagen und Angaben hat der Auftragnehmer unter Berücksichtigung einer angemessenen Beibringungsfrist so rechtzeitig anzufordern, dass der Baufortschritt, auch soweit er die Tätigkeiten anderer am Bau beteiligter Unternehmen betrifft, nicht behindert wird. 2. Der Ausführung dürfen nur die Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber dazu ausdrücklich gekennzeichnet sind. Maßgebend sind die Unterlagen nach dem jeweils neuesten Stand. 3. Der Auftragnehmer nimmt und prüft alle Maße, die für die Herstellung von zum Einbau bestimmten Bauteilen notwendig sind, eigenverantwortlich und weist den Auftraggeber unverzüglich auf etwaige Maßdifferenzen hin. Der Auftragnehmer prüft vor Ausführung seiner Leistungen die Richtigkeit (Maße etc.), Vollständigkeit und Stimmigkeit sämtlicher Vertragsunterlagen und die Eignung der vorgeschriebenen Materialien und Konstruktionen für den konkreten Verwendungszweck. Auf etwaige Unstimmigkeiten oder die Ungeeignetheit von Materialien hat der Auftragnehmer schriftlich hinzuweisen. Die vorstehenden Prüfungen werden nicht besonders vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Veröffentlichungen über das Bauobjekt oder einzelner Bauleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Als Ver- öffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen, ferner Lichtbild, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. § 5 Ausführung 1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und eventuell der Bauaufsichtsbehörde vor Arbeitsbeginn den verantwortlichen Bauleiter und Fachbauleiter schriftlich zu benennen. Dieser ist zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Vertrag im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander befugt. 2. Soweit der Auftragnehmer für die Ausführung der ihm übertragenen Leistungen öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigt, hat er diese selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. 3. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeit die übrigen am Bau Beteiligten und Dritte nicht mehr als unvermeidbar behindert werden. BBF-Immobiliengruppe Hohenzollernring 37 50672 Köln AAVB Stand 17.10.2023 Seite 2 von 3 4. Der Auftragnehmer hat an den vom Auftraggeber anberaumten Baustellenbesprechungen teilzunehmen; für Verzögerungen, die durch sein Nichterscheinen im Bauablauf entstehen, ist er schadenersatzpflichtig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen und davon dem Auftraggeber am nächsten Arbeitstag eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentliche Baufortschritt ( Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dergleichen), bestimmte Angaben der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstiger Vorkommnisse. Es bedeutet kein Anerkenntnis des Auftraggebers, wenn dieser den Angaben im Bautagebuch nicht widerspricht oder keine Nachweise fordert. 5. Der Auftragnehmer darf nur Normenbaustoffe verwenden und muss die Gütenachweise unaufgefordert und für den Auftraggeber kostenlos beibringen. Vor Ausführung der Arbeiten sind dem Auftraggeber auf Verlangen Muster zur Begutachtung und Entscheidung vorzulegen. Die alleinige Haftung des Auftragnehmers für die Güte der gelieferten Stoffe wird dadurch nicht berührt. Der Auftraggeber behält sich Materialprüfungen vor. Bei negativem Ergebnis trägt der Auftragnehmer die Kosten der Prüfung. Durch die Begutachtung von Proben und Mustern wird die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht berührt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn durch das von ihm gewählte Material Verzögerungen in der Bauausführung auftreten können. Besteht für die Ausführung einer Leistung nach der Leistungsbeschreibung oder nach den Technischen Vorschriften ein Qualitätsspielraum, so ist stets die bessere Qualität zu liefern. Das gleiche gilt, wenn sich die Qualitätsanforderungen für eine Leistung in der Leistungsbeschreibung widersprechen sollten. 6. Glaubt der Auftragnehmer, dass seine Fachkenntnisse nicht ausreichen, um eine nach § 4 Abs. 3 VOB/B erforderliche Prüfung vorzunehmen, hat er den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen. Baustoffe, Einbauteile usw., die von dritter Seite für die Leistungen des Auftragnehmers geliefert werden, sind von ihm unverzüglich nach Anlieferung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Er kann sich nicht auf die Mangelhaftigkeit dieser Gegenstände berufen, wenn diese bei einer eingehenden Prüfung hätte festgestellt werden können. 7. Dem Auftragnehmer obliegt für seinen Leistungsbereich die Verkehrssicherungspflicht; er hat den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter insoweit freizustellen. 8. Die Benutzung von Zufahrtswegen, Straßen, Lager- und Arbeitsplätzen erfolgt auf eigene Gefahr des Auftragnehmers; er hat sie ordnungsgemäß zu unterhalten und im übernommenen Zustand zurückzugeben. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ohne dafür eine besondere Vergütung zu erhalten, seinen Arbeitsbereich täglich aufzuräumen, zu reinigen und Abfälle jeglicher Art von der Baustelle fortzuschaffen oder Sammeleinrichtungen zuzuführen; sie dürfen im Gebäude selbst nicht gelagert werden. Abschlagszahlungen werden nur geleistet, wenn der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die Nichtbeseitigung von Schutt und Abfall stellt einen Mangel dar, wegen dessen der Auftraggeber die Abnahme verweigern kann. Befindet sich der Auftragnehmer mit der Räumung und Reinigung seines Arbeitsbereiches bzw. der Baustelle von ihm verursachten Schutt, Unrat etc. im Verzug, kann der Auftraggeber die erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten auf Kosten des säumigen Auftragnehmers nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen lassen. 10.Der Auftragnehmer hat die nach § 4 Abs. 5 VOB/B erforderlichen Maßnahmen kostenlos zu erbringen bzw. in seine Preisangebote einzukalkulieren. 11. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung eines Mangels während der Ausführung nicht nach und hat ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt, kann der Auftraggeber nach Ablauf der Frist anstelle der Entziehung des Auftrages oder eines Teiles des Auftrages nach seiner Wahl auch gem. § 637 BGB die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht zu Recht verweigert hat. Einer ganz oder teilweisen Entziehung des Auftrages bedarf es nicht. Kann ein Mangel nicht oder nur unter wesentlicher Beeinträchtigung des Bauablaufes beseitigt werden oder ist eine Beseitigung für den Auftraggeber aus anderen Gründen nicht zumutbar, steht dem Auftragnehmer ein Recht zur Mängelbeseitigung nicht zu und der Auftraggeber kann gegenüber dem Auftragnehmer den Mehraufwand geltend machen, der zur Beseitigung der Mängelfolgen an anderen Teilen des betreffenden Gewerkes oder an anderen Gewerken notwendig ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens oder eines verbleibenden Minderwertes bleibt unberührt. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer wegen unverhältnismäßigen Aufwandes berechtigterweise die Mängelbeseitigung ablehnt. § 6 Nachunternehmer 1. Eine Übertragung von Teilleistungen auf Nachunternehmer, die nicht bereits im Angebot namentlich benannt worden sind, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Im Falle der Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer muss der Auftragnehmer vertraglich sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. 2. Der Auftragnehmer wird in allen Nachunternehmerverträgen dafür Sorge tragen, dass dem Auftraggeber jeweils ein Recht zum Eintritt in diese Verträge für den Fall zusteht, dass der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorzeitig beendet wird, gleich aus welchem Grunde, insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach den vom Auftragnehmer mit seinen Nachunternehmern geschlossen Verträgen soll der Vertragseintritt des Auftraggebers alleine von der einseitigen schriftlichen Erklärung des Eintritts durch den Auftraggeber im Verhältnis zum Nachunternehmer abhängen. § 7 Ausführungsfristen 1. Die im Bauzeitenplan aufgeführten Einzelfristen sind Vertragsfristen. 2. Durch die Erstellung eines neuen Terminplanes werden die bisher entstandenen Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges des Auftragnehmers nicht hinfällig. 3. Der Auftraggeber kann im Falle des § 5 Abs. 4 VOB/B nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle des Entzuges des Auftrages auf Kosten des Auftragnehmers zusätzliche Unternehmen, Geräte oder Arbeitskräfte einsetzen, falls dies vorher mit der Fristsetzung angekündigt worden ist. 4. Der in § 5 Abs. 4 VOB/B vorgesehene Entzug des Auftrages kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der übertragenen Leistungen beschränkt werden. 5. Der Auftragnehmer gerät ohne Mahnung nicht nur dann in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 284 Abs. 2 BGB), sondern auch, wenn für die Leistungszeit Zeitabschnitte vereinbart sind und deren Ablauf nach im Vertrag festgelegten Ereignissen berechenbar ist. § 8 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 1. Der Auftragnehmer kann aus Behinderung nur Ansprüche herleiten, wenn er die hindernden Umstände unverzüglich schriftlich anzeigt, auch wenn die Behinderung offensichtlich ist. 2. Schlechtwettertage gelten nur dann als Behinderung im Sinne von § 6 Abs. 2 VOB/B, wenn mit diesen Witterungsverhältnissen normalerweise nicht gerechnet werden musste und diese tatsächlich eine Behinderung des Auftragnehmers zur Folge haben. 3. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann der Auftragnehmer den Vertrag gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B nur kündigen, wenn er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Kündigt er berechtigterweise, kann der Auftraggeber der Kündigung widersprechen mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis fortbesteht und der Auftraggeber verpflichtet ist, die dem Auftragnehmer durch die Unterbrechung in Zukunft entstehenden Schäden gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B zu ersetzen. Im Übrigen bleibt § 6 Abs. 7 VOB/B unberührt. 4. Dem Auftragnehmer steht gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu, wenn sich die Bauzeit verlängert, weil die Vorleistungen anderer Unternehmer nicht rechtzeitig mängelfrei erstellt waren, es sei denn, den Auftraggeber trifft daran ein Verschulden. § 9 Gefahrtragung und Bauwesenversicherung 1. Der Auftragnehmer trägt in Abweichung von § 7 VOB/B die Gefahr nach den gesetzlichen Bestimmungen (644 BGB). 2. Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer für dessen Leistung auf der Baustelle oder in dessen Betriebsstätte zur Verfügung gestellte Baustoffe oder Bauteile hat der Auftragnehmer gegen Schäden aller Art und gegen Diebstahl zu schützen und zu versichern, auch wenn er diese Gegenstände an Dritte weitergibt. 3. Der Auftraggeber wird für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abschließen. Die Versicherungsprämie wird auf die am Bau beteiligten Unternehmer in der Weise umgelegt, dass von der jeweiligen Bruttoabrechnungssumme der Prämienanteil von 0,35 % - sofern nicht in der Ausschreibung oder bei Vertragsabschluss ein höherer Betrag festgelegt wird - bei der Schlusszahlung in Abzug gebracht wird. Der Auftragnehmer hat sich beim Auftraggeber über den Umfang des Versicherungsschutzes, insbesondere die Selbstbeteiligungshöhe, zu unterrichten. Er wird dem Auftraggeber und dem Versicherer rechtzeitig sämtliche Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen, die zur Schadensabwicklung erforderlich sind, und die ihm als Mitversicherten nach Versicherungsvertrag obliegenden Pflichten erfüllen. Der Auftraggeber kann die Geltendmachung von Ansprüchen zugunsten des Auftragnehmers gegen den Versicherer ablehnen oder einstellen, wenn er den Auftragnehmer bevollmächtigt, die Ansprüche selbst auf eigene Kosten zu verfolgen. Bei der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen zugunsten des Auftragnehmers haftet der Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 10 Kündigung 1. Beide Parteien sind neben dem Recht zur freien Kündigung berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) das Bauvorhaben eingestellt, nicht weiterverfolgt oder auf unabsehbare Zeit ruhend gestellt wird, b) sich die Kreditwürdigkeit einer Vertragspartei so verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages objektiv gefährdet erscheint, c) der Auftragnehmer seinen Kontroll- und Nachweispflichten aus § 11 Abs. 3 VOB/B bezüglich der Nachunternehmer nicht nachkommt, d) der Auftragnehmer vertraglich vereinbarte Termine nicht einhält oder sich nach Mahnung in Verzug befindet, e) der Auftragnehmer nicht im Sinne des Bauherrn handelt und eine diesbezügliche Mahnung des Bauherrn oder des Auftraggebers mit einer Handlungsfrist von 14 Tagen ungenutzt verstreichen lässt, oder f) der Auftragnehmer seine Tätigkeit einstellt, auch nur zeitweise zahlungsunfä- hig wird oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wird. 2. Der Auftraggeber ist zu Teilkündigungen berechtigt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer für den nicht ausgeführten Teil keine Vergütung verlangen, wenn ihm vom Auftraggeber ein gleichwertiger Ersatzauftrag angeboten wird. 3. Ist der Auftragnehmer außerstande, die Arbeiten vertragsgerecht weiterzuführen und droht hierdurch eine Überschreitung von Vertragsfristen, ist der Auftraggeber auch ohne Teilkündigung berechtigt, jene Teilleistungen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, bei denen es zu Verzögerungen BBF-Immobiliengruppe Hohenzollernring 37 50672 Köln AAVB Stand 17.10.2023 Seite 3 von 3 kommt. Dem Auftragnehmer stehen für diese entzogenen Leistungsteile weder Vergütungs- noch Schadenersatzansprüche zu. 4. Der Schadenersatzanspruch bei Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 VOB/B umfasst auch die Kosten, die durch den kündigungsbedingten Mehreinsatz des eigenen, nicht notwendig eigens dazu eingestellten Personals entstehen. Solange die Höhe der Schadenersatzansprüche aus Gründen nicht feststeht, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann der Auftraggeber von den Zahlungen für die ausgeführten Leistungen einen angemessenen Schätzbetrag zurückhalten. 5. Im Falle einer Kündigung durch den Auftragnehmer muss die in § 9 Abs. 2 VOB/B genannte Frist, falls nicht eine längere Frist im Einzelfall angemessen ist, mindestens zwei Wochen betragen. 6. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. § 11 Haftung der Vertragsparteien 1. Der Auftragnehmer hat sich in erforderlichem und angemessenem Umfang gegen alle sich im Zusammenhang mit der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen im Zusammenhang stehenden und von ihm übernommenen Risiken zu versichern; die vom Auftragnehmer abzuschließende Versicherung muss, soweit dies zu üblichen Bedingungen versicherbar ist, auch den Ersatz von Mangelfolgeschäden umfassen. Der Nachweis entsprechender Haftpflichtversicherungen (Mindestversicherungssummen bei Personenschäden von 1,0 Mio. EUR und bei Sach- und Vermögensschäden von 0,5 Mio. EUR) und der Bezahlung der Prämie ist dem Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss zu übergeben. 2. Der Auftragnehmer versichert, dass er Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft ist und seine Verpflichtungen gegenüber dieser sowie gegenüber den Sozialversicherungsträgern in vollen Umfang erfüllt. Auf Verlangen des Auftraggebers wird er dies nachweisen und eine Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorlegen. 3. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für sämtliche von ihm eingesetzten Nachunternehmer ebenfalls ein entsprechender (§ 11 Abs. 1) Haftpflichtversicherungsschutz besteht und diesem dem Auftraggeber nachzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei allen von ihm eingesetzten Nachunternehmern eigenverantwortlich zu überprüfen, dass diese die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls erfüllen, und dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 4. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers oder seines Subunternehmers verursacht haben und der durch eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bzw. des Subunternehmers nicht gedeckt ist, kann der Auftraggeber beim Auftragnehmer auch dann Regress nehmen, wenn dieser bzw. sein Subunternehmer den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt hat. 5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer alle ihm zustehenden Rechtsansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung und gegenüber den am Bauvorhaben beteiligten Subunternehmern sowie deren Haftpflichtversicherungen an ihn, d.h. an den Auftraggeber, abtritt, wenn vom Auftragnehmer kein Ersatz zu erlangen ist. § 12 Vertragsstrafe 1. Gerät der AN mit einem verbindlich vereinbarten Zwischentermin in Verzug, so hat er für jeden Arbeitstag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der Nettoabrechnungssumme, die der bis zu diesem Zwischentermin erbrachten Leistungen entspricht, zu zahlen. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Zwischentermin wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für Zwischentermine oder den Endfertigstellungstermin angerechnet. Die Vertragsstrafe wird für einen Zwischentermin wird auf 5% der für den Zwischentermin anteiligen Nettoabrechnungssumme begrenzt. Gerät der AN mit einem verbindlich vereinbarten Endfertigstellungstermin in Verzug, so hat er für jeden Arbeitstag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % der berechtigten Nettoschlussrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe, die für alle Fristüberschreitungen insgesamt maximal anfallen kann, ist auf 5% der berechtigten Nettoschlussrechnungssumme begrenzt. 2. Die Vertragsstrafe gilt auch im Falle der Aufstellung eines neunen Terminplans mit neuen Vertragsterminen, Ziffer 7.2. Einer neuen Vereinbarung einer Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall nicht. 3. Dem AG bleibt die Geltendmachung über die Vertragsstrafe hinausgehender Schadensersatzansprüche vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. 4. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Verwirkte Vertragsstrafen für Zwischentermine können von Abschlagszahlungen in Abzug gebracht werden. § 13 Abnahme 1. Die Leistung des Auftragnehmers wird ausschließlich förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Die fiktive und/oder konkludente Abnahme wird ausgeschlossen. 2. Die Abnahme kann auch wegen einer Vielzahl von im Einzelnen weniger bedeutsamen Mängeln oder Restarbeiten oder wegen Fehlens wesentlicher vom Auftragnehmer geschuldeter Unterlagen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zu machenden Angaben verweigert werden. § 14 Gewährleistung/Verjährung 1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der förmlichen Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Etwaig frühere Abnahmeerklä- rungen der Erwerber bzw. Mieter betreffen nicht das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftragnehmer. 2. Die Gewährleistung beträgt a) für alle Abdichtungsmaßnahmen (Dichtigkeit von Dächern, Dachterrassen, Fassadenanschlüssen, Sockelabdichtung sowie Tiefgaragenabdichtung) 10 Jahre, b) für maschinelle und elektrotechnische Anlagen sowie bewegliche Teile 2 Jahre und 3 Monate, c) für dauerelastische Abdichtungen 1 Jahr und 6 Monate, d) für Grünflächen und Pflanzen 1 Jahr und 2 Monate, e) im Übrigen 5 Jahren und 6 Monate wegen des Auseinanderfallens der Abnahme- und Gewährleistungszeiten des Auftraggebers zu dem Auftragnehmer und den Erwerbern bzw. Mietern. 3. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach§ 13 VOB/B. 4. Stellt der Auftragnehmer die Leistung fertig, die ein anderer Unternehmer begonnen, aber nicht zu Ende geführt hat, gilt § 13 Abs. 3 VOB/B entsprechend. 5. Der Auftraggeber kann die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten der Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer auch ohne vorherige Aufforderung und Fristsetzung verlangen, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren Folgeschäden nötig ist. 6. Der Anspruch auf Erstattung der durch die Mängelbeseitigung aufgewendeten Kosten erfasst auch diejenigen Kosten, die durch den Einsatz des eigenen, nicht notwendig eigens dazu eingestellten Personals des Auftraggebers bei der Vorbereitung der Mängelbeseitigung, ihrer Überwachung und ihrer Abrechnung entstehen, falls der Mangel auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht. Für die Kostenberechnung gilt § 10 Ziff. 4, dieser AAVB entsprechend. Das gleiche gilt für Kosten von Gutachtern, die zu diesem Zweck vom Auftraggeber mangels eigener ausreichender Sachkunde zugezogen werden müssen. § 15 Abrechnung 1. Alle Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Ist der Auftrag von einem Dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erteilt, so ist die Rechnung auf den Namen des Auftraggebers auszustellen, jedoch über den Dritten einzureichen. 2. Jede Abschlagsrechnung ist als Mehrungsrechnung aufzustellen. § 16 Stundenlohnarbeiten 1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie von dem Auftraggeber oder seinem Vertreter ausdrücklich angeordnet wurden. Sie werden mit den im Angebot zum Hauptauftrag angegebenen Sätzen vergütet. 2. Die Stundenlohnzettel sind dem Vertreter des Auftraggebers täglich zur Unterzeichnung vorzulegen. 3. Die Stundenlohnzettel müssen leserlich geschrieben, das Datum des Arbeitstages, Familien- und Vorname des Arbeiters, seine Berufsbezeichnung entsprechend dem geltenden Lohntarif, die aufgewendete Arbeitszeit (auch die Uhrzeit und Arbeitspausen, soweit Mehrarbeits-, Nacht- oder Feiertagszuschläge in Betracht kommen), das verbrauchte Material und einen kurzen Beschrieb der ausgeführten Arbeiten enthalten. Jeder Stundenlohnzettel ist vom Polier oder einer anderen Aufsichtsperson des Auftragnehmers zu unterschreiben. 4. Preisangaben auf den Stundenlohnzetteln verpflichten den Auftraggeber nicht. Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel verpflichtet den Auftraggeber nicht zur Zahlung. Sie stellt nur eine Bestätigung dar, dass die angegebenen Stunden geleistet wurden und das Material verbraucht worden ist. § 17 Zahlung 1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten oder zu verpfänden. 2. Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen die Zahlungen entsprechend. 3. Von den Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B wird ein Sicherheitsbetrag in Höhe von 10 % für die Vertragserfüllung einbehalten. 4. Wenn innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Schlusszahlung in der Abrechnung Rechenfehler oder Fehler in den Abrechnungsunterlagen festgestellt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die zu viel erhaltenen Beträge dem Auftraggeber unverzüglich zu erstatten; er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. § 18 Sicherheitsleistung 1. Von der Schlusszahlung werden 5,00 % der Brutto-Schlussrechnungssumme als Sicherheit einbehalten. Die Sicherheitsleistung kann durch eine Bankbürgschaft, gemäß Muster des Auftraggebers, abgelöst werden. Die 5,00 %ige Sicherheitsleistung wird für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit geleistet. 2. Der Auftraggeber kann vor Ablauf der Gewährleistungsfrist für seine Gewährleistungsansprüche nicht auf die Inanspruchnahme der Gewährleistungssicherheit verwiesen werden. § 19 Sonstiges 1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auch die Aufhebung dieses Formbedürfnisses bedarf der Textform. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die unwirksamen Bestimmungen sowie etwaige Vertragslücken sind so zu ergänzen und auszulegen, dass der angestrebte wirtschaftliche Zweck nach Möglichkeit weitgehend erreicht wird. 3. Gerichtsstand ist Köln. ___________________________ Ort, Datum ___________________________ Unterschrift
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen Beton- und Stahlbetonarbeiten 1.Termine und Fristen Vorgesehener Beginn der Arbeiten : Jan. 2027 Geplante Dauer der Arbeiten  : Juni 2027 2. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Sollten sich diese nach Vertragschluss ändern, so ist der Bauherr umgehend, mit den sich hieraus ergeben Folgen, in Kenntnis zu setzen. VOB/C Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4235 Normenreihe Teil 1 bis Teil 5: Verdichten von Beton durch Rütteln DIN 7865-1 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton - Teil 1: Formen und Maße DIN 7865-2 Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung in Beton - Teil 2: Werkstoff-Anforderungen und Prüfung DIN 18197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18217 Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541-1+2 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von  Fugen in Beton Teil 1: Begriffe, Formen, Maße, Kennzeichnung, Teil 2: Anforderungen an die Werkstoffe, Prüfung und Überwachung DIN EN 822 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Länge und Breite DIN EN 823 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Dicke DIN EN 824 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rechtwinkligkeit DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung DIN EN 1051-2 Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm DIN EN 1168 Betonfertigteile - Hohlplatten DIN EN 1602 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Rohdichte DIN EN 1607 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle DIN EN 12089 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Biegebeanspruchung DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für Beton DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) - Spezifikation DIN EN 13163 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) - Spezifikation DIN EN 13165 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) - Spezifikation DIN EN 13166 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzhartschaum (PF) - Spezifikation DIN EN 13167 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG) - Spezifikation DIN EN 13168 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) - Spezifikation DIN EN 13169 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB) - Spezifikation DIN EN 13171 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF) - Spezifikation DIN EN 13670 Ausführung von Tragwerken aus Beton DIN EN 13747 Betonfertigteile - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung DIN EN 14199 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Mikropfähle DIN EN 14844 Betonfertigteile - Hohlkastenelemente DIN EN 15037-1- 5 Betonfertigteile - Balkendecken mit Zwischenbauteilen - Teil 1: Balken Teil 2: Zwischenbauteile aus Beton Teil 3: Keramische Zwischenbauteile Teil 4: Zwischenbauteile aus Polystyrolhartschaum Teil 5: Leichte Zwischenbauteile für einfache Schalungen DIN EN 15191 Betonfertigteile - Klassifizierung der Leistungseigenschaften von Glasfaserbeton DIN EN 15258 Betonfertigteile - Stützwandelemente DIN EN 15564 Betonfertigteile - Kunstharzbeton - Anforderungen und Prüfverfahren alle aktuellen DAfStb-Richtlinien Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) alle aktuelle DBV-Merkblätter Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV) IVD-Merkblatt Nr. 27: Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) IVD-Merkblatt Nr. 28: Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD) MB 866 Merkblatt 866: Nichtrostender Betonstahl Herausgeber: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei Porenbetonbericht 5 Berechnung und Ausführung von Dachscheiben aus Porenbetonplatten Herausgeber: Bundesverband Porenbeton Porenbetonbericht 6 Bewehrte Wandplatten - Dimensionierung und Abdichtung von Fugen Herausgeber: Bundesverband Porenbeton Porenbetonbericht 8 Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile Herausgeber: Bundesverband Porenbeton Porenbetonbericht 23 Erläuterungen zu DIN 4223 Herausgeber: Bundesverband Porenbeton alle aktuellen Zement-Merkblätter Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. 3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zementmerkblatt B 7 Ausgabe 8.2013 zu erfolgen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) Zement-Merkblatt B 7 Bereiten und Verarbeiten von Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. 4. Angaben zur Ausführung 4.1 Allgemeines Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Vor dem Betonieren sind die Lochung von Mauerwerkssteine abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Das Verlegen von Rohren, z.B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen. Dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. 4.2 Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Die Schalungsabstandhalter sind gemäß den Anforderungen Schall- / Brandschutz auszwählen und zu verschliessen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Aufwendungen für Traggerüste der Bemessungsklasse B sind in die betreffenden Position einzukalkulieren. Tragende Bauteile wie Balken, Unterzüge, Balkone etc, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen. (Hilfsgerüst) Einzukalkulieren ist die Montage von Elektroinstallationsdosen ( 1 Stk. pro 10 m^2 Schalung) durch den Elektriker auf der Schalung. 4.3 Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) DBV-Merkblatt Abstandhalter nach EC2 Herausgeber: Deutscher Beton- und Bautechnik-Vereine e.V. (DBV) Die Bewehrung ist so zu verlegen, so das sie sich beim betreten und Betonieren nicht ihre Lage ändert. Ist dies nicht möglich sind geeignete Laufstege vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach EC2 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben 4.4 Stahlbetonfertigteile 4.4.1 Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. 4.4.2 Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien 4.4.3 Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. 4.5 Gründungen 4.5.1 Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. 4.5.2 Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. 4.5.3 Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. 4.5.4 Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. 4.5.5 Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude 4.5.6 Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 4.6 Fugen 4.6.1 Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN) 4.7 Transportbeton 4.7.1 Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen. (Unter Mitgeltende Normen und Regeln: Allgemeines) Zement-Merkblatt B 6 Transportbeton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.V. Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN) 4.8 Verkehrssicherung 4.8.1 Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 4.9.2. Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN) 5. Angaben zur Abrechnung 5.1 Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. 5.2 Betonstabstahl und -stahlmatten werden nach den Stahllisten des Statikers abgrechnet. Abstandshalter und Verschnitt etc. werden nicht gesondert vergütet. 5.3 Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. 5.4 Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste. Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN) 6. Sonstige Angaben 6.3 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der AN an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. ___________________________ Ort, Datum ___________________________ Unterschrift Bieter
Technische Vorbemerkungen
2 Rohbauarbeiten
2
Rohbauarbeiten
2.08 Fertigteile
2.08
Fertigteile
2.13 Isokörbe-Durchstanzbewehrung-Ankerschien en
2.13
Isokörbe-Durchstanzbewehrung-Ankerschien en