Holzbau
NB Kaindl Anlieferungshalle und Silos
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05 Hochbau
05
Hochbau
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 023 (2025-12) erstellt. 2. Gültigkeit bei Widersprüchen Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt folgende Reihenfolge: 1. Folgetext einer geteilten Position oder Positionstext einer (ungeteilten) Position 2. Stichwort der Position 3. Grundtext zur geteilten Position 4. Wählbare Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 5. Ständige Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 6. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 7. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 8. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00 9. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00 10. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung Bei wählbaren Vorbemerkungen gilt die gleiche Textreihenfolge (Folgetext, Stichwort, Grundtext) wie bei Positionen. 3. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen, sowie die erforderlichen CE-Kennzeichen. 4. Leistungsumfang: Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme. Die Kosten für die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme zu übergeben. Die im Leistungsverzeichnis zu den Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angegebenen technischen Spezifikationen sind Mindesterfordernisse (Mindestqualitäten). Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme des Auftragnehmers (AN), die über den im LV angegebenen technischen Spezifikationen hinausgehen (höhere Qualität) werden mit den angebotenen Preisen und nicht gesondert vergütet. Die Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell). 5. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 6. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 7. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße. 8. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen: Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erdarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung in eigenen Positionen für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen. Das Führen eines Abfallnachweises gemäß Abfallnachweisverordnung durch den Auftragnehmer (AN) ist vereinbart. 9. Arbeitshöhen: Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 023 (2025-12) erstellt.

2. Gültigkeit bei Widersprüchen

Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt folgende Reihenfolge:

1. Folgetext einer geteilten Position oder Positionstext einer (ungeteilten) Position
2. Stichwort der Position
3. Grundtext zur geteilten Position
4. Wählbare Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
5. Ständige Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
6. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
7. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
8. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00
9. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00
10. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

Bei wählbaren Vorbemerkungen gilt die gleiche Textreihenfolge (Folgetext, Stichwort, Grundtext) wie bei Positionen.

3. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen, sowie die erforderlichen CE-Kennzeichen.

4. Leistungsumfang:

Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.

Die Kosten für die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme zu übergeben.

Die im Leistungsverzeichnis zu den Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angegebenen technischen Spezifikationen sind Mindesterfordernisse (Mindestqualitäten). Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme des Auftragnehmers (AN), die über den im LV angegebenen technischen Spezifikationen hinausgehen (höhere Qualität) werden mit den angebotenen Preisen und nicht gesondert vergütet. Die Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).

5. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

6. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

7. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

8. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:

Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien die z.B. abgebrochen oder z.B. bei Erdarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung in eigenen Positionen für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen.

Das Führen eines Abfallnachweises gemäß Abfallnachweisverordnung durch den Auftragnehmer (AN) ist vereinbart.

9. Arbeitshöhen:

Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 3,2 m in die Einheitspreise einkalkuliert.

Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.

05.36 Holzbau
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Holzbau