WDVS
NB Gewerbeprojekt Inzing
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Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen: 1. Standardisierte Leistungsbeschreibung: Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 021 (2018), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt. 2. Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge: 1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext) 2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen) 3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe 4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung 3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme: Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet. 4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen. Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). 5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme: Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten. 6. Zulassungen: Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen. 7. Leistungsumfang: Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird. Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert. 8. Nur Liefern: Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert. 9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren: Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert. 10. Geschoße: Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:

Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau, Version 021 (2018), herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), erstellt.

2. Unklarheiten, Widersprüche:

Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen gilt nachstehende Reihenfolge:

1. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
2. Positionstext (vor den Vorbemerkungen)
3. Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
5. Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung

3. Material/Erzeugnis/Type/Systeme:

Bauprodukte (z.B. Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme) werden mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagen werden die Begriffe Erzeugnis/Type/Systeme verwendet.

4. Bieterangaben zu Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Die in den Bieterlücken angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen.

Angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die im Leistungsverzeichnis bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Anforderungen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität).

5. Beispielhaft genannte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme:

Sind im Leistungsverzeichnis zu einzelnen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeführt, können in der Bieterlücke gleichwertige Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind in der Position beschrieben.

Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme als angeboten.

6. Zulassungen:

Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen oder CE-Kennzeichen.

7. Leistungsumfang:

Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.

Alle beschriebenen Leistungen umfassen auch das Liefern der zugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle.

Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen, Betriebsanleitungen oder Dokumentationen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür in die Einheitspreise einkalkuliert.

8. Nur Liefern:

Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.

9. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:

Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.

10. Geschoße:

Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.

00 Allgemeine Bestimmungen
00
Z
Allgemeine Bestimmungen
Version 022 (2021-12)

Version 022 (2021-12)

00.11 Angebotsbestimmungen
00.11
Z
Angebotsbestimmungen
00.12 Umstände der Leistungserbringung
00.12
Z
Umstände der Leistungserbringung
00.13 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.13
Z
Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
00.14 Allgemeine Bestimmungen
00.14
Z
Allgemeine Bestimmungen
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
00.15
Z
Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
00.16 Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
00.16
Z
Besondere Bestimmungen für den Einzelfall
04 Gerüste
04
V
Gerüste
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Herstellen (Leistungsumfang): Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren. Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet. 2. Auf- und Abbauen (Herstellen): Das Herstellen umfasst auch das Schließen der Verankerungsstellen gemäß ÖNORM (wenn der Auftraggeber den Verbleib der Verankerungsstellen nicht ausdrücklich anordnet). 3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 3.1 Aufstellflächen, Zugänge, Lagerung: Etwaige Kosten für die vereinbarte Benutzung von Teilen des öffentlichen Gutes sind für die angegebene Dauer in die Einheitspreise einkalkuliert. 3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: - das Beistellen statischer Nachweise (z.B. Typenstatik) und Typenbezeichnungen für die verwendeten Gerüste - die Überprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung - Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des Gerüstes - alle seitlichen und dachseitigen Sicherungen (Wehren) bei Giebelwänden - wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten bei einer Gebrauchsüberlassung 4. Gebrauchsüberlassung: Die Gebrauchsüberlassung (Gebrauchsüberl.) wird für jene Tage vergütet, die zwischen dem Tag der positiven Aufstellüberprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung und dem ersten Tag des Abbaus liegen, unabhängig ob das Gerüst für die eigene Leistung (dem eigenen Bedarf) oder dem Gebrauch Dritter (anderer Auftragnehmer des Auftraggebers) hergestellt ist. Das Ende der Gebrauchsüberlassung wird vom jeweiligen Vertragspartner eine Woche vorher angekündigt. Erfolgt der Abbau später als dies unter Einhaltung der Verständigungsfrist festgelegt wurde, gilt der festgelegte Tag. Die Gebrauchsüberlassung wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß mal der Anzahl der Wochen, abgerechnet. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Herstellen (Leistungsumfang):

Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren.

Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet.

2. Auf- und Abbauen (Herstellen):

Das Herstellen umfasst auch das Schließen der Verankerungsstellen gemäß ÖNORM (wenn der Auftraggeber den Verbleib der Verankerungsstellen nicht ausdrücklich anordnet).

3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

3.1 Aufstellflächen, Zugänge, Lagerung:

Etwaige Kosten für die vereinbarte Benutzung von Teilen des öffentlichen Gutes sind für die angegebene Dauer in die Einheitspreise einkalkuliert.

3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

- das Beistellen statischer Nachweise (z.B. Typenstatik) und Typenbezeichnungen für die verwendeten Gerüste

- die Überprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung

- Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des Gerüstes

- alle seitlichen und dachseitigen Sicherungen (Wehren) bei Giebelwänden

- wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten bei einer Gebrauchsüberlassung

4. Gebrauchsüberlassung:

Die Gebrauchsüberlassung (Gebrauchsüberl.) wird für jene Tage vergütet, die zwischen dem Tag der positiven Aufstellüberprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung und dem ersten Tag des Abbaus liegen, unabhängig ob das Gerüst für die eigene Leistung (dem eigenen Bedarf) oder dem Gebrauch Dritter (anderer Auftragnehmer des Auftraggebers) hergestellt ist.

Das Ende der Gebrauchsüberlassung wird vom jeweiligen Vertragspartner eine Woche vorher angekündigt. Erfolgt der Abbau später als dies unter Einhaltung der Verständigungsfrist festgelegt wurde, gilt der festgelegte Tag.

Die Gebrauchsüberlassung wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß mal der Anzahl der Wochen, abgerechnet. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist.

04.00 Wählbare Vorbemerkungen
04.00
Z
Wählbare Vorbemerkungen
04.18 System-Gerüste
04.18
V
System-Gerüste
10 Putz
10
V
Putz
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Begriffe: In der Folge wird für lotrechte oder für bis 20 Prozent geneigte Flächen in Innenräumen der Begriff Wand verwendet, für Untersichten, ohne Unterschied, ob waagrecht oder geneigt (z.B. bei Stiegen- und Treppenläufen), der Begriff Decke. Für verputzte Flächen an Gebäudeaußenseiten, einschließlich etwaiger waagrechter oder geneigter Untersichten von auskragenden Bauteilen, wird der Begriff Fassade verwendet. 2. Putzmörtel: Der Auftragnehmer bestimmt die Ausführung als Hand- oder Maschinenputz, die Verwendung von Werk- oder Baustellen-Putzmörtel sowie die Anzahl von Lagen oder Schichten, wobei Herstellervorschriften, Normbestimmungen und Regeln des Handwerkes eingehalten werden. 3. Flächengliederung: Wand-, Decken- und Fassadenflächen sind ohne Gliederung ausgeführt. 4. Neigungen, Treppen, Rampen: Leistungen an Wänden und Decken (Untersichten) gelten ohne Unterschied der Neigungen der verputzten Flächen bis 20 Prozent Neigung des Fußbodens. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten waagrechten Länge. 5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 5.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: bei Innenputzen alle Arbeitsgerüste für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse bei Außenputz der Aufwand für erhöhten Materialtransport und alle sonstigen Erschwernisse das Ausgleichen von Unebenheiten bis ca. 10 mm Putzprofile, die nur als Arbeitserleichterung bei der Herstellung von geradlinigen Außenkanten und Grenzlinien einschließlich Nuten dienen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Geländer), die wegen Putzarbeiten entfernt werden müssen, werden entsprechend dem Arbeitnehmerschutzgesetz, wenn erforderlich auch mehrmals, wieder angebracht das An- oder Einputzen von Leitungen, die Wände durchdringen, soweit dies im Zuge von Verputzarbeiten auszuführen ist 5.2 Wand- und Deckenanschlüsse: Der Anschluss von Wand- und Deckenflächen erfolgt gemäß ÖNORM mit einer scharfen Ichse. 5.3 Oberflächen: Die Oberfläche bei gipshaltigen Putzen ist nach Wahl des Auftraggebers verrieben oder glatt (malfähig), ohne Unterschied des Einheitspreises, ausgeführt. Die Oberfläche bei zementhaltigen Putzen ist, ohne Unterschied des Einheitspreises, abgezogen und zugestoßen oder für das Belegen mit Fliesen gerichtet. 6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln: Aufzahlungspositionen gelten ohne Unterschied der Höhe.

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Begriffe:

In der Folge wird für lotrechte oder für bis 20 Prozent geneigte Flächen in Innenräumen der Begriff Wand verwendet, für Untersichten, ohne Unterschied, ob waagrecht oder geneigt (z.B. bei Stiegen- und Treppenläufen), der Begriff Decke.

Für verputzte Flächen an Gebäudeaußenseiten, einschließlich etwaiger waagrechter oder geneigter Untersichten von auskragenden Bauteilen, wird der Begriff Fassade verwendet.

2. Putzmörtel:

Der Auftragnehmer bestimmt die Ausführung als Hand- oder Maschinenputz, die Verwendung von Werk- oder Baustellen-Putzmörtel sowie die Anzahl von Lagen oder Schichten, wobei Herstellervorschriften, Normbestimmungen und Regeln des Handwerkes eingehalten werden.

3. Flächengliederung:

Wand-, Decken- und Fassadenflächen sind ohne Gliederung ausgeführt.

4. Neigungen, Treppen, Rampen:

Leistungen an Wänden und Decken (Untersichten) gelten ohne Unterschied der Neigungen der verputzten Flächen bis 20 Prozent Neigung des Fußbodens. Angaben über die Neigung erfolgen im Verhältnis der Höhe zur projizierten waagrechten Länge.

5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

5.1 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • bei Innenputzen alle Arbeitsgerüste für die angegebene Höhe, einschließlich erhöhtem Aufwand für den Materialtransport und sonstiger Erschwernisse
  • bei Außenputz der Aufwand für erhöhten Materialtransport und alle sonstigen Erschwernisse
  • das Ausgleichen von Unebenheiten bis ca. 10 mm
  • Putzprofile, die nur als Arbeitserleichterung bei der Herstellung von geradlinigen Außenkanten und Grenzlinien einschließlich Nuten dienen
  • Sicherheitseinrichtungen (z.B. Geländer), die wegen Putzarbeiten entfernt werden müssen, werden entsprechend dem Arbeitnehmerschutzgesetz, wenn erforderlich auch mehrmals, wieder angebracht
  • das An- oder Einputzen von Leitungen, die Wände durchdringen, soweit dies im Zuge von Verputzarbeiten auszuführen ist

5.2 Wand- und Deckenanschlüsse:

Der Anschluss von Wand- und Deckenflächen erfolgt gemäß ÖNORM mit einer scharfen Ichse.

5.3 Oberflächen:

Die Oberfläche bei gipshaltigen Putzen ist nach Wahl des Auftraggebers verrieben oder glatt (malfähig), ohne Unterschied des Einheitspreises, ausgeführt.

Die Oberfläche bei zementhaltigen Putzen ist, ohne Unterschied des Einheitspreises, abgezogen und zugestoßen oder für das Belegen mit Fliesen gerichtet.

6. Ausmaß- und Abrechnungsregeln:

Aufzahlungspositionen gelten ohne Unterschied der Höhe.

10.00 Wählbare Vorbemerkungen
10.00
Z
Wählbare Vorbemerkungen
10.01 Innenputz IP auf Wänden W
10.01
V
Innenputz IP auf Wänden W
10.92 Putzträger, Putzarmierung, Einbauteile
10.92
V
Putzträger, Putzarmierung, Einbauteile
44 Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
44
V
Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Begriffe: Im Folgenden wird für: Außenwand-Wärmedämmverbundsystem die Abkürzung WDVS untere Fassadenabschlüsse, die zum Schutz gegen Spritzwasser und etwaige Durchfeuchtung in erdberührten Bereichen gemäß ÖNORM eine besondere Ausführung erfordern (Material und Verarbeitung) der Begriff Spritzwasserbereich (z.B. Sockel) verwendet. 2. Kennzeichnung/Nachweise: Systemkomponenten des gleichen Systemherstellers (Systemhalters) und von diesem empfohlenes Zubehör werden verwendet. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber alle Nachweise (z.B. Konformitätspapier) vorgelegt. 3. Untergrundeigenschaften: Die Ausführung des WDVS erfolgt auf Untergründen, für die gemäß ÖNORM kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich ist. 4. Verarbeitung: Die Verarbeitung erfolgt durch qualifiziertes Personal. Etwaige ergänzende Verarbeitungsrichtlinien des Systemhalters und anerkannte technische Regeln zur Qualitätssicherung ( z.B. Verarbeitungsrichtlinien) gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil. 4.1 Leibungen: Die Ausführung der Wärmedämmung im Leibungs- und Sturzbereich (z.B. bei Fenster- und Türöffnungen) erfolgt in der Dicke des Dämmstoffes der Fassadenfläche, soweit nicht aus zwingenden räumlichen Gründen nur eine geringere Dicke möglich ist. Für solche etwaige räumlich erzwungenen Dickenunterschiede erfolgt keine Änderung der Einheitspreise. 5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert: eine Kantenausbildung mit Gewebewinkel oder Eckprofil die Ausführung der Stoßfestigkeit in der Nutzungskategorie II eine Eigenüberwachung gemäß ÖNORM eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (örtliche Bauaufsicht) für die zeitliche und räumliche Festlegung von Stichproben und die Art der Dokumentation der Prüfergebnisse die Behebung etwaiger bei den Prüfungen entstandener Schäden die Übergabe des während der Ausführungszeit auf der Baustelle aufliegenden Protokolls mit der Schlussrechnung

Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen:

1. Begriffe:

Im Folgenden wird für:

  • Außenwand-Wärmedämmverbundsystem die Abkürzung WDVS
  • untere Fassadenabschlüsse, die zum Schutz gegen Spritzwasser und etwaige Durchfeuchtung in erdberührten Bereichen gemäß ÖNORM eine besondere Ausführung erfordern (Material und Verarbeitung) der Begriff Spritzwasserbereich (z.B. Sockel) verwendet.

2. Kennzeichnung/Nachweise:

Systemkomponenten des gleichen Systemherstellers (Systemhalters) und von diesem empfohlenes Zubehör werden verwendet. Auf Anforderung werden dem Auftraggeber alle Nachweise (z.B. Konformitätspapier) vorgelegt.

3. Untergrundeigenschaften:

Die Ausführung des WDVS erfolgt auf Untergründen, für die gemäß ÖNORM kein besonderer Eignungsnachweis erforderlich ist.

4. Verarbeitung:

Die Verarbeitung erfolgt durch qualifiziertes Personal. Etwaige ergänzende Verarbeitungsrichtlinien des Systemhalters und anerkannte technische Regeln zur Qualitätssicherung ( z.B. Verarbeitungsrichtlinien) gelten ebenfalls als Vertragsbestandteil.

4.1 Leibungen:

Die Ausführung der Wärmedämmung im Leibungs- und Sturzbereich (z.B. bei Fenster- und Türöffnungen) erfolgt in der Dicke des Dämmstoffes der Fassadenfläche, soweit nicht aus zwingenden räumlichen Gründen nur eine geringere Dicke möglich ist. Für solche etwaige räumlich erzwungenen Dickenunterschiede erfolgt keine Änderung der Einheitspreise.

5. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen:

Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenleistungen gemäß ÖNORM) in die Einheitspreise einkalkuliert:

  • eine Kantenausbildung mit Gewebewinkel oder Eckprofil
  • die Ausführung der Stoßfestigkeit in der Nutzungskategorie II
  • eine Eigenüberwachung gemäß ÖNORM
  • eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber (örtliche Bauaufsicht) für die zeitliche und räumliche Festlegung von Stichproben und die Art der Dokumentation der Prüfergebnisse
  • die Behebung etwaiger bei den Prüfungen entstandener Schäden
  • die Übergabe des während der Ausführungszeit auf der Baustelle aufliegenden Protokolls mit der Schlussrechnung

44.00 Wählbare Vorbemerkungen
44.00
V
Wählbare Vorbemerkungen
44.03 WDVS mit Mineralwolle-Platten (MW-PT)
44.03
V
WDVS mit Mineralwolle-Platten (MW-PT)
44.10 WDVS für den Sockelbereich, Sondersystem
44.10
Z
WDVS für den Sockelbereich, Sondersystem
44.14 Mechanische Befestigung (Dübel)
44.14
V
Mechanische Befestigung (Dübel)
44.15 Profile, Fassaden-Fertigteile, Nuten
44.15
V
Profile, Fassaden-Fertigteile, Nuten
44.20 Oberputze für WDVS
44.20
V
Oberputze für WDVS
44.60 Sonstige Leistungen
44.60
Z
Sonstige Leistungen
44.87 Sonstiges
44.87
Z
Sonstiges