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Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Gegenstand dieser Anfrage ist die Sanierung der Büroflächen im 3. und 4. Obergeschoss des Gebäuteteils 41a aus dem Gewerbehof Zeughof.
1. LAGE DER BAUSTELLE
Das zu bearbeitende Objekt liegt in der Zeughofstraße 1, 10997 Berlin. Die im Leistungsverzeichnis näher beschriebenen Maßnahmen befinden sich im Gebäude 41a.
Der Bieter verpflichtet sich dazu das Bauvorhaben vor Angebotsabgabe anhand der übermittelten Unterlagen zu prüfen und sich anhand der Unterlagen ein Bild von den geplanten Maßnahmen zu machen.
Das Rauchen ist in sämtlichen Gebäuden untersagt, der zuständige Vorarbeiter/Polier oder Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass dieses Verbot befolgt wird. Der AG behält sich das Recht vor, bei Verstößen die entsprechenden Personen von der Baustelle zu verweisen.
Es können öffentliche Parkplätze unmittelbar vor dem Gewerbehof genutzt werden. Die Baustellenanfahrt und -versorgung kann über die anliegenden Straßen erfolgen. Da im Gebäude keine Lagermöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden können, müssen Lagercontainer im Außenraum (BE-Fläche gemäß LV Position) aufgestellt werden.
Die Zuwegung im sowie um das Gebäude muss für den Publikumsverkehr auch während der Baumaßnahme erhalten bleiben.
2. BAUSTELLENEINRICHTUNGEN
2.1 Baustelleneinrichtungen
Personalaufenthaltsräume können im Objekt (Bestandsfläche 3. OG) zur Verfügung gestellt werden. Genaue Abstimmungen hierzu erfolgen mit der Bauleitung. Das Aufstellen geeigneter Personal- und Sanitärcontainer mit Duschmöglichkeit, ist für diese Maßnahme nicht erforderlich.
Ein kleiner Bereich für das kurzzeitige Abstellen von Materialien kann vor dem Gebäude (im Innenhof) eingerichtet werden.
Die Aufstellung von Schuttcontainern in der BE-Fläche (außen Straßenland) ist in Eigenregie zu organisieren.
Der innenliegende Personen- und Lastenaufzug (im Gebäude 41b) können für Material- und Personentransporte genutzt werden, müssen jedoch zwingend gemäß LV-Position vollständig geschützt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Benutzung besteht jedoch nicht. In dem Falle haben Materialtransporte über die Treppe / Gerüst zu erfolgen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung diesbezüglich ist ausgeschlossen.
Die Sicherstellung der Schutzmaßnahmen und des Arbeitsschutzes sind durch den AN zu garantieren. Materialtransporte sind zwei Tage vor Ausführung bei der Objektüberwachung des AG anzumelden.
Für Materiallieferungen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber keine Ansprüche auf Mitbenutzung vorhandener Einrichtungen anderer Unternehmer. Die Zugänge zum Gebäude, im Gebäude, einschl. Materialanlieferung und Feuerwehrstellflächen sind zu jeder Zeit, ggf. mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen, zu gewährleisten. Notwendige Schutzmaßnahmen und Wegeführungen sind durch den AN mit auszuführen.
Für lärmintensive Arbeiten hat zum Schutz der Bestandsmieter eine vorherige Abstimmung mit der Objektüberwachung des AG zu erfolgen. Lärmintensive Arbeiten sind dabei fünf Tage vor Ausführung anzumelden. Hinweis: Bitte um Beachtung der ZVB.
Telefonanschluss und Datennetz, etc. werden nicht vom AG gestellt. Werbung am Objekt ist nicht gestattet.
Alle Leistungen zur Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise, so nicht anders beschrieben, einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet.
2.2. Baustrom/Bauwasser
Baustrom kann aus dem bereit gestellten Unterverteiler in der Mietfläche genutzt werden. Notwendige Unterverteilungen einschließlich Kabelführungen gehören zum Leistungsumfang des jeweiligen AN und werden nicht separat vergütet und sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Für das benötigte Bauwasser kann die Wasserentnahmestelle in den Bestands-Sanitärräumen im 4. OG verwendet werden. Hierbei ist auf Sauberkeit zu achten. Sämtliche haustechnischen Versorgungsräume sind ständig geschlossen zu halten.
Für die Nutzung Baustrom und Bauwasser erfolgt eine Umlage von jeweils 0,25 % der Netto-Abrechnungssumme, bzw. entsprechend Regelung des Werkvertrages.
2.3 Baureinigung/Schuttbeseitigung
Die Beseitigung von Abfällen und Schutt aller Art hat immer abends nach Beendigung der Arbeiten zu erfolgen. Nicht beseitigte Schuttreste werden ohne weitere Vorankündigung auf Veranlassung der Bauleitung und auf Kosten des AN abgefahren.
Wird in den Geschossen des Gebäudeabschnitts eine allgemeine Verschmutzung festgestellt, die aus den Arbeiten div. Gewerke herrührt und lässt sich eine Regelung unter den am Bau Beteiligten nicht finden, erfolgt eine bauseitige Reinigung zu Lasten aller Gewerke (Umlageverfahren).
Bauschuttentsorgung erfolgt in handliche Gebinde verpackt. Jedes Gewerk entsorgt dabei den anfallenden Bauschutt selbst, wobei die Transporte untereinander abzustimmen sind. Grundsätzlich sind nachfolgende Maßnahmen zu kalkulieren:
Tägliche Grobreinigung der Arbeitsbereiche
Sammeln der Abfälle getrennt in händelbaren Gebinden im Ausbaubereich (jedes Gewerk für sich)
Transport der Abfälle in das EG (BE-Fläche) und sofortiger Abtransport
Für die Entsorgung des Bauschutt und der Abfälle sind die gesetzlichen Regelungen strikt einzuhalten. Grundsätzlich sind Bauschutt und Abfallstoffe sortiert einzulagern und zu entsorgen. Verpackungsmaterialien sind an den Verteiler zurückzugeben. Eine Zwischenlagerung von Abfällen kann in einem Container in der BE-Fläche erfolgen. Dieser ist durch den AN aufzustellen.
2.4 Arbeitszeiten
Die Ausführung der Leistung ist in der Regel an allen Werktagen vorgesehen. Sofern zur Einhaltung der geplanten Termine Leistungen an Sonn- oder Feiertagen erbracht werden sollen, obliegt die Einholung der erforderlichen Genehmigungen dem AN. Hierbei ist auch die Abstimmung mit dem AG zu berücksichtigen.
2.5 Bau-WC
Für die Dauer der Bauausführung können Bestands-WCs im 3. OG genutzt werden sollte dies nicht möglich sein ist vom Auftragnehmer ein mobiles Toilettenhäuschen (z.B. DIXI-WC) bereitzustellen und während der gesamten Bauzeit in betriebsbereitem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Eine Wasserentnahmestelle kann wie unter Punkt 2.2 beschrieben in Abstimmung mit dem AG im 4. OG zur Verfügung gestellt werden.
2.6 Rüstungen
Sämtliche Arbeits-, Schutz- und Fassadenrüstungen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich werden, auch über 2,00 m Höhe, gehören zum Leistungsumfang des AN.
3. PLANUNTERLAGEN/-BEREITSTELLUNG
Der Auftragnehmer hat alle ihm überlassenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, er steht dem Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit ein und verzichtet auf Einreden fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen, es sei denn, nachträgliche Veränderungen der Durchführungs- vereinbarungen sind nachweisbar. Änderungen sowie alternative Ausführungen der im LV sowie den Ausführungsunterlagen beschriebenen Leistung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Bauherrn.
4. AUFMAß UND ABRECHNUNG
4.1 Aufmaße
Abrechnungsaufmaße sind mit der Bauleitung vor Ort abzustimmen. Aufmaße sind gemäß Bautenstand den jeweiligen Abschlagsrechnungen beizulegen.
In den Berechnungen sind die abzurechnenden Leistungen nach den Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses aufzuschlüsseln und mit Bezugsgrößen zu den Preisen zu versehen.
Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist in einfacher Ausführung einzureichen.
(Aufmaßregelungen gelten nur für den Fall, dass keine pauschale Abrechnungssumme vereinbart wurde)
4.2 Rechnungen
Rechnungen sind kumuliert aufzustellen. Bereits geleistete Zahlungen sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen.
Genehmigte Nachtragsaufträge werden Bestandteil des Hauptauftrages und sind in den Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung als gesondert gekennzeichnete Positionen anzufügen und abzurechnen.
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Einkommenssteuergesetz erfolgt der Ausgleich der Forderung durch den AG erst nach Vorlage der Freistellungsbescheinigung oder Angabe der notwendigen Daten Ihres Finanzamtes (Anschrift, Bankverbindung, Steuer-Nr.) zum Steuerabzug in Höhe von 19 %.
Die Rechnung muss allen gültigen steuerlichen und sonstigen Vorschriften entsprechen.
Die Rechnung ist ausschließlich digital an: projektbuchhaltung-berlin@beos.net
und zur Rechnungsprüfung in Kopie an: office@corpo-two.de
laura.jensch@beos.net
miz@teamproject.de
Leistungsempfänger:
IntReal KVG mbH
Sondervermögen "BEOS CREFG III"
Ferdinandstraße 61
20095 Hamburg
Rechnungsanschrift:
IntReal KVG mbH
Sondervermögen "BEOS CREFG III"
c/o BEOS AG
Kurfürstendamm 188
10707 Berlin
4.3 Schlussdokumentation:
Spätestens 14 Werktage nach der Zustandsfeststellung in Vorbereitung auf die Abnahme ist die Schlussdokumentation digital (keine gezippten Dateien) zu übergeben. Die Dokumentationsunterlagen können ggf. nach Aufforderung des AG ebenfalls in Papierform angefordert werden.
5. SICHERHEITSLEISTUNGEN
gemäß Werkvertrag
6. ANGABEN ZUR KALKULATION
6.1 Einheitspreise
Die Einheits- und Pauschalpreise des Angebotes sind FESTPREISE bis zur Fertigstellung. Gleitklauseln sind nicht vereinbart.
6.2 Bindefrist
Der Bieter verpflichtet sich, mit Abgabe seines Angebotes eine Bindefrist von 3 Monaten einzuräumen. Die Frist beginnt mit dem Abgabetermin.
7. KALKULATIONSANGABEN DES BIETERS
Die Pos. der ausgeschriebenen Leistungen wurden kalkuliert
mit einem Mittellohn von _____ /Stunde
mit einem Aufschlag von _____ %
auf Einzelstoffkosten
mit einem Aufschlag von _____%
auf Einzellohnkosten
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, auch für seine Subunternehmer keine Arbeitnehmer auf der Baustelle einzusetzen, deren Beschäftigung gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes oder gegen das Verbot der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in der jeweils aktuell aktuellen Ausgabe zu verstoßen, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu bezahlen und die Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Beitrags- und Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Werkvertrag zu erfüllen.
8. VERTRAGSSTRAFE
gemäß Werkvertrag
9. TERMINE
Alle Termine sind Fixtermine und gelten während der gesamten Bauzeit. Der Rahmenterminplan wird im Rahmen der Verhandlungsgespräche vorgestellt.
Eine Feinabstimmung der Ausführungstermine erfolgt im Rahmen der Vertragsverhandlung/Beauftragung.
Der AG behält sich vor, die vorher genannten Termine bei der Auftragserteilung ggf. einem veränderten Bauablauf entsprechend anzupassen.
10. MÄNGELANSPRÜCHE
Gemäß Werkvertrag
11. AUSFÜHRUNG
11.1 Massenänderungen
Änderungen der Masse, das Wegfallen von Einzelpositionen oder ganzer Titel bleiben vorbehalten. Sie berechtigen in keinem Fall zur Änderung der Einheitspreise. Mehrungen oder Minderungen, auch die, die über das vorgeschriebene Maß der VOB hinausgehen, bedingen keine Änderung der Preise.
11.2 Leistungsbeschreibung
Die in den angegebenen Positionen und Leistungsbeschreibungen genannten Ausführungen und Materialien sollen lediglich eine Kalkulationshilfe darstellen.
Durch den AN sind für die speziellen Einbausituationen Konzeptlösungen auszuarbeiten unter Verwendung von Materialien im System eines Markenherstellers entsprechend Zulassung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von allen zur Verwendung kommenden Stoffen und Materialien rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Muster, Proben, Prüfungszeugnisse und Zulassungsbescheinigungen ohne besondere Aufforderung vorzulegen und alle verwendeten Materialien vor Einbau einer Prüfung zu unterziehen, sowie von der Norm abweichende Prüfungsergebnisse unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur Materialien zu verwenden, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nach dem aktuellen Wissenstand unschädlich sind.
Evtl. ihm bekannt gewordene Bedenken sowohl hinsichtlich des Materials als auch der Ausführungsform sind unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.
11.3 Nachträge
Nicht im Angebot/ Auftrag aufgeführte Leistungen müssen vom AN vor Ausführung in Form eines Nachtrages in prüffähiger Form eingereicht werden.
11.4 Gewährsbescheinigung/Fachunternehmererklärung
Mit der Schlussrechnung ist eine Gewährsbescheinigung und Konformitätserklärung über die ausgeführten Arbeiten und für die verwendeten Produkte, jeweils die Produkt und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Materialien, für den AG kostenfrei zu übergeben. Alle Unterlagen sind in digitaler Form zu übergeben. Gleiches gilt für Dokumentations- und Revisionsunterlagen.
11.5 Schwarzarbeit
Gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBI. I S 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBI I S. 818) geändert worden ist, ist der AN verpflichtet, Listen über die auf der Baustelle täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können.
11.6 Vorarbeiter
Der AN ist verpflichtet, das Bauvorhaben durchgängig mit einem deutschsprachigen und weisungsbefugten Bauleiter/Polier zu besetzen. Alle Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache erfolgen. Fremdsprachliche Äußerungen sind auf Kosten des Auftragnehmers durch einen vereidigten Dolmetscher zu übersetzen.
12 HAFTUNG UND UNFÄLLE
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Sicherung der Baustelle gegen Unfälle im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistung und sorgt darüber hinaus für den Abschluss einer entsprechenden Versicherung, deren Abschluss er auf Verlangen nachweist. Versicherungen sind bei der Preisfindung ebenso wie die Beseitigung von Eis und Schnee unter Einschluss der Freistellung jeglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer hat für die Verwahrung und Bewachung aller von ihm für die Ausführung des Auftrages an der Baustelle verwahrten Materialien und Geräte auf eigene Kosten zu sorgen.
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personenschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer steht für sämtliche Schäden ein, die durch sein schuldhaftes Verhalten an Nachbargrundstücken, öffentlichen Einrichtungen oder an anderen fremden Rechtsgütern entstehen. Art und Umfang der Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Soweit dem Auftraggeber Schäden dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer eine hinreichende Objektüberwachung und Verkehrssicherung nicht vornimmt, haftet er dem Auftraggeber nach Maßgabe des vorher Gesagten. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Sicherung und Einhaltung sonstiger Vorschriften obliegt in allen Fällen dem Auftragnehmer.
13. WERK- UND MONTAGEPLANUNG
Durch den AN ist auf Grundlage der Architektenpläne eine Werk- und Montageplanung anzufertigen, die durch den AG bzw. dessen Bevollmächtigten freizugeben ist. Die Werkplanung ist durch den AN so rechtzeitig vorzulegen, dass die Montagetermine rechtzeitig eingehalten werden können.
Alle gestalterisch und optisch wesentlichen Bauteile sind dem Bestand anzupassen und vor Ausführung zu bemustern und schriftlich freizugeben. Für die Freigabe ist eine Frist von mind. 7 Werktagen einzukalkulieren. Die Bemusterung ist durch den AN so rechtzeitig vorzulegen, dass die Montagetermine rechtzeitig eingehalten werden können.
Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Kurzbaubeschreibung PROJEKTBESCHREIBUNG
1.Projektkurzbeschreibung
Allgemeine Kenndaten
Objektadresse: Zeughofstraße 1, 10997 Berlin
Baujahr: 1975
Genehmigungsstatus: genehmigte Gewerbenutzung
Bauart: Massive Stahlbetonkonstruktion, teilweise Stahlbetonfertigteile
Nutzung: Büro, Kleinproduktion, Logistik
2. Bauherrin
IntReal KVG mbH
Sondervermögen "BEOS CREFG III"
vertreten durch:
BEOS AG
Kurfürstendamm 188
10707 Berlin
3.Projektorganisation
3.1.Projektbeteiligte
3.1.1Der Auftraggeber hat mit der Generalplanung die
corpo two GmbH
Bundesallee 205
10717 Berlin
nachstehend kurz "c2" genannt, beauftragt.
3.1.2Der Schriftverkehr ist unter Angabe der betreffenden Projektnummer und der beauftragten Vergabeeinheit, wie nachfolgend beschrieben, zu führen.
3.1.3Rechtsgeschäftlicher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber ist unter Angabe der Projektnummer und des beauftragten Gewerkes direkt an die
IntReal KVG mbH
Sondervermögen "BEOS CREFG III"
vertreten durch
BEOS AG
Kurfürstendamm 188
10707 Berlin
mit Kopie an die c2 sowie den Projektsteuerer tp management GmbH zu führen.
3.1.4Technischer Schriftverkehr ist unter Angabe der Projektnummer und des beauftragten Gewerkes direkt mit den Planungsbeteiligten zu führen. Sofern dies nicht die c2 ist, erhält die c2 zeitgleich eine Kopie.
3.2.Projektbeteiligte
3.2.1Auftraggeber
IntReal KVG mbH
Sondervermögen "BEOS CREFG III"
Ferdinandstraße 61
20095 Hamburg
vertreten durch
BEOS AG
Kurfürstendamm 188
10707 Berlin
3.2.2Projektsteuerung
tp managment GmbH
Wilhelmine-Gemberg-Weg 6
10179 Berlin
miz@teamproject.de
3.2.6Brandschutz
Gruner Deutschland GmbH
Winterfeldstraße 56
10781 Berlin
4.Anlass der Maßnahme
Im Rahmen einer Neuvermietung sollen die Mietflächen im 3. und 4.OG saniert werden.
Baustellensituation
Die zu sanierenden Mietflächen erstrecken sich über die Büro- und Laborbereiche im 3. und 4. OG. Die Haupterschließung erfolgt über das Haupttreppenhaus das sowohl von der Zeughofstr. als auch vom Innenhof zugänglich ist. Der Erschließungskern verfügt über ein Personen- und Lastenaufzug. Ein weiterer Zugang ist über ein Fluchttreppenhaus möglich. Das Gebäude verfügt über eine weitere Aufzugsanlage, die sich in unmittelbarer Nähe des Umbaubereichs befindet, jedoch sich über benachbarte Mietbereiche (Gebäude 41 b) erstreckt.
Es ist darauf zu achten, dass keine Staubbelastung in den angrenzenden Mietflächen entstehen und die Lärmentwicklung auf die vereinbarten Zeiten und auf die Mieterbelange Rücksicht genommen wird.
Der anfallende Müll ist eigenständig zu beseitigen und die Baustelle sauber zu halten. Offene Fugen besonders im Bereich der Aufzüge sind staubdicht während der gesamten Bauzeit zu halten.
Die Wandeinbauten aus den zu sanierenden Bereichen (Labor) im 4. OG bleiben an gleicher Stelle, wie vorgefunden, und sind zerstörungsfrei zu schützen und ggf. zu de- und remontieren.
Leistungsbeschreibung Sanierung 3. und 4. OG
- Austausch der Fenster ist ein separater Vorgang der ggf. im Vorwege abgeschlossen ist.
- Abbrucharbeiten- Erneuerung der Heizkörper im 3. und 4.OG
- Trockenbau- und Fliesenarbeiten
- Erneuerung aller Innenfensterbänke
- Ausführung von neuen Decken-Akustikelementen
- Malerarbeiten und neue Wand und Farbgestaltungen (Tapezierarbeiten)
- Austausch von Bodenbelägen
- Ausführung Baufeinreinigung
Umsetzung der Baumaßnahmen
- Es wird von einer Sanierungsmaßnahme bis Ende Juli 2026 ausgegangen.
Besonderheiten
In teilen des 4.OGs wird der Bestandmieter weitehin die Laborbereiche nutzen.
Hier ist ein geonderter Bauabalauf geplant (s. Anlage).
Kurzbaubeschreibung
ATV 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für: Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Allgemeine Bauarbeiten jeder Art gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18299 VOB Teil C können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden. Sämtliche Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind grundsätzlich im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
ATV 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
ZTV 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für:
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV.
Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
Es gelten alle für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften, insbesondere:
DIN 18202, DIN 18203 (in der jeweils aktuellen Fassung) - Maßtoleranzen im Hochbau
Für die Ausführung der Leistung gelten grundsätzlich die erhöhten Anforderungen der Punkte 2, 4 und 7 der Tabelle 3 - Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen aus der DIN 18202.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der jeweiligen Motage die jeweils betreffenden allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und Zulassungsbescheide an die Bauüberwachung zu übergeben oder als PDF-Dokument zu übersenden. Die Dokumente werden Gegenstand der Schlussdokumentation der auszuführenden Arbeiten.
ZTV 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
ATV 18350 Putz- und Stuckarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Putz- und Stuckarbeiten DIN 18350 gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Putz- und Stuckarbeiten wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der VOB Teil C DIN 18350 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Putz- und Stuckarbeiten gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten 0.1 Angaben zur Baustelle und 0.2 Angaben zur Ausführung gem. DIN 18350 VOB Teil C, können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden
Sämtliche Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind grundsätzlich im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
Sämtliche besondere Leistungen gem. VOB Teil C sind, sofern Sie für die Erfüllung der Vertragsleistung notwendig sein sollten, im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
ATV 18350 Putz- und Stuckarbeiten
ZTV 18350 Putz- und Stuckarbeiten Zusätzliche Technische Vorbemerkungen (ZTV) für:
Putz- und Stuckarbeiten DIN 18350 gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Putz- und Stuckarbeiten" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV sowie der ZTV "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art".
Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vorbemerkungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
Ergänzende Vorschriften/ DIN- und EN-Normen/ Toleranzen
Spezifische Forderungen welche über die in den ATV sowie die in den folgenden Dokumenten benannten Angaben hinausgehen, sind in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung enthalten.
Ergänzende Festlegungen zur Ausführung
Bei der Ausführung sind die folgenden weiteren Hinweise zu beachten:
Allgemeines
Zum Leistungsumfang des AN gehören die besonderen Leistungen nach Abschnitt 4.2.7 gem. VOB Teil C, DIN 18350.
Alle Elektrodosen und später freizulegende Einbauteile sind durch den AN zu kennzeichnen.
Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort zu reinigen. Dies gilt insbesondere für Einbauten der TGA.
An allen freien Kanten und Enden sowie Materialwechseln innerhalb einer Wandfläche sind Profile anzubringen.
Sofern nicht anders detailliert sind die Fugen zu angrenzenden Bauteilen, wie Fenster und Türen sowie Deckenanschlüsse durch Kellenschnitt auszubilden.
Freilegen von Elt,- Dosen, Auslässen etc. nach der Putzfertigstellung in Abstimmung mit TGA
ZTV 18350 Putz- und Stuckarbeiten
ATV 18340 Trockenbauarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Trockenbauarbeiten DIN 18340 gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Trockenbauarbeiten wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der VOB Teil C DIN 18340 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Trockenbauarbeiten gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18340 VOB Teil C können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Sämtliche Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind grundsätzlich im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
ATV 18340 Trockenbauarbeiten
ZTV 18340 Trockenbauarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für:
Trockenbauarbeiten DIN 18340 gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Trockenbauarbeiten" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV.
Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
1. Ergänzende Vorschriften/DIN- und EN-Normen/Toleranzen
1.1Spezifische Forderungen, welche über die in den AVB und folgenden Dokumenten benannten Angaben hinausgehen, sind in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung enthalten.
1.2Es gelten alle für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften, i
2. Ausführung und Nachweise
2.1Für Bauteile mit Schallschutz- bzw. Brandschutzanforderungen, welche vom AN eingebaut werden, sind von diesem entsprechende Nachweise unaufgefordert vor dem Einbau zu übergeben.
Trockenbau-Wände mit starrem Anschluss gem. Leistungsbeschreibung sind so auszuführen, dass eine Beweglichkeit von mind 1 cm zum Rohbau
Anschlussfugen an Wand-, bzw. Deckenixteln sind dauerhaft elastisch überstreichbar zu versiegeln
notwendendige systembedingte Dehnungsfugen sind eigenständig zu planen und auszuführen
notwendige Verbindungselemente bei Wandabzweigungen sind eigenständig nach Zulassung auszuführen und in den EP der Wände mit einzukalkulieren
an allen freien Wandenden, Innen- und Außenecken sind entsprechende Eckschutzschienen mit einzuarbeiten und einzuspachteln
notwendige Wechsel bei Änderungen von Unterkonstruktionen bzw. Wechsel bei Herstellung planmäßiger Öffnungen sind in die EP mit einzukalkulieren
Ausschnitte an Innendämmung in GK-Wänden z.B. für Leitungen oder Einbauten sind mit den EP abgegolten
ZTV 18340 Trockenbauarbeiten
ATV 18363 Maler- und Lackierarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Maler- und Lackierarbeiten DIN 18363 gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Maler- und Lackierarbeiten wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der VOB Teil C DIN 18363 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Maler- und Lackierarbeiten gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18363 VOB Teil C, können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Sämtliche Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind grundsätzlich im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
ATV 18363 Maler- und Lackierarbeiten
ZTV 18363 Maler- und Lackierarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für:
Maler- und Lackierarbeiten DIN 18363 gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Maler- und Lackierarbeiten" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV.
Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
1. Ergänzende Vorschriften/DIN- und EN-Normen/Toleranzen
1.1Spezifische Forderungen, welche über die in den AVB und folgenden Dokumenten benannten Angaben hinausgehen, sind in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung enthalten.
1.2Es gelten alle für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften.
2. Ausführung und Nachweise
2.1Kommen unterschiedliche Materialien gemeinsam zur Verwendung, muss deren Verträglichkeit zueinander gewährleistet sein. Beschichtungssysteme müssen vom gleichen Hersteller stammen und gemäß Prüfzeugnis bzw. Herstellervorgaben eingesetzt werden.
2.2Alle aufgeführten Produkte müssen in Originalverpackung des Herstellers auf die Baustelle angeliefert und nach Werksvorschrift des Herstelles verarbeitet werden.
2.3Sämtliche verwendeten Materialien müssen umweltverträglich und gesundheitlich unbedenklich sein. Vor der Ausführung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
2.4Das Sichern der frischen Anstriche gegen Beschädigungen ist Sache des AN:
2.5Das Entsorgen von Farbresten und Lösungen aller Art in die Entwässerungsleitungen bzw. auf dem Gelände des Objekts ist untersagt. Die Reste sind vom AN in geeigneten Gefäßen zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen.
2.6Vor der Ausführung ist die Eignung und Verträglichkeit der vorgesehenen Anstriche mit bereits vorhandenen Anstrichen zu überprüfen.
2.7Sichtmauerwerk, Sichtbeton, Putzflächen, mineralische Platten u.ä. sind vor Anbringen der Beschichtung auf ihre EIgnung als Untergrund zu prüfen. Sind sichtbare Mängel im Untergrund oder bei Vorleistungen zu erkennen oder Schäden an fertigen Leistungen zu befürchten, ist der AN verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen.
2.8Alle beweglichen Teile von Beschlägen sind frei von Anstrich und gangbar zu halten.
2.9Die Farbtöne sind in Absprache mit der Bauleitung festzulegen. In Anlehnung an StLB Z 763 gelten folgende Abtönstufen:
"leicht getönt" bis 12 % Volltonanteil, "mittel getönt" über 12 % bis 50 % Volltonanteil, "satt getönt" über 50 % bis 90 % Volltonanteil, "Vollton" über 90 % Volltonanteil.
ZTV 18363 Maler- und Lackierarbeiten
ATV 18366 Tapezierarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Tapezierarbeiten DIN 18366 gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Tapezierarbeiten wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der VOB Teil C DIN 18366 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Tapezierarbeiten gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18366 VOB Teil C, können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Sämtliche Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind grundsätzlich im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
ATV 18366 Tapezierarbeiten
ZTV 18366 Tapezierarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für:
Tapezierarbeiten DIN 18366 gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Tapezierarbeiten" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV.
Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
1. Ergänzende Vorschriften/DIN- und EN-Normen/Toleranzen
1.1Spezifische Forderungen, welche über die in den AVB und folgenden Dokumenten benannten Angaben hinausgehen, sind in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung enthalten.
1.2Es gelten alle für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften,
2. Ausführung und Nachweise
2.1Kommen unterschiedliche Materialien gemeinsam zur Verwendung, muss deren Verträglichkeit zueinander gewährleistet sein. Beschichtungssysteme müssen vom gleichen Hersteller stammen und gemäß Prüfzeugnis bzw. Herstellervorgaben eingesetzt werden.
2.2Alle aufgeführten Produkte müssen in Originalverpackung des Herstellers auf die Baustelle angeliefert und nach Werksvorschrift des Herstelles verarbeitet werden.
2.3Sämtliche verwendeten Materialien müssen umweltverträglich und gesundheitlich unbedenklich sein. Vor der Ausführung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
2.4Das Sichern der frischen Oberflächen gegen Beschädigungen ist Sache des AN:
2.5Das Entsorgen von Lösungen und Materialresten aller Art in die Entwässerungsleitungen bzw. auf dem Gelände des Objekts ist untersagt. Die Reste sind vom AN in geeigneten Gefäßen zu sammeln und fachgerecht zu entsorgen.
2.6Vor der Ausführung ist die Eignung und Verträglichkeit der vorgesehenen Materialien mit bereits vorhandenem Untergrund zu überprüfen.
2.7Sichtmauerwerk, Sichtbeton, Putzflächen, mineralische Platten u.ä. sind vor Anbringen der Beschichtung auf ihre EIgnung als Untergrund zu prüfen. Sind sichtbare Mängel im Untergrund oder bei Vorleistungen zu erkennen oder Schäden an fertigen Leistungen zu befürchten, ist der AN verpflichtet, schriftlich darauf hinzuweisen.
ZTV 18366 Tapezierarbeiten
ATV 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Fliesen- und Plattenarbeiten DIN 18352 gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Fliesen- und Plattenarbeiten wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 sowie der VOB Teil C DIN 18352 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Fliesen- und Plattenarbeiten gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18352 VOB Teil C, können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Sämtliche Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind grundsätzlich im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
ATV 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
ZTV 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für:
Fliesen- und Plattenarbeiten DIN 18352 gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Fliesen- und Plattenarbeiten" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV.
Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
1. Ergänzende Vorschriften/DIN- und EN-Normen/Toleranzen
1.1Spezifische Forderungen, welche über die in den AVB und folgenden Dokumenten benannten Angaben hinausgehen, sind in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung enthalten.
1.2Es gelten alle für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften, insbesondere:
DIN 18202Maßtoleranzen im Hochbau, erhöhte Anforderung
DIN 18299Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten aller Art
DIN 18352Fliesen- und Plattenarbeiten
DIN 18534Abdichtung von Innenräumen
DIN 4102Brandschutz im Hochbau
DIN 4108Wärmeschutz im Hochbau
Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter der Berufsgenossenschaften
Herstellerrichtlinien
Die jeweils gültigen Abfallentsorgungsbestimmungen
2. Ausführung und Nachweise
2.1Alle aufgeführten Produkte müssen in Originalverpackung des Herstellers auf die Baustelle angeliefert und nach Werksvorschrift des Herstelles verarbeitet werden.
2.2Die Fugenverteilung muss entsprechend einem Verlegeplan erfolgen und ist mit der Bauleitung abzustimmen.
2.3Es ist darauf zu achten, dass an Positiv-Ecken die sichtbaren Kanten der Fliesen glasiert sind.
2.4technisch notwendige Dehnungsfugen sind durch den AN zu planen und mit der Objketüberwachung abzustimmen
ZTV 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
ATV Gebäudereinigungsarbeiten Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für:
Gebäudereinigungsarbeiten ergänzend zu ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gem. VOB Teil C
ATV
Hinsichtlich der geltenden ATV Gebäudereinigungsarbeiten wird auf die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige VOB Teil C, insbesondere auf die Regelungen und Inhalte der VOB Teil C DIN 18299 verwiesen.
Die hier beschriebenen ATV Gebäudereinigungsarbeiten gelten als ergänzende Regelungen und Festlegungen zu den ATV Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art gem. VOB/ C DIN 18299.
Ergänzende Anmerkungen
Hinweise zu den Punkten Angaben zur Baustelle und Angaben zur Ausführung gem. DIN 18299 VOB Teil C können der nachfolgenden Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Sämtliche Nebenleistungen gem. VOB Teil C sind grundsätzlich im Leistungsumfang und der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung für diese Leistungen erfolgt nicht.
ATV Gebäudereinigungsarbeiten
ZTV Gebäudereinigungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für:
Gebäudereinigungsarbeiten ergänzend zu ATV DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art gem. VOB Teil C
ZTV
Die im Folgenden benannten "ZTV Gebäudereinigungsarbeiten" gelten in Ergänzung zu den Regelungen und Inhalten der wie vor benannten ATV.
Sämtliche Leistungen, die in diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen beschrieben sind, sind auch ohne besondere Erwähnung in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Inhalte der ZTV gelten als grundsätzliche Ausführungsfestlegungen. Sofern von diesen abgewichen werden soll, sind die Abweichungen in den jeweiligen Positionen gesondert erfasst.
1. Ergänzende Vorschriften/DIN- und EN-Normen/Toleranzen
1.1Spezifische Forderungen, welche über die in den AVB und folgenden Dokumenten benannten Angaben hinausgehen, sind in den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung enthalten.
1.2Es gelten alle für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften,
3. Ausführung und Nachweise
3.1Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sowie Geräte und Maschinen müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein. Geräte und Maschinen müssen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen und Prüfvermerke (z.B. GS, CE-Zeichen) tragen.
3.2Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl der Reinigungs- und Pflegemittel die geltenden Umweltschutzvorschriften zu beachten.
3.3Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl und der Verwendung von Desinfektions- und anderen Zusatzmitteln die geltenden behördlichen Vorschriften und Verordnungen sowie die Pflegeanweisungen für die zu behandelnden Flächen zu beachten.
3.4Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, für die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers bestehen, sind nach diesen Vorschriften zu verarbeiten.
3.5Bei Einsatz von Versiegelungsmitteln hat der Arbeitnehmer dem AG schriftliche Pflegeanweisungen in der erforderlichen Anzahl zu übergeben.
3.6 Der Arbeitnehmer hat die örtlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für die Durchführung der Leistung geeignet sind. Er hat dem AG Bedenken gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, insbesondere bei ungeeigneten Temperatur- und Luftverhältnissen, Hindernissen sowie wenn die zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände in einem für die Ausführung ungeeigneten Zustand sind.
3.7Brennbare oder gesundheitsschädigende Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten.
3.8Die in der Leistungsbeschreibung genannten Reinigungsarten bedeuten:
a) Reinigung während der Bauzeit: Entfernen von grober Verschmutzung (besenrein) und Verpackungsmaterialien und ggf. deren Trennung nach vorgesehenen Faktoren.
b) Bauschlussreinigung: Besenrein übergebene Gebäude / Anlagen staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei reinigen. Beseitigen von Flecken, Schutzfolien, Markierungen, Etiketten u.ä., soweit dies nach dem Stand der Technik durchführbar ist. Behandeln mit einem auf die Oberfläche abgestimmten Pflegemittel.
4. Nebenleistungen
4.1Ergänzend zu den ATV DIN 18299 gelten folgende Leistungen als Nebenleistung:
4.1.1Reinigen der Abstellräume und Abstellschränke für Reinigungsmittel und -geräte.
4.1.2Herstellen von max. 5 Probeflächen in Einzelgrößen bis zu 2qm, insgesamt je Reinigungsarthöchstens bis zu 1% der zu bearbeitenden Fläche, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.
4.1.3Abschließen der Türen nach Beendigung der Reinigung und Rückgabe der Schlüssel.
4.1.4Herstellernachweis über die Eignung der Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel.
4.1.5Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen bis zu 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie Stehleitern und Anlegeleitern bis 4 m Länge.
4.1.6Reinigen von Beschlägen bei Reinigung von Fenstern, Türen und Einrichtungsgegenständen.
4.1.7Umstellen von Einrichtungsgegenständen, z.B. Stühle, Tische, Papierkörbe etc. zur Durchführung der Reinigung.
4.1.8 Der Umfang der Reinigungsarbeiten beinhaltet auch die Reinigung von Lichtschaltern, Steckdosen, Hinweisschildern, Montagetürchen, Fußabstreifern usw., weiterhin die Reinigung aller Einbauteile und Möbel in z.B. Küchen, und WCs einschl. dem Entfernen von Schutzfolien und Aufklebern von eloxierten oder verchromten Teilen, von Sanitär- und sonstigen Einrichtungsgegenständen wie WC- Schüsseln, Waschbecken, Spülen, Spiegeln usw.
5. Besondere Leistungen
5.1Ergänzend zu den ATV DIN 18299 gelten folgende Leistungen als besondere Leistungen:
5.1.2Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der AG keine leicht verschließbaren Räume zur Verfügung stellt.
5.1.3Prüfungen des Untergrundes, die über den Umfang gewerblicher Prüfungen hinausgehen.
5.1.4Beondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, z.B. Ganzabdeckungen.
5.1.5Entfernen von Schutzfolien als Ganzabdeckungen.
5.1.6Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste und Fahrgerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2m über Gelände oder Fußboden liegen.
5.1.7Herbeiführen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaub´nisse, z.B. nach Baurecht, Umweltrecht und Straßenverkehrsrecht.
5.1.8Umstellen von Einrichtungsgegenständen zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Reinigung, z.B. Schränke, gefüllte Bücherregale, Schreibtische.
5.1.9Aus- und Einräumen der zu reinigenden Räume für die Durchführung von Reinigungen.
5.1.10Beseitigen von Verstopfungen in Rohrsystemen, außergewöhnlichen Verschmutzungen und Abfällen.
5.1.11Beseitigen von Zementschleiern.
5.1.12Beseitigen von hartnäckigen Verschmutzungen auf Glas- und Rahmenflächen, z.B. Bemalungen, Klebstoffe, Folien, Verkrustungen, Beläge.
5.1.13Aufwendungen für Inanspruchnahme fremder Grundstücke, Räumlichkeiten u.ä., sowie fremder Leistungen und Einrichtungen, z.B. Krananlagen und deren Bedienung.
5.1.14Demontage und Montage von Beleuchtungskörpern, Sonnenblenden, Vorhängen usw. sowie Ergänzung fehlender Befestigungsteile.
5.1.15Aufwendungen für die Befestigung der am Objekt verbleibenden Verankerungen.
ZTV Gebäudereinigungsarbeiten
01 Mieterausbau
01
Mieterausbau
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Abbrucharbeiten
01.02
Abbrucharbeiten
01.03 erw. Rohbau
01.03
erw. Rohbau
01.04 Trockenbauarbeiten
01.04
Trockenbauarbeiten
01.06 Deckenelemente
01.06
Deckenelemente
01.07 Türen
01.07
Türen
01.08 Maler- und Tapezierarbeiten
01.08
Maler- und Tapezierarbeiten
01.09 Bodenbeläge
01.09
Bodenbeläge
01.10 Einbauten
01.10
Einbauten
01.11 Schallschutz
01.11
Schallschutz
01.12 Gebäudereinigung
01.12
Gebäudereinigung
02 CapEx
02
CapEx
02.00 Baustelleneinrichtung
02.00
Baustelleneinrichtung
02.01 Abbrucharbeiten
02.01
Abbrucharbeiten
02.02 erw. Rohbau CapEx
02.02
erw. Rohbau CapEx
02.03 Trockenbauarbeiten CapEx
02.03
Trockenbauarbeiten CapEx
02.04 Trennwände und Türen CapEx
02.04
Trennwände und Türen CapEx
02.08 Malerarbeiten CapEx
02.08
Malerarbeiten CapEx
02.09 Bodenbeläge CapEx
02.09
Bodenbeläge CapEx
02.10 Einbauten CapEx
02.10
Einbauten CapEx