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Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Anlage 1 zum Bauleistungsvertrag
Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er sich über die Lage und
Beschaffenheit des Grundstückes, von den Einzelheiten der Ausschreibung
und ihrer Grundlagen unterrichtet hat und dass er sich aus den erhaltenen
Unterlagen über den Umfang der vertraglichen Leistungen sowie über die Art
der Abrechnung informieren konnte.
Auf Unstimmigkeiten zwischen Leistungsverzeichnis, Zeichnungen und
einzelnen Bestimmungen zur Angebotsabgabe ist schriftlich schon mit
Angebotsabgabe hinzuweisen. Ist der Bieter der Meinung, dass die
Leistungsbeschreibung oder Teile der Leistungsbeschreibung oder die
ergänzenden Unterlagen unvollständig, unklar oder fehlerhaft sind, ist er
verpflichtet, diesen einem gesonderten Begleitschreiben so zu ergänzen, dass ersichtlich ist, welche Teile zur funktionsgerechten und in sich geschlossenen
Leistung notwendig sind.
Die Abgabe von Preisen für Alternativpositionen und abgefragte Einheitspreise ist zwingend vorgeschrieben. Alternativvorschläge des Bieters sind als
Nebenangebote zugelassen. Sie sind dem Angebot als besondere Anlage
beizufügen.
Der AG (Auftraggeber) behält sich vor, einzelne Leistungen aus dem LV des
AN auch nach Angebotsabgabe herauszunehmen.
In die Einheitspreise sind alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung
notwendigen Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Hilfsgeräte, Transporte einschl.
eventueller Zwischentransporte sowie sämtliche Lohnnebenkosten wie
Fahrgelder, Wegegelder, Auslösungen, Zulagen usw. für die vorgegebenen
Ausführungsfristen einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt
nicht.
In die Einheitspreise sind ferner alle zur Erbringung der beschriebenen
Leistung erforderlichen Materialien, sofern in der Leistungsbeschreibung
selbst nichts anderes gesagt ist, einzurechnen.
Mehrarbeits-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschläge werden nur in dem
Umfang erstattet, in dem die Objektüberwachung die Ableistung derartiger
Stunden schriftlich gefordert hat, nicht jedoch bei Verzug des Auftragnehmers.
Die Nettoeinheitspreise sind Festpreise, die bis zur Schlussrechnung gelten,
wobei auch Lohn- und Materialgleitklauseln als nicht vereinbart gelten.
Nachforderungen aus vorstehenden Gründen können nicht berücksichtigt
werden. § 2 Nr. 3 VOB/B bleibt unberührt.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung
und auf ausdrückliche Anordnung der Objektüberwachung ausgeführt werden.
Stundenlohnzettel sind werktäglich mit den üblichen Angaben (Art und Umfang
der Leistung, Datum und Zeitraum der Leistung, Namen und Qualifikation der
die Leistung ausführenden Mitarbeiter) aufzustellen und dem AG innerhalb
einer Woche zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Unterschrift unter
Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt die
Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn oder Vertragsarbeiten
handelt.
Der Umfang der Beauftragung bleibt vorbehalten. Sofern der Auftrag
pauschaliert wird gilt: Mehr oder Minderleistungen gegenüber den
ausgeschriebenen Mengen werden bei Änderungen des Bauentwurfs oder der Ausführung entsprechend Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen
abgerechnet.
Der AG ist berechtigt, geänderte und zusätzliche Leistungen anzuordnen,
auch wenn diese nicht erforderlich, wohl aber zweckmäßig für die Realisierung
des Projektes sind. Das gilt auch für Beschleunigungsanordnungen und für
Anordnungen, die zu einer Verlängerung der vertraglich bestimmten Bauzeit
führen.
Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile
sind vom AN auf Verlangen des AG in angemessenem Umfang so frühzeitig zu
liefern und zu montieren, dass hierdurch der Baufortschritt nicht gefährdet
wird. Die Kosten hierfür und für vom Auftraggeber verlangten Nachweis trägt
der AN. Die Genehmigung von bemusterten Materialien entbindet den
Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit hinsichtlich der Qualität
dieser Materialien.
Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung
oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung,
hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Muss der AN sein Personal aus besonderen, nicht von ihm zu vertreten den
Gründen abziehen oder reduzieren, ist er verpflichtet, dies beim AG schriftlich
anzumelden und nach Herstellung der erforderlichen Zustände sein Personal
innerhalb von 3 Werktagen wieder in der erforderlichen Mannstärke
bereitzustellen.
Für den Fall, dass der AN die Vertragsfristen schuldhaft überschreitet, gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart.
Der Auftraggeber kann sich Vertragsstrafenansprüche noch bis zur
Schlusszahlung vorbehalten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche
Schadensersatzansprüche angerechnet.
Abnahmen von Teilleistungen werden nur im Beisein des verantwortlichen
Bauleiters und einem vom AG benannten Vertreter durchgeführt. Die
Schlussabnahme erfolgt im Beisein des AG. Der AN hat für die Abnahme die
notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Der AN verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Der AG kann
daher bis zum Ende der Gewährleistungspflicht die Mängelbeseitigung
verlangen, auch für Mängel vor bzw. bei der Abnahme.
Die Gewährleistungsfristen beginnen an dem, der mängelfreien Abnahme
durch den AG folgenden Tag. Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist ein
Mangel gerügt, so lebt die Gewährleistungsfrist für alle
Gewährleistungsansprüche bezüglich des gerügten Mangels, bis der AN seine
Gewährleistung oder Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dem AG erfüllt hat, wieder auf.
Mangelhafte oder nach fehlerhaften Maßen bzw. mit vertragswidrigem Material
ausgeführte Arbeiten sind nach Aufforderung sofort zu beseitigen und durch
fehlerfreie zu ersetzen. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die
Mängelbeseitigung fristgerecht und ohne Kosten für den AG erfolgt und hat für alle Nachteile, die dem AG oder Dritten aus seiner mangelhaften Leistung
entstehen, aufzukommen.
Werden die Mängel innerhalb einer vom AG gesetzten Frist nicht beseitigt, so
ist der AG berechtigt, die fehlerhaften Leistungen durch einwandfreie zu
ersetzen. Alle hierzu erforderlichen Kosten sowie alle durch die mangelhafte
Leistung dem AG entstehenden mittelbaren Schäden hat der AN zu erstatten.
Bei vom AN zu vertretenden Mängeln kann der AG mindestens das 2-fache der Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten, bis die Mängel beseitigt sind.
Mängelansprüche richten sich - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - in
Art und am Umfang nach § 13 VOB/B. Der AG kann auch schon vor der
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln die Rechte aus § 13 Nr. 5, Abs. 2 VOB/B
geltend machen. Es bedarf ausdrücklich keiner (Teil-) Kündigung des
Vertrages, damit der AG unter die weiteren Voraussetzungen zur
Nachbesserung im Wege der Selbstvornahme schreiten kann. Verstreicht eine Aufforderung zur Nacherfüllung vielmehr fruchtlos, ist der AG berechtigt, die
Mängel auf Kosten des AN durch Drittunternehmer beseitigen zu lassen, wenn
nicht der AN die Nacher- füllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch dann,
wenn ein gerügter Mangel nach Erledigtmeldung des AN nochmals auftritt,
soweit sich eine nochmalige Nacherfüllung dem AG ausnahmeweise zumutbar
ist. § 13 Nr. 7 VOB/B findet keine Anwendung.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5,5 Jahre.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen.
Der AN ist verpflichtet, eine für die Dauer des Auftrages ausreichende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen und hat eine Kopie spätestens mit der
Auftragsbestätigung dem AG vorzulegen. Die Versicherungspflicht ist auch
Nachunternehmern aufzuerlegen.
Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht
ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch
ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur
Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder
sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
Bindefrist für das Angebot beträgt 2 Monate. Sie beginnt mit dem Werktag, der dem Abgabetermin folgt. Der Bieter ist bis zum Ablauf dieser Frist an sein
Angebot gebunden.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Besondere Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Als Bauleiter im Sinne des § 319 StGB gilt der Auftragnehmer oder die von
ihm bevollmächtigte Person.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Leistungen dem AG schriftlich zu benennen:
- die von ihm eingesetzten verantwortlichen, deutschsprachigen Fachbauleiter; deren deutschsprachigen Vertreter bei längerer Abwesenheit;- den auf der Baustelle unmittelbar deutschsprachigen Aufsichtführenden (Meister, Polier, Vorarbeiter, o. dgl.); Anschrift und Telefonnummer, unter der diese Personen erreichbar sind;
Gleiches gilt für den Sicherheitsbeauftragten.
Jeder Wechsel einer oben genannten Personen ist dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Die Fachbauleiter haben sich in einer dem Arbeitsaufwand angemessenen
Zeit auf der Baustelle aufzuhalten und sich wegen Fragen zur Ausführung
jeweils bei der Bauleitung zu melden.
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren
unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls Tatsachen
den Eindruck rechtfertigen, dass diese Arbeitskräfte unzureichende
Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht
auszuführen oder durch persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der
Baustelle stören. Der AN ist verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort
durch qualifizierte Arbeitnehmer zu ersetzen.
Der Einsatz von Arbeitskräften außerhalb der durch den Gesetzgeber
gesetzten Voraussetzungen (z.B. Sozialversicherungspflicht) ist nicht
gestattet. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte habe ihren
Sozialversicherungsausweis stets bei sich zu führen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
Der AN und seine Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen,
dass die Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Zur Ausführung bestimmte Unterlagen werden dem AN 1-fach kostenfrei übergeben. Die Fertigung weiterer Exemplare ist Sache des AN. Die Kosten sind mit den Vertragspreisen abgegolten.
Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche von ihm angefertigte
Ausführungspläne einschließlich Montage- und Werkstattpläne zur
Planprüfung vorzulegen. Die Pläne bedürfen, bevor sie ausgeführt werden
dürfen, einer Freigabe durch den Objektplaner.
Die Regelprüfzeit für den AG beträgt zwei Wochen ab Eingang der Pläne bei
ihm und der beauftragten Objektüberwachung und eine Woche für jeden
weiteren Prüflauf. Planfreigaben dienen nicht dazu, den AN vor Fehlern und
Schäden zu schützen, die dieser in Folge der übernommenen
Planungsaufgaben zu tragen hat. Vielmehr bleibt der AN für die Richtigkeit
der von ihm erstellten und geprüften Planungsergebnisse allein
verantwortlich. Planänderungen gegenüber bereits freigegebenen Plänen hat der AN ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem
Änderungsindex ohne weiteres nachvollziehbar fortzuführen.
Sofern die Pläne eine Änderung des vertraglichen Bau-Solls beinhalten, hat
der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der AN einen
solchen Hinweis, kann der AG davon ausgehen, dass mit den vorgelegten
Plänen Änderungen des vertraglichen Bau-Solls nicht verbunden sind. Mit
Freigabe von Plänen durch den AG liegt keine rechtsgeschäftliche
Zustimmung zur Änderung des vertraglichen Planungs- und Bau-Solls vor.
Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim
AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
prüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen angegebenen Maße müssen,
soweit sie die Leistungen des Auftragnehmers betreffen, vom AN geprüft bzw. am Bau überprüft oder genommen werden. Bei vereinbarter Fertigung nach
Soll-Maßen sind Toleranzen mit dem AG festzulegen. Alle Unstimmigkeiten
sind vom AN unverzüglich dem AG bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung
dieser Pflichten trägt der AN alle daraus den AG oder ihn selbst treffenden
Nachteile, es sei denn, er weist nach, dass diese vom AG oder von einem
anderen Baubeteiligten zu vertreten sind.
Soweit dem AN Ausführungsunterlagen fehlen, hat er sie sich zu beschaffen
und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung.
Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und
sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des AG.
Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder veröffentlicht noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden.
Der AN stellt dem AG nach Abschluss der Baumaßnahme vollständige
Bestandspläne und Revisionsunterlagen in Papierform sowie digital
(Pläne entweder im DWG- oder DXF-Format zusätzlich in PLT- und
PDF-Format), andere Unterlagen im DOC-, XLS-, PDF-Format zur Verfügung
und übergibt sämtliche vollständigen Gebrauchs-, Reinigungs- und
Pflegeanleitungen nach Anforderung des AG. Die Revisionspläne haben
dabei dem aktuellsten Planungsstand und dem Bau-Ist zu entsprechen.
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu liefern.
Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche
Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen
diese vom AN ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw.
veranlasst werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind
unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
Für seine Leistungen hat der AN alle zur Sicherung der Baustelle nach den
gesetzlichen und polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu
veranlassen. Auf mögliche Gefahren aufgrund der Bauausführung anderer
AN im Zusammenhang mit seinen Leistungen hat er rechtzeitig hinzuweisen.
Der AN hat, soweit nicht anders vereinbart, im Rahmen seiner Leistung, ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßregeln zu treffen, die zur Sicherung dritter Personen auf der
Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind und die Schutzvorrichtungen
so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder
Sachen ausgeschlossen ist.
Wenn zur Ausführung der Leistung des AN über die Baustelleneinrichtung
hinausgehende verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschild- erung,
Ampelanlagen, Umleitungen etc.) erforderlich werden, sind diese mit den
zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die
entstehenden Kosten der oben genannten Leistungen sind in den
Einheitspreis der entsprechenden Position mit einzukal- kulieren, wenn keine
gesonderte Position im Leistungs- verzeichnis aufgeführt ist.
Der AN hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten,
die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen
persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu
tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl
zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die ihrer Verpflichtung zum
Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und
persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.6.
Der AN trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste
und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er
diese eigenverantwortlich zu prüfen.
Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des AG nicht vorgesehen. Jeder AN haftet für seine Leistungen und die eventueller Nachunternehmer und
Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch den AG.
Unterschriebene Lieferscheine sind kein Ersatz für die fertige Leistung.
Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle
sind unverzüglich dem AG mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2
Werktagen schriftlich zu bestätigen.
Es steht eine Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Das Gleiche gilt
für die Anliefermöglichkeiten. Für die Nutzungsmöglichkeit öffentlicher
Flächen übernimmt der AG keine Gewähr. Etwaige
Sondernutzungsgenehmigungen hat der AN auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten zu erwirken.
Der AN ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der
Baumaßnahme einen gegebenenfalls bauphasenbezogenen
Baustelleneinrichtungsplan nebst Aussagen der Abwicklung des notwendigen
Baustellenverkehrs dem AG zur Abstimmung und Prüfung sowie Freigabe
vorzulegen. Hierbei hat der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
AG keinerlei Anspruch auf Nutzung bestimmter Flächen als
Baustelleneinrichtungs- bzw. Lagerfläche. Das Gleiche gilt für die mit dem AG
abzustimmenden Kranstandort. In jedem Fall ist eine Beeinträchtigung der
nachbarlichen Belange der angrenzenden Nachbargrundstücke
auszuschließen bzw. auf ein unvermeidbares zumutbares Maß zu
beschränken.
Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u. a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und
der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten
blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte,
Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen, auch während der Arbeitsruhe, sind
Sache des AN. Der AG ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese
Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen
und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder
Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für
Lieferantenfahrzeuge des AN, insoweit haftet der AN wie für eigenes
Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder
Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist
dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr
(insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der
Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
Soweit die Aufstellung und das Vorhalten von Bauwasser- und
Baustromanschluss, Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen u. ä. Einrichtungen
und Geräten vom AN als Nebenleistung zu erbringen ist, gilt: Der AN stellt
solche Einrichtungen und Geräte den auf der Baustelle tätigen Gewerken
innerhalb des Zeitraumes der Vorhaltung zur Verfügung. Die Berechnung von Nutzungsgebühren gegenüber anderen auf der Baustelle tätigen Gewerken obliegt dem AN.
Soweit auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen und Geräte anderer
Unternehmen genutzt werden gilt: Der AN verpflichtet sich, mit dem solche
Einrichtungen und Geräte vorhaltenden Unternehmer direkte Vereinbarungen über die Nutzung und der damit ggf. verbundenen Kosten zu treffen.
Die vom AG als besondere Leistung geforderte und vergütete Einrichtungen und Geräte, sind anderen Gewerken unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Es wird ausdrücklich auf die Regelungen des §4 Nr. 5 VOB/B hingewiesen,
wonach der AN die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die
Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen hat. Die jeweiligen Schutzmaßnahmen sind im
Vorwege mit der Objektüberwachung abzustimmen. Insbesondere sind eigene Leistungen mit geeigneten Folien, Verkleidungen etc. vor Verschmutzungen
durch nachfolgende Gewerke zu schützen. Dies ist in die Einheitspreise
einzukalkulieren.
Der AN hat auf Anforderung des AG ein förmliches Bautagebuch nach den Vorschriften des AG zu führen und dem AG arbeitstäglich einzureichen.
Baubesprechungen finden wöchentlich statt. Auf Anforderung muss der
verantwortliche Fachbauleiter des AN anwesend sein. Für unentschuldigtes
Fehlen (in der Kernzeit der Erbringung der eigenen Leistungen) bei der
Baubesprechung werden dem AN bei der Schlussrechnung 50,- € /
Baubesprechung abgezogen. Von der Baubesprechung wird vom
Objektplaner ein Protokoll verfasst und dem AN per Fax oder E Mail
zugestellt. Widerspruch gegen den Inhalt des Protokolls ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt zu begründen. Andernfalls gilt das Protokoll als
akzeptiert.
Unbeschadet des Weisungsrechts des AG ist der AN verpflichtet, seine
Leistungen mit denen anderer Gewerke zu koordinieren. Der AN hat die
anderen am Bau Beteiligten so rechtzeitig und umfassend zu informieren,
dass bei der Ausführung keine Störungen auftreten.
Der AN hat dem AG den Nachweis der Überwachung (Güteüberwachung) der
zu liefernden Stoffe und Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen zu erbringen. Diese Forderung gilt für nicht genormte Stoffe und Bauteile als
erfüllt, wenn ein gültiges Prüfzeugnis oder Prüfzeichen einer anerkannten
Prüfanstalt vorgelegt wird.
Der AG kann verlangen, dass Anlieferungen innerhalb bestimmter Zeiten
nicht erfolgen dürfen.
Aufgrund der Lage und der fortlaufenden Nutzung der angrenzenden
Grundstücke sind die baubetrieblich bedingten Belästigungen und
Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Schmutz etc.) auf ein nach den neusten
technischen Möglichkeiten auf ein mögliches Mindestmaß zu reduzieren. Für
unvermeidbare lärmintensive Arbeiten kann der AG neben den überdies
einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Arbeitszeiten festgelegen.
Hierbei sind die baubetrieblichen Notwendigkeiten des AN angemessen zu
berücksichtigen.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten umgehend zu räumen.
Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht
unverzüglich, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des
Auftragnehmers räumen lassen.
Anfallender Bauschutt und Abfälle sind nach Erfordernis zu beseitigen,
spätestens aber zu den Wochenenden. Treppenhäuser sind arbeitstäglich
gründlich zu reinigen. Sollte der AN seinen Reinigungspflichten nicht
nachkommen, ist der AG nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, die Reinigungsarbeiten zu Lasten des AN zu
beauftragen, außer wenn der AN die unterlassene Reinigung nicht zu
vertreten hat. Haften mehrere AN, so ist der AG zur Quotelung der Kosten
nach billigem Ermessen berechtigt.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Leistungen ausschließlich gemäß § 644 BGB; § 7 VOB/B findet keine Anwendung. Bauleistungsschäden sind vom Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Das Betriebspersonal des AG ist gründlich und umfassend einzuweisen.
Die Einweisung hat bereits während der Inbetriebnahme jeder Anlage zu
erfolgen. Die Einweisung des Betriebspersonals ist durch die Bauleitung zu bestätigen.
Der Bieter erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift, dass er die
vorgenannten Bedingungen und die angeführten Unterlagen ausdrücklich
anerkennt.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
Anerkannt:
.............................................., den ....................
...........................................................................
Stempel / rechtsverbindliche Unterschrift AN
Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Fliesen- und Plattenarbeiten Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
DIN EN 12808-1
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 1: Bestimmung der Chemikalienbeständigkeit von Reaktionsharzmörteln
DIN EN 12808-2
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 2: Bestimmung der Abriebfestigkeit
DIN EN 12808-3
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 3: Bestimmung der Biege- und Druckfestigkeit
DIN EN 12808-4
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 4: Bestimmung der Schwindung
DIN EN 12808-5
Klebstoffe und Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Teil 5: Bestimmung der Wasseraufnahme
DIN EN 13888
Fugenmörtel für Fliesen und Platten - Anforderungen, Konformitätsbewertung, Klassifikation und Bezeichnung
AGI-Richtlinie S 10
Anforderungen und Hinweise für beständige Plattenbeläge als Ausführung von Dichtflächen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19. August 2002
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 10-1
Schutz von Baukonstruktionen mit kombinierten Auskleidungen gegen chemische, thermische und mechanische Einwirkungen (Säureschutzbau). Anforderungen an den Untergrund.
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 10-2
Schutz von Baukonstruktionen mit Plattenbelägen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Dichtschichten
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 10-3
Schutz von Baukonstruktionen mit Plattenbelägen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Plattenlagen
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-Arbeitsblatt S 10-4
Schutz von Baukonstruktionen mit Plattenbelägen gegen chemische Angriffe (Säureschutzbau). Ausführungsdetails
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BEB-Hinweisblatt 8.5
Hinweise zur Verlegung großformatiger keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf calciumsulfatgebundenen Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6
Hinweise zur Planung und Verlegung großformatiger, keramischer Fliesen und Platten, Beton-, Natur- und Kunstwerkstein auf Zementestrichen im Innenbereich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6.1
Verlegung von keramischen Fliesen und Platten, Beton- und Naturwerksteinen auf schwimmend und auf Trennschicht verlegten Zementestrichen mit erhöhter Restfeuchte
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.6.2
Hinweise zur Planung und Verlegung keramischer Fliesen und Platten auf Bodenplatten und Geschossdecken aus Beton und Stahlbeton
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.7
Hinweise für die Verlegung von Belägen auf Gussasphaltestrichen in normal beheizten Gebäuden (Innenräume)
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 1
Wärme- und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 2
Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 3
Herstellung beheizter / gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 7
Herstellung von Wandheiz - und - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe- und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 8
Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 9
Einsatz von Bodenbelägen auf Flächenheizungen und -kühlungen - Anforderungen und Hinweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 10
Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 11
Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung - Aufbau und Funktionsweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 12
Herstellung dünnschichtiger, beheizter / gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbestand
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 13
Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
DGUV Regel 108-003
Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
(bisher: BGR 181)
IVD-Merkblatt Nr. 1
Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3-1
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 1: Abdichtung mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 3-2
Konstruktive Ausführung und Abdichtung von Fugen in Sanitär- und Feuchträumen. Teil 2: Abdichtung von Wannen und Duschwannen in Verbindung mit flexiblen Zargenbändern/Wannenrand-Dichtbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 4
Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 14
Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall. Ursachen - Vorbeugung - Sanierung
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 17
Anschlussfugen im Schwimmbadbau
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 27
Abdichten von Anschluss- und Bewegungsfugen an der Fassade mit spritzbaren Dichtstoffen
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 28
Sanierung von defekten Fugenabdichtungen an der Fassade
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVK TKB-Merkblatt 6
Spachtelzahnungen für Bodenbelag-, Parkett- und Fliesenarbeiten
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 9
Technische Beschreibung und Verarbeitung von Bodenspachtelmassen
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
IVK TKB-Merkblatt 10
Bodenbelags- und Parkettarbeiten auf Fertigteilestrichen - Holzwerkstoff- und Gipsfaserplatten
Herausgeber: Industrieverband Klebstoffe e.V.
Merkblatt
Putz und Trockenbau in Feuchträumen mit Bekleidungen aus keramischen Fliesen und Platten oder Naturwerkstein
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Mechanisch hochbelastbare keramische Bodenbeläge
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Hinweise für Planung und Ausführung keramischer Beläge im Schwimmbadbau
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innenbereich
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Keramische Fliesen und Platten, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf zement- und calciumsulfatgebundenen Estrichen im Wohnungsbau oder bei ähnlicher Nutzung
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Fliesen und Platten aus Keramik, Naturwerkstein und Betonwerkstein auf Gussasphaltestrich (AS)
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Bewegungsfugen in Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Belagskonstruktionen mit Fliesen und Platten außerhalb von Gebäuden
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Höhendifferenzen in keramischen, Betonwerkstein- und Naturwerksteinbekleidungen und Belägen
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Treppen aus keramischen Fliesen und Naturstein im Außenbereich
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Verlegung von Fliesen und Platten auf Entkopplungssysteme im Innenbereich (euroFEN Merkblatt Nr. 8)
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt
Grossformate
Herausgeber: Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB
Merkblatt 1
Calciumsulfat-Fließestriche in Feuchträumen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 4
Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 5
Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 6
Farbige Fließestriche
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt 9
Oberbeläge auf Fertigteilestrichen
Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Industriegruppe Gipsplatten
Porenbetonbericht 7
Oberflächenbehandlung Putze Beschichtungen Bekleidungen
Herausgeber: Bundesverband Porenbeton
VdS 2021
Baustellen - Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten eingespannt werden; beim Einspannen in Mauerwerksöffnungen sind diese vor Beschädigungen zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden.
Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen.
Zu verlegendes Material innerhalb einer zusammenhängenden Fläche muss aus einer gemeinsamen Charge stammen. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden.
Abdichtungen in Feuchträumen, auch häuslichen Bädern, sind unter und hinter Wannen und Duschwannen nahtlos durchzuführen. Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel zu überdecken.
Für den Bereich der Wassereinwirkungsklasse W3-I ist die Dokumentation der Nassschichtdickenkontrolle dem Auftraggeber zu übergeben.
Stellt der Auftragnehmer fest, dass vorhandene Bauteile, die den Anschluss an den Potentialausgleich erfordern und dieser noch nicht erfolgt ist, hat er die Bauleitung rechtzeitig zu informieren, wenn der Anschluss nach der Fertigstellung der Fliesen- und Plattenarbeiten nicht mehr problemlos erfolgen kann.
Vor Beginn der Arbeiten sind die Verlegerichtung, der Einsatz von Schmuckelementen u. dgl. mit Bauleitung und Auftraggeber festzulegen. Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sollen die Fugen entsprechend durchlaufen. Ist das wegen der Geometrie des Raumes nicht möglich, ist eine Abstimmung vorzunehmen.
Bei Außenbekleidungen sowie bei Bekleidungen in Nassräumen sind Hohlräume im Ansatzmörtelbett zu vermeiden.
Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden.
Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel.
Fugen
Für Außenbeläge, Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind die besonderen Anforderungen an den Belag auch für den Fugenmörtel zu berücksichtigen. In der Regel sind hierbei flexiblere Mörtel einzusetzen.
Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an andere Bauteile sind von Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion der Fugen beeinträchtigen, freizuhalten.
Dichtmaterial elastischer Fugen muss auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen müssen ausgeschlossen sein.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
Bodenbeläge
Der Auftragnehmer ist angehalten, vor dem Verlegen von Belägen die Belegreife festzustellen. Bei Zementestrich darf ein Feuchtigkeitsgehalt von 2 CM-% bzw. 1,8 CM-% bei beheizten Estrichen, bei Calciumsulfatestrich von 0,5 CM-% nicht überschritten werden.
Scheinfugen und Risse im Estrich sind kraftschlüssig mit Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen.
Fußbodeneinläufe erhalten im Anschlussbereich zusätzlich ein leichtes Gefälle. Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich mit Gefälle zu den Einläufen verlaufen. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen.
Es darf keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine elastische Verfugung ist hier erforderlich. Hierauf ist insbesondere bei Stufenbelägen zu achten.
Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist der Nachweis für den jeweiligen Anwendungsfall vor Ausführungsbeginn zu erbringen.
Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen. Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z.B. bei Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß Herstellervorschrift) zu verfugen.
Wandbekleidungen
Bei Fliesen ohne Randglasur sind an allen sichtbaren Kanten Kantenprofile einzubauen, die farblich auf die Fliesen abgestimmt sein müssen.
Der Fliesenschnitt ist in Abhängigkeit vom Rastermaß auf die Lage sanitärer Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter, Steckdosen u. ä. mit der Bauleitung abzustimmen. Sofern Dosen oder Kästen für Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind, sind sie bei der Verlegung der Platten endgültig zu fixieren.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen
Einrichtungsgegenstände
Wannen, Brausetassen u. dgl. auf schwimmendem Estrich müssen durch geschlossenzelligen Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden.
Sind vom Auftragnehmer Bauteile einzubauen, die den Anschluss an den Potentialausgleich erfordern, darf dieser nur von einem Elektrofachbetrieb ausgeführt werden.
Fehlt ein solcher, ist die Bauleitung zu informieren.
Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungs- unterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Das Abschneiden der verlegten Estrichrand- dämmstreifen, einschl. der Entsorgung und Verlegung aller Sockelfliesen mit einem Abstand von 5 mm zum Belag ist in den Einheitspreisen mit einzurechnen!
Bei Verlegungen auf tragenden Untergründen sind die zu belegenden Flächen vorab gründlich und mit geeigneten Mitteln zu reinigen, eine ausreichende Haftung muss dadurch gewährleistet sein.
Diese Leistung ist in die Einheitspreise mit einzurechnen!
Verlegung: Vollständig in Treppenhaus sowie ggf. mit Randfries einschl. Übertiefe und Sockelfliesen.
Besondere Vorbemerkungen Fliesenarbeiten
Die Estrichflächen sind erst 28 Tage nach dem Einbau,bzw. nach dem völligen Durchtrocknen (Restfeuchtegehalt unter 2,0%) mit Bodenfliesen zu belegen.
Der Bieter hat in Eigenverantwortung eine Messung zur Feststellung der Restfeuchte durchzuführen
und protokollarisch nachzuw eisen. Können die zugelassenen Werte nicht erreicht werden, ist in jedem
Fall ein geeigneter Kleber (inkl. Eignungsnachweis) zu verwenden. Die Estrichflächen sind vom Anbieter
abzunehmen. Desweiten hat der AN zu gewährleisten,dass der Untergrund vor Einbau der Fliesen frei von
Feuchtigkeit, Verschmutzung und Schimmel ist. Der Untergrund ist besonders sorgfältig zu reinigen
und ggf. zu trocknen. Die Leistung ist nach nach Einbau mit geeigneten Maßnahmen dauerhaft gegen
Schimmelbefall zu schützen.
Putzflächen an Wänden und Schrägen im Bereich von Bade- und Duschwannen sowie in sonstigen Feuchträumen, sind vor den Verlegearbeiten mit geeigneten Baustoffen (PCI-Lastoment o.glw. einschl. Eck-und Übergangsbinden) abzusperren. Diese Leistungen sind besonders sorgfältig auszuführen und sind, wenn nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise mit einzurechnen. Vorrangig gilt dieses
insbesondere für Putzflächen aus Gipsbaustoffen.
Für Eckausbildungen an Bauteil- und Raumkanten sind Schutz-/Form-Profile (z.B. Wedi VIP Profile 8-12) zu verwenden.
Die dauerelastische Fugenversiegelungen im Sockel-, Naht- und Wandbereichen sowie an allen Sanitärobjekten sind farbig auszuführen. Farbton nach Wahl des Auftraggebers. Die dauerelastischen Versiegelungen sind während der Gewährleistung zu warten.
Fliesensockel sind so zu verarbeiten, daß eine fabrikmäßig hergestellte Kante der Fliesen nach oben zeigt und im Wandanschluß diese malerfertig ausgefugt sind. Die dauerlastische Versiegelung des Sockels im Anschlussbereich zu den Bekleidungen der Türzargen sowie die Versiegelung der Aufstandsflächen der Türzargen im Bereich der Bodenfliesen sind unaufgefordert herzustellen und einzurechnen.
Für jede eingebaute Fliesensorte sind pro Wohneinheit mind. 1,00 qm Fliesen dem Bauherren zur Verfügung zustellen. Ein Verlegeplan ist vor Beginn der Arbeiten mit den Erwerbern
(bei Einzelverkauf) oder der Projektleitung abzustimmen.
Die Verlegehöhe der Wandfliesen in den Badezimmern beträgt in der Regel
ca. h = 1,20m (OK Installationswände/ Ablagen) und Raumhoch im Duschbereich.
Abweichende Verlegehöhen sind den Planunterlagen zu entnehmen
und mit der Bauleitung abzustimmen. Fußbodenfliesen sind in der Aufteilung zum Raummaß zu vermitteln.
Für die Verlegung der Fliesen im Dünnbett-Klebeverfahren sind (falls erforderlich) für Fußboden- oder Wandfliesen unterschiedliche/geeignete Kleber zu verwenden.
Schnitte an/in Fliesen sind mechanisch, sauber, frei von Abplatzungen an den Sichtflächen und ohne Funkenbildung herzustellen. Schnittflächen von Fliesen sind sinnvoll anzuordnen und wenn möglich zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass die Verarbeitung der Fliesen nicht zu Schäden an den Oberflächen/Sichtflächen führt.
Fliesen- und Plattenarbeiten
01 Wohnungen
01
Wohnungen
01.__.0001 Abdichten, Dichtungsschlämme / Flüssigabdichtung. Abdichten des Untergrundes gegen Feuchtigkeit für
Boden- / Wandbekleidungen im Dünnbettverfahren nach
DIN 18534-3, Wassereinwirkklasse W2- mit einer Dichtungsschlemme/ Flüssigabdichtung.
Material einschl. Fugendichtbänder und Manschetten wird bauseits gestellt.
Anschluss- und Bewegungsfugen nach DIN 18534 Querelastisches, beidseitig vlieskaschiertes und kapillar inaktives Systemfugendichtband in die erste Lage der flüssigen Verbundabdichtung einkleben und mit der zweiten Schicht überdecken.
Untergrund: Estrich, Mauerwerk und/oder Gipskarton.
01.__.0001
Abdichten, Dichtungsschlämme / Flüssigabdichtung.
264.992
m²
01.__.0002 Bodenfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren Fußbodenfliesen bis 60 / 60 cm im Dünnbett mit Flexkleber verlegen. Die Verlegung erfolgt mit Kreuzfuge.
Mit einzukalkulieren ist:
- reinigen und grundieren des Untergrundes,
- Verfugung in Zementgrau / Mittelgrau
- Anspachtelung der Estrichflächen bei großformatigen Fliesen.
Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025
Fliesenmaterial (netto 21,50 €/ 1,080 qm)
grigio wahlweise antracite wahlweise beige.
Einbauort: Bäder, WC und Abstellräume
01.__.0002
Bodenfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren
152.661
m²
01.__.0003 Sockelfliesen Sockelfliesen geschnitten aus dem Material der
Fußbodenfliesen, 6 cm hoch, schneiden und im Klebeverfahren einbauen.
Mit einzukalkulieren ist der fugenlose und malerfertige
Übergang zur Wand (dauerelastische Fugen sind gesondert
01.__.0003
Sockelfliesen
174.303
m
01.__.0004 Wandfliesen, 30 / 60 cm, im Dünnbettverfahren Wandfliesen, b/h bis 30 / 60 cm auf Mörtel- oder Gipsputz im Dünnbett .einschl. Großformatzuschlag verlegen.Die Verlegung erfolgt mit Kreuzfuge. Fliesenhöhe = Deckenhoch im Duschbereich, H= ca. 1,2 m von OKFFB im WC+ Bad (San-Block)
Mit einzukalkulieren ist:
Untergrund reinigen und grundieren,
Verfugung in Zementgrau / Mittelgrau
Anspachtelung der Estrichflächen bei großformatigen Fliesen.
Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025
Fliesenmaterial (netto 19 €/ 1,080 qm)
grigio wahlweise antracite wahlweise beige.
Einbauort: Bäder, WC
01.__.0004
Wandfliesen, 30 / 60 cm, im Dünnbettverfahren
214.219
m²
01.__.0005 Wandfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren Wandfliesen wie vor beschrieben, jedoch b/h bis 60 / 60 cm
Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025
Fliesenmaterial (netto 21,50 €/ 1,080 qm)
grigio wahlweise antracite wahlweise beige.
Einbauort: Bäder, WC
01.__.0005
Wandfliesen, 60 / 60 cm, im Dünnbettverfahren
O
1.00
m²
01.__.0006 Schlüterschiene Edelstahl V2A Schlüterschiene Edelstahl V2A als Zulage zu den Wandfliesen an allen Außenecken liefern und montieren.
Hier: Schlüterschiene-E Edelstahl V2A, SÜE100-L
01.__.0006
Schlüterschiene Edelstahl V2A
91.365
m
01.__.0007 Trenn- / Abschlußschienen Trenn- / Abschlußschienen als Trennung zu anderen Bodenbelägen oder als Randabschluss liefern und einbauen.
01.__.0007
Trenn- / Abschlußschienen
25.46
m
01.__.0008 Marmorfensterbänke Marmorfensterbänke Agglomarmor in Teillängen gem . Zeichnung liefern und einbauen. Ein Höhenausgleich bis 4 cm ist mit zu berücksichtigen,
b = ca. 28,0 cm, d = 2,0 cm
01.__.0008
Marmorfensterbänke
9.97
m
01.__.0009 Elastische Verfüllung Elastische Verfüllung der Bewegungs- und Anschlussfugen mit lösemittelfreiem Fugendichtstoff, ausgerüstet mit Schutzeffekt als Silicon-Acetatsystem, inkl. ggf. Vorfüllung mit geschlossen-
zelliger PE-Rundschnur.
........................................
(angebot. Fabrikat)
01.__.0009
Elastische Verfüllung
422.40
m
01.__.0010 Zulage für Estrich und Trittschalldämmung Gefälleestrich auf Trittschalldämmung als Zulage zu denv.g. eistungen liefern und an bauseitige Einlaufrinne der Sanitärfirma einbringen und anarbeiten, für bodengleiche Dusche
ca. ‘1,20 * 1,20 bzw. 1,00 * 0,90 bzw. 1,50 * 2,20‘ cm,
inkl. erforderliche Anschluss und Abdichtungsmaßnahmen als
Zulage zu der v.g. Position Einfliesen bodengleiche Dusche
01.__.0010
Zulage für Estrich und Trittschalldämmung
28.344
m²
01.__.0011 Zulage für das Einfliesen von bodengleichen Dusche Einfliesen einer bodengleichen Dusche
auf v. g. schw. Estrich für bodengleiche Dusche, inkl. erforderliche Anschluss und Abdichtungsmaßnahmen
sowie rutschhemmenden Bodenfliesen R9 und besser inkl. Gefällekeilen und aller erforderlichen Nebenleistungen
- ALS ZULAGE zu der Hauptposition Bodenfliesen
einbauen.
01.__.0011
Zulage für das Einfliesen von bodengleichen Dusche
28.344
m²
01.__.0012 Zulage für das Einfliesen einer Badewanne 1 - bis 2 -seitig, auf Styropor-Wannenträger und ggf.
gemauerten Ablageflächen (Wannenhoch aus Gasbeton, dann als eine gesonderte Position) und inkl. einer Revisionsöffnung, nur als Zulage zu den Wandfliesen einbauen.
01.__.0012
Zulage für das Einfliesen einer Badewanne
1.00
St
01.__.0013 Facharbeiterstunden Stunden eines Facharbeiters für Zusatzarbeiten auf
besonderem Nachweis. Nur auf Anweisung der Bauleitung
01.__.0013
Facharbeiterstunden
O
1.00
St
02 Feinsteinzeug Treppenhaus / Podeste und Treppe
02
Feinsteinzeug Treppenhaus / Podeste und Treppe
02.__.0001 Feinsteinzeugbelag im Treppenhaus Feinsteinzeugbelag, KLeber und Verfugungsmaterial im Treppenhaus aus Platten ‘60x60 cm auf schwimmenden Estrich in Dünnbett mit Flexkleber liefern, verlegen und verfugen. Für großformatige Platten ist ein anspachteln der Estrichflächen in die Angebotspreise mit einzurechnen.
Feinsteinzeug: R10 (gem. ASR-A1-5) / 10 mm Stärke
Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
Die Verlegung erfolgt mit Kreuzfuge.
Mit einzukalkulieren ist:
- reinigen und grundieren des Untergrundes,
Kalkulationsgrundlage bemustert bei Delmes Heitmann GmbH & Co. KG, Frau Claudia Reichert (040 - 769 68 233): vom 16.09.2025
Fliesenmaterial (netto 21,50 €/ 1,080 qm)
grigio wahlweise antracite wahlweise beige.
02.__.0001
Feinsteinzeugbelag im Treppenhaus
80.229
m²
02.__.0002 Sockelfliesen Sockelfliesen geschnitten aus dem bauseitigen Material der Bodenfliesen schneiden, hier Randfries‘ ca. 7,5 cm hoch, und im Klebeverfahren einbauen.
Feinsteinzeug:Fliesenmaterialpreis wie vor,
Lage: ‘Treppenhaus mit Treppen, Aufzug ‘
02.__.0002
Sockelfliesen
85.905
m
02.__.0003 Trennschienen VA Trennschienen in Edelstahl, als Trennung zu anderen Bodenbelägen oder Abschuss zu Treppenaugen in Plattenstärke liefern und einbauen.
Fabrikat: Schlüter o.glw.
02.__.0003
Trennschienen VA
26.54
m
02.__.0004 Trittstufen, gerade, aus Feinsteinzeug Trittstufen für eine gerade, Betontreppe aus Feinsteinzeug,
Feinsteinzeug in Dünnbettmörtel liefern, verlegen und verfugen. Alle Sichtseiten aus geschliffenen Bodenplatten, Treppe teilweise mit einseitiger Freiwange. Rutschkante/ Kantenschutzprofil gem. nachfolgender Position. Fliesenmaterialpreis wie vor beschrieben, ‘
Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,83 auf 27,0 ‘cm.
Laufbreite: ca. ‘1,20 m
Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
02.__.0004
Trittstufen, gerade, aus Feinsteinzeug
52.00
St
02.__.0005 Setzstufen, gerade, aus Feinsteinzeug Setzstufen für eine gerade, Betontreppe aus Feinsteinzeug, Feinsteinzeug in Dünnbettmörtel ´liefern, verlegen und verfugen.
Alle Sichtseiten aus geschliffenen Bodenplatten, Treppe teilweise mit einseitiger Freiwange. Rutschkante/ Kantenschutzprofil gem. nachfolgender Position.
Fliesenmaterial ‘wie vor beschrieben
Für Steigungsverhältnis: ca. ‘17,39 auf 27 cm.
Laufbreite: ca. ‘1,20 ‘m
Setzstufen ohne Untertritt verlegt.
Fugenfarbe abgestimmt auf Fliesenfarbe
02.__.0005
Setzstufen, gerade, aus Feinsteinzeug
52.00
St
02.__.0006 Zulage für Tritt- oder Setzstufen im Dickbett verlegt Zulage für Tritt- oder Setzstufen für eine gerade Betontreppe aus Feinsteinzeug liefern und in Dickbettmörtel verlegen.
Nur bei abweichenden Maßtoleranten im Steigungsverhältnis.
Steigungsverhältnis: ‘17,0 auf 29,0‘ cm
Laufbreite: ‘1,35‘ m. sonst wie vor
02.__.0006
Zulage für Tritt- oder Setzstufen im Dickbett verlegt
O
1.00
St
02.__.0007 Rutschkante Treppen T REP-FL Rutschkante Treppen T REP-FL im Übergang Tritt - zur Setzstufe aus Edelstahl in gerade Treppe der Vorpositionen einbauen.
Fabrikat: Schlüter Treppen Typ TREP-FL
oder gleichwertig.
Angebotenes Fabrikat:
02.__.0007
Rutschkante Treppen T REP-FL
62.40
m
02.__.0008 Zulage Zwischenpodest Zwischenpodest mit den Trittstufen fortlaufend im Dünnbett
verlegen als Zulage ‘
02.__.0008
Zulage Zwischenpodest
15.408
m²
02.__.0009 Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend Sockelfliesen geschnitten aus dem Material der Bodenfliesen schneiden, hier Randfries‘ ca. 7,5 cm hoch, und im Klebeverfahren dem Treppenverlaf folgend einbauen.
Feinsteinzeug:Fliesenmaterialpreis wie vor,
Lage: ‘Treppenhaus mit Treppen, Aufzug ‘
02.__.0009
Sockelfliesen dem Treppenverlauf folgend
49.064
m
02.__.0010 Bodenbelag im Aufzug Bodenbelag im Aufzug wie vor beschrieben mit Granitplatten
einschl. Haftgrund liefern und im Dünnbett-/ Mörtelbett verlegen.
Bodenfläche ca. ‘1,10 m x 2,10‘ m
Sockellänge ca. ‘5,30‘ m
Nur als Zulage zu den Hauptpositionen
02.__.0010
Bodenbelag im Aufzug
1.00
St
02.__.0011 Dauerelastische Verfugung Dauerelastische Verfugung liefern, fachgerecht herstellen
(in den aufsteigenden Ecken, zwischen Boden-/Fries- und
Wandflächen bzw . Sockelfliesen sowie entlang der Tritt-/
Setzstufen, Treppensockelfliesen, Leibungen, bodentiefen
Fenstern bzw . Türen oder als Fertigteiltrennungen)
02.__.0011
Dauerelastische Verfugung
200.679
m
02.__.0012 Schutzlage für Endausbau im TRH Schutzlage im Treppenhaus für den Endausbau liefern, verlegen und nach Endausbau wieder
entsorgen.
02.__.0012
Schutzlage für Endausbau im TRH
158.037
m²