Gerüstarbeiten
MFH Singen-Bohlingen - Zur Kapelle 2
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LEISTUNGSBESCHREIBUNG VOM: 05.12.2025 ABGABETERMIN: 22.12.2025 BETREFF: Gerüstarbeiten Bauvorhaben Singen-Bohlingen Neubau Mehrfamilienwohnhaus mit 11 Wohneinheiten Zur Kapelle 2 78224 Singen-Bohlingen AUSFÜHRUNG: ab Mai  2026 nach Vereinbarung PLANUNG UND Hausbau Huber GmbH BAULEITUNG: In Neustückern 7 78351 Ludwigshafen-Bodman Tel. 07773 - 93230 info@hausbau-huber.de ANSPRECHPARTNER: Armin Parschau E-Mail: aparschau@hausbau-huber.de Mobil: 0171/1742240 die Zuschlagsfrist läuft mit dem 30. Kalendertag nach Eröffnung des Angebots ab. Bis zum Ablauf der Frist bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Zuschlag wird durch den Auftraggeber erteilt. Angebot in Euro.......................................................................... ........................................,den................................... .................................................................... Bieter, Stempel und Unterschrift
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Allgemeine Vorbemerkungen: Lage Bauvorhaben: Zur Kapelle 2 78224 Singen-Bohlingen Projektbeschreibung: In der Straße - Zur Kapelle 2 - in Singen-Bohlingen entsteht ein Ersatzneubau in Form eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und mit einer Tiefgarage. Grundlage der Projektierung bildet die Planung durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing.(FH) Markus Tress, bearbeitet durch Lothar Pallaske welche eine Bebauung des Grundstücks mit einem 3-geschossigen Baukörpern mit Laubengangerschließung inkl. ausgebautem Dachgeschoss und Tiefgarage vorsieht. Das Bauvorhaben wird nach dem GEG 2024 geplant und wird als Effizienzhaus 55 und den Vorgaben des Planers erstellt. Bauwerk: Das Gebäude wird in Massivbauweise mit Dämmziegeln und einer Putzfassade ausgeführt, das Untergeschoss als Stahlbeton-Konstruktion mit außenseitiger Schwarzabdichtung. Das Gebäude erhält ein Satteldach aus einer Holzkonstruktion mit Eindeckung aus Betonziegeln. Die Balkone werden als schlüsselfertige Module aus einer Aluminiumkonstruktion geliefert und erhalten einen Plattenbelag und eine Absturzsicherung aus VSG-Glas. Kunststofffenster mit Rollläden zur Verschattung. Die Geschosse sind mit 1-läufigen Treppen, Laubengänge und einer Aufzugsanlage erschlossen. Die Wohnungen erhalten einen Zementestrich mit Fußbodenheizung. Bodenbeläge als Fliese, Vinyl oder Beschichtung. Der Laubengang und die Treppen werden aus hydrophobierten Fertigteilen ohne Belag ausgeführt. Die Absturzsicherung wird aus einem verzinkten Flachstahl Staketengeländer ausgeführt. Jedes Treppenhaus wird mit einem Aufzug über alle Geschosse erschlossen. Das Mauerwerk und Betonoberflächen im EG bis DG sind verputzt, im UG bleiben die Wände schalrein und erhalten keinen Anstrich. Die TG erhält eine OS11-BEschichtung. Eckdaten: 11 Wohneinheiten 9 Tiefgaragenplätze (NF: 221,59 m²), 8 Außenstellplätze Termine und Fristen: Vorgesehener Beginn der Arbeiten: KW  12 Geplante Dauer der Arbeiten: 56 Wochen Beginn der gesamten Baumaßnahme: 2026 Geplante Dauer der gesamten Baumaßnahme:  20 Monate Zuständigkeiten: Bei Rückfragen zum Leistungsverzeichnis wenden Sie sich bitte an Herr Armin Parschau Tel. 0171/1742240 aparschau@hausbau-huber.de Anlagen: Werkplanung Dipl-Ing. (FH) Markus Tress
Allgemeine Vorbemerkungen:
Allgemeine Vertragsbedingungen: Allgemeine Vertragsbestimmungen (Auftragsführung) Bauwasser-/Baustrom und WC wird vom AG gestellt. Verrechnung der Kosten anteilig 0,6% der Schlussrechnungssumme. Der AG schließt eine Bauwesenversicherung ab, Verrechnung der Kosten anteilig 0,3% der Schlussrechnungssumme. Sicherheitseinbehalte bei Abschlagszahlungen, Vertragserfüllungseinbehalt 10,00 % vom kumulierten Rechnungsbetrag. Bei der Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt 5,00% vom Bruttoschlussrechnungsbetrag auf die Dauer von 6 Jahren. Gewährleistungsbürgschaften müssen nach VOB unbefristet ausgestellt werden. Für die Abnahme des Gewerks hat eine förmliche Abnahme stattzufinden. Gewährleistungsdauer: 6 Jahre Die Bauleitung obliegt der Firma Hausbau Huber GmbH. Die Fachbauleitung nach LBO übernimmt AN / Bieter. Der Bauherr hat auf Grundlage der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BaustellV) einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt, der für das vorliegende Bauvorhaben einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt hat. Die Angaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und den mitgeltenden Unterlagen müssen von allen am Bauvorhaben Beteiligten berücksichtigt werden. Die Einhaltung der darin festgelegten Regelungen werden von der Bauleitung und vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kontrolliert. Bei der Durchführung der beschriebenen Arbeiten sind sämtliche Bestimmungen, die der Arbeitssicherheit dienen, zu beachten. Ein eingeschalteter Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator wird die Einhaltung überwachen. Ein SIGE-Plan wird auf der Baustelle hinterlegt und ist ebenfalls zu beachten. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Überstunden, Nachtarbeit sowie Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind nur nach Genehmigung des AG zugelassen. Der AN ist verantwortlich für die Einholung der ggf. erforderlichen öffentlich rechtlichen Zustimmung. Hat der AN diese Arbeitszeiten zu verantworten (z. B. bei Terminverzug), gehen alle damit verbundenen Mehraufwendungen und Genehmigungsgebühren zu seinen Lasten. Neben-, Alternativangebot: Sind zulässig, jedoch nur bei gültigem Hauptangebot. Im Nebenangebot sind eindeutige Bezüge zu den betreffenden Positionen im Leistungsverzeichnis herzustellen. Änderungen bzw. unvollständiges Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses können zum Ausschluss führen. Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Ausführung sind dem Angebot schriftlich beizulegen. VOB Die Ausschreibung erfolgt gem. Maßgabe der VOB Teil B: ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil C: ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) für Bauleistungen Die VOB (jeweils aktuelle Ausgabe ist zu beachten!) ist im Beuth Verlag GmbH Berlin Wien Zürich erschienen und kann über den Buchhandel bezogen werden. 1. Allgemein 1.1. Grundlage für die Ausführung aller Leistungen: Grundlage für die Ausführung aller Leistungen ist die VOB/C, mit allen in diesen Normen angegebenen Zusatznormen und Bestimmungen in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Dies gilt auch für Normentwürfe. Weiterhin gelten die LBO / AVO- Landesbauordnung / Ausführungsordnung (neueste Fassung), sowie die Richtlinien und technischen Anschlussbedingungen des zuständigen EVU in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. 2. Stoffe und Bauteile 2.1. Siehe Ziffer 2 der jeweiligen DIN-Norm 2.2. Fabrikate: Die geforderten Fabrikats- und Typenangaben, Leistungsdaten und Abmessungen sind eindeutig und zweifelsfrei anzugeben. 2.3. Gleichwertigkeit: Werden andere als im Leistungsverzeichnis beschriebene Produkte angeboten, muss die Gleichwertigkeit dieser Produkte hinsichtlich Qualität, Eigenschaften und Optik und Funktion nachgewiesen werden. 3. Ausführung 3.1. Prüfung Planunterlagen Der Auftragnehmer überprüft vor Beginn der ihm obliegenden Arbeiten alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und informiert bei Unstimmigkeiten die Bauleitung/Fachplanung. Die Prüfung bezieht sich auf Übereinstimmungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der Bauzeichnungen. Es darf nur nach freigebenen Plänen mit aktuellem Index gearbeitet werden. Bei Widersprüchen zwischen den Plänen (z.B. Werkplanung und Architektenplanung) ist Rücksprache mit dem AG zu halten. 3.2. Ausführungsunterlagen Vom Auftragnehmer sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen: - Abschriften oder Kopien der Originalangebote (1-fach) - Berechnung, soweit ergänzend erforderlich, in prüffähiger Form - Detailzeichnungen (2-fach), soweit erforderlich - Montageunterlagen und andere Unterlagen, entsprechend der VOB/C, Ziffer 3.1.2, sind in prüffähiger Form, rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Freigabe an den Fachplaner einzureichen. Durch den Freigabevermerk ist die Gewährleistung des Auftragsnehmers nicht eingeschränkt. - Mitzuliefernde Unterlagen nach VOB/C, Ziffer 3.7 3.3. Koordination Der Auftragnehmer hat eine Abstimmung mit den ihn berührenden Gewerken vorzunehmen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht. 3.4. Bemusterung Vor Ausführung der Leistungen sind die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate ohne besondere Vergütung zu bemustern. Dies gilt auch für Musterinstallationen. Ersatzfabrikate sind zugelassen wenn sie gleichwertig und vorher von der Bauleitung genehmigt sind. 4. Nebenleistungen Folgende Leistungen sind ergänzend zu Ziffer 4.1 der VOB/C, Nebenleistungen und in die Einheitspreise einzurechnen: Das Erstellen der Unterlagen laut Punkt 3.2 In den vertraglichen Leistungen sind, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, ohne besondere Vergütung eingeschlossen: Der Schutz und jegliche Haftung für alle am Bau oder im Gelände gelagerten Materialien und Geräte, auch wenn diese bauseits geliefert werden. Evtl. Arbeitsunterbrechungen aus mangelnder Zusammenarbeit mit sonstigen beteiligten Firmen. Die Sauberhaltung des Bauwerks von Schutt, Materialresten etc. getrennt nach den anfallenden Reststoffen in Containern während der Bauzeit. Volle Container sind Zug um Zug abzufahren. Anlegen von Musterflächen zur Entscheidungsfindung für den Auftraggeber, welche Beschichtung zur Ausführung kommen soll. Bei Benutzung von im Angebot nicht zur Benutzung ausgewiesenen Wegen, Grundstücken und Anlagen hat der Auftragnehmer etwaige an ihn gestellte Forderungen und Ansprüche selbst zu befriedigen. Gerüstarbeiten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers entsprechend VOB. Die Ausführungsunterlagen sind vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer umfassend zu prüfen. Bei Unstim- migkeiten ist die örtliche Bauüberwachung umgehend diesbezüglich zu informieren. Ausführungsunterlagen die seitens des Auftragnehmers erstellt werden, sind vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben und benötigen einer Genehmigung des Auftraggebers. 5. Schutzmaßnahmen Alle erforderlichen Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, des öffentlichen Verkehrs, der Bauteile, Installationen und der Arbeitnehmer sind vorzunehmen, in die EP mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Beschädigungen und Verschmutzungen von Fahrbahnen, Nebenflächen und Bauteilen sind zu vermeiden. Anfallende bzw. gemeldete Schäden sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für Zufahrtsbereiche der Baustelle. Alles anfallende Abbruchgut, Staub, Wasser und Strahlgut ist aufzufangen und durch den Auftragnehmer auf seine Kosten zu entsorgen. Die instand zu setzenden Bauwerksteile, Verkehrsflächen, Nebenflächen usw. sind bei Verschmutzungen und/oder Beschädigung auf Kosten des Auftragnehmers in ihren ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Dabei sind alle Leistungen wie Abplanungen, Abdichtungsmaßnahmen, Wasserführungen, Absaugeinrichtungen, Reinigungsarbeiten und die Entsorgung in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Alle Einrichtungen, die den Umweltschutz, Arbeitsschutz und Schutz Dritter betreffen, sind in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. 6. Nachträge Sind Arbeiten auszuführen, die im LV nicht enthalten sind, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Inangriffnahme der fraglichen Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise des Hauptangebotes mit dem Auftraggeber eine schriftliche Preisvereinbarung abzuschließen, welche Vertragsbestandteil wird. Es ist zu beachten, dass ein ausreichender Vorlauf für die Beauftragung einzuhalten ist. Besteht Übereinstimmung darüber, dass eine Leistung nur über ein Nachtragsangebot abgerechnet werden kann, so ist dessen Einheitspreis durch folgende Unterlagen zu belegen: - Kalkulation der neuen Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation - Nachweis der Zuschläge aufgrund der Urkalkulation - Kalkulation für ähnliche vertragliche Leistungen oder Teilarbeiten - Nachweis der Stoffkosten Sofern solche Arbeiten nicht vor Inangriffnahme angezeigt werden, verfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vergütung bzw. die Vergütung wird einseitig von der Bauleitung festgelegt. 7. Baustellenerkundung Der Auftragnehmer bestätigt, dass er das Baufeld besichtigt und eventuell auftretende und dadurch verursachte erschwerte Verhältnisse bei der Bildung der Einheitspreise berücksichtigt hat. 8. Aufmaß und Abrechnung Das Aufmessen der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach den Ausführungszeichnungen gemeinsam mit der Bauleitung. Soweit Leistungen später nicht mehr zugänglich und messbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig die Bau- leitung zu verständigen. Aufmaßblätter müssen beiderseits anerkannt werden. Eine Rechnungsstellung einschließlich Abschlagsrechnungen ohne Massenermittlung ist nicht zugelassen. Arbeiten auf Nachweis bedürfen der Beauftragung durch die Bauleitung. Nachträglich erfolgt keine Anerkennung. Rapporte sind spätestens einen Tag nach der Ausführung der Taglohnarbeiten zur Unterschrift der Bauleitung vorzulegen. Rechnungen sind entweder in digitaler Form oder analog in 1-facher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen. Abschlagszahlungen sind als kumulierte Rechnungen inkl. den dazugehörigen Aufmaß und Abrechnungsunterlagen (Skizzen, Massenblätter, etc.) fortlaufend zu stellen. 9. Reinhaltung der Baustelle Jede Verunreinigung von Straßen und Gehwegen außerhalb der Bauabschnitte sind umgehend zu beseitigen. Bei Auf- und Abladearbeiten sind die verwendeten Fahrzeuge zu säubern, der auf die Straße gefallene Schmutz ist umgehend zu entfernen. Das gilt auch, wenn Straßen durch abzufahrenden Bauaushub o.ä. verschmutzt werden. Verunreinigungen und Beschädigungen der Grünflächen sind zu vermeiden. Beschädigungen die durch den Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer verursacht werden, sind auf Kosten des Auftragnehmers wieder zu beheben. Die gesamte Baustelle ist sauber zu halten. Es dürfen keine Baumaterialien, Verpackungen, Isolierstoffe, Kabel etc. hinterlassen werden. Es ist darauf zu achten, dass keine Flüssigkeiten und sonstigen Stoffe, die auf der Baustelle verwendet werden, in den Untergrund gelangen. 10. Eigenüberwachung Die Überwachung durch das ausführende Unternehmen (Eigenüberwachung) ist von der qualifizierten Führungskraft des Unternehmens zu planen und von einer verantwortlichen Fachkraft  durchzuführen. 11. Revisionsunterlagen Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer die gesamten Revisionsunterlagen bestehend aus: - Technische Merkblätter der verwendeten Materialien - Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Materialien - Ggfs. Betriebsanweisungen - Pflege- und Reinigungs-, und Wartungsarbeiten - Bautagebuch - Sämtliche durch den Auftragnehmer durchgeführten Prüfungen/Messungen dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Abnahme der Gesamtleistung in 2- facher Ausfertigung jeweils in Papierform als auch digital zu übergeben. 12. Brandschutzdokumentation Die im Brandschutzkonzept - falls vorliegend - ausgewiesenen Brandabschnitte müssen durch Brandschutzvorkehrungen vor einem möglichen Brandüberschlag gesichert werden („F90"). Sollte kein Brandschutzkonzept vorliegen so sind die allgemein bekannten Brandabschnitte gegen einen möglichen Brandüberschlag zu sichern. Die Dokumentation über die getroffenen/verbauten Brandschutzvorkehrungen sollte folgende Punkte beinhalten: Produktunterlagen, Digitale Bilder der eingebauten Brandschutzvorkehrungen (gegebenenfalls von beiden Seiten), mit Bezeichnung des Einbauorts, - Konformitätserklärung und bauaufsichtliche Zulassung (AbZ/AbP) - Unterschriebene Übereinstimmungserklärung Die Erstellung der Brandschutzdokumentation ist bei den Revisionsunterlagen einzupreisen und diesen anbzw. beizufügen. 13. Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben. Inhalte und Angaben sind vor Ausführungsbeginn mit dem Auftraggeber oder mit dem Bauüberwacher abzustimmen. 14. Baustelleneinrichtungsflächen BE-Flächen stehen in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Abstimmung mit der Bauleitung erforderlich. Sanitär-Container werden vom AG gestellt. 15. Schlechtwetter Sämtliche Mehrkosten, insbesondere für Überstunden, Mehrschichtenbetrieb, Schlechtwetter, Arbeiten bei Frost und Schneefall, Sicherung aller Bauteile und Baustoffe gegen Schäden durch Sturm, Tagwasser, Frost und Schnee sind in die Einheitspreise einzurechnen. 16. Baustelleneinrichtung und Baukran: Falls nicht explizit aufgeführt, ist in die Einheitspreise die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, diese wird nicht gesondert vergütet. Dies meint u.a. das Einrichten und Räumen der Baustelle mit An- und Abfuhr, sowie Vorhalten der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Bauwagen für die Dauer der Arbeiten. 16.1. Kran Es wird vom AG kein Baukran zur Verfügung gestellt, sofern ein Transport jeglicher Art erforderlich ist, ist dieser vom AN zu organisieren und wird nicht gesondert organisiert. _______________________________________________________________________________________________ Unterschrift Bieter zur Anerkennung der Vorbemerkungen
Allgemeine Vertragsbedingungen:
zusätzliche Technische Vertragsbestimmungen (ZTV): zusätzliche Technische Vertragsbestimmungen (ZTV): Planungsgrundlage zum Leistungsverzeichnis: Als Grundlage zur Erstellung dieses Leitungsverzeichnisses dienten die Planungsunterlagen gem. Anlagenverzeichnis. 1.  GRUNDLAGEN / NORMEN / RICHTLINIEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG ALLER LEISTUNGEN: Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus der VOB Teil C, ATV DIN 18451 - Gerüstarbeiten. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten Regelwerken. Ergänzend gelten die ATV DIN 18299 ?Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten?, Abschnitte 1 bis 5  sowie die für die Ausführung der Leistungen anzuwendenden Vorschriften und Normen, die anerkannten Regeln der Technik sowie die Herstellervorschriften, jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der o. a. ATV DIN vor. ergänzend zu den Vertragsgrundlagen gelten: - die Herstellerrichtlinien - die Richtlinien und Fachinformationen der Fachverbände - die relevanten DIN bzw . DIN EN Normen - die relevanten VDE-Richtlinien - die relevanten VDI-Richtlinien - Betriebssicherheitsverordnung - die Vorgaben der BG Bau: BGI 663 usw. - UVV in der jeweils neuesten Fassung. 2. NEBENLEISTUNGEN In den Einheitspreisen sind folgende Leistungen enthalten: 2.1 ALLGEMEIN Gerüste werden nur aufgebaut und berechnet bei Arbeitsbühnenhöhen über 2 m (gem. VOB). An allen Gerüsten ist vom AN ein Freigabeschild anzubringen. Bis zur Freigabe sind die Gerüste mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen. Die Erstellung von Revisionsunterlagen und dergl. in Papierform und auf CD sind Sache des AN. 2.2 SCHUTZEINRICHTUNGEN Alle für die beschriebenen bauseitigen Leistungen erforderlichen Schutzeinrichtungen an den Gerüsten,  z. B. Fangnetze gegen Absturz am Dachrand, sind entsprechend den Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaft usw. auszuführen und in die entsprechenden Positionen einzurechnen. 2.3 SCHUTZMASSNAHMEN Schutzmaßnahmen bei Gerüstarbeiten auf oberflächenfertigen Untergründen,  sowie auf Abdichtungen (auch Notabdichtungen), Belägen aller Art, Dachdeckungen usw. sind auszuführen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.4 SONDERBAUTEILE Sondergerüstteile für das Freihalten von Eingängen, Zu- und Ausfahrten, Schächten, Schaltschränken, Schaufenstern, Firmenschildern, Pflanzen usw., soweit diese nicht in besonderen Positionen beschrieben sind. Der Anbieter hat die notwendigen Maßnahmen vor Angebotsabgabe (ggf. nach Rücksprache mit der Bauleitung) festzustellen. 2.5 STATIK UND GEBÜHREN Aufstellen von statischen Berechnungen und der dazugehörenden Zeichnungen und/oder Systemzulassungen, sofern von Behörden gefordert. Alle Unterlagen sind vom AN beim Prüfstatiker einzureichen, die Prüfgebühren hierfür trägt der AN. Alle eventuell anfallenden weiteren Gebühren für Aufstellen, Genehmigung, Prüfung und Abnahme der Gerüste sind im Angebot enthalten. 2.6 WERBEMASSNAHMEN Der AG ist berechtigt, an den Gerüsten des AN Reklame-/Werbeeinrichtungen nach Wahl anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Die ggf. hiermit erzielten Einnahmen stehen uneingeschränkt dem AG zu. 2.7 ÜBERPRÜFUNG Die Prüfung der Gerüste durch den AN erfolgt nach den gängigen Normen und Vorschriften inkl. Dokumentation. Bei sämtlichen Umbauarbeiten an den Gerüsten erfolgt eine Kontrolle der betsehenden Gerüstkonstruktion deren Protokollierung und Übergabe an die örtliche Bauleitung, sodass eine durchgehende Dokumentation gegeben ist. 3 AUFMASS UND ABRECHNUNG erfolgen nach VOB, abweichend jedoch: 3.1 ABRECHNUNGSZEITRAUM Beginn der Gebrauchsüberlassung ist - unabhängig von einer evtl. vorzeitigen Benutzung - der erste Tag der auf die mängelfreie Abnahme folgenden Woche. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellungsanzeige zusammen mit der Bauleitung. Ende der Gebrauchsüberlassung ist der letzte Tag der Woche, in der die Freigabe/Aufforderung zum Gerüstabbau durch die Bauleitung erfolgte. 3.2 ABRECHNUNGSMASSE Alle Abrechnungsmaße beziehen sich auf Rohbaukanten, wie OK-Rohfußboden, OK-Aufkantung roh, OK-Dachkante am Schnitt mit der Außenwand roh usw.  Abrechnungsgrundlage bei Raumgerüsten ist OK oberste bzw. Zwischenbelagsebene. 3.3 VERGÜTUNG BEI BESCHÄDIGUNGEN Der AN hat bei Vertragsabschluss eine Materialpreisliste vorzulegen. Bei Beschädigungen, Gewaltschäden, Totalschäden usw. von Gerüstmaterialien gilt folgende Vergütungsregel: Materialpreis entsprechend Liste - abzüglich 20 % Gebraucht-Nachlass, - abzüglich bezahlte Miete, - abzüglich Abgebot, - Skonto _______________________________________________________________________________________________ Unterschrift Bieter zur Anerkennung der Vorbemerkungen
zusätzliche Technische Vertragsbestimmungen (ZTV):
Projektspezifische Angaben: Projektspezifische Angaben: Die Gerüste werden als Arbeitsgerüste für die Ausführung von Rohbau- / Fassaden- und Dacharbeiten erstellt. Die Ausführung der Gerüstarbeiten erfolgt abschnitts- und geschossweise im Zuge der Rohbauarbeiten nach Baufortschritt und Anforderung durch die Bauleitung, da das Gerüst auch als  Schutzgerüst während der Rohbauarbeiten dient. Eine regelmäßige Gerüstinspektion, in Absprache mit der örtlichen Bauleitung und dem SiGeKo des AG, ist in den Einheitspreisen enthalten. In den Einheitspreisen sind folgende Leistungen enthalten: Alle Gebühren für die bauaufsichtliche Genehmigung und Abnahme. Umankern des Fassadengerüstes im Zuge der Fassadenarbeiten. Herstellen und Entfernen von Hilfsgründungen. Bei der Montage des Gerüstes sind vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen zu ergreifen. Mindestforderung ist der Einsatz von Montage-Sicherungsgeländern im Aufstiegsfeld und die Gerüstmontage auf der obersten Lage unter kompletten Anseilschutz oder alternativ Montage aller Gerüstbauteile auf der obersten Lage bei vorhandenem Seitenschutz, der von der darunter liegenden Ebene montiert wurde (vorlaufender Seitenschutz). Der Umbau und der Abbau von Gerüsten erfolgt in Abschnitten, in Abstimmung mit der Bauleitung und Hand in Hand mit den Auftragnehmern der Fassadengewerke, Baumeister und Zimmermann. Alle im Folgenden beschriebenen Leistungen werden nur auf Anweisung der Bauleitung ausgeführt und abgerechnet. Wandaufbauten: Die Außenwände werden mit einem Dämmziegel (36,5 cm) und anschließendem Fassadenverputz ausgeführt. Die Decken mit monolithischer Deckenrandschalung. Die Balkone werden als schlüsselfertige Module ausgeführt und erst nach den Verputzarbeiten montiert. Auskragung Fensterbänke ca. 3 cm über Putzfassade Es ist vorgesehen, das Gerüst mit einem Abstand von 30 cm (gemessen von Belagvorderkante) zum Rohbau zu erstellen. Der Dachüberstand beträgt 75 cm. Die genaue Gerüststellung  ist vor Ort mit der Bauleitung abzustimmen. Verankerungsuntergrund: Dämmziegel  oder gleichwertig, in Teilbereichen Stahlbeton _______________________________________________________________________________________________ Unterschrift Bieter zur Anerkennung der Vorbemerkungen
Projektspezifische Angaben:
1 Fassadengerüste
1
Fassadengerüste
1.01 Fassaden-/Dachgerüst, Laskl. 3, W06, Höhe ca. 12m Fassaden-/Dachgerüst, Laskl. 3, W06, Höhe ca. 12m Standgerüst als Arbeits- und Schutzgerüst mit längenorientierten Gerüstlagen (Fassadengerüst). oberste Gerüstlage höhengerecht erstellen, gemäß DIN EN 12811-1 und DIN EN 12810-1. Stahlrohrgerüst nach DIN EN 12810 bzw. DIN EN 12811 für die Erstellung des Rohbaus, der Zimmermann, Flachdach- und Fassadenarbeiten. Lastklasse 3, belastbar bis 2,0 kN/m², Breitenklasse W06, Höhe Traufe bis ca. 8 m (OK First  bis 12m), Das Gerüst wird direkt im Rohbau verankert. Der Rückbau der Anker beim Gerüstabbau erfolgt in Abstimmung und Hand in Hand mit dem Verputzer. Der Gerüstaufbau erfolgt gem. Baufortschritt. Ensprechend dem Baufortschritt und in Abstimmung mit der Bauleitung sind die Gerüste evtl. umzuankern. Breite der Belagfläche mind. 60 cm, Gerüstlagen mit allen erforderlichen Schutzeinrichtungen (3-teilige Außengeländer (Geländer, Zwischenholm, Bordbrett)), Leitergängen usw. nach Erfordernis und Angabe  der Bauleitung. Leitergänge wechselseitig in zwei nebeneinander liegenden Gerüstfeldern, übereinander. Die obere Gerüstlage dient gleichzeitig als Fanglage für die Arbeiten in Höhe der Traufe. Die Gerüste werden zum Teil auf das aufgefüllte Gelände gestellt. Das Fertigteile und Flachdächer sind hierbei entsprechend vor Beschädigungen zu schützen. Grundvorhaltezeit beträgt 4 Wochen.
1.01
Fassaden-/Dachgerüst, Laskl. 3, W06, Höhe ca. 12m
826.00
m2
1.02 Gebrauchsüberlassung Fassaden-/Dachgerüst, Lastkl. 3, W06 Gebrauchsüberlassung Fassaden-/Dachgerüst, Lastkl. 3, W06 Verlängerung der Standzeit des zuvor beschriebenen Fassadengerüstes, Lastklasse 3, W06 (ggf. auch nur teilweise) über die Grundvorhaltezeit des Gerüstes hinaus. Abrechnung nach m² x Woche.
1.02
Gebrauchsüberlassung Fassaden-/Dachgerüst, Lastkl. 3, W06
39,648.00
m2Wo
1.03 Zulage Gerüstverbreiterung um ca. 0,60m Zulage Gerüstverbreiterung um ca. 0,60m bestehend aus zusätzlichen Gerüstständer und Belagflächen, Breite der Belagfläche mind. 0,60 m, an Gerüsten der Position 1.1 angebracht. (Grundvorhaltezeit 4 Wochen)
1.03
Zulage Gerüstverbreiterung um ca. 0,60m
O
1.00
m
1.04 Gebrauchsüberlassung Gerüstverbreiterung 0,60m Gebrauchsüberlassung Gerüstverbreiterung 0,60m Verlängerung der Standzeit der zuvor beschriebenen Gerüstverbreiterung über die Grundvorhaltezeit. Abrechnung nach m² x Woche.
1.04
Gebrauchsüberlassung Gerüstverbreiterung 0,60m
O
1.00
mWo
1.05 Zulage Innengeländer für Fassadengerüst 2-teilig Zulage Innengeländer für Fassadengerüst 2-teilig bestehend aus Geländerholm , Kniestab . Ausführung bei Abstand zwischen Gerüst und Gebäude über 30cm oder bei mehrgeschossiger Metall-Glas-Fassade. Ausführung auf der Innenseite des Fassadengerüstes bzw. der Gerüstkonsolen. Ein- und Ausbau in Abstimmung mit der Bauleitung, ggfs. zeitlich getrennt vom Gerüstaufbau und -abbau.
1.05
Zulage Innengeländer für Fassadengerüst 2-teilig
22.90
m
1.06 Gebrauchsüberlassung Innengeländer 2-teilig Gebrauchsüberlassung Innengeländer 2-teilig Verlängerung der Standzeit des zuvor beschriebenen Innengeländers über die Grundvorhaltezeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach m x Woche.
1.06
Gebrauchsüberlassung Innengeländer 2-teilig
1,099.20
mWo
1.07 Zulage Innengeländer für Fassadengerüst 3-teilig Zulage Innengeländer für Fassadengerüst 3-teilig bestehend aus Geländerholm , Kniestab und Bordbrett. Ausführung bei Abstand zwischen Gerüst und Gebäude über 30cm oder bei mehrgeschossiger Metall-Glas-Fassade. Ausführung auf der Innenseite des Fassadengerüstes bzw. der Gerüstkonsolen. Ein- und Ausbau in Abstimmung mit der Bauleitung, ggfs. zeitlich getrennt vom Gerüstaufbau und -abbau.
1.07
Zulage Innengeländer für Fassadengerüst 3-teilig
O
1.00
m
1.08 Gebrauchsüberlassung Innengeländer 3-teilig Gebrauchsüberlassung Innengeländer 3-teilig Verlängerung der Standzeit des zuvor beschriebenen Innengeländers über die Grundvorhaltezeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach m x Woche.
1.08
Gebrauchsüberlassung Innengeländer 3-teilig
O
1.00
mWo
1.09 Zulage Gerüstkonsolen Lastkl. 3, Tiefe 35 cm Zulage Gerüstkonsolen Lastkl. 3, Tiefe 35 cm bestehend aus Konsolen und Belagflächen, an Gerüsten, Lastkl. 3 der Pos. 1.10 angebracht. Die Konsolen sind im Zuge des Baufortschritts, in Abstimmung mit der Bauleitung zu entfernen.
1.09
Zulage Gerüstkonsolen Lastkl. 3, Tiefe 35 cm
O
1.00
m
1.10 Gebrauchsüberlassung Gerüstkonsole Gebrauchsüberlassung Gerüstkonsole Verlängerung der Standzeit der zuvor beschriebenen Gerüstkonsole über die Grundvorhaltezeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach m x Woche.
1.10
Gebrauchsüberlassung Gerüstkonsole
O
1.00
mWo
1.11 Zulage Gerüstkonsolen Lastkl. 3, Tiefe 50 cm Zulage Gerüstkonsolen Lastkl. 3, Tiefe 50 cm bestehend aus Konsolen und Belagflächen, an Gerüsten, Lastkl. 3 der Pos. 1.10 angebracht. Die Konsolen sind im Zuge des Baufortschritts, in Abstimmung mit der Bauleitung zu entfernen. Die genaue Menge und Lage der Konsolen ist mit der Bauleitung abzustimmen.
1.11
Zulage Gerüstkonsolen Lastkl. 3, Tiefe 50 cm
64.00
m
1.12 Gebrauchsüberlassung Gerüstkonsole Gebrauchsüberlassung Gerüstkonsole Verlängerung der Standzeit der zuvor beschriebenen Gerüstkonsole über die Grundvorhaltezeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach m x Woche.
1.12
Gebrauchsüberlassung Gerüstkonsole
3,072.00
mWo
1.13 Zulage Seitenschutz für Dacharbeiten - Hohes Geländer Zulage Seitenschutz für Dacharbeiten - Hohes Geländer Ergänzung des Fassadengerüstes der Pos. 1.1 durch Seitenschutz für die Arbeiten an Dach und Attika durch ein hohes Geländer.
1.13
Zulage Seitenschutz für Dacharbeiten - Hohes Geländer
96.00
m
1.14 Gebrauchsüberlassung hohes Geländer Gebrauchsüberlassung hohes Geländer Verlängerung der Standzeit des zuvor beschriebenen hohen Geländers als Seitenschutz über die Grundvorhaltezeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach m x Woche.
1.14
Gebrauchsüberlassung hohes Geländer
4,608.00
mWo
1.15 Zulage Seitenschutz für Dacharbeiten - Dachfang mit Netz Zulage Seitenschutz für Dacharbeiten - Dachfang mit Netz Ergänzung des Fassadengerüstes der Pos. 1.1 durch Dachfang mit Netz für die Arbeiten an Dach und Attika.
1.15
Zulage Seitenschutz für Dacharbeiten - Dachfang mit Netz
96.00
m
1.16 Gebrauchsüberlassung - Dachfang mit Netz Gebrauchsüberlassung - Dachfang mit Netz Verlängerung der Standzeit des Dachfangs mit Netz als Seitenschutz über die Grundvorhaltezeit von 4 Wochen hinaus. Abrechnung nach m x Woche.
1.16
Gebrauchsüberlassung - Dachfang mit Netz
4,608.00
mWo
1.17 Zulage Gerüstbrücke aus Gitterträgern bis 3,0m, Lastkl. 3 Zulage Gerüstbrücke aus Gitterträgern bis 3,0m, Lastkl. 3 Gerüstüberbrückung, (Länge im Lichten) bis 3,0m, passend zu Standgerüst Lastklasse 3 über Eingängen, Durchfahrten, Einbringöffnungen, usw. Jeweils als äußerer und innerer Gitterträger.
1.17
Zulage Gerüstbrücke aus Gitterträgern bis 3,0m, Lastkl. 3
12.00
m
1.18 Gebrauchsüberlassung Gitterträger Gebrauchsüberlassung Gitterträger Gebrauchsüberlassung der Gitterträger über die Grundeinsatzzeit von 4 Wochen hinaus.
1.18
Gebrauchsüberlassung Gitterträger
576.00
mWo
1.19 Treppenturm am Gerüst bis 10m Treppenturm am Gerüst bis 10m Herstellen eines Treppenturmes mit einläufiger Treppe als Stahlrohr-Gerüstkonstruktion mit Aluminium-Treppenelementen. - alle Etagen müssen zugänglich sein, Höhe oberste Ebene ca. 10m - Treppe einläufig mit Rücklauf über die Gerüstfläche - Treppenbreite ca. 70 cm - Belastungsgruppe 3 - 2 k N/m² - Fundamenterstellung falls erforderlich bauseits Grundvorhaltezeit 4 Wochen.
1.19
Treppenturm am Gerüst bis 10m
1.00
St
1.20 Gebrauchsüberlassung Treppenturm bis 10m Gebrauchsüberlassung Treppenturm bis 10m Verlängerung der Standzeit des zuvor beschriebenen Treppenturms, (ggf. auch nur teilweise) über die Grundeinsatzzeit des Treppenturm hinaus. Abrechnung nach Stück x Woche.
1.20
Gebrauchsüberlassung Treppenturm bis 10m
48.00
StWo
2 Regiearbeiten
2
Regiearbeiten
2.01 Regie Vorarbeiter Regie Vorarbeiter Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Vorarbeiter Nur bei ausdrücklicher Anweisung durch Bauleitung
2.01
Regie Vorarbeiter
1.00
h
2.02 Regie Helfer Regie Helfer Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Vorarbeiter Nur bei ausdrücklicher Anweisung durch Bauleitung
2.02
Regie Helfer
1.00
h
2.03 Regie Anfahrt Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Anfahrt Nur bei ausdrücklicher Anweisung durch Bauleitung
2.03
Regie Anfahrt
1.00
St