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01. Projektbeschreibung Erweiterung der KFZ-Werkstatt
Daimlerstrasse 3, 87719 Mindelheim
01. Projektbeschreibung
02. Allgemeine Vorbemerkungen 02.01 Abkürzungen
Diese Abkürzungen werden im Leistungsverzeichnis verwendet:
AG Auftraggeber
AN Auftragnehmer / Bieter
NU Nachunternehmer
LV Leistungsverzeichnis
SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
02.02 Leistungsumfang Ausschreibung
Die Arbeiten umfassen die Ausfführung der Gerüstbauarbeiten ( Fassade )
Die Leistungen sind in folgenden Geschossen EG - 2.OG ( ca. 10 m )
02.03 Termine und Fristen
Es gilt der Bauzeitenplan unter Berücksichtigung des Baufortschritts.
Termine werden mit allen Vertragsparteien abgestimmt.
Baubeginn: Abschnitt 1 19. KW
Abschnitt 2 22. KW
Bauende: nach Abstimmung mit der Bauleitung
02.04 Allgemein
Ausführungszeichnungen, Werk- und Statikpläne werden bauseitig erstellt
und dem AN in 2-facher Ausfertigung (Papierform) und digital zur Verfügung
gestellt. Die Baustellenordnung und das Logistikkonzept müssen beachtet werden.
Der SiGeKo wird eine Baustellenordnung übergeben, welche bei der Ausführung
der Leistungen umzusetzen sind. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten.
Der AN übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit seiner Baustelle,
Tauglichkeit und Betriebssicherheit eigener und mitgebrachter Geräte,
Gerüste und sonstiger Baustelleneinrichtungen verantwortlich.
Für die Sicherung der Baustelle während der Bauarbeiten entsprechend
der behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, sowie für die
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist der AN allein verantwortlich.
Der AN muss eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abschließen und nachweisen. Die
Haftpflichtversicherung hat alle Schäden und Gefahren uneingeschränkt abzudecken.
02.05 Angaben zur Baustelle
Baustelleneinrichtung, Baustrom, Bauwasser und ein Baustellen-WC werden
bauseits gestellt. Die Baustelleneinrichtung ist im Einvernehmen mit dem AG-Bauleiter vorzusehen.
Lage und Transportwege / Verkehrssicherung / Lagerflächen
Die maximale Fahrzeuglänge beträgt 10 m (inklusive Anhänger und Ladung)
für den Lieferverkehr.
Parkplätze sind auf dem Baugrundstück nicht vorhanden.
Die in der Umgebung vorhandenen öffentlichen Parkflächen sind zu nutzen.
Die Transportwege zur Baustelle dürfen nicht durch Baumaterialien, Hilfsmittel
und Geräte zur Zwischenlagerung benutzt werden. Vor Verlassen der Baustelle
sind diese Wege von Verschmutzungen, Abfällen und Bauschutt täglich zu reinigen.
Bei Nichteinhaltung kann die AG-Bauleitung Dritte mit der Reinigung des Arbeitsplatzes
beauftragen.
Die Materialien sollten ausschließlich in den unmittelbar von der Baumaßnahme
betroffenen Räumen gelagert werden. Dies ist jedoch nur in dem Maße möglich,
in dem keine anderen Gewerke in ihren Tätigkeiten beeinträchtigt werden.
Anderweitige Lagerstätten im Gebäude können nur nach Absprache mit der
AG-Bauleitung genutzt werden. Der AG ist nicht verpflichtet, Räume des AN zur
Verfügung zustellen. Ausgenommen sind die Lagergegenstände, die in den
betreffenden Positionen im LV genannt werden.
Die maximale Deckenbelastung bei der Baustofflagerung ist zu berücksichtigen.
Für das Einholen der Nutzungsgenehmigungen für die Inanspruchnahme von
BE-Flächen (für das Erstellen von Gerüsten, Grabarbeiten im Straßenraum,
Errichten von Kränen, Absperrungen, oder ähnlichem) außerhalb des
Baugrundstückes, ist der AN selbst verantwortlich.
Gerüste
Fassadengerüst wird gestellt
Das Gerüst darf nicht eigenmächtig umgebaut werden. Verschmutzungen
des Gerüstes durch Bauschutt und Abfälle sind, sofern diese auftreten, vor
Verlassen der Baustelle zu entfernen.
02.06 Sonstige Angaben zur Baustelle
Nachbarschaft und Umgebung
Im unmittelbaren Einflussbereich der Bauarbeiten befinden sich
benachbarte Bauwerke.
Schutz vorhandenen Bewuchses
Schutz vorhandener Einrichtungen oder Bauteile
Die Straßenbordsteine und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen vor
Beschädigungen und Verunreinigungen geschützt werden.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Grundstücken, Gebäuden
und Gewässern.
Gebäude, Grundstücke und Anlagen jeder Art, die durch die Bauarbeiten berührt
oder gefährdet werden können, müssen vom AN vor Baubeginn genau auf ihre
Sicherheit und Beschaffenheit untersucht werden.
Erforderlichenfalls sind bei vorhandenen Schäden an bestehende Bauwerken
Gipsmarken anzubringen und Risse fotografisch festzuhalten.
Jede Möglichkeit einer Gefährdung hat der AN dem AG sofort schriftlich mitzuteilen
und besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Unterlässt der AN das
sofortige Anzeigen der erkennbaren Schäden, so ist er für alle Nachteile,
die dem AG entstehen, haftbar. Zum Schutze der Gebäude und Grundstücke
sowie Anlagen hat der AN Vorsichtsmaßnahmen ohne besondere Vergütung zu
treffen.
02.07 Gesetzliche und behördliche Vorschriften
Für die Einhaltung aller mit den Leistungen zusammenhängenden gesetzlichen
Vorschriften haftet der AN.
Vom AN sind die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten.
Es wird besonders hingewiesen auf:
Unfallverhütungsvorschriften
Vorschriften der Gewerbeaufsicht
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenbauverodnung
Arbeitsstättenrichtlinien
Bundesbaugesetz
Landesbauordnung am Ausführungsort
Baustellenverordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VV-Baulärm G) zum
Schutz gegen Baulärm und Geräusch-Immission
Wassergesetze
die Verordnung zum Schutze des Trinkwassers
Alle Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik
und den gültigen Ausführungsbestimmungen sowie den
DIN-Normen entsprechen.
02. Allgemeine Vorbemerkungen
03. ZTV Gerüstarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Gerüstarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., TRBS: Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121-1 BFGB: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz.
Quellenverzeichnis wichtiger Anforderungen:
Regelausführung für Systemgerüste (vorgefertigte Bauteile)
DIN EN 12810-1 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 1: Produktfestlegung
DIN EN 12810-2 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen - Teil 2: Besondere Bemessungsverfahren und Nachweise
2 Vorbereitung und Planung
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet.
Rechtzeitig vor Beginn der Gerüstbauarbeiten führt der AN unaufgefordert zu folgenden Themen Klärung mit dem AG herbei:
ggf. erforderliches abschnittsweises Abrüsten, erforderliche Arbeitshöhen, Höhe letzte Gerüstlage, Lage der Gerüstverankerung, Art der Gerüstverankerung (z. B. Dauergerüstanker), Art des Verschließens der Gerüstankerlöcher, Lage der Leitergänge und ggf. Treppentürme, Belastungsfähigkeit des Untergrundes, beabsichtigte Nutzung des Gerüstes und erwartete Lasten/Belastungen, ggf. Höhenversprünge bzw. Gefälle in Gerüststandfläche, Erfordernis für Belagsverbreiterungen, ggf. erforderliche Schutzabdeckungen auf Abdichtungsflächen, ggf. erforderliche vorgezogene Abdichtungen unterhalb von Gerüstaufstandsflächen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Rüstungen sind erst nach Aufforderung durch den AG ab- oder umzubauen. Rüstungen sind spätestens 3 Tage nach Freimeldung zu demontieren/umzubauen und unverzüglich abzufahren. Nach dieser Frist geht die Gefahrtragung für die Beschädigung noch eingerüsteter Bauteile auf den AN über.
Werden die geforderten Absprachen zur Arbeitsausführung nicht vom AN herbeigeführt, so ist dieser dem AG gegenüber schadensersatzpflichtig.
3.2 Gebrauchsüberlassung
Die Rüstung und sämtliche Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Beleuchtung, Abschrankungen, Brustwehr, Staubschutzfolien oder -netze) sind regelmäßig, jedoch mindestens in wöchentlichen Abständen, vom AN zu kontrollieren. Die Rüstung ist anderen Unternehmern zur Ausführung ihrer Arbeiten zu überlassen. Sie ist so zu erstellen, dass sie von allen am Bau beteiligten Gewerken ohne Umbauarbeiten gefahrlos genutzt werden kann.
3.3 Ausführung
Die Rüstung ist so aufzustellen, dass das ungefährdete Betreten und Passieren der Baustelle für Bewohner und Handwerker möglich ist. Alle Eingänge und Zuwegungen sowie Flucht- und Rettungswege sind in voller Breite von der Rüstung freizuhalten bzw. zu überbauen.
Je Gerüstabschnitt ist ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug vorzurichten.
Die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher müssen auf den Schichtaufbau des Bauteils und auf das Fassadensystem abgestimmt sein. Auf Verlangen des AG ist ein Verankerungsplan zu erstellen und mit dem AG abzustimmen.
Bei Gerüststellung auf wasserführenden Flächen (z. B. Vordächer, Flachdächer, Dachterrassen) sind durch den AN erforderliche Schutzmaßnahmen für wasserführende Eindichtungen und Maßnahmen zur Lastverteilung einzukalkulieren und vorzusehen. Eine Beschädigung oder Perforierung dieser Schichten ist zu vermeiden. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der zulässigen Belastung genutzt werden.
Je separat abzurüstende Fassadenseite ist mindestens ein Leitergang vorzusehen. Grundsätzlich ist mindestens ein Leitergang je Fassade und Himmelsrichtung vorzusehen. Die Rüstung ist so zu erstellen, dass die Gerüstlagen auch bei Höhenversetzen des Untergrundes in selber Höhe durchlaufen.
Nach TRBS 2121-1 ist - sofern realisierbar - je 50,00 m Gerüstlänge ein Höhenzugang über Treppen oder Aufzüge erforderlich. Sind diese nicht ausgeschrieben, weist der AN den AG auf die Erfordernis der Treppentürme rechtzeitig vor Gerüststellung unaufgefordert hin.
Der AN informiert sich vor Ausführung der Einrüstung, welche Fassadenbereiche zur Befestigung der Rüstung freigegeben sind und wie Gerüstankerlöcher in Putzflächen zu schließen sind. Für Metallgerüste sind Maßnahmen gegen eine statische Aufladung (z. B. Blitzeinschlag) vorzusehen.
Staubschutzfolien oder -netze sind in einheitlicher Farbe neuwertig einzubauen. Beschädigte Netze oder Folien sind unaufgefordert vom AN auszutauschen.
3.4 Gerüststatik und statische Nachweise
Die Gerüststatik ist so auszulegen, dass der AG an jeder Straßenseite ein Blow-up-Poster von mindestens 24,00 m2 Größe anbringen kann.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob die vorgesehenen Gerüstkonstruktionen von der Typenstatik des von ihm verwendeten Gerüsts abgedeckt sind oder ob objekt- oder konstruktionsbezogene Nachweise erstellt werden müssen. Sind solche Nachweise erforderlich, so erstellt der AN sie unaufgefordert und zu eigenen Lasten in prüffähiger Form und veranlasst unaufgefordert und zu seinen Lasten die Prüfung seiner statischen Nachweise.
Ist dem AN die Art, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Gerüstuntergrundes nicht ausdrücklich vom AG angegeben worden, so holt der AN vor Ausführungsbeginn unaufgefordert alle zur Beurteilung der Tragfähigkeit des Untergrundes erforderlichen Informationen ein.
03. ZTV Gerüstarbeiten
04. Anlagen zum Leistungsverzeichnis Pläne
04. Anlagen zum Leistungsverzeichnis
01 Gerüstbauarbeiten
01
Gerüstbauarbeiten
01.01 Arbeitsgerüst
01.01
Arbeitsgerüst