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Net total EUR
LV LEISTUNGSBESCHREIBUNG-KOSTENBERECHNUNG
VOM: Dienstag, 02.12.2025
ABGABETERMIN: schnellstmöglich, 23.12.25
gerne auch früher
BETREFF: Abdichtung/Spengler
Neubau eines Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten
Zur Kapelle 2
78224 Singen-Bohlingen
AUSFÜHRUNG: Beginn steht noch nicht fest
nach Vereinbarung
PLANUNG UND Hausbau Huber GmbH
BAULEITUNG: In Neustückern 7
78351 Ludwigshafen-Bodman
Tel. 07773 - 93230 - info@hausbau-huber.de
ANSPRECHPARTNER Armin Parschau
E-Mail: aparschau@hausbau-huber.de
Mobil: 0171/1742240
die Zuschlagsfrist läuft mit dem 30. Kalendertag nach Eröffnung des Angebots ab. Bis zum Ablauf der Frist bleibt der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Zuschlag wird durch den Auftraggeber erteilt.
Angebot in Euro.......................................................................... inkl. 19 % MwSt.
........................................,den................................... ....................................................................
Bieter, Stempel und Unterschrift
LV
Allgemeine Vorbemerkungen: Allgemeine Vorbemerkungen:
Lage Bauvorhaben:
Zur Kapelle 2
78224 Singen-Bohlingen
Projektbeschreibung:
In der Straße - Zur Kapelle 2 - in Singen-Bohlingen entsteht ein Ersatzneubau in Form eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten und mit einer Tiefgarage.
Grundlage der Projektierung bildet die Planung durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing.(FH) Markus Tress, bearbeitet durch Lothar Pallaske welche eine Bebauung des Grundstücks mit einem 3-geschossigen Baukörper mit Laubengangerschließung inkl. ausgebautem Dachgeschoss und Tiefgarage vorsieht.
Das Bauvorhaben wird nach dem GEG 2024 geplant und wird als Effizienzhaus 55 und den Vorgaben des Planers erstellt.
Bauwerk:
Das Gebäude wird in Massivbauweise mit Dämmziegeln und einer Putzfassade ausgeführt, das Untergeschoss als Stahlbeton-Konstruktion mit außenseitiger Schwarzabdichtung. Das Gebäude erhält ein Satteldach aus einer Holzkonstruktion mit Eindeckung aus Betonziegeln.
Die Balkone werden als schlüsselfertige Module aus einer Aluminiumkonstruktion geliefert und erhalten einen Plattenbelag und eine Absturzsicherung aus VSG-Glas. Kunststofffenster mit Rollläden zur Verschattung. Die Geschosse sind mit 1-läufigen Treppen, Laubengänge und einer Aufzugsanlage erschlossen.
Die Wohnungen erhalten einen Zementestrich mit Fußbodenheizung. Bodenbeläge als Fliese, Vinyl oder Beschichtung.
Der Laubengang und die Treppen werden aus hydrophobierten Fertigteilen ohne Belag ausgeführt. Die Absturzsicherung wird aus einem verzinkten Flachstahl Staketengeländer ausgeführt.
Jedes Treppenhaus wird mit einem Aufzug über alle Geschosse erschlossen.
Das Mauerwerk und Betonoberflächen im EG bis DG sind verputzt, im UG bleiben die Wände schalrein und erhalten keinen Anstrich.
Die TG erhält eine OS11-Beschichtung.
Eckdaten:
11 Wohneinheiten
9 Tiefgaragenplätze (NF: 221,59 m²), 8 Außenstellplätze
Termine und Fristen:
Vorgesehener Beginn der Arbeiten: KW 48 2026
Geplante Dauer der Arbeiten: 2 Wochen
Beginn der gesamten Baumaßnahme: 2026
Geplante Dauer der gesamten Baumaßnahme: 20 Monate
Zuständigkeiten:
Bei Rückfragen zum Leistungsverzeichnis wenden Sie sich bitte an
Herr Armin Parschau
Tel. 0171/1742240
aparschau@hausbau-huber.de
Allgemeine Vorbemerkungen:
Allgemeine Vertragsbedingungen: Allgemeine Vertragsbestimmungen (Auftragsführung):
Bauwasser-/Baustrom und WC wird vom AG gestellt. Verrechnung der Kosten anteilig 0,6% der Schlussrechnungssumme.
Der AG schließt eine Bauwesenversicherung ab, Verrechnung der Kosten anteilig 0,3% der Schlussrechnungssumme.
Sicherheitseinbehalte bei Abschlagszahlungen, Vertragserfüllungseinbehalt 10,00 % vom kumulierten Rechnungsbetrag. Bei der Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt 5,00% vom Bruttoschlussrechnungsbetrag auf die Dauer von 6 Jahren.
Für die Abnahme des Gewerks hat eine förmliche Abnahme stattzufinden.
Gewährleistungsdauer: 6 Jahre
Die Bauleitung obliegt der Firma Hausbau Huber GmbH.
Die Fachbauleitung nach LBO übernimmt AN / Bieter.
Der Bauherr hat auf Grundlage der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BaustellV) einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt, der für das vorliegende Bauvorhaben einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt hat. Die Angaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und den mitgeltenden
Unterlagen müssen von allen am Bauvorhaben Beteiligten berücksichtigt werden. Die Einhaltung der darin festgelegten Regelungen werden von der Bauleitung und vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator kontrolliert. Bei der Durchführung der beschriebenen Arbeiten sind sämtliche Bestimmungen, die der
Arbeitssicherheit dienen, zu beachten. Ein eingeschalteter Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator wird die Einhaltung überwachen. Ein SIGE-Plan wird auf der Baustelle hinterlegt und ist ebenfalls zu beachten.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Überstunden, Nachtarbeit sowie Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind nur nach Genehmigung des AG zugelassen. Der AN ist verantwortlich für die Einholung der ggf. erforderlichen öffentlich rechtlichen Zustimmung.
Hat der AN diese Arbeitszeiten zu verantworten (z. B. bei Terminverzug), gehen alle damit verbundenen Mehraufwendungen und Genehmigungsgebühren zu seinen Lasten.
Neben-, Alternativangebot:
Sind zulässig, jedoch nur bei gültigem Hauptangebot. Im Nebenangebot sind eindeutige Bezüge zu den betreffenden Positionen im Leistungsverzeichnis herzustellen. Änderungen bzw. unvollständiges Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses können zum Ausschluss führen. Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Ausführung sind dem Angebot schriftlich beizulegen.
VOB
Die Ausschreibung erfolgt gem. Maßgabe der
VOB Teil B: ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für die Ausführung von Bauleistungen
VOB Teil C: ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ATV) für Bauleistungen
Die VOB (jeweils aktuelle Ausgabe ist zu beachten!) ist im Beuth Verlag GmbH Berlin Wien Zürich erschienen und kann über den Buchhandel bezogen werden.
1. Allgemein
1.1. Grundlage für die Ausführung aller Leistungen:
Grundlage für die Ausführung aller Leistungen ist die
VOB/C, mit allen in diesen Normen angegebenen Zusatznormen und Bestimmungen in der zum Zeitpunkt
der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Dies gilt auch für Normentwürfe.
Weiterhin gelten die LBO / AVO- Landesbauordnung / Ausführungsordnung (neueste Fassung), sowie die
Richtlinien und technischen Anschlussbedingungen des zuständigen EVU in der zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen Fassung.
2. Stoffe und Bauteile
2.1. Siehe Ziffer 2 der jeweiligen DIN-Norm
2.2. Fabrikate: Die geforderten Fabrikats- und Typenangaben, Leistungsdaten und Abmessungen sind
eindeutig und zweifelsfrei anzugeben.
2.3. Gleichwertigkeit: Werden andere als im Leistungsverzeichnis beschriebene Produkte angeboten,
muss die Gleichwertigkeit dieser Produkte hinsichtlich Qualität, Eigenschaften und Optik und Funktion
nachgewiesen werden.
3. Ausführung
3.1. Prüfung Planunterlagen
Der Auftragnehmer überprüft vor Beginn der ihm obliegenden Arbeiten alle ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen und informiert bei Unstimmigkeiten die Bauleitung/Fachplanung. Die Prüfung bezieht sich auf
Übereinstimmungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle, dem letzten Stand der
Bauzeichnungen.
Es darf nur nach freigegebenen Plänen mit aktuellem Index gearbeitet werden. Bei Widersprüchen zwischen den
Plänen (z.B. Werkplanung und Architektenplanung) ist Rücksprache mit dem AG zu halten.
3.2. Ausführungsunterlagen
Vom Auftragnehmer sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen:
- Abschriften oder Kopien der Originalangebote (1-fach)
- Berechnung, soweit ergänzend erforderlich, in prüffähiger Form
- Detailzeichnungen (2-fach), soweit erforderlich
- Montageunterlagen und andere Unterlagen, entsprechend der VOB/C, Ziffer 3.1.2, sind in prüffähiger Form,
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Freigabe an den Fachplaner einzureichen. Durch den
Freigabevermerk ist die Gewährleistung des Auftragsnehmers nicht eingeschränkt.
- Mitzuliefernde Unterlagen nach VOB/C, Ziffer 3.7
3.3. Koordination
Der Auftragnehmer hat eine Abstimmung mit den ihn berührenden Gewerken vorzunehmen. Eine besondere
Vergütung hierfür erfolgt nicht.
3.4. Bemusterung
Vor Ausführung der Leistungen sind die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Fabrikate ohne
besondere Vergütung zu bemustern. Dies gilt auch für Musterinstallationen. Ersatzfabrikate sind zugelassen
wenn sie gleichwertig und vorher von der Bauleitung genehmigt sind.
4. Nebenleistungen
Folgende Leistungen sind ergänzend zu Ziffer 4.1 der VOB/C, Nebenleistungen und in die Einheitspreise
einzurechnen:
Das Erstellen der Unterlagen laut Punkt 3.2
In den vertraglichen Leistungen sind, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, ohne
besondere Vergütung eingeschlossen:
Der Schutz und jegliche Haftung für alle am Bau oder im Gelände gelagerten Materialien und Geräte, auch
wenn diese bauseits geliefert werden.
Evtl. Arbeitsunterbrechungen aus mangelnder Zusammenarbeit mit sonstigen beteiligten Firmen.
Die Sauberhaltung des Bauwerks von Schutt, Materialresten etc. getrennt nach den anfallenden Reststoffen
in Containern während der Bauzeit. Volle Container sind Zug um Zug abzufahren.
Anlegen von Musterflächen zur Entscheidungsfindung für den Auftraggeber, welche Beschichtung zur Ausführung kommen soll.
Bei Benutzung von im Angebot nicht zur Benutzung ausgewiesenen Wegen, Grundstücken und Anlagen hat der
Auftragnehmer etwaige an ihn gestellte Forderungen und Ansprüche selbst zu befriedigen.
Gerüstarbeiten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers entsprechend VOB.
Die Ausführungsunterlagen sind vor Ausführungsbeginn vom Auftragnehmer umfassend zu prüfen. Bei Unstim-
migkeiten ist die örtliche Bauüberwachung umgehend diesbezüglich zu informieren.
Ausführungsunterlagen die seitens des Auftragnehmers erstellt werden, sind vor Beginn der Arbeiten der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben und benötigen einer Genehmigung des Auftraggebers.
5. Schutzmaßnahmen
Alle erforderlichen Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, des öffentlichen Verkehrs, der Bauteile, Installationen
und der Arbeitnehmer sind vorzunehmen, in die EP mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Beschädigungen und Verschmutzungen von Fahrbahnen, Nebenflächen und Bauteilen sind zu vermeiden.
Anfallende bzw. gemeldete Schäden sind auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Dies gilt insbesondere
auch für Zufahrtsbereich der Baustelle.
Alles anfallende Abbruchgut, Staub, Wasser und Strahlgut ist aufzufangen und durch den Auftragnehmer auf seine
Kosten zu entsorgen. Die instand zu setzenden Bauwerksteile, Verkehrsflächen, Nebenflächen usw. sind
bei Verschmutzungen und/oder Beschädigung auf Kosten des Auftragnehmers in ihren ursprünglichen Zustand
zurück zu versetzen.
Dabei sind alle Leistungen wie Abplanungen, Abdichtungsmaßnahmen, Wasserführungen, Absaugeinrichtungen,
Reinigungsarbeiten und die Entsorgung in die EP einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Alle Einrichtungen, die den Umweltschutz, Arbeitsschutz und Schutz Dritter betreffen, sind in die EP einzurechnen
und werden nicht gesondert vergütet.
6. Nachträge
Sind Arbeiten auszuführen, die im LV nicht enthalten sind, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor Inangriffnahme
der fraglichen Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise des Hauptangebotes mit dem Auftraggeber eine
schriftliche Preisvereinbarung abzuschließen, welche Vertragsbestandteil wird.
Es ist zu beachten, dass ein ausreichender Vorlauf für die Beauftragung einzuhalten ist.
Besteht Übereinstimmung darüber, dass eine Leistung nur über ein Nachtragsangebot abgerechnet werden kann,
so ist dessen Einheitspreis durch folgende Unterlagen zu belegen:
- Kalkulation der neuen Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation
- Nachweis der Zuschläge aufgrund der Urkalkulation
- Kalkulation für ähnliche vertragliche Leistungen oder Teilarbeiten
- Nachweis der Stoffkosten
Sofern solche Arbeiten nicht vor Inangriffnahme angezeigt werden, verfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf
eine Vergütung bzw. die Vergütung wird einseitig von der Bauleitung festgelegt.
7. Baustellenerkundung
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er das Baufeld besichtigt und eventuell auftretende und dadurch verursachte
erschwerte Verhältnisse bei der Bildung der Einheitspreise berücksichtigt hat.
8. Aufmaß und Abrechnung
Das Aufmessen der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach den Ausführungszeichnungen gemeinsam mit der Bauleitung. Soweit Leistungen später nicht mehr zugänglich und messbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig die Bau-
leitung zu verständigen.
Aufmaßblätter müssen beiderseits anerkannt werden.
Eine Rechnungsstellung einschließlich Abschlagsrechnungen ohne Massenermittlung ist nicht zugelassen.
Arbeiten auf Nachweis bedürfen der Beauftragung durch die Bauleitung. Nachträglich erfolgt keine Anerkennung. Rapporte sind spätestens einen Tag nach der Ausführung der Taglohnarbeiten zur Unterschrift der Bauleitung vorzulegen.
Rechnungen sind entweder in digitaler Form oder analog in 1-facher Ausfertigung beim Auftraggeber einzureichen.
Abschlagszahlungen sind als kumulierte Rechnungen inkl. den dazugehörigen Aufmaß und Abrechnungsunterlagen (Skizzen, Massenblätter, etc.) fortlaufend zu stellen.
9. Reinhaltung der Baustelle
Jede Verunreinigung von Straßen und Gehwegen außerhalb der Bauabschnitte sind umgehend zu beseitigen. Bei Auf- und Abladearbeiten sind die verwendeten Fahrzeuge zu säubern, der auf die Straße gefallene Schmutz ist umgehend zu entfernen.
Das gilt auch, wenn Straßen durch abzufahrenden Bauaushub o.ä. verschmutzt werden.
Verunreinigungen und Beschädigungen der Grünflächen sind zu vermeiden. Beschädigungen die durch den Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer verursacht werden, sind auf Kosten des Auftragnehmers wieder zu beheben.
Die gesamte Baustelle ist sauber zu halten. Es dürfen keine Baumaterialien, Verpackungen, Isolierstoffe, Kabel etc. hinterlassen werden. Es ist darauf zu achten, dass keine Flüssigkeiten und sonstigen Stoffe, die auf der Baustelle verwendet werden, in den Untergrund gelangen.
10. Eigenüberwachung
Die Überwachung durch das ausführende Unternehmen (Eigenüberwachung) ist von der Qualifizierten Führungskraft des Unternehmens zu planen und von einer verantwortlichen Fachkraft durchzuführen.
11. Revisionsunterlagen
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer die gesamten Revisionsunterlagen bestehend aus:
- Technische Merkblätter der verwendeten Materialien
- Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Materialien
- Ggfs. Betriebsanweisungen
- Pflege- und Reinigungs-, und Wartungsarbeiten
- Bautagebuch
- Sämtliche durch den Auftragnehmer durchgeführten Prüfungen/Messungen
dem Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Abnahme der Gesamtleistung in 2- facher Ausfertigung jeweils in Papierform als auch digital zu übergeben.
12. Brandschutzdokumentation
Die im Brandschutzkonzept - falls vorliegend - ausgewiesenen Brandabschnitte müssen durch
Brandschutzvorkehrungen vor einem möglichen Brandüberschlag gesichert werden („F90"). Sollte kein
Brandschutzkonzept vorliegen so sind die allgemein bekannten Brandabschnitte gegen einen möglichen
Brandüberschlag zu sichern.
Die Dokumentation über die getroffenen/verbauten Brandschutzvorkehrungen sollte folgende Punkte
beinhalten:
Produktunterlagen,
Digitale Bilder der eingebauten Brandschutzvorkehrungen
(gegebenenfalls von beiden Seiten), mit Bezeichnung des Einbauorts,
- Konformitätserklärung und bauaufsichtliche Zulassung (AbZ/AbP)
- Unterschriebene Übereinstimmungserklärung
Die Erstellung der Brandschutzdokumentation ist bei den Revisionsunterlagen einzupreisen und diesen anbzw. beizufügen.
13. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten/Ingenieur spätestens wöchentlich zu übergeben. Inhalte und Angaben sind vor Ausführungsbeginn mit dem Auftraggeber oder mit dem Bauüberwacher abzustimmen.
14. Baustelleneinrichtungsflächen
BE-Flächen stehen in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Flächen wieder in den Ausgangszustand zu bringen.
Abstimmung mit der Bauleitung erforderlich. Sanitär-Container werden vom AG gestellt.
15. Schlechtwetter
Sämtliche Mehrkosten, insbesondere für Überstunden, Mehrschichtenbetrieb, Schlechtwetter, Arbeiten bei Frost und Schneefall, Sicherung aller Bauteile und Baustoffe gegen Schäden durch Sturm, Tagwasser, Frost und Schnee sind in die Einheitspreise einzurechnen.
16. Baustelleneinrichtung und Baukran:
Falls nicht explizit aufgeführt, ist in die Einheitspreise die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren, diese wird nicht gesondert vergütet. Dies meint u.a. das Einrichten und Räumen der Baustelle mit An- und Abfuhr, sowie Vorhalten der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Bauwagen für die Dauer der
Arbeiten.
16.1. Kran
Es wird vom AG ein Turmdrehkran zur Verfügung gestellt, sofern ein Mobilkran erforderlich ist, ist
dieser vom AN zu organisieren und wird nicht gesondert vergütet.
16.2 Gerüst
Das Fassadengerüst für Rohbauarbeiten wird vom AG gestellt. Eventuelle Änderungswünsche am Fassadengerüst
seitens des AN sind dem AG rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und mit der Bauleitung abzustimmen. Die Kosten für eventuelle weitere Umbaumaßnahmen am Fassadengerüst übernimmt der AN.
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Unterschrift Bieter zur Anerkennung der Vorbemerkungen
Allgemeine Vertragsbedingungen:
zusätzliche technische Vertragsbestimmungen (ZTV) zusätzliche technische Vertragsbestimmungen (ZTV)
1. Regelwerke
Es gelten die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen gemäß DIN, insbesondere:
DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
DIN 18338 - Dachdeckungsarbeiten
DIN 18339 - Klempnerarbeiten
DIN 18531 - Dachabdichtungsnorm
1.2 Die nachfolgend beschriebenen Leistungen sind entsprechend den jeweils gültigen und aktuellen Regeln der
Technik anzubieten und auszuführen. Übergeordnet zu den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen gelten hierfür
grundsätzlich sämtliche relevante Normen, Vorschriften, Merkblätter, Hinweise von Fachverbänden, Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnungen und Richtlinien des jeweiligen Baustandortes in den aktuellsten Ausgaben. Ausnahmen sind explizit angegeben und als solche gekennzeichnet.
Die folgenden - unter 2. bis 5. - aufgeführten Punkte sind zu beachten und in die Einheitspreise einzukalkulieren:
2. Allgemeine Angaben zur Ausführung
2.1 Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt.
2.2 Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von
Personen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen
(Abdeckungen, Hinweisschilder, Absprerrungen u. dgl.).
2.3 Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen
das Eindringen von Wasser geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder
zu befreien.
2.4 Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich mit Gefälle zu den Einläufen verlaufen. Werden vor oder bei der
Ausführung diesbezüglich Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung
der Probleme zu suchen.
2.5 Abdeckungen und Ortgangausbildungen sind so zu gestalten, dass durch ablaufendes Wasser an der Fassade
keine Schmutzränder entstehen können.
3. Dachabdichtung
3.1 Die einzelnen Lagen sind grundsätzlich in einzelnen Arbeitsgängen aufzubringen. Eine Verbanddeckung (englische
Deckung) ist nur nach Zustimmung der Bauleitung zulässig.
3.2 Weitere Schichten, wie Bekiesung oder Begrünung von Dachflächen dürfen erst nach einer technischen Abnahme
der fertiggestellten Abdichtung (einschl. aller Anschlüsse) durch die Bauleitung erfolgen.
3.3 Metallanschlüssen, die in wasserführenden Ebenen liegen, müssen wegen Bitumenkorrosion oder als Schutz vor
Weißrost eine Schutzbeschichtung erhalten, die min. 2cm über Oberfläche Dachabdichtung, Kiesschüttung oder
Plattenbelag zu führen ist.
4. Dampfsperre / Dämmschicht
4.1 Bei der Verlegung von Dämmplatten dürfen Reststücke nicht zur Verwendung kommen.
4.2 Polystyrolschaumplatten dürfen nur im abgelagerten Zustand (ca. 6 Wochen nach Herstellung) eingebaut werden.
4.3 Etwaige zweilagige Dämmungen sind im Verband, kreuzfugenfrei anzuordnen.
4.4 Bei Arbeitsunterbrechungen sind die Dämmstoffschichten gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen.
5. Spenglerarbeiten
5.1 Je nach Erfordernis müssen unter Beachtung der allgemein gültigen und anerkannten Ausführungsregeln
Dehnungsfugen ausgeführt werden.
5.2 Blechstöße sind gut überlappt, genietet und gelötet herzustellen.
5.3 Blechverbindungen, Verwahrungen und Befestigungen sind rückstausicher auszuführen, Nagel- und Schraubstellen sind mit Lötkappen zu versehen.
5.4 Wandanschluss- und Überhangstreifen sind mindestens 2cm einzulassen und mit dauerelastischem Kitt
auszuspritzen. Alle zur Ausführung seiner Arbeiten notwendigen dauerelastischen Spritzarbeiten zur Andichtung hat der Auftragnehmer ohne besonders Entgelt mit auszuführen.
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Unterschrift Bieter zur Anerkennung der Vorbemerkungen
zusätzliche technische Vertragsbestimmungen (ZTV)
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.1 Baustelleneinrichtung
1.1
Baustelleneinrichtung
2 Abdichtung Tiefgaragen Decke
2
Abdichtung Tiefgaragen Decke
2.1 Vorbereitende Maßnahmen
2.1
Vorbereitende Maßnahmen
2.2 Bitumenabdichtung
2.2
Bitumenabdichtung
2.3 Wärmedämmung TG
2.3
Wärmedämmung TG
2.4 Sonstiges
2.4
Sonstiges
2.5 Gebäudesockel/Perimeter Flüssigkunststoff
2.5
Gebäudesockel/Perimeter Flüssigkunststoff
3 Umkehrdach Laubengang
3
Umkehrdach Laubengang
3.1 Vorbereitende Maßnahmen
3.1
Vorbereitende Maßnahmen
3.2 Bitumenabdichtung
3.2
Bitumenabdichtung
3.3 Flüssigkunststoffabdichtung
3.3
Flüssigkunststoffabdichtung
3.4 Wärmedämmung
3.4
Wärmedämmung
3.5 Sonstiges
3.5
Sonstiges
4 Spenglerarbeiten
4
Spenglerarbeiten
4.1 Spenglerarbeiten
4.1
Spenglerarbeiten
5 Stundenlohnarbeiten
5
Stundenlohnarbeiten
5.1 Stundensätze
5.1
Stundensätze