Zimmerer- und Abdichtungsarbeiten
Kläranlage, Weiterstadt
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Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Hinweis zur Bezeichnung "oder gleichwertig" Die verwendeten Formulierungen wie insbesondere "o.glw.", "oder glw.", "oder gleichwertiger Art" bedeuten im Sinne von § 7 EU Abs. 2 VOB/A (2019) bzw. § 7 Abs. 2 VOB/A (2019) "oder gleichwertig".
Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Hinweis zur Bezugnahme auf Normen Hinweis zur Bezugnahme auf Normen Bei Bezugnahme technischer Spezifikationen auf nationale Normen, europäische Normen und harmonisierte Normen, sind diese im Sinne von § 7a EU, Abs. 2 VOB/A als "oder gleichwertig" zu verstehen. Sämtliche nachgenannten Normen sind Mindestanforderungen. Der Nachweis (§ 7a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A) der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Auftragnehmer und ist in Form eines Prüfberichtes oder Zertifikates von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen vorzulegen. Die Kosten sind einzukalkulieren. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Zusätzliche Kosten für Übersetzung etc. sind einzukalkulieren.
Hinweis zur Bezugnahme auf Normen
Hinweis Bieterangaben im LV Hinweis Bieterangaben im LV Hinweis zu den geforderten Bieterangaben im Leistungsverzeichnis Ausgeschriebene Materialien, Fabrikate und Hersteller: Alle im LV abgefragten technischen Daten und Gewichtsangaben sind vom Bieter anzugeben. Fehlende Angaben können die Wertbarkeit des Angebotes einschränken und zum Ausschluss des Angebotes führen. Weiterhin sind alle abgefragten Fabrikate und Typenangaben zu benennen. Sofern dem Leistungsverzeichnis nach der Summenzusammenstellung ein Bieterangabenverzeichnis beigefügt ist, in dem alle geforderten Bietereinträge aufgelistet sind, ist das Bieterangabenverzeichnis auszufüllen! Ein Eintrag innerhalb des Leistungsverzeichnisses (z.B. bei selbst erstellten Ausdrucken) kann daher entfallen. Ohne angehängtes Bieterangabenverzeichnis sind alle Einträge im Leistungsverzeichnis vorzunehmen. Bei eventuellen Widersprüchen zwischen den Eintragungen im Bieterangabenverzeichnis und im Leistungsverzeichnis, gilt der Eintrag im Bieterangabenverzeichnis. Es dürfen keine Materialien verwendet werden, die gesundheits- und /oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können. Sollten Produkte nur mit solchen Stoffen auf dem Markt angeboten und somit lieferbar sein, ist ein Nachweis über diese Inhaltsstoffe vorzulegen. Regelungen für Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft : Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den "Technischen Vertragsbestimmungen" nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf Verlangen hat der Bieter bzw. Auftragnehmer (AN) die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte dem Auftraggeber (AG) in deutscher Sprache unverzüglich zu übergeben.
Hinweis Bieterangaben im LV
Vorgaben zur Abrechnung Vorgaben zur Abrechnung Die Aufmaße für Rechnungen, einschließlich aller Abschlagsrechnungen, sind entsprechend dem Baufortschritt aufzustellen und der örtlichen Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach den tatsächlich eingebauten Massen. Den Aufmassblättern sind Maßskizzen zum Nachvollziehen des Aufmaßes beizufügen. Hierbei ist pro Funktionseinheit/Position ein separates Aufmaßblatt zu erstellen. Die Massenermittlung ist nachvollziehbar darzustellen. Alle Maße sind durch Handskizzen auf den Aufmaßen oder als Anlage bzw. durch Plankopien mit farbigen Eintragungen prüffähig zu belegen. Skizzen und Anlagen sind für jedes Aufmassblatt getrennt beizufügen. Die Aufmaße und zugehörigen prüffähigen Anlagen sind je Rechnung sortiert aufsteigend nach den Ordnungszahlen / Positionsnummern einzureichen. Die Kosten für die vor beschriebenen Aufwendungen sind einzukalkulieren.
Vorgaben zur Abrechnung
Weitere Besondere Vertragsbedingungen Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10   Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.4   Nachweise und Kontrollen Ich/wir verpflichte/n mich/uns dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts- und Prüfungsrecht nach § 7 Abs. 1 und 2 HVTG einzuräumen. Ich/wir verpflichte/n mich/uns darüber hinaus, meine/unsere Nachunternehmen/Verleihunternehmen vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prüfungsrecht ebenfalls zu gewähren und die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts- und Prüfungsrechts auf alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen zu übertragen. 10.8   Angebotspreise In die Einheitspreise ist die Lieferung frei Baustelle, einschl. Verpackung, Entsorgungskosten für Verpackungsmaterialien, Transport- und Montageversicherung und betriebsfertige Montage der Anlagen und Rohrleitungen einzurechnen. Die in den folgenden Abschnitten getroffenen Festlegungen gelten für alle ausgeschriebenen Arbeiten und sind in die Einheitspreise einzurechnen, falls diese nicht schon durch Einheitspreise von Leistungspositionen abgegolten sind. Die angebotenen Einheitspreise und Pauschalen enthalten alle zur Erbringung der fertigen Leistung notwendigen Arbeiten, Stofflieferungen, Montagen, Gerüste, Hilfeleistungen, Transporte, Löhne, Gemeinkosten etc. Sofern für diese Teilleistungen keine separaten Positionen ausgewiesen sind, sind sie in die Einheitspreise einzurechnen. Alle Einheitspreise bzw. Pauschalpreise sind Festpreise bis zum 31.08.2028. Evtl. Nachträge sind vom Auftragnehmer auf der Basis der Original-Kalkulation anzubieten. Zur Prüfung der Nachträge auf Angemessenheit der Preise, sind vom Auftragnehmer die Kalkulationen der einzelnen Nachtragsleistungen mit Kostenbelegen der Zulieferteile etc. vorzulegen. Wenn bei Nachträgen oder sonstigen wesentlichen Abweichungen von der vorgegebenen Leistung über die Verrechnung keine Einigkeit erzielt werden kann, werden im Beisein der beiden Vertragsparteien die Original-Kalkulationsunterlagen zur Preisfindung herangezogen. Kommt eine Einigung über die Vergütung bei einem Nachtragsangebot nicht zustande, so kann der Auftraggeber für die im Nachtragsangebot erfasste Leistung Angebote anderer Unternehmer einholen. Lässt sich eine danach bestehende Preisdifferenz nicht bereinigen, kann der Auftraggeber die vom Nachtragsangebot erfasste Leistung anderweitig vergeben, ohne dass dies zugunsten des Auftragnehmers die Folgen einer Kündigung hinsichtlich der Gesamtleistung auslöst. 10.9   Besonderheiten bei der Ausführung Der Bieter muss sich wegen der gestellten Aufgaben vor Angebotsabgabe auf die Arbeiten, die Lage der vorhandenen Baulichkeit sowie die Transport- und Arbeitsverhältnisse eingehend informieren. Eine Ortsbesichtigung wird daher dringend empfohlen. 10.10   Vertragsbestandteile Vertragsbestandteile werden: 1.   die Leistungsbeschreibung 2.   die Besonderen Vertragsbedingungen einschl. Weitere Besondere Vertragsbedingungen 3.   die Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 4.   ggf. Erklärung über den Einsatz von Nachunternehmen 5.    die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen 6.    die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen    (VOB/C neueste Fassung) 7.    die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen    (VOB/B neueste Fassung) Von den vorstehend genannten Bestimmungen geht im Falle eventuell untereinander bestehender Widersprüchlichkeit immer die vorher genannte, den nachfolgenden in der Anwendbarkeit vor. 10.12   Ausführungsfristen Hinsichtlich der Ausführungsfristen gelten die Einzel- und Fertigstellungsfristen. Zu Beginn der Bauabwicklung wird mit allen beteiligten Firmen ein detaillierter Bauzeitenplan abgestimmt, der dann Vertragsbestandteil wird. Die Vertragstermine für die Gesamtfertigstellung sowie etwaige Einzel- und Zwischentermine sind bei der Aufstellung der Bauzeitenpläne zu berücksichtigen und hierfür verbindlich. Vom Auftragnehmer ist zur Abstimmung des Bauablaufs ein Bauzeitenplan auf der Basis des beigefügten "Rahmenterminplan - Vorläufiger Bauzeitenplan" für seinen Leistungsumfang einschl. Nachunternehmerleistungen zu erstellen. In dem zu erstellenden Bauzeitenplan sind als Mindestanforderung die Teilleistungen sowie die vorhandenen Abhängigkeiten des "Rahmenterminplan - Vorläufiger Bauzeitenplan" zu berücksichtigen und zu übernehmen. Darauf aufbauend ist der Bauzeitenplan durch den Auftragnehmer zu erstellen, zu konkretisieren, fortzuschreiben und an den Bauablauf anzupassen. Der Bauzeitenplan ist in Form eines Balkenplans zu erstellen. Der Auftragnehmer führt in regelmäßigen zeitlichen Abständen (ca. alle 3 Monate) Aktualisierungen des Bauzeitenplans unter Berücksichtigung des aktuellen Bauablaufs durch und arbeitet diese in den Bauzeitenplan ein. Der Bauzeitenplan sowie die jeweiligen Aktualisierungen sind mind. im Format "pdf" und 2-fach geplottet dem Auftraggeber zu übergeben. Der "Rahmenterminplan - Vorläufiger Bauzeitenplan" wird dem Auftragnehmer in den Formaten "pdf" und "mpp" übergeben. Der v. g. Bauzeitenplan mit Kostenplan ist innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung der Leistung vom Auftragnehmer zu erstellen und vorzulegen. Bei Verzögerung von Vorleistungen bzw. nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerungen werden alle betroffenen Vertragstermine nur um diese Verzögerungsdauer verlängert. Der Fertigstellungstermin gilt einschl. Baustellenräumung und Beseitigung verursachter Schäden. 10.18   Bauüberwachung 10.19   Bauausführung und Baustellenabwicklung 10.19.1 Der Auftragnehmer sichert die Ausführung sämtlicher in Auftrag gegebener Leistungen in meisterhafter Arbeit, entsprechend dem Stand der Baukunst und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu. Die technischen Bestimmungen für Bauleistungen (VOB/C - neueste Fassung) und die einschlägigen DIN-Vorschriften gelten als Mindeststandard. 10.19.2 Der Auftragnehmer hat sich für die Ausführung seiner Leistungen von den maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen selbst Kenntnis zu verschaffen und ist für ihre Einhaltung verantwortlich. 10.19.3 Über etwaige Widersprüche in den zur Ausführung für Bauleistungen zugrunde zu legenden Unterlagen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber oder seine Beauftragten unverzüglich zu informieren. 10.19.4 Die vom Auftragnehmer gefertigten Detailpläne oder sonstige Ausführungszeichnungen sowie etwa von ihm stammende statische oder sonstige Berechnungen und Nachweise sind dem Auftraggeber schnellstmöglich zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigung durch den Auftraggeber schränkt jedoch die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für die fachliche und sachliche Qualität für die sich auf diese Unterlagen gründenden Leistungen des Auftragnehmers nicht ein. 10.19.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, evtl. in der Baudurchführung entstehende Abweichungen von den Ausführungszeichnungen aktenkundig zu machen. 10.19.6 Ergeben sich infolge von Abweichungen von den technischen Vertragsgrundlagen durch den Auftragnehmer bei den Arbeiten nachfolgender Unternehmer Mehrkosten, so hat sie der für die Nichteinhaltung der technischen Vertragsgrundlagen verantwortliche Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erstatten, auch wenn keine Rüge erfolgte. Weitergehende Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. 10.19.7 Entsprechend § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung etc. dem Auftragnehmer unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. Ergänzend dazu hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder wegen Arbeiten und Lieferungen, die im Leistungsverzeichnis nach seiner Meinung nicht eindeutig genug oder überhaupt nicht aufgeführt sind, vor Beginn der Arbeiten schriftlich vorzubringen. 10.19.8 Der Auftragnehmer hat auf allen relevanten Unterlagen, wie Lieferscheine, Prüfprotokolle, Prüfzeugnisse, Bescheinigungen, Bautagebuch, Aufmaßen, Planunterlagen, Datenblättern etc., die vom Auftraggeber vorgegebene Projektbezeichnung zu verwenden. Diese ist: KAW Neubau 4. RS VE01 – Erweiterter Rohbau 10.21   Arbeits- und Gesundheitsschutz Durch die Anwendung der BaustellV auf die vorliegenden geplanten Arbeiten ergeben sich eine Reihe von Verpflichtungen für den Bauherrn. U. a. ist durch den Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen, der z. B. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ausarbeitet. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan wird dem beauftragten Unternehmen mit der Auftragsvergabe übersandt bzw. wird auf der Baustelle ausgehängt. Der Auftragnehmer wird in die Inhalte des SiGe-Planes eingewiesen und ist verpflichtet, die Inhalte an verantwortliche Personen und die Beschäftigten weiterzugeben. Der Auftragnehmer hat die im SiGe-Plan genannten Hinweise bei seiner Planung zu berücksichtigen (siehe auch § 5 Baustellenverordnung). Die Hinweise basieren im Wesentlichen auf allgemeine staatliche und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Anforderungen die darüber hinausgehen, werden explizit in den Ausschreibungsunterlagen genannt. Die wichtigsten Hinweise für eine arbeitsschutzgerechte Durchführung der Arbeiten werden nachfolgend genannt. Es wird nochmals besonders darauf hingewiesen, dass die zuvor genannten durch den Auftraggeber veranlassten Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben der BaustellV den Auftragnehmer von seinen Verpflichtungen nach § 3 ArbSchG und BGV A1 nicht befreit. Die Aufgaben des Koordinators und die Vorgaben und Hilfestellungen des SiGe-Planes dienen, wie bereits beschrieben, im Wesentlichen dazu, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch einen hinsichtlich des Arbeitsschutzes optimierten Bauablauf zu verbessern. 10.21.1   Gerüstbauarbeiten Für den Auf- und Abbau der angefragten Gerüste (hierzu zählen auch Rollgerüste!) sind grundsätzlich die geltenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Besonders wird in diesem Zusammenhang auf die im September 2009 eingeführte TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten" hingewiesen. Demnach ist bei Auf- und Abbau der Gerüste die Absturzsicherung als Seitenschutz auszuführen. Dies bedeutet, dass der Bieter den Auf- und Abbau ausschließlich mit einem Montagesicherungsgeländer (MSG) oder vgl. auszuführen hat. Die Benutzung von PSA gegen Absturz ist grundsätzlich verboten, nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) gestattet. Vor der Gerüstmontage hat der Auftragnehmer je nach Komplexität einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen und dem SiGeKo mindestens 5 Werktage vor Beginn vorzulegen. Gleiches gilt für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und dem Plan für die Benutzung. Sind nach Abschluss eines Gerüst-Montagetages oder bei Unterbrechung der Arbeiten bestimmte Teile eines Arbeits- und Schutzgerüstes nicht einsatzbereit, sind diese mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen. Nach der Montage hat der Gerüstersteller sicherzustellen, dass das Gerüst nach Abschluss der Montagearbeiten, d. h. vor der Übergabe an den Gerüstbenutzer durch eine befähigte Person (Definition der befähigten Person gem. TRBS 2121-1, Abschnitt 4.7.2) geprüft wird. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage des Plans für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung). Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren, anschließend ist das Gerüst für die Freigabe zu kennzeichnen. Das Prüfprotokoll ist auf der Baustelle vorzuhalten. 10.21.2   Organisation der Ersten Hilfe Jeder Unternehmer ist gem. geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet, eine funktionierende Rettungskette zu organisieren. Dies besteht aus mindestens einem Ersthelfer (bei Anzahl Beschäftigte bis 10), einem Verbandskasten nach DIN 13157, einem Verbandsbuch, dem Erste-Hilfe Aushang der BG Bau mit ausgefüllten Feldern (z. B. Nummer des/der Ersthelfer, Durchgangsarzt, nächstgelegenes Krankenhaus etc.). Sofern keine Tagesräume für die Beschäftigten vorhanden sind, ist der Aushang im Mannschaftsbus o. vgl. aufzubewahren. 10.21.3   Einsatz von Arbeitsmittel Gem. Betriebssicherheitsverordnung ist jeder Unternehmer dazu verpflichtet, alle seine Arbeitsmittel - hierzu zählen neben elektrischen Arbeitsmitten auch Leitern, Anschlageinrichtungen, Maschinen etc. - zu prüfen. Der AG behält sich das Recht vor, ungeprüfte Arbeitsmittel unverzüglich von der Baustelle entfernen zu lassen. Dieses Recht wird durch den SiGeKo vor Ort ausgeübt. 10.21.4   Verkehrswege Jedes Unternehmen auf der Baustelle hat darauf zu achten, dass die Verkehrswege zu jedem Zeitpunkt der Arbeiten, d. h. unabhängig der Witterung, der Tageszeit, dem zu überwindenden Höhenunterschied etc., sicher begehbar sind. Dies setzt gleichermaßen voraus, dass jeder Unternehmer täglich seinen Arbeitsbereich, der sich mit Verkehrswegen anderer Unternehmen schneidet, von Baumaterialien, Werkzeugen, Maschinen etc. sauber hält. 10.21.6   Elektrischer Strom Die Unternehmen sind eigenverantwortlich dafür zuständig, dass täglich der FI-Schalter ausgelöst wird. Für die Verwendung von Kabeltrommeln wird darauf hingewiesen, dass diese für den rauhen Baustellenbetrieb geeignet sein müssen (z. B. isolierter Handgriff, IP-Schutz, vollisoliertes Gehäuse, Kabel aus Gummischlauchleitungen H07RNF oder gleichwertig). 10.21.7   Absturzkanten und -sicherungen Alle während des Baus entstehenden Absturzkanten sind zu sichern. Grundsätzlich wird als Absturzkante durch den SiGeKo zunächst jede Kante ab einer Höhe von 1,50 m festgelegt, d. h. ab dieser Höhe sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Bockgerüste, Schalungen oder sonstige Arbeitsplattformen. Abweichungen hiervon sind durch den Unternehmer nur durch fachgerechte Gefährdungsbeurteilungen (inkl. Risikobeurteilung nach Nohl) zu belegen. Grundsätzlich ist durch den Unternehmer zu beachten, dass kollektive Maßnahmen wie z. B. Gerüst, Schutznetz etc. vor individuellen Maßnahmen stehen. Der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist ohnehin grundsätzlich auf der Baustelle verboten, wenn nicht die Regelungen der BGR 198 und 199 umgesetzt werden und eine Abstimmung mit dem SiGeKo erfolgt ist. 10.21.8   Gefahrenbereiche Der Unternehmer ist verpflichtete, sämtliche Gefahrenbereiche zu sichern. Die Sicherung hat so zu erfolgen, dass zu keiner Zeit das Personal der Kläranlage oder Unbefugte Zugang in den Arbeitsbereich des Auftragnehmers haben und dadurch durch Maschinen, Baumaterial etc., behindert oder gar geschädigt werden. Der Transport von schwebenden Lasten über Bereiche der bestehenden Anlagen, wo sich Beschäftigte aufhalten können ist nur unter Anwendung entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Räumung der Gebäude) durchzuführen. 10.21.9   Vorlage von Unterlagen Der beauftragte SiGeKo hat u. a. die Aufgabe, die Unternehmen stichprobenartig zu überprüfen, ob Sie Ihren staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen nachkommen. Hierzu wird der SiGeKo den beauftragten Unternehmen diverse Unterlagen zukommen lassen. Alle Unternehmer haben die Verpflichtung, diese Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, zu bearbeiten und auf der Baustelle vorzuhalten bzw. wenn angegeben, dem SiGeKo zurück zu senden. Die Nichterfüllung stellt einen Verstoß gegen den Bauvertrag dar. Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten 1.   Vorbemerkungen Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" ergänzen die VOB, Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) gemäß § 8a (3) VOB/A bzw. § 8a EU (3) VOB/A. Sie werden ebenfalls Vertragsbestandteil und sind der Kalkulation sowie der Bauausführung zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer hat diese "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" auch mit allen Nachunternehmern zu vereinbaren. Die nachstehenden Leistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht hier oder in der Leistungsbeschreibung andere Festlegungen getroffen sind. 2.   Allgemeines 2.1   Örtliche Verhältnisse Der Bieter/Auftragnehmer hat sich vor Angebotsabgabe durch Einsicht in alle Pläne, Bodengutachten etc. und über alle Verhältnisse der Baustelle zu informieren (Zufahrten, Lagerplätze, Strom- und Wasseranschluss, Grundwasserabsenkung). Eine Ortsbesichtigung wir dringend empfohlen. Flächen für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze, provisorische Zufahrten etc., stehen nur begrenzt zur Verfügung. Bei Arbeiten auf Betriebs- und Firmengeländen müssen die betrieblichen Abläufe auf dem Betriebs- und Firmengelände während der Bauzeit aufrechterhalten werden! Der Auftragnehmer hat diese Verhältnisse ebenso wie durch Witterungsverhältnisse ggf. verursachte Erschwernisse bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen. 2.2   Sicherung der Baustelle Die zur Sicherung der Baustelle erforerliche Absperrung, Beschilderung und Beleuchtung ist allein Sache des Auftragnehmers. Die Kosten für die Vorhaltung, Unterhaltung, laufende Kontrolle und spätere Beseitigung der Sicherheitsvorkehrungen sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern keine gesonderten Positionen ausgewiesen sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verbesserungen an Sicherheitsvorkehrungen zu fordern, ohne dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf besondere Vergütung erwächst. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der Nichtbeachtung der einschlägigen Bestimmungen entstehen. Die Verkehrssicherung muss gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), neueste Fassung, erfolgen. Die Ausführung der Verkehrssicherung im öffentlichen Verkehrsraum ist mit dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen. Deren Forderungen ist nachzukommen. Für alle Versicherungsbereiche im öffentlichen Verkehrsraum sind Beschilderungspläne in mind. 3-facher Ausfertigung herzustellen und beim zuständigen Ordnungsamt zur Genehmigung einzureichen. Anschließend ist ein genehmigtes Exemplar der Bauüberwachung des Auftraggeber zu übergeben. Kanalschächte sind vom Auftragnehmer vor einem Einstieg und während der Arbeiten mit einem geeigneten, zugelassenen Messgerät auf gefährliche Atmosphäre hin zu untersuchen. Beim Auffinden von Kampfmitteln oder Altertumsrelikten sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Bauüberwachung des Auftraggeber zu informieren. Ohne Freigabe der Bauüberwachung des Auftraggeber oder des Kampfmittelräumdienstes darf nicht im direkten oder weiteren Umfeld der Fundstelle weitergearbeitet werden. Im Vorfeld wurden Kampfmittelsondierungen vorgenommen. Der Verdacht auf Kampfmittel hat sich nicht bestätigt. Der Hinweis Kampfmittelsondierung ist gesondert zu beachten. 2.3   Sicherung des Abflusses von Niederschlagswasser Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Bereich der Baustelle ohne besondere Vergütung für die  schadlose Ableitung des Niederschlagswassers Sorge zu tragen. Insbesondere sind provisorische Anschlüsse von Dachrinnen etc. sofort auszuführen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung entstehen. 2.4   Schutz von Grundstücken und Anlagen jeder Art Zum Schutze von Grundstücken und Anlagen jeder Art hat der Auftragnehmer Vorsichtsmaßnahmen ohne besondere Vergütung zu treffen. Jede Möglichkeit einer Gefährdung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sofort schriftlich mitzuteilen und besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Unterlässt der Auftragnehmer die sofortige Anzeige erkennbarer Schäden, so ist er für alle Nachteile, die dem Auftraggeber entstehen, haftbar. 2.5   Schutz des Eigentums des Auftraggebers Der Auftragnehmer hat für sachgemäße Unterbringung und Bewachung des Eigentums des Auftraggebers oder des zum Baubetrieb notwendigen Eigentums seiner Beauftragten Sorge zu tragen. Er haftet gegenüber den Beteiligten bei Beschädigungen, Diebstahl, Feuer usw., für den entstandenen Schaden und ist zur vollen Ersatzleistung verpflichtet. 2.6   Lärmbekämpfung Zur Herabsetzung der Lärmbelästigung sind geräuscharme bzw. lärmdämpfende Zusatzgeräte und Vorrichtungen nach den jeweils geltenden Vorschriften kostenneutral einzusetzen. 2.7   Bauseitige Lieferung von Material Bauseits zu lieferndes Material, wie Einbauteile, Mauerdurchführungen, Ankerplatten etc. ist nach Rücksprache mit der Bauüberwachung vom Auftragnehmer abzurufen. Er muss den rechtzeitigen Abruf veranlassen. Das Abladen vom Lieferfahrzeug, die Zwischenlagerung und der Transport vom Lagerplatz zur Verwendungsstelle einschl. Versicherung ist Sache des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer nimmt ab und übernimmt als Beauftragter des Auftraggebers das Material auf dem Transportfahrzeug durch Quittieren des Lieferscheins. Er hat die Materialien unverzüglich und ordnungsgemäß abzuladen und zu lagern. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind sofort bei der Übernahme festzustellen und durch eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu belegen, die vom Frachtführer und Auftragnehmer zu unterschreiben und von der Bauleitung gegenzuzeichnen ist. Schäden, die beim Abladen, Lagern und Zwischentransport auftreten, hat der Auftragnehmer zu vertreten. Die Lagerung von Einbauteilen erfolgt durch den Auftragnehmer sauber und nach Werkstoffen bzw. Baugruppen getrennt. 2.8   Arbeitssicherheit Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit zu beachten. Insbesondere wird auf folgende Richtlinien hingewiesen: DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 22 "Abwassertechnische Anlagen" DGUV Regel 103-004 "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenene Räumen von abwassertechnischen Anlagen" Vor Beginn der Arbeiten ist die Freigabe durch den Kläranlagenbetrieb einzuholen. 2.9   Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Der Auftraggeber wird entsprechend den Vorgaben der Baustellenverordnung einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator (SiGeKo) stellen. Folgende Unterlagen sind mit dem Beginn der Baustelleneinrichtung auf der Baustelle zur Einsicht (für den Auftraggeber, die Berufsgenossenschaften, das RP-Darmstadt, den SiGe-Koordinator etc.) vorzuhalten: die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 ArbSchG mit mindestens folgendem Inhalt:    Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten    Ermitteln der Gefährdungen,    Beurteilungen der Gefährdungen,    Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen,    Durchführung der Maßnahmen,    Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen,    Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. eine Abbruchanweisung (falls erforderlich: Die Abbruchanweisung stellt die Grundlage für einen gefahrlosen Abbruch und Rückbau dar). Benennung des/der Erst-Helfer. Mind. 10 % der Beschäftigten, einer jeglichen Firma, auf der Baustelle müssen ausgebildete Erst-Helfer sein. Die aktuellen Erst-Helfer Bescheinigungen sind auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten. 3.   Vorarbeiten 3.1   Baustraßen/Lagerplätze Erforderliche Baustraßen der beauftragten Leistung und Lager- bzw. Arbeitsplätze auf der Baustelle hat der Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und nach Baubeendigung eventuell zu beseitigen (siehe hierzu die Hinweise im Leistungsverzeichnis). 3.2   Festlegung des Baugeländes Auf dem zur Verfügung gestellten Baugelände hat der Auftragnehmer seine Lagerplätze so einzurichten, dass sie möglichst zweckmäßig zu den jeweiligen Verwendungsstellen liegen und den Arbeitsablauf auf der Baustelle möglichst wenig behindern. Glaubt der Auftragnehmer mit dem ihm zur Verfügung gestellten Baugelände nicht auszukommen, so ist es ihm freigestellt, geeignete Nachbargrundstücke auf seine Kosten zu pachten. 3.4   Baustelleneinrichtung Die für die Erstellung, den Unterhalt und Abbau der Baustelleneinrichtung erforderlichen Genehmigungen etc., sind in die Einheitspreise einzurechnen. Behördliche Auflagen (Bauberufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht etc.) auch für evtl. Schlafunterkünfte sind der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers unverzüglich vorzulegen und ohne Mehrkosten zu erfüllen. Schlafunterkünfte auf dem Betriebsgelände und im Baustellenbereich sind nicht zulässig. Der Auftragnehmer hat die Baustelleneinrichtung unter eigener Verantwortung auszuführen. Er hat dabei die anerkannten Regeln der Technik und die behördlichen Vorschriften zu beachten. Die nachstehend erfassten Arbeiten sind Nebenleistungen, die nicht gesondert vergütet werden: a)   Entfernen von Tagwasser b)   Evtl. erforderliche geprüfte Statik für die Standsicherheit der Baustelleneinrichtung (Kräne,    Hebebühnen, Gerüste etc.) c)   Schutz aller Bauteile gegen Witterungseinflüsse (Hitze, Kälte, Feuchtigkeit) und    Winterbaumaßnahmen sind Angelegenheit des Bieters. Winterbaumaßnahmen, wie Bezug von    vorgeheiztem Beton, Einsatz von isolierten Folien zur Nachbehandlung etc., werden nicht    gesondert vergütet, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes festgelegt ist. Der Umfang der    Wintermaßnahmen ist anhand des vorläufigen Bauablaufplans zu ermitteln. d)   Bautagebuch für alle Leistungen mit Angabe über Witterungsverhältnisse (Temperaturen etc.)    führen und täglich dem AG vorlegen e)   Sämtliche Abnahmen sind schriftlich zu beantragen. f)   Ein Baustelleneinrichtungsplan ist spätestens 2 Wochen nach Auftragsvergabe 3-fach zur Prüfung    vorzulegen. g)   Sollte der Bieter weiteres Gelände für die Baustelleneinrichtung benötigen, muss er dies auf seine    Kosten beschaffen. h)   Die Unterhaltung der Verkehrswege in einem verkehrssicheren Zustand obliegt dem    Auftragnehmer über die gesamte Bauzeit der vertraglich festgelegten Leistungen. Dies gilt auch für    die Schnee- und Eisbeseitigung. Allgemeine Verkehrswege auf dem Betriebsgelände und öffentlichem Verkehrsraum sind regelmäßig entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu reinigen;    ggf. mehrmals arbeitstäglich. i)   Sämtliche später nicht mehr einsehbaren Bauteile sind beim Bau einzumessen. Hierüber sind    Skizzen zu fertigen und der Bauüberwachung des Auftraggeber auszuhändigen. 4.   Technische Vorschriften und Richtlinien Für die Ausführung der Arbeiten gelten insbesondere folgende Vorschriften als ,,Zusätzliche Technische Vorschriften" in der jeweils neuesten Fassung: 4.1   Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung 4.1.1   Straßenverkehrsordnung - StVO vom 6. März 2013 mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift (VwV-   StV0) vom  26. Januar 2001 4.1.2   Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA, Ausgabe 1995 4.1.3   Unfallverhütungsvorschriften ,,Bauarbeiten" DGUV Regel 38 (BGV C22) und ASR 4.1.4   ZTV-SA 97    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen    an Straßen 4.1.5   Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB 92)
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten
Sonstige Ergänzungen (ZTV) Sonstige Ergänzungen (ZTV) Ergänzend zu den als Anlage den Ausschreibungsunterlagen beigefügten "Zusätzlichen Technichen Vertragsbedingungen" (ZTV) gelten nachfolgende Festlegungen. Aufwendungen die sich durch die ZTV ergeben sind, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung gesondert aufgeführt sind, in die Einheitspreise einzurechnen. 1.    Bemusterung: Der Auftragnehmer (AN) hat alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Produkte/Fabrikate/Typen rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn und unter Beachtung der Lieferzeiten, mit dem Auftraggeber / der Bauüberwachung abzustimmen. Ebenso sind für alle Materialien, Baustoffe etc., die zur Entscheidungshilfen für den Auftraggeber (AG) einer Bemusterung bedürfen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Muster vorzulegen und mit dem Auftraggeber (AG) / der Bauüberwachung abzustimmen. 2.    Arbeiten auf Nachweis: Tagelohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauüberwachung ausgeführt werden. Tagelohnberichte müssen täglich, auch bei fortlaufender Arbeit, der Bauüberwachung zur Kontrolle vorgelegt werden. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass für Tagelohnarbeiten auch Leistungspostionen vorhanden sind, werden diese Arbeiten nach den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses / Angebotes abgerechnet. In die einzelnen Positionen der Tagelohnarbeiten sind sämtliche Kleinwerkzeuge bis zur Bohrmaschine, Winkelschleifer, Umformer und Rüttler sowie Nägel, Holzkeile etc. enthalten. In den Stundenlohnsätzen sind alle Nebenkosten wie Sozialkosten, Winterzulagen, Lohnzulagen, Auslösungen, Fahrkosten, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, Versicherungen etc. enthalten. Bei Tagelohnarbeiten werden Aufsichtsstunden nicht besonders vergütet. Kosten für Bauleitung und anderes technisches und kaufmännisches Personal ist in die Einheitspreise einzurechnen. Bei den Geräteeinsätzen sind auch Miete, Reparatur und alle Verbrauchsstoffe sowie das Bedienungpersonal enthalten. Es werden nur die reinen Einsatzzeiten vergütet. Stillstandskosten, An- und Abfahrtszeiten werden nicht vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen. Bei Stofflieferungen sind Lieferscheine vorzulegen, die von der Bauüberwachung abzuzeichnen sind. 4.   Hinweis zu Versorgungsleitungen: Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Kanälen u. ä. im Bereich der Baustelle zu unterrichten und die Anweisungen der Leitungs- und Kabeleigentümer zu befolgen (Kabelschutzanweisung). Die Erdarbeiten sind entsprechend sorgsam auszuführen. Bei Beschädigungen ist der Betreiber der Leitung bzw. des Kabels und die Bauüberwachung des AG sofort zu informieren Der Aufwand für die Kabeleinweisungen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Sonstige Ergänzungen (ZTV)
Allgemeine Baubeschreibung (ABB) Allgemeine Baubeschreibung (ABB) Lage der Baustelle Die Kläranlage Weiterstadt befindet sich am westlichen Bebauungsrand der Stadt Weiterstadt. Die postalische Anschrift der Kläranlage lautet: Kläranlage Weiterstadt Spitalwiese 1 64331 Weiterstadt Die Zufahrt zur Kläranlage erfolgt über die Straße Am Aulenberg. Die Zufahrt zur Erweiterungsfläche erfolgt über die Straße Schlimmergraben. Das Gelände ist weitgehend eben und hochwasserfrei. Der bauzeitliche Grundwasserstand wird vom Baugrundgutachter mit 99,00 mNN angegeben. Die Arbeiten müssen unter laufendem Betrieb der Kläranlage erfolgen. Es ist eine bauliche Abgrenzung zwischen dem Baustellenbereich und dem Kläranlagengelände vorzusehen. Hierdurch ergeben sich Erschwernisse bzw. besondere Anforderungen an Rücksichtnahme und Sicherheitsmaßnahmen, die zu jeder Zeit von den ausführenden Firmen zu gewährleisten sind. Alle auf dem Gelände der Kläranlage tätigen Firmen stellen durch ihre Angebotsabgabe den Betreiber von Haftungsansprüchen auf Grund der Gefährdungen durch Arbeiten im Abwasserreinigungsanlagenbereich ausdrücklich frei. Umfang der geplanten Maßnahmen Die Kläranlage Weiterstadt wird zur weitergehenden Phosphor- und Spurenstoffelimination mit einer 4. Reinigungsstufe ausgebaut. Die Maßnahme ist in 3 Vergabeeinheiten (VE) aufgeteilt. Diese sind. VE01: Erweiterter Rohbau VE02: Verfahrenstechnik VE03: EMSR-Technik Die Ausführungen der Arbeiten, insbesondere der drei Vergabeeinheiten, finden teilweise zeitgleich statt bzw. sind mit vielen Schnittstellen eng verknüpft und untereinander in vielen Schnittpunkten voneinander abhängig. Baustelleneinrichtung Für die Baustelleneinrichtungen der beteiligten Firmen stehen nur in begrenztem Umfang Flächen zur Verfügung. Auf diesen Flächen sind alle Mannschaftscontainer, Sanitärcontainer, abschließbare Materialcontainer sowie Lager- und Richtplätze, Aushublager etc. einzurichten. Es liegen allgemein sehr beengte Platzverhältnisse vor. Im südwestlichen Bereich der Erweiterungsfläche befindet sich ein Hochspannungsmast mit in nordöstliche Richtung gespannter Hochspannungsleitung. Innerhalb eines Schutzstreifens von 10 m umlaufend um den Hochspannungsmast ist eine Lagerung von Baumaterial bzw. das Abstellen von Baumaschinen etc. nicht möglich. Die Hochspannungsleitung befindet sich auf einer Höhe von ca. 13 m über vorhandener Geländeoberkante (ca. 114 müNN). Innerhalb eines beidseitigen Schutzstreifens um die Hochspannungsleitung muss der Sicherheitsabstand mind. 3 m betragen. Bei der Kranstellung an allen Arbeitsstätten ist darauf zu achten, dass keine Lasten in die umliegenden Bauwerke eingeleitet werden. Die Abstände des Lasteintrags zu Kanälen und Bauwerken sind entsprechend zu wählen/berücksichtigen. Bei Unterschreitung der einzuhaltenden lastfreien Abstände zu den Kanälen und Bauwerken sind entsprechende Gründungsmaßnahmen des/der Kräne zu berücksichtigen. Die Gründungsebenen der Kanäle und Bauwerke sind den beigefügten Ausführungsplänen zu entnehmen. Parkmöglichkeiten für Firmenangehörige stehen auf dem Kläranlagengelände nicht zur Verfügung. Hierfür sind außerhalb des Anlagengeländes geeignete Parkmöglichkeiten durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Die Baustelleneinrichtungsflächen und als Aushublager vorgesehenen Flächen sind dem beigefügten Plan A1.8 Baustelleneinrichtung zu entnehmen. Die Aufteilung der Flächen für die ausführenden Firmen ist im Zuge des Projektfortschritts abzustimmen und anzupassen. Die Firmen haben ihren Baustelleneinrichtungsbereich mit Bauzaun einzuzäunen und diesen Bereich vor Diebstahl zu schützen. Der Auftraggeber haftet nicht für entwendetes Material, Geräte etc. Die Ausführung der Arbeiten auf dem Gelände der Bestandskläranlage können zu folgenden Zeiten erfolgen: Montag bis Donnerstag:      7:00 bis 16:00 Uhr Freitag:            7:00 bis 12:00 Uhr Ausnahmen hiervon können mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Ein Anspruch auf abweichende Arbeitszeiten besteht jedoch nicht. Die Ausführung erfolgt insbesondere auf dem Grundstück der Kläranlage Weiterstadt, Stadt Weiterstadt. Nördlich des Grundstücks befindet sich die Erweiterungsfläche für die 4. Reinigungsstufe. Für die Ausführung der Arbeiten auf der Erweiterungsfläche gibt es vom Auftraggeber hinsichtlich der Uhrzeit keine Vorgaben. Der gesamte Baubereich ist sehr beengt. Sämtliche Verschmutzungen durch Fahrzeugverkehr des Auftragnehmers innerhalb und außerhalb des Kläranlagengeländes müssen von diesem laufend beseitigt werden. Hierfür ist ggf. eine Kehrmaschine vorzuhalten und einzusetzen. Dem Bieter wird eine Ortsbesichtigung empfohlen. Folgende Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen sind geplant: Vorab-Maßnahmen, Provisorien Im gesamten Baufeld einschließlich der Baustelleneinrichtungsfläche werden zunächst der Oberboden abgeschoben und in Mieten aufgesetzt. Nach Abschluss der Arbeiten wird der Oberboden auf nicht versiegelte Flächen wieder angedeckt und eingesät. Überschüssige Oberbodenmassen werden zu Verwertung abgefahren. Auf dem Gelände der Bestandskläranlage sind zur Herstellung der Baufreiheit im Vorfeld zu den dortigen Bauarbeiten Suchschlitze zur Ortung der Kabel und Leitungen auszuführen und diese anschließend teils umzulegen bzw. zurückzubauen. Ebenso sind vorhandene Oberflächenbefestigungen zurückzubauen. Tuchfilter Die Tuchfilterhalle kann nach Fertigstellung des Pumpwerks 4. RS sowie des Kellergeschosses des Maschinengebäudes errichtet werden. Das Gebäude wird über die durchgehende Bodenplatte gegründet und in geböschter Baugrube errichtet. Die Tuchfilterhalle wird westlich des Pumpwerks 4. RS angeordnet. In einer Halle aus Stahlbeton werden drei Becken mit Tuchfilterzellen einschließlich Zu- und Ablaufrinnen errichtet. Das Pumpwerk 4. RS fördert den Abwasserstrom in die Sammelrinne der Tuchfilterhalle. Von hier fällt das Abwasser über eine Überfallschwelle in eine Mischrinne und wird weiter in die Zulaufrinne vor den Tuchfiltern gelenkt. Die Aufteilung erfolgt aus der Zulaufrinne über 3 elektrisch betriebene Schieber. Jede Straße verfügt über einen Notüberlauf. Das filtrierte Abwasser wird in einen Steigschacht am jeweiligen Betonbecken geleitet und anschließend in einer dahinter angeordneten Ablaufrinne zusammengeführt. Die Öffnung zwischen Steigschacht und Ablaufrinne ist jeweils durch einen elektrisch betriebenen Schieber absperrbar gestaltet. Die Steigschächte verfügen je über einen Notüberlauf. Im Gebäude ergeben sich zwei Ebenen. Auf der oberen Ebene sind die Gerinne mit rutschhemmenden Gitterrosten begehbar gestaltet. Von hier sind die Schieber und Aggregate der Tuchfilterbecken bedienbar. Die Filterräume, einschließlich Steigschacht, sind nach oben offen einsehbar und mit einem umlaufenden Geländer gegen Absturz gesichert. Des Weiteren gibt es einen trockenen, abgedeckten Schacht, über den die Fällmittelleitungen in die Tuchfilterhalle geführt werden. Der Zugang zu der oberen Ebene kann über die tiefergelegene Westseite sowie über die Ostseite erfolgen. Am westlichen Zugang erreicht man zuerst den tiefergelegenen Wartungsbereich, hier können Teile der Filtereinheiten über einen Einträgerbrückenkran angehoben und abgesetzt werden. Die Zufahrt in die Halle ist über ein Tor sowie über eine Zugangstür auf der Gebäudewestseite möglich. Von dort gibt es innen einen Gitterrost-Treppenaufgang auf die zu- bzw. ablaufseitigen Rinnen um die Filterkammern. An der Ostseite befindet sich eine Fluchttür mit außen angebrachtem Podest, Geländer und Sicherheitssteigleiter. Die Tuchfilterhalle wird als Hallenkonstruktion mit Stahlbetonstützen mit wärmegedämmtem Pultdach aus Trapez-Sandwich-Elementen ausgeführt. Die Fassade wird konstruktiv wärmegedämmt. Sie wird verputzt bzw. z.T. mit Aluwellprofilen verkleidet. Im Dachbereich erfolgt die Verkleidung der Fassade mittels HPL-Platten. GAK-Filter Nördlich des Tuchfilters wird der GAK-Filter errichtet. Die Baugrube des GAK-Filters bindet in den Grundwasserspiegel ein. Um eine trockene Baugrube herzustellen, wird eine Spundwand wasserdicht umlaufend ins Schloss gerammt. Die Spundwände werden vorgebohrt. Eine Unterwasserbetonsohle dichtet die Baugrube ab. Um die Auftriebssicherheit der Unterwasserbetonsohle sicherzustellen, wird die Unterwasserbetonsohle mit temporären GEWI-Pfählen rückverankert. Unter der Hochspannungsleitung können die Spunddielen nicht auf GOK angesetzt werden, um den geforderten Abstand von 3,0 m zur stromführenden Leitung nicht zu unterschreiten. Hier wird ein Voraushub auf 99,10 müNN vorgesehen. Der GAK-Filter wird als klassischer Raumfilter mit 6 parallelen Filterzellen ausgeführt. Das Abwasser wird über eine Dükerleitung in eine Verteilerrinne vor Kopf der 6 Filterkammern geleitet. Die Filterkammern sind als Einschichtfilter mit einem 2,5 m starken Filterbett aus granulierter Aktivkohle gefüllt und werden abwärts durchströmt. Das Filtermaterial liegt auf einem Düsenboden aus Stahlbetonfertigteilplatten. Der Ablauf gelangt in je einen Steigschacht und läuft über eine Ablaufschwelle in die Sammelrinne. Der Klarwasserablauf wird durch den Spülwasserspeicher geleitet. Von Zeit zu Zeit ist eine Rückspülung der Filter notwendig. Diese erfolgt nacheinander mit Druckluft und mit Spülwasser. Als Spülwasser wird Filterablauf verwendet. Die Ablaufsammelleitung DN 600 wird durch den Spülwasserspeicher geführt. Dessen Wasserspiegel wird durch eine Überfallschwelle begrenzt, hinter der die Ablaufleitung zum Kläranlagenauslauf liegt. Das Spülwasser wird in den Schlammwasserspeicher geleitet. Der GAK-Filter wird als wasserundurchlässiges Stahlbetonbauwerk in Massivbauweise errichtet. Der Filterboden in den Filterzellen wird aus Stahlbetonfertigteilelementen mit einschraubbaren Filterkerzen vorgesehen. Zwischen den Filterzellen und den Behältern für Spülwasser und Schlammwasser befindet sich der Maschinenraum mit den Aggregaten und Rohrleitungen. Erreichbar ist dieser über einen überdachten Treppenabgang. Dieser hat ein Pultdach und ist in Anlehnung an die übrigen Hochbauteile gestaltet. Die massive Decke über dem Maschinenraum ist über außenliegende Treppenaufgänge erreichbar. Der Spülwasser- und der Schlammwasserspeicher werden mit GFK-Elementen abgedeckt. Maschinengebäude 4. RS Das Maschinengebäude 4. RS wird südlich des Tuchfilters errichtet. Es beinhaltet die Räumlichkeiten für die Mengenmessungen, die Abwasser-Beprobung, Labor und Leitwarte für die 4. Reinigungsstufe, die Brauchwasseraufbereitung, das Schlammwasserpumpwerk für den Tuchfilter, die Fällmittel-Dosierstation, die Fällmittel-Tankanlage (Außenbereich), die Niederspannungsunterverteilung der 4. Reinigungsstufe sowie einen Besprechungsbereich. Die Baugrube des Maschinengebäudes 4. RS bindet in den Grundwasserspiegel ein. Um eine trockene Baugrube herzustellen, wird eine Spundwand wasserdicht umlaufend ins Schloss gerammt. Die Spundwände werden vorgebohrt. Eine Unterwasserbetonsohle dichtet die Baugrube ab. Um die Auftriebssicherheit der Unterwasserbetonsohle sicherzustellen, wird die Unterwasserbetonsohle mit temporären GEWI-Pfählen rückverankert. Das Gebäude ist als unterkellertes 2-geschossiges Massivgebäude ausgeführt. Das Kellergeschoss besteht aus einer "weißen Wanne". Die Bedachung wird als Pultdach mit Ausrichtung nach Süden und PV-Modulen ausgeführt. Die Außenwände werden verputzt und teilweise mit Wellblechtrapeztafeln verkleidet. Die Innenwände werden verputzt, gestrichen und teilweise gefliest. Das Maschinengebäude wird wärmegedämmt. Nach Fertigstellung des Rohbaus des Maschinengebäudes wird sukzessive zum Baufortschritt die maschinentechnische Ausrüstung eingebaut. NSHV Auf dem Gelände der Bestandskläranlage wird südlich des Trübwasserbeckens eine neue NSHV-Station errichtet. Umbau Schlammentwässerungsgebäude Im Schlammentwässerungsgebäude auf dem Gelände der Bestandskläranlage ist derzeit ein Fällmitteltank mit Dosiereinrichtung aufgestellt. Oberhalb des Tanks befindet sich eine Stahlbühne sowie die Dosiereinrichtungen. Die Stahlbühne ist über eine Tür zugänglich. Nach Inbetriebnahme der neuen Fällmittelanlage werden der Fällmitteltank und ein HCl-Behälter sowie die Stahlbühne rückgebaut. Die Tür wird ausgebaut und die Wandaussparung zugemauert. In der Westseite des Gebäudes wird eine 2-flügelige Zugangstür eingebaut. Der Raum erhält eine Abluftanlage. Der Boden wird zur ebenerdigen Befahrung aufgefüllt. Die Oberfläche entwässert über einen Bodeneinlauf und erhält einen Einstreubelag. Die Wände erhalten einen neuen Anstrich. Der Umbau erfolgt am Ende der Baumaßnahme. Verhalten auf der Kläranlage Alle auf der Kläranlage tätigen Firmen sind verpflichtet, bei all ihren Tätigkeiten den reibungslosen Kläranlagenbetrieb zu beachten und möglichst keine Störungen oder Behinderungen zu verursachen. Alle Arbeiten sind eng mit dem Kläranlagenbetreiber bzw. der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen. Personen des Auftragnehmer oder seiner Nachunternehmer dürfen sich nur im direkten Bereich der Baustelle bzw. auf den zur ordnungsgemäßen Baustellenabwicklung notwendigen Wegen des Kläranlagengeländes aufhalten. Der Auftragnehmer hat sein Personal und seine Nachunternehmer entsprechend anzuweisen und die Einhaltung dieser Regelung fortlaufend zu überwachen. Die "Anweisung für Fremdfirmen", ist von allen Firmen und Nachunternehmer, die auf dem Gelände des Klärwerks und in den Gebäuden der Kläranlage tätig sind (s. Anhang) zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese rechtzeitig weiterzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gemäß ZVB (Zusätzliche Vertragsbedingungen) berechtigt ist, einzelne Personen des Auftragnehmers (auch leitendes Personal) auf der Baustelle abzulehnen und deren Ersatz zu fordern! EINWEISUNG für Fremdfirmen, die auf dem Gelände und in den Gebäuden der Kläranlage Weiterstadt tätig sind 1.   Der Auftragnehmer ist für die vollständige Einhaltung der nachfolgenden Punkte sowohl bei    eigenem Personal als auch für alle seine Nachunternehmer voll verantwortlich. Er hat einen    leitenden projektverantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, der vor Ort für die Einhaltung aller    Punkte verantwortlich ist. 2.    Alle Einrichtungen für den Baubetrieb haben sich dem laufenden Betrieb der Kläranlage    unterzuordnen. 3.   Der Kläranlagenbetrieb darf in keinem Bereich durch den Auftragnehmer, dessen Angestellte    und Mitarbeiter, oder durch Maßnahmen der vorerwähnten Personen gestört werden. 4.    Alle den Betrieb evtl. beeinflussenden Maßnahmen sind der Kläranlagenleitung rechtzeitig vor    Arbeitsbeginn bekannt zu geben. 5.   Dem Personal des Auftragnehmers ist es verboten, irgendwelche Anlagen und Gebäude    außerhalb der Baustelle ohne jeweils ausdrückliche Genehmigung der Kläranlagenleitung zu    betreten. 6.    Werkseigene WC- und Sanitäranlagen stehen dem Auftragnehmer nicht zur Verfügung. 7.   Der Montageleiter/Vorarbeiter ist für die Sicherheit verantwortlich. Dies gilt sowohl für die    Sicherheit seiner Mitarbeiter als auch für die Sicherheit Dritter sowie für den Fall, dass die    Mitarbeiter irgendwelche der Sicherheiten dienenden Vorrichtungen oder Einrichtungen    entfernen oder beschädigen oder Vorschriften und Anordnungen missachten. 8.   Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, dass die polizeilichen, baurechtlichen und    berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen eingehalten werden. Er haftet für sämtliche    Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlass seiner Arbeiten oder    deren Folgen entstehen. 9.   Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherheit der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller    Eigenverantwortung zu ergreifen und haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher    Maßnahmen dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten Vertreter erwachsenden unmittelbaren oder mittelbaren Schäden. 10.   In Bezug auf Sauberkeit und Ordnung am Bau ist der Auftragnehmer für alle seine Mitarbeiter    und Nachunternehmer verantwortlich. 11.   Brand- und Explosionsschutz:    In besonders feuergefährdeten Zonen ist Rauchen oder Arbeiten mit funkenbildenden    Gerätschaften unbedingt zu vermeiden und nur auf ausdrückliche Anordnung des Vorgesetzten    zulässig. Eine schriftliche Gestattung durch die Kläranlagenleitung ist zuvor einzuholen. 12.   Arbeiten an Maschinen dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese vorher freigeschaltet    wurden. Dieses ist jeweils vorher mit der Betriebsführung der Kläranlage abzustimmen bzw.    durch diese ausdrücklich freigeben zu lassen.
Allgemeine Baubeschreibung (ABB)
Hinweis Baustellenlärm Hinweis Baustellenlärm Zur Beurteilung der Lärmemission durch die Baustelle zur Erweiterung der Kläranlage Weiterstadt um die 4.Reinigungsstufe wurde vorab ein Lärmkonzept erstellt. Folgende Schallschutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen: Die Betriebszeiten einschl. Lieferverkehrt auf der Baustelle sind auf den Tageszeitraum zwischen 7 und 20 Uhr zu beschränken. Im Einzelfall erforderliche längere Bauzeit sind mit dem Auftraggeber bzw. der Bauaufsicht, den Nachbarn und der Umweltbehörde abzustimmen. Begrenzung Einsatzzeiten der einzelnen Geräte und Maschinen maximal auf eine mittlere Einsatzzeit von 8 Stunden pro Tag. Die Einsatzzeit berücksichtigt nur Zeiten, in denen die Maschine in Betrieb ist. Stillstandzeiten sowie Pausen etc. fließen nicht in die 8 Stunden ein. Sicherstellung der mittleren Einsatzzeit der Baumaschinen durch Dokumentation der realen täglichen Einsatzzeiten in einem Bautagebuch. Diese ist auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Anweisung der Mitarbeiter, auf lärmarmes Verhalten zu achten und beispielsweise hohe Fallhöhen, unnötige Schlaggeräusche etc. zu vermeiden und Baumaschinen bei Nichtgebrauch abzuschalten. Vorzugsweise Nutzung lärmarmer Maschinen, z. B. mit Umweltengel (Mindestanforderung: Einhaltung des zulässigen Schallleistungspegel nach 32. BImSchV)
Hinweis Baustellenlärm
Ausführungtsfristen DieAusführung der Arbeiten findet zu unterschiedlichen Terminen statt, es kommt zu Unterbrechungen bei der Ausführung. Diese sind einzukalkulieren. Siehe beiliegdnern Bauzeitenplan. - Maschinengebäude: ca. Juni  2027- August 2027 - Tuchfilter: ca. Dezember 2026 - Februar 2027 - GAK-Filter: ca. Juni 2027 - August 2027 - NSHV: ca. April 2026 - Juni 2026, Fallrohre August 2026
Ausführungtsfristen
06 Maschinengebäude
06
Maschinengebäude
06.10 Bedachung, Spengler- und Zimmermannsarbeiten
06.10
Bedachung, Spengler- und Zimmermannsarbeiten
08 Tuchfilter
08
Tuchfilter
08.06 Bedachung, Spengler- und Zimmermannsarbeiten
08.06
Bedachung, Spengler- und Zimmermannsarbeiten
09 GAK-Filter
09
GAK-Filter
09.06 Bedachung, Spengler- und Zimmermannsarbeiten
09.06
Bedachung, Spengler- und Zimmermannsarbeiten
11 Niederspannungsverteilung (NSV)
11
Niederspannungsverteilung (NSV)
11.05 Bedachungs- und Spenglerarbeiten
11.05
Bedachungs- und Spenglerarbeiten