Erdarbeiten
MFH-Neuendorfer Strasse,Brandenburg an der Havel
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2 BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung 2 BESONDERER TEIL   -   Baustelleneinrichtung 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind und folgenden technischen Regeln. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführte Normen gelten: DIN 18920 - Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN 12352 - Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und Sicherheitsleuchten DIN EN 60 439-5 - Besondere Anforderungen an Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen, die im Freien an öffentlich zugängigen Plätzen aufgestellt werden; Kabelverteilerschränke (KVS) in Energieversorgungsnetzen. Soweit vorhanden, sind in den Ländern auch Richtlinien für Ausführung und Abrechnung von Baustelleneinrichtungen zu beachten. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind einzuhalten. 2.2 Stoffe, Bauteile Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen. 2.3 Ausführung Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu halten. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen. Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den Nebenleistungen. Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten: - Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen derselben zu informieren. - Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung sind unverzüglich zu entfernen. - Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, falls nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Preisinhalte Soweit nicht anders beschrieben, umfasst die Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie die Vorhaltung und Unterhaltung unter anderem von - Baustraßen, Gleisanlagen, befestigten Plätzen - Tagesunterkünften und Baustofflagern - Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Wärmeenergie für eigene und Subunternehmerleistungen (der Verbrauch wird gesondert geregelt) - Baustellenbeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung - Winterbauschutzeinrichtungen - Vormontageplätzen, Arbeitsplätzen für technologische Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl. - Bauten (auch Baracken, Container, Wohnungen) für Büros, sanitäre und soziale Zwecke - Bauzäunen, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzwänden, Behelfsbrücken und -überdachungen, provisorischen Einhausungen - Schutzvorrichtungen für bestehende Baulichkeiten oder die Umwelt - Bauaufzügen, Bautreppen, Rampen - Bauschuttsammel- bzw. Recyclinganlagen - Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes Ausgenommen sind die Besonderen Leistungen gemäß den ATV der VOB/C. Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie die Kontrolle darüber im den Umständen der Baustelle entsprechenden erforderlichen Umfang. Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch einzelne Auftragnehmer wird in den Besonderen Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt. Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für diese kostenfrei benutzt. Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich sind. Statische und gründungstechnische Berechnungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u. dgl. sind in den Preis einzurechnen. In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftraggeber zu tragen sind. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich oder räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Wärend der Bauarbeiten sind auf Nachbargebäude und die Mieter Rücksicht zu nehmen und die  Staub- und Lärmentwicklung durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum zu beschränken. Die Kernarbeitszeit ist zwischen 7 und 18 Uhr an den Wochentagen Montag bis Freitag. Leistungen am Samstag sind gesondert mit dem AG abzustimmen und genehmignen zu lassen (mind. 3 Werktage vorher). Für eine Ortsbesichtigung mit Betreten des Grundstückes ist eine Terminabstimmung mit dem ausschreibenden Büro erforderlich. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle Auf dem Grundstück Neuendorfer Str. 57E soll ein modernes Wohnhaus mit insgesamt 10 Häusern entstehen. Das Grundstück wird über die Neuendorfer Str. erschlossen. Von hier aus ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht zum hinterliegenden Grundstück an der Havel vorhanden. Die Zufahrt und die beschränkten Platzverhältnisse für die Baustelleneinrihtung sind zu beachten.
2 BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten 2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung aus ATV/DIN 18300 - Erdarbeiten und ATV/DIN 18303 -Verbauarbeiten und den folgenden technischen Regeln. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführte Normen gelten: DIN 1054 - Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau DIN 4021 - Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben DIN 4094 - Baugrund - Felduntersuchungen DIN 18127 - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch DIN 18915 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten Zu beachtende Technische Regeln: DVGW GW 315 - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten FGSV 516 - Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau FGSV 535 - Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau FGSV 551 - Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln Güteschutz: RAL-RG 501/4 - Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Böden 2.2 Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden. Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. 2.3.2 Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Das Bepflanzen bzw. Aussäen gilt als Besondere Leistung und wird ggf. gesondert beauftragt. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, sind mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Bei Auftreten von Grund- oder Sickerwasser auf relativ undurchlässigem Boden- oder Gesteinsschichten ist die Bauleitung unverzüglich zu verständigen. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle ist zu vermeiden. Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die DIN 4123 -Gebäudesicherungen im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - ist hierbei zu beachten. Für Gründungen an Nachbargebäuden sowie für Unterfahrungen von Fundamenten gilt: - Unterfahrungen und Vertiefungen dürfen nur auf dem Grundstück des Auftraggebers vorgenommen werden. Bei der evtl. notwendigen Unterfahrung von Grenzwänden oder Nachbarwänden ist vorher der Auftraggeber und die Bauleitung zu verständigen. - Es muss ständig eine fachlich ausgebildete Aufsichtsperson anwesend sein. - Wasserhaltungen - auch als geschlossene Wasserhaltung - sind zeitlich und räumlich so zu gestalten, dass der höchste Grundwasserstand 0,50 m unter der vorgesehenen Gründungssohle liegt. - Ausschachtung und Fundamentherstellung darf nur in Abschnitten von maximal 1,25 m Fundamentlänge erfolgen, wenn die statische Berechnung keine anderen Forderungen stellt. Es darf gleichzeitig nur 1/4 der Länge unterfahren werden. - Eventuelle Grundbruchgefahr ist durch entsprechende provisorische Auflasten zu beseitigen. - Sind aus technologischen Gründen Stichgräben erforderlich, werden sie für Aushub und Verfüllung mit aufgemessen. Zwischen zwei gleichzeitig hergestellten Stichgräben oder schachtartigen Baugruben muss ein Abstand von mindestens der dreifachen Breite des breiteren Stichgrabens eingehalten werden (gerechnet für senkrechte Schachtung, ggf. mit Absteifung; Böschungen sind zu vermeiden). Bei Stichgräben über 1,25 m Tiefe ist auch die rückseitige Stirnwand zu verbauen, wenn der Graben im übrigen abzusteifen ist. - Unterfangungen für den jeweiligen Abschnitt sind in voller Höhe kraftschlüssig herzustellen. - Die Bauleitung ist sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich soll nicht verletzt werden; über Schutzmaßnahmen und notwendige Eingriffe ist mit der Bauleitung Rücksprache zu halten. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Das Einschlämmen für Hinterfüllungen ist nur mit Genehmigung des Auftraggebers zulässig. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt.  Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. 2.3.3. Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. 2.3.4 Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind u.a. abgegolten: - Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie ( nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung). - Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen. - Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. - Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss. - Beseitigen von normalen Niederschlägen. - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten. - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt. - Staubschutz bei Transporten. - Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers. - Eignungsnachweise gemäß Nr. 3.9.2 DIN 18 300. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Mit den Preisen sind nicht abgegolten: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen. - Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden. 2.5 Abrechnungshinweise Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für Gräben bis 1,25 m Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum gelten auch für Gräben, in denen folgende Arbeiten ausgeführt werden: - Herstellen der Sohle einschließlich Absanden - Ausrichten von Kabeln - Abdecken von Kabeln - manueller Grabenaushub. Der Wert für "Umsteifung" gemäß Tabelle 2 DIN 4124 gilt nur, wenn wegen der Länge der Rohre eine Umsteifung objektiv erforderlich ist. Bei nicht kreisförmigen Rohrquerschnitten gilt die größte Außenbreite als Rohrschaftdurchmesser. Sind in einem Graben mehrere Leitungen erforderlich und wird ein betretbarer Arbeitsraum notwendig, so ist der Arbeitsraum der Abstand zwischen äußerer Leitung und Grabenwand. Der Abstand zwischen den Leitungen ergibt sich nach technologischen Erfordernissen, den technischen Regeln für die Rohr- und Kabelverlegung oder den Angaben der Betreiber der Leitungen. Die Regeln für Aushub und Verfüllen von Rohrleitungsgräben gelten sinngemäß auch für die Schächte des Leitungssystems. Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist. Für unverdichtete Massen gilt das beim Einbau bestehende Volumen. Sind ausnahmsweise aufgemessene lose Massen auf feste Massen zurückzurechnen, so gelten folgende Umrechnungsfaktoren, sofern kein spezifischer Nachweis geführt wird. Bodenklasse 1: 0,84 Bodenklasse 3: 0,84 Bodenklasse 4: 0,82 Bodenklasse 5: 0,77 Bodenklasse 6: 0,73 Bodenklasse 7: 0,68 Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.) Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach Abschnitt 2.3 der DIN 18300 - Erdarbeiten. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekanntgegeben werden. Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
02.01 Vorbereitende Arbeiten, Abräumen
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Vorbereitende Arbeiten, Abräumen
02.02 Fundamentaushub
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Fundamentaushub
02.03 Bodenbewegungen, Planum
02.03
Bodenbewegungen, Planum
02.04 Sauberkeitsschichten
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Sauberkeitsschichten
02.05 Bodeneinbau, Auf- und Hinterfüllungen
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Bodeneinbau, Auf- und Hinterfüllungen
02.06 Bodenverdichtung
02.06
Bodenverdichtung
02.07 Erschwernisse, Bodenaushub
02.07
Erschwernisse, Bodenaushub
02.08 Geotextilien, Vliese
02.08
Geotextilien, Vliese
02.09 Sonstige Leistungen
02.09
Sonstige Leistungen
02.10 Entsorgung
02.10
Entsorgung
02.11 Stundensätze
02.11
Stundensätze