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2 BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung 2 BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle
Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke
Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten,
Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in
der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen,
aber zu seiner Herstellung erforderlich sind und
folgenden technischen Regeln.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführte Normen
gelten:
DIN 18920 - Landschaftsbau; Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen
DIN EN 12352 - Anlagen zur Verkehrssteuerung; Warn- und
Sicherheitsleuchten
DIN EN 60 439-5 - Besondere Anforderungen an
Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen, die im
Freien an öffentlich zugängigen Plätzen aufgestellt
werden; Kabelverteilerschränke (KVS) in
Energieversorgungsnetzen.
Soweit vorhanden, sind in den Ländern auch Richtlinien
für Ausführung und Abrechnung von
Baustelleneinrichtungen zu beachten.
Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für
die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind
einzuhalten.
2.2 Stoffe, Bauteile
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP
43, die ggf. dazu gehörenden Messeinrichtungen IP 54
entsprechen.
2.3 Ausführung
Auf Verlangen ist vor Einrichten der Baustelle ein
Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem
Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass etwaige Vermessungsarbeiten,
insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der
Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden.
Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit
zu berücksichtigen.
Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen,
Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen
sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des
Verwendungszweckes anzulegen.
Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist
nicht gestattet. Die Kronen- und Wurzelbereiche von
Bäumen sind - auch von Materiallagerungen - frei zu
halten.
Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, dass
die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme
rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können.
Vorhandene Grenzsteine und Vermessungsmarkierungen sind
mit Beginn der Arbeiten im Zuge der
Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der
Baustelleneinrichtung zu sichern.
Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über
den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und
überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind
rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen.
Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen
grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden.
Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber
ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine
Festlegung zu treffen.
Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter -
insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der
Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig
beeinträchtigt, ist der Bauherr oder die Bauleitung
unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel
über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden
Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener
Bauwerke oder Bauteile.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu
gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der
Baustelle, insbesondere der Schutz der
Messeinrichtungen unabhängig von deren
Rechtsträgerschaft.
Ist eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten
vorgeschrieben bzw. im Leistungsverzeichnis enthalten,
so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen.
Das Aufstellen eines Hygrometers zählt zu den
Nebenleistungen.
Beim Abbau der Baustelleneinrichtung ist zu beachten:
- Der Auftraggeber ist über den beabsichtigten Abbau
der Baustelleneinrichtung oder von wesentlichen Teilen
derselben zu informieren.
- Nicht mehr benötigte Teile der Baustelleineinrichtung
sind unverzüglich zu entfernen.
- Nach Abbau der Baustelleneinrichtung sind das dafür
benötigte Gelände bzw. die genutzten baulichen Anlagen
und Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen,
falls nichts anderes vereinbart ist.
2.4 Preisinhalte
Soweit nicht anders beschrieben, umfasst die
Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und
Abtransport, sowie die Vorhaltung und Unterhaltung
unter anderem von
- Baustraßen, Gleisanlagen, befestigten Plätzen
- Tagesunterkünften und Baustofflagern
- Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Wasser, Strom,
Gas, Wärmeenergie für eigene und
Subunternehmerleistungen (der Verbrauch wird gesondert
geregelt)
- Baustellenbeleuchtung und Arbeitsplatzbeleuchtung
- Winterbauschutzeinrichtungen
- Vormontageplätzen, Arbeitsplätzen für technologische
Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl.
- Bauten (auch Baracken, Container, Wohnungen) für
Büros, sanitäre und soziale Zwecke
- Bauzäunen, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen,
Schutzwänden, Behelfsbrücken und -überdachungen,
provisorischen Einhausungen
- Schutzvorrichtungen für bestehende Baulichkeiten oder
die Umwelt
- Bauaufzügen, Bautreppen, Rampen
- Bauschuttsammel- bzw. Recyclinganlagen
- Maßnahmen des Umwelt- und Gewässerschutzes
Ausgenommen sind die Besonderen Leistungen gemäß den
ATV der VOB/C.
Bestandteil ist das arbeitstägliche Verschließen der
Teile der Baustelleneinrichtung, soweit sie dem Zugriff
Dritter entzogen werden müssen, das Schließen der
Gebäudeeingänge einschließlich der Provisorien sowie
die Kontrolle darüber im den Umständen der Baustelle
entsprechenden erforderlichen Umfang.
Die Nutzung der Teile der Baustelleneinrichtung durch
einzelne Auftragnehmer wird in den Besonderen
Vertragsbedingungen bauvorhabenbezogen festgelegt.
Baustraßen werden von allen am Bau Beteiligten für
diese kostenfrei benutzt.
Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit
den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall,
dass mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen
erforderlich sind. Statische und gründungstechnische
Berechnungen für das Aufstellen von Kränen, Silos u.
dgl. sind in den Preis einzurechnen.
In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im
Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie
nicht vom Auftraggeber zu tragen sind. Werden
öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß (zeitlich
oder
räumlich) auf Veranlassung des Auftragnehmers in
Anspruch genommen, hat dieser die entsprechende
Abstimmung mit den Behörden vorzunehmen (z.B.
Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten
Gebühren zu tragen.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
2.6 Besondere Angaben zur Bauausführung
Wärend der Bauarbeiten sind auf Nachbargebäude und die
Mieter Rücksicht zu nehmen und die Staub- und
Lärmentwicklung durch geeignete Maßnahmen auf ein
Minimum zu beschränken.
Die Kernarbeitszeit ist zwischen 7 und 18 Uhr an den
Wochentagen Montag bis Freitag. Leistungen am Samstag
sind gesondert mit dem AG abzustimmen und genehmignen
zu lassen (mind. 3 Werktage vorher).
Für eine Ortsbesichtigung mit Betreten des Grundstückes
ist eine Terminabstimmung mit dem ausschreibenden Büro
erforderlich.
2.7 Besondere Angaben zur Baustelle
Auf dem Grundstück Neuendorfer Str. 57E soll ein
modernes Wohnhaus mit insgesamt 10 Häusern entstehen.
Das Grundstück wird über die Neuendorfer Str.
erschlossen. Von hier aus ein Geh-, Fahr und
Leitungsrecht zum hinterliegenden Grundstück an der
Havel vorhanden. Die Zufahrt und die beschränkten
Platzverhältnisse für die Baustelleneinrihtung sind zu
beachten.
2 BESONDERER TEIL - Baustelleneinrichtung
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten 2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung aus ATV/DIN 18300 -
Erdarbeiten und ATV/DIN 18303 -Verbauarbeiten und den
folgenden technischen Regeln.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführte Normen
gelten:
DIN 1054 - Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau
DIN 4021 - Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und
Bohrungen sowie Entnahme von Proben
DIN 4094 - Baugrund - Felduntersuchungen
DIN 18127 - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben -
Proctorversuch
DIN 18915 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau -
Bodenarbeiten
Zu beachtende Technische Regeln:
DVGW GW 315 - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von
Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
FGSV 516 - Merkblatt für die Verdichtung des
Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
FGSV 535 - Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien
im Erdbau
FGSV 551 - Merkblatt für Bodenverfestigungen und
Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
Güteschutz:
RAL-RG 501/4 - Aufbereitung zur Wiederverwendung
bindiger, nicht kontaminierter Böden
2.2 Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom
Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner
Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis
nichts anderes angegeben ist.
Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist
gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit
dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am
Einbauort verbleiben kann.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder
Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe
verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas
anderes vereinbart werden.
Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung
getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares
Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm,
Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung
zu
treffen.
2.3 Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über
die genaue Lage von Hindernissen, wie unter- und
oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u.
dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis
der Rechtsträger einzuholen.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu
erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen
Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung)
- die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den
Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht
ausgeschrieben sind.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine,
Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen-
und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den
Auftragnehmer zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor
Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und
Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen
und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
2.3.2 Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit
dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf
geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in
trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die
Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei
Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern
zu bepflanzen. Das Bepflanzen bzw. Aussäen gilt als
Besondere Leistung und wird ggf. gesondert beauftragt.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener
Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu
beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der
nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand
unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist.
Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich
entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem
Schließen der Deckschicht fachgerecht in
vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein
Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung
abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten
Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen
Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, sind
mit dem Auftraggeber umgehend gesonderte Vereinbarungen
zu treffen.
Bei Auftreten von Grund- oder Sickerwasser auf relativ
undurchlässigem Boden- oder Gesteinsschichten ist die
Bauleitung unverzüglich zu verständigen. Ein Aufweichen
der geplanten Gründungssohle ist zu vermeiden.
Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken,
Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und
Kanälen sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der
Auftragnehmer sofort das zuständige
Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des
Auftraggebers zu verständigen.
Gefährdete bauliche Anlagen sind dabei zu sichern; die
DIN 4123 -Gebäudesicherungen im Bereich von
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen - ist
hierbei zu beachten.
Für Gründungen an Nachbargebäuden sowie für
Unterfahrungen von Fundamenten gilt:
- Unterfahrungen und Vertiefungen dürfen nur auf dem
Grundstück des Auftraggebers vorgenommen werden. Bei
der evtl. notwendigen Unterfahrung von Grenzwänden oder
Nachbarwänden ist vorher der Auftraggeber und die
Bauleitung zu verständigen.
- Es muss ständig eine fachlich ausgebildete
Aufsichtsperson anwesend sein.
- Wasserhaltungen - auch als geschlossene Wasserhaltung
- sind zeitlich und räumlich so zu gestalten, dass der
höchste Grundwasserstand 0,50 m unter der vorgesehenen
Gründungssohle liegt.
- Ausschachtung und Fundamentherstellung darf nur in
Abschnitten von maximal 1,25 m Fundamentlänge erfolgen,
wenn die statische Berechnung keine anderen Forderungen
stellt. Es darf gleichzeitig nur 1/4 der Länge
unterfahren werden.
- Eventuelle Grundbruchgefahr ist durch entsprechende
provisorische Auflasten zu beseitigen.
- Sind aus technologischen Gründen Stichgräben
erforderlich, werden sie für Aushub und Verfüllung mit
aufgemessen. Zwischen zwei gleichzeitig hergestellten
Stichgräben oder schachtartigen Baugruben muss ein
Abstand von mindestens der dreifachen Breite des
breiteren Stichgrabens eingehalten werden (gerechnet
für senkrechte Schachtung, ggf. mit Absteifung;
Böschungen sind zu vermeiden).
Bei Stichgräben über 1,25 m Tiefe ist auch die
rückseitige Stirnwand zu verbauen, wenn der Graben im
übrigen abzusteifen ist.
- Unterfangungen für den jeweiligen Abschnitt sind in
voller Höhe kraftschlüssig herzustellen.
- Die Bauleitung ist sofort zu verständigen, wenn
andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den
Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung
wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom
Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein
genommen worden ist.
Beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand
sind besondere Maßnahmen zu treffen. Der Wurzelbereich
soll nicht verletzt werden; über Schutzmaßnahmen und
notwendige Eingriffe ist mit der Bauleitung Rücksprache
zu halten.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu
achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck
geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen
berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit, ist
der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Das Einschlämmen für Hinterfüllungen ist nur mit
Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der
Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und
Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich
zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und
Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich
nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von
Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei
von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu,
ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials
bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom
Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung
des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit
einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit
eingeschränkt. Zur Herstellung des Planums der
Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur
Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu
verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im
Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für
ihn kein Anspruch auf Vergütung für das
Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht
nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu
vermeiden.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer
gemäß DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so
auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau
bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird.
Werden die notwendigen zwischenzeitlichen
Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß
ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden
Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt,
darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht
verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
2.3.3. Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die
Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit
folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen:
Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den
Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen,
dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht
wird.
Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial
gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu
umhüllen und satt zu unterfüttern. Rohrendungen sind
während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und
Fremdkörpern zu sichern.
2.3.4 Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen
rutschsicher sein und die zu erwartenden
Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige
Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder
Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für
Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind
bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von
Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu
errichten.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen
für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen
der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von
Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem
Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als
zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von
Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit
notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben
werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von
Verkehrszeichen).
2.4 Preisinhalte
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen
ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Mit den Preisen sind u.a. abgegolten:
- Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (
nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete
Zwischenlagerung).
- Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen.
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub.
- Erschwernisse, die jahreszeitlich oder
witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise
gerechnet werden muss.
- Beseitigen von normalen Niederschlägen.
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der
Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten.
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der
benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch
die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht
ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt.
- Staubschutz bei Transporten.
- Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers.
- Eignungsnachweise gemäß Nr. 3.9.2 DIN 18 300.
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der
Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende
Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen
Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen
Gegebenheiten.
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
- Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die
Beseitigung von Niederschlägen handelt.
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von
Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen.
- Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten
ausgeführt werden.
2.5 Abrechnungshinweise
Die Bestimmungen des Abschnitts 5.2.3 der DIN 4124 für
Gräben bis 1,25 m Tiefe ohne betretbaren Arbeitsraum
gelten auch für Gräben, in denen folgende Arbeiten
ausgeführt werden:
- Herstellen der Sohle einschließlich Absanden
- Ausrichten von Kabeln
- Abdecken von Kabeln
- manueller Grabenaushub.
Der Wert für "Umsteifung" gemäß Tabelle 2 DIN 4124 gilt
nur, wenn wegen der Länge der Rohre eine Umsteifung
objektiv erforderlich ist. Bei nicht kreisförmigen
Rohrquerschnitten gilt die größte Außenbreite
als Rohrschaftdurchmesser.
Sind in einem Graben mehrere Leitungen erforderlich und
wird ein betretbarer Arbeitsraum notwendig, so ist der
Arbeitsraum der Abstand zwischen äußerer Leitung und
Grabenwand. Der Abstand zwischen den Leitungen ergibt
sich nach technologischen Erfordernissen, den
technischen Regeln für die Rohr- und Kabelverlegung
oder den Angaben der Betreiber der Leitungen.
Die Regeln für Aushub und Verfüllen von
Rohrleitungsgräben gelten sinngemäß auch für die
Schächte des Leitungssystems.
Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung
liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder
fertig verdichtetem Boden) zugrunde, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist.
Für unverdichtete Massen gilt das beim Einbau
bestehende Volumen.
Sind ausnahmsweise aufgemessene lose Massen auf feste
Massen zurückzurechnen, so gelten folgende
Umrechnungsfaktoren, sofern kein spezifischer Nachweis
geführt wird.
Bodenklasse 1: 0,84
Bodenklasse 3: 0,84
Bodenklasse 4: 0,82
Bodenklasse 5: 0,77
Bodenklasse 6: 0,73
Bodenklasse 7: 0,68
Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist,
wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen
kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden
kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung,
Querschläge u.ä.)
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel
abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch
gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür
erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen
oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im
allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten
werden nicht vergütet.
Die Einteilung der Bodenklassen richtet sich nach
Abschnitt 2.3 der DIN 18300 - Erdarbeiten. Werden
verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition
ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der
Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis
bekanntgegeben werden.
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen
und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt.
Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen
zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
02.01 Vorbereitende Arbeiten, Abräumen
02.01
Vorbereitende Arbeiten, Abräumen
02.02 Fundamentaushub
02.02
Fundamentaushub
02.03 Bodenbewegungen, Planum
02.03
Bodenbewegungen, Planum
02.04 Sauberkeitsschichten
02.04
Sauberkeitsschichten
02.05 Bodeneinbau, Auf- und Hinterfüllungen
02.05
Bodeneinbau, Auf- und Hinterfüllungen
02.06 Bodenverdichtung
02.06
Bodenverdichtung
02.07 Erschwernisse, Bodenaushub
02.07
Erschwernisse, Bodenaushub
02.08 Geotextilien, Vliese
02.08
Geotextilien, Vliese
02.09 Sonstige Leistungen
02.09
Sonstige Leistungen
02.10 Entsorgung
02.10
Entsorgung
02.11 Stundensätze
02.11
Stundensätze