Maurerarbeiten
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02 Rohbauarbeiten
02
Rohbauarbeiten
V Hinweise Beton- und Stahlbetonarbeiten 1.     ALLGEMEINE HINWEISE BETON- UND STAHLBAUARBEITEN 1.1   Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Einwände oder Bedenken gegen das vorliegende Leistungsverzeichnis oder einzelne Positionen in technischer Hinsicht sind vom Bieter bei Abgabe seines Angebotes in schriftlicher Form vorzubringen und zu begründen. 1.2   Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: -         Erschwerniszulagen -         Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn -         Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit -         Entgelt für übliche Wegezeiten -         Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten) -         Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen -         Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) -         Gemeinkosten der Baustelle -         allgemeine Geschäftskosten -         vermögensbildende Maßnahmen -         Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte -         Wagnis und Gewinn Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn schriftl. vereinbart werden. Die Stundennachweise sind täglich zu führen und innerhalb von 3 Werktagen zur Bestätigung vorzulegen. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Stundenlohnzettel sind durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens je doch innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang, an den AN zurückzugeben. Diese Frist gilt auch für etwaige Einwendungen, die der Auftraggeber gegen die Leistungsangaben auf den Stundenlohnzetteln erheben will. Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie Kosten für Bedienungspersonal -         Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie, Vorhaltung, Reparaturkosten. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Materialverrechnungssätze gelten abgeladen frei Baustelle. 1.3  Der Einheitspreis ist in € anzugeben. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt.        Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat.        Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.        Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C).        In die Preise sind grundsätzlich einzurechnen:        alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ergeben. 1.4  Der Wortlaut des vom AG übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der AN selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. 1.5  Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. 1.6  Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung schriftlich anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. 1.7  Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 1.8  Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des AGs oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. 1.9  Werden unter 2.1 - Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C (DIN 18299 ff) genannt, so gelten die in diesen aufgeführten DIN bzw. DIN EN ohne besondere Erwähnung als Ausführungsgrundlage, Leistungs- und Gütebestimmung. Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. 1.10 Eventualpositionen bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung des AGs ausgeführt. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.        Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und bedürfen der Schriftform. Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 2.     BESONDERE HINWEISE 2.1  Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18331 und DIN 1045. Die DIN V 18932 gilt entsprechend. 2.2  Vorleistungen und Baufreiheit Das Abstecken der Hauptachsen sowie das Schaffen der notwendigen Höhenbezugspunkte, inklusive deren Absicherung ist Sache des Auftragnehmers. 2.3  Baustelleneinrichtung Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte sowie für die Einrichtung oder Mitbenutzung sanitärer Anlagen sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von 3 Werktagen besenrein zu räumen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 2.4  Kostenabgrenzung Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: In die Einheitspreise ist einzurechnen: das Einlegen von Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge das Herstellen technologisch bedingter Arbeitsfugen. 2.5  Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial u. dgl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind streng einzuhalten. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem AN vereinbart wird. Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist untersagt. 2.6  Verbindung zu anderen Gewerken In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der Gewerke des Rohbaus sowie folgender Ausbaugewerke zu beachten. 2.7  Allgemeine Angaben zur Bauausführung Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen. Entstandene Schäden sind umgehend und vollständig auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrische Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist ohne besondere Berechnung zu gestatten. Wenn Betonwände und Decken ohne Putz bleiben, sind alle eventuell beim Betonieren entstehenden Grate sofort nach dem Ausschalen auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen. Nester sind nach Abstimmung mit der Bauleitung zu schließen und der übrigen Betonfläche anzupassen. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen auf Kosten des Auftragnehmers zu schließen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Eine Ausfertigung der Protokolle über die Güteprüfung des Betons (Würfelprüfung) sowie des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Bauleiter zu übergeben. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc. Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. Beim Einsatz von Fertigteilen ist zu beachten: Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. Für Stahlbetonfertigteile hat das liefernde Unternehmen ohne besondere Aufforderung den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und Eignungsprüfungsnachweis zu stellen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlagen zu liefern. Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich bei der Wärmeentwicklung des Betonabbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen. Für Stahlbeton-Fertigteil-Decken dürfen nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene und güteüberwachte Fabrikate verwendet werden. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nichtsaugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung). Die streichfertige Untersicht muss absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig, rissüberbrückend beizuspachteln. Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen.
V Hinweise Beton- und Stahlbetonarbeiten
02.02 Beton- und Stahlbetonarbeiten
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Beton- und Stahlbetonarbeiten
02.03 Stundensätze
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Stundensätze