Maurer- und Stahlbetonarbeiten
ALDI_Herzberg_Bahnhofstraße 2_Erweiterung
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1 ALLGEMEINER TEIL - ZTV 1.1 Geltungsbereich, Allgemeines 1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV). 1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus entstehende Rechte des Auftrag- nehmers werden damit nicht eingeschränkt. Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil. 1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftrag- gebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungs- beschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten. 1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befind- liche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein Preisausgleich kann ggf. verlangt werden. 1.1.5 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausfüh- rung) der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art . 1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen. Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen Kurztext (z. B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im Langtext; das gilt auch bei Angeboten. 1.1.7 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf. 1.1.8 Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. 1.1.9 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertrags- bestandteil werden. 1.2 Stoffe, Bauteile 1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden davon nicht berührt. 1.2.2 Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen. Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die geforderten technischen Parameter (z. B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden. Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein. Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: '.....' vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf. durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen. 1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen. 1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausge- stellt sein. Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben. 1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzu- weisen. 1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Ver- wendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt. 1.3 Ausführung 1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungser- bringung verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen verwendet. Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer Berücksichtigung der Hin- weise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig. Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zuge- stimmt hat. 1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen vorgese- henen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und Fabrikate. 1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. 1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftrag- gebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt. 1.3.5 Abfallbeseitigung Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftrag- nehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Ent- sorgung von Sonderabfall sind zu beachten. Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vors- chriften, Satzungen des Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen. Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach - Wertstoffen - Wiederverwertbarem Abfall - Deponierbaren Abfällen Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durch- führung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Die Grenze von 1 m³ bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers von mehr als 1 m³ zu entsorgen, kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Depo- nierung gültigen Höhe zum Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden. 1.3.6 Gerüste Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auf- tragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in welchem sie über- nommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise. Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Ab- stimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen. 1.3.7 Baustelleneinrichtung 1.3.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen. 1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 1.3.7.3 Durch die Benutzung von Räumen als Unterkunft oder Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden. Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen. 1.3.7.4 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen: - Kräne und Krananlagen (außer Mobilkräne) - Mischeinrichtungen und Silos - Fördereinrichtungen und Aufzüge Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt. 1.3.7.5 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so aufzustellen, dass die Fassade nicht ver- schmutzt wird. 1.3.7.6 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzu- rechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. 1.3.7.7 Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer tätig, so obliegt ihm die Kontrolle über den täglichen Verschluss der Bauobjekte bzw. der Baustelle, soweit sie in seinem Auftragsbereich liegen. 1.3.7.8 Das Heranführen der Ver- und Entsorgungsleitungen für die Baudurchführung zu und von den durch den Auftraggeber kostenlos bereitgestellten Anschlüssen zählt zur Baustelleneinrichtung. Gleichfalls gehört dazu - sofern vom Auftragnehmer zur Abrechnung als notwendig angesehen - das Bereitstellen von Messsätzen und deren Anmeldung und Abmeldung beim Versorgungsunternehmen. 1.3.7.9 keine 1.3.7.10 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen. 1.3.7.11 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. 1.3.8 Vorleistungen des Auftraggebers Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u. a. bereitgestellt: - eine Anschlussstelle für Baustrom und Bauwasser; für die Anschlussstelle und den Verbrauch wird eine Bauumlage vom AG an den AN berechnet (s. Punkt 2.0). - die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören, - die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind, - die Absteckung der Hauptachsen der Gebäude und baulichen Anlagen sowie mindestens zwei Höhenbezugspunkte in unmittelbarer Nähe der durchzuführenden Bauarbeiten. Bei Ausbauarbeiten werden mindestens zwei Höhenpunkte pro Geschoss und Gebäude angegeben. 1.3.9 Vorgaben zur Ausführung Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausfüh- rung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder an- schließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte Vorleistungen zu nehmen. 1.3.10 Toleranzen Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzuneh- menden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde. 1.3.11 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die für seine angebo- tenen Erzeugnisse erforderlichen bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf rechtzeitig abzurufen und auf tech- nische Richtigkeit gemäß den Belangen des Auftragnehmers zu kontrollieren. 1.3.12 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktions- kontrolle. 1.3.13 Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben. 1.3.14 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. 1.3.15 Unvollständige Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen (s. hierzu Punkt 1.1.8 und 1.3.1). 1.3.16 Anpassung der Ausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis. 1.3.17 Arbeiten im Bestand, Baureparaturen Festgestellte Abweichungen von der Bestandsaufnahme mit notwendiger Änderung der Planung oder der Leistungsbeschreibung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Daraus folgende Leistungen, die zur Herstellung des Gebrauchswertes erforderlich sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftrag- gebers mit auszuführen, wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist. - Bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen ist die Verkehrs- sicherung ständig zu gewährleisten. - Müssen Rettungswege zeitweilig blockiert werden, ist das mit der Bauleitung abzustimmen. - Lärmintensive Arbeiten sind nach Möglichkeit außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten durch- zuführen. - Auf Treppen darf kein Material gelagert werden. - Absperrungen, Abdeckungen und Schutzvorrichtungen sind im erforderlichen Umfang in jeder Bauphase herzustellen, ständig zu kontrollieren und zu warten. Insbesondere ist der mögliche Zugriff von Kindern zu Maschinen und Material weitgehend zu verhindern. - Anpflanzungen sind zu schützen. - Der Abwurf von Baumaterial oder Bauschutt ist untersagt. - Der Staubschutz ist so weit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu gewährleisten. - Selbst verursachte Verunreinigungen sind laufend zu beseitigen. - Geöffnete Fenster sind gegen Sturm zu sichern und nach Arbeitsschluss zu schließen. - Kondenswasser auf Fensterbrettern ist laufend zu beseitigen. 1.4 Preisinhalte und Preisbildung 1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z. B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern). 1.4.2 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen. 1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist. 1.4.4 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Tech- nischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. 1.4.5 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorherge- sehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht. 1.4.6 In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu: - Art der ausgeführten Leistung - Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe) - Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte - Materialverbrauch - bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten - indirekt zurechenbare Kosten Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht, wenn sie nicht in anderen Posi- tionen bereits enthalten sind und wenn die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden vereinbarungsgemäß abzurechnen sind. 1.4.7 In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen. 1.4.8 Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten frei Baustelle abgeladen. 1.4.9 keine 1.4.10 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten. 1.4.11 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne trägt der AN. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören: - Eignungsprüfungen - Eigenüberwachung - Fremdüberwachung - Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart 1.4.12 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung erforderlich, so ist sie Bestand- teil des Preises und auf Verlangen vorzulegen oder - als Kopie - auszuhändigen. 1.4.13 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne. 1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen. 1.5 Abrechnungshinweise 1.5.1 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese Zustandsfest- stellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme. 1.5.2 Für den Fall, dass auf der Baustelle keine getrennte Erfassung des Verbrauchs von Strom und Wasser (einschließ- lich der Abwassergebühren) erfolgt, wird der gemessene Verbrauch nach den in den Vergabeunterlagen enthalte- nen Anteilen auf die beteiligten Auftragnehmer umgelegt. 1.5.3 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinnge- mäß. Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden. Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren: - Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt : 0,82 - Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton : 0,68 Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt auf- messbare Abfälle. 1.5.4 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Kleinund Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden. 1.5.5 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen, Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o. ä. zu belegen. Sie sind baubegleitend vorzunehmen. 1.5.6 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positions- nummern auf einfache Weise gegeben sein. 2.0 Zahlungen Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Baustellenkosten mit pauschal 0,5 % der Netto-Abrechnungssumme. Der Auftraggeber ist berechtigt, den sich hieraus ergebenden Betrag von der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Mit Abzug dieses Betrages entfällt eine Baustellenkostenbeteiligung des Auftragnehmers für: - anteilige Kosten des Bauschildes, - anteilige Kosten des Baustromanschlusses, - anteilige Kosten des Bauwasseranschlusses, - anteilige Kosten der WC-Kabinen. Die anteiligen Kosten, für die vom Auftraggeber abzuschließende Bauwesenversicherung, werden zusätzlich mit 0,5 % der Netto-Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht. Der Auftraggeber ist berechtigt, den auf den Rechnungsbetrag entfallenden Anteil für die Bauwesenversicherung, sowie die anteiligen Kosten für die Baustellenkosten abzuziehen. Außerdem werden 5% der Netto-Abrechnungssumme zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Sicherheits- leistung für 5 Jahre einbehalten, die durch Bankbürgschaft abgelöst werden können. Die vom Architekten geprüfte Schlussrechnung gilt als vorläufige Endabrechnung. Der Auftraggeber behält sich das Recht einer zusätzlichen Prüfung vor. Wegen der ggf. rückforderbaren Beträge kann sich der Unternehmer nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. 3.0 Abnahme Im Gegensatz zu VOB, § 12 Abs. 5, wird generell eine förmliche Abnahme vereinbart. Gleichzeitig können Vorbehalte wegen Vertragsstrafen entgegen der VOB/B, §11 Abs. 2 bis zur Zahlung der Schlussrechnung gemacht werden. 4.0 Gewährleistung Die Gewährleistung erfolgt nach VOB und beginnt nach mangelfreier Abnahme. Der Gewährleistungszeitraum beläuft sich auf fünf Jahre lt. BGB. 5.0 Vertragsstrafen Die vom Auftraggeber im Bauleistungsvertrag zum Terminplan festgelegten Ausführungsfristen sind bindend. Für Verzug der Leistungen sowie Nichteinhaltung der Ausführungsfrist (auch Einzelfristen) wird eine Vertrags- strafe von 0,30% der Auftragssumme pro Tag, mindestens jedoch 250,00 € pro Tag vereinbart (gerechnet werden Arbeitstage, einschl. Samstage). Die Höchstsumme beläuft sich jedoch auf 5% der Auftragssumme. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
1 ALLGEMEINER TEIL - ZTV
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18300 - Erdarbeiten und ATV/DIN 18303 - Verbauarbeiten. Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 4021 - Baugrund; Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben DIN 4094 - Baugrund - Felduntersuchungen DIN 18127 - Baugrund - Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch DIN 18915 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen DIN EN ISO 22475-1 - Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen - Teil 1: Technische Grundlagen der Ausführung DIN EN ISO 22476-2 - Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen Zu beachtende Technische Regeln: DVGW GW 315 - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten FGSV 516 - Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau FGSV 526 - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke FGSV 535 - Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien im Erdbau des Straßenbaues FGSV 551 - Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln Güteschutz: RAL-RG 501/4 - Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Böden Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 2.2 Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Deponiemöglichkeit vorgegeben, so ist diese für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann jedoch etwas anderes vereinbart werden. Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushubmaterial (z. B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. 2.3 Angaben zur Ausführung 2.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat die ggf. erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Werden öffentliche Flächen über das vorgesehene Maß hinaus (zeitlich oder räumlich) auf Veran- lassung des Auftragnehmers in Anspruch genommen, hat dieser die entsprechenden Vereinbarung mit den Behörden zu treffen (z. B. Sondernutzungserlaubnis nach StVO) und die erhöhten Gebühren zu tragen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftrag- nehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Ver- unreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahr- zeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. 2.3.2 Erdarbeiten, Straßenaufbruch Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm Breite aufweist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle verursacht, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß VOB/C oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durch- feuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die entsprechende Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genom- men worden ist.  Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zustän- dige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwen- dungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdich- tungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern, falls im Leistungsver- zeichnis nichts anderes gefordert wird. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Ver- wendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt. 2.3.3 Rohrgrabenverfüllung Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern. 2.3.4 Verkehrssicherung Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Haus- eingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausrei- chendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahr- bahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). 2.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen sind u. a. abgegolten: - Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen. - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten. - Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt. - Staubschutz bei Transporten. Mit den Preisen sind nicht abgegolten: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen. - Nachschachtung, sofern die Erdarbeiten von Dritten ausgeführt werden. 2.5 Abrechnungshinweise Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u. ä.). Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden. Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. 2.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 2.7 Besondere Angaben zur Baustelle 2.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Erdarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Abwasserkanalarbeiten 3.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18306 -Entwässerungskanalarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18300 - Erdarbeiten DIN 18303 - Verbauarbeiten DIN 18307 - Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden DIN 18319 - Rohrvortriebsarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1221 - Schmutzfänger für Schachtabdeckungen DIN 1236 - Betonteile und Eimer für Abläufe; Klassen A und B (Normenreihe) DIN 1986-100 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 DIN V 4034-1 - Schächte aus Beton-, Stahlfaserbeton- und Stahlbetonfertigteilen für Abwasser- leitungen und -kanäle - Typ 1 und Typ 2 - Teil 1: Anforderungen, Prüfung und Bewertung der Konformität DIN 4034-2 - Schächte aus Beton- und Stahlbetonfertigteilen; Schächte für Brunnen- und Sickeranlagen; Maße, Technische Lieferbedingungen DIN 4045 - Abwassertechnik - Grundbegriffe DIN 4052 - Betonteile und Eimer für Straßenabläufe (Normenreihe DIN 4060 - Rohrverbindungen von Abwasserkanälen und -leitungen mit Elastomerdichtungen DIN 4271 - Schachtabdeckungen, Klasse B 125 (Normenreihe) DIN 8074 - Rohre aus Polyethylen (PE) - PE 63, PE 80, PE 100, PE-HD - Maße DIN 16928 - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen; Rohrverbindungen, Rohrleitungsteile, Verlegung, Allgemeine Richtlinien DIN 19534-3 - Rohre und Formstücke aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) mit Steckmuffe für Abwasserkanäle und -leitungen - Teil 3: Güteüberwachung und Bauausführung DIN 19537 - Rohre und Formstücke aus Polyethylen mit hoher Dichte (HDPE) für Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) DIN 19583 - Aufsätze 500x500 für Straßenabläufe Klasse C 250 und Klasse D 400 (Normenreihe) DIN 19584 - Schachtabdeckungen für Einsteigschächte; Klasse D 400 (Normenreihe) DIN 19585 - Entwässerungsgegenstände; Technische Lieferbedingungen für Gegenstände aus Gusswerkstoff, Beton und Beton in Verbindung mit Gusswerkstoff DIN 19590 - Aufsätze für Abläufe, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) DIN 19593 - Aufsätze für Abläufe, Klasse B 125, quadratisch (Normenreihe) DIN 19594 - Aufsätze 300x500 für Abläufe Klasse C 250 (Normenreihe) DIN 19596 - Schachtabdeckungen, Klassen A 15 und B 125, rund (Normenreihe) DIN 19597 - Schachtabdeckungen, Klasse A 15, quadratisch (Normenreihe) DIN 19850 - Faserzementrohre, -formstücke und Schächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen (Normenreihe) DIN 28603 - Rohre und Formstücke aus duktilem Gusseisen -Steckmuffen-Verbindungen - Zusammenstellung, Muffen und Dichtungen DIN EN 295 - Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe) DIN EN 588 - Faserzementrohre für Abwasserleitungen und -kanäle (Normenreihe) Anmerkung: Die Normen der Reihe DIN EN 588 gelten grundsätzlich, die Normen der Reihe DIN 19850 gelten als spezielle Regel mit Vorrang. DIN EN 598 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und ihre Verbindungen für die Abwasserentsorgung DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden (Normenreihe) DIN EN 1401-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) DIN V ENV 1401-3 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U) - Teil 3: Empfehlungen für die Verlegung DIN EN 1916 - Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton DIN EN 1917 - Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton DIN EN 12889 - Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen DIN EN 13564-1 - Rückstauverschlüsse für Gebäude DIN EN 14457 - Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden DIN EN 14364 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für Abwasserleitungen und -kanäle mit oder ohne Druck - Glasfaserverstärkte duroplastische Kunststoffe (GFK) DIN EN 12666 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen - Polyethylen (PE) Zu beachtende Technische Regeln: ATV-DVWK-A 139 - Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen ATV-DVWK-A 157 - Bauwerke der Kanalisation ATV-A 166 - Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung - Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung ATV-DVWK-M 143 - Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden ATV-M 167 - Abscheider und Rückstausicherungsanlagen bei der Grundstücksentwässerung; Einbau und Betrieb Güteschutz: RAL-GZ 961 - Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 3.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen 3.3 Angaben zur Ausführung 3.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegführungen sind durch den Auftragnehmer zu sichern. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreini- gungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind rechtzeitig zu beseitigen, so dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs ent- stehen kann. 3.3.2 Rohrverlegearbeiten Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestim- men, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden. Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen. Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und über der Abdeckung zu markieren. Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Die Rohrleitungen sind mit feinkörnigem Auffüllmaterial gemäß der Bettungsart bis 30 cm über deren Scheitel zu umhüllen und satt zu unterfüttern. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Boden und Fremdkörpern zu sichern. 3.3.3 Verkehrssicherung Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer für seine Leistungen Sondernutzungserlaubnisse entsprechend den Rechtsvorschriften und örtlichen Gegebenheiten einzuholen. Soweit dafür Gebühren von der zustän- digen Behörde erhoben werden, sind diese auf Nachweis gesondert mit dem Auftraggeber abzurechnen (vgl. DIN 18299 Nr. 4.2.10). Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontal- kräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kenn- zeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit not- wendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). 3.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Nebenleistung: - Zwischentransporte, unabhängig von der Technologie (nicht jedoch vom Auftraggeber angeordnete Zwischenlagerung). - Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub. - Beseitigen von normalen Niederschlägen. - Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen. - Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftrag- nehmer zu vertreten. - Laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit die Ver- schmutzung durch Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde. - Herstellen und Übergeben eines Revisionsplanes, sofern Lage und Höhe der Leitungen nicht aus den Ausführungsplänen genau ersichtlich sind oder von diesen abweichen. Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18306 gelten als Besondere Leistung: - Wasserhaltungsarbeiten, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Niederschlägen handelt. - Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Ausgrabungen. - Erschwernisse durch Arbeiten in verbauten Gräben. 3.5 Abrechnungshinweise 3.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungs- plänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. 3.7 Besondere Angaben zur Baustelle 3.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Abwasserkanalarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten 4.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18330 - Mauerarbeiten. Für Abdichtung gegen Bodenfeuchte für die waagrechte Abdichtung in oder unter Wänden gilt Abschnitt 3.2.1 der DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten und gleichwertig Abschnitt 7.2 von Teil 4 der DIN 18195. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18 451 - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1045 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 1053-3 - Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 4242 - Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795 - Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18515 - Außenwandbekleidungen DIN EN 771-T 6 und T 7 - Festlegungen für Mauersteine DIN EN 1051-1 - Glas im Bauwesen - Glassteine und Betongläser - Teil 1: Begriffe und Beschreibungen DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren Zu beachtende Technische Regeln: Dachverband Lehm e.V.: Lehmbau Regeln - Die Lehmbau Regeln, Begriffe - Baustoffe - Bauteile Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. (DNV): DNV BTI 1.1 - Massiv- und Verblendmauerwerk Bundesverband Porenbeton: PORENBETON BERICHT 9 - Ausmauerung von Holzfachwerk PORENBETON BERICHT 14 - Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053-1 Verein Deutscher Zementwerke e.V.: ZEMENT-MERKBLATT H 11 - Sichtmauerwerk aus Beton (Normalbeton) Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.V. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.V.: Ziegelelement-Merkblatt - Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente - Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen Güteschutz: RAL-RG 517 - Schornsteinsanierung - Gütesicherung RAL-GZ 531 - Trockenbau - Gütesicherung RAL-RG 535/2 - Ziegelmontagebau; Gütesicherung Bei der Sanierung von Schornsteinengilt die Gütesicherung nach RAL-RG 517; die Vorschriften werden auch Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht im Besitz des Gütezeichens ist. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 4.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Stein- / Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine / Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte und Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern. Steine und Ziegel für Verblend- und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. Mörtel unterschiedlicher Arten und Gruppen dürfen auf der Baustelle nur dann gleichzeitig ver- wendet werden, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Dazu ist eine getrennte Lagerung und äußere Kennzeichnung erforderlich. Anker aus nicht rostendem Stahl sind nach DIN EN 10088-1 - Verzeichnis der nicht rostenden Stähle - herzustellen. 4.3 Angaben zur Ausführung 4.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch Verwenden einzelner, von den Vorgaben abweichender Steine, ist unzulässig. Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Künstliche Mauersteine und Mauerziegel sind nur in genormten Formaten zu verwenden. Sind in der Leistungsposition Formate vorgeschrieben, darf nur mit Zustimmung der Bauleitung davon abgewichen werden. Sofern Passstücke lieferbar sind, sind diese grundsätzlich zu verwenden, wenn große Formate zum Einsatz kommen. Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z. B. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. Mauerwerksteile der tragenden und aussteifenden Wände sind grundsätzlich gleichzeitig im Verband hochzuführen, sofern nicht anderes vereinbart wird. Im mit der Bauleitung abzusprechenden Ausnah- mefall bei nachträglicher Einbindung ohne Anker ist nur liegende oder stehende Verzahnung zulässig. Loch- oder Stockverzahnung ist unzulässig. Brüstungsmauerwerk ist stets gleichzeitig mit dem Wandmauerwerk aufzumauern. Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts ande- res festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lager- fuge einzubauen. Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist ein starrer Anschluss der Wand an Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen unzulässig. Ein gleitender Anschluss ist auszubilden. Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. Das in DIN 1053 geforderte vollflächige Ausbilden von Lagerfugen gilt auch für großformatige Steine und Bauteile; das Ausbilden von lediglich zwei Mörtelstreifen erfüllt die Forderung nicht und gilt als wesentlicher Mangel. Dünnbettmörtel ist mit Mörtelschlitten aufzutragen, sofern die Verarbeitungshin- weise der Steinhersteller keine andere Auftragsart vorschreiben. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z. B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu beseitigen. Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung ein- gesetzt werden; es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zu- lässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. Dübel zur Befestigung müssen den Anforderungen des Untergrunds entsprechen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektionsanker zu verwenden. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D 9) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Geneh- migung durch die Bauleitung durchgeführt werden. Die Genehmigung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten zu beschränken. Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zementoder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z. B. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen - auch im Bereich zweischaliger Wände - sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle - auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut - schall- technisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzu- bauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. Für Kabel- oder ähnliche Abschottungen in Mauer- und Deckenöffnungen mit Brandschutz- forderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nach- zuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.). Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur in Mörtel der Normalmörtel-Qualität NM I gemauert werden. Wird auf der wasser- abgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit NM III der Druckfestigkeit M 10 (gemäß DIN EN 998-2 und DIN V 18580) zu verrfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. Balkenköpfe und andere Bauteile aus Holz, die in Mauerwerk einbinden, sind grundsätzlich mit einem chemischen Holzschutz nach DIN 68800 zu versehen. Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialaus- gleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. 4.3.2 Ziegelmauerwerk Wird im Leistungsverzeichnis Mauerwerk ohne weitere Forderungen ausgeschrieben, so ist von Rezeptmauerwerk auszugehen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außen- wänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. Vor Aufbringen von Ortbeton, z. B. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grund- sätzlich abzudecken. Sind für die Ausbildung von Ecken und Kanten im Außenmauerwerk bei großformatigen Zahnzie- geln keine Formsteine vorhanden, sind kleinere Formate gleicher Saugfähigkeit einzubauen unter Beachtung von DIN 1053-1, Abschnitt 9.3. Großformatige Ziegel dürfen nur durch Sägen oder spezielle Spaltwerkzeuge getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen sind nicht zugelassen. Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechen- den Schnittflächen von Hochlochziegeln. Beim Einsetzen von Dübeln ist zu beachten: - Bei Hochlochziegeln dürfen keine Bohrhämmer eingesetzt werden. - Bei porosierten Lochziegeln sind Hartmetallbohrer zu verwenden. Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Nieder- schlägen und bei Arbeitsschluss durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung ober- seitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen. 4.3.3 Kalksandsteinmauerwerk Außenecken von Kelleraußenwänden sind immer miteinander zu verzahnen. Alle übrigen Wandan- schlüsse können stumpf gestoßen werden. Dabei ist die Stoßfuge zwischen Längswand und stumpf gestoßener Querwand voll zu vermörteln. Der stumpfe Wandanschluss ist durch Einlegen von Edel- stahl-Flachankern in die Mörtelfuge zu sichern. 4.3.4 Mauerwerk aus Betonsteinen Großformatige Leichtbetonsteine dürfen nur durch Sägen getrennt werden; Ausgleichsmörtelfugen in Außenwänden sind nicht unzulässig. 4.3.5 Mauerwerk und Bauteile aus Porenbeton Bei der Montage von Porenbeton-Bauteilen ist die Verwendung von Holzkeilen oder Bruchstücken von Steinen zur Ausrichtung unzulässig. Montageelemente für Brandwände dürfen nur mit vermör- telten Fugen versetzt werden. 4.3.6 Natursteinmauerwerk Natursteinmauerwerk jeder Art ist im vertikalen Abstand von ca. 2,00 m mit einer horizontalen, mauerwerkstiefen Fuge auszugleichen. Die größten Steine sind an Mauerwerksecken und -enden einzubauen. Hohlräume sind mit kleineren Steinen auszufüllen. Hinterfülltes oder hintermauertes Natursteinmauerwerk ist aus Läufern und Bindern herzustellen. Sie können innerhalb einer Schicht oder - bei parallelen Lagerfugen - schichtenweise wechseln. Auch bei scheitrechten Bögen ist der Schlussstein mittig zu setzen. Verbindungsklammern müssen verzinkt sein. 4.3.7 Mörtel Es ist eine über den Zeitraum der gesamten Leistung gleichbleibende Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels zu gewährleisten. Werk-Frischmörtel und Mehrkammer-Silomörtel darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Bauleitung verwendet werden. 4.3.8 Sichtmauerwerk und Verblendschalen Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann. Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmut- zung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.R. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. Bei Verblend- und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen. Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband - wenn nicht anders festgelegt - nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen. Die verwendeten Steine oder Ziegel müssen einer einheitlichen Sortierung angehören. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein- und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für bestehende Wände nur aus Sichtmauerwerk. Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5- bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden. Beim nachträglichen Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrück- haltevermögen enthalten sollte. Bei Verblendmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck- und Saugfähigkeit bestehen. Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. Nach der Fertigstellung ist das Mauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen. Wandschalen zweischaliger Wände sind an ihren Berührungspunkten, z. B. an Anschlägen in Öffnungen, durch eine wasserundurchlässige Sperrschicht zu trennen. Entwässerungsöffnungen (z. B. offene Stoß- fugen) müssen unmittelbar über der Fußpunktabdichtung der Vorsatzschale liegen. Lüftungsöffnungen sind im oberen Bereich - dazu zählen in diesem Sinne auch Brüstungsbereiche - anzubringen. Die Entwässerungsöffnungen dürfen auf die erforderliche Fläche der Lüftungsöffnungen angerechnet werden. Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen ver- tikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Die in der Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leistungsbeschrei- bung keine genaueren Vorgaben gemacht werden: - Wandaufbau mit Luftschicht: 10 - 12 m - Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10 - 12 m - Wandaufbau mit Kerndämmung: 6 - 8 m - Wandaufbau mit Putzschicht: 10 - 12 m 4.3.9 Stürze Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U-Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. Ziegelstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u. ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. Vor Einbringen von Ortbeton sind die Ziegelschalen von Stürzen abzusteifen und vorzu- nässen. Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. 4.3.10 Decken Bei massiven Dachdecken (bzw. bei Geschossdecken nach Absprache mit der Bauleitung) sind zur Vermeidung der Kantenpressung ca. 3 cm breite und 1 cm hohe Dämmstreifen raumseitig anzubringen. Bei Aufbringen von Ortbeton sind die Ziegelhohlräume grundsätzlich abzudecken. In Außenwänden sind die Stirnseiten der Deckenauflager zu dämmen; falls möglich, sind Deckenab- mauerungsziegel zu verwenden. Falls in zu verputzenden Außenwänden für das Auflager von Stahlbeton-Dachdecken kein Gleitlager erforderlich ist, sind diese durch Rückverankerungen an der Innenseite der Außenwände anzuschließen, um die Gefahr konstruktionsbedingter Aufschüsselungen und Risse zu minimieren. 4.3.11 Schornsteine, Schornsteinsanierung Baustoffe, Bauteile und Bauart von Hausschornsteinen mit metallischen Innenschalen müssen einer all- gemeinen oder speziellen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen. Der Nachweis der Feuchte-Unem- pfindlichkeit ist damit zu erbringen. Für Gasheizungen sind nur "feuchtigkeitsunempfindliche" Schornsteine im Sinne von DIN 18160 einzu- bauen. Änderungen und Sanierungen an Schornsteinen sind der Bauleitung oder dem zuständigen Bezirks- schornsteinfegermeister vor Ausführung anzuzeigen; erzeugnisgebundene Berechnungen sind vorzulegen. 4.3.12 Fußböden Für Ziegelpflaster ist zu beachten: - Die verdichteten Flächen sind mehrmals mit Sand abzustreuen, überschüssiges Material ist einzufegen. - Die vom Hersteller empfohlenen Fugenbreiten sind einzuhalten, um Kantenpressungen zu vermeiden. - Das Einschlämmen mit zement- oder kalkhaltigem Mörtel ist grundsätzlich nicht vorgesehen, erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Verschmutzung sowie spätere Ausblühungen (besonders im Innenbereich) zu treffen. 4.3.13 Sanierung Bei der Sanierung von Mauerwerk in feuchten Räumen, Kellern, Gewölben u. ä. ist grundsätzlich die vorhandene Mörtelqualität beizubehalten; das gilt besonders für Natursteinmauerwerk. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus den Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen. 4.4 Preisinhalte Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18330 gelten als Nebenleistungen: - Das Einbinden und Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken. - Das Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksabdichtungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager oder der Trennwände mit Steinen anderer Formate (das Problem der Kantenpressung beachten). - Schutzmaßnahmen für Sichtmauerwerk. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeit- raumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Das Einlegen der Dämmstreifen zum Anschluss unbelasteter Trennwände an Decken, - das Anschließen von Fachwerkausmauerungen durch Dreikantleisten und Trennstreifen sowie Anschleifen der Steinköpfe. - Der elastische Anschluss von Wänden oder Füllungen aus Glasbausteinen an angren- zende Bauteile einschließlich der Aufstandsfläche. - Das Liefern und Einbauen von Kleineisenteilen nach Herstellervorschrift bei der Montage von Systemblöcken und Modulblöcken aus Porenbeton. - Das provisorische Abdecken von Trennfugen. - Hilfsabsteifungen und Hilfsschalungen für Stürze und Decken, - Mehrbreiten der horizontalen Mauerwerksdichtung zum Anschluss anderer Bahnen, - Das Sichern von Außenwand-Verblendmauerwerk gegen Verschmutzung durch Spritzwasser von den Gerüsten. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an den Baukörper ist in den Preis einzurechnen. Hilfskonstruktionen im Sinne von Nr. 4.1.1 DIN 18330 sind z. B. Lehrgerüste für Schalungen, Bögen, Gewölbe sowie Transportbrücken für die eigene Tätigkeit. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18330 gelten als Besondere Leistungen: - Das Herstellen von Öffnungen und Nischen auch unter 2,5 m2 Einzelgröße. - Schutzmaßnahmen für die Erhaltung der Altbausubstanz bei Umbau- und Reparaturarbeiten. 4.5 Abrechnungshinweise Werden Durchbrüche oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton nach Längenmaß ausgeschrieben, so gilt als Aufmaß die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge. Gleiches gilt, wenn die Ausschreibung nach Stück unter Angabe der Fläche oder Größe erfolgt. Technisch notwendige Zwischenschnitte können nicht gesondert berechnet werden. 4.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. 4.7 Besondere Angaben zur Baustelle 4.8 Besondere Nutzungsanforderungen
2 BESONDERER TEIL - Mauerarbeiten
2 BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten 5.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18331 - Betonarbeiten. Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen: DIN 18314 - Spritzbetonarbeiten DIN 18349 - Betonerhaltungsarbeiten DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im Folgenden aufgeführten Regelwerken. Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten: DIN 1025 - Warmgewalzte I-Träger DIN 1045-100 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 100: Ziegeldecken DIN 1101 und 1102 - Holzwolle-Leichbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoffe für das Bauwesen DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4235 - Verdichten von Beton durch Rütteln DIN 7865 - Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN V 18197 - Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern DIN 18217 - Betonflächen und Schalungshaut DIN 18218 - Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen DIN 18540 - Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18541 - Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18551 - Spritzbeton - Anforderungen, Herstellung, Bemessung und Konformität DIN V 18800-5 - Stahlbauten - Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton - Bemessung und Konstruktion DIN V 20000-103 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 103: Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 DIN V 20000-104 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 104: Leichte Gesteinskörnungen nach DIN EN 13055-1 DIN EN 197-1 - Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und Konformitätskriterien von Normalzement DIN EN 450 - Flugasche für Beton Normen der Reihe DIN EN 13162 ff - Wärmedämmstoffe für Gebäude Zu beachtende Technische Regeln: Richtlinien des Deutschen Ausschuss für Stahlbeton, insbesondere: DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteins- körnungen nach DIN 4226-100 DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Selbstverdichtender Beton DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) Ergänzend für Arbeiten im Baubestand: DAfStb-Richtlinie - Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instand- setzungsrichtlinie) DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Verguss- beton und Vergussmörtel DAfStb-Richtlinie - Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Informationen des Bundesverbands Porenbeton, insbesondere: Porenbetonbericht 6 - Bewehrte Wandplatten - Fugenausbildung Porenbetonbericht 8 - Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile Porenbetonbericht 18 - Befestigungsmittel Porenbetonbericht 23 - Erläuterungen zu DIN 4223 Merkblattsammlung des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins e.V., insbesondere: DBV-Merkblatt - Sichtbeton DBV Merkblatt - Abstandhalter Merkblätter des Bundesverbandes der Deutschen Zementindustrie e.V., insbesondere: Merkblatt B 2 - Gesteinskörnungen für Normalbeton Merkblatt B 3 - Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe Merkblatt B05N - Überwachung von Beton auf Baustellen Merkblatt B 6 - Transportbeton Merkblatt B7 - Bereiten und Verarbeiten von Beton Merkblatt B8 - Nachbehandeln von Beton Merkblatt B9 - Expositionsklassen von Beton und besondere Betoneigenschaften Merkblatt B18 - Risse im Beton Merkblatt B24 - Betonstahl und Verlegen der Bewehrung Merkblatt B 22 - Arbeitsfugen Merkblatt B 26 - Füllen von Rissen Merkblatt B 29 - Selbstverdichtender Beton - Eigenschaften und Prüfungen Merkblatt H 9 - Schalung für Beton Merkblatt H10 - Wasserundurchlässige Betonbauwerke Merkblätter des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD). Nr. 1: Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen Nr. 3: Konstruktive Ausführung und Verarbeitung von Fugen in Sanitärund Feuchträumen Nr. 4: Abdichtung von Außenwandfugen im Hochbau mit Elastomer-Fugenbändern unter Verwendung von ausreagierenden Klebstoffen. Nr. 5: Butylbänder Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 5.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. Zement Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zement-Merkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. Zuschläge Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen. Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. Betonzusatzmittel Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Der Einsatz von Stabilisierern und von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Betonzusatzstoffe Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen. Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben. 5.3 Angaben zur Ausführung 5.3.1 Allgemeines Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und ggf. eine Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreini- gungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs ent- stehen kann. Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bau- teile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Scha- lungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. 5.3.2 Betonarbeiten Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freiem Fall ist unzulässig. Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. Das Verlegen von Rohren, z. B. Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Ein- bauteilen, z. B. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden. Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auf- lager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen. Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager - falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen - anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, ist über die technischen Vorgänge, die Größe und Tiefe der Aussparun- gen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerks- planer und Bauleitung Rücksprache zu halten. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. 5.3.3 Schalung Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation usw. sowie Anker und sonstige Befesti- gungseisen, ist zu gestatten. Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (diese Leistung gilt als Nebenleistung). Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reini- gen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Köcherschalungen sind zu entwässern. Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Tragende  Bauteilen sind abzustützen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben. 5.3.4 Sichtbeton Das Zement-Merkblatt H8: Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen, ist zu beachten. Das DBV-Merkblatt: Sichtbeton, ist zu beachten. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen im Sichtbeton ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. 5.3.5 Wasserundurchlässiger Beton Das Zement-Merkblatt H10: Wasserundurchlässige Betonbauwerke, ist zu beachten. 5.3.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand Der Frischbeton muss plastische bis steife Konsistenz aufweisen und einen ausreichenden Anteil gebrochener Zuschlagstoffe enthalten. Es darf nicht zu lange gerüttelt werden, um eine Anreiche- rung von Wasser und Zementleim an der Oberfläche zu verhindern. Eine übermäßig lange Bear- beitung der Oberfläche beim Abziehen bzw. Abreiben oder Glätten ist aus dem gleichen Grund zu vermeiden. Eine Vakuumbehandlung stellt ggf. eine Besondere Leistung dar. 5.3.7 Bewehrung Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt: Abstandhalter entsprechen. Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden; geeignete Laufstege sind vorzusehen. Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z. B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsge- mäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerks- planer zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. 5.3.8 Stahlbetonfertigteile Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch: - Anforderungen an die Auflager - Berücksichtigung der Anhängelasten - Angabe der Verbindungsmittel - Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen - Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien Kennzeichnungen nach DIN 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Ver- unreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen her- gestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln. Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Kopie vorliegen. Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzusprechen. Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen. 5.3.9 Gründungen Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grund- sätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Unter- grundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durch- zuführen. Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. Fundamentübergänge, z. B. vom unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden. Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30 - 45 Minuten ist zwecks Schließung der eventu- ellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. 5.3.10 Fugen Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeits- fugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22 "Arbeitsfugen" zu beachten. Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratations- wärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken. 5.3.11 Transportbeton Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt! Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen. 5.4 Preisinhalte Soweit in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung: - Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben. - Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleit- lager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen. - Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung. - Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste. - Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeit- raumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen. - Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung). - Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen. - Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken. - Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen. - Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile - Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel. - Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern. - Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken. - Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben. - Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag-(Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen. Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung: - Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons. - Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden. - Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107. Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschl. Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen. 5.5 Abrechnungshinweise Für die Abrechnung werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuld- haft handelnden Verursachers. Ideelle Balken werden nach den Positionen für die Decke abgerechnet, weil dafür keine besondere Schalung erforderlich ist. Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Län- genmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technisch bedingte Zwischenschnitte werden nicht gesondert abge- rechnet. Werden Mehrdicken als Zulagepositionen oder in anderer Form ausgeschrieben, so gilt bei Nicht- einhaltung der genormten Toleranzen durch den vorhandenen Untergrund der Preis für die Mehr- dicke bereits bei geringer Überschreitung der ursprünglich vorgesehenen Gesamtdicke, sofern in der gleichen Position kein angemessener Ausgleich für die Mehrleistung enthalten ist. In allen anderen Fällen wird der Gesamteinzelpreis für eine bestimmte vorgegebene Dicke aus dem Grundpreis zuzüglich der Mehrdicke je angefangene Einheit gebildet. 5.6 Besondere Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungs- plänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung. Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
2 BESONDERER TEIL - Beton- und Stahlbetonarbeiten
3 BESONDERER TEIL - Vertragsbedingungen für ALDI-Märkte Allgemeine Vertragsbedingungen zum Bauleistungsvertrag Inhalt 1. Vertragsgrundlagen 2. Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers 3. Beauftragung Dritter 4. Vergütung 5. Abrechnung, Zahlungen, Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt 6. Gefahrtragung 7. Mängelansprüche 8. Vertragserfüllungsbürgschaft 9. Fristen und Termine 10. Vertragsstrafe 11. Geänderte bzw. zusätzliche Leistungen 12. Abnahme 13. Kündigung 14. Versicherungen 15. Abtretung von Ansprüchen/ Aufrechnung 16. Urheberrecht 17. Arbeitnehmerentsendegesetz, gesetzlicher Mindestlohn und sonstige Arbeitsschutzbestimmungen 18. Allgemeine Bestimmungen 19. Schlussbestimmungen 1. Vertragsgrundlagen 1.1 Inhalt und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers bestimmen sich nach dem Vertrag und den in Ziff. 1.2 dieses Vertrages aufgeführten Vertragsgrundlagen. Änderungen, die aufgrund behördlicher Forderungen notwendig werden, bedürfen der Absprache mit dem Auftraggeber und dürfen erst nach dessen Zustimmung in die Planungs- und Ausführungsarbeiten aufgenommen werden. 1.2 Vertragsgrundlagen sind - bei Widersprüchen in der nachfolgenden Reihenfolge: 1.2.1 das Verhandlungsprotokoll 1.2.2 die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis und/oder mit Raumbuch 1.2.3 Ausführungs-, Werk- und Detailplanung 1.2.4 Lageplan, Grundriss, Ansichten und Schnitte 1.2.5 die im Leistungsverzeichnis selbst oder dort als Anlage beigefügten Planunterlagen 1.2.6 Angebot des Auftragnehmers (mit Leistungsverzeichnis) 1.2.7 die Ausschreibungsunterlagen, z.B. Baubeschreibung 1.2.8 die noch zu erteilende Baugenehmigung/ die Baugenehmigung 1.2.9 Zahlungsplan 1.2.10 Muster Bürgschaft für Mängelansprüche 1.2.11 Muster Vertragserfüllungsbürgschaft 1.2.12 Bauzeitenplan 1.2.13 Muster Abnahmeprotokoll 1.2.14 Muster Bauleiter-/Fachbauleitererklärung 1.2.15 Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung vom Bau- und Dienstlei- stungen im Auftrag von ALDI Nord 1.2.16 die Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag 1.2.17 VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung (zurzeit Ausgabe 2009) 1.2.18 das Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB 1.2.19 die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB - Teil C) sowie alle ein- schlägigen DIN-Vorschriften, jeweils in der bei Abnahme gültigen Fassung. Sofern DIN-Vorschriften nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, gilt nicht die DIN-Vorschrift; die Leistungen sind dann nach dem bei Abnahme anerkannten Stand der Technik zu erbringen 1.2.20 alle TÜV-Vorschriften, berufsgenossenschaftliche Vorschriften, und alle Gesetze, Verordnungen und Ortssatzungen, wenn und soweit sie das Bauvorhaben betreffen, jeweils in der bei Abnahme gültigen Fassung 1.2.21 die Be- und Verarbeitungsvorschriften und Anwendungsvorschriften der jeweiligen Hersteller von bei Erfüllung dieses Vertrags verwendeten Materialien, Geräten u. a. Bei Abweichungen zwischen den Vertragsgrundlagen der vorstehenden Punkte 1.2.1 bis 1.2.4 einerseits und der Baugenehmigung andererseits, z. B. aufgrund von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen, hat die Baugenehmigung Vorrang. Soweit vorstehend aufgeführte Vertragsgrundlagen bei Vertragsabschluss noch nicht vorliegen sollten, werden sie mit ihrem Vorliegen Gegenstand des Vertrages und sind diesem beizufügen. Die Geltung anderer Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, ist ausgeschlossen. 1.3 Änderungen und Festlegungen der Bauausführung sind zu protokollieren und im wöchentlichen Baubesprechungsp rotokoll aufzunehmen bzw. festzuhalten. Das Protokoll wird durch den vom Auf- traggeber beauftragten Architekten geführt und verteilt. Wird diesem Protokoll nicht unverzüglich nach Zugang, spätestens bis zu r nächsten  Baubesprechung widersprochen, gilt es als anerkannt. 2. Leistungsumfang und Pflichten des Auftragnehmers 2.1 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen auch die Stellung des verantwortlichen Bauleiters, wenn dies nach der am Ort des Bauvorhabens gülti- gen Landesbauordnung erforderlich ist; der Auftragnehmer benennt ihn schriftlich vor Beginn der Arbeiten gemäß der Anlage Bauleiter-/Fachbauleitererklärung. Der verantwortliche Bauleiter / Fachbauleiter darf nach entsprechender Benennung nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftrag- gebers oder des von ihm beauftragten Planungsbüros ausgewechselt werden, wobei die Zustim- mung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. das Einrichten, Vorhalten und Unterhalten sowie Entfernen der Baustelleneinrichtungen, einschl. aller Nebenkosten der Baudurchführung, insbesondere Bauwasser, Gas und Baustrom für die Büro- und Mannschaftscontainer des AN sowie seiner beauftragten Nachunternehmer; die Kosten für Gerüste jeglicher Art und Höhe sowie Kosten für Geräte und Sicherheitsmaßnahmen. Von der Netto-Abrechnungssumme werden die Prämie für die Bauwesenversicherung in Höhe von 0,3 % sowie die Kosten für Bauwasser, Baustrom, WC und Bautafel in Höhe von 0,2 % der Netto- Abrechnungssumme in Abzug gebracht. sämtliche Lohn- und sonstigen Nebenkosten; die arbeitstägliche Führung eines schriftlichen Bautagebuches, und zwar unter Beachtung der ggf. anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, das auf Verlangen dem Auftraggeber oder dem von ihm beauftragten Planungsbüro in Kopie zur Verfügung zu stellen ist; siehe auch Pkt. 2.15. die gesonderte Verwahrung sämtlicher Rechnungen und Zahlungsbelege, die im Zusammenhang mit dem Gewerk anfallen; Vorkehrungen gegen Beschädigungen fremden Eigentums und zur Vermeidung unerlaubter Ein- griffe in fremde Rechte sowie die Freistellung des Auftraggebers von entsprechenden Ansprüchen Dritter; regelmäßige Beseitigung von Bauschutt, Abfall und Unrat sowie Räumung und Reinigung der Bau- stelle und des Bauvorhabens vor der Abnahme; die ordnungsgemäße Entsorgung ist dem Auftrag- geber auf Anforderung durch Vorlage von Entsorgungsnachweisen nachzuweisen. regelmäßige schriftliche Information des Bauherrn über den Baufortschritt; Übergabe der Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Betrieb, Unterhaltung und Wartung aller technischen Anlagen und sonstigen wartungsbedürftigen Teile des Gewerks einschließlich evtl. War- tungsangeboten und Garantieunterlagen des Herstellers; nach Aufforderung durch den Auftraggeber die bis zu zweimalige qualifizierte Einweisung des Per- sonals des Betreibers in die technischen Anlagen einschließlich schriftlicher Protokolle über die Ein- weisung. Herausgabe aller behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und anderen Genehmigungs- und Abnah- meunterlagen, Prüfzeugnisse u. Ä. im Original; Liste aller vom Auftragnehmer beauftragten Dritten, insbesondere Subunternehmer unter Angabe des jeweils vergebenen Gewerks einschließlich einer mit Ausnahme der vereinbarten Vergütung vollständi- gen Kopie des jeweils geschlossenen Vertrags; Übergabe aller sonstigen das Gewerk betreffenden Unterlagen, Bescheinigungen u. Ä. in Papier- (1–fach) und elektronischer Form (gebündelt auf Datenträger), die zur vorgesehenen Nutzung des Gebäudes erforderlich sind; Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen bis zur endgültigen und vollständigen Räumung der Baustelle. Alle vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag in schriftlicher oder elektronischer Form geschuldeten Unterlagen (Pläne, Bedienungsunterlagen, Wartungsangebote, Garantieunterlagen der Hersteller etc.) sind übersichtlich in einem oder mehreren mit Inhaltsverzeichnis versehenen Ordner(n) zusammenzu- stellen und spätestens bis zur Abnahme zu übergeben. 2.2. Der Auftragnehmer hat die ihm vom Auftraggeber für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei der Überprüfung feststellbare Unstimmigkeiten oder Unvollständigkeiten dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2.3 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Leistung oder Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet worden und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe durch den Auftragnehmer, so gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart. Sofern nach dem Leistungsverzeichnis Wahlmöglichkeiten bestehen, wird der Auftragnehmer zur Abstimmung  der gewünschten Auswahl rechtzeitig vor der Ausführung eine Bemusterung mit dem Auftraggeber durchführen. 2.4 Eine Ausführungsalternative hinsichtlich der zu verwendenden Fabrikate und Materialien sowie der Art der Bauausführung setzt in jedem Fall die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber ist in der Erteilung der Zustimmung frei. Ohne Zustimmung ausgeführte Ausführungsalternativen sind auf Verlangen des Auftraggebers zu beseitigen, ohne dass sich der Auf- tragnehmer auf die Unzumutbarkeit der Beseitigung nach § 13 Nr. 6 VOB/B berufen kann. 2.5 Das Angebot des Auftragnehmers muss vollständig sein. Nebenangebote oder Änderungsvorschläge müssen auf einer besonderen Anlage gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, so werden sie in keinem Fall Vertragsbestandteil. 2.6 Die örtlichen Verhältnisse der Nachbargrundstücke und des Baugrundstücks einschließlich dessen Zu- standes sind dem Auftragnehmer bekannt und bei Vertragsschluss von ihm berücksichtigt. Muss der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung Nachbargrundstücke in Anspruch nehmen, ist es Sache und Risiko des Auftragnehmers, die hierfür erforderlichen Genehmigungen zu erwirken und die etwaigen Kosten zu tragen. Hierzu gehören die Schaffung und Erhaltung von notwendigen Zufahrten auf das o. g. Grundstück, ständige Säuberung, Instandhaltung und Absicherung von öffent- lichen Gehsteigen und Straßenflächen während der Bauzeit. 2.7 Soweit von der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers Ver- und Entsorgungsleitungen betroffen sein können, sind diese vor der Bauausführung zu sichern und ggf. zu verlegen. Zudem wird der Auftragsnehmer vor Baubeginn insbesondere durch Einsichtnahme in entsprechende Pläne Vorhandensein und Lage solcher Ver- und Entsorgungsleitungen klären. 2.8 Soweit dies nach dem Bauablauf unumgänglich ist und die damit verbundenen Kosten ein zumutbares Maß nicht überschreiten, ist der Auftragnehmer auch zu kostenlosen Umlagerungen verpflichtet. Zumutbar ist der Aufwand, wenn er im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme nur unerheblich ist. 2.9 In Ergänzung zu § 4 Nr. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung überlassenen Gegenstände auf seine Kosten vor Winterschäden und Grundwas- ser zu schützen sowie ebenfalls auf seine Kosten Schnee und Eis zu beseitigen. 2.10 Alle Leistungen sind mit schadstofffreien Baumaterialien auszuführen. Der Auftragnehmer hat dies mit entsprechenden Herstellerzertifikaten unaufgefordert und vor Bauausführung zu belegen. Der Auftraggeber behält sich vor, im Zweifelsfall die Vorlage neuerer Prüfzeugnisse einer staatlich aner- kannten Prüfanstalt zu fordern. Legt der Auftragnehmer die Prüfzeugnisse nicht innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist vor, ist der Auftraggeber berechtigt, die Stoffe und Materialien auf Kosten des Auftragnehmers durch eine staatlich anerkannte Prüfanstalt prüfen zu lassen. 2.11 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen, die dem Bauherrn gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 10.06.1998 in der jeweils gül- tigen Fassung obliegen. 2.12 Der Auftragnehmer hat auch die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und der Verhütung von Unfällen (Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, sowie die Vorschriften nach VDE, TÜV, VDI, der Versorgungs- und Entsorgungsunternehmern sowie die einschlägigen baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften) einzuhalten. 2.13 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer seine Arbeit so aus- zuführen, dass Beeinträchtigungen - soweit sie gesetzlich zulässig sind - auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden. Der Auftragnehmer hat insbesondere bei der Lagerung von Treibstoffen, Altölen, Kaltreinigern, Batterien etc. auf der Baustelle unbedingt die gesetzlichen Bestimmungen und die sich hieraus ergebenden Anzeige- und Erlaubnispflichten zu beachten. Für evtl. erforderliche Bauhilfsmaß- nahmen hat der Auftragnehmer die dafür erforderlichen Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Über behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Ar- beiten in Bezug auf ihre Umweltrelevanz hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren und ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen. 2.14 Soweit der Baugrund durch Bohrungen vom Auftraggeber aufgeschlossen wurde und für das Gewerk des Auftragnehmers von Bedeutung ist, ist das vom Auftraggeber veranlasste Baugrundgutachten als Anlage beigefügt und Vertragsbestandteil. Erfahrungsgemäß muss jedoch damit gerechnet werden, dass die Bodenschichten und Bodenarten sowie deren Konsistenz zwischen den einzelnen Bohrstellen wechseln können und andere Bodenarten angetroffen werden. Demgemäß kann der Auftraggeber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Baugrundgutachter entnommenen und ausgewer- teten Bodenproben übernehmen. Der Auftragnehmer hat sich, soweit dies für sein Gewerk von Bedeutung ist, vor Angabe seines Angebots über den Baugrund und die Grundwasserverhältnisse informiert. 2.15 Mit Fertigstellung des Bauvorhabens ist eine Kopie des Bautagebuchs zusammen mit einer vollständigen Baudokumentation in 2-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form nach den Vorgaben des Auftraggebers den Revisionsunterlagen beizulegen. Wichtige Ereignisse und Bautenstände sind mit Fotos zu dokumentieren und dem Bautagebuch beizufügen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer ein Bautagebuch zu führen, welches er dem Auftraggeber ohne gesonderte Aufforderung wöchentlich vorzulegen hat. 2.16 Bestehen zwischen den Vertragsparteien während der Bauzeit Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Bauleistungen zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausführung und Lieferung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen sind, so ist zu diesen Punkten ein vom Auftraggeber und Auftragneh- mer gemeinsam zu bestimmender, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien einzuschalten. Der Auftragnehmer ist wegen der Meinungs- verschiedenheit nicht berechtigt, den Bau einzustellen, er hat nach Weisung des Auftraggebers mit der Bau- ausführung fortzufahren. Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch eine der beiden Partei- en auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, so wird dieser auf Antrag einer der beiden Parteien von der Industrie- und Handelskammer für beide Seiten verbindlich bestimmt. Die nach den Feststellungen des Gutach- ters unterliegende Partei trägt die entstehenden Honorarkosten des Gutachtens, bei teilweisem Unterliegen be- stimmt sich die Aufteilung der Honorarkosten nach dem Umfang des Obliegens und Unterliegens. Die Feststel- lungen des Sachverständigen sind für beide Parteien verbindlich. 2.17 Wenn der Auftragnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Nr. 3 VOB/B verpflichtet ist, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, ist er verpflichtet, Nacht-, Wochenend-, Feiertagsarbeit zu leisten, ohne dass ihm hierfür eine zusätzliche oder gesonderte Vergütung zusteht. 3. Beauftragung Dritte 3.1 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggeber berechtigt, Leistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Nachunternhemer zu übertragen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weitervergeben werden soll sowie Name und Anschrift des vorgesehenen Nachunternehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachweise über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu verlangen. Der Auftraggeber ist im begründeten Fall berechtig, die Zustimmung zum Einsatz des geplanten Nachunternehmer zu verweigern. Dazu gehört auch, dass die Nachunternehmer ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzungen auf Verlangen des Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist. 3.2 Der Auftragnehmer wird Dritte für die Fälle des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B verpflichten, die mit ihm geschlossenen Verträge ggf. auch mit dem Auftraggeber fortzusetzen, und wird in diesem Falle dem Auftraggeber alle zur Fortsetzung der Verträge erforderlichen Auskünfte, Unterlagen u. Ä. auf Verlangen zur Verfügung stellen. 3.3 Der Auftragnehmer hat mit den von ihm beauftragten Dritten mindestens seiner eigenen Mängelhaftung nach diesem Vertrag entsprechende Vereinbarungen zu treffen und die Zulässigkeit der Abtretung der Mängelansprüche an den Auftraggeber zu vereinbaren. 3.4 Der Auftragnehmer hat in den Verträgen mit seinen Nachunternehmern sicherzustellen, dass diese nur mit seiner Zustimmung Sub-Nachunternehmer beauftragen. Der Auftragnehmer darf die Zustimmung nur dann erteilen, wenn der Auftraggeber der Weitervergabe der Leistungen ihm gegenüber zustimmt. Die Zustimmung kann nur aus sachlichem Grund verweigert werden. 3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet dabei mitzuwirken, dass nach Aufforderung durch den Auftraggeber Sub-Nachunternehmer, die ohne Zustimmung des Auftraggebers tätig sind, die Baustelle verlassen. Stellt der Auftraggeber fest, dass Sub-Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind, kann er vom Auftragnehmer Einsicht in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dessen Nachunternehmern verlangen. Fehlt in diesen Verträgen das Verbot der Weitergabe an einen Sub-Nachunternehmer, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00, maximal 5 % des auf die vergebenen Leistungen entfallenden Werk-Lohnanteils verwirkt, auf die Ziffer 10.5 und 10.6. dieses Vertrages Anwendung findet. 3.6 Soweit der Auftragnehmer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig ist, hat er den Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung von Bau- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI NORD einzuhalten. Soweit der Auftragnehmer - auch wenn er selbst kein Unternehmer ist - im Zuge der Vertragsdurchführung Aufträge an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erteilt, hat er die Einhaltung des Verhaltenskodex an die beauftragten Unternehmer weiterzugeben. Auch wenn und soweit der Auftragnehmer nicht als Unternehmer tätig ist, hat er jedenfalls die Ziffern 1, 2 und 6 sowie 8 bis 10 des Verhaltenskodex einzuhalten. 3.7 Auch im Fall der Beauftragung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer die Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherungspflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen und insoweit den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen. 4. Vergütung 4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag ein Einheitspreis- vertrag. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der von ihm angebotenen und verhan- delten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen sowie der etwaig für Teilleistungen vereinbarten Pauschalpreise. 4.2 Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise und schließen die Vergütung für Nebenleistun- gen ein. Eine Gleitung für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten ist nicht vereinbart. Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 4.3 Der Einheitspreis ist der verhandelte Preis, auch wenn im Angebot des Auftragnehmers oder dem Verhand- lungsprotokoll der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 4.4 Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den Angebotsmassen lassen den vereinbarten Einheitspreis unbe- rührt. § 2 Nr. 3 VOB/B wird ausgeschlossen. Ansprüche aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie Scha- densersatzansprüche bleiben unberührt. 4.5 Alle Bedingungen des Vertrages gelten auch für Ansprüche des Auftragnehmers auf geänderte oder zusätz- liche Vergütung, insbesondere gelten auch vereinbarte Nachlässe für Ansprüche des Auftragnehmers auf Mehr- vergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistung. 4.6 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn schriftlich vereinbart worden sind. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstägliche Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen und sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen. Die Stundenlohnzettel haben neben den An- gaben aus § 15 VOB/B auch noch folgende Angaben zu enthalten: Das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Bau- stelle, die  Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, die Gerätekenngrößen, verbaute Materialien. Die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Sie bedeutet weder ein Anerkenntnis der objektiven Erforderlichkeit des dokumentierten Stundenaufwands noch der Vergütungspflicht der Leistungen. 4.7 Bei Vereinbarung eines Pauschalfestpreises gilt Folgendes: Der Pauschalfestpreis versteht sich für die Erbringung aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leistun- gen; darunter fallen insbesondere alle Kosten für Materialien, Geräte, Löhne, Lohnnebenkosten, Gebühren, Prüfkosten, Baustelleneinrichtung, Kosten der Versorgung der Baustelle mit Strom und Wasser während der Bauzeit, Entsorgung von Abfall und Bauschutt – auch soweit gesondert zu entsorgen – usw., auch soweit in diesem Vertrag oder den Vertragsgrundlagen nicht im Einzelnen aufgeführt. Nachforderungen sind auch für den Fall außergewöhnlicher Steigerungen von Material- oder Lohnkosten ausgeschlossen. Ziff. 11 bleibt unberührt. Nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, sodass diese Kosten der Auftraggeber zu tragen hat: Gebühren für erforderliche behördliche Abnahmen. Der Pauschalfestpreis ist über die gesamte vertragliche Laufzeit garantiert, darüber hinaus auch dann, wenn Verzögerungen nicht auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. 4.8 Sollten aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, behördliche Nachabnahmen erforderlich werden, so sind sämtliche hieraus entstehende Kosten einschl. Gebühren, durch den Auftragnehmer zutragen. 5. Abrechnung, Zahlungen, Schlussrechnung, Gewährleistungseinbehalt 5.1 Abschlagszahlungen erfolgen gemäß § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gemäß Baufortschritt auf der Grundlage prüffähiger, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßen und zum Vorsteuerabzug berechtigender Abschlagsrechnungen. Soweit ein Zahlungsplan vereinbart ist, gelten dessen Regelungen vorbehaltlich des Baufortschritts und der Vorlage prüffähiger, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßer und zum Vorsteuerabzug berechtigender Abschlagsrechnungen. Zur Prüffähigkeit gehören insbesondere Abrechnungszeichnungen, Aufmaßblätter, Wiegescheine sowie andere Aufmaßunterlagen. Solange eine Rechnung nicht prüfbar und umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäß bzw. prüfbar ist, tritt die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein. In Abgrenzungsfragen geht das Umsatzsteuerrecht der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vor. Die Anforderungen an die Rechnungsstellung ergeben sich aus den steuerrechtlich vorgeschriebenen Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuerrecht und dem Informationsschreiben „Zentraler Rechnungseingang und Rechnungsangaben“ des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Anforderungen des Informationsschreibens nach billigem Ermessen zu ändern. Die Bezahlung von Abschlagsrechnungen stellt weder ein Anerkenntnis des erreichten Bautenstandes noch eine Abnahme der ausgeführten Leistungen dar. 5.2 Vorauszahlungen sind nicht vereinbart. 5.3 Zahlungen werden erst fällig, wenn dem Auftraggeber die Versicherungsnachweise gemäß Ziff. 14.1 und – soweit vereinbart – die Vertragserfüllungsbürgschaft vorliegen. 5.4 Soweit im Bauvertrag nicht anders vereinbart, wird bei Zahlungen innerhalb von 16 Tage nach Eingang einer prüfbaren, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Abschlagsrechnung beim AG oder bei Zahlung der Schlussrechnung binnen der sich aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B ergebenden Frist, jeweils Skonto in der im Bauvertrag vereinbarten Höhe gewährt. Unterscheidung der Zahlungsfristen bei Skontogewährung: 16 Tage bei Abschlagsrechnungen, 28 Tage bei Schlussrechnungen. Solange eine Rechnung nicht prüfbar und umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäß bzw. prüfbar ist, beginnt die Skontofrist nicht zu laufen- 5.5 Die Schlusszahlung erfolgt gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B nach Zugang einer prüffähigen, umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäßen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nachfolgenden Anforderungen entsprechenden Schlussrechnung beim Leistungsempfänger. Solange eine Rechnung nicht prüfbar und umsatzsteuerrechtlich ordnungsgemäß bzw. prüfbar ist, tritt die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein. In der Schlussrechnung müssen insbesondere alle zuvor erteilten Abschlagsrechnungen nebst darauf geleisteter Zahlungen im Einzelnen aufgeführt sein. Der Schlussrechnung müssen ferner die in Ziff. 5.1 aufgeführten Unterla- gen beigefügt sein, sofern sie dem Auftraggeber nicht bereits vorliegen. Die Schlussrechnungsstellung setzt in jedem Fall die ordnungsgemäße Abnahme nach diesem Bauvertrag voraus. 5.6 Bis zu einer Netto-Auftragssumme in Höhe von € 50.000,00 wird kein Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche in Abzug gebracht. Es erfolgt eine 100%-ige Auszahlung. Wird der Schwellenwert von € 50.000,00 überschritten, so wird ein Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche in Höhe von 5% von der Netto-Schlussrechnungssumme vereinbart. Für die Dauer von 5 Jahren, bzw. den Fristen gem. Ziffer 7.4, nach Abnahme des Bauvorhabens gemäß Ziff. 12 wird für die Erfüllung der nach der Abnahme gemäß Ziff. 12 entstehenden Mängelansprüche des AG (mit Ausnahme von n icht erledigten Ansprüchen nach § 4 Ziff. 7 VOB/B und Ansprüchen für bei Abnahme vorbehaltener Mängel) sowie für die Erfüllung der Ansprüche des AG auf Erstattung etwaiger Überzahlungen, eine unverzinsliche Sicherheit von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme nach Wahl des Auftragnehmers wie folgt geleistet: Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank oder Versicherung mit jeweils allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem als beigefügten Muster nach Abnahme. In der Bürgschaft wird in dem sich aus dem Muster ergebenden Umfang auf die Einreden gemäß §§ 770, 771 und 772 BGB verzichtet. In der Bürgschaft darf eine Hinterlegungsbefugnis nicht vorbehalten sein. Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen frühestens binnen 3 Monaten nach Verjährung der gesicherten Ansprüche verjähren. Die Kosten der Bürgschaft gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Einbehalt von 5 % der jeweiligen Netto-Schlussrechnungssumme durch den AG nach Abnahme. Die Regelung des § 17 Nr. 6 VOB/B findet keine Anwendung In Abweichung von § 17 Nr. 8 VOB/B wird vereinbart, dass die nicht verwertete Sicherheit erst nach Ablauf der 5-jährigen Gewährleistungsfrist, bzw. nach den Fristen gem. Ziff. 7.4 zurückzugewähren ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt vom AG geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 5.7 Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wird der AG 15 % vom Bruttowert sämtlicher zu leistender Zahlungen einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen (Bauabzugsteuer), soweit der Auftragnehmer ihm keine zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG nachweist und diese dem Auftraggeber nicht bereits vorliegt, insbesondere eine sachlich und zeitlich unbegrenzte Freistellungsbescheinigung nicht widerrufen ist und sich auch auf dieses Bauvorhaben erstreckt. Eine Vertragsbindung ohne gültige Freistellungserklärung ist nicht zulässig. 5.8 Jede Rechnung ist in 1-facher Ausfertigung einzureichen. Auf besonderes Verlangen sind 2 Ausfertigungen einzureichen. 5.9 Der Auftragnehmer hat im Fall einer Überzahlung den zuviel erhaltenen Betrag und die aus diesem Betrag abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Als Beweiserleichterung werden die tatsächlich gezogenen Nutzungen mit 3 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB angenommen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer oder geringerer gezogener Nutzungen offen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verzugszinsen bleibt unberührt. 6. Gefahrtragung Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. 7. Mängelansprüche 7.1 Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber – auch für Erfüllungsgehilfen wie etwaige Neben- oder Subunternehmer, Architekten und Sonderfachleute und andere am Bauvorhaben Beteiligte – die volle Mängelhaftung, und zwar, soweit anwendbar nach VOB/B, im Übrigen, insbesondere für Planungsleistungen, nach §§ 631 ff. BGB. 7.2 Die Einhaltung von Material- und Qualitätsangaben in der Gebäudebeschreibung und der allgemeinen Baube- schreibung wird vom Auftragnehmer garantiert. Der Auftragnehmer haftet auch, wenn ein Mangel auf die Lei- stungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers oder  die vom Auftraggeber gelieferten oder vor- geschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurück- zuführen ist, es sei denn, Auftragnehmer hat gegen die Leistungsbeschreibung, Anordnungen oder gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung unverzüglich dem Auftrag- geber Bedenken angezeigt. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben / Mustern nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten, angemessenen Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht dies nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt und für seine Rechnung veräußert werden. 7.3 Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der vereinbarten oder vom Auftraggeber gesetzten Frist nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängelbeseitigung durch einen Dritten durchführen zu lassen. Zu den Mängelbeseitigungskosten gehören ebenfalls Kosten, die dem  Auf- traggeber zur Feststellung berechtigter Mängel entstehen. Dies gilt insbesondere für die Hinzuziehung fach- kundiger Dritter oder für Arbeiten, die für eine Begutachtung des Sachverhaltes notwendig werden. 7.4 Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beträgt für sämtliche nach diesem Vertrag zu erbringen- den Leistungen 5 Jahre, jedoch für die Dichtigkeit des Daches, der Fassade und der unterirdischen Bauteile 10 Jahre sowie für alle Verschleißteile (alle drehenden und beweglichen Teile) 2 Jahre. Für Teile von ma- schinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen beträgt die Verjährungsfrist in Abweichung zu § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B ebenfalls 5 Jahre., sofern ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen wird, sonst 2 Jahre. Für Leuchtmittel gelten 3 Jahre Gewährleistungsanspruch, für LED 25.000 Std. Leuchtdauer Wenn und soweit der Auftragnehmer mit Dritten längere als die soeben genannten Verjährungsfristen vereinbart, bietet er dem Auftraggeber die Abtretung dieser weitergehenden Ansprüche hiermit unwider- ruflich und unbefristet an; der Auftraggeber kann dieses Angebot erst nach Ablauf der in diesem Vertrag jeweils vereinbarten Frist für die Verjährung der Mängelansprüche annehmen. Der Lauf der Frist für die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit dem Datum der Abnahme gemäß Ziff. 12. 7.4 Der Auftragnehmer hat jede Mängelbeseitigung schriftlich anzuzeigen. Nach Abnahme einer Mängelbesei- tigungsleistung beginnen für diese Leistungen – abweichend von der Regelfrist gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B – die in Ziff. 7.3 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Der Auftragnehmer macht dem Auftraggeber hiermit das unwiderrufliche und unbefristete Angebot auf Abtretung sämtlicher im Rahmen der Durchführung des Gesamtbauvorhabens ihm erwachsenden Mängel- ansprüche gegen Dritte. Dieses Angebot kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer insgesamt oder hinsichtlich einzelner Dritter annehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die den abgetretenen Mängelansprüchen zu Grunde liegenden vertrag- lichen Unterlagen in dem zu deren Durchsetzung erforderlichen Umfang herauszugeben und dem Auftrag- geber Auskunft zu erteilen. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers nach den vorstehenden Bestimmungen bleibt im Falle der Abtretung von Mängelansprüchen gegen Dritte unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragneh- mers durch den Auftraggeber kann dieser jedoch verlangen, dass die abgetretenen Mängelansprüche gegen Dritte an ihn rückabgetreten werden. 8. Vertragserfüllungsbürgschaft 8.1 Soweit vereinbart, erbringt der Auftragnehmer auf seine Kosten zur Absicherung der, insbesondere rechtzeitigen und vollständigen, Erfüllung aller seiner sich aus diesem Vertrag bis zur Abnahme nach Ziff. 12 ergebenden Verpflichtungen, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Versicherung mit jeweils allgemeinem Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme gemäß dem als Anlage beigefügten Muster. 8.2 In der Bürgschaft wird auf die Einreden gemäß §§ 770, 771 und 772 BGB verzichtet. In der Bürgschaft darf eine Hinterlegungsbefugnis nicht vorbehalten sein. Ansprüche aus der Bürgschaft dürfen frühestens binnen 3 Monaten nach Verjährung der gesicherten Ansprüche verjähren. 8.3 Die Bürgschaftsurkunde ist dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu übergeben und binnen 14 Tagen nach der formellen Abnahme des Bauvorhabens gemäß Ziff. 12 an den Auftragnehmer zurück- zugeben, wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt keine gemäß Ziff. 9.1. gesicherten Ansprüche mehr bestehen. Werden bei Abnahme Mängel festgestellt, so wird die Bürgschaft binnen der genannten Frist nur unter Abzug eines Betrages freigegeben, der dem 2-fachen der Höhe des zur Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Auf- wandes entspricht. Die vollständige Freigabe und Rückgabe der Bürgschaft erfolgt erst nach Beseitigung aller bei Abnahme festgestellten Mängel. 8.4 Erbringt der Auftragnehmer die Bürgschaft nicht nach Ziff. 9.3 binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss, kann der Auftraggeber die Sicherheitsleistung in Höhe von 10% der NettoAuftragssumme von seinen Abschlagszahlungen einbehalten, bis die Summe von 10% der Netto-Auftragssumme erreicht ist. Mit diesem Sicherheitseinbehalt erlischt das Recht des Auftraggebers, eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ziff. 8.1 zu verlangen. Legt der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ziff. 8.1 nach dem Einbehalt der Sicherheitsleistung in Höhe von 10% der Netto-Auftragssumme von den Abschlagszahlungen vor, zahlt der Auftraggeber die einbehaltene Sicherung an den .Auftragnehmer aus 9. Fristen und Termine 9.1 Die Ausführung der Leistungen erfolgt gemäß dem dem Vertrag beigefügten Bauzeitenplan. Die in dem Bau- zeitenplan geregelten Fristen und Termine sind einschließlich der Zwischen- und Endtermine sowie der Zwischen- und Endfristen sowie der Fristen aus einem Verhandlungsprotokoll Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 5 VOB/B. Sie können nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Architektur- / Planungsbüro geändert oder aktualisiert werden. 9.2 Der Auftragnehmer ist – soweit nicht bereits ein vertraglich vereinbarter, detaillierter Bauzeitenplan existiert – verpflichtet, dem Auftraggeber drei Wochen nach Aufforderung, spätestens einen Monat vor Beginn der Aus- führung den Vorschlag eines Bauzeitenplanes für sein Gewerk zu unterbreiten. Auf Verlangen des Auftragge- bers sind diesem von dem Auftragnehmer innerhalb der gleichen Frist auch ein detaillierter Ablaufplan, ein Personaleinsatzplan, ein Geräteverzeichnis und ein Baustelleneinrichtungsplan zur Verfügung zu stellen. 9.3 Verzögert sich die Bauausführung und einigen sich der Vertragsparteien auf neue Ausführungsfristen, so sind auch diese Fristen Vertragsfristen im vorstehenden Sinne. 9.4 Behinderungsanzeigen im Sinne des § 6 Nr. 1 VOB/B bedürfen der Schriftform; für die Einhaltung der Schrift- form genügt die Eintragung im Bautragebuch nicht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hierin regelmäßig Einsicht nimmt. 9.5 Der Auftragnehmer ist im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, die Baumaßnahme zu betreiben und so zu fördern, dass die sich aus dem Bauzeitenplan ergebenden Termine für Beginn und Fertigstellung der Ar- beiten auf alle Fälle eingehalten werden. Kann der nach dem Terminplan vereinbarte Baubeginntermin nicht eingehalten werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, so hat er ohne weiteres und unver- züglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Ausführung der Leistungen  zu beginnen. Der Beginn der Bauausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 9.6 Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der vereinbarten Termine dergestalt, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungtermins ohne Mahnung durch den Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 2 BGB in Verzug gerät. 9.7 Als Fertigstellung gilt die Abnahme durch den Auftraggeber nach § 12 Ziff. 1, es sei denn, der Auftraggeber würde die Abnahme unberechtigter Weise ablehnen. 9.8 Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nachteilige Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuld- haft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 9.9 Werden die Vertragsfristen aus Gründen höherer Gewalt, Streik oder aus Gründen, die ausschließlich vo Auftraggeber oder ihm zurechenbarer Personen zu vertreten sind, nicht eingehalten, so verlängern sich die vereinbarten Vertragsfristen nur um den vom Auftragnehmer nachzuweisenden Zeitraum, der auf die vorstehenden Gründe zurückzuführen ist. Eine Änderung des vereinbaren Preises tritt hierdurch nicht ein, sofern das Festhalten hieran dem Auftrag- nehmer nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. 9.10 Beim Auftreten von nennenswerten Störungen im Bauablauf ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen modifizierten Bauzeitenplan zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen sowie von diesem genehmigen zu lassen. 10. Vertragsstrafe 10.1 Vertragsfristen im Sinne der Ziffern 9.1 und 9.3 sind vertragsstrafenbewehrt. 10.2 Im Falle des Verzugs mit der Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermins hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme pro Werktag, um den der Gesamtfertigstellungstermin überschritten wird, zu zahlen. 10.3 Für die Überschreitung von Zwischenterminen hat der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme der bis zu dem jeweiligen Zwischentermin fertig zu stellenden Leistungen zu zahlen. Die für die Überschreitung von Zwischenterminen angefallenen Vertrags- strafen werden auf die Vertragsstrafe für den Gesamtfertigstellungstermin angerechnet. 10.4 Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. 10.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. 10.6 Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei der Abnahme vorzubehalten. Er muss die Vertragsstrafe jedoch spätestens bis zur Schluss- zahlung geltend machen. 11. Geänderte bzw. zusätzliche Leistungen 11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen auf Verlangen des Auftrag- gebers auszuführen. Für die Vergütung solcher Leistungen gelten § 2 Ziff. 5 und 6 VOB/B mit der Maß- gabe, dass der Auftragnehmer die daraus resultierenden Mehrkosten rechtzeitig vor der Ausführung (spätestens 10 Tage nach erfolgter Anordnung) spezifiziert in Fortschreibung der Angebotskalkulation dem Auftraggeber mitteilen muss. Er darf die Arbeit nicht ausführen, solange keine schriftliche Vergü- tungsvereinbarung getroffen worden ist oder ihn der Auftraggeber trotz fehlender Vergütungsverein- barung schriftlich zur Durchführung der Leistungen anweist. Auftraggeber und Auftragnehmer streben Einvernehmen über die Änderung und die zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Mehr- oder Mindervergütung kann der Auftraggeber die Ausführung der Änderung anordnen. Die 30-Tages-Frist des § 650b Abs. 2 Satz 1 BGB wird abbedungen. Eine Anordnung soll grundsätzlich erst nach Ablauf von 15 Tagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens beim Arbeitnehmer, erfolgen. Der Arbeitnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des AG vor Ablauf von 15 Tagen in folgenden Fällen zu befolgen: a. wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass eine Einigung über die auszuführenden Leistungen und deren Vergütung zustande gekommen oder endgültig gescheitert ist b. bei Gefahr in Verzug c. das Interesse des AG an der vorherigen Vereinbarung einer Verfügung eindeutig überwiegt oder d. wenn eine Bagatelländerung vorliegt, die nur einem unwesentlichen Teil der beauftragten Gesamtleistung entspricht und deren Auswirkungen auf die vertragliche Vergütung anhand der Preisermittlungsgrundlagen unschwer festzustellen ist 11.2 Ein etwaiger Streit über Grund oder Höhe von Mehrvergütungsansprüchen ist im Zusammenhang mit der Schlussrechnung zu klären und berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Einstellung der Leistungen. Der Auftragnehmer hat spätestens zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen, dass der Preis für die geänderte oder zusätzliche Leistung den Grundlagen der Preisermittlung entspricht. 12. Abnahme 12.1 Die Abnahme der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erfolgt nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers förmlich unter Benutzung des diesem Vertrag als Anlage beigefügten Abnahmeprotokolls in Gegenwart je eines Vertreters des Auftraggebers und des Auftragneh- mers sowie – auf Verlangen einer Partei – eines unabhängigen Bausachverständigen. Im Falle der Mit- wirkung eines unabhängigen Bausachverständigen gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten der Partei, die die Hinzuziehung verlangt; verlangen beide die Hinzuziehung, werden die Kosten hälftig geteilt. Im Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist, sind alle festgestellten Mängel und evtl. noch erforderliche Restarbeiten sowie die hierfür vereinbarten Termine festzuhalten. 12.2 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftrag- geber binnen 24 Arbeitstagen durchzuführen. 12.3 Der Auftraggeber kann die Abnahme ablehnen, wenn das Gewerk Mängel aufweist, die die Nutzung des Bauvorhabens zu dem vertragsmäßigen Gebrauch ausschließen oder derart beeinträchtigen, dass ein Mieter zur Minderung des Mietzinses berechtigt wäre. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist eine konkrete Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann. 12.4 Zur Abnahme von Elektroinstallationen sind die Anforderungen des VDE zu berücksichtigen und ein Schlussbericht des verantwortlichen (Fach-) Bauleiters dem Auftraggeber vorzulegen. Außerdem hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mängelfreie Abnahmeberichte und Bescheinigungen eines unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen für die elektrischen Anlagen gem. Baubeschrei- bung zu übergeben, für die Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen und die Blitzschutzanlage jedoch nur, soweit diese behördlich gefordert wurden. 12.5 § 12 Ziff. 5 VOB/B ist nicht anwendbar. Die förmliche Abnahme wird in keinem Fall durch vorherige Teil- abnahmen, die Schlusszahlung, die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung oder dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon in Benutzung nimmt. Auch eine Rohbauab- nahme durch die Bauaufsichtbehörde ersetzt nicht die Abnahme zwischen den Parteien. 12.6 Die Fertigstellung von Teilen der Leistung im Sinne von § 4 Nr. 10 VOB/B ist dem Auftraggeber unverzüg- lich schriftlich anzuzeigen, damit der Auftraggeber von seinem Recht gemäß § 4 Nr. 10 VOB/B Gebrauch machen kann. Nach dieser Vorschrift durchgeführte Prüfungen und Feststellungen haben nicht den Cha- rakter von Teilabnahmen. 12.7 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte auf seine Kosten zu stellen. 12.8 Bis zur Abnahme sind dem Auftraggeber alle Bestandspläne, Revisionspläne, Anlagendokumentationen und Bedienungsanleitungen zu übergeben. Soweit nach den vertraglichen Vereinbarungen weitere Unter- lagen zur Verfügung zu stellen sind, sind auch diese dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt zu über- lassen. Die Übergabe der Unterlagen ist Abnahmevoraussetzung, soweit der Auftragnehmer sie nicht von Dritten, die nicht von ihm beauftragt sind (z.B. Behörden) oder vom Auftraggeber selbst zu beschaffen hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis zum Abnahmetermin selbst oder durch seine Subunternehmer zu bescheinigen, dass  bei der Bauausführung alle einschlägigen Regelungen eingehalten wurden. 12.9 Die notwendigen behördlichen Abnahmen (Bewehrungsabnahmen, Rohbauabnahme, Gebrauchsabnahme) und die Absprachen mit den Behörden (Gewerbeaufsicht, Veterinär- und Umweltamt, Feuerwehr etc.) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich so rechtzeitig zu veranlassen und terminlich zu koordinieren, dass dem Auftraggeber und seinen Bevollmächtigten eine Teilnahme grundsätzlich möglich ist. Soweit für Leistungen des Auftragnehmers behördliche Abnahmen erforderlich sind, hat der Auftragnehmer diese so rechtzeitig zu beantragen, dass bis zur Abnahme durch den Auftraggeber die behördliche Abnahme stattgefunden hat. Wird dies schuldhaft unterlassen und führt die verspätete Antragsstellung dazu, dass bis zur Abnahme durch den Auftraggeber keine behördliche Abnahme erfolgte, kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer die mängelfreie Abnahme der Bau- genehmigungsbehörde bis zur Abnahme nicht nachweist. 13. Kündigung 13.1 Kündigungen bedürfen der Schriftform. 13.2 Über die in §§ 8, 9 VOB/B genannten Kündigungsgründe hinaus ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere berechtigt, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie ihn bei der Vergabe von Bauleistungen dieses Vertrages oder zukünftiger Verträge des Auftraggebers bevorzu- gen. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden, der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und/oder des SGB IV verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unter- lässt. 13.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B oder in den Fällen der §§ 4 Nr. 7 und 5 Nr. 4 VOB/B, so ist der Auftraggeber berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 10 % der Ver- gütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu verlangen; der Auftraggeber darf die Vergütung für die erbrachten Leistungen insoweit kürzen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber kein oder ein geringerer Schaden  entstanden ist. Dem Auftrag- geber bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auch wegen einer Verzögerung der Realisierung des Bauvorhabens und des Mehraufwands für die Fertigstellung des Bauvorhabens durch andere Unternehmen, vorbehalten. 13.4 Im Falle der Kündigung des durch den Auftraggebers aus wichtigem Grund kann der Auftragnehmer eine Vergütung nur für die bis dahin erbrachten nachweisbaren Lieferungen und Leistungen verlangen, soweit sie für das Bauvorhaben bereits Verwendung gefunden haben. 13.5 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistung so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Die Parteien verpflichten sich, den erreichten Leistungsstand in einem gemeinsamen Aufmaß zu ermit- teln. Kann eine Ermittlung aufgrund von einer Partei zu vertretenden Umständen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen oder sind sich die Parteien über das Aufmaß nicht einig, so kann die Bautenstandsfeststellung durch einen von dem Präsidenten der für die Baustelle zuständigen IHK zu bestimmenden, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich erfolgen. Die Kosten trägt die Partei, die bei der Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigung verur- sacht hat, im Falle der freien Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B der Auftraggeber, es sei denn der Auftrag- nehmer hätte es zu vertreten, dass das Aufmaß nicht fristgerecht durch die Parteien selbst genommen werden konnte. 13.6 Die Abrechnung der tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des gemeinsamen Aufmaßes der Parteien bzw. der Ermittlungen des Sachverständigen und nur, soweit sie für das Bauvorhaben bereits Verwendung gefunden haben. 14. Versicherungen 14.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, noch vor Baubeginn für die Dauer der Bauzeit den Abschluss oder das Bestehen folgender Versicherungen auf eigene Rechnung nachzuweisen: Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen im Einzelfall: Bei einem Auftragsvolumen bis einschl. € 5,0   Mio., - Personenschäden: € 3,0   Mio., - Sach- und Vermögensschäden: € 3,0   Mio., Bei einem Auftragsvolumen größer: € 5,0   Mio., - Personenschäden: € 10,0 Mio., - Sach- und Vermögensschäden: € 10,0 Mio., Die Versicherungssummen dürfen pro Versicherungsjahr höchstens auf das 3-fache der vorgenannten Versicherungssummen begrenzt sein. 14.2 Die Haftung des Auftragnehmers für von diesen Versicherungen nicht erfasste Schäden bleibt unberührt. 14.3 Im Hinblick auf die vorstehend genannten Versicherungen beschafft der Auftragnehmer dem Auftragge- ber bis zum Baubeginn eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Versicherers, in der sich der Versicherer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, ihn rechtzeitig zu informieren, wenn der Versicherungsschutz infolge Zahlungsverzugs  oder aus sonstigen Gründen entfällt oder wenn der Versicherungsschutz aus anderen Gründen aufgehoben wird. 15. Abtretung von Ansprüchen/Aufrechnung 15.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; ausgenommen sind Sicherungsabtretungen an die Hausbank des Auftragneh- mers. 15.2 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftraggeber nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. 16. Urheberrecht 16.1 Der Auftraggeber, die ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG (Hohewartstr. 345-349, 45699 Herten) sowie ALDI Einkauf GmbH & Co oHG (Eckenbergstr. 16, 45307 Essen) haben, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages gleich aus welchem Grund, jeweils das Recht, die durch den AN oder von ihm beauftragte Dritte erstellten Pläne und Unterlagen auch ohne Mitwirkung des AN oder Dritter zu nutzen, zu verwerten und zu ändern. Dies gilt auch für das Bauwerk selbst; das Recht zur Änderung besteht jedoch nur, wenn und soweit das Bauwerk dadurch nicht im Sinne von § 14 UrhG entstellt wird. Die vorgenannten Befugnisse kann der AG, die ALDI Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG oder die ALDI Einkauf GmbH & Co. oHG jeweils auch durch Dritte ausüben lassen 16.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Dritten, insbesondere Architekten und Ingenieuren, abzuschließen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen durch Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen nachzuweisen. 16.3 Der Auftragnehmer versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegen- stände und Verfahren herzustellen, zu verkaufen oder zu nutzen. Er versichert weiter, dass keine Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden. Von etwa dennoch entstehenden oder bestehenden Ansprüchen stellt der Auftragnehmer den Auf- traggeber frei. 17. Arbeitnehmerentsendegesetz, gesetzlicher Mindestlohn und sonstige Arbeitsschutzbestimmungen Im Hinblick auf die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und in Ergänzung der ALDI Sozialstandards vereinbaren die Parteien Folgendes: 17.1 Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen NU auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner NU auf der Baustelle Tätigen jederzeit Personal- und Sozialversicherungsausweis bei sich führen. Der AG behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem AG vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B, ohne dass es einer Kündigungsandrohung bedarf. 17.2 Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer seiner NU und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten NU und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV. und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften, soweit dies rechtlich zulässig ist, freizustellen. 17.3 Der AN garantiert, dass er seinen Mitarbeitern, die im Vertragsverhältnis mit dem AG eingesetzt werden, den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt. Der AN hat bei berechtigtem Interesse des AG dies in geeigneter Form nachzuweisen. Verletzt der AN diese Bestimmungen und wird der AG deswegen auf Zahlung in Anspruch genommen, so ist der AG berechtigt, sich aus der hinterlegten Bürgschaft deshalb zu befriedigen, sofern der AN nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen der Zahlungsaufforderung des AG nachgekommen ist. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer seiner NU und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten NU und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften, soweit dies rechtlich zulässig ist, freizustellen. 17.4 Im Falle der Einschaltung von Nach- und Subunternehmern durch den AN wird dieser seine Subunternehmer entsprechend verpflichten 18. Allgemeine Bestimmungen 18.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht – auch  hinsichtlich des öffentlichen Straßen- verkehrs -  für alle für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen bis zur endgültigen und voll- ständigen Räumung der Baustelle und stellt den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer hat auch sämtliche zumutbaren  Schutzmaßnahmen zur Sicherung seiner eigenen Leistungen vor Beeinträchtigung oder Beschädigung durch Dritte (auch beispielsweise Mitarbeiter anderer auf der Baustelle tätiger Unternehmen) zu treffen, zu unterhalten, zu warten und ggf. zu erneuern. 18.2 Werbung gleich welcher Art ist auf dem Baugrundstück außerhalb des aufzustellenden Bauschildes nur nach vorheriger, freier Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Dasselbe gilt für jede Verwendung des Bauvorhabens als Referenzobjekt durch den Auftragnehmer oder seine Subunternehmer. Lässt der Auf- traggeber ein gemeinsames Bauschild errichten, so darf der Auftragnehmer keine weiteren eigenen Bau- schilder anbringen. 18.3 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig ausreichend Fachpersonal anwesend ist, das es ermöglicht, in deutscher Sprache zu verhandeln. Kommt der Auftrag- nehmer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag entsprechend § 8 Nr. 3 VOB/B aus wichtigem Grund zu kündigen. 18.4 Alle schriftlichen Äußerungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deut- scher Übersetzung einzureichen; die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss beglaubigt sein. 18.5 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass Bewertungen der von ihm erbrachten Leistun- gen erstellt und bei Bedarf an andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe ALDI-Nord weitergegeben werden. Dies kann auch Leistungen von Subunternehmern betreffen. Hierauf hat der Auftragnehmer seine Subunternehmer vor der Beauftragung hinzuweisen. 18.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bekannt wer- denden Umstände Stillschweigen zu wahren und sie Dritten nur insoweit zu offenbaren, als dies für die Durch- führung des Bauvorhabens erforderlich ist. 19. Schlussbestimmungen 19.1 Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil. 19.2 Änderungen des Bauvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis ist seinerseits nur schriftlich abdingbar. Die Schriftform kann durch die einfache elektronische Signatur nach § 127 Abs. 3 BGB als vereinbarte Form ersetzt werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für Kündigungen; diese bedürfen der Schriftform. 19.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Bauvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Ganzen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleich- oder nahe kommende zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken im Vertrag. 19.4 Für die Durchführung des Bauvertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 19.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist – Essen. 19.6 Der Vertrag tritt in Kraft, wenn er vom Auftragnehmer und von zwei Zeichnungsberechtigten der Vertreterin des Auftraggebers unterschrieben und ein gegengezeichnetes Exemplar der erstunter- zeichnenden Partei übergeben wurde. Die erstunterzeichnende Partei hält sich an ihr Angebot auf Abschluss dieses Vertrages sechs Wochen lang gebunden. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme genügt die Unterzeichnung innerhalb der Frist, auch wenn die Annahmeerklärung der anderen Partei erst nach Ablauf der Frist zugeht.
3 BESONDERER TEIL - Vertragsbedingungen für ALDI-Märkte
4 SOZIALSTANDARDS Verhaltenskodex für die Beachtung von Sozialstandards bei der Erbringung von Bau-, Werk- und Dienstleistungen im Auftrag von ALDI NORD         Stand 02/2021 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die nachstehend formulierten Sozial- und Umweltstandards  eingehalten werden. Diese Regelungen gelten für den Auftragnehmer wie auch für etwaige eingesetzte Nachunternehmer oder sonstige vom Auftragnehmer beauftragte Dritte. Soweit nach anderen Vereinbarungen über den Auftragsgegenstand oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften höhere Anforderungen gelten, insbesondere für die Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen, haben diese höheren Anforderungen Vorrang vor diesem Verhaltenskodex. 1.Einhaltung von Gesetzen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gültigen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften sowie industrielle Mindeststandards in Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen einzuhalten. 2.Verbot der Diskriminierung Jegliche Form von Diskriminierung ist untersagt. 3.Vergütung der Beschäftigten Sämtliche  geleisteten Arbeitszeiten der Beschäftigten sind ordnungsgemäß zu vergüten. Unberechtigte Lohnabzüge sind verboten. Bestehende Verpflichtungen zur Zahlung von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestlöhnen sind einzuhalten, so dass die Vergütung der Beschäftigten mindestens diesen Mindestlöhnen entsprechen muss. Für seine in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer garantiert der Auftragnehmer dem Auftraggeber, die sich aus dem Mindestlohngesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Behörden oder sonstigen Dritten vollumfänglich zu erfüllen. Der Auftragnehmer stellt hiermit den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das Mindestlohngesetz gegen den Auftraggeber,insbesondere aus der Bürgenhaftung gem. § 13 MiLoG i.V. m. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Haftung des Auftraggebers für einen durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder sonstigen vom Auftragnehmer beauftragten Dritten ergibt. 4.Arbeitszeit Der Auftragnehmer muss die gesetzlichen und anwendbaren tarifvertraglichen Bestimmungen zu Arbeitszeiten und Pausenzeiten einhalten, sowie die gesetzlichen Feiertage am Einsatzort achten. 5.Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Der Auftragnehmer muss für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld sorgen und  wirksame Maßnahmen ergreifen, um potentiellen Unfällen und gesundheitlichen Schädigungen der Beschäftigten, die mit dem Arbeitsablauf zusammenhängen oder sich dabei ereignen, vorzubeugen. Es sind klare Regeln und Verfahren für die Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz aufzustellen und zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung und Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen und des Zugangs zu sauberen Toiletten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Unterkünfte, die den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, sicher und sauber sind und den Grundbedürfnissen der Beschäftigten entsprechen. 6.Verbot von Kinderarbeit Kinderarbeit ist verboten. Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beschäftigt werden. 7.Verbot von Zwangsarbeit Der Auftragnehmer darf einen Teil des Gehalts, der Sozialleistungen, des Eigentums oder Dokumente eines Arbeitnehmers nicht einbehalten und diesen nicht zwingen, die Arbeit für das Unternehmen fortzusetzen. Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter mit Würde und Respekt zu behandeln. Die Anwendung von körperlichen Strafen sowie von psychischer oder physischer Nötigung und verbalen Beschimpfungen ist verboten. 8.Umwelt- und Sicherheitsfragen Verfahren und Standards für die Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung als auch für Immissionen und für die Abwasserbehandlung müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen oder über diese hinausgehen. 9.Ethisches Wirtschaften Der Auftragnehmer hat jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen im Zusammenhang mit der Auftragsanbahnung und -durchführung keine rechtlich verbotenen Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden. 10.Datenschutz Die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen sind zu beachten. ________________________________________________ _____________________ ___________________________ Ort, Datum Ort, Datum ________________________________________________ _____________________ ___________________________ Auftraggeber Auftragnehmer
4 SOZIALSTANDARDS
5 Hinweise ALLGEMEINES Bei der Baumaßnahme handelt es sich um die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Verbrauchermarktes. In diesem Zuge wird die vorhandene Trockenbau-Lagertrennwand zurückgebaut, der Bodenbelag ausgebessert und die Abhangdecke des Verkaufsraumes weitergeführt. Darüber hinaus werden die zweiflügelige Lagertür in Achse B sowie die Notausgangstür in Achse F ausgebaut und die Öffnungen in massiver Bauweise geschlossen. Die nachfolgenden Positionen beschreiben die Leistungen der Mauer- und Stahlbetonarbeiten. Für alle Leistungen gilt, dass: - sich die beschriebenen Leistungen in fertiger Arbeit verstehen, - alle erforderlichen Verbindungsmittel enthalten sind, - inkl. aller Nebenarbeiten und Materialien. Sollten die nachfolgenden Positionen fehlerhaft sein, oder vom System des Anbieters abweichen, so hat der Bieter eigenverantwortlich darauf hinzuweisen und die fehlerhaften oder abweichende Leistungen zu korrigieren oder zu ergänzen. Maueranschlussanker,für alle zu verbindenden Wände sind mit einzukalkulieren Liefern und bei Aufmauern der Außen- und Innenwände in die Lagerfugen einlegen. Maueranschlussanker-Typ: Halfen, ML 1 o.glw. Länge: 185mm, Werkstoff: A2 Edelstahl Ausführungszeitraum: ca. KW 32-33 oder nach Angabe der Bauleitung.
5 Hinweise
01 RÜCKBAUARBEITEN
01
RÜCKBAUARBEITEN
01.__.0010 Türen zurückbauen Vorhandene Türen inkl. Zargen ausbauen und entsorgen. Wandmaterial: KS-Mauerwerk, Bestand Wandstärke: 24 cm Öffnungsgröße: 1,135 x 2,25 m 2,01 x 2,51 m Ort: Verkaufsraum Achse B/9-10 Verkaufsraum Achse F/9-10 Hinweis: Bei dem Ausbau der Notausgangstür in Achse F/9-10 ist darauf zu achten, dass der Rahmen des Oberlichtes nicht beschädigt wird.
01.__.0010
Türen zurückbauen
2.00
St
01.__.0020 Rüttelboden zurückbauen Vorhandenen Rüttelboden im Bereich der zu schließenden Wandöffnungen ausbauen, sodass neue Mauerwerkswände ab Oberkante Stahlbetonsohle hergestellt werden können.
01.__.0020
Rüttelboden zurückbauen
1.00
m2
02 MAURERARBEITEN
02
MAURERARBEITEN
02.01 Innenwände
02.01
Innenwände
02.02 Außenwände
02.02
Außenwände
02.03 Verblendmauerwerk
02.03
Verblendmauerwerk
03 SONSTIGE LEISTUNGEN
03
SONSTIGE LEISTUNGEN
03.__.0010 Noppenbahn Noppenbahn zum Schutz der anliegenden Bauteile liefern und fachgerecht auf senkrechter Fläche verlegen. Die Verlegung und Befestigung erfolgt nach Herstellervorschrift. Auf sorgfältige Überlappung  ist zu achten. Untergrund: Polystyrolextruderschaum Einbaubereich: Sockel / Wand Artikel: Delta MS (Hersteller Dörken GmbH & Co.KG, 58311 Herdecke) od. glw. Höhe: ca. 60cm Angeb. Fabrikat: .....
03.__.0010
Noppenbahn
1.00
m2
03.__.0020 Schuttcontainer aufstellen und abfahren Schuttcontainer, offen, für nicht kontaminierten Abfall von am Bau beteiligten Unternehmen, aufstellen und wieder beseitigen, einschl. Entsorgung. Containerinhalt: 10 m3
03.__.0020
Schuttcontainer aufstellen und abfahren
3.00
St
04 STUNDENLOHNARBEITEN
04
STUNDENLOHNARBEITEN
04.__.0010 Stundensatz Meister, Maurer- u. Betonarbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Meister / Polier
04.__.0010
Stundensatz Meister, Maurer- u. Betonarbeiten
1.00
Std
04.__.0020 Stundensatz Vorarbeiter,Maurer- u. Betonarbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Vorarbeiter
04.__.0020
Stundensatz Vorarbeiter,Maurer- u. Betonarbeiten
1.00
Std
04.__.0030 Stundensatz Facharbeiter,Maurer- u. Betonarbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Facharbeiter
04.__.0030
Stundensatz Facharbeiter,Maurer- u. Betonarbeiten
1.00
Std
04.__.0040 Stundensatz Helfer,Maurer- u. Betonarbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Helfer
04.__.0040
Stundensatz Helfer,Maurer- u. Betonarbeiten
1.00
Std