Gerüstbau
Mayen_Tecnokarton_Pulpergebäude
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28 Gerüste
28
Gerüste
Die Richtlinien für Gerüstarbeiten sind einzuhalten. Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht and ers angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen: 1. Herstellen (Leistungsumfang): Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines ge brauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportiere n, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontie ren und Abtransportieren. Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abb auens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet. 2. Auf- und Abbauen (Herstellen): Das Herstellen umfasst auch das Schließen der Verankeru ngsstellen gemäß NORM (wenn der Auftraggeber den Verble ib der Verankerungsstellen nicht ausdrücklich anordnet) . 3. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: 3.1 Aufstellflächen, Zugänge, Lagerung: Etwaige Kosten für die vereinbarte Benutzung von Teilen des öffentlichen Gutes sind für die angegebene Dauer i n die Einheitspreise einkalkuliert. 3.2 Folgende Leistungen sind (ergänzend zu den Nebenlei stungen gemäß NORM) in die Einheitspreise einkalkuliert : - das Beistellen statischer Nachweise (z.B. Typenstatik ) und Typenbezeichnungen für die verwendeten Gerüste - die Überprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung - Brust-, Fuß- und Mittelwehren an der Außenseite des G erüstes - Leiteraufstiege - alle seitlichen und dachseitigen Sicherungen (Wehren) bei Giebelwänden - wiederkehrende Prüfungen und Instandhaltungskosten be i einer Gebrauchsüberlassung - die An- und Abfahrt bei einem vom Auftraggeber angeor dneten Teilauf- oder Teilabbau und beim Umsetzen von Ge rüsten. - An jedem Gerüst muss der Gerüst-Prüfbericht in einfac her Form in einem wetterfesten Umschlag sichtbar angebr acht werden. 4. Gebrauchsüberlassung: Die Gebrauchsüberlassung (Gebrauchsüberl.) wird für jen e Tage vergütet, die zwischen dem Tag der positiven Auf stellüberprüfung des Gerüstes nach Fertigstellung und d em ersten Tag des Abbaus liegen, unabhängig ob das Gerü st für die eigene Leistung (dem eigenen Bedarf) oder de m Gebrauch Dritter (anderer Auftragnehmer des Auftragge bers) hergestellt ist. Das Ende der Gebrauchsüberlassung wird vom jeweiligen V ertragspartner eine Woche vorher angekündigt. Erfolgt d er Abbau später als dies unter Einhaltung der Verständi gungsfrist festgelegt wurde, gilt der festgelegte Tag. Die Gebrauchsüberlassung wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß mal der Anzahl der Wochen, ab gerechnet. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag glei ch 1/7 Woche ist. 5. Umsetzen Ein etwaiges Umsetzen von Gerüsten im Ganzen oder in Te ilen, d. h. das Abbauen an einem Ort der Baustelle und das Aufbauen an einem anderen Ort der Baustelle (darunt er ist kein Teilauf- und Teilabbau zu verstehen) wird m it den Gerüst-Positionen (Addition der Abrechnungseinhe iten) verrechnet.
Die Richtlinien für Gerüstarbeiten sind einzuhalten.
28.18 System-Gerüste
28.18
System-Gerüste