Lüftung
Lighthouse Köln
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Deckblatt L E I S T U N G S B E S C H R E I B U N G ================================== Projekt-Nr.                  :                  25-019 Bauvorhaben             :                 Umbau Saturn - Markt                                                                             Hohe Straße 46-50, 50667 Köln Gewerk                                           :                 Lüftungstechnik Bauherr                                          :                 Media-Saturn Deutschland GmbH                                                                             Media-Saturn-Str. 1                                                                             D-85053 Ingolstadt z Planer der                                      HPI Himmen Ingenieurgesellschaft gebäudetechnischenmbH & Co. KG Anlagen                                          :                 Kirchberg 59                    56626 Andernach                    Tel.-Nr. :     02632 / 94088-0                    Auskunft erteilt: Herr Martino Bieter                                                                 :___________________________________ (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters) Angebotssummenetto               €                 ..................................................... Umsatzsteuer19,00 %                €                 ..................................................... _____________________________________________________________________ Angebotssummebrutto              €                ..................................................... =================================================================== geprüft: Angebotssumme  netto €  ............................. ...... Umsatzsteuer       19,00 %  €  ............................. ...... ______________________________ _______________ Angebotssumme  brutto  €  ............................. ...... ______________________________ ____ (Unterschrift und Stempel HPI)
Deckblatt
Allge meine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen Projektbeschreibung Beschreibung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) für den Umbau Hohe Straße 46-50, 50667 Köln 1. Projektübersicht und Gebäudedaten Das Bauvorhaben umfasst die vollständige Umgestaltung und Modernisierung des 7-geschossigen Geschäftshauses mit zwei Untergeschossen (UG) in Köln. Die Maßnahmen beinhalten eine signifikante Erneuerung und Anpassung der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA), insbesondere im Bereich der Versorgungstechnik. Standort                     Hohe Str. 46-50, 50667 Köln AbmessungenLänge ca. 48,30 m, Breite ca. 39,30m Nutzung                      EG  3. OG: Verkaufsstätte (Flächen >1.400m² pro Geschoss). 4. OG: Büro- und Verwaltungsflächen, Mitarbeiterräumlichkeiten. Technikzentrale           2. UG: Zentrale Technik-, Lager- und Archiv-Räume, Sprinklerzentrale. 2. Schwerpunkte der TGA-Erneuerung (Versorgungstechnik) Die Hauptschwerpunkte der TGA-Planung liegen auf der Modernisierung, Anpassung und dem Neubau wesentlicher Anlagen, um die Anforderungen der neuen Nutzung (inkl. "Xperion Lighthouse" Showroom) zu erfüllen. 2.1. Lüftungstechnik Bestandssanierung: Sanierung der bestehenden Lüftungsanlage auf dem Dach zur Überarbeitung der Verkaufsstätten-Lüftung.Regelungstechnik: Überprüfung und ggf. Erneuerung der Volumenstromregler.Entrauchung: Überarbeitung und Erneuerung der Entrauchungsanlage.2.2. Kältetechnik Bestandsanpassung: Anpassung der Lage bzw. Höhe von Bestandsdeckenauslässen, inklusive Evakuierung des Kältemittels R410A und ggf. Anpassung der Kältemittelleitungen.Neuanlagen: Neuerrichtung von drei Kälteanlagen unter Verwendung des Kältemittels R32:Anlage 1: Versorgung des Xperion Lighthouse und der Studioräume 1 und 2. Anlage 2: Versorgung des Serverraums und des Technikraums für die Arena. Anlage 3 (Mono-Anlage): Bereitstellung einer Redundanz für den Serverraum. 2.3. Sanitärtechnik Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen sanitären Infrastruktur (Ver- und Entsorgung).Neuerrichtung: Neuerrichtung von zwei WC-Räumen (jeweils im 1. UG und 2. UG).Barbereich: Ver- und Entsorgung eines Bar-Bereichs mit Trinkwasser und Schmutzwasser mittels einer Hebeanlage.Nasszellen: Sicherstellung der Ver- und Entsorgung der Nasszellen im 4. OG (Mitarbeiterräumlichkeiten).2.4. Heizungstechnik Infrastrukturanpassung: Anpassung der vorhandenen heizungstechnischen Infrastruktur. Allgemeine Vorbemerkungen Die Leistung des Auftragnehmers (AN) muss sämtliche Arbeiten umfassen, die für eine funktionstüchtige Ausführung sowie zur Erfüllung aller behördlichen Auflagen, Vorschriften, Regeln und Richtlinien erforderlich sind. Alle Leistungen und vereinbarten Stundensätze beinhalten die vollständigen Personalkosten einschließlich aller Nebenkosten, Zuschläge, Gemeinkosten, Auslösungen, Werkzeugeinsatz, Fahrzeugkosten sowie sonstiger Aufwendungen. Die Leistung des AN umfasst weiterhin den Einsatz aller erforderlichen Hebezeuge, Hilfskräfte und die notwendige Montageaufsicht vom Beginn der Montage bis zur Übergabe der Anlage. Der AN hat eine Koordinations- und Hinweispflicht. Er ist verpflichtet, rechtzeitig, aktiv und unaufgefordert an der termingerechten, wirtschaftlichen und vorschriftsmäßigen Errichtung der Anlage mitzuwirken. Alle hierfür erforderlichen Abstimmungen mit dem Auftraggeber (AG), dessen Vertretern oder sonstigen Institutionen sind rechtzeitig durchzuführen, um eine fristgerechte und mängelfreie Leistungserbringung sicherzustellen. Die Montage ist durch qualifiziertes Fachpersonal auszuführen. Ein deutschsprachiger Ansprechpartner muss während der gesamten Ausführungszeit ständig vor Ort anwesend sein. Vor Arbeitsbeginn hat der AN eine Fotodokumentation der Transportwege und Aufstellflächen zu erstellen, um eventuelle Beschädigungen nach Abschluss der Arbeiten nachweisen oder widerlegen zu können. Alle in diesem Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Positionen sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – einschließlich vollständiger Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen anzubieten und auszuführen. Der AN stellt sämtliche Materialien, Geräte, Transportleistungen, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge bereit, die zur fachgerechten Ausführung der Leistungen notwendig sind. Ebenfalls eingeschlossen sind alle erforderlichen Abstimmungen, Aufmaße, Befestigungs- und Anschlussarbeiten, Prüfungen, Dokumentationen und Übergaben gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und Richtlinien. Fehlende Angaben oder Detailaussagen entbinden den AN nicht von der Verpflichtung zu einer vollständigen und funktionsfähigen Leistungserbringung. Termine und Ablauf Nach Vertrag und detailliertem Terminplan, spätestens bis zum 31.07.2026 Aufmaß und Umfeldbedingungen Der AN führt ein eigenes Aufmaß durch und überzeugt sich von den Örtlichkeiten und Umfeldbedingungen und berücksichtigt diese in seinem Angebot. Statik Die zulässigen Belastungen der Decken sind vom AN zu berücksichtigen. Zul. Deckenlast 500kg/qm. Genehmigungen Der AN ist für sämtliche Genehmigungen die zur Erbringung seiner Leistung erforderlich sind selbst verantwortlich und trägt hierfür alle Kosten und Gebühren. Hierzu gehören z.B. Straßensperrungen, Gefährdungsbeurteilungen. Vorschriften Die geltenden Vorschriften und Richtlinien sind zu berücksichtigen.
Allge meine Vorbemerkungen
ZTV Lüftungstechnische Anlagen Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Lüftungstechnische Anlagen 1             Geltungsbereich 2             Vom Auftragnehmer zu erstellende Montageunterlagen 3             Herstellung und Montage 4             Temperaturverluste und Dichtheit von Luftkanälen und rohren 5             Baumuster- und Geräteprüfung 6             Funktionsprüfung, Einstellung der Anlage 7             Funktionsmessung 8             Inbetriebnahme, Abnahme und Übergabe 9             Wartungs- und Bestandsunterlagen 1             Geltungsbereich Die ZTV sind Vertragsbedingungen und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, die Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen und seines Auftrages sind. 2             Vom Auftragnehmer zu erstellende Montageunterlagen Auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Leistungsbeschreibung hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich die Montageunterlagen einschließlich Berechnungen zu erstellen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist zur Koordination seiner Leistungen (Montageplanung und Montage) mit den übrigen am Bau beteiligten Gewerken verpflichtet. Der Auftragnehmer hat die Ausführungszeichnungen und die Berechnungen des Ingenieurs zu prüfen und die Prüfungsergebnisse mit dem Ingenieur vor Ausführung abzustimmen. Die Abstimmungsergebnisse hat der Auf­tragnehmer für die Erstellung der Montageunterlagen einschließlich Berechnungen zu berücksichtigen. Die zu erstellenden Unterlagen müssen das Projekt kennzeichnen, sind zu nummerieren und vom Aus­füh­rungs­ingenieur zu unterzeichnen. Sie müssen die vereinbarten Verteilerschlüssel ausweisen. Geänderte Unterlagen sind kenntlich zu machen und mit Index zu versehen. Bei Planungsänderungen sind die Plannummern beizubehalten. Nichtgenehmigte Montageunterlagen haben für die Ausführung keine Gültigkeit. Das Genehmigungsverfahren für die Abstimmung mit dem Bauherrn legt die Fachbauleitung fest. Montageunterlagen: Die Montageunterlagen sind spätestens 10 Werktage vor Beginn der Ausführungsarbeiten als Prüfexemplar zur Freigabe vorzulegen (2-fach), in Ordnern abgeheftet und gefaltet. Die Eintragungen in Prüfexemplaren hat der Auftragnehmer bei Anfertigen der endgültigen Montagepläne zu berücksichtigen. Diese Pläne sind zur Genehmigung 4-fach farbig einzureichen. Verteilung der genehmigten Montagepläne durch die Fachbauleitung:                1 x für Bauherrn                1 x für Fachbauleitung                1 x für Architekten                1 x für Auftragnehmer Inhalt / Aussagekraft der Montageunterlagen: Die Montageunterlagen bestehen in Anlehnung an VOB, Teil C, mind. aus folgenden Unterlagen: - Grundrisse, Maßstab 1 : 100 - Detailzeichnungen für Zentralen, Schächte, Maßstab 1 : 20 - Installationsschwerpunkte und sonstige Details, Fundamentpläne   mindestens Maßstab 1 : 20 - Werkstatt- und Detailzeichnungen - Fundamentpläne - Leistungszusammenstellung der Verbraucher - Funktionsschemen - Regel- und Steuertechnische Pläne   bestehend aus:                Stromlaufplänen, Regelschemen (Übersichtsschaltbilder), Grundrissplänen, Kabel- und                Verrohrungsplänen, Bauschaltplänen, Gerätestücklisten und Aufbauplänen der Schaltschränke 3             Herstellung und Montage Allgemein 1. Die Montage erfolgt nur nach genehmigten Montageunterlagen. Die Folgen einer evtl. Nichtbeachtung wird der Auftragnehmer allein vertreten. 2. Durch die zu errichtende Anlage werden Gewichtsbelastungen und ggf. statische und dynamische Kräfte in Bauteilen (Decken, Wände, Tragwerkskonstruktionen etc.) eingeleitet. Die Ausführung von Auflage- und Be­festigungspunkten sowie von Maschinenfundamenten darf nur im Einvernehmen mit dem Tragwerksplaner er­folgen. 3. Befestigungen am Baukörper (einschl. Bohren) sind Sache des Auftragnehmers. Bei Lasten größer als 50 N pro Dübel sind grundsätzlich Sicherheitsspreizdübel einzusetzen. Die Verwendung von Schussapparaten ist nicht gestattet. Bei Dübelarbeiten sind die im Zulassungsbescheid definierten Mindestbauteildicken sowie die zulässigen Lasten zu beachten. 4. Wenn die Ausführung "feuerverzinkt" vorgeschrieben ist, darf nach der Verzinkung keine weitere Bear­bei­tung erfolgen, die den Korrosionsschutz mindert. Ist ein Korrosionsschutzanstrich verlangt/erforderlich, müssen sich Grund- und Deckanstriche in unterschiedlicher Farbe nachweisen lassen. 5. Unabhängig von der generellen Verpflichtung des Auftragnehmers / Bieters, Verunreinigungen aus dem Bereich seiner Lieferungen und Leistungen zu entfernen, obliegt ihm in jedem Fall die besondere Verpflich­tung - unabhängig von der allgemeinen Baureinigung - brennbare Verpackungs- und Transportmaterialien unverzüglich selbst aus dem Gebäude zu entfernen. 6. Zum Schutz der gefährdeten Anlagenteile auf der Baustelle ist vom Auftragnehmer eine Schutzumman­te­lung während und nach beendeter Montage anzubringen, die erst unmittelbar vor Inbetriebnahme vom Auf­trag­nehmer zu entfernen ist. Vor der Abnahme beschädigte oder verschmutzte Farbanstriche sind vom Auf­tragnehmer wieder herzurichten, gleich, wer diesen Mangel verursacht hat. Offene Anlagenteile sind bei jeglicher Montageunterbrechung durch geeignete Maßnahmen zu verschließen. Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fremdteilen (Schmutz etc.) sind zu treffen. Die Anlagen sind vor dem Eindringen Unbefugter zu sichern. 7. An die Ausführung der Anlagen hinsichtlich der Betriebssicherheit werden hohe Anforderungen gestellt. Die Prüfungen auf Betriebsfähigkeit und -sicherheit der fertigen Anlage und Anlagenteile erfolgen unter strengen Maßstäben. 8. Vor der Inbetriebnahme sind durch den Auftragnehmer die notwendigen Prüfungen nach den geltenden Vor­schriften und Bestimmungen (z. B. TÜV) durchzuführen bzw. zu veranlassen. Über die Prüfergebnisse sind vom Auftragnehmer Protokolle anzufertigen. 9. Zum Anbringen von Befestigungen sind Ms-Spreiz- bzw. selbstbohrende Dübel zu verwenden. Schuss­bol­zen sind nicht zulässig. Soweit der Baukörper aus einer Stahlkonstruktion besteht, dürfen zur Befestigung oh­ne Genehmigung des Prüfstatikers keine Bohrungen oder Schweißungen in bzw. an statisch tragenden Teilen durchgeführt werden. In solchen Fällen sind ggf. Aufhängeklammern vorzusehen. Bei Benutzung der vorhandenen Ankerschienen für Befestigungen sind die zulässigen Traglasten mit dem Statiker abzustimmen. Es sind nur körperschallentkoppelte Befestigungen entsprechend DIN 4109 zu ver­wenden. 10. Anlagenteile, die in Trennwänden, Gipswänden, an Metallpfosten von Glasflächen usw. verlegt werden müssen, sind besonders sorgfältig, in Absprache mit der Fachbauleitung, zu verlegen. 11. Die Lieferung und Verlegung von kalt- und kühlwasserführenden Rohren, stadtwasser-, heizwasser-, dampf-, kondensat- und ablaufwasserführenden Rohren erfolgt aufgrund einer separaten Ausschreibung im Gewerk Heizung. 12. Die Federführung bei der Auslegung und Verlegung der Kühl- und Kaltwasserrohre obliegt der ausfüh­ren­den Errichterfirma Kälte. Dieses gilt nur für die Leitungen zur Versorgung und den Anschluss von Aggregaten, die zum Leistungsumfang der Klima-Firma gehören. 13. Unter Federführung ist zu verstehen, dass die Klimafirma die hydraulische Schaltung der Anlagen und die zugehörigen Rohrnetzberechnungen, die vom Gewerk Heizung erarbeitet werden, auf Funktion überprüft und eventuell erforderlich werdende Korrekturen und Ergänzungen umgehend dem Ingenieurbüro bekannt gibt. 14. Die Geräte sind festigkeitsmäßig so auszuführen, dass durch plötzlich schließende Klappen, z. B. Zufallen von Feuerschutzklappen, bei laufenden Ventilatoren keine bleibenden Deformationen sowie sonstige Schäden auftreten können. 15. Die Ablaufsiphons sind vom Auftragnehmer mit anzubieten, selbst wenn diese nicht im Leistungsverzeich­nis ausdrücklich erwähnt sind. Die Anschlussart sowie der Ort ist dem Gewerk Sanitär umgehend an Hand von vermaßten Plänen anzugeben. 16. Die Bedienung der Luftfilter muss ausschließlich staubluftseitig erfolgen. 17.          Die Wärmeaustauscher der Geräte sind den effektiv benötigten Leistungen entsprechend auszulegen. Zum Beispiel sind bei den Kühlern die Verluste durch Ventilatorarbeit, Einstrahlung im Kanalsystem und Gerät, Un­dichtigkeiten usw. zu berücksichtigen. 18. Das im Gerät anfallende Kondensat darf in den Geräten nur in den hierfür vorgesehenen Kondensat­sammel­wannen, schadlos für die übrigen Geräteteile, gesammelt und abgeführt werden. 19. Zur Auslegung der Schwingplatte und Schwingungsdämpfer sind vom Gerätelieferanten die Betriebs­ge­wichte und der Gesamtschwerpunkt anzugeben. 20. Bei Auslegung der Regelanlage sind die effektiv benötigten Durchflussmengen der Wärmetauscher, sowie deren Charakteristik zu berücksichtigen. 21. Es wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass alle Kanalverbindungen wie im LV beschrieben (insbeson­de­re Winkelflanschen, feuerverzinkt, mit Kanalumbug) auszuführen sind. 22. Die Schalldämpfer sind nach den max. Sollluftmengen und Sollschallpegelwerten in den Nutzräumen bzw. im Freien zu bemessen. 23. Auf ausreichende Anzahl, Anordnung und Lage der Revisions- und Messöffnungen ist vor Anbringen der Isolierung zu achten. 24. Die Installationspläne sind um die bauseitigen Leistungen zu vervollständigen, Abmauerungen, Revisions­öff­nungen usw. 25. Die vom Gerätelieferanten angegebenen effektiven Leistungsdaten der Wärmetauscher sind bei der Aus­legung des Rohrnetzes und der Regelventile sowie weitere Anlagenkomponenten zu berücksichtigen. 26. Die Klemmenkästen mit den Not-Aus-Tastern müssen so angebracht sein, dass sie auch nach erfolgter Montage der Gesamtanlage noch leicht zugänglich sind. 27. Bei Geräten mit Klappenregelung sind die Klappencharakteristiken den Widerständen in den zugehörigen Kanälen so anzupassen, dass die Gesamtluftmenge sich nicht oder nur unwesentlich, bei den verschiedenen Betriebspunkten der Anlagen, ändert und die Soll-Luftmenge nicht unterschritten wird. 28. Der Einbau und die Anschlüsse an die Geräte sowie die Gesamtinstallation in den Klimazentralen ist so vorzunehmen, dass ein einwandfreier Zugang zu den Geräten von der Bedienungsseite und der Auszug von Wärmetauschern, Filtern oder Ventilatoren ohne größeren Aufwand und ohne Demontage weiterer Anla­gen­teile möglich ist. 4             Temperaturverluste und Dichtheit von Luftkanälen und Luftrohren Temperaturverluste und Dichtheit der Luftkanäle und Luftrohre müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur Investition und zu den Betriebskosten stehen. Definition - Temperaturverluste Ein wirtschaftliches Verhältnis ist gegeben, wenn der Temperaturanstieg der Luft im Sommer zwischen Kühler­austritt und Lufteinblas nicht mehr als 3 K beträgt, sofern der Ventilator, in Luftrichtung gesehen, hinter dem Küh­ler eingebaut ist, also die Motorwärme zur Temperaturerhöhung beiträgt. Ist der Ventilator vor dem Kühler eingebaut, so darf der Temperaturanstieg zwischen Kühleraustritt und Luft­einblas im Raum max. 1,5 K betragen. Im Rahmen der Funktionsprüfungen sind diese Grenzwerte nachzu­weisen. Definition - Dichtheit Die Dichtheitsprüfung der Luftkanäle und Luftrohre ist vom Auftragnehmer nach DIN 24 194, Teil 2, bzw. Eurovent 2/2, entsprechend dem statischen Anlagennenndruck, durchzuführen und nachzuweisen. Der Auftragnehmer hat eine von der Fachbauleitung bestimmte Strecke zu prüfen. Diese Maßnahme gilt als Nebenleistung und bedarf keiner gesonderten Vergütung. Wird hierbei der Nachweis verfehlt, so hat die Fach­bauleitung das Recht, die Prüfung von weiteren Strecken, ohne besondere Vergütung, von dem Auftrag­neh­mer zu verlangen. ‑5          Baumuster- und Geräteprüfung Für alle, in der Anlage zur Verwendung kommenden Einbauteile (Maschinen und Geräte), bei denen das Fa­bri­kat nicht besonders ausgeschrieben ist, oder bei Alternativen, muss vom Auftragnehmer vorher aus­führ­lich­es Prospektmaterial mit einer Spezifizierung aller technischen Details, zur Freigabe der vorgesehenen Geräte, eingereicht werden. Der Bauherr und der Fachplaner behalten sich das Recht vor, Leistungsprüfungen und Qualitätskontrollen durch ihre Beauftragten beim Hersteller durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die vorgesehenen Geräte während der Fertigung im Her­stellerwerk durch einen Beauftragten des Bauherrn oder durch den Fachplaner einer Sichtkontrolle unter­zogen werden und die Beanstandungen umgehend fachgerecht beseitigt werden. 6             Funktionsprüfung, Einstellung der Anlage Der Auftragnehmer hat vor Erklärung seiner Abnahmebereitschaft die Anlage auf Betriebsfähigkeit zu prüfen, eigenverantwortlich die Inbetriebnahme der Anlagen und Anlagenteile vorzunehmen und den Probebetrieb au­ßerhalb der Betriebszeiten und in Abstimmung mit der Fachbauleitung, einschließlich Überwachung durch­zu­führen. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen. Im Rahmen des Probebetriebes hat der Auftragnehmer Funktionskontrollen, Funktionsprüfungen sowie Ein­re­gulierung bzw. Einstellung der Anlage und Anlagenteile durchzuführen. Diese Arbeiten umfassen auch die Steu­er- und Regelanlage, soweit diese Anlage im vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers ent­hal­ten ist. Die Prüfung der Verkabelung einschließlich der Anschlüsse ist hierbei nach VDE-Bestimmungen und vor Inbetriebnahme vorzunehmen. Die durchgeführten Funktionsprüfungen und Einstellungen sind durch Protokolle mit Mess- und Einstellwerten zu belegen. Die Funktionsprüfungen müssen eine einwandfreie Funktion ergeben; die Einstellwerte müssen den Sollwerten entsprechen. Der Auftragnehmer hat das Bedienungs- und Wartungspersonal in dem für eine einwandfreie Bedienung und Wartung notwendigen Umfang einzuweisen; hierüber ist ein Protokoll in Form von Bestätigung zu fertigen. Die vorgenannten Protokolle hat der Auftragnehmer spätestens mit der Erklärung seiner Abnahmebereitschaft der Fachbauleitung zu übergeben. Der Auftragnehmer hat den Probebetrieb einschließlich Überwachung bis zum Abschluss der Abnahme­prü­fung­en durch den Bauherrn aufrechtzuerhalten. Inbetriebnahme, Probebetrieb, Funktionskontrollen, Funktionsprüfungen und Einstellung der Anlage und An­la­genteile sind Nebenleistungen, worauf der Auftragnehmer keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung hat. Sämtliche Messungen, die für Funktionsprüfungen, für Prüfung und Einstellung der Sicherheits- und Schutz­ein­richtungen sowie für Einstellung auf Sollwerte notwendig sind, sind ebenfalls Nebenleistungen des Auf­trag­nehmers. Solche Messungen berechtigen keinen Anspruch auf Sondervergütung und gelten nicht als Funk­ti­ons­messungen für den gesonderten Nachweis der Leistung bzw. Leistungswerte. Die erste Einstellung der raumlufttechnischen Anlage hat der Auftragnehmer zur Abnahme vorzunehmen; die endgültige Einstellung ist in der ersten Heiz- und Kühlperiode nach der Abnahme (entsprechend der ter­min­lichen Abstimmung mit dem Bauherrn) durchzuführen. 7             Funktionsmessung Als Sondernachweis von bestimmten Leistungen kann der Bauherr die Vornahme einer Funktionsmessung als zusätzliche Leistung zur Abnahmeprüfung verlangen. In diesem Fall erfolgt die Vergütung nach den gesondert in der Ausschreibung vorgesehenen Positionen. Über Art, Ort und Durchführung der Funktionsmessung sind die Festlegungen gemäß LV maßgebend. Für die Durchführung von Funktionsmessungen gelten folgende Bedingungen: Die dafür erforderlichen Messgeräte mit Prüfzeugnissen, Kennlinien, Eichkurven etc. sind vom Auftragnehmer zu stellen. Über die zu verwendenden Messgeräte und die anzuwendende Meßmethode entscheidet im Zweifelsfall der Bauherr. Über die Messergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Der Bauherr kann Leistungsmessungen auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchführen. Ferner kann  der Leistungsnachweis auch noch nach erfolgter Abnahme - innerhalb der Gewährleistungszeit - verlangt wer­den, wenn die Zustands- oder Störgrößen zum Zeitpunkt der Abnahme nicht vorhanden waren. Eine geforderte Leistung gilt als erbracht, wenn die Leistungsmessung keine Minderleistung ausweist oder die gemessene Mehrleistung keine Störung der Gesamtfunktion ergibt. § 13, Ziff.2, VOB/B gilt nicht für Leistungs­messungen. Der Auftragnehmer wird sämtliche Maßnahmen und Arbeiten vorbereiten und durchführen, die für den Nach­weis der zugesicherten Leistung notwendig sind. Können sich beide Vertragspartner evtl. über die durchzuführenden Messungen nicht einigen, hat der Bauherr das Recht, mit den Messungen eine neutrale Institution zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. 8             Inbetriebnahme, Abnahme und Übergabe 8.1          Allgemeines Der Auftragnehmer hat eine betriebssichere und funktionstüchtige Anlage zu liefern und verpflichtet sich, die Anlagen einwandfrei einzuregulieren und entsprechend der Betriebscharakteristik auf wirtschaftliche und energieeffiziente Betriebsweise zu optimieren. Sämtliche Soll-Leistungsdaten der Anlagen und deren Anlagenkomponenten sind während der Inbetrieb­nah­me, gegebenenfalls in Anwesenheit des Fachplaners, durch Messungen zu überprüfen und die Ergebnisse zu protokollieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Bauherrn bzw. dessen Beauftragten, 14 Tage vor Inbetriebnahme den Beginn der Inbetriebnahme und Einregulierung sowie 14 Tage nach erfolgter Einregulierung, die Ab­nah­mebereitschaft schriftlich mitzuteilen. Die Abnahmebereitschaft ist gegeben, wenn festgestellt ist, dass die Anlage: mängelfrei, betriebsbereit, funktionstüchtig und energieeffizient ist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder min­dern,                ihre vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,                die vertraglich zugesicherten Leistungen erfüllt,                den anerkannten Regeln der Technik entspricht,                den behördlichen Vorschriften in vollem Umfang entspricht,                in der E-Ausrüstung, den VDE-Vorschriften und den einschlägigen Bestimmungen der zuständigen Berufsge­nossenschaften entspricht, und                die vollständigen unter Punkt - Bedienungs- und Wartungsanleitungen aufgeführten Revisionsunterlagen mit Bestandsplänen vorliegen, und der Umfang der Abnahmemessungen mit dem Fachplaner besprochen und die Messprotokolle fertig gestellt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Soll-Leistungsdaten der lüftungstechnischen Anlagen sowie der einzelnen Anlagenkomponenten bei der Abnahme nachzuweisen. Der Umfang der Abnahmemessungen und die Ausführung der Messprotokolle werden von dem Fachplaner festgelegt und sind nicht auf den in der DIN angegebenen Umfang beschränkt. Für die Abnahme sind vom Auf­tragnehmer, nach Rücksprache mit dem Fachplaner, spezielle Abnahmeprotokolle anzufertigen, die in lo­gischer Reihenfolge das Durchmessen der Anlage mit allen Zwischenwerten festlegen. Aufgrund dieser Messprotokolle hat der Auftragnehmer in einer internen Vorabnahme sämtliche Werte zu ü­ber­prüfen und erst dann dem Bauherrn und seinen Beauftragten zur Abnahme aufzufordern. Hierbei sind dann sämtliche Leistungen nachzuweisen und in ein gemeinsam unterschriebenes Protokoll einzutragen, wobei eine Messtoleranz von nicht mehr als ± 5 % der jeweils zu erbringenden Leistung zugelassen ist. 8.2          Allgemein gültige Bestimmungen für die Abnahme Alle Bezeichnungen und Beschriftungen in Zeichnungen und Aufstellungen müssen mit den Beschilderungen, Beschriftungen und Nummerierungen an den Anlagenteilen übereinstimmen. Spezialwerkzeug, welches zur Anlagenwartung erforderlich ist, muss mitgeliefert werden. Der Zeitpunkt der vollzogenen Abnahme ist gleichzeitig Zeitpunkt des Gefahrenüberganges der Anlage auf dem Bauherrn. Die Anlage gilt erst dann als abgenommen, wenn dies vom Bauherrn schriftlich bestätigt ist. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist der Auftragnehmer auch dann bis zur Abnahme für die ordnungsgemäße Betriebsführung, Wartung und den Unterhalt der An­la­gen, kostenfrei für den Bauherrn, alleine verantwortlich, auch wenn der Bauherr bereits Nutznießer der Anla­gen ist. Die behördlich vorgeschriebenen Abnahmen hat der Auftragnehmer kostenfrei zu veranlassen und durch­zu­führen. Die Abnahme ist kein Verzicht auf spätere Mängelrügen. Werden Einzelanlagen oder Teilabschnitte von Anlagen vor der Gesamtfertigstellung auf Wunsch des Bau­herrn in Betrieb genommen, so werden diese nach den in diesen Vorbemerkungen festgelegten Richtlinien fertig gestellt und unterliegen den festgelegten Inbetriebnahme- und Abnahmebedingungen sowie den auf­ge­führten Garantiebedingungen. Wenn vom Bauherrn gefordert wird, dass die Gewährleistungsfrist für alle Anlagen gleichzeitig nach Gesamt­fer­tigstellung aller Anlagen beginnen soll, werden die auf Wunsch des Bauherrn vorzeitig in Betrieb gesetzten Teilabschnitte nach deren Fertigstellung einer technischen Sichtprüfung unterzogen und unterliegen dann den aufgeführten Garantiebedingungen. Der Auftragnehmer erhält dann das Recht, den zwischen der Sichtprüfung und Abnahme aufgetretenen Ver­schleiß, zu Lasten des Bauherrn zu beseitigen, wobei der Umfang der Leistungen in Abstimmung mit dem Fach­planer zu erfolgen hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab rechtsgeschäftlicher Endabnahme durch den Bauherrn. 8.3          Abnahmekosten Es erfolgt für den Auftragnehmer nur eine kostenlose Abnahmebegehung und eine Nachschau der Mängel­be­seitigung. Muss die Anlagenabnahme wegen offensichtlicher Mängel wiederholt werden, so ist der Auftrag­neh­mer verpflichtet, die dem Beauftragten des Bauherrn zusätzlich entstehenden Kosten zu erstatten. Die Ver­pflich­tung schließt die direkte Kostenregulierung zwischen Auftragnehmer und Fachbauleitung ein, die durch die Vertragsgegenzeichnung anerkannt wird. Diese Anerkennung schließt auch die Kosten ein, für den Fall, dass während der Gewährleistungszeit zusätzliche Ortstermine oder sonstige Aufwendungen notwendig wer­den, die auf Mängel in der Leistung und Funktion der Ausführung des Auftragnehmers zurückzuführen sind. 8.4          Zusätzliche besondere Bedingungen für die Abnahme/Inbetriebnahme                von luft- und kältetechnischen Anlagen Für die Abnahme des kältetechnischen Teils gelten u. a. die in den Kältemaschinenregeln neuester Fassung festgelegten Bestimmungen über die Abnahme von kältetechnischen Geräten. Es sind geeichte Mess­in­stru­mente zu verwenden. Die umlaufenden Wassermengen sind, falls erforderlich mit geeichten Messblenden oder geeigneten Durch­flussmessgeräten zu ermitteln. Die relative Feuchte ist mit Aßmannschem Psychrometer zu ermitteln. Luftmengen werden gemessen mit Staurohr, Flügelrad oder Hitzedrahtanemometer. Schalltechnische Messungen müssen mit einem Präzisions-Impulsschallpegelmesser, ähnlich dem Typ 2204 der Firma Bruel & Kjaer, mit Oktavbandfilter durchgeführt werden. In Geräten, Kanälen oder sonstigen Anlagenteilen sind zugängliche Messöffnungen oder Messstellen vorzu­sehen, die eine Ermittlung von exakten Haupt- und Zwischenwerten ermöglichen. 8.5          Allgemeine Messbedingungen unter Beachtung der DIN EN 12599 Die umlaufenden Wasser- bzw. Dampfmengen sind gegebenenfalls mit Messblenden oder geeigneten Durch­flussmessgeräten zu ermitteln. Eichkurven aller Messinstrumente sind vorzuweisen. Für den Zeitpunkt der Ab­nahme muss der Auftragnehmer mindestens einen qualifizierten, mit der Gesamtanlage vertrauten, Ingenieur sowie mindestens eine Hilfskraft und die erforderlichen Messgeräte zur Verfügung stellen. Leistungsdaten, die aufgrund der zur Zeit der Abnahme herrschenden klima-technischen Bedingungen nicht überprüft werden können, sind zum geeigneten Zeitpunkt nachzuholen. Erst wenn alle Leistungsdaten nach­ge­wiesen sind, und alle beanstandeten Mängel beseitigt sind und eine schriftliche Bestätigung dessen, vom Bau­herrn bzw. seinem Beauftragten dem Auftragnehmer, vorliegt, gilt die Anlage in Bezug auf ihre technische Leistungsfähigkeit als abgenommen. Die rechtsgeschäftliche Abnahme obliegt alleine dem Bauherrn. Sollten bestimmte Leistungen nicht erbracht werden, muss die Abnahme in vollem Umfang unter Nachweis der gesamten Leistung wiederholt werden. Die hierdurch erforderlich werdenden Mehraufwendungen des Fach­planers müssen vom Auftragnehmer im Rahmen der geltenden Rechtsprechung vergütet werden. 9             Wartungs- und Bestandsunterlagen 9.1          Allgemeines Aufbau und Inhalt der Wartungs- und Bestandsunterlagen haben gemäß dem im Anhang zum Leistungsverzeichnis aufgeführten "Inhaltsverzeichnis Revisionsunterlagen" (hier: Ordner 9 Haustechnik-dokumentation - Raumlufttechnik (inkl. Entrauchung), Kältetechnik) zu erfolgen. Einzelheiten bezüglich der Nomenklatur der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind mit der Fach­bauleitung abzustimmen. 4 Wochen vor Abnahme sind dem Auftragnehmer oder seinem Beauftragten die nachstehend aufgeführten Re­visions- und Bestandspläne und Unterlagen zur Prüfung in 2-facher Ausführung in Ordnern DIN A4 zu ü­ber­geben. Nach Überprüfung und Vergleich mit der Anlage sowie Freigabe durch den Bauherr oder seinen Beauftragten sind dann diese Unterlagen aktualisiert, 4-fach in Papierform sowie 1-fach auf CD-ROM, dem Bauherrn 1 Ka­lenderwoche vor Abnahme zu übergeben. Auf der vorgenannten CD-ROM sind nicht nur die Zeichnungen in digitaler Form zu übergeben sondern auch alle Wartungs- / Bedienungsanleitungen, Prospekte, Tabellen, Be­schreibungen und ähnliches. Die Zeichnungsdaten müssen mindestens im dxf-Format, kompatibel zu ACAD 2000, sowie als Plot- oder pdf-Files auf der CD-ROM enthalten sein. Die Dateibezeichnungen müssen so ge­staltet sein, dass aus dem Dateinamen eindeutig der Inhalt der Datei erkennbar ist. Die Bezeichnungs­sys­te­ma­tik ist vor endgültiger Abgabe mit dem Fachplaner und dem Bauherrn abzustimmen. Alle Dokumente sind in lichtechter Ausführung zu übergeben. Werden die Unterlagen vom AN nicht fristgerecht überreicht, kann durch den Bauherrn die Abnahme ver­wei­gert werden. Bestandteile der Wartungs- und Bestandsunterlagen sind: a)            BESTANDS- UND REVISIONSPLÄNE, die den letztgültigen Ausführungsstand in räumlicher und funktioneller Hinsicht darstellen. a1)          Ein zusätzlicher Satz FUNKTIONS- UND SCHALTSCHEMATA, in Hartkunststoff eingeschweißt, ist in der jeweiligen Zentrale anzubringen. a2)          Ein zusätzlicher Satz der unter d) aufgeführten Elektropläne ist in den Zeichnungstaschen der Schaltschränke zu hinterlegen. b)            ANLAGENSCHEMATA UND BETRIEBSBESCHREIBUNGEN über den Aufbau und die bestimmungsgemäße Funktion der einzelnen Anlagen. Soweit diese Funktion oder der Stillstand der Anlagen durch besondere Umstände beeinflusst wird, ist dieser Sachverhalt genau zu beschreiben. c)            Zusammenstellung aller wichtigen TECHNISCHEN DATEN und bestimmungsgemäßer Einstellwerte. d)            ELEKTO-SCHALTPLÄNE, STROMLAUFPLÄNE, ANSCHLUSSPLÄNE (KLEMMENPLÄNE), VERDRAHTUNGSPLÄNE. Alle Pläne nach DIN 40 719. e)            PROTOKOLLE der im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen, Inbetriebnahme und Einregulierung durchgeführten Messungen und Einstellungen. f)             BESTÄTIGUNG des Bedienungspersonals, dass dieses in die bestimmungsgemäße Funktion und Betriebsweise eingewiesen wurde und die Anlagen allein bedienen und betreiben kann. g)            BEDIENUNGS- UND WARTUNGSANLEITUNGEN, aus denen jedes regelmäßige Bedienen und Warten hervorgeht. Dabei sind die Kriterien der Betriebssicherheit und der wirtschaftlichen Betriebsführung besonders hervorzuheben.                Für Wartungsarbeiten ist in jedem Einzelfall die Abhängigkeit von der Zeit- bzw. Betriebsdauer anzugeben. Dort, wo unterlassene und/oder unsachgemäße Wartung Schäden bewirken kann,                ist der Betreiber auf regelmäßige Kontrollen oder Prüfungen detailliert hinzuweisen.                Soweit für die bestimmungsgemäße Anlagenfunktion Leistungen bestimmter Menge und Qualität aus anderen Gewerken notwendig sind, hat der Auftragnehmer diese genau zu benennen. h)            GERÄTE- UND ERSATZTEILLISTE, aus der die Bestelldaten und Bezugsquellen für sämtliche Verbrauchs- und Verschleißteile zu entnehmen sind. i)             BESCHEINIGUNGEN über erfolgreiche Prüfungen und behördliche Abnahmen, die der Auftragnehmer zu veranlassen bzw. durchzuführen hatte. Bestandspläne enthalten die vollständige Wiedergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Anlagen, einschl. der zur Funktion erforderlichen bauseitigen Leistungen und Lieferungen, in leicht erkennbarer Form. Revisionspläne ergänzen die Bestandspläne durch Angaben und Hinweise über die Funktion der Anlagen und Anlagenteile, einschließlich der zum einwandfreien Betrieb der Anlagen notwendigen Fremdlieferungen, in Über­einstimmung mit den Betriebsanweisungen. Speziell für luft- und kältetechnische Anlagen komplette technische Datenblätter der Anlagen bzw. Anlagenteile, einschl. der h-x-Diagramme der Ausle­gungs­luftzustände Anlagen- und Systembeschreibung, Bestandspläne            M = 1 : 100 Zentralenzeichnungen  M = 1 : 25 bzw. 1 : 20 Revisionspläne            M = 1 : 100 Zentralenzeichnungen  M = 1 : 25 bzw. 1 : 20 Übersichtliche Lufthaushaltsschemen in perspektivischer Darstellung, unter Einarbeitung der Geschossgrund­risse und Raumaufteilung, einschließlich Skizzierung aller wichtigen Anlagenteile wie Geräte, Schalldämpfer, Feuerschutzklappen, Revisionsöffnungen, Gitter, Luftmengen usw., Beschreibung der Anlagenteile und Geräte-Prospekte, komplette verständliche Betriebsanweisung der Anlagen und Anlagenteile, Übersichtliches Wasserschema für Heiz-, Kühl-, Kalt- und Zuspeisewasser mit Angaben der Nennweiten, Durch­flussmengen und Geschwindigkeiten, Ventile, Armaturen, Flussrichtung, Entlüftung, Entleerung usw., Ersatzteillisten, Schmier- und Wartungspläne für alle eingesetzten Aggregate einschließlich Angabe der zu ver­wendeten Materialien, jeweils ein farbig angelegtes, alterungsbeständiges, luft- und staubdicht unter Ple­xi­glas gerahmtes Anlagen- und Regelschemata je Zentrale in den Abmessungen von ca. 1 .500 x 1 .000 mm bei Abnahme zu liefern, komplette Schalt- und Regelpläne, einschließlich Stücklisten, Betriebsanweisung der Gesamtanlagen.
ZTV Lüftungstechnische Anlagen
01 Raumlufttechnik
01
Raumlufttechnik
01.01 Geräte, Ventilatoren
01.01
Geräte, Ventilatoren
01.02 Klappen und Regler
01.02
Klappen und Regler
01.03 Luftein- und auslässe
01.03
Luftein- und auslässe
01.04 Schalldämmung / Schalldämfpung
01.04
Schalldämmung / Schalldämfpung
01.05 Luftkanäle / Luftrohre
01.05
Luftkanäle / Luftrohre
01.06 Dämmung Lüftung
01.06
Dämmung Lüftung
02 Nebenarbeiten
02
Nebenarbeiten
02.01 sonstige Nebenarbeiten
02.01
sonstige Nebenarbeiten
02.02 Kernbohrungen
02.02
Kernbohrungen
02.03 Abnahmen, Bestandsunterlagen
02.03
Abnahmen, Bestandsunterlagen
03 Wartungsarbeiten
03
Wartungsarbeiten
Hinweis Kalkulation Wartungsarbeiten Die Beauftragung eines Wartungsvertrages ist nicht Gegenstand der anstehenden Vergabe und erfolgt nach mängelfreier Ab­nah­me der Anlage. Das Angebot ist bis 3 Monate nach der män­gel­frei­en Abnahme aufrecht zu erhalten. Wartungs- und Inspek­tions­in­tervalle sind im Angebot mit aufzuführen. Wartungsangebot Alle ausgeführten Wartungsangebote sind vollständig auszu­fül­len. Um die Unternehmerauswahl auch unter dem Gesichtspunkt der Fol­gekostenbewertung vornehmen zu können, sind nachfolgende Kos­ten aufzuführen: Als Grundlage für die Wartung ist das VDMA-Einheitsblatt VDMA 24186 -Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstung in Ge­bäu­den-, in der letztgültigen Fassung, zugrunde zu legen.
Hinweis Kalkulation Wartungsarbeiten
03.01 Wartungsarbeiten
03.01
Wartungsarbeiten