Abbruch
Lenbachstr.
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DECKBLATT Leistungsverzeichnis: ABBRUCHARBEITEN Bauvorhaben: Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Gewerbe und Hort Lenbachstraße 9 und 11 90489 Nürnberg Bauherr: uniVersa Immobilien Lambda 3 AG & Co. KG Sulzbacher Straße 1-7 90489 Nürnberg Architekt: pe < df architekten gmbh pegnitzweg 4 90482 nürnberg fon 0911/50 20 11   fax 0911/50 40 11 Ausführungstermin: voraussichtlich vom 22.06.2026 bis voraussichtlich 28.08.2026 Angebotsabgabe : bis 19.05.2026 bei: pe < df architekten gmbh Angebotssumme Angebotssumme geprüft Netto      .............................€ .............................€ + 19 MwSt .............................€ .............................€ Summe .............................€ .............................€ Bieter: ............................................................................................................................... Datum Stempel Unterschrift
DECKBLATT
ZTV Abbruch 1. Allgemeines Es werden bauseits keine Gerüste für die Abbrucharbeiten errichtet. Gemäß VOB Teil C ist der Auf-, Um- und Abbau, sowie das Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie der Traggerüste der Bemessungsklasse A für die Abbrucharbeiten eine Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Die Reinigung der Baustelle und der Zufahrtsstraße von durch eigene Arbeiten herrührendem Schutt, Abfällen etc. hat der Unternehmer eigenverantwortlich und kostenlos und ohne Aufforderung täglich vorzunehmen, dabei sind die Abfälle bzw. Restmaterialien nur an Örtlichkeiten, die mit der örtlichen Bauleitung abgesprochen wurden, getrennt zwischenzulagern und grundsätzlich bei Arbeitsunterbrechung sofort, bei kontinuierlichen Arbeiten jedoch mindestens wöchentlich, abzufahren. Nach den jeweils gültigen kommunalen Abfallsatzungen sind die Abfälle getrennt zu entsorgen, der AN verpflichtet sich, seine eigenen Arbeitskräfte und die seiner Subunternehmer, Zulieferer auf die jeweilige Abfallsatzung hinzuweisen. Wenn der AN den vertragsgemäßen Verpflichtungen der regelmäßigen Bauschutt Entsorgung nicht oder nicht vollständig nachkommt, hat die  Bauleitung  darüber hinaus das Recht, Kosten für Schuttbeseitigung den Verursachern anteilig bei der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Der Aufteilungsschlüssel wird ausschließlich durch die Bauleitung bestimmt, er richtet sich nach der Inaugenscheinnahme und dem Verursacherprinzip. Mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn sind die baulichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers (Vorleistungen etc.) vom Auftragnehmer zu prüfen. Eventuelle Bedenken und/oder Handlungsbedarf sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2. Mitgeltende Normen und Regeln Gemäß VOB Teil C, Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - DIN 18299, gilt das Einrichten, Vorhalten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen als Nebenleistung. Eine Baustelleneinrichtung wird somit nicht gesondert vergütet. Mannschaftscontainer, Magazincontainer o.ä. für das eigene Personal sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Zur technischen Ausführung sind alle nach DIN 18299 (ATV) sowie DIN 18459 gültigen Regeln zu beachten. Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt gültigen EN- und DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, behördlichen Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten Regeln der Technik und Auflagen der Feuerwehr, sowie speziell: - BGI 664 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten - BGI 665 Abbrucharbeiten - TRSG 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - TV Abbruch Vor Beginn und während jeglicher Montagearbeit sind alle nach den allgemein gültigen Unfallverhütungsvorschriften nötigen Sicherheitsmaßnahmen - wie z.B. seitliche Absturzsicherung, Sicherung von Dachöffnungen gegen Absturz usw. - einzuhalten und fachgerecht auszuführen. Bei jeder montagebedingten Entfernung von vorhandenen Sicherungsmaßnahmen sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder herzustellen. Für das Bauvorhaben ist vom Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) beauftragt. Obwohl der SiGeKo gemäß Baustellenverordnung vom 10.Juni 1998 keine Weisungsbefugnisse hat, sind die Hinweise und Vorgaben des SiGeKo unverzüglich zu beachten und auszuführen. Alle Unterlagen, die vom SiGeKo gefordert werden, sind unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Kosten, die durch Zuwiderhandeln entstehen, werden mit der Schlussrechnung verrechnet. 3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden. 4. Angaben zur Ausführung 4.1. Allgemeines Der Auftragnehmer wird die ausgeschriebenen Leistungen als Fachunternehmen prüfen und Bedenken hinsichtlich der ausgeschriebenen Materialien, der Ausführungsart usw. mit der Abgabe seines Angebotes schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer übernimmt die eigenverantwortliche Fachbauleitung gemäß der gültigen Landesbauordnung für die Ausführungen der beauftragten Leistungen. Die Übernahme der Fachbauleitung schließt die volle zivilrechtliche Verantwortung des Auftragnehmers ein. Der Auftragnehmer sichert in diesem Zusammenhang die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, der BGV A1 "Grundsätze der Prävention", insbesondere § 2 Sätze 1 und 2, der allgemeinen und der für das Gewerk besonderen UVV zu. Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen. Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind ohne gesonderte Vergütung so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Für auftretende Schadenersatz- oder Regressansprüche haftet der AN. Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz fachgerechtem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren. Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen. Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen der Behörden zu behandeln. Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall. Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen ist nicht gestattet. Es dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben-oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden. Beim Abbruch sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen. Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein. Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren. Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken. Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten. Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen. 4.2. Verkehrssicherung Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer während der Dauer der Erfüllung seines Auftrages. Sie umfasst den unmittelbaren Arbeitsbereich sowie die Ausschilderung - auch von Umleitungen - nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen. Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen). Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. 5. Angaben zur Abrechnung Die Vergabe erfolgt nach freier Wahl des AG pauschal oder auf Nachweis (Einheitspreisvertrag). Alle im Leistungsverzeichnis eingetragenen Preise gelten für die fix und fertige Arbeit einschließlich Transport und fachgerechte Entsorgung der abgebrochenen und ausgebauten Materialien sowie aller Neben- und besonderen Leistungen, die für die Leistungserstellung erforderlich sind. Kosten für eventuell erforderliche Baustelleneinrichtungen sind inbegriffen. In den Angebotspreisen sind alle anfallenden Deponie- und Entsorgungsgebühren enthalten. Gebühren für zusätzliche Untersuchungen der Baustoffe übernimmt der Auftraggeber. Tagelohnarbeiten sind nur auf schriftliche Anordnung durch die örtliche Bauleitung auszuführen. Die Nachweise sind werktäglich vorzulegen. Verspätet vorgelegte Tagelohnnachweise werden nicht anerkannt und vergütet. 6. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Der Auftragnehmer garantiert, dass er den Pflichten gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Trägern der Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig nachkommt. Eventuelle Beanstandungen der baukontrollierenden Behörde sind Sache des Auftragnehmers. Für die sofortige Beseitigung der Beanstandungen wird dieser eigenverantwortlich sorgen. Kosten hierfür sind mit den Preisen abgegolten. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Der Auftragnehmer hat mit Abgabe des Angebotes den Sachkundenachweis nach Nr. 2.7 der TRGS 519, Anlage 4A für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Asbestzementprodukten vorzulegen. Der Auftragnehmer hat nach erfolgter Abnahme - spätestens jedoch zwei Wochen danach - eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass alle zu entsorgenden Ausbaumaterialien ordnungsgemäß entsorgt bzw. wiederverwertet wurden einschließlich Angabe der den einzelnen Entsorgungschargen zuzuordnenden Tonnagen sowie dessen Verwendung / Verbleib. Ebenso ist als einzurechnende Nebenleistung die Erstellung eines vollständigen Abfallnachweisbuches einzukalkulieren. Jedwedes das Gelände zur Entsorgung bzw. Verwertung verlassende Material ist ordnungsgemäß zu verwiegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Vergütung von Entsorgungsleistungen erst auf Nachweis der Endverwertung (Ablagerung des Materials am endgültigen Verbringungsort oder alternativ erfolgreiche Abreinigung / Aufbereitung zur weiteren Verwertung als Baustoff) erfolgt. Es sind für jeden Arbeitstag Bautagesberichte zu führen, die der Bauleitung wöchentlich zu übergeben sind. Die Ausführungsunterlagen werden durch den AG ausschließlich über einen Planserver zur Verfügung gestellt. Der AN erhält mit Auftragserteilung die Zugangsdaten. Der AN ist verpflichtet, eigenständig die aktuelle Planung einzusehen und sich diese runter zu laden. Pläne und Unterlagen in Papierform werden vom AG nicht verteilt.
ZTV Abbruch
Artenschutzbegleitung, Besichtigung Artenschutzbegleitung Der Abbruch erfolgt durch eine Artenschutzbegleitung. Beim Auffinden von Fledermäusen, Nistplätzen und Nestern ist durch den AN die zuständige Mitarbeiterin bei der GBH GmbH zu informieren. Vor Beginn der Arbieten hat der AN selbstständig die genaue Vorgehensweise abzustimmen. Die Bauleitung ist über die Abstimmungen und Maßnahmen zu informieren. Eventuell auftretende Behinderungen sind der Bauleitung unverzüglich anzuzeigen. Kontakt: Melanie Diller Dipl. Biologin / Buchhaltung GBH GmbH Kurgartenstraße 37 90762 Fürth Tel. Zentrale:  0911 787183-0 Durchwahl:     0911 787183-19 E-Mail: m.diller@gbh- geoconsult.de (meintker@gbh-geoconsult.de) www.gbh- geoconsult.de (www.gbh-geoconsult.de/) Besichtigung Eine Besichtigung ist mit Herrn Rose, Mobil 0173 / 834 46 13, Mail post@bauservicerose.de zu vereinbaren.
Artenschutzbegleitung, Besichtigung
AUSFÜHRUNGS- UND VERGABEGRUNDLAGEN 1.  ALLGEMEIN 1.1 Mit diesen "Allgemeinen Ausführungs- und Vergabegrundlagen" werden die Bestimmungen zur Ausführung von Leistungen und/ oder Lieferungen  festgelegt, die für die Vertragspartner  verbindlich sind. Grundsätzlich gilt jedoch die VOB in der aktuellen Fassung als wesentlicher Vertragsbestandteil. 1.2 Notwendige Klärungen sind vor Angebotsabgabe durch den Bieter herbeizuführen. Spätere Einwände wegen unzureichender Unterlagen, mangelhafter Kenntnis der örtlichen Bedingungen und Verhältnisse, terminlicher Bedingungen und/oder Irrtums sind ausgeschlossen. 1.3 Soweit den Ausschreibungsunterlagen weitere Vertrags- und Ausführungsbedingungen des Auftraggebers beigefügt sind, erklärt der Bieter mit der Abgabe seines Angebotes deren vollinhaltlichen Anerkennung, ohne dass es hierfür einer besonderen Bestätigung bedarf. 1.4 Besonders hingewiesen wird der Auftragnehmer auf  Artikel 52 "Unternehmer" der BayBO in der aktuellen Fassung, wonach der Unternehmer (Auftragnehmer) für die von ihm übernommenen Arbeiten die volle Verantwortung hinsichtlich plangerechter Ausführung, Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften, ordnungsgemäßer Einrichtung und sicheren Betriebes der Baustelle,  Betriebssicherheit und Tauglichkeit der Gerüste und Geräte, Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Nachweise über Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile u.a. trägt. Soweit er für die einzelnen Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzt, hat er dem Bauherrn rechtzeitig einen anderen geeigneten Unternehmer vorzuschlagen, der die Verantwortung für seine Leistungen übernimmt. Kosten hierfür gehen zu  Lasten des Auftragnehmers. 1.5 In der Regel erfolgt der Abschluss eines Vertrages auf der Basis der VOB. Für Ausnahmefälle wird festgelegt, dass es durch den Auftraggeber lediglich einer schriftlichen Angebotsannahme-Erklärung bedarf und dadurch der Vertrag verbindlich geschlossen ist. 1.6 Vereinbarungen aller Art und zu jedem Zweck haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt und vom Auftraggeber anerkannt sind. 1.7 Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, dass eine über den Vertrag hinaus gehende Vergütung für Auslösungen, Fahrgelder etc. ausgeschlossen bleibt. 1.8 Der Zuschlag erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter und ist nicht an das günstigste Angebot gebunden. 1.9 Bei Auftragserteilung und Abrechnung kann der Auftraggeber verlangen, dass zur Klärung von Preisdifferenzen die Angebotskalkulation vorgelegt wird. 1.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nach § MiLoG seinen Arbeitnehmer mindestens zu zahlen. 1.11 Die Beschäftigung von Subunternehmern ist möglich. Vergaben an Subunternehmer bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers und müssen vor Vertragsabschluss abgeklärt sein. Wir weisen besonders darauf hin, dass die entsprechenden Befähigungsnachweise vorzulegen sind. 1.12 Es ist zu gewährleisten, dass immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter auf der Baustelle anwesend ist. 1.13 Die Auflagen der Genehmigungsbescheide sind zu berücksichtigen. Diese sind bei der Bauleitung einzusehen. 2.      VERTRAGSUNTERLAGEN 2.1 Grundlage des Angebotes sind in nachstehender  Rangfolge: 1. Die Ausführungs- und Vergabegrundlagen. 2. Die Besonderen Vorbemerkungen des  Leistungsverzeichnisses. 3. Die VOB, Teil B DIN 1961 in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung mit folgenden Ausnahmen: a) Der Unternehmer ist zur Ausführung von Stundenlohnarbeiten verpflichtet. Abweichend von §15 erfolgt die Bezahlung im Rahmen und zu den Bedingungen des Gesamtauftrages. 4. Die VOB Teil C, allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen. 5. Die einschlägigen DIN-Vorschriften. 6. Weitere Vertrags- und Ausführungsbedingungen des Auftraggebers, soweit solche dem Angebot beigefügt  sind. Der Bauherr behält sich vor, evtl. Vertragsstrafen gem. VOB in den Vertrag aufzunehmen 2.2 Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Planungs- bzw. Projektierungsleistungen, so gelten diese Leistungen zusammen mit der Ausführung der Leistungen als ein Werk. 3. AUSFÜHRUNG UND AUFTRAGNEHMERLEISTUNG 3.1 Bauzeitfestlegung gemäß LV bzw. gemäß Bauvertrag und Bauzeitenplan. Die Bauzeit ist verbindlich einzuhalten. 3.2 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Aufforderung und Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Leistung bis zur Abnahme seines Gewerkes zu treffen. Er haftet für Schäden, die am Bauwerk durch unsachgemäße Ausführung, sowie durch schuldhaftes Unterbleiben eines Schutzes bereits eingebauter Bauteile an seinen Leistungen entstehen. 3.3 Tagelohnarbeiten sind nur auf schriftliche Anordnung auszuführen. Besonders wird auf die Festlegung zur Prüfung der Berechtigung der Stunden in der Position "Stundenlohnarbeiten" hingewiesen. 3.4 Vorangegangene Ausführungen entbinden den AN nicht von der Sorgfaltspflicht, nachweisliche Kostenbelastungen zu vermeiden und einen einwandfrei koordinierbaren Bauablauf für alle am Bau beteiligten Gewerke sicherzustellen. 3.5 Der Auftraggeber behält sich die Beauftragung von Eventualpositionen vor, die Freigabe erfolgt durch den Auftraggeber. 3.6 Es sind nur die ausgeschriebenen Materialien zu verwenden, alternative Materialien dürfen nur nach Rücksprache und schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber verwendet werden. Hat ein Auftragnehmer für die Ausführung einzelner Arbeiten oder Gewerke nicht die entsprechend ausgebildeten Fachkräfte, steht es ihm frei, die Arbeiten an Subunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer hat dies bei Angebotsabgabe anzumelden und wird aufgefordert die entsprechenden Befähigungsnachweise vorzulegen. 3.7 Nachtragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind rechtzeitig anzumelden, so dass der Auftraggeber noch ausreichend Zeit hat, den Nachtrag zu prüfen. Siehe auch § 2, Nr. 8 Abs. 2 VOB/B. 4. RECHNUNGSSTELLUNG, SICHERHEITSLEISTUNG UND ZAHLUNG 4.1 Sämtliche Rechnungen sind mit Aufmaßen und Belegen in leicht prüfbarer Form beim Architekten einzureichen, ein Anspruch auf fristgerechte Bezahlung laut VOB Teil B besteht erst nach Vorliegen aller für die Prüfung notwendigen Unterlagen. 4.2 Abschlagszahlungen erfolgen gemäß den Vorgaben der VOB nach Baufortschritt und mängelfrei erbrachten Leistungen. Die Abschlagszahlungen werden zu 95 % ausgezahlt, die restlichen 5 % bleiben als Sicherheit beim AG und werden mit der Schlusszahlung verrechnet. 4.3 Die Einheitspreise sind Festpreise für die Dauer der Baumaßnahme und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von § 2, Nr. 3 VOB/B eintreten. Lohn- und Materialpreiserhöhungen während der Bauzeit werden nicht vergütet. 4.4 Für die vom Bauherrn abgeschlossene Bauleistungsversicherung werden 0,3 % der Gesamtnettosumme in Abzug gebracht und von der Schlussrechnung einbehalten. Der Selbstbehalt pro Schaden beträgt 500,00 EUR. 5. GERICHTSSTAND Der Gerichtsstand ist Nürnberg. 6. BIETERERKLÄRUNG 6.1 Der Bieter erklärt, dass er nicht an unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen oder anderen unzulässigen Maßnahmen teilgenommen hat. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige  Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 5 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag nach § 8 Nr. 4 VOB/B gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. 6.2 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus VOB/B 8 Abs. 4, bleiben unberührt. 6.3 Der Bieter erklärt, dass er Mitglied der Berufsgenossenschaft ................................................ unter der Nr. ................................. seit ........................ist. 6.4 Der Bieter erklärt weiterhin, dass er auf Verlangen des AG die Erklärung über steuerliche Unbedenklichkeit und über die pflichtgemäße Abgabe von Sozialleistungen beibringen kann. 6.5 Der Kalkulation wurde der Tarifvertrag vom ............................... als Kalkulationsbasis mit den während der Bauzeit zu erwartenden Tarifänderungen zugrunde gelegt. ............................., den ....................      .................................................                                                                               Der Unternehmer
AUSFÜHRUNGS- UND VERGABEGRUNDLAGEN
Allgemeine Baubeschreibung Die Bestandsgebäude in der Lenbachstraße 9 und 11 werden aufgrund der Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung vollständig zurückgebaut und durch einen modernen Neubau ersetzt. Bei einem Bruttorauminhalt von ca. 29.200 m³ und einer Bruttogrundfläche von ca. 9.680 m² entstehen insgesamt ca. 4.070 m² Wohnfläche sowie ca. 690 m² Nutzfläche. Geplant ist ein mehrgeschossiger Gebäudekomplex in konventioneller Bauweise mit insgesamt 66 Wohneinheiten, ergänzenden Gewerbeflächen sowie einem Kinderhort. Neben der gewerblichen Nutzung entsteht dabei zusätzliche Wohnfläche von ca. 400 m². Die Wohnungen werden als Ein- bis Vier-Zimmer-Wohnungen mit Wohnflächen von ca. 35 m² bis 100 m² ausgeführt und verfügen über großzügige Balkone. Der Neubau orientiert sich straßenseitig in seiner Maßstäblichkeit und Gestaltung am vorhandenen Umfeld. Die Dachform greift die traditionelle Satteldachstruktur der Nachbarbebauung auf, während die Fassadengliederung kleinteilig und an die bestehende Straßenstruktur angepasst ausgeführt wird. Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird eine hofseitige Bebauung realisiert, in die der Kinderhort integriert ist. Dieser umfasst zwei Gruppen mit insgesamt ca. 50 Betreuungsplätzen und wird über den Innenhof erschlossen. Die zugehörigen Außenflächen werden als Spiel- und Aufenthaltsbereiche für Kinder ausgebildet und stehen nahezu vollständig dem Hortbetrieb zur Verfügung . Die gewerblichen Flächen befinden sich im Erdgeschoss und sind als flexibel nutzbare Büroeinheiten vorgesehen. Den Bewohnern stehen gemeinschaftlich nutzbare Außenbereiche in Form von Spielterrassen in den oberen Geschossen zur Verfügung. Das Bauvorhaben umfasst außerdem die Herstellung einer Tiefgarage mit Doppelparker und insgesamt 26 Stellplätzen. Ergänzend werden Fahrradstellplätze sowie notwendige Nebenanlagen vorgesehen. Für die Baustelleneinrichtung wird bauseits eine Sondernutzung im öffentlichen Raum beantragt. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, die nördlich angeordneten Quer- und Längsparkplätze im Bereich der Lenbachstraße 9 und 11 für die Dauer der Bauzeit temporär zu sperren. Die Baugrubensicherung erfolgt straßenseitig zum Gehweg mittels Berliner Verbau. Zu den angrenzenden Nachbargrundstücken werden überwiegend Bohrpfahlwände ausgeführt, in Teilbereichen kommen Böschungen zur Anwendung. Eine Beweissicherung der Nachbargebäude ist bereits erbracht worden. Die Bauzeit ist derzeit mit Beginn der Abbrucharbeiten zum 22.06.2026 und einer geplanten Fertigstellung des Neubaus einschließlich Außenanlagen zum 31.12.2028 vorgesehen.
Allgemeine Baubeschreibung
1 ABBRUCHARBEITEN
1
ABBRUCHARBEITEN
1.1 ABBRUCH
1.1
ABBRUCH
1.2 EINHEITSPREISE
1.2
EINHEITSPREISE