Abbruch, Beton- und Maurerarbeiten
Landratsamt Strausberg
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Allgemeine Hinweise und Baustelleneinrichtung ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE HINWEISE UND BAUSTELLENEINRICHTUNG 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1 Geltungsbereich Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV. Sie sind als solche wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden Vertragsbestandteil. Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis. Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt ist - die Bestimmungen der DIN 18299 ff (VOB/C). Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, daß diese Regelungen Vertragsbestandteil werden. 1.2 Angebotspreise Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z.B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. Der Auftragnehmer hat die Vereinbarung von Preisen für nicht im Vertrag vorgesehene Leistungen vor der Ausführung anzubieten; versäumt er dies, setzt der Auftraggeber marktübliche Preise nach billigem Ermessen ein, falls es sich um noch nicht beschriebene Leistungen handelt. Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Sämtliche Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung. Sofern vom AG Zusatzleistungen gewünscht werden, sind diese in Form eines entsprechenden Zusatzangebotes auf der Preisbasis des Hauptangebotes zu kalkulieren. 1.3 Stundenlohn Der Bieter bestätigt, daß die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. Mit den Lohnstundensätzen sind u.a. abgegolten: Erschwerniszulagen Tariflohn bzw. tatsächlich gezahlter Lohn Zuschläge für vom Auftragnehmer zu vertretende Überstunden, Nacht-, Sonn-, Feiertagsarbeit Entgelt für übliche Wegezeiten Lohnnebenkosten (z.B. Auslösung, Fahrgeld, Personaltransportkosten, Verpflegungszuschuss, Übernachtungskosten) Aufsichtspersonal, sofern nicht gesondert auszuweisen Sozialaufwand (Arbeitgeberanteil) Gemeinkosten der Baustelle allgemeine Geschäftskosten vermögensbildende Maßnahmen Vorhaltekosten für Werkzeug und Kleingeräte Wagnis und Gewinn Zuschläge oder Zulage können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Das gilt nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn und Feiertagsarbeit sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn vereinbart werden. Die Stundennachweise sind täglich zu führen u. innerhalb von drei Werktagen zur Bestätigung vorzulegen. Die vom Auftragnehmer vorgelegten Stundenlohnzettel sind durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen ab Zugang, an den Auftragnehmer zurückzugeben. Diese Frist gilt auch für etwaige Einwendungen, die der Auftraggeber gegen die Leistungsangaben auf den Stundenlohnzetteln erheben will. Stundenlohnsätze: Bauleiter€/h  ........................ Polier €/h  ........................ Vorarbeiter €/h  ........................ Facharbeiter €/h  ........................ Helfer €/h  ........................ 1.4 Kostenabgrenzung Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern" und "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB - Teil C- als beschrieben. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff (VOB/C). Nicht abgegolten sind: Kosten für das Herstellen der Baufreiheit, wenn es sich nicht um Nebenleistungen handelt Kosten für zusätzliche Aufbereitung bauseits gestellten Materials Das Vorlegen eines Baustelleneinrichtungsplanes ist mit den Preisen abgegolten. Das gilt auch für den Fall, daß mehrere Pläne für unterschiedliche Bauphasen erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei technologisch bzw. arbeitszeitlich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Erfordernis vorsorglich für eine ausreichende provisorische Abdeckung, deren Kosten in die Preise einzurechnen sind, zu sorgen. Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet. Arbeitsunterbrechungen durch Abstimmung und paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken werden nicht gesondert vergütet. 1.5 Ausführungsunterlagen Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben unberührt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form gebunden. Grundsätzlich sind Ausführungsänderungen gegenüber dem Text des Angebotes sowie den zur Ausführung freigegebenen Ausführungsunterlagen nur in Abstimmung und nach Bestätigung durch den Auftraggeber durchzuführen. 1.6 Verbindung zu anderen Gewerken In Abstimmung mit der Bauleitung sind die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der einzelnen Gewerke zu beachten und zu koordinieren. Der AN ist verpflichtet, selbständig, die für seinen Bauablauf erforderlichen Koordinierungen mit den anderen Gewerken vorzunehmen. Es ist sicherzustellen, daß die vereinbarten Einzel- und Endtermine eingehalten werden. 1.7 Allgemeine Angaben zur Bauausführung Der AN stellt den verantwortlichen Bauleiter nach der LBO. Dieser ist dem AG mit Baubeginn schriftlich zu benennen. Für einzubauende Materialien sind die Richtlinien der Hersteller grundsätzlich zu beachten. Sofern im Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Gestaltungsaussage. Es gehört zu den Aufgaben des Auftragnehmers, Elementstöße, Verbindungen, Befestigungen, toleranzaufnehmende Anschlüsse u. dgl. fachgerecht auszuführen. Details sind mit dem Architekten abzustimmen. Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Gefährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen u.dgl.). Der Auftragnehmer hat ausreichend Vorhaltematerial bereitzuhalten, um bei witterungsbedingten Unterbrechungen die zum Teil fertiggestellten Leistungen bis zur Übergabe zu schützen. Die Verkehrssicherung und die laufende Reinigung der durch Baufahrzeuge verschmutzten öffentlichen Straßen und Wege sowie die Verhandlungen mit den zuständigen Behörden obliegt dem Auftragnehmer für die Gesamtdauer seiner Leistung. 1.8 Abfallbeseitigung Eigenes Rest- und Abbruchmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial u.dgl. ist vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Anfallender Bauschutt ist vom Auftragnehmer auf eine Kippe seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sowie örtlich festgelegten Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Einfüllen in Arbeitsräume ist untersagt. Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. 2. BA 000 - BAUSTELLENEINRICHTUNG 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich betrifft alle Bauleistungen - mit Ausnahme der Gewerke Gerüstbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Schalungsarbeiten, Verbau- und Rammarbeiten -, die in der Regel nicht körperlich in das Bauvorhaben eingehen, aber zu seiner Herstellung erforderlich sind. DIN 18299 - Allgemeine Regeln f. Bauarbeiten jeder Art gilt als Grundlage. Soweit vorhanden, sind in den Ländern auch "Richtlinien"  für Ausführung und Abrechnung von Baustelleneinrichtungen zu beachten. Gleiches gilt für die vom GAEB ausgearbeiteten Richtlinien. 2.2 Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftraggeber stellt entsprechend den Planunterlagen in Abstimmung mit den Ämtern und Behörden sowie den Auftragnehmern der Rohbauleistungen das Gelände für die Baustelleneinrichtung in erforderlichem oder entsprechend den örtlichen Gegebenheiten möglichem Umfang zeitweilig zur Verfügung. 2.3 Gegenstand der Baustelleneinrichtung Soweit nicht anders beschrieben, umfaßt die Baustelleneinrichtung den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie die Vorhaltung für Baustraßen, Gleisanlagen, befestigte Plätze Tagesunterkünfte und Baustofflager einschl. Ausstattung Errichtung bzw. Mitbenutzung sanitärer Anlagen Ver- und Entsorgung mit Wasser, Strom, Telefon, Gas, Wärmeenergie Baustellenbeleuchtung Winterbauschutzeinrichtungen Vormontageplätze, Arbeitsplätze für technologische Einrichtungen, Baumaschinen u. dgl. Bauten (auch Baracken, Container, Wohnungen) für Büros, sanitäre und soziale Zwecke Bauzäune, Absperrungen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzwände, Behelfsüberdachungen u.-brücken, provisorische Einhausungen Schutzvorrichtungen für bestehende Baulichkeiten Maßnahmen für Umwelt- und Gewässerschutz Bauaufzüge, Bautreppen, Rampen Bauschuttsammel- bzw. Recyclinganlagen Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind diese Kosten in die Einheitspreise einzurechnen. Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sowie für das Heranführen von Versorgungsleitungen ab bauseitig gestelltem Anschluß sind Bestandteil der Preise. Sofern für den Auftragnehmer  Bauaufzüge, Gerüste oder deren Umbauten erforderlich werden, sind diese in die Einheitspreise einzukalkulieren. In den Preis einzurechnen sind die Gebühren im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung, soweit sie nicht vom Auftraggeber zu tragen sind. 2.4 Allgemeine Angaben zur Ausführung Vor Einrichten der Baustelle ist ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß etwaige Vermessungsarbeiten, insbesondere für Absteckung und Nachprüfung der Straßen-, Wege- und Baugrenzen, nicht behindert werden. Im Einrichtungsplan ist die Lagerung der Erdmassen mit zu berücksichtigen. Die für die Baustelleneinrichtung zu nutzenden Flächen, Lagerflächen, freizuhaltenden Flächen und dergleichen sind im Baustelleneinrichtungsplan unter Angabe des Verwendungszweckes anzulegen. Baustelleneinrichtung auf Grasnarbe oder Humus ist nicht gestattet. Vor Einrichten der Baustelle soll der Auftragnehmer den Zustand der an das Baugrundstück grenzenden Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen sowie der angrenzenden Grundstücksflächen in Anwesenheit der jeweiligen Eigentümer feststellen. Darüber ist ein Protokoll zu führen u. von beiden Seiten zu bestätigen. Die Einrichtung der Baustelle ist so vorzunehmen, daß die Ver- und Entsorgungsleitungen der Baumaßnahme rechtzeitig und ohne Behinderung verlegt werden können. Nach Beendigung der Bauarbeiten und Beseitigung der Baustelleneinrichtung ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Vorhandene Grenzsteine sind mit Beginn der Arbeiten im Zuge der Baustelleneinrichtung bis zum Räumen der Baustelleneinrichtung zu sichern. Vor Beginn der Arbeiten hat sich der Auftragnehmer über den Verlauf von Leitungen, Kabeln usw. (unter- und überirdisch) zu informieren. Notwendige Umlegungen sind rechtzeitig vom Auftragnehmer zu beantragen. Baustellen- und endgültige Anschlüsse müssen grundsätzlich  zugänglich bleiben und geschützt werden. Im Zweifel ist vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ein Hinweis zu geben, erforderlichenfalls ist eine Festlegung zu treffen.
Allgemeine Hinweise und Baustelleneinrichtung
BA012 Mauerarbeiten BA 012 - MAUERARBEITEN 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich wie die technische Ausführung aus DIN 18330 und DIN 1053. 2. Vorleistungen und Baufreiheit Das Abstecken der Hauptachsen sowie das Schaffen der notwendigen Höhenbezugspunkte ist Sache des Auftraggebers. 3. Kostenabgrenzung Neben den allgemeinen Regeln für Bauleistungen jeder Art sind folgende Nebenleistungen einzukalkulieren: - Das Einbinden u. Verankern von Zwischenwänden mit den anschließenden Böden, Wänden und Decken - Das Glätten aller Flächen für die waagerechten Mauerwerksisolierungen mit reinem Zementmörtel. - Das Ausgleichen der Deckenauflager nach Angaben der Bauleitung und des Statikers (das Problem der   Kantenpressung beachten). - Das Ausgleichen der äußeren und inneren Fenstersohlbänke für die Aufnahme der Sohlbankabdeckungen   auf genaue Höhe mit Mörtel. - Der im Baufortschritt erforderliche Umbau der Gerüste. 4. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Mauerwerksteile in verschiedenen Mörtel- und Ziegelgüten, sowie alle tragenden und aussteifenden Wände sind gleichzeitig im Verband hochzuführen. Die Verankerung nichttragender Innenwände und leichter Trennwände mit tragendem und aussteifendem Mauerwerk muß außerdem nach den Ausführungsrichtlinien der DIN 1403 erfolgen. Das Vermauern von verschiedenen Baustoffen, z.B. Tonziegel/Kalksandsteine, in einem Mauerwerksteil ist absolut untersagt. Für die Mörtelbeschaffenheit gilt DIN 1053, ergänzt durch die Empfehlung des Fachverbandes der Ziegelindustrie. Es ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß die Beschaffenheit des auf der Baustelle verarbeiteten Mörtels über den Zeitraum der gesamten Leistung hinweg gleich bleibt und auf das Wasseraufnahmevermögen des verarbeiteten Steines abgestimmt ist. Die Auswahl der Zuschlagstoffe ist darauf abzustimmen. Farbstoffzusätze sind nicht vorgesehen. Alle Fugen sind gleichfarbig auszuführen. Grundsätzlich sind alle Stoß-, Lager- und Außenfugen satt und hohlraumfrei auszuführen. Die Fugen sind bis zur Sichtfläche zu vermörteln. Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozeß abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor  Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. Löcher im Mauerwerk (z.B. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut zu beseitigen. Das Aufstellen und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die zur Durchführung der Arbeiten im rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers. Nach Fertigstellung des Rohbaues sind Meterrißkennzeichnungen an allen Türen, Treppengängen, etc. in Dübel/Schrauben/Ausführung als dauerhafte Meterrisse, auch für andere Handwerker, vorzusehen (Tintenstifte etc. sind nicht erlaubt; Markierungen schlagen beim Putz durch). Neumarkierungen nach Ausführung der Putzarbeiten sind einzukalkulieren.
BA012 Mauerarbeiten
BA018 Abdichtung gegen Wasser BA 018 - ABDICHTUNG GEGEN WASSER 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18336 und DIN 18195. 2. Vorleistungen und Baufreiheit 3. Kostenabgrenzung Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen ist abgegolten: das Zuarbeiten von Zwickel-, Rest- und Ergänzungsstücken der nachträgliche Anschluß der Wannendichtung nach Abbruch der Vormauerung Schutzabdeckung für angrenzende Bauteile zur Vermeidung der Verschmutzung. 4. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur bewährte Lösungen zur Ausführung kommen zu lassen, wobei ein ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit im Boden zu gewährleisten ist. Die Anstrichfolge bei Isolierung von Kelleraußenwänden soll nach Produktangabe des Herstellers erfolgen und darf in keinem Fall bei mehrlagigem Anstrich in einem Arbeitsgang erledigt werden. Kelleraußenwände mit Isolieranstrich sind stets vor dem Einhängen von Fertigteilen (Lichtschächten etc.) bis zu den Fertigteilinnenkanten zu streichen. Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderte Aussage gemacht ist, ist das Abdichten von Rohrdurchführungen mit den Einheitspreisen abgegolten. Bei horizontalen Mauerwerksabdichtungen ist auf das Vorhandensein einer Mörtelfuge zu achten. ABDICHTUNG GEGEN NICHTDRÜCKENDES WASSER Die Lage der Nahtstelle zwischen waagerechten und senkrechten Flächen ist gesondert mit dem Auftraggeber abzustimmen, falls sie nicht aus den Planungsunterlagen ersichtlich ist. ABDICHTUNG GEGEN DRÜCKENDES WASSER Ist für die Abdichtung ein betontechnologisches Verfahren, wie z.B. das Betonquerschnitts-Abdichtungsverfahren "System Zementol" vorgesehen, so sind neben dem vergütetem Baustoff Beton die konstruktive Detailausbildung als auch die Bewehrungsführung im besonderem zu beachten.Bei bituminösen Dichtungen ist auf eine erforderliche Einpressung zu achten. Kunststoffdichtungen sind mit Überlappung zu verschweißen. Das Einstellen der Wasserhaltung, um die Funktionsfähigkeit der Dichtung nachweisen zu können, sowie die Sicherung gegen Auftrieb ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Für Rohrdurchführungen und Einbauteile gelten besondere Einbauvorschriften, die der Auftragnehmer sorgfältig zu beachten hat und deren Ausführung gesondert vom Auftraggeber abgenommen werden.
BA018 Abdichtung gegen Wasser
BA019 Abbrucharbeiten - besondere Hinweise BA 019 - ABBRUCHARBEITEN, BESONDERE HINWEISE 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "Abbrechen, Demontage, Entfernen, Transport, Aufladen und Abfuhr" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV-VOB-Teil C als beschrieben. Für Abbrucharbeiten, die im Zusammenhang mit Teilabbrüchen oder mit Bauarbeiten zur Wiederinstandsetzung von Gebäuden oder baulichen Anlagen ausgeführ werden, sind sinngemäß, die für das jeweilige Gewerk bestehenden  DIN-Bestimmungen, anzuwenden. 2. Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftraggeber sorgt für die Freischaltung der abzubrechenden Bauteile bezüglich vorhandener Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn die Einhaltung dieser Maßnahmen zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen. Er hat sich über die Lage von Leitungen für Strom, Wasser, Abwasser, Gas,Telefon usw. Gewißheit zu verschaffen. Eine Einweisung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. 3. Kostenabgrenzung Auf- und Abbau, An- und Abtransport sowie das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten, die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, ist Sache des Auftragnehmers. Die Kosten sind - sofern keine spezielle Regelung vorgesehen ist - in die Einheitspreise einzurechnen. In die Preise sind einzurechnen: witterungsbedingte Erschwernisse und Mehraufwendungen Verbrauch von Energie und Gasen ständige Reinigung der durch die eigenen Arbeiten verschmutzten Straßen u. Wege Staubschutz für Füllen und Transport von Containern u. dgl. Sicherungsmaßnahmen für arbeitszeitlich oder technologisch bedingte Unterbrechung der eigenen Arbeiten und für alle Montagezustände 4. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Das statische Gefüge darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., so ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen. Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet. Soweit das Gebäude oder Gebäudeteile unter Denkmalschutz stehen, sind evtl. Auflagen der Denkmalschutzbehörde bindend einzuhalten. Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten "Erhalten geht vor Zerstören". Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern. Bei Abbrucharbeiten, bei denen auch Putzflächen oder Teile von diesen entfernt werden, sind die Putzanschlüsse zu den entsprechenden Bauteilen, Durchbrüchen etc. durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen. Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau (z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken etc.) erhalten, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu skizzieren und schriftlich festzuhalten. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluß der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben. Bei allen Abbrucharbeiten sind die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Baubehörden einzuhalten. Arbeitsstätten sind dem Nachfolgegewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
BA019 Abbrucharbeiten - besondere Hinweise
BA023 Putz- und Stuckarbeiten BA 023 - PUTZ- UND STUCKARBEITEN 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18350, DIN 18550 und DIN 18558. 2. Vorleistungen und Baufreiheit Vor Durchführung der Putzarbeiten ist der Putzgrund auf seine Eignung zu überprüfen. Es ist Sache des Auftragnehmers, alle eventuellen Untergrundmängel vor Ausführung seiner Leistungen zu reklamieren. Alle Stellen, an denen Risse im Putzgrund sichtbar sind oder wo Risse erwartet werden müssen, sind vor Beginn mit dem Auftraggeber zu besichtigen und festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen zur Rissverhinderung sind vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber abzustimmen und deren Vergütung zu regeln. 3. Kostenabgrenzung Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften: Mit den Preisen ist abgegolten: das Sichern der Außenhaut gegen die Einwirkung normaler Witterungseinflüsse, wie Regen,Sonneneinstrahlung, Wind das gewerksübliche Reinigen des Holz- und Sichtmauerwerks, der Werksteine, der Dachrinnen und Fallrohre, der Türen und Fenster 4. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Fenster, Fensterstöcke, Türen, Türfutter, Türrahmen, Türzargen, Verglasungen, Sichtbeton-Bauteile, angrenzende Bauteile etc. sind sorgfältig abzudecken. Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche verletzen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des Auftragnehmers. Der Innenputz an Wand- und Deckenflächen ist absolut lot- und fluchtrecht auszuführen. Türöffnungen mit Futtertüren sind mit Brettlehren zu putzen. Alle Elektrodosen und später freizulegende Einbauteile sind zu kennzeichnen oder es ist zu veranlassen, daß sie vor dem Putzen gekennzeichnet werden. Das Schließen von Leitungsschlitzen, Aussparungen etc. ist mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern nichts Gegenteiliges ausgeschrieben oder vereinbart ist. Eingebaute Teile, die durch Mörtel verschmutzt werden, sind sofort zu reinigen. Fensterbänke sind so einzuputzen, daß durch temperaturbedingte Längenänderungen keine Schäden am Putz entstehen können. An allen Öffnungen, Ecken, vorspringenden Kanten usw. des Innen- und Außenputzes sind Putzprofile anzubringen; diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern in den Positionsbeschreibungen nichts gegenteiliges anggeben ist. Bei Abnahme der Putzarbeiten sind die geputzten Räume besenrein zu übergeben.
BA023 Putz- und Stuckarbeiten
BA035 Korrosionsschutzarbeiten BA 035 - KORROSIONSSCHUTZARBEITEN 1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus DIN 18364. Das zu verarbeitende Material muß der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden. 2. Vorleistungen und Baufreiheit Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers festzulegen. Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Nachfrist die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen. Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß Nr. 3.1, DIN 18364 sowie auf ungeeignete Grundbeschichtungen oder Untergründe zu prüfen. 3. Kostenabgrenzung Vorableistungen für später nicht mehr oder nur schwierig zugängliche Teile werden nach den abgegebenen Einheitspreisen abgerechnet. Farbreste, Spritzer u. dgl. aus den Arbeiten des Auftragnehmers sind kostenlos zu beseitigen. Das Sauberhalten von Typenschildern, blanken Teilen u.ä. ist mit den Preisen abgegolten. Die Arbeitsplatzbeleuchtung sowie das Beleuchten von Dunkelräumen mit Ausnahme der Verkehrswege ist mit den Preisen abgegolten. Spezielle Erschwernisse, wie Arbeiten bei laufender Produktion, Arbeiten unter künstlicher Be- und Entlüftung, Arbeiten bei unüblichen und vom Auftraggeber zu vertretenden Erschwernissen werden, sofern im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt, gesondert vergütet. 4. Allgemeine Angaben zur Bauausführung Mehrfache Beschichtung von Metallen kann von der Bauleitung in unterschiedlicher Tönung verlangt werden. Es dürfen nur Beschichtungsmaterialien eines Herstellers kombiniert werden. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, daß keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Soweit es vergleichbare Produkte gibt, sind die mit der Kennzeichnung "Blauer Engel Umweltschutz" versehenen zu verwenden. Nach Abschluß der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben.
BA035 Korrosionsschutzarbeiten
BA081 Schutz und Erhaltung von Betonbauteilen BA 081 - SCHUTZ UND ERHALTUNG VON BETONBAUTEILEN 1.Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der Ausschreibung liegen alle einschlägigen Vorschriften (in neuester Fassung), insbesondere folgende Regelwerke zugrunde: "Güte- und Prüfbestimmungen für Betonerhaltung"        Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung e.V., Bonn "Überwachungsbestimmungen"Teil  I: Güteüberwachungs-GrundsätzeTeil II: Güte- und PrüfbestimmungenGütegemeinschaft Erhaltung von Bauwerken e.V., Wiesbaden Merkblatt "Instandsetzen von Betonbauteilen"Deutscher Beton-Verein i.V., Wiesbaden WTA-Merkblatt 2-84 "Unterhaltung von Betonbauwerken"Wissenschaftlich Technischer Arbeitskreis für Denkmalpflege und Bauwerksanierung e.V., Geretsried Merkblatt "Betonschutz und -instandsetzung von Außenflächen im Hochbau"Bundesausschuß Farbe und Sachwertschutz, Frankfurt Merkblatt "Anwendung von Reaktionsharzen im Betonbau"Teil 2    - UntergrundTeil 3.1 - Füllen von Rissen in Beton, Stahlbeton und Spannbeton mit ReaktionsharzenDeutscher Beton-Verein e.V., Wiesbaden "Vorläufiges Merkblatt für Anstriche auf Beton"Verein Deutscher Zementwerke, Düsseldorf DIN 18540  - Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit FugendichtungsmassenNormenausschuß Bauwesen DIN 18551  - Spritzbeton Herstellung und Prüfung Normenausschuß Bauwesen DIN 18314  - SpritzbetonNormenausschuß Bauwesen ZTV-SIB 90 - "Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für den Schutz und die Instandsetzung    von Betonbauteilen"Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau, Bonn ZTV-RISS 88 - "Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien für das Füllen von Rissen in          Betonbauteilen"Bundesminister für Verkehr, Abt. Straßenbau, Bonn Richtlinien für die Ausbesserung und Verstärkung von Betonbauwerken mit SpritzbetonDeutscher Ausschuß für Stahlbeton Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von BetonbauteilenDeutscher Ausschuß für Stahlbeton 2. Vorleistung und Baufreiheit Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse sowie alle Umstände, die seine Preisbildung beeinflussen können zu informieren. Ferner hat sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabel usw. beim Bauherrn  und bei den Ver- und Entsorgungsbetrieben zu unterrichten. Dem Angebot ist eine Kopie des personenbezogenen Befähigungsnachweises zum Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken von Betonbauteilen (SIVV-Schein = Bescheinigung des Ausbildungsbeirats "Verarbeiten von Kunststoffen im Betonbau") beizufügen. 3. Kostenabgrenzung Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses verstehen sich grundsätzlich einschließlich Lieferung aller für die fachgerechte Ausführung der Leistung erforderlichen Stoffe, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4. Allgemeine Angaben zur Bauausführung In der Regel werden Schäden instand gesetzt, die an Betonaußenflächen aufgetreten sind. Es handelt sich zum größten Teil um Schäden infolge Karbonisierung des Betons sowie Chlorideinwirkung und nachfolgender Korrosion der Bewehrung. Der Bewehrungsstahl ist im korrodierten Bereich freizulegen und entsprechend dem Leistungsverzeichnis zu behandeln. Risse mit einer Breite über 0,2 mm sind mit niedrigviskosem Injektionsharz zu verpressen, vorausgesetzt, ihre Entstehung geht nicht auf Bewehrungskorrosion zurück. Alle Betonflächen sind sorgfältig, insbesondere hinsichtlich noch nicht sichtbarer Schäden, z.B. an Stellen mit zu geringer Betonüberdeckung der Stahlbewehrung, zu überprüfen. Entfernen von Teilen der Bewehrung ist nur mit Zustimmung des Statikers bzw. der Bauleitung zulässig. Die Betonausbruchstellen werden entsprechend den Angaben im Leistungsverzeichnis aufgemessen und abgerechnet. Die einzelnen Instandsetzungsschritte müssen vor Überarbeitung vom Bauherrn bzw. dessen Beauftragten abgenommen werden. Alle Betonflächen einschl. der Spachtel- und Anstrichflächen werden in ihrer tatsächlichen Größe erfaßt. Öffnungen jeder Größe werden abgezogen. Zulagen für Ecken und Kanten, soweit nicht besonders erwähnt, sowie tiefer liegende Fugen, Nuten und Wassernasen werden nicht besonders vergütet. Erschwernisse durch vorhandene Leitungen (Elektro-, Wasser-, Gas- u.a.) sind bei der Einheitspreisbildung zu berücksichtigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Eine fachgerechte Nachbehandlung (nach Herstellungsvorschriften bzw. entsprechenden Merkblättern, Richtlinien und DIN-Vorschriften) der frischen Reparaturmörtel- bzw. Spachtelflächen ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Das Sanierungs-System einschließlich der dazugehörigen Anstrichstoffe bildet in der Addition seiner einzelnen Komponenten eine Einheit. Die verschiedenen Komponenten sind optimal aufeinander abzustimmen. Ein beliebiges Austauschen einzelner Komponenten - auch mit sogenannten gleichwertigen Komponenten anderer Systeme - ist nicht zugelassen. Alternativen zu den im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Produkten sind daher nur als komplettes System möglich. Bieter, die andere Systeme alternativ anbieten wollen, können ihre diesbezüglichen Angebote als Anlage zu diesem Produkt abgeben. Genaue Angaben über Hersteller, Aufbau dieses Instandsetzungssystems und sonstige zur Beurteilung notwendige Erläuterungen sowie Prüfzeugnisse, technische Merkblätter und Referenzobjekte sind beizufügen. Der Bieter soll sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Verhältnisse sowie  alle Umstände, die seine Preisbildung beeinflussen könnten, informieren. Ferner hat sich der Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln usw. beim Bauherrn und bei den Ver- und Entsorgungsbetrieben zu unterrichten.
BA081 Schutz und Erhaltung von Betonbauteilen
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.__.0001 Einrichten und Räumen der Baustelle Einrichten und Räumen der Baustelle, einschl. gegebenenfalls erforderlicher Beleuchtung gemäß geltender Vorschrift, nach Wahl des AN; Vorhalten der Baustelleneinrichtung für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen, Vorhaltedauer 8 Wochen. Gerüste und Arbeitsbühnen zur Bearbeitung von Flächen die mehr als 3,5 m über ihrer Aufstandsfläche liegen werden gesondert vergütet.
01.__.0001
Einrichten und Räumen der Baustelle
1.00
Psch
01.__.0002 Bauwasseranschluss einrichten, vorhalten, räumen Bauwasseranschluss einrichten, vorhalten und räumen, Vorhaltedauer über die gesamte Bauzeit, Geeichter Wasserzählers und Zapfstelle (1/2 Zoll) werden vom AG gestellt. Die Abrechnung des Wasserverbrauchs erfolgt separat.
01.__.0002
Bauwasseranschluss einrichten, vorhalten, räumen
1.00
Psch
01.__.0003 Baustromanschluss einrichten, vorhalten, räumen Baustromanschluss einrichten, vorhalten und räumen, einschl. Zählung und Anbindung an vorh. Hausversorgung, Anschlusslänge ca. 50 m, Vorhaltedauer über die gesamte Bauzeit. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt separat.
01.__.0003
Baustromanschluss einrichten, vorhalten, räumen
1.00
Psch
01.__.0004 Abdeck- bzw. Schutzmaßnahmen, Abdeck- bzw. Schutzmaßnahmen, für alle Dachflächen, Fenster, Türen, Öffnungen und sonstige zu schützende Bauteile, mit geeigneten Materialien. Das Eindringen von Wasser in das Gebäudeinnere ist zu verhindern, Vorhaltung für die Dauer der Bauarbeiten.
01.__.0004
Abdeck- bzw. Schutzmaßnahmen,
1.00
Psch
01.__.0005 Bockgerüst Bockgerüst aufbauen, umsetzen und nach Abschluss der Arbeiten wieder abbauen, für die nachfolgend beschriebenen Arbeiten, Arbeitshöhe ca. 2 m.
01.__.0005
Bockgerüst
L
1.00
psch
01.__.0006 Gefährdungsbeurteilung Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung, als Grundlage für die Planung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten auf der Baustelle beim Umgang mit teerhaltigen Baustoffen o.a. Materialien mit erhöhten PAK-Werten.
01.__.0006
Gefährdungsbeurteilung
1.00
Stk
Entsorgung, Kippgebühr Sämtliche Arbeiten verstehen sich als komplette Leistungen, einschl. Abtransport und Kippgebühr für alle anfallenden Stoffe und der Erstellung von Entsorgungs- und Verwertungsnachweisen, sowie von Abfallbegleitpapieren. Dies gilt für alle Positionen, auch wenn in den Positionstexten nicht noch einmal gesondert darauf hingewiesen wird. Der dabei entstehende Aufwand ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht. Die Entsorgung der Abbruchmaterialien hat auf einer Deponie im Land Berlin bzw. Brandenburg zu erfolgen.
Entsorgung, Kippgebühr
Bauwerksbeschreibung Bauwerksbeschreibung Bei der hier beschriebenen Baumaßnahme handelt es sich um Neubau- und Instandsetzungsarbeitenarbeiten in einem bestehenden denkmalgeschützten Gebäudekomplex des Landratsamts Märkisch-Oderland. Das Gebäude in Mauerwerksbauweise setzt sich aus zwei Flügeln zusammen und bildet einen L-förmigen Grundriss. Es besteht aus einem Erdgeschoss und ist nicht unterkellert. Länge max. 21 m Breite max.l 7 m Höhe ca. 4 m). Das Ziel der hier beschriebenen Baumaßnahmen besteht darin, die verbliebenen Teile eines Gebäudes herzurichten und zu stabilisieren. Das Grundstück des Landratsamts grenzt unmittelbar an die Klosterstraße und kann über die vorhandene Zufahrt befahren werden. Die Arbeiten sind im Wesentlichen bei laufendem Betrieb auszuführen. Vor dem Gebäude ist mit Einschränkungen (z.B: für Materialtransport u.ä.) durch die Arbeiten am Parkplatz zu rechnen. Die Zufahrt zur Baustelle ist von dort aus möglich. Es ist davon auszugehen, dass das Gelände auch während der Arbeiten von Besuchern und Mitarbeitern genutzt wird. Sämtliche Leistungen müssen so geplant und abgearbeitet werden, dass die Nutzung der vorhandenen Flächen durch die Arbeiten nur im absolut notwendigen Umfang eingeschränkt und die parallel verlaufenden Arbeiten an den Außenanlagen nicht behindert werden. Die vorhandenen Hausanschlüsse für Wasser, Abwasser und Energie können während der Bauarbeiten, ggf. gegen eine Vergütung, genutzt werden. Für die Baustelleneinrichtung können Flächen auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Diese Flächen sind vom AN gegenüber dem restlichen Gelände abzugrenzen und zu sichern. Der Gebäudekomplex steht unter Denkmalschutz, daher sind bei sämtlichen Instandsetzungsarbeiten die Auflagen der Denkmalschutzbehörde zu beachten.
Bauwerksbeschreibung
02 Mauer- und Putzarbeiten
02
Mauer- und Putzarbeiten
02.01 Wände
02.01
Wände
02.02 Decken
02.02
Decken
03 Sonstiges
03
Sonstiges
1 Stundenlöhne
[1]
Stundenlöhne
E
03.__.0001 Ergänzung Betonsohle, Garagentore, L= 2,55 m Ergänzung Betonfußboden im Bereich der Garagentore wie folgt: Trennschnitt in vorhandener Betonsohle herstellen, über gesamte Schichtdicke von ca. 15 cm Betonfußboden im Torbereich abbrechen vorhandenen Untergrund verdichten Winkelprofil 50 x 50 x 5 mit Betonankern und Korrosionsschutzanstrich liefern und montieren konstruktive Bewehrung liefern und einbauen Beton C 25/30 im Abbruchbereich ergänzen Oberfläche geglättet Abmessungen: Länge bis 2,55 m Breite bis 50 cm Dicke ca. 15 cm anfallende Stoffe in vom AN gestellten Containern sammeln und entsorgen.
03.__.0001
Ergänzung Betonsohle, Garagentore, L= 2,55 m
3.00
St
03.__.0002 Ergänzung Betonsohle, Garagentore, L= 3,20 m Abmessungen: Länge bis 3,20 m Breite bis 50 cm Dicke ca. 15 cm
03.__.0002
Ergänzung Betonsohle, Garagentore, L= 3,20 m
H
2.00
St
03.__.0003 Ergänzung Betonsohle, Montagegrube Ergänzung Betonfußboden im Bereich der ehemaligen Montagegrube wie folgt: umlaufenden Trennschnitt in alter Betonsohle herstellen, über gesamte Schichtdicke von ca. 15 cm Betonfußboden im Randbereich abbrechen Winkelrahmen aus Stahlprofilen demontieren vorhandenen Untergrund verdichten konstruktive Bewehrung liefern und einbauen Beton C 25/30 im Abbruchbereich ergänzen Oberfläche geglättet Abmessungen: Länge bis 3,60 m Breite bis 90 cm Dicke ca. 15 cm anfallende Stoffe in vom AN gestellten Containern sammeln und entsorgen.
03.__.0003
Ergänzung Betonsohle, Montagegrube
1.00
St
03.__.0004 Betonergänzung Pfeilerabdeckung Betonergänzung im Bereich der Pfeilerabdeckung wie folgt: - Ausarbeiten der Schadstellen - Einbauen der Armierung - Vornässen - Betonmörtel antragen, Antragsstärke ca. 10 cm Abmessungen: Länge ca. 20 cm Breite ca. 20 cm Hinweis: Armierungen dürfen nur mit nichtrostenden Metallen vorgenommen werden. Die Betondeckung muss mindestens 2 cm betragen.
03.__.0004
Betonergänzung Pfeilerabdeckung
1.00
St
03.__.0005 Stunden eines Facharbeiters Stunden eines Facharbeiters
03.__.0005
Stunden eines Facharbeiters
1.00
Std.
03.__.0006 Stunden eines Helfers. Stunden eines Helfers.
03.__.0006
Stunden eines Helfers.
1.00
Std.