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ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Es gilt die VOB in ihrer neuesten Fassung. Vorrangig vor ATV VOB gelten die allgemeinen, besonderen und technischen Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses. Die Verständigung auf der Baustelle hat in Deutsch zu erfolgen, d. h. die Baustellensprache ist deutsch. Eine förmliche Abnahme gemäß VOB/B Ziffer 4 wird vereinbart. Die Gewährleistungszeit (Verjährungsfrist für Mängelansprüche) beträgt 66 Monate ab der Abnahme. Auf die Dauer der Gewährleistungszeit wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten, jedoch mindestens 500,00 EUR. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Die Gewährleistungszeit auf das verlegte Material des Foliendaches beträgt zehn Jahre. Von den Abschlags- bzw. der Schlussrechnung werden 0,5 % für die Bauwesenversicherung, 0,6 % für Baustrom, -wasser und Sanitär sowie 0,4 % für die Bauendreinigung in Abzug gebracht; ohne konkreten Nachweis. Die Leistungen sind inkl. aller Nebenarbeiten komplett und schlüsselfertig anzubieten. In den Einheitspreisen sind alle Nebenleistungen und besondere Leistungen berücksichtigt und einkalkuliert. Der Auftraggeber ist berechtigt von fälligen Rechnungen / Zahlungen 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 12 Arbeitstagen in Abzug zu bringen. Diese Regelung gilt auch für Nachträge, Einbehalte, Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Das Recht auf Skonto bleibt auch dann bestehen, wenn eine einzelne Rate nicht innerhalb der Skontofrist bezahlt wird. Entscheidend ist der Tag der Leistungshandlung (z. B. der Vornahme der Überweisung oder der Tag der Absendung eines Schecks). Das Skonto wird bezogen auf die Höhe der tatsächlich fälligen Zahlung. Eine vollständige Zahlung der jeweiligen Rechnung ist für den Skontoabzug nicht Voraussetzung. Auch setzt der Skontoabzug auf die Schlusszahlung nicht voraus, dass zuvor alle Abschlagszahlungen binnen der Skontofrist geleistet wurden. Für ein Baustellenschild wird anteilig ein Betrag von netto 150,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt bzw. von der Schlussrechnung des Auftragnehmers in Abzug gebracht. Eigene Bauschilder sind nicht zulässig. Bauschutt sowie alle vom Auftragnehmer herrührenden Abfälle sind mindestens einmal wöchentlich oder nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu sammeln und unverzüglich abzufahren. Beseitigung von kleineren Verschmutzungen anderer Gewerke an fertig gestellten Flächen sind in den Einheitspreisen enthalten. Unbestimmte Fristen gemäß VOB/B § 5 Als unverzügliche Frist gemäß VOB/B § 5, Ziffer 3, wird 1 Werktag vereinbart. (- 1. Aufforderung/Kapazitätsverstärkung) Als angemessene Frist gemäß VOB/B § 5, Ziffer 4, werden 5 Werktage vereinbart. (- 2. Aufforderung) Als angemessene Frist gemäß VOB/B § 5, Ziffer 4, werden bei Vollendungsverzug 5 Werktage, abzüglich der bereits geleisteten Arbeitstage, vereinbart. Mängel vor der Abnahme und Mängel nach der Abnahme. Als angemessene Frist nach VOB/B § 4, Ziffer 7 sowie VOB/B § 13, Ziffer 5, Punkt 2, werden maximal 5 Werktage zugestanden. (Beseitigung, Auftragsentzug gemäß VOB/B § 8, Ziffer 3). Kosten, die dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung und deren Überwachung entstehen, sind durch den jeweiligen Auftragnehmer zu tragen. Sollte der Auftragnehmer im Einzelfall eine längere Frist zu Punkt 11 und 12 benötigen, hat er innerhalb von 24 Stunden die Gründe darzulegen, sofern diese dem Auftraggeber nicht offenkundig sind. In diesem Fall hat er auch die zusätzlich benötigte Anzahl von Werktagen anzuzeigen. Baustoffe, Richtlinien, Einbauvorschriften Muster, Probestücke, Prüf- und Gütezeugnisse liefert der Bieter nach Aufforderung kostenlos. Behördliche, behördenähnliche, TÜV, berufsgenossenschaftliche Auflagen und Abnahmen hat der Bieter auf seine Kosten zu betreiben und zu erfüllen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet 14 Werktage vor Arbeitsbeginn die Herstellervorschriften für die bei Ihm zum Einsatz kommenden Materialien und Verfahren sowie die derzeit gültigen DIN-Vorschriften für sein Gewerk dem Auftraggeber einfach zur Verfügung zu stellen. Zusatzleistungen, Einheitspreis- und Eventualpositionen dürfen nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Ohne schriftliche Auftragserteilung erfolgt keine Vergütung der Leistungen. Für Nachträge gelten die Bedingungen des Bauhauptvertrages. Zusatzleistungen, Einheitspreis- und Eventualpositionen dürfen nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers ausgeführt werden. Ohne schriftliche Auftragserteilung erfolgt keine Vergütung der Leistungen. Für Nachträge gelten die Bedingungen des Bauhauptvertrages. Es sind die derzeit gültigen DIN-Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik und die technischen Richtlinien der Hersteller einzuhalten. Der AN hat den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von € 2.000.000,- für Personenschäden und € 1.000.000,- für sonstige Schäden vor Auftragserteilung zu erbringen. Der AN hat nachzuweisen, dass in seiner Haftpflichtversicherung kein Ausschluss für Bearbeitungsschäden enthalten ist. Liegt der Nachweis einer Versicherung zu den vorgenannten Bedingungen nicht bis spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung vor, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Mindestlohn Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn rechtzeitig und vollständig zu zahlen. Um dem Auftraggeber eine Kontrolle über seine gesetzlich entstehende Haftung zu geben, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber ohne Aufforderung die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch Vorlage von monatlichen Zahlungsbelegen und Stundennachweisen zu belegen. Diese Nachweispflicht gilt für den Auftragnehmer auch für Zahlungen seiner Subunternehmer an deren Arbeitnehmer, sowie weiterer Sub-Subunternehmer an deren jeweilige Arbeitnehmer. Wird der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder Arbeitnehmern von Subunternehmern des Auftragnehmers nach § 13 MiLoG als Bürge in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von jeder Inanspruchnahme gleich ob berechtigt oder nicht durch Zahlung frei zu stellen. Leistet der Auftraggeber auf eine Inanspruchnahme durch einen Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers des Auftragnehmers nach § 13 MiLoG, so ist der Auftraggeber, unabhängig von der Berechtigung der Forderung und einem Verschulden, zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Wird der Auftraggeber aus einer vorbezeichneten Forderung gerichtlich in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer alle für den Rechtsstreit erforderlichen und sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die für den Auftraggeber entstehenden Kosten des Rechtsstreits sowie jeden darüber hinaus gehenden Schaden verschuldensunabhängig zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, seinen Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen, inklusive dieser Weitergabeverpflichtung an weitere Subunternehmer, aufzuerlegen. Revisionsunterlagen, Bestandspläne in digitaler Form (dwg / dxf-Datei), Dokumentation, etc. sind einfach spätestens mit der Schlussrechnung einzureichen. Die fehlende Vorlage dieser Unterlagen berechtigt den Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme. Als Kalkulationsgrundlage für den Auftragnehmer dient die Leistungsbeschreibung und die beiliegenden Planunterlagen. Leistungen, die nicht beschrieben oder dargestellt sind, welche aber zur Durchführung und Herstellung einer kompletten, fachgerechten, funktionsfähigen Leistung gehören, sind schriftlich im Angebot aufzuführen und mit in das Angebot einzukalkulieren. Die Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b EStG ist spätestens mit der ersten Rechnung einzureichen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Abzug hierfür vorgenommen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Rechnungen gemäß den gesetzlichen Anforderungen gestellt werden, damit die Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Hier ist insbesondere auf den notwendigen Rechnungsinhalt zu achten: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Leistungsempfängers Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers Ausstellungsdatum der Rechnung Fortlaufende Rechnungsnummer Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren oder Art und Umfang der Leistung Aufschlüsselung des Entgelts nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (wie z. B. Rabatt-, Nachlass-, Skontovereinbarung, etc.) Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung Bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen sind die Abschlagsrechnungen /-zahlungen zu vermerken Bezüglich eventueller Skonto- / Nachlassvereinbarung bitten wir Sie der Einfachheit halber diesen Satz auf allen Abschlags- und Schlussrechnung auszuweisen: „Bezüglich Nachlass sowie Skonto siehe Nachlass- bzw. Skontovereinbarung im Auftrag vom …………….. sowie Verhandlungsprotokoll vom …………..“ Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 14 Absatz 4 UStG entsprechen, müssen wir zurückschicken.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
BESONDERE VORBEMERKUNGEN BESONDERE VORBEMERKUNGEN
Lage
Das Baugrundstück liegt direkt an der Köttinger Weg in Wissen. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wissen ist die Fläche als Gewerbefläche gekennzeichnet.
Erschließung
Das Grundstück wird über Köttinger Weg und die Erschließungsstraße (Wirtschaftsweg) erschlossen.
Es wird nur ein Teil der aktuellen Flurstücke überplant. Eine Grundstücksteilung ist bereits geplant und wird Zeitnah erfolgen. Dies ist auch im Freiflächenplan dargestellt.
Die Geländeoberkante liegt bei ca. 258,90 NHN an der geplanten Einfahrt im Nordosten und 264,17 NHN an der südöstlichen Grundstücksgrenze.
Entlang der nördlichen sowie Südöstlichen Grundstücksgrenze steigt das bestehende Gelände teilweise stark an.
Nutzung
Auf dem o.g. Grundstück soll ein technisches Dienstleistungszentrum der Firma WM SE mit einer Grundfläche von ca. 2.339 m 2 errichtet werden.
Die Anlage besteht aus einer eingeschossigen Lagerhalle mit einer abgesenkten Laderampe für zwei Wechselcontainer (Wareneingang) und einem Ladehof für Lieferwagen (Warenausgang).
Die Regale in der Halle werden größtenteils von Hand beschickt. Deshalb werden in diesem Bereich in den Gängen zwischen den Regalen in 2,40 m und 4,80 m Höhe begehbare Böden aus Gitterrosten bzw. Spanplatten als Bestandteil der Regalkonstruktion eingebaut (Lagerhöhe max. 7 m).
Auf der Nordwestseite ist ein zweigeschossiger Gebäudeteil integriert, in dem die Warenausgabe, Büroflächen, die Sozialräume für die Mitarbeiter sowie ein interner Schulungsraum untergebracht sind.
Das Gebäude ist nicht unterkellert.
Konstruktion
Das gesamte Gebäude wird als Beton-Skelettbau errichtet. Die Fassade des zweigeschossigen Büro- und Verkaufsbereichs besteht aus Porenbeton-Fertigteilen, die Außenwände der Lagerhalle aus gedämmten Metall-Sandwichelementen. Die Zwischendecke und die Treppen werden betoniert / Betonfertigteile. Der Innenausbau erfolgt in Trockenbauweise. Das Dach wird als Trapezblechdach mit Dämmung und Folie ausgeführt.
Gebäudeklasse
Der Fußboden des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, liegt ca. 4,01m über dem Gelände. Das Bauvorhaben ist nach LBauO Rheinland-Pfalz § 2 (3) in die Gebäudeklasse 3 einzuordnen. Die sich daraus ergebenden Brandschutzmaßnahmen werden in einem gesonderten Brandschutznachweis erläutert.
Das Gebäude ist nach LBauO Rheinland-Pfalz § 50 (10), (gewerbliche Betriebe) ein Sonderbau.
Freifläche
Zwischen Gebäude und der Nord-Westlichen Grundstücksgrenze werden der Ladehof für den Warenausgang sowie die ein Teil der Stellplätze für Mitarbeiter angeordnet, die Restliche Stellplätze für Mitarbeiter sowie Kunden befinden sich im Nord-Osten. Die LKW-Zufahrt soll wegen der hohen Belastung durch Rangierfahrten asphaltiert bzw. auf der Rampe möglicherweise betoniert werden. Im Nord- Osten neben der dortigen Einfahrt wird einen Trafo errichtet und im Westen ein Fertigteilgarage die als Zwischenlager für die Anlieferung durch externe Lieferanten außerhalb der Geschäftszeit aufgestellt.
Die verbleibenden Freiflächen (ca. 20% der Grundstücksfläche) werden begrünt.
Werbeanlage
Im Außenbereich entlang der Straßenfront sind drei Fahnenmasten sowie ein Pylon vorgesehen. Die genauen Maße und Standorte gemäß Freiflächenplan.
An der Gebäudefassade werden zusätzlich beleuchtete Werbeanlagen in Dreiecksform angebracht (vgl. Fassadenansichten). Die Werbeanlagen sind Bestandteil des vorliegenden Bauvorhabens und werden mit diesem Bauantrag zur Genehmigung eingereicht.
Besonderheiten:
„Für das Baugrundstück wird eine neue Grundstücksgrenze hergestellt; die bestehende Baulast auf dem bisherigen Flurstück 71 wird für den neu abgeteilten Grundstücksteil (künftig z. B. Flurstück 71/2) im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zur Teillöschung beantragt.“
Betriebsbeschreibung
Betriebsart
Kraftfahrzeugteile -Großhandlung
- Lieferung von Kfz- Ersatzteilen und Zubehör
- Lieferung von Werkstattausrüstung
- Telefonische Beratung
- Schulungszentrum für Mitarbeiter und Kunden
Es werden keine Waren hergestellt, verarbeitet oder eingebaut, sondern lediglich eingelagert und ꞏ an Kfz- Werkstätten verkauft. Es werden keine stark schmutzenden Tätigkeiten ausgeführt
Betreiber
WM SE, Osnabrück
Arbeitszeit
werktags von 06.15 bis 18.00 Uhr
Zahl der Beschäftigten
ca. 12 männliche und 2 weibliche
Fahrverkehr
Auf dem Grundstück werktags während der Geschäftszeit von 06.15 bis 18.00 Uhr mit Lieferwagen und PKW. 1mal pro Tag zwischen 6:00-22:00 Uhr (Abstellen von LKW- Wechselcontainern an der Laderampe). Das Warengut wird tagsüber mit einem Gabelstapler entladen. Die Waren werden während der Betriebszeit mehrmals täglich überwiegend mit den betriebseigenen Lieferwagen an die Kunden ausgeliefert.
Gefahrenstofflager (Lager 2)
Bau und Betrieb eines Fass- und Gebindelagers nach § 31 AwSV für die Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Stoffen.
Es handelt sich dabei um KFZ- Betriebsmittel wie: Motoren- und Getriebeöle, Bremsflüssigkeiten, Hydraulikflüssigkeiten, Reinigungsflüssigkeiten, Frostschutzmittel, Scheibenreiniger, Harnstoff Ad Blue etc.
Das Lager ist in zwei Bereiche aufgeteilt, im abgetrennten Gefahrstofflager (Lager 2) werden die brennbaren wassergefährdenden Stoffe gelagert, im Regallager (Lager 1) die ausschließlich nicht brennbaren wassergefährdenden Stoffe.
Sämtliche Gebinde entsprechen den gefahrgutrechtlichen Transportbestimmungen, es erfolgt ausschließlich eine passive Lagerung, die Gebinde werden nicht geöffnet oder anderweitig verändert.
Die Gebindegrößen der eingelagerten Waren betragen (in Liter) 0,5, 1,0, 5, 10, 20, 50, 60, 120, und als größtes Gebinde 220 Liter.
Die Lagermengen betragen pro Lager max. 9,5 to (9,7 m³), eingestuft in die WGK 2, ergibt jeweils die Gefährdungsstufe „B“.
Nach AwSV § 31 ist dafür ein Rückhaltevolumen von 10 % der gesamten Lagermenge bzw. größtem Einzelgebinde gefordert, bei einer max. Lagermenge von 9,7 m³ entsprechend 970 Liter.
Die Rückhaltung erfolgt mit zugelassenen Auffangwannen aus Stahl unter den Regalen, Zulassung nach StaWaR mit „Ü“ Zeichen.
Die erforderliche Rückhaltemenge wird eingehalten.
Die Lageranlagen werden in die Gefährdungsstufe „B“ eingestuft, dadurch besteht nach § 46 AwSV eine einmalige Prüfpflicht durch einen Sachverständigen nach AwSV.
Planunterlagen:
BESONDERE VORBEMERKUNGEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ERDARBEITEN Erdarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
(Erläuterung:
„Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.„)
DIN 18127
Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN EN 16907-1
Erdarbeiten - Teil 1: Grundsätze und allgemeine Regeln
DIN EN 16907-2
Erdarbeiten - Teil 2: Materialklassifizierung
DIN EN 16907-3
Erdarbeiten - Teil 3: Ausführung von Erdarbeiten
DIN EN 16907-4
Erdarbeiten - Teil 4: Bodenbehandlung mit Kalk und/oder hydraulischen Bindemitteln
DIN EN 16907-5
Erdarbeiten - Teil 5: Qualitätskontrolle und Überwachung
DIN EN 16907-6
Erdarbeiten - Teil 6: Landgewinnung mit nassgebaggertem Einbaumaterial
DIN EN ISO 22476-2
Geotechnische Erkundung und Untersuchung - Felduntersuchungen - Teil 2: Rammsondierungen
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
DVGW GW 315
Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Herausgeber: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
FGSV 516
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 526
M HifüBau - Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 535
M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 551
Merkblatt über Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV 559
Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau
Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Art und Beschaffenheit der zu bearbeitenden Fläche: (EIGENE ANGABEN)
Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen: (EIGENE ANGABEN)
Diese sind vor Beschädigungen zu schützen, sofern nicht im Leistungsverzeichnis deren Beseitigung vorgegeben wird.
(Zutreffendes bitte auswählen:)
Geotechnische Kategorie nach DIN 4020 des Bauvorhabens: GK 1 (oder)
GK 2 (oder)
GK 3
Es liegt ein Sachverständigengutachten vor.
(Zutreffendes bitte auswählen:)
Es ist diesem Leistungsverzeichnis vollständig als Kopie beigefügt.
(oder)
Es ist diesem Leistungsverzeichnis auszugsweise als Kopie beigefügt.
(Zutreffendes bitte auswählen:)
Es ist in vollem Umfang zu beachten.
(oder)
Es ist an den in der Kopie markierten Stellen zu beachten.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Lage und Transportwege
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Nachbarschaft und Umgebung
Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke vorhanden.
Art der Bauwerke: (EIGENE ANGABEN)
Gründungstiefe in m: (EIGENE ANGABEN)
Gründungsart: (EIGENE ANGABEN)
Lasten in kN/m²: (EIGENE ANGABEN)
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer vor der Abfuhr gemäß den Deponieklassen bzw. Abfallschlüsseln der AVV zu separieren.
Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
(Zutreffendes bitte auswählen:)
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
(oder)
Diese Besondere Leistung wird gesondert vergütet.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern.
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
Kies- und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf- und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrenden sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Abrechnung
(Zutreffendes bitte auswählen:)
Nach ATV DIN 18299 ist der Abrechnung nach Zeichnung Vorrang zu geben. Wenn trotzdem nach örtlichem Aufmaß abgerechnet wird, sind auch hierbei die vereinbarten Sollmaße Grundlage der Abrechnung. Abweichungen hiervon werden nur in den Fällen bei der Abrechnung berücksichtigt, in denen die Abweichung von den Sollmaßen mit dem Auftraggeber oder seinem Objektüberwacher vereinbart oder von diesen angeordnet worden sind. Wenn eine solche Abweichung aufgrund der örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren und die Maßabweichung zu vereinbaren.
(oder)
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.).
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen.
Eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Besondere Leistungen
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt: (EIGENE ANGABEN)
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung verkleinert beigefügt: (EIGENE ANGABEN)
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ERDARBEITEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ENTWÄSSERUNGSARBEITEN Entwässerungskanalarbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig„, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
(Erläuterung:
„Gilt nur für öffentliche Bauvorhaben: Dieser Hinweis soll gemäß ATV DIN 18299 grundsätzlich in die Vorbemerkungen aufgenommen werden, sobald in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen Bezug genommen wird.„)
DIN 4045
Abwassertechnik - Grundbegriffe
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
DIN EN 14457
Allgemeine Anforderungen an Bauteile, die bei grabenlosem Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen verwendet werden
AGI-TIB Z 1
Kanalinstandhaltungs-, -sanierungsarbeiten - Anforderungen an Injektionen
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-TIB Z 3
Kanalinstandhaltungs-, -sanierungsarbeiten - Dichtheitsnachweis von Abwasserkanalsystemen
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-TIB Z 5
Kanalisationssysteme in der Industrie - Qualitätssicherung bei Inliner-Verfahren mit Werkstoffen aus GFK und PE-HD
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-TIB Z 6
Kanalisationssysteme in der Industrie - Kanalanschlüsse, Detaillösungen.
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BG Bau Broschüre
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe
Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
DWA-A 139
Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
DWA-A 143
Arbeitsblattreihe: Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
DWA-A 157
Bauwerke der Kanalisation
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
DWA-A 166
Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung - Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
DWA-M 167
Merkblattreihe: Abscheider und Rückstausicherungsanlagen in der Grundstücksentwässerung: Einbau, Betrieb, Wartung und Kontrolle
Herausgeber: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)
RAL-GZ 961
Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen - Gütesicherung
Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Art und Beschaffenheit des zur Auflagerausbildung und Einbettung zur Verfügung stehenden Bodens: (EIGENE ANGABEN)
Art der Baugrubenverkleidung / des Grabenverbaus: (EIGENE ANGABEN)
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Lage und Transportwege
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Nachbarschaft und Umgebung
Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke vorhanden.
Art der Bauwerke: (EIGENE ANGABEN)
Gründungstiefe in m: (EIGENE ANGABEN)
Gründungsart: (EIGENE ANGABEN)
Lasten in kN/m²: (EIGENE ANGABEN)
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vor Arbeitsbeginn vom Auftragnehmer zu sichern.
Nach Abschnitt 8.6.2 DIN EN 1610 darf eine Einbaukorrektur der Höhen- und Seitenlage nicht durch örtliches Unterstopfen/Verdichten erfolgen.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Rohrverlegearbeiten
Nach dem Herstellen der Grund- und Kanalleitungen hat, soweit die örtlichen Vorschriften es bestimmen, eine Abnahme durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Diese Abnahme ist vom Auftragnehmer rechtzeitig zu beantragen. Ohne Genehmigung der Bauleitung darf kein Bauteil verfüllt werden.
Rohrdurchgänge durch Fundamente und Wände sind äußerst sorgfältig auszuführen; soweit möglich und erforderlich, hat dies mit Spezial-Dichtmanschetten zu erfolgen.
Zur späteren Verbindung vorgesehene Rohrenden und -anschlüsse sind wasserdicht zu verschließen, einzumessen und an der Grabenoberfläche zu markieren.
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/- 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
Rohrenden sind während der gesamten Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Verkehrssicherung
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten.
(Erläuterung:
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Angaben zur Abrechnung
Die Wasserhaltung gemäß Abschnitt 6.6 DIN EN 1610 zählt zu den Besonderen Leistungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.10 DIN 18299.
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Besondere Leistungen
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung im Originalmaßstab beigefügt: (EIGENE ANGABEN)
Folgende Ausführungszeichnungen sind der Leistungsbeschreibung verkleinert beigefügt: (EIGENE ANGABEN)
Weitere Angaben: (EIGENE ANGABEN)
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN ENTWÄSSERUNGSARBEITEN
DGNB VORBEMERKUNGEN Zertifizierung nach DGNB Für das Projekt Technisches Dienstleistungszentrum (GALL13) wird eine DGNB-Zertifizierung mit dem Nutzungsprofil Neubau Industrie (Logistik), Version 2018 (DGNB NLO18), in Gold (≥ 65% Zielerfüllung inkl. Erfüllung Nebenanforderungen in Hauptkriteriengruppen) angestrebt.
Zum Erreichen dieses Ziels ist während der Planung und Bauausführung des Vorhabens die Einhaltung der
unter Abschnitt 4 genannten Anforderungen an zu verwendende/die verwendeten Baumaterialien und -produkte, unter Abschnitt 5 genannten Anforderungen auf Gebäudeebene, unter Abschnitt 6 genannten Anforderungen für den Außenraum unter Abschnitt 7 genannten Anforderungen an die Bauausführung und unter Abschnitt 8 genannten Anforderungen an Revisionsunterlagen
erforderlich.
Für das Projekt wurden und werden weiterhin projektbegleitende PreChecks zur Abschätzung und Weiterverfolgung der erwartbaren DGNB-Zertifizierungsbewertung erstellt. Zudem existiert eine Zielvereinbarung zur DGNB-Zertifizierung in Form eines DGNB-PflichtenheftsI.
Grds. haben ausführende Firmen, Hersteller und Lieferanten die Anforderungen bzw. vereinbarten DGNB-Qualitäten dieses Pflichtenhefts zu berücksichtigen und deren Erreichung in ihrem Verantwortungsbereich zu gewährleisten.
Den ausführenden Firmen sowie Herstellern und Lieferanten steht die Firma Life Cycle Engineering Experts GmbH (kurz: LCEE) für Fragen der Nachhaltigkeitszertifizierung zur Verfügung. Sie unterstützt die ausführenden Firmen sowie Hersteller und Lieferanten in den Bereichen der Nachhaltigkeitsberatung und Einreichung der Unterlagen für die DGNB-Nachhaltigkeitszertifizierung bei der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen mbH (DGNB mbH). Die LCEE stellt die zentrale Koordinationsfunktion für die Durchführung des Zertifizierungsprozesses dar und ist Ansprechpartner für alle mit der Zertifizierung in Zusammenhang stehenden Fragen und Anforderungen.
Ansprechpartner bei der LCEE GmbH ist Herr Dr. Sebastian Pohl
LCEE GmbH, Dr. Sebastian Pohl
Birkenweg 24, 64295 Darmstadt
Tel: 06151-130986-10, Email: S.Pohl@LCEE.de
Prüfung der Angebote Es gelten insbesondere die Anforderungen aus Abschnitt 4 und Abschnitt 7 sowie ggf. die Anforderungen weiterer o.g. Abschnitte gemäß nachfolgender Darstellung.
Nachweispflicht Nachzuweisen ist die Einhaltung der Anforderungen der Abschnitte 4 bis 7 dieses Dokuments unter Beachtung der Abschnitte 8 und 9 zur Anpassung von Plänen und Nachweisen an das realisierte Gebäude sowie zur Anpassung von Unterlagen und Nachweisdokumenten.
Speziell bzgl. der Anforderungen des Abschnitts 4 gilt das folgende: Für jedes verwendete Material ist seitens des Auftragnehmers sicherzustellen, dass es den in diesem Dokument aufgezeigten DGNB-Anforderungen entspricht. Ausnahmen werden nur im Einzelfall mit Genehmigung des Auftraggebers zugelassen.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bzw. der Firma LCEE hierzu für jedes zum Ein-bau vorgesehene Produkt als Nachweis das Produkt- und Sicherheitsdatenblatt oder vergleichbare Konformitätsbescheinigungen des Herstellers unter Angabe der Einbaumenge und des Einbauortes digital zur Verfügung stellen. Hierbei ist die zertifizierungsrelevante Eigenschaft zu kennzeichnen.
Für Rückfragen zur Konformität von Produkten steht dem Auftragnehmer die Firma LCEE zur Verfügung. Dem Auftragnehmer wird zwingend empfohlen, Produkte vor dem Einbau durch die LCEE prüfen zu lassen. Hierbei sind die in Abschnitt 11 genannten Fristen zu berücksichtigen. Zwecks Freigabe sind die erforderlichen Nachweise fristgerecht an LCEE zu übermitteln. Bei Nicht-Konformität von Bauprodukten und -materialien ist von Seiten des Auftragnehmers ein alternatives Produkt vorzuschlagen.
Anforderungen an Bauprodukte und -materialien Zulässig sind ausschließlich Bauprodukte und -materialien, die die Qualitätsstufe 4 des DGNB-Kriteriums ENV 1.2 Risiken für die lokale Umwelt erfüllen. Eine entsprechende Anforderungsmatrix ( Anlage ENV1.2_0 ; Anforderungen der entsprechenden Qualitätsstufe 4 sind dort farbig hervorgehoben) liegt vor und kann zur Verfügung gestellt werden.
Ergänzend gelten die Vorgaben des DGNB-Kriteriums ENV1.3 Verantwortungsbewusste Ressourcengewinnung.
Folgende Mindeststandards sind von Herstellern und Lieferanten nachzuweisen:
Keine Kinder-/Zwangsarbeit entlang der gesamten Supply Chain und kein illegaler Rohstoffabbau entlang der gesamten Supply Chain. Nachweis erfolgt über entsprechende Herstellererklärung. Für EU-Produkte wird dies automatisch erfüllt.
Verankerung folgender Aspekte im Unternehmensleitbild/in Compliance Richtlinien (Nachweis erfolgt über entsprechende Auszüge des Unternehmensleitbilds/der Compliance Richtlinien):
Keine Korruption/Bestechung Verhinderung/Reduzierung von negativen ökologischen/sozialen Auswirkungen im Umgang mit Ressourcen Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen
Dokumentation Rohstoffherkunft und Benennung von Verarbeitungsschritten, d.h. Rohstoffliste mit Herkunftsnachweis als Herstellererklärung.
Bezüglich Hölzer/Holzwerkstoffen und Natursteinen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Alle im Gebäude verwendeten Holz- und Holzwerkstoffprodukte müssen nach dem FSC- oder PEFC-Standard zertifiziert sein. Der Lieferant muss das Herkunftsland und die Holzart deklarieren. Für diesen Zweck ist das FSC- oder PEFC-Zertifikat nur in Verbindung mit dem zugehörigen CoC-Handelszertifikat „Chain of Custody“ als Nachweis gültig. Für alle im Gebäude eingebauten Hölzer und Holzwerkstoffe sind die FSC- bzw. PEFC-Zertifikate mit zugehörigem COC-Nachweis zu übermitteln. Die Lieferscheine der Hölzer sind mit der darin vermerkten COC-Nummer dem Auftraggeber zu übergeben.
Für Natursteine aus Nicht-EU-Staaten muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der ILO-Konvention 182 (keine Kinder- und Zwangsarbeit) erfüllt sind (Natursteinprodukte mit dem Xertifix- oder Fair Stone-Siegel erfüllen diese Anforderungen. Die Verwendung von Natursteinen aus EU-Staaten unterliegt keinen Beschränkungen; es muss aber die CE-Kennzeichnung der Natursteinprodukte aus EU-Staaten nachgewiesen werden.
Anforderungen auf Gebäudeebene Die Baudurchführung und etwaige Werkplanungsleistungen des Auftragnehmers haben so zu erfolgen, dass die im Folgenden dargestellten, für die Zertifizierung bereits in der bisherigen Planung berücksichtigten Gebäudemerkmale nicht gefährdet werden:
Reduktion Trinkwasserbedarf und Abwasseraufkommen durch Vorgaben zu Durchflussklassen und Spülvolumina Sanitärinstallationen ( gem. DGNB-Pflichtenheft ) Sicherung Innenraumluftqualität: Schadstofffreiheit (siehe Abschnitt 4 bzw. ENV1.2) Sonnen-/Blendschutz erfüllt mind. Blendschutzklasse 2 nach DIN 14057 Künstliche Beleuchtung: Erfüllung normativen Anforderungen/ numerische Kriterien an das Kunstlicht nach DIN 12464-1 Farbwiedergabeindex R a ≥ 80 Sicherheitsaspekte Normkonforme (DIN EN 12464-2) Ausleuchtung Hauptwege, Wege zu Parkplätzen, Fahrradstellplätze Anpassungsfähigkeit der technischen Systeme: Gute Zugänglichkeit der Anlagentechnik (Transport und Austausch von Komponenten sind ohne bauliche Maßnahmen möglich) Zugänglichkeit Schächte und Trassen für spätere Nachrüstungen. Wärmeschutz ( gem. DGNB-Pflichtenheft ), u.a. U-Werte Reinigungsfreundlichkeit: für Reinigungszwecke öffenbare Fenster ausschließlich gemusterte, melierte, strukturierte Bodenbeläge für höhere Verschmutzungstoleranz Geländerstützen seitlich montiert Kabinentrennwände WCs/Sanitär bis zum Boden geführt Einhaltung der Anforderungen eines individuellen Lüftungsprogramms/ Baubeheizung zur Schimmelpilzprävention und Bauteiltrocknung
Anforderungen für den Außenraum Die Baudurchführung hat so zu erfolgen, dass die im Folgenden dargestellten, für die Zertifizierung bereits in der Planung berücksichtigten Merkmale des Außenraums nicht gefährdet werden:
Reduzierung der Lichtverschmutzung durch folgende Maßnahmen Min. 80 % aller Leuchten/Leuchtmittel, welche in den Außenbereich wirken, verfügen über eine automatische Abschaltung Leuchten mit störenden Blendwirkungen werden vermieden Für die Gestaltung des Außenraums sind invasive und potentiell invasive Pflanzenarten gemäß DGNB-Kriterium ENV1.4 Biodiversität nicht zulässig; eine entsprechende Negativ-/ Ausschlussliste ( Anlage ENV2.4_0 ) liegt vor und kann zur Verfügung gestellt werden. Anforderungen an die Bauausführung Von Seiten des AN sind folgende Anforderungen des Kriteriums PRO2.1 Baustelle/
Bauprozess zu beachten und dem AG in Form von Protokollen und Bildern nachzuweisen (eine entsprechende Anforderungsliste liegt als Anlage PRO2.1_0 vor und kann zur Verfügung gestellt werden):
Abfallarmut der Baustelle Die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind einzuhalten. Auf eine abfallarme Baustelle ist zu achten. Abfälle sind zu vermeiden und ggf. weiter/ wieder zu verwenden. Die am Bauprozess Beteiligten sind bez. der Abfallvermeidung zu schulen. Für die Schulung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Baustoffe sind mindestens in folgende Abfälle zu trennen und umweltverträglich zu beseitigen: Mineralische Abfälle Wertstoffe Gemischte Baustellenabfälle Problemabfälle Asbesthaltige Abfälle Die Einhaltung der Anforderungen an die Abfallarmut der Baustelle, ist seitens der Bauleitung des AN zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Lärmarmut der Baustelle Die Lärmemissionen des Gesamtbauvorhabens sind zum Schutz der angrenzenden Nutzungen so gering wie möglich zu halten. Aufgabe des Bauausführenden ist es, dazu beizutragen, dass der durch Bauprozesse verursachte Lärm nachweislich und dauerhaft unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung liegt. Um dies sicherzustellen sind die Erstellung und Fortschreibung eines Lärmvermeidungskonzepts für die Bauausführung ausschließlich nachweislich lärmarme Baumaschinen zulässig. Hierzu gehören solche mit RAL-UZ 53 sowie vergleichbare Zertifikate. Weiterführende Hinweise/ Vorgaben zu lärmarmen Baumaschinen finden sich in §27 des Bundesimmissionsschutzgesetzes Richtlinie EG 2000/14/EG Staubarmut der Baustelle Die gesetzlichen Anforderungen der GefStoffV und der TRGS zur Vermeidung von Stäuben sind zu erfüllen. Maschinen und Geräte sind mit einer wirksamen Absaugung zu versehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche ist, soweit technisch möglich, zu verhindern. Ablagerungen sind zu vermeiden. Zur Beseitigung sind Feucht- bzw. Nassverfahren oder saugende Verfahren durchzuführen. Einrichtungen zum Abscheiden und Erfassen von Stäuben sind entsprechend dem Stand der Technik anzuwenden, regelmäßig zu warten und zu prüfen sowie in einer Liste zu dokumentieren.
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist durch die Bauleitung während der Bauausführung im 4-wöchigen Rhythmus zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Erfüllung der Bundes-Bodenschutz- sowie der Altlastenverordnung Die gesetzlichen Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind einzuhalten. Seitens des AN ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigungen kontaminiert wird. Es wird zudem sichergestellt und nachgewiesen, dass kein mit einem R-Satz gezeichneter Stoff mit der Umwelt in Kontakt kommt. Hierzu wird von Seiten des Auftragnehmers eine Auflistung aller eingesetzter Produkte aufgestellt, die mit einem R-Satz gekennzeichnet sind. Für alle genannten Produkte ist eine Angabe zu den eingesetzten Schutzmaßnahmen zu unterbreiten. Der Boden ist vor schädlichen mechanischen Einflüssen wie unnötiger Verdichtung oder einer Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten zu schützen. Die hierzu vorgenommenen Maßnahmen sind zu benennen. Die Einhaltung der Anforderungen im Bereich Bundes-Bodenschutz- sowie der Altlastenverordnung sind während der Bauausführung in einem Abstand von vier Wochen durch die Bauleitung zu kontrollieren und gegenüber dem Bauherrn nachzuweisen. Der Nachweis ist zudem für die DGNB-Zertifizierung bereitzustellen. Anpassung von Plänen und Nachweisen an das realisierte Gebäude Alle vom Auftragnehmer gemäß vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu erstellenden Nachweise, Dokumentationen und Planunterlagen sind an das realisierte Gebäude anzupassen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Kennzeichnende Auszüge aus diesen Unterlagen werden von der Firma LCEE für die Nachweisführung zur Zertifizierung benötigt.
Aufbereitung von Unterlagen und Nachweisdokumenten Alle vom Auftragnehmer zu erstellenden Unterlagen und Nachweisdokumente, die für die Zertifizierung erforderliche Informationen enthalten, sind so aufzubereiten, dass die für die Zertifizierung erforderlichen Informationen klar ersichtlich und direkt ablesbar sind. Bei der zur Verfügung Stellung der Unterlagen für die Zertifizierung sind die in Abschnitt 11 genannten Fristen zu berücksichtigen.
Hinweispflicht des Auftragnehmers Liegt es im Vermögen des Auftragnehmers, zu erkennen, dass eine Anforderung in diesem Dokument der Planung und/oder Bauausführung des Auftragnehmers oder der Leistung Dritter widerspricht oder einen Leistungsbereich behindert, so ist es nach bestem Wissen und Gewissen seine Pflicht, den Auftraggeber darauf hinzuweisen.
Der Auftragnehmer unterliegt der Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber, sofern eine Anforderung der DGNB-Zertifizierung im Ausführungsverlauf nicht eingehalten werden kann oder deren Einhaltung gefährdet ist.
Fristen Grundsätzlich sind alle Eingangsdaten und Nachweise für die Zertifizierung der LCEE in Absprache mit dem Auftraggeber unaufgefordert und kostenfrei baubegleitend, jedoch spätestens 4 Wochen nach Gebäudefertigstellung für die Dokumentation zur Zertifizierung durch Einstellen in den Internet-basierten Projektraum oder via anderer elektronischer Übermittlung zugänglich zu machen.
Speziell für bzgl. der Anforderungen des Abschnitts 4 gilt das folgende: Materialien und Produkte sollten vor dem Einbau durch die LCEE geprüft werden. Für die Prüfung in Bezug auf die DGNB-Konformität von Produkten sind folgende Fristen einzuhalten:
Die Produkt- bzw. Sicherheitsdatenblätter oder vergleichbare Konformitätsbescheinigungen der Hersteller für die eingebauten Produkte sind der LCEE unaufgefordert mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Einbau digital zu übersenden. Binnen max. 5 Tagen prüft die LCEE das Produkt auf Konformität zu den Anforderungen der DGNB- Zertifizierung und bestätigt dem Auftragnehmer die Konformität bzw. bei Nicht-Konformität die Rückmeldung, ein neues Produkt vorzulegen.
DGNB VORBEMERKUNGEN
01 Erd-, Straßenbau- und Nebenarbeiten
01
Erd-, Straßenbau- und Nebenarbeiten
01.01 Vorbereitungsarbeiten
01.01
Vorbereitungsarbeiten
01.02 BE, Verkehrssicherung, Baustraße
01.02
BE, Verkehrssicherung, Baustraße
01.03 Vermessung, Absteckung und Bestandsplan
01.03
Vermessung, Absteckung und Bestandsplan
01.04 Erdarbeiten DIN 18300, Abbrucharbeiten, Freimachen
01.04
Erdarbeiten DIN 18300, Abbrucharbeiten, Freimachen
01.05 Straßenbauarbeiten
01.05
Straßenbauarbeiten
01.06 Vorbereitung der Pflanzgruben
01.06
Vorbereitung der Pflanzgruben
01.07 Landschaftsbauarbeiten
01.07
Landschaftsbauarbeiten
01.08 Erdarbeiten für Kabel und Leerrohre
01.08
Erdarbeiten für Kabel und Leerrohre
02 Entwässerungsarbeiten
02
Entwässerungsarbeiten
02.01 Regenrückhaltung / Löschwasserbevorratung
02.01
Regenrückhaltung / Löschwasserbevorratung
02.02 Schächte
02.02
Schächte
02.03 Rohre
02.03
Rohre
02.04 Tiefbau
02.04
Tiefbau
02.05 Sonstiges
02.05
Sonstiges
02.06 Stundelohnarbeiten
02.06
Stundelohnarbeiten
02.07 Wartungsarbeiten
02.07
Wartungsarbeiten
03 Abbrucharbeiten
03
Abbrucharbeiten
03.__.0010 Selektiver Rückbau / Ausbau schadstoffrelevanter Bauteile inkl. Entsorgung gem. Schadstoffkataster Pauschalleistung für den selektiven Rückbau (Ausbau/Demontage) sowie die fachgerechte Verpackung, Zwischenlagerung, Verladung, den Transport und die Entsorgung/Verwertung der im Schadstoffkataster beschriebenen schadstoffhaltigen bzw. schadstoffverdächtigen Materialien im Zuge des Rückbaus der vorhandenen Stahlhalle und des Schuppens am Standort Wissen, Köttinger Weg 112
Enthalten sind insbesondere (gem. Kataster/Proben):
Stahlhalle – Oberlichter/Fenster: Ausbau/Demontage asbesthaltiger Fensterkitt unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach BT-Verfahren 42 oder 56, inkl. Verpackung und Entsorgung als gefährlicher Abfall AVV 17 06 05*.
Stahlhalle – Boden: Aufnahme/Entfernung und Entsorgung der untersuchten Bodenabdichtung (PAK untersucht; Einstufung im Kataster) als AVV 17 03 02 (bitumenhaltige Abdichtungen).
Schadstoffverdächtige Bauteile/Materialien gem. Kataster: getrennt erfassen, getrennt lagern und der geeigneten Entsorgung/Verwertung zuführen (z. B. künstliche Mineralfasern/alte Mineralwolle, ggf. teer-/PAK-verdächtige Abdichtungsbahnen, Dämm-/Abdeckplatten an Oberlichtern).
Baustelleneinrichtung/Absperrung für diese Arbeiten, staubarme Arbeitsweise, PSA, erforderliche Nachweisführung (Wiege-/Übernahmescheine, ggf. Begleitschein), Dokumentation.
Preisermittlung pauschal ausschließlich auf Grundlage des Schadstoffkatasters inkl. der dort beschriebenen Befunde/Entsorgungswege.
03.__.0010
Selektiver Rückbau / Ausbau schadstoffrelevanter Bauteile inkl. Entsorgung gem. Schadstoffkataster
L
1.00
psch