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Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme 1 Bauvorhaben
1.1 Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.
1.2 Bauherr, Projektbeteiligte
Bauherr Herr Christian Kolbe
Hanselmannstraße 25a, 80809 München
Architektur KPW Architekten und Stadtplaner PartGmbB
Bergwerkstraße 1, 83734 Hausham
Tel. 08026 / 58714 info@kpw-architekten.com
Tragwerksplanung Ing.Büro Haager & Eham GmbH
Schlierseer Straße 2, 83714 Miesbach
Tel. 08025/99 68 77 info@haager-eham.de
EEG-Nachweis Ing.Büro Holm & Partner mbB
Rathausplatz 8, 83684 Tegernsee
Tel. 08022/6600650
Entwässerung Ing.Büro Joachim Färber
Wagnerbreite 5, 83607 Holzkirchen
Tel. 08024/9980-36
1.3 Zufahrt
Das Grundstück ist von Süden über die Straße 'Im Sommerfeld' und von Osten über die Erlkamer Straße anfahrbar.
1.4 Umgebung
Im Süden und Osten ist das Baugrundstück durch die oben genannten Straßen begrenzt.
Im Westen und Norden grenzt landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Grundstück an.
2 Angaben zur Ausführung
2.1 Die Baumaßnahme umfasst im Wesentlichen die Spenglerarbeiten für die geplante Baumaßnahme.
Die gesamte Baustelleneinrichtung ist über die gesamte Ausführungszeit
vorzuhalten, zu betreiben und zu betreuen.
2.2 Die Verkehrsverhältnisse zur Baustelle sind aufgrund des
Platzmangels als schwierig einzustufen. Der Verkehr muss
ungehindert ablaufen, die Verkehrssicherung ist vom AN durchzuführen.
2.3 Anschlüsse für Wasser und Strom sind vom AN zu
beantragen, einzurichten, vorzuhalten und wieder abzubauen.
2.4 Generell sind die Flächen der Baustelle vom AN für die Durchführung
der Baumaßnahme nutzbar. Anderweitig zu nutzende Flächen außerhalb der
Baustelle (z.B. für die Baustelleneinrichtung, usw.) hat der AN
eigenständig und auf eigene Kosten zu organisieren und anzumieten (inkl.
aller Nebenkosten, Gebühren, usw.). Die Kosten werden in der Position
"Baustelleneinrichtung" vergütet bzw. sind in den EP der folgenden
Positionen einzurechnen.
2.5 Die Beseitigung von Abwasser und Abfällen ist vom AN mit den
Behörden abzustimmen.
2.6 Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Bestandsgebäude und
Zufahrten der angrenzenden Grundstücke und angrenzenden öffentlichen
Gehwege und Straßen.
2.7 Vor Beginn der Arbeiten ist durch den AN eine Gefährdungs- und
Belastungsanalyse gemäß Vordrucke der BG durchzuführen. Die Arbeiten
haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung
der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
2.8 Die Arbeiten sind im Rahmen des vorgegebenen Termins auszuführen.
Der AN sichert zu, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz
(u.a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) die festgelegten Termine
eingehalten werden. Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen
für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren.
2.9 Die Sicherheit des Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zur Baustelle
obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit
den Behörden bzw. Eigentümern abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs
durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr ist Sache des AN. Dies
gilt ebenso für die Sauberhaltung der Zufahrtsstraßen.
2.10 Generell sind sämtliche Abfahrten und Zugänge zum Baufeld vom AN
herzustellen, zu unterhalten und zu beseitigen und werden bei den
einzelnen Bereichen mit der Position "Baustelleneinrichtung" vergütet
bzw. sind in den EP der folgenden Positionen einzurechnen.
2.11 Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der
Umwelt vermieden wird. Die geltenden Umweltvorschriften sind zu
beachten.
2.12 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller
Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN
herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN
(Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung
"Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren"
oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des
Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher
angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder
durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen.
2.13 Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen
Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des
Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung der Leistungen nur solche Geräte und
Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik
entsprechen.
2.14 Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen zwingend mit vorzulegen:
- Schriftliche Bestätigung des Bieters, dass er sich von den örtlichen
Gegebenheiten der Baustelle, des Umfeldes, usw. durch Ortsbesichtigung
in Kenntnis gesetzt hat.
2.15 In Erweiterung der Allgemeinen Angaben gelten die folgenden
Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen und Technischen Vorbemerkungen.
Allgemeine Angaben zur Baumaßnahme
Allgemeine Vertragsbedingungen 1. Vertragsbestandteile
Dem Leistungsverzeichnis, Angebot, Abrechnung und Ausführung der Arbeiten liegen zugrunde:
1.1 Das Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Vereinbarungen und Vergabeverhandlungen.
1.2 Die Baupläne M = 1:100 / M = 1:50, die einschlägigen Detailzeichnungen, Ausführungsmuster und dergleichen.
1.3 Das Leistungsverzeichnis mit allen Vertragsbedingungen.
1.4 Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961.
1.5 Die Vorschriften der VOB/C in der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden Fassung, deren Abrechnungsbestimmungen, jedoch in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung.
1.6 Die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche DIN-Normen, alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden sowie Gütegemeinschaften, jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme der Vertragsleistung geltenden Fassung.
1.7 Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers, die dem Angebot beigefügt sind, gelten nur soweit als verbindlich, als sie bei der Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.8 Mündliche, telefonische und telegrafische Mitteilungen oder Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung um rechtsverbindlich zu werden.
2. Angebot u. Vergabe:
2.1 Das Leistungsverzeichnis gilt als Angebot und ist an dafür vorgesehener Stelle durch rechtsverbindliche Unterschrift des Anbieters anzuerkennen.
2.2 Alle Positionen und Unterangebote sind auszufüllen. Mangelhaft ausgefüllte, eigenmächtig geänderte oder ergänzte, sowie verspätet eingegangene Angebote werden nicht berücksichtigt. Änderungs- und Alternativvorschläge sind auf einer Beilage zu erstellen und dem Leistungsverzeichnis beizuheften.
2.3 Glaubt der Anbieter, dass zur vollständigen Herstellung der geforderten Leistung, Arbeiten oder Lieferungen erforderlich sind, welche nach seiner Ansicht aus den Zeichnungen und dem Leistungsbeschrieb nicht ersichtlich sind, so hat er dies in einem Zusatzangebot mit Begründung mitzuteilen.
2.4 Der Anbieter hat in gesonderter Anlage zum Angebot aufzuführen, welche bauseitigen Arbeiten oder Lieferungen er zur Herstellung seiner eigenen Leistung voraussetzt (sofern sie nicht schon in dafür aufgeführten Nebenleistungen des Unternehmers enthalten sind).
2.5 Die Abgabe der Angebote erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. Der Auftraggeber behält sich freie Wahl unter den Angeboten vor, ohne an das billigste gebunden zu sein. Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass er über die Preisberechnung mit konkurrierenden Firmen keine Preisabsprache oder Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass sich diese Erklärung als unrichtig herausstellt, steht es dem Bauherrn frei, sofort vom Vertrag zurückzutreten.
2.6 Der Anbieter bleibt an sein Angebot 24 Werktage ab Einreichungsdatum gebunden.
2.7 Nach Vergabe der Arbeiten werden Lohn- oder Materialpreiserhöhungen der angebotenen Leistung auf die Dauer der Bauzeit nicht mehr anerkannt, mind. jedoch auf die Dauer eines Jahres ab Vertragsabschluss.
3. Zusätzliche Ergänzungen zu VOB Teil B
zu § 2. Vergütungen:
Soweit die ermittelte Leistung nach Aufmaß vergütet wird, gelten die vereinbarten Einheitspreise auch dann, wenn die Massen um nicht mehr als 20 % von dem im Auftrag vorgesehenen Umfang abweichen.
Das gleiche gilt entsprechend, wenn vorhergesehene Lieferungen nach Auftragserteilung ganz oder teilweise wegfallen.
Bei der Vergabe als Pauschalauftrag sind die zugrundeliegenden Massen vor Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu überprüfen und anzuerkennen. Mit Annahme des Auftrages erkennt er sie als für sich verbindlich an. Rechenfehler oder sonstige Irrtümer bei der Preisermittlung begründen keine Änderung des Pauschalpreises. Zusatz- und Nachtragspositionen dürfen nur nach dem vorher eingereichten und genehmigten Nachtragsangebot, Einzel- bzw. Pauschalpreisen abgerechnet werden.
zu § 4. Ausführungen:
Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist die Weitergabe des dem Auftragnehmers erteilten Auftrages an Nachunternehmer nicht gestattet. Der Auftragnehmer muss bei genehmigter Vergabe solcher Leistungen an Nachunternehmer diese ebenfalls auf die für den Auftragnehmer gültigen Vertragsbedingungen festlegen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Falle dem Auftraggeber allein verantwortlich.
zu § 5. Ausführungsfristen:
Ausführungsfristen bzw. Montagetermine sind auf der Titelseite angegeben und werden im Bauvertrag besonders vereinbart.
zu § 7. Verteilung der Gefahr:
Für das Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Bauwesensversicherung gegen unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen an eingebauten Bauteilen und Bauleistungen abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst das schlüsselfertige Bauobjekt.
Die anteilmäßige Prämie beträgt 0,30 % der Auftragssumme. Diese wird dem Auftragnehmer bei der Schlussrechnung angelastet und abgezogen. Die Selbstbeteiligung des jeweiligen Schadens von 250,-- € muss vom Vertragspartner getragen werden, der den Schaden zu vertreten hat.
zu § 11. Vertragsstrafe:
11.1 Kommt es zu einer durch den AN schuldhaft verursachten Überschreitung einer Vertragsfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme pro Werk-tag geltend machen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Fertigstellung/Inbetriebnahme des geschuldeten Werks nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dem Wert dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe, die für den einzelnen, konkreten Werktag zu bezahlen ist, beträgt höchstens 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme. Dies gilt auch dann, wenn der AN mehrere Vertragstermine schuldhaft überschritten hat. In diesem Fall werden also die an die schuldhafte Überschreitung der einzelnen Vertragstermine geknüpften Vertragsstrafen nicht addiert. Es bleibt vielmehr bei der vom AN zu bezahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Brutto-Schlussrechnungssumme.
11.2 Die nach 11.1 anfallende Vertragsstrafe ist der Höhe nach - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme begrenzt.
zu § 12. Abnahme:
Für die Abnahme gilt § 12 VOB/B, jedoch mit Ausnahme von Ziffer 5. Eine Abnahme erfolgt also nicht stillschweigend durch die Unterlassung des Verlangens nach Abnahme oder dadurch, dass die Bauherrschaft die Leistung oder einen Teil der Leistung des Auftragnehmers in Nutzung nimmt. Eine Abnahme erfolgt förmlich und zwar gemeinsam mit Auftragnehmer, Auftraggeber und örtlicher Bauleitung. Von der Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
zu § 13. Gewährleistung:
Für die Gewährleistung des Auftragnehmers gilt VOB/B § 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre, sofern im Bauvertrag nichts anderes vereinbart.
Der Auftragnehmer kann die Gewährleistungsansprüche auf Dritte übertragen.
zu § 14. Abrechnung:
Sind in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw. werden im Bauvertrag keine anderen Aufmaßgrundsätze festgelegt, erfolgt das Aufmaß und Abrechnung nach der VOB.
Der Auftragnehmer hat Aufmaß und Abrechnungszeichnungen in 3-facher Fertigung über alle von ihm ausgeführten Bauleistungen anzufertigen u. als Beilage zu jeder Rechnung über die Bauleitung einzureichen. Alle in der Rechnung erscheinenden Stückzahlen, Maße und Massen müssen in Übereinstimmung mit dem Auftragsmaß in prüfbarer Form enthalten sein. Als Unterlagen können ggf. die Zeichnungen d. Architekten u. Ingenieure verwendet werden.
Der Nachweis der ausgeführten Leistungen ist in jedem Falle Sache des Auftragnehmers.
zu § 16. Zahlungen:
Abschlags-, Tagelohn- und Schlussrechnungen sind mit dem Leistungsnachweis in 3-facher Ausfertigung über die Bauleitung einzureichen. Abschlagszahlungen, auf a-Conto-Forderungen und Zwischenrechnungen werden zu 90 % des Wertes inkl. MwSt. der geleisteten Arbeit bezahlt. Schlussrechnungen können erst nach Abschluss des gesamten Auftrages gestellt werden.
Umsatzsteueränderung:
Es gilt der jeweils gesetzliche Umsatzsteuersatz als vereinbart. Sofern sich während der Bauzeit die Höhe des Satzes ändert, erstellt der Auftragnehmer/Nachunternehmer für die bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteueränderung erbrachte Leistung eine Zwischenrechnung.
zu § 17. Sicherheitsleistungen:
Die Parteien vereinbaren eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5% der Brutto-Schlussrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung wird eine Sicherheit in Höhe von 5% der Brutto-Auftrags-Summe vereinbart.
Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abzulösen. Im Übrigen gilt § 17 Ziff. 2 VOB/B.
Die Bürgschaften gehen zu Lasten des AN.
zu § 18. Streitigkeiten:
Erfüllungsort für die Bauleistung ist die Baustelle. Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Gerichtsstand ist der Sitz des AG, bzw. gem. vertraglicher Vereinbarung.
4. Verbrauchskosten:
4.1 Allen Auftragnehmern werden Strom- und Wasserverbrauchskosten, sowie die Kosten für Bauschuttabfuhr einschl. Kippgebühr gemäß nachfolgender Aufschlüsselung berechnet.
Kostenverteilung für Strom Wasser Bauschutt
Putzarbeiten 0,7 % 0,5 % 0,7 %
Zimmermannsarbeiten 0,4 % - 0,5 %
Dachdeckerarbeiten 0,3 % - 0,4 %
Spenglerarbeiten 0,2 % - 0,2 %
Heizungsinstallation 0,5 % - 0,5 %
Sanitärinstallation 0,5 % - 0,5 %
Lüftungsinstallation 0,3 % - 0,3 %
Elektroinstallation 0,4 % 0,1 % 0,5 %
Schreiner- u. Glaserarbeiten 0,2 % - 0,2 %
Innentüren - Fertigelemente 0,2 % - 0,5 %
Estricharbeiten 0,5 % 0,4 % 0,5 %
Fliesenarbeiten 0,2 % 0,2 % 0,5 %
Natursteinarbeiten 0,3 % 0,2 % 0,4 %
Trockenputzarbeiten 0,3 % 0,1 % 0,5 %
Malerarbeiten 0,2 % 0,2 % 0,4 %
Rollladenarbeiten 0,1 % - 0,1 %
Schmiedearbeiten 0,2 % - 0,1 %
Bodenbelagsarbeiten Teppich 0,1 % - 0,5 %
Bodenbelagsarbeiten Parkett 0,2 % - 0,4 %
Garten-, Landschaftsarbeiten 0,2 % 0,1 % -
Straßenbauarbeiten 0,2 % - -
Für nicht aufgelistete Gewerke werden die Verbrauchskosten mit dem jeweiligen Unternehmer in den Vertragsverhandlungen festgelegt.
4.2 Vom Punkt 4.1 befreit werden nur Auftragnehmer, die unter Absprache mit dem Hauptunternehmer, eigene Zwischenzähler montieren. Die Zähleranfangs- u. Endstände sind in Anwesenheit des Hauptunternehmers abzulesen.
Die Ablesetermine hat jeder Auftragnehmer mit dem Hauptunternehmer selbst zu vereinbaren.
4.3 Sind bei Stellung der Schlussrechnung des Auftragnehmers, die anteiligen Strom- u. Wasserkosten sowie die Kosten der Bauschuttentsorgung noch nicht an den Hauptunternehmer bezahlt, werden diese nach vorgenannten Abrechnungsmodus, durch den Architekten, von der Schlussrechnung des Auftragnehmers abgezogen u. dem Hauptunternehmer vergütet.
4.4 Für die Bauschuttabfuhr, einschl. Kippgebühr, wird wie im Punkt 4.1 bzw. Punkt 4.3 verfahren, sofern nicht eine eigene Bauschuttentsorgung erfolgt u. nachgewiesen wird.
Zur Bauschuttbeseitigung werden hierfür vom Hauptunternehmer Container aufgestellt u. geleert, bzw. vom Hauptunternehmer ein Schuttzwischenlagerplatz zugeteilt, welcher dann vom Hauptunternehmer entsorgt wird.
4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in Abständen von längstens 3 Tagen seinen Bauschutt besenrein, aus u. um das Gebäude zu räumen u. zum Container, bzw. Schuttzwischenlagerplatz zu transportieren.
Werkstoffe, wie sämtl. Metalle, Karton, Papier oder chemisch verunreinigte Behältnisse (Lack u. Farbeimer) sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich, über die von den Kommunen zur Verfügung gestellten Einrichtungen, zu entsorgen.
4.6 Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung der Baureinigung u. Schuttentsorgung, wie unter Punkt 4.5 beschrieben, nicht nach, und nimmt er trotz schriftlicher Aufforderung u. Terminsetzung das gesetzlich geregelte Nachbesserungsrecht nicht wahr, wird im hierfür ein Anteil von 1 % der Auftragssumme von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
5. Leistungsumfang:
Zweifel über Art, Umfang und Ausführung der Leistung sind vor Angebotsabgabe zu klären. Dem Angebot und allen Leistungen liegen die Eingabe-, Werk- und Detailpläne, die im Büro Wagenpfeil nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden können, zugrunde. Treten Unklarheiten bezüglich der Ausführung auf, so hat er sich durch Rücksprache mit dem Büro Wagenpfeil vor Ausfüllung der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis, Klarheit zu verschaffen.
Der Anbieter hat sich an Ort und Stelle über die Lage, der Zu- und Abfahrtswege, sowie der Transport, Lager- und Unterkunftsmöglichkeit auf der Baustelle zu unterrichten, welche der Bieter mit Unterschrift auf dem Kostenangebot bestätigt.
Nachforderungen, die mit fehlender Ortskenntnis begründet werden, sind ausgeschlossen.
Alle Massen und Abmessungen sind vor Ausführung durch den Auftragnehmer verantwortlich festzustellen.
Vor Inangriffnahme der Arbeiten hat der Auftragnehmer alle Pläne auf Maßrichtigkeit zu prüfen.
Etwaige Maßfehler berechtigen ihn deshalb nicht zu Schadenersatzforderungen.
6. Anerkenntnis:
Mit seiner Unterschrift unter die Allgemeinen Vertragsbestimmungen erkennt der Auftragnehmer an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Vertragsbestimmungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht wenn in dem Angebot des Auftragnehmers oder sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
________________________________ ____________________________________
Ort, Datum Der Auftragnehmer
Der Unternehmer ist Mitglied der ____________________________
Berufsgenossenschaft mit Sitz in ____________________________
Nummer der Mitgliedskarte ____________________________
Allgemeine Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1. Objekt-/Bauüberwachung
1.1 Die übergeordnete Objekt-, Bauüberwachung obliegt dem Architekturbüro KPW Architekten.
Der Architekt übt als Bevollmächtigter des Auftraggebers das Hausrecht auf der Baustelle aus.
Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
1.2 Bauleitung/Bauüberwachung vom AN
Der AN ist alleine für die Ausführung und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungen verantwortlich. Er nimmt alle Bauleitungsaufgaben bzw. Bauüberwachungsfunktionen für seine Leistungen wahr.
Der AN hat zur ständigen Leitung der Arbeiten einen zuverlässigen, technisch gebildeten und praktisch erprobten, verantwortlichen Bauleiter abzuordnen und vor Baubeginn dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.
Der Bauleiter muss bevollmächtigt sein, im Verkehr mit dem Auftraggeber den AN an der Durchführung des Vertrags zu vertreten, so dass seine Handlungen und Unterlassungen in dieser Beziehung den Auftragnehmer verpflichten.
Der Auftragnehmer hat täglich Bautagebuchberichte zu liefern, die alle Angaben enthalten müssen, die für die Ausführung und Abrechnung der Leistung von Bedeutung sein können.
Von allen wichtigen Maßnahmen und Ereignissen im Baubereich ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; insbesondere hat der AN Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschäden entstanden sind, Leitungsbeschädigungen, Beschwerden und Hinweise von Anliegern, Schäden an Nachbargrundstücken und -gebäuden, und sonstige Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Er hat eine mündliche Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
1.3 Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Vorarbeiter
Die Auftragnehmer, Projektverantwortlicher, Bauleitung, Bauführung sowie der Vorarbeiter müssen der deutschen Sprache fließend sprechend mächtig sein und bei Ausführung der beauftragten Leistung ständig vor Ort sein.
Dieses gilt ebenfalls für, vom Auftragnehmer, eingesetzte Nachunternehmer.
2. Baustelleneinrichtung - Baustellenmitbenützung
2.1 Verkehrsverhältnisse, vorhandene Zufahrtswege, Lager - Arbeitsplätze
Die Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle sind aufgrund des Platzmangels als schwierig einzustufen.
Die Sicherheit des Verkehrs auf der Zufahrtsstraße im Bereich der Baustelle obliegt dem AN. Verkehrssicherungsmaßnahmen sind eigenverantwortlich mit den Behörden abzustimmen. Die Sicherung des Verkehrs durch den ein- und ausfahrenden Baustellenverkehr und entlang der Baustelle ist Sache des AN. Dies gilt ebenso für die Sauberhaltung der Straßen und der Zufahrten. Schutzmaßnahmen sind zu treffen für die Zufahrtsstraßen, sowie die angrenzenden Grundstücke (Sicherung Grenzsteine, Zäune, Randsteine, befestigte Wege und verbleibenden Baumbestand).
Lager- und Arbeitsplätze in der angrenzenden Umgebung sind vom AN unter Berücksichtigung der lokalen polizeilichen und ordnungsrechtlichen Bestimmung zu beschaffen. Die Kosten hierfür sind in der Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sowohl die Organisation der Lager- und Arbeitsplätze auf dem Baugrundstück als auch in der angrenzenden Umgebung sowie die Regelung der Zufahrt zur Baustelle über vorhandene Zufahrtswege sind mit der Objekt-/Bauüberwachung des AG abzustimmen (Baustelleneinrichtungsplan).
Baustellenunterkünfte, Wohncontainer u. ä. sind für die Baumaßnahme nicht zugelassen.
2.2 Sofern für Baustelleneinrichtung keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2.3 Abfallbeseitigung
Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen alle Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer 4.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung).
2.4 Anschlüsse für Wasser und Strom sowie Abwasser sind vorhanden. Die Verteilung auf der Baustelle sowie notwendige Verlegungen und/oder Umbauten sind Sache des AN. Die Verrechnung der Verbrauchskosten erfolgt gemäß dem beigefügten Kostenverteilungsschlüssel.
2.5 Die Bereitstellung der sanitären Einrichtungen erfolgt bauseits.
2.6 Die Beseitigung von Abwasser und Abfälle ist vom AN mit den Behörden abzustimmen.
2.7 Die Baustelle ist stets sauber zu halten. Das Beseitigen aller Verunreinigungen, wie Abfälle und Bauschutt, die von den Arbeiten des AN herrühren, ist laut Ziffer A.1.1.11 VOB Teil C, DIN 18299 Sache des AN (Nebenleistung). Unterbleibt die Erfüllung der Vertragsnebenleistung "Beseitigen von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des AN herrühren" oder wird sie unzureichend durchgeführt, was einer Nichterfüllung des Vertrages entspricht, so ist der AG bei einmaliger schriftlicher angemessener Fristsetzung berechtigt, diese Nebenleistung selbst oder durch Dritte zu Lasten des AN durchführen zu lassen.
2.8 Der Transport der Materialien an die jeweiligen Einbauorte obliegt dem AN.
Hier sind in jedem Falle erschwerte Bedingungen mit ggf. notwendigen Zwischentransporten mit Kleingeräten oder per Hand einzukalkulieren. Evtl. vom AN einzusetzende Lastenaufzüge sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und entsprechend den UVV und in Abstimmung mit dem SiGeKo aufzustellen und zu betreiben. Der Einsatz der bauseitigen Kräne, falls zum Ausführungszeitpunkt noch vorhanden, ist Sache des AN und von diesem mit dem Rohbauunternehmer eigenverantwortlich abzustimmen.
3. Verhalten auf der Baustelle
3.1 Der AN ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Bestimmungen der Berufsgenossenschaft sowie die Anordnungen der Polizei, Behörden und der zuständigen SiGe-Koordination eingehalten werden.
Alle vom AN auf der Baustelle verwendeten Arbeitsmittel (Werkzeuge, Hebezeuge, Steighilfen etc.) müssen in einem einwandfreien und geprüften Zustand sein. Der AN dokumentiert dies mit Prüflisten und Prüfplaketten die auf erstmaliges Verlangen des AG zur Einsicht auszuhändigen sind.
3.2 Die Baustellen- und Brandschutzordnung ist zu beachten.
3.3 SiGe-Ko
Seitens des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators wurden die Baustellenordnung und der SiGe-Plan erstellt. Diese wird dem AN vor Vertragsabschluss überreicht.
Die Arbeiten haben nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen.
3.4 Sämtliche Forderungen und Auflagen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung, insbesondere der VBG 109 und UVV sind zu erfüllen.
3.5 Umweltschutz
Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Umwelt vermieden wird. Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
Der AN übernimmt für seine Arbeiten alle gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Umweltschutzes, insbesondere bezüglich des Lärmschutzes.
Es sind für die Durchführung seiner Leistungen nur solche Geräte und Maschinen einzusetzen, die dem neuesten Stand der Lärmschutztechnik entsprechen.
4. Terminablauf
Die Arbeiten sind im Rahmen der vorgegebenen Ausführungsfristen auszuführen.
Der AN hat zuzusichern, dass durch entsprechenden Personal- und Geräteeinsatz (u. a. Bereitstellung von Ersatzgeräten) und / oder 2-Schichtbetrieb usw. die festgelegten Termine eingehalten werden.
Mehrungen, Ausfallzeiten bzw. besondere Maßnahmen für Schlechtwettertage sind einzukalkulieren. Es ist in jedem Falle eine 5-Tage-Arbeitswoche anzunehmen.
Die Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die entsprechenden Gesetze zur Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer sind zu beachten.
5. Materialökologische Vorgaben
5.1 Allgemeine Anforderungen an die Materialwahl
Es dürfen keine Baukonstruktionen und -materialien verwendet werden, die gesundheits- und/oder umweltunverträgliche Stoffe enthalten bzw. abgeben können.
Zur Umsetzung dieser Ziele müssen für die ausgewählten Baustoffe Angaben zur Zusammen-setzung, zu Inhaltsstoffen und deren Konzentration gemacht werden. Der AN hat für die in der Leistungsbeschreibung benannten Baustoffe alle Nachweise über Inhaltsstoffe beizubringen.
Werden Produkte verbaut die nicht den geforderten Anforderungen genügen oder nicht durch den AG oder die Bauleitung freigegeben wurden, so werden diese auf Kosten des AN entfernt. Für anfallende Schäden haftet der AN. Die geforderten Leistungen für die Produktdeklarationen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
5.2 Negativliste nach toxikologischen Kriterien (gesundheitsgefährdend)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produktion oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf ein gesundes Umfeld für die Nutzer verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an den Gebäudebetrieb sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Formaldehyd bei kleinflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
Verwendung von Holzwerkstoffen mit E1-Klassifizierung oder emissionsärmere Holzwerkstoffe
(entsprechend der DIBt-Richtlinie 100)
bei großflächigem Einsatz von Holzwerkstoffen:
nur formaldehydarme bzw. -freie Holzwerkstoffe (Klassifizierung RAL-UZ 76 bzw. RAL-UZ 38)
Nachweis des Herstellers über die Einhaltung des Richtwerts für Formaldehyd bei Baustoffen und Möbeln vor Zuschlagserteilung.
Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte Verzicht auf Cadmium-, chrom-, asbest- und bleihaltige Produkte bei Farben,
Anstrichen, Dämmstoffen und anderen Produkten.
Holzschutzmittel Kein Einsatz von chemischen Holzschutzmitteln in Innenräumen. Es ist allenfalls ein Bläueschutz für Nadelhölzer tolerierbar.
Verwendung von chemischen Holzschutzmitteln nur im zwingend vorgeschriebenen Rahmen
(DIN 68800) - für nichttragende Holzbauteile mit dem RAL-Prüfzeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e. V. bzw. für tragende Holzbauteile mit dem Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik.
Lösemittel Verzicht auf lösemittelhaltige Baustoffe im Innenbereich (z. B. Haftgrund, Primer, Kleber, Farben, Lacke). Reduzierung der Lösemittelemission auf ein Minimum durch ausschließlichen Einsatz schadstofffreier bzw. -armer Produkte in Innenräumen. Lösemittelhaltige Produkte dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich verlangt wird.
Chlorierte Kohlenwasserstoffe Keine Produkte mit chlorierten Kohlenwasserstoffen einsetzen.
Künstliche Mineralfasern Beachtung der vorsorglichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Mineralwolle (TRGS 521, Empfehlung der Bauberufsgenossenschaften). Ausschließlich Verwendung von Produkten, die den Kriterien "Kanzerogenitätsindex Ki > 40" oder "Halbwertzeit < 40 Tage" und somit dem RAL-Gütezeichen für Produkte aus Mineralwolle entsprechen.
Einbau gegenüber Innenräumen nur mit Abdichtung (z. B. Platten, Folien).
Biozide Verzicht auf kennzeichnungspflichtige Fungizide, Insektizide, Bakterizide in Materialien und Produkte.
Gebäudebetrieb
Gesundheitsgefährdende Reinigungsmittel Vermeidung der Anwendung von in der Regel gesundheitsgefährdenden Reinigungsmitteln durch ein ökologisches Reinigungskonzept (z. B. Mikrofasertechnik).
5.3 Negativliste nach ökologischen Kriterien (umweltunverträglich)
Zu beachten ist im Besonderen die folgende Negativliste mit Produkten oder Materialien, deren Verwendung im Hinblick auf kritisch zu bewertende Inhaltsstoffe verboten oder auf Ausnahmen beschränkt ist. Ihr Einsatz muss im Einzelfall vom Auftraggeber genehmigt werden. Die Anforderungen an die Gebäudekonstruktion / das Gebäudekonzept sind darüber hinaus zu beachten.
Problematische Stoffe und Materialien
Verzicht auf PVC-haltige / Chlorchemische Produkte Vermeidung von chlorchemischen Produkten (z. B. bei Böden, Fenstern, Rollladen, Sanitär-bereich, Elektroinstallationen, Abdeck-/Trennfolien, Dichtungsbahnen).
FCKW- / HFCKW-haltige Produkte Vermeidung von voll- und teilhalogenierten FCKW in Druckgasverpackungen, Kältemitteln,
Reinigungs- und Lösemitteln sowie von Löschmitteln.
Verzicht auf FCKW / HFCKW-haltige Montageschäume, Rohrdämmungen und Dämmstoffe.
6. Stundenlohnarbeiten
6.1 Es gilt die VOB/B, § 15
Stundenlohnarbeiten sind nur nach schriftlicher Anforderung durch die Objektüberwachung auszuführen.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich bis spätestens 9.00 Uhr des folgenden Werktages Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
- fortlaufende Nummerierung
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsort innerhalb der Baustelle
- die Art der Leistung
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe
- genaue Angaben über verbrauchte Stoffe und verwendete Geräte (Gerätekenngrößen)
Prozentuale Angaben bei den Verbrauchstoffen werden nicht anerkannt, und gem. VOB sind Mengennachweise zu erbringen.
7. Ausführung
7.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn seiner Arbeiten zu überzeugen, dass er seine Leistungen oder Lieferungen ohne Gefährdung von nachfolgenden Bauarbeiten ausführen bzw. einbringen kann.
7.2 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Zusammenarbeit mit den anderen an der Baustelle tätigen Unternehmen reibungslos verläuft. Er ist verpflichtet, die Benutzung seiner Rüstungen, Anfahrtswege, Versorgungsleitungen usw. durch andere Unternehmer unentgeltlich zu gestatten, bzw. mit diesen nach vorheriger Vereinbarung direkt zu verrechnen.
7.3 Es ist die Pflicht des Auftragnehmers, sich vor Arbeitsbeginn mit allen in Frage kommenden Versorgungsbetrieben in Verbindung zu setzen und sich über die Lage etwaiger Leitungen zu unterrichten. Eine Absicherung der Kreuzungsstellen, Absperrungen der Leitungen und die Genehmigung der Leitungskreuzung ist rechtzeitig einzuholen.
7.4 Der Auftragnehmer hat alle Angaben, Lieferungen und Leistungen der Bauherrschaft oder Bauleitung, sowie vorher tätig gewordenen Auftragnehmern zu untersuchen, zu prüfen und die Bauherrschaft oder die Bauleitung vor Inangriffnahme oder Fortsetzung seiner Arbeiten auf Bedenken aufmerksam zu machen.
7.5 Der Auftragnehmer haftet für Mängel und Folgen aus dieser Handhabung oder Unterlassung, es sei denn, dass die Bauherrschaft oder die Bauleitung auf ihre Anordnung besteht. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall zu einer fachlichen Prüfung nicht in der Lage, ist er verpflichtet die Bauherrschaft oder die Bauleitung hierauf schriftlich hinzuweisen, sonst bleibt seine Haftung bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Bedingungen auch Nachunternehmern aufzuerlegen.
7.6 Treten an der Baustelle nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auf, so kann die Bauherrschaft oder die Bauleitung verlangen, dass entgegen dem Terminplan die Errichtung bestimmter Bauteile vorgezogen wird, ohne dass daraus der Auftragnehmer besondere Ansprüche herleiten kann.
8. Baustoffe
8.1 Für die Ausführung des Auftrages dürfen nur Baustoffe in 1. Qualität mit Güteschutzzeichen verwendet werden und müssen den Materialökologischen Vorgaben entsprechen.
8.2 Baustoff- und Materialprüfungszeugnisse sind auf Wunsch vorzulegen. Baustoffprüfungen werden von der Bauleitung angeordnet. Die Prüfungskosten gehen zu Lasten des AN.
8.3 Fehlerhafte Leistungen anderer Gewerke darf der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verbindung bringen oder überdecken (Abnahme des Untergrundes).
8.4 Auf Anordnung der Bauleitung hat der Unternehmer Materialproben und Muster zur Auswahl vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat auf der Baustelle solange Proben durchzuführen, bis sie von der Bauleitung gutgeheißen werden. Wird die vom Architekten gewünschte und besprochene Wirkung infolge unsachgemäßen Arbeitens oder aus Missverständnis des Auftragnehmers nicht erzielt, so ist eine Abänderung unentgeltlich vorzunehmen.
9. Leistungsumfang
9.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, verstehen sich die Einheitspreise (Positionspreise) einschließlich Material mit Nebenwerkstoffen, Herstellung, Lieferung, anbringen (verlegen - versetzen), Transport zur Arbeits- und Verwendungsbaustelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstung und sonstigen Hilfsmitteln einschl. der Nebenarbeiten, die zur vollständigen Fertigstellung der einzelnen Position erforderlich sind.
10. Übergabedokumentation
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind als Teil der Abnahme bereits zwei Wochen vorher an den Auftraggeber vollständig zu übergeben:
- Gewährsbescheinigung: schriftliche Erklärung des Unternehmers über die ordnungsgemäße
Erstellung der Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik.
- Fertigstellungsanzeige: schriftliche Mitteilung an den Bauherrn über die Fertigstellung des
Bauvorhabens.
- Bautagebuch: Kopien des Bautagebuches über die gesamte Bauzeit.
- Nachunternehmerliste: vollständige Auflistung aller beteiligten Subunternehmer.
- Zulassungsbescheide, Prüfzeugnisse bzw. Gütenachweise aller eingebauten Materialien.
- Bestandspläne
- Kontrollvorgangsliste: für regelmäßig zu wartende bzw. zu kontrollierende Bauteile oder Einbauteile
ist dem AG eine Wartungsliste mit allen erforderlichen Angaben (z. B. Bauteil, Intervall, Kontrolle,
Arbeiten usw.) vorzulegen.
- Entsorgungsnachweise (EVN), notwendige Begleitpapiere, erforderliche Nachweise, usw., Vorlage
in 2-facher Ausfertigung 1x AG, 1x Bauakt.
Besondere Vertragsbedingungen
BESONDERER TEIL - Klempnerarbeiten Technische Vorbemerkungen
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die tech n ische Aus f üh r ung aus ATV/DIN 18339 - Klemp n er a r b eiten und den fol g en d en technischen Regeln.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungs a rbeiten
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
DIN 18451 - Gerüstbauarbeiten
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN EN 1172 - Kupfer- und Kupferlegierungen - Bleche und Bän d er für das Bau w esen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbe s chich t ete Bleche und Bänder für all g e m eine Anwendungen
DIN EN 10326 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus Bau s tählen - Tech n i s che Liefer b e d ingungen
DIN EN 10327 - Kontinuierlich schmelztauchveredeltes Band und Blech aus weichen Stäh l en zum Kalt u mformen - Tech n i s che Liefer b edingungen
DIN EN 12588 - Blei und Bleilegierungen - Gewalzte Bleche aus Blei für das Bau w esen
DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht rosten d en Stähle
DIN EN 10088-3 - Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische Liefer b e d ingun g en für Halb z eug, Stäbe, Walz d raht, ge z o g e n en Draht, Pro f ile und Blank s tahl e r z eug n isse aus korro s ions b e s tändigen Stählen für all g e m eine Ver w endung
DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Gal v a n i s che Über z üge
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
Zentralverband Sanitär Heizung Klima, St. Augustin:
- Richtlinien für die Ausführung von Metall-Dächern, -Außen w and b e k lei d un g en und Bau k lemp n er-Ar b ei t en (Fach r egeln des Klemp n er-Hand w erks)
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhand w erks e. V. (ZVDH):
- Grundregel für Dachdeckungen, Abdichtungen und Außen w and b e k leidungen
- Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk
Es gilt jeweils die bei Auftragserteilung aktuelle Fassung, bei Wider s prü c hen haben diese Vorrang vor den DIN-Vor s chriften.
2 Stoffe, Bauteile
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu großen inneren Spannun g en erzeugen. Bei nicht ausreichend festem Untergrund sind Injektions a nker zu verwenden.
3 Ausführung
Jede Vorleistung ist - auch arbeitstäglich - zu überprüfen. Die Ab d e c kung der Dichtun g en und der Dachhaut mit Arbeitsbühnen, die Ab l age von Werk z eugen und Hilfsmitteln hat so zu erfolgen, dass der Schutz fremder Arbeiten garantiert ist.
Säulen von Schwenkarmauf z ügen dürfen nicht zwischen Balkonen oder Kragplatten ein g e s pannt werden; beim Einspannen in Mauer w erks ö ffnungen sind diese vor Be s chä d i g un g en zu schützen, nach Möglichkeit sind Fensterwinkel zu verwenden.
Sofern dem Leistungsverzeichnis keine Detailunterlagen beigefügt sind, treffen die Pläne des Architekten in erster Linie eine formale Aussage. Es ge h ört zu den Aufgaben des Auf t ragnehmers, Stöße, Verbindungen, Be f estigun g en, toleranzaufnehmende An s chlüs s e u. dgl. in Abstimmung mit dem Architekten, den geltenden Regeln der Bautechnik und gemäß dem zu erwartenden Gebrauchswert herzu s tellen.
Gegen Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Vermeidung der Ge f ährdung von Personen sind vom Auftragnehmer der Ver k ehrssitte ent s prechende und zumutbare Vor k ehrungen zu treffen (Abdeckun g en, Hin w eis s childer, Absperrungen u.dgl.).
Attikaabdeckungen sollen ein Gefälle nach innen von ca. 10 % er h alten. Stöße sind mit Stoß b lechen zu unterlegen.
Bei Verwendung von Kupferblech muss zur Vermeidung von Ablauf s puren der Über s tand gegenüber Nr. 3.4.3 DIN 18339 mindestens 40 mm betragen.
Besteht die Gefahr einer Bitumenkorrosion, sind Blechteile vor s org l ich zu beschichten.
Bei Blenden sind die Einzelgrößen von Blechtafeln in Abhängigkeit von der Dicke so zu wählen, dass Beulenbildung vermieden wird. Sollen deshalb Si c ken ausgebil d et werden, ist zuvor der Architekt zu konsultieren.
Feuerverzinkungen sind erst nach Abkantung der Bleche vorzu n ehmen, wenn ein Rei ß en oder Abblättern der Zinkschicht nicht ausgeschlossen werden kann. Werden Boh r ungen erst nach t räglich angebracht, ist eine Kalt v erzinkung der Lochleibung und -um g e b ung unerlässlich.
Wandanschluss- oder Überhangstreifen sind in Sicht m auer w erk min d es t ens 2 cm einzulassen und elastisch zu verfugen. In anderen Fällen sind Über h ang s trei f en mit Dichtschnur und elasti s cher Verfugung anzu b ringen.
Die Entscheidung, ob die Dachrinnen mit oder ohne Gefälle zu be f estigen sind, trifft der Auf t rag g eber. Die Ge f älle n eigung beträgt i.d.R. 1 bis 3 mm/m. Der Wasserfalz soll bei verlegter vorgehängter Rinne 1 cm höher sein als der Rinnenwulst.
Der Bewegungsfugenausgleich bei innenliegenden Rinnen darf nicht durch eine Schie b e n aht, sondern muss durch einen wasser f üh r en d en Aus g leich erfolgen.
Bei Ziegeldächern ohne Schneefanggitter sind Rinnenhalter der Trag f ähig k eitsklasse H zu verwenden.
Fallrohre sind so anzubringen, dass die Naht sichtbar ist. Dabei sollen die Steck v er b in d un g en eine Überdeckung von mindestens 5 cm haben. Wird der Stoß durch eine Wulst ge h alten, ist Löten nicht er f orderlich.
Anzahl und Abstände der direkten oder indirekten Befesti g ungs p unkte für Bleche sind unter besonderer Beachtung der Wind s og k räfte und der Be l astung durch Eis aus z u w ählen.
Die Befestigungen erfolgen grundsätzlich indirekt, durch Schiebe h afte, Hafte, Haft s treifen. Diese sind auf Porenbeton und Mauer w erk mit Dübel und Schrauben, auf Blech mit Hohlnieten, auf Dämmungen mit Spezialdübeln und korrosionsgeschützten Schrau b en zu befestigen. Haftnägel sind nur dort zu verwenden, wo ein Lockern aus g e s chlossen ist. Klebeverbindungen mit Kleber auf Bitumenbasis sind als Verbindung von Ab d eckungen aus Blech mit glattflächiger Unter k onstruktion für Fensterbank- und Ge s ims a b d eckun g en gestattet.
Für alle Abkantungen sind Abkantschienen zu verwenden; das An r eißen mit der Reiß n adel ist dabei wegen der Kerbwirkung zu ver m eiden.
Bei Lötverbindungen ist zu beachten: Die Überlappung der Bleche soll min d estens 10 mm betragen. Die gebundene Lötnahtbreite muss im waage r echten und leicht geneigten Bereich 10 mm, im senkrechten Bereich sowie bei größeren Neigungen 5 mm be t ragen. Der Lötspalt darf nicht mehr als 0,5 mm weit sein, um eine ausreichende Kapillar w irkung für das Lot zu er r eichen. Bei Kupfer l ötungen sind Flussmittel sofort zu be s eitigen.
Die ggf. erforderliche zusätzliche Abdichtung der Längsfalze bei Dach d eckun g en ist mit einzulegenden Dichtungsbändern auszu f ühren, welche ohne Stöße zu verlegen sind.
Oberhalb von Durchdringungen der Dachhaut sind die Querfalze nicht rechtwinkelig, sondern schräg zu den Längsfalzen anzu o rd n en. Bei flachen Dächern (<12 %) sind im Bereich von Durch d rin g ungen die Blechver b indungen (senk r echt zum Gefälle ange o rd n et) nicht zu falzen, sondern zu löten; gleiches gilt analog für Verwahrungen. Falz a r b eiten sind bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius nur mit Vor w ärmung durchzuführen.
Freie Kanten der Bleche sind zu entgraten; bei Blechdicken bis 1 mm sind sie um z u b ördeln.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind so f ort von den be a r b ei t eten Teilen zu entfernen.
Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (BGV D9 - Ar b ei t en mit Schuss a pparaten) un e in g e s chränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach Ge n ehmigung durch die Bau l eitung durch g e f ührt werden. Die Ge n eh m i g ung soll schriftlich erteilt werden; sie ist auf be s timmte Bauteile, Räume und Zeiten zu be s chränken.
Wird bei Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein anderes als das ausgeschriebene Er z eug n is angeboten, so müssen die wirk s amen Lüftungsquerschnitte eingehalten werden. Das gilt auch dann, wenn in der Ausschreibung lediglich die Rahmengröße vorgegeben ist.
Der Nachweis für Brandabschottungen muss sich auf das gesamte System, nicht nur auf einzelne Bauteile beziehen.
4 Preisinhalte
Der Auftragnehmer hat während der Arbeitszeit und bei techno l ogisch bzw. ar b eits z eit l ich bedingter Unterbrechung der Arbeiten bei Er f or d er n is vorsorg l ich für eine aus r ei c hen d e provisorische gemäß Abschnitt 4.1.10 ATV DIN 18299 zu sor g en. An s prüche des Auf t rag n ehmers gemäß Nr. 4.2.6 DIN 18299 bzw. Nr. 4.2.1 DIN 18339 werden davon nicht be r ührt.
Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeits f ort s chritts für eigene und fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch er n eute Abstützung möglich und zulässig ist.
Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltver z inkung) auf der Bau s telle ist eine Nebenleistung.
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berech n ung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vor z u l egen oder - als Kopie - auszuhändigen, so ge h ört dieses zu den Neben l eistungen.
Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter an g e b otene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind in den Preis einzurechnen. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
BESONDERER TEIL - Klempnerarbeiten
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
1.01 Baustelleneinrichtung für den gesamten Umfang dieser Ausschreibung Einrichten, Vorhalten über die ver e in b ar t e Leis t ungs z eit sowie Räumen der Baustelle mit fol g en d en in den Pauschal p reis ein z u r ech n en d en Leistungen, soweit sie nicht in nach f ol g en d en Ein z el p osi t io n en erfasst sind:
- Lager- und Arbeitsplätze
- Baustrom, Bauwasser, Bau a b w asser ab bzw. von und den
Bauverteilerstellen
- Kommunikationseinrichtungen
- Tagesunterkünfte
- Lagerräume, Werkstatt, Magazin, Unter s tell e in r ich t un g en
- Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Aufzüge
Wie in den Vorbemerkungen bereits vermerkt, ist davon auszugehen, dass die Arbeiten in mehreren Teilabschnitten ausgeführt werden. Dies ist in der Position Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen. Die Vergütung erfolgt nur einmal gesamt für alle Titel, auch bei Ausführung in Teilabschnitten.
1.01
Baustelleneinrichtung für den gesamten Umfang dieser Ausschreibung
L
1.00
Psch
2 Spenglerarbeiten Wohnhaus
2
Spenglerarbeiten Wohnhaus
Vorbemerkung Für die Ausführung der Klempnerarbeiten gelten die Richtlinien für die
Ausführung Metalldächern, -außenwandbekleidungen und
Bauklempnerarbeiten - Fachregeln des Klempnerhandwerks gem.
Verarbeitungsregeln des Herstellers.
Vorbemerkung
Werkstoff Klempnerarbeiten: Usinox - FTE
(Werkstoff Nr. 1.4510 nach DIN-EN 10088)
Werkstoff
2.01 Rinnenscharrblech 2x gekantet Rinnenscharrblech mit 2 Abkantungen, im Gefälle
gebogen, in Rinnenhakenfeder eingehängt und auf
vorhandener Schalung angebracht, Nähte überlappt.
Liefern und anbringen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 400 mm
2.01
Rinnenscharrblech 2x gekantet
34.00
m
2.02 Rinnenscharrblech Rinnenscharrblech wie Pos. 2.1, jedoch Zuschnitt 333 mm
2.02
Rinnenscharrblech
O
1.00
m
2.03 Scharrblech - Dehnungsausgleicher Scharrblech-Dehnungsausgleicher als
Kautschuk-Dehnungselement, liefern und einbauen,
als Zuschlag zu Pos. 2.1
2.03
Scharrblech - Dehnungsausgleicher
2.00
Stck
2.04 Trauflattenblech Trauflattenblech zur Abdeckung der untersten Stehlatte.
Der Lüftungsabstand von OK. Dachhaut bis UK. Blech
muss 20 mm betragen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 125 mm
2.04
Trauflattenblech
34.00
m
2.05 Trauflüftungsblech auf Trauflattung Trauflüftungsblech 1 x gekantet als Insektenschutz
stirnseitig auf Trauflattung bis OK. Dachbahn
anfertigen und anbringen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 100 mm
2.05
Trauflüftungsblech auf Trauflattung
34.00
m
2.06 Außendachrinne Zuschn. 400 mm Außendachrinne, an Traufe von Steildach als
Hängedachrinne, DIN 18461, halbrund mit Drahtwulst
einschl. 46 Stück Rinnenhaken, an jedem Sparren bündig
auf vorhandener Schalung einlassen und im Gefälle
ausrichten. Liefern und anbringen
Material: Uginox - FTE 0,5 mm, Haken mit Nase und Feder
Zuschnitt: 400 mm
2.06
Außendachrinne Zuschn. 400 mm
34.00
m
2.07 Vorböden aus Uginox - FTE 0,5 mm, Rinne 400 mm Vorböden aus Uginox liefern und einbauen als Zuschlag
zu Pos. 2.6.
Für Rinne: 400 mm
2.07
Vorböden aus Uginox - FTE 0,5 mm, Rinne 400 mm
4.00
Stck
2.08 Rinnen-Dehnungsausgleicher Rinnen-Dehnungsausgleicher als
Kautschuk-Dehnungselement, liefern und einbauen nach
Herstellervorschrift, als Zuschlag zu Pos. 2.6.
2.08
Rinnen-Dehnungsausgleicher
2.00
Stck
2.09 Rinnenablaufstutzen mit geradem Einlauf Rinnenablaufstutzen mit geradem trichterförmigen Einlauf, liefern und einbauen, einschl. ausschneiden und bördeln der Auslauföffnung als Zuschlag zur Rinne Pos. 2.6.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Größe: 400/100
2.09
Rinnenablaufstutzen mit geradem Einlauf
2.00
Stck
2.10 Fallrohrbogen Fallrohrbogen 72 Grad, liefern und einbauen als Zuschlag
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Durchmesser: 100 mm
2.10
Fallrohrbogen
4.00
Stck
2.11 Kreisförmiges Regenfallrohr Kreisförmiges Regenfallrohr DIN 18461,
Längsnahtausbildung, hartgelötet befestigen mit
Rohrschellen und mit massiven Edelstahlstiften am Bauteil befestigen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Durchmesser 100 mm
2.11
Kreisförmiges Regenfallrohr
12.00
m
2.12 Laubfangvorrichtung in Bodennähe Laubfangvorrichtung für Regenrohr in Bodennähe mit
Schubstück und Laubkorb liefern und einbauen.
Fabrikat: Rolafix bzw. gleichwertig
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Durchmesser 100 mm
2.12
Laubfangvorrichtung in Bodennähe
1.00
Stck
2.13 Regenrohrklappe Regenrohrklappe mit herausnehmbarem Laubfangsieb
liefern und einbauen als Zuschlag zu Pos. 2.6.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Rohrdurchmesser 100 mm
2.13
Regenrohrklappe
1.00
Stck
2.14 Standrohr Standrohr aus SML-Rohr einschl. zwei Rohrschellen,
sowie Abdeckkappe in Uginox als Übergang des Fallrohrs zum Gussrohr, liefern und anbringen.
Länge: 150 mm
Durchmesser: 100 mm
2.14
Standrohr
2.00
Stck
2.15 Blechstiefel für Sanitärentlüftungsrohre Blechstiefel Ø 100 - 150 mm einschl. eingeklebter
Schwitzwassereinfassung für Sanitärentlüftungsrohre,
liefern und anbringen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
2.15
Blechstiefel für Sanitärentlüftungsrohre
W
4.00
Stck
2.16 Kamineinfassung unter Kaminkopfhaube geführt Kamineinfassung für Ziegeleindeckung mit seitlichem
Stehfalz, Einfassung unter die Kaminkopfhaube geführt,
einschl. Schwitzwassereinfassung mit der Dachpappe
verklebt, anfertigen und anbringen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Kamingröße: 43/60 cm
2.16
Kamineinfassung unter Kaminkopfhaube geführt
1.00
Stck
2.17 Kamindach Kamindach in Satteldachform nach Zeichnung mit seitlich
aufgebogenen Rinnen ca. 2 cm Durchmesser,
auf gleichwertiger Unterkonstruktion aufgeschraubt,
mit allseitigem Überstand von 10 cm, einschl.
Befestigungsmaterial, anfertigen und anbringen.
Material: Aluminium 1,5 mm
Kamingröße: 43/60 cm
2.17
Kamindach
W
1.00
Stck
2.18 Schornsteinkopf-Bekleidung Schornsteinkopf-Bekleidung aus Uginox - FTE 0,5 mm, Unterkonstruktion Faserbeton hinterlüftet. Unterkonstruktion aus vertikal angeordneten Metallleisten, gelochte Einfalztraufbleche an der Verkleidungsunterseite, gelochte Abschlussbleche an der Bekleidungsoberseite.
Kaminwandbekleidungen aus Uginox-Blechbahnen mit
ca. 25 mm hohen Stehfälzen mit Umschlag ausgebildet, mit Haften an der Unterkonstruktion befestigt, an der Unterseite durch Schrägausbildung mit den Einfalztraufblechen verfalzt.
Kaminkopfabdeckung auf Kaminkopf aufgelegt und an den Außenkanten in umlaufende Unterlagsbleche eingefalzt. Kaminöffnung ausschneiden, Abdeckblech aufkanten und oberen Rand der Auslassöffnung mit einer Blechverwahrung abdecken.
Kamingröße 43/60 cm, mittlere Höhe 190 cm
2.18
Schornsteinkopf-Bekleidung
1.00
Stck
2.19 Türschwelleneinfassung Flüssigkunststoff Türschwelleneinfassung bestehend aus Flüssigkunststoff-Abdichtung an Fassadenelement Holz/Alu/Kunststoff und Bauteile aus MW. verputzt, Beton, Holz.
Abdichten der Flächen einschl. erforderlicher Grundierungsarbeiten mit lösemittelfreien, zweikomponentigen, vliesverstärkten Abdichtungen in zweilagiger homogener Ausführung.
Das in den Flüssigkunststoff eingearbeitete Vlies ist
mind. 100 mm zu überlappen.
Die Verarbeitung ist nach den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien bzw. Herstellerrichtlinien und den technischen Informationen auszuführen.
Abdichtungsbreite bis ca. 30 cm,
Fabrikat: Kemperol 2K-PUR o. glw.
Angebotenes Fabrikat: ____________________
2.19
Türschwelleneinfassung Flüssigkunststoff
16.00
m
2.20 Türschwelleneinfassung Verblechung Verblechung der mit Flüssigkunststoff abgedichteten Türschwellen als Abdeckung im Sichtbereich.
Verblechung mit anarbeiten und befestigt an Fassadenelement, Mauerwerk, Beton- und Holzbauteile
und mit Anschlussblechen verbunden.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 333 mm
2.20
Türschwelleneinfassung Verblechung
16.00
m
3 Spenglerarbeiten Garage
3
Spenglerarbeiten Garage
Vorbemerkung Für die Ausführung der Klempnerarbeiten gelten die Richtlinien für die
Ausführung Metalldächern, -außenwandbekleidungen und
Bauklempnerarbeiten - Fachregeln des Klempnerhandwerks gem.
Verarbeitungsregeln des Herstellers.
Vorbemerkung
Werkstoff Klempnerarbeiten: Usinox - FTE
(Werkstoff Nr. 1.4510 nach DIN-EN 10088)
Werkstoff
3.01 Rinnenscharrblech 2x gekantet Rinnenscharrblech mit 2 Abkantungen, im Gefälle
gebogen, in Rinnenhakenfeder eingehängt und auf
vorhandener Schalung angebracht, Nähte überlappt.
Liefern und anbringen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 333 mm
3.01
Rinnenscharrblech 2x gekantet
32.00
m
3.02 Rinnenscharrblech Rinnenscharrblech wie Pos. 3.1., jedoch Zuschnitt 250 mm
3.02
Rinnenscharrblech
O
1.00
m
3.03 Scharrblech - Dehnungsausgleicher Scharrblech-Dehnungsausgleicher als
Kautschuk-Dehnungselement, liefern und einbauen,
als Zuschlag zu Pos. 3.1.
3.03
Scharrblech - Dehnungsausgleicher
2.00
Stck
3.04 Trauflattenblech Trauflattenblech zur Abdeckung der untersten Stehlatte.
Der Lüftungsabstand von OK. Dachhaut bis UK. Blech
muss 20 mm betragen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 125 mm
3.04
Trauflattenblech
32.00
m
3.05 Trauflüftungsblech auf Trauflattung Trauflüftungsblech 1 x gekantet als Insektenschutz
stirnseitig auf Trauflattung bis OK. Dachbahn
anfertigen und anbringen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 100 mm
3.05
Trauflüftungsblech auf Trauflattung
32.00
m
3.06 Außendachrinne Zuschn. 333 mm Außendachrinne, an Traufe von Steildach als
Hängedachrinne, DIN 18461, halbrund mit Drahtwulst
einschl. 35 Stück Rinnenhaken, an jedem Sparren bündig
auf vorhandener Schalung einlassen und im Gefälle
ausrichten. Liefern und anbringen
Material: Uginox - FTE 0,5 mm, Haken mit Nase und Feder
Zuschnitt: 333 mm
3.06
Außendachrinne Zuschn. 333 mm
26.00
m
3.07 Vorböden aus Uginox - FTE 0,5 mm, Rinne 300 mm Vorböden aus Uginox liefern und einbauen als Zuschlag zu Pos. 3.6.
Für Rinne: 333 mm
3.07
Vorböden aus Uginox - FTE 0,5 mm, Rinne 300 mm
4.00
Stck
3.08 Rinnen-Dehnungsausgleicher Rinnen-Dehnungsausgleicher als
Kautschuk-Dehnungselement, liefern und einbauen nach
Herstellervorschrift, als Zuschlag zu Pos. 3.6.
3.08
Rinnen-Dehnungsausgleicher
2.00
Stck
3.09 Rinnenablaufstutzen mit geradem Einlauf Rinnenablaufstutzen mit geradem trichterförmigen Einlauf, liefern und einbauen, einschl. ausschneiden und bördeln der Auslauföffnung als Zuschlag zur Rinne Pos. 3.6.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Größe: 333/100 mm
3.09
Rinnenablaufstutzen mit geradem Einlauf
2.00
Stck
3.10 Fallrohrbogen Fallrohrbogen 72 Grad, liefern und einbauen als Zuschlag.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Durchmesser: 100 mm
3.10
Fallrohrbogen
4.00
Stck
3.11 Kreisförmiges Regenfallrohr Kreisförmiges Regenfallrohr DIN 18461,
Längsnahtausbildung, hartgelötet befestigen mit Rohrschellen und mit massiven Edelstahlstiften am Bauteil befestigen.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Durchmesser: 100 mm
3.11
Kreisförmiges Regenfallrohr
7.00
m
3.12 Laubfangvorrichtung in Bodennähe Laubfangvorrichtung für Regenrohr in Bodennähe mit
Schubstück und Laubkorb liefern und einbauen.
Fabrikat: Rolafix bzw. gleichwertig
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Durchmesser 100 mm
3.12
Laubfangvorrichtung in Bodennähe
2.00
Stck
3.13 Standrohr Standrohr aus SML-Rohr einschl. zwei Rohrschellen,
sowie Abdeckkappe in Uginox als Übergang des Fallrohrs
zum Gussrohr, liefern und anbringen.
Länge: 150 mm
Durchmesser: 100 mm
3.13
Standrohr
2.00
Stck
3.14 Winkelblech auf Pappe Winkelblech auf Pappe, geklebt, mit Anschluss an aufsteigende Bauten als Schwitzwasserabweiser,
anfertigen und anbringen. Nähte genietet und gelötet.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 400 mm
3.14
Winkelblech auf Pappe
14.00
m
3.15 Wandanschlussblech von der Dachfläche Wandanschlussblech von der Dachfläche an aufsteigende Bauten, mind. 25 cm hochgeführt, mit seitlichem Stehfalz
als Abschluss zur Deckung, anfertigen und anbringen,
einschl. Hafte und Befestigung.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 400 mm
3.15
Wandanschlussblech von der Dachfläche
14.00
m
3.16 Überhangstreifen Überhangstreifen übe den Anschlussblechen dreimal gekantet, mit Nagelpilzen im Mauerwerk befestigt,
einschl. Abdichten der Mauerfugen über den
Überhangblechen mit transparentem Silikon.
Material: Uginox - FTE 0,5 mm
Zuschnitt: 100 mm
3.16
Überhangstreifen
14.00
m
4 Regie
4
Regie
Vorbemerkung Regiearbeiten
für nicht massenmäßig erfassbare Arbeiten.
Ausführung erfolgt nur auf besondere Anordnung der örtlichen Bauleitung und gegen täglichen Nachweis (Regieberichte mit Auflistung Arbeitsstunden - Geräte und Materialeinsatz).
Von der Bauleitung bzw. Bauherrn nicht bestätigte Regieberichte werden bei der Abrechnung nicht anerkannt.
Alle eingesetzten Einheitspreise sind Festpreise ohne MwSt. auf Dauer der Gesamtbauzeit.
Lohnkosten verstehen sich einschl. Stellung der Werkzeuge, Unternehmer-zuschläge, Sozialkosten, Telefonkosten, Portogebühren, Steuerabgaben, Auslösungen, Wegegelder und dergl.
An- und Abfahrten zur Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
Vorbemerkung
4.01 Meisterstunden Meisterstunden
4.01
Meisterstunden
5.00
Std.
4.02 Vorarbeiterstunden Vorarbeiterstunden
4.02
Vorarbeiterstunden
5.00
Std.
4.03 Facharbeiterstunden Facharbeiterstunden
4.03
Facharbeiterstunden
5.00
Std.
4.04 Helferstunden Helferstunden
4.04
Helferstunden
5.00
Std.