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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der
Auftraggeber mit "AG" sowie der
Auftragnehmer mit "AN" benannt.
OBJEKTBESCHREIBUNG
Die HKM-Bauprojektentwicklung beabsichtigt die
Erstellung einer Wohnanlage mit
70 Wohneinheiten, gegliedert in drei Baukörper und
einer gemeinsamen,
durchgängigen Tiefgarage. Die Tiefgarage umfasst 56
PKW-Stellplätze,
Fahrradstellplätze, Bewohnerkeller und Technikräume.
Das Baugrundstück befindet sich in zentraler Lage in
Bergisch-Gladbach, auf dem
Areal der Firma ISOTEC, ehemals Köttgen-Areal.
Die Andienung der Baustelle erfolgt aus dem öffentlich
Verkehrsraum über die
Jacobstraße und dem Paul-Köttgen-Weg auf die
vorhandene Baustraße im
Baufeld.
Die Ausfahrt aus dem Baufeld erfolgt über die bereits
teilweise ausgebaute Köttgen
- /Allee auf die Johann-Wilhelm-Lindlar-Straße. Es ist
eine Einbahnstraßen -
Regelung vorzusehen.
Bezüglich der Baustellenandienung wurde mit dem
Verkäufer des Grundstücks ein
Logistikkonzept vertraglich vereinbart. Dieses sichert
dem AG die Nutzung
unterschiedlicher Logistikflächen zu unterschiedlichen
Zeitpunkten verbindlich zu.
Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde ein Kranplatz
innerhalb des Baufeldes
festgelegt und in statischer und logistischer Hinsicht
berücksichtigt.
Das Areal stellt derzeit eine Brachfläche, bestehend
aus einer Baugrube mit groben
Voraushub bis ca. 0,50m über tatsächliche
Gründungstiefe, dar. Der Erdaushub
erfolgt gemäß den Festsetzungen der Baugenehmigung und
der Vorgaben gemäß
Baugrundgutachen.
Nach Abschluss der Erdarbeiten wird dem AN eine
profilierte Baugrube übergeben.
Vertiefungen, wie Unterfahrten, Pumpenschächte und
Bodenplattenverstärkungen
werden durch den Tiefbauunternehmer hergestellt.
Gleiches gilt für die Verfüllung
der Unterfahrten und Schächte, sowie die Verlegung der
Grundleitungen, einschl.
der Dichtflansche im Bereich der Bodenplatte.
Es kommen zur Ausführung drei Mehrfamilienwohnhäuser
in konventioneller,
4-geschossiger, Bauweise mit einer gemeinsamen
Tiefgarage. Die Erreichbarkeit
der Gebäude sind über separate Zuwegungen über
Treppenhäuser mit
Aufzugsanlagen bzw. Zufahrten zur Tiefgarage sicher
gestellt.
Fundamente, Bodenplatte und aufgehende tragende
Geschosswände werden aus
Stahlbeton bzw. Mauerwerk aus Kalksandstein gemäß
Bauphysik nach
Brandschutz, Statik nach den schall- und
wärmetechnischen Erfordernissen erstellt.
Die Aufzugsschächte werden einschalig nach den
Erfordernissen des
Schallschutznachweis ausgeführt.
Alle horizontalen Decken werden nach Erfordernis der
Statik sowie der Brand-,
Schall- und Wärmeschutznachweise als Ortbetondecken in
Stahlbeton oder als
Fertigteildecke Filigran ausgeführt.
Innentreppen und Aufzugsanlagen der Haupttreppenhäuser
werden ebenfalls in
örtlicher Stahlbetonbauweise hergestellt und
schalltechnisch entkoppelt.
Ebenso werden Balkon- bzw. Loggiaplatten in
Stahlbetonbauweise örtlich
hergestellt und über Iso-Körbe wärmetechnisch
entkoppelt. Die Entwässerung der
Balkone erfolgt über Fallrohre, Notüberläufe sind
vorgesehen.
Die Flachdächer sind als "Weiße Decke" ohne Gefälle
ausgebildet, erhalten eine
Kaltdachwärmeisolierung, abschließend eine
Dachbegrünung im System.
Mauerwerks- und Stahlbetonwände sowie Treppenhaus und
Zwischenpodeste
werden mit einem Gipsmaschinenputz versehen.
Deckenanteile erhalten einen
malerfertigen Anstrich. Die Schnittstelle der
Putzarbeiten ist die im Untergeschoss
mit der ersten Schleusentür vorgesehen.
Außenwandverkleidung aus einem Wärmedämmverbundsystem
werden mit einer
Dämmstärke gemäß Wärmeschutznachweises und wahlweise
mit Klinkerriemchen
bzw. einem Scheibenputz ausgeführt.
Falls Abweichungen oder Änderungen in Bauausführung
oder Gestaltung durch
technische oder gestalterische Notwendigkeiten,
behördliche Auflagen,
Anordnungen, Vorschriften, örtliche Gegebenheiten oder
sonstige zwingende
Gründe notwendig werden oder zweckmäßig erscheinen,
bleiben diese dem AG
vorbehalten.
Baugrundstück
Gemeinde Gladbach
Gemarkung Bergisch Gladbach
Flur 10
Flurstück 339
BGF TG/Keller ca. 2.484 m²
BGF Wohnungen ca. 5.937 m²
BRI TG/Keller ca. 10.289 m³
BRI Wohnungen ca. 20.348 m³
ALLGEMEINES
Sollte es an anderer Stelle des Leistungsverzeichnis
anders erwähnt sein, sind
folgende Punkte verbindlich und Vertragsbestandteil:
Das Angebot ist in Papierform oder auch als GAEB-Datei
DA84 auf einem
Datenträger zu übergeben.
Sowohl Abschlags- als auch Schlussrechnung, inkl. der
Aufmaße sind in digitaler
Form dem AG zu übermitteln. Die E-Mail Adresse wird
mit Beauftragung bekannt
gegeben.
Auf die geleisteten Arbeiten werden gegen Vorlage
einer von der örtlichen
Bauleitung des AG geprüften und mit einem positiven
Prüfungsvermerk
versehenen Abschlagsrechnung, Teilzahlungen in Höhe
von max. 90% geleistet,
wobei der Wert angelieferter und noch nicht
eingebauter Materialien nicht
berücksichtigt wird.
Weitere 5% werden nach Prüfung der Schlussrechnung
nach Abnahme
ausgezahlt, spätestens 3 Monate nach Fertigstellung
der Gesamtbaumaßnahme.
Die restlichen 5% werden gegen Vorlage einer
unbefristeten Bankbürgschaft eines
Geldinstitutes oder einer Versicherungsgesellschaft
gemäß VOB Teil B § 17
ausgezahlt.
Bei Auftragsvergabe ist ein Freistellungsbescheid des
zuständigen Finanzamtes für
die vorgeschriebenen Sondereinbehalte nachzuweisen.
Der Bescheid muss eine
Gültigkeit von mindestens noch einem Jahr ab dem Ende
der Zuschlagfrist haben.
Ansonsten wird von allen Rechnungen ein Anteil von 15%
abgezogen und durch
den AG an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Der AN hat sich in erforderlichem und angemessenem
Umfang gegen alle sich im
Zusammenhang mit der Ausführung der ihm übertragenen
Leistungen stehend,
und von ihm übernommenen Risiken zu versichern.
Die vom AN abzuschließende Versicherung muss, soweit
dies zu üblichen
Bedingungen versichert ist, auch den Ersatz von
Folgeschäden umfassen.
Der Nachweis einer entsprechenden
Haftpflichtversicherung ist dem AG
unverzüglich nach Vertragsschluss zu übergeben.
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für Güte und
Vertragsgemäßheit seiner
sämtlichen Lieferungen und Leistungen für die Dauer
von fünf (5) Jahren seit der
mängelfreien Abnahme (gemäß BGB).
Die gemeinsame Abnahme der erbrachten Vertragsleistung
des AN erfolgt förmlich
nach Fertigstellung des Bauvorhaben. Ca. 6 Wochen vor
der Übergabe wird in
einer Vorbegehung zur Feststellung der Abnahmereife
mit dem AG der
Leistungsstand erfasst, etwaige Mängel werden in einem
zu erstellenden Protokoll
gemeinsam festgehalten. Diese sind bis zur Übergabe
innerhalb vereinbarter Frist
zu beseitigen. Die Abnahmeerklärung des AG erfolgt im
Anschluss nach
Mängelbeseitigung. Für später unzugängliche Teile
seiner Vertragsleistung hat der
AN den AG rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme
aufzufordern.
§ 12, VOB/B Absatz (5) findet keine Anwendung.
Der Auftragnehmer verzichtet weiterhin auf das ihm
gemäß § 648 BGB zustehende
Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek.
01. Die nachfolgend angebotenen Leistungen umfassen
die Herstellung und
Lieferung aller Materialien sowie die fachgerechte
Ausführung, Montage /
Demontage, Verarbeitung und Entsorgung. Es gelten für
Angebot und Ausführung,
soweit nicht nachstehend oder im LV nichts anderes
beschrieben wird, die VOB,
Teil B + C, in der am Tage der Angebotsabgabe gültigen
Fassung, alle
einschlägigen DIN - Vorschriften, die anerkannten
Regeln der Technik, die
einschlägigen Vorschriften und Bedingungen der
zuständigen Behörden, der
beteiligten Fachgutachter, sowie die
Verarbeitungsrichtlinien der Materialhersteller
in fix und fertiger Arbeit, sofern nichts anderes in
den Positionen gesagt ist -
einschliesslich aller Nebenkosten und Nebenleistungen.
Es gelten alle zur Erfüllung
der Leistungsinhalte erforderlichen deutschen und
europäischen Normen in ihrer
aktuellen Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Teil A der VOB kein
Vertragsbestandteil wird und
dem Bieter kein klagbares Recht einräumt.
Lohn- und Materialpreiserhöhungen sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und
gelten für die gesamte Bauzeit. Eine Gleitklausel ist
ausgeschlossen.
02. Ebenfalls sind die gültige Landesbauordnung, die
Genehmigungsauflagen der
Behörden, die allgemeinen und örtlichen Auflagen und
Bedingungen der
Versorgungsunternehmen zu beachten.
03. Der AN hat die Sicherungsvorschriften und Auflagen
der zuständigen
Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht zu
erfüllen und
eigenverantwortlich zu überwachen.
04. Zur Baustellenlogistik hat der AG ein Konzept
entwickeln lassen, was mit dem
AN mit Beauftragung als vereinbart gilt. Änderungen
sind ausschließlich mit der
örtlichen Bauleitung des AG abzustimmen bzw. zu
vereinbaren. Die Andienbarkeit
des Grundstücks für sein eigenes Gewerk hat der AN
selbst zu prüfen. Der AN hat
sich vor Angebotsabgabe durch Besichtigung der
Örtlichkeit und durch Einsicht in
die Plan- und Berechnungsunterlagen ausreichend zu
informieren.
Aufwendungen jeglicher Art für Baustellenlogistik zu
allen Leistungsbereichen ist
allein Sache des AN und in die Einheitspreise der
späteren Beauftragung
einzukalkulieren.
Der AN versichert hierzu, dass er sich mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraut
gemacht hat. Nachforderungen, dies betreffend, aus
mangelnder Ortskenntnis und
Nichterkennen der baulichen Zusammenhänge werden durch
den AG nach
Vertragschluß nicht mehr anerkannt.
05. Alle angebotenen Leistungen müssen frei von
Rechten Dritter sein.
06. Einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung
bestimmter Lager- und
Arbeitsplätze hat der AN nicht. Werden Flächen oder
Räume zur Verfügung
gestellt, so hat der AN eigenverantwortlich für die
Verschliessbarkeit,
Verkehrssicherheit, Reinigung und sonstigen Unterhalt
auf seine Rechnung Sorge
zu tragen. Er ist ohne besondere Vergütung auch
verpflichtet, seinen
Arbeitsbereich täglich, insbesondere nach
Fertigstellung seiner eigenen Leistung,
aufzuräumen und zu reinigen.
Sind für Baustelleneinrichtung im LV keine
Leistungsansätze vorgesehen, sind
diese Nebenleistungen und die Kosten hierfür in den
Einheitspreis einzurechnen.
07. Zu den Nebenleistungen gehört auch die Gestellung
von Schutz- und
Arbeitsgerüste bis Arbeitshöhen von 2,00 m.
Auffangnetze nach § 12 BGV C22, die
nur dem Schutz der Mitarbeiter des AN dienen, zählen
zu den Nebenleistungen
nach Abschnitt 4.1.4 DIN 18299.
08. Muss der AN im Zuge seiner eigenen Arbeiten
vorhandene Schutzmaßnahmen
oder Gerüste der Baustelleneinrichtung entfernen, hat
er ausreichend andere
Maßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung seiner
Arbeiten hat der AN ohne
besondere Vergütung den alten Zustand, soweit
erforderlich, wiederherzustellen
bzw. in entsprechend abgeänderter, aber
betriebsbereiter Form.
09. Erfordert die Gliederung der Baumaßnahme zeitlich
versetzte Arbeitseinsätze
oder mehrere Einrichtungen, erfolgt hierfür keine
besondere Vergütung.
Auch sind zeitweise mehrere Gewerke gleichzeitig im
Rahmen dieser Maßnahme
tätig. Die Arbeiten sind daher nicht allein auf
Beschleunigung und hindernisfreies
Arbeiten bezüglich des eigenen Gewerks sondern unter
Berücksichtigung des
Kooperationsprinzip auf einen stimmigen Gesamt -
Bauablauf ausgerichtet zu
erbringen. Dies bedingt, dass Teilabschnitte der
Leistungen auch einmal
zurückgestellt oder vorgezogen werden müssen.
10. Für seine eigene Leistungserbringung nimmt und
prüft der AN
eigenverantwortlich alle Maße, die für die Herstellung
von zum Einbau bestimmten
Bauteilen notwendig sind, und weist den AG
unverzüglich auf etwaige
Maßdifferenzen hin. Die Prüfung wird nicht besonders
vergütet und ist in die
Einheitspreise einzurechnen.
Glaubt der AN, dass seine Fachkenntnisse hierzu nicht
ausreichen, um
vorstehende oder eine nach § 4 Abs. 3 VOB/B
erforderliche Prüfung vorzunehmen,
hat er den AG in Textform darauf hinzuweisen.
Soweit der AN für die Ausführung der ihm übertragenen
Leistungen öffentlich -
rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse benötigt, hat
er diese selbst und auf
eigene Kosten zu beschaffen.
11. Logistik und ggf. die gezielte Steuerung wartender
LKW's über andere,
unsensible Straßen / Verkehrsflächen (Einzelabruf per
Funk) ist Sache des AN
diese, für den AG kostenfrei, zu koordinieren.
Die Kosten für Verpackung einschl. deren Abtransport,
Transporte und
Versicherungen etc. sind in die Einheitspreise
einzurechnen. Evtl. erforderlichen
Schutzabklebungen sind vor der Montage aufzubringen
und vor Inbetriebnahme
oder nach Aufforderung durch die Bauleitung
rückstandslos ohne gesonderte
Vergütung wieder zu entfernen. Die Entsorgung von
Abfall hat umgehend nach
ATV DIN 18299, spätestens täglich zum Abschluss der
jeweiligen Arbeiten, zu
erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in
geeignete, auf der Baustelle
lagernde Abfalltransportbehälter des AN zulässig. Es
obliegt in diesem Fall dem AN
selber dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Dritte
Abfälle in diese Behälter
füllen. Nach diesen Richtlinien werden die Arbeiten
ausgeführt und die Schutt- und
Abbruchmaterialien entsorgt.
12. Der Nachweis der Güteeigenschaften der angebotenen
Materialien ist
rechtzeitig vor Bestellung und Verwendung durch
Vorlage von Prüfzeugnissen einer
amtlich anerkannten deutschen Materialprüfanstalt bzw.
durch Angabe des / der
Prüfzeichen vom AN zu erbringen. Die ggf. in
eingeführten Technischen
Baubestimmungen geforderten Kennzeichnungen werden
davon nicht berührt.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer
Gesamtheit erfüllt sein.
Vorgeschriebene Prüfungen nach DIN - oder EN - Normen
müssen nachweisbar
sein.
Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die
amtlichen Nachweise
(Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung) der
örtlichen Bauleitung des AG vor Einbau zu übergeben.
13. Der AG ist berechtigt, den angefallenen Schutt
bzw. die Verschmutzungen und /
oder Verpackungen durch Dritte zu Lasten des AN
beseitigen und entsorgen zu
lassen, sofern dieser nicht nach einmaliger
Aufforderung durch die örtliche
Bauleitung des AG zum vorgesehenen bzw. vereinbarten
Termin die Arbeiten
selbst ausgeführt hat. Im Übrigen gilt, dass der AN
seine Arbeitsbereiche täglich zu
reinigen und den Schutt selber zu entsorgen hat. Die,
durch den AN, zu
beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf
die öffentlichen
Verkehrswege, welche durch Fahrzeuge und Maschinen des
AN oder seiner
Erfüllungsgehilfen befahren werden. Solche
Verunreinigungen sind durch geeignete
Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende
Verunreinigungen sind
so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine
Gefährdung des öffentlichen
Verkehrs entstehen kann.
14. Dem AN werden für seine Leistungen notwendige
Ausführungsunterlagen
rechtzeitig in der Regel in zweifacher Ausfertigung
übergeben. Ggf. notwendige
weitere Exemplare können gegen Vergütung gestellt
werden, soweit nicht im
Vertrag eine andere Regelung getroffen wird.
15. Alle Zeichnungen müssen an Ort und Stelle
überprüft werden und dürfen, falls
erforderlich, nur nach Absprache mit der örtlichen
Bauleitung des AG an die
vorhandenen Gegebenheiten angeglichen werden. Alle
Maße sind vor der
Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine
Detailzeichnungen mit
verbindlichen Maßangaben vorliegen. Die tatsächlichen
Einbauhöhen -maße,
bezogen auf das gesamte Ausbausystem, sind mit der
örtlichen Bauleitung des AG
abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder
Änderungen in der geplanten
Bauausführung festgestellt oder vermutet werden.
16. Für die Erbringung der Leistungen des AN evtl.
notwendige bzw. vom AG
geforderte Konstruktionszeichnungen und/oder
Berechnungen sind für den AG
kostenfrei zu erstellen, soweit im Vertrag nichts
Anderes geregelt wird.
17. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden
Ausführungsunterlagen zählt neben
den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser
Leistungsbeschreibung. Die
vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des
Auftraggebers oder des Architekten tragen. Durch
Übergabe neuer Unterlagen
ungültig gewordene Unterlagen sind vom AN entsprechend
zu kennzeichnen und
aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen
nicht verwendet werden.
Dies entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht,
diese bleiben unberührt.
18. Der AG führt regelmäßige in der Regel wöchentliche
Baubesprechungen durch,
an denen für den AN Teilnahmepflicht besteht für die
Zeit seiner Tätigkeit vor Ort
bzw. im Falle einer gesonderten Einladung. Der AN hat
dafür Sorge zu tragen, dass
während der Ausführung seiner Leistungen immer
mindestens ein fließend deutsch
sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle
anwesend ist.
19. Der AN hat arbeitstäglich ein Baustellentagebuch
zu führen und der örtlichen
Bauleitung des AG wöchentlich vorzulegen.
Die vollständige Gewerke spezifische
Objektdokumentation ist mindestens 6
Wochen vor dem Abnahmeverlangen dem AG in
elektronischer Form (im
Datenformat PDF 1-fach) zu übergeben.
Die Dokumentationsunterlagen beinhalten folgende
Unterlagen:
- ausführliches Bautagebuch seiner Tätigkeiten
- Werk- und Montageplanungen
- Genehmigungen und Zulassungen
- Material- und Produktinformationen
- Abnahmeprotokolle
- Einbau-, Pflege- und Wartungsanleitungen
wartungsrelevanter Bauprodukte
- Übernahme-, Transport- und Entsorgungsnachweise
nachweispflichtiger Abbruch-
und Gefahrstoffe
- Fachunternehmererklärung
20. Durch den AN ist im Rahmen der Angebotserstellung
eine von ihm
vorgesehene Ausführungszeit zur Herstellung anhand
eines Bauzeitenplanes
vorzulegen und verbindlich zu bestätigen. Hierzu sind
die Ausführungstage der
eigenen Bauleistung maßgeblich, KEINE kalendarischen
Angaben.
Als Regelarbeitszeiten zur Herstellung der eigenen
Leistung werden wie folgt
vereinbart:
Montag Samstag von 7.00 17.00 Uhr
Einsatz der Personalstärke und von Arbeitskräften je
nach Bauteilabschnitt in
Absprache mit der örtlichen Bauleitung des AG.
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der
Auftraggeber mit "AG" sowie der
Auftragnehmer mit "AN" benannt.
Nachfolgend aufgeführte technische Vorbemerkungen
werden neben den gültigen
technischen und gesetzlichen Regelwerken zusätzlich
zum Vertragsbestand bei
Vertragsabschluss vereinbart.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem
Auftraggeber festzulegen,
wo das zu verwendende Material auf der Baustelle
gelagert werden kann, um
gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten
Handwerker während der Bau-
ausführung zu vermeiden.
Sämtliche Kosten für die Einrichtung der Baustelle,
Silos usw. sind mit den Ein-
heitspreisen abgegolten. Sofern nachfolgend nicht
gesondert beschrieben, sind alle
erforderlichen Schutzeinrichtungen vorzuhalten. Ebenso
sind alle erforderlichen
Hub- u. Förderanlagen zu berücksichtigen. Diese werden
nicht gesondert vergütet.
Ein umlaufendes Fassadengerüst mit
Dachdeckerfangschutz wird bauseits gestellt
und unterhalten.
Alle, an den Arbeitsbereich, angrenzenden Flächen,
Teile usw. sind sorgfältig
gegen Verschmutzung zu schützen. Klammern, Heften und
Befestigungen, die die
Oberfläche beschädigen sind ausdrücklich untersagt.
Klebemittel müssen sich von
Oberflächen vollständig wieder lösen lassen. Durch
Mörtel beschmutzte Ober-
flächen und Teile sind sofort zu reinigen. Bei
Nichtbeachtung gehen Folgeschäden
zu Lasten des AN.
Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu
überprüfen, sofern keine Detail-
zeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen.
Die tatsächlichen
Einbauhöhen, bezogen auf das gesamte Ausbausystem,
sind mit der örtlichen
Bauleitung des AG abzustimmen, wenn unzulässige
Toleranzen oder Änderungen
des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder
vermutet werden.
Der Innenputz ist bis auf OK Rohdecke aufgesetzt und
bis UK Bestandsdecke
geführt. Starre Anschlüsse / Verbindungen zu
entkoppelten Bauteilen, z.B. im
Treppenhaus sind unbedingt zu vermeiden. Arbeitsfugen,
Materialwechsel oder
Gebäudedehnungsfugen etc. im Untergrund sind
grundsätzlich mit geeigneten
Abstellprofilen im Estrich auszubilden.
Das Aufbringen des Estrichbelages auf eine vorhandene
Abdichtung oder auf eine
gegen mechanische Beanspruchung empfindliche Unterlage
ist mit größter
Sorgfalt, zur Vermeidung von Beschädigungen
vorzunehmen. Beschädigungen an
Dampfsperr- oder Dampfbremsschichten oder an
luftdichten Schichten sind, wenn
diese Schichten zum Leistungsumfang des AN zählen, vor
dem Abdecken mit
nachfolgenden Bauteilen dauerhaft und materialgerecht
zu schließen. Wenn diese
Schichten zum Leistungsumfang eines anderen AN zählen,
ist mit der örtlichen
Bauleitung des AG zu klären, wer die Schäden
beseitigen soll. In beiden Fällen ist
vor dem Abdecken mit nachfolgenden Bauteilen der
örtlichen Bauleitung des AG
die Überprüfung der Schadensbehebung zu ermöglichen.
Säulen von Schwenkarmaufzügen dürfen nicht zwischen
Balkonen oder Krag-
platten eingespannt werden, beim Einspannen in
Mauerwerksöffnungen sind diese
vor Beschädigungen zu schützen.
Ziel ist es, die Baumaßnahme so kurz wie möglich zu
gestalten.
Die Montage erfolgt Abschnitts- und etagenweise nach
Abruf durch die örtliche
Bauleitung des AG.
Folgende Arbeitsschritte bzw. Einbautakte werden mit
dem AN vereinbart.
1. Ausgleichsschüttung Haus 1 + 2 OG 3
2. Estrich Haus 1 + 2 Wohnbereiche ab EG aufwärts
4. Estrich Haus 1 + 2 TRH ab OG 3 abwärts
5. Estrich Haus 3 Wohnbereiche ab OG 3 abwärts
6. Estrich Haus 3 TRH ab OG 3 abwärts
Fugen
Trennfugen, Bewegungsfugen und Anschlussfugen an
andere Bauteile sind von
Mörtelbrücken und Verunreinigungen, die die Funktion
der Fugen beeinträchtigen,
freizuhalten. Notwendige Fugen sind nach einem
Fugenplan anzulegen. Die
einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung
herzustellen. Bewehrungen sind
bei Bewegungsfugen zu unterbrechen.
Dämmungen
Randstreifen dürfen durch den Auftragnehmer nicht vor
der Verlegung der
Bodenbeläge entfernt werden. Erkennt der AN Umstände,
die die Schalldämmung
beeinträchtigen können, hat er die örtliche Bauleitung
des AG darüber zu
informieren. Metallteile wie Abläufe, Rohre,
Standkonsolen, Trennschienen u. dgl.
dürfen keine starre Verbindung mit dem Estrich
besitzen; sie sind mit
Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische
Einflüsse aus dem Estrich
zu schützen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau
befindlichen
Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine
akustische Entkopplung ist zu
garantieren. Rohrbefestigungen dürfen keinen Schall
auf die Decke übertragen.
Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung
verdeckt wird, muss die
Leistung durch die Bauleitung abgenommen werden.
Heizestrich
Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in
Hülsen zu führen.
Der AN hat der örtlichen Bauleitung des AG seine
Freigabe zum Aufheizen
unaufgefordert mitzuteilen.
Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass
vom Verleger der
Fußbodenheizung je 200 m² Fläche bzw. je Wohnung
mindestens drei Messstellen
ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne
Gefahr der Beschädigung von
Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte
möglich ist. Fehlen
solche markierten Messstellen, ist die örtliche
Bauleitung des AG vor Beginn der
Arbeiten zu informieren.
Nutzestriche müssen für direkten Farbauftrag geeignet
sein.
Eine Klärung über die Ausführung der Estrichoberfläche
(mit oder ohne Gefälle) hat
der AN rechtzeitig vor der Arbeitsausführung
herbeizuführen.
Anlegen der erforderlichen Schwind- und Arbeitsfugen
in eigener Verantwortung
sowie das Anlegen von konstruktiven Dehnungsfugen
(siehe gesonderte Position).
Alle anzulegenden Fugen sind scharfkantig und
rechtwinklig zur Raumflucht
anzulegen.
Toleranzen
Die Höhen sind verbindlich vor Arbeitsausführung mit
der örtlichen Bauleitung des
AG festzulegen. Diese wird das Bezugssystem
(Ausgangspunkt) als
Meterrißmarkierung oder Bezugspunkte von anderen
Bauteilen als Basis für die
herzustellenden Bauteilhöhen angeben. Die Toleranzen
richten sich nach DIN
18202, Tabelle 3, Zeile 3. Dabei muß die
Zementestrichebene so beschaffen sein,
dass für die Aufbringung der bauseitigen Oberbeläge
ein Abschleifen und eine
Spachtelung der Flächen nicht notwendig wird.
Sollmeßpunkte sowie
Belagstrennung/übergänge und Türen haben einen
Toleranzwert von +/- 1 mm.
Vor Ausführung ist als Nebenleistung der Meterriß des
Rohbauunternehmers zu
überprüfen bzw. ein eigener Meterriß in allen Räumen
zu Erstellen,
Unstimmigkeiten sind vor Ausführung des Estrichs mit
der örtlichen Bauleitung des
AG abzustimmen.
Estrichmängel
Für den Fall, daß die geforderten Festigkeitswerte des
Estriches vom AN nicht
erbracht werden, gilt folgendes als vereinbart:
Der AN unterwirft sich den Forderungen der
Objektüberwachung einschl. aller
damit verbundenen Kosten sowie Kostenübernahme evtl.
Zusatzgutachten.
Estriche, die nicht die geforderten Festigkeitswerte
erreichen, sind auf Kosten des
AN unmittelbar nach Feststellung des Schadens zu
entfernen und durch neuen
Estrich zu ersetzen.
Sollte in bestimmten Ausnahmefällen eine Sanierung der
schadhaften Estriche
akzeptiert werden, so hat der AN alle Sanierungskosten
zu übernehmen. Für
sanierte Estriche haftet der AN alleine.
Bei der Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen, die
der Herstellung der Luft-
dichtheit des Gebäudes dienen, ist davon auszugehen,
dass vor oder bei der Ab-
nahme der Leistungen durch den AG oder eine von ihm
beauftragte Fachkraft eine
Prüfung der Luftdichtheit durch einen Blowerdoor-Test
durchgeführt wird.
Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die Räume
besenrein zu übergeben. Durch
nicht beseitigte Rückstände erforderliche Nacharbeiten
der folgenden Unternehmer
gehen zu Lasten des AN.
Im Nachfolgenden ist der Einfachheit halber der
01 Ausgleichsschüttung
01
Ausgleichsschüttung
01.__. 1 Reinigen Betonböden Deckenflächen von Verschmutzung,
wie Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste,
Öl o.ä. reinigen.
Anfallender Baurestmüll aufnehmen,
beseitigen und fachgerecht entsorgen
einschl. anfallender Deponiegebühren.
Einbauort: Hs 1 + 2 OG 3
01.__. 1
Reinigen Betonböden
622.00
m²
01.__. 2 EPS Ausgleichsschüttung Zementgebundene EPS -
Ausgleichsschüttung nach EN 16025-1
frei Baustelle Verwendung liefern, gemäß
Herstellerangaben fachgerecht
anmischen und einbauen.
Oberfläche waagerecht abziehen bei
einer Ebenheitsanforderung nach DIN
18202 Tab. 3, Zeile 3.
Einbaustärke: bis ca. 20 cm
Brennbarkeitsklasse: A1 (nicht brennbar)
Untergrund: Stahlbetondecke handgeglättet
Einbauort: Hs 1 + 2 OG 3
Fabrikat: cyclepor® rapid 160
oder gleicher Art
Angebotenes Fabrikat:
01.__. 2
EPS Ausgleichsschüttung
622.00
m²
01.__. 3 Ausgleichsschüttung, Mehr- bzw. Minderdicke Ausgleichsschüttung, Mehr- bzw.
Minderdicke als Mehr- bzw. Minderpreis
zur Vorposition, pro 10 mm der mittleren
Dicke auf Nachweis.
Als Nachweis dient der Lieferschein.
01.__. 3
Ausgleichsschüttung, Mehr- bzw. Minderdicke
O
1.00
m²
02 Estrich
02
Estrich
02.__. 1 Reinigen Betonböden Deckenflächen von Verschmutzung,
wie Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste,
Öl o.ä. reinigen.
Anfallender Baurestmüll aufnehmen,
beseitigen und fachgerecht entsorgen
einschl. anfallender Deponiegebühren.
Einbauort: Hs 1, 2 3 über alle
Geschosse
02.__. 1
Reinigen Betonböden
O
1.00
m²
02.__. 2 Zementestrich Treppenhaus Zementestrich als schwimmender
Estrich, bestehend aus:
- Estrichranddämmstreifen PE,
umlaufend verlegt, Dicke: 8 mm.
- Wärmedämmung EPS 035 DEO/WAB,
einlagig, dicht gestossen auf Untergrund
verlegt, WLG 035, Dicke: 50 mm.
- Trittschalldämmmatte PE-TDZ 045,
einlagig, dicht gestossen auf Untergrund
verlegt, WLG 045, Dicke: 25 mm.
- Trennlage PE-Folie, überlappend
verlegt Dicke: 0,2 mm (1-lagig).
Zementestrich CT-C25-F4, nach DIN
18560, als Trennestrich auf Trennlage
aufbringen, abreiben und glätten, inkl.
fachgerechter Ausbildung aller
erforderlichen Rand-, Schein-,
Bewegungs- und Arbeitsfugen, in
einer Nenndicke ca. 60 mm,
Untergrund: Stahlbeton Bodenplatte/
bituminöse Abdichtung im UG
Oberfläche: maschinell geglättet
Bodenbelag: Vorbereitet zur
Aufnahme von Natur- oder
Betonwerkstein, 10 mm (bauseits)
Einbauort: Hs 1, 2, 3 Treppenhaus
02.__. 2
Zementestrich Treppenhaus
517.00
m²
02.__. 3 Zementestrich Wohnung Zementestrich, Heizestrich, als
schwimmender Estrich bestehend aus:
Zementestrich CT-C25-F4, nach DIN
18560, als Heizestrich auf bauseits
verlegter Fußbodenheizung planeben
aufbringen, abreiben und maschinell
glätten, einschl. Beimischung von
Zusatzmittel für Fußbodenheizung in
einer Nenndicke ca. : mind. 65 mm,
vorbereitet zur Aufnahme von
verschiedenen Bodenbelägen
(bauseits).
Untergrund: Fußbodenheizung
Einbauort: Hs 1, 2, 3 Wohnungen
(EG-DG)
02.__. 3
Zementestrich Wohnung
4,513.00
m²
02.__. 4 Zulage Gefälleausbildung Zulage 4-seitiges Duschgefälle für
Duschen bis 120/120 cm zu den
Zementestrichen der Vorpositionen zu
vorhandenen Bodenabläufen im
Bereich bodengleicher Duschen,
Feldabmessung l/b: ca. 100/100 bis
120/120 cm
Der Estrich ist entlang der
aufgehenden Bauteile umlaufend auf
einheitlicher Höhe waagerecht, und
das Gefälle zum Bodenablauf hin mit
gleichmäßigem Gefälle und sauberen
Kehlverlauf auszubilden.
02.__. 4
Zulage Gefälleausbildung
106.00
m²
02.__. 5 Mehr- / Minderstärke Mehr- / Minderpreis für Zementestrich,
je 5 mm Mehr- / Minderstärke.
02.__. 5
Mehr- / Minderstärke
O
1.00
m²
03 Zusatzleistungen
03
Zusatzleistungen
03.__. 1 Bewehrung Zementestrich Bewehrung aus Baustahlgewebematten,
verzinkt, 5,5*5,5 oder N 94 oder
Glasfasern für Estrich / Heizestrich frei
Baustelle Verwendung liefern und
fachgerecht einbauen.
03.__. 1
Bewehrung Zementestrich
1,230.00
m²
03.__. 2 Scheinfuge Scheinfuge (Schwindfugen /
Sollbruchstellen) in frischen Estrich
anlegen und schneiden.
Fugentiefe: 1/3 der Estrichdicke
Fugenbreite: 5 mm
03.__. 2
Scheinfuge
600.00
m
03.__. 3 Bewegungsfugen Bewegungsfugenprofil frei Baustelle
liefern und flucht und höhengerecht in
den Zementestrich nach DIN 18560
einbauen.
Dicke: 10 mm
Höhe: mind. 65 mm
Fabrikat: WeGo, Gefidehn
oder gleicher Art
Angebotenes Fabrikat:
03.__. 3
Bewegungsfugen
50.00
m
03.__. 4 Meßstellen Anordnen und markieren von Messstellen
in ausreichender Anzahl für die
anschließende Restfeuchtemessung
(CM-Messung) vor Verlegung der
Oberbeläge.
Mindestens zwei Stück je Wohneinheit.
03.__. 4
Meßstellen
200.00
Stk
03.__. 5 Abschalungen Estrich im Bereich von Aussparungen
u.a. oder freie Deckenränder aussparen
in fix und fertiger Montage.
- Befestigung der Schalung auf Rohdecke
- Höhe der Schalung bis 150 mm
03.__. 5
Abschalungen
O
1.00
m
03.__. 6 Estrichzusatz reduzierte Heizrohrüberdeckung Zulage zum Zementheizestrich für die
Zugabe eines Estrichzusatz zur
Erreichung einer ausreichenden
Estrichfestigkeit bei reduzierter
Rohrüberdeckung.
Rohrüberdeckung: <35 mm
Fabrikat: Rapid Floor PL-Megalith
oder gleicher Art
Angebotenes Fabrikat:
03.__. 6
Estrichzusatz reduzierte Heizrohrüberdeckung
O
1.00
m²
03.__. 7 Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 72 Stunden Zulage zum Zementestrich für die Zugabe
eines Erhärtungsbeschleuniger zur
Erreichung einer schnelleren Belegereife.
begehbar: nach ca. 12 Stunden
aufheizbar: nach 3 Tagen
Belegereife: nach ca. 72 Stunden
Estrichstärke: ca. 65 mm
Fabrikat: Rapid Floor Compound SZ
oder gleicher Art
Angebotenes Fabrikat:
03.__. 7
Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 72 Stunden
O
1.00
m²
03.__. 8 Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 12 Tage Zulage zum Zementestrich für die Zugabe
eines Erhärtungsbeschleuniger zur
Erreichung einer schnelleren Belegereife.
begehbar: nach ca. 12 Stunden
aufheizbar: nach 6 Tagen
Belegereife: nach ca. 12 Tagen
Estrichstärke: ca. 65 mm
Fabrikat: Rapid Floor Compound BZ12
oder gleicher Art
Angebotenes Fabrikat:
03.__. 8
Erhärtungsbeschleuniger Belegreife 12 Tage
O
1.00
m²
04 Stunden
04
Stunden
04.__. 1 Facharbeiter Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach
besonderer Beauftragung durch den
AG oder durch der örtlichen Bauleitung
des AG ausgeführt werden.
Über die geleisteten Arbeitsstunden
sind werktäglich Stundenlohnzettel
einzureichen.
Mit dem Einheitspreis für die
Stundenlohnleistungen sind alle damit
verbundenen Aufwendungen des AN für
Lohn-, Gehalts und Stoffkosten der
Baustelle, Kosten der Einrichtungen,
Geräte, Werkzeuge, Maschinen und
maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten,
die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
entstehen, mit angemessenen
Zuschlägen für Gemeinkosten und
Gewinn (einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) abgegolten.
Arbeiten, welche nicht in den Positionen
erfasst sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen für
Facharbeiter
04.__. 1
Facharbeiter
O
1.00
h
04.__. 2 Helfer wie Vorposition sinngemäß beschrieben,
jedoch für
Helfer
04.__. 2
Helfer
O
1.00
h