Estricharbeiten
Klarastraße München
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1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer 1. ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1.    Vertragsgrundlage       Als Vertragsgrundlage wird die VOB, Teil B und C in der zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Fassung vereinbart. 2.     Leistungsumfang       Die nachfolgend beschriebenen Leistungen verstehen sich einschließlich aller für eine fertige Arbeit notwendigen Materiallieferungen samt Abladen, Lagerung und Verbringen zum Einsatzort an der Baustelle. Zum Leistungsumfang des AN gehören alle Leistungen, die unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen wie behördlichen Vorschriften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen und zu der vertraglich vorgesehenen Nutzung betriebsbereiten und funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Diese Leistungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten. 3.    Abwicklung       3.1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Die Fachbauleitung hat durch den AN zu erfolgen.       3.2. Der AN ist verpflichtet, an der Baustelle nur Materialien einzubauen, für die eine entsprechende Zulassung einer staatlich anerkannten Materialprüfstelle vorliegt. Auf Wunsch sind die Zulassungsunterlagen dem AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.       3.3. Der AN hat die Baustelle täglich von Abfällen, Verpackungsmaterial usw. zu reinigen. Die Abfälle sind zu entsorgen. Die kompletten Schuttbeseitigungs- sowie alle Grobreinigungsarbeiten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.       3.4. Der AN ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG berechtigt, Nachträge oder Zusatzaufträge für das in diesem Vertrag beschriebene Bauvorhaben von Dritten (Bauherr, Architekt, Käufer, usw.) anzunehmen oder diesem direkt anzubieten. 4.    Gewährleistung       Die Gewährleistung regelt sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der VOB, wird aber auf 5 Jahre und 6 Monate verlängert. 5.    Sicherheitseinbehalt       Für die vertragsgerechte Ausführung der Leistungen und eventuelle Überzahlungen wird eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % vereinbart, welche nach Wahl des AN nach weiterer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.       Für die Sicherung von Mängelansprüchen im Gewährleistungsstadium wird eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme auf Dauer der Gewährleistungszeit vereinbart, welche durch den AN nach dessen Wahl nach näherer Maßgabe des § 17 VOB/B geleistet wird.       Bei Sicherheit durch Bürgschaft hat der Bürge jeweils zu erklären, dass       -   er sich nicht auf erstes Anfordern, ansonsten jedoch unbedingt, unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch verbürgt,       -   er auf die Einrede der Vorausklage, § 771 BGB, verzichtet,       -   er auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist,       -   eine Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags ausgeschlossen ist,       -   die Rückgabe und Enthaftung nur entsprechend den Regelungen dieses Vertrags verlangt werden kann,       -   für den Fall, dass mehrere Bürgen für die Ansprüche des Auftraggebers haften, er unabhängig von etwaigen Zahlungen der anderen Bürgen auf den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft haftet, bis alle von ihm verbürgten Ansprüche des Auftraggebers vollständig erfüllt sind,       -   er aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann,       -   er sich unter ausschließlicher Geltung des deutschen Rechts verpflichtet und       -   ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Bürgschaft München (Stadt) ist.       Die Sicherheit zur Mängelhaftung wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückgegeben. 6.    Baustrom, Bauwasser, WC       Der AN wird anteilig mit pauschal 1,2 % seiner Netto-Abrechnungssumme an den Kosten für Baustrom, Bauwasser und Baustellen-WC durch Abzug von der Schlussrechnung beteiligt, außer, es wird im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart. 7.    Müllbeseitigung       Die tägliche Beseitigung des durch seine eigenen Arbeiten anfallenden Bauschutts, Verpackungsmaterials und sonstigen Mülls ist Sache des Auftragnehmers. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den AG nicht nach, so kann dieser die Müll- und Schuttbeseitigung durch einen Dritten zu Lasten des AN veranlassen.       Alle anfallenden Abfälle sind nach Maßgabe des KrWG (unter besonderer Beachtung von §6) nach Arten des Abfalls getrennt gem. Abfallschlüssel (AVV) zu sortieren. Der Auftragnehmer ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. 8.    Bauwesenversicherung       Der AG hat für die Gesamtbaustelle eine Bauwesenversicherung abgeschlossen. Bei der Schlusszahlung werden dem AN 0,3 % seiner Nettoabrechnungssumme als Kostenbeteiligung hierfür abgezogen. Der Selbstbehalt beträgt 2.500,00 € je Schadensfall. 9.    Regiearbeiten       Regieleistungen müssen vor Ausführung ausdrücklich mit dem AG vereinbart werden. Regieberichte sind wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Nicht rechtzeitig unterschriebene Regieberichte werden später nicht mehr anerkannt. 10.  Preisbindung       Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende der vertraglichen Bauzeit und gelten darüber hinaus auch für nachlaufende Zusatzleistungen/Nachträge bis zum Gesamtabschluss des Bauvorhabens. 11.  Vertragsstrafe       Kommt der AN mit dem Beginn der Ausführung und/oder der Fertigstellung in Verzug, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der Nettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Zwischentermine fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des Nettoauftragswertes pro Werktag der Überschreitung an, der bis zum Zeitpunkt des überschrittenen Zwischentermins vertragsgemäß abzuwickeln gewesen ist (d.h. die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe ist bei der Überschreitung von Zwischenterminen der Wert, der bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß zu erbringenden Leistung).       Vorgenannte Vertragsstrafen (sowohl für die schuldhafte Überschreitung von Beginn- und Fertigstellungstermin, als auch für die Überschreitung von Zwischenterminen) sind auf höchstens insgesamt 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt.       Eine Kumulation der Vertragsstrafe aus der Überschreitung mehrerer Vertragsfristen erfolgt nicht, der Höchstbetrag kann nur einmal berechnet werden. Tage, die bei Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden daher bei weiteren Überschreitungen von Zwischenterminen bzw. des Endtermins bei Berechnung der Vertragsstrafe nicht nochmals berücksichtigt.       Der Anspruch des AG auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.       Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Vertragsstrafe im Falle einer Verschiebung der Ausführungsfristen auch ohne neue Vereinbarung für den geänderten Beginn und/oderFertigstellungstermin, sofern es durch die Verschiebung nicht zu einer grundlegenden Neuordnung des terminlichen Ablaufs der Baustelle kommt und die Abwicklungsmodalitäten der Baustelle auch bei Verschiebung der Ausführungsfristen vergleichbar mit den ursprünglichen Abwicklungsverhältnissen bleiben. 12.  Angebotsbindefrist       Die Bindefrist dieses Angebots beträgt 6 Monate nach Angebotseingang. Allgemeine Vertragsbedingungen gelesen und anerkannt: ____________________                    _________________________________ (Ort/Datum)                                                    (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
1. Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer
2. Allgemeine Vorbemerkungen 2. ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Auf einem ca. 510 m2 großen Grundstück in der Klarastr. 7 in 80636 München, errichtet die Classic Projektentwicklung GmbH & Co. KG einen Geschoßwohnungsbau mit 12 Wohneinheiten und Tiefgarage. Das Gebäude wird als konventioneller Massivbau errichtet. Die Außenwände sind als Stahlbetonkonstruktion mit Wärmedämmverbundsystem vorgesehen. Das Gebäude erfüllt die Anforderungen des aktuellen Gebäudeenergiegesetztes (GEG) und erreicht den KfW Effizienzhaus 55 -Erneuerbare Energien- Standard. Das Objekt gliedert sich in zwei Untergeschosse mit Technikzentrale, Lagerräumen, Tiefgaragennutzung und sechs Vollgeschossen zur Wohnnutzung. Die Außenanlagen werden mit Gartenbereichen und Flächen zur gemeinschaftlichen Nutzung inklusive Spielflächen erschlossen. Die Baustelle befindet sich im innerstädtischen Stadtteil Neuhausen-Nymphenburg und wird über öffentlich erschlossene Verkehrswege erreicht. Zum Zeitpunkt der Bauausführung wird die Klarastraße durch eine verkehrsrechtliche Anordnung als Einbahnstraße ausgewiesen und kann nur über die Klarastraße angefahren werden. Das Baufeld ist dreiseitig von bestehender Nachbarbebauung umgeben. Zugang und Andienung der Baustelle sind nur über die Klarastraße möglich. Für die Baustelle ausgewiesene Fahrzeugabstellflächen für Firmenfahrzeuge stehen nicht zur Verfügung. Flächen zur Material- und Zwischenlagerung sind nicht dauerhaft verfügbar. Anlieferungen auf entsprechenden Flächen können nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Abstimmung/ Genehmigung mit der Bauleitung erfolgen. Erforderlich werdende Zwischenlagerungen müssen auftragnehmerseitig koordiniert und in den Leistungsumfang einkalkuliert werden. An- und Ablieferungen müssen grundsätzlich nach dem "Just-in-Time"-Prinzip erfolgen und vorher angemeldet werden.  Anlieferungen sind durch beengte Innenstadtverhältnisse und Straßenüberspannungen (Medienleitung Bauwasser/ Strom) erschwert und erfordern einen erhöhten, einzukalkulierenden Koordinationsaufwand seitens Auftragnehmer. Hebegeräte zur Andienung der Baustelle stehen nicht zur Verfügung. Baustellenzufahrt und Logistik: Baustellenzufahrt mit LKW bedingt möglich. Lieferungen sind sieben Tage vor Eintreffen auf der Baustelle bei der Bauleitung anzukündigen. Eine Stunde vor Zufahrt auf die Baustelle hat sich der Fahrer beim bauseits beauftragten Logistikbevollmächtigten telefonisch anzumelden. Bei unangemeldeten oder zeitlich abweichenden Lieferungen behält sich der AG vor, diese abzulehnen. Baukran: Der Baukran steht für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier und der zuständigen Bauleitung abzustimmen. Die Kranbenutzung kann nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Terminliche Verschiebungen sind der Kranbenutzung nicht abzuleiten. Mengenprüfung: Die Mengenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den AN. Der Punkt entfällt bei einem Abrechnungsvertrag. Unfallschutz: Der AN haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Dabei sind die die geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere ArbSchG SiGe-Plan Gefährungsbeurteilung Arbeitsanweisungen Festlegungen aus Sicherheitsunterweisungen. Vor Beginn der Arbeiten hat der AN dem AG eine auf das Bauvorhaben angepasste Gefährungsbeurteilung sowie Sicherheitsunterweisung zu übergeben. Sollten diese zu Beginn der Arbeiten nicht vorliegen, behält sich der AG das Recht vor, diese durch eine durch den AG beauftragte Sicherheitsfachkraft erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der AN. Jeder auf der Baustelle beschäftige Arbeitnehmer hat, wenn vorgeschrieben, PSA (z.B. Sicherheitsschuhe, Bauhelm, Warnweste) zu tragen. Diese sind durch den AN bereitzustellen. Zuwiederhandlung der Arbeitsschutzmaßnahmen können mit Baustellenverweisen sowie ggfs. Ordnungsgeldern zu Lasten des AN geahndet werden. Die Anzahl der vom AN bereitzustellenden Ersthelfer richtet sich nach Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Personen entsprechend der Vorgaben der BG Bau. Alle Arbeitsbereiche sind gegen unabsichtlichen unabsichtigen Zugang abzusichern. Erforderliche Hilfseinrichtungen müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und werden nicht gesondert vergütet. Der Aufwand hierfür ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der Auftragnehmer hat Unklarheiten, die sich aus der Besichtigung der Baustelle ergeben, in einem Begleitschreiben zum Angebot dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Angebotsunterlagen: Neben dieser Ausschreibung liegen der Angebotsaufforderung folgende Unterlagen bei: - Grundrisse - Schnitte & Ansichten - Detailplanung - Visualisierungen
2. Allgemeine Vorbemerkungen
TVB zu LG 251 - Estricharbeiten 3. TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN Grundlagen Grundlage für das Angebot und die Ausführung sind sämtliche relevante DIN Normen, Vorschriften und Richtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die anerkannten Regeln der Technik. Es gilt die DIN 18560. Der AG behält sich vor, einzelne Positionen des Leistungverzeichnisses nicht ausführen zu lassen oder gesondert zu vergeben. Der AN hat die bauseitigen Vorleistungen eigenverantwortlich und rechtzeitig zu prüfen. Beanstandungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Liegt keine schriftliche Anzeige des AN vor bzw. unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so gilt die Leistung als mängelfrei anerkannt. Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen. Der Unternehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse, Baustelleneinrichtung, Siloaufstellung, Lagerplatz usw. genauestens zu informieren. Nachforderungen wegen evtl. auftretender Erschwernisse werden nicht anerkannt. Schutzgerüst Umlaufend um das Gebäude ist ein Schutzgerüst vorhanden. Alle weiteren Gerüste innerhalb des Gebäudes sind vom ausführenden Unternehmer selbst zu erstellen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste gilt im Zuge des Arbeitsfortschritts für eigene oder fremde Gerüste als Nebenleistung, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch erneute Abstützung notwendig ist. Toleranzen Für flächenfertige Nutzestriche sowie für alle Estriche, die zur Aufnahme von Fliesen- Parkett- oder Kunststoff-Belägen vorgesehen sind, gelten die Toleranzen der DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 3. Preisinhalte Die nachfolgend genannten Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet (Nebenleistungen): Sind Verputz- oder Wandplatten nicht bis zum Rohboden geführt und befinden sich Versatzteile noch in der Estrichstärke, so müssen zur Vermeidung von Schallbrücken Schaumstoffstreifen als einwandfreie Widerlager für die Randstreifen ausgefüttert werden. Dämmschichten sind im Kreuzverband zu verlegen und dicht zu stoßen. Bei mehreren Lagen muss eine wechselseitige Fugenüberdeckung gewährleistet sein. In den Fluren werden Verteilerplatten für den Anschluss der einzelnen Räume an die Fußbodenheizung verlegt. Entsprechend ist hier nach Abstimmung mit dem Heizungsbauer die Wärmedämm-Stärke zu verringern. Die Abdeckung der Dämmstoffe mit PE-Folie 0,1 mm in Bereichen ohne Trittschalldämmung/Tackerplatte ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Die Abdeckung ist an den Anschlüssen bis auf die Höhe der Randisolierung hochzuziehen und an den Stößen der Bahnen mindestens 10 cm zu überlappen oder zu verkleben (entsprechend mit AG - Bauleiter abzustimmen). Soweit erforderlich sind Scheinfugen anzuordnen, vor allem beim Vorhandensein einspringender Ecken und bei zu großen Flächen. Konstruktive Dehnungen des Gebäudes sind - sofern vorhanden - aufzunehmen und im Estrich durchzuführen. Abrechnung nach Position. Herstellen der Kanten von Aussparungen, sowie das Schließen der Aussparungen. Estrichmehrstärken bis zu 15 mm aufgrund von Rohbautoleranzen. Einbauen von Anschlag-, Stoß- und Trennschienen, Mattenrahmen, Bewehrungen u. dergleichen. Reinigen des Untergrundes (normale Verschmutzung). Schutzabdeckungen für angrenzende Bauteile zur Vermeidung von Verschmutzung. Bereits eingebaute Teile wie Geräte, Installationen, Türen, Fassaden etc. sind besonders zu schützen. Das Anlegen von Markierungen bei Fußbodenheizungssystemen zur Kennzeichnung von Probeentnahmemöglichkeiten (keine Heizschlangen) durch den Bodenleger je Raum. PE-Randstreifen mit Folienlappen entlang der aufgehenden Bauteile. Durchdringungen sind mit zweifacher Randdämmstreifen-Umwicklung auszuführen. Die Randdämmstreifen müssen >= 4 cm über FFB hinausstehen. Die Randdämmstreifen müssen an allen Ecken und Kanten an den aufgehenden Bauteilen anliegen, Hohlstellen zwischen Randdämmstreifen sind nicht zulässig. Einmessen von Meterrissen mit der örtlichen Bauleitung bzw. dem zuständigen Polier des AG. Beseitigung und Entsorgung gewerkeeigener Verschmutzungen nach Fertigstellung der Arbeiten in einem Taktbereich. Der AN hat unaufgefordert nach Fertigstellung der jeweiligen Estrichfläche der Bauleitung die notwendige Abbindezeit bis zur Nutzung und zur Erstellung des Oberbelages, bezogen auf die jeweils tatsächliche Baustellen- und Untergrundsituation, schriftlich anzuzeigen. Zudem ist der örtlichen Bauleitung umgehend nach Einbau des Estrichs das Aufheizprotokoll zu übergeben. Dies wird auch als mitentscheidend bei der Beurteilung von Mängelfeststellungen und Gewähleitungsansprüchen herangezogen. Es obliegt dem AN, am Bau für alle Gewerke deutlich zu kennzeichnen, ab wann die fertiggestellten Estriche benutzt werden können. Frisch bearbeitete Bereiche sind markant abzustellen und entsprechend mit prov. Schildern zu kennzeichnen. Die Absperrung ist unmittelbar nach Ablauf der Frist vom AN zu entfernen und zu entsorgen. Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel innerhalb der Baustelle, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken, werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, dass das hierbei allgemein übliche Maß überschritten wird. Aufwendungen zum Gewährleisten der Mindestlufttemperatur gemäß Nr. 3.1.2 DIN 18353 sind Besondere Leistungen. Der bei korrekter Verlegung von Rohrleitungen in der Dämmschicht entstehende Aufwand für Anpassung und Verschnitt ist in den Preis einzurechnen. Das Lüften der Räume und das Staubsaugen in geschlossenen Räumen nach der Verarbeitung oder dem Trennen von Mineralfasererzeugnissen ist eine Nebenleistung. Bauablauf Die Arbeiten erfolgen abschnittsweise nach dem Lean-Construction System in wochenweise versetzten Taktbereichen. Die Taktzeit beträgt eine Arbeitswoche. Die Leistungen sind innerhalb dieses Zeitfensters abzuschließen und an das Nachfolgegewerk zu übergeben. Auszuführende Arbeiten sind in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen am Bau beteiligten Firmen durchzuführen. Die Kapazität des entsprechenden Personals ist z.B. bei zeitgleichen Arbeiten in mehreren Taktbereichen eigenverantwortlich vom AN zu planen und vorzuhalten. Mehrkosten aus unsachlicher Ausführung oder verspäteter Mängelbeseitigung, die eine Behinderung von Nachfolgegewerken zur Konsequenz hat, gehen zur Lasten des AN. Materiallagerungen dürfen nur nach Absprache mit der Bauleitung erfolgen. Der AG ist für eine Bereitstellung von Räumlichkeiten grundsätzlich nicht verpflichtet. Die Lagerung muss materialgerecht erfolgen und ist gegen Feuchtigkeit, Beschädigungen etc. zu schützen, bis zur Übergabe des Bauwerks liegt die Verantwortung alleinig beim AN. Geräte, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtungen müssen tauglich und betriebssicher sein und den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Prüfungen entsprechen. Die Verantwortung hierfür liegt ebenfalls alleinig beim AN. Technische Vorbemerkungen gelesen und anerkannt: ____________________                    _________________________________ (Ort/Datum)                                                    (Stempel und Unterschrift d. Bieters)
TVB zu LG 251 - Estricharbeiten
251 Estricharbeiten
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Estricharbeiten
251.01 Vorbereitende Arbeiten
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Vorbereitende Arbeiten
251.21 Dampfsperren
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Dampfsperren
251.41 Nutzestriche - Zement (CT)
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Nutzestriche - Zement (CT)
251.61 Estriche, Sonstiges
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Estriche, Sonstiges
251.72 Estrichprofile
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Estrichprofile
251.73 Abläufe
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Abläufe
992 Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
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Regiearbeiten u. sonstige Leistungen
992.01 Estricharbeiten
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