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KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
Lage:
Bürkstraße 3
78054 Villingen-Schwenningen
Objektbeschreibung:
Im Stadtzentrum von Schwenningen soll in der Bürkstraße
eine dreigeschossige Kindertagesstätte für 5 Gruppen
gebaut werden.
Neben den großzügigen Gruppenräumen dienen auch die
Flure als Spielbereich für die Kinder.
Zudem erwartet die Kinder im Außenbereich ein weiteres
Highlight.
Hier werden an dem außenliegenden Treppenturm zwei
Rutschen errichtet.
Angaben zur Leistungsbeschreibung:
Grundlage des Angebotes sind sämtliche
Planungsunterlagen, die Leistungsbeschreibung der Stadt
Villingen - Schwenningen, sowie die weiteren Anlagen
zum Leistungsverzeichnis.
Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit
der ausschreibenden Stelle zu klären.
Hinweispflicht des Bieters/Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für die
vom Auftragnehmer angebotene Leistung erforderlichen
bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen sowie
die notwendigen Vorleistungen anderer Auftragnehmer auf
Eignung für die Durchführung seiner eigenen Arbeiten zu
prüfen.
Zudem ist der Auftragnehmer gehalten, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen und
Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Werden zur Anfertigung von
Konstruktionsunterlagen oder für die Ausführung mehr
Bauangaben benötigt als in den Ausschreibungsunterlagen
enthalten oder aus diesen ersichtlich sind, so hat sie
der Auftragnehmer rechtzeitig vom Auftraggeber
anzufordern, sodass keine Behinderungen eintreten
können.
Der AN verpflichtet sich, vor Angebotsabgabe den
Bestand vor Ort detailliert zu besichtigen und die
örtlichen Gegebenheiten zu beachten.
KITA Bürkstraße Villingen-Schwenningen
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
zum Leistungsverzeichnis und zur Angebotserstellung
Definition Beteiligte:
AN = Auftragnehmer, Nachunternehmer/Subunternehmer,
Bieter
AG = Auftraggeber, Generalunternehmer
Hinweise zum Leistungsverzeichnis bzw. zur
Leistungsbeschreibung:
Technische Vorschriften und Richtlinien, die als
"Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" gelten,
sind der Teilleistung oder dem Abschnitt des LV
vorangestellt für den sie gelten. Sie sind Bestandteil
der Positionstexte. Bei Abweichung hat der
Positionstext Vorrang.
Die in der Ausschreibung geforderten Qualitäten sind
einzuhalten. Auch bei Alternativ- und Eventualangeboten
sind diese Leistungen ebenfalls als voll
funktionsfähige Einheit mit den geforderten
Eigenschaften zu sehen. Fabrikats- und typenspezifische
Merkmale der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen
Fabrikate und Typen sind durch diese Alternativ- oder
Eventualpositionen mindestens gleichwertig zu erfüllen
oder es sind die nicht erfüllbaren Eigenschaften vom
Bieter detailliert auszuweisen. Hierbei ist sorgfältig
vorzugehen; für nicht erfüllbare Eigenschaften sind
angemessene Minderkosten auszuweisen. Die Freigabe
erfolgt nach der technischen Prüfung in jedem Fall
durch den Auftraggeber. Das Ergebnis der technischen
Prüfung ist nicht mit einer Freigabe gleichzusetzen.
Sofern der AN Bedenken gegen die vorgesehene und
beschriebene Art der Ausführung oder gegen zu
verwendende Materialien, Konstruktionen usw. hat, ist
er verpflichtet diese mit seiner Begründung und ggf.
Alternativvorschlägen mit entsprechenden Kostenangaben
bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen bzw. den
Angebotsunterlagen als gesondertes Schriftstück
beizufügen.
Werden vom AN zur Angebotsabgabe keine Bedenken
mitgeteilt, so übernimmt der AN die uneingeschränkte
Verantwortung für die beschriebene, zu erbringende
Leistung.
Spätere Bedenken des AN gegen Inhalte der
Leitungsbeschreibung, welche nach Angebotsabgabe
geltend gemacht werden, gehen in jeder Art und Höhe zu
Lasten des AN.
Änderungen sind nur durchführbar, sofern diese formal
und fachtechnisch mit dem Inhalt der
Leistungsbeschreibung gleichwertig sind und keine
zusätzlichen Kosten für den AG nach sich ziehen.
Vollständigkeit der angebotenen Leistung:
Der AN muss als Fachfirma bei der Kalkulation die
Beschreibung der verlangten Leistung auf Ihre fachliche
Richtigkeit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit
überprüfen, falls erforderlich auf einem Beiblatt seine
Berichtigungen, Erläuterungen oder Ergänzungen
einreichen. Die angebotene Leistung muss letztendlich
immer und ohne Einschränkung Stand und Regeln der
Technik entsprechen.
In den einzelnen Positionen sind jeweils alle Arbeiten,
Materialien und Aufwendungen einzukalkulieren (auch
wenn sie in den Positionen im Einzelnen nicht mehr
genannt werden), die die vertraglich vereinbarte
Erstellung der Gesamtleistung gewährleisten, also zur
fix und fertigen, dem geplanten Einsatz entsprechenden,
funktionsfähigen Leistung erforderlich sind. Hierzu
gehören auch der gesamte horizontale und vertikale
Materialtransport bis zur Verwendungsstelle sowie
sämtliche zur Erstellung der geforderten
Leistung notwendigen Werkzeuge und Werkzeugkosten.
Werkzeugkosten sind auch u.a. die Herstellung von
Neuprofilen und die Herstellung von anders gearteten
konstruktiven Lösungen, welche aus Gründen der
firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. Einsetzen
von Befestigungsteilen und die erforderlichen
Bohrarbeiten.
Alle erforderlichen bau- und sicherheitstechnischen
Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen, Nachweise und
Abnahmen hat der AN eigenverantwortlich zu veranlassen
und durchzuführen.
Alle vorbeschriebenen Leistungen sind in die
Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert
vergütet.
In die Angebotspreise sind darüber hinaus folgende
Leistungen einzurechnen, soweit nicht in separaten
Positionen ausgeschrieben:
Baustelleneinrichtung des AN:
In diesem Bereich sind die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung des AN entstehenden Kosten zu
erfassen, auch wenn sie in den Positionen des LV nicht
nochmals beschrieben werden, insbesondere für die
nachfolgenden Punkte.
Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres
Unterhalten, Abbau und Abtransport der erforderlichen
Baustelleneinrichtung, z. B. Unterkunftscontainer und
Lagerflächen.
Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den
Zufahrtswegen; hierzu gehört auch die umgehende
Beseitigung von Verunreinigungen.
Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle und
den Zu- und Abfahrtswegen.
Für die zur Ausführung seiner Arbeiten erforderliche
Gerüste (auch über 2 m Höhe)
Aufbau, Vorhalten und Abbau aller notwendigen
Abdeckungen, Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und
Treppen, Absturzsicherungen und dgl. bis zum Abruf
durch die AG-Bauleitung.
Einrichtung, Betrieb, Unterhalt, Abbau und Abtransport
der erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elt-, Fernmelde-
und Heizungsanschlüssen ab einem Übergabepunkt des AG.
Der AG stellt die Wasser- und Stromversorgung ab einem
zentralen Übergabepunkt zur Verfügung und sorgt für die
erforderlichen WC-Einrichtungen und Beleuchtungen der
Verkehrswege sowie über eine ausreichende Anzahl an
Elektrounterverteilern. Die Anschlüsse an Wasser,
Abwasser sowie Sanitärcontainer werden allen am Bau
beteiligten Firmen zur Verfügung gestellt.
Elektrische Anlagen auf der Baustelle sind so zu
errichten und die Betriebsmittel so auszuwählen, dass
bei bestimmungsgemäßer Verwendung Personen und Sachen
nicht gefährdet sind.
Es gelten die entsprechenden DIN VDE Bestimmungen.
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes durch
Besichtigung des Baugeländes Klarheit über die
Örtlichkeiten zu verschaffen.
Bauleitung:
Die Anwesenheit eines bauführenden Ingenieurs,
Meisters, Obermonteurs oder Vorarbeiters, der alle
Arbeiten überwacht und bei Baubesprechungen den AN
verantwortlich vertritt.
Inbetriebnahme, Abnahme, Übergabe:
Einregulierung und Leistungsmessungen, Inbetriebnahme
und Abnahme, einschließlich der erforderlichen
Betriebsstoffe und Personalkosten für diese Tätigkeit.
Nachweis der Stromaufnahme der Antriebsmotore und
Verteilungen. Die Protokolle hierüber sind den
Abnahmeunterlagen beizufügen.
Bemusterung:
Für alle wesentlichen Bauteile von formaler oder
grundsätzlicher Bedeutung wird eine Bemusterung
verlangt werden. Absprachen hierzu sind rechtzeitig mit
der Bauleitung zu vereinbaren. Auf Verlangen des AG
sind ergänzend Original-Muster vom AN unentgeltlich
vorzulegen.
Transporte:
Alle Transportkosten zur Baustelle bzw. zur
Verwendungsstelle, inklusive der dazu notwendigen
Hebezeuge sowie die freie Rücksendung notwendiger
Verpackung und dgl., Umbau und Umlagerung von
Baustoffen, Baugeräten.
Sicherung:
Alle Kosten für notwendig werdende Sicherheitsmaßnahmen
zum Schutz der Bauteile (Frostschutzmittel oder Schutz
gegen Witterungseinflüsse allgemeiner Art), Kosten für
das hierzu erforderliche Betriebs- und
Aufsichtspersonal.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Vorschriften, Richtlinien, Auflagen:
Nachstehend ausgewählte Vorschriften, Richtlinien und
Auflagen sind für die Ausführung unter anderem zu
beachten. Der AN schuldet zunächst die Einhaltung all
dieser Vorschriften, Richtlinien, Auflagen mit
Gültigkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, bei
Vertragsabschluss mit Gültigkeit des Datums zum
Vertragsabschluss. Nach diesem Zeitpunkt ist der AN
verpflichtet, den AG über allfällige Änderungen hierzu
unverzüglich zu unterrichten und an der
Entscheidungsfindung über die Anwendung der jeweiligen
Unterlage aktiv mitzuwirken. Dies beinhaltet die
Beratung des AG und ggf. auch des Bauherrn und das
Aufzeigen von Mehr- und Minderkosten sowie terminlichen
und qualitativen Auswirkungen.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauarbeiten, d.h. die VOB/B und die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, d.h.
die VOB/C in Ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Angebotes
gültigen Fassung werden Bestandteil des Vertrages.
Bestimmungen und Auflagen von Behörden,
Versorgungsunternehmen, des Bauherren und seiner
Planungsbeteiligten, wie z. B. die Baugenehmigung, die
Landesbauordnung und Verwaltungsvorschriften,
Anschlussbestimmungen der Energieversorger, Schall-,
Akustik-, Wärme- und Brandschutzgutachten der
Sachverständigen, Vorschriften und Richtlinien des
Gewerbeaufsichtsamtes, des Umweltamtes, der
Sachversicherer und die Arbeitsstättenverordnung und
zugehörige Richtlinien jeweils im Zusammenhang mit der
Erstellung des Bauwerkes und seiner Anlagen.
Technische Normen wie DIN-Normen der für die Ausführung
vorgesehenen bau- und haustechnischen Gewerke, die von
den Materialherstellern empfohlenen Anwendungs- und
Verarbeitungsrichtlinien sind ebenso zu beachten, wie
Auflagen und Vorschriften des Technischen
Überwachungsvereines und einschlägige Empfehlungen und
Verfügungen der zuständigen Fachverbände.
Für sämtliche Materialien sind dem AG rechtzeitig
bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse und
Produktinformationen zur Prüfung vorzulegen.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Der AN hat sich an sämtlichen, vor Montagebeginn
stattfindenden Koordinationsbesprechungen zusammen mit
den anderen ausführenden Firmen bei der örtlichen
Bauleitung und beim AG zu beteiligen; ebenso an den
weiteren gemeinsamen Besprechungen zur Klärung von
Detailfragen.
Der AN hat seinen Leistungsumfang vor Beginn seiner
Fertigung mit der AG-Bauleitung festzulegen. Die im
Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Abmessungen
dienen nur zur Kalkulation des Angebots und dürfen
nicht zur Materialbestellung und Leistungsausführung
verwendet werden.
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, in dem er alle
Ereignisse, Geschehnisse und Gegebenheiten aufzeichnet,
die mit dem Konstruktions- und Ausführungsprozess im
Zusammenhang stehen. Eine Kopie des Bautagebuches wird
wöchentlich dem AG und auch, soweit einschlägig, jedem
vom AG dem AN benannten zur Einsicht berechtigten
ausgehändigt, ohne dass dies bedeuten würde, dass dies
eine Bestätigung oder Genehmigung von dessen Inhalt
durch den AG oder von Dritten darstellt.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreis einzurechnen, sofern nicht im
Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen durch
Positionen erfasst sind.
Etiketten, Klebestreifen und Schutzüberzüge bzw.
-markierungen sind vor der Übergabe kostenlos zu
entfernen.
Der AN hat alle ihm übergebenen Unterlagen auf
Abweichungen von den örtlichen vorhandenen Maßen in
alleiniger Verantwortung zu überprüfen. Hat der AN
Bedenken, so muss er sie schriftlich anmelden. Die in
den Zeichnungen und Beschreibungen genannten Maße sowie
alle für die technische Bearbeitung, Fertigung und
Montage erforderlichen Maße sind vor Herstellung der
Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig, kostenneutral und
eigenverantwortlich zu ermitteln bzw. zu überprüfen.
Fertigung und Einbau dürfen nur nach örtlichem Aufmaß
in Abstimmung mit der Planung erfolgen.
Vermessung/Toleranzen:
Die vom AN durchzuführenden und für die Erbringung
seiner Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten
gelten als Nebenleistung und werden nicht gesondert
vergütet.
Für die Höheneinmessungen werden vom AG je Geschoss an
den Treppenhauskernen geeignete Messmarken gesetzt.
Alle weiteren, erforderlichen Messmarken sind vom AN
kostenlos und eigenverantwortlich zu setzen.
Die in den Zeichnungen und Beschreibungen genannten
Maße sowie alle für die technische Bearbeitung,
Fertigung und Montage erforderlichen Maße sind vor
Herstellung der Leistungen vom AN am Bau rechtzeitig,
kostenneutral und eigenverantwortlich zu ermitteln bzw.
zu überprüfen. Fertigung und Einbau dürfen nur nach
örtlichem Aufmaß in Abstimmung mit der Planung
erfolgen.
Unvermeidbare Bautoleranzen innerhalb der zulässigen
Toleranzen nach DIN 18202 sind zwischen den Beteiligten
abzustimmen. Hinweise auf die DIN-Normen reichen nicht
aus. Maß- und Toleranzabsprachen zwischen
aneinandergrenzenden Gewerken haben unverzüglich zu
erfolgen. Werden vereinbarte Bautoleranzen
überschritten, so sind eventuelle Nacharbeiten nur mit
Zustimmung der AG-Bauleitung zulässig.
Bei Schweißarbeiten ist auf Brandschutz erhöhter Wert
zu legen. Die Montagefirmen müssen daher eine geschulte
Brandwache auf der Baustelle mit der Überwachung dieser
Tätigkeiten beauftragen. Weiterhin ist jederzeit ein
geprüfter Feuerlöscher griffbereit zu halten.
Die Kosten der vorstehenden Leistungen sind in den
Angebotspreisen einzurechnen, sofern nicht im
nachfolgenden Leistungsverzeichnis einzelne Leistungen
durch Positionen erfasst sind.
Die Entscheidung zur Anwendung der einzelnen Positionen
aus der Leistungsbeschreibung trifft die örtliche
Bauleitung des AG, d.h. es besteht kein Anspruch auf
die Anwendung der beschriebenen Positionen und
Teilleistungen. Alternativangebote für Einzelleistungen
sind zulässig, jedoch ohne rechtlichen Anspruch auf
Anerkennung. Sämtliche Preise gelten
bauteilübergreifend.
Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten
vorgesehen, ist die dafür angegebene Zahl an Stunden
unverbindlich. Der AN hat über Stundenlohnarbeiten
täglich Stundenlohnzettel einzureichen und von der
örtlichen Bauleitung des AG unterschreiben zu lassen.
Im Stundenlohn werden nur effektiv auf der Baustelle
geleistete Stunden vergütet.
Unterbrechung usw. kein Anspruch auf zusätzliche
Vergütung abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei
vorwiegend um Vorleistungen oder Anschlussleistungen
für Installationen und technischen Ausbau o.ä..
Leistungen müssen auch nach Abschluss der eigentlichen
Arbeiten ausgeführt werden und berechtigen nicht zu
Mehrfordch eiserungen.
Sollten während der Durchführung der Leistungen Mängel
oder sonstige vertragswidrige Leistungen festgestellt
werden, so sind diese unverzüglich auf Kosten des AN zu
beseitigen. Der AN hat alle Schäden zu ersetzen, die
sich aus der mangelhaften Leistung ergeben.
Einzelpreisänderungen wegen Über- bzw. Unterschreitung
der Einzelmassen über 10% sind nicht vorgesehen, auch
wenn sich die Gesamtabrechnungssumme gegenüber der
Auftragssumme ändert.
Soweit im Leistungsverzeichnis oder an anderer Stelle
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind mit
den Vertragspreisen insbesondere abgegolten:
- Kosten für die Benutzung bestehender öffentlicher und
privater Wege und Anlagen.
-Lohn- und Gehaltsnebenkosten. Dies gilt auch für
Stundenlohnarbeiten, soweit Verrechnungssätze im
Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
- Kosten der Einrichtung, Vorhaltung und Räumung
Baustelle, sofern im Leistungsverzeichnis keine
entsprechende Position ausgeschrieben ist.
- Kosten für Forderungen, wie sie sich aus den
technischen und vertragsrechtlichen Vorschriften
ergeben.
Es müssen alle erforderlichen Abnahme- und genehmigten
Revisionsunterlagen mit der Abnahmeanzeige zur Prüfung
vorliegen. Liegen diese Unterlagen nicht vollständig
vor, wird der AG die Abnahme verweigern. Sämtliche sich
daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten des AN.
Normen und Richtlinien:
Es gelten alle für die im Leistungsprogramm enthaltenen
Leistungen zutreffenden Normen und Vorschriften,
insbesondere gelten:
DIN 18 202 Maßtoleranzen im Hochbau
DIN 18 299 Allg. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
DIN 4102 Brandschutz im Hochbau
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten
DIN EN 686 Elastische Bodenbeläge
DIN EN 687 Elastische Bodenbeläge
DIN EN ISO 24011 Elastische Bodenbeläge
- Unfallverhütungsvorschriftten der
Berufsgenossenschaften
- Sicherheitsregeln + Anweisungen vom zuständigen
SiGeKo
-Merkblätter des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
- Herstellerrichtlinien
A) ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1,6% für Baustrom, Bauwasser und Sanitäreinrichtungen
0,5% für die Bauwesenversicherung
Umlagen für Nachunternehmerleistungen:
1 Linoleumboden
1
Linoleumboden
1. 1 Vorarbeiten
1. 1
Vorarbeiten
1. 2 Linoleumboden
1. 2
Linoleumboden
1. 3 Taglohnarbeiten
1. 3
Taglohnarbeiten