Außenanlagen
Kita Scheeßeler Straße
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01 Landschaftsbauarbeiten
01
Landschaftsbauarbeiten
Vorbemerkungen: Baubeschreibung: Hergestellt werden die Freiflächen um eine KITA für die Altersgruppen unter und über 3 Jahre. Das Außengelände befindet sich in der Scheeßelerstraße, 28239 Bremen. Ausgeschrieben werden alle Leistungen für die Herstellung der Kanalarbeiten, Zuwegungen, Terrassen und der Beleuchtung. Die Herstellung der Spielanlagen ist nicht Bestandteil der Ausschreibung. Termine: Ausführungszeitraum GaLaBau: Juni 2026 - Oktober 2026 Vorbemerkungen: Angaben zum Leistungsverzeichnis Die im Leistungsverzeichnis anzugebenden Einheits- und Pauschalpreise sind auf der Grundlage der gesamten Verdingungsunterlagen zu ermitteln. Soweit in den Verdingungsunterlagen nichts anderes bestimmt ist, umfassen die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen grundsätzlich auch das Liefern, Einbauen, Vorhalten, Lagern und Entsorgen aller erforderlichen Bau- und Bauhilfsstoffe. Die Angebotspreise enthalten alle Haupt- und Nebenkosten einschließlich Vorhalten und Unterhalten der Geräte, Fahrzeuge, UmschlagsteIlen etc. und alle sonstigen Bauhilfsmittel, die für die bestimmungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlich sind und soweit in den Verdingungsunterlagen Ausnahmen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebots über die Lage der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen, für die Preisermittlung und Durchführung der Arbeiten wichtigen Tatsachen durch Besichtigung und Erkundungen zu unterrichten. Mit der Abgabe des Angebots bestätigt er, dass er diese Unterrichtung vorgenommen und sich über alle anderen Unterlagen und Bedingungen der Ausschreibung im Einzelnen informiert hat. Erschwernisse, die sich später aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben sollten, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu irgendwelchen Ansprüchen. Bodenarbeiten Der Füllboden ist dem verwendeten Verdichtungsgerät entsprechend angepasst lagenweise einzubauen. Die geforderte Einbau-Lagerungsdichte hat eine Tragfähigkeit nach = 45 MN/m² zu erreichen. Auflockerungen an der unmittelbaren Oberfläche müssen bei der Verdichtung der nächsten Schicht mit erfasst werden. Es sind nur statische Verdichtungsmethoden zugelassen. Bodenlieferungen müssen frei von Fremd- oder Schadstoffen sein. Das Bearbeiten und Befahren der zukünftigen Vegetationsflächen hat schonend zu erfolgen, um die Bodenstruktur nicht zu zerstören, Verdichtungen der Flächen durch Maschinen, Lagermaterial, Fahrzeuge, etc. sind grundsätzlich zu vermeiden. Oberbau Die zu erstellenden Belagsflächen gliedern sich in unterschiedliche Belagsflächen. Im Einzelnen sind folgende Schichtstärken für den Ausbau vorgesehen: Gesteinskörnungen Die im Oberbau vorgesehenen Gesteinskörnungen müssen der TL Gestein-StB 20 entsprechen. Der AN hat die gültigen Eignungsnachweise für die verwendeten Gesteinskörnungen den Eignungsprüfungen stets beizufügen. Die Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel müssen den TL SoB-StB 20 entsprechen und gemäß den TL G SoB-StB 20 güteüberwacht sein. Frostschutzschichten Schichten aus frostunempfindlichen Material oder Frostschutzschichten müssen den ZTV SoB-StB 20 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB 20, Tabelle 1, Kategorie UF3 entsprechen. Der Feinanteil kleiner 0,063 mm darf jedoch in der fertigen Schicht 5 M.-% nicht überschreiten. Sofern Boden zur Auffüllung gleichzeitig zur Herstellung von Schichten aus frostunempfindlichem Material verwendet werden soll, muss dieser die Anforderungen der TL SoB-StB 20 erfüllen und einer Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB 20 unterliegen. Die Frostschutzschicht ist bei der nachfolgenden Ausführung auf einen Verdichtungsgrad Dpr von mindestens 100% zu verdichten. Schottertragschichten Schottertragschichten müssen den ZTV SoB-StB 20 und die zugehörigen Baustoffe und Baustoffgemische den TL SoB-StB 20 entsprechen. Bei Schottertragschichten zwischen Einfassungen muss der Verdichtungsgrad Dpr = 100 % betragen. Recyclingmaterial ist nicht zugelassen. Pflasterbefestigungen Es gelten die ZTV Pflaster-StB und die TL Pflaster-StB mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen. Pflasterbettung Es gelten die ZTV Pflaster-StB und die TL Pflaster-StB. Bordsteine aus Beton, Pflastersteine aus Beton, Platten aus Beton Nachweise der Konformität und Übereinstimmungskriterien gemäß den Abschnitten 6.1 und 6.2 der entsprechenden DIN EN Normen sind spätestens 4 Wochen vor Ausführung vorzulegen. Betonerzeugnisse haben folgende Anforderungen zu erfüllen: Bordsteine aus Beton H 12/15 x 30, T 10 x 30, T 8 x 25 (Bezeichnung nach DIN 483) sonst gemäß DIN EN 1340 Bordsteine aus Beton müssen den höchsten Anforderungsklassen des Abschnittes 5.3 der DIN EN 1340 entsprechen. Der Vorsatzbeton ist gemäß DIN 483, Abschnitt 4.2 herzustellen. Er muss jedoch aber an jeder Stelle der Tritt- und Anlauffläche mindestens 1,5 cm dick und mit dem Kernbeton untrennbar verbunden sein. Er darf keine Anteile an Stoffen organischen Ursprungs haben. Im Hinterbeton darf der Anteil 0,2 M.-% nicht überschreiten. Bordsteine aus Beton T 10 x 30 Bordsteine aus Beton müssen aus dichtem Beton vollkantig, ausschließlich unter Verwendung von Zuschlagsstoffen aus Basalt hergestellt sein und glatte, geschlossene Oberflächen aufweisen. Der Beton darf keine Anteile an Stoffen organischen Ursprungs haben. Bordsteine aus Beton T 8 x 25 Der Anteil an Stoffen organischen Ursprungs darf 0,2 M.-% nicht überschreiten. Pflastersteine aus Beton gemäß DIN EN 1338 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen. Pflastersteine aus Beton müssen den höchsten Anforderungsklassen der Abschnitte 5.2 und 5.3 der DIN EN 1338 entsprechen. Der Vorsatzbeton darf keine Anteile an Stoffen organischen Ursprungs haben, im Hinterbeton darf dieser Anteil 0,2 M.-% nicht überschreiten. Die Kanten der Oberfläche sind ca. 3 mm abzufasen. Prüfungen Sofern für die zur Verwendung gelangenden Baustoffe Technische Lieferverträge, Eignungsprüfungen und/oder Eignungsbeurteilungen/ -nachweise sowie Zulassungsbescheide erforderlich sind, sind diese rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor der ersten Verwendung des Baustoffes, dem Auftraggeber in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen verzögert sich der Einbau zu Lasten des Auftragnehmers. Eigenüberwachungsprüfungen Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Zu den Eigenüberwachungsprüfungen des Auftragnehmers zählen auch die Prüfungen im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle bei der Asphaltherstellung, der Gesteinsaufbereitung und der Bindemittelherstellung. Auch die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Kontrollprüfungen/Identitätsprüfungen Die Kontrollprüfungen wie z. B. Verdichtungsnachweise (Plattendruckversuche, Künzelungen usw.) werden vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang als Eigenüberwachungsprüfungen durchgeführt. Die Ergebnisse dienen ebenfalls als Kontrollprüfung. Die örtliche Bauüberwachung ist rechtzeitig vor Ausführung zu informieren. Vor Ausführung ist mit der örtlichen Bauüberwachung das Prüfinstitut abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen Hilfsmittel zu stellen.
Vorbemerkungen:
Allgemeine Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültige ENEV, die DIN 4109 (Schallschutz), DIN 4102 (Brandschutz) und die gewerkerelevanten Normen in jeweils neueste Fassung sind unbedingt einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, vor Ausführung seiner Arbeit die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungspläne auf die Einhaltung der vorgesehenen DIN zu prüfen. Dem AN werden vor Baubeginn alle vorhandenen Genehmigungsunterlagen überreicht. Er hat sicherzustellen, daß sämtliche Verordnungen und Auflagen des zuständigen Bauordnungsamtes bei der Ausführung der Arbeit beachtet werden. Diese Bestimmungen und Auflagen sind vom AN ohne Mehrkosten für den AG mit auszuführen, wenn sie nicht in einer Position gesondert ausgeschrieben sind oder ihm vor Baubeginn nicht bekannt waren. Der Bieter bestätigt durch Abgabe seines Angebots, dass er im Falle einer Beauftragung seinen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach § 1 MiLoG mindestens zahlt. Beim Einsatz von Nachunternehmern obliegt dem AN die Kontrolle der Einhaltung  des Mindestlohngesetzes durch seine Nachunternehmer Die Beauftragung von Nachunternehmern durch den AN für gesamte Leistungen oder Teilleistungen bedarf der Zustimmung des AG. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge " Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und -technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV VOB - Teil C - als beschrieben. Der AN ist verpflichtet, alle in den vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen befindlichen Maße und Informationen zu prüfen. Falls die dem AN zur Verfügung gestellten Unterlagen Maße und Informationen vermissen lassen, die zur Herstellung der Arbeit erforderlich sind, ist der AN verpflichtet, vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Bezug auf die fehlenden Maße oder Informationen eine schriftliche Anweisung der Bauleitung des AG einzuholen. Bei Nichteinhaltung dieser Regel ist der AN für alle Fehler oder Abweichungen verantwortlich. Der Bieter bestätigt durch seine Unterschrift, dass er sich über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, durch Besichtigung der Baustelle und Rückfragen, volle Klarheit verschafft hat. Einwendungen des Bieters nach Angebotsabgabe sind ausgeschlossen. Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d. h. Leistungen, die sich zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Das geplante Bauvorhaben befindet sich in einem Wohngebiet, hieraus resultierende Beschränkungen sind zu berücksichtigen. Die Lagerung der Baumaterialien darf nur mit Zustimmung des AG auf eigene Gefahr erfolgen. Ort und Platz der Lagerung der verschiedenen Materialien sind mit dem AG abzusprechen. Behördliche Auflagen hinsichtlich Emission, Straßen- und Verkehrssicherheit sind zu beachten, Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Erforderliche Genehmigungen und Nachweise sind Sache des AN. Beschädigungen der Fahrbahnen, Fußwege, Zäune und Mauerwerkseinfriedungen im Bereich der Baustelle, die durch die Baumaßnahme entstehen, gehen zu Lasten des AN (Auftragnehmer) und sind durch den AN auf eigene Kosten wieder herzustellen. Die Auftraggeber sind bei der Regulierung von Schadenfällen zu beteiligen. Der AN hat die Baustelle sauber zu halten, die Rückstände seiner Arbeiten zu beseitigen und nach Fertigstellung der Arbeiten vor Verlassen der Baustelle das Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Bauschuttabfuhr ist wöchentlich vorzunehmen. Sollte die Baustelle nicht sauber verlassen werden, behält sich der AG das Recht vor, zu Lasten des AN den Schutt beseitigen zu lassen, wenn dieser einer einmaligen schriftlichen Aufforderung nicht binnen 3 Tagen nachkommt. Auf die sicherheitstechnischen Vorschriften der Berufsgenossenschaften wird besonders hingewiesen. Den Anordnungen der Bauleitung ist Folge zu leisten, die Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) sind umgehend zu befolgen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft. Persönliche Schutzausrüstungen sind vorzusehen, ggf. erforderliche Verankerungspunkte sind herzustellen. Eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz ist vor Beginn der Arbeiten bei der Bauleitung einzureichen. Werden im Zuge der Arbeiten Leistungen erforderlich, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten sind, so ist hierfür rechtzeitig ein Nachtragsangebot einzureichen. Die Ausführung dieser Leistung kann erst nach Beauftragung durch den Bauherren erfolgen. Ausgeführte Leistungen, für die kein Aufrag vorlag, können nicht vergütet werden. Stundenlohnarbeiten erfolgen nur nach vorheriger Anordnung durch den Auftraggeber, sind täglich durch Tagelohnzettel zu belegen und innerhalb von 3 Werktagen der Bauleitung vorzulegen. Die Anerkennung der Stundennachweise gilt vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung durch den Auftraggeber. Ohne Auftrag ausgeführte Stundenlohnarbeiten werden nicht vergütet. Arbeitsunterbrechungen und Ausführung der Arbeiten in Teilleistungen berechtigen nicht zu Mehrforderungen. Eine Abarbeitung der beauftragten Leistungen in einem Zuge kann nicht garantiert werden. Die komplette Baustelleneinrichtung, einschl. aller für das eigene Gewerk erforderlichen Gerüste, Absturzsicherungen, Hub- bzw. Scherengitter und Hebewerkzeuge einschl. Vorhaltung, sind; soweit nicht gesondert aufgeführt, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Baustrom und Bauwasser werden vom AG zur Verfügung gestellt. Der AG schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab. Der Selbstbehalt beträgt 500 €. Sanitäre Einrichtungen werden unter Berücksichtigung der relevanten Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die Baustelle wird - unter Berücksichtigung der relevanten Datenschutzbestimmungen - über die gesamte Bauzeit Videoüberwacht. Die Abrechnung oben genannter Aufwendungen erfolgt in Form einer allgemeinen Umlage in Höhe von 1,6 % der Nettoabrechnungssumme. Fällig bei Schlusszahlung. Transportgenehmigungen sind eigenverantwortlich einzuholen. Die Lieferung versteht sich frei Baustelle, einschließlich Entladung und Montage. Krankosten sowie Kosten für sämtliche Hilfsmittel und -stoffe, die zur Entladung und Montage benötigt werden, sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Umweltschutz: Schädliche Flüssigkeiten (Öle, Benzin, o.ä.) dürfen nicht in den Untergrund oder vorh. Gewässer eingeleitet werden. Daraus resultierende Schäden werden auf Kosten des Auftragnehmers beseitigt. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Zuwiderhandlung den Vertrag zu kündigen. Die Lärmentwicklung ist auf ein Minimum zu senken. Die Maschinen, die der Lärmschutzverordnung nicht entsprechen, sind auf der Baustelle nicht zugelassen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich vor, nicht alle ausgeschriebenen Leistungen in Auftrag zu geben. Ein Anspruch auf den Gesamtauftrag sowie ggf. auf entgangenen Gewinn besteht nicht. Etwaige Erschwernisse infolge ungünstiger Witterung sind in die einzelnen Positionen einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. Stilllegung und Arbeitsunterbrechung berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Nachforderungen. Regenfälle werden nicht als höhere Gewalt oder unabwendbarer Umstand im Sinne des § 7 Nr. 1 VOB/B angesehen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass sie völlig außergewöhnlich und einmalig waren. Das Bauwerk und seine Bauteile sind während aller ausgeführten Arbeiten gegen Witterungsschäden und Niederschlagswasser zu schützen. Die der Jahreszeit entsprechenden Schutzmaßnahmen müssen ohne besondere Aufforderung durch die Bauleitung vorgenommen werden und sind als Nebenleistungen durch die Einheitspreise mit abgegolten. Alle Massen und Mengen gelten zum Nachweis, sofern in der Leistungsbeschreibung keine andere Abrechnung gefordert ist. Die Aufmaße sind gemeinsam mit der Bauleitung aufzustellen. Massenmehrungen oder Massenminderungen - auch über 10% hinaus - und der Wegfall einzelner Positionen ändern die Einheitspreise nicht. Bei Entfall derartiger Leistungen steht dem AN keine Entschädigung - auch nicht für entgangenen Gewinn - zu. Die Mängelbeseitigung bzw. die Reklamationsbearbeitung und die Beseitigung der Beanstandungen durch Erwerber ist innerhalb von zwei Wochen durch den Unternehmer zu erledigen, nachdem ihm der Mangel bekanntgegeben wurde. Sollte innerhalb dieser Frist die Reklamation nicht beseitigt sein, so wird ihm eine Nachfrist von max. 10 Werktagen gewährt. Die vorgenannten Fristen verlängern sich nur, wenn der Unternehmer schriftlich und fristgemäß nachweist, daß der den Grund der Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die relevanten Revisionsunterlagen und Fachunternehmererklärungen sind nach Beendigung der Leistungen bei Abnahme der Leistungen vollständig zu übergeben. 1 x in Papierform und 1 x in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick). Etwaige Wartungsangebote sind im Zuge der Baumaßnahme der Bauleitung zu übergeben.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemeine Vorschriften Für alle angebotenen Arbeiten gelten alle einschlägigen Technischen Vertragsbedingungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und dergleichen in der drei Monate vor Angebotsabgabe gültigen Fassung. Unter gültiger Fassung ist diejenige zu verstehen, die als Technische Baubestimmung eingeführt worden ist, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich eine andere Fassung zur Vertragsgrundlage gemacht. Abweichende Regelungen, insbesondere beim Fehlen von Technischen Baubestimmungen oder wenn derselbe Gegenstand durch parallele Bemessungsregeln bestimmt wird, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Sollte sich in dem Zeitraum bis zur Ausführung eine Änderung in den Technischen Vertragsbedingungen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblättern und dergleichen ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Beginn der Ausführung schriftlich zu informieren und auf etwaige vertragliche Konsequenzen hinzuweisen. Für die Baustelleneinrichtung stehen auf dem Gelände Flächen nur begrenzt zur Verfügung. Vor Baubeginn wird eine Begehung zur Dokumentation der angrenzenden Strassen- und Wegeflächen gemeinsam zwischen dem AN und AG durchgeführt. Anträge bei den zuständigen Behörden und Versorgungsträgern hat der AN eigenverantwortlich und auf eigene Kosten zu stellen. Der Auftragnehmer hat für seine Leistung alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen- und Sachschäden abzuwenden. Auflagen der Ordnungsbehörden sind zu beachten. Lagerung von Materialien auf fertiggestellten Flächen ist nicht gestattet. Aufgrund der begrenzten Lagermöglichkeiten ist Schutt und Abfall unverzüglich nach Anfall fachgerecht und getrennt zu entsorgen. Es dürfen keine Abfälle auf der Baustelle verbrannt werden. Aufbereitung von Materialien im Baufeld ist nicht gestattet. Sämtliche Arbeiten sind mit geringster Staub- und Lärmentwicklung auszuführen. Es sind nur Geräte nach neuestem Stand der Technik einzusetzen. Alle Arbeiten sind in engster Zusammenarbeit mit allen anderen Gewerken auszuführen, so dass Behinderungen an Stellen, an denen sich die Ausführungen der Arbeiten berühren, nicht entstehen können. Alle Leistungen beinhalten alle Arbeitsschritte die zur ordnungsgemäßen und vollständige Herstellung einer Leistung notwendig sind, d.h. unter anderem die Lieferung der Materialien, die Lagerung, Zwischenlagerung, den Transport und Einbau auch wenn dieses nicht gesondert im Text erwähnt wird. Vor Abgabe des Angebotes hat sich der AN durch eine Ortsbegehung von den Gegebenheiten der Baustelle zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntnis oder Erschwernisse aus der örtlichen Situation werden nicht anerkannt. Kontrolle und Wartung der Äusseren Beschilderung hat täglich an Arbeitstagen vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende gemäss ZTV-SA 21 zu erfolgen. An Sonn- und Feiertagen hat die Kontrolle einmal am Tag zu erfolgen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01.01 Vorbereitung/ Abbruch
01.01
Vorbereitung/ Abbruch
01.02 Erdarbeiten
01.02
Erdarbeiten
01.03 Erdarbeiten Kanalbau
01.03
Erdarbeiten Kanalbau
01.04 Kanalarbeiten
01.04
Kanalarbeiten
01.05 Rigole
01.05
Rigole
01.06 Wegebau
01.06
Wegebau
01.07 Einbauten in Außenanlage
01.07
Einbauten in Außenanlage
01.08 Bepflanzung
01.08
Bepflanzung
01.09 Entwicklungspflege/Wässerung
01.09
Entwicklungspflege/Wässerung
01.10 Stundenlohnarbeiten
01.10
Stundenlohnarbeiten