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Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung
Objekt: Geothermie-Heizwerk Michaelibad
Bohrkellerbauwerk BKB
Heinrich-Wieland-Straße 16
81735 München
Leistung: Spezialtiefbau Baugrube
Auftraggeber: SWM Services GmbH
Emmy-Noether-Straße 2
D - 80992 München
vertreten durch die
Projektleitung: SWM Services GmbH
Bereich PB-EA-BT
Emmy-Noether-Straße 2
D - 80992 München
Leistungsbeschreibung
Inhaltsverzeichnis der Leistungsbeschreibung Inhaltsverzeichnis der Leistungsbeschreibung
A. Vorbemerkungen
A.1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
A.2 Baubeschreibung
A.3 Angaben zur Ausführung
A.4 Ausführungsunterlagen
A.5 ZTV und Sonstige Technische Vertragsbedingungen
B. Anlagen
C. Leistungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis der Leistungsbeschreibung
A. Vorbemerkungen A. Vorbemerkungen
Die Stadtwerke München planen am Standort Michaelibad (Neuperlach, München) die Errichtung einer hydrothermalen Vierfach-Dublette (vier Förder- und vier Injektionsbohrungen) und Energiezentrale zur geothermischen Wärmeeinbindung in die Fernwärmenetze der Stadt München.
Für das Bohrkellerbauwerk ist die Erstellung einer Baugrube notwendig.
A. Vorbemerkungen
A.1 Allgemeine Beschreibung der Leistung A.1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
A.1.1 Auszuführende Leistungen
- Erstellung von Baugrubenwänden aus Spundbohlen
- Erstellung von Baugrubenwänden aus Großbohrpfählen
- Herstellung einer Rückverankerung für die Baugrubenwände
- Aushub der Baugrube
- Herstellung einer Auftriebssicherung aus Mikropfählen
- Betrieb einer Wasserhaltung für die Baugrube
- Rückbau der Spundwände
- Wiederherstellung eines ebenen Planums für das Baufeld Süd
Das Baufeld Süd ist eine sogenannte Bergrechtsfläche. Alle Arbeiten auf dem Baufeld Süd fallen daher unter das Bergrecht.
A.1.2 Termine der Bauausführung
Es gelten die verbindlichen Ausführungstermine sowie die Ausführungsfristen in Kapitel 1 der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-VOB). Die BVB-VOB sind dem Dokument "Einladung zur Abgabe eines Angebotes" angefügt.
A.1.3 Bereits Ausgeführte Vorarbeiten
- Einzäunung des Areals
- Fällung von Bäumen
- Abtrag des Oberbodens, Errichtung eines Planums
- Errichtung einer Baustraße
- Beseitigung von alten Sparten und alten Fundamenten
- Freimessung bzgl. möglicher Kampfmittel
- Errichtung der bauherrenseitigen Info-/Besprechungscontaineranlage
- Bohren und Einbringen von 9 vertikalen Standrohren
- Bohrung eines Brunnens
A.1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Während beim Bohrkellerbauwerk noch die Baugrube erstellt wird, erfolgt bereits im nördlichen Baufeld die Errichtung der Baustelleneinrichtung für die Wärmestation. Zeitgleich zu der Wasserhaltung wird der Baukörper vom Bohrkellerbauwerk errichtet. Während des Rückbaus der Spundwände finden andere Bauarbeiten am oder im Bohrkellerbauwerk und auf dem Baufeld Nord statt.
Ferner können für Besuchergruppen Führungen über das Areal oder Veranstaltungen im Info-Container stattfinden.
A.1.5 Projektabwicklung und Organisation
Es gelten die Vorgaben aus dem "Merkblatt Kommunikation zwischen den SWM und Auftragnehmern in Werk- und Dienstverträgen". Der Auftragnehmer hat an Planungs- und Baustellenbesprechungen unentgeltlich teilzunehmen.
Dokumente werden in digitaler Form ausgetauscht. Ggf. haben die Beteiligten gedruckte Dokumente vorher zu digitalisieren. Der Austausch von Plänen und Dokumenten erfolgt über eine Internetplattform. Die Beteilgiten haben erstellte Dokumente auf dieser Plattform abzulegen und Info-Mails an andere Beteiligte zu versenden. Empfänger sind verpflichtet nach erhalt einer Info-Mail die neuen Unterlagen von dieser Plattform zu holen. Die Nutzung dieser Internetplattform ist verbindlich und wird nicht gesondert vergütet.
A.1.6 Bauaufsicht und Abnahme
Die Aufsicht über den Bau darf nur durch qualifiziertes Personal erfolgen. Daher ist muss der AN eine Berufsurkunde vom eingesetzten Bauleiter bzw. von der Bauleiterin übergeben werden.
Das Bergamt nimmt eine eigene Abnahme der Leistungen vor. Dies ist als behördliche Abnahme hinsichtlich der Umsetzung gemäß Genehmigung zu verstehen. Diese Bergamt-Abnahmen wird vor der eigentlichen (bauvertraglichen) Abnahme durchgeführt.
A.1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
A.2 Baubeschreibung A.2 Baubeschreibung
A.2.1 Lage der Baustelle und Art der baulichen Anlagen
Michaelibad-Freibad
Heinrich-Wieland-Straße 16
81735 München
A.2.2 Verkehrsverhältnisse, Anbindung der Baustelle
Die Baustelle befindet sich nicht innerhalb der Umweltzone. Wenn man den Anfahrtsweg so wählt, dass man mit einem Kraftfahrzeug durch die Umweltzone fährt, sind Auflagen der Landeshauptstadt München einzuhalten.
Die Baustelle ist auch mit der Münchner U-Bahn zu erreichen (U5 und U7, Haltestelle Michaelibad).
Der Bauplatz befindet sich im südlichen Bereich vom Baufeld (siehe Übersichtsplan in Anlage A).
A.2.3 Transporteinrichtungen
Es besteht eine ca. 6 m breite asphaltierte Baustraße, die von der Heinrich-Wieland-Straße bis zum Bauplatz führt. Diese Straße ist für Schwerlastverkehr geeignet.
A.2.4 Anschlüsse für Wasser, Energie und Abwasser
Am südlichen Ende des Areals wurde ein Brauchwasserbrunnen erstellt. Dieser kann vom AN kostenfrei genutzt werden (Entnahmemengen: max. 6.000 m³/a; max. 15 L/s). Die notwendige Ausrüstung zur Förderung des Wassers (Pumpe, Filter, Wasserzähler, Frostsicherung, Stromanschluss, Schläuche, etc.) hat der AN selber zu liefern und vorzuhalten. Entnahme ist vorab dem AG anzukündigen. Die geförderte Wassermenge ist zu erfassen und dem AG mitzuteilen.
Sofern der AN Wasser in Trinkwasserqualität benötigt, kann er eigenverantwortlich an ein Schlauchende anschließen, das im Norden vom Baufeld Süd vergraben ist (siehe Anlage A). Das Trinkwasser stammt aus dem öffentlichem Netz und wird dem AN kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Baustrom wird vom Auftraggeber auf dem Gelände kostenlos zur Verfügung gestellt und ist nicht in das Angebot einzukalkulieren. Ab Anschluss- bzw. Entnahmestelle ist das Heranführen von Strom Sache des Auftragnehmers.
Klemmstellen (32A, 10kW) befindet sich im nordöstlichen Teil des Baufeldes und am Infocontainer.
Im Norden vom Baufeld Nord wird im April 2026 eine Trafocontainer (1000 kV) errichtet (siehe Anlage A). Ein Kabel kann vom AN über bauseits vorhandene unterirdische Leerrohre in den Nahbereich vom Bohrkellerbauwerk (südlich vom Infocontainer) gezogen werden.
Abwasserkanäle und -schächte befinden sich nördlich bzw. östlich von der Baugrube.
A.2.5 Hindernisse im Baustellenbereich
Vor dem Beginn der Spezialtiefbauarbeiten werden 9 vertikale Standrohre innerhalb der Baugrube in den Boden eingebracht (siehe Anlage B). Der Spalt zwischen den Standrohren und den Standrohrbohrungen wird mit Beton verfüllt. Die Standrohre stehen gegenüber des Arbeitsplanums leicht über und dürfen nicht überfahren werden. Im Zuge des Baugrubenaushubs werden diese Rohre teilweise freigelegt. Sie stehen somit als Säulen in der Baugrube und beeinträchtigen den Bauablauf.
Nördlich von der Baugrube befindet sich eine Containeranlage. Im Süden besteht ein Brauchwasserbrunnen. Im Westen wurde eine Grundwassermessstelle eingerichtet. Nördlich bzw. östlich von der Baugrube befinden sich Abwasserkanäle und -schächte. Die Bäume am Rand der Baustelle dürfen nicht beschädigt werden.
A.2.6 Immissionen und Klimabedingungen
keine
A.2.7 Besondere Vorgaben, Vorschriften und Maßnahmen
Die bergrechtliche Verantwortung geht mit den bergrechtlichen Bestellungen des Auftragnehmer als Aufsichtsperson gemäß §§ 58 ff. Bundesberggesetz auf den Auftragnehmer über.
Die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien (AVV Baulärm, TA Lärm) usw. sind unbedingt zu beachten. Bei Arbeiten mit Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahme die Staubentwicklung so weit zu begrenzen oder abzusaugen, dass es zu keiner erheblichen Verschmutzung der Verkehrsflächen oder Einrichtungen kommt. Trotz der Vorkehrung anfallende Verschmutzungen der Flächen sind umgehend zu beseitigen.
Alle betrieblichen Aktivitäten auf der Bergrechtsfläche unterliegen ausschließlich der Bergaufsicht. Das heißt im Wesentlichen, dass für die Belange, für die üblicherweise die Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz zuständig sind, spezielle Bergbehörden zuständig sind. Für die SWM hier in München ist das das Bergamt Südbayern (Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 26).
Die Rechtsgrundlagen für Arbeiten, die unter das Bergrecht fallen, sind:
- das Bundesberggesetz (BBergG)
- die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
- die Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
- die Bayerische Bergverordnung (BayBergV).
Für Bestimmungen, die nicht von dem bergrechtlichen Regelwerk erfasst werden, gelten die allgemeingültigen Gesetze und Verordnungen. Hier sind insbesondere zu beachten:
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSiV)
- die Maschinenverordnung (9. ProdSV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung(ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
Alle Baumaßnahmen auf der Bergrechtsfläche (Baufeld Süd) sind bergbauliche Aktivitäten im Sinne des BBergG und dürfen nur auf Basis des von der Bergbehörde zugelassenen Betriebsplanes, in dem Einzelheiten beschrieben sind, durchgeführt werden. Jede verantwortliche Person muss von allen Verwaltungsakten (das sind im Wesentlichen Betriebsplanzulassungen inkl. der Nebenbestimmungen) Kenntnis erhalten, soweit ihre Aufgaben und Befugnisse davon betroffen sind.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Gesundheit seiner Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird (vgl. § 20 ABBergV). Grundlage für entsprechende Festlegungen ist eine sorgfältig durchgeführte Gefährdungsermittlung.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in den Betriebsanlagen richtet sich im Wesentlichen nach Anhang 4 der ABBergV. Sie ist weitestgehend identisch mit der Kennzeichnung nach der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". Weitere Kennzeichnungen für Anlagen mit gefährlichen Stoffen sind nach der Gefahrstoffverordnung ausgeführt.
Die Arbeiten sind von einer verantwortlichen Person im Sinne der §§ 58 ff. BBergG fortlaufend zu begleiten. Die Person ist dem Bergamt unter Vorlage des Fachkundenachweises namhaft zu machen. Die verantwortliche Person hat die Arbeiten aller Gewerke und Unternehmen auf der Baustelle zu koordinieren.
Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist Vorsorge zu treffen, dass durch den Betrieb von Baufahrzeugen oder sonstigen Geräten keine Flächen über den Bauplatz hinaus beschädigt, zerstört, abgegraben oder in sonstiger Form beeinträchtigt werden.
Es sind nur Baumaschinen und -geräte einzusetzen, die den gesetzlichen Wartungsvorschriften entsprechen, um Boden- und Wasserverunreinigungen mit Treibstoffen und Schmiermitteln zu vermeiden, und es hat eine regelmäßige Wartung und Kontrolle der Maschinen zu erfolgen.
Die Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere von Treibstoffen und Ölen, auf dem Bauplatz ist verboten. Der Untergrund nicht durch Treibstoffe und Öle von Baumaschinen, Fahrzeugen usw. oder durch sonstige wassergefährdende Stoffe verunreinigt werden.
Für Baustellenfahrzeuge ist ein zentraler Betankungsbereich (oberhalb des Ruhewasserspiegels von 529,6 m ü. NHN) auszuweisen. An diesem sind entsprechende Vorkehrungen zum Auffangen von Tropfmengen etc. zu treffen. In dem Betankungsbereich darf eine zugelassene Baustellentankanlage aufgestellt werden.
Spätestens nach Baugrubenaushub ist die Grundfläche der baulichen Anlagen in ihren Fertigmaßen abzustecken und die Höhenlage festzulegen. Die Einhaltung der im Antrag festgelegten Grundflächen und der Höhenlage ist durch einen Vermessungsingenieur nachzuweisen (Einmessskizze mit Höhenangaben).
Zur Kontrolle des Absenkziels sind innerhalb der Baugrube Beobachtungspegel zu installieren (vorzugweise im Arbeitsraum). Die Pegelstände sind täglich zu erfassen und zu dokumentieren.
Das Absenkziel ist auf die Baugrubensohle (zzgl. Sicherheitszuschlag) zu begrenzen.
Der Betrieb der Wasserhaltung ist bis zur Auftriebssicherheit des Gebäudes durch Notstrom abzusichern. Die Wasserhaltung darf erst nach Auftriebssicherheit des Gebäudes eingestellt werden.
Die wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 und 10 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) für die Bauwasserhaltung und das Bauen im Grundwasser wurde erteilt.
Es wurde erlaubt das anstehende Grundwasser bis zu maximal 13 l/s und bis zu insgesamt 575.200 m³ zutage zu fördern und anschließend in das Grundwasser wiedereinzuleiten.
Sollten sich durch die Einleitung schädliche Auswirkungen in den angrenzenden Grundstücken zeigen, ist die Einleitmenge entsprechend zu verringern bzw. die Einleitung komplett einzustellen. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass benachbarte Grundstücke und Gebäude nicht nachteilig beeinflusst werden. Eine Schädigung der Nachbarbebauung durch die Versickerung ist zu jedem Zeitpunkt zu verhindern. Alles entnommene Grundwasser ist wieder dem Grundwasserleiter zuzuführen. Eine Einleitung in die städtische Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist nicht zulässig.
Die Fördermenge ist durch eine Wasseruhr zu bestimmen. Die bei der Wasserhaltung gemessenen Fördermengen sind kontinuierlich aufzuzeichnen und mind. täglich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind zur Einsicht vor Ort vorzuhalten. Die Zählerstände der Wasseruhr sind bei den Anzeigen zum Beginn bzw. Ende der Wasserhaltung anzugeben.
Durch verunreinigte Bodenzonen darf nicht eingeleitet werden. Das der Einleitungsanlage zugeführte Wasser darf nicht verunreinigt werden. Absetzbare Stoffe sind, wie vorgesehen, mit Hilfe von geeigneten Absetzanlagen zu entfernen. Das Einleiten von Abwässern aller Art sowie das Einbringen von Stoffen, die geeignet sind, eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers herbeizuführen, ist nicht gestattet.
Nach Ende der Bauwasserhaltung sind die Entnahme- und Einleitungsanlagen zu beseitigen und der frühere Zustand ist wiederherzustellen.
Die Entnahme- und Einleitungsbrunnen sind nach DVGW-Arbeitsblatt W 135 zurückzubauen. Rückbaupläne und eine Dokumentation über den Rückbau ist vorzulegen. Eine vollständige Entfernung der Rohrtouren ist vorzusehen.
Arbeitsräume im quartären Bereich sind mit stark durchlässigem Kies zu verfüllen.
Sofern nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. DIN) nichts anderes vorgeschrieben ist, sind nur Injektionen mit chromatreduzierten Bindemitteln zulässig.
Für im Grundwasser aushärtende Betonteile darf nur chromatreduzierter Zement verwendet werden.
Durch die Bohrungen dürfen keine Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden. Das Bohrgerät muss entsprechend beschaffen und sauber sein.
A.2.8 Lager und Arbeitsplätze
Der Bereich der Baustelle wird evtl. dauerhaft mit Videotechnik überwacht. Zweck der Videoüberwachung ist der Schutz vor unbefugtem Betreten, der Schutz baulicher Anlagen (Vermeidung von Beschädigungen/Vandalismus/Diebstahl) und die Dokumentation des Baufortschritt für Marketingzwecke (Imagefilm). Der Auftragnehmer stimmt dem Einsatz der Videoüberwachung zu diesem Zweck zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Zustimmung zum Einsatz der Videotechnik von allen Mitarbeitenden, sowie etwaigen Nachunternehmern und deren Mitarbeitenden einzuholen und nach Bedarf den SWM zur Verfügung zu stellen.
Das eingefriedete Baufeld Süd steht uneingeschränkt zur Verfügung. Das eingefriedete Baufeld Nord kann bis 25.09.2026 uneingeschränkt genutzt werden, hiernach finden dort Parallelarbeiten statt.
Auf dem Gelände können Maschien und Material gelagert werden. Im Wurzelbereich von Bäumen darf generell kein Material gelagert werden. Der Auftragnehmer hat die Baustelle bei Bedarf künstlich zu beleuchten. Vorhandene Anlagen, die sich im Verkehrsbereich der Baustelle befinden, hat der Auftragnehmer zu schützen. Der Auftraggeber schließt für die Maßnahme keine Versicherungen ab. Etwaige dem Auftragnehmer entstehende Kosten im Falle von Beschädigungen oder Diebstahl werden nicht erstattet.
A.2.9 Boden-/ Baugrundverhältnisse, Gewässer und Grundwasser
Es liegt ein Baugrundgutachten sowie ein Erläuterungsbericht zum wasserrechtlichen Antrag vor (siehe Anlage D und F).
A.2.10 Schadstoffbelastungen
Der Boden vom Baufeld Süd wurde als schadstofffrei eingestuft (siehe Anlage E).
A.2.11 Vermutete Kampfmittel
Der Bauplatz wurde bezüglich evtl. Kampfmittel untersucht. Ferner wurde der Boden außerhalb des Bauplatzes untersucht, in den die Zuganker einbinden. Es wurde eine Kampfmittelfreiheit bescheinigt (siehe Anlage G).
A.2 Baubeschreibung
A.3 Angaben zur Ausführung A.3 Angaben zur Ausführung
A.3.1 Leistungserbringer und Zeiten der Leistungserbringung
Mit Auftragserteilung hat der Auftragnehmer einen verantwortlichen Bauleiter bzw. Fachbauleiter für selbst zu erbringenden Leistungen zu benennen. Bei Urlaub- bzw. Krankheitstagen ist umgehend eine fachkundige Vertretung dem Auftraggeber mitzuteilen. Vom Baustellenpersonal muss mindestens eine Person deutsche Sprachkenntnisse besitzen. Die Arbeitszeiten sind beschränkt auf Werktage von 7:00 bis 19:00 Uhr.
A.3.2 Bauablauf
Es gelten die verbindlichen Ausführungstermine sowie die Ausführungsfristen in Kapitel 1 der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-VOB).
A.3.3 Abweichende Regelungen zu den ATV
keine
A.3.4 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
In der Baugrube befinden sich 9 vertikale Standrohre, die nach dem Aushub als Säulen stehen und den Bauablauf beeinträchtigen.
A.3.5 Verkehrsregelung/ Verkehrssicherung
Grundsätzlich ist die Verkehrssicherungspflicht für die Lieferung und Ausführung der beschriebenen Bauleistungen Sache des Arbeitnehmers. Die Bergrechtsfläche (Baufeld Süd) ist stets einzufrieden.
A.3.6 Sicherungseinrichtungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, übernommene Arbeiten ordnungsgemäß, entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, ohne gegenseitige Gefährdung Dritter durchzuführen. Der Auftragnehmer sorgt während seiner gesamten Leistungserbringung für die Umsetzung und Einhaltung der für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), erforderlicher Schutzvorkehrungen und ggf. vorliegender Auflagen seitens des Gewerbeaufsichtsamtes. Bei feuergefährlichen Arbeiten sind die einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Überwachung der o.g. Vorschriften obliegt dem Projektleiter der ausführenden Firma. Außerdem sind die gemäß SiGe-Plan erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in Absprache mit dem vom Bauherrn bestellten SiGe-Koordinator umzusetzen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Sicherheit und die Unfallvorschriften auf der Baustelle verantwortlich ist. Der Auftragnehmer muss vor Beginn der Arbeiten durch den SiGe-Koordinator eingewiesen werden. Dem SiGe-Koordinator sind vor Arbeitsbeginn sämtliche auf der Baustelle tätigen Personen namentlich zu nennen. Ein Personalwechsel ist dem SiGe-Koordinator unverzüglich mitzuteilen. Die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften und die Arbeitsstättenverordnung sind strikt einzuhalten.
Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und örtlich gemeinsam tätig, so ist jeder Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu erteilen. Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und örtlich gemeinsam tätig, so ist jeder Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu erteilen. Unter Koordination ist die Abstimmung der verschiedenen Arbeitsvorgänge zu verstehen. Arbeiten mehrere Personen oder Arbeitsgruppen zusammen, so sind diese Arbeitsvorgänge zu koordinieren, um gegenseitige Gefährdungen auszuschließen.
A.3.7 Lieferung und Verwendung von Stoffen und Bauteilen
entfällt
A.3.8 Beigestellte Stoffe und Bauteile, Übernahme von Leistungen
entfällt
A.3.9 Leistungen für Dritte
entfällt
A.3.10 Leistungen von Unterauftragnehmern
entfällt
A.3.11 Zusätzliche oder geänderte Leistungen
Sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Nachträgen anhand von Einheitspreisen beauftragen, sind Mengen und Stunden schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Evtl. Mehrkosten sind stets vorab anzumelden.
A.3.12 Aufwandsbezogene Leistungen
Relevante Eigenschaften von Baustoffen oder Bauteilen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber zu übergeben (Produktdatenblätter, Zulassungen, etc.). Für Geräte sind die Bedienungsanleitungen zu übergeben.
A.3.13 Materiallieferungsprozess
entfällt
A.3.14 Regelungen zur Preisanpassung
entfällt
A.3.15 Verwertungs- und Entsorgungswege, Nachweis der Entsorgung
Es gilt das Gebot zur Sauberkeit und Abfalltrennung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbst verursachten Abfall, Verpackungen und andere Restmaterialien am Entstehungsort aufzunehmen und selbstständig zu den Sammelstellen zu verbringen. Allgemein gültige gesetzliche und behördliche Bestimmungen zum Umweltschutz sind zu beachten, auch wenn diese in den Vertragsunterlagen nicht gesondert erwähnt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dass durch ihn beauftragte Dritte zur Entsorgung im Stande und rechtlich befugt sowie zuverlässig sind. Diese Sorgfaltspflicht umfasst z. B. die Einsicht in die Transportgenehmigung bzw. die Anlagengenehmigung oder eine Rücksprache bei der zuständigen Behörde.
Für das Baufeld Süd liegt eine Bescheinigung über die Schadstofffreiheit des Erdbodens vor. Für die Entsorgung dieses Aushubmaterials bedient man sich der bereits erstellten Analytik (siehe Anlage E). Es werden keine Haufwerke gebildet. Bei der Fläche, die direkt auf der Südseite vom Infocontainer anschließt und 12 m nach Süden geht, handelt es sich sich auch um eine Bergrechtsfläche. Dort wird auch ein kleiner Teil der Baugrube errichtet. Der Erdboden aus diesem Bereich muss in Haufwerken gesammelt, beprobt und analysiert werden. Gleiches gilt für Aushubmaterial aus der Bergrechtsfläche, die entgegen der Erwartung, Auffälligkeiten zeigt. Die Bebrobung und die Analytik erfolgt auf Veranlassung durch den AG durch einen Dritten. Voraussichtlich liegen die Ergebnisse 7 bis 10 Tage nach der Beprobung vor.
A.3.16 Aufmassverfahren, Abrechnung nach Zeichnungen oder Tabellen
Mengen und Stunden sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Mengen an Aushubmaterial werden anhand von Haufwerken bestimmt. Das Baufeld Nord ist nicht eben. Dieses Gelände wurde aber durch ein Vermessungsbüro aufgemessen. D. h., die Mengen von dort gelagerten Materialien lassen sich über Differenzmessungen bestimmen.
A.3.17 Dokumentation der Leistung
Spätestens bei der Abnahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Dokumentation der ausgeführten Leistungen zu übergeben. Der AN hat eine Abfallbilanz zu erstellen. Hierzu erhält der AN vom AG eine Excel-Tabelle als Vorlage.
A.3.18 Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage/ Bauleistungen
Zusätzlich zu der vertraglichen Abnahme nach VOB erfolgt vorher eine Abnahme nach dem Bergrecht.
A.3.19 Wartung/Instandhaltung
entfällt
A.3.20 Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
Der Auftraggeber gestattet keine Platzierungen Werbungen oder Firmenschildern.
A.3.21 Videoüberwachung
Auf der Baustelle wird eine Videoüberwachung installiert.
A.3 Angaben zur Ausführung
A.4 Ausführungsunterlagen A.4 Ausführungsunterlagen
Die in Gliederungspunkt "B. Anlagen" genannten Anlagen werden Vertragsbestandteil.
A.4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer erhält durch den Auftraggeber die Anlagen dieser Ausschreibung. Ferner wird eine georeferenzierte DWG-Datei mit den Einmesspunkten übermittelt.
A.4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende/zu beschaffende Ausführungsunterlagen
- Detailierter Terminplan zum Spezialtiefbau
- Bauablaufplan, Plan bzgl. Personal und Geräteeinsatz
- Baustelleneinrichtungplan für die Spezialtiefbauarbeiten
- Spundbohlenplan Ankerplan mit Stücklisten
- Vorspannprotokolle
- Protokolle der Betonüberwachung
- Einmessprotokolle
- Schweiß-Zertifikate
- Baustellentagesberichte
- Gefährdungsbeurteilungen
- Ersthelfernachweise
- Berufsurkunde/Abschlusszeugnis des Bauleiters oder der Bauleiterin
- Produktdatenblätter zur frühzeitigen Vorlage beim LfU
A.4 Ausführungsunterlagen
A.5 ZTV und Sonstige Technische Vertragsbedingungen A.5 Vertragsarten und Vertragsbestandteile
A.5.1 Vertragsart
siehe SWM-Vertragsbedingungen
A.5.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die Ausführung der vertraglichen Leistungen hat in Übereinstimmung mit der VOB/B und C, den jeweiligen DIN-Normen (und die ergänzenden Bestimmungen), den Fachregeln der Verbände, den Verordnungen der Baubehörden sowie den Hinweisen der Werkstofflieferanten zu erfolgen. Sie gelten voll inhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen. Zu beachten sind die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften und Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Vertragsbestandteil werden alle DIN-Normen und Richtlinien in der aktuell gültigen Fassung, soweit sie dem Leistungsverzeichnis, den "Besonderen Vertragsbedingungen" und "Zusätzlichen Technischen Vorschriften" nicht widersprechen. Alle sich ergebenden Aufwendungen für die Erfüllung und Einhaltung o.g. Vertragsbedingungen werden nicht gesondert vergütet.
A.5.3 Sonstige Technische Vertragsbedingungen und Regelwerke
Ergänzende, zwingend einzuhaltende sonstige technische Vertragsbedingungen und Regelwerke in der derzeit gültigen Fassung:
Bundesberggesetz (BBergG)
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
Bayerische Bergverordnung (BayBergV)
Richtlinie "Richtige Entsorgung von Bauabfällen - Informationen für Bauherren, Bauleiter, Unternehmer und Poliere", Herausgeber: Landratsamt München - Sachgebiet Tiefbau, Stand: Juli 2018
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
Abfallverzeichnisverordnung - AVV (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) vom 10. Dezember 2001
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen - Eckpunktepapier - (EPP)
Deponieverordnung (DepV) mit Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27.04.2009
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 05.12.2014: Vollzug des KrW-/AbfG und der NachwV; Verwertung von teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch (Avv-Nr. 170301*); Befreiung von der Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen gem. § 26 Abs. 1 NachwV
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Grundsätzlich müssen die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie sämtliche technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Beachtung finden. Dies umfasst sämtliche Baufelder, Raumnutzungskonzepte und Auslegungen technischer Einrichtungen. Alle sich ergebenden Aufwendungen für die Erfüllung und Einhaltung o.g. Vertragsbedingungen werden nicht gesondert vergütet.
TP BF-StB Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Straßenbau; Teil B 8.3: Dynamischer Plattendruckversuch mit Leichtem Fallgewichtsgerät
Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FSGV); Arbeitsausschuss Erd- und Felsarbeiten; FGSV-Verlag; 2003
Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus (TL BuB E-StB 09); FGSV-Verlag; 2009
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien der Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB 17); FGSV-Verlag; 2017
RAL-RG 637 - Stahlgerüstbau, Gütesicherung
Fachregeln für den Gerüstbau: FRG 1 - Standgerüste als Fassaden- oder Raumgerüst aus vorgefertigten Bauteilen [10/2019]; Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk
Richtlinie "Bohrpfähle", Österreichische Bautechnik Vereinigung (ÖBV), August 2019
DIN 1045-3:2023-08 - Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 3: Bauausführung
DIN 4124:2012-01 - Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten
DIN 18196:2011-05 - Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke
DIN 18134:2012-04 - Baugrund - Versuche und Versuchsgeräte - Plattendruckversuch
DIN 18127:2012-09 - Baugrund, Untersuchung von Bodenproben - Proctorversuch
DIN 18300:2019-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Erdarbeiten
DIN 18301:2023-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Bohrarbeiten
DIN 18302:2023-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Spezialtiefbauarbeiten zum Ausbau von Bohrungen
DIN 18303:2016-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Verbauarbeiten
DIN 18304:2019-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
DIN 18331:2019-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Betonarbeiten
DIN 18451:2023-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Gerüstarbeiten
DIN 18459:2016-09 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Abbruch- und Rückbauarbeiten
DIN EN 1090-2:2024-09 - Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken
DIN EN 1536:2015-10 - Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Bohrpfähle
DIN EN 1537:2014-07 - Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Verpressanker
DIN EN 12063:2024-09 - Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Spundwandkonstruktionen
DIN EN 13670:2011-03 - Ausführung von Tragwerken aus Beton
DIN EN 14199:2015-07 - Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Mikropfähle
DIN SPEC 18140:2012-02 - Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1536:2010-12, Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Bohrpfähle
Darüber hinaus gelten alle weiteren und hier nicht im Einzelnen aufgeführten Normen und Vorschriften sowie Herstelleranweisungen, die sich auf zur Verwendung kommende Materialien und deren Verarbeitung beziehen und dem neuesten Stand der Technik entsprechen bzw. Gültigkeit haben.
A.5 ZTV und Sonstige Technische Vertragsbedingungen
B. Anlagen B. Anlagen
Anlage A: Lageplan
Anlage B: Baugrubenplan
Anlage C: Bewehrungsplan Bohrpfähle
Anlage D: Baugrundgutachten
Anlage E: Schadstofffreiheit
Anlage F: Wasserrechtlicher Antrag
Anlage G: Kampfmitteluntersuchung
Anlage H: Baustellenordnung
Anlage I: Rahmenterminplan
B. Anlagen
C. Leistungsverzeichnis C. Leistungsverzeichnis
C. Leistungsverzeichnis
02 Erdarbeiten
02
Erdarbeiten
02.03 Planum herstellen,Verdichten,Verfestigen
02.03
Planum herstellen,Verdichten,Verfestigen