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01 GU Arbeiten
01
GU Arbeiten
Allgemeine Vertragsbedingungen ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. ANWENDUNG DER VOB/A
Der Auftraggeber verfährt nach Teil A der VOB "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" - DIN 1960 -, ohne, daß dieser Teil
Vertragsbestandteil wird; ein Rechtsanspruch des Bieters auf die Anwendung besteht nicht. Die Bestimmungen des § 22 VOB Teil A finden keine Anwendung.
2. AUSFERTIGUNG DER ANGEBOTE
2.1 Für das Angebot sind nur die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen ist unzulässig.
2.2 Das Angebot soll nur die Preise und die in den Angebotsunterlagen geforderten Erklärungen enthalten. Es muß mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen
sein. Änderungen an den Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.
2.3 Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht werden.
3. FRAGEN ZU DEN VERDINGUNGSUNTERLAGEN / INFORMATIONSANGEBOTE
3.1 Erscheinen dem Bieter die Angebotsunterlagen unklar, in sich widersprüchlich oder mit rechtlichen Bestimmungen unvereinbar, so hat er die Fragen vor
Angebotsabgabe mit dem Architekten zu besprechen und zu klären. Daraufhin vorgenommene Änderungen der Angebotsunterlagen werden, wenn sie
vom Architekten allen Beteiligten schriftlich mitgeteilt werden, verbindlich.
3.2 Die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen befreien den Bieter nicht von der Verpflichtung zur genauen Prüfung aller für das Angebot maßgebenden
Verhältnisse.
3.3 Fehlen einzelne Leistungsteile, die zu einer vollständigen funktionellen und einwandfreien handwerksgerechten Arbeit erforderlich sind, so sind diese im
Anschreiben mit Preisangabe aufzuführen.
3.4 Auf Unklarheiten, die nach Auffassung des Bieters die Preisermittlung beeinflussen, ist unabhängig von einer möglichst frühzeitigen Information in mündlicher
oder telefonischer Form auf jeden Fall vor Angebotsabgabe zusätzlich schriftlich hinzuweisen.
3.5 Für technische Auskünfte zur Ausschreibung ist nur der Architekt zuständig.
3.6 Eine Ortsbesichtigung der Baustelle kann von den Bietern telefonisch mit der Bauleitung bzw. dem Bauherrn vereinbart werden. Dem Bieter wird somit
ausdrücklich Gelegenheit gegeben, sich über die örtlichen Verhältnisse selbst zu informieren. Später vorgeschützte Unkenntnis berechtigt nicht zu
Nachforderungen.
3.7 Nach Angebotsabgabe kann sich der Bieter nicht auf Unklarheiten in den Angebotsunterlagen oder über Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen
berufen.Bei oder nach Auftragserteilung sind Nachforderungen gegenüber dem Angebotspreis mit dem Hinweis auf derartige Unklarheiten ausgeschlossen.
4. SUBUNTERNEHMER / ARBEITSGEMEINSCHAFTEN
4.1 Der Bieter ist verpflichtet, bei Auftragserteilung die angebotene Leistung durch das eigene Unternehmen durchzuführen. Die Einschaltung von
Subunternehmen für die Erbringung von Teilleistungen seines Auftrags unterliegt den Bestimmungen von Punkt 6. der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
4.2 Angebote von Arbeitsgemeinschaften im Sinne von §§ 705 ff. BGB (§ 21 Ziff. 4 VOB/A) finden nur Berücksichtigung, wenn mit dem Angebot dem
Auftraggeber übergeben werden:
- ein Verzeichnis der Arbeitsgemeinschaftsmitglieder mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters,
- eine von allen Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, daß
a) der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Arbeitsgemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftragsgeber rechtsverbindlich vertritt,
b) insbesondere der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
c) alle Arbeitsgemeinschaftsmitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften.
5. KOSTEN DES ANGEBOTS / GEFORDERTE NACHWEISE
5.1 Das Angebot ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich.
5.2 Der Anbieter hat auf Anforderung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen:
a) daß er seinen Gewerbebetrieb bei den zuständigen Behörden ordnungsgemäß angemeldet hat,
b) daß er sein Haftpflichtrisiko ausreichend gedeckt hat,
c) daß er seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes).
6 . ANERKENNTNIS
Die vorstehenden Allgemeinen Vorbemerkungen werden ausdrücklich unterschriftlich anerkannt.
............................................, den
........................
.......................................................
(Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschriften)
ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINE VERTRAGSGRUNDLAGEN / VORBEMERKUNGEN
1.1 Als allgemeine Grundlagen des Vertrages gelten in dieser Reihenfolge:
- das Auftragschreiben
- das vom Unternehmer ausgefüllte Leistungsverzeichnis mit den darin enthaltenen technischen Vorbemerkungen, sonstigen Vorschriften und
Leistungsanforderungen des Auftraggebers,
- die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers,
- die Allgemeinen Vorbemerkungen des Auftraggebers,
- die Zeichnungen mit ihren Erläuterungen und Maßen, soweit sie für die Durchführung der Leistung erforderlich sind und den Freigabevermerk des
Auftraggebers oder dessen Stellvertreters enthalten,
- die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV - VOB/C)
- die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), soweit sie im Rahmen des Angebots zur Anwendung kommen muß
- die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das BGB), die jeweiligen berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen sowie die jeweiligen
DIN-Normen. Die vorbezeichneten allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten in der jeweils bei Angebotsabgabe (Datum des Angebots) gültigen Fassung. Ändern
sich die DIN-Normen, einschlägige gesetzliche/berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder sonstige, für die Bauleistungen wesentliche Vorschriften während der
Laufzeit des Vertrages, so bedarf es einer Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über die Berücksichtigung / Nichtberücksichtigung dieser
Änderungen.
1.2 Auftrags- und sonstige Geschäftsbedingungen des Unternehmers (auch wenn sie dem Angebot seitens des Unternehmers beigefügt werden) gelten nicht,
soweit sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ganz oder teilweise schriftlich anerkannt worden sind.
1.3 Der Unternehmer hat außer den unter 1.1 genannten Vertragsgrundlagen stets auch die für den Ort der Baustelle geltenden Rechtsvorschriften, Satzungen
und behördlichen Anordnungen genauestens zu beachten. Insbesondere auf die Schutzzonenrichtlinien wird ausdrücklich hingewiesen.
1.4 Der Auftragnehmer trägt unabhängig von der Weisungsberechtigung der örtlichen Bauleitung die Verantwortung für die technisch und konstruktiv
einwandfreie Ausführung sowie die Einhaltung der vereinbarten Termine und Preise.
2. ZUSCHLAGSFRIST / AUSFÜHRUNGSFRISTEN
2.1 Zuschlagsfrist:Wenn nicht an anderer Stelle (Angebots-Vorblatt) abweichend festgelegt, beträgt die Zuschlagsfrist vier Wochen vom Datum der
Angebotsabgabe an.
2.2 Ausführungsfristen:Für die Bauleistung insgesamt, ggf. auch für Einzelabschnitte der Bauleistung, sind vor Beginn der Arbeiten Terminvereinbarungen
bezüglich der Ausführungsfrist und ggf. bezüglich des Baubeginns zu treffen.Bei einer Überschreitung der Ausführungsfrist ist der Auftragnehmer nur entlastet,
wenn er nachweist, dass die Verzögerung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand verursacht wurde. Als Umstand in diesem Sinne gelten:
a) die nicht rechtzeitige Bereitstellung der Ausführungsunterlagen oder das nicht rechtzeitige Vorliegen von behördlichen Genehmigungen, Bescheinigungen
oder Erklärungen, die für den Fortgang der Bauarbeiten unbedingt erforderlich sind,
b) von der Bauleitung anerkannte Schlechtwettertage,
c) Arbeitskämpfe größeren Ausmaßes, sofern und soweit sie unmittelbar oder nachweisbar die Durchführung der Baumaßnahme beeinträchtigen,
d) Zerstörung oder starke Beschädigung des Bauvorhabens oder erheblicher Teile desselben durch Unwetter, Feuer, Explosion o.ä.,
e) sonstige Fälle höherer Gewalt, sofern und soweit sie die pünktliche Vertragserfüllung nachweisbar verhindert haben.
2.3 Falls Arbeitsunterbrechungen angeordnet oder notwendig werden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Gewinn oder erlittenen Verlust.
Eingesetzte Geräte können für die Zeit des Stillstands nicht besonders berechnet werden.
3. VERTRAGSSTRAFE
3.1 Der Auftraggeber behält sich die Festsetzung einer Vertragsstrafe vor, wenn aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen die Ausführungsfrist nicht
eingehalten wird. Entsprechendes gilt für verbindliche Zwischenfristen.
3.2 Die Einzelheiten der Vertragsstrafenregelung (Höhe, Bezugsgröße, Begrenzung, Fälligkeit etc.) sind vor Beginn der Baumaßnahme gesondert zu vereinbaren.
3.3 Neben Ansprüchen des Auftraggebers aus der Vertragsstrafenregelung bleiben solche aus dem Verzugsschaden bestehen.
4. GEWÄHRLEISTUNG
4.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung des Auftragnehmers.
Eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahren nach VOB gilt als ausdrücklich vereinbart.
4.2 Bestehen von Seiten des Auftragnehmers Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, ganz gleichgültig welcher Art, und erhebt er nicht binnen 2 Wochen
nach Auftragserteilung durch eingeschriebenen Brief Einspruch gegenüber dem Auftraggeber und der Bauleitung, übernimmt der Auftragnehmer die volle
Garantie und Verantwortung für diese Ausführung.
4.3 Der Auftragnehmer hat alle während des Baues sowie alle in der Abnahmeniederschrift und alle während der Gewährleistungszeit festgestellten und schriftlich
angezeigten Mängel auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für Mängel, die Leistungen von Subunternehmern betreffen.
4.4 Werden Mängel innerhalb einer von der Bauleitung gesetzten angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend beseitigt, kann die Bauleitung diese Mängel auf
Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen oder einen der Wertminderung entsprechenden Betrag von der
Schlussrechnung in Abzug bringen. Dies gilt auch für die bei den Zwischenkontrollen festgestellten Mängel.
4.5 Ein Mangel gilt erst dann als behoben, wenn eine vollwertige vertragsgemäße Leistung erbracht ist.
4.6 Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die Tauglichkeit oder die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, aber die Leistung vom Vertrag oder von den
Bauunterlagen abweicht.
4.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist beim Auftraggeber eine Abnahme im Zuge einer gemeinsamen Besichtigung des
Bauvorhabens zu beantragen, damit etwaige Mängel festgestellt werden. Der Auftraggeber bestimmt den Termin und lädt hierzu mit angemessener Frist den
Auftragnehmer ein. Das Ergebnis der Besichtigung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
4.8 Die Gewährleistungspflicht schließt auch die Haftung für alle Schäden ein, die durch Mängel der Bauleistung des Auftragnehmers an Bauleistungen anderer
Auftragnehmer auftreten oder verursacht werden.
5. SICHERHEITSLEISTUNG
Nach Prüfung der Schlußrechnung ist auf Anforderung des Auftragsgebers eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Schlußrechnungssumme von
einem dem Auftraggeber genehmen Kreditinstitut zu erbringen.
6. VERGABE VON TEILLEISTUNGEN
Mit Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer Teilleistungen seines Auftrages in eigenem Namen und für eigene Rechnung an Sub- oder
Nachunternehmer vergeben. Er hat in diesem Fall für die Leistungen der Sub- oder Nachunternehmer so einzustehen, wie wenn er sie selbst erbringen würde.
Bei der Einholung von Sub- oder Nachunternehmerangeboten sind auch leistungsfähige ortsansässige Firmen oder Betriebe zur Angebotsabgabe aufzufordern.
7. PREISE
7.1 Die Einheitspreise sind für die Dauer von 12 Monaten ab Termin der Angebotseröffnung Festpreise, ohne Rücksicht auf evtl. Lohn- oder
Materialpreiserhöhungen bei den einzelnen Kostenfaktoren.
7.2 Alle Preise des Angebotes - ob Einheitspreise oder Pauschalpreise - beinhalten den Antransport aller Lieferungen, Materialien, Maschinen, Werkzeuge,
Geräte usw. frei Baustelle einschließlich Abladen, Vorhalten, Wiederaufladen und Abtransportieren nach Durchführung aller Arbeiten. Das Einrichten,
Unterhalten und Räumen der Baustelle wird nicht besonders vergütet, sofern nicht hierfür entsprechende Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind.
Die Angebotspreise umfassen des weiteren alle Kosten, die für die notwendigen Haupt- und Nebenleistungen entsprechend den
Positionen des Leistungsverzeichnisses zur betriebs- und schlüsselfertigen Herstellung der Gesamtanlage erforderlich sind, mögen sie besonders
hervorgehoben sein oder nicht.Lohn- und Gehaltsnebenkosten (Lohnzulagen etc.) gelten als mit den Vertragspreisen abgegolten.
7.3 Für Tagelohnarbeiten, soweit sie auf Anforderung des Auftraggebers geleistet werden, sind im Leistungsverzeichnis - soweit dort gefordert - besondere
Einheitspreise vorzusehen.Diese Preise für Tagelohnarbeiten verstehen sich einschließlich Gemeinkosten, aller Geschäftsunkosten usw. wie Vorhalten etwa
nötiger Handwerkszeuge, das für die Arbeiten erforderliche Verbrauchsmaterial und die Betriebsstoffe. Bei den Maschinenstunden sind die Kosten für das
Bedienungspersonal mit einzurechnen.
7.4 Tagelohnarbeiten, auch die im Leistungsverzeichnis eingesetzten Stundenlohnarbeiten, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Bauleitung
ausgeführt werden. Bei Tagelohnarbeiten muß täglich ein Bericht zur Bescheinigung vorgelegt werden. Dieser muß enthalten die Zahl der geleisteten
Arbeitsstunden, die Bezeichnung der durchgeführten Arbeiten und einen Nachweis der verbrauchten Materialien. Arbeitsstunden des
Aufsichtspersonals bleiben unberücksichtigt. Nicht von der Bauleitung abgezeichnete Stundenzettel bleiben bei der Abrechnung unberücksichtigt.
7.5 Alle Preise sind in Lohn- und Materialanteil aufzugliedern.
7.6 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) sind als Nettopreise und als Nettozuschläge (ohne Mehrwertsteuer)
anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist am Schluß des Angebots gesondert auszuweisen.
7.7 Soweit für Leistungen - gleichgültig aus welchen Gründen - neue Preise zu vereinbaren sind, hat der Auftragnehmer auf Verlangen dem Auftraggeber
Einblicke in die Preisermittlung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bei Auftragserweiterungen müssen sich die Preise der nachzuveranschlagenden Arbeiten nachweisbar im Rahmen des Hauptkostenanschlags einschl. evtl.
Nachlässe halten.
8. ZAHLUNGEN, ZWISCHENRECHNUNGEN, ABRECHNUNGEN
8.1 Zahlungen: Rechnungsbeträge werden umgehend (normalerweise innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Rechnung), bargeldlos auf eines der in der
Rechnung angegebenen Konten überwiesen.
8.2 Aufrechnung: Der Auftraggeber behält sich vor, gegenüber den Forderungen aus Lieferungs- und Leistungsverträgen mit eigenen berechtigten Forderungen
oder Ansprüchen aufzurechnen.
8.3 Abtretung: Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig. Eventuelle Ausnahmen bedürfen in jedem Falle der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
8.4 Rechnungen: Alle Rechnungen sind auf den Bauherrn auszustellen und bei der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die notwendigen
Rechnungsunterlagen (z.B. Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in 2-facher Ausfertigung beizufügen. Die Rechnungen sind mit
den Nettopreisen (ohne Mehrwertsteuer) aufzustellen. Die Mehrwertsteuer ist zum Schluß gesondert auszuweisen. Bei Abschlagsrechnungen ist die
Mehrwertsteuer ebenfalls mit auszuweisen (gesondert zum Schluß).
8.5 Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden nach Vorlage von Zwischenrechnungen bis zu 90% der tatsächlich ausgeführten Leistungen auf
schriftliche Anforderung gezahlt.Massennachweise sind erforderlich.
Liegt eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5% der Abrechnungssumme vor, so werden Abschlagszahlungen bis zu 95 % ausbezahlt.
8.6 Schlußrechnung: Soweit im Auftragsschreiben nicht abweichend vereinbart, hat der Auftragnehmer spätestens innerhalb eines Monats nach Abnahme eine
Schlußrechnung in der vom Auftraggeber gewünschten Form vorzulegen.Die Abrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen, nachgewiesenen Mengen, wenn
nicht ein Pauschal-Festpreis vereinbart wurde. Massenunterschiede nach oben oder unten gegenüber dem Leistungsverzeichnis beeinflussen Pauschalsummen
nicht. Für die Übereinstimmung der Massen in den Angebotsunterlagen mit den Massen der tatsächlich auszuführenden
Leistungen wird keine Gewähr übernommen. Dem Auftragnehmer bleibt es überlassen, diese vor endgültiger Übernahme der Arbeiten zu prüfen.
Nach Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft und nach Prüfung der Schlußrechnung erfolgt die Auszahlung mit 100 %.
8.7 Nachforderungen: Werden nach Annahme der Schlußzahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlußabrechnung zu
berichtigen; Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Nachforderungen im Sinne von § 16 Nr. 3
Abs. 2 VOB/B werden davon nicht betroffen. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 BGB) berufen.Fehler im
Sinne der vorstehenden Ausführungen sind insbesondere Aufmaßfehler (d.h. Abweichungen in Aufmaßlisten und
Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander), Rechenfehler (d.h. Fehler in der Anwendung der Allgemeinen Rechenregeln,
einschließlich Kommafehler), Übertragungsfehler einschließlich Seitenübertragungsfehler.
9. VERTEILUNG DER GEFAHR, BAULEISTUNGSVERSICHERUNG, HAFTUNG
9.1 Verteilung der Gefahr: Zu den ausgeführten Teilen der Leistung gehören die vom Auftragnehmer zu liefernden Stoffe und Bauteile erst nach ihrem Einbau. Zu
den ausgeführten Teilen der Leistung gehören nicht die Baustelleneinrichtung und Hilfsbauteile (z.B. aufgestellte Schalungen, Gerüste usw.), es sei denn, daß
diese für sich Gegenstand eines selbständigen Bauvertrages sind.
9.2 Bauleistungsversicherung (Bauwesenversicherung): Der Abschluß einer Bauleistungsversicherung ist Sache des Auftragnehmers. Wird vom Auftraggeber
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, werden die Kosten hierfür anteilig nach Auftragssummen auf alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmer
verteilt.
9.3 Haftung:Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Ersatzansprüchen Dritter, die auf den Zustand der Baustelle oder die Ausführung der
ihm übertragenen Arbeiten während der Bauzeit oder während der Gewährleistungszeit zurückgeführt werden, freizustellen.
Das gleiche gilt bei Ersatzansprüchen Dritter, die in einer Verletzung der dem Auftragnehmer nach der Staßenverkehrsordnung obliegenden Pflicht ihre Ursache
haben.
Der Auftragnehmer haftet für Beschädigungen oder Zerstörungen der dem Auftraggeber gehörenden Sachen, die durch ihn oder seine Beauftragten verschuldet
werden. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche Arbeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber zu verrichten hat. Kosten durch Schäden, deren Ursache
und Urheber nicht ermittelt werden können, werden anteilig nach Auftragssummen auf alle Unternehmer umgelegt.
10. BAUUNTERLAGEN / AUSFÜHRUNGSZEICHNUNGEN
Leistungen, die nach Ausführungszeichnungen ohne Sichtvermerk des Bauherrn oder dessen Vertreter ausgeführt werden, gelten als nicht vertragsmäßig. Aus
diesen Sichtvermerken und Unterschriften des Bauherrn oder dessen Vertreter kann ein Mitverschulden des Bauherrn an Mängeln der Bauleistung des
Auftragnehmers nicht hergeleitet werden. Arbeitszeichnungen, die vom Auftragnehmer angefertigt werden oder angefertigt werden müssen, erhalten für die
Ausführung erst Gültigkeit, wenn sie vom Architekten und vom Bauherrn oder dessen Vertreter gegengezeichnet sind.
11. BAUSTELLE: EINRICHTEN / BETREIBEN / WEISUNGEN
11.1 Einrichten und Räumen der Baustelle: Vor Beginn der Baustelleneinrichtung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers einen
Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen. Soweit vorhanden, werden Straßen, Wege, Lager und Arbeitsplätze innerhalb des Baustellengeländes, allerdings nur in
dem Zustand in dem sie sich befinden, zur Verfügung gestellt. Das Einrichten der Baustelle hat - soweit ein Einrichtungsplan nicht verlangt wird- nach näherer
Abstimmung mit der Bauleitung zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat alle für die Einrichtung und den Betrieb der Baustelle erforderlichen
Kosten in seine Preise einzurechnen, soweit nicht gesonderte Positionen für diese Leistungen ausgeworfen sind. Zu den einzurechnenden Kosten gehören u.a.
die Herrichtung/Unterhaltung/Wiederherstellung von Anfahrtswegen, Abstell- und Lagerplätzen, die Beschaffung von Baustrom, Bauwasser (siehe 12.2) usw.
(einschl. aller Leitungen, Zwischenzähler, Verbrauchskosten), das Vorhalten der erforderlichen Maschinen, Gerüste und Geräte, die Fundamente für
Baumaschinen etc., die Unterbringung der Arbeitskräfte einschließlich evtl. anfallender Verpflegungs- und Übernachtungskosten, das Anlegen/Betreiben von
Aborten/Waschgelegenheiten. Ermäßigt sich die Auftragssumme, so kann der Auftragnehmer keinen Anspruch auf evtl. erhöhte prozentuale Kostenanteile für
Baustelleneinrichtung, Maschinen-, Gerüst- und Gerätevorhalten etc. stellen.
Abweichend von VOB/B (§ 4) hat der Auftragnehmer grundsätzlich selbst die Pflicht, für ausreichenden Lagerraum (einschl. Bau- und Materialbuden) zu
sorgen.Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist , so
kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und
Zufahrtswege sind bei der Räumung im vorgefundenen Zustand zurückzugeben, soweit die spätere Verwendung dies erfordert und
soweit dies möglich ist.
11.2 Baustrom und Bauwasser: Die Anlage und der Verbrauch von Wasser und Strom wird wie folgt geregelt:
a) Wasser: Der Bauwasseranschluß und die Einrichtung einer Zapfstelle werden nach Angabe des Auftraggebers vom Rohbauunternehmer hergestellt. Die
Anlage ist bis zur Fertigstellung aller Nachfolgearbeiten - also bis zum Einzug des Nutzers - stets betriebsbereit (frostsicher) zu halten.
b) Strom: Der Baustromanschluß und der Zähler hierfür werden nach Angabe des Auftraggebers vom Rohbauunternehmer hergestellt. Die Anlage ist bis zur
Fertigstellung aller Nachfolgearbeiten - also bis zum Einzug des Nutzers - stets betriebsbereit zu halten. Die Kosten des Verbrauchs werden von allen am Bau
beteiligten Unternehmen anteilig getragen.
Die Entnahme von Strom für die Beheizung von Aufenthalts- und sonstigen Räumen sowie für Kochzwecke ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
Auftraggebers und nach vorherigem Einbau eines geeichten Zwischenzählers vor diesen Verbrauchsstellen statthaft. Die hierfür anfallenden
Stromverbrauchskosten und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten werden von der Schlußrechnung in Abzug gebracht.
11.3 Betreiben der Baustelle: Mit Aufnahme der Arbeiten bringt der Auftragnehmer zum Ausdruck, daß die vorgehenden Arbeiten anderer Unternehmer, die mit
seinen Arbeiten im Zusammenhang stehen, einwandfrei sind, und daß seine Leistungen darauf ordnungsgemäß weitergeführt werden können.
Mängel sind - schriftlich begründet - so frühzeitig geltend zu machen, daß für die betreffenden Vorunternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Mängel zur Verfügung steht.
Der Auftragnehmer hat alle für die Einrichtung und den Betrieb der Baustelle anzuwendenden Vorschriften / Bestimmungen zu beachten, insbesondere die
Bestimmungen der Bauordnung, Unfallverhütungsvorschriften, gewerbepolizeiliche Bestimmungen, straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und
berufsgenossenschaftliche Anforderungen. Die zur Sicherheit der Baustelle erforderlichen Maßnahmen hat er in eigener Verantwortung und ggf. in Abstimmung
mit den in Betracht kommenden Stellen zu treffen. Er haftet für sämtliche aus Verletzung der genannten Pflichten erwachsende Schäden.
Sofern der Auftraggeber wegen derartiger Schäden von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen
Ansprüchen freizustellen. Die örtliche Bauleitung des Auftraggebers ist nicht verantwortlich für die Einhaltung der o.g. Bestimmmungen. Bewachung und
Verwahrung der Baubuden, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers ist dessen Sache - eine Verantwortlichkeit des
Auftraggebers bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Gegenstände auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitsbereich mindestens einmal wöchentlich zu reinigen und den Bauschutt abzufahren. Erfolgt dies nicht, so wird die
Reinigung und Abfuhr ohne Aufforderung durch den Auftraggeber kostenpflichtig in der Art veranlaßt, daß alle am Bau tätigen Gewerke anteilig zur
Auftragssumme mit den Kosten belastet werden.
Treten bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen, Grundstücke oder Geräte an diesen durch Verschulden des Auftragnehmers Schäden ein,
so ist der Auftragnehmer ersatzpflichtig.
Die Mitbenutzung vorhandener Einrichtungen und Geräte (z.B. Gerüste, Aborte, Baubuden, etc.) anderer Unternehmer ist vom Auftragnehmer mit diesen selbst
zu vereinbaren.
Soweit dies im Auftragschreiben oder sonstwie vereinbart ist, hat der Auftragnehmer Bautageberichte nach näherer inhaltlicher Bestimmung dieser
Zusatzvereinbarung zu fertigen und vorzulegen.
Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entsteht, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Ein schriftlicher Bericht hat
innerhalb von zwei Werktagen zu erfolgen.
11.4 Verantwortung / Weisungsrecht: Die örtliche Bauleitung des Auftraggebers hat das alleinige Weisungsrecht auf der Baustelle. Der Auftragnehmer hat dafür
zu sorgen, daß seine Arbeiten von einem qualifizierten Fachbauleiter überwacht werden. Er vertritt den Bauleiter des Auftraggebers bei Abwesenheit. Der
Fachbauleiter ist bei Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen.
Falls kein verantwortlicher Fachbauleiter benannt oder bei Wechsel innerhalb der Bauleitung die schriftliche Neubenennung versäumt wird, werden der
Firmeninhaber, der Prokurist bzw. der Geschäftsführer in der vorgenannten Reihenfolge, jeweils abhängig von der Geschäftsform des Unternehmens, als
verantwortlicher Fachbauleiter angesehen.
12. UMWELTSCHUTZ
12.1 Grundsätzliches: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Ausführung der von ihm zu erbringenden Leistungen alle umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die im Zusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen erforderlichen
Anträge, Mitteilungen und Angaben des Auftragnehmers sind an die Bauleitung des Auftraggebers zu richten. Mit dieser sind vor Arbeitsaufnahme die
erforderlichen Abstimmungen vorzunehmen.
12.2 Arbeits- und Gefahrstoffe: Es sind vorrangig umweltverträgliche Verfahren und Stoffe einzusetzen. Soweit auf die Verwendung von Gefahrstoffen nicht
verzichtet werden kann, sind diese vor Arbeitsaufnahme dem Auftraggeber unter Vorlage entsprechender Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen
gemäß § 20 Gefahrenstoffverordnung anzuzeigen. Die einschlägigen Vorschriften zum Umgang mit Arbeits- und Gefahrstoffen sowie zum Brand- und
Explosionsschutz sind zu beachten.
12.3 Gewässer- und Bodenschutz: Bei der Lagerung und dem Einsatz, insbesondere von wassergefährdenden Stoffen, sind die Anforderungen zum Schutze der
Gewässer zu beachten. In Wasserschutzgebieten und Wassereinzugsgebieten hat diesbezüglich vor der Arbeitsaufnahme eine detaillierte Abstimmung mit dem
Auftraggeber zu erfolgen. Es dürfen keine Abfälle oder Abwässer in den Boden, in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer eingebracht werden. Bei
Einleitungen in das Kanalnetz des Auftraggebers oder in das öffentliche Kanalnetz sind die Einleitungsanforderungen der Indirekteinleiterverordnung und der
Abwassersatzung der Kommunen einzuhalten. Der Auftragnehmer hat mit dem
Auftraggeber abzustimmen, welche Kanalanschlüsse benutzt werden.
12.4 Abfallentsorgung: Abfälle und Reststoffe sind dem Auftraggeber auf Verlangen in den von ihm bereitgestellten Behältnissen getrennt zu überlassen. In
diesem Falle führt der Auftraggeber die Entsorgung in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durch. Verlangt der Auftraggeber nicht die Überlassung,
gehen Abfälle und Reststoffe mit ihrem Anfall in das Eigentum des Auftragnehmers über. Soweit sie nicht vermieden werden können, sind sie in geeigneten, auf
Verlangen des Auftraggebers abschließbaren Behältnissen getrennt zu sammeln. Das Zwischenlagern von Abfällen und
Reststoffen ist nicht gestattet. Entsorgungseinrichtungen des Auftraggebers dürfen nicht benutzt werden.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Entsorgungswege vorab offenzulegen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein Entsorgungskonzept
vorzulegen.Der Auftragnehmer hat die Entsorgung auf eigene Rechnung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Landesabfallgesetzes, der Abfallsatzung der Kommunen sowie der Gefahrengutverordnung "Straße"
durchzuführen. Erforderliche Nachweise, insbesondere der Entsorgungsnachweis, der "Vereinfachte Entsorgungsnachweis" und die abfallrechtliche
Transportgenehmigung sind dem Auftraggeber vor Durchführung der Entsorgung vorzulegen. Sofern der Auftragnehmer verpflichtet ist, eine Abfallbilanz zu
erstellen, führt er als Abfallerzeuger die entsorgten Abfälle dort auf. Er teilt dem Auftraggeber die entsorgten Abfallmengen mit.
12.5 Lärmschutz: Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Arbeiten Geräusche und Erschütterungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die
einschlägigen Lärmschutzvorschriften, insbesondere im Hinblick auf eingesetzte Baumaschinen und Geräte, sind zu beachten. Der Schutz benachbarter
Wohngebiete ist zu beachten.
12.6 Anzeigepflicht:Das Auffinden von Schadstoffen in Gebäuden, in der Luft, im Boden und im Wasser ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Gleiches
gilt für Ereignisse, insbesondere Unfälle, mit schädlichen Auswirkungen auf Lebewesen, Pflanzen, Wasser, Boden oder Luft.
12.7 Haftung: Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit Umweltauswirkungen seiner Tätigkeit an
den Auftraggeber herangetragen werden und nicht auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhen. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Ansprüche abzuschließen und vor evtl. Auftragserteilung nachzuweisen.
12.8 Asbestsanierung: Die Sanierungsarbeiten erfolgen unter Beachtung der Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und deren konkretisierenden
Regelungen, insbesondere der TRGS 519, in den jeweils gültigen Fassungen. Die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Zulassungen, Anzeigen und sonstige Stellungnahmen sind durch den AN bereitzustellen.
13. WERKSTOFFE / MATERIALIEN / GÜTENACHWEISE
13.1 Beistellung von Werkstoffen / Materialien: Falls dem Auftragnehmer Werkstoffe oder sonstige Materialien bauseits geliefert, vermittelt oder vorgeschrieben
werden, übernimmt er mit der Verarbeitung dieses Materials für die mit diesem Material ausgeführten Bauteile dem Bauherrn gegenüber die volle Gewährleistung
in demselben Umfang, wie wenn er eigenes oder auf eigene Rechnung von dritter Stelle bezogenes Material verarbeitet hätte.
Er wird von dieser Bestimmung nur befreit, wenn er erkennbare Mängel oder sonstige Bedenken schriftlich angezeigt hat oder Mängel bzw. Bedenken auch bei
sorgfältigster, fachmännischer Prüfung nicht zu erkennen waren. Bei bauseits gelieferten Teilen sind das Abladen, die diebstahlsichere Zwischenlagerung und der
Transport zur Verwendungsstelle in die Einheitspreise einzukalkulieren. Werden Stoffe und Bauteile beigestellt, so sind sie nach den Grundsätzen sparsamer
Wirtschaftsführung zu verwenden, ihr Verbrauch ist dem Auftraggeber nachzuweisen.
13.2 Gütenachweise: Die Bauleitung kann kostenlos Materialprüfungen und Gütenachweise fordern. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung Muster der zu
verwendenden Materialien oder Prospekte, Spezifikationen oder Zeichnungen so rechtzeitig vor der Ausführung oder Bestellung zu beschaffen, daß der
Bauleitung genügend Zeit zur Überprüfung und Genehmigung zur Verfügung steht. Verzögerungen die durch Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen,
berechtigen nicht zur Überschreitung des Übergabetermins.
13.3 Handelsübliche Abmessungen: Sollten in den Zeichnungen oder im Leistungsverzeichnis Dimensionen vorgegeben sein, die von den handelsüblichen
Abmessungen so abweichen, daß eine Ausführung hiernach verteuert wird oder daß sie eine handwerksgerechte Ausführung nicht zulassen, so ist vor
Ausführung Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich. Bei der Unterschreitung der vorgesehenen Dimensionen, ohne das schriftliche Einverständnis des
Auftraggebers, wird die Leistung zurückgewiesen oder in der Abrechnung ein entsprechender Abzug vorgenommen. Eigenwillige Überschreitungen
der verlangten Abmessungen werden nicht vergütet.
14. ABNAHMEN
14.1 Einzelne Gewerke können gesondert abgenommen werden.
14.2 Zwischenabnahmen finden nicht statt. Die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen wird jedoch vom Auftraggeber fortlaufend überprüft. Bei aufgetretenen
Leistungsmängeln ist der Auftraggeber berechtigt, bei Bedarf umgehend einen Sachverständigen auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen.
14.3 Die Abnahmereife der Bauleistungen ist der Bauleitung zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Alle erforderlichen Abnahmen der Behörden müssen zu
diesem Zeitpunkt bereits erfolgt bzw. die Voraussetzungen hierfür gegeben sein.
14.4 Über die Abnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Auftragnehmer, vom Auftraggeber und gegebenenfalls vom Architekten und von den
Fachingenieuren unterzeichnet wird. Das Datum dieser Niederschrift gilt als Übergabetermin. Bei Arbeiten im Zuständigkeitsbereich des Tiefbauamtes (öffentliche
Erschließung, Straßen, Wege, Plätze etc.) hat der Auftragnehmer die Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters dieses Amtes einzuholen.
14.5 Ob Abnahmereife im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorliegt und ob der Übergabetermin eingehalten ist, entscheidet bei
Meinungsverschiedenheiten endgültig ein bei der Industrie- und Handelskammer zugelassener Sachverständiger, der im Einvernehmen der
Vertragsschließenden zu bestellen ist. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen über die Ernennung des Sachverständigen, so wird er auf
Antrag einer der Parteien von der Industrie- und Handelskammer ernannt. Die Kosten des Sachverständigen trägt der unterliegende Teil, soweit
nicht eine andere Kostenverteilung im Einzelfall vereinbart wird.
14.6 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität von Leistungen, die durch Bezeichnungen wie "handwerksgerecht, fachgerecht, hochqualifiziert" oder dgl.
festgelegt sind, entscheidet ein gemäß Abs. 15.5 bestellter Sachverständiger endgültig darüber, ob die Anforderungen erfüllt sind.
14.7 Bei der Abnahme hat der Auftragnehmer der Bauleitung sämtliche Abnahmebescheinigungen und Prüf- zeugnisse, soweit sie von ihm beizubringen sind, zu
übergeben. Die Baubestandspläne für die ihm obliegenden Bauleistungen hat er spätestens mit der Schlußrechnung zu übergeben.
15. VORTEILNAHME (StGB)
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf seiten des Auftraggebers mit
der Vorbereitung, dem Abschluß oder der Durchführung des Vertrages befaßt sind oder ihnen nahestehende Personen, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu
der Verwaltung oder dem Unternehmen des Auftraggebers im Sinne der §§ 331 StGB Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des
Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der
Vorbereitung, dem Abschluß oder der Durchführung des Vertrages befaßt sind.
16. SPRACHE / VERÖFFENTLICHUNG / WERBUNG
16.1 Sprache: Alle schriftlichen Äußerungen des Bieters (z.B. Nebenangebote, Alternativangebote, Rechnungen, Briefe, Erklärungen) müssen in deutscher
Sprache abgefaßt sein. Schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privatpersonen) sind in deutscher
Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muß vom Konsulat beglaubigt sein.
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, die es ermöglicht, in deutscher Sprache zu
verhandeln. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Mahnung durch den Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, einen
Dolmetscher auf Kosten des Auftragnehmers einzustellen.
16.2 Veröffentlichungen:
Veröffentlichungen über die Bauleistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, es sei denn, daß die Veröffentlichung
weder den Auftraggeber noch den besonderen Verwendungszweck oder den Standort erkennen läßt. Als Veröffentlichungen in diesem Sinne gelten auch die
Beschreibung der Leistungsausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen, Lichtbild- und Filmaufnahmen oder sonstiger Unterlagen, ferner
Rundfunk- und Fernsehaufnahmen.
16.3 Werbung:
Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Auftraggebers zulässig.
Über die Art und das Anbringen von Bauschildern ist Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor,
an geeigneter Stelle eine Tafel mit einem Verzeichnis aller beteiligten Auftragnehmer - unter entsprechender Kostenaufteilung - aufstellen zu lassen.
17. VERTRAGSÄNDERUNGEN / TEILUNWIRKSAMKEIT
17.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der Anlagen bedürfen der Schriftform.
17.2 Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder eine Lücke im Vertrag enthalten sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine andere ersetzt, eine fehlende eingefügt werden, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der
Parteien und dem Sinn dieses Vertrages gerecht wird.
18. MITGLIEDSCHAFTEN
Ich bin / Wir sind Mitglied:
a) der Berufsgenossenschaft ...............................................................................................
mit Sitz in ...................................................................................... seit............................
b) der Industrie- und Handelskammer zu .............................................................................
c)der Handwerkskammer zu ...............................................................................................
Nr. der Handwerksrolle ....................................................................................................
19. UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten alle Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft in Verbindung mit der Gewerbeordnung § 120 a einzuhalten und die Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen laufend zu kontrollieren.
Alle zum Schutz des Personals erforderlichen Maßnahmen werden von ihm ordnungsgemäß, den Richtlinien der Berufsgenossenschaft entsprechend, getroffen. Die Bauherrschaft und die Objektüberwachung des AG, falls dieser eine solche beauftragt tragen keinerlei Verantwortung für Unfälle des Personals und sich hieraus ergebender Folgeschäden, die auf Grund der Nichteinhaltung der Aufsichtspflicht seitens des Auftragnehmers in Bezug auf die
Unfallverhütungsvorschriften entstehen.
Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, daß die Ausführung denUmweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.
............................................, den ........................
.............................................................................
(Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschriften)
20. ANERKENNTNIS
Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Auftragnehmer ausdrücklich:
- daß er sich über die Lage der Baustelle in bezug auf Zugänglichkeiten, mit Möglichkeiten der Materiallagerung, ihrer Versorgung mit Wasser und elektrischer
Energie sowie über alle Verhältnisse, die die Preisbildung beeinflussen, genügend unterrichtet hat; - daß ihm die erforderlichen Maschinen und Geräte zur Verfügung stehen, die zur Ausführung der
geforderten Leistungen benötigt werden;- daß er sich über die Art der Konstruktion unterrichtet hat und daß das Leistungsverzeichnis keine Unklarheiten enthält,
die zu Nachforderungen Anlaß geben könnten.
............................................, den ........................
.............................................................................
(Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschriften)
Allgemeine Vertragsbedingungen
01.05 Fliesen- und Plattenarbeiten
01.05
Fliesen- und Plattenarbeiten