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Baubeschreibung
Globale Angaben zum Bauvorhaben
Name und Anschrift des Auftraggebers:
Wohnungs- und Siedlungsbau
Bayern GmbH & Co. OHG
Hansastr. 27f
81373 München
Planungsbüro:
HLS Ingenieurbüro
Martin Voigt
An der Lohe 51
85375 Neufahrn
Tel.: 0151/56067095
hls-buero-martin-voigt@gmx.de
Beschreibung des Bauvorhabens:
Durchführung des hydraulischen Abgleichs.
Es sind vor Beginn, sämtliche Steigstränge zu entleeren und Pumpen stromlos zu schalten.
Die jeweilige Verteilleitung ist im Keller über die Absperrschieber zu schließen um ein mögliches Nachdrücken des Heizwassers zu vermeiden.
Alle Steigstränge werden über Differenzdruckregler hydraulisch abgeglichen. Die Einstellwerte/Massenströme sind den Strangschemen bzw. Grundrissen zu entnehmen. An den Heizkörpern sind die Ventile sowie auch die Rücklaufverschraubungen zu erneuern. Der Boden unter dem jeweiligen Heizkörper ist mit einer reisfesten Folie auszulegen um mögliche Schwarzwasser-Schäden zu vermeiden.
An den Heizkörpern sind Entlüftungsventile anzubringen.
Nach Beendigung der Arbeiten hat eine Druck-Dichtheitsprüfung zu erfolgen und anschließend sind die Leitungen nach DIN EN 14336 zu spülen.
Die Anlage ist zu befüllen und zu entlüften.
Die obersten Heizkörper sind kurz vor der Heizperiode nochmals zu entlüften. Dies erfolgt
nach Stellung der Schlussrechnung.
Alle Positionen verstehen sich als"liefern und montieren".
Vor Maßnahmenbeginn ist eine Begehung der Liegenschaften durchzuführen. Es sind alle HK-Ventile in den Wohnungen aufzunehmen.
Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter des Unternehmen:
Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs:
Während der Baumaßnahmen ist dafür Sorge zu tragen das der öffentliche Verkehr zu keinen Zeitpunkt beeinträchtigt wird.Sollte es zu vorhersehbaren Verkehrsstörungen zu kommen, sind diese rechtzeitig beim zuständigen Ordnungsamt anzumelden.
Anmeldung der Baumaßnahme:
Die WSB übernimmt die Erstinformation an die Mieter. Die Aushänge für den weiteren Bauablauf sind durch den AN zu übernehmen.
Angaben zur Örtlichkeit / Vergabe
Anschrift der Liegenschaften:
Jagdfeldring 71-81 in 85540 Haar
Sonstige Baustelleneinrichtung
Geräte/Einrichtungen des Unternehmen:
Ver- und Entsorgungsleitungsanschlüsse für:
Wasser: vorhanden
Strom: vorhanden
Abwasser: vorhanden
Gas: vorhanden
Art / Lage der Lagerplätze: Sind vor Beginn der Maßnahmen, vor Ort zu prüfen.
Sonstige Angaben zur Baustelle
Schutz vorhandenen Bewuchses:
Bäume sind geschützt durch: eine Beschädigung von Schutz und Bäumen ist zu vermeiden.
Pflanzbestände sind geschützt durch: eine Beschädigung von Schutz und Pflanzbeständen ist zu vermeiden.
Vegetationsflächen sind geschützt durch: eine Beschädigung von Schutz und Vegetationsflächen ist zu vermeiden.
Angaben zur Ausführung
Allgemeine Vertragsbedingungen Wohnungs- und Siedlungsbau Bayern GmbH und Co OHG Stand: September 2021
1.Vertragsgrundlagen
1.1Vertragsgrundlagen sind:
1.1.1Das Verhandlungsprotokoll mit Anlagen;
1.1.2Die Baugenehmigung mit allen Auflagen und Nebenbestimmungen, insbesondere den
erteilten Brandschutzauflagen und/oder sonstige behördliche Genehmigungen und
Auflagen (jeweils soweit vorhanden);
1.1.3 Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Planungsleistungen des Auftraggebers
(soweit vorhanden);
1.1.4 Der Bauzeitenplan (soweit vorhanden);
1.1.5Das Angebotsleistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen und die vom
Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten genehmigten Pläne, Zeichnungen und
Baubeschreibungen;
1.1.6Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
1.1.7Zusätzliche, Besondere und Technische Vertragsbedingungen (soweit vorhanden).
1.1.8 Die VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten
Fassung;
1.1.9 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst;
1.1.10Alle einschlägigen technischen Vorschriften und die gültigen DIN- und EN-Normen, gleich
ob diese in die VOB/C bereits aufgenommen worden sind oder nicht, jeweils in der zum
Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, sowie die einschlägigen EG-Richtlinien, sowie
alle sonstigen bei Vertragsabschluss gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der in
der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und
Aufsichtsbehörden und Gütegemeinschaften sowie alle TÜV-Vorschriften, alle
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und alle Gesetze, Verordnung und Ortssatzungen,
die das Bauvorhaben und die vom Auftragnehmer einzusetzenden Arbeitskräfte betreffen.
Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Normen, Richtlinien und Vorschriften
berücksichtigt, soweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, erkennbar
oder in Vorbereitung waren.
1.1.11Das verhandelte Angebot des Auftragnehmers nebst Anlagen.
1.2Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder sonstige Vertrags- und Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers sind und werden nicht Vertragsbestandteile, auch dann nicht, wenn der
Auftraggeber ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen haben sollte.
1.3Bei Widersprüchen der Vertragsgrundlagen ist die in Ziff. 1.1 genannte Reihenfolge eine
Geltungsrangfolge. Sollten sich Widersprüche in den Vertragsgrundlagen oder den
Vertragsgrundlagen untereinander durch diese Geltungsrangfolge nicht auflösen lassen, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich
hinzuweisen. Der Hinweis hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Auftraggeber noch vor
der erforderlichen Ausführung der betroffenen Leistung ein Zeitraum von mindestens drei
Wochen verbleibt, um eine Entscheidung zur Auflösung von Widersprüchen zu treffen.
Die Entscheidung des Auftraggebers erfolgt unter Berücksichtigung der Geltungsrangfolge
und zu Inhalt und Umfang nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Die sich aus der
Entscheidung des Auftraggebers ergebenden Leistungen gehören, auch soweit
Widersprüche bestehen sollten, zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers.
2 Vergütung
2.1 Die vereinbarten Pauschal- bzw. Einheitspreise sind Festpreise bis zur vollständigen
Auftragserledigung (einschließlich beauftragte Nachtragsleistungen), soweit nicht
besondere Gleitklauseln vereinbart wurden. Ausgenommen bleibt eine Anpassung nach §
313 Abs. 1 BGB oder aus sonstigem gesetzlichen Grund.
2.2 Nachtragsleistungen und
-preise hat der Auftragnehmer vor Ausführung mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Sie
bedürfen der Schriftform.
2.3Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Leistungsänderung oder eine zusätzliche
Leistung auszuführen ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich,
spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen
geänderten/zusätzlichen Leistung schriftlich hinzuweisen. Mit diesem Hinweis hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber zugleich die Gründe darzulegen, aus denen er von einer
geänderten/zusätzlichen Leistung ausgeht. Unterlässt der Auftragnehmer diesen Hinweis,
kann er aus der Planung/Ausführung der Leistungsänderung bzw. der zusätzlichen Leistung
keine Rechte herleiten. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon
unberührt. 2.4 Wenn nach § 2 Abs. 3, 5, 6 oder 7 VOB/B neue Preise zu vereinbaren sind,
hat der Auftragnehmer auf Verlangen die Preisermittlung für die neuen Preise und, soweit
erforderlich, für die gesamte Leistung zur Einsichtnahme vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Das gleiche gilt, wenn dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2
Abs. 8 Nr. 2 VOB/B zusteht. 2.5 Stundenlohnarbeiten 2.5.1 Stundenlohnarbeiten werden
nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn von dem Auftraggeber ausdrücklich und zu
Beweiszwecken schriftlich angeordnet wurden.
Die Vereinbarung soll die Art der Arbeiten
und den Vergütungssatz umfassen.
2.5.2 Die entsprechenden Stundenberichte sind werktäglich 2fach bei der Bauleitung des
Auftraggebers zur Gegenzeichnung einzureichen.
2.5.3 Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht gesondert vergütet.
Für eventuell erforderlich werdende Materialien oder Großgeräte ist vor Ausführung
der Arbeiten eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren.
2.5.4Durch die Unterzeichnung von Stundenlohnberichten durch den Auftraggeber ist der
Vergütungsanspruch noch nicht bestätigt. Es werden hierdurch nur Art und Umfang der
ausgeführten Leistung anerkannt, der Auftraggeber behält sich unter anderem die
Vertragsprüfung vor.
2.5.5 Die geleisteten Stunden je Person, deren Name und Berufsbezeichnung, Art und Ort der
Arbeiten, der Verbrauch von Stoffen, Bauteilen, und die Vorhaltung von Geräten, Gerüsten,
Bauhilfsstoffen und dergleichen sowie Transportleistungen sind zu vermerken.
2.5.6 Die Rechnungen über Stundenlohnarbeiten sind getrennt von den Rechnungen über die
sonstigen Leistungen aufzustellen und nach den Einzelkostenarten und den Zuschlägen in
Höhe der vereinbarten v. H. -Sätzen sowie gegebenenfalls nach den vereinbarten Stunden-
und Mengenverrechnungssätzen zu gliedern. Die Lohnkosten bzw.
Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln nach
Berufsbezeichnung und Tarifgruppe aufgegliedert werden.
2.5.7Stellt sich bei der Rechnungsprüfung oder bei der späteren Nachprüfung heraus, dass
die im Stundenlohn abgerechnete Leistung bereits zu anderen Vertragsleistungen oder zu
deren Nebenleistungen gehört, so werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet, auch
wenn die Stundenlohnzettel unterzeichnet sind. Doppelzahlungen sind zurückzuerstatten.
Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Entfall der Bereicherung, gemäß § 818 Absatz 3
BGB berufen.
3 Abrechnung und Zahlungsbedingungen
3.1 Abschlagszahlungen
3.1.1Abschlagszahlungen des Auftraggebers erfolgen nach Baufortschritt für vertragsgemäß
erbrachte Leistungen des Auftragnehmers in der Höhe, in der der Auftraggeber durch die
Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat; ist ein Zahlungsplan vereinbart, gilt dieser
vorrangig für die Leistung von Abschlagszahlungen.
3.1.2Voraussetzung für eine Abschlagszahlungsforderung ist eine prüfbare Abrechnung des
Auftragnehmers.
3.1.3 Sofern wesentliche Mängel vorliegen, ist eine Abschlagszahlungsforderung des
Auftragnehmers nicht fällig. Bei unwesentlichen Mängeln gilt § 641 Abs. 3 BGB.
3.1.4Sofern die Stellung einer Vertragserfüllungs- und/oder Abschlagszahlungssicherheit
vereinbart ist, sind vor deren Vorlage Abschlagszahlungsforderungen nicht fällig.
3.1.5Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen bestimmt sich nach dem Verhandlungsprotokoll.
3.2 Schlusszahlung
3.2.1Die Schlussabrechnung durch den Auftragnehmer erfolgt nach Fertigstellung aller
Vertragsleistungen sowie der förmlichen Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers
durch Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung.
3.2.2Die Schlusszahlung des Auftraggebers erfolgt innerhalb der im Verhandlungsprotokoll
vereinbarten Frist.
3.3Allgemeine Zahlungsbedingungen
3.3.1Unter prüfbaren Rechnungen versteht der Auftraggeber Übersichtlichkeit der Rechnungen,
Einhaltung der Reihenfolge der Positionen, Einreichung von Leistungsaufstellungen,
Beilegung von Zeichnungen und genehmigten Nachträgen. Das Bautagebuch ist der
Schlussrechnung beizufügen.
3.3.2Zahlungen leistet der Auftraggeber nach seiner Wahl durch Verrechnungsscheck, Wechsel,
Scheck-Wechsel oder Banküberweisung. Für Wechselspesen kommt der Auftraggeber auf.
3.3.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine gültige
Freistellungsbescheinigung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 48 b EStG, ausgestellt auf den
Auftragnehmer, unaufgefordert zuzusenden oder den Rechnungen beizulegen. Sollte dies
nicht erfolgen, ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, einen Abzug von 15 % der
Bruttorechnungssumme vorzunehmen.
3.3.4Sind nach dem Verhandlungsprotokoll oder nach anderen Vertragsgrundlagen vom
Auftragnehmer mit der Schlussabrechnung bestimmte Unterlagen (z.B. Bestandspläne,
Revisionspläne, Wartungsanleitungen) vorzulegen, ist deren Vorlage
Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung des Auftraggebers.
3.3.5Die Berufung auf den Wegfall einer Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB ist
ausgeschlossen.
4Ausführungsunterlagen
4.1Der Auftragnehmer hat die für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen und vom
Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen entsprechend dem Baufortschritt rechtzeitig
anzufordern.
Das gilt insbesondere für Planungsleistungen des Auftraggebers, soweit solche von ihm zu
erbringen sind.
4.2Für die Ausführung sind nur diejenigen Ausführungsunterlagen maßgebend, die von dem
Auftraggeber hierfür ausdrücklich freigegeben worden sind. Maßgebend ist der im Zeitpunkt
der Bauausführung letzte gültige Index.
4.3Der Auftragnehmer hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen,
Baustelleneinrichtungspläne und Ausführungspläne, soweit diese nicht vom Auftraggeber
zu liefern sind, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem Auftraggeber
rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber keinerlei
Verantwortung und Haftung.
4.4Der Auftragnehmer hat die übernommenen Ausführungsunterlagen unverzüglich zu
überprüfen, insbesondere hinsichtlich aller Maße, Mengen und der gewählten Konstruktion.
Beanstandungen und Bedenken sind vor Ausführung schriftlich vorzutragen.
4.5Alternativfabrikate müssen gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer
vor Ausführung unaufgefordert aussagekräftig und prüfbar zu belegen. Sofern das
Alternativfabrikat nicht bereits Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers gewesen ist,
bedarf seine Verwendung einer Genehmigung des Auftraggebers, die aus Beweisgründen
schriftlich erfolgen muss.
4.6Abweichungen in vom Auftragnehmer erstellten Ausführungsplänen gegenüber der
Baubeschreibung, DINNormen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
Baukunst müssen vom Auftragnehmer ausdrücklich als solche kenntlich gemacht werden.
5 Ausführung
5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die Örtlichkeiten der
Baustelle ausreichend zu informieren und alle Umstände, die für die Ausführung seiner
Leistung von Bedeutung sein können zu ermitteln. Dazu zählt im Besonderen, sich über
Lage und Verlauf von Versorgungsleitungen jeder Art, Straßen und sonstigen baulichen
Anlagen im Baubereich zu vergewissern und die getroffenen Feststellungen in geeigneter
Form zu dokumentieren. Etwaige zu erbringende Zustandsfeststellungen sind vom
Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu erbringen, soweit zwischen den
Vertragsparteien nicht Abweichendes vereinbart wurde.
5.2 Vorleistungen anderer Gewerke sind sorgfältig zu behandeln, um Beschädigungen zu
verhindern. Gleiches gilt bei Umbauarbeiten. Schon vorhandene Einrichtungen, Lagergut
usw. ist vor Beschädigung / Verschmutzung zu schützen und gegebenenfalls in
Abstimmung mit dem jeweiligen Betreiber / Besitzer deren vorübergehende Entfernung zur
Sicherheit unter Mitwirkung der Bauleitung des Auftraggebers zu veranlassen.
5.3Für die Unterkunfts- und Werksräume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Räume in
Gebäuden können nur in besonderen Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt werden. Ein
Anspruch darauf besteht nicht. Übernachtungen auf der Baustelle sind grundsätzlich nicht
gestattet.
5.4 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden im
bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Verschmutzungen und Beschädigungen sind
vom Verursacher zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Bereiche.
5.5Der Auftragnehmer hat zur Sicherung der Baustelle alle im Zusammenhang mit seinen
vertraglichen Leistungen nach den gesetzlichen, gewerberechtlichen und polizeilichen
Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung
auszuführen oder diese zu veranlassen.
5.6Unfälle auf der Baustelle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstehen, sind vom
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und spätestens innerhalb von
zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen.
5.7Die Lagerung von Materialien ist mit der Bauleitung des Auftraggebers oder dessen
Vertreter abzustimmen. Die Lagerung feuergefährlicher bzw. leicht entflammbarer
Materialien in den Baulichkeiten kann nicht gestattet werden.
5.8Zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen sind die
einschlägigen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Auf die Vertragsstrafenregelung in
diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
5.9Die Baustelle ist nach Abschluss der Arbeiten sobald wie möglich zu räumen. Befolgt der
Auftragnehmer eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb gesetzter angemessener
Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen
lassen. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerund Arbeitsplätze sowie
Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, soweit dies
möglich ist und die spätere Verwendung dies erfordert.
6Ausführungsfristen
6.1Die im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Ausführungstermine und gegebenenfalls im
Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen sind verbindliche Vertragsfristen (§ 5 VOB/B).
6.2Normale Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des
Angebotes gerechnet werden musste, verlängern die Ausführungsfristen nicht, sie sind von
vornherein mit einzukalkulieren.
7Vertragsstrafen
7.1Bei schuldhafter Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins durch den GU
werden für jeden zusätzlichen Kalendertag 0,2 % der Nettoauftragssumme als
Vertragsstrafe geschuldet, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Nettoauftragssumme.
Weitergehende Ansprüche des AG wegen verspäteter Fertigstellung bleiben unberührt. Die
Vertragsstrafe wird auf einen tatsächlich entstandenen Verzugsschaden angerechnet.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der Vertragsstrafe ist
nicht, dass der AG sich diese bei der Abnahme vorbehält. Der Vorbehalt kann noch bis zur
Fälligkeit der Schlusszahlung erklärt werden. Für neu vereinbarte Fristen und Termine,
auch für verlängerte oder veränderte Fristen und Termine gilt Ziff. 7.
8Behinderungen Unterbrechung der Ausführung - Kündigung
8.1Behinderungsanzeigen bedürfen aus Beweisgründen auch dann der Schriftform, wenn die
Behinderung offenkundig ist.
8.2Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung erhebliche Auswirkungen ergeben
werden, hat der Auftragnehmer auch diese Auswirkungen dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8.3Der Auftraggeber haftet nicht für Folgeschäden für Bauzeitverlängerungen, die dem
Auftragnehmer durch nicht rechtzeitig fertiggestellte Vorleistungen entstehen, wenn den
Auftraggeber selbst oder von ihm beauftragte Vorunternehmer hierfür kein Verschulden
trifft, noch ist hierdurch in solchen Fällen ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers
abzuleiten.
8.4Eine Behinderung oder Unterbrechung gibt dem Auftragnehmer - auch wenn sie vom
Auftraggeber angeordnet wurde - bis zu einer Dauer von sechs Monaten kein Recht, den
Vertrag zu kündigen. 8.5 Im Falle von Behinderungen/Unterbrechungen sind die Arbeiten
durch den Auftragnehmer unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die
Behinderung/Unterbrechung wegfällt oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Arbeiten
anordnet.
9Abnahme
9.1Förmliche Abnahme
9.1.1Nach Erbringung aller Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt.
Die förmliche Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls und
schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass eine Abnahme der Leistungen des
Auftragnehmers erfolgt. Die Abnahme der Vertragsleistung wird durch eine frühere
Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlusszahlung nicht ersetzt. Die Regelung zur fiktiven
Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Die Regelung zur fiktiven
Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB wird ausgeschlossen.
9.1.2Die Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber schriftlich
anzuzeigen und die Durchführung der Abnahme zu beantragen.
9.1.3Auch Teilabnahmen, auf die der Auftragnehmer keinen Anspruch hat und die nur auf
ausdrückliche Anordnung des Auftraggebers durchzuführen sind, erfolgen förmlich.
9.2Die Abnahme kann erst nach Vorliegen aller zur Benutzung und Inbetriebnahme der
Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen behördlichen Genehmigungen und
behördlichen Abnahmen erfolgen. Soweit im Verhandlungsprotokoll die Vorlage weiterer
Unterlagen zur Abnahme vereinbart ist (z.B. Zustimmungen, technische Abnahmen,
behördliche Genehmigungen, Prüfzeugnisse, Berechnungsunterlagen, Bedienungs- und
Wartungsanleitungen sowie Bestandspläne - einschließlich etwaiger Schaltbilder -,
behördlich erforderliche Bescheinigungen über die DIN-gerechte Ausführung der Leistung)
ist die Vorlage dieser Unterlagen Abnahmevoraussetzung. Alle im Zusammenhang damit
entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.
9.3Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten zusammen mit dem Projektingenieur des
Auftraggebers die Einweisung einer vom Auftraggeber benannten, geeigneten Person in die
Anlagentechnik vorzunehmen. Die Einweisung ist erfolgt, wenn ein vom Auftraggeber
gegengezeichnetes Protokoll vorgelegt wird.
9.4Alle erforderlichen Kosten, die dem Auftraggeber in Folge mangelhafter und nicht
fristgerechter Behebung von Mängeln sowie durch mehrmalige Abnahmetermine (das heißt
ab der 2. Abnahme) entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
10 Kündigung des Vertrages
10.1 Die Kündigung des Vertrages ist nur in schriftlicher Form wirksam.
10.2Der Auftraggeber ist über §§ 8 und 9 VOB/B hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigt, insbesondere wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des
Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages
befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder
gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen
gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es
gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem
Dritten angeboten oder versprochen wurden. wenn der Auftragnehmer gegen
Bestimmungen des Schwarzarbeitergesetzes und / oder des
Arbeitnehmerentsendegesetzes verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher
Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt.
11Bauleistungs-, Haftpflicht- und Rohbaufeuerversicherung
11.1Sofern der Auftraggeber eine Bauleistungsversicherung und/oder eine Versicherung von
bestehender Altbausubstanz gegen Einsturz abschließt und der Leistungsumfang des
Auftragnehmers in die Versicherung(en) eingeschlossen ist, wird der Auftragnehmer an den
Kosten der Versicherung(en) entsprechend der Vereinbarung im Verhandlungsprotokoll
anteilig beteiligt. Die anteilige Kostenbeteiligung des Auftragnehmers wird von der
Schlussrechnung abgezogen. Eine Selbstbeteiligung des Auftragnehmers wird im
Verhandlungsprotokoll unter Punkt 16 vereinbart.
11.2Nicht eingebaute Materialien und Werkzeuge sind in der Bauleistungsversicherung nicht
gedeckt und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
11.3Der Auftragnehmer hat sich vor Beginn der Arbeiten über den Versicherungsvertrag beim
Auftraggeber zu unterrichten. Dieser stellt dem Auftragnehmer kostenlos die Bedingungen
des Versicherungsvertrages zur Verfügung.
11.4Der Auftragnehmer ist für eine ordnungsgemäße Schadensmeldung verantwortlich. Jede
Schadensmeldung ist dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Die Haftung des
Auftragnehmers für durch diese Versicherung nicht abgedeckte Schäden bleibt unberührt.
Im Schadensfall erfolgt die Abrechnung entsprechend den Versicherungsbedingungen. Der
Auftraggeber ist bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers nicht verpflichtet,
Ansprüche gegen den Versicherer im Interesse des Auftragnehmers selbst geltend zu
machen.
11.5Der Auftragnehmer hat seine gesetzliche sowie ihm nach der VOB/B obliegende und
gegebenenfalls eine darüber hinaus vertraglich übernommene Haftpflicht für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden ausreichend zu versichern, den Versicherungsschutz für die
Dauer der Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber nachzuweisen.
Die Versicherung hat sich auch auf bauseits gelieferte Materialien zu erstrecken, soweit der
Auftragnehmer für diese gemäß § 4 VOB/B eine Obhutsverpflichtung hat.
12Baustellenverordnung
12.1Aufgrund der Baustellenverordnung (BaustellV) muss der Bauherr bei Planung und
Ausführung eines Bauvorhabens Maßnahmen treffen und die Arbeit auf der Baustelle so
gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die
verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.
12.2Mit der Aufsicht zur Einhaltung der Vorgaben aus der BaustellV wurde / wird ein
Unternehmen beauftragt.
12.3Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Arbeitssicherheit seiner Beschäftigten wird
hierdurch nicht eingeschränkt.
13Bauschutt, Strom, Wasser
13.1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Bauschutt und seine Abfälle (zum Beispiel
Getränkedosen, Flaschen, Speisereste, Verpackungsmaterial) ordnungsgemäß zu
beseitigen. Kommt er dieser Pflicht trotz Aufforderung des Auftraggebers mit
angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der Auftraggeber Schutt und Abfälle auf
Kosten des Auftragnehmers durch ein Drittunternehmen beseitigen lassen.
13.2Der Auftragnehmer beteiligt sich anteilig an den Kosten für Baustrom und Bauwasser
entsprechend der Vereinbarung in Punkt 15 des Verhandlungsprotokolls.
14Bautagesberichte
14.1Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautagesberichte arbeitstäglich zu erstellen und diese
dem hierfür von dem Auftraggeber benannten Bauleiter / Architekten des Auftraggebers
wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Der Bauleiter / Architekt des Auftraggebers
hat die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Er ist berechtigt eine von
dem Inhalt des Bautagesberichtes abweichende Sachdarstellung in dem Bautagesbericht
zu vermerken.
14.2 Die Bautagesberichte sind in einem Bautagebuch zusammenzufassen und der
Schlussrechnung beizufügen.
14.3 Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung der Bautagesberichte.
14.4 Die Bautagesberichte sind nach Vorgabe des Auftraggebers zu erstellen und sollen die
Angaben enthalten, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind.
15 Einsatz von Nachunternehmern und Leiharbeitern
15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts,
insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten. Der Auftragnehmer sichert dem
Auftraggeber zu, dass er oder seine Nachunternehmer ausschließlich Arbeitnehmer
beschäftigen, die ordnungsgemäß angemeldet und versichert sind. Der Auftragnehmer hat
fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle
eingesetzten Beschäftigten zu führen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle in seinem und
im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Baustelle tätigen Personen jederzeit Personal-
und Sozialversicherungsausweis bei sich führen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind
diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt worden sind, dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
den Auftraggeber von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der
Arbeitnehmer etwaiger Nachunternehmer und aller Arbeitnehmer der weiteren
nachgeordneten Nachunternehmer sowie von Ansprüchen etwaiger Verleiher und der
Sozialkassen gem. § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende
Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen. Weiter ist der Auftraggeber
bei Verstößen gegen die vorstehende Vereinbarung berechtigt, den Auftragnehmer nach
Maßgabe der Regelung in Ziff. 10.2 aus wichtigem Grund zu kündigen.
15.2Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur gestattet, wenn vorher die schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers eingeholt worden ist. Eine Zustimmung des Auftraggebers
ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht
eingerichtet ist. Wird ohne eine erforderliche Zustimmung des Auftraggebers eine Leistung
an Nachunternehmer vergeben, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb zu setzen und
verbunden damit zu erklären, dass er dem Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entzieht. Die Auftragsentziehung bestimmt sich dann nach § 8 Abs. 3 VOB/B.
15.3Der Auftragnehmer hat den Bauverträgen mit Nachunternehmern die VOB in ihrer gültigen
Fassung zu Grunde zulegen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer
Mittelstandsförderungsvorschriften des Bundes und der Länder zu beachten. Er darf dem
Nachunternehmer keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigere
Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.
16 Sicherheitsleistungen Wenn nach dem Verhandlungsprotokoll Sicherheitsleistungen
vereinbart sind, gilt Folgendes:
16.1Vertragserfüllungsbürgschaft Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber für die Erfüllung
seiner vertraglichen Verpflichtungen Sicherheit in der nach dem Verhandlungsprotokoll
vereinbarten Höhe zu leisten, die er durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Muster
des AG (gem. Punkt 12.1 des Verhandlungsprotokolls) zu erbringen hat. Die Bürgschaft
sichert auch Rückforderungsansprüche des AG aus Überzahlungen sowie den
Freistellungsanspruch des Auftraggebers aus der Verletzung arbeits- und
sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen. Der Auftragnehmer übergibt hierfür dem
Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages die
Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines anerkannten deutschen
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Übergabe der
Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine vertragliche Hauptpflicht des Auftragnehmers. Der
Sicherungsanspruch des Auftraggebers aus der Vertragserfüllungsbürgschaft erstreckt sich
auch auf Veränderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsumfangs infolge
von Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, bis zu einem Betrag von maximal 10 %
der Bruttoauftragssumme. Bei Leistungsänderungen und/oder -mehrungen, die über diese
Begrenzung hinausgehen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zusätzliche
Sicherheitsleistungen durch ein oder mehrere ergänzende Vertragserfüllungsbürgschaften
zu fordern. Der Auftragnehmer hat diese ergänzende(n) Vertragserfüllungsbürgschaft(en)
entsprechend dem Muster gem. Punkt 12.1 des Verhandlungsprotokolls zu erbringen. Die
Höhe der ergänzenden Vertragserfüllungsbürgschaft(en) bestimmt sich mit dem zur
ursprünglichen Vertragserfüllungsbürgschaft im Verhandlungsprotokoll vereinbarten
Prozentsatz, berechnet aus der Bruttoauftragssumme, die jeweils zu den
Leistungsänderungen und/oder -mehrungen anfällt.
16.2Sicherheitseinbehalt zur Sicherung der Mängelansprüche des
Auftraggebers/Mängelhaftungsbürgschaft Für die Dauer der Haftung des Auftragnehmers
für Mängelansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 17 behält der Auftraggeber einen im
Verhandlungsprotokoll vereinbarten prozentualen Betrag der festgestellten
Bruttoschlussrechnungssumme als Sicherheitseinbehalt zur Sicherung der
Mängelansprüche des Auftraggebers und seiner Ansprüche aus Pflichtverletzungen des
Auftragnehmers (§§ 280 ff. BGB) ein. Der Sicherheitseinbehalt kann mit Fälligkeit der
Schlusszahlung Zug um Zug gegen Stellung einer Mängelhaftungsbürgschaft in gleicher
Höhe nach dem Muster des Auftraggebers (gem. Punkt 12.2 des Verhandlungsprotokolls)
ausgezahlt werden. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank oder von einem
anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut oder Kreditversicherer vorgelegt
werden. Die Bürgschaft sichert auch Ansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen
des Auftragnehmers (§§ 280 ff. BGB). Die Mängelhaftungsbürgschaft ist nach Ablauf der
Verjährung für die Mängelhaftung zurückzugeben, sofern keine verjährungshemmenden
oder -verlängernden Tatbestände vorliegen und/oder die Bürgschaft nicht in Anspruch
genommen wurde. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt ausschließlich an den Bürgen. Der
Auftragnehmer hat keinen eigenen Anspruch auf Rückgabe an sich selbst.
16.3Vorauszahlungsbürgschaft Haben Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass der
Auftraggeber eine Vorauszahlung leistet, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierfür
eine Vorauszahlungsbürgschaft nach Muster des Auftraggebers (gem. Punkt 12.3 des
Verhandlungsprotokolls) durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder eines
anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die
Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft bestimmt sich nach den Vereinbarungen des
Verhandlungsprotokolls. Die Vorauszahlungsbürgschaft sichert Rückzahlungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, die sich daraus ergeben können, dass der
Auftragnehmer eine Leistung erbringt, die, bewertet nach dem Preissystem des Vertrags,
nicht der Vorauszahlung entspricht. Etwaige Mängel, die der Teilleistung des
Auftragnehmers anhaften, mindern den Wert der nach dem Preissystem des Vertrags
bewerteten Teilleistung um die Höhe der objektiv bei Ausführung durch Dritte notwendigen
Nettomängelbeseitigungskosten. Die Vorauszahlungsbürgschaft ist an den Bürgen
zurückzugeben, wenn der Auftraggeber eine Leistung des Auftragnehmers erhalten hat, die
nach dem Preissystem des Vertrags auch nach Abzug etwaiger Mängelbeseitigungskosten
mindestens den Betrag der Vorauszahlung wert ist und der Auftragnehmer hierzu eine
Abschlags- oder Schlussrechnung gestellt hat, die fällig geworden ist.
16.4Abschlagszahlungsbürgschaft Fordert der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung für
erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt
sind, und verlangt der Auftraggeber keine Übertragung des Eigentums an diesen
Stoffen/Bauteilen bzw. ist eine Eigentumsübertragung nicht möglich, hat der Auftragnehmer
dem Auftraggeber hierfür eine Sicherheit zu leisten (§ 632 a Abs. 1 Satz 5 BGB). Erfolgt die
Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft muss diese dem Muster
?Abschlagszahlungsbürgschaft" des Auftraggebers (gem. Punkt 12.4 des
Verhandlungsprotokolls) entsprechen. Die Bürgschaft muss von einer deutschen Großbank
oder von einem anerkannten deutschen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut oder
Kreditversicherer vorgelegt werden. Die Sicherheit ist (bei Bürgschaft an den Bürgen)
zurückzugeben, wenn der Auftraggeber Eigentum an den betreffenden Stoffen und/oder
Bauteilen erlangt.
16.5§ 17 VOB/B wird ausgeschlossen.
16.6Alle Kosten der vom Auftragnehmer zu stellenden Bankbürgschaften gehen zu seinen
Lasten.
16.7§ 648 BGB wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Anspruch des
Auftragnehmers aus § 648 BGB, wenn er geltend gemacht wird, durch sonstige
Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft, abzuwenden und
auch eine etwa bereits gem. § 648 BGB eingetragene Vormerkung oder Hypothek durch
eine entsprechende Sicherheitsleistung abzulösen, mit der Maßgabe, dass der
Auftragnehmer zur sofortigen Löschung verpflichtet ist.
17Mängelansprüche des Auftraggebers Für die Mängelhaftung des Auftragnehmers
gelten die §§ 4 und 13 VOB/B nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
17.1Die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers richtet sich nach den
Vereinbarungen in Punkt 13 des Verhandlungsprotokolls. Ist dort nichts geregelt, gilt § 13
VOB/B.
17.2Abweichend von § 13 Abs. 6 VOB/B ist der Auftraggeber auch dann zur Minderung
berechtigt, wenn eine dem Auftragnehmer gesetzte Mängelbeseitigungsfrist erfolglos
abgelaufen ist.
17.3 Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt das BGB. § 13 Abs. 7 VOB/B wird
ausgeschlossen.
17.4Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche auch während der Bauzeit und vor der
Abnahme auftretenden Mängel sofort nach Kenntnis, spätestens aber nach einer
Aufforderung durch den Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragten Architekten und/oder
Bauüberwacher unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung
des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel auch schon vor Abnahme auf
Kosten des Auftragnehmers durch ein Drittunternehmen beseitigen zu lassen. Hierzu
bedarf es keiner Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages. Auch ist nicht
Voraussetzung, dass es sich bei den mangelhaften Leistungen um in sich abgeschlossene
Teilleistungen handelt.
18Zusicherungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verarbeitet vom Auftraggeber erhaltene personenbezogene Daten
ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach den Weisungen des
Auftraggebers. Er bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften
bekannt sind und sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten
Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht
und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet. Nach Abschluss der vertraglichen
Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Daten bzw.
Datenträger des Auftraggebers physisch zu vernichten bzw. zu löschen. Der Auftragnehmer
sichert zu, dass er über die personellen, wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen
verfügt, die vorgesehenen Leistungen vertragsgerecht zu erbringen. bei Abschluss und
Abwicklung des Bauvertrages alle gesetzlichen Bestimmungen beachtet hat und beachten
wird, insbesondere Bestimmungen, die der Sicherheit auf der Baustelle dienen, sonstige
Schutzbestimmungen gegen Gefahr für Leib, Leben und Sachen des Bieters und Dritter,
arbeitsrechtliche Vorschriften, sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, steuerrechtliche
Vorschriften, Vorschriften zur Sicherung gegen unlauteren Wettbewerb, strafrechtliche
Vorschriften und alle einschlägigen technischen Vorschriften und Richtlinien einschließlich
derjenigen der Berufsgenossenschaft und zuständiger Behörden. in den letzten drei
Kalenderjahren seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie seiner
Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ordnungsgemäß
nachgekommen ist und er auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende
Bescheinigungen des Finanzamtes, der AOK, der Berufsgenossenschaft und bezüglich der
Gewerbesteuer der Gemeinde vorlegen wird.
19 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird - soweit
gesetzlich zulässig - München vereinbart.
20Schlussbestimmungen
20.1Es gilt deutsches Recht.
20.2Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden,
so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen unberührt. Im Wege
der Auslegung, Umdeutung oder (wenn Auslegung und Umdeutung nicht möglich sind)
Ergänzung ist eine Regelung zu finden, die den mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen erreicht oder ihm
wenigstens so nahe als möglich kommt. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, die
unwirksamen Regelungen mit Wirkung für die Zukunft durch eine entsprechend wirksame
Regelung zu ersetzen. Dies gilt sinngemäß für die Schließung etwaiger Lücken des
Vertrages.
20.3Mit Übernahme des Auftrages / bei Abschluss des Bauvertrages erkennt der Auftragnehmer
an, dass die in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen
Vertragsbestandteil sind.
20.4Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen zu ihrem Nachweis der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag
Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar.
20.5Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftragnehmers gegen Forderungen des
Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderungen des Auftragnehmers sind
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ausgeschlossen ist auch ein Zurückbehaltungs-
oder Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen bestrittener und/oder nicht
rechtskräftig festgestellter Ansprüche und Forderungen.
_______________________________________
Ort, Datum
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Unterschrift Bau- /Fachbauleiter (Auftragnehmer) Stempel / Unterschrift des Auftragnehmer
Baubeschreibung
1 Jagdfeldring 71-81
1
Jagdfeldring 71-81
1. 1 Baustelleneinrichtung
1. 1
Baustelleneinrichtung
1. 2 Demontage
1. 2
Demontage
1. 3 Raumheizung
1. 3
Raumheizung
1. 4 Strangventile
1. 4
Strangventile
1. 5 Sonstiges
1. 5
Sonstiges
1. 6 Stundenlohn
1. 6
Stundenlohn