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I PROJEKTINFORMATIONEN I. Projekt I.1.1 Projektnummer 1-25-RG-003-004 II. Vergabe Niels Blankschyn Kieler Straße 33b 25551 Hohenlockstedt Tel.: +49 4826 376 58 27 E-Mail: vergabe@kagebau.de
I PROJEKTINFORMATIONEN
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN II1. ANGEBOTSBEDINGUNGEN II1.1 Ausschreibungsunterlagen Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen. II1.2 Angebotserstellung Die Ausarbeitung erfolgt für den Auftraggeber kostenlos. II1.3 Angebotsabgabe Das Angebot des Bieters muss folgende Teile enthalten: Vollständiges Leistungsverzeichnis, vollständig ausgefüllt Alternativen sind auf besonderen Anlagen beizufügen und müssen zur Vergleichbarkeit einen eindeutigen Bezug zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses haben. Änderungen an den Vorbemerkungen sowie alle Anlagen sind Bestandteil des Angebotes und sind mit einzureichen. Die Angebotsabgabe im Format GAEB 84 ist gewünscht. Ein Modul zur digitalen Angebotsabgabe wird zur Verfügung gestellt (digitale Angebotsanforderung) II.2 VERGABEBEDINGUNGEN Die Dirk Kage Bauunternehmen GmbH entscheidet nach Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote und nach Verhandlungsgesprächen mit Bietern frei, an welchen Unternehmer sie den Auftrag erteilt. Schadensersatzansprüche des Bieters können nicht geltend gemacht werden.
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN
III VERTRAGSBEDINGUNGEN Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingeführten Allgemeinen, Zusätzlichen, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift anerkannt werden. III.1 Sonstige Vereinbarungen Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus. Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich. Alle Einzelpreise sind Netto in EUR mit maximal zwei Nachkommastellen einzutragen. Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Rechtsverbindliche Unterschrift ist auf dem Auftrag zu leisten. Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsabgaben können berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seiner Verpackungs-, Bau- und Schuttabfälle immer selbst verantwortlich. Nicht entsorgte Abfälle werden vom Auftragnehmer entsorgt und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt Achtung! Vor Auslösung einer Bestellung ist der aktuelle Stand der Bemusterung der Bauherren bei Auftraggeber abzufordern. Zahlungsplan gem. den zusätzlich technischen Vertragsbedingungen Skontovereinbarung: 3 % ; Zahlungsziel 12 Werktage Vertragsstrafe: gilt als vereinbart Sicherheit / Gewährleistung: 5,00 % vom Rechnungsbetrag Abzüge Netto Erfüllungsbürgschaft                              - Bauwesensversicherung                       0,3 % anteilige Baubeschilderung                    - anteilige Baureinigung                            - anteiliges Bauwasser                             - anteiliger Baustrom                                - Baustellen WC                                       - , den Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des/der Bieters(s) Stempel des/der Bieter(s)
III VERTRAGSBEDINGUNGEN
IV BIETERERKLÄRUNG IV.1 Bietererklärungen Angebot Der Bieter erklärt, dass: er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit überprüft hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen. Er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat. der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist. er bei Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichend erschöpfende Erklärung erhielt. er sich bezüglich Leistungsumfang, Planung und Ausführung ausreichende Klarheit verschafft hat. er über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle unterrichtet ist. er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, gewertet und einkalkuliert hat. er technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und vergleichbare Bauvorhaben bereits durchgeführt hat. er die Gefahr für den Untergang der Leistung bis zur Abnehme durch den Bauherren trägt, soweit es nicht durch die Bauwesenversicherung übernommen wird (ausgenommen im Falle höherer Gewalt). er die komplette ausgeschriebene Leistung anbietet und sich bis zum Ablauf der Zuschlagfrist an sein Angebot hält. er die Ausschreibung mit allen übergebenen Unterlagen, Bedingungen und Beschreibungen ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil im Falle der Auftragserteilung rechtsverbindlich anerkennt.                                                         , den Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des/der Bieters(s) Stempel des/der Bieter(s)
IV BIETERERKLÄRUNG
V SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION V.1 Arbeitssicherheit V.1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Arbeitsbereich die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und einzuhalten. V.1.2 Gefährdungsbeurteilung Der Auftragnehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat entsprechend §6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. V.1.3 Verkehrssicherungspflicht Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Er ist für die von ihm geschaffenen Gefahren und für die Sicherung des ihm übertragenen Aufgabenbereiches verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht an ungeeignete Dritte übertragen werden. V.1.4 Notfallorganisation Der Auftragnehmer hat die Organisation der Ersten Hilfe für seine Arbeiten sicherzustellen. Dies erfordert, dass mindestens ein Ersthelfer ständig vor Ort ist. Führt der Ersthelfer gefährliche Arbeiten aus, ist ein weiterer Ersthelfer erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen organisatorischen und technischen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. V.1.5 Sprachkenntnisse Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Beschäftigte der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzung erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen werden können, damit Einweisungen du Anordnungen des Auftraggebers verstanden und befolgt werden können. V.1.6 Arbeitsverantwortlicher Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen, welcher der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt und ununterbrochen bei den Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. Ein Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig und dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitsverantwortliche ist grundsätzlich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Personal und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönliche Schutzausrüstungen. V.1.7 Absturzsicherung bei Arbeitskörben von Hebebühnen Bei allen Arbeiten sin in den Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte PSA mit einem energieabsorbierenden Element (Falldämpfer) und mit möglichst kurzem Verbindungsmittel zu benutzen, so dass ein Herausschleudern unmöglich ist. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Der Anschlagpunkt muss in der Lage sein, eine Zugkraft von mindestens 3 kN aufnehmen zu können. V.1.8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator Sofern für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, im Folgenden SiGeKo genannt, verantwortlich ist, übergibt dieser allen beteiligen eine Baustellenverordnung. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Maßnahmen aus dem SiGe-Plan sämtlichen Mitarbeitern bekannt sind und eingehalten werden. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. Jeder AN hat auf Verlangen vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen, dass er die an der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter über die sicherheits- und gesundheitsrelevanten Maßnahmen und die Arbeitsverfahren unterwiesen und, sofern nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlich, arbeitsmedizinische Voruntersuchungen durchgeführt hat. V.1.9 Nachweise zur Arbeitssicherheit Folgende Nachweise sind vom Auftragnehmer ständig ab Beginn der Arbeiten in ihrer aktuellen Version auf der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen dem SiGeKo auszuhändigen: Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Arbeiten Ersthelferbescheinigungen Beauftragungsschreiben zum Bedienen von Arbeitsmitteln (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Teleskoplader, usw.) Überprüfungspflichtige Arbeitsmittel müssen mit aktuellem Prüfaufkleber versehen sein (z.B. ortsveränderliche Elektrogeräte, Baustromverteiler, Kabeltrommeln, Anschlagmittel, UVV für Bagger, Hubarbeitsbühnen, usw.) Die in der Gefährdungsbeurteilung und Baustellenverordnung genannte erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist mitzuführen und zu verwenden. Unabhängig davon gilt auf der Baustelle während das gesamten Bauzeitraums eine generelle Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Industriehelmen mit ausreichender Schutzklasse Für Gefährdungen bei den durchzuführenden Tätigkeiten ist eine Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf Verlagen vorzulegen – dies gilt au für die Beschäftigten von Nachunternehmern. V.2 Brandschutz V.2.1 Allgemeines Die allgemeinen Vorschriften für Brandverhütung sind unbedingt zu beachten. Offene Feuerstellen aller Art sind grundsätzlich verboten. In den Gebäuden besteht Rauchverbot. V.2.2 Feuerarbeiten Schweiß-, Löt- und sonstige Feuerarbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) des Bauleiters vorliegt. Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z.B. Lösungsmittel, lösungsmittelhaltige Farben, usw.) ist unter entsprechenden Sicherheitskehrungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen erlaubt. V.2.3 Verhalten bei Notfällen Bei Explosionsgefahr, Feuer, Gasausbrüchen oder sonstigen Unglücksfällen sin die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen. Alle im gefährdeten Bereich tätigen Personen haben sich an den für das entsprechende Objekt vorgesehenen Sammelplätzen einzufinden. Im Brandfalle oder sonstigen Unglücksfällen ist sofort die Feuerwehr über Telefon unter der Nummer 112 zu alarmieren. Ebenso ist der Bauleiter zu informieren. Den Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr und den Anweisungen des Personals des Auftraggebers ist Folge zu leisten. V.3 Gewässer- und Bodenschutz Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind den Boden oder ein Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern, hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz zu beachten, insbesondere hat der Auftragnehmer die Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen, sowie im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadeneingrenzung und -beseitigung einzuleiten. V.4 Gefahrstoffe V.4.1 Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Der Auftragnehmer hat die GefStoffV einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Gefährdungsbeurteilung, ggf. erforderliche Vorsorge-untersuchungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. V.4.2 Arbeits- und Gefahrstoffe Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Gefahrstoffe müssen eindeutig mit Namen gekennzeichnet und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Behälter mit Gefahrstoff eingestuftem Inhalt müssen entsprechend der GefStoffV nach GHS (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gekennzeichnet sein. Ferner müssen für die eingesetzten Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV vorliegen. Die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen umgehen, sind durch den Auftragnehmer zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Nach GefStoffV kennzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in den für die Arbeit erforderlichen Mengen eingebracht werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Gefahrstoffe mitzunehmen, dazu gehören auch nicht vollständig geleerte Behälter. V.4.3 Erzeugnisse mit Gefahrstoffen Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen, sowie Geräte die Gefahrstoffe beinhalten, hat der Auftragnehmer ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG beizufügen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Änderung der Zusammensetzung, oder eine neue Erkenntnis über die Auswirkungen der Stoffe auf Menschen und Umwelt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und unverzüglich ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt zuzusenden. V.5 Gefahrgut Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu Gewährleisten. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich, die Gefahrgutvorschriften zu beachten und einzuhalten, sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat für geeignete und ausreichende Ladungssicherung zu sorgen. V.6 Baustellordnung Die Baustellenordnung ist einzuhalten und kann durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber angefordert werden.
V SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION
VI ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN VI.1 Allgemeine Vorbemerkungen VI.1.1 Rang und Reihenfolge der Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Rang- und Reihenfolge: die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde das als Anlage beigefügte Vertragsangebot die als Anlage beigefügte Bauleistungsbeschreibung die Statik, sofern diese Vorgaben für das auszuführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt. der GEG-Nachweis und die TGA-Planung, sofern diese Vorgaben für das auszuführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt. die objektbezogenen Ausführungs- und Detailpläne, sofern diese zur Angebotsanfrage vorliegen. die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. die Bestimmungen der §§ 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie die einschlägigen DIN-, EN-  und sonstigen technischen Normen und Vorschriften. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil. VI.1.2 Pflichten des Auftragnehmers Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, das heißt Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Leistungen zwangsläufig ergeben, sind mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind. Die Leistungen sind in eigener Verantwortung unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und der behördliche Bestimmungen auszuführen. Baustellenbedingte Unterbrechungen, ein mehrmaliges Anrücken zur Baustelle, Veränderungen der vorgesehenen Arbeitsabschnitte oder Arbeitsbeschränkungen im Rahmen der Ausführung sind einzukalkulieren. Konstruktions-bzw. Massenänderungen sind beim Auftraggeber vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. Für Ordnung auf der Baustelle ist Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit gegen Unfallgefahren, sind dem Auftraggeber unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Eine Freizeichnung kann nur durch die Geschäftsführung erfolgen. Bei jeglichem Schriftverkehr sind die Kagebau-Projektnummer und, sofern vorhanden, die Kagebau-Auftragsnummer zu vermerken. Vertragsunterlagen und Zeichnungen des Bauvorhabens werden in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Erfolgt keine Übergabe seitens des Auftraggebers, sind die Unterlagen aktiv anzufordern. Der Auftraggeber stellt bei Veränderung jeweils aktualisierte Unterlagen bereit. Vor Ausführungsbeginn sind die aktuellen Unterlagen sowie Bemusterungen anzufordern. Sämtliche Maßangaben, die in den zur Verfügung gestellten Zeichnungen enthalten sind, sind auf der Baustelle zu prüfen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Übernahme des Auftrages, dem Bauunternehmen Dirk Kage GmbH den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und die mangelhafte Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH ist aus dieser Vereinbarung heraus unmittelbar berechtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Bei erkennbaren Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten innerhalb eines oder zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, ist der AN verpflichtet, den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Im Übrigen ist bei Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten zwischen den einzelnen Vertragsgrundlagen die oben genannte Reihenfolge maßgebend. Alle Leistungen umfassen die Lieferung, Montage, bzw. Herstellung und Einbau der beschriebenen Bauteile und Stoffe, einschließlich Abladen, Lagern und Transport auf der Baustelle bis zur fertigen Leistung, wenn nicht im Text anderslautend angegeben. Dabei liegen dem Herstellungsvorgang und dem Ablauf bis zur fertigen Leistung die anerkannten Regeln der Technik und die Ausführungsbestimmungen der DIN-Normen zugrunde. Bauwasser und Baustrom wird für die Dauer der Bauzeit bauseits gestellt. Lager- und Arbeitsplätze sind den jeweiligen Örtlichkeiten zu entnehmen. Auf Grundlage des eingereichten Angebotes und erfolgreicher Vergabe wird ein Vertrag zur Ausführung geschlossen, dieser ist unterschrieben zurückzusenden. Bedenken muss der Auftragnehmer in inhaltlich richtiger, fachgerechter und erschöpfenderweise anmelden. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Umfang der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Auftragnehmers: vorgesehen Art der Ausführung Leistungsbeschreibung Planung Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Baugrundverhältnisse Güte der vorgesehenen Bauteilen Materialien und Werkstoffe Leistung anderer Unternehmer Sicherung gegen Unfallgefahren. VI.1.3 Vertretung der Vertragspartner Der Auftraggeber wird vertreten durch den zuständigen Bauleiter des Bauvorhabens. Der Vertreter ist zur Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote bis zu 10% der Netto-Auftragssumme des Hauptauftrages berechtigt. Sonst erfolgt die Freigabe durch die Vergabeabteilung. Der Vertreter ist zur Durchführung der Abnahme berechtigt. VI.1.4 Baustellenbesichtigung Der AN hat sich über die örtlichen Verhältnisse und den baulichen Zustand des Gebäudes sowie den Fortschritt gemäß Terminplan durch Ortsbesichtigung selbst zu informieren. Ggf. erforderliche Mehraufwendungen durch besondere Erschwernisse durch die Lage oder Situation der Gebäude sind in die Pauschalpreise einzukalkulieren. Spätere Einwände und/oder Erschwerniszulagen bei der Durchführung werden nicht anerkannt, bzw. bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Wesentliche Ausführungsänderungen sind in einem Kostenangebot schriftlich darzustellen und als Nebenangebot vorzulegen. Die Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote kann bei bis zu 10% der Auftragssumme des Hauptauftrages durch den Bauleiter erfolgen, sonst durch die Vergabeabteilung. Der AN hat rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten zu prüfen, ob die vorgesehene Ausführung sich für die Durchführung seiner Leistung eignet. In diesem Zuge ist auch die Eignung des Bestandes bzw. die Leistung der Vorgewerke zu prüfen. VI.1.5 Ausführung und Konstruktion Materialien sind entsprechend der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten. Unbedenklichkeitsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Sämtliche Materialien, Einbauteile und Verbindungsmittel, die verwendet werden, müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Entsprechende Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen. Zur Vermeidung von Verschmutzungen und Beschädigungen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen. Besondere Sorgfalt ist auf das Abdecken von Glasflächen und lackierten Bauteilen zu verwenden. Alle Schutzmaßnahmen sind bis zur Abnahme zu unterhalten und kurz vor der Abnahme bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung zu entfernen. Beschädigungen am Bestand und an Fremdgewerken, die durch den AN verursacht werden, sind durch das gewährleistungstragende Unternehmen fachgerecht zu beheben, die Kosten trägt der der Schadensverursacher. VI1.6 Entsorgung Die Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen. Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig, sofern die Platzverhältnisse der Baustelle dieses zulassen. Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selbst dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen, auch wenn die Behälter in einem mit Bauzaun eingezäunten Bereich stehen. Nach Beendigung der täglichen Arbeiten und zusätzlich bei Aufforderung durch die Bauleitung ist die Baustelle von allen durch den Auftragnehmer verursachten Verschmutzungen zu reinigen. Die Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen. Wir weisen darauf hin, dass nach den Benutzungsordnungen der Abfallentsorgungsanlagen Abfälle nach Sorten abzulagern sind. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung auf Kosten des AN durch einen Dritten. Bauabfälle sind laut aktuellen Bestimmungen der Abfallbeseitigungsbehörde zu trennen und zu entsorgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Entsorgungsnachweise und ggf. Wiegescheine auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. VI.1.7 Gerüst Das Fassadengerüst wird von der Dirk Kage Bauunternehmen GmbH oder einem externen Gerüstbauer erstellt und für die Dauer der Fassaden- und Dacharbeiten den übrigen Gewerken zur Verfügung gestellt. Werden Gerüste, Geräte und Einrichtungen anderer Auftragnehmer mitbenutzt, so sind diese vor Benutzung auf Ordnungsmäßigkeit entsprechend der UVV zu prüfen. Bedenken sind der Bauleitung und, falls vorhanden, dem SiGeKo unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eigenmächtige Veränderungen, Umbauten oder Erweiterungen am aufgestellten Gerüst durch nicht autorisierte Personen sind unzulässig. Anpassungen oder Änderungen am Gerüst dürfen ausschließlich durch eine fachkundige und hierzu befähigte Person nach den geltenden Vorschriften ausgeführt werden. Beschädigungen der Gerüste, Geräte und Einrichtungen, die nachweislich vom Auftragnehmer verursacht wurden, werden auf Kosten des AN repariert, bzw. ersetzt. Die für die Leistungsausführung notwendige Gerüststellung - außer umlaufenden Fassadengerüsten außen - sowie alle für das Gewerk des Auftragnehmers erforderlichen Baustellenabsicherungen werden nicht zusätzlich vergütet und sind mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten. VI.1.8 Qualitätssicherung und Schadstoffvermeidung Nach Fertigstellung muss die Erfüllung der QNG-Qualitätsanforderungen vom ausführenden Gewerk erklärt werden und die entsprechenden Unterlagen, Datenblätter und Lieferscheine, aus denen die Einhaltung der Anforderungen des QNG für alle erforderlichen Materialien hervorgeht und belegt ist, liefern. Für alle oberflächennahen Bauprodukte müssen Sicherheitsdatenblätter, Umweltproduktdeklarationen oder technische Informationen binnen 10 Werktagen nach Auftragserteilung übermittelt werden. Die VOC-Werte der Bauprodukte müssen ausgewiesen sein. Falls erforderlich prüft ein Auditor die angebotenen Bauprodukte und erstellt eine Freigabeliste über alle Gewerke. Bei Freigabe eines Bauproduktes darf nur dieses verbaut werden. Bei Einsatz eines anderen als das freigegebene Bauprodukt, ist vor Verarbeitung zwingend die Freigabe des Auftraggebers und des Auditors einzuholen. Werden Bauprodukte verbaut, die nicht freigegeben wurden, behält sich die Dirk Kage Bauunternehmen GmbH bei Negativentscheidung der Zertifizierungsstelle vor, das entsprechende Gewerk in Regress für den entstandenen Schaden zu nehmen (Förderungseinbußen KfW, Verringerung des Gebäudemarktwertes ohne Zertifikat). VI.1.9 Erklärung zur Selbstausführung / Nachunternehmereinsatz Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Betrieb auf die geforderte Leistung eingerichtet ist und dass er die Leistung im eigenen Betrieb ausführt. Zum Nachweis darüber, dass der Auftragnehmer seine steuer-, sozial, handwerks-, gewerbe- und länderrechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber seinen Arbeitnehmern bestehenden Mindestlohnverpflichtungen aus dem MiLoG und AentG, erfüllt, hat der Auftragnehmer die nachfolgenden Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten vorzulegen:  Selbstauskunft des Nachunternehmers zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit Erklärung des Nachunternehmers zur Beachtung des Arbeitnehmer- Entgeltgesetzes und des Mindestlohngesetzes sowie zur Zahlung des tariflichen und gesetzlichen Mindestlohnes und des Urlaubskassenbeitrages. Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA.BAU (nur Unternehmen, die der SOKA.BAU angehören) SOKA-BAU Enthaftungsbescheinigung (wird bei Bedarf angefordert) Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Unbedenklichkeitserklärung der Berufsgenossenschaft zur Zahlung der Beiträge Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für inländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA-BAU (ULAK) für ausländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der BG BAU (wird bei Bedarf angefordert) Vollmacht zur Nutzung des Extranets im Rahmen der Hauptunternehmerhaftung (wird bei Bedarf angefordert) Bestätigung über Zustellbevollmächtigung (wird bei Bedarf angefordert) Schiedsvereinbarung (bei Bedarf) Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten nach EU-DSGVO gegenüber seinen Arbeitnehmern bzw. den von ihm eingesetzten Nachunternehmern verantwortlich. Legt der Auftragnehmer die vorab genannten Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten nicht vor, so besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers (§ 273 BGB). Der Auftraggeber ist nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung seines Haftungsrisikos zu einer angemessenen Kürzung (ganz oder teilweise) der fällig werdenden Vergütungsansprüche berechtigt, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist. Gleiches gilt, wenn Bescheinigungen durch Ablauf der dort angegebenen Zeiträume ungültig werden und der Auftragnehmer keine gültige Folgebescheinigung unaufgefordert vorlegt. VI.1.10 Drittunternehmer Der Auftragnehmer darf die vertraglichen Leistungen nur mit der Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer übertragen und hat dem AG unaufgefordert spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers die von ihm beauftragten Nachunternehmen namentlich, inkl. gesetzlichem Vertreter und Kontaktdaten zu benennen. §45 Nr.8 VOB/B findet Anwendung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die eingesetzten Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber die in diesem Vertrag genannten Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen, Erklärungen zu übergeben, damit diese an den Auftraggeber zur Überprüfung weitergeleitet werden können. Dabei hat der Auftragnehmer den Nachunternehmer zusätzlich zu verpflichten, dass Dieser, geforderte Vollmachten auch zugunsten des Auftraggebers unverzüglich erteilt, sollte der Auftraggeber dies verlangen. VI1.11 Vergütung Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden zum Pauschalpreis (netto) vergütet. Hierunter fallen alle Leistungen, die nach dieser Vertragsurkunde, den beigefügten Baubeschreibungen, den allgemeinen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Der Auftraggeber ist Bauleistender im Sinne § 13 b UStG. (Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft) Zum Nachweis übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine gültige Bescheinigung Ust1 TG nach § 13 b UStG. Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen sind Festpreise. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln werden nicht vereinbart. Die Leistung ist in vollständiger gebrauchstauglicher Ausführung zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem AG spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG (Bauabzugsteuer) vorzulegen. Ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen und vertraglich berechtigt, diese 15 % von der Rechnung einzubehalten. VI.1.12 Vertragsstrafe Kommt es zu einer schuldhaften durch den AN verursachten Überschreitung einer Zwischenfrist, kann der AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der anteiligen Nettoauftragssumme, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, pro Werktag geltend machen. Die anfallende Vertragsstrafe ist aber in der Höhe - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% des auf die Teilleistungen, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, entfallenden Anteils der Nettoauftragssumme. Hinsichtlich der vereinbarten Fertigstellungsfrist 0,3 % der Nettoauftragssumme für jeden Werktag der Verspätung höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitung auch der nachfolgenden Zwischenfristen bzw. des Gesamtfertigstellungstermins berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist Die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt max. 5 % der Nettoauftragssumme. Die vorstehenden Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich. Ist der AN der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen. Der AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch noch nach Abnahme bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Vertragsstrafeversprechen sind insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der AG sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesen Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadenersatzanspruches geltend gemacht. Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder, soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstraferegelung an die neuen Termine an, ohne dass es einer erneuten besonderen Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstraferegelung bedarf. VI.1.13 Zahlungen Die Zahlungen erfolgen als Abschlagsrechnungen gemäß Baufortschritt, und Schlusszahlung nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Leistung gem. VOB/B. Abschlagszahlungen werden bis zu 90% der geprüften Abschlagsrechnung ausgezahlt. Die erbrachten Leistungen und der Leistungszeitraum sind sowohl in der Abschlags-, als auch in der Schlussrechnung zu beschreiben. Dabei ist die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die Grundlage der Zahlung ist eine vollständige und mangelfreie Leistung. Mit der Leistungsfertigstellung sind auch die Dokumentationsunterlagen nach der des Auftraggebers zu übergeben (siehe zusätzlich technische Vertragsbedingungen). Stundenlohnarbeiten bedürfen in jedem Fall der Genehmigung. Die Abrechnung nach Stundenlohn zu den im Stundenlohnvertrag aufgeführten Verrechnungssätzen (zzgl. USt.). Stundenzettel sind täglich zur schriftlichen Anerkennung der Bauleitung vorzulegen. VI.1.14 Skonto Der Auftragnehmer gewährt dem AG 3 % Skonto bei Zahlungen aller Abschlags- und Schlussrechnungen innerhalb von 12 Kalendertagen. Maßgebend ist die mangelfreie Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Arbeiten und der Eingang der jeweilig prüfbaren Rechnung bei Auftraggeber und für das Fristende der Geldausgang auf dem Konto des Auftraggebers. Die Skontoberechtigung besteht bei fristgerechter Zahlung auf jede Rechnung. VI.1.15 Abnahme Die fertiggestellten Leistungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber förmlich abgenommen. Für Bauteile, welche durch die weitere Bauausführung der späteren Begutachtung und Abnahme entzogen werden, ist vom Auftragnehmer rechtzeitig eine gemeinsame Zustandsfeststellung bei der Objektüberwachung zu erwirken. VI.1.16 Verjährungsfrist für Mängelansprüche Abweichend von der Regelfrist der VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche 5 Jahre und beginnt mit der förmlichen Abnahme, bzw. der vollständigen Abarbeitung der festgestellten Mängel und/oder Restarbeiten. VI.1.17 Sicherheitsleistung Es wird eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen gegen den AN in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit vereinbart. Diese wird direkt von der Schlussrechnung abgezogen oder durch eine pauschale Bürgschaft einer deutschen Bank/Versicherung seitens des AN abgelöst. Die Mängelsicherheit sichert nur solche Ansprüche, die nach der Abnehme entstanden sind. Hierzu gehören z.B. Mängelansprüche, Rückzahlungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche. Die Sicherheit kann entweder durch Einbehalt oder durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers i. S. d. §17 Abs. 2 VOB/B geleistet werden. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit eine Bürgschaft, so ist auf die Einreden aus §§ 770 -772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten und nicht auf bestimmte Zeiten begrenzt sein. Der Bürge muss auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit dem Auftragnehmer die Einrede der Verjährung noch nicht zusteht. Eine Bauhandwerkersicherung nach BGB § 650f ist ausgeschlossen. VI.1.18 Freistellungserklärung Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und seinem Einsatz hierbei stehen und auf § 13 MiLoG i.V. mit § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a SGB IV sowie § 150 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 28 e Abs 3a SGB gestützt werden. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder die ULAK den Auftraggeber in Anspruch nehmen. VI.1.19 Bauleistungsversicherung Der AG hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008 - Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber) abgeschlossen, nach der jeder an der Ausführung beteiligte Handwerker und Unternehmer mitversichert ist. Die Versicherungsbedingungen können bei der Bauleitung eingesehen werden. Von jedem Schaden, den der AN nach den Bestimmungen der VOB/B zu vertreten hat und der unter die Ersatzpflicht des Versicherers fällt, hat der AN 1.000,00 € der Schadenskosten selbst zu tragen. Der anteilige Versicherungsbetrag in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme wird von der anerkannten Schlussrechnungssumme abgezogen. Da dem AN durch diesen Versicherungsschutz ein erheblicher Teil seiner Ausführungswagnisse abgenommen wird, hat er seinen Wagniszuschlag bei der Kalkulation entsprechend zu bemessen. VI.1.20 Abtretungsverbot Forderungsabtretungen des Auftragnehmers sind nur mit Zustimmung des AG wirksam. VI.1.21 Haftpflichtversicherung Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die gesamte Dauer des Werkvertrages vorhalten. Ein entsprechender Nachweis mit den Summen ist dem Auftraggeber VI.1.22 Kündigung Für die Kündigung des Vertrages gelten § 8 und 9b VOB/B. Ergänzend wird klargestellt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber auch dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des SchwarzArbG verstößt, entgegen der Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG kein Mindestgehalt oder keine Urlaubskassenbeträge zahlt, wenn der Auftraggeber wegen nicht gezahlter Beiträge zur Sozial- oder Unfallversicherung nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII in Anspruch genommen wird sowie der Auftragnehmer trotz Nachfristsetzung seiner Nachweispflichten. VI.1.23 Schlussbestimmungen Die Bedingungen, Grundlagen du Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle Zusatz-, Änderungs- und/oder Ersatzaufträge bzw. -verträge der Parteien im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben. Für die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien Itzehoe. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dir Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.
VI ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
VII TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN VII.1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerkes gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten, und die allgemeinen Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V. GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e.V. BVS: Bundesverbad Systemböden e.V. DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. BVF: Bundesverband Flächenheizung und Flächenkühlung e.V. DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299 DIN 4108-10 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden – Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe; werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe DIN: Deutsches Institut für Normung e.V. DIN 4109: Schallschutz im Hochbau DIN 4102: Brandschutz im Hochbau IVD-Merkblatt Nr. 16 Abschlussfugen im Trockenbau Merkblatt Nr.1: Baustellenbedingungen für Trockenbauarbeiten mit Gipsplatten- Systemen Merkblatt Nr. 2: Verspachtelungen von Gipsplatten – Oberflächengüten Q1-Q4 Merkblatt Nr. 2.1: Verspachtelungen von Gipsfaserplatten – Oberflächengüten Q1 – Q4 Merkblatt 3: Fugen und Anschlüsse bei Gipsplatten – und Gipsfaserplatten- konstruktionen Merkblatt Nr. 5: Bäder, Feucht- und Nassräume im Holz- und Trockenbau; Innenabdichtungen nach DIN 18534 Merkblatt Nr. 6: Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbeschichtung bzw. -bekleidung Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere zutreffende Regelwerke und Regelungen besitzen uneingeschränkt Gültigkeit und sind entsprechend zu beachten. VII.2 Vorbereitung und Planung Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebeteten Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der Auftragnehmer vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Ausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruches prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit zur ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistungen verkehrsrechtliche Anordnungen, insbesondere die Einrichtung von Halteverboten oder Sperrungen, erforderlich sind, übernimmt die Bauunternehmen Dirk Kage GmbH im Namen und im Auftrag des Auftraggebers die Beantragung der entsprechenden Genehmigungen bei den zuständigen Behörden. Für die Bearbeitung und Genehmigung solcher verkehrsrechtlichen Anordnungen sind Vorlaufzeoten von mindestens 3 Wochen einzuhalten. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob im Zusammenhang mite der Ausführung seiner Leistungen verkehrsrechtliche Regelungen (Halteverbote oder Sperrungen) notwendig werden. Sofern dies der Fall ist, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, um die fristgerechte Antragstellung sicherzustellen. Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen: Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlochen Trocknungszeiten in Hinblick auf den Bauzeitenplan Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an Brand- und Schallschutz rechtzeitig für Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art Fugen tatsächliche Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem Prüfung der AG-seitigen Planung auf Streiflichtquellen Erstellung sämtlicher Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschrieben. VII.3 Fortschreibung der Aufgabenstellung Die dem AN zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungszustand des AG zum darin genannten Zeitpunkt. Vor Beginn seiner einzelnen Leistungen hat sich der AN davon zu vergewissern, dass, bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist; Änderungen wird der AN bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend berücksichtigen. VII.4 Stoffe, Bauteile Für sämtliche Stoffe und Bauteile ist der Nachweis der Überwachung entsprechend den betreffenden DIN-Normen, bzw. sonstiger Vorschriften zu erbringen. Gültige Prüfzeugnisse und Niederschriften der Prüfungen auf Betriebsfähigkeit sind auf Verlangen vorzulegen. Stoffe und Bauteile, für die weder Normen bestehen noch eine Zulassung erforderlich ist, dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers eingebaut werden. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers wird davon nicht berührt. Sofern Fabrikate oder Systeme vorgeschrieben sind, ist das Fabrikat oder System verbindlich. Gleichwertige oder als gleichwertig erachtete Fabrikate oder Systeme können als Nebenangebot beigefügt werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer entsprechend VOB/C 2.3.4 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit wird, bei nach Bauvollendung sichtbaren Materialien, auch nach architektonischen Gesichtspunkten bewertet. VII.5 Nebenleistungen Ergänzend zu DIN 18340 Nr. 4.1 gelten folgende Leistungen als Nebenleistungen: Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt. Auf-, Um und Abbauen sowie vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z.B. über Treppen oder Rampen, sofern ein Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist. Nachträgliches Anarbeiten und Anpassen an Einbauten und Installationen, vorgezogenes und nachträgliches Herstellen von Teilflächen, z.B. Wandflächen für Boden- oder Estrichverlegung Anpassen von Decken- und Wandbekleidungen an Schrägen, gebogene oder nicht rechtwinklige Bauteile. Herstellen von besonderen Unterkonstruktionen als Verstärkung zur Aufnahme von Lasten und Einbauteilen, z.B. Revisionsklappen, Sanitärinstallationen Herstellen von luftdichten Anschlüssen VII.6 Abrechnungshinweise Für die angebotenen Leistungen übernimmt der AN die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn diese im LV nicht ausdrücklich erwähnt werden. Bei Veränderungen der Mengenansätze behalten die Einheitspreise auch dann ihre Gültigkeit, wenn bei der Abrechnung die vorgegebenen Mengenansätze der Positionen des Leistungsverzeichnisses um mehr als 10 % unterschritten werden (infolge Eigenleistungen oder sonstiger Reduzierungen und Einsparungen aus wirtschaftlichen Gründen wie z.B. Zurückstellung einzelner Teilleistungen. Das bedeutet, der Auftragnehmer erhält dadurch nicht das Recht, zusätzliche Nachforderungen wegen entgangenen Gewinn geltend zu machen! VII.7 Ausführung und Konstruktion VII.7.1 Allgemeine Hinweise Die Ausführung der vertraglichen Leistung hat in Übereinstimmung mit den DIN-Normen, den Fachregeln der Verbände, den Verordnungen der Baubehörden sowie den Hinweisen des Werkstofflieferanten zu erfolgen. Sie gelte vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung. Vor Ausführungsbeginn sind vom AN alle vorhandenen Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese beim AG anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer oder Mörtelverunreinigungen werden als vom AN verursacht vermutet. Alle Einbauteile, wie Fenster, Türen, Türfutter, Türrahmen, Verglasungen, Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc., sind daher sorgfältig abzudecken. Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter Schallschutz nach DIN 4109. Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der AN dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden. Für die Beplankung sind, soweit nicht anders beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und einer festen Oberfläche zu verwenden. Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage auszuführen, soweit nicht detailliert abweichend beschrieben. Wärmedämmstoffe müssen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Bauteilen gemäß GEG-Berechnung und den Schallschutzanforderungen gemäß DIN 4108 entsprechen. Sofern Mineralwolle verwendet wird, dürfen bei der Verarbeitung entstehende Rückstände nicht gefegt werden. Es sind zugelassenen Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln. Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten in gesäubertem Zustand zu übergeben. VII.7.2 Produkte Für die Konstruktion sind die Zulassungen und Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen des jeweilig gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist das System zu bevorzugen, welches bei gleicher Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die anderen bauphysikalischen Anforderungen ausreichend abdeckt. Für das vom AN zur Ausführung vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die Zustimmung vom AG einzuholen. In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplatten (GKBI) einzubauen. Dies gilt auch für die untere Lage bei doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren. VII.7.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw. Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf auszuführen. Haarfugen sind zulässig. Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von Befestigungselementen durchdrungen, sind diese ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem verwendeten Abdichtungssystem zu verwenden, die geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der Flächendichtung. Querschnittsschwächungen bzw. -veränderungen von Bauteilen (Dehnfugen, unterschnittene Sockel etc.) sind stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen auszuführen wie nebenliegende Wandflächen. Im Übergang von verschiedenen Flächen (z. B. Dach-Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder -elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese sind anschließend dauerelastisch, abreißsicher und überstreichfähig zu verfugen. Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen ohne Beeinträchtigung möglich sein. Anschlüsse zwischen Unterkante Rohbaukonstruktion und Oberkante Wand sind entsprechend den möglichen Verformungen unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen als Gleitanschlüsse gemäß Herstellerangaben auszubilden. Bei Rohr-/Kanaldurchführungen etc. durch Wände im unmittelbaren Bereich von Gleitanschlüssen sind mittels vierseitiger Auswechslungen die gleitenden Deckenanschlüsse um den Durchbruch herumzuführen. VII.7.4 Unterkonstruktion - allgemein - Für Nassraumbereiche mit hoher Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als Metallunterkonstruktion verzinkte und korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden. VII.7.5 Beplankung An Türen ist die Beplankung im Sturzbereich mit ausgeklinktem Anschnitt auszuführen (Beplankungsfuge verläuft nicht in einer Flucht mit der Türzarge). VII.7.6 Brandschutz Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder diese tangieren, sind vom AN selbsttätig bei dem AG abzufordern, um die für diese Produkte erforderlichen Einbausituationen erstellen zu können (so beispielsweise die Einbauanleitungen von Brandschutzklappen, damit der AN die verstärkten Profile, die Laibung und den umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen kann). Trockenbauwände mit Schall- oder Brandschutzanforderungen sind in mindestens 150 mm Wandstärke auszuführen, sofern Lichtschalter und Steckdosen in der Wand vorgesehen sind, um die erforderlichen Brand- und Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu können. Sind in der Planung des AG Wände mit Brand- oder Schallschutzanforderungen in geringer Wandstärke als 150 mm vorgesehen, so meldet der AN hiergegen Bedenken an. Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchungen sind die Elektrodosen in Gips einzubetten oder rückseitig abgekoffert oder mittels zugelassener Hohlwanddosen auszuführen. Keinesfalls sind sich gegenüberliegende Elektrodosen zulässig ohne Hinterfüllung mit Mineralwolle oder Gipsmörtel. Durchführungen durch brand- oder schallschutzqualifzierte Trockenbauwände sind stets mit Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im Laibungsbereich auszuführen. Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut, so hat der AN nach Ausführung der ersten BS-Klappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zur getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind weitere BS-Klappen im Trockenbau einzubauen. Dem AN obliegt eine hohe Verantwortung durch das Verschließen/Verdecken von Brandschottungen. Demzufolge darf der AN Trockenbaukonstruktionen mit horizontalen Brandschottungen in Geschossdecken, unabhängig von jeglicher AG-seitiger Freigabe zum Schließen von Schächten und Vorwänden, nur dann erfolgen, wenn die Geschossdeckendurchtritte brandschutztechnisch qualifiziert verschlossen wurden. Ist dies trotz Aufforderung an den AN, die entsprechenden Trockenbaukonstruktionen zu schließen nicht erfolgt, so meldet der AN Bedenken beim AG gegen die Bauausführung an und stellt die diesbezüglichen Leistungen bis zur Klärung zurück. VII.7.7 Türen Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen. Soweit Rohrrahmentüren, auch von Drittgewerken, an oder zwischen Trockenbauwänden zum Einbau vorgesehen sind, sind die Einbauanleitungen der Türen zu beachten. In solchen Situationen sind in der Regel mindestens Quadratrohre von 50 x 50 x 4 mm mit teleskopierbaren Deckenanschlüssen vorzusehen. Sind solche Unterkonstruktionen nicht vorhanden, meldet der AN rechtzeitig vor dem Schleifen der zweiten Wandseite Bedenken gegen den Türeinbau an. VII.8 Eignungs- und Gütenachweise Vom AN baubegleitend zu erbringende Nachweise, Dokumentationen und Ähnliches sind dem AG unverzüglich, spätestens jedoch binnen Wochenfrist nach Aufforderung zu übergeben. Die Unterlagen sind in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören folgende Unterlagen: Fachunternehmererklärung / Errichrichterbestätigung hinsichtlich der verbauten Dämmung Übereinstimmungserklärungen bei Brandschutzprodukten Produktdatenblätter Sicherheitsdatenblätter Die Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere zutreffende Regelwerke und Regelungen besitzen uneingeschränkt Gültigkeit und sind entsprechend zu beachten. VII.9 Zahlungsplan Abschlagszahlungen werden nach Leistungsstand geleistet und sind gemäß folgender Aufstellung zu stellen. Leistungsstände können auch kumuliert mit dem höheren Leistungsstand in Rechnung gestellt werden. Rechnungen für Abschlagszahlungen müssen fortlaufend nummeriert werden. Die Schlussrechnung darf erst nach gemeinsam erfolgter Abnahme und Beseitigung aller Mängel und Restarbeiten gestellt werden. Den Rechnungen sind die entsprechenden aufgezählten Nachweise beizufügen. Ohne die Nachweise werden die die Rechnungen zu unserer Entlastung zurückgeschickt. VII.9.1 Zahlungen 60% nach Einbau Dämmung, Folie, Schalung Nachweis Fachunternehmererklärung / Errichterbestätigung zur verbauten Dämmung  30% nach Lieferung und Einbau Gipskarton nach positiv bestandenem Blower-Door-Rest 10% Schlussrechnung nach Abnahme, Mangelfreiheit und Lieferung aller Nachwiese Nachweis Produktdatenblätter Nachweis Sicherheitsdatenblätter
VII TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
VIII HINWEISE ZUM LV VIII.1 Technische Spezifikationen Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. VIII.1.2 Verwendete Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde d = Tag Wo = Woche Mt = Monat a = Jahr cm = Zentimeter m = Meter lfm = Laufmeter m² = Quadratmeter m³ = Kubikmeter l = Liter l/s = Liter je Sekunde Stk = Stück kg = Kilogramm t = Tonne psch = pauschal
VIII HINWEISE ZUM LV
IX KALKULATIONHINWEISE IX.1 Grundstück Alle Erschwernisse aufgrund eingeschränkter Baustellenverhältnisse und nur von einer Seite zugänglichem Grundstück sind mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten. IX.2 Erläuterungstexte in den LV-Positionen In den einzelnen LV-Abschnitten sind Erläuterungstexte zu den Positionen aufgeführt; diese sind in der Kalkulation der jeweiligen Position zu berücksichtigen. IX.3 LV-Anlagen Die Pläne und Textelemente, welche dem LV als Anlagen beigefügt sind, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
IX KALKULATIONHINWEISE
X LV TROCKENBAU
X LV TROCKENBAU
01 Obergeschoss
01
Obergeschoss
01.01 Dach
01.01
Dach
01.01.0010 Dämmung Dach, 260 mm Wärmedämmung eines nicht belüfteten, vollgedämmten Steildaches zwischen den Sparren unter Beachtung des Gebäudeenergiegesetztes und der DIN 4108 normgerecht herstellen wie folgt: Zwischensparren-Klemmfilz, aus Mineralwolle, gebunden mit einem in weitesten Teilen natürlichen Bindemittel, mit dem RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. Wärmeleitstufe 032, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit Lambda = 0,032 W/mK Anwendungsgebiet mach DIN V4108 - 10: DZ Brandverhalten DIN EN 13501 - A 1 Dämmschichtdicke = 260 mm liefern, zuschneiden und mit der Unterkante Sparren in die Holzkonstruktion einklemmen. Die zugeschnittenen Dämmplatten untereinander fugendicht stoßen. Einschließlich Zuschnitt- und Anpassarbeiten.
01.01.0010
Dämmung Dach, 260 mm
192.99
01.01.0050 Dampfbremse Dach diffusionsfähige und feuchteregulierende Dampfbremse im Bereich des Daches liefern und fachgerecht verlegen. verwendetes Material: Dampfbremse auf der "warmen" Seite der Wärmedämmung mit Schlagtacker / Handtacker fixieren und mit der Traglattung befestigen. Auf ausreichend Überdeckung achten: Horizontale Überdeckung mindestens 10 cm (Überlappungsstreifen), vertikale Überdeckung: ca. 20 cm, vertikale Überlappungen müssen grundsätzlich auf einem Sparren liegen. Sämtliche Überlappungen müssen mit einem dafür geeigneten Klebeband luftdicht verklebt werden. Zum luftdichten Anschluss an Mauerwerk sind Putzanschlussbänder mit Putzträgervlies sowie integriertem Armierungsgewebe und Selbstklebestreifen zu verwenden. Brandverhalten: B2 nach DIN EN 13501-1
01.01.0050
Dampfbremse Dach
192.99
01.01.0080 Gipskartonbauplatte, ohne Anforderung (GKB), Dach Gipskartonbauplatte (GKB), 12,5 mm, ohne Anforderung, als geschlossene Sichtfläche mit Schnellbauschrauben aus Stahl auf vorhandene Unterkonstruktion befestigt, ohne Verspachtelung liefern und montieren. Flächen mit Gipskartonplatten, imprägniert (GKBI) werden gesondert ausgewiesen. Gipskarton ist erst nach Putz, Estrich und bestandenem Blower-Door-Test, bzw. nach Anweisung der Bauleitung zu liefern und zu montieren.
01.01.0080
Gipskartonbauplatte, ohne Anforderung (GKB), Dach
192.99
01.01.0121 OSB 22mm OSB 22 mm auf Unterkonstruktion im Spitzboben liefern und verlegen
01.01.0121
OSB 22mm
67.42
01.01.0120 Zulage Verkleidung Dachflächenfenster Dachflächenfenster verkleiden inkl.: Wärmedämmung Mineralwolle Wärmeleitstufe 032, Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit Lambda = 0,032 W/mK Dampfbremse im System zu Position: inkl. allen erforderlichen Klebebändern Unterkonstruktion gem. Position: Gipskartonbauplatte gem. Position:
01.01.0120
Zulage Verkleidung Dachflächenfenster
1.00
Stk
01.04 Wände
01.04
Wände
01.04.0060 Türöffnung, Metall-Einfachständerwand, d = 100 mm Herstellung einer Türöffnung in einer nichttragenden innneren Trennwand mit verstärktem Ständerwerkprofilen im Öffnungsbereich. Laibungsprofile nach DIN EN 14196 und DIN 18182-1 aus UA-Profilen. Als Türsturz ist ein UW-Profil mit zwei vertikalen Auswechslungen aus CW-Profilen einzubauen und Kraftschlüssig an de Profilen zu befestigen. Horizontal- / Längsfugen nicht entlang der Türöffnung anordnen, sondern zur Türmitte versetzen, dazu Merkblatt Nr. 8 des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V. beachten. Öffnungsmaß: 0,625 / 0,75 / 0,875 / 1,000 / 1,125 x .... m Profile
01.04.0060
Türöffnung, Metall-Einfachständerwand, d = 100 mm
2.00
Stk
01.04.0061 Deckel zum Verschließen Bodenlukenöffnung Lieferung und Montage eines provisorischen Deckels zum Verschließen der Öffnung für die Einschubtreppe.
01.04.0061
Deckel zum Verschließen Bodenlukenöffnung
1.00
Stk
01.04.0010 Montagewände Gipskarton ohne Anforderung Metallständerwerk, 2x 12,5mm GK 100mm Nichttragende innere Trennwand, beidseitig einfach beplankt Stösse bis 1,50 m Höhe verstärkt Unterkonstruktion Einfachständerwerk aus verzinkten Stahlblech Profilen; Profile bei starren Anschlüssen mit den angrenzenden Bauteilen fest verbunden unter Verwendung von Anschlußdichtungen CW 75x50x0,6 UW 75x40x0,6 Achsrater 62,5mm Befestigung Beplankung mit Schnellbauschrauben aus Stahl Dämmung Innenliegend TWP 60mm WLG 0,40 Wanddicke 100mm
01.04.0010
Montagewände Gipskarton ohne Anforderung
37.84
02 Vorbereitung Spitzbodenausbau: Pfettenverklebung
02
Vorbereitung Spitzbodenausbau: Pfettenverklebung
02.__.0001 Pfettenverklebung für den nachträglichen  Spitzbodenausbau (Spitzboden wird in Eigenleistung  gemacht) Haus 7 a. Haus 7 b wird ausgebaut und die Folie Luftdicht  angeschlossen
02.__.0001
Pfettenverklebung
24.91
lfm