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A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
A.1 BAUVORHABEN
Bezeichnung des Bauvorhabens:
iCampus im Werksviertel - Teilprojekt i10, München
bestehend aus
- Büro- und Verwaltungsgebäude
- Hotelgebäude mit zwei Hotelbetrieben mit unterschiedlichen Konzepten
- gemeinsames Untergeschoss der beiden Baukörper für Nutzungen
wie Parkflächen, Lagerbereiche und Technik
- öffentliche Räume, die zur Belebung des Quartiers beitragen
Bauherr:
R&S Realty III GmbH & Co. KG, München
vertreten durch:
R&S Immobilienmanagement GmbH
Friedenstr. 32, 81671 München
A.2 GRUNDSTÜCK
Das Bauvorhaben liegt in München im Werksviertel.
Das Baugrundstück wird begrenzt im Osten durch die Ampfingstraße,
im Süden durch die Grafinger Straße und im Westen durch die Hanne-Hiob-Straße.
NN-Höhenlage:
ca. 531,90 m ü.NN (OK FFB +0,00 Erdgeschoß)
Schneelastzone: 1a
Windlastzone: 2
Erdbebenzone: München ist gemäß DIN EN 1998-1 (2010-12) und
DIN EN 1998-1/NA (2011-01) keiner Erdbebenzone zugeordnet.
A.3 BAUWERKSBESCHREIBUNG
Das geplante Bauvorhaben umfasst einen Abbruch von Bestandsgebäuden und Neubau eines Büro- und Hotelgebäudes mit gewerblichen Nutzungen und Gastronomie im Erdgeschoss und einer Tiefgarage
Das Bauvorhaben bildet auf dem in Summe ca. 4.660 m2 großen Baugrundstück zwei Baukörper mit einem 3-geschossigen Bürogebäude sowie einem Hotelgebäude mit 5 und 7 Obergeschossen und einem gemeinsamen Untergeschoss ab.
Das Hotelgebäude umfasst zwei Hotelbetriebe mit jeweils unterschiedlichen Konzepten.
Hotel 1 befindet sich in dem L-förmigen Gebäudeteil an der Grafinger Straße Ecke Hanne- Hiob-Straße und
ist ein Premium-Economy-Hotel, gleichbedeutend zu 3-Sternen. Das Angebot umfasst 190 Hotelzimmer in fünf Obergeschossen und öffentlichen Flächen im Erdgeschoss mit der Rezeption, dem Frühstücksbereich, der Bar und dem Restaurant. Interne Bereiche für den Betrieb sind teilweise im Erdgeschoss und im Untergeschoss verortet.
Das Hotel wird 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche betrieben und die Rezeption des Hotels ist 24 Stunden besetzt und wird im 3-Schichtbetrieb geführt. Es richtet sich vorwiegend an Geschäftsreisende, Messegäste und urbane Touristen.
An der Grafinger Straße ist eine Mieteinheit im Erdgeschoss von ca. 320m2 für eine gewerbliche Nutzung angedacht.
Hotel 2 ist in dem Riegel an der Ampfingstraße Ecke Grafinger Str. verortet und bildet mit den sieben Obergeschossen einen städtebaulichen Akzent und Abschluss des Quartieres. Das Hotel beherbergt insgesamt 126 Zimmer. Für ca. 42% der Zimmer ist eine Kitchenette vorgesehen. Eine Kitchenette bietet
den Gästen die Flexibilität, sich selbst zu versorgen und ihren Aufenthalt individuell und günstiger zu gestalten.
Dieses Angebot trägt zur Attraktivität der Hotelanlage bei und spricht Zielgruppen von Gästen an, die ansonsten häufig Anbieter wie AirBnB auch für kürzere Aufenthalte nutzen. Gleichwohl handelt es sich im Hinblick auf die typische Aufenthaltsdauer von im Durchschnitt ca. 3 –? 4 Nächten, die hoteltypische Vollausstattung der Zimmer und die Dienstleistungsangebote um einen Beherbergungsbetrieb und keine Wohnnutzung.
Die klare räumliche Trennung der beiden Hotelbereiche erlaubt eine jeweils spezifische Ausrichtung, während Synergieeffekte bei der gemeinsamen Nutzung bestimmter Einrichtungen wie Technik oder Infrastruktur realisiert werden.
Die Bauweise des gesamten Hotelgebäudes erfolgt in Ortbeton. Zu einer möglichen Umstellung der Herstellung von Gebäudeteilen mit Filigrandecken als Halbfertigteile siehe 'C.3 Beton- und Stahlbetonarbeiten - ZTV'.
Das Bürogebäude ist als freistehender Solitär formuliert und in seiner Struktur für eine Single-Tenant als auch Multi-Tenant Nutzung ausgelegt. Das Regelgeschoss hat jeweils zwei Nutzungseinheiten, die bei Bedarf auch gekoppelt werden können. Jede Einheit kann separat erschlossen werden.
Das Büro ist als Pavillon-, Loft- oder Warehouse angedacht, das über Erdgeschoss und 2 Obergeschosse verfügt. Die Konstruktion zeichnet sich durch Robustheit, große Spannweiten und eine industrielle Anmutung aus.
Die Bauweise des Bürogebäudes erfolgt in Fertigteilen mit einem Ausbauraster von 1,35 m und
einem Konstruktionsraster von 4,05 m x 10 m / 6,10 m. Die Decken sind als bauteilaktivierte Stahlbeton-Flachdecken mit Heiz- Kühl-Funktion konzipiert, bestehend aus einer unteren und einer oberen Fertigteil-Halbschale mit einer Schicht Aufbeton als Ortbeton. Entlang der Gurtstreifen sind Stahlbetonunterzüge
als deckengleiche Fertigteile vorgesehen.
A.4 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN
Die Erschließung des Baufeldes / Anlieferung erfolgt über die Grafinger
Straße in die Hanne-Hiob-Straße und von dort auf das Baufeld.
Die Ausfahrt vom Baufeld erfolgt auf die Ampfinger Straße.
Materialanlieferungen können direkt zum Baufeld erfolgen, jedoch existieren keine
Parkmöglichkeiten für LKWs (um Pausezeiten einzuhalten). PKWs dürfen nur
zeitweise während des Ausladungsprozesses auf dem Baufeld stehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass unmittelbar angrenzend auch Anlieferungen
für das Plaza sowie für das bestehende Hotel stattfinden.
Lagerflächen für die Baustelleneinrichtung sind (für alle ausführenden
Firmen) nur im geringen Umfang vorhanden. Diese Lagerflächen sind mit
anderen Firmen zu teilen, die Koordination / Zuweisung der Flächen erfolgt
über die Objektüberwachung.
Das Parken auf dem Baufeld ist sowohl mit Firmenfahrzeugen als auch mit
Privatfahrzeugen NICHT möglich und untersagt.
Parkmöglichkeiten befinden sich auf den Straßen in der Nähe des Baufeldes
(z.B. westlich des Baufeldes entlang der Grafinger Straße). Die Parkplatz- bzw.
Verkehrssituation kann jedoch angespannt sein.
Ein gebührenpflichtiges Parkhaus für PKW bis 2 m Höhe befindet sich im Plaza
auf dem Nachbargrundstück.
In Verlängerung der Grafingerstraße befindet sich zudem ein Hotelbetrieb. Auf den
KFZ-Verkehr des Hotelbetriebs und den Anlieferverkehr des angrenzenden Plaza ist
zu achten, Behinderungen sind unbedingt zu vermeiden.
Die angeführten Gegebenheiten sind zu berücksichtigen und sich daraus ergebende
Erschwernisse in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN
B.1 LEED-ZERTIFIZIERUNG
Für das Bauvorhaben wird eine Zertifizierung nach dem LEED Green Building Rating System for Core & Shell (LEED-CS) in der Version 4 angestrebt.
Der Auftragnehmer hat alle relevanten Anforderungen zu erfüllen, zu dokumentieren und an der LEED Zertifizierung mitzuwirken. Dazu ist die Abstimmung mit dem LEED Consultant und Projektbeteiligten erforderlich, u.a. die Teilnahme an Workshops zur Durchsprache LEED relevanter Punkte.
Genauere Informationen zu Art, Umfang und Durchführung der LEED-Zertifizierung sowie den Auswirkungen auf den Baubetrieb und die Beteiligung der ausführenden Firmen
siehe gesonderter LV-Titel LEED-ZERTIFIZIERUNG.
B.2 NORMEN UND RICHTLINIEN
Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
B.3 ZUFAHRT BAUSTELLE
siehe Punkt A.4
Die Hauptanfahrt zur Baustelle über den öffentlichen Straßenraum erfolgt von der Hanne-Hiob-Straße im Westen des Baufeldes. Während der Anfangsphase ist eine zusätzliche Anfahrt zur Rampe in die Baugrube über die Ampfingstraße im Osten des Baufeldes möglich.
Die Abfahrt von der Baustelle über den öffentlichen Straßenraum erfolgt über die Ampfinger Straße im Osten des Baufeldes.
Das Parken von Fahrzeugen, die Mitarbeitern von Auftragnehmern dieses Bauvorhabens oder Mitarbeitern von deren Nachunternehmern gehören, ist im Bereich der Zufahrten und im direkten Umgriff des Baugeländes und der Baustelleneinrichtungsfläche untersagt. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden ohne Vorwarnung kostenpflichtig abgeschleppt.
Auf dem Baustellengelände gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h.
Der Auftragnehmer hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen.
B.4 PARKMÖGLICHKEITEN
siehe Punkt A.4
B.5 FLÄCHEN BAUSTELLENEINRICHTUNG
Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden, der Aufenthalt auf
dem Gelände nach 20:00 ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG möglich.
Es besteht kein Flächenanspruch für das Aufstellen von eigenen Containern auf dem Baugelände,
auch nicht für Bauleitungs- und Aufenthaltscontainer. Es werden bauseits Container zur Anmietung
zur Verfügung gestellt (s.u.)
Sollte begründeter Bedarf bestehen, so ist das Aufstellen von Containern auf dem Baustellengelände nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die OÜW auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt.
Die Zugänglichkeit zu den Containern des Auftragnehmers ist der Objektüberwachung ständig zu gewähren. Vom Auftragnehmer eingebrachte Bautüren/ Bauzylinder, die nicht mit dem AG oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert. Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selbst.
Es besteht kein Flächenanspruch für das Lagern von Baumaterial auf dem Baugelände. Eine Zwischen- lagerung von Material für eine angemessene kurzzeitige Dauer ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt. Das Flächenmanagement erfolgt über den AN Baulogisitik.
Das Aufstellen von Gerät ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt.
Jedem Auftragnehmer werden Teilflächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung vom AN Baulogistik zugewiesen. Terminliche und örtliche Ansprüche werden für die gewährten Flächen nicht gegeben. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen
ist der Flächenbedarf so gering wie möglich zu halten. Auf eine Anlieferung "just in time" wird hingewiesen.
Das Umsetzen der Baustelleneinrichtung und der gelagerten Materialien muss jederzeit möglich sein.
Alle verwendeten Flächen sind durch den AN unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Für die vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen (einschl. der erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnung) stellt der AG die Anmietungen zur Verfügung.
Weitere Anmietungen auf Wunsch des Auftragnehmers sind von diesem selbst einschlließlich der Kosten
zu übernehmen.
B.6 BAUSEITIGE CONTAINER BAULEITUNG / AUFENTHALT / GERÄTSCHAFTEN
Für die beschäftigten Unternehmen werden auf der Baustelle zentrale Containeranlagen im Norden und Osten des Baufeldes, auch in gestapelter Form, über den AN Baulogistik zur Anmietung bereitgestellt.
Diese bestehen aus Tagesunterkunftscontainern, Bürocontainern und Magazincontainern. Der Auftrag- nehmer und seine Nachunternehmer sind vertraglich verpflichtet, bei Bedarf die Container über den AN Baulogistik anzumelden.
Für die Miete / Nutzung werden folgende Gebühren verrechnet:
Tagesunterkunftscontainer oder Bürocontainer: 400,00 €? EUR netto / Monat
Magazincontainer: 150,00 €? EUR netto / Monat.
Es kann nicht garantiert werden, dass von jedem AN beliebig viele Container angemietet werden können.
Eine Wahlmöglichkeit der Container besteht nicht. Firmeneigene Tagesunterkünfte und Baubüros sind nur
in Ausnahmefällen (z.B. Anlage des AG ist voll) und nur nach Absprache mit der Objektüberwachung
zugelassen.
Der Containerbedarf (Anzahl, Typ, Dauer der Anmietung) muss VOR Vertragsabschluss mit dem Angebot dem AG und dem AN Baulogistik angegeben werden.
Aufenthalts- und Lagerräume in den zu erstellenden Gebäuden können vom AG NICHT zur Verfügung gestellt werden.
Vom Auftragnehmer in die zu erstellenden Gebäude eingebrachte Bautüren / Bauzylinder, die nicht mit
dem Bauherrn oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert.
Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selber.
Essen und offene Getränke (wie Kaffeebecher, Softdrinkdosen etc.) sowie das Rauchen sind auf der Baustelle (mit Ausnahme von Containern, Tagesunterkünften und Fahrzeugen des Auftragnehmers)
zu jeder Zeit verboten. Bei Verstoß werden die betroffenen Personen von der Objektüberwachung bzw.
dem Sicherheitspersonal von der Baustelle verwiesen.
Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, sind diesbezüglich vom Auftragnehmer zu informieren.
B.7 BAUSTELLENSICHERUNG
Die Baustelle wird zur Sicherung gegen Zutritt Unbefugter mit einem Bauzaun umgeben, der Zugang / die Zufahrt zur Baustelle hat nur über die vorgesehenen Drehkreuze / Tore zu erfolgen. Den Schließdienst und die Zugangskontrolle der Baustelle übernimmt der AN Baulogistik.
Bauzäune sind immer geschlossen zu halten.
Mit Beginn der Gebäudehülle-Arbeiten wird ein Sicherheits- und Überwachungskonzept installiert.
Der erste Schritt besteht in der Erfassung der Personal-Daten (einschl. Sozialversicherungsausweis) aller Baustellenarbeiter (einschl. Subunternehmer) und sonstigen Personen, die regelmäßig Zugang zur Baustelle benötigen (Bauleiter, Bauherr) und die anschließende Erstellung und Ausgabe von Baustellenausweisen.
Diese Baustellenausweise mit Lichtbild werden für das Bauvorhaben vom AN Baulogistik ausgegeben.
Ziel ist es ein einheitliches Verfahren zur Erlangung eines Baustellenausweises zu installieren.
Durch den Ausweis soll auch der jeweilige Zeitpunkt des Baustellenzutritts und des Verlassens der Baustelle erfasst werden. Beim Aufenthalt auf der Baustelle hat jeder Mitarbeiter die Anweisung, den Ausweis sichtbar zu tragen. Nicht mehr benötigte Baustellenausweise werden nach Beendigung des Auftrages / der Leistung wieder eingezogen.
Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Auf der Baustelle wird eine Videoüberwachung gestellt, um Zugriffe von außen zu verhindern.
Das Videoüberwachungssystem umfasst den gesamten Grundstücksgrenzbereich und die Zugänge.
Geplant ist eine Videodetektion mit externer Aufschaltung zum Sicherheitsdienst.
Die aufgezeichneten Bilder werden nur auf einer internen Festplatte gespeichert und sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich (Wachpersonal, Objektüberwachung, Bauherr). Die Bilder dienen der Gewährleistung der Baustellensicherheit, dem Unfallschutz, dem Diebsstahlschutz sowie der
Schadensaufklärung bei Diebstählen oder Unfällen.
Jeder Unternehmer hat darüber hinaus sein Gewerk und den seiner Verantwortlichkeit unterliegenden Bereich bzw. Material jederzeit individuell vor Beschädigung, Diebstahl oder unbefugtem Zutritt zu schützen. Im geschlossenen Baukörper sind die Türen und Fenster nach Betriebsschluss zu schließen/zu überprüfen.
B.8 BAULÄRM
Für den Schutz gegen Baulärm sind die Anforderungen des BlmSchG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und die zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Auf der Baustelle dürfen ausschließlich nur geräuschgedämmte, geprüfte und zugelassene Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik und den einschlägigen Verordnungen nach dem Bundesimmissionsgesetz entsprechen (bes. 32. BImSchV). Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN der Nachweis der letzten Überprüfung der Geräte vorzulegen.
Die Entscheidung über die einzusetzenden Geräte trifft der AN, unabhängig von möglichen entsprechenden Hinweisen unter den einzelnen OZ in Hinblick auf die geforderten Leistungen, eigenverantwortlich.
B.9 ARBEITSZEIT
Grundsätzlich gilt die 6-Tage Woche. Arbeiten am Samstag sind jedoch nur zur Kompensation und in Ausnahmefällen vorgesehen.
Arbeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen für Gewerbetriebe des KVR der LH München sind möglich.
Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern
- sowie werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt.
Auf die Einhaltung der genannten Zeiten ist zwingend zu achten, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft Wohnbebauung und ein Hotel befindet.
Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen.
B.10 WASSERANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ
(LÖSCH-/ TRINKWASSER)
Bauwasser:
Durch den AN Baulogisitik wird eine übergeordnete provisorische Bauwasserversorgung und -entsorgung im Aussenbereich erstellt, für die gesamte Bauzeit vorgehalten und allen AN zur Verfügung gestellt.
Die Installations- und Verbrauchskosten für die Wasserver- und -entsorgung trägt der Auftraggeber.
Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei Bedarf für eigene Zwecke oder aufgrund Auflagen Dritter vom Auftragnehmer eigenständig herzustellen und wieder zu beseitigen.
B.11 SANITÄRE ANLAGEN
Durch den AN Baulogistik werden sanitäre Baustellenanlagen erstellt und betrieben. Hierbei werden im Umgriff der Baustelle mehrere Sanitärcontainer aufgestellt.
Die sanitären Anlagen dürfen vom Auftragnehmer genutzt werden. Es dürfen nur die Sanitäranlagen benutzt werden, die für die Baustelle errichtet wurden. Die Vorgaben gemäß ASR 4.1 sind einzuhalten.
Die Installations- und Verbrauchskosten für die Sanitäranlagen trägt der Auftraggeber.
B.12 STROMANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ
(BAUSTROMVERSORGUNG)
Baustromversorgung:
Durch den AN Baulogisitik wird eine übergeordnete provisorische Baustromversorgung erstellt, für die gesamte Bauzeit vorgehalten und allen AN zur Verfügung gestellt.
Die übergeordnete Baustromversorgung besteht aus Hauptverteilern, Gruppenverteilern sowie über das gesamte Gebäude verteilte Endverteiler.
Alle von den Baustromverteilern der übergeordneten Baustromversorgung abgehenden Einrichtungen (Kabel, Leitungen, Baustellenbeleuchtung usw.) sind vom jeweiligen Auftragnehmer zu erbringen, ordnungsgemäß instand zu halten und zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur ständig der Prüfung unterliegende Geräte verwendet werden dürfen.
Die Installations- und Verbrauchskosten für die Stromversorgung trägt der Auftraggeber.
Der AN verpflichtet sich zu einem sorgsamen Umgang bei Zuwiderhandlung bzw. nachweislich verschwenderischen Umgang behält sich der AG die Verrechnung der Kosten vor.
B.13 BAUSTELLENBELEUCHTUNG
Die Verkehrswegebeleuchtung der Gesamtbaustelle im Außenbereich werden übergeordnet durch den AN Baulogistik an den Hauptzugängen, Fluchtwegen des Baugeländes sowie der Baustelleneinrichtungsflächen zwischen Bauzaun und dem Gebäude für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten.
Die Verkehrswegebeleuchtung innen (Hauptzugänge, Fluchtwege, Treppen etc.) einschl. ggfls. erforderlicher Sicherheitsbeleuchtung werden ebenfalls übergeordnet für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten.
Die Arbeitsplatzbeleuchtung, Beleuchtungsmaßnahmen zur Sicherung (Unfallverhütungsvorschriften) sind Sache des jeweiligen Auftragnehmers und müssen in dessen Baustelleneinrichtung einzukalkuliert werden.
Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten (zu denen auch eine Baustelle gehört) möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen.
Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV).
Dabei sind die Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten gemäß DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" einzuhalten.
Gegebenenfalls ist bei unübersichtlicher Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material oder Einbauten eine höhere Beleuchtungsstärke als in den Tabellen angegeben anzunehmen.
B.14 BAUAUFZUGSANLAGEN / HEBEZEUGE
Mit Beginn der Fassaden-/Dachabdichtungs- und ersten Ausbauarbeiten werden Einbringplattformen an den Fassadengerüsten je Geschoß sowie Gerüstaufzüge für den Materialtransport (keine Personentransport) erstellt und den am Bau beschäftigten AN zur Verfügung gestellt.
Die Einbringplattformen können im Regelfall durch Teleskopkräne der Lieferfahrzeuge oder eigene Hebezeuge der jeweiligen AN angedient werden.
Eine durchgehende Verfügbarkeit dieser Gerüstaufzüge kann nicht garantiert werden. Dies stellt keinen Anlass für eine etwaige Behinderung dar.
Weitere bauseitige Transportmittel, z.B. Aufzüge und Hebezeuge o. dgl. stehen nicht zur Verfügung.
Die Mitbenutzung von Baukränen und anderen Transporteinrichtungen durch andere am Bau tätige Firmen darf grundsätzlich kein Auftragnehmer ablehnen, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Arbeiten nicht behindert.
Das Entgelt für die Mitbenutzung von Hebezeugen ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren. Kranfahrten ohne Last über Nachbargrundstücke sind ohne
Zustimmung der Nachbarn nicht möglich, Kranfahrten mit Last über Nachbargrundstücke sind nicht erlaubt.
Gerüste und sonstige Einrichtungen, die ein Auftragnehmer für die Durchführung seiner Leistungen erstellt hat, sind auch für andere am Bau tätigen Auftragnehmer benutzbar, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Leistung nicht behindert. Das Entgelt für die Mitbenutzung ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren.
Das Aufstellen eigener Krane, Mobilkrane und Hebebühnen ist im Vorfeld mit OÜW und SiGeKo abzustimmen und vor der tatsächlichen Aufstellung vom AN mindestens 5 Arbeitstage vorab bei der OÜW anzumelden und freigeben zu lassen.
B.15 GERÜSTE
Durch den AN Gerüstbauarbeiten werden Arbeits- und Schutzgerüste sowohl für die Rohbauarbeiten als auch für die nachfolgenden Dachabdichtungs- und Fassadenarbeiten erstellt, deren Standzeit den Bauphasen nach Notwendigkeit angepasst wird.
Alle über die o.a. Gerüste hinausgehenden, für die eigenen Leistungen erforderlichen Gerüststellungen, obliegt dem jeweiligen AN.
Die Errichtung eigener Bau- und Montagegerüste ist mit allen Beteiligten und der OÜW so abzustimmen, dass keine Behinderungen der Arbeiten Anderer und keine unangekündigte Versperrung von logistischen Hauptwegen verursacht werden. Alle Gerüste sind unter Angabe der Gerüstklasse, Freigabe bzw. Sperrhinweis, Name des Aufstellers und eines Verantwortlichen vor Ort zu kennzeichnen.
B.16 ABSPERRUNGEN
Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, das die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Ersatzschutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der mindestensgleichwertige Zustand wiederherzustellen.
Sind im Zuge des Baufortschritts Änderungen oder Erweiterungen von Schutzmaßnahmen erforderlich, so sind diese der örtlichen Bauleitung und dem LOG vor Ausführung der Arbeiten mitzuteilen. Weitere Abstimmungspflichten mit dem SiGeKo/BG bleiben hiervon unberührt.
Endgültig demontierte Absturzsicherungen sind am Arbeitsplatz ordentlich zu lagern und dem Eigner zur Abfuhr frei zu melden. Die Lagerung der Absturzsicherung ist nur für 24h gestattet.
B.17 BAUREINIGUNG UND MÜLLBESEITIGUNG
Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle jederzeit gewährleistet sein. Alle Auftragnehmer sind angehalten, dies zu berücksichtigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Abbruchmaterialien, Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens arbeitstäglich an den Einsatzorten zu reinigen (besenrein).
Kommt der Auftragnehmer seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung (Nachfrist max. 3 Arbeitstage) durch die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers über Dritte (Ersatzvornahme) selbst durchführen lassen.
Grundsätzlich sind die bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen.
In der Rohbauphase aller Gebäude ist der AN für die Entsorgung aller Reststoffe selbst verantwortlich.
Dies umfasst den Transport der Materialien, die Sammlung in geeigneten Behältnissen, den Abtransport von der Baustelle, sowie die Trennung und Entsorgung inkl. Nachweise nach LEED.
Mit dem Beginn der darauf folgenden Arbeiten der Ausbauphase betreibt der AN Baulogistik einen Wertstoffhof am nördichen Ende der Baustelleneinrichtungsfläche mit Absetz- oder Abrollcontainern. Der AN Baulogistik ist für die zentrale Sammnlung und den Abtransport des anfallenden Materials verantwortlich.
Den ausführenden Firmen werden rollbare Sammelbehälter vom AN Baulogistik leihweise zur Verfügung gestellt. Diese sind von den ausführenden Firmen sortenrein zu befüllen. Die Sortenreinheit ist vom AN Baulogistik zu prüfen und von den Firmen einzufordern.
Die Sammelbehälter werden durch den AN Baulogistik zu Übergabepunkten in die Nähe der Gerüstaufzüge gebracht, nach Befüllung durch die Firmen dort durch den AN Baulogistik wieder abgeholt, zum Wertstoffhof gebracht und in die Container verkippt.
Die Abfallcontainer werden je Fraktion gekennzeichnet, um Fehlbefüllungen zu verhindern. Reparaturen von Beschädigungen der Behälter werden den jeweiligen ausführenden Firmen in Rechnung gestellt.
Für die fraktionsgerechte und sortenreine Befüllung der bereitgestellten Sammelbehälter sowie deren Transport zu den Sammelstellen sind die ausführenden Auftragnehmer verantwortlich.
Am Sammelpunkt werden die Behälter vom AN Baulogistik übernommen und auf sortenreine Befüllung kontrolliert. Sollten die Sammelbehälter fehlbefüllt sein, werden diese nicht angenommen und zur Nachsortierung zurückgewiesen.
Nicht zuordenbare Reststoffe werden dem Auftraggeber / Objektüberwachung gemeldet.
Gemeinsam mit dem AG wird die Weiterverrechnung geprüft.
Durch den AN Baulogistik werden Container für
a) Papier, Pappe, Kartonagen
b) Bauschutt
c) Holz
d) Kunststoffe
e) Metalle gemischt
f) Dämmstoffe
g) Baustoffe auf Gipsbasis
h) Restmüll
zur Verfügung gestellt, die gemäß der Anordnung der örtlichen Bauüberwachung zur Entsorgung seiner Abfälle verwendet werden müssen.
Der Auftraggeber trägt die Kosten der bauseits gestellten Container sowie die Entsorgungskosten, es sei denn im Leistungsverzeichnis werden abweichende gesonderte Vereinbarungen geregelt.
Schadstoffbelastete Materialien dürfen nicht über den Wertstoffhof entsorgt werden und sind in Abstimmung mit der OÜ gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS zu behandeln und zu entsorgen.
Bauschutt und Abfälle dürfen nicht in den Arbeitsräumen der Aufgrabungen entsorgt werden.
Eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser ist auszuschließen. Farbreste, Säure, Laugen und sonstige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden.
Für die Verarbeitung von Schalungsöl sind geeignete Auffangbecken etc. zu verwenden.
Eine Entsorgung von Fremdschutt (z.B. fremder Baustellen) ist auf der Baustelle strengstens untersagt und wird durch die Objektüberwachung überwacht.
Bei Zuwiderhandlungen werden die entstehenden Kosten dem Verursacher im vollen Umfang abgezogen. Zum Abzug gebracht werden dann nicht nur die Schutt- und Entsorgungskosten sondern auch der erhöhte Aufwand der OÜW durch Schriftverkehr, Fristsetzungen und notwendige Vor- und Nachkontrollen.
B.18 FIRMENSCHILDER
Es wird keine Bautafel aufgestellt. Das Anbringen eigener Firmenschilder und eigener Werbung auf der Baustelle ist nicht zulässig und ist ggf. umgehend nach Aufforderung durch die Objektüberwachung OÜW oder einen Vertreter der Bauherrschaft zu entfernen.
B.19 PROJEKTKOMMUNIKATION
Der AG hat für das Projekt den Projekt-Kommunikationsraum PAVE zum Austausch von Plänen und Dokumenten eingerichtet. Hierzu zählt auch jeglicher vertragsrelevanter Schriftverkehr, Rechnungen und zugehörige Aufmaße, Nachträge, Bautagesberichte, Bedenkenanmeldungen usw.
Die Planverteilung erfolgt digital über diesen vom AG gestellten PKM.
Falls eigene Planzeichnungen erstellt werden, so sind diese durch den AN nach den Vorgaben der Plannummernkonvention in den PKM hochzuladen und abzulegen (Bringschuld). Als Versandtermin gilt der Einstelltermin in den PKM. Nur Dokumente, die über das PKM-System erfolgen, werden als gültig
anzuerkannt. Siehe hierzu Anlage zum Thema Workflow.
Der gesamte anerkannte Schriftverkehr zwischen AN, AG und OÜW ist auch per elektronischer Post
(E-Mail) durchzuführen. Alle Planungsleistungen des AN sind mit CAD zu erbringen. Die
technische und administrative Dokumentation der Maßnahme ist auch als pdf zuzustellen.
B.20 BAUSTELLENBESPRECHUNGEN
Baustellenbesprechungen finden mindestens 1x wöchentlich vor Ort statt, die Teilnahme ist vertraglich bindend, zudem hat der AN zu aufgeforderten Zusatzterminen zu erscheinen.
Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, dem Einweisungsgespräch der OÜW, einer Sigeko Einweisung und der Abnahmebegehung einen sachkundigen, entscheidungsbefugten Mitarbeiter zu entsenden.
B.21 BAULEITER / POLIER / MITARBEITER DES AN
Unverzüglich nach Beauftragung ist vom AN der verantwortliche, entscheidungsbefugte Bauleiter des AN und sein örtlicher Vertreter (Polier/Vorarbeiter/Obermonteur) schriftlich anzuzeigen, Qualifikation, E-Mail-Adresse und Mobiltelefon-Nummer sind zu benennen.
Bauleiter und der örtliche Vertreter (Polier / Vorarbeiter / Obermonteur) müssen deutschsprachig sein.
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte, deutsch sprechende Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein.
Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, müssen eigenverantwortlich in die Sicherheitsvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden (VOB/B §4 (2) 2).
Der Auftragnehmer hat den entsprechenden Nachweis vor den Ausführungsarbeiten der OÜW vorzulegen.
B.22 AUSFÜHRUNGSBEGINN / BAUZEITEN- UND TAKTUNGSPLAN
Der AN ist verpflichtet, einen eigenen Bauzeiten- und Taktungsplan auf Basis des allgemeinen Bauzeitenplanes (BZP) der OÜW, unverzüglich nach Einweisung des AN mit der OÜW abzustimmen und nach Bedarf fortzuschreiben. Der Bauzeiten- und Taktungsplan ist der OÜW 2-fach in Papier und als pdf zur Freigabe vorzulegen.
Die Ausführungszeit richtet sich ausschließlich nach dem Terminplan der Bauleitung, den Ablauf der Arbeiten bestimmt die Bauleitung. Der Bauleitung bleibt es vorbehalten, in besonderen Fällen den Arbeitsablauf im Rahmen des Gesamtterminplanes zu steuern.
Zusätzliche Kosten für abschnittsweises Arbeiten werden nicht gesondert vergütet. Bei Verzug der bauseitigen Bauleistungen legt die Bauleitung die Termine mit dem AN neu fest. Die im BZP genannten Ausführungsfristen sind im Hinblick auf die Baufreiheit der Folgegewerke verbindlich.
Dem Bauzeitenterminplan ist eine detaillierte Angabe des geplanten Personaleinsatzes anzugliedern. Dieser ist auf die einzelnen Arbeitseinheiten und Ausführungsdauern des Bauzeitenterminplans anzupassen und in der Tiefe der Detaillierung dem Bauzeitenplan anzupassen. Zudem ist eine kumulierte Aufstellung des Gesamtpersonaleinsatzes vorzulegen.
B.23 BAUTAGESBERICHTE
Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu verfassen und diese jeweils unaufgefordert und zeitnah (mindestens wöchentlich) an die Objektüberwachung zu übergeben. Die Bautagesberichte sind über den PKM-Raum zu versenden.
Die Bautagesberichte müssen alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperatur, Art und Zahl der auf der Baustelle
eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte, denein wesentlichen Arbeitsfortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, gegliedert nach Bauteilen), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen
und sonstige Vorkommnisse.
Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform nach den Bestimmungen der VOB/B. In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich.
B.24 LEAN SITE MANAGEMENT (LSM)
Der Bauherr plant, das Lean Site Management (LSM) als Steuerungswerkzeug für die Ablaufplanung und Logistik in der Ausführungsphase des Projektes einzusetzen.
Im Mittelpunkt steht hierbei der optimale Gesamtprozess für alle Beteiligten mit möglichst großer Wertschöpfung in Hinblick auf das zu erstellende Gebäude. Zur erfolgreichen Einführung des Systems ist die aktive Mitarbeit aller beteiligten Unternehmen notwendig.
Das System besteht aus folgenden Elementen:
Gesamtprozessanalyse - Gesamtverständnis
Die Gesamtprozessanalyse analysiert und optimiert gemeinsam den Gesamtprozess vom Fertigstellungstermin rückwärts zum Baubeginn. Im Mittelpunkt steht dabei die gemeinsame (alle Beteiligten) Erarbeitung/Hinterfragung des Gesamtprozesses vor Beginn.
Prozessplanung als Vorschau
Die Prozessplanug (4-Monats-Vorschau aller Aktivitäten auf der Baustelle), als Steuerungs- und Kommunikationsmedium zwischen Baustelle und Planung, wird auf Basis der Gesamtprozessplanung und des Terminplans monatlich mit den Beteiligten der Baustelle und der Planung erstellt. Der Fokus liegt hierbei auf der proaktiven Erkennung von Hindernissen und der Lösung der Probleme. Die Prozessplanung ist der erste Schritt zu einer stabilen und belastbaren Ablaufplanung.
In diesem monatlichen Abstimmungstermin stimmen alle relevanten Projektbeteiligten auf Bauherrnseite (Objektüberwachung, Projektmanagement, Bauherren-Vertreter etc.) und ausführende Firmen (Polier, Bauleitung, AN-Projektleitung etc.) die Aktivitäten der nächsten 4 Monate zusammen ab. Hauptfokus hierbei ist das Erkennen und Beseitigen von Hindernissen und die Festlegung eines gemeinsamen Bauablaufes.
Ablaufplanung im Detail
In der aus der Prozessplanung abgeleiteten detaillierten Ablaufplanung (4-Wochen-Vorschau aller Aktivitäten und der Baulogistik auf der Baustelle als transparentes und visuelles Planungswerkzeug) wird die Baustelle
durch einen tagesaktuellen „?Produktionsplan“? gesteuert. Die Planung wird wöchentlich erstellt und täglich angepasst.
In der wöchentlichen Überarbeitung der Ablaufplanung werden alle erkennbaren Hindernisse in den nächsten 4 Wochen erfasst und ein detaillierter Ablauf in kleinräumigen Einheiten der Baustelle ausgetaktet.
Täglich wird die Planung an die tatsächlichen Gegebenheiten (Termineinhaltung und Qualität) angepasst und die Austaktung überarbeitet. Zur ständigen Kontrolle der Wirksamkeit werden im System Kennzahlen (Qualität und Termintreue) für die einzelnen Unternehmen erfasst und ausgehängt.
Der Prozess auf der Baustelle wird damit stabil und verlässlich, so dass die Baulogistik und Engpassressourcen bedarfsgerecht darauf abgestimmt werden können. Für die beteiligten Unternehmen steigt die Effizienz der
Abwicklung durch die belastbare Planung auf der Baustelle.
In einem wöchentlichen Abstimmungstermin werden gemeinsam zwischen der Objektüberwachung und den ausführenden Unternehmen die Aktivitäten bis auf Tages- und Bereichsbasis zusammen auf der Planungstafel für die nächsten 4 Wochen gesteckt. Dieser Termin muss durch die ausführenden Unternehmen vorbereitet werden, um die geplanten Aktivitäten gemeinsam planen und abbilden zu können und entspricht der Arbeitsvorbereitung der Unternehmen.
Eine Vorbereitung und Teilnahme der Obermonteure / Poliere der Firmen als auch der Bauleitung ist zwingend erforderlich. Der Aufwand für diesen Abstimmungstermin bewegt sich im Rahmen einer normalen Baubesprechung.
In einem täglichen kurzen Abstimmungstermin werden morgens die Aktivitäten des letzten Tages und des aktuellen Tages durchgesprochen und eventuelle Anpassungen an der Planung vorgenommen.
Die offenen Punkte werden besprochen. Teilnehmer am täglichen Abstimmungstermin sind die Objektüberwachung und die ausführenden Unternehmen. Der Aufwand entspricht üblichen Abstimmungen auf der Baustelle und sollte 15-30 Minuten nicht überschreiten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen täglichen Abstimmungen mit der zuständigen Objektüberwachung vorzunehmen sowie die hierfür als Grundlage der Abstimmungen erforderlichen vorausschauenden bereichsbezogenen Ablaufplanungen (täglich, wöchentlich, monatlich) rechtzeitig vorab auf Anforderung zu übergeben.
Des Weiteren verpflichtet sich der AN an den relevanten Schulungen zum LSM System teilzunehmen.
Die vorgenannten Leistungen/Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers sind in den Einheitspreis der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
B.25 VERMESSUNG
Durch ein bauseitiges Ingenieurbüro werden nachfolgende Vermessungspunkte zur Verfügung gestellt:
für AN Baumeister:
je Gebäude Absteckung einer Längs- und Querachse (in Lage) sowie 1 Höhenfestpunkt
Für die Montage der Fassaden werden durch das bauseitige Vermessungsbüro die vertikalen Achsen an der Außenseite des Rohbaus eingemessen. Die Vermarkung erfolgt als gedübelte Metallplatte mit Achsriss.
Für die Ausbauphase wird durch das bauseitige Vermessungsbüro im Gebäude an jedem Treppenhaus je Vollgeschoß ein Festpunkt markiert. Die Achsen/ Höhen werden durch Metallbolzen bzw. Metallplatten ausgeführt.
Die Verwahrung aller Vorgaben und weitere Vermessungsarbeiten für die Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen sind Sache des jeweiligen AN.
Bevor mit den Arbeiten auf dem Gelände/ im Gebäude begonnen wird, hat der AN seine Methoden zur maßlichen Ausrichtung, Bauausführung und Kontrollmessung anzuzeigen und mit der OÜW abzustimmen.
Der AN ist für die sichere Einhaltung der ihm zur Verfügung gestellten Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor Beseitigung die Zustimmung des AG bzw. der OÜW einzuholen.
Der AN ist verpflichtet, dem AG die Erfassung der später nicht mehr zugänglichen Anlagen oder Anlagenteile zu ermöglichen. Die dazu notwendigen Abstimmungen und Festlegungen sind vor Baubeginn zu treffen.
Sollten bei Einmessarbeiten des AN Unstimmigkeiten zwischen zwei Punkten / Höhen festgestellt werden, so sind diese unmittelbar der OÜW mitzuteilen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
B.26 ARBEITSSICHERHEIT / SIGEKO
Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV).
Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten.
Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben.
Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV).
Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen.
Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten.
Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Beauftragter für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle, sowie einen Ersthelfer zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verantwortlich ist.
Der AN ist weiterhin verpflichtet, seine eingesetzten Nachunternehmer eigenverantwortlich in den SiGe-Plan einzuweisen. Der Sige-Plan ist eigenständig vom AN an seine Nachunternehmer zu übergeben.
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind zwingend freizuhalten.
Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln.
Der AG plant regelmäßige, voraussichtlich vierteljährliche übergeordnete Besprechungen und Begehungen zur Baustellensicherheit gemeinsam mit SiGeKo, Objektüberwachung des AG, Vertretern der BG Bau und des Gewerbeaufsichtsamtes. Zumindest der Beauftragte für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle hat daran verpflichtend teilzunehmen. Zeitbedarf je Termin ca. drei Stunden.
Die Nutzung von Leitern stellt ein extrem hohes Unfallpotential dar. Deshalb ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung die Anwendung von Leitern auf ein Minimum zu beschränken. Von Leitern dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs erfolgen. Für umfangreiche Arbeiten /
Montagearbeiten müssen geeignete Arbeitsmittel, z.B. Hubarbeitsbühne, Rollgerüst oder Gerüste eingesetzt werden.
Auf dem gesamten Gelände inkl. dem Baufeld und den vom Bauzaun umschlossenen
Freiflächen herrscht absolutes Alkoholverbot. Der AG behält sich vor, Personen, die dieses Verbot missachten, unmittelbar von der Baustelle zu verweisen.
B.27 AUFSICHTSBEHÖRDEN
Anweisungen der Aufsichtsbehörden an den Auftragnehmer sind dem AG sofort zur Kenntnis zu bringen. Ebenso die Ansprüche Dritter wegen Auswirkungen der Arbeiten des AN.
B.28 BAULEISTUNGSVERSICHERUNGEN
Seitens des AG wird eine projektbezogene Bauwesensversicherung abgeschlossen.
Der AN hat vor Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende und angemessene Bauhaftpflichtversicherung vorzulegen.
B.29 VERWENDUNG GEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE
Die Vorschriften der Verordnung über die Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe sowie Vorschriften der Berufsgenossenschaft und Baubehörden sind zu beachten und einzuhalten. Bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten in Bezug auf Anwendungs- oder Verarbeitungshinweise dieses Leistungsbeschriebs, hat der AN den AG umgehend schriftlich zu unterrichten. Eigenmächtige Abänderungen von Anwendungs- oder Verarbeitungshinweisen durch den AN sind nicht zulässig. Werden andere Materialien als im LV aufgeführt, verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen Materialien durch Analysenwerte zu
belegen bzw. vom AG zu bestätigen. Der AG ist berechtigt, Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Umweltschutzbestimmungen sind genauestens zu beachten und einzuhalten.
Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der Objektüberwachung das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen
und gegebenenfalls alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugelände.
B.30 NACHWEISE
Die Erbringung von Nachweisen zur Produktdokumentation und Produktdeklaration verbauter Materialien wird in eigenen Leistungspositionen abgefragt.
B.31 BAUVERFAHREN
Wird vom Auftragnehmer ein Bauverfahren gewählt bzw. ergibt sich dieses aus den Vorgaben der Planung, für das bauordnungsrechtlich eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, ist deren Erwirkung Sache des Auftragnehmers. Die Gebühren hierfür können nach tatsächlichem Aufwand und entsprechender Nachweise separat in Rechnung gestellt werden. Die Absicht zur Einholung einer Zustimmung im Einzelfall ist dem AG im Vorfeld anzuzeigen, stichhaltig zu begründen und bedarf zur Gebührenübernahme einer Zustimmung des AG vorab.
B.32 MASSTOLERANZEN
Es gilt die DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau
Soweit in den Leistungstexten nicht ausdrücklich anders beschrieben,
sind alle Bauteile im Gebäude mit erhöhten Anforderungen an
die Toleranzen auszuführen:
- Tabelle 1 - Grenzabweichungen:
Die Spalten 5 bis 7 sind ungültig.
Für Nennmaße über 6 m gilt Spalte 4.
- Tabelle 2 - Winkelabweichungen:
Durch Ausnützen der Grenzwerte für Stichmaße der Tabelle 2 dürfen die eingeschränkten Grenzabmaße
der Tabelle 1 nicht überschritten werden.
- Tabelle 3 - Ebenheitstoleranzen:
Für sämtliche Bauteile gelten die erhöhten Anforderungen an die Ebenheit:
Zeile 2a, für nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unterbeton und Unterböden;
Zeile 2b, für flächenfertige Oberseiten von Decken, Bodenplatten
Zeile 4, für flächenfertige Böden
Zeile 7, für flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken
- Für Aufzugsschächte ist eine maximale Abweichung auf der ganzen Schachthöhe von +/- 20 mm zulässig.
Geschoßstöße sind absatzfrei zu schalen.
B.33 MUSTER, MATERIAL- UND AUSFÜHRUNGSPROBEN
Muster und Material-/Ausführungsproben werden in eigenen Leistungspositionen abgefragt. Alle nach Fertigstellung sichtbaren Bauteile sind rechtzeitig vor der Ausführung zu bemustern.
Auf Verlangen sind Muster und Material-/Ausführungsproben für einen noch festzulegenden Allgemeinen Bemusterungstermin bereitzustellen.
Sollten vorzeitig Freigabe und Entscheidungen des AG nötig werden, sind vom AN eigenverantwortlich und rechtzeitig entsprechende Vorlagen beim AG und der OÜW / dem Architekten einzureichen.
B.34 EINWEISUNGEN / INBETRIEBNAHMEN
Für sämtliche technischen und brandschutztechnischen Bauteile wie z.B. Türen,
Fenster, Tore, RWA-Anlagen, etc. sind Inbetriebnahme und Einweisungen des Nutzers auf
Verlangen durchzuführen. Dies wird in separaten Positionen beschrieben abgefragt.
Mehrfachinbetriebnahmen sind titel-, bauteil- oder produktgruppenweise durchzuführen.
B.35 OBERFLÄCHEN
Mit allen endfertigen Oberflächen ist sehr pfleglich umzugehen. Das Arbeitsumfeld ist zu schützen.
Werden Arbeiten im Bereich von zu schützenden Oberflächen durchgeführt, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Auch bei Materialtransporten im Bereich von zu schützenden Oberflächen ist darauf zu achten, dass diese nicht durch unvorsichtiges Hantieren mit den aus- oder einzubringenden Materialien beschädigt werden.
Auftragnehmer haben sich vor Ausführungsbeginn bei der Objektüberwachung (OÜW) zu vergewissern, welche Bauteile und Oberflächen dies betrifft.
Über die Nebenleistungen nach VOB hinausgehende Schutzmaßnahmen werden über eigene Leistungspositionen abgefragt.
B.36 BOHRUNGEN + DÜBELANWEISUNGEN
Der Auftragnehmer hat sich in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten zu erkundigen, an welchen Bauteilen Bohrungen und Kernbohrungen ausgeführt werden dürfen. Es sind die Dübelanweisung der Planer bzw. Gutachter sowie die Vorschriften des Herstellers zu beachten.
Um Fehlbohrungen in Betonbauteilen zu vermeiden, sind vor der Bohrung die Bauteile mittels Metallsuchgerät auf Bewehrungslagen zu prüfen. Fehlbohrungen in Betonbauteilen sind umgehend mit geeignetem Mörtel zu schließen.
Für Befestigungen in WU-Beton-Bauteilen dürfen nur Klebedübel verwendet werden
FÜr Bohrungen in Bestandsbauteilen sind aufgrund der besonderen Konstruktionsarten im Bestand zwingend die Vorgaben durch den Tragwerksplaner und Architekten zu beachten.
B.37 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen erhält der Auftragnehmer ausschließlich in digitaler Form vom jeweiligen Planverfasser.
Dem AN wird die Architektenplanung als Dateien im Format .pdf und teilweise im Format .dwg zur Verfügung gestellt. Papierpläne und Mehrausfertigungen für z.B. Nachunternehmer sind vom AN auf eigene Kosten zu erbringen.
Planänderungen werden in der Regel per Email als pdf oder via Planserver an den AN verschickt. Die Mitarbeiter auf der Baustelle sind sofort vom AN zu informieren.
Auf der Baustelle ist ein vollständiger Plansatz der aktuellen Planung (Architekten und eigene Werk- und Montageplanung) und sämtliche relevanten Zulassungen inkl. den Verarbeitungs- und Montagevorschriften vorzuhalten.
Diese Verpflichtung gilt auch für alle Nachunternehmer.
B.38 WERK- UND MONTAGEPLANUNG
Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen sind dem Auftraggeber im Format .pdf sowie bei Bedarf im Format .dwg via Planserver zu übermitteln.
Die erforderliche Werk- und Montageplanung des AN wird in einer eigenen Leistungsposition abgefragt.
Aus Gründen der Instandhaltung, Lagerhaltung, Wirtschaftlichkeit und deren Fortführung
bzw. Erweiterung bestehender Anlagen sowie aus statischen und optischen Gründen können Fabrikatsvorgaben festgeschrieben werden. Das Leitprodukt ist dann anzubieten.
Der Auftragnehmer darf zur Durchführung seiner Arbeiten nur Ausführungsunterlagen wie Werk- und Detailpläne sowie Schal- und Bewehrungspläne verwenden, die mit Freigabevermerk der Planer versehen sind.
B.39 BAUBESTANDSDOKUMENTATION
Mindestens 4 Wochen vor Abnahme der Leistungen des AN (= Voraussetzung für die Schlussrechnung)
und der behörlichen Abnahmen ist vom Auftragnehmer seine Bestandsdokumentation (Umfang gemäß Checklisten des AG) zur Prüfung beim AG in digitaler Form (PDF-Dateien) zu übermitteln und nach Freigabe in den Projektkommunikationsraum hochzuladen. Die Vorlage ist Abnahmevoraussetzung.
Die Reihenfolge bzw. Strukturierung der Bestandsdokumentation ist gemäß Vorgabe des AG einzuhalten.
Diese Leistungen des Auftragnehmers sind in separaten Leistungspositionen erfasst.
Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu den zum Einsatz vorgesehenen Materialien / Baustoffen / Produkten sind vor Ausführung der Leistung der Objektüberwachung unaufgefordert zu übergeben.
B.40 URKALKULATION
Der Auftragnehmer hat die seinem Angebot zugrunde liegende Kalkulation mit Vorlage seines Angebotes mit den Formblättern 221 oder 222 und 223 vorzulegen.
B.41 ABRECHNUNG
Die Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung entsprechende farblich gekennzeichnete Aufmaß- und Abrechnungspläne vorzulegen.
In jeder Rechnung sind die Massen kumulativ für jede abgerechnete Teilleistung in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen. Die Ordnungszahl der dazugehörigen Position inklusive der Bezeichnung (ggf. als Kurztext) wie im Leistungsverzeichnis sind ebenfalls anzugeben.
Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Die Rechnungssumme ist inklusive der gültigen Mehrwertsteuer anzugeben.
Die Rechnung ist bei Rechnungsstellung inklusive der Aufmaße verpflichtend auf dem PKM-Server einzustellen. Der Rechnungsworkflow ist zu beachten, Festlegungen siehe Bauvertrag.
Der Auftraggeber stellt keine Leistungsverzeichnisse für geänderte oder zusätzliche Leistungen zur
Verfügung. Solche Leistungen sind vom AN kostenfrei als Nachtrag prüfbar anzubieten.
Zur Prüfung eines Nachtrages ist dieser umfassend und eindeutig zu beschreiben, die benötigten Mengen realistisch anzugeben. Die Positionen sind mit Massen, Einheitspreisen und Positionssumme zu versehen.
Zeitliche Auswirkungen der zusätzlichen Leistungen auf den Vertragstermin sind darzustellen.
Stoffkosten (aller notwendigen Materialien) + Zuschlag:
Materialpreise sind durch Beilage der Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Sollte kein Angebot oder Rechnung vorliegen, kann im Einzelfall auch eine Preisliste eingereicht
werden. Die Stoffkosten sind auf die einzelnen Arbeitsschritte aufzuschlüsseln.
Lohnkosten (aller notwendigen Arbeitsschritte):
Aufschlüsseln der einzelnen Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand, unter Angabe der benötigten Arbeitskräfte. Der angesetzte Kalkulationslohn hat dem Angebotslohn zu entsprechen.
Gerätekosten sind separat auszuweisen. Zur Prüfung der Preisbildung sind diese durch Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen.
Eigene Geräte die nicht durch ein Fremdangebot belegt werden können, sind durch Beilage der gültigen Baugeräteliste zu belegen. Kleingeräte und Werkzeuge sind im Mittellohn enthalten und werden auch im
Nachtrag nicht gesondert verrechnet. Aufschlüsseln der einzelnen Gerätekosten je Arbeitsschritte mit dem
notwendigen Zeitaufwand.
Fremdkosten, wie z.B. Miete für Straßensperrungen usw., sind durch entsprechende Belege inkl. der Zuschläge nachzuweisen.
Nachunternehmerkosten inkl. der Kalkulation des NU + Zuschläge. Nachträge die durch bzw. teilweise durch Nachunternehmer durchgeführt werden, sind wie vorher beschrieben nachzuweisen. Nachträge sind inklusive aller Anlagen verpflichtend über dem PKM-Server zu verteilen.
B.42 DIGITALES BAUMANAGEMENT
Der Auftraggeber verwendet im Projekt i10 für die digitale Umsetzung der Prozesse und Themengebiete
der LPH 8 die Software Dalux Field.
Dalux Field ist eine browserbasierte und appbasierte Software, welche über die freie Konfiguration von Strukturen, Workflows und Eingabemasken die individuellen Bedürfnisse eines Bauprojekts digital abbildet. Ziel ist es die Zusammenarbeit, Kommunikation und Dokumentation der einzelnen Projektbeteiligen an einem Ort zu bündeln und Synergien zu schaffen.
Das Baustellenmanagement Tool Dalux Field erlaubt gleichzeitig in einer zentralen Plattform die Dokumentation der Baustelle und die Kommunikation mit ihren Teilnehmern. Als Grundlage der digitalen Bespielung der Baustelle dienen sowohl 2-D Plangrundlagen, als auch ggf. BIM-Modelle, die sowohl online als auch offline zur Verfügung stehen. Es besteht die Möglichkeit Dalux Field als Webanwendung oder über mobile Endgeräte zu verwenden.
Es stehen in Dalux Field mehrere in sich greifende Module zur Anwendung bereit:
1. Aufgaben
2. Checklisten
3. Capture (Fotodokumentation)
4. Bautagesberichte
5. Protokolle
Folgende Prozesse und Themen werden in standardisierter Form in Dalux Field abgewickelt:
- Berichtswesen (z.B. Baubesprechung, Bautagebuch, Bemusterung, etc.)
- Dokumentenmanagement (z.B. Kernbohranträge, Aufgabenmanagement, Mängelmanagement etc.)
- Fotodokumentation (z.B. Baufortschrittskontrolle, etc.)
- Dokumentation von Übergaben
Die Grundlagen und Vorlagen werden in einem gemeinsamen Kick-Off Termin vorgestellt und definiert.
Des Weiteren erfolgt eine umfassende Schulung/ Unterweisung, etc., sodass Dalux Field von allen Beteiligen effektiv auf der Baustelle genutzt werden kann.
Die Nutzung von Dalux Field ist für die ausführenden Firmen kostenlos und die Anwendung wird nicht gesondert vergütet. Die entsprechende Hardware wird vom Auftraggeber nicht bereitgestellt.
Die Nutzung von Dalux Field ist für die ausführenden Firmen verpflichtend.
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN
C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV- C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV-
C - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV-
C.1 - BAUSTELLENEINRICHTUNG - ZTV - C.1 - BAUSTELLENEINRICHTUNG - ZTV -
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
zu folgenden Abschnitten im Leistungsteil:
- Baustelleneinrichtung
- Zusätzliche Baustelleneinrichtung
-------------------------------------------------------------
1. A l l g e m e i n e s
Baustelleneinrichtungen sind Hilfseinrichtungen, die zur Durchführung
der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind.
In diesem Bereich sind insbesondere alle Kosten für
die nachfolgenden Punkte zu erfassen, auch wenn sie in den
Positionen des LV nicht nochmals beschrieben werden.
- Antransport, Aufstellen, Vorhalten und verkehrssicheres Unterhalten,
Abbau und Abtransport der erforderlichen Baustelleneinrichtung.
- Einhalten der Ordnung auf der Baustelle und den Zufahrtswegen;
hierzu gehört auch die umgehende Beseitigung von Verunreinigungen.
- Vorkehrungen für die Sicherheit auf der Baustelle in Abstimmung
mit den behördlichen Stellen.
- Aufbauen, Vorhalten und Abbauen aller notwendigen Abdeckungen,
Umwehrungen von Öffnungen, Schächten und Treppen,
Absturzsicherungen u. dgl. bis zum Abruf durch die
Objektüberwachung.
- Alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen
Flächenbefestigungen (Baustrassen, Zufahrten, Stellflächen etc.).
- Aufrechterhaltung und Unterhaltung bestehender Feuerwehrflächen
(Umfahrung) im und am Baufeld.
- Winterbaumassnahmen und -schutzvorkehrungen
- alle im Zusammenhang mit der Baustelleneinrichtung und
dem Betrieb erforderlichen Verhandlungen mit Behörden, Anträge,
Zulassungen, Kündigungen, einschl. Gebühren.
Die erforderlichen Trassen für die Hausanschlüsse sind von jeglicher
Baustelleneinrichtung freizuhalten. Vom AN ist eine Detailabstimmung
mit allen Beteiligten vorzunehmen.
2. A u s f ü h r u n g
Durch jeden Auftragnehmer sind alle erforderlichen
Werkstätten, Lager, sowie Krananlagen, Hebehilfen, Geräte,
Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, für die vertragsgemäße
Durchführung der Bauleistungen zu liefern.
2.1 Baustelleneinrichtung für die Eigenleistung des Auftragnehmers:
- Die Lage der Aufstell-, Andienungs- und Lagerflächen sowie die
Feuerwehrumfahrt sind bei der Festlegung der Kran-, Beton-
pumpenausladungen u. dgl. sowie bei der Demontage der Kräne
zu berücksichtigen.
Ebenso sind event. Material-Zwischentransporte von Kran zu Kran
in die Einheitspreise einzurechnen.
- Die Trassen für Gas, Wasser und Abwasser sowie die Hauptachsen
der Gebäudeabsteckung sind von Baustelleneinrichtungen freizuhalten.
Dem AG-seitigen Vermesser ist jederzeit ein Abstecken/ Durchfluchten
von seinen Festpunkten aus zu ermöglichen. Die hierfür evtl.
notwendigen Beräumungsarbeiten werden nicht gesondert vergütet.
- Es steht dem AN frei, Art und Anzahl der Kräne zur Einhaltung der
Ecktermine selbst verantwortlich in Abstimmung mit der Objektüber-
wachung zu bestimmen.
Die im Baustelleneinrichtungsplan dargestellten Kranstandplätze sind
Vorschläge und seitens TWP bei der Bemessung der Bodenplatte
berücksichtigt.
Die Kranstandorte sind so zu platzieren, dass sie keine Auswirkung auf
den Verbau haben.
Auf Anforderung der Objektüberwachung werden ggf. Kräne über die
Rohbauzeit hinaus zur Andienung von Fremdgewerken zum Einsatz
kommen. Das längere Vorhalten der Kräne inkl. Kranführer wird über eine eigene
Position im Leistungsteil vergütet. Sämtliche Kräne sind mit einer
Kranbefeuerungsanlage auszustatten.
Werden die im Baustelleneinrichtungsplan dargestellten Kranstellplätze
nicht realisiert, ist eine Aufstellung von Kränen im unmittelbaren Umfeld
mit der OÜW und dem Statiker zu klären und durch Nachweise zu belegen.
Die Mehraufwendungen für die Nachweise sind in die Positionen einzukalkulieren.
Beim Einsatz von mehreren Kränen auf der Baustelle sind die Kran-
vorfahrten durch den Auftragnehmer eindeutig festzulegen und zu
dokumentieren.
- Provisorische Treppen- und Podestgeländer sind als Holzgeländer
gem. UVV herzustellen, an der Treppenwange ohne Beschädigungen
des Sichtbetons zu befestigen und auf Verlangen der Objektüberwachung
abschnittsweise wieder zu beseitigen.
Die Erstmontage hat in Abstimmung mit der OÜW zu erfolgen,
um spätere Umbauarbeiten zur Montage der endgültigen Geländer
zu minimieren.
2.2 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Hinsichtlich einer Schlechtwetterregelung bzw. Behinderung und Unterbrechung
der Ausführung gilt §6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B.
3. A b r e c h n u n g
Die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung über die geplante
"Rohbau-Fertigstellung" hinaus wird nur vergütet, wenn der
Auftraggeber die Bauzeiten-Überschreitung zu vertreten hat.
C.1 - BAUSTELLENEINRICHTUNG - ZTV -
C.2 - ERDARBEITEN -ZTV- C.2 - ERDARBEITEN -ZTV-
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil
-------------------------------------------------------------
1. A l l g e m e i n e s
Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften
der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
2. S t o f f e , B a u t e i l e
- frei -
3. A u s f ü h r u n g
Die Baugrube wird bauseits durch den AN Erd-, Spezialtiefbau erstellt.
Im Norden, Osten und Süden wird die Baugrube jeweils durch einen einfach rückverankerten Berliner Verbau gesichert. Die westliche Sicherung erfolgt durch eine zweifach verankerte Bestandswand.
Die Wiederverfüllung der Baugrube zwischen Verbau und Gebäude UG hat in enger Zusammenarbeit mit dem AN Spezialtiefbau zu erfolgen. Die zeitliche Anpassung an den schrittweisen Rückbau des Berliner Verbaus sowie an die Entspannung und Entfernung von Rückverankerungen und das Ziehen von Verbauträgern, etc. ist zu beachten und einzukalkulieren.
Die Verdichtung hat lagenweise mit maximal 30 cm je Lage zu erfolgen, ist permanent zu prüfen und zu dokumentieren. Die Sieblinien des eingebauten Materials sind zu erfassen und zu dokumentieren.
Eine Kampfmittelsondierung des Baufeldes findet im Zuge der Erd- und Verbauarbeiten statt.
Rigolen
Auf dem Gelände ist der Einbau von drei Rigolen zur Wasserversickerung vorgesehen. Die Rigolen im Bereich der Tiefgarage und im Osten des Baukörpers liegen innerhalb der Baugrube und sind im Zuge der Rohbaumaßnahmen UG einzubauen. Die Rigole im Nordosten des Geländes liegt außerhalb der Baugrube und ist unabhängig von der Hauptbaumaßnahme mit eigenem Aushub einzubauen. Die spätere Belastbarkeit der Fläche im Baubetrieb und die Belegung der Baustelleneinrichtungsfläche während des Aushubs und Einbaus sind hier im Besonderen zu beachten. Der zeitliche Ablauf ist im Vorfeld eng mit der Projektleitung und OÜW abzustimmen.
4. A u f m a ß u n d A b r e c h n u n g
Die Abrechnung erfolgt nach VOB Teil C,
- DIN 18 300 - Erdarbeiten für Erdarbeiten
C.2 - ERDARBEITEN -ZTV-
C.3 - BETON- UND STAHLBETONARBEITEN - ZTV - C.3 - BETON- UND STAHLBETONARBEITEN - ZTV -
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu
- Beton- und Stahlbetonarbeiten
- Bewehrung und Einbauteile
- System-Flachdecke aus Halbfertigteilen
- Stahlbeton-Fertigteile
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1. A l l g e m e i n e s
Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
Die statische Berechnung sowie die Bewehrungspläne für die Ortbetonbauteile werden durch den Tragwerksplaner gefertigt. Die Pläne werden nach einem festgelegten Bauablauf erstellt.
Ungeprüfte Bewehrungspläne für die zu betonierenden Bauteile erhält der AN spätestens 4 Wochen, geprüfte Bewehrungspläne spätestens 2 Wochen vor dem Betoniertermin des entsprechenden Bauteils.
Auf Anforderung des AG werden Bestellungen auch auf Grundlage von ungeprüften Bewehrungsplänen
erstellt.
Die Erstellung der Bewehrungspläne erfolgt mit Rundstahl. Eine Umplanung der erstellten Bewehrungspläne in eine andere Bewehrungsform kann durch den AN in Rücksprache mit dem Tragwerksplaner erfolgen. Diese Umplanungen werden nicht gesondert vergütet.
Ergänzende Pläne der Fachplaner (z.B. Blitzschutz, Leerrohre, Grundleitungen, Aufzüge, ggf. Fassadenverankerungen der Innen- und Außenfassaden, Türen, Tore, Fenster u.s.w.) sind zu beachten.
Tragwerksrelevante Einbauteile, wie z.B. Einbauplatten für tragende Stahlträger etc. sind den Schalplänen des Tragwerksplaners bzw. den Plänen der Fachplaner zu entnehmen. Nicht tragwerksrelevante
Einbauteile, wie z.B. Einbauteile für Fassadenbefestigungen, nicht tragendes Mauerwerk usw. sind in den Plänen des Architekten bzw. Fachplaners enthalten.
Der Unternehmer erhält nach Auftragserteilung die Pläne mit den Materialauszügen einschließlich aller Indexversionen als PDF-Datei. Gesonderte Listen im DIN A4-Format werden nicht erstellt.
Die Planlieferung erfolgt geschossweise nach Vereinbarung.
Änderungen von fertigen Plänen oder Berechnungen durch den Tragwerksplaner, die vom AN verursacht werden, sind vom AN auf der Basis der HOAI zu vergüten.
Vertritt der AN die Ansicht, dass die in den Plänen dargestellten Bauteile im Sinne der "allgemeinen Regeln der Baukunst" nicht ausführbar sind bzw. dass daraus in bau- und ausführungstechnischer Hinsicht Fehler
oder Schäden resultieren, so hat er diese Einwendungen schriftlich vor Ausführungsbeginn vorzubringen. Im Schadenfall und bei evtl. Regressansprüchen werden diesbezügliche Einwendungen nicht akzeptiert.
Die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen liegt im Verantwortungsbereich des Tragwerkplaners.
Hiervon unberührt bleibt die ordnungsgemäße Überwachung durch den AN nach DIN 1045-3 bzw. VOB (Vorlage internes Abnahmeprotokoll des Auftragnehmers) für alle Bauteile und vor der stichpunktartigen
Abnahme durch den Tragwerksplaner.
Die Abnahme der Bewehrung ist mindestens 24 Stunden vorher beim Tragwerksplaner anzumelden bzw. abzustimmen. Der Tragwerksplaner wird stichpunktartig die Bewehrung freigeben.
In den Fällen, in denen keine Freigabe durch den Tragwerksplaner erfolgt, hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich die Abnahme der Bewehrung einschl. Dokumentation durchzuführen.
Zusätzlich vom Prüfingenieur oder vom Tragwerksplaner auf der Baustelle angeordnete Bewehrung wird ohne Zuschlag nach der entsprechenden LV-Position abgerechnet.
Folgekosten aus Unterlassung der Abnahme gehen zu Lasten des AN.
1.1. Besondere Hinweise zu Konstruktion und Ausführung
Tiefgarage und Abdichtung
Die Tiefgagrage wird mit einem Pflasterbelag auf einer verdichteten Kiesschicht ohne Bodenplatte ausgeführt. Eine Abdichtung der Bodenfläche der Tiefgarage erfolgt nicht.
Die Bauteile im UG mit geschlossenen Räumen werden unter der Bodenplatte und mit seitlichem Randhochzug bis OK Bodenplatte mit Frischbetonfolie abgedichtet. Die erdberührten Seitenwände werden mit einer zweilagigen Bitumenabdichtungsbahn abgedichtet.
Die beiden Systeme überlappen sich an der Stirnseite der Bodenplatte. Der AN ist bei der Auswahl der Produkte für die Materialverträglichkeit der beiden Systeme verantwortlich.
Die Betonbauteile werden als Normalbeton ohne Anforderung als WU-Beton ausgeführt.
Die nicht erdberührten Innenwände zum Bereich der Tiefgarage hin sind im Sockelbereich mit einem Oberflächenschutzsystem OS 5b zu schützen. Der OS 5b - Schutz wird mit einem Randhochzug von 50 cm an den aufgehenden Bauteilen ausgeführt und horizontal über Bodenplattenüberstände auf den Stirnseiten der Bodenplatten auf der Frischbetonverbundfolie bis zur Sauberkeitsschicht nach unten geführt.
Die beiden Systeme überlappen sich an der Stirnseite der Bodenplatte. Der AN ist bei der Auswahl der Produkte für die Materialverträglichkeit der beiden Systeme verantwortlich.
Die in der Tiefgarage freistehenden Stützen sind im Sockelbereich mit einem Oberflächenschutzsystem OS 5b zu schützen. Der OS 5b - Schutz wird mit einem Randhochzug von 50 cm an den aufgehenden Stützen und auf den Oberseiten der Einzelfundamente mit einer Streifenbreite von min. 50 cm umlaufend um die aufgehenden Bauteile ausgeführt. Eine Abdichtung unter den Einzelfundamenten und deren Seitenflächen ist nicht vorgesehen.
Die Herstellung eines sauberen horizontalen Abschlusses der vertikalen Beschichtungen an frei liegenden, später sichtbar bleibenden Aussenkanten ist durch horizontales Abkleben (kein freihändiger Pinsel- Rollenstrich) ohne Überstände und Verunreinigungen auszuführen.
Der Abschluß ist bauelementübergreifend im Nivellement auf gleicher Höhe gemäß Planung auszuführen.
Die Betonbauteile der Stützen und Einzelfundamente werden in WU-Beton-Qualität ohne Anforderung als "Weisse Wanne" gemäß WU-Richtlinie des DAfStb ausgeführt. Zur Sicherstellung der Betonqualität für wasserundurchlässigen Beton ist eine Ausführung mit Überwachungsklasse 2 DIN 1045-3 erforderlich .
Kranfundamente
Die Fundamente für zwei vorgesehene Hochbaukräne sind in die Stahlbeton-Bodenplatte integriert und gemäß Angaben Tragwerksplanung auszuführen. Kran 1 Achsen B1-B2 / BF ist in einem späteren Aufzugschacht auszuführen, die Verankerung ist in die Bodenplatte einzubauen. Kran 2 Achsen A9-A10 ist auf einer Fundamentplatte im UG aufzustellen. Die Krananker zum Einbau in die Bodenplatte sind als eigene Leistungsposition erfasst.
Fertigbadzellen
In den Übernachtungseinheiten der Hotels kommen Fertignasszellen in unterschiedlichen Varianten zur Ausführung. Diese werden durch den AN Fertigbadzellen nach Vorgabe des AN Baumeister 'just-in-time' auf die Baustelle geliefert und in Abstimmung mit dem AN Baumeister in das jeweilige Zimmer eingehoben.
Die Koordinierung der Anlieferung obliegt dem AN Baumeister in enger Abstimmung mit dem AN Fertigbadzellen. Hierzu ist durch den AN Baumeister ein Lieferterminplan zu erstellen und mit dem AN Fertigbadzellen sowie der OÜW und dem AN Logistik vor Baubeginn im Zuge der Erstellung des Ausführungsterminplans des AN Baumeister abzustimmen.
Der Abruf der einzelnen Lieferung hat zusätzlich zum Terminplan nochmals einzeln zu erfolgen. Der Anzeigevorlauf ist mit dem AN Fertigbadzellen abzustimmen.
Die Liefertermine der Fertigbadzellen ist durch den AN Baumeister in seinen Ausführungsterminplan zu übernehmen.
Die eingehobenen Fertigbadzellen werden durch den AN Fertigbadzellen mit einem Witterungsschutz (Folienabdeckung) versehen geliefert und dieser bis zur Fertigstellung der jeweils darüber liegenden Rohdecke und der Trockung der Betonoberflächen vorgehalten.
Durch den AN Baumeister ist die exakte Stelle zum temporären Absetzen der Fertigbadzellen beim ersten Einheben anzuzeichnen. Dies hat in Abhängigkeit der Planung des AN Baumeister der Schalung der darüber zu betonierenden Stahlbetondecke, sowie deren Unterjochung und Abstützung zu erfolgen.
Die Schalung der darüber zu betonierenden Stahlbetondecke, sowie deren Unterjochung und Abstützung ist auf diesen Umstand abzustimmen. Die unterschiedlichen Größen der Fertigbadzellentypen ist dabei zu berücksichtigen.
Die Ausführung der Transporthübe und das Absetzen der Fertigbadzellen hat durch den AN Baumeister mit dem Hochbaukran des AN Baumeister zu erfolgen.
Die finale Positionierung der Fertigbadzellen erfolgt deutlich zeitversetzt durch den AN Fertigbadzellen nach Ausschalung der Stahlbetondecken durch den AN Baumeister.
Die erforderlichen Leistungen durch den AN Baumeister werden in eigenen Leistungspositionen im Titel 'Planungsleistungen / Sonstige Leistungen' abgefragt.
Lichtschächte
Auf der Nord-, Ost- und Südseite ist die Ausführung von Lichtschächten als Stahlbeton-Fertigteile mit Gründung auf eigenen Streifenfundamenten herzustellen. Im Norden und Süden ist die Breite des Arbeitsraumes von Baukörper UG zum Baugrubenverbau teils extrem eng begrenzt. Die Möglichkeit zum Einbau der Lichtschächte vor bzw. im Zuge der Baugrubenverfüllung ist in situ zu prüfen und zu beurteilen. Sollte eine Ausführung so nicht möglich sein, ist die Baugrube nach Erstellung des Rohbaus UG zu verfülllen, der Verbau durch den AN Erdbau zu ziehen und sind die Lichtschächte im Nachgang mit eigenem Aushub einzubauen.
Rigolen
Siehe hierzu Punkt C.2 - Erdarbeiten -ZTV-
1.2 Planungsleistungen
Für alle bislang vorgesehenen Betonfertigteile (Treppenläufe, Lichtschächte, etc.) muss der AN auf Grundlage der Werkpläne und anhand von Bewehrungsskizzen prüffähige Fertigteilpläne mit zugehörigen Betonstahllisten erstellen (Vorlage digital als PDF-Datei bei Architekt und Tragwerksplaner und 2x als Papierpause beim Prüfingenieur sowie jeweils digital als PDF-Datei).
Abrechnungsgrundlage für den Betonstahl der Fertigteile sind die Betonstahllisten der Fertigteilplanung.
Folgende Planungsleistungen und statischen Berechnungen sind vom AN zu erbringen:
- Nachweise für sämtliche Bau- und Transportzustände
- Statische Nachweise, Elementpläne und Bewehrungspläne für Stahlbeton-Halbfertigteile und
Stahlbetonfertigteile (einschließlich Anpassung der Bewehrungspläne angrenzender Bauteile)
- Spezielle Auflagerdetails, Transportankerpläne
Die Vergütung erfolgt über eine eigene Leistungsposition.
Werden auf Wunsch des Auftragnehmers geplante Ortbetonbauteile als Betonfertigteile bzw. Halbfertigteile ausgeführt (z.B. bei Umstellung von Ortbetondecken auf Elementdecken durch den AN), so müssen
von diesem alle hierzu erforderlichen Elementpläne (Ausführungspläne) erstellt werden (Vorlage digital bei Architekt und Tragwerksplaner und 2x als Papierpause beim Prüfingenieur).
Ebenso muss der Unternehmer die notwendige Ortbetonbewehrung auf Grundlage der baufreien Bewehrungspläne umstellen bzw. anpassen.
Falls erforderlich muss vom Auftragnehmer eine statische Berechnung, auf Grundlage der geprüften statischen Berechnung des Tragwerkplaners zu den geänderten Stahlbetonbauteilen erstellt und erneut beim Prüfingenieur eingereicht werden. Alle zusätzlichen Prüfkosten und Kosten für die Anpassung der Werkplanung des Architekten, die durch die Umstellung der bisherigen Ausführungsplanung durch den Unternehmer entstehen, sind von diesem einzukalkulieren.
Es ist Pflicht des AN die Planung so rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen, dass daraus keine Terminverzögerungen im Bauablauf eintreten. Mögliche Korrekturen und Wiedervorlagen sind hierbei einzurechnen. Bei Ausführung mit Betonfertig- oder -halbfertigteilen entstehende Fugen zwischen den Betonelementen auf der Unterseite und offenen Rändern der Decken sind vom AN Baumeister zu schließen und mit Gewebeeinlage zu verspachteln. Sämtliche daraus entstehenden Leistungen sind einzukalkulieren.
2. S t o f f e u n d B a u t e i l e
Für die Ausführung der Betonstahlbewehrung und der Betongüten gelten die Angaben in den vom Prüfingenieur geprüften Ausführungsplänen. Produktdatenblätter und Zulassungen sind spätestens 1 Woche nach Aufforderung durch die Objektüberwachung vorzulegen.
Ein großer Teil der Stahlbetonbauteile fallen aufgrund der technischen Anforderung in die Überwachungsklasse ÜK II. Der AN hat diese Bauteile nach den geltenden Bestimmungen dieser Überwachungsklasse herzustellen und zu überwachen, einschließlich der Anmeldung an eine
anerkannte Prüfstelle ("Fremdüberwachung") und der Auslösung der regelmäßigen Überwachung und des Abschlussberichts durch diese Prüfstelle.
Sofern der AN eine externe Prüfstelle mit der Eigenüberwachung beauftragt, ist der Überwachungsvertrag dem AG zur Genehmigung vorzulegen. Alle Überwachungsberichte, Bemerkungen und Beanstandungen der anerkannten Prüfstelle sind dem AG sofort nach Erhalt in Kopie zu übergeben.
Können die vorgeschriebenen Betongüten nicht einwandfrei nachgewiesen werden, sind entsprechende zusätzliche Maßnahmen auszuführen, jedoch nur in Abstimmung und mit Genehmigung des AG.
Alle Kosten hierfür sowie etwaige Folgekosten gehen zu Lasten des AN.
Zusatzmittel nach DIN EN 934 dürfen nur mit Genehmigung des AG verwendet werden. Prüfzeugnisse hat der AN vorher zu erbringen. Die normativ erforderlichen Erstrüfungen sind durchzuführen.
Die Kosten sind mit einzukalkulieren (Nebenleistung).
3. A u s f ü h r u n g
3.1 Anforderungen an die Betonoberflächen
a) Normalbeton mit "geordneter Schalung aus gehobelten Schaltafeln
zur Herstellung einer glatten Betonoberfläche - S2"
Fugenaufteilung und Anordnung der Verspannungen sind geordnet vorzunehmen (Symmetrie, vertikale und horizontale Fugenordnung, geradlinige Anordnung der Anspannungen).
Anwendungsbereich: Sämtliche Betonflächen - gegebenenfalls auch Stützen - bei denen nicht Sichtbeton gefordert wird.
Die Oberflächen sind fertig für eine malermässige Bearbeitung. Die Betonoberflächen sind glatt, nester- und ansatzarm, mit geordneten Fugen, Stössen und Ankerlöchern auszubilden.
Die Fugen zwischen benachbarten Schalungselementen müssen so dicht sein, dass an der Oberfläche des Betons durch austretenden Zementleim und/oder Feinstmörtel höchstens 1 cm breite Streifen in sonst glatten Oberflächen entstehen können.
3.2 Schalung
Nachfolgend aufgeführte Hinweise sind bei Betonschalungen zu beachten:
- Die Wahl des Schalungssystems ist dem AN im Rahmen der technischen Erfordernisse und der Anforderungen an die Oberflächen grundsätzlich freigestellt, sofern nicht besondere Anforderungen an die Sichtbetonschalung gestellt werden.
- Alle Kanten an Bauteilen ohne Sichtbetonschalung sind mit Dreikantleisten 10/10 mm abzufasen, soweit nicht anders in der Leistungsposition beschrieben.
Bei der Ausführung der Dreikantleisten ist darauf zu achten, dass neue Leisten vorzubehandeln (Hydrophobierung, Zementleimanstrich o.ä.) sind, um ein dunkle Farbtönung zu vermeiden.
Arbeitsfugen sind nicht abzufasen, damit die erforderliche Betondeckung nicht unterschritten wird.
Tropf-/Wassernasen sind an auskragenden Bauteilen im Außenbereich einzubringen (soweit vorhanden).
Die Ausbildung der Tropfnasen erfolgt grundsätzlich mit Dreikantleisten 10/10 mm.
Die Kosten für Dreikantleisten sind in die Einheitspreise der Schalungsposition einzurechnen.
- Die Schalungen sind vor dem Betonieren auf ihre Maßhaltigkeit zu überprüfen. Die Schalungsflächen sind unmmittelbar vor dem Betonieren gründlich von Rödeldrähten, Holzspänen, Verschmutzungen u. dgl. zu reinigen.
- Die Abstandhalter sind bei allen Bauteilen, die unbehandelt bleiben oder lediglich gestrichen werden, höhen- und fluchtgerecht sowie in gleichen Abständen zu setzen. Auf den Außenseiten dürfen später keinerlei Rostflecken auftreten. Deshalb sind auch die verdrillten Enden der Bindedrähte nach innen zu biegen.
Die Abstandhalter - soweit erforderlich - gemäß den Anforderungen von WU-Beton sowie an des erhöhte Bewehrungsgewicht angepasst auszuführen.
Abstandshalter sind ausnahmslos für Anforderung F 90 DIN 4102 oberflächenbündig sowie bei WU-Anforderungen wasserdicht zu schließen. Sichtbar bleibende Schalungsverspannungen in den Flächen sind nicht gestattet. Abstandhalter aus PVC sind nicht zugelassen.
- Für Sichtbetonbauteile dürfen nur punktuelle Abstandhalter mit geringer Aufstandsfläche aus Faserzement verwendet werden. Lineare Abstandhalter sind unzulässig.
- Die geforderte Betondeckung ist durch eine ausreichende Anzahl von bauaufsichtlich zugelassenen Abstandshaltern sicherzustellen.
- Vor Schließen der Schalung sind alle Einlegearbeiten (Leerrohre, Stahleinbauteile etc.) vom AN eigenverantwortlich vorzunehmen. Eine gesonderte Vergütung der dadurch enstehenden Behinderung
erfolgt nicht.
- Beim Betonieren ist das Auslaufen von Betonmilch durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, z.B. durch Abdichten der Schaltafelfugen.
- Sonderlösungen für die Schalung oder den Einsatz von verlorener Schalung ((Halb-)Fertigteile) und deren Planung sind in die EP der betreffenden Schalungs- bzw. Betonpositionen einzurechnen.
Sämtliche verlorene Schalungen müssen aus verr¿a)ottungsfreiem Material bestehen.
- Für Sichtbetonschalungen gelten zusätzlich die erhöhten Anforderungen gemäß Ziffer 3.7. Die Schalung (Schalung, Schalhaut, Fugen, Stösse, Anker, Konen, etc.) ist bei Sichtbetonbauteilen so abzustimmen, dass die gestellten Anforderungen nach Ziffer 3.7 eingehalten werden.
- Schalfristen
Ausschalfristen sind vom AN zu bestimmen. Für das Ausrüsten und Ausschalen von Stahlbetonbauteilen sind die DIN 1045-3:2012-03 und das DBV-Merkblatt „?Betonschalung und Ausschalfristen“? zu beachten.
- Nach dem Ausschalen sich zeigende Überzähne, Grate und Nester hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung abzuspitzen bzw. sauber auszubessern.
3.3 Beton
Nachfolgend aufgeführte Hinweise sind bei den Betonagearbeiten zu beachten:
- Das Merkblatt "Abstandhalter" des DBV
- Das Merkblatt "Betondeckung" des DBV und Abschnitt 13 der DIN 1045 sind zu berücksichtigen. In Einzelfällen sind besondere Maßnahmen gem. Abschnitt 13.2.1 (4) zu treffen.
- Die Betonfestigkeitsklassen, die Expositionsklassen, die Feuchtigkeitsklassen und die gewählte Betondeckung der einzelnen Bauteile sind den Planunterlagen des Tragwerksplaners zu entnehmen. Die Betoneigenschaften nach DIN EN 1992-1-1:2011-01 Tabelle 3.1, insbesondere aber die Druckfestigkeit im Alter von 28 Tagen und der Elastizitätsmodul sind gesichert nachzuweisen - Überfestigkeiten sind zu vermeiden. Es sind besonders schwindarme Betone mit geringer Hydratationswärmeentwicklung zu verwenden.
- Vermeidung von Alkali-Kieselsäure-Reaktion:
Die den Expositionsklassen der einzelnen Bauteile zugeordneten Feuchtigkeitsklassen nach Angabe der Alkali-Richtlinie (Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton) des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) sind zu beachten.
- Zement
Es muss Zement gemäß DIN 1164 bzw. DIN EN 197 verwendet werden. Der Mindestzementgehalt richtet sich nach DIN 1045-2:2008-08, Anhang F. Bei Sichtbeton ist der Zement hinsichtlich seiner Farbtönung mit dem Architekten abzusprechen
- Betonzuschlag
Der Betonzuschlag muss DIN EN 12620 entsprechen. Das Größtkorn ist im Hinblick auf Einbringen und Verarbeiten in den Grenzen der DIN 1045-2:2008-08 zu wählen. Falls nichts anderes angegeben, sollen 32 mm nicht überschritten werden.
Die Kornzusammensetzung muss im Bereich 3 (günstig) der Sieblinien liegen.
Bei Sichtbeton sind 3 Korngruppen erforderlich, eine davon im Bereich bis 3 mm. Der Mehlkornanteil 0/0,25 mm soll einschl. Zement 400 kg/m3 fertigen Beton nicht überschreiten.
- Wasserzementwert
Der Wasserzementwert ist so niedrig zu halten, dass sich der Beton gerade noch einwandfrei mit Rüttlern verdichten lässt. Der höchst zulässige w/z-Wert gemäß DIN 1045-2: 2008-08, Anhang F, Tab. F.2.1 darf nicht überschritten werden.
- Aggressives Grundwasser
Liegen Betonteile in aggressivem Grundwasser oder sind sonstige chemische Angriffe zu erwarten, ist DIN 1045-2:2008-08, Abs. 4, besonders zu beachten.
- Güteüberwachung
Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit Gütenachweis und Güteüberwachung gemäß DIN 1045-2:2008-08 entstehen, hat der Auftragnehmer zu übernehmen.
- Für Größe, Art und Lage sämtlicher Aussparungen sind die Pläne des Architekten maßgebend. Die Darstellung der Durchbrüche in den Schal- und Bewehrungsplänen beschränkt sich auf die statisch relevanten und wesentlichen Durchbrüche und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich der Darstellung der Durchbrüche.
- Alle nachträglich herzustellenden Durchbrüche sind nach Freigabe durch den Statiker grundsätzlich zu bohren bzw. zu schneiden.
Brecharbeiten sind nur ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der OÜW zulässig.
- Für Sichtbetonflächen gelten zusätzlich erhöhte Anforderungen. Die Betonrezeptur (Zement, Zuschläge, Zuschlagstoffe- und mittel, Wasserzementwert, etc.) ist bei Sichtbetonbauteilen so abzustimmen, dass die gestellten Anforderungen nach Ziffer 3.7 eingehalten werden.
- Beim Betoniervorgang bzw. Einbringen des Betons ist die Fallhöhe möglichst gering zu halten bzw. auf max. 1 m zu begrenzen, um ein Entmischen des Betons zu verhindern.
Dafür sind Schüttrohre bzw. Schläuche zu verwenden die bis kurz über die Einbaustelle zu führen sind.
Die Schüttlagen sind auf 30 bis 50 cm zu begrenzen.
- Änderungen von Betonfestigkeiten sind mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. Regelmäßig sind dann Aussagen zum E-Modul des Betons zu bewerten.
- Nachbehandlung
Die Art und Dauer der Nachbehandlung ist nach DIN 1045-3:2012-03 auszuführen.
- RC-Beton ist grundsätzlich gemäß DIN 4226, DIN EN 12620 und gemäß DAfStb-Richtlinie für Beton
mit rezyklierten Gesteinskörnungen ausuzführen. Falls in einer Position RC-Beton gefordert wird, ist der
RC-Beton nach DIN 12620 und DAfStb in den dort genannten maximal zulässigen Anteilen (keine Unterschreitung) auszuführen.
-
3.4 Bewehrung / Einbauteile
Nachfolgend aufgeführte Hinweise sind bei den Bewehrungsarbeiten zu beachten:
- Die Bewehrung ist nach den Stahllisten und den Bewehrungsplänen des Tragwerkplaners zu bestellen und einzubauen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle Betonstahl aller Sorten vorzuhalten (einschl. entsprechender Biege-Vorrichtungen), um kurzfristig evtl. Zulagen nach Angabe des Tragwerkplaners einbauen zu können (Bewehrungsabnahme).
- Als Sicherheit gegen Durchstanzen sind Dübelleisten, System: Halfen oder gleichwertig, nach Angaben des Statikers, in den Decken und Bodenplatten erforderlich.
- Alle Bewehrungsanschlüsse sind als Bewehrungsanschlussleisten aus Stahlblech mit erhöhter Schubverzahnung herzustellen.
- Für Rückbiegeanschlüsse in Verwahrkästen sind die Montagerichtlinien des Herstellers, sowie das Merkblatt 'Rückbiegen' des DBV zu beachten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass für das Rückbiegen geeignetes Werkzeug verwendet wird.
Die im Leistungsbereich ausgeschriebenen Bewehrungs-Rückbiegeanschlüsse betreffen ausschließlich aus statischer Notwendigkeit vorgegebene Ausführungen. An allen Betonierfugen, die durch den AN aufgrund von Schalungsstellung mittels Rückbiegeanschlüsse ausgeführt werden, sind die konstruktiven Einbauteile in die Einheitspreise des Titels Beton- und Stahlbetonarbeiten einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet
- Einbauteile sind vom Auftragnehmer zu liefern oder werden bauseits zur Verfügung gestellt und müssen dann vom Auftragnehmer eingebaut werden.
Sie dürfen maximal bis zu einer Tiefe von 30 mm mit Korrosionsschutz versehen werden. Die Tragfähigkeit und/oder die Materialgüte der Einbauteile, die vom Auftragnehmer geliefert werden, müssen durch entsprechende Zeugnisse, Zulassungsbescheide oder statische Berechnungen (letzteres nur soweit eigene Konstruktionen zum Einsatz kommen) nachgewiesen werden.
Soweit nicht vorgegeben, dürfen für Befestigungen nur bauaufsichtlich zugelassene Dübel verwendet werden, die ingenieurmäßig ohne besondere Vergütung zu planen und zu bemessen sind.
In jedem Fall sind die Auszugsfestigkeiten durch den Auftragnehmer vor Beginn der Ausführung, ggf. mit zugehörigen Berechnungen, nachzuweisen.
- Wird in der Leistungsbeschreibung oder durch die einschlägigen Baubestimmungen die Ausführung von Baugliedern aus nicht-rostendem Stahl gefordert, so ist V 4 A Stahl x 6 CrNiMoTi 17 12 2 Werkstoff Nr. 1.4571 zu verwenden.
- Rüttelgassen werden nicht explizit auf den Bewehrungsplänen ausgewiesen und sind vom AN vor oder im Zuge der Bewehrungsverlegung mit dem TWP abzustimmen.
- Bewehrungsabnahme
Vor dem Betonieren hat der AN die Bewehrung in eigener Verantwortung entsprechend den gültigen Vorschriften abzunehmen bzw. die Abnahme zu veranlassen.
Die Kosten für die eigenverantwortliche Bewehrungsabnahme sind in die Einheitspreise einzurechnen. Die Bewehrungsabnahme ist für jeden Einzelfall zu protokollieren. Das Protokoll des AN ist dem AG mindestens ein Tag vor dem Betoniertermin vorzulegen.
- Mit dem Betonieren darf erst begonnen werden, wenn die Schalung von der Objektüberwachung und die Stahleinlagen von einem amtlichen Bausachverständigen (Prüfingenieur) bzw. Abnahmeberechtigten (Statiker) abgenommen sind. Die Anmeldung zur Abnahme der einzelnen Konstruktionsteile hat rechtzeitig seitens des Auftragnehmers zu erfolgen.
3.5 Fugen
- Arbeitsfugen sind vom AN in Absprache mit dem Tragwerksplaner und der Objektüberwachung zu planen.
Sämtliche daraus entstehenden Kosten (Bewehrungsanschlüsse, Schraubanschlüsse, Rippenstreckmetall, Schalung, Fugenbänder, Injektionsschläuche, Einbaukosten etc.) werden nicht vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Eine planerische Darstellung dieser Arbeitsfugen in den Schal- und Bewehrungsplänen durch den Tragwerksplaner ist vom AN separat zu vergüten.
- Die Ausbildung und Abdichtung der Fugen hat entsprechend den Anforderungen der angrenzenden Bauteile zu erfolgen.
- Die Arbeitsfugen in den Wänden ohne Anforderung an die Wasserundurchlässigkeit, sind auf der Rauminnenseite mit Dreikantleisten (vorbehandelte neue Leisten zur Vermeidung von dunklen Farbtönen) auszuführen.
- Für Arbeitsfugen in Decken und Wänden ist profilverstärktes Rippenstreckmetall zu verwenden.
- Fugen sind grundsätzlich als Kreuzfugen auszubilden.
- sofern nicht anders vorgegeben müssen Arbeitsfugen grundsätzlich 'rauh' gemäß
DIN EN 1992-1-1, 6.2.5 (2) ausgebildet werden.
3.6 Sichtbetonbauteile
Es werden die nachfolgend festgelegten Sichtbetonqualitäten, definiert gemäß DBV-/BDZ-Merkblatt Sichtbeton gefordert. Dabei gelten die Oberflächenmerkmale und Einzelkriterien der jeweils geforderten Sichtbetonklasse gemäß den Tabellen des DBV-Merkblattes.
Vorab sind Probemuster- bzw. Referenzbauteile als Erprobungsflächen herzustellen - die Vergütung erfolgt nach gesonderter LV-Position. Die endgültige vertragliche Beschaffenheit der Sichtbetonflächen wird
anhand der herzustellenden Erprobungsflächen festgelegt. Hierzu werden aus den Erprobungsflächen durch den Bauherrn vertragliche Referenzflächen ausgewählt. Die unterschiedlichen Sichtbetonanforderungen sind in den Werkplänen des Architekten dargestellt.
Die Regelungen zur Ausführung der Sichtbetonflächen werden im Rahmen des Bauvertrags als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen gesondert vereinbart.
Grundsätzlich wird die Bildung eines Sichtbetonteams unter Einbeziehung der unmittelbar Beteiligten (Architekt, Tragwerksplanung, Objektüberwachung, Bauunternehmung mit Fachleuten für Schalen, Bewehren, Betonieren, Betonhersteller etc.) gewünscht. Seitens des AN ist ein Sichtbeton-Koordinator zu benennen.
Für die Sichtbetonklasse SB2 ist ein Referenzbauteil herzustellen. Anhand dieser Erprobungsflächen werden die Art der Schalhaut, deren Befestigung, die Ausbildung von Fugen und Ankerlöchern, das Trennmittel sowie die Betonsorte festgelegt und freigegeben. Der Einsatz von Trapezleisten bei der Fugenausbildung wird
als zwingend vorgegeben.
Für die Sichtbetonschalung und das Raster Ankerlöcher sind nach Vorgaben des Architekten Schalmusterpläne herzustellen. Diese sind durch den AN Baumeisterarbeiten auf Grundlage der Planungs-
vorgaben zu erstellen und dem Architekten zur Freigabe vorzulegen. Die Vergütung der Planung erfolgt über eine eigene Leistungsposition. Alle Schalelementfugen sind sorgfältig abzudichten.
Das Nachbessern von Sichtbetonflächen ist ohne vorherige Freigabe durch den Architekten nicht zulässig. Sichtbetonbauteile sind nach ihrer Fertigstellung bis zur Inbetriebnahme des Gebäudes an gefährdeten Stellen durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
Zur Herstellung der Sichtbetonflächen ist eine Trägerschalung einzusetzen, Rahmenschalungen sind ausgeschlossen. Die Zustimmung des Bauherrn zur Verwendung eines abweichenden
Schalungssystems ist vom praktischen Nachweis seiner Tauglichkeit zur Herstellung des geforderten Aussehens der Flächen abhängig.
Alle Sekundärmaterialien zur Herstellung der Schalung, insbesondere die Abstandshalter, die Abdichtkonen der Ankerdurchführungen, Dichtbänder, Kompressionsdichtungen etc. sind sichtbetontauglich auszuwählen. Alle Schnittkanten der Schalhaut sind mit einem geeigneten Material gegen Feuchtigkeit zu versiegeln (Herstellerempfehlung beachten!).
Fabrikseitige Versiegelungen sind vor Einbau der Schalhaut zu prüfen. Die Versiegelung der Schnittkanten ist vor jedem Einsatz eines Schalhautelementes zu prüfen.
Bei sämtlichen Sichtbetonteilen sind, sofern nichts anderes angegeben, Spanndrähte mit Kunststoffhülsen
zu verwenden. Nach dem Ausschalen müssen die Drähte entfernt und die Hülsen fachgerecht geschlossen werden.In jedem Fall ist die Sichtbetonausführung mit der Bauleitung abzusprechen.
Sämtliche Sichtbetonteile sind gegen Verschmutzung und Beschädigung ohne besondere Vergütung zu schützen.
Vor der Anwendung von Betonzusatzmitteln ist durch amtliche Zulassungszeugnisse nachzuweisen, dass diese Zusatzmittel keine Ausblühungen verursachen und nicht korrodierend auf Metall wirken.
Sämtliche Sichtbetonflächen bleiben ohne Nachbehandlung, sie sind daher besonders sorgfältig auszuführen. Es muss ein qualitativ hervorragender Sichtbeton mit einheitlicher Oberflächenstruktur und Färbung entstehen.
Der Mehlkorngehalt soll bei Sichtbeton auf das für die Verarbeitung und das Herstellen eines geschlossenen Gefüges erforderliche Maß beschränkt werden. Hierzu ist DIN 1045-2:2008-08 zu beachten.
Über die Art der Zusätze ist die Bauleitung zu verständigen. Um eine gleichbleibende Qualität und Färbung des Sichtbetons innerhalb des gesamten Bauwerks zu gewährleisten, sind Zement- und Zuschlagstoffe
während der gesamten Bauzeit aus demselben Werk zu beziehen.
Es wird besonders empfohlen, für Sichtbeton keine sogenannten "hitzigen" Zemente zu verwenden, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften sehr schnell abbinden und dadurch zu früh eine relativ hohe Abbindewärme entwickeln, was zu Bauschäden in Form von unzulässigen Schwindrissen
führen kann.
In diesem Zusammenhang wird ferner darauf verwiesen, dass Schalungen für Sichtbetonteile mit besonderer Sorgfalt (Dichtigkeit der Stöße usw.) auszuführen sind und dass der Nachbehandlung des Sichtbetons
besondere Bedeutung zukommt.
Der Mehraufwand für Sichtbetonausführung wird ausschließlich durch den höheren Schalungspreis vergütet.
Fertiggestellte Sichtbetonbauteile sind durch entsprechende Maßnahmen vor Rostverfärbungen durch benachbarte Bewehrungsteile zu schützen. Die Sichtbetonschalhaut ist auf der Baustelle gesondert und geschützt so zu lagern, dass keine schalhautbedingte Sichtbetonverfärbungen aufgrund unterschiedlicher Witterungsbeanspruchung bzw. Alterung der Schalhaut (UV-Licht) auftreten.
Der Trennmitteilauftrag erfolgt gemäß dem bei den Erprobungen festgelegten Verfahren.
Die Sichtbetonbauteile sind zur Vermeidung von Dunkelverfärbungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszuschalen, und anschließend durch Abhängen mit Kunststofffolien nachzubehandeln. Die Kunststofffolie
darf dabei nicht auf den Sichtbetonoberflächen anliegen, eine Tunnelwirkung bzw. Zuglufterscheinungen müssen ausgeschlossen sein.
Um eine möglichst große Gleichmäßigkeit der Sichtbetonqualität sicherzustellen, sind die einzelnen Arbeitsgänge Schalung, Trennmittelauftrag, Betonierarbeiten, Nachbehandlung stets von den gleichen, qualifizierten Arbeitskräften auszuführen.
Der Auftragnehmer wird für die Aufsicht und Leitung der Sichtbetonarbeiten nur Personal einsetzen, dass in den Abläufen, Verfahren und Materialien zur Herstellung und zum Schutz von Sichtbetonflächen erfahren ist.
Der Auftraggeber behält sich vor, vom Auftragnehmer entsprechende Nachweise zu verlangen. Der Auftraggeber oder dessen Vertreter haben das Recht, Personal des Auftragnehmers, das sachfremd, qualitätsschädigend oder vertragswidrig handelt, mit sofortiger Wirkung von der Baustelle zu verweisen. Der Auftragnehmer wird verwiesenes Personal innerhalb von maximal zwei Tagen ersetzen. Wenn es sich hierbei um Aufsichtspersonal handelt, ruhen die von diesem Personal beaufsichtigten Arbeiten zu Kosten und Lasten des Auftragnehmers bis Ersatz auf der Baustelle eingetroffen ist
Es dürfen nur farbgleiche Konen und Abstandhalter aus Faserbeton verwendet werden. Die Konen sollen nicht oberflächengleich, sondern zurückspringend (schattenbildend) schließen. Die durch den Auftragnehmer gewählten Konen sollen an der Erprobungsfläche auf ihre Eignung und ihr Aussehen geprüft werden und sind vor den Einbau durch den Bauherrn oder dessen Vertreter zu genehmigen.
Die Ausführung ungeschalter Teilflächen (Oberflächen) bei Sichtbetonbauteilen ist vor Ausführung mit dem Architekten abzustimmen.
Während den Betonagen von Sichtbetonbauteilen dürfen die eingesetzten Betonlieferfahrzeuge nur ausschließlich die Sichtbetonsorte transportieren.
Bei zu erwartenden, ungünstigen Witterungsbedingungen (sehr tiefe Temperaturen, Niederschlag) ist bei Sichtbetonbauteilen der Kategorie SB3 der Betontermin mit der Objektüberwachung des AG abzustimmen,
und ggf. zu verschieben.
Bei der Baumaßnahme handelt es sich um eine Betonkonstruktion mit Sichtbetonflächen.
Hieraus ergibt sich neben den im Betonbau üblichen Leistungen auch eine Reihe bauartspezifischer Nebenleistungen. Insbesondere wird auf die nachfolgenden Nebenleistungen hingewiesen:
- Alle Reparatur- und Nachbesserungsarbeiten an Betonbauteilen, vor allem betonkosmetische Arbeiten, sind vertragliche Nachbesserungen zu den Stahl- und Sichtbetonarbeiten und werden nicht gesondert vergütet.
- Aufwände zur flächenbündigen Ausführung der Arbeitsfugen durch Einlegen einer Dreikantleiste sowie zur Kantenausführung sind zu den Schalarbeiten und in die entsprechenden Einzelpreise zum Schalungsaufwand einzurechnen.
- Aufwände zur sichtbetontauglichen Schalungsabdichtung insbesondere an Ankerdurchführungen, Schalhautstößen und -aufstandspunkten sind Nebenleistung zu den Schalarbeiten und in die entsprechenden Einzelpreise zum Schalungsaufwand einzurechnen.
- Aufwände zum Schutz fertiggestellter Sichtbetonflächen gegen schädigende Einflüsse aus der Witterung und dem laufenden Baubetrieb sind Nebenleistung und in die entsprechenden Herstellungspreise der Bauteile einzurechnen.
- Alle sich aus den vertraglichen Vorgaben ergebenden Anforderungen an die Betonzusammensetzung und die Frischbetoneigenschaften sowie an die zu verwendenden Ausgangsstoffe und Verfahren sind Nebenleistung zu den Sicht- bzw. Stahlbetonarbeiten und in die entsprechenden Einzelpreise einzurechnen.
Als Ausnahme gilt die Verwendung eines Größtkorns kleiner als 16 mm bei Erfordernis.
- Alle Aufwände und baubetrieblichen Maßnahmen zur Herstellung von Bauteiluntersichten in der vertraglich geforderten Sichtbetonqualität sind Nebenleistung und in die Einheitspreise der jeweiligen LV-Positionen einzurechnen.
- Alle Aufwände und Leistungen zur Erfüllung der vertraglichen Forderungen hinsichtlich des Sichtbetonteams sind Nebenleistungen im Sinne des Vertrages und bei der Kalkulation des Angebotspreises in den Kostenansätzen zur Baustelleneinrichtung oder an anderer geeigneter Stelle zu berücksichtigen und einzurechnen.
3.7 Fertigteile
- Das Betonfertigteilwerk muss technisch und auch personell in der Lage sein, Betonfertigteile unter Einhalt der in der DIN 1992 gestellten Anforderungen herzustellen. Das Werk hat ohne besondere Aufforderungen den Güteschutznachweis, Prüfzeugnisse und Eignungsprüfungsnachweise vorzulegen.
Es sind sowohl Fertigteile als auch Halbfertigteile herzustellen.
- Das Fertigteilwerk hat vor der Fertigung jedes Einzelteils die Abmessungen, Aussparungen etc. des Teiles selbst, sowie die Lage und Größe der Verbindungsmittel des Teiles und diejenigen des anzuschließenden oder angeschlossenen Teiles eigenverantwortlich zu überprüfen.
- Die FT-Element-, Bewehrungs- und Montagepläne von den Fertigteilen müssen vom AN erstellt werden. Diese Elementpläne müssen rechtzeitig dem Architekten und Tragwerksplaner digital als PDF-Datei zur Prüfung vorgelegt werden (Vergütung über eigene Leistungsposition).
Diese Prüfung entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung (auch bzgl. der Maße und Richtigkeit).
- Die Bewehrung sämtlicher Betonfertigteile ist nach den vorliegenden Konstruktionsplänen einzubauen und durch den technischen Werksleiter oder seinem fachkundigen Vertreter gem. DIN 1993 abzunehmen. Die Ausführung der Stahlbetonfertigteile nach den vom Prüfingenieur geprüften Plänen ist zu bescheinigen.
- Einbauteile sind gemäß Angaben des Tragwerksplaners einzubauen.
- Die Standsicherheitsnachweise für die Transport- und Montagezustände liegen alleinverantwortlich beim AN Baumeister.
- Die unterschiedlichen Maßtoleranzen von Stahlbetonfertigteilen und Ortbetonteilen sind bei der Ausführung zu berücksichtigen.
- Bei der Herstellung von Betonfertigteilen ist auf den Einsatzzweck zu achten.
- Die konstruktiven Fugenabdeckungen (soweit erforderlich) sind entsprechend dem Verwendungszweck auszubilden.
- Die Ausführung von scharfen Kanten mit 3 mm Radius gemäß FDB-Merkblatt Nr. 8 ist einzukalkulieren.
- Für den Transport und die Montage erforderliche Hilfskonstruktionen, Transportanker, sowie Montagelager
mit zul. Pressung gemäß den Anforderungen, Dorne in Hüllrohren, sowie Verguß, Vermörtelung, das Schließen der Transportankerlöcher etc. sind in den Einheitspreis miteinzurechnen.
- Sollte der AN Fertigteile herstellen, die in Ortbeton geplant sind oder umgekehrt, muss er die Erstellung und die Kosten für Statik, Prüfstatik und Prüfaufwand bei Architekten und Tragwerksplaner als Sonderleistung übernehmen.
- Sollte der AN Fertigteile herstellen, die in Ortbeton geplant sind oder umgekehrt, muss er die Mehrkosten für den erhöhten Bewehrungsgehalt übernehmen.
- Fertigteile sind grundsätzlich in Sichtbetonqualität mit glatter Sichtbetonschalung, entsprechend der
Anforderungen an die Sichtbetonklasse SB3 des Sichtbeton-Merkblattes auszuführen.
- Nach Einbau nicht sichtbare Oberflächen von Fertigteilen sind bei der Herstellung glatt abzuziehen.
- Das Transportrisiko der Fertigteile trägt der Auftragnehmer, d.h. es werden nur endgültig eingebaute Teile abgenommen und vergütet. Ersatzteillieferungen für Produkte mit Transport-, Montageschäden oder Farbabweichungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wie auch Schäden, die dabei Dritten entstehen.
3.8 Bauzustände
Der Bauablauf ist vom AN unter Berücksichtigung statisch konstruktiver Zwangspunkte und Eckdaten der Bauzeit zu planen.
Der AN ist verpflichtet, den Bau- und Montageablauf mit dem Architekten und den Fachingenieuren des Auftraggebers abzustimmen. Erforderliche statische Nachweise für etwaige Bauzustände sind vom AN zu erbringen. Die Kosten für deren fstAufstellung und Prüfung sind entsprechend einzukalkulieren.
Der Baufortschritt erfolgt geschossweise. Die Decken sind über mindestens 2 Geschosse hinweg abzusprießen. Dabei muss die Betonierlast von einer Decke auf mindestens zwei für Eigengewicht
und Verkehrslast voll tragfähige Decken abgesprießt sein.
Die Auskragung der Wände im Bauzustand beträgt maximal eine Geschosshöhe.
Sämtliche Angaben in der statischen Berechnung zur Baustelle, zur Konstruktion und zum Bauablauf sind bei den entsprechenden Leistungen zu berücksichtigen. Sich daraus ergebende Erschwernisse, Reihenfolgen, Arbeitsbedingungen oder Leistungen sind im Zuge der jeweiligen Leistungsposition zu berücksichtigen.
Die Hinweise zum Bauablauf sind lediglich Hinweise zur Durchführung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Bauablauf ist vom AN unter Berücksichtigung statischer und konstruktiver Zwangspunkte und Eckdaten der Bauzeit zu planen.
Die erforderlichen Tragsicherheitsnachweise aller Abstützmaßnahmen und Bauzustände sind vom AN zu erbringen.
Die aus diesen Abstützmaßnahmen entstehenden Kosten werden nicht gesondert vergütet `und sind in den entsprechenden Positionen mit zu berücksichtigen.
Abweichungen von den oben beschriebenen Abstützmaßnahmen und Bauzuständen sind mit den Tragwerksplanern und der Objektüberwachung abzustimmen.
Bei Abweichungen von den oben beschriebenen Bauzuständen bzw. Bauabläufen sind die dadurch erforderlichen statischen Nachweise Leistung des AN.
Ein Umsteifen der Decken, das Anbringen von Notabstützungen sowie das Ausschalen vor dem Fertigbetonieren der gesamten Decke und dem damit verbundenen Aushärten aller Felder und dem Ablaufen der Einschalfristen ist nicht erlaubt.
Flachdecken sind geschoss- bzw. bauteilweise komplett eingeschalt auszuführen.
Stahlbetonscheiben / freitragende Wände:
Sämtliche Stahlbetonwände die ihre Lasten durch Scheibenwirkung abtragen sind bis zur Fertigstellung des jeweiligen Rohbauabschnittes bzw. sind bis zur vollständigen Fertigstellung bis auf den tragfähigen
Baugrund abzustützen.
Während des Bauzustandes sind unter freitragenden Wänden (wandartige Träger, „?reitende“? Wände) und aufgehängten Konstruktionen Unterstützungen vorzusehen, bis die mittragenden Bauteile ausreichend tragfähig sind.
Diese Unterstützungen müssen von Anfang an eingebaut sein und dürfen nicht erst nach dem Ausschalen eingesetzt werden. Sie sind vom AN ausführungsreif zu planen und statisch nachzuweisen.
Die Kosten für die Planung und Prüfung der Unterstützungen sind dein dem Angebotspreis mit einzurechnen. Ebenfalls ist bei weit gespannten Decken der Einsatz überhöhter Schalung zu berücksichtigen. Die Hinweise in der statischen Berechnung sind zu beachten.
Angaben zu Bauhilfskonstruktionen zur Hertsellung der Wandscheiben ab 1.OG:
Grundsätzliche Deckenabstützung bei Betonage:
Für den Lastabtrag aus Frischbeton und Schalung müssen darunter mindestens 2 Decken ausreichend tragfähig sein. --> Betonalter > 28 Tage!
z.B.: Wird die Decke über 1.OG betoniert, muss die EG und UG Decke mindestens 28 Tage alt sein, dass im UG keine Unterstützung mehr erforderlich ist.
Grundsätzliche Unterstützung der Wandscheiben im E1:
alle Wandscheiben (wandartige Träger) im E1 müssen ein Betonalter von 28 Tagen erreichen, bevor die Rüstung im EG und ggf. UG ausgebaut werden kann.
Der Ausbau ist zwingend mit dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Sondersituation Wandscheiben mit großen Öffnungen in den Obergeschossen:
In den Hauptachsen sind teilweise Wandscheiben mit einer großen Öffnung in der MItte vorhanden. Diese sind gemäß den Angaben auf diesem Plan abzustützen. Dieses Abstützkonzept muss ebenfalls mit dem Tragwerksplaner vor Ein- und Ausbau abgestimmt werden.
3.9 Sonstiges
- Planmäßige und konstruktive Überhöhungen sind erforderlichenfalls auszuführen.
- Die Leistungserbringung und die Herstellung der Bauteile erfolgen in Abschnitten bzw. mit
Unterbrechungen. Entsprechende Massnahmen und Mehraufwendungen für abschnittsweises Arbeiten
sind vom Auftragnehmer mit einzukalkulieren.
- Die Unterstützung von Bauteilen, insbesondere von Wandscheiben ist durch den AN bis zur Tragfähigkeit
(im allgemeinen mind. bis zum Abbinden bzw. der Tragfähigkeit der folgende Geschosse) sicherzustellen.
- Für erforderliche Traggerüste hat der AN auf eigene Kosten vor deren Errichtung die in DIN 4421
vorgeschriebenen statischen Nachweise, Zulassungs- und Prüfbescheide usw. vorzulegen.
- Das Sichern von allen Leitungen, Kanälen, Dränen, Kabeln, Grenzsteinen und dergleichen ist
miteinzukalkulieren.
- Das beim Fräsen, Stemmen oder Kernbohren anfallende Abbruchmaterial wird Eigentum des AN und ist
ordnungsgemäß zu beseitigen. Dies ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
- Alle Wanddurchbrüche (WD) und Deckendurchbrüche (DD) sind mit gleichem Material (Beton) und unter
sorgfältiger Beachtung der Belange des vorbeugenden Brand-, Schall- und Feuchteschutzes in Angleichung
an die Wand- bzw. Deckenstruktur zu schließen. Das Schließen der Aussparungen darf erst nach
Beendigung der Installation bzw. Freigabe durch die Objektüberwachung durchgeführt werden.
4. A u f m a ß u n d A b r e c h n u n g
- Die Abrechnung der Beton- und Stahlbetonarbeiten erfolgt nach VOB Teil C - DIN 18 331
getrennt nach Beton, Schalung und Bewehrung, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht
anderes festgelegt ist.
- Die Abrechnung der Stahleinbauteile in S235 und S355 erfolgt nach VOB Teil C - DIN 18 335
Stahlbauarbeiten.
- Es ist zu beachten, daß im LV die Fundament-, Sturz-, Überzug- und Unterzugquerschnitte ohne die
Deckenstärke angegeben sind. Unterzüge und Vouten werden in der Regel gemeinsam mit der Decke
betoniert. Mehraufwendungen für Veränderungen der Arbeitsabschnitte, wie z.B. Umarbeitung der Pläne,
Zusatzbewehrungen, Ausbildung der Arbeitsfugen sind vom AN zu übernehmen.
- Wandnischen usw. werden mit der Wandschalung abgerechnet.
- Abstandhalter (APSTA) für die unteren Bewehrungslagen werden nicht gesondert vergütet und
sind im EP der Bewehrung einzurechnen.
C.3 - BETON- UND STAHLBETONARBEITEN - ZTV -
C.4 - MAUERARBEITEN -ZTV- C.4 - MAUERARBEITEN -ZTV-
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil
-------------------------------------------------------------
1. A l l g e m e i n e s
Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften
der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
Brandschutz-, wärmeschutz- und schallschutztechnische
Anforderungen sind zwingend zu beachten.
2. S t o f f e u n d B a u t e i l e
Zur Ausführung kommt Mauerwerk aus Kalksandstein-Block- bzw.
Plansteinen mit Normal- bzw. Dünnbettmörtel.
3. A u s f ü h r u n g
- Bei Brandwänden und Wänden mit einer Feuerschutzklasse F90
sind die Anschluss- und Dehnfugen mit einem zugelassenen
Feuerschutzmaterial vollflächig auszustopfen und auf beiden Seiten
zu schließen. Die DIN 4102 ist bei der Planung, Konstruktion und
Ausführung unbedingt zu beachten.
- Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk (Mörtelreste etc.)
sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozeß abgeschlossen ist.
Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind
vor der Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen.
- Schlitze für die haustechnischen Gewerke dürfen nur mit dafür
geeigneten Geräten unter Berücksichtigung der DIN 1053, Teil 1
gesägt oder gefräst werden.
- Für alle Rohr- und Leitungsdurchführungen muss die
Bewegungsfreiheit gewährleistet sein.
- Das bei Durchbruch- und Schlitzarbeiten anfallende Abbruch-
material wird Eigentum des AN und ist zu beseitigen.
Dies ist in die E.P. mit einzukalkulieren.
- Das Material für die Arbeiten in den Geschossen ist
in Abstimmung mit den Betonierarbeiten rechtzeitig vorab
einzulagern.
Der Mehraufwand für eine aufwändigere Einbringung nach
Abschluss der Betonierarbeiten und ggfs. schwer zugänglicher
Treppenhäuser wird nicht extra vergütet und ist in die Positionen
einzukalkulieren.
- Die Sicherung der Wände im Bauzustand liegt bis zur
Fertigstellung im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die
Sicherung von Bauteilen, deren Trag- und Standsicherheit nur
im Zusammenhang mit anderen, noch nicht erstellten Bauteilen
gewährleistet ist
4. A u f m a ß u n d A b r e c h n u n g
Die Abrechnung der Mauerarbeiten erfolgt gemäß VOB/C - DIN 18330
C.4 - MAUERARBEITEN -ZTV-
C.5 - ABDICHTUNGS- UND DÄMMARBEITEN - ZTV - C.5 - ABDICHTUNGS- UND DÄMMARBEITEN - ZTV -
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil
-------------------------------------------------------------
1. A l l g e m e i n e s
Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller.
Des weiteren sind die aktuellen Flachdachrichtlinien zu beachten.
2. S t o f f e , B a u t e i l e
Bestandteil dieser Ausschreibung sind:
- Frischbetonverbundfolienabdichtung unter der Bodenplatte
der erdberührten Gebäudeteile mit geschlossenen Räumen
- Perimeterdämmung an erdberührten Außenwänden in Teilflächen
3. A u s f ü h r u n g
Die abzudichtenden Betonflächen müssen für die zur Ausführung
kommende Dichtungsart einwandfrei und fachgerecht vorbereitet
sein. Sie müssen staub- und fettfrei, trocken, frostfrei, frei von
Schmutz, Zementschlämme, losem Beton usw. sein.
Notfalls sind diese Verunreinigungen durch Sandstrahlen oder
thermisches Schälen (Flammstrahlen) zu beseitigen.
Ebenso dürfen die abzudichtenden Flächen nicht mit Mitteln
nachbehandelt werden, die die Haftfähigkeit der zur Ausführung
kommenden Abdichtung nachteilig beeinträchtigt.
Die freiliegende Abdichtung ist auf jeden Fall auf geeignete Weise
vor Beschädigungen zu schützen. Die dazu erforderlichen Maßnahmen
werden nicht gesondert vergütet.
Die Abdichtungs- und Dämmarbeiten sind ggfs. zeitversetzt,
baubegleitend und abschnittsweise auszuführen.
Der dafür erforderliche Mehraufwand ist in die Positionen
einzukalkulieren.
4. A u f m a ß u n d A b r e c h n u n g
Die Abrechnung erfolgt nach VOB Teil C,
- DIN 18336 - Abdichtungsarbeiten
für Abdichtungen gegen Bodenfeuchte, Sickerwasser, etc.
- DIN 18338 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
für Dachabdichtungen
C.5 - ABDICHTUNGS- UND DÄMMARBEITEN - ZTV -
C.6 - ÜBERGEORDNETE BAULOGISTIK - ZTV - C.6 - ÜBERGEORDNETE BAULOGISTIK - ZTV -
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil
-------------------------------------------------------------
1. A l l g e m e i n e s
Baustelleneinrichtungen sind Hilfseinrichtungen, die zur Durchführung
der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind.
Vom AN ist eine Detailabstimmung mit allen Beteiligten vorzunehmen.
2. A u s f ü h r u n g
Durch jeden Auftragnehmer sind alle erforderlichen Krananlagen,
Hebehilfen, Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel,
für die vertragsgemäße Durchführung der Bauleistungen
zu liefern.
Durch den Auftragnehmer Baustellenlogistik werden für alle anderen
Firmen bzw. den Auftraggeber folgende zentrale Baustelleneinrichtungen
und Versorgungseinrichtungen zur Verfügung zu gestellt:
- Bauzaun
- Tagesunterkünfte (zur Miete)
- Baubüros (zur Miete)
- Magazincontainer (zur Miete)
- Sanitär-/ WC-Container
- Sanitätscontainer
- Baustellen-Wasserver- und -entsorgung
- Baustromversorgung und Fluchtwegbeleuchtung
- Containeranlage einschl. Büroeinrichtung für den Bauherrn / die Objektüberwachungen
- Abfall-Entsorgungslogistik ab Beginn Erstellung Gebäudehülle
- Winterbauheizung
- Baugrobreinigung
- Sicherheitsdienst / Baustellenausweise ab Beginn Erstellung Gebäudehülle
- Videoüberwachung
2.1 Übergeordnete Baustelleneinrichtung für alle Auftragnehmer
und den Auftraggeber
Übergeordnete Baustelleneinrichtungen sind Hilfseinrichtungen,
die zur Durchführung von Leistungen vom Auftraggeber
zusätzlich gefordert werden.
2.2 Sanitär- / WC Anlagen
Die zentrale Sanitär- / WC - Anlagen sind vom Auftragnehmer einzurichten
und zu betreiben. Die fest installierten Sanitär-Container sowie
die mobilen Toilettenkabinen werden zentral für alle auf der Baustelle
tätigen Gewerke zur Verfügung gestellt.
Alle Materialien sind leihweise für die gesamte Bauzeit zu liefern,
montieren, vorzuhalten und nach Beendigung der Baustelle zu entfernen.
In den entsprechenden Leistungspositionen sind alle Kosten
für die Sanitärcontainer einschl. dem Anmieten der erforderlichen
Aufstellflächen, aller erforderlichen Genehmigungen und der
Baugrundvorbereitungen zu berücksichtigen.
Die Sanitärcontainer, in den Abmessungen ca. 6,00 x 2,50 x 2,50 m
sind mit Rundumisolierung, Stahltüren und Sicherheitsschloß
PVC-Boden, Elektroinstallation, Beleuchtung ,
Heißwasseraufbereiter, Sanitäreinrichtungen nach
Arbeitsstättenverordnung §§ 45 - 48
Ausstattung gemäß Positionsbeschrieb
einschl. der erforderlichen inneren WC-Abtrennungen
und der inneren Ausstattungen wie Papierhalter,
Kleiderhaken, Toilettenbürsten, Seifenspender,
Papierspender, WC-Beschläge an den Türen, Fussabstreifer,
Wandkonvektoren, in Vollausstattung auszuführen.
2.3 Zentrale Bauwasserversorgung
siehe B-Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Punkt B.11
Die zentrale Bauwasserversorgung ist vom Auftragnehmer
einzurichten und zu betreiben und beinhaltet Bauwasser- und
Bauabwasseranlagen, die zentral für alle auf der Baustelle tätigen
Gewerke zur Verfügung gestellt werden.
Alle Materialien sind leihweise für die gesamte Bauzeit zu
liefern, montieren, vorzuhalten und nach Beendigung der
Baustelle zu entfernen.
2.4 Zentrale Baustromversorgung
siehe B-Zusätzliche technische Vertragsbedingungen, Punkt B.13
Die zentrale Baustromversorgung ist vom Auftragnehmer
einzurichten und zu betreiben. Diese wird zentral für alle
auf der Baustelle tätigen Gewerke zur Verfügung gestellt.
Der Anschluss erfolgt an eine bauseits gestellte Bautrafostation.
Alle Materialien sind leihweise für die gesamte Bauzeit zu
liefern, montieren, vorzuhalten und nach Beendigung der
Baustelle zu entfernen.
3. S o n s t i g e s
Folgende Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind in
die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht besondere Positionen
dafür vorgesehen sind:
- Schutz / Sicherung der auftraggeberseitigen Mess- und Richtpunkte
- Tägliches Aufschließen und Abschließen der Bauzauntore/ -türen
Montag bis Samstag
C.6 - ÜBERGEORDNETE BAULOGISTIK - ZTV -
01 BAUMEISTERARBEITEN
01
BAUMEISTERARBEITEN
01.13 PFLASTERARBEITEN TIEFGARAGE
01.13
PFLASTERARBEITEN TIEFGARAGE