Bodenbeschichtungsarbeiten
iCampus im Werksviertel
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A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE A.1 BAUVORHABEN Bezeichnung des Bauvorhabens: iCampus im Werksviertel - Teilprojekt i10, München bestehend aus - Büro- und Verwaltungsgebäude - Hotelgebäude mit zwei Hotelbetrieben mit unterschiedlichen Konzepten - gemeinsames Untergeschoss der beiden Baukörper für Nutzungen   wie Parkflächen, Lagerbereiche und Technik - öffentliche Räume, die zur Belebung des Quartiers beitragen Bauherr: R&S Realty VII GmbH & Co. KG, München vertreten durch: R&S Immobilienmanagement GmbH Friedenstr. 32, 81671 München A.2  GRUNDSTÜCK Das Bauvorhaben liegt in München im Werksviertel. Das Baugrundstück wird begrenzt im Osten durch die Ampfingerstraße, im Süden durch die Grafinger Straße und im Westen durch die Hanne-Hiob-Straße. NN-Höhenlage: ca. 531,xx m ü.NN (OK FFB +0,00 Erdgeschoß) Schneelastzone: 1a Windlastzone: 2 Erdbebenzone: München ist gemäß DIN EN 1998-1 (2010-12) und DIN EN 1998-1/NA (2011-01) keiner Erdbebenzone zugeordnet. A.3 BAUWERKSBESCHREIBUNG Das geplante Bauvorhaben umfasst einen Abbruch von Bestandsgebäuden und Neubau eines Büro- und Hotelgebäudes mit gewerblichen Nutzungen und Gastronomie im Erdgeschoss und einer Tiefgarage Das Bauvorhaben bildet auf dem in Summe ca. 4.660 m2 großen Baugrundstück zwei Baukörper mit einem 3-geschossigen Bürogebäude sowie einem Hotelgebäude mit 5 und 7 Obergeschossen und einem gemeinsamen Untergeschoss ab. Das Hotelgebäude umfasst zwei Hotelbetriebe mit jeweils unterschiedlichen Konzepten. Hotel 1 befindet sich in dem L-förmigen Gebäudeteil an der Grafinger Straße Ecke Hanne- Hiob-Straße und ist ein Premium-Economy-Hotel, gleichbedeutend zu 3-Sternen. Das Angebot umfasst 190 Hotelzimmer in fünf Obergeschossen und öffentlichen Flächen im Erdgeschoss mit der Rezeption, dem Frühstücksbereich, der Bar und dem Restaurant. Interne Bereiche für den Betrieb sind teilweise im Erdgeschoss und im Untergeschoss verortet. Das Hotel wird 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche betrieben und die Rezeption des Hotels ist 24 Stunden besetzt und wird im 3-Schichtbetrieb geführt. Es richtet sich vorwiegend an Geschäftsreisende, Messegäste und urbane Touristen. An der Grafinger Straße ist eine Mieteinheit im Erdgeschoss von ca. 320m2 für eine gewerbliche Nutzung angedacht. Hotel 2 ist in dem Riegel an der Ampfingerstraße Ecke Grafinger Str. verortet und bildet mit den sieben Obergeschossen einen städtebaulichen Akzent und Abschluss des Quartieres. Das Hotel beherbergt insgesamt 126 Zimmer. Für ca. 42% der Zimmer ist eine Kitchenette vorgesehen. Eine Kitchenette bietet den Gästen die Flexibilität, sich selbst zu versorgen und ihren Aufenthalt individuell und günstiger zu gestalten. Dieses Angebot trägt zur Attraktivität der Hotelanlage bei und spricht Zielgruppen von Gästen an, die ansonsten häufig Anbieter wie AirBnB auch für kürzere Aufenthalte nutzen. Gleichwohl handelt es sich im Hinblick auf die typische Aufenthaltsdauer von im Durchschnitt ca. 3 – 4 Nächten, die hoteltypische Vollausstattung der Zimmer und die Dienstleistungsangebote um einen Beherbergungsbetrieb und keine Wohnnutzung. Die klare räumliche Trennung der beiden Hotelbereicheerlaubt eine jeweils spezifische Ausrichtung, während Synergieeffekte bei der gemeinsamen Nutzung bestimmter Einrichtungen wie Technik oder Infrastruktur realisiert werden. Beide Hotelbereiche werden jeweils mit Fertigbadzellen bestückt, die Ausführung erfolgt über 2 getrennte Fertigbadzellen-Lieferanten. Das Bürogebäude ist als freistehender Solitär formuliert und in seiner Struktur für eine Single-Tenant als auch Multi-Tenant Nutzung ausgelegt. Das Regelgeschoss hat jeweils zwei Nutzungseinheiten, die bei Bedarf auch gekoppelt werden können. Jede Einheit kann separat erschlossen werden. Das Büro ist als Pavillon-, Loft- oder Warehouse angedacht, das über Erdgeschoss und 2 Obergeschosse verfügt. Die Konstruktion zeichnet sich durch Robustheit, große Spannweiten und eine industrielle Anmutung aus. Die Bauweise erfolgt in Fertigteilen mit einem Ausbauraster von 1,35 m und einem Konstruktionsraster von 4,05 m x 10m / 6,10 m. A.4  ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN Die Erschließung des Baufeldes / Anlieferung erfolgt über die Grafinger Straße in die Hanne-Hiob-Straße und von dort auf das Baufeld. Die Ausfahrt vom Baufeld erfolgt auf die Ampfinger Straße. Materialanlieferungen können direkt zum Baufeld erfolgen, jedoch existieren keine Parkmöglichkeiten für LKWs (um Pausezeiten einzuhalten). PKWs dürfen nur zeitweise während des Ausladungsprozesses auf dem Baufeld stehen. Lagerflächen für die Baustelleneinrichtung sind (für alle ausführenden Firmen) nur im geringen Umfang vorhanden. Diese Lagerflächen sind mit anderen Firmen zu teilen, die Koordination /Zuweisung der Flächen erfolgt über den AN Rohbau/Baulogistik und die Objektüberwachung. Das Parken auf dem Baufeld ist sowohl mit Firmenfahrzeugen als auch mit Privatfahrzeugen NICHT möglich und untersagt. Parkmöglichkeiten befinden sich auf den Straßen in der Nähe des Baufeldes (z.B. westlich des Baufeldes entlang der Grafinger Straße). Die Parkplatz- bzw. Verkehrssituation kann jedoch angespannt sein. Ein gebührenpflichtiges Parkhaus für PKW bis 2 m Höhe befindet sich im Plaza auf dem Nachbargrundstück. Die angeführten Gegebenheiten sind zu berücksichtigen und sich daraus ergebende Erschwernisse in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
A - ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG, ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN B.1 LEED-ZERTIFIZIERUNG Für das Bauvorhaben wird eine Zertifizierung nach dem LEED Green Building Rating System for Core & Shell (LEED-CS) in der Version 4 angestrebt., Zertifizierungsstufe Gold. Der Auftragnehmer hat alle relevanten Anforderungen zu erfüllen, zu dokumentieren und an der LEED Zertifizierung mitzuwirken. Dazu ist die Abstimmung mit dem LEED Consultant und Projektbeteiligten erforderlich, u.a. die Teilnahme an Workshops zur Durchsprache LEED relevanter Punkte. Genauere Informationen zu Art, Umfang und Durchführung der LEED-Zertifizierung sowie den Auswirkungen auf den Baubetrieb und die Beteiligung der ausführenden Firmen siehe gesonderter LV-Titel  LEED-ZERTIFIZIERUNG. B.2  NORMEN UND RICHTLINIEN Zusätzlich zur VOB Teil C gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. B.3  ZUFAHRT BAUSTELLE siehe Punkt A.4 Die Hauptanfahrt zur Baustelle über den öffentlichen Straßenraum erfolgt von der Hanne-Hiob-Straße im Westen des Baufeldes. Während der Anfangsphase ist eine zusätzliche Anfahrt zur Rampe in die Baugrube über die Ampfingstraße im Osten des Baufeldes möglich. Die Abfahrt von der Baustelle über den öffentlichen Straßenraum erfolgt über die Ampfinger Straße im Osten des Baufeldes. Das Parken von Fahrzeugen, die Mitarbeitern von Auftragnehmern dieses Bauvorhabens oder Mitarbeitern von deren Nachunternehmern gehören, ist im Bereich der Zufahrten und im direkten Umgriff des Baugeländes und der Baustelleneinrichtungsfläche untersagt. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden ohne Vorwarnung kostenpflichtig abgeschleppt. Auf dem Baustellengelände gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Der Auftragnehmer hat Maßnahmen gegen Beschädigungen und Verschmutzungen der Transportwege auf öffentlichen Straßen und Wegen bei der Ausfahrt von Fahrzeugen aus der Baustelle zu treffen. B.4  PARKMÖGLICHKEITEN siehe Punkt A.4 B.5   FLÄCHEN BAUSTELLENEINRICHTUNG Auf dem Baugelände darf weder genächtigt noch campiert werden, der Aufenthalt auf dem Gelände nach 20:00 ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG möglich. Es besteht kein Flächenanspruch für das Aufstellen von eigenen Containern auf dem Baugelände, auch nicht für Bauleitungs- und Aufenthaltscontainer. Es werden bauseits Container zur Anmietung zur Verfügung gestellt (s.u.) Sollte begründeter Bedarf bestehen, so ist das Aufstellen von Containern auf dem Baustellengelände nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AN Baulogistik auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt. Die Zugänglichkeit zu den Containern des Auftragnehmers ist der Objektüberwachung ständig zu gewähren. Vom Auftragnehmer eingebrachte Bautüren/ Bauzylinder, die nicht mit dem AG oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert. Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selbst. Es besteht kein Flächenanspruch für das Lagern von Baumaterial auf dem Baugelände.  Eine Zwischen- lagerung von Material für eine angemessene kurzzeitige Dauer ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt. Das Flächenmanagement erfolgt über die Objektüberwachung bzw. die Baulogisitik. Das Aufstellen von Gerät ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG auf eigens dafür zugewiesenen Flächen möglich, sofern die Flächenauslastung des Baugeländes dies zulässt. Jedem Auftragnehmer werden Teilflächen für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung von der Objektüberwachung zugewiesen. Terminliche und örtliche Ansprüche werden für die gewährten Flächen nicht gegeben. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen ist der Flächenbedarf so gering wie möglich zu halten. Auf eine Anlieferung "just in time" wird hingewiesen. Das Umsetzen der Baustelleneinrichtung und der gelagerten Materialien muss jederzeit möglich sein. Alle verwendeten Flächen sind durch den AN unmittelbar nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Für die vorgesehenen Baustelleneinrichtungsflächen (einschl. der erforderlichen Verkehrsrechtlichen Anordnung) stellt der AG die Anmietungen zur Verfügung. Weitere Anmietungen auf Wunsch des Auftragnehmers sind von diesem selbst einschlließlich der Kosten zu übernehmen. B.6  BAUSEITIGE CONTAINER  BAULEITUNG / AUFENTHALT / GERÄTSCHAFTEN Für die beschäftigten Unternehmen werden auf der Baustelle zentrale Containeranlagen im Norden und Osten des Baufeldes, auch in gestapelter Form, über den AN Baulogistik zur Anmietung bereitgestellt. Diese bestehen aus Tagesunterkunftscontainern, Bürocontainern und Magazincontainern. Der Auftrag- nehmer und seine Nachunternehmer sind vertraglich verpflichtet, bei Bedarf die Container über den AN Baulogistik anzumelden. Für die Miete / Nutzung werden folgende Gebühren verrechnet: Einzelcontainer Tagesunterkunft oder  Büro: 355,00 €  EUR netto / Monat Magazincontainer:                                                  130,00 €  EUR netto / Monat Es kann nicht garantiert werden, dass von jedem AN beliebig viele Container angemietet werden können. Eine Wahlmöglichkeit der Container besteht nicht. Firmeneigene Tagesunterkünfte und Baubüros sind nur in Ausnahmefällen (z.B. Anlage des  AG ist voll) und nur nach Absprache mit der Objektüberwachung zugelassen. Der Containerbedarf (Anzahl, Typ, Dauer der Anmietung) muss VOR Vertragsabschluss mit dem Angebot dem  AG und dem AN Baulogistik angegeben werden. Aufenthalts- und Lagerräume in den zu erstellenden Gebäuden können vom AG NICHT zur Verfügung gestellt werden. Vom Auftragnehmer in die zu erstellenden Gebäude eingebrachte Bautüren / Bauzylinder, die nicht mit dem Bauherrn oder der Objektüberwachung abgestimmt wurden, werden ohne Rücksprache demontiert. Alle Folgen dieser Demontage trägt der Auftragnehmer in vollem Umfang selber. Essen und offene Getränke (wie Kaffeebecher, Softdrinkdosen etc.) sowie das Rauchen sind auf der Baustelle (mit Ausnahme von Containern, Tagesunterkünften und Fahrzeugen des Auftragnehmers) zu jeder Zeit verboten. Bei Verstoß werden die betroffenen Personen von der Objektüberwachung bzw. dem Sicherheitspersonal von der Baustelle verwiesen. Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, sind diesbezüglich vom Auftragnehmer zu informieren. B.7  BAUSTELLENSICHERUNG Die Baustelle wird zur Sicherung gegen Zutritt Unbefugter mit einem Bauzaun umgeben, der Zugang / die Zufahrt zur Baustelle hat nur über die vorgesehenen Drehkreuze / Tore zu erfolgen. Den Schließdienst und die Zugangskontrolle der Baustelle übernimmt der AN Baulogistik. Bauzäune sind immer geschlossen zu halten. Regelöffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 6:00 bis 20:00 Uhr Samstag 6:00 bis 14:00 Uhr Mit Beginn der Gebäudehülle-Arbeiten wird ein Sicherheits- und Überwachungskonzept installiert. Der erste Schritt besteht in der Erfassung der Personal-Daten aller Baustellenarbeiter und sonstigen Personen, die regelmäßig Zugang zur Baustelle benötigen (Bauleiter, Bauherr) und die anschließende Erstellung und Ausgabe von Baustellenausweisen. Diese Baustellenausweise mit Lichtbild werden für das Bauvorhaben vom AN Baulogistik ausgegeben. Ziel ist es ein einheitliches Verfahren zur Erlangung eines Baustellenausweises zu installieren. Durch den Ausweis soll auch der jeweilige Zeitpunkt des Baustellenzutritts und des Verlassens der Baustelle erfasst werden. Beim Aufenthalt auf der Baustelle hat jeder Mitarbeiter die Anweisung, den Ausweis sichtbar zu tragen. Nicht mehr benötigte Baustellenausweise werden nach Beendigung des Auftrages / der Leistung wieder eingezogen. Die Besichtigung der Baustelle durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Auf der Baustelle wird eine Videoüberwachung gestellt, um Zugriffe von außen zu verhindern. Das Videoüberwachungssystem umfasst den gesamten Grundstücksgrenzbereich und die Zugänge. Geplant ist eine Videodetektion mit externer Aufschaltung zum Sicherheitsdienst. Die aufgezeichneten Bilder werden nur auf einer internen Festplatte gespeichert und sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich (Wachpersonal, Objektüberwachung, Bauherr). Die Bilder dienen der Gewährleistung der Baustellensicherheit, dem Unfallschutz, dem Diebsstahlschutz sowie der Schadensaufklärung bei Diebstählen oder Unfällen. Jeder Unternehmer hat darüber hinaus sein Gewerk und den seiner Verantwortlichkeit unterliegenden Bereich bzw. Material jederzeit individuell vor Beschädigung, Diebstahl oder unbefugtem Zutritt zu schützen. Im geschlossenen Baukörper sind die Türen und Fenster nach Betriebsschluss zu schließen/zu überprüfen. Die für die Ausführung der Leistungen erforderliche Arbeitsplatzbeleuchtung ist vom Auftragnehmer auf eigene Kosten bereitzustellen, zu betreiben und während der gesamten Ausführungszeit in funktionsfähigem Zustand zu halten. B.8  BAULÄRM Für den Schutz gegen Baulärm sind die Anforderungen des BlmSchG, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm - Geräuschimmission- und die zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auf der Baustelle dürfen ausschließlich nur geräuschgedämmte, geprüfte und zugelassene Geräte betrieben werden, die dem Stand der Technik und den einschlägigen Verordnungen nach dem  Bundesimmissionsgesetz entsprechen (bes. 32. BImSchV). Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN der Nachweis der letzten Überprüfung der Geräte vorzulegen. Die Entscheidung über die einzusetzenden Geräte trifft der AN, unabhängig von möglichen entsprechenden Hinweisen unter den einzelnen OZ in Hinblick auf die geforderten Leistungen, eigenverantwortlich. B.9  ARBEITSZEIT Grundsätzlich gilt die 6-Tage Woche. Samstag ist Arbeitstag. Arbeiten gemäß den rechtlichen Bestimmungen für Gewerbetriebe des KVR der LH München sind möglich. Ganztägig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern - sowie werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr - sind Bauarbeiten nicht erlaubt. Auf die Einhaltung der genannten Zeiten ist zwingend zu achten, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft Wohnbebauung befindet. Ausnahmen hierzu hat der AN eigenständig und auf eigene Kosten bei den zuständigen Genehmigungsbehörden abzufragen und zu beantragen. B.10  WASSERANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ         (LÖSCH-/ TRINKWASSER) Bauwasser: Durch den AN Baulogisitik wird eine übergeordnete provisorische Bauwasserversorgung und -entsorgung erstellt, für die gesamte Bauzeit vorgehalten und allen AN zur Verfügung gestellt. Die Installations- und Verbrauchskosten für die Wasserver- und -entsorgung trägt der Auftraggeber. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Weitere Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei Bedarf für eigene Zwecke oder aufgrund Auflagen Dritter vom Auftragnehmer eigenständig herzustellen und wieder zu beseitigen. B.11  SANITÄRE ANLAGEN Durch den AN Baulogistik werden sanitäre Baustellenanlagen erstellt und betrieben. Hierbei werden im Umgriff der Baustelle mehrere Sanitärcontainer aufgestellt. Die sanitären Anlagen dürfen vom Auftragnehmer genutzt werden. Es dürfen nur die Sanitäranlagen benutzt werden, die für die Baustelle errichtet wurden. Die Vorgaben gemäß ASR 4.1 sind einzuhalten. Die Installations- und Verbrauchskosten für die Sanitäranlagen trägt der Auftraggeber. B.12  STROMANSCHLUSS AN DAS ÖFFENTLICHE VERSORGUNGSNETZ          (BAUSTROMVERSORGUNG) Baustromversorgung: Durch den AN Baulogisitik wird eine übergeordnete provisorische Baustromversorgung erstellt, für die gesamte Bauzeit vorgehalten und allen AN zur Verfügung gestellt. Die übergeordnete Baustromversorgung besteht aus Hauptverteilern, Gruppenverteilern sowie über das gesamte Gebäude verteilte Endverteiler. Es ist ein Verteiler je Geschoß und Treppenhaus vorgesehen. Alle von den Baustromverteilern der übergeordneten Baustromversorgung abgehenden Einrichtungen (Kabel, Leitungen, Baustellenbeleuchtung usw.) sind vom jeweiligen Auftragnehmer zu erbringen, ordnungsgemäß instand zu halten und zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur ständig der Prüfung unterliegende Geräte verwendet werden dürfen. Die Installations- und Verbrauchskosten für die Stromversorgung trägt der Auftraggeber. B.13  BAUSTELLENBELEUCHTUNG Die Verkehrswegebeleuchtung der Gesamtbaustelle im Außenbereich werden übergeordnet durch den AN Baulogistik an den Hauptzugängen, Fluchtwegen des Baugeländes sowie der Baustelleneinrichtungsflächen zwischen Bauzaun und dem Gebäude für die gesamte Bauzeit errichtet und instandgehalten. Die Verkehrswegebeleuchtung innen (Hauptzugänge, Fluchtwege, Treppen etc.) einschl. ggfls. erforderlicher Sicherheitsbeleuchtung werden ebenfalls übergeordnet für die gesamte Bauzeit errichtet und  instandgehalten. Die Arbeitsplatzbeleuchtung, Beleuchtungsmaßnahmen zur Sicherung (Unfallverhütungsvorschriften) sind Sache des jeweiligen Auftragnehmers und müssen in dessen Baustelleneinrichtung einzukalkuliert werden. Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten (zu denen auch eine Baustelle gehört) möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein müssen. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können (Ziffer 3.4 Anhang ArbStättV). Dabei sind die Nennbeleuchtungsstärken für verschiedene Tätigkeiten gemäß DGUV Information 215-210 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" einzuhalten. Gegebenenfalls ist bei unübersichtlicher Baustelleneinrichtung, Lagerung von Material oder Einbauten eine höhere Beleuchtungsstärke als in den Tabellen angegeben anzunehmen. B.14  BAUAUFZUGSANLAGEN / HEBEZEUGE Mit Beginn der Dachabdichtungsarbeiten werden Einbringplattformen an den Fassadengerüsten je Geschoß sowie Gerüstaufzüge (Plattformabmessung voraussichtlich 1,45 x 3,30 m) für den Materialtransport (keine Personentransport) erstellt und den am Bau beschäftigten AN zur Verfügung gestellt. Eine durchgehende Verfügbarkeit dieser Gerüstaufzüge kann nicht garantiert werden. Dies stellt keinen Anlass für eine etwaige Behinderung dar. Weitere bauseitige Transportmittel, z.B. Aufzüge und Hebezeuge o. dgl. stehen nicht zur Verfügung. Die Mitbenutzung von Baukränen und anderen Transporteinrichtungen durch andere am Bau tätige Firmen darf grundsätzlich kein Auftragnehmer ablehnen, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Arbeiten nicht behindert. Das Entgelt für die Mitbenutzung von Hebezeugen ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren. Kranfahrten ohne Last über Nachbargrundstücke sind ohne Zustimmung der Nachbarn nicht möglich, Kranfahrten mit Last über Nachbargrundstücke sind nicht erlaubt. Gerüste und sonstige Einrichtungen, die ein Auftragnehmer für die Durchführung seiner Leistungen erstellt hat, sind auch für andere am Bau tätigen Auftragnehmer benutzbar, soweit dies die Durchführung seiner eigenen Leistung nicht behindert.  Das Entgelt für die Mitbenutzung ist zwischen den Firmen ohne Einschaltung der Objektüberwachung zu regulieren. Das Aufstellen eigener Krane, Mobilkrane und Hebebühnen ist im Vorfeld mit OÜW und SiGeKo abzustimmen und vor der tatsächlichen Aufstellung vom AN mindestens 5 Arbeitstage vorab bei der OÜW anzumelden und freigeben zu lassen. B.15  GERÜSTE Durch den AN Gerüstbauarbeiten werden Fassadengerüste für die Rohbauarbeiten und die nachfolgenden Dachabdichtungs- und Fassadenarbeiten erstellt, deren Standzeit den Bauphasen nach Notwendigkeit angepasst wird. Alle über die o.a. Gerüste hinausgehenden, für die eigenen Leistungen erforderlichen Gerüststellungen, obliegt dem jeweiligen AN. Die Errichtung eigener Bau- und Montagegerüste ist mit allen Beteiligten und der OÜW so abzustimmen, dass keine Behinderungen der Arbeiten Anderer und keine unangekündigte Versperrung von logistischen Hauptwegen verursacht werden. Alle Gerüste sind unter Angabe der Gerüstklasse, Freigabe bzw. Sperrhinweis, Name des Aufstellers und eines Verantwortlichen vor Ort zu kennzeichnen. B.16  ABSPERRUNGEN Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, das die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Ersatzschutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der mindestensgleichwertige Zustand wiederherzustellen. Sind im Zuge des Baufortschritts Änderungen oder Erweiterungen von Schutzmaßnahmen erforderlich, so sind diese der örtlichen Bauleitung und dem LOG vor Ausführung der Arbeiten mitzuteilen. Weitere Abstimmungspflichten mit dem SiGeKo/BG bleiben hiervon unberührt. Endgültig demontierte Absturzsicherungen sind am Arbeitsplatz ordentlich zu lagern und dem Eigner zur Abfuhr frei zu melden. Die Lagerung der Absturzsicherung ist nur für 24h gestattet. B.17  BAUREINIGUNG UND MÜLLBESEITIGUNG Ordnung und Sauberkeit müssen auf der Baustelle jederzeit gewährleistet sein. Alle Auftragnehmer sind angehalten, dies zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume sauber zu halten. Er hat die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Abbruchmaterialien, Abfälle und Restmaterialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle mindestens arbeitstäglich an den Einsatzorten zu reinigen (besenrein). Kommt der Auftragnehmer seinen Abfallbeseitigungspflichten während der Ausführungszeit trotz einmaliger fruchtloser Nachfristsetzung (Nachfrist max. 3 Arbeitstage) durch die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers nicht nach, so kann der Auftraggeber diese ohne weitere Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers über Dritte (Ersatzvornahme) selbst durchführen lassen. Grundsätzlich sind die bei der Leistungserbringung anfallenden Verpackungs-, Transport- und Restmaterialien etc. gänzlich vom jeweiligen Auftragnehmer zu beseitigen. In der Rohbauphase aller Gebäude ist der AN für die Entsorgung aller Reststoffe selbst verantwortlich. Dies umfasst den Transport der Materialien, die Sammlung in geeigneten Behältnissen, sowie den Abtransport von der Baustelle. Mit dem Beginn der darauf folgenden Arbeiten der Ausbauphase betreibt der AN Baulogistik einen Wertstoffhof am nördichen Ende der Baustelleneinrichtungsfläche mit Absetz- oder Abrollcontainern. Der AN Baulogistik ist für die zentrale Sammnlung und den Abtransport des anfallenden Materials verantwortlich. Den ausführenden Firmen werden rollbare Sammelbehälter vom AN Baulogistik leihweise zur Verfügung gestellt. Diese sind von den ausführenden Firmen sortenrein zu befüllen. Die Sortenreinheit ist vom AN Baulogistik zu prüfen und von den Firmen einzufordern. Die Sammelbehälter werden durch den AN Baulogistik zu Übergabepunkten in die Nähe der Gerüstaufzüge gebracht, nach Befüllung durch die Firmen dort durch den AN Baulogistik wieder abgeholt, zum Wertstoffhof gebracht und in die Container verkippt. Die Abfallcontainer werden je Fraktion gekennzeichnet, um Fehlbefüllungen zu verhindern. Reparaturen von Beschädigungen der Behälter werden den jeweiligen ausführenden Firmen in Rechnung gestellt. Für die fraktionsgerechte und sortenreine Befüllung der bereitgestellten Sammelbehälter sowie deren Transport zu den Sammelstellen sind die ausführenden Auftragnehmer verantwortlich. Am Sammelpunkt werden die Behälter vom AN Baulogistik übernommen und auf sortenreine Befüllung kontrolliert. Sollten die Sammelbehälter fehlbefüllt sein, werden diese nicht angenommen und zur Nachsortierung zurückgewiesen. Nicht zuordenbare Reststoffe werden dem Auftraggeber / Objektüberwachung gemeldet. Gemeinsam mit dem AG wird die Weiterverrechnung geprüft. Durch den AN Baulogistik werden Container für a) Papier, Pappe, Kartonagen b) Bauschutt c) Holz d) Kunststoffe e) Metalle gemischt f) Dämmstoffe g) Baustoffe auf Gipsbasis h) Restmüll zur Verfügung gestellt, die gemäß der Anordnung der örtlichen Bauüberwachung zur Entsorgung seiner Abfälle verwendet werden müssen. Der Auftraggeber trägt die Kosten der bauseits gestellten Container sowie die Entsorgungskosten, es sei denn im Leistungsverzeichnis werden abweichende gesonderte Vereinbarungen geregelt. Schadstoffbelastete Materialien dürfen nicht über den Wertstoffhof entsorgt werden und sind in Abstimmung mit der OÜ gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS zu behandeln und zu entsorgen. Bauschutt und Abfälle dürfen nicht in den Arbeitsräumen der Aufgrabungen entsorgt werden. Eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser ist auszuschließen. Farbreste, Säure, Laugen und sonstige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden. Für die Verarbeitung von Schalungsöl sind geeignete Auffangbecken etc. zu verwenden. Eine Entsorgung von Fremdschutt (z.B. fremder Baustellen) ist auf der Baustelle strengstens untersagt und wird durch die Objektüberwachung überwacht. Bei Zuwiderhandlungen werden die entstehenden Kosten dem Verursacher im vollen Umfang abgezogen. Zum Abzug gebracht werden dann nicht nur die Schutt- und Entsorgungskosten sondern auch der erhöhte Aufwand der OÜW durch Schriftverkehr, Fristsetzungen und notwendige Vor- und Nachkontrollen. B.18  FIRMENSCHILDER Es wird keine Bautafel aufgestellt. Das Anbringen eigener Firmenschilder und eigener Werbung auf der Baustelle ist nicht zulässig und ist ggf. umgehend nach Aufforderung durch die Objektüberwachung OÜW oder einen Vertreter der Bauherrschaft zu entfernen. B.19  PROJEKTKOMMUNIKATION Der AG hat für das Projekt den Projekt-Kommunikationsraum PAVE zum Austausch von Plänen und Dokumenten eingerichtet. Hierzu zählt auch jeglicher vertragsrelevanter Schriftverkehr, Rechnungen und zugehörige Aufmaße, Nachträge, Bautagesberichte, Bedenkenanmeldungen usw. Die Planverteilung erfolgt digital über diesen vom AG gestellten PKM. Falls eigene Planzeichnungen erstellt werden, so sind diese durch den AN nach den Vorgaben der Plannummernkonvention in den PKM hochzuladen und abzulegen (Bringschuld). Als Versandtermin gilt der Einstelltermin in den PKM. Nur Dokumente, die über das PKM-System erfolgen, werden als gültig anzuerkannt. Der gesamte anerkannte Schriftverkehr zwischen AN, AG und OÜW ist auch per elektronischer Post (E-Mail) durchzuführen. Alle Planungsleistungen des AN sind mit CAD zu erbringen. Die technische und administrative Dokumentation der Maßnahme ist auch als pdf zuzustellen. B.20  BAUSTELLENBESPRECHUNGEN Baustellenbesprechungen finden mindestens 1x wöchentlich vor Ort statt, die Teilnahme ist vertraglich bindend, zudem hat der AN zu aufgeforderten Zusatzterminen zu erscheinen. Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, dem Einweisungsgespräch der OÜW, einer Sigeko Einweisung und der Abnahmebegehung einen sachkundigen, entscheidungsbefugten Mitarbeiter zu entsenden. B.21  BAULEITER / POLIER / MITARBEITER DES AN Unverzüglich nach Beauftragung ist vom AN der verantwortliche, entscheidungsbefugte Bauleiter des AN und sein örtlicher Vertreter (Polier/Vorarbeiter/Obermonteur) schriftlich anzuzeigen, Qualifikation, E-Mail-Adresse und Mobiltelefon-Nummer sind zu benennen. Bauleiter und der örtliche Vertreter (Polier / Vorarbeiter / Obermonteur) müssen deutschsprachig sein. Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte, deutsch sprechende Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend sein. Alle Mitarbeiter, die für den Auftragnehmer auf der Baustelle tätig sind, müssen eigenverantwortlich in die Sicherheitsvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden (VOB/B §4 (2) 2). Der Auftragnehmer hat den entsprechenden Nachweis vor den Ausführungsarbeiten der OÜW vorzulegen. B.22  AUSFÜHRUNGSBEGINN / BAUZEITEN- UND TAKTUNGSPLAN Der AN ist verpflichtet, einen eigenen Bauzeiten- und Taktungsplan auf Basis des allgemeinen Bauzeitenplanes (BZP) der OÜW, unverzüglich nach Einweisung des AN mit der OÜW abzustimmen und nach Bedarf fortzuschreiben. Der Bauzeiten- und Taktungsplan ist der OÜW 2-fach in Papier und als pdf zur Freigabe vorzulegen. Die Ausführungszeit richtet sich ausschließlich nach dem Terminplan der Bauleitung, den Ablauf der Arbeiten bestimmt die Bauleitung. Der Bauleitung bleibt es vorbehalten, in besonderen Fällen den Arbeitsablauf im Rahmen des Gesamtterminplanes zu steuern. Zusätzliche Kosten für abschnittsweises Arbeiten werden nicht gesondert vergütet. Bei Verzug der bauseitigen Bauleistungen legt die Bauleitung die Termine mit dem AN neu fest. Die im BZP genannten Ausführungsfristen sind im Hinblick auf die Baufreiheit der Folgegewerke verbindlich. Dem Bauzeitenterminplan ist eine detaillierte Angabe des geplanten Personaleinsatzes anzugliedern. Dieser ist auf die einzelnen Arbeitseinheiten und Ausführungsdauern des Bauzeitenterminplans anzupassen und in der Tiefe der Detaillierung dem Bauzeitenplan anzupassen. Zudem ist eine kumulierte Aufstellung des Gesamtpersonaleinsatzes vorzulegen. B.23  BAUTAGESBERICHTE Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu verfassen und diese jeweils unaufgefordert und zeitnah (mindestens wöchentlich) an die Objektüberwachung zu übergeben. Die Bautagesberichte sind über den PKM-Raum zu versenden. Die Bautagesberichte müssen alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperatur, Art und Zahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte, denein wesentlichen Arbeitsfortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, gegliedert nach Bauteilen), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, Abnahmen, Unterbrechung der Ausführung mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderungen und sonstige Vorkommnisse. Diese Aufzeichnungen entbinden den AN nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Schriftform nach den Bestimmungen der VOB/B. In diesen Fällen sind jedenfalls gesonderte Schreiben an den AG erforderlich. B.24  LEAN SITE MANAGEMENT (LSM) Der Bauherr plant, das Lean Site Management (LSM) als Steuerungswerkzeug für die Ablaufplanung und Logistik in der Ausführungsphase des Projektes einzusetzen. Im Mittelpunkt steht hierbei der optimale Gesamtprozess für alle Beteiligten mit möglichst großer Wertschöpfung in Hinblick auf das zu erstellende Gebäude. Zur erfolgreichen Einführung des Systems ist die aktive Mitarbeit aller beteiligten Unternehmen notwendig. Das System besteht aus folgenden Elementen: Gesamtprozessanalyse - Gesamtverständnis Die Gesamtprozessanalyse analysiert und optimiert gemeinsam den Gesamtprozess vom Fertigstellungstermin rückwärts zum Baubeginn. Im Mittelpunkt steht dabei die gemeinsame (alle Beteiligten) Erarbeitung/Hinterfragung des Gesamtprozesses vor Beginn. Prozessplanung  als Vorschau Die Prozessplanug (4-Monats-Vorschau aller Aktivitäten auf der Baustelle), als Steuerungs- und Kommunikationsmedium zwischen Baustelle und Planung, wird auf Basis der Gesamtprozessplanung und des Terminplans monatlich mit den Beteiligten der Baustelle und der Planung erstellt. Der Fokus liegt hierbei auf der proaktiven Erkennung von Hindernissen und der Lösung der Probleme. Die Prozessplanung ist der erste Schritt zu einer stabilen und belastbaren Ablaufplanung. In diesem monatlichen Abstimmungstermin stimmen alle relevanten Projektbeteiligten auf Bauherrnseite (Objektüberwachung, Projektmanagement, Bauherren-Vertreter etc.) und ausführende Firmen (Polier, Bauleitung, AN-Projektleitung etc.) die Aktivitäten der nächsten 4 Monate zusammen ab. Hauptfokus hierbei ist das Erkennen und Beseitigen von Hindernissen und die Festlegung eines gemeinsamen Bauablaufes. Ablaufplanung im Detail In der aus der Prozessplanung abgeleiteten detaillierten Ablaufplanung (4-Wochen-Vorschau aller Aktivitäten und der Baulogistik auf der Baustelle als transparentes und visuelles Planungswerkzeug) wird die Baustelle durch einen tagesaktuellen „Produktionsplan“ gesteuert. Die Planung wird wöchentlich erstellt und täglich angepasst. In der wöchentlichen Überarbeitung der Ablaufplanung werden alle erkennbaren Hindernisse in den nächsten 4 Wochen erfasst und ein detaillierter Ablauf in kleinräumigen Einheiten der Baustelle ausgetaktet. Täglich wird die Planung an die tatsächlichen Gegebenheiten (Termineinhaltung und Qualität) angepasst und die Austaktung überarbeitet. Zur ständigen Kontrolle der Wirksamkeit werden im System Kennzahlen (Qualität und Termintreue) für die einzelnen Unternehmen erfasst und ausgehängt. Der Prozess auf der Baustelle wird damit stabil und verlässlich, so dass die Baulogistik und Engpassressourcen bedarfsgerecht darauf abgestimmt werden können. Für die beteiligten Unternehmen steigt die Effizienz der Abwicklung durch die belastbare Planung auf der Baustelle. In einem wöchentlichen Abstimmungstermin werden gemeinsam zwischen der Objektüberwachung und den ausführenden Unternehmen die Aktivitäten bis auf Tages- und Bereichsbasis zusammen auf der Planungstafel für die nächsten 4 Wochen gesteckt. Dieser Termin muss durch die ausführenden  Unternehmen vorbereitet werden, um die geplanten Aktivitäten gemeinsam planen und abbilden zu können und entspricht der Arbeitsvorbereitung der Unternehmen. Eine Vorbereitung und Teilnahme der Obermonteure / Poliere der Firmen als auch der Bauleitung ist  zwingend erforderlich. Der Aufwand für diesen Abstimmungstermin bewegt sich im Rahmen einer normalen Baubesprechung. In einem täglichen kurzen Abstimmungstermin werden morgens die Aktivitäten des letzten Tages und des aktuellen Tages durchgesprochen und eventuelle Anpassungen an der Planung vorgenommen. Die offenen Punkte werden besprochen. Teilnehmer am täglichen Abstimmungstermin sind die  Objektüberwachung und die ausführenden Unternehmen. Der Aufwand entspricht üblichen Abstimmungen auf der Baustelle und sollte 15-30 Minuten nicht überschreiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen täglichen Abstimmungen mit der zuständigen Objektüberwachung vorzunehmen sowie die hierfür als Grundlage der Abstimmungen erforderlichen vorausschauenden bereichsbezogenen Ablaufplanungen (täglich, wöchentlich, monatlich) rechtzeitig vorab  auf Anforderung zu übergeben. Des Weiteren verpflichtet sich der AN an den relevanten Schulungen zum LSM System teilzunehmen. Die vorgenannten Leistungen/Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers sind in den Einheitspreis der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. B.25  VERMESSUNG Durch ein bauseitiges Ingenieurbüro werden nachfolgende Vermessungspunkte zur Verfügung gestellt: für AN Baumeister: je Gebäude Absteckung einer Längs- und Querachse (in Lage) sowie 1 Höhenfestpunkt Für die Montage der Fassaden werden durch das bauseitige Vermessungsbüro die vertikalen Achsen an der Außenseite des Rohbaus eingemessen. Die Vermarkung erfolgt als gedübelte Metallplatte mit Achsriss. Für die Ausbauphase wird durch das bauseitige Vermessungsbüro im Gebäude an jedem Treppenhaus je Vollgeschoß ein Festpunkt markiert. Die Achsen/ Höhen werden durch Metallbolzen bzw. Metallplatten ausgeführt. Die Verwahrung aller Vorgaben und weitere Vermessungsarbeiten für die Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen sind Sache des jeweiligen AN. Bevor mit den Arbeiten auf dem Gelände/ im Gebäude begonnen wird, hat der AN seine  Methoden zur maßlichen Ausrichtung, Bauausführung und Kontrollmessung anzuzeigen und mit der OÜW abzustimmen. Der AN ist für die sichere Einhaltung der ihm zur Verfügung gestellten Festpunkte verantwortlich. Muss aus baulichen Gründen ein Festpunkt entfernt werden, so ist vor Beseitigung die Zustimmung des AG bzw. der OÜW einzuholen. Der AN ist verpflichtet, dem AG die Erfassung der später nicht mehr zugänglichen Anlagen oder Anlagenteile zu ermöglichen. Die dazu notwendigen Abstimmungen und Festlegungen sind vor Baubeginn zu treffen. Sollten bei Einmessarbeiten des AN Unstimmigkeiten zwischen zwei Punkten / Höhen festgestellt werden, so sind diese unmittelbar der OÜW mitzuteilen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. B.26  ARBEITSSICHERHEIT / SIGEKO Bei der Durchführung der Arbeiten sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, EG-Recht, Arbeitsstättenrichtlinie und Technischen Regeln sowie Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Gemäß der "Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10.06.1998 hat der AG einen Koordinator bestellt (§ 4 BaustellV). Der Koordinator wird seine Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der  jeweils aktuellen Fassung übergeben. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z.B. Gerüststellung) vorher rechtzeitig anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§ 5 Abs.3 BaustellV). Der vom AG bestellte Koordinator wird durch laufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten. Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner, Beauftragter für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle, sowie einen Ersthelfer zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen auch von eventuellen Nachunternehmern verantwortlich ist. Der AN ist weiterhin verpflichtet, seine eingesetzten Nachunternehmer eigenverantwortlich in den SiGe-Plan einzuweisen. Der Sige-Plan ist eigenständig vom AN an seine Nachunternehmer zu übergeben. Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind zwingend freizuhalten. Grundsätzlich gelten neben den UVV auch alle einschlägigen staatlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Technischen Regeln. Der AG plant regelmäßige, voraussichtlich vierteljährliche übergeordnete Besprechungen und Begehungen zur Baustellensicherheit gemeinsam mit SiGeKo, Objektüberwachung des AG, Vertretern der BG Bau und des Gewerbeaufsichtsamtes. Zumindest der Beauftragte für Arbeitssicherheit des AN für die Baustelle hat daran verpflichtend teilzunehmen. Zeitbedarf je Termin ca. drei Stunden. Die Nutzung von Leitern stellt ein extrem hohes Unfallpotential dar. Deshalb ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung die Anwendung von Leitern auf ein Minimum zu beschränken. Von Leitern dürfen nur Arbeiten geringen Umfangs erfolgen. Für umfangreiche Arbeiten / Montagearbeiten müssen geeignete Arbeitsmittel, z.B. Hubarbeitsbühne, Rollgerüst oder Gerüste eingesetzt werden. Auf dem gesamten Gelände inkl. dem Baufeld und den vom Bauzaun umschlossenen Freiflächen herrscht absolutes Alkoholverbot. Der AG behält sich vor, Personen, die dieses Verbot missachten, unmittelbar von der Baustelle zu verweisen. B.27  AUFSICHTSBEHÖRDEN Anweisungen der Aufsichtsbehörden an den Auftragnehmer sind dem AG sofort zur Kenntnis zu bringen. Ebenso die Ansprüche Dritter wegen Auswirkungen der Arbeiten des AN. B.28  BAULEISTUNGSVERSICHERUNGEN Seitens des AG wird eine projektbezogene Bauwesensversicherung abgeschlossen. Der AN hat vor Auftragserteilung den Nachweis über eine bestehende und angemessene Bauhaftpflichtversicherung vorzulegen. B.29  VERWENDUNG GEFÄHRLICHER ARBEITSSTOFFE Die Vorschriften der Verordnung über die Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe sowie Vorschriften der Berufsgenossenschaft und Baubehörden sind zu beachten und einzuhalten. Bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten in Bezug auf Anwendungs- oder Verarbeitungshinweise dieses Leistungsbeschriebs, hat der AN den AG umgehend schriftlich zu unterrichten. Eigenmächtige Abänderungen von Anwendungs- oder Verarbeitungshinweisen durch den AN sind nicht zulässig. Werden andere Materialien als im LV aufgeführt, verwendet, so ist deren Gleichwertigkeit zu den ausgeschriebenen Materialien durch Analysenwerte zu belegen bzw. vom AG zu bestätigen. Der AG ist berechtigt, Materialproben zur Analyse zu entnehmen. Die Umweltschutzbestimmungen sind genauestens zu beachten und einzuhalten. Umweltschädliche Stoffe dürfen vom AN grundsätzlich nicht verwendet werden. Soweit dies im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, hat der AN unter Einbeziehung der Objektüberwachung das Einverständnis der zuständigen Behörden schriftlich einzuholen und gegebenenfalls alle Auflagen zuverlässig einzuhalten. Diese Regelung gilt insbesondere für den Schutz von Boden und Grundwasser bei der evtl. Lagerung von Treibstoffen auf dem Baugelände. B.30  NACHWEISE Die Erbringung von Nachweisen zur Produktdokumentation und Produktdeklaration verbauter Materialien wird in eigenen Leistungspositionen abgefragt. B.31  BAUVERFAHREN Wird vom Auftragnehmer ein Bauverfahren gewählt bzw. ergibt sich dieses aus den Vorgaben der Planung, für das bauordnungsrechtlich eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, ist deren Erwirkung Sache des Auftragnehmers. Die Gebühren hierfür können nach tatsächlichem Aufwand und entsprechender Nachweise separat in Rechnung gestellt werden. Die Absicht zur Einholung einer Zustimmung im Einzelfall ist dem AG im Vorfeld anzuzeigen, stichhaltig zu begründen und bedarf zur Gebührenübernahme einer Zustimmung des AG vorab. B.32  MASSTOLERANZEN Es gilt die DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau Soweit in den Leistungstexten nicht ausdrücklich anders beschrieben, sind alle Bauteile im Gebäude mit erhöhten Anforderungen an die Toleranzen auszuführen: - Tabelle 1 - Grenzabweichungen:   Die Spalten 5 bis 7 sind ungültig.   Für Nennmaße über 6 m gilt Spalte 4. - Tabelle 2 - Winkelabweichungen:   Durch Ausnützen der Grenzwerte für Stichmaße der Tabelle 2 dürfen die eingeschränkten Grenzabmaße   der Tabelle 1 nicht überschritten werden. - Tabelle 3 - Ebenheitstoleranzen:   Für sämtliche Bauteile gelten die erhöhten Anforderungen an die Ebenheit:   Zeile 2a, für nichtflächenfertige Oberseiten von Decken, Unterbeton und Unterböden;   Zeile 2b, für flächenfertige Oberseiten von Decken, Bodenplatten   Zeile 4, für flächenfertige Böden   Zeile 7, für flächenfertige Wände und Unterseiten von Decken - Für Aufzugsschächte ist eine maximale Abweichung auf der ganzen Schachthöhe von +/- 20 mm zulässig.   Geschoßstöße sind absatzfrei zu schalen. B.33  MUSTER, MATERIAL- UND AUSFÜHRUNGSPROBEN Muster und Material-/Ausführungsproben werden in eigenen Leistungspositionen abgefragt. Alle nach Fertigstellung sichtbaren Bauteile sind rechtzeitig vor der Ausführung zu bemustern. Auf Verlangen sind Muster und Material-/Ausführungsproben für einen noch festzulegenden Allgemeinen Bemusterungstermin bereitzustellen. Sollten vorzeitig Freigabe und Entscheidungen des AG nötig werden, sind vom AN eigenverantwortlich und rechtzeitig entsprechende Vorlagen beim AG und der OÜW / dem Architekten einzureichen. B.34  EINWEISUNGEN / INBETRIEBNAHMEN Für sämtliche technischen und brandschutztechnischen Bauteile wie z.B. Türen, Fenster, Tore, RWA-Anlagen, etc. sind Inbetriebnahme und Einweisungen des Nutzers auf Verlangen durchzuführen. Dies wird in separaten Positionen beschrieben abgefragt. Mehrfachinbetriebnahmen sind titel-, bauteil- oder produktgruppenweise durchzuführen. B.35  OBERFLÄCHEN Mit allen endfertigen Oberflächen ist sehr pfleglich umzugehen. Das Arbeitsumfeld ist zu schützen. Werden Arbeiten im Bereich von zu schützenden Oberflächen durchgeführt, sind diese durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Auch bei Materialtransporten im Bereich von zu schützenden Oberflächen ist darauf zu achten, dass diese nicht durch unvorsichtiges Hantieren mit den aus- oder einzubringenden Materialien beschädigt werden. Auftragnehmer haben sich vor Ausführungsbeginn bei der Objektüberwachung (OÜW) zu vergewissern, welche Bauteile und Oberflächen dies betrifft. Über die Nebenleistungen nach VOB hinausgehende Schutzmaßnahmen werden über eigene Leistungspositionen abgefragt. B.36  BOHRUNGEN + DÜBELANWEISUNGEN Der Auftragnehmer hat sich in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten zu erkundigen, an welchen Bauteilen Bohrungen und Kernbohrungen ausgeführt werden dürfen. Es sind die Dübelanweisung der Planer bzw. Gutachter sowie die Vorschriften des Herstellers zu beachten. Um Fehlbohrungen in Betonbauteilen zu vermeiden, sind vor der Bohrung die Bauteile mittels Metallsuchgerät auf Bewehrungslagen zu prüfen. Fehlbohrungen in Betonbauteilen sind umgehend mit geeignetem Mörtel zu schließen. Für Befestigungen in WU-Beton-Bauteilen dürfen nur Klebedübel verwendet werden. Für Bohrungen in Bestandsbauteilen sind aufgrund der besonderen Konstruktionsarten im Bestand zwingend die Vorgaben durch den Tragwerksplaner und Architekten zu beachten. Für Befestigungen in den System-Flachdecken mit Bauteilaktivierung (System INNOGRATION Ceiltec) sind die "Empfehlungen zur Deckenbefestigung" des Systemherstellers zu beachten: zulässige Bohrtiefe (oben, seitlich, unten) = max. 30 mm Die Bohrtiefe ist durch geeignete Anschlagmittel sicherzustellen. B.37  AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN Die für die Ausführung nötigen Unterlagen erhält der Auftragnehmer ausschließlich in digitaler Form vom jeweiligen Planverfasser. Dem AN wird die Architektenplanung als Dateien im Format  .pdf und teilweise im Format  .dwg zur Verfügung gestellt. Papierpläne und Mehrausfertigungen für z.B. Nachunternehmer sind vom AN auf eigene Kosten zu erbringen. Planänderungen werden in der Regel per Email als pdf oder via Planserver an den AN verschickt. Die Mitarbeiter auf der Baustelle sind sofort vom AN zu informieren. Auf der Baustelle ist ein vollständiger Plansatz der aktuellen Planung (Architekten und eigene Werk- und Montageplanung) und sämtliche relevanten Zulassungen inkl. den Verarbeitungs- und Montagevorschriften vorzuhalten. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Nachunternehmer. B.38  WERK- UND MONTAGEPLANUNG Vom Auftragnehmer zu erstellende Unterlagen sind dem Auftraggeber im Format .pdf sowie bei Bedarf im Format .dwg via Planserver zu übermitteln. Die erforderliche Werk- und Montageplanung des AN wird in einer eigenen Leistungsposition abgefragt. Aus Gründen der Instandhaltung, Lagerhaltung, Wirtschaftlichkeit und deren Fortführung bzw. Erweiterung bestehender Anlagen sowie aus statischen und optischen Gründen können Fabrikatsvorgaben festgeschrieben werden. Das Leitprodukt ist dann anzubieten. Der Auftragnehmer darf zur Durchführung seiner Arbeiten nur Ausführungsunterlagen wie Werk- und Detailpläne sowie Schal- und Bewehrungspläne verwenden, die mit Freigabevermerk der Planer versehen sind. B.39  BAUBESTANDSDOKUMENTATION Mindestens 4 Wochen vor Abnahme der Leistungen des AN (= Voraussetzung für die Schlussrechnung) und der behörlichen Abnahmen ist vom Auftragnehmer seine Bestandsdokumentation (Umfang gemäß Checklisten des AG) zur Prüfung beim AG in digitaler Form (PDF-Dateien) zu übermitteln und nach Freigabe in den Projektkommunikationsraum hochzuladen. Die Vorlage ist Abnahmevoraussetzung. Die Reihenfolge bzw. Strukturierung der Bestandsdokumentation ist gemäß Vorgabe des AG einzuhalten. Diese Leistungen des Auftragnehmers sind in separaten Leistungspositionen erfasst. Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zu den zum Einsatz vorgesehenen Materialien / Baustoffen / Produkten sind vor Ausführung der Leistung der Objektüberwachung unaufgefordert zu übergeben. B.40  URKALKULATION Der Auftragnehmer hat die seinem Angebot zugrunde liegende Kalkulation mit Vorlage seines Angebotes mit den Formblättern 221 oder 222 und 223 vorzulegen. B.41  ABRECHNUNG Die Abrechnung erfolgt kumuliert und es sind zu jeder Rechnung entsprechende farblich gekennzeichnete Aufmaß- und Abrechnungspläne vorzulegen. In jeder Rechnung sind die Massen kumulativ für jede abgerechnete Teilleistung in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufzuführen. Die Ordnungszahl der dazugehörigen Position inklusive der Bezeichnung (ggf. als Kurztext) wie im Leistungsverzeichnis sind ebenfalls anzugeben. Die Rechnungen sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Die Rechnungssumme ist inklusive der gültigen Mehrwertsteuer anzugeben. Die Rechnung ist bei Rechnungsstellung inklusive der Aufmaße verpflichtend auf dem PKM-Server einzustellen. Der Rechnungsworkflow ist zu beachten, Festlegungen siehe Bauvertrag. Der Auftraggeber stellt keine Leistungsverzeichnisse für geänderte oder zusätzliche Leistungen zur Verfügung. Solche Leistungen sind vom AN kostenfrei als Nachtrag prüfbar anzubieten. Zur Prüfung eines Nachtrages ist dieser umfassend und eindeutig zu beschreiben, die benötigten Mengen realistisch anzugeben. Die Positionen sind mit Massen, Einheitspreisen und Positionssumme zu versehen. Zeitliche Auswirkungen der zusätzlichen Leistungen auf den Vertragstermin sind darzustellen. Stoffkosten (aller notwendigen Materialien) + Zuschlag: Materialpreise sind durch Beilage der Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Sollte kein Angebot oder Rechnung vorliegen, kann im Einzelfall auch eine Preisliste eingereicht werden. Die Stoffkosten sind auf die einzelnen Arbeitsschritte aufzuschlüsseln. Lohnkosten (aller notwendigen Arbeitsschritte): Aufschlüsseln der einzelnen Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand, unter Angabe der benötigten Arbeitskräfte. Der angesetzte Kalkulationslohn hat dem Angebotslohn zu entsprechen. Gerätekosten sind separat auszuweisen. Zur Prüfung der Preisbildung sind diese durch Rechnung/Angebot zu belegen und mit dem vereinbarten Zuschlag zu versehen. Eigene Geräte die nicht durch ein Fremdangebot belegt werden können, sind durch Beilage der gültigen Baugeräteliste zu belegen. Kleingeräte und Werkzeuge sind im Mittellohn enthalten und werden auch im Nachtrag nicht gesondert verrechnet. Aufschlüsseln der einzelnen Gerätekosten je Arbeitsschritte mit dem notwendigen Zeitaufwand. Fremdkosten, wie z.B. Miete für Straßensperrungen usw., sind durch entsprechende Belege inkl. der Zuschläge nachzuweisen. Nachunternehmerkosten inkl. der Kalkulation des NU + Zuschläge. Nachträge die durch bzw. teilweise durch Nachunternehmer durchgeführt werden, sind wie vorher beschrieben nachzuweisen. Nachträge sind inklusive aller Anlagen verpflichtend über dem PKM-Server zu verteilen. B.42  DIGITALES BAUMANAGEMENT Der Auftraggeber verwendet im Projekt i10 für die digitale Umsetzung der Prozesse und Themengebiete der LPH 8 die Software Dalux Field. Dalux Field ist eine browserbasierte und appbasierte Software, welche über die freie Konfiguration von Strukturen, Workflows und Eingabemasken die individuellen Bedürfnisse eines Bauprojekts digital abbildet. Ziel ist es die Zusammenarbeit, Kommunikation und Dokumentation der einzelnen Projektbeteiligen an einem Ort zu bündeln und Synergien zu schaffen. Das Baustellenmanagement Tool Dalux Field erlaubt gleichzeitig in einer zentralen Plattform die Dokumentation der Baustelle und die Kommunikation mit ihren Teilnehmern. Als Grundlage der digitalen Bespielung der Baustelle dienen sowohl 2-D Plangrundlagen, als auch ggf. BIM-Modelle, die sowohl online als auch offline zur Verfügung stehen. Es besteht die Möglichkeit Dalux Field als Webanwendung oder über mobile Endgeräte zu verwenden. Es stehen in Dalux Field mehrere in sich greifende Module zur Anwendung bereit: 1. Aufgaben 2. Checklisten 3. Capture (Fotodokumentation) 4. Bautagesberichte 5. Protokolle Folgende Prozesse und Themen werden in standardisierter Form in Dalux Field abgewickelt: - Berichtswesen (z.B. Baubesprechung, Bautagebuch, Bemusterung, etc.) - Dokumentenmanagement (z.B. Kernbohranträge, Aufgabenmanagement, Mängelmanagement etc.) - Fotodokumentation (z.B. Baufortschrittskontrolle, etc.) - Dokumentation von Übergaben Die Grundlagen und Vorlagen werden in einem gemeinsamen Kick-Off Termin vorgestellt und definiert. Des Weiteren erfolgt eine umfassende Schulung/ Unterweisung, etc., sodass Dalux Field von allen Beteiligen effektiv auf der Baustelle genutzt werden kann. Die Nutzung von Dalux Field ist für die ausführenden Firmen kostenlos und die Anwendung wird nicht gesondert vergütet. Die entsprechende Hardware wird vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Nutzung von Dalux Field ist für die ausführenden Firmen verpflichtend.
B - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ALLGEMEIN
C.1 - ESTRICHARBEITEN - ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil ------------------------------------------------------------ 1.   A l l g e m e i n e s 1.1 Normen und Richtlinien Zusätzlich zur VOB Teil C, gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller in der zum Vergabezeitpunkt gültigen Fassung. Brandschutz-, wärmeschutz- und schallschutztechnische Anforderungen sind zwingend zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. 1.2  Umfang der Arbeiten Durch den Auftragnehmer sind folgende Arbeiten auszuführen: - Schwimmender Estrich auf Dämmlagen und Trennlage - Zementestrich im Verbund - Ausgleichsdämmung auf Trennlage und Stahlbetondecke - Abdichtungs-, Dämm- und Trennschichten   unter schwimmendem Estrich - Einbauteile wie Bodenabstellwinkel, etc. 1.3   Ausführungsort Die Estricharbeiten dieses Leistungsverzeichnisses umfassen hauptsächlich den Einbau von schwimmendem Estrich auf bauseits neu gebauten Decken- oder Bodenplatten aus Ortbeton. Im Bereich von Türöffnungen sind Fugen anzulegen. Die auszuführenden Bodenaufbauten befindet sich in allen Ebenen des Gebäudes. Stockwerkszuschläge für die Einbringung werden nicht gewährt. 2.   S t o f f e ,   B a u t e i l e Der AN ist alleinverantwortlich für die richtige Wahl der Werkstoffe, wie sie dem Verwendungszweck und der Verarbeitung entsprechen. Es sind alle Materialien er von einem Systemhersteller zu verwenden und müssen den gängigen bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnissen und Normen entsprechen. Die verwandten Materialien sind gemäß den technischen Merkblättern und Richtlinien des Materialherstellers zu verarbeiten. Alle im LV aufgeführten Bestandteile der Konstruktionen sowie die Baustoffe müssen aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein, um die uneingeschränkte Funktion der Konstruktionen zu gewährleisten. Für den jeweiligen Untergrund ist bei Flächen, die mit Verbundestrich versehen werden sollen unter Berücksichtigung des Untergrunds eine geeignete Haftbrücke für die anschließende Aufbringung des entsprechenden Estrichs als Systemlösung zu wählen. Die einzelnen Produkte müssen dabei zueinander kompatibel sein. Sofern in der Position nicht anders vermerkt, werden die Materialgüten wie folgend definiert: - Edelstahl: nichtrostender Edelstahl, Werkstoffnummern 1.4301, 1.4303, 1.4306, 1.4307,  1.4567 oder 1.4541 nach EN 10027-2 und DIN EN 10088-3 (Korrosionswiderstandsklasse II), falls nicht im Positionsbeschrieb anders gefordert. - Stahl: S235 JR oder S235 JRG2 nach DIN EN 10025-2 Alle nicht sichtbaren Stahlbauteile sind werkseitig verzinkt (feuer- oder galvanisch-verzinkt) oder aus nichtrostendem Stahl auszuführen. 3.   A u s f ü h r u n g 3.1   Allgemeines Die ordnungsgemäße Untergrundbeschaffenheit sowie die Maßgenauigkeit des Rohbodens ist vor dem Verlegebeginn vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu überprüfen. Angrenzende Bauteile sind vor Beschädigungen zu schützen. Angrenzende Glas-, Edelstahl-, und farbbeschichtetete Oberflächen sind vor der Ausführung des Estrichbelages mit Folien oder anderen geeigneten Schutzmaßnahmen zu schützen. Eventuell aufgetretene Verunreinigungen auf angrenzenden Bauteilflächen sind unmittelbar nach dem Einbau des Estrichs mit geeigneten Reinigungsmitteln und -materialien zu säubern. Eventuelle Ausbesserungs- und Ersatzkosten gehen zu Lasten des Schädigers. Die Kosten die durch Beschädigungen oder das Entfernen von unsachgemäß eingesetzten Schutz- maßnahmen (z.B. Klebebandreste) entstehen gehen stets zu Lasten des Verursachers. Es ist insbesondere darauf zu achten die bauseits bereits eingebrachte Fassade nicht zu beschmutzen. Das Abkleben von Fassadenbauteilen in Bereichen, in denen der Estrich direkt an die Fassade angrenzend einzubauen ist wird separat vergütet. Teile der Wände wurden als Sichtbetonwände ausgeführt. Hier ist besonders auf die Vermeidung von Verschmutzungen an sichtbar verbleibenden Flächen durch Estrich zu achten. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten darüber zu erkundigen, welche Wandflächen als Sichtbeton ausgeführt wurden. Die Estrichoberflächen müssen so beschaffen sein, dass sie vom Lieferanten der Bodenbeläge nur noch angeschliffen und grundiert werden müssen. Abstellungen der Estriche beim Einbau sowie die Herstellung von Aussparungen in den Estrichen sind, soweit sie Bauteile aus dem Leistungsbereich des GU betreffen, grundsätzlich einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die im Leistungsverzeichnis genannten Positionen zu Abstellungen und Aussparungen in Estrichen kommen nur zur Anwendung und Vergütung, wenn die Notwendigkeit dieser Leistungen eindeutig nicht vom GU zu verantworten sind. 3.2    Maßtoleranzen Die Konstruktionen sind so auszubilden, dass die Maßtoleranzen der angrenzenden Bauteile bzw. des Untergrunds ausgeglichen werden können. Die Planheit der fertigen Estrichoberfläche hat der DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4 zu entsprechen. Mehrforderungen wegen Ungenauigkeit von bauseitigen Bauteilen werden nicht anerkannt, sofern die zulässigen Toleranzen nicht überschritten werden. Überschreitungen von nach VOB/C DIN 18353 zulässigen Grenzwerten für Ebenheitsabweichungen des Untergrunds sind vom AN nach Absprache mit der Objektüberwachung über die jeweiligen Positionen zu vorbereitenden Maßnahmen auszugleichen (Fräsen, Ausgleichsmörtel etc.). 3.3    Fugenbilder Die Ausführung von Fugen erfolgt generell gemäß separat vergütetem Fugen- und Höhenplan auf Grundlage der Bodenspiegel des Architekten. Die Ausführung von Scheinfugen ist in das Angebot mit einzukalkulieren. Ausführung von Bauteilfugen wird über separate Positionen vergütet. Arbeitsfugen für Erstellung von Estrichflächen einzelner Räume in mehreren Arbeitsschritten sind in den jeweiligen Estrichpsoitionen mit einzukalkulieren und werden nicht separat vergütet. Der Mehraufwand für das Anarbeiten an aufgehende Bauteile wie Wände, Stützen, Brüstungen, Fassaden etc. oder Bauwerksfugen ist in die Positionen der Dämmstreifen, Abstellungen und Fugenprofile mit einzukalkulieren. Notwendige Abstellungen zur Abgrenzung verschiedener Bodenbeläge, die nicht durch bauseitige vertikal verlaufende Bauteile getrennt sind, werden separat vergütet. Arbeitsfugen innerhalb von einzelnen Flächen sind zu verharzen. Das Verharzen solcher Arbeitsfugen ist vom AN mit in die jeweiligen Estrichpositionen einzukalkulieren. 3.4    Meterrisse Pro Geschoss ist bauseits ein Meterriss vorhanden. Weitere erforderliche Meterrisse sind vom AN in die einzelnen Räume zu übertragen. Diese Leistung ist in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. 4.   W e i t e r e   L e i s t u n g e n Koordinationsaufwand Der erhöhter Koordinationsaufwand für Absprachen mit den Planungsbeteiligten und mit den haustechnischen Gewerken und Ausbaugewerken, die in die Leistungen des AN eingreifen, ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Ausführung der Arbeiten hat zeitversetzt, baubegleitend und abschnittsweise gemäß Bauzeitenplan und Baufortschritt sowie auf Anordnung der OÜW, einschließlich der dazu erforderlichen An- und Abfahrten zu erfolgen. Alle Preise verstehen sich auf eine nutzungsfertige Arbeits- leistung, einschl. Lieferung und Montage sämtlicher Materialien, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung oder Leistung vermerkt ist. Erforderliche Hebezeuge sind vom AN selbst zu stellen und in die EP der Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Der Einsatz von Kranfahrzeugen oder sonstigen Hebeeinrichtungen ist rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der Objektüberwachung abzuklären. Die vertikalen und horizontalen Förderwege sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Auf Verlangen sind Prüfzeugnisse von anerkannten Prüfinstituten ohne Anspruch auf  Vergütung  vorzulegen. 5.   A u f m a ß   u n d   A b r e c h n u  n g Aufmaße vor Ort sind für alle zu erstellenden Bauteile zwingend notwendig und stellen die Grundlage für die Abrechnung dar. Über die fertigungstechnisch notwendigen Rohbaumaße ist ein Aufmaß-Protokoll (einschl. Nivellement des Rohbodens) zu erstellen und unaufgefordert der OÜW vorzulegen. Sämtliche Maße sind verantwortlich vom AN auf der Baustelle zu nehmen. Maße von vorliegenden Zeichnungen sind am Bau zu überprüfen. Die in den Ebenen festgelegten Höhen (z.B. Meterriss, Aufzüge, Treppenhaus) müssen vor Montage kontrolliert werden. Die Aufmaßerstellung wird separat vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach VOB Teil C - DIN 18 353 - Estricharbeiten.
C.1 - ESTRICHARBEITEN - ZTV
C.2 - FLIESENARBEITEN -ZTV- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil: ---------------------------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Auftragserteilung gültigen Ausgabe, die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. 1.1   Gegenstand dieser Ausschreibung Es sind folgende Leistungen zu erbringen: - Erstellen von Fliesenbelägen auf Wand- und Bodenflächen   in Sanitärbereichen, Nebenräumen, Restaurant, Buffet, Küche, Lobby,   Haupttreppenhaus - Lieferung von Ersatzfliesen aus der gleichen Materialcharge   der zuvor beschriebenen Fliesenbeläge Die auszuführenden Leistungen befinden sich in allen Ebenen UG - 5.OG. Der Transport bis zur Montagestelle ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Stockwerkzuschläge werden nicht gewährt. 1.2   Ausführungsvorgaben Die dem LV zugeordneten Grundriss-, Detail-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Die Fliesenspiegelpläne sind hinsichtlich Achsraster und Fugenbild auf die Raumgeometrie und die Einbauten abgestimmt und sind bei der Ausführung zwingend zu beachten. 1.3   Stand der Technik Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften sowie dem Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. 2.   S t o f f e   u n d    B a u t e i l e Die auszuführenden Fliesenbeläge und die zu liefernden Ersatzfliesen müssen für die einzelnen Fliesentypen jeweils aus der gleichen Materialcharge des Fliesenherstellers stammen, um Farb- und Oberflächenunterschiede auszuschließen. 2.1   Fliesenbeläge Auf Wand- und Bodenflächen sind glasierte Steinzeug- und unglasierte Feinsteinzeug-Fliesen nach DIN EN 14411, in unterschiedlichen Material- stärken, Farbtönen, Oberflächen und Verlegearten auszuführen. Bei Bodenfliesen kommen Rutschhemmungen von R9 - R12  nach DGUV Regel 108-003 zur Ausführung. 2.2   Verankerungselemente Alle Ankermittel müssen die statischen Anforderungen erfüllen. Befestigungen haben mit ausreichend kräftigen, bauamtlich zugelassenen Dübeln und Schrauben aus Edelstahl zu erfolgen. Sämtliche dazu erforderlichen Schrauben, Muttern, Bolzen, Distanzscheiben etc. sind in Edelstahl auszuführen. 2.3   Gefahrstoffe Für die Auswahl und die Verarbeitung der angebotenen Baustoffe sind insbesondere folgende Richtlinien und Empfehlungen zu beachten: - Verordnung über gefährliche Stoffe - Gefahrstoffverordnung - - Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaften der   Bauwirtschaft- GISBAU - Ist der Einsatz von Gefahrstoffen (wie z. B. mineralfaser-, oder lösungsmittelhaltige Baustoffe) nicht zu umgehen, sind besondere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der mittelbar Betroffenen ausschließt. 3.   A u s f ü h r u n g 3.1   Fliesenraster, Fliesenspiegel Wand- und Bodenfliesen sind, soweit vom AG nicht anderes vorgesehen ist, im gleichen Fugenverlauf (Fugenschnitt) zu verlegen. Der Verlegestart ist nach den Vorgaben der Fliesenspiegelpläne des Architekten auszuführen. Der kleinste Fliesenpaßstreifen darf dabei minimal aus 1/2 Fliese bestehen. Vor der Ausführung ist durch den Auftragnehmer, im Rahmen der Vorleistungsprüfung, der Fliesenspiegelplan des Architekten hinsichtlich Masshaltigkeit und Umsetzbarkeit mit einem Aufmass vor Ort zu überprüfen. Sofern durch den Auftragnehmer Unregelmäßigkeiten oder Abweichungen vom Fliesenspiegelplan festgestellt werden, ist dies unverzüglich der OÜW schriftlich aufzuzeigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. 3.2   Abdichtungssystem Als Abdichtung ist ein hochflexibles Abdichtungssystem im Verbund mit den Fliesenbelägen auszuführen, welches den Anforderungen des Merkblattes 'Hinweise für die Ausführung von Abdichtungen im Verbund mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innenbereich', Stand November 2019, herausgegeben vom Fachverband des Deutschen Fliesengewerbes im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB) entspricht. Die Vorbehandlung (Grundierung, etc.) sowie die weiteren Komponenten des Fliesenbelages (Verklebung, flächige und dauerelastische Verfugung) sind systemkompatibel auf das Abdichtungssystem abzustimmen. 3.2   Verklebung, Mörtelbettung Wandbekleidungen und Bodenbeläge sind in vollflächiger Dünnbettung (100 % Aufbruch) im kombinierten Klebeverfahren (d.h. Auftrag des Dünnbettmörtels sowohl auf die Verlegefläche als auch auf die Rückseite der Fliesen) nach DIN 18 157 Teil 1 zu verlegen, soweit nicht eine andere Bettung vorgeschrieben ist. Die Mörtelhaftung der jeweiligen Fliese darf durch nichts herabgesetzt bzw. behindert werden. Werkseitig aufgebrachte Sprühaufträge, Tränkungen, Versiegelungen usw. zur Erzielung z.B. einer Imprägnier- wirkung sind nicht zulässig. 3.3   Fliesen- und Plattenzuschnitte Alle Fliesen- und Plattenschnitte sind exakt scharfkantig herzustellen; gehauene Fliesen oder Platten sind nicht zulässig. Sämtliche Runddurchbrüche in oder an den Fliesen oder Platten sind zu bohren oder zu schleifen. Der erforderliche Durchmesser für Durchführungen darf nicht mehr als um 1 cm überschritten werden. 3.4   Verfugung Der Fliesenbelag ist durch das Einschlämmen mit einem wasserfesten, flexiblen Fugenmörtel satt zu verfugen. Die Farbe der Verfugung wird erst nach erfolgter Bemusterung vom Auftraggeber bzw. Architekten festgelegt. Nach dem Verfugen ist ein absolut reiner Belag herzustellen. Dazu sind sämtliche Rückstände von Klebemörtel, Zementschleier etc. sowie Reste von Fugenfüllmaterial restlos zu beseitigen. Eine OXIM-vernetzende Ausführung ist nicht zulässig (siehe ZTV-B) . 3.5   Allgemeine Hinweise zur Ausführung 3.5.1   Anlieferung / Lagermöglichkeiten Die Anlieferung der zu verbauenden Baustoffe auf die Baustelle ist aufgrund der beengten Platzverhältnisse immer 'just in time' für den Tagesbedarf durchzuführen. Das Lagern von noch nicht verbauten Materialien kann nicht zugesichert werden und kann nur nach Rücksprache mit der Objektüber- wachung erfolgen. Anforderungen an  Lagerort: - Freigabe durch Objektüberwachung - Kennzeichnung mit Firmenschild - abgeschlossen (z.B. Container) 3.5.2   Installationen, Einbauten Die Fliesenarbeiten in Bereichen mit Einbauten und Installationen dürfen erst dann begonnen werden, wenn alle anzuschließenden Einrichtungen nach ihrer Lage bzw. ihren Anschlüssen exakt von den Fachfirmen angegeben und von der Objektüberwachung freigegeben sind. Der AN hat die Pflicht, vor Beginn der Arbeiten auf mögliche vorhandene Abweichungen vom Fliesenspiegelplan des Architekten hinzuweisen. 3.5.3   Verunreinigungen, Beschädigungen Verunreinigungen und Beschädigungen sind unbedingt zu vermeiden, sowohl an Wänden als auch an Rohrleitungen, Türzargen und sonstigen Bauteilen und Werkstücken. Alle durch die Fliesenarbeiten entstandenen Verunreinigungen sind unmittelbar sachgemäß zu beseitigen. Sofern die Fliesenarbeiten in unmittelbarer Nähe zu oberflächenfertigen Bauteilen (z.B Sichtbeton, lackierte Oberflächen, Verglasungen, etc.) durchgeführt werden, sind diese durch den AN Fliesenarbeiten durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Reinigungskosten, durch entstandene Verunreinigungen des AN Fliesenarbeiten, gehen dessen Lasten. Gleiches gilt für den Ersatz von beschädigten Bauteilen. 3.6   Muster Fliesen, Fugenmaterial und dauerelastische Fugen, sind vor Material- bestellung, zur Freigabe durch den AG zu bemustern. Dazu sind vorab durch den Auftragnehmer Musterflächen der angebotenen Fliesenbeläge auszuführen. Die Verfugung der Fliesenbeläge und die dauerelastischen Dichtungsmassen sind dabei in mindestens drei unterschiedlichen Farbabstufungen auszuführen. Die Musterflächen werden gemeinsam vom AG sowie den Architekten begutachtet, freigegeben und stellen den Ausführungsstandard dar. Die Aufwendungen für Musterflächen sind in eigenen Leistungspositionen erfaßt. Die Musterflächen sind nach Aufforderung der OÜW durch den AN vollständig zu beseitigen und zu entsorgen. 3.7   Ausleuchtung der Arbeitsbereiche Der Auftragnehmer hat auf seine eigenen Kosten dafür Sorge zu tragen, dass an seinen Arbeitsbereichen eine ausreichende Arbeitsbeleuchtung vorherrscht. 4.   A u f m a ß   u n d   A b r e c h n u n g Das Aufmass und die Abrechnung der Fliesenarbeiten erfolgt gemäß VOB/C - DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten
C.2 - FLIESENARBEITEN -ZTV-
C.3 - BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN -ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil. ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s Normen und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Beauftragung gültigen Ausgabe, die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten sein. Bei den abzugebenden Preisen ist insbesondere VOB/C, DIN 18299 zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. 1.1   Umfang der Arbeiten Der Auftragnehmer erstellt : - Bodenbeschichtungen auf Estrichflächen mit klassifiziertem Oberflächenschutzsystem - Bodenbeschichtungen und Versiegelungen auf Rohbau Bei den auszuführenden Beschichtungen handelt es sich um Erstbeschichtungen. Die Einbringung und die Ausführung im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Zuschläge für die Einbringung und den Transport der Baustoffe/Geräte in diese Ebenen werden nicht gewährt. 1.2   Zeitlicher Ablauf Die Arbeiten sind abschnittsweise in Abstimmung mit der Objektüberwachung durchzuführen. 1.3   Stand der Technik Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften sowie dem anerkannten Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. 2.   S t o f f e   u n d   B a u t e i  l e Der AN ist alleinverantwortlich für die richtige Wahl der Werkstoffe; sie müssen dem Verwendungszweck und der Verarbeitung entsprechen. 2.1   Beschichtungsaufbau Die zur Anwendung kommenden Materialien müssen in einer Systemkette aufeinander abgestimmt sein, d.h. sie müssen einheitlich von einem Hersteller bezogen werden. Es ist nur der vom Hersteller empfohlene Schichtaufbau anzuwenden. Der AG ist berechtigt, jederzeit Werkstoffproben in der erforderlichen Menge zu entnehmen. Die Kosten für die Prüfungen trägt der Unternehmer, wenn die Ergebnisse nicht den Forderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen. 3.   A u s f ü h r u n g 3.1   Untergrund Der Untergrund besteht aus Stahlbeton und zementgebundenem Estrich. Vor dem Beginn der Beschichtungsarbeiten hat der AN grundsätzlich die Oberfläche auf Eignung und Haftzugfestigkeit für die geplanten Beschichtungsarbeiten zu überprüfen. Evtl. Einwände sind der Objektüberwachung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die in den Technischen Merkblättern des Materialherstellers genannten Mindestverarbeitungstemperaturen und der Taupunkt sind während der Ausführung täglich zu kontrollieren und in ein Protokoll einzutragen. Die Oberflächentemperatur muss mind. 3 Grad Celsius über dem Taupunkt liegen. Bei Unterschreitung der erforderlichen Temperaturen sind mit der Objektüberwachung weitere Maßnahmen abzusprechen. 3.2   Vorbereiten des Untergrundes Der Untergrund ist vor der Ausführung mit geeigneten Geräten zu reinigen. Die vorhandenen Untergründe sind auf die Eignung als Beschichtungsträger zu prüfen. Der Beschichtungsträger darf keine Rückstände oder Zusätze aufweisen, die die Haftung des Anstriches beeinträchtigen. Sind sichtbare oder anderweitig erkennbare Mängel, durch die Schäden im fertigen Anstrich entstehen können, vorhanden, so hat sich der AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an den AG zu wenden. Prüfungen der Untergründe sind in die Einheitspreise miteinzurechnen sofern keine besonderen Positionen dafür vorgesehen sind. 3.3.   Bodenbeschichtung Es ist nur der vom entsprechenden Hersteller empfohlene Schichtaufbau anzuwenden. Auf die Einhaltung der Systemkette ist zu achten. Werden auf Flächen mehrere Beschichtungen nebeneinander ausgeführt, so ist die Abgrenzung zur Nachbarfläche geradlinig und exakt herzustellen. Es dürfen keine Farbunterschiede zwischen Beschichtungen verschiedener Arbeitsabschnitte auftreten. 3.4.   Randhochzüge Randhochzüge von Bodenbeschichtungen sind exakt geradlinig nach oben zur Wandfläche abzugrenzen. 4.   A u f m a ß   u n d   A b r e c h n u n g Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgt nach VOB TeilC - DIN 18349 Betonerhaltungsarbeiten in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergabe gültigen Fassung.
C.3 - BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN -ZTV -
C.4 - BODENBELAGSARBEITEN -ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil. ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s 1.1 Normen und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Auftragserteilung gültigen Ausgabe, die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. 1.2 Gegenstand dieser Ausschreibung Es sind folgende Leistungen zu erbringen: - Liefern und Verlegen von Teppich- und Vinylbodenbelägen. 1.3 Ausführungsort Die auszuführenden Leistungen befinden sich in den Ebenen UG bis 7.OG. Die Einbringung und der Transport im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Ebenenzuschläge werden nicht gewährt. 1.4 Bauablauf Es ist ein zeitlich nach Bauabschnitten und Bauteilen (Ebenen) gestaffelter Bauablauf vorgesehen und zu kalkulieren. 2.   S t o f f e   u n d   B a u t e i  l e Materialien, Fabrikate oder Systeme sind vom Bieter zu benennen, wenn dies im Leistungsverzeichnis gefordert wird. Auf Verlangen hat der AN nach Auftragserteilung kostenlos Muster zur Verfügung zu stellen Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine Bestätigung des Musters durch den Auftraggeber ist einzuholen. Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten. Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen die zu klebenden Materialien nicht negativ beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. Verwendbarkeitsnachweise (Zulassungen, Prüfzeugnisse) Technische Datenblätter, Einbauanleitungen etc. aller Materialien und Bauprodukte sind unaufgefordert, rechtzeitig vor der Ausführung dem AG zur Freigabe vorzulegen. 3. A u s f ü h r u n g 3.1 Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der AN mit dem AG bzw. dessen Objektüberwachung festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, falls unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden, müssen diese angezeigt werden. Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis erforderlich, sind diese vor Beginn der unmittelbar betroffenen Leistung zu vereinbaren. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Der AN hat für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem AG zu beseitigen. Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des AN. Verunreinigte Bauteile und Einrichtungsgegenstände sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Belagsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem AN überlassen und sind auf die vorgesehene Folgeleistung abzustimmen. Lagerfähiges Restmaterial ist dem Auftraggeber für spätere Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Restmaterial, das der Auftraggeber nicht übernehmen will, hat der AN entweder zu entsorgen oder in seinen Besitz zu übernehmen. Nicht lagerfähiges Restmaterial sowie Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der AN ebenfalls zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der AG kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Die Arbeitstechniken für die Belagsarbeiten sind dem AN freigestellt, falls in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird oder vom Bauablauf oder der vorgesehenen Raumnutzung nichts dagegen spricht. Leistungen zur Untergrundvorbereitung bzw. Leistungen, die nicht die finale Oberflächenfertigstellung beinhalten sind vor Ausführung bezüglich Umfang und Abrechnung mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Alle zu bearbeitenden Untergründe sind vom AN auf Eignung gemäß DIN 18 365 zu prüfen. 3.2   Ausführungsvorgaben Die dem LV zugeordneten Planungsunterlagen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 3.3   Verarbeitungsrichtlinien Vorgeschriebene Materialien und Bauteile sind unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzubauen. 3.4   Aufmasse Aufmasse vor Ort sind für alle zu erstellenden Bauteile zwingend notwendig. Über die fertigungstechnisch notwendigen Einbaumaße ist ein Aufmassprotokoll zu erstellen und unaufgefordert der OÜW vorzulegen. Dieser Aufwand wird ergänzend zur VOB/C als Nebenleistung nicht separat vergütet. 3.5   Untergrund Der Untergrund für den Bodenbeläge besteht aus Zementestrich, als schwimmender Estrich oder Hohlraumboden. 3.6   Masstoleranzen Für alle Bodenbeläge gelten die erhöhten Anforderungen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4. Zum Ausgleich von Unebeneiten kommen Spachtel- und Ausgleichsmassen zur Ausführung. Diese sind mit einer Mindeststärke von 1 mm einzubauen. 3.7   Verlegeangaben Die Ausführung erfolgt anhand der Ausführungs- und Detailpläne des Architekten sowie des LVs. Diese Unterlagen sind vor dem Ausführungsbeginn vom AN zu prüfen. Die eventuellen Unstimmigkeiten und Abweichungen in den Ausführungsunterlagen sind vom AN innerhalb von 6 Wochen nach Auftragserteilung der Objektüberwachung mitzuteilen. Maße auf den vorliegenden Zeichnungen dienen lediglich als Kalkulationsgrundlage und sind vom AN verantwortlich auf der Baustelle für jedes Element zu überprüfen. Dazu hat der AN gemäß dem Baufortschritt ein verbindliches Bauaufmaß zu erstellen, das der OÜW vorzulegen ist. Diese Leistung wird als Nebenleistung nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzukalkulieren 4.   A u f m a s s   u n d    A b r e c h n u n g Das Aufmass und die Abrechnung der Belagsarbeiten erfolgt gemäß VOB/C - DIN 18 365 Bodenbelagsarbeiten.
C.4 - BODENBELAGSARBEITEN -ZTV -
C.5 - HOHLRAUMBODEN -ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil. ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s 1.1 Normen und Richtlinien Zusätzlich zur VOB Teil C, gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller in der zum Vergabezeitpunkt gültigen Fassung. Brandschutz-, wärmeschutz- und schallschutztechnische Anforderungen sind zwingend zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. 1.2  Umfang der Arbeiten Durch den Auftragnehmer sind folgende Arbeiten auszuführen: - Hohlraumboden liefern und verlegen Die auszuführenden Leistungen befinden sich in allen Ebenen EG - 2.OG im Büro. Der Transport bis zur Montagestelle ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Stockwerkzuschläge werden nicht gewährt. 1.3   Ausführungsvorgaben Die dem LV zugeordneten Grundriss-, Detail-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.4   Stand der Technik Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften sowie dem Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. 2.   S t o f f e ,   B a u t e i l e Es sind nur Teile eines Herstellers einzubauen. Die Bodenplatten müssen gegen übliche Feuchtigkeitseinwirkungen, wie veränderliche relative Luftfeuchtigkeit, unempfindlich sein. Konstruktionsbestandteile aus Metall müssen entweder nicht rostend oder durch Verzinken dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Die Nutzerrichtlinien des jeweiligen Herstellers sind dem Angebot beizulegen Materialien, Fabrikate oder Systeme sind vom Bieter zu benennen, wenn dies im Leistungsverzeichnis gefordert wird. 3.   A u s f ü h r u n g 3.1   Allgemeines Vor Ausführungsbeginn hat der AN mit dem AG festzulegen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem in Erfahrung zu bringen. Wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden, müssen diese angezeigt werden. Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis erforderlich, sind diese vor Beginn der unmittelbar betroffenen Leistung zu vereinbaren. Alle Maße sind vor der Ausführung am Bau zu überprüfen, sofern keine Detailzeichnungen mit verbindlichen Maßangaben vorliegen. Der AN hat für einen ausreichenden Oberflächenschutz während der Bauzeit zu sorgen und diesen zur Abnahme nach Abstimmung mit dem AG zu beseitigen. Das Klammern, die Verwendung von Reißzwecken oder ähnlichen Befestigungsmitteln, die die abzudeckende Oberfläche verletzen oder Rost verursachen, ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtbeachtung gehen auch Folgeschäden zu Lasten des AN. Verunreinigte Bauteile und Einrichtungsgegenstände sind sofort ohne Beschädigung zu reinigen. Belagsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Sind Schleifen und Spachteln vorgesehen, so bleiben die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem AN überlassen und sind auf die vorgesehene Folgeleistung abzustimmen. Lagerfähiges Restmaterial ist dem AG für spätere Reparaturarbeiten zur Verfügung zu stellen. Restmaterial, das der AG nicht übernehmen will, hat der AN entweder zu entsorgen oder in seinen Besitz zu übernehmen. Nicht lagerfähiges Restmaterial sowie Verpackungen, Behälter, Abdeckmaterial und dergleichen hat der Auftragnehmer ebenfalls zu entsorgen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten. Der AG kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. Die Arbeitstechniken für die Arbeiten sind dem AN freigestellt, falls in der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Technik vorgeschrieben wird oder vom Bauablauf oder der vorgesehenen Raumnutzung nichts dagegen spricht. Leistungen zur Untergrundvorbereitung bzw. Leistungen, die nicht die finale Oberflächenfertigstellung beinhalten sind vor Ausführung bezüglich Umfang und Abrechnung mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Alle zu bearbeitenden Untergründe sind vom AN auf Eignung gemäß DIN 18 365 zu prüfen. 3.2  Angaben zur Ausführung Anschlüsse des Hohlraumbodens an aufgehende Wände und Bauteile sind mit Dämmstreifen auszuführen Zur Überbrückung von Luftkanälen, Heizungsrohren oder sonstigen Installationen müssen Überbrückungsträger für eine oder zwei entfallene Stützen vorgesehenwerden können. Bei mehrschichtigen Hohlböden muss eine gleichmäßig dicke Estrichschichtgewährleistet sein. Bei mehrschichtigen Hohlböden ist auf den Trockenunterbau flächig eine PE-Trennfolie aufzubringen, oder die Stöße der Schalungselemente sind mit Klebeband abzudichten. Die Trennfolienbahnen sind zueinander und gegenüber Anschlüssen und Durchbrüchen derart abzudichten, dass beim Vergießen kein Estrich in den abgegrenzten Bodenhohlraum fließt. Aussparungen für Elektroanschlüsse oder Lüftungseinsätze sind gemäß den Vorgaben einzumessen und zu fixieren. Eine Sperrung der Baustelle für die gesamte Einbauzeit ist nicht möglich. Der Trockenaufbau ohne Estrichschicht muss nach Absprache auch für Handwerker anderer Gewerke bedingt begehbar sein. Die Oberfläche des Estrichs muss so beschaffen sein, dass der Fußbodenleger sie nur noch reinigen, anschleifen und grundieren muss. Planung und Ausführung der Hohlraumböden muss entsprechend den Vorgaben der "Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderung an Systemböden" erfolgen. Bodentanks sind mit einer dichten, harten Schale gegen den Bodenhohlraum abzuschließen. 4.   A u f m a ß   u n d   A b r e c h n u n g Das Aufmass und die Abrechnung der Hohlraumbodenarbeiten erfolgt gemäß VOB/C - DIN 18340 Trockenbauarbeiten
C.5 - HOHLRAUMBODEN -ZTV -
C.6 - SYSTEMTRENNWÄNDE -ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil. ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s 1.1 Normen und Richtlinien Zusätzlich zur VOB Teil C, gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller in der zum Vergabezeitpunkt gültigen Fassung. Brandschutz-, wärmeschutz- und schallschutztechnische Anforderungen sind zwingend zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. 1.2  Umfang der Arbeiten Durch den Auftragnehmer sind folgende Arbeiten auszuführen: - Systemtrennwände liefern und verlegen Die auszuführenden Leistungen befinden sich in allen Ebenen EG - 2.OG im Büro. Der Transport bis zur Montagestelle ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Stockwerkzuschläge werden nicht gewährt. 1.3   Ausführungsvorgaben Die dem LV zugeordneten Grundriss-, Detail-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 1.4   Stand der Technik Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften sowie dem Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. 2.   S t o f f e ,   B a u t e i l e Alle Materialien müssen den DIN-Vorschriften entsprechen und, soweit erforderlich, über einen gültigen Zulassungsbescheid verfügen. Die Verträglichkeit der verwendeten Baustoffe und Materialien ist vor Ausführung zu prüfen und entsprechend auszuwählen. Alle Werkstoffe und Materialien für den Innenbereich sind vor dem Hintergrund der Anforderung der weitestgehend möglichen Freiheit von Gerüchen und Ausgasungen zu wählen. Dauerhafte Geruchsbelästigungen durch eingebaute Materialien und Stoffe gelten als wesentlicher Mangel. Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass durch sie eine feste und dauerhafte Verbindung erreicht wird. Sie dürfen die zu klebenden Materialien nicht negativ beeinflussen und nach der Verarbeitung keine Belästigung durch Geruch hervorrufen. Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig, sowie mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen. Sie sind gem. den Herstellerichtlinien zu verarbeiten. Bei brandschutztechnischen Anforderungen sind die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnis oder Prüfbescheid oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) der Bauleitung zu übergeben. Bei nicht genormten Stoffen und Bauteilen sind, soweit erforderlich, die bauaufsichtlichen Zulassungen der Bauleitung zu übergeben. Bei geschweißten Bauteilen aus Edelstahl dürfen keine Anlauffarben sichtbar sein. 2.1. O b e r f l ä c h e n b e s c h a f f e n h e i t Sämtliche Leistungen sind oberflächenfertig zu übergeben, soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend beschrieben. 3.   A u s f ü h r u n g 3.1   Allgemeines 3.1.1   Aufmaße Aufmaße vor Ort sind für alle zu erstellenden Bauteile zwingend notwendig. Über die fertigungstechnisch notwendigen Rohbaumaße ist ein Aufmaßprotokoll zu erstellen und unaufgefordert der OÜW vorzulegen. Dieser Aufwand wird ergänzend zur VOB/C als Nebenleistung nicht separat vergütet. 3.1.2   Untergrund Der Untergrund zur Befestigung der Systemtrennwände besteht im wesentlichen aus: - tragenden Stahlbetonbauteilen - Kalksandstein- und Porenbeton-Mauerwerk - Trockenbauwände mit Metallständerprofilen. 3.1.3   Maßtoleranzen Es gelten generell die erhöhten Anforderungen an die Maßtoleranzen nach DIN 18202 und 18203. Für die Montage der Deckenkonstruktionen gelten darüber hinaus die erhöhten Anforderungen nach DIN 18168. Die Unterkonstruktionen sind so auszubilden, daß die Maßtoleranzen der angrenzenden Bauteile ausgeglichen werden können. Mehrforderungen wegen Ungenauigkeit von bauseitigen Bauteilen werden nicht anerkannt, sofern die zulässigen Toleranzen nicht überschritten werden. 3.1.4   Fugenbilder, Achsmaße Der gesamte Innenausbau basiert auf festgelegten Achsrastern, die mit erhöhten Anforderungen an die Maßgenauigkeit gem. DIN 18202 und 18203 zwingend einzuhalten sind. Die Lage der Systemtrennwände ist planerisch auf das Grundraster des Gebäudes abgestimmt. Die Systemtrennwände und alle optisch wirksamen Einbauten sind vor Ort nach diesem Raster auszurichten. 3.1.5   Materialstärken Alle Materialstärken sind gemäß dem zu erstellenden Tragfähigkeits- nachweis unter Beachtung der Herstellerrichtlinien und gemäß Zulassung, Prüfzeugnis sowie nach dem Stand der Technik zu wählen. 3.2   Werkstatt und Montageplanung Vor Beginn der Arbeiten sind vom AN Werkstatt- und Montagezeichnungen mit Systemdetails zu den Systemtrennwänden zu erstellen. Diese Leistung wird über eine Position des Leistungsverzeichnisses vergütet. Alle Zeichnungen sind vor Produktionsbeginn vom Architekten freizugeben. Die Ausführung erfolgt anhand der Ausführungs- und Detailpläne, sowie des LVs. Diese Unterlagen sind vor dem Ausführungsbeginn vom AN zu prüfen. Die eventuellen Unstimmigkeiten und Abweichungen in den Ausführungsunterlagen sind von AN innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung der Objektüberwachung schriftlich mitzuteilen. Maße auf den vorliegenden Zeichnungen dienen lediglich als Kalkulationsgrundlage und sind vom AN verantwortlich auf der Baustelle für jedes Element zu überprüfen. Dazu hat der AN gemäß dem Baufortschritt ein verbindliches Bauaufmaß zu erstellen, das der OÜW vorzulegen ist. 3.3   Befestigungsmittel, Dübelanweisung Es dürfen nur Befestigungsmaterialien mit gültiger amtlicher Zulassungsbescheinigung für tragenden Bauteile verwendet werden. Für alle Schraubverbindungen, Befestigungsmittel, Schnellbauschrauben dürfen ausschließlich korrosionsgeschütze oder korrosionsfreie Materialien verwendet werden. Es darf nur an Stellen gedübelt werden, die vom Statiker ausdrücklich hierfür freigegeben wurden. Dübelanweisung: Vor der Ausführung sind die Art und Lage Dübelungen und die Dübellasten mit dem Tragwerksplaner abzustimmen. Der Aufwand für Rücksprachen und Abstimmung mit dem Tragwerksplaner sowie dem Prüfingenieur sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. Aufgrund der Bauteilaktivierung von Betondecken ist grundsätzlich zu beachten, dass Bohrungen (von oben und von unten) nur mit einer Bohrlochtiefe von 3 cm zugelassen sind. Die Bohrungen in Decken sind daher immer mit Anschlag auszuführen. Leere Fehlbohrungen sind auf der vollen Bohrlochtiefe zu schließen. Dazu sind schwindarme Kunstharzmörtel zu verwenden. 3.4   Oberflächenausbildung / Korrosionsschutz 3.4.1   Unterkonstruktionen / nicht sichtbare Bauteile Alle nicht sichtbaren Stahlbauteile sind werkseitig verzinkt (feuer- oder galvanisch-verzinkt) auszuführen. 3.4.2   Sichtbare Metallbauteile Alle sichtbar bleibenden Stahlteile der Systemtrennwände sind werkseitig verzinkt (feuer- oder galvanisch-verzinkt) auszuführen und anschließend mit einer Pulverbeschichtung im Farbton nach Wahl des Architekten zu beschichten. Alle sichtbaren Aluminiumteile sind werkseitig pulverbeschichtet im Farbton nach Wahl des Architekten auszuführen Die angegebenen Farbtöne bilden die Ausschreibungsgrundlage. Die endgültige Farbfestlegung erfolgt nach der Bemusterung nach Wahl des Architekten. Alle sichtbar bleibenden Oberflächen sind für die Bauzeit mit Schutzfolien zu beziehen. Die Schutzfolie ist unmittelbar vor der Abnahme zu entfernen. 4.   A u f m a ß   u n d   A b r e c h n u n g Die Abrechnung der Systemtrennwände erfolgt gemäß VOB / C, nach DIN 18340 - Trockenbauarbeiten.
C.6 - SYSTEMTRENNWÄNDE -ZTV -
C.7 - TROCKENBAUARBEITEN - DECKEN - ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil. ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s 1.1 Normen und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Auftragserteilung gültigen Ausgabe, den einschlägigen Normen, die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. Die Leistungen sind ferner nach dem Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten sein, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung und Leistung vermerkt ist. Bei den abzugebenden Preisen ist insbesondere VOB/C, DIN 18 299 zu beachten. Brandschutz-, wärmeschutz- und schallschutztechnische Anforderungen sind zwingend zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. 2.   A u s f ü h r u n g 2.1  Leistungsumfang Durch den Auftragnehmer sind folgende Arbeiten auszuführen: - Trockenbauarbeiten Decken 2.2   Ausführungsort Die auszuführenden Leistungen befinden sich in den Ebenen UG bis 7. OG. Die Einbringung und der Transport im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Stockwerkszuschläge für die Einbringung werden nicht gewährt. 2.3   Ausführungsvorgaben Die dem LV zugeordneten Grundriss- und Deckenspiegel, die Detail-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Sie stellen ein Konstruktionsprinzip dar, das als Grundlage der Planung und Ausschreibung dient. Konstruktive Änderungen können im Rahmen der Statik vorgenommen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen und / oder funktionalen Gesichtspunkten erforderlich und sinnvoll erscheint. Diese dürfen aber in keinem Fall zu einer Veränderung der Optik und insbesondere des Achsrasters und des Fugenbildes führen. Alle in Verbindung mit Technikdurchführungen erforderlichen Arbeiten sind in enger Abstimmung mit den betreffenden Technikfirmen auszuführen. 2.4   Gerüste / Absturzsicherung Gerüste und Kräne, Absturzsicherungen und / oder Hebebühnen, welche zur Erbringung der eigenen Leistung erforderlich über die unter Abschnitt B.14 "Bauaufzugsanlage / Hebezeuge" und B.15 "Gerüste"  der Vorbemerkungen Teil B hinausgehen sind in den entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren. Für die Montage sind vom AN Trockenbauarbeiten entsprechende Gerüste zu errichten, vorzuhalten und wieder zu demontieren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fahrgerüste in Bereichen mit bereits ausgeführtem Oberbelag nur mit Gummibereifung zugelassen sind. Bei der Verwendung von Standgerüsten sind entsprechend große Unterlagen zu verwenden. Der Auf- und Abbau der Gerüste ist mindestens eine Woche im Voraus mit der Objektüberwachung (OÜW) abzustimmen. 2.5   Stoffe und Bauteile Materialien, Fabrikate oder Systeme sind vom Bieter zu benennen, wenn dies im Leistungsverzeichnis gefordert wird. Alle im LV aufgeführten Bestandteile der Konstruktionen sowie die Baustoffe müssen aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein, um die uneingeschränkte Funktion der Konstruktionen zu gewährleisten. Im LV spezifisch beschriebenen Baustoffe und Bauteile stellen Kalkulationsgrundlagen dar. Diese können vom Bieter durch gleichwertige ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit ist durch den Bieter prüffähig, zur Angebotsabgabe unaufgefordert und in schriftlicher Form nachzuweisen. Sofern nicht ausdrücklich anders in der Leistungsposition beschrieben, dürfen ausschließlich nicht brennbare Baustoffe der Baustoffklasse A nach DIN 4102 eingesetzt werden. 2.6   Untergrund / Befestigungsmittel / Dübelanweisung Es dürfen nur Befestigungsmaterialien mit gültiger amtlicher Zulassungsbescheinigung verwendet werden. Bei Dübelbefestigungen ist nur die Verwendung von Metalldübeln zulässig. Alle Bohrungen und Dübelungen im Tragwerk müssen vor der Ausführung mit dem Tragwerksplaner bzw. dem Prüfingenieur abgestimmt werden. Der Aufwand für Rücksprachen und Abstimmung mit dem Tragwerksplaner sowie dem Prüfingenieur ist als Nebenleistung einzukalkulieren. Zur Vorbereitung der Dübelung ist ein Eisensuchgerät zu verwenden, um unnötige Fehlbohrungen zu vermeiden. Zum Bohren der Dübellöcher dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die den einwandfreien Sitz der Dübel garantieren. Jeder Dübel ist auf seinen festen Sitz zu prüfen. Für diese Prüfung sind zuverlässige Geräte wie z.B. Drehmomentschlüssel oder dergleichen einzusetzen. Über die Prüfung sind entsprechend der Zulassung Protokolle zu führen und dem AG unaufgefordert zu übergeben. Lose Dübel sind zu entfernen oder wenn dies nicht möglich ist unbrauchbar zu machen. Leere Fehlbohrungen in Stahlbeton sind auf der vollen Bohrlochtiefe zu schließen. Dazu sind schwindungsarme Kunstharzmörtel zu verwenden. 3.   S o n s t i g e   L e i s t u n g e n Ergänzend zu den Nebenleistungen der VOB werden folgende Leistungen nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht besondere Positionen dafür vorgesehen sind: - Der erhöhter Koordinationsaufwand für Absprachen mit den   Planungsbeteiligten und mit den haustechnischen Gewerken   und Ausbaugewerken, die in die Leistungen des AN eingreifen,   ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. - Die Ausführung der Arbeiten in Teilabschnitten gemäß Bauzeitplan   und Baufortschritt auf Anordnung der Objektüberwachung - Teilnahme an turnusmäßigen Terminbesprechungen (1-wöchentlich). - Beibringen von Prüfzeugnissen (außer vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen   bzw. Zustimmungen im Einzelfall), Produkt- und Sicherheitsdatenblättern   zu allen verwendeten Produkten unaufgefordert, spätestens 2 Wochen nach Beauftragung 4.   A u f m a s s   u n d   A b r e c h n u n g Die Abrechnung erfolgt gemäß VOB/C - DIN 18340 Trockenbauarbeiten in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vergabe gültigen Fassung.
C.7 - TROCKENBAUARBEITEN - DECKEN - ZTV
C.8 - TROCKENBAUARBEITEN - WÄNDE - ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil. ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s 1.1 Normen und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Auftragserteilung gültigen Ausgabe, den einschlägigen Normen, die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. Die Leistungen sind ferner nach dem Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten sein, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung und Leistung vermerkt ist. Bei den abzugebenden Preisen ist insbesondere VOB/C, DIN 18 299 zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. Die dem LV zugeordneten Grundriss-, und Deckenspiegel Detail-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Sie stellen ein Konstruktionsprinzip dar, das als Grundlage der Planung und der Ausschreibung dient. 2.   A u s f ü h r u n g 2.1  Leistungsumfang Durch den Auftragnehmer sind folgende Arbeiten auszuführen: - Trockenbauarbeiten Wände 2.2   Ausführungsort Die auszuführenden Leistungen befinden sich in den Ebenen UG bis 7. OG. Die Einbringung und der Transport im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Stockwerkszuschläge für die Einbringung werden nicht gewährt. 2.3   Ausführungsvorgaben Konstruktive Änderungen können im Rahmen der Statik vorgenommen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen und/oder funktionalen Gesichtspunkten erforderlich erscheint. Diese dürfen aber in keinem Fall zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes und insbesondere des Achsrasters und des Fugenbildes führen. Alle in Verbindung mit Technikdurchführungen erforderlichen Arbeiten sind in enger Abstimmung mit den betreffenden Technikfirmen auszuführen. 2.4   Gerüst / Absturzsicherung Gerüste und Kräne, Absturzsicherungen und / oder Hebebühnen, welche zur Erbringung der eigenen Leistung erforderlich sind über die unter Abschnitt B.8 "Gerüste" und B.9 "Bauaufzugsanlage / Hebezeuge" der Vorbemerkungen Teil B hinausgehen sind in den entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren. Für die Montage sind vom AN Trockenbauarbeiten entsprechende Gerüste zu errichten, vorzuhalten und wieder zu demontieren. Die auszuführenden Bauteile befinden sich in allen Ebenen der Gebäude. Die Einbringung und der Transport im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Ebenenzuschläge werden nicht gewährt. Es wird darauf hingewiesen, dass Fahrgerüste in Bereichen mit bereits ausgeführtem Oberbelag nur mit Gummibereifung zugelassen sind. Bei der Verwendung von Standgerüsten sind entsprechend große Unterlagen zu verwenden. Der Auf- und Abbau der Gerüste ist mindestens eine Woche im Voraus mit der Objektüberwachung (OÜW) abzustimmen. 2.5   Stoffe und Bauteile Materialien, Fabrikate oder Systeme sind vom Bieter zu benennen, wenn dies im Leistungsverzeichnis gefordert wird. Alle im LV aufgeführten Bestandteile der Konstruktionen sowie die Baustoffe müssen aufeinander abgestimmt und miteinander verträglich sein, um die uneingeschränkte Funktion der Konstruktionen zu gewährleisten. Im LV spezifisch beschriebenen Baustoffe und Bauteile stellen Kalkulationsgrundlagen dar. Diese können vom Bieter durch gleichwertige ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit ist durch den Bieter prüffähig, zur Angebotsabgabe unaufgefordert und in schriftlicher Form nachzuweisen. Sofern nicht ausdrücklich anders in der Leistungsposition beschrieben, dürfen ausschließlich nicht brennbare Baustoffe der Baustoffklasse A nach DIN 4102 eigesetzt werden. 2.6   Untergrund / Befestigungsmittel / Dübelanweisung Es dürfen nur Befestigungsmaterialien mit gültiger amtlicher Zulassungsbescheinigung verwendet werden. Bei Dübelbefestigungen ist nur die Verwendung von Metalldübeln zulässig. Für alle Schraubverbindungen, Befestigungsmittel, Schnellbauschrauben sind ausschließlich rostfreie Edelstahlschrauben zur Ausführung zugelassen. Alle Bohrungen und Dübelungen im Tragwerk müssen vor der Ausführung mit dem Tragwerksplaner bzw. dem Prüfingenieur abgestimmt werden. Der Aufwand für Rücksprachen und Abstimmung mit dem Tragwerksplaner sowie dem Prüfingenieur ist als Nebenleistung einzukalkulieren. Zur Vorbereitung der Dübelung ist ein Eisensuchgerät zu verwenden, um unnötige Fehlbohrungen zu vermeiden. Zum Bohren der Dübellöcher dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die den einwandfreien Sitz der Dübel garantieren. Jeder Dübel ist auf seinen festen Sitz zu prüfen. Für diese Prüfung sind zuverlässige Geräte wie z.B. Drehmomentschlüssel oder dergleichen einzusetzen. Über die Prüfung sind entsprechend der Zulassung Protokolle zu führen und dem AG unaufgefordert zu übergeben. Lose Dübel sind zu entfernen oder wenn dies nicht möglich ist unbrauchbar zu machen. Leere Fehlbohrungen in Stahlbeton sind auf der vollen Bohrlochtiefe zu schließen. Dazu sind schwindungsarme Kunstharzmörtel zu verwenden. Befestigungen in Massivholz sind mit geeigneten Holzbauschrauben auszuführen und sind nach Vorgabe des Systemherstellers vorzubohren. 3.   S o n s t i g e   L e i s t u n g e n Ergänzend zu den Nebenleistungen der VOB werden folgende Leistungen nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht besondere Positionen dafür vorgesehen sind: - Die Ausführung der Arbeiten in Teilabschnitten gemäß Bauzeitplan und Baufortschritt auf   Anordnung der Objektüberwachung - Teilnahme an turnusmäßigen Terminbesprechungen (1-wöchentlich). - Beibringen von Prüfzeugnissen (außer vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen bzw.   Zustimmungen im Einzelfall), Produkt- und Sicherheitsdatenblättern zu allen verwendeten   Produkten unaufgefordert,   spätestens 2 Wochen nach Beauftragung 4.   A u f m a s s   u n d   A b r e c h n u n g Die Abrechnung erfolgt gemäß VOB/C - DIN 18340 Trockenbauarbeiten in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vergabe gültigen Fassung.
C.8 - TROCKENBAUARBEITEN - WÄNDE - ZTV
C.9 - TISCHLERARBEITEN - HOLZTÜREN - ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil. ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s 1.1 Normen und Richtlinien Für die Durchführung der ausgeschriebenen Bauleistungen gelten zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Auftragserteilung gültigen Ausgabe, den einschlägigen Normen, die Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. Die Leistungen sind ferner nach dem Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. In den abzugebenden Preisen müssen alle für die Herstellung und Montage erforderlichen Leistungen sowie Nebenleistungen enthalten sein, soweit nicht ausdrücklich bauseitige Lieferung und Leistung vermerkt ist. Bei den abzugebenden Preisen ist insbesondere VOB/C, DIN 18 299 zu beachten. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. Die dem LV zugeordneten Grundriss-, und Deckenspiegel Detail-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Sie stellen ein Konstruktionsprinzip dar, das als Grundlage der Planung und der Ausschreibung dient. Die Anordnung und Aufteilung der Holztüren ist den Werkplänen der Architekten zu entnehmen. 2.   A u s f ü h r u n g 2.1  Leistungsumfang Die auszuführenden Leistungen dieser Vergabe umfassen hauptsächlich: - Holztüren und Holzrahmenglastüren als Innentüren 2.2   Ausführungsvorgaben Konstruktive Änderungen können im Rahmen der Statik vorgenommen werden, wenn dies aus wirtschaftlichen und/oder funktionalen Gesichtspunkten erforderlich erscheint. Diese dürfen aber in keinem Fall zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes führen. Alle in Verbindung mit Technikdurchführungen erforderlichen Arbeiten sind in enger Abstimmung mit den betreffenden Technikfirmen auszuführen. 2.3   Gerüst / Absturzsicherung Gerüste und Kräne, Absturzsicherungen und / oder Hebebühnen, welche zur Erbringung der eigenen Leistung erforderlich sind und über die unter Abschnitt B.8 "Gerüste" und B.9 "Bauaufzugsanlage / Hebezeuge" der Vorbemerkungen Teil B hinausgehen sind in den entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren. Die auszuführenden Bauteile befinden sich in allen Ebenen der Gebäude. Die Einbringung und der Transport im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Ebenenzuschläge werden nicht gewährt. Es wird darauf hingewiesen, dass Fahrgerüste in Bereichen mit bereits ausgeführtem Oberbelag nur mit Gummibereifung zugelassen sind. Bei der Verwendung von Standgerüsten sind entsprechend große Unterlagen zu verwenden. Der Auf- und Abbau der Gerüste ist mindestens eine Woche im Voraus mit der Objektüberwachung (OÜW) abzustimmen. 2.4 Untergrund / Befestigungsmittel / Dübelanweisung Verankerungen der Holztüren erfolgen im Tragwerk aus Stahlbeton, Mauerwerk oder Trockenbauwänden. Die Montage der Bauelemente muss in lot-, waage- und winkelgerechter Ausführung erfolgen. Umlaufende Anschlüse und ausreichend starke Winkekonstruktionen und Verdübelungen sind mit einzukalkulieren. Die Befestigung im Untergrund hat fest und sicher zu erfolgen. Der Einbau der Verankerung hat entsprechend den Montagerichtlinien des Systemgebers zu erfolgen und einschließlich sämtlicher Anschlussprofile, Winkel, Tragklötze etc.. Die Türelemente sind an die Rohbauleibung bzw. an die jeweils vorgefundenen Rohbau-Bauteile wie StB-Decken oder StB-Wände oder Trockenbauwände mit verdeckter Verschraubung (im geschlossenen Zustand der Tür) oder Ankerlaschen zu befestigen. Schraublöcher von Blockzargen sind mit Abdeckkappen in Farbe ähnlich oder gleich der Zarge versehen werden. Es sind die bauphysikalischen und klimatischen Gegebenheiten sowie die Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung zu berücksichtigen. Es dürfen nur Befestigungsmaterialien mit gültiger amtlicher Zulassungsbescheinigung verwendet werden. Bei Dübelbefestigungen ist nur die Verwendung von Metalldübeln zulässig. Für alle Schraubverbindungen, Befestigungsmittel, Schnellbauschrauben sind ausschließlich rostfreie Edelstahlschrauben zur Ausführung zugelassen. Alle Bohrungen und Dübelungen im Tragwerk müssen vor der Ausführung mit dem Tragwerksplaner bzw. dem Prüfingenieur abgestimmt werden. Der Aufwand für Rücksprachen und Abstimmung mit dem Tragwerksplaner sowie dem Prüfingenieur ist mit einzukalkulieren. Zur Vorbereitung der Dübelung ist ein Eisensuchgerät zu verwenden, um unnötige Fehlbohrungen zu vermeiden. Zum Bohren der Dübellöcher dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die den einwandfreien Sitz der Dübel garantieren. Jeder Dübel ist auf seinen festen Sitz zu prüfen. Für diese Prüfung sind zuverlässige Geräte wie z.B. Drehmomentschlüssel oder dergleichen einzusetzen. Lose Dübel sind zu entfernen oder wenn dies nicht möglich ist unbrauchbar zu machen. Leere Fehlbohrungen in Stahlbeton sind auf der vollen Bohrlochtiefe zu schließen. Dazu sind schwindungsarme Kunstharzmörtel zu verwenden. Befestigungen in Massivholz sind mit geeigneten Holzbauschrauben auszuführen und sind nach Vorgabe des Systemherstellers vorzubohren. 3.   Werkstoffe und Oberflächen 3.1.   Materialgüten generell: Sofern in der Position nicht anders vermerkt, sind folgende Materialgüten auszuführen: - Sofern in der Position nicht anders vermerkt, werden die Materialgüten wie folgend definiert:   Edelstahl: als nichtrostender Cr-Ni-Stahl, Werkstoffnummern: Mindest-Ausführungsqualität generell:   1.4301, 1.4303, 1.4306, 1.4307, 1.4541 oder 1.4567 nach EN 10027-2 und DIN EN 10088. - Stahlgüte der sonstigen Stahl-, Metallkonstruktionen: S235 JR oder S235 JRG2 nach   DIN EN 10025-2 - Alle Verbindungsmittel (Schrauben, Bolzen etc.) aus nichtrostendem Edelstahl ode   galvanisch verzinkt gemäß Punkt C.3.2 - in jedem Fall Einsatz nach Eignung für jeweilige   Korrosionsschutzklasse. - Plasto-Elastische Verfugungen grundsätzlich mit hinterlegter Rundschnur. - sämtliche Dämmstoffe als nicht brennbar auszuführen 3.2  Bauteile aus Holz Vollholz: Über die Holzherkunft muss ein Nachweis auf Anforderung erbracht werden können. Holzqualität, wenn nicht anders beschrieben: - Bauschnittholz aus Nadelholz der Sortierklasse S10/MS10 gem. DIN 4074-1 und   Festigkeitsklasse mind. C24., bzw. - Bauschnittholz aus Laubholz der Sortierklasse LS10/MLS10 gem. DIN 4074-5,   Festigkeitsklasse mind. D35 Für das Kleben von tragenden Bauteilen gilt die Anforderung nach DIN EN 1995-1-1/NA Bescheinigung B mit Zusatzqualifikation für a) Keilzinkungen in einteiligen Querschnitten aus Vollholz, b) Bauprodukte und Bauarten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Grundsätzlich sind, wenn in der Position nichts Gegenteiliges beschrieben ist, nur technisch getrocknetes Konstruktionsvollholz (KVH) mit einer Einbaufeuchte von ≤ 20 % zu verwenden. Bei u > 20% ist vor Einbau eine verantwortliche Nachsortierung durch den Zimmermann erforderlich. Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Im Rahmen der Qualitätssicherung sind die Holzfeuchten zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Bestimmung der Holzfeuchte kann durch folgende Messverfahren erfolgen: - Elektronisches Widerstands-Messverfahren (DIN EN 13183-2) - Darrverfahren (DIN EN 13183-1) 3.3 Bauteile aus Aluminium Die unterschiedlichen Lieferformen (Profile, Bleche und Bänder) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Eine Prüfung der Maßgenauigkeit, Oberfläche und Verwindung der Profile hat vor der Fertigung zu erfolgen. Die zulässigen Materialspannungen sind der DIN EN 1999-1-1 zu entnehmen. Für die Strangpressprofile und Toleranzen gilt die DIN EN 12020-2 (bis 350mm) und DIN EN 755-9 Aluminium und Aluminiumlegierungen - Stranggepresste Stangen, Rohre und Profile (bis 800mm). Bei Fassadenblechen ist auf eine einheitliche Walzrichtung im eingebauten Zustand zu achten. Ausführung sonderplan, doppelt gerichtet nach DIN (Qualität Fassadenplan). Härte jeweils nach Verformungsanforderung, für Bleche mit Oberflächenbeschichtung Eloxal oder organische Beschichtung oder mit lackierter Oberfläche. Die genaue Übereinstimmung der Farbtöne in gereinigtem Zustand ist durch Bemusterung gemeinsam mit Bauherrn und Bauleitung sicherzustellen. Aufschweißbolzen zur verdeckten Befestigung von Blechen dürfen sich nach der Oberflächenbehandlung nicht abzeichnen. Diesbezüglich sind die Materialstärken zu wählen. Stöße der Blechverkleidungen grundsätzlich genau auf den Rasterachsen, bzw. gemäß Angaben der Architekten. 3.4.   Korrosionsschutz / Beschichtung von Metall: Es gilt für die Kalkulation und Auswahl des Oberflächenschutzes der Materialien je nach Einbaubereich ein jeweiliges Schutzziel gemäß Korrosivitätskategorie nach DIN EN ISO 12944-2 und Schutzdauern: - je nach Positionsbeschrieb C2 lang oder C3 lang Für Stahlteile gilt generell, falls nicht aus nichtrostendem Edelstahl gemäß Punkt C.3.1: Ausführung mit einer der folgenden Korrosionsschutzbeschichtungen: - Feuerverzinkung als Stückverzinkung gemäß DIN EN ISO 1461 oder Bandverzinkung   nach DIN EN 10346,   aus Zink Zn 99,99 mit einer Mindestschichtstärke von 35 µm bzw. je nach   Korrosivitätskategorie mehr - Galvanische Verzinkung als Stückverzinkung gemäß DIN EN ISO 2081 aus Zink Zn 99,99   mit einer Mindestschichtstärke von 10-25 µm. (nur zulässig für Befestigungs- und   Verbindungsmittel wie Schrauben) - Phosphatierung gemäß EN ISO 9717 ist als Korrosionsschutz für einzelne Bauteile nur nach   ausdrücklicher   Zustimmung des Architekten zulässig und nur, wenn dadurch das geforderte Schutzziel nach   DIN EN ISO 12944 die gesamte Konstruktion betreffend eingehalten wird. Bauteile aus Aluminium sind je nach Korrosionsschutzanforderung am Einbauort durch Eloxieren nach Punkt C.3.10.3 zu ertüchtigen, falls nicht bereits eine Pulverbeschichtung vorgesehen ist, die bereits zum Erreichen des Schutzziels führt. Sämtliche Bauteile sind für das jeweilige Beschichtungsverfahren gerecht zu konstruieren - bei Feuerverzinkung gemäß EN 14713. Eventuell notwendige Bohrungen für die Verzinkung der Stahlkonstruktion sind in den einzelnen Positionen einzukalkulieren. Die Stahlteile sind absolut verzugsfrei zu beschichten. Beschichtungen sind für alle Stahlteile generell bevorzugt bereits fertig im Werk / der Werkstatt des AN herzustellen, entsprechende Schutzmaßnahmen für Transport und Montage sind vorzusehen. Örtlich ausgeführte Arbeiten sollten sich nach Möglichkeit ausschließlich auf die Behebung kleinerer Lokalschäden beschränken. Generell sind bei der Oberflächenbehandlung Herstellervorgaben, insbesondere über die Vorbehandlung, genau einzuhalten. Die Nachbesserung von Fehlstellen und Beschädigungen muss entsprechend DIN 50976 erfolgen. Es sind nur Stahlwerkstoffe einzusetzen, die aufgrund Ihrer chemischen Zusammensetzung für das gewählte Beschichtungsverfahren geeignet sind. Stahlteile, die sichtbar verbleibend eingesetzt werden und nicht aus nichtrostendem Edelstahl gemäß Punkt C.3.1 bestehen, sind nach der vorstehend im vollen Wortlaut beschriebenen Verzinkung und mit einer 1-komponentigen, universell verträglichen Industriegrundierung geeignet für alle Kunstharz-, Kunststoff- und 2K-Reaktionslacke oder NC-Lacke zu beschichten. Inkl. Untergrundvorbehandlung Sa 2 ½ nach EN 12944 vor Beschichtung (Zinkanhäufungen / Pickel verschleifen, Sweep-Stahlreinigung, Entfetten). Wirksamkeit des Korrosionsschutzes mind. 12 Monate. Die Grundierung ist so herzustellen, dass die späteren Lackierungsarbeiten ohne zusätzlichen Grundierungsanstrich erfolgen können. Die Grundierungsfarbe ist entsprechend dem Farbton der werkseitigen Endbeschichtung abzustimmen. Die werkseitige Endbeschichtung der Stahlzargen erfolgt in dem Farbton gemäß Positionsbeschrieb. 3.5 Kontaktkorrosionsschutz Bei der Verbindung verschiedener Metalle ist die elektrochemische Spannungsreihe zu beachten. Metalle mit unterschiedlichem Spannungspotential sind durch geeignete Isolierzwischenlagen so zu trennen, dass keine Kontaktkorrosion entstehen kann. Die notwendigen Überbrückungskonstruktionen, Verbinder, Befestigungsteile und Laschen für die galvanische Verbindung der Fassadenelemente sind als Nebenleistung zu erbringen und in den Einheitspreis der Einzelpositionen mit einzurechnen. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht nicht. 3.6. Schweißarbeiten: Die Schweißarbeiten vor Ort sollen auf ein Minimum beschränkt sein, sie sollen weitestgehend außerhalb in der Werkstatt des AN stattfinden. Bei allen Bauteilen wird besonderer Wert auf nicht sichtbare Schweißnähte gelegt. Die Baustellenschweißnähte, sofern erforderlich, müssen den Normen der Werkstattschweißnaht entsprechen. Diese sind vor Ausführung der Schweißungen sauber zu entgraten, zu reinigen und zu entfetten. Stumpfnähte sind als eingeebnete V/U-Naht auszuführen, Kehlnähte sind 100% voll und gleichmäßig herzustellen, die Übergänge beizuschleifen und zu polieren. Eckausbildungen und Richtungs- bzw. Neigungswinkel sind immer vollsatt zu verschweißen. Schweißnähte sind durchlaufend auszuführen mit Schweißnahtdicke ca. 5 mm. Bei allen Schweiß- und Schleifarbeiten sind angrenzende Bauteile ausreichend zu schützen. Schutzvorkehrungen gegen Funkenflug (Schutzmatten, Brandschutzdecken etc.) sind vorzusehen. Beschädigungen an angrenzenden Bauteilen durch eingebrannte Schweißperlen, Funkenflug etc. werden vom AG und der Bauleitung nicht akzeptiert und sind zu Lasten des ANs zu beseitigen. Der AN hat bei der Ausführung von Schweißarbeiten alle Vorkehrungen zur Vermeidung von Bränden durch Bereitstellung von ausreichender Anzahl Feuerlöschern, Wasserbehälter, Schutzmatten, Brandschutzdecken etc. zu treffen. Für die Ausführung erforderlicher Schweißarbeiten muss die ausführende Firma die Befähigung und die Eignungsbescheinigung nach DIN EN ISO 9606-1 und für mindestens elementare Anforderungen nach ISO 3834-4 besitzen und dem AG/Architekten unaufgefordert vorlegen. 3.7.  Dichtungen: Sämtliche Sichtfugen zwischen Zarge und Rohbauöffnung sind mit elastischem oder plasto-elastischem Material zu versiegeln. Fugenbreite und -tiefe sind entsprechend der zu erwartenden Belastung zu gestalten. Alle Abdichtungen haben nach den Richtlinien der Dichtungsmittelhersteller mit dem vorgeschriebenen Haftgrund zu erfolgen. 3.7.1. Dichtungsprofile: Die Dichtungsprofile müssen aus thermoplastischen Elastomeren (TPE) oder nichtzelligen Elastomeren (APTK oder EPDM) bestehen. Die Dichtprofile müssen der DIN 7863 bzw. der DIN EN 12365 entsprechen. Die Dichtprofile müssen mit den angrenzenden Stoffen verträglich sein, sie müssen alterungsbeständig und - soweit sie direkten Witterungseinflüssen ausgesetzt sind - gegen diese beständig sein. Die gewählte Konstruktion muss gewährleisten, dass die geforderte Wind-, Rauch oder Wasserdichtigkeit allein durch den vorhandenen Anpressdruck zwischen Dichtprofil und Anschlusselement erreicht wird. Die inneren Dichtprofile sind bis auf den Falzgrund zu führen. Werden für Schalldämmzwecke oder zum Rauchschutz Bodendichtungen an den Türen gefordert, so sind sie nachstellbar anzubringen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Die Art des Fußbodenbelages ist zu erfragen. Lippendichtungen dürfen nicht ausschließlich parallel verstellbar sein. 3.7.2  elastische Dichtungsmassen: Sämtliche Türelemente sind innen und außen umlaufend mit elastischen Dichtungsfugen an die vorhandenen Befestigungsuntergründe anzuschließen. Anlageflächen an Trockenbaukonstruktionen, Bodenbeläden, Betonteilen und Metallen sind sorgfältig zu reinigen und zu entfetten. Für die elastischen Dichtungsmassen (Versiegelungsmassen) darf nur ein Zweikomponenten Material auf Thiokolbasis verwendet werden. Der Polysulfid- Kautschukanteil muss mindestens 35% betragen, UV- und ozonbeständig. Die Betonanschlüsse sind mit Primer vorzustreichen. In jedem Falle sind die erforderlichen Mindestquerschnitte einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass fertige Dichtungsnähte durch geeignete Bandvorlagen nur an zwei gegenüberliegenden Flächen haften. Die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind einzuhalten. 3.8. Verglasung 3.8.1  Anforderungen an die Verglasung: Ausführung generell mit farblosem Klarglas (bis auf teils bauseits durch AN Signaletik ausgeführtem Durchlaufschutz). Türverglasung und Verglasungen in Verkehrswegen sind grundsätzlich mit deutlich wahrnehmbarer separat vergüteter Kennzeichnung in Augenhöhe, in Form und Abmessung nach Angabe des Architekten auszuführen. Die in den Positionsbeschreibungen angegebenen Abmessungen beziehen sich auf die Außenmaße der Bauelemente. Die Ermittlung der Glasmaße ist durch den AN im Rahmen der Werk- und Montageplanung zu erbringen. Zum Leistungsumfang der Verglasungen gehören alle hierfür erforderlichen Dichtungen und deren Einbau, einschließlich der dicht auszuführenden Eckausbildungen und Stöße. Weiterhin mitzuliefern sind alle erforderlichen Dichtstoffe, Glasauflager und Klotzungsbrücken. Die Vorschriften der Isolierglashersteller und die "Verglasungsrichtlinien" des Instituts des Glashandwerks, Hadamar, bzw. des Systemherstellers sind einzuhalten. Bei der Auswahl der Gläser hat im Besonderen auch die Einbausituation (siehe beiligende Planunterlagen) Berücksichtigung zu finden. Abkürzungen: VSG - Verbundsicherheitsglas ESG - Einscheibensicherheitsglas TVG - Teilvorgespanntes Glas 3.8.2  Glasdicken Die Glasdicken sind unter Berücksichtigung der Windbelastung und ggf. zusätzlichen Lasten gemäß den gültigen Normen, Richtlinien, Vorschriften, auch der Glashersteller, durch den AN nach DIN 18008 eigenverantwortlich zu ermitteln und statisch nachzuweisen. Der statische Nachweis wird separat vergütet. Soweit nicht durch den Glashersteller weitere Begrenzungen vorgegeben werden darf die Durchbiegung des Glas-Randverbundes senkrecht zur Plattenebene im Bereich einer Kante auch bei geöffneter Tür und max. Belastung nicht mehr als 1/300 der Glaskantenlänge betragen, jedoch max. 8 mm (bei mehr als 240 cm Glaskantenlänge). Die Rahmen müssen dafür ausreichend bemessen sein. Anforderungen aus der Verwendung als absturzsichernde Verglasung, Schallschutz und Wärmeschutz etc. sind zu berücksichtigen. Ausführung der Schnittkanten gemäß DIN EN 572-8. Die jeweiligen Herstellervorschriften und die "Verglasungsrichtlinien" des Instituts des Glashandwerks, Hadamar, bzw. des Systemherstellers sind einzuhalten. Bei der Auswahl der Gläser hat im Besonderen auch die Einbausituation (siehe beiligende Planunterlagen) Berücksichtigung zu finden. Zur Erzielung eines einheitlichen Bildes sind innerhalb zusammenhängender Türanlagen gleiche Glasstärken und Aufbauten zu verwenden, es dürfen keine unterschiedlichen Glasfarben / Farbtöne auftauchen. Hierbei gilt die Bemessung nach der Glasscheibe mit der größten Beanspruchung für alle Verglasungsfelder! Sämtliche Gläser sind auf Ausführbarkeit gemäß den gestellten Anforderungen zu prüfen und festzulegen. Eventuell sich aus z. B. produktionsbedingten Parametern ergebenden Änderungen der Glasqualitäten und / oder Glasdicken sind bereits während der Angebotsphase mit der Glasindustrie zu eigenverantwortlich zu überprüfen und in das Angebot mit einzukalkulieren und im Angebotsschreiben mitzuteilen. Spätere Nachforderungen auf Grund von möglicherweise zu ändernden Glasqualitäten / Glasdicken sind ausgeschlossen und gehen vollumfänglich zu Lasten des AN. Das System ist mit rechteckigen Glashalteleisten aus Stahl oder Aluminium auszustatten. Die Montage der Glasleisten erfolgt mittels toleranzausgleichenden Kunststoffhaltern. Die Verglasungsdichtungen sind so geformt, dass sie für den Betrachter in der Ansicht nicht in Form eines breiten Randes in Erscheinung treten. 3.8.3  Schallschutz Grundsätzlich ist vom AN die Abstimmung der Verglasung mit der vorgesehenen Türkonstruktion und deren Anschlüssen so vorzunehmen, dass die geforderten Schalldämmwerte gemäß beiliegender Türliste eingehalten werden. Verglasungen mit Gießharzeinlage sind nicht zugelassen. Bei verglasten Türen und Türanlagen, sowie bei raumhohen Verglasungen muss grundsätzlich, sofern nichts Gegenteiliges erwähnt, innen und außen eine VSG-Verglasung nach statischer Erfordernis eingebaut werden. Es gelten ferner landesspezifische und örtliche baurechtlich Auflagen. 3.8.4  Brandschutz Grundsätzlich ist vom AN die Abstimmung der Verglasung mit der vorgesehenen Rohrrahmentürkonstruktion und deren Anschlüssen so vorzunehmen, dass die geforderten Brandschutzanforderungen eingehalten werden. Die maximalen Scheibengrößen der Hersteller sind zu berücksichtigen. Die Brandschutzanforderungen sind additiv zu den unter Punkt C.3.8.9 beschriebenen Basisverglasungen zu kalkulieren. Das Brandschutzkonzept muss beachtet werden. 3.8.5  Montagehinweise und Vorfertigung Das Einsetzen der Glasscheiben erfolgt mit den vom Systemlieferanten vorgesehenen Dichtungsprofilen. Bei allen Fenstern sind vulkanisierte Rahmen vorzusehen, einschl. Mittelstegdichtung und Verglasungsdichtung. 3.8.6 Sicherheit Linienförmig gelagerte Verglasungen: Bei der Auswahl und Dimensionierung der Verglasungen ist die DIN 18008 Teil 2  „Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen“ zu berücksichtigen. Absturzsichernde Verglasungen, Verglasung im Brüstungsbereich: Bei der Auswahl und Dimensionierung von absturzsichernden Verglasungen ist entsprechend der DIN 18008 Teil 4  „Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen“ zu verfahren. Generell gilt zusätzlich zu den folgenden Verglasungsangaben, dass für Brüstungen und bodengebundene Verglasungen bei Zugangsmöglichkeit des öffentlichen Personenverkehrs von der stoßzugewandten Seite her die Verglasung als Verbund-Sicherheitsglas ausgebildet sein muss, wenn keine weitere Sicherung in Form von Geländern etc. vorhanden ist. Dicke entsprechend dem statischen Nachweis auszuführen. Überkopfverglasung: Überkopfverglasung sind grundsätzlich in VSG auszuführen. VSG ist bei Anwendung als Überkopfverglasung aus TVG nach EN 1863 herzustellen - Anzahl der PVB-Folien-Zwischenlagen nach statischer Erfordernis - Art der Folien-Zwischenlage nach statischer Erfordernis Die zu verwendenden Verglasungen müssen gemäß DIN 18008 Teil 2 von linienförmig gelagerten Überkopfverglasungen  dimensioniert und ausgeführt werden. Zu Wartungsarbeiten betretbare oder begehbare Verglasungen sind nach DIN 18008 Teil 5 bzw. Teil 6 herzustellen, bis zu deren Einführung (Weißdruck) findet die GS BAU 18 Anwendung. 3.8.7  Bauaufsichtliche Zulassungen, allgemein Der AN hat sämtliche Nachweise für die bauaufsichtliche Zulassung zu führen und bei den zuständigen Aufsichtsbehörden zu erwirken. Der AN hat sämtliche Nachweise für die bauaufsichtliche Zulassung, einschließlich Zustimmungen im Einzelfall (Z.i.E.) bzw. vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (vBg), zu führen und bei den zuständigen Aufsichtsorganen zu erwirken. Der Mehraufwand dafür ist in die jeweiligen Positionen mit einzukalkulieren. Es wird dringend empfohlen, sich bei den zuständigen Aufsichtsorganen bereits während der Angebotsphase Klarheit über die für den speziellen Anwendungsfall erforderlichen Prüfungen und Nachweise zu verschaffen. Sämtliche Aufwendungen sind in das Angebot mit einzurechnen und werden nicht extra vergütet. 3.8.8  Einscheibensicherheitsglas (ESG) ESG ausschließlich entweder als heißgelagertes ESG gemäß DIN EN 14179 und DIN EN 12150-1 oder als fremdüberwachtes ESG-H nach Bauregelliste A Teil 1, Anlage 11.11. Die Ofenprotokolle sind lückenlos zu hinterlegen und der Dokumentation beizufügen. 3.8.9 Verbundsicherheitsglas (VSG) VSG gemäß DIN EN ISO 12543-1 und DIN EN 14449, aufgebaut aus eizelnen Scheiben aus teilvorgespanntem Glas (TVG) nach DIN EN 1863-1, verbunden mit transparenter Folie aus Polyvinylbutyral (PVB) oder Ethylenvinylacetat (EVA) in Anzahl und Stärke nach statischem und brandschutztechnischem Erfordernis. 3.9. Beschläge Sämtliche in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Türen sind für die beschriebenen Beschlagarbeiten vorzurichten. Die Anschlagsrichtung (DIN links, DIN rechts) der Türen sind eigenverantwortlich den Plänen der Architekten und den Türlisten zu entnehmen, ebenso die Festlegung Gang-/Standflügel. Die im Leistungsteil aufgeführten Positionen sind wahlweise für den Einbau nach DIN links bzw. DIN rechts auszuführen. Die Beschläge müssen die Anforderungen der EN 13126 erfüllen und den zu erwartenden Belastungen entsprechend ausgebildet sein. Weiter sind sie entsprechend der Konstruktion, der Größe und Anordnung der Elemente sowie entsprechend dem, z. B. aus den Bauphysikalischen Anforderungen (Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz) resultierenden erhöhten Gewichts, zu dimensionieren und auszuführen. Bei Türen mit Brandschutz- oder Rauchschutzanforderungen dürfen nur geprüfte, zum System gehörende Beschläge mit Zulassung eingesetzt werden. Alle wesentlichen Funktionselemente sind aus Aluminium oder nichtrostendem Stahl herzustellen. Bei Anforderungen an die Einbruchhemmung bestimmter Widerstandsklassen sind nur dafür geprüfte und zugelassene Beschlagteile zu verwenden. Motorbetriebene Türen und Tore müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Es dürfen nur selbstlehrende, klemmbare und justierbare Beschläge eingebaut werden. Kippoberlichter sind grundsätzlich mit Sicherungs- und Putzscheren zu versehen und verdeckt einzubauen. Aufliegende Oberlichtbeschläge und Bedienungselemente sind entsprechend der zu erwartenden Belastbarkeit auszulegen. Sind für Schalldämmzwecke oder zum Rauchschutz Bodenabsenkdichtungen an den Türen erforderlich, so sind diese nachstellbar anzubringen. Das Nachstellen muss ohne Aushängen der Türen möglich sein. Bodenabsenkdichtungen dürfen nicht ausschließlich parallel verstellbar sein. Die Beschläge sind kurz vor Abnahme bzw. Bezug einzujustieren (z.B. Schließkraft bei Obentürschließern). 3.10.  Oberflächenbehandlung Sämtliche nachfolgend aufgeführte Oberflächenbehandlungen sind gemäß den örtlichen Bedingungen sachgerecht und beständig auszuführen, auch wenn dies im Einzelnen nicht besonders erwähnt wird. Alle hierfür erforderlichen Aufwendungen und Maßnahmen sind in das Angebot mit einzurechnen. Kann der AN die Farbgleichheit sowie die gleichmäßige Oberflächenbeschaffenheit aller sichtbaren Oberflächen (Glanzgrad, Oberflächenstruktur) nicht garantieren, so muss er vor oder unmittelbar nach Auftragserteilung und ohne Aufforderung Grenzmuster dem Auftraggeber zur Genehmigung vorlegen. Unterlässt er dies, trägt er eventuell entstehende Folgekosten, welche aus einer eventuellen Ablehnung der Oberflächenbeschaffenheit durch den Auftraggeber entstehen können. Die Farbbezeichnungen und die Art der Beschichtung sind auf den Werkplänen des Auftragnehmers zweifelsfrei genau zu bezeichnen. Generell hat eine Beschichtung mit Lacken (Schutzlack, Nasslack, Pulverlack etc.) und eine Eloxierung erst nach dem Zuschnitt zu erfolgen. Alle Schnittkanten sind im jeweils im zugehörigen Farbton beschichtet auszuführen. Somit werden alle spanabhebend bereits bearbeiteten Stellen korrosionsgeschützt. Ausnahmen davon sind nur Schnittstellen von Profilen, welche mechanisch verbunden werden und die Schnittstellen somit nicht mehr sichtbar sind und durch feste und dauerhafte Zusammenfügung mit Kleber oder Dichtmasse einen dauerhaften Korrosionsschutz gewährleisten. 3.10.1 Schutzlacke Schutzlacke und Klebefolien für vorübergehenden Oberflächenschutz müssen mit angrenzenden Baustoffen verträglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass sich die Schutzbeschichtung restlos entfernen lässt. Nach Abschluss der Arbeiten sind sämtliche als vorüberhend geplante Schutzbeschichtungen durch den AN rückstandslos zu entfernen. 3.10.2  Einbrennlackierung im Pulverbeschichtungsverfahren Oberflächen mit einer Einbrennlackierung im elektrostatischen Pulverbeschichtungsverfahren. Die Vorbehandlung, Lackierung und Prüfung hat nach den Richtlinien der QUALICOAT oder GSB und nach DIN EN ISO 3892 zu erfolgen. - Mindestqualität allgemein:   - Mindestdicke 60 μm   - Qualicoat Klasse 1 oder   - GSB Standard (Florida 1, mit 1 Jahr Freibewitterung in Florida gem. ISO 2810) Die zur Beschichtung vorgesehenen Lacksysteme müssen die Zulassung der jeweiligen Güte- bzw. Qualitätsgemeinschaft besitzen. Die Zulassung ist vom AN vorzulegen. - Inklusive notwendiger Mehraufwendungen für jeweiligen Qualitätsanforderung nach   Qualicoat oder GSB - Oberflächenglanz: Glanzeinstellung matt nach Angabe AG - Farbe: pulverbeschichtet in einheitlichem RAL Classic Farbton nach Bemusterung durch   den Architekten. Für die sichtbaren Stahl und Aluminiumteile hat die gesamte Oberflächenbehandlung nach dem Zuschnitt zu erfolgen. Ausnahmen: Schnittstellen von Profilen, welche mechanisch verbunden werden und die Schnittstellen somit nicht mehr sichtbar sind und durch feste und dauerhafte Zusammenfügung mit Kleber oder Dichtmasse einen dauerhaften Korrosionsschutz gewährleisten Lackprüfung: Von der ausführenden, vom AN zu benennenden Lackieranstalt sind täglich während des Lackiervorgangs Probestücke mitzulackieren, welche vom Lackhersteller entsprechend den GSB-Richtlinien bzw. gemäß QUALICOAT zu prüfen sind. Farbtonfestlegung: Zur genauen, letztgültigen Festlegung der verschiedenen Farbtöne sind vom AN Oberflächenmuster (Grenzwerte) vorzulegen. Sie sind auf den entsprechenden Materialien (Profilabschnitte, Blechausschnitt, etc.)- mit einer Länge von ca. 300 mm bzw. einer Fläche ca. DIN A4 - aufzubringen, sofern die Bemusterung nicht an einer ausgeschriebenen Musterfassade erfolgt. Die Freigabe der Farbtonbemusterung erfolgt durch die Architekten. 3.10.3 Anodische Oxidation Eloxal, als elektrolytisches Färbeverfahren, allgemein Oberflächenbeschichtung mit anodischer Oxydation GS- oder GSX-Verfahren. Schichtdicke mindestens 20 μm, diese ist durch den AN nachzuweisen. Bei strangepressten Profilen dürfen keine Ziehrillen. Längsschweißnähte oder Kratzer an der Oberfläche sichtbar werden. Die anodische Oxydation von Aluminiumteilen ist nach DIN EN ISO 7599 durchzuführen. Die Verfahrensrichtlinien und Qualitätsstandards der Qualanod sind einzuhalten. Alle nicht sichtbaren Aluminiumteile sind nach DIN 17611 in E6 Eloxalqualität auszuführen. Alle sichtbaren Aluminiumteile sind nach DIN 17611 in E6/EV1 Eloxalqualität herzustellen. 3.10.4 Beschichtung von Bauteilen aus Holz(werkstoff) mit Nasslack Beschichtung mit wasserbasiertem Klarlack für Holz für Industrie und Gewerbe beschichten. Eigenschaften Lack: - für die Lackierung von stark beanspruchten Flächen im Möbel- und Innenausbau - Schweiß- und Speichelecht nach DIN 53160-1/-2, schwermetallfrei. - Verhalten bei Abriebbeanspruchung: mind. 2D nach DIN 68861, - Verhalten bei Kratzbeanspruchung: mind. 4D nach DIN 68861, - Verhalten bei chemischer Beanspruchung: mind. 1B nach DIN 68861, - schwermetallfrei - EMICODE EC1 oder besser oder Klasse A oder besser nach DEVL1104875A Ausführung in mindestens zwei Lagen sowie inklusive aller notwendigen Vorbehandlungen und Zwischenschritte nach Vorgabe Systemhersteller, mindestens jedoch: - mit Zwischenschliff nach Antrocknen der ersten Lackschicht und Auftrag von zweiter Lage   als Deckschicht - Auftrag auf staubfreien trockenen Untergrund, der frei von haftmindernden Schichten oder   Verschmutzungen ist - Verbrauch ca. 80-120 g/m2 und Auftrag. Nassfilmstärke mind. 100 µm. Oberfläche seidenmatt oder matt, Farbton: transparent, anfeuernde Wirkung des Holzes zulässig 4.   Sonstige Leistungen 4.1.   Werkzeuge Sämtliche zur Erstellung der angebotenen Leistung notwendigen Werkzeugkosten sind vom AN in die Einheitspreise einzukalkulieren. Werkzeugkosten zum Beispiel für: - Herstellung von Neuprofilen, - Herstellung von anders gearteten konstruktiven Lösungen,   welche aus Gründen von firmenspezifischen Eigenheiten resultieren. 4.2   Muster Für optisch relevante Bauteile sind Handmuster in den Originalmaterialien und Oberflächen innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung den Architekten vorzulegen. - Türstopper Dazu gehören Muster der jeweiligen Türblatttypen gemäß Ausführungsbeschreibung für: - Türblattoberflächen nach Angabe Architekt:   Massivholzeinleimer mit HPL Beschichtung   Massivholzeinleimer mit Holzfurnier   Massivholztürblatt - Kantel mit liegenden Lamellen Für die Oberflächenbeshichtungen können vorproduzierte Musterstücke verwendet werden, die nicht zwingend ebenfalls die jeweiligen Türblätter oder Türzargen darstellen. Ggf. ist die Bemusterung bei nicht zufriedenstellender Bemusterung / fehlender Freigabe zu wiederholen. Farbunterschiede werden nur bis +/- 3 % des Lichtmesswertes akzeptiert. Für die Produktion dürfen nur die vom Architekten zur Ausführung freigegebenen Profile, Einbauteile, Oberflächen und Materialien verwendet werden. Die Erbringung von Handmustern ist in das Angebot mit einzukalkulieren und wird nicht separat vergütet. 4.3 weitere einzukalkulierende Leistungen Ergänzend zu den Nebenleistungen der VOB werden folgende Leistungen nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzurechnen, sofern nicht besondere Positionen dafür vorgesehen sind: - Die Ausführung der Arbeiten in Teilabschnitten gemäß Bauzeitplan und Baufortschritt auf   Anordnung der Objektüberwachung - Teilnahme an turnusmäßigen Terminbesprechungen (1-wöchentlich). - Beibringen von Prüfzeugnissen (außer vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen bzw.   Zustimmungen im Einzelfall), Produkt- und Sicherheitsdatenblättern zu allen verwendeten   Produkten unaufgefordert,   spätestens mit der Werk- und Montageplanung (Werk- und Montageplanung wird separat   vergütet). - Sämtliche erforderliche fachspezifische, nach sonstigen Vorschriften, Verordnungen und   nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellenden Planleistungen, Berechnungen,   Messungen, Nachweise,   weiterführende Begutachtungen oder Simulationen zur vollständigen Vertragserfüllung sind   in das Angebot einzukalkulieren. Eingeschlossen sind auch die Einholung und die   Kostentragung der privatrechtlichen und   öffentlich- rechtlichen Genehmigungen und Zulassungen. - Sofortiges Ausbessern des Korrosionsschutzes an allen vom AN bzw. dessen   Nachunternehmern beschädigten Stellen, sowie dessen Ergänzungen an den   Montageverbindungsstellen über die gesamte   Fertigungs- und Montagezeit bis zur Abnahme. 5.                 Aufmaß und Abrechnung Bei den abzugebenden Preisen ist insbesondere die VOB / C, DIN 18299 zu beachten. Die Abrechnung der Holztüren erfolgt gemäß VOB / C, nach DIN 18355 Tischlerarbeiten. in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vergabe gültigen Fassung. Die Abrechnung der Beschlagarbeiten erfolgt gemäß VOB / C, nach DIN 18357 Beschlagarbeiten in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Vergabe gültigen Fassung. --- Ende der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (Vorbemerkungen Teil C) ---
C.9 - TISCHLERARBEITEN - HOLZTÜREN - ZTV
C.10 - MALER- UND LACKIERARBEITEN - ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu gleichlautendem Abschnitt im Leistungsteil ------------------------------------------------------------- 1.   A l l g e m e i n e s Zusätzlich zur VOB Teil C, in der zur Beauftragung gültigen Fassung, gelten alle Richtlinien und Vorschriften der jeweiligen Fachverbände und Materialhersteller. Für Verarbeitung, Lieferung, Einbau und Abnahmen von Materialien, Teilen und Verbindungen gelten die am Standort der Baustelle gültigen entsprechenden Gesetze, Normen, Verordnungen und Bestimmungen. Erforderliche Nachweise hat der AN kostenlos für den AG zu erbringen. Brandschutz-, wärmeschutz- und schallschutztechnische Anforderungen sind zwingend zu beachten. Behinderungen durch Fremdmaterialien im Arbeitsbereich sind zu berücksichtigen, eine Koordination mit den betroffenen Firmen hat selbstständig zu erfolgen. 1.1   Umfang der Arbeiten - Untergrundvorbehandlungen für Malerarbeiten - Spachtelarbeiten auf mineralischen Wand- und Deckenflächen,   insbesondere Flächenspachtelung der Rohdecken in Q2 bzw. Q3 - Anstriche mit Dispersionsfarben auf Wand- und Deckenflächen   als Erstanstrich - Anstriche mit Siloxan-Dispersionsfarben auf Wand- und   Deckenflächen als Erstanstrich - Anstriche mit Latex-Dispersionsfarbe auf Deckenflächen   als Erstanstrich - Nacharbeiten an bereits ausgeführten Beschichtungen - Objekt-Wandbekleidungen einschließlich Abschluss- und   Eckschutzschienen - Wandschutz aus Edelstahl-Riffelblech - Verfugungsarbeiten - Schutzmaßnahmen während der Maler- und Beschichtungsarbeiten Die zu beschichtenden Bauteile befinden sich in allen Ebenen der Gebäude. Die Lieferung, die Einbringung, der Materialtransport und die Ausführung im Gebäude ist in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Zuschläge für die Einbringung und den Transport der Baustoffe/Geräte in die einzelnen Ebenen werden nicht gewährt. 1.2   Stand der Technik Die Konstruktionen sind nach den einschlägigen Normen, Richtlinien und Verarbeitungsvorschriften sowie dem Stand der Technik zu erstellen und einzubauen. 2.   S t o f f e   u n d   B a u t e i l e Die zur Anwendung kommenden Materialien müssen in einer Systemkette aufeinander abgestimmt sein, d.h. sie müssen einheitlich von einem Hersteller bezogen werden. Es ist nur der vom Hersteller empfohlene Schichtaufbau anzuwenden. Der AG ist berechtigt, jederzeit Werkstoffproben in der erforderlichen Menge zu entnehmen. Die Kosten für die Prüfungen trägt der Unternehmer, wenn die Ergebnisse nicht den Forderungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen. 3.   A u s f ü h r u n g 3.1   Untergrundvorbereitung Die vorhandenen Untergründe sind auf die Eignung als Beschichtungsträger zu prüfen. Der Untergrund darf keine Rückstände oder Zusätze aufweisen, die die Haftung der Beschichtung beeinträchtigen. Sind sichtbare oder anderweitig erkennbare Mängel vorhanden, durch die Schäden in der fertigen Beschichtung entstehen können, so sind diese durch den AN rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem AG schriftlich bekannt zu geben. Prüfungen der Untergründe sind in den Einheitspreisen einzukalkulieren. Der Untergrund ist vor der Ausführung der Beschichtungen von losen Bestandteilen, Trennmittelrückständen (Schalöl, etc.) und Verunreinigungen (Staub, Schlagschnurrückstände, Bleistift, etc.) zu befreien. Der Bieter hat sich rechtzeitig vor der Ausführung eigenständig über die Materialqualitäten und Beschaffenheit des Untergrundes beim jeweiligen Hersteller bzw. vor Ort zu informieren und diese bei der Ausführung zu berücksichtigen. Stark saugende Betonuntergründe und Kalk-Gips Putzflächen sind vor dem Beschichten zu fluatieren. Beim Fluatieren soll die Konzentration von Arbeitsgang zu Arbeitsgang gesteigert werden; danach ist gründlich nachzuwaschen. Auch ausgebesserte Stellen müssen fluatiert werden. 3.2   Beschichtungen auf Wand- und Deckenflächen Werden auf Flächen mehrere Farbanstriche nebeneinander ausgeführt, so ist die Abgrenzung zur Nachbarfläche geradlinig und exakt herzustellen. 3.3   Schutzmaßnahmen Sämtliche Installationen und Trassen sind vor Anstrich zu schützen Vom AN ist besonders darauf zu achten, dass Sprinklerköpfe, Rauchmelder und Zulassungsschilder sorgfältig abgedeckt bzw. abgeklebt werden. Bei Schutzabdeckungen mit Klebeband ist besonders darauf zu achten, dass das Klebeband auch nach längerer Haftung keine Kleberückstände hinterlässt und kein Ablösen des Lack- oder Farbuntergrundes verursacht. Das Überstreichen von Brandschotts darf nur nach Rücksprache und Freigabe durch die Herstellerfirma erfolgen. 3.4   Gerüste / Hilfskonstruktionen Erforderliche Gerüste werden nicht bauseits gestellt und sind nach DIN 4420 auszuführen. Alle zusätzlich erforderlichen Absturzsicherungen und Hilfskonstruktionen sind Leistung des Auftragnehmers. Wenn keine Höhen in den Positionstexten angegeben sind, ist davon auszugehen, dass die Leistung bis zu einer Ausführungshöhe von 3,50 m über dem Boden zu erbringen ist. Die dazu erforderlichen Gerüste mit Arbeitshöhen bis 2 m sind Nebenleistung. 3.5   Ausleuchtung der Arbeitsbereiche Der Auftragnehmer hat auf seine eigenen Kosten dafür Sorge zu tragen, dass an seinen Arbeitsbereichen eine Beleuchtung von 500 Lux vorherrscht. 4.   A u f m a ß   u n d   A b r e c h n u n g Das Aufmaß und die Abrechnung erfolgt nach VOB Teil C - gemäß DIN 18 363  - Maler- und Lackierarbeiten in der zur Beauftragung gültigen Fassung. Für die Wandbekleidungen erfolgt das Aufmaß nach VOB Teil C - DIN 18 366 - Tapezierarbeiten.
C.10 - MALER- UND LACKIERARBEITEN - ZTV -
01 HOTEL 1 und 2
01
HOTEL 1 und 2
01.05 BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN
01.05
BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN
02 BÜRO-GEWERBE Grundausbau
02
BÜRO-GEWERBE Grundausbau
02.03 BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN
02.03
BODENBESCHICHTUNGSARBEITEN