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Description
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Unit price EUR
Net total EUR
18 Estricharbeiten Untergeschosse und Obergeschosse
18
Estricharbeiten Untergeschosse und Obergeschosse
ZTV Estricharbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
für den Leistungsbereich Estricharbeiten
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 4109-1
Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Anforderungen an die Schalldämmung
DIN 4109-2
Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 4109-11
Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau - Teil 11: Nachweis des Schallschutzes - Güte- und Eignungsprüfung
DIN 52270
Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen - Begriffe, Lieferformen, Lieferarten
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1264-4
Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung - Teil 4: Installation
DIN EN 13318
Estrichmörtel und Estriche - Begriffe
DIN EN 13454-2
Calciumsulfat-Binder, Calciumsulfat-Compositbinder und Calciumsulfat-Werkmörtel für Estriche - Teil 2: Prüfverfahren
DIN EN 13813
Estrichmörtel, Estrichmassen und Estriche - Estrichmörtel und Estrichmassen - Eigenschaften und Anforderungen
AGI-A10
Industrieböden - Hartstoffbetonplatten
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-A12-Teil 1
Industrieböden: Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Zementstrich, zementgebundener Hartstoffestrich
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-A12-Teil 2.1
Industrieböden: Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Konventioneller Anhydritestrich
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-A12-Teil 3
Industrieböden: Industrieestriche - Ergänzungen zu DIN 18560 - Gussasphaltestrich
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-A12-Teil 4
Industrieböden: Planung und Ausführung von Industrieestrichen - Reaktionsharzgebundene Estriche (SR)
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-A20
Doppelbodensysteme: Anforderungen, Ausführungsgrundsätze
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-A60
Industrieböden: Asphaltplattenbeläge
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
AGI-A70
Industrieböden: Bodenbeläge aus Fliesen und Platten - Planung aus Ausführung
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V. (AGI)
BEB-Hinweisblatt 1.3
Abdichtungsstoffe im Verbund mit Bodenbelägen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 2.1
Betonböden für Hallenflächen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 2.2
Rinnen - Ergänzung zum Hinweisblatt „Betonböden für Hallenflächen“
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.1
Verlegung von MW-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13162
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.2
Verlegung von EPS-Trittschalldämmplatten nach DIN EN 13163
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.3
Ausgleichschichten aus Leichtmörtel (Leichtausgleichmörtel)
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 3.4
Hinweise Trittschallschutz von Fußbodenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.1
Untergründe für Industrieestriche - Anforderungen, Prüfung und Vorbehandlung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.2
Hinweise zur Verlegung von dicken Zement-Verbundestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.3
Hinweise zur Auswahl von Zementen für die Estrichherstellung im Wohnungs- und Verwaltungsbau
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.4
Hinweise für die Verlegung von Zementestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.5
Hinweise für die Verlegung von Estrichen in der kalten Jahreszeit
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.6
Rohre, Kabel und Kabelkanäle auf Rohdecken. Hinweise für Estrichleger und Planer, Teil Estrichtechnik
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.7
Planung, Verlegung von Calciumsulfatestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.8
Hinweise zur beschleunigten Trocknung von Calciumsulfatestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.9
Fertigteilestriche auf Calciumsulfat- und Zementbasis
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.10 (2009)
Rohrsystem auf Altuntergrund in Ausgleichsmasse / -estrich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.10 (2011)
Rohrsystem auf / in Dämmplatte im / mit Nassestrich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.11
Einbauteile in Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 4.12
Hinweise zu elektrisch beheizten Fußbodenkonstruktionen im Innenbereich
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.1
Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 1: Fugen in Industrieestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.2
Fugen in Estrichen und Heizestrichen nach DIN 18560
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.3
Hinweise für Estriche im Freien, Zement-Estriche auf Balkonen und Terrassen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.4
Bewertung der Optik von Magnesiaestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.5
Leitfaden Herstellung Zementestriche
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.6
Oberflächenbeschaffenheit von zementgebundenen Industrieböden
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 5.7
Ausführung von Bodenabläufen ohne Gefälle
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.2
Trocknung von Estrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.5
Protokoll zum Belegreifheizen des Estrichs
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.6
Risse in zementgebundenen Industrieböden
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 6.7
Höher belastbare Calciumsulfatestriche im Gewerbebau
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.1
Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen im Alt- und Neubau. Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelägen, Laminat, mehrschichtig modularen Fußbodenbelägen, Holzfußböden und Holzpflaster. Beheizte und unbeheizte Fußbodenkonstruktionen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.2
Vorbereitende Maßnahmen zur Verlegung von Oberbodenbelägen auf Zement- und Calciumsulfatheizestrichen
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 8.3
Arbeitsanweisung CM-Messung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V.
BEB-Hinweisblatt 9.1
Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeit von Fußböden - Allgemeines, Prüfung, Einflüsse, Beurteilung
Herausgeber: Bundesverband Estrich und Belag e.V
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Merkblatt
Schnittstellenkoordination Flächenheizungs- und Flächenkühlsysteme in bestehenden Gebäuden
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 01
Wärme und Trittschalldämmung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 02
Rohrsysteme und elektrische Heizleitungen in Flächenheizungen und Flächenkühlungen
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 03
Herstellungung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 04
Steuerung und Regelung von Flächenheizungen und -kühlungen auf Basis von Warm-/Kaltwasser für den Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 05
Warmwasser-Flächenheizung /-kühlung – Die ideale Voraussetzung für die Nutzung von Brennwerttechnik, Solarenergie und Umweltwärme bei der Gebäudeheizung /-kühlung
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 07
Herstellung von Wandheiz - / - kühlsystemen im Wohnungs-, Gewerbe und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 08
Herstellung beheizter und gekühlter Fußbodenkonstruktionen im Gewerbe- und Industriebau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 10
Installation von Flächenheizungen und Flächenkühlungen bei der Modernisierung von bestehenden Gebäuden – Anforderungen und Hinweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 11
Bauteilintegrierte Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung –Aufbau und Funktionsweise
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 12
Herstellung dünnschichtiger beheizter/gekühlter Verbundkonstruktionen im Wohnungsbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
BVF Richtlinie 13
Beheizte Fußbodenkonstruktionen im Sporthallenbau
Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V.
Merkblatt Nr. 1
Calciumsulfat-Fließestriche in Feuchträumen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 2
Trocknung von Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 3
Calciumsulfat-Fließestriche auf Fußbodenheizung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 4
Beurteilung und Behandlung der Oberflächen von Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 5
Fugen in Calciumsulfat-Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 6
Farbige Fließestriche
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 7
Calciumsulfat-Fließestriche für Sanierung, Renovoierung und Modernisierung
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
Merkblatt Nr. 8
Leichtausgleichmörtel unter Fließestrichen
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V. (IWM) und andere
VdS 2021
Baustellen
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
1. Allgemein
1.1 Umfang der Leistung
Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die fachgerechte Erstellung von Estrichböden einschl. aller erforderlicher Profile, Verstärkungen, Einbauteile, Ausschnitte, Aussparungen, Schlitze, Durchführungen, Herstellung von Fugen etc. sowie Revisionsöffnungen, reversible Konstruktionen nach Erfordernis, Durchdringungen, Adapter und Anschlussdichtungen an flankierende Bauteile und untereinander, usw.
Die Ausführung hat unter Beachtung der brandschutztechnischen und bauphysikalischen Gutachten/ Stellungnahmen und der Verkehrslasten gem. Tragwerksplanung zu erfolgen.
Alle hier genannten Leistungen, alle zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Leistungen und aller der Ausschreibung beiliegenden Unterlagen sind in das Angebot mit einzukalkulieren, hierzu gehören insbesondere alle hier erforderlichen Nebenleistungen gem. VOB, auch wenn dafür keine gesonderte Position vorgesehen ist. Erforderliche mehrere zeitlich und räumlich versetzte Arbeitsgänge sind im Angebot zu berücksichtigen und einzukalkulieren.
1.2 Vorschriften und Richtlinien
Als Grundlage der Ausführung gelten die Bestimmungen der VOB Teil C, ATV DIN 18353 "Estricharbeiten" sowie alle Normen und gültige Vorschriften auf aktuellstem Stand in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Fassung, welche sich auf das Gewerk und die vorgesehenen Materialien und deren Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter, u.a.:
- die Bestimmungen und die Anwendungs- und Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirma
- Bauberatung Zement: Zement-Merkblatt B 19 - Zementestrich
- BEB-Hinweisblätter des Bundesverbands Estrich und Belag (BEB)
- IVD-Merkblätter des Industrieverbands Dichtstoffe e.V.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1.3 Leitfabrikate
Falls Leitfabrikate / Fabrikate der Planung vorgegeben werden, so kann durch den Bieter ein gleichwertiges Produkt im entsprechenden Feld eingetragen werden. Falls keine Eintragung erfolgt, gilt das vorgegebene Fabrikat der Planung als vertraglich geschuldet.
2. Ausführung
2.1 Allgemeines
Ausführung und Konstruktion gemäß den Vertragsbedingungen insbesondere der
Architektenplanung, statischen Erfordernissen und bauphysikalischen und brandschutztechnischen Anforderungen.
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen
Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Sofern in den Positionen nicht anders beschrieben, gelten die Ebenheitstoleranzen gem. DIN 18202, Tabelle 3 Zeile 3.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Die zur Ausführung vorgesehenen Estriche müssen den für den jeweiligen Betrieb typischen Belastungen oberflächenkonstant dauerhaft standhalten. Alle Konstruktionen müssen so bemessen sein, dass sie den statischen Anforderungen entsprechen und sind durch den AN eigenverantwortlich vor Ausführung der Leistung zu prüfen.
In Bereichen mit erhöhten Anforderungen und bei starren Oberflächen ist eine Bewehrung (als Faserarmierung) gemäß Beanspruchung mit einzukalkulieren.
Grundsätzlich sind alle Bodenaufbauten geeignet für eine von 5 KN/m² herzustellen, sofern in den einzelnen Positionen keine abweichenden Angaben gemacht werden.
Der Einbau der Konstruktion ist spannungsfrei vorzunehmen. Bewegungen aus Wärmedehnung des Materials, sowie Bewegungen des Bauwerkes müssen aufgenommen werden können.
Die Verarbeitungstemperatur darf +5 °C nicht unterschreiten.
Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertig gestellten Räume sind vom AN abzusperren und soweit erforderlich gegen rasches, unregelmäßiges Austrocknen zu schützen und entsprechend dem Stand der Technik nachzubehandeln. Das benötigte Absperrmaterial hat der AN zu stellen.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden.
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
Zementestriche, bei denen die Gefahr des Aufschüsselns besteht, sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen ab Verlegung mit einer Kunststofffolie abzudecken.
Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens die üblichen Belastungen des Baubetriebs ohne Schaden aufnehmen kann.
Soweit nicht vorhanden, erstellt der AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung einen Fugenplan, aus dem Anordnung und Art der Fugen (Scheinfugen, Gebäudetrennfugen, Dehnungsfugen etc.) unter Berücksichtigung der geplanten Oberbodenbeläge hervorgehen. Der AN klärt unaufgefordert und auf Grundlage des aktuellsten Planungsstands mit dem AG, auf welcher Wandseite jeweils die Türen zum Einbau gelangen, um Scheinfugen im Estrich unter den
Türblättern anlegen zu können. Fugenpläne sind zur Durchsicht vorzulegen.
Der AN erfragt Belastungen, Belagsarten und Bodenaufbauten, vor Ausführung der Leistung.
Bauste lleneinrichtung, alle für den gesamten Umfang der
auszuführenden Arbeiten erforderlichen Geräte und Maschinen
sind einzukalkulieren.
Die Arbeiten werden mit Unterbrechungen ausgeführt.
Die Leistung wird daher paketweise und nicht in einem Zuge abgerufen.
2.2 Vorbereitung des Untergrundes
Der Untergrund ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auf Eignung zu prüfen, so dass notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrundes ohne Terminverzüge erfolgen können. Alle erforderlichen Untergrundbehandlungen sind Bestandteil der Leistung und in die Grundpositionen einzukalkulieren, sofern nicht in einer separaten Position aufgeführt.
Soweit Verbundestriche zum Einbau gelangen, hat der AN unaufgefordert durch mindestens fünf Prüfversuche je unterschiedlichen Untergrund (bspw. Betonierabschnitt/Bauteil/Deckenebene) die Oberflächenzugfestigkeit des Untergrunds nach DIN 1048-2 zu prüfen.
Bedenken auf Grund von Mangelhaftigkeit des Untergrundes sind sofort der Bauleitung anzuzeigen. Bei Unterlassung gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des AN.
Risse sind zu öffnen, auszublasen, zu reinigen und mit einem niederviskosen Harz in Pinseltechnik zu füllen. Bei langen und breiten Rissen sind die Risse im Rahmen der Verharzung zusätzlich zu verdübeln.
Alle notwendigen Abstellungen (z.B. Blechwinkel) sind zu berücksichtigen (sh. ges. Position). Aussparungen im Estrich sind nach Aufforderung kraftschlüssig und übergangslos zu schließen.
Unebenheiten des Untergrundes sind durch selbst nivellierenden Fließestrich, Ausgleichstärke nach Erfordernis des Toleranzausgleichs, auszugleichen.
Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind vom AN wirksam gegen Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Bei Materialtransport durch bauseits angebrachte Türen oder Fenster sind Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen und Schwellen zu vermeiden. Die Art des Materialtransportes ist mit der Bauleitung
abzusprechen. Zur Vermeidung von Verunreinigungen (Wasser, Schlämme) sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
2.3 Einbauten
Falls Stahlzargen mit Bodeneinstand ausnahmsweise nach dem Einbau des Estrichs eingebaut werden müssen, ist der Estrich im Zargenbereich auszusparen. Nach Zargenmontage ist der Estrich in diesem Bereich besonders sorgfältig zu schließen. Die Anbindung an die Restfläche erfolgt durch Verklebung mit Epoxydharzen. Folgeschäden durch Estrichbruch etc. sind auszuschließen.
Grundsätzlich sind alle Öffnungen und Aussparungen für die TGA durch den AN herzustellen. Der AN hat rechtzeitig die TGA Leistungen (z.B. Bodenabläufe, Rinnen, etc.) vorzunehmen. Bei Feststellung von Abweichungen sind direkt die OÜ und der AN TGA zu benachrichtigen
2.4 Gefälle, Ausgleichsschichten
Die angegebenen Estrichhöhen sind die Mindesthöhen des Estrichs entsprechend der Belastung. Der Estrich hat eine durchgehend gleichbleibende Stärke aufweisen. Die angegebenen Mindesthöhen dürfen nicht unterschritten werden.
Das erforderliche Gefälle ist in der Ausgleichsschicht herzustellen. Dies gilt nicht für Gefälleestrich als Verbundestrich. Vorräume Duschen im UG sind mit Gefälle herzustellen, siehe Position 18.01.01.02.180.
2.5 Dämmung / Randdämmstreifen
Bei der Verlegung von Randdämmstreifen, Ausgleichsschichten, Wärme- und Trittschalldämmung, Folien etc. ist äußerste Sorgfalt geboten, damit beim Einbau des Estrichs keine Körperschallbrücken durch massive Verbindungen entstehen.
Ausführung entsprechend der Wärmebedarfsberechnung, dem Schallschutzkonzept und den Lastanforderungen, die an den jeweiligen Boden gestellt werden.
Dämmstoffe sind dicht gestoßen zu verlegen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindlichen Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Die Leitungen sind mit Dämmstoff abzudecken. Verbleibende Hohlräume sind mit geeignetem Dämmmaterial zu verfüllen. An in der Dämmebene liegende Kabelkanäle, Leitungen etc. ist die Dämmung sauber anzuarbeiten.
Installationsdurchführungen sind ebenfalls sorgfältig gegen Schallübertragung zu sichern (durch zusätzliches Hinterstopfen, Versiegeln, Ausschäumen). Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Insbesondere dürfen Rohrbefestigungen keinen Schall auf die Decke übertragen.
Um Schäden am Dämmmaterial auszuschließen, ist im Bereich von Transportwegen die Dämmung erst unmittelbar vor dem Estricheinbau zu verlegen und durch geeignete Maßnahmen (Bohlen) zu schützen.
Alle Fugen zu aufgehenden Bauteilen (Fundamentsockel, Wände, etc.) sowie sonstigen Einbauteilen sind mit Randstreifen aus Mineralwolle (A1, nicht brennbar), ca. 5-10 mm dick abzustellen.
Standardhöhe: ca. 150 mm. Bei Bodenaufbauten von mehr als 150 mm sind entsprechend geeignete Materialien zur Trennung als Randstreifen einzubauen.
Die Höhe der Randdämmstreifen ist mindestens 50 mm höher als OK Fertigfußbodenhöhe zu führen und mit Trennlagenfolie und Wand zu verkleben. Ein Hinterlaufen des Randdämmstreifens mit Estrichs ist nicht zulässig. Der Randdämmstreifen ist in Außen- und Innenecken vertikal aufzuschneiden, stumpf zu stoßen und mittels Klebestreifen gegen Verrutschen und Hinterlaufen zu
sichern.
2.6 Trennlagen
Trennlagen als Feuchteschutz auf Dämmschichten sind beim Einbau in schwimmenden Estrich aus einer PE-Folie, mindestens 1-lg., Stärke mindestens 0,2 mm, mit einer Stoßüberlappung von mindestens 80 mm zu verkleben und hinterlaufsicher einzubauen. Bei einer Überlappung von 150 mm ist, außer beim Einbau von Fließestrich, keine Verklebung erforderlich.
2.7 Estriche
Alle Estrichhöhen sind so auszuführen, dass die Anschlüsse der fertigen Oberbodenbeläge untereinander ohne Höhendifferenz im fertigen Belag erfolgen, soweit in der Bauplanung keine Versprünge konzipiert wurden.
Die Mindeststärken von Estrichen auf Trennlage nach DIN 18560 sind zwingend einzuhalten, sowie DIN 18560-4 unter Berücksichtigung der geforderten Nutzlast.
Sofern der Einbau von Estrichen in Mindeststärke nicht möglich ist, teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung mit.
Estrichbeschleuniger und die mit ihnen hergestellten Estriche und Schnellestriche sind nicht geregelte Bauprodukte/ Bauarten im Sinne der Bauregelliste und benötigen daher als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ).
2.8 Estrich unter Türen
Unterhalb der Türblätter von Brand- und Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im Estrich nicht höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu gewährleisten.
Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor Ausführungsbeginn, ob Estrichbeläge unterhalb vonTüren in Räumen mit Schallschutzanforderung durch elastische Fugenfüllstoffe schalltechnisch zu entkoppeln sind und ob solche Entkopplungsfugen mit Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die
Auswahl geeigneter Fugenprofile erfolgt durch den AN unter Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen, insbesondere aus Radlasten.
Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen Plansatz vom AG anfordern, aus dem er die aktuelle Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der Estrichfugen unterhalb der Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen Wandseite anzuordnen.
2.9 Bodeneinläufe
Für das spätere Einmörteln bauseitiger Bodeneinläufe sind während der Bauzeit Aussparungen mit ca. 50 cm Durchmesser vorzusehen. Das Einmörteln der Bodeneinläufe erfolgt im weiteren Bauablauf als zeitlich versetzte Leistung. Zu beachten sind Brandschutzanforderungen (in der Regel feuerbeständig) beim Vermörteln sowie die schallschutztechnische Entkopplung der einzumörtelnden Bauteile. Der AN hat Bedenken anzumelden, wenn bereits vor Beginn der
Estricharbeiten die Bodeneinläufe lagefixiert montiert wurden, da die Einläufe ansonsten nicht korrekt positioniert sein können. Soweit durch den AG nicht anders angegeben, sind der spätere fertige Bodenbelag und der Bodeneinlauf in oberkantengleicher Höhe einzubauen. Die Ausführung eines Sturzgefälles um den Bodeneinlauf herum erfolgt nur nach gesonderter Anweisung des AG.
2.10 Oberfläche
Gegebenenfalls systembedingt erforderliches Anschleifen des fertigen Estrichs nach einem vom Hersteller des Estrichmörtels vorgegebenen Zeitraum gehört zur Leistung des AN.
2.11 Fugen und Anschlüsse
Vom AN sind rechtzeitig vor Einbau der Oberböden alle Fugen und Risse in der Estrichplatte aufzuweiten, mit Kunstharz auszugießen und erforderlichenfalls zu vernadeln.
Estrichflächen mit unterschiedlichen Oberbelägen werden durch den Einbau von Trennschienen unterteilt. Scheinfugen sind mit einem Kantenlängenverhältnis
von 1 : 1 bis 1 : 1,4 auszuführen.
Bei Estrichen ohne nachfolgenden Oberbodenbelag gilt die erhöhte Ebenheitstoleranz, sind die Randstreifen abzuschneiden und die Randfugen zwischen Estrich und aufgehenden Bauteilen flächenbündig vom AN mit dauerelastischem Versiegelungsmaterial zu schließen. Die Farbe des Materials der Versiegelung ist vor Ausführung vom AN beim AG zu erfragen.
Großflächige Estrichbeläge müssen entsprechend den möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu erwartenden horizontalen und vertikalen Bauteilversätzen.
Bei großen zu erwartenden Setzungsdifferenzen, stets jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten eingesetzt werden, um Stolperkanten, bzw. Höhenversätze in Warentransportwegen zu vermeiden. Soweit Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die Prüfung der vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn durchzuführen, hierzu erfragt der AN unaufgefordert die
zu erwartenden Bewegungen ab.
Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mittels nichtrostender Profile mit elastischen Einlagen Farbe nach Wahl des AG, einzufassen. Dehnungsfugen in befahrenen Fliesenbodenbelägen sind mittels Metallprofilen gegen Ausbrechen zu schützen.
Sofern bei Ausführung von Estricharbeiten bekannt ist, wo Trennwände nachträglich auf dem Estrich angeordnet werden, sind unterhalb der Trennwände Estrichscheinfugen auszuführen.
Arbeits-, Abschnitts-, Dehn- und Anschlussfugen an angrenzende Bauteile, Durchführungen und Einbauteile sind nach Erfordernis gemäß Herstellerrichtlinien und DIN herzustellen und in Bereichen später sichtbarer Fugen mit dem Architekten abzustimmen.
Erforderliche Abstellungen sind mit einzurechnen. Der AN haftet für die Fugenausbildung. Die Lage und Ausbildung der Fugen ist mit der OÜ abzustimmen.
In repräsentativen Zonen werden die erforderlichen Dehnfugen ggfs. durch Scheinfugen in Abstimmung mit dem Architekten ergänzt.
2.12 Elastische Verfugung
Für die Verfugung von Bewegungs- bzw. Anschlussfugen ist ein auf die Einbauörtlichkeit abgestimmter Fugendichtstoff mit folgenden Anforderungen einzusetzen:
- Material abgestimmt auf die Nutzungsanforderungen
- fungistatisch ausgerüstet
- bakterizid
- farbecht, UV-beständig
- elastisch
- verschiedene Farben, auch Sondertöne, nach Vorgabe des AG
Die Fugenausfülltiefe im Verhältnis zur Fugenbreite ist der Herstellerverbrauchstabelle zu entnehmen. Tiefe Fugen sind mit Hinterfüllmaterial (elastischen Rundprofil o.ä.) entsprechend auszufüllen.
Die Fugenflanken sind zuvor mit einem systemzugehörigen Voranstrich zu versehen. Die Versiegelung der Randfugen darf erst nach Fertigstellung des Wandanstriches erfolgen.
2.13 Bewehrung
Im Bereich von starren Oberflächen ist seitens des AN eine bauaufsichtlich zugelassene Faserarmierung einzubauen. Die Verarbeitung und Dosierung erfolgt nach den Richtlinien des Herstellers.
2.14 Geglätteter Estrich
In Bereichen, in denen keine weiteren Bodenbeläge aufgebracht werden, ist ein Estrich mit erhöhten Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit einzubauen.
Unter Berücksichtigung von aufzubringenden Beschichtungen, Imprägnierungen, Versiegelungen, etc. ist eine Haftzugfestigkeit von 1,5 N/mm² sicherzustellen. Ein entsprechender Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen ist durch den AN zu erbringen.
2.15 Heizestrich
Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen.
Der AN hat der OÜ seine Freigabe zum Aufheizen unaufgefordert mitzuteilen.
Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Fläche mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist.
Fehlen solche markierten Messstellen, ist die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
ZTV Estricharbeiten
18.01 Hochhaus
18.01
Hochhaus