NU Abbrucharbeiten
Hopfen, Sanierung Feuerwehrhaus
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your estimate

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen 1. Baustelleneinrichtung Die Baustelleneinrichtung ist, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung beschrieben ist, gemäß VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art nach Abschnitt 4.1 als Nebenleistung in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Der AN legt nach Auftragserteilung innerhalb von 8 Werktagen der Bauleitung einen Baustelleneinrichtungsplan vor. Der AN haftet während der ganzen Bauzeit für die Sicherheit der Baustelle (Diebstahl, Beschädigung von Bauteilen usw.) im Rahmen seines Bauauftrages. 2. Baumaße Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Maße sind Richtmaße und müssen deshalb vor Baubeginn vor Ort abgenommen und kontrolliert werden. 3. Schutz von Bauteilen Angrenzende Bauteile sind entsprechend zu schützen und abzudecken. Nach Beendigung der Maßnahmen sind diese wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzubauen. Bei verursachten Schäden haftet der AN. Die notwendigen Abdeckarbeiten sind, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung beschrieben sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren (Nebenleistung). 4. Material und Versorgung Im Bereich der Baustelle dürfen nur Geräte und Materialien gelagert werden, die unmittelbar für den Baubetrieb erforderlich sind. Das Lagern von Baumaterial ist nur an vorab mit dem Auftraggeber vereinbarten Plätzen zulässig. 5. Schuttbeseitigung / Entsorgung des Abfallmaterials Für die Entsorgung bzw. Verwertung der bei den Leistungen des Auftragnehmers anfallenden Schutts / Abfallstoffe wird folgendes, den geltenden Bestimmungen und Rechtsvorschriften entsprechendes Vorgehen vorgeschrieben: Bei den Arbeiten des AN anfallender Schutt und Abfallstoffe sind entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zwingend vorgeschrieben in verwertbare und nicht wieder verwertbare Stoffe zu trennen und in nach Abfallfraktionen getrennte Behältnisse zu sortieren. Die Entsorgung der Abfallstoffe hat arbeitstäglich zu erfolgen. Nicht zeitnah beseitigter Abfall wird auf Kosten des AN entsorgt. Die Kosten für die komplette Entsorgung sowie die Nachweisführung sind in den Einheitspreis der Leistungspositionen mit einzurechnen. Eine gesonderte, zusätzliche Vergütung der Entsorgung bzw. Erstattung von Entsorgungs- bzw. Deponiegebühren erfolgt nicht. Der AN haftet dem AG gegenüber für die gesetzeskonforme Entsorgung und Einhaltung sämtlicher zutreffender gesetzlicher Bestimmungen. Abfallmaterial aus dem Bereich des AN (Baustellenabfälle, Verpackungen, Reststoffe) ist, entsprechend den rechtlichen Vorschriften (z.B. örtliche Abfallsatzung), zu entsorgen. Wertstoffe sind auszusondern, in getrennten Fraktionen zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen (Nebenleistung nach Nr. 4.1.11 DIN 18299). 6. Allgemein Es gelten alle einschlägigen DIN Normen, insbesondere DIN 18299 Bauarbeiten jeder Art, DIN 18202 Toleranzen im Hochbau, sowie sämtliche DIN-Vorschriften, die für die ausgeführten Arbeiten zutreffen. Der AN hat Bautageberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrags von Bedeutung sein können. Die Anweisungen des SIGE- Koordinators sind zu befolgen. Vor Beginn der Arbeiten werden die Arbeitnehmer durch den SIGE- Koordinator in den Sicherheits- und Gesundheitsplan eingewiesen. Die allgemein und einschlägigen UVV-Vorschriften der TBG sind zu beachten. Der AG hat das Recht Arbeiten einzustellen, sofern Sicherheitsregeln nicht
Technische Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen 1. Grundlagen Grundlage für alle Arbeiten und die Abrechnung ist die VOB/C in neuester Fassung. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Ausführung der Baumaßnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderungen einzuhalten sind. Ausnahmen hiervon gelten, wenn die nachstehenden Detailbeschreibungen über diese Anforderungen hinausgehen oder aufgrund spezifischer Gegebenheiten dahinter zurück bleiben. Es werden alle anwendbaren DIN-Normen in der zum Angebotszeitpunkt gültigen Fassung, welche sich auf vorgesehene Materialien und deren Verarbeitung nach den neuesten Kenntnissen der Technik beziehen, Vertragsbestandteil. Insbesondere wird hingewiesen auf: DIN 18201 -18203 Toleranzen im Hochbau, Bauwerke DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau DIN 1055 Lastannahmen für Hochbauten DIN 18299 Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art DIN 18300 Erdarbeiten DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten DIN 18308 Drän- und Versickerarbeiten DIN 18330 Mauerarbeiten DIN 18331 Betonarbeiten alle einschlägigen Normen bezüglich der Materialien alle einschlägigen Normen bezüglich der Maßtoleranzen Es wird hingewiesen auf: - Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bauberufsgenossenschaft - technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) - Hinweise des Amtes für Umweltschutz und des Naturschutzamtes - die Getrenntsammlungspflicht verwertbarer und nicht verwertbarer Abfälle - Abfallsatzungen des Landkreis Ostallgäu und der Gemeinde Lechbruck 2. Prüfnachweise, Gutachten, etc. Es dürfen nur Stoffe und Bauteile mit bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden. Dem Angebot beizufügen sind alle Prüfzeugnisse und Gutachten amtlich anerkannter inländischer Materialprüfungsanstalten oder vergleichbarer Einrichtungen, die für den Nachweis zur Einhaltung der gestellten Forderungen erforderlich sind. Ggf. sind weitere Unterlagen dieser Art auf Wunsch der Architekten oder des AG nachzureichen. Die Vorlage solcher Unterlagen wie auch ggf. Laborversuche werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3. Leistungsumfang Das Angebot gilt für eine in sich fix und fertige Leistung, jeweils einschließlich Herstellung, Lieferung und Montage. Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um die Werkleistung funktionsfähig herzustellen. Etwaige Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahin aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften der hier gegenständlichen Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen entsprechende funktionstüchtige Leistung geschuldet wird. Die genaue Kenntnis der Örtlichkeit ist Voraussetzung für die Kalkulation. Der Bieter hat sich vorab über die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung, Wasser-, Stromentnahme und die Lagerung von Materialien zu informieren. Nachforderungen, die auf Unkenntnis der Örtlichkeit zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. Sämtliche Arbeiten sind gemäß den anerkannten Regeln der Bautechnik sach- und fachgerecht auszuführen. Sämtliche erforderlichen Befestigungsmittel sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Sollte für den Fall des erforderlichen Nachweises der dauerfunktionstechnischen Unbedenklichkeit nach DIN 4102 die Zustimmung im Einzelfall erforderlich sein, so ist diese durch den AN termingerecht zu erbringen und mit den Einzelpreisen abgegolten. Sollten darüber hinaus auf Wunsch des AG Änderungen erforderlich werden, so hat der AN eine Berechnung der Mehr- oder Minderkosten und eine Begründung vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich nachträgliche Abänderungen vor. Bestellungen ausschließlich anhand der Leistungsbeschreibung erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Für die termingerechte Fertigstellung, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden funktionstüchtige Ausführung der Arbeiten sowie für die Funktionsfähigkeit der verwendeten Materialien und Einbauteile ist der Unternehmer allein verantwortlich. Die Abstimmung und Koordination mit allen Beteiligten hat der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Bauherren und der Bauleitung zu veranlassen und durchzuführen. Der AN benennt einen Fachbauleiter, der sämtliche Koordinations- und Überwachungspflichten in Zusammenarbeit mit der Bauleitung übernimmt. Erforderliche Hebewerkzeuge werden nicht bauseits gestellt und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Der AN hat rechtzeitig (mind. 3 Wochen) vor Beginn seiner Ausführung bzw. den jeweiligen Ausführungsabschnitten, den AG schriftlich auf behindernde Umstände in Folge von fehlenden, bzw. ungeeigneten Vorleistungen hinzuweisen. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollten in der vorliegenden Leistungsbeschreibung Fehler, Unstimmigkeiten bzw. Lücken enthalten sein, so ist es die Pflicht des Bieters, mit einer schriftlichen Richtigstellung bzw. einem Alternativ-Vorschlag mit preislicher Ausführung darauf hinzuweisen. Die Ebenheit der Rohbetonbauteile entspricht der Tabelle 3, Z. 5, der DIN 18 202 „Maßtoleranzen im Hochbau“. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die genannten Maße und die Maßgenauigkeit der Vorleistung eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Nicht mehr zulässige Toleranzen sind der örtlichen Bauleitung mitzuteilen. Unterlässt der AN rechtzeitig die Mitteilung an die Bauleitung so können mögliche Mehraufwendungen und Verzögerungen nicht akzeptiert werden. Aufgrund des Bauablaufes kann es notwendig sein, dass der AN die Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen und somit zum Auf- und Abbau mehrmals anreisen muss. Dieser Umstand ist mit den Einheitspreisen abgegolten. 4. Ausführungsunterlagen Dem LV werden u.a. Pläne und Details des Architekten und des Statikers gemäß Planliste beigegeben. Die dem LV beigefügten Planunterlagen und Details sind keine freigegebenen Ausführungspläne bzw. –details. Im Auftragsfall hat der AN die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen sofort nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen, zu prüfen, und diese, soweit möglich, mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsbeschrieb und den Plänen sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn anzuzeigen. Die statische Berechnung sowie die Schal- und Bewehrungspläne für die Stahlbetonfertigteile werden vom beauftragten Statiker geliefert. Werkstattzeichnungen und Verlegepläne mit Angaben der Transportanker, Montageablauf und eventuelle zusätzlich erforderlicher Lager und Transportbewehrung einschließlich der Stahl- und Stücklisten sind 5 Wochen vor Leistungsbeginn vorzulegen und müssen vom Architekten und vom Statiker freigegeben werden, ohne Freigabe darf nicht betoniert werden. Die Freigabe ist rechtzeitig anzufordern. Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungen an der Montageplanung vorzugeben. Vom Architekten verlangte Korrekturen der Montagepläne sind vom AN terminlich einzukalkulieren und berechtigen ihn nicht zu Verschiebungen der Ausführungstermine sowie zu finanziellen Mehrforderungen. Dem AG sind endgültige Planfertigungen 3 –fach auszuhändigen. Die Kosten für das Anfertigen der Planunterlagen und ihre Vervielfältigung sind in die Einheitspreise der Positionen einzukalkulieren. 5. Bemusterung Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass eine Klärung erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. 6. Baustelleneinrichtung Die Baustellenzufahrt erfolgt über die Marie-Eberth-Straße. Die Baustelle grenzt direkt an das Gelände des bestehenden Kindergartens an. Die Flächen des Kindergartens stehen nicht als Lagerflächen zur Verfügung. Die Bereitstellung verschließbarer Räume für die Dauer der Montage ist nicht bauseitige Leistung und vom AN eigenverantwortlich mit den am Bau tätigen Firmen abzustimmen. Baucontainer als Tagesunterkünfte werden nicht gestellt und müssen vom AN für die gesamte Dauer der Bauausführung beigestellt und vorgehalten werden. Hierfür entstehenden etwaige Kosten sind einzukalkulieren. Die Aufstellfläche ist zur Zeit nicht bekannt und wird zusammen mit dem Bauherrn sowie den Fachbauleitungen nach Auftragserhalt festgelegt. Lager- und Arbeitsplätze stehen auf dem Baugelände nur begrenzt zur Verfügung. Baustoffe sind schnellstmöglich in das Gebäudeinnere zu schaffen. Darüber hinaus notwendige Flächen müssen durch den AN beschafft werden. Sie sind ordnungsgemäß zu sichern und eigenverantwortlich zu bewachen. Für die Baustelleneinrichtung stehen im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnete Bereiche zur Verfügung. Die Aufstellung von Containern des AN sind nur mit der Zustimmung des AG und in Abstimmung mit der Bauleitung möglich. Sonstige, über die im allgemeinen Bauschild vorgesehenen Firmenschilder hinausgehenden Werbeanlagen sind nicht zugelassen. 7. Maße Die dem LV zugrundeliegenden Maße sind Richtmaße. Die genauen Maße sind nach örtlichem Aufmaß abzurechnen. Alle Maße sind vor Ort am Bau zu überprüfen. Die Maßgenauigkeit zwischen den einzelnen zu erstellenden Bauteilen sowie den vorhandenen Bauteilen liegt in der Verantwortung des AN. Abweichung der vorgefunden Maße zu denen der übergebenen Planunterlagen sind unverzüglich und schriftlich der Bauleitung mitzuteilen. Die Abrechnung erfolgt – soweit in den Positionen nicht anders vermerkt – nach Plan; eine Aufmaß- und Abrechnungszeichnung ist vom AN ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. 8. Meterrisse Vom AN Rohbau werden in Absprache mit der Bauleitung in jeder Ebene des Bauwerks Meterrisse, bezogen auf OK FFB, gesetzt und werden von ihm für die Nachfolgegewerke vorgehalten. Darüber hinaus gehende Meterrisse aus Kreide, Bleistift, Farbspray usw. sind auf der gesamten Baustelle verboten. 9. Abnahmen Alle erforderlichen Anmeldungen, Besichtigungsanzeigen und Abnahmeersuchen hat der Auftragnehmer selbst und rechtzeitig bei den zuständigen Stellen vorzunehmen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bauleitung. Sollten Teilleistungen in zeitlich versetzten Abständen oder in verschiedenen Gebäuden bzw. Ebenen zur Ausführung kommen und sollten hierdurch zusätzliche Anfahrten zur Baustelle erforderlich werden, so sind diese Aufwendungen mit den EP abgegolten. 10. Sonstiges Sämtliche Normen und Fabrikatsbezeichnungen sind verbindliche Richtqualitäten, deren technische Daten, nachweislich, mindestens einzuhalten sind, und verstehen sich wenn nicht anders angegeben mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ bzw. „oder gleichartig“. Abweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung sind bei Angebotsabgabe auf einem gesonderten Blatt mit gültigem Nachweise der Gleichwertigkeit beizufügen. Der Auftragnehmer haftet für die Nachweise der Gleichwertigkeit. Fehlen die für das Angebot geforderten Angaben des gewählten Fabrikates, so gelten die in der Leistungsbeschreibung genannten Fabrikate und Normen als vereinbart. 11. Gerüste Sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendige Arbeits- und Schutzgerüste nach UVV und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften werden, soweit nicht in separater Position erfasst, nicht vergütet und sind in die Einheitspreise des LV’s einzurechnen. Die Gerüste müssen DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste sowie den Unfallverhütungsvorschriften und den Bestimmungen der Gewerbeaufsicht genügen; sie müssen ferner den im Vertrag vorgesehenen Anforderungen genügen. Der AN hat den Untergrund auf Eignung zum Aufstellen der Gerüste sowie die Möglichkeit zum Verankern der Gerüste zu prüfen. Bedenken sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verankerungsteile die der AN liefert und einbaut müssen neu sein, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist. Der Witterung ausgesetzte Verankerungsteile müssen aus Edelstahl sein. Die Gerüstbauart (nach DIN 4420) muss so gewählt werden, dass der Arbeitsbetrieb störungsfrei bleibt. 12. Toleranzen Es gelten die DIN 18 201, 18 202, 18 203; wenn nicht im Positionstext höhere Genauigkeiten gefordert sind. Mehrkosten bei den Folgegewerken durch Überschreitung dieser Werte hat der AN zu tragen. 13. Feuchtigkeit Die gesamte Konstruktion muss gegen übliche Feuchtigkeitseinwirkungen, wie veränderliche relative Luftfeuchtigkeit, unempfindlich sein. Konstruktionsbestandteile aus Metall müssen entweder nicht rostend oder durch Verzinken dauerhaft gegen Korrosion geschützt sein. Die Nutzerrichtlinien des jeweiligen Herstellers sind dem Angebot beizulegen. 14. Reinigen von Werkzeugen Die vorhandenen Entwässerungskanäle und sanitären Abflusseinrichtungen dürfen nicht zum Reinigen von Werkzeugen benutzt werden. Materialrückstände dürfen nicht in Abwasserkanäle geleitet werden. Auf DIN 18 299 – Nr. 4.1.11 wird in diesem Zusammenhang ganz besonders hingewiesen. 15. Sauberhaltung der Baustelle Die Baustelle ist während der gesamten Bauzeit ohne besondere Aufforderung nach VOB Teil C, DIN 18 299 zu reinigen. Sollte der AN der Reinigung der Baustelle nicht nachkommen, so behält sich die Bauleitung vor, Fremdunternehmer auf Kosten des AN einzusetzen. 16. Verkehrssicherung an Baustellenzufahrten und Verkehrswegen Der AN hat unter seiner Verantwortung alle zum Schutz des öffentlichen Verkehrs zweckdienlichen und insbesondere die in den Verkehrsvorschriften bestimmten Maßnahmen bezüglich der Begrenzung, Kennzeichnung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle zu treffen. Alle zur Verkehrsregelung notwendigen Maßnahmen hat der AN rechtzeitig mit der örtlichen Bauleitung und der Stadt bzw. dem Landratsamt abzustimmen und in eigener Verantwortung durchzuführen einschl. Gebühren. 17. Besondere Auflagen Zur Ausführung der Arbeiten dürfen nur solche Geräte und Maschinen verwendet werden, die nach dem Stand der Technik so beschaffen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Darüber hinaus sind störende Geräte so wenig wie möglich einzusetzen. Der unnötige Leerlauf von Maschinen ist untersagt. 18. Zusammenarbeit mit anderen Handwerkern Der AN hat keinen Anspruch auf Vergütung für Erschwernisse, die durch das Zusammenarbeiten mit anderen Unternehmern bedingt sind. Aufgrund der Komplexität der Detailausbildungen und der Abhängigkeiten beim Bauablauf ist ein erhöhter Koordinationsbedarf unter den den einzelnen Gewerken und der Bauleitung zu berücksichtigen. 19. Arbeitszeiten Sämtliche Arbeiten dürfen nur von Montag bis einschl. Samstag zwischen 7.30 Uhr und 19.00 Uhr ausgeführt werden. Der Samstag zählt als voller Arbeitstag. Sollten über diese Zeiten hinaus Arbeiten ausgeführt werden müssen, so sind diese rechtzeitig mit der Bauleitung abzustimmen und müssen vom Bauherren genehmigt werden. Arbeiten innerhalb bestehender Räume bzw. Flächen sind sehr sorgfältig und mit Rücksicht auf die angrenzenden Bauteile durchzuführen. Die in diesen zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen aufgeführten Punkte sind bei den einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung zu beachten und ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen. Ende der zusätzlichen technischen Vorbemerkungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen
Anlagen Anlagen Den Verdingungsunterlagen sind folgende Zeichnungen/Unterlagen als Anlage: Lageplan Erdgeschoss Obergeschoss Schnitte Ansichten Bauablaufplan
Anlagen
01 Baumeisterarbeiten
01
Baumeisterarbeiten
01.04 Abbrucharbeiten
01.04
Abbrucharbeiten
01.11 Umbauarbeiten Bestand
01.11
Umbauarbeiten Bestand
02 Entwässerungskanalarbeiten
02
Entwässerungskanalarbeiten
02.01 Ausbau von Rohrleitungen im Bereich des Baufeldes
02.01
Ausbau von Rohrleitungen im Bereich des Baufeldes