Außenanlagen
Höhenweg, Göppingen
To fill in and submit your bid, please . Learn more about how you can find new tenders with Cosuno here.

Submit your bid

until
Your bid will be sent to the tendering company as soon as you submit it.

Bill of Quantities

Code
Description
Type
Quantity
Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Baubeschreibung / Bauablauf Baubeschreibung / Bauablauf 1. Gegenstand der Ausschreibung Die vorliegende Ausschreibung umfasst die Tiefbau und Landschaftsgärtnerischen Arbeiten von des Wohnungsbaus am Höhenweg 5, 7 und 9. 2. Örtliche Verhältnisse und Technische Beschreibung der Bauwerke 2.1 Lagebeschreibung Der Wohnungsbau liegt am Höhenweg und kann über die öffentlichen Flächen angefahren werden. 3. Baudurchführung 3.1 Baustelleneinrichtungsflächen / Erreichbarkeit der Baustelle Die Baustelleneinrichtung ist in beschränktem Umfang nur im eigenen Baufeld in mobiler Form möglich und muss im Zuge des Baufortschritts umgesetzt werden. Angelieferte Baumaterialien sind kurzfristig zu verbauen.  Die Nutzung der Baustraßen sind mit den benachbarten Gewerken abzustimmen. Zeitgleich mit den ausgeschriebenen Arbeiten finden Hochbauarbeiten statt. Für die Arbeiten in den Freianlagen ist eine enge gegenseitige Abstimmung mit den Hochbauarbeiten und den anderen benachbarten Gewerken erforderlich. Arbeitsschritte sind mit den benachbarten Gewerken abzusprechen und zu koordinieren. Die vorbeschriebenen besonderen Anforderungen an die Baustelle sind in das Angebot einzukalkulieren. 3.2 Baustrom und -wasser Baustrom und Bauwasser wird bauseits zur Verfügung gestellt. 3.3 Vermessung Alle Vermessungs- und Absteckarbeiten sind Sache des Auftragnehmers. Für die Absteckung werden dem Auftragnehmer ein Absteckplan mit Koordinatenpunkten übergeben. Festpunkte für Höhenmessungen stellt der Auftraggeber zur Verfügung. 3.4 Bauzeit Während der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer mit zeitgleich laufenden Arbeiten rechnen (s. 3.1) Dies ist im Angebot zu berücksichtigen. Die ausgeschriebenen Arbeiten des BV sind gemäß den vertraglich vereinbarten Terminen auszuführen. 3.5 Ortsbesichtigung Der Bieter hat sich eingehend vor Abgabe des Angebotes über den Umfang, die Schwierigkeiten der Arbeiten und Anschlußmöglichkeiten insbesondere an Ort und Stelle zu informieren. Nachforderungen, die mit der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten in Zusammenhang stehen, werden nicht vergütet. 3.6 Bauleitung Der Auftragnehmer (AN) hat während der gesamten Bauzeit für diese Baumaßnahme einen erfahrenen Bauleiter mit Entscheidungsbefugnis, der auch zur Entgegennahme von Anordnungen bevollmächtigt ist, zu benennen und ihn für die gesamte Dauer der Ausführung zu stellen. 3.7 Terminplan Nach der Beauftragung hat der AN umgehend einen Ausführungs- und Lieferterminplan vorzulegen (spätestens nach 2 Wochen Beauftragung). Die Pläne sind nach dem Baugeschehen regelmäßig zu aktualisieren und sind der Bauüberwachung des AG zur Genehmigung vorzulegen. 3.8 Lagerplätze und Baustellenordnung Im Baustellenbereich ist ständig eine ausreichende Baustellenordnung einzuhalten. Bauschutt und Abfälle sind zu trennen und direkt in selbst bereit gestellte Container zu laden oder direkt abzufahren. Bauzäune sind nach dem Öffnen unmittelbar wieder zu verschließen. Eine feste verantwortliche Ansprechperson des AN hat die ständige Baustellenordnung zu überwachen und zu regeln. Die Zufahrtsstraßen sind bei Verschmutzungen zu reinigen bzw. sauber zu halten. Die Kosten hierfür sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Die Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen sind freizuhalten, sowie die Rettungsgassen. Die für die Durchführung der Baumaßnahme erforderliche Anordnung zur Sicherung der Baustelle ist 10 Werktage vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde auf Grundlage der RSA und ZTV-SA zu beantragen. Die Verkehrsregelung und Verkehrssicherung ist gemäß Anordnung auszuführen. Dies ist in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Die gemäß ZTF-SA zu erbringenden Kontrollen, Wartungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sind zu beachten. Dies ist in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren. 3.9 Bestandsleitungen Der AN hat sich vor Baubeginn über die Lage der Bestandsleitungen der unterschiedlichen Versorgungsträger zu informieren. Im Baufeld sind mehrere Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden, die in Quer- und Längsrichtung verlegt sind. Leitungen, die während der Auskofferungsarbeiten angetroffen und freigelegt werden, müssen entsprechend gesichert werden. Im Bereich von Leitungen und Baumwurzeln von vorhandenen Bäumen dürfen Erdarbeiten nur in Handschachtung durchgeführt werden. Diese Leistung ist in die dafür vorgesehene Position einzukalkulieren. 4. Bautagebuch Der AN muss ein Bautagebuch führen und dieses regelmäßig und spätestens wöchentlich der Bauüberwachung vorlegen. Im Bautagebuch sind die tätigen Subunternehmer mit aufzuführen. Bei Arbeitsgemeinschaften ist ein gemeinsames Bautagebuch zu führen. 5. Abrechnungszeichnungen Für die Abrechnung müssen maßstabsgerechte Abrechnungszeichnungen auf Grundlage der Ausführungslagepläne erstellt werden, einschließlich Schnittzeichnungen bei Abbruch- und Schachtarbeiten. Die Abrechnungszeichnungen müssen in jeweilige Gesamtlagepläne zur Abrechnung eingetragen werden. Die Flächenaufmaße und Erdmassenprofile sind digital durch einen Vermesser des AN-Tiefbau und Landschaftsgärtnerische Arbeiten zu erstellen. Die Aufmaße müssen als pdf und dwg übergeben werden. Dies ist im Gesamtangebot zu berücksichtigen. 6. Übergabe der Ausführungsplanung Die Übergabe der Ausführungsplanung erfolgt digital als pdf und dwg. Die digitalen Pläne sind durch den Vermesser des AN einzulesen und anschließend die Bauwerke abzustecken. Es erfolgt keine Übergabe von Mess- und Absteckachsen. Dies ist im Angebot einzukalkulieren. 7. Ersatzbaustoffverordnung und Mantel-VO Bei den Abbrucharbeiten ist die für den 01.08.2023 gültige Ersatzbaustoffverordnung = EBV und Mantel-VO, sowie aktuelle BBodSchV zu beachten und einzuhalten. Alle der Verwertung zugeführten Stoffe und zu entsorgenden Abfälle sind in ihrer Behandlung nachzuweisen und zu dokumentieren. Die Nachweise und Dokumentation ist dem AG geordnet in Papierform und digital zu übergeben. Die Dokumentation in Papierform ist in einem Ordner mit Deckblatt und Inhaltsverzeichnins zu erstellen. Abweichend von der EBV werden auf Grund der Flächenverfügbarkeiten keine Haufwerke gebildet. Für das Bauvorhaben gibt es ein vom AG bestimmtes Ingenieurbüro, welches die Beprobungen durchführt. Die Beprobungen sind vorher immer beim Ingenieurbüro anzumelden.
Baubeschreibung / Bauablauf
ZTV zu den KG 530 Oberbau und Deckschichten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen zu den Titeln KG 530 Oberbau, Deckschichten Es gilt immer die neueste gültige Fassung der Richtlinie. Außer den in VOB/C genannten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (DIN 18299 ff), finden folgende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Anwendung: ZTV E-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau TL Geok E-StB - Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaus M Geok E - Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues ZTV Ew - StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau ZTV A-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV SoB-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, TL SoB-StB - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau TL G SoB-StB - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Teil: Güteüberwachung TL Gestein-StB - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau TP Gestein-StB - Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Straßenbau ZTV La-Stb - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV Fug-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen ZTV Pflaster-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen, TL Pflaster-StB - Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen M FP - Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Einfassungen (FGSV-Nr. 618/1) M FPgeb - Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung ALP Pgeb - Arbeitsanleitung zur Durchführung von Prüfungen für Pflasterdecken und Plattenbeläge in gebundener Ausführung M DBT - Merkblatt für Dränbetontragschichten RStO - Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen EN 1338 Pflastersteine aus Beton EN 1339 Platten aus Beton RDO Asphalt -Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschichten ZTV Asphalt-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt TL Asphalt-StB - Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen TL Bitumen-StB - Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen TL BE-StB - Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen TP Asphalt-StB - Technische Prüfvorschriften für Asphalt Merkblatt MVA FGSV 730 - Merkblatt für das Verdichten von Asphalt Merkblatt MNSAR FGSV 747 - Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildungen von Verkehrsflächen aus Asphalt Merkblatt MFA FGSV 786/5 - Merkblatt für das Fräsen von Asphaltbefestigungen Die für die auszuführenden Leistungen gültigen Unfallverhütungsvorschriften, z. B. der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Sofern vorgenannte ZTV und Regelwerke auf weitere Regelwerke (z. B. Technische Lieferbedingungen) verweisen, gelten diese ebenfalls als Vertragsbestandteil (z. B. Verweis von ZTV SoB - StB auf TL SoB - StB auf TL Gestein - StB) Frostschutzschichten / Schottertragschichten Prüfungen gem. ZTV SoB-StB20-Eignungsprüfung. Für Nachweise von Mineralgemischen gelten folgende spezifischen Gewichte im verdichtetem Zustand, die als Ergebnisse von Reihenuntersuchungen ermittelt werden: Grubenkies 0 / 32 mm - 2,00 Schotter-Splitt-Sand-Gemisch 0/45 - 2,06 Schotter-Splitt-Gemisch 5 / 32 mm - 2,06 Die Frost- und Schottertragschicht ist innerhalb der Eigenüberwachung mindestens alle 250 bis 300 m² auf ihre Verdichtung hin mit einem Plattendruckversuch zu testen. Baugruben sind durch Künzelungen auf Ihre ausreichende Verdichtung hin zu überprüfen und auf Wunsch der Bauüberwachung ist die Proctordichte zu messen. Die Prüfprotokolle der Kontrollprüfung sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach der Prüfung der Bauüberwachung vorzulegen und die Prüfergebnisse sind in das Bautagebuch und in einen Lageplan einzutragen. Das Bautagebuch ist wöchentlich vorzulegen und der Lageplan mit den eingetragenen Kontrollprüfungen im Baubesprechungscontainer aufzuhängen und regelmäßig zu aktualisieren. Die vorgeschriebenen Leistungen sind in die Einheitspreise für die Herstellung der Tragschichten einzukalkulieren. Zusammen mit der Bauüberwachung oder Bauherrn werden nochmals Kontrollprüfungen mit einem statischen Plattendruckversuch durchgeführt. Diese Leistung wird gesondert abgerechnet. Die Lage der Kontrollprüfung wird durch die Bauüberwachung festgelegt. Alle Lastplattendruckversuche sind örtlich einzumessen und in einen Lageplan einzutragen. Dieser Plan ist mit den Prüfprotokollen an den AG zu übergeben. Zur Gewährleistung der Wasserdurchlässigkeit der Tragschicht, Bettungs- und Fugenmaterial (ungebunden) muss der Feinkornanteil kleiner oder gleich 0,063 mm des Mineralstoffgemisches kleiner 5 M.-% bei Anlieferung bzw. nach Einbau und Verdichtung kleine 7 M.-% sein. Bei anstehendem Grundwasser nach Einbau und Verdichtung kleiner 5 M.-%. Die Mineralstoffgemische, einschließlich der Splitt-Brechsandgemische in der Bettung, müssen einen hohen Widerstand gegen Schlagzertrümmerung aufweisen. Der beim Schlagversuch ermittelte Wert SZ18 ist < 26 Gew.-% und hat eine Widerstandsfähigkeit gegen Schlagbeanspruchung gemäß Prüfverfahren: TP Gestein-StB. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Anlieferung die Eignung der Baustoffe bzw. Gemische nachzuweisen. Das Prüfungszeugnis muss Angaben, für welchen Verwendungszweck die vorgesehenen Baustoffe bzw. Gemische geeignet sind, aufweisen. Bei Änderungen ist erneut die Eignung nachzuweisen. Bei Fertigstellung der jeweiligen Frost- und Schottertragschichten sind mit der Bauüberwachung des AG Zwischenabnahmen durchzuführen, wobei insbesondere die Qualität und die Einbauhöhen des Planum kontrolliert werden. Die Zwischenabnahmen sind im Feinablauf der Baustelle mit einzuplanen. Pflasterung / Plattenverlegung / Unterbau Die Verlegung der ausgeschriebenen Oberflächenbeläge darf nur von ausgebildeten Steinsetzern ausgeführt werden. Bei der Verlegung sind die Pflaster- und Plattenbeläge aus unterschiedlichen Paletten zu mischen, um ein möglichst gleichmäßiges Mischverhältnis zu erzielen. Die in der ZTV E oder ZTV Sob vorgegebenen Werte für die Verdichtung der herzustellenden Frostschutz- und Schottertragschichten sind einzuhalten und Vertragsbestandteil. Die Einhaltung der Verdichtungswerte muss der Unternehmer über statische Lastplattendruckversuche nachweisen. Vor dem Überbauen der hergestellten Tragschichten ist gemeinsam mit der Bauleitung der statische Lastplattendruckversuch durchzuführen und eine Freigabe für das Tragschichtplanum und Verdichtung bei der Bauleitung des AG einzuholen. Ohne Erreichen der Richtwerte für die Standfestigkeit und Verdichtung erfolgt keine Freigabe für das Überbauen der Tragschichten. Mindestens alle 500 m² ist auf der Schottertragschicht ein statischer Lastplattendruckversuch im Rahmen der Eigenüberwachung des Auftragnehmers durchzuführen. Ein dynamischer Lastplattendruckversuch mit der kleinen Fallplatte wird hierfür nicht anerkannt. Auf die Herstellung der Ebenflächigkeit des Planum der Schottertragschicht wird großer Wert gelegt, um eine zu starke Abweichung in der Einbaustärke der darüber herzustellenden Bettung zu erreichen. Die Tragschicht ist im gleichen Gefälle des Pflasterbelages herzustellen. Die Maßtoleranz in der Ebenflächigkeit der Schottertragschicht darf nicht höher als plus / minus 1 cm sein, d. h. die vorgegebene Einbaustärke der Bettung darf ebenfalls nicht mehr als plus / minus 1 cm sein. Sollte die Einbaustärke der Bettung über die vorgegebene Maßtoleranz hinaus abweichen, ist die Bettung, auf Kosten des AN, auszubauen und die Schottertragschicht entsprechend zu korrigieren. Materialprüfung Für alle zu liefernden Pflaster- und Plattenmaterialien sind Prüfzeugnisse vorzulegen. Die vom Auftragnehmer gelieferten Pflaster- und Plattenmaterialien (Naturstein sowie Einrichtungsgegenstände aus Naturstein) werden hinsichtlich ihrer Beständigkeit einer strengen Prüfung gemäß DIN EN durch unabhängige Prüfinstitute unterzogen. Die Kosten trägt der AN. Vor der Bestellung der Natursteine sind durch den AN jeweils Prüfungszeugnisse über die Beständigkeit des angebotenen Natursteins gemäß DIN EN 1341 / 1342 / 1343 vorzulegen. Nach Auftragserteilung müssen Probesteine des zu liefernden Natursteins vorgelegt werden. Die Probesteine werden einem unabhängigen Prüfungsinstitut zur Prüfung vorgelegt. Die Kosten für die Prüfung der Druckgfestigkeit und Wasseraufnahme trägt der Auftragnehmer und sind in die Verlegepreise mit einzukalkulieren. Richtlinien zur Prüfung und Auswahl Im Hinblick auf die Auftragsvergabe wird besonderer Wert auf die Qualität der durch den Auftragnehmer zu liefernden Naturwerksteine gelegt. Dies betrifft sowohl die mineralogisch-petrographischen und technisch-physikalischen Gesteinseigenschaften als auch die Herstellung, Bearbeitung (insbesondere Oberflächenbearbeitung) und Maßhaltigkeit. Bemusterung / Musterflächen Direkt nach Auftragsvergabe sind Musterflächen für die befestigten Flächen mit Betonpflaster in gebundener und ungebundener Bauweise und zu der beschichteten Asphaltfläche gemäß den Leistungspositionen zur Freigabe durch den AG herzustellen. Die Kosten sind in die jeweilige Leistungsposition einzukalkulieren. Anschlussarbeiten Anschluss- und Schneidarbeiten sind, soweit möglich, zu reduzieren, in dem beim Setzen der Einfassungen Steinmaße verwendet werden. Schneidarbeiten dürfen nur mit Nassschneidegeräten und geräuscharmen Geräten und speziell geräuscharmen Schneidblättern ausgeführt werden. Bei sich wiederholenden festen Schneidemaßen sind die Schneidarbeiten zentral in der Baustelleneinrichtungsfläche auszuführen bzw. am vom AG angegebenen Platz. Bei den Schneidarbeiten sind die Vorschriften der ZTV Pflaster-StB, ATV DIN 18299 und ATV DIN 18318 "Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen" in der aktuellen Fassung zu berücksichtigen. Es dürfen keine Anschlusssteine unter einer halben Steinlänge der längsten Seitenlänge eingebaut werden. Hierzu sind in Absprache mit der Bauüberwachung Steine in Überformatgröße zu verwenden oder die benachbarten Anschlusssteine zurückzuschneiden und wenn notwendig, aus dem Verband zu drehen. Die Entsorgung des Verschnitts, der Transport zur Einbaustelle, das Vormessen und der Materialverlust bei den Schneidarbeiten ist in die Position für die Anschlussarbeiten einzukalkulieren. Dies gilt auch bei bauseitiger Materiallieferung.
ZTV zu den KG 530 Oberbau und Deckschichten
ZTV zu den KG 530 Oberbau und Deckschichten für die gebundene Bauweise Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für die gebundene Bauweise Es gilt immer die neueste gültige Fassung der Richtlinie. Die nachstehenden Festlegungen und Anforderungen sind bei der Herstellung von Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen anzuwenden. Es gelten ATV DIN 18299 und ATV DIN 18318:2019-09 "Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen" mit nachstehend genannten Ergänzungen und Abweichungen. Nutzungsabgrenzung (DIN 18318:2019-09) Befahrbar über 3,5 t / Bk1,0 bis Bk3,2 RStO 12. Befestigungselemente: In der Leistungsbeschreibung werden die Anforderungen an die Befestigungselemente (Pflastersteine, Platten, Borde) genannt. Die Befestigungselemente müssen sauber sein, d.h. frei von anhaftendem Staub, Schmutz, Sägeschlämme, usw. Unterseite und Seitenflächen gesägter Elemente müssen vollflächig, min. 85 % der Fläche, aufgeraut sein (geflammt, gestrahlt, gestockt). Bei heißer Witterung sind sie geschützt zu lagern. Trockene oder erwärmte Befestigungselemente sind vor der Verarbeitung unterseitig zu nässen. Bettung, Haftbrücke, Fugenstoff: Für die Bettung und die Fugenfüllung sowie Haftbrücke sind Werktrockenmörtel (Pflasterbettungs- und Pflasterfugenmörtel) mit verschiedenen Zusätzen, sog. kunststoffmodifizierte hydraulische Mörtel, zu verwenden. Alle Produkte für die Bettung, Haftbrücke und Fugenfüllung sind von einem Hersteller zu verwenden und müssen in der angebotenen Kombination zugelassen sein. Prüfzeugnisse der angebotenen Materialien sind nach Autragsvergabe auf Verlangen vorzulegen. Bettungsmörtel: DIN 18318:2019 Tabelle 1, Zeile 3. Zusätzlich: Nachweis der Biegefestigkeit: jeder Einzelwert > 3,0 N/mm². Zusätzlich: Nachweis des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel. Haftbrücke: Alle Pflastersteine, Platten und Bordsteine sind unter Verwendung eines Haftvermittlers / Haftbrücke zu versetzen. Es ist eine Haftzugfestigkeit (Laborwert, Prüfkörper mit Haftvermittler) abweichend DIN 18318:2019, Tabelle 2, mit 1,2 MPa im Mittel, kein Einzelwert <1,0 MPa nachzuweisen. Fugenmörtel: Bindemittel Zement, sonst abweichend DIN 18318:2019 Tabelle 3. Die Rohdichte aller Prüfkörper ist als Mittelwert und Einzelwert anzugeben. Die Abweichung zum arithmetischen Mittel darf nicht mehr als plus / minus 3 % betragen. Fugenmörtel Typ A (Pflaster aus Naturstein, ausgenommen Sedimentgestein oder Steine mit Schichtungen) Druckfestigkeit größer / gleich 40 N/mm² und < 70 N/mm². Biegezugfestigkeit 6 N/mm² im Mittel, jeder Einzelwert > 5,0 N/mm². Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung CDF, jeder Einzelwert < 500 g/m². Haftzugfestigkeit 1,5 MPa im Mittel, kein Einzelwert < 1,2 MPa. Statischer E-Modul > 17.000 N/mm² und < 22.000 N/mm². Fugenmörtel Typ B (Befestigungselemente aus Beton, Klinker, aus Sedimentgestein bzw. Gestein mit Schichtungen sowie Platten aus Naturstein) Druckfestigkeit größer / gleich 30 N/mm² und < 40 N/mm². Biegezugfestigkeit 6 N/mm² im Mittel, jeder Einzelwert > 5,0 N/mm². Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung CDF, jeder Einzelwert < 500 g/m². Haftzugfestigkeit 1,5 MPa im Mittel, kein Einzelwert < 1,2 MPa. Statischer E-Modul > 14.000 N/mm² und < 17.000 N/mm². Verarbeitung: Sowohl der Hauptunternehmer als auch ggf. Nachunternehmer müssen über ausreichende Erfahrungen der gebundenen Bauweise verfügen und diese durch bereits durchgeführte Baumaßnahmen belegen (Referenzen). Für das Anmischen der Mörtelprodukte für Bettung und Fugen sowie des Haftvermittlers ist an der Baustelle eine Einweisung des Mörtelherstellers mit den Beteiligten (Auftraggeber, Bauüberwachung, Auftragnehmer, Bauleitung, Aufsichtspersonal, evtl. eingesetzter Nachunternehmer) an einer / mehreren Musterfläche(n) durchzuführen. Die Einweisung ist einschl. der Teilnehmer zu dokumentieren. Die Verarbeitungszeit der Mörtelprodukte wird durch die Umgebungstemperatur und Wind beeinflusst. Die Vorschriften / Auskünfte des Herstellers sind zu beachten. Bei einer dauerhaften (Tag / Nacht) Umgebungstemperatur und Produkttemperaturen von weniger als 5° C kann keine Verarbeitung erfolgen. Ebenso ist bei einer Umgebungstemperatur und Produkttemperatur von mehr als 30° C die Verarbeitung nur mit besonderen Schutzmaßnahmen möglich. Die Frischmörteltemperatur ist zu überwachen, sie darf +25 °C nicht überschreiten. Auf der Baustelle sind an einem Maximum- / Minimumthermometer täglich die Temperaturen zu messen und in den Bautagesbericht einzutragen. Bettung: Der Bettungsmörtel ist immer frisch anzumischen, eine Zwischenlagerung ist nicht zulässig. Die gemischte Charge muss bei bedeckter Witterung innerhalb von max. 0,75 h vollständig verarbeitet sein, bei heißer Witterung auch in nur 0,4 -0,5 h. Muss aus technischen Gründen eine dickere Bettung erforderlich sein, ist mehrlagig frisch in frisch zu arbeiten, wobei eine Lage von 7 cm nicht überschritten werden darf. Die einzelnen Lagen, abgesehen von der unmittelbar unter dem Befestigungselement, sind durch Stampfen zu verdichten. Eine Vibrationsverdichtung ist nicht zulässig. Beim Einbau muss zwingend auf gleichmäßige Konsistenz geachtet werden. Das Setzmaß / Verdichtungsmaß des Bettungsmörtels ist zu beachten. Haftbrücke: Eine Haftbrücke ist immer zu verwenden, wenn in der entspr. Position des Leistungsverzeichnisses nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Haftbrücke ist in kurzen Zeitabständen frisch anzusetzen und vor dem Auftragen immer wieder durchzumischen, so dass eine pastöse Masse entsteht. Sie ist vollflächig auf der Steinunterseite aufzutragen, bei Pflastersteinen durch Eintauchen, bei Plattenbelägen oder Bordsteinen ist zum Auftrag ein 8-er oder 10-er Zahnspachtel zu verwenden. Die Dicke der aufgetragenen Haftbrücke muss im verdichteten Zustand mindestens 1,5 - 2 mm betragen (bei Kontrollprüfungen erkennbar am Bohrkern). Versetzen: Die Befestigungselemente (Platten oder Pflastersteine) sind bei gespaltenen Natursteinprodukten zur Einhaltung der Fugenbreite (Leistungsverzeichnis) zu messen und nach den Breitenmaßen zu sortieren. Bei dem Versetzen von Pflastersteinen ist der Bettungsmörtel um mindestens 20 bis 25 %, bei Platten mindestens 15 bis 20 % der Einbaudicke zu verdichten (hammerfest versetzen). Die vom Hersteller anzugebende Frischmörtelrohdichte ist zu beachten. Im Abstand von ca. 1,0 bis 1,5 m ist die Fugenrichtung in Längs und Querrichtung zu kontrollieren. Die Ebenheit und das Gefälle sind kontinuierlich mit einer mitgeführten 4-m-Richtlatte zu kontrollieren. Die Dicke des verdichteten Bettungsmörtels muss 4 bis 6 cm betragen. In Bettungsmörtel versetzte Befestigungselemente dürfen nicht abgerüttelt werden. Die Nachbehandlung der offenen Fugenkammern der nicht sofort mit Fugenmörtel verfüllten gepflasterten Fläche muss durchgeführt werden, z. B. täglich min. 5 x wiederholt Nässen von aufgelegtem hellem Geovlies (keine Kunststofffolien!). Fugenbreiten: Fugenbreiten werden, wenn die Leistungsbeschreibung keine Angabe enthält, vereinbart mit 8 mm plus / minus 2 mm für maschinell hergestellte Befestigungselemente aus Beton, Ziegel und Naturstein mit allseits geformten oder bearbeiteten Seitenflächen, 8 mm plus / minus 3 mm für gespalten hergestellte Pflastersteine mit einer Nenndicke und einem Nenn- Flächenmaß bis 60 mm (Mosaikpflaster). 10 mm plus / minus 5 mm für Pflastersteine und Platten mit gespaltenen Seitenflächen und einer Nenndicke > 60 mm bis kleiner / gleich 120 mm (Kleinpflaster). 15 mm plus / minus 5 mm für Pflastersteine und Platten mit gespaltenen Seitenflächen und einer Nenndicke > 120 mm (Großpflaster). Die Fugen sind bis zur Verfüllung von Schmutzeintrag freizuhalten. Das Betreten der neuen Fläche durch Mitarbeiter des Baubetriebes ist während der Abbindezeit des Mörtels auf das absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken und nur unter Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen erlaubt. Fugenfüllung: Eine Vorfüllung der Fugen mit Bettungsmörtel oder anderem Material ist nicht zulässig. Die zu verfugende Fläche ist intensiv zu nässen, evtl. in den Fugen stehendes Wasser muss beseitigt werden. Die freie zu verfüllende Fugenhöhe muss nach dem, beim Versetzen in den Fugenraum aufgestiegenen Mörtel mindestens noch 2/3 der Elementhöhe betragen. Der Fugenmörtel ist immer frisch anzumischen und sofort gemäß den Vorgaben des Herstellers in die Fugen einzubringen. Die einzuschlämmende Fläche ist an den Grenzen dicht abzustellen, ein Überschlämmen teilverfüllter, bereits erhärteter Fugenfüllungen ist nicht zulässig. In einem solchen Fall sind die betroffenen Pflastersteine auszubauen und neu zu versetzen. Es ist durch Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass keine Schlämme in die Straßenabläufe und somit in die Kanalisation eintreten kann. Die Reinigung beginnt witterungsabhängig nach ungefähr 30 bis 40 Minuten nach Einbau des Fugenmörtels, wenn der Mörtel in die sog. Gelphase übergegangen ist (kann durch Fingerdruck geprüft werden). Die verfugte Fläche ist zu reinigen, ohne dass eine Qualitätsminderung an der Fugenfüllung erfolgt; bis 4 mm zurückliegende Fugen gelten als „vollfugig“ gefüllt. Bei der Verwendung gefaster Befestigungselemente darf die Fase nicht verfüllt werden. Pflasterdecken und Plattenbeläge, die mit ebenen Oberflächen hergestellt worden sind, sollten mit einer Schwammreinigungsmaschine gesäubert werden, nicht von einer Maschine zu erreichende Flächen mit einem Schwammbrett. Die hergestellte Fläche ist während der Abbindezeit des Mörtels gegen jegliches Betreten oder Befahren zu schützen. Nachbehandlung: Es ist immer eine witterungsabhängige Nachbehandlung durchzuführen: Abdecken mit einem hellen Geovlies und mehrmals täglich, min. im Abstand von 1,5 Stunden zu nässen, mindestens 5 Tage. Bei zu erwartender kalter Witterung ist die frisch verfugte Fläche durch Isoliermatten abzudecken. Bewegungsfugen: Bewegungsfugen sind immer herzustellen an allen aufgehenden Wänden, an allen Einbauten, an Einengungen der Belagsfläche und an Bauwerksfugen von evtl. Unterbauungen. Bewegungsfugen in der Fläche können nach gesonderter Vereinbarung nur bei Pflasterdecken ggf. entfallen, entstehende Risse werden in Scheinfugen umgewandelt (Achtung: hier sind planerische Festlegungen der Ausführung zur Art und Konstruktion der Bewegungsfuge vorzugeben). Plattenbeläge brauchen immer Bewegungsfugen. Je größer die Platten, desto kleiner müssen die durch Bewegungsfugen abgetrennten Felder werden. Bewegungsfugen können Rissbildungen - auch durch die Befestigungselemente - nicht verhindern. Festigkeiten im fertigen Bauwerk: Aus der fertigen Pflasterdecke / Plattenbelag werden zur Kontrolle der Eigenschaften Bohrkerne entnommen, an denen die Fugenfüllung und die Bettungsschicht visuell beurteilt werden und Laborprüfungen erfolgen können. Es sind folgende Eigenschaften im fertigen Bauwerk nachzuweisen: Druckfestigkeit Bettung nach DIN 18318:2019, Tabelle 6, größer / gleich 14 MPa Wasserdurchlässigkeit an Prüfkörpern aus Bohrkernen: k ≥ 5 x 10-5 m / sec. Die Prüfung der Haftzugfestigkeit erfolgt in Anlehnung an DIN EN 1015-12 nach Wahl des Auftraggebers, am entnommenen Bohrkern (Labor). Haftzugfestigkeit Bettung / Befestigungselement oder Fugenfüllung / Befestigungselement entspr.DIN 18318:2019 Tabelle 7, größer / gleich 0,5 MPa (jeder Einzelwert). Bei intensiver Beanspruchung und ungünstiger Temperaturentwicklung kann eine höhere Anforderung vereinbart werden. Des Weiteren ist eine In-Situ-Prüfung als orientierende Informationsprüfung möglich. Lage, zulässige Abweichungen Gefälle: (Auszug aus M FPgeb, Nr. 4.5) „Eine ausreichende Entwässerung ist für die Dauerhaftigkeit der herzustellenden Pflasterdecke bzw. des herzustellenden Plattenbelages maßgebend. Bei Fahrbahnen und weiteren von Kfz befahrenen Flächen: 2 %, wenn Pflastersteine aus Beton, Platten aus Beton, Pflasterklinker, Pflasterziegel, bearbeitete Pflastersteine oder Platten aus Naturstein, 3 %, wenn unbearbeitete oder spaltraue Pflastersteine aus Naturstein verwendet werden.“ (Auszug aus M FPgeb, Nr. 6.7) „Wenn durch die Planung geringere Neigungen vorgegeben werden, sind die Anforderungen an die zulässige maximale Abweichung von der Ebenheit und die Anforderungen an die Oberflächenbeschaffenheit der Belagselemente auf diese abzustimmen, so dass sichergestellt ist, dass es zu keinem Wasserrückhalt kommt. Die abflusswirksamen Mindestneigungen (siehe Abschnitt 4.5) dürfen nicht unterschritten werden. Die Abweichung von der geplanten resultierenden Neigung darf +/- 0,4 % nicht überschreiten.“ Ebenheit: Für die zulässigen Abweichungen von der Ebenheit wird die Tabelle 3 des M FPgeb vereinbart. Höhenversprünge (sog. „Überzähne): abweichend von DIN 18318 Nr. 3.1.15 Bei allen Befestigungselementen, welche aus gesägten Grundformen und einer Weiterbearbeitung, z.B. gestockt, geflammt oder gestrahlt, bestehen (= ebene Oberflächen) und Steinen, deren Oberfläche aus einer Schichtung entstanden sind (z.B. Platten aus Porphyr), sind Höhenversprünge benachbarter Steine und Platten bis max. 2 mm zulässig. Höhenversprünge benachbarter Steine und Platten, deren Oberfläche gespalten hergestellt wurde, sind bis max. 5 mm zulässig. Höhen über Einbauten, Randeinfassungen Entwässerungsrinnen: DIN EN 18318 Nr. 3.1.16 Pflasterdecken und Plattenbeläge müssen 5 mm plus / minus 2 mm über der Oberfläche von an der Fläche liegenden Randeinfassungen liegen. Pflasterdecken und Plattenbeläge müssen 7 mm plus / minus 3 mm über der Oberfläche von angrenzenden Einbauten, Abläufen und Entwässerungsrinnen liegen. Gütesicherung / Eignungsnachweis: Es sind Eignungsnachweise durch Vorlegen von Prüfzeugnissen und Referenzenlisten von den angebotenen Materialien vorzulegen. Umfang der Eigenüberwachung: Es sind die nachstehenden Eigenüberwachungsprüfungen durchzuführen: profilgerechte Lage, Ebenheit und Neigung der Unterlage, Konsistenz und Verarbeitungszeit des angemischten Mörtels, Dicke der Bettung, Konsistenz und Verarbeitungszeit der Haftschlämme, Verdichtung der Belagselemente, Verbandsregeln, Fugenbreiten und Fugenverlauf, tägliche Temperaturmessungen, Fugenfüllung, Reinigung, Nachbehandlung, Verschluss der Abläufe und Rinnen gegen das Eindringen von Fugenmörtel, evtl. Prismenherstellung aus Bettungs- und Fugenmörtel und deren Lagerung, Herstellung von Bewegungsfugen. Kontrollprüfungen des Auftraggebers: Kontrollprüfungen des Auftraggebers oder seiner Beauftragten können während der Ausführung entsprechend den Eigenüberwachungen und zur Abnahme der ausgeführten Bauleistung erfolgen. Dies wären Prüfungen zur Überwachung der folgenden Eigenschaften: profilgerechte Lage, Ebenheit und Neigung, Verbandsregeln, Fugenbreiten und Fugenverlauf, Reinigungszustand der hergestellten Fläche, Sauberkeit der Abläufe und Rinnen, Rissbildungen und deren Beurteilung (ggfls. Vorbehalt), ggfls. Informationsprüfung zur Haftzugfestigkeit, Die erforderlichen Prüfungen durch Entnahme von Bohrkernen werden an mindestens 3 entnommenen. Ansonsten 1 Bohrkern je angefangene 500 m², DU 150 mm. Es werden geprüft (nach Wahl des AG): Haftzugprüfung, Prüfung der Mörtelfestigkeit, Rohdichte, Wasserdurchlässigkeit.
ZTV zu den KG 530 Oberbau und Deckschichten für die gebundene Bauweise
ZTV zu den KG 540 Baukonstruktionen ZTV zur KG 540 Baukonstruktionen Es gilt immer die neueste gültige Fassung der Richtlinie. DIN EN 1992 - Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken, Teil 1 und 2 DIN 4124 - Baugruben und Gräben DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, Teil 1 - Teil 10 TL Beton-StB - Technische Lieferbedingungen für die Lieferung von Baustoffen und Baustoffgemischen für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton TP Beton-StB - Technische Prüfvorschriften für die Prüfung der Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton ZTV Fug-StB - Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen Außer den in VOB/C genannten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (DIN 18299 ff), werden folgende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen vereinbart: Die für die Art der auszuführenden Leistung "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien",  eingeführt vom Bundesminister für Verkehr in der zur Zeit der Ausschreibung gültigen, ergänzten Fassung sowie ebenso eingeführte Lieferbedingungen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Arbeitspapiere und Richtlinien. DIN EN 1090 - Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 1 - 3 Planungsleistungen / Bemusterungen / Referenzen Der AN erhält nach Auftragsvergabe die bauseitigen Ausführungs- und Detailpläne 1-fach als Papierpausen, in Dateiform als PDF-Datei und auf Wunsch auch in elektronisch bearbeitbarer Form. Diese Unterlagen stellen nicht unbedingt in vollem Umfang Ausführungsunterlagen gemäß VOB dar. Dazu zusätzlich erforderliche Ausführungs-, Detailplanungen und Montagepläne entsprechend der LV-Positionen sind vom AN anzufertigen und vor Ausführungsbeginn mit dem AG abzustimmen. Die Pläne sind dem AG 2-fach und als Datei im DWG- und PDF-Format zu übergeben. Übergabe der AN-seitigen Planungsunterlagen an den AG: 6 Werktage nach Aufforderung. Mit der Fertigung und Montage darf erst begonnen werden, wenn die AN-seitigen Planungen vom AG für die Ausführung freigegeben sind. Die Freigaben sind rechtzeitig für einen ungestörten Bauablauf durch Vorlage zur Prüfung von jeweils 2 Papier-Exemplaren einzuholen. Zusätzlich erhält der AG die Pläne in digitaler Form, in Abstimmung mit der Bauleitung. Als Regelfrist für die Freigabe des AG gilt Folgendes: Dem AG steht eine angemessene Prüfungsfrist zu, wobei als Regelprüfzeit 12 Werktage, bei Wiedervorlage 6 Werktage, vereinbart sind. Die Frist gilt jeweils nach Eingang der Unterlagen in Papierform beim AG. Sofern die Regelfrist nicht eingehalten wird, gelten die eingereichten Unterlagen nicht automatisch als freigegeben. Die Planungsverantwortung des AN bleibt von der Freigabe unberührt. Auch nach Prüfung von Zeichnungen und sonstigen Unterlagen durch den AG oder von diesem beauftragte Personen bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung beim AN. Für sämtliche einzubauenden Belagsmaterialien sind Muster vorzulegen. Die Kosten der Bemusterung und Entsorgung sind in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Die Bemusterungen sind so rechtzeitig zu terminieren, dass bis zu den erforderlichen Entscheidungen des AG ggf. noch Nachbemusterungen mit Alternativen vorgelegt werden können. Bemusterungen finden generell auf der Baustelle statt. Vorlage der Bemusterungsunterlagen: Spätestens 6 Werktage nach Aufforderung. Prüfzeugnisse Von den hergestellten Betonelementen sind unaufgefordert, spätestens 4 Wochen vor der Abnahme, Prüfzeugnisse gemäß der aktuellen ZTV ING  StB /  DIN 1045 vorzulegen, sowie der ausreichenden Rutschfestigkeit der Oberflächen für den Außenbereich und der Nachweis der Frost- und Tausalzbeständigkeit. Beachtung der Vorgaben aus der ZTV ING  StB / DIN 1045. Qualitätsvorgaben Alle Betonfertigteile und Betonfertigteilplatten müssen höchster Qualität in der sichtbaren Oberfläche sein ohne Absätze und Farbabweichungen. Bei der Lagerung und dem Transport der Fertigteile dürfen keine Abstandshölzer verwendet werden, die dann zu Farbveränderung oder Abdrücken auf der Fertigteiloberfläche führen. Sollten die angelieferten oder eingebauten Betonfertigteile nicht den gestalterischen Qualitätsvorstellungen des AG entsprechen, kann der AG die Fertigteile zurückweisen. Die bemängelten Fertigteile sind in dem Fall durch den AN kostenlos auszutauschen. Schlosserarbeiten Alle Schlosserarbeiten dürfen nur von in der Handwerkskammer eingetragenen und zertifizierten Fachfirmen für Schlosserarbeiten ausgeführt werden und müssen ein Zertifikat nachweisen bis mindestens EXC2 nach DIN EN 1090-2. Der Nachweis ist nach Auftragsvergabe vorzulegen. Bei  Verarbeitung von Edelstahl muss der Schlosser die entsprechende Zulassung nachweisen gemäß der DIN EN 1090 und die Verarbeitungsvorgaben und Dokumentation für Edelstahl aus der DIN EN 1090 einhalten. Bei den Schlosserarbeiten wird hoher Wert auf eine handwerklich saubere Verarbeitung gelegt mit hohem ästhetischem Anspruch. Dies ist in das Angebot mit einzukalkulieren. Bei der Verarbeitung von feuerverzinktem Stahl mit nachträglicher verschraubter Endmontage an der Einbaustelle sind alle Schweißarbeiten vor der Feuerverzinkung durchzuführen und glatt zu schleifen, sowie alle Flachstahlkanten zu entgraten. Ausführung der Feuerverzinkung und Farbbeschichtung ohne Fehlstellen. Beschädigungen an der Feuerverzinkung werden nicht akzeptiert. Lagerung und Transport der feuerverzinkten Stahlelemente nur mit Transportschutz und Abstandshölzern. Die Farbbeschichtungen der Stahlelemente müssen eine ausreichende Haftzugfestigkeit in der Beschichtung erhalten, Schichtdicke für einen dauerhaften Korrosionsschutz im Außenbereich nach ISO 12944 Korrosivitätskategorie von C3 lang.
ZTV zu den KG 540 Baukonstruktionen
ZTV zu den KG 550 Technische Anlagen ZTV zur KG 550 Technische Anlagen Außer den in VOB/C genannten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (DIN 18299 ff), werden folgende Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen vereinbart: Die für die Art der auszuführenden Leistung "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien", eingeführt vom Bundesminister für Verkehr in der zur Zeit der Ausschreibung gültigen, ergänzten Fassung sowie ebenso eingeführte Lieferbedingungen, Prüfvorschriften, Merkblätter, Arbeitspapiere und Richtlinien. ZTV Ew - StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau mit dort zitierten Normen (Anhang 1) soweit sie noch Gültigkeit haben. Zurückgezogene Normen werden durch die derzeitig gültigen Normen ersetzt. DIN EN 1295-1 - Statische Berechnung von erdverlegten Rohrleitungen unter verschiedenen Belastungsbedingungen DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude Die für die auszuführenden Leistungen gültigen Unfallverhütungsvorschriften, der Berufsgenossenschaft und der Bauwirtschaft. Allgemeines Bei den Kanalbauarbeiten sind die Auflagen der zuständigen Behörde für den Kanalbau zu berücksichtigen. Die Kanalbauarbeiten dürfen nur von Firmen durchgeführt werden, die für die ausgeschriebenen Leistungen nach den Vorgaben der zuständigen Behörde zugelassen sind. Bodenaushub / Grabenverfüllung Für die Abrechnung der Aufbrüche gelten die Aushubbreiten der DIN 4124. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verdichtung der Entwässerungs- und Versorgungsleitungsgräben muss in Abständen von ca. 20 m durch Sondenversuche mit einem Künzelstab im Rahmen der Eigenüberwachung des Auftragnehmers kontrolliert werden. Auf Anordnung der Bauleitung des AG ist die Proctordichte zu messen. Der Auftragnehmer muss die VOB Teil B § 4(5) beachten. Die Leistung ist in die Einheitspreise der Erdarbeiten einzukalkulieren.
ZTV zu den KG 550 Technische Anlagen
ZTV zur Hinweis zur KG 590 / Abrechnung ZTV zur Hinweis zur KG 590 / Abrechnung Verrechnungssatz für Arbeitskräfte Stundenlohnarbeiten durch Arbeitskräfte sind nur auf ausdrückliche Anordnung des AG auszuführen. Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Anwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich vermögenswirksame Leistungen mit den Zuschlägen für Gemeinkosten (Sozialkassenbeiträge, Winterbauumlage und dgl.), Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten sowie Zuschläge für Überstunden. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden nur auf ausdrückliche Anordnung des AG gesondert vergütet. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, nicht jedoch Bereitstellungs-, Wartungszeiten und ähnliches. Bei der Vergütung von Fachkräften (Kanalmaurer, Facharbeiter) geht der AG davon aus, dass dieses Fachpersonal im Besitz eines Gesellenbriefes eines der Berufe des Bauhauptgewerbes ist. Verrechnungssatz für Baugeräte Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte sind nur auf ausdrückliche Anordnung des AG auszuführen. Der Verrechnungssatz für die jeweiligen Baugeräte umfasst sämtliche Anwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhalte- und Betriebsstoffkosten sowie sämtliche Zuschläge einschließlich der Kosten für das Bedienungspersonal. Der Verrechnungssatz gilt für das zum Zeitpunkt des Abrufs einsatzbereite auf der Baustelle befindliche Baugerät. Vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, nicht jedoch Bereitstellungs-, Wartungszeiten und ähnliches. Baustelleneinrichtung / Baustellenabwicklung Der AN verpflichtet sich, die Baustelle ständig aufgeräumt zu halten. Aus diesem Grund sind in ausreichender Anzahl abschließbare und verschlossene Container bauseits gestellt. Die freie Lagerung von Müll und Reststoffen auf der Baustelle wird ausdrücklich untersagt. Die Standorte von Mannschafts-, Material- und Müllcontainern sowie Toiletten ist mit dem AG abzustimmen. Das langfristige Abstellen und Lagern von Containern und / oder Material auf der Baustelle ohne Zustimmung des AG ist ausdrücklich untersagt. Sämtliche Verschmutzungen öffentlicher Flächen, wie Fahrbahnen, Geh- und Radwege, durch Bauarbeiten oder -maschinen wie auch Anlieferungsverkehre, sind durch den AN umgehend auf eigene Kosten fachgerecht und vollständig zu entfernen. Das Kehrgut ist schadlos zu entsorgen. Kosten für anfallende Ausschnürarbeiten sind in die entsprechenden Positionen des Angebotes einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Weitere Angaben / Anforderungen sind dem beiliegenden Baulogisthandbuch zu entnehmen. Aufmaß und Abrechnung Der Schlussrechnung sind nachvollziehbare und nachprüfbare digital erstellte Abrechnungspläne, wie Lagepläne und Schnitte beizulegen. Die Abrechnungspläne sind im PDF- und DWG-Format zu übergeben. Die Kosten sind in die EP einzurechnen. Sichtbare Leistungen sind gemeinsam mit einem Vertreter des AG aufzumessen. Rechnungsstellungen ohne vorheriges, gemeinsames Aufmaß werden nicht anerkannt. Die örtlichen Aufmaße sind hierbei auf einem vom AN bereitzustellenden Formblatt im Durchschreibverfahren mit mindestens 3-facher Ausfertigung festzuhalten. Das Original und eine Durchschrift erhält der AN, die weiteren Ausfertigungen der AG. Die Mengenermittlung ist als digitales Aufmaßblatt zu übermitteln. Das Einbaugewicht sämtl. eingebauter Materialien ist durch Lieferscheine nachzuweisen. Die Länge der Anschlussleitungen werden in direkter Länge gemessen. Aufmaßskizzen, Abrechnungszeichnungen, einschließlich Fotos und Entsorgungsnachweise sind sortiert nach den Positionen im LV vorzulegen. Weiterhin sind die eingebauten Straßenabläufe / Entwässerungsrinnen / Schächte vor der Abnahme zu säubern und das anfallende Material zu entsorgen. Die Kosten sind in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Oberflächenwasser ist im Rahmen der normalen Kanalherstellung zu beseitigen und wird nicht gesondert vergütet. Der AN ist nachweispflichtig für das Vorhandensein von Grundwasser durch Peilungen unter Kontrolle des AG. Füllsandeinbau / Tragschichteinbau und späterer Ausbau für Fahrmöglichkeiten im Gelände werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, der AG ordnet die Herstellung einer Fahrbahn an. Alle Vermessungsarbeiten mit Ausnahme der vom AG hergestellten Hauptachsen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
ZTV zur Hinweis zur KG 590 / Abrechnung
5 Landschaftsbauarbeiten
5
Landschaftsbauarbeiten
5.1 Erdbau
5.1
Erdbau
5.3 Oberbau, Deckschichten
5.3
Oberbau, Deckschichten
5.4 Baukonstruktionen in Außenanlagen
5.4
Baukonstruktionen in Außenanlagen
5.5 Technische Anlagen in Außenanlagen
5.5
Technische Anlagen in Außenanlagen
5.6 Einbauten in Außenanlagen
5.6
Einbauten in Außenanlagen
5.7 Vegetationsflächen
5.7
Vegetationsflächen
5.9 Baustelleneinrichtung
5.9
Baustelleneinrichtung