Elektrotechnik
HLT_Ausbau ADI
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01 Elektro- und Fernmeldetechnik
01
Elektro- und Fernmeldetechnik
HighLight Towers München, Mieterausbau ADI Bauvorhaben: HighLight Towers München Analog Devices Mies-van-der-Rohe-Str. 6, 80807 München Bauherr: Highlight Towers Besitz SCS 196, Rue de Beggen L-1220 Luxembourg R.C.S. Luxembourg: B254010 Architekten: Angela J. Keiser architekten innenarchitekten Stegstraße 33 60594 Frankfurt am Main Tel.:  +49 69-4800 61 88 E-Mail: office@angela-keiser.de ELT - Planung, Ausschreibung, Bauleitung: Gollnau Planungs- & Projektierungsgesellschaft mbH Lise-Meitner Str.4, 82216 Maisach Tel.: +49-8142 420 84 00 Fax: +49-8142 420 84 29 E-Mail:Paar@gpp-ingenieure.de HLS - Planung, Ausschreibung, Bauleitung: Dreyer Jakob Offner GmbH & Co. KG Landshuter Allee 49, 80637 München Tel.: +49-89-167827-0 Fax: +49-89-167827-20 E-Mail: post@djo-ingenieure.de Beauftragungen werden erst wirksam, wenn die rechtsverbindlich unterzeichnete Zweitschrift des Auftragsschreiben beim AG eingegangen ist. Beschreibung des Umbaus In o.g. Objekt werden die Büroflächen des Mieters ADI umgebaut. Der Umbau erstreckt sich über 5 Etagen des Bauteils B1 und B2, mit ca. 3.600m² Fläche. Die Hauptverlegewege befinden sich im Doppelboden, welcher durch die Ausbaufirma für den AN geöffnet wird. Die Leitungsanlagen und Verlegewege sind entsprechend der Anforderungen anzupassen. In der Decke sind Leerrohre und Dosen im Raster angeordnet. Die vorhandenen Leitungen sind gem. den neuen Anforderungen anzupassen. Da die Installation nicht immer mit dem vorhanden Raster übereinstimmt sind Schlitzarbeiten vorzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die maximale Bohr- und Schlitztiefe 4cm beträgt, da eine Bauteilaktivierung vorhanden ist. Für die Starkstromversorgung ist eine gezählte Stromschiene vorhanden. Diese verläuft durch einen Elektroraum, welcher in jeder Etage vorhanden ist. Zudem ist ein weiterer Raum vorhanden, in welchem eine Elektrounterverteilung installiert ist. Pro Halbetage wird somit ein Elektrounterverteiler vorgesehen. Abgangskästen von der Stromschiene werden beibehalten. Die Unterverteileranlagen werden gegen neue getauscht. Die EDV-Struktur inkl. Steigern ist vorhanden und wird zum Großteil beibehalten. Sie besteht aus einem EDV Raum je Etage, durch welchen der EDV Steiger läuft. EDV-Schränke werden beibehalten und nach Bedarf erweitert. In den EDV-Schränken endet jew. die IT-Verkabelung der Etage. Alle Umbauten an der EDV Struktur werden direkt vom Mieter beauftragt und sind daher nicht Teil dieser Ausschreibung. Es ist vorgesehen, dass die Umsetzung durch den AN erfolgt. ACHTUNG! Aufgrund des engen Terminplans in der 22. Etage wird Schichtarbeit notwendig sein um die gesetzten Terminzwischenziele zu erreichen. Diese Leistung wird unter der Position 01.09._.0006 als Zulage zum Stundenlohn abgerechnet. Zusätzliche Vertragsbedingungen Hinweis: Der Auftraggeber wird im nachfolgenden LV mit AG abgekürzt. Der Auftragnehmer wird im nachfolgenden LV mit AN abgekürzt. Die örtliche Bauüberwachung wird im nachfolgenden LV mit OÜ abgekürzt. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen beziehen sich auf die Festlegungen der VOB Teil B, Sie ergänzen und konkretisieren diese. 1. Art und Umfang der Leistung 1.1 Ausführungsqualität und technischer Standard Ist im Leistungsverzeichnis ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" angegeben, so ist vom Bieter bei Angebotsabgabe das gleichwertige Fabrikat namentlich anzugeben. Fehlt diese Angabe, ist das im LV beschriebene Fabrikat vereinbart. Der AG ist schriftlich auf Abweichungen der Qualitäten, Abmessungen und Werte bei sogenannten gleichwertigen Produkten und Ausführungen hinzuweisen. Werden auf Anforderung keine Nachweise über die Gleichwertigkeit vorgelegt, kann der AG die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung fordern. Der AN haftet für normgerechte Ausführung seiner Leistungen. Für nicht den Normen entsprechende Ausführung muß die Zulassung von behördlich anerkannten Instituten vorliegen. Die Durchführung einschließlich der Kosten für die Prüfung gehen zu Lasten des Unternehmers; sinngemäß gelten die o.a. Ausführungen. 1.2 Leistungsumfang Die vertragliche Leistung des AN umfasst neben der Lieferung nach Angaben des Leistungsverzeichnisses den gesamten Herstellungsvorgang, Transportleistungen zur Baustelle, Betriebsstoffe und sonstigen Nebenleistungen bis hin zur fertigen, eingebauten Vertragsleistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Zweifel an der Richtigkeit der ausgeschriebenen Leistung sind schriftlich anzumelden. 1.3 Erschwernisse / Ausführungshinweise Für die gesamten ausgeschriebenen Leistungen sind die Erschwerniskosten bei den Positionen einzurechnen, bei denen sie anfallen. z. B.: beengte Platzverhältnisse oder Abhängigkeiten des Arbeitsablaufs sowie notwendige Schutzvorkehrungen hinsichtlich Lärm, Erschütterungen und Beschädigungen, zeitlich versetzte Ausführungszeiten von Bauabschnitten. 1.4 Baustelleneinrichtung Es ist Sache des Bieters, die Baustelleneinrichtung so zu organisieren, daß ein zügiger, ungestörter Bauablauf gewährleistet ist. Alle zur Abwicklung und Erfüllung der vertraglichen Leistungen notwendigen Baustelleneinrichtungen über den bauseits gestellten Umfang hinaus sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Der Aufbau, Ergänzungen, sowie der Abbau von Elementen der Baustelleneinrichtung kann nur in Abstimmung mit der Bauleitung und nach deren Freigabe erfolgen (Ausnahme: Dringend erforderliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen). 1.5 Bauablauf Der Bieter hat sich vor Auftragserteilung bereitzuhalten und dem Bauherren bzw. dem beauftragten Ingenieur oder Architekten die Vorstellungen über den Bauablauf zu erläutern. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der vorgesehene Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen und Vorrichtungen zur Erfüllung der Termine geeignet und ausreichend ist. Das Funktionieren dieser Erörterung wird im Auftragsfall, ebenso wie die Bautermine, Vertragsbestandteil. 2. Nachunternehmer, Illegale Beschäftigung Der AN übernimmt die Verantwortung für den gesamten Leistungsumfang des Leistungsverzeichnisses. Der AN verpflichtet sich keine illegalen Beschäftigten in irgendeiner Weise zu beschäftigen; ihm ist bewusst, dass dies einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen würde mit der Folge der Schadensersatzpflicht gegenüber dem AG. Der AN wird insbesondere auch die Bestimmungen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 BGBI.I 01, 2267ff. (GEiBBG) strikt beachten. Firmen, die er als Nachunternehmer mit Teilleistungen beauftragt, die er nicht im eigenen Betrieb ausführen kann, sind dem AG schriftlich bei Angebotsabgabe unter Angabe des Leistungsumfangs zu benennen. Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitergibt. 3. Vergütung Die vereinbarte Vergütung ist Festpreis (nach Aufmaß) bis zum Vertragsende. Die Berechnung von Preisänderungen und Nachträgen richtet sich nach den Kalkulationsansätzen des Angebotes sowie den Nachlässen des Vertrags. 4. Ausführungsunterlagen 4.1 Unterlagen des Auftraggebers Die Ausführungsunterlagen werden vom AG sukzessive entsprechend dem Baufortschritt dem AN übergeben. Sollte kein besonderer Termin vereinbart sein, so gilt im Hinblick auf einen kurzfristigen Ausführungsbeginn sowie die kurze Bauzeit als rechtzeitige Übergabe ein Zeitpunkt von 2 Wochen vor der Bauausführung. Dem Leistungsverzeichnis liegen Planunterlagen bei - siehe Anlageliste. 4.2  W+M-Planunterlagen, Nachweise Sämtliche zu den Vertragsleistungen gehörenden Werk- und Montageunterlagen sind in bis zu 2-facher Anzahl rechtzeitig beim Architekten einzureichen. Die OÜ entscheidet nach einem jeweils vorher festgelegtem Planlaufschema die weitere Verteilung der Unterlagen an weitere Beteiligte. Die Prüfzeit der Architekten beträgt maximal 3 Arbeitstage. Es ist Pflicht des AN, die Pläne rechtzeitig zur Prüfung einzureichen,so dass daraus keine Terminverzögerungen entstehen. 4.3 Örtliche Verhältnisse Es ist alleinig Sache des Bieters, sich vor Angebotserstellung über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren, insbesondere über das Gebäude, die Zugänglichkeit sowie örtliche Verkehrsverhältnisse. Auf etwa anstehende Schwierigkeiten ist vor Auftragsvergabe unbedingt hinzuweisen. Es wird dringend empfohlen, die Örtlichkeiten zu besichtigen. Nachträgliche Forderungen, die sich aus der Unkenntnis der Örtlichkeit ergeben, werden vom AG nicht anerkannt. 5. Ausführung 5.1 Umweltschutz / LEED-Zertifizierung Der AG legt größten Wert auf die Verwendung von Baustoffen und Verarbeitungsweisen, die sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt unbedenklich sind. Sämtliche Baustoffe und die zu ihrer Verarbeitung und Reinigung erforderlichen Hilfsmittel (Bauhilfsstoffe, z. B. Anstriche, Grundierungen, Kleber, Spachtelmassen etc.) dürfen im eingebauten Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Bestandteilen in Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen hervorrufen. Baustoffe mit Bestandteilen, die nach TRGS 900 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) ein erwiesenes kanzerogenes, fruchtschädigendes oder erbgutveränderndes Potential aufweisen oder im Verdacht stehen, ein solches Potential zu enthalten, sind unzulässig. Sie dürfen weder angeboten, noch eingebaut werden. In Ausnahmefällen kann eine schriftliche Freigabe nach bauökologischer Beurteilung durch den AG erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der AN alle notwendigen Unterlagen gemäß den Vorgaben des Punktes LEED Dokumentation vor Einbau aus dem LV Text einreicht. Baustoffe mit Radioaktivität dürfen einen Grenzwert von 10 nCi/kg nicht überschreiten. Es dürfen auch keine Materialien verwendet werden, die zu einer offensichtlichen Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens führen (z. B. Hautreizungen oder Allergien durch Faserpartikel, Gase, Dämpfe, Geruchsbelästigung etc.). Folgende Bau- und Bauhilfsstoffe bzw. Inhaltsstoffe dürfen nicht verwendet werden: - Asbesthaltige oder andere krebsauslösende Bau- und Bauhilfsstoffe / Inhaltsstoffe, - Erbgut- und fruchtschädigende Bau- und Bauhilfsstoffe / Inhaltsstoffe, - Lösemittelhaltige Bau- und Bauhilfsstoffe, die die nachfolgend genannten Grenzwerte überschreiten (VOC.s, flüchtige organische Verbindungen), - Solche Bau- und Bauhilfsstoffe / Inhaltsstoffe, die voll- oder teilhalogenierte (FCKW, H-FCKW, FKW, H-FKW etc.) Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder andere klimaschädigende Stoffe enthalten bzw. unter ihrer Verwendung hergestellt wurden. - Tropenholz darf nur verwendet werden, wenn durch das FSC-Zertifikat (Forest Stewardship Council) ein umweltverträglicher Holzabbau nachweisbar ist. Darüber hinaus muss Folgendes beachtet werden: - Zementprodukte müssen chromatarm sein (zur Vermeidung von "Maurerkrätze"). - Betontrennmittel (Schalöl) und Schmieröle sollen möglichst aus Pflanzenöl sein. Ist die Verwendung von Mineralölen erforderlich, dürfen keine polycyclischen, aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH, PAK) enthalten sein. Bei der Verarbeitung ist hinsichtlich des entstehenden Ölnebels der empfohlene TLV-Wert (threshold limit value) von 5 mg/m3 Luft einzuhalten. - Bei der Verarbeitung von künstlicher Mineralfaser ist auf möglichst geringe Faserfreisetzung zu achten. Die Verarbeitungsvorschriften sind einzuhalten Die Mineralfaserprodukte müssen frei von krebsverdacht sein. Eingebaute Mineralfaserdämmungen sind baldmöglichst gegenüber der Raumluft abzudecken bzw. zu kaschieren. - Spanplatten dürfen keine Formaldehydabgabe von mehr als 0,05 ppm aufweisen. - Chemische Holzschutzmittel sind zu vermeiden. Sind sie erforderlich (nach Freigabe durch den AG), müssen sie frei von Schwermetallen (z. B. Chromat, Arsen) sein; es ist möglichst auf Borsalzpräparate zurückzugreifen. - Sofern umweltfreundlichere Ersatzstoffe möglich sind (z. B. Polyethylen, Polypropylen), ist auf PVC zu verzichten (z. B. bei Zu- und Abwasserleitungen, Abdichtungen, Folien, Bodenbelägen, Kleinbauteile Innenausbau). - Der Einsatz von Aluminium soll auf die Bauteile beschränkt werden, bei denen die Anforderungen an die Materialeigenschaften und die geforderte Lebensdauer keinen umweltfreundlicheren Ersatz ermöglichen. Ausgenommen werden die wiederaufbereitete Aluminium-Fassade, bzw. notwendige neue Elemente, die dazu beitragen den Anforderungen des Denkmalschutzes gerecht zu werden. - Bauteile, die aus Gründen des Materialschutzes keine umweltfreundlichen Anstriche oder Beschichtungen erhalten können, sind werkseitig (z. B. durch Pulverbeschichtung) zu beschichten und vor dem Einbau im Objekt ausreichend abzulüften. Während der Verarbeitung der Bau- und Bauhilfsstoffe bzw. Inhaltsstoffen sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und die Empfehlungen der Bauberufsgenossenschaften hierzu einzuhalten. Die MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) sowie die TRK-Werte (Technischen Richtkonzentration) dürfen nicht überschritten werden; Ziel ist es, weit unter diesen Höchstwerten zu liegen. Bei der Verarbeitung von Holz auf der Baustelle, bei der atembarer Holzstaub entsteht, ist eine Absaugung erforderlich. Beim Sägen und Schleifen von Buchen- oder Eichenholz auf der Baustelle darf grundsätzlich kein atembarer Holzstaub freiwerden. Zur Vermeidung von staub- und faserförmigen Emissionen soll auf der Baustelle nicht trocken, sondern nur nass gefegt werden. Staubsaugen ist nur mit einem Industriestabsauger der Verwendungskategorie mind. G (Staubklasse M, Durchlassgrad 0,1 %) gestattet. In Bereichen, in denen künstlicher Mineralfaser verarbeitet wurde, sind Industriestaubsauger der Verwendungskategorie K1 (Staubklasse H, Durchlassgrad 0,005 %) erforderlich. Die bei Reinigungsarbeiten eingesetzten Reinigungsmittel müssen "unter realen Umweltbedingungen leicht und schnell abbaubar" (definitionsgemäß OECD) sowie frei von Lösemitteln, Aromaten, Halogenen, Bioziden und Treibmitteln sein. Nur bei starken Restverschmutzungen dürfen nach gesonderter Freigabe chemisch stärkere Mittel (z. B. Alkoholreiniger) eingesetzt werden. Können die oben genannten Verwendungsverbote und Verwendungseinschränkungen von Bau- und Inhaltsstoffen sowie Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, ist umgehend mit dem vom Bauherrn eingeschalteten Baubiologen Rücksprache zu halten und eine Ausnahmegenehmigung des Bauherrn einzuholen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Baustoffe und Bauteile in umweltfreundlicher Verpackung mit möglichst geringem Verpackungsanteil (z. B. Großgebinde, Siloware oder recycelbare Verpackung) angeliefert werden. Verpackungslose Anlieferung, Mehrwegverpackungen und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und PP-Folie werden bevorzugt. Dem AG sind darüber unaufgefordert entsprechende Angaben vorzulegen. 5.2 Arbeitsschutz Es dürfen nur Stoffe eingesetzt werden, die ein Ü-Zeichen tragen bzw. EN-Normen entsprechen. Der AN ist verpflichtet, die UVV VBG Nr. 1 §§ 5, 6, 7, 28,29 und die Vorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften einzuhalten. 5.3 Alternativ-, Eventual- und Preisanfragepositionen Im LV enthaltene Alternativ- und Preisanfragepositionen sind nur über zusätzlichen schriftlichen Auftrag anzuwenden. Der AG behält sich vor, im Zuge des Baufortschritts Positionen des Leistungsverzeichnisses, die noch nicht in Auftrag gegeben wurden, zu den im Leistungsverzeichnis genannten Bedingungen nachträglich an den AN zu vergeben. 5.4 Baustellenversorgung und Baustellenentsorgung Die Baustrom- und Bauwasserversorgung wird im LV erläutert und geregelt - siehe entsprechende Positionen. Schadensersatzforderungen für Kosten jeglicher Art, verursacht durch z.B. Stromausfall, infolge fehlerhafter Zuleitungen, defekter Verteilerkästen bzw. Anschlusskästen oder Einwirkung durch Dritte werden von den jeweiligen Firmen oder vom Auftraggeber ausgeschlossen. Vom AN verursachter Schutt, und sonstige Abfälle sind gemäß den örtlichen Mülltrennvorschriften zu beseitigen. Bei Nichteinhaltung wird diese Nebenleistung nach äußerst kurzfristiger Ankündigung durch die Bauleitung auf Kosten des AN durch Fremdfirmen durchgeführt. 5.5 Bautagesberichte Bautagesberichte sind vom AN zu führen und bei der Objektüberwachung wöchentlich abzugeben. 5.6 Baustellen-Jour-fixe Der von AN zu benennende Projektleiter bzw. dessen autorisierter Vertreter ist verpflichtet, an den wöchentlichen Baustellen-Jour-fixe- Besprechungen teilzunehmen. Von den Baustellen-Jour-fixe-Besprechungen werden durchlaufend numerierte Protokolle angefertigt und ausgehändigt. Der AN hat den lückenlosen Eingang der Protokolle verantwortlich zu prüfen. Die bei den Besprechungen gemeinsam festgelegten und in den Protokollen dokumentierten Termine gelten in Anlehnung an den Rahmenterminplan bzw. in Bezug auf die Vertragstermine und/oder auf den vom AN vorgelegten abgestimmten Terminplan als schriftlicher Leistungsabruf. 6. Ausführungsfristen Die Ausführung ist im Zeitraum Oktober 2023 - Februar 2024 vorgesehen. Eine detaillierte Terminabstimmung erfolgt im Rahmen der Vertrags- verhandlungen. Eine Woche nach Auftragserteilung sind vom AN detaillierte Ablauf- unterlagen zu liefern, aus denen hervorgeht: - Vorleistungen anderer als Voraussetzung für den Beginn - Randbedingungen der Ausführung - Lieferzeiten von Bauelementen - Reihenfolge und Ablaufgeschwindigkeiten Die Ablaufgeschwindigkeiten und Reihenfolgen müssen mit der OÜ abgestimmt werden. Die so festgelegten Abläufe werden Basis der Ausführung. Anpassungen und Korrekturen des Ablaufplanes können nur gemeinsam mit der OÜ festgelegt werden und müssen die übrigen Belange der Baustelle ausreichend berücksichtigen. Anpassungen des Detailablaufs sind nur dann zulässig, wenn die vertraglich vereinbarten Rahmentermine hierdurch nicht berührt werden. Bei erkennbaren Abweichungen können durch die OÜ Terminanpassungen und besondere Maßnahmen verlangt werden. Ein genereller Anspruch auf eine unterbrechungsfreie Durchführung der Gesamtleistung besteht für den AN nicht. 7. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung gem. §§ der VOB Teil B Behinderungsschadenersatzansprüche des Auftragnehmers (AN) setzen neben den sonstigen AN-Forderungen gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B voraus, dass der AN substantiiert eine Pflichtverletzung des Auftraggebers (AG) und eine hierdurch verursachte Behinderung, insbesondere deren Dauer und Umfang, darlegt. Hierzu ist vom AN eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Behinderung vorzulegen. 8. Verteilung der Gefahr 8.1 Gefahrenübertragung Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB, daneben gilt VOB/B § 7. 8.2 Bauleistungsversicherung Der Versicherungsanteil für die vom AG abgeschlossene Bau- leistungsversicherung beträgt 0,20 % der Netto-Schlußrechnungssumme einschl. Stundenlohnarbeiten. Zu beachten ist, dass diese Versicherung die Neubauleistung absichert. Schäden durch die Baumaßnahme am Bestandgebäude sind nur in Höhe von max. 25.000 Euro gedeckt. Darüber hinaus gehende Schäden am Bestandsgebäude sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen. Die Selbstbeteiligung des AN beträgt 250 Euro je Schadensfall. 9.  Kündigung durch den AG Bei Kündigungen, die vom AN zu vertreten sind, werden nur fertige Leistungen vergütet, die auch ohne Mängel sind. Diese Leistungen werden zu den Vertragspreisen abgerechnet. Nicht fertiggestellte Leistungen werden zu geminderten Einheitspreisen abgerechnet, aber nur dann, wenn sie für den AG auch später verwertbar sind. Schadenersatzansprüche des AG werden vorbehalten. 10. Kündigung durch den AN gem. §§ der VOB Teil B 11. Haftung der Vertragsparteien Der AN hat den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn diese aus Unterlassung von übernommenen Verpflichtungen, Vertragsleistungen, mangelnder Sorgfalt und sonstiger, zu seinem Pflichtenkreis gehörenden Handlungen herrühren. 12. Abnahme 12.1 Abnahmeform Für alle Vertragsleistungen sind förmliche Abnahmen vereinbart. Fiktive Abnahmen werden ausgeschlossen. 12.2 Teilabnahme In sich abgeschlossene Teile von Leistungen sind nur solche, für die im Vertrag ausdrücklich eine Teilabnahme vorgesehen ist. 12.3 Meinungsverschiedenheiten bei der Abnahme Bestehen zwischen dem AG und dem AN Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit der Leistung, so hat der AG hierzu das Bestimmungsrecht, bis der AN ggf. durch Sachverständigengutachten die Vollständigkeit und Abnahmefähigkeit seiner Leistungen nachweist. 12.4 Wesentliche Mängel Der AG ist berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt u.a. dann vor, wenn die geforderten behördlichen Abnahmen nicht durchgeführt wurden und die vorgesehenen vollständigen Abnahmebescheinigungen nicht vorliegen. Die vollständigen Abnahmeunterlagen z.B. Bestandspläne, Bedienungs- und Wartungsanweisungen usw. nicht rechtzeitig (5 Werktage vor Abnahmeantrag) vorliegen. 13. Mängelansprüche 13.1 Gewährleistungsfrist Sofern nichts anderes vereinbart wird beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbracht werden:         --  fünf Jahre  -- 13.2 Mängelbeseitigung Die Mängelbeseitigungspflicht beschränkt sich nicht nur auf gerügte und festgestellte Mängelansprüche, sondern auch auf die davon betroffenen Mängelfolgeleistungen. Die Regelungen für Unterbrechung und Hemmung der Gewährleistungsfrist gelten für diese Folgemängel entsprechend. 14. Abrechnung 14.1 Regelungen Es dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die ordentlich nachgewiesen sind und von der OÜ bestätigt wurden. Alle Vertragsleistungen sind in der Systematik des LV 's abzurechnen. Aufmaße sind entweder gemeinsam mit der OÜ aufzustellen, oder in Architektenplänen eindeutig zu markieren und in prüfbarer Form zusammenzustellen. Nach Auftragsvergabe wird vom AG ein Vergabe-Leistungsverzeichnis erstellt, in das sämtliche Änderungen, Nachlässe, etc. eingearbeitet werden. Dieses Vergabe-LV ist vom AN zu prüfen, zu unterschreiben und dient als alleinige Vertrags- und Abrechnungsgrundlage. Es können nur Leistungen anerkannt und abgerechnet werden, die bestimmungsgemäß verbaut sind. Rechnungen müssen sich auf Positionen des LV beziehen. Lieferungen und Materialdispositionen gelten nicht als Leistungen. Rechnungen sind als Abschlags- oder Schlußrechnungen zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren. Je Auftrag ist nur eine Schlußrechnung möglich. Rechnungen sind kumuliert und gemäß Abstimmung mit dem AN und der OÜ aufzustellen. 14.2 Abschlagsrechnungen Monatliche Abschlagsrechnungen dürfen jeweils gestellt werden, wenn mehr als 15% des Auftragsvolumens oder mehr als 50 000.- Euro erbracht sind oder wenn seit der letzten AR mehr als 3 Monate vergangen sind. 15. Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind im Vorwege mit der OÜ abzustimmen und die Stundenlohnzettel innerhalb von drei Werktagen bei der OÜ einzureichen. Die Rückgabe erfolgt innerhalb von 3 Werktagen. Die Stundenlohnabrechnung erfolgt im Rahmen der Abschlags- oder Schlußzahlungen. 16. Produktangaben, Nebenangebote Der Bieter hat die Möglichkeit, Produkte, die gleichwertig zu den als Richtqualität angegebenen Produkten sind, anzubieten. Dies ist vom Bieter in den Leerräumen für die Fabrikatangabe zu vermerken. Der Bieter hat die Gleichwertigkeit des gewählten Produktes durch Prüfzeugnisse, Produktunterlagen, Detailzeichnungen und Muster nachzuweisen Daneben hat der Bieter die Möglichkeit, ein Alternativprodukt als Nebenangebot anzubieten. Das Nebenangebot ist deutlich als solches zu markieren und mit Fabrikat und Typenangabe zu versehen. Wiederum hat der Bieter die Gleichwertigkeit des gewählten Produktes durch Prüfzeugnisse, Produktunterlagen, Detailzeichnungen und Muster nachzuweisen 17. Zahlungen 17.1 Abschlagszahlungen Abschlagsrechnungen werden nach Massenprüfung zu 90% ausbezahlt, bis die mangelfreie Abnahme festgestellt wird. 17.2 Schlußzahlungen und Sicherheitsleistungen Schlusszahlungen werden nach Vorlage einer prüffähig aufgestellten Schlußrechnung in Höhe von 95% auf die nachgewiesenen und überprüften Leistungen geleistet. Ein Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme wird verlangt. Durch Hinterlegung einer Gewährleistungsbürgschaft wird dieser Einbehalt ausbezahlt. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Der Bürgschaftstext ist mit dem AG abzustimmen. 17.3 Abtretung Forderungen des AN gegen den AG können ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden. Aufrechnungen aus anderen Vertragsverhältnissen werden ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. 17.4 Rechnungsempfänger Die Rechnungsunterlagen sind immer 2-fach an folgende Rechnungsanschrift zu richten:        Bürozentrum Parkstadt München-Schwabing KG        Widenmayerstr. 3, 80538 München 18. Streitigkeiten Gerichtsstand für beide Teile ist der Ort des Bauvorhabens. 19. Schriftform Alle Vertragsergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieser Bestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Eine Aufhebung durch konkludentes Handeln wird ausdrücklich ausgeschlossen. 20. Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragsparteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht. Anlagenverzeichnis Hinweis: Die Unterlagen liegen der Ausschreibung jeweils in 1-facher Ausfertigung bei. - keine ZTV "Baustelle, Bauvorbereitung, Bauabwicklung" 1. Baustelle Das Gebäudeensemble der Highlight Munich Business Towers liegt im Norden des Stadtteils Schwabing in München, am Schnittpunkt der Autobahn Nürnberg und des Mittleren Rings. Das Ensebmble besteht aus 4 Bauteilen, den Hochhäusern Tower 1 + 2, einem Hotelgebäude und dem Bürogebäude Forum. Die in diesem Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen sind im Tower 1 (größeres Hochhaus) im Ostbereich des Ensembles auszuführen. Die Ausführung der Leistungen erfolgt in einem genutzen Gebäude. Nur die durch die Arbeiten unmittelbar betroffenen Bereiche befinden sich nicht in Nutzung. 2. Bauvorbereitung - Das Einmessen der Achsen, Fluchten und Höhen am Bau gehört zu den Nebenleistungen des AN; er ist für diese Maßnahmen allein verantwortlich. - Sind widersprüchliche Angaben in den Plänen des Architekten und Planunterlagen der Ingenieurbüros, so ist unverzüglich die örtliche Bauleitung zuinformieren. - Die im Leistungsverzeichnis (LV) jeweils genannten Fabrikate sind Richtqualitäten. Alternativ können gleichwertige Fabrikate angeboten werden. Der Auftraggeber (AG) verlangt jedoch für diesen Fall vor Bestellung Qualitätsnachweise, die vom AN ohne Kostenberechnung zu erbringen sind und zwar im Einzelnen: -- Prüfzeugnisse amtlicher oder anerkannter Prüfinstitute --  Bauaufsichtliche Zulassung --  Rechnerische oder vergleichende Nachweise --  Güteüberwachungen nach den Bestimmungen der      Gütegemeinschaften. - Maß- und Fluchtgenauigkeit nach DIN 18202. Entsprechend VOB ist der AN gehalten, vor Beginn seiner Arbeiten die Vorleistungen anderer beteiligter Unternehmer, die Grundlage für seine Arbeiten bilden, rechtzeitig zu prüfen und festgestellte Bemängelungen der OÜ anzuzeigen. 3. Anlieferung / Personenzugang Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich über den Lastenaufzug im Mittelteil des Gebäudes aus der Anlieferung des Objekts im 1. Untergeschoss in die jeweiligen Obergeschosse. In den betreffenden Geschossen grenzt der Lastenaufzug unmittelbar an die Abeitsbereiche. Ein Zustieg im Erdgeschoss ist nur von außen und nach gesonderter Genehmigung durch den Gebäudebetreiber möglich. Der Lastenaufzug wird durch alle Mieter des Gebäudes genutzt und ist täglich und bei groben Verschmutzungen auch mehrfach zu reinigen. Täglich in der Zeit von 07:30 - 09:30 Uhr steht der Lastenaufzug ausschließlich den Mietern für ihre Transporte zur Verfügung. Größere Materialtransporte für den Mieterausbau, bei denen der Lastenaufzug für längere Zeit blockiert wird, sind so zu organisieren, dass diese nach 17:00 Uhr stattfinden. Die Anlieferzone im 1. UG kann durch alle Fahrzeugtypen, auch Sattelzügen, angefahren werden. Die Anlieferung ist rückwärts anzufahren. Materialtransporte über das Foyer und die Personenaufzüge sind nicht zugelassen. Der Zugang für Personen erfolgt über das Foyer udn die Personenaufzüge. Dazu haben sich die Mitarbeiter täglich vor Arbeitsbeginn am Empfang anzumelden und erhalten Zutrittskarten, die das Passieren der Vereinzelungsanlagen, die Benutzung des Lastenaufzugs und die Zufahrt zum Ausbaugeschoss ermöglichen. Diese Zutrittskarten sind am Ende des Arbeitstags am Empfang wieder abzugeben. Durch den AN ist vor Arbeitsaufnahme eine ständig zu aktualisierende Liste mit den am Objekt tätigen Personal, auch Führungspersonal, am Empfang zu hinterlegen. Nicht aufgeführte Personen erhalten keinen Zutritt zum Gebäude. Der Sicherheitsdienst des Gebäudebetreibers ist berechtigt, die Perso- nalien der vor Ort tätigen Handwerker zu kontrollieren. Durch Transport entstandene Schäden müssen unverzüglich der Bauleitung angezeigt werden. Notwendige Reparaturarbeiten werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 4. Bauschuttverhalten Der vom Auftragnehmer verursachte Müll und Schutt ist täglich zu sammeln und in geeigneten Behältnissen in einem geeigneten Bereich zentral zwischenzulagern. Mindestens einmal pro Woche ist der Schutt durch den AN abtransportiert. Geschieht dies nicht, so wird vom AG eine Müllsammlung mit entsprechender Mülltrennung organisiert und durchgeführt. Die Kosten für diese Maßnahme werden dem jeweiligen Verursacher des Schutts von der nächsten Abschlagsrechnung abgezogen. Der Aufwand für Anlieferung und Verbringen des Materials innerhalb des Gebäudes, sowie für den Abtransport und die Entsorgung des Bauschuttes ist anhand der getroffenen Angaben vom Bieter zu beurteilen und in die Preise einzuberechnen. 5. Materiallagerung Für die Materiallagerung und Bautellencontainer besteht im gesamten Objektbereich keine Lager- und Aufstellmöglichkeit. Duch den AN sind hierfür entsprechende Flächen im öffentlichen Bereich oder auf den benachbarten Grundstücken, teilweise unbebaut, anzumieten. Die Materiallager- und Baustelleninrichtungsflächen sind einzuzäunen. Auf zugewiesenen Flächen in der Tiefgarage darf während der Ausbauphase nichtbrennbares Material Material gelagert werden. Brennbares Verpackungsmaterial ist in diesen Flächen nicht zulässig. 6. Gerüststellung Der Ausführungsbereich befindet sich in einer Höhe zwischen 17,20 m und 25,30 m über Oberkante Gelände. Alle für die Ausführung seiner Leistungen erforderlichen Gerüste sind vom AN zu wählen und zu stellen. Die Aufwendungen für Gerüststellung und erschwerte Ausführung von der Gerüstfläche aus oder verschieben von Rollgerüsten sind in den Einheitspreis der jeweiligen Leistungsposition einzukalkulieren. 7. Mieter im Gebäude Bei der Ausführung der Arbeiten ist auf die im Gebäude befindlichen Mieter Rücksicht zu nehmen. Die Durchführung von lärmintensiven Arbeiten über einen längeren Zeitraum, (z.B. Bohrarbeiten für Wandbefestigungen im Beton) sind mindestens 2 Tage vor Ausführung zur Mieterinformation anzumelden . 8. Brandschutz Achtung! Die Sprinkleranlage im Ausbaubereich ist während der gesamten Ausbauphase in Betrieb. Bei der Ausführung der Arbeiten ist darauf zu achten, dass keine Sprinklerköpfe beschädigt werden. Sprinklerköpfe befinden sich an den Decken und teilweise auch im Doppelboden. Achtung! Die im Ausbaubereich befindlichen Rauchmelder sind in Betrieb. Die Meldungen werden direkt an die Feuerwehr weiter geleitet. Staubentwickelnde Arbeiten sind 1 Tag vor Ausführung bei der Bauleitung schriftlich anzumelden, damit die Rauchmelderanlage außer Betrieb genommen werden kann. Die Sprinkleranlage bleibt im Betrieb. Der Abschluss der staubentwickelnden Arbeiten ist ebenfalls schriftlich anzuzeigen, damit die Rauchmeldernalage wieder aufgeschaltet werden kann. Sollte durch fehlende Abschaltung der Rauchmelder bei staubentwickelnden Arbeiten wegen unterlassender Anmeldung ein Fehlalarm der Feuerwehr ausgelöst werden, sind die Kosten durch den zusändigen Nachunternehmer zu tragen. Fluchtwege, Feuerwehraufzug, Schleusen und notwendige Flure sind grundsätzlich brandlastfrei zu halten. Materiallagerungen in diesem Bereich sind untersagt. Schutzmaßnahmen an Brandschutztüren sind so auszuführen, dass die Türen geschlossen werden können. Alle Brandschutztüren sind täglich nach Abschluss der Arbeiten zu schließen. Die Türen zu den Arbeitsbereichen sind ständig geschlossen zu halten. Nach Materialtransporten sind die Türen sofort wieder zu schließen. ZTV "LEED - Leadership in Energy and Environmental Design" Die nachfolgenden Anforderungen des LEED-Systems beziehen sich ausschließlich auf festinstallierte Materialien. Mechanische und elektrische Bauteile sowie Installationsbauteile (z.B. Rohrleitungen) sind nicht einzubeziehen. Fördertechnische Anlagen, Möbel und sonstige Ausstattung müssen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Nachweisführung zur Einhaltung der Anforderungen obliegt dem Auftragnehmer. Zur Bestätigung der LEED-Konformität werden dem Auftragnehmer Vorlagen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Der Konformitätserklärung sind die relevanten Datenblätter der Hersteller, der zur Ausführung kommenden Materialien, bzw. Produkte in nachvollziehbarer Form, beizulegen. 1 Anforderungen an Klebstoffe und Versiegelungen sowie Anstriche und Beschichtungen Grundsätzlich müssen alle auf der Baustelle und innerhalb der Abdichtungsebene des Gebäudes vor Ort verwendeten und aufgebrachten Klebstoffe und Versiegelungen sowie Anstriche und Beschichtungen wie auch alle "technisch verwandten" Materialien (z.B. Voranstriche, Haftgründe, etc.) den Anforderungen aus LEED entsprechen. Die VOC-Grenzwerte für die jeweiligen Materialien sind den unten genannten Normen bzw. Richtlinien zu entnehmen. Verweis auf anzuwendende Normen bzw. Richtlinien: - Klebstoffe, Versiegelungen (und deren Voranstriche): South Coast Air Quality Mana-gement District (SCAQMD) Rule #1168 - Aerosol Klebstoffe: Green Seal Standard for Commercial Adhesives GS-36 - Farben, Beschichtungen und Voranstriche: Green Seal Standard GS-11, Paints and Coatings - Anti-Korrosions-, Anti-Rost-Anstriche: Green Seal Standard GS-11, Paints and Coat-ings - Holzlacke und -lasuren, Beizen, Bodenbeschichtungen, Abdichtungen, Lacke: South Coast Air Quality Management District (SCAQMD) Rule #1113 Beispielhaft sind in den nachstehenden Tabellen Grenzwerte genannt. Der VOC-Gehalt ist abzüglich des Wassergehalts des gebrauchsfertigen Produktes zu verstehen [g/L ohne Wasser]. Die Tabellen entbinden den Auftragnehmer aber nicht die Grenzwerte aus den oben genannten Normen / Richtlinien zu entnehmen, bzw. sie mit diesen abzugleichen. TABELLE 1   California South                        Coast Air Quality                        Management                        District Regel                        # 1168 für                        Klebstoffe max. VOC-Gehalt in g/L ohne Wasser ANWENDUNGEN IM BAUWESEN VOC-Gren wert Teppich-Klebstoffe für Innenanwendung 50 Teppichfliesen-Klebstoffe 50 Holzboden-Klebstoffe 100 Kautschukboden-Klebstoffe 60 Unterboden-Klebstoffe 50 Keramikfliesen-Klebstoffe 65 Vinyl-Komposit-Fliesen- und Asphaltplatten-Klebstoffe 50 Trockenbau- und Elementplattenklebstoffe 50 Sockel-Klebstoffe 50 Universal-Bau-Klebstoffe 70 Bauglas-Klebstoffe 100 ANWENDUNGEN FÜR SPEZIELLE KLEBSTOFFTRÄGER Metall auf Metall 30 Kunststoff-Schaum 50 Poröse Materialien (ausgenommen Holz) 50 Holz 30 Glasfaser 80 TABELLE 2  Auszug aus                      "Green Label"                      Testprogramm-                      Grenzwerte MAXIMAL R EMISSIONS FAKTOR (mg/m. x Std.) TEPPICHE Gesamt-VOC' s 0,50 4-Phenylcyclohexene 0,05 Formaldehyd 0,05 Styrol 0,40 RÜCKENSCHICHT Gesamt-VOC 's 1,00 4-Phenylcyclohexene 0,05 Formaldehyd 0,05 Butylhydroxytoluol (BHT) 0,30 KLEBSTOFFE Gesamt-VOC' s 10,00 Formaldehyd 0,05 2-Ethyl-1-Hexanol 3,00 TABELLE 3 California South Coast Air Quality                    Management District Regel # 1168 max. VOC-Gehalt in g/L ohne Wasser DICHTUNGSMITTEL VOC-Gren wert Hochbau 250 Nicht-Membran-Dach 300 Straßenbau 250 Einlagiges Membrandach (Zeltdach) 450 andere 420 DICHTUNGSGRUNDIERUNGEN Hochbau (nicht-porös) 250 Hochbau (porös) 775 andere 750 SPEZIALANWENDUNGEN PVC-Schweißen 510 CPVC (Chlorinated polyvinyl chloride)-Schweißen 490 Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)-Schweißen 325 Plastikzement-Schweißen 250 Grundierungskleber für Plastik 550 Kontakt-Klebstoffe 80 Kontakt-Klebstoffe für Spezialanwendungen 250 Runderneuerung von Reifen 100 Bauholz-Klebstoffe 140 Kautschukplatten Bodenbelagsarbeiten 850 Aufsatz- und Verkleidungs-Klebstoffe 250 TABELLE 3A Auszug aus der State of California South Coast Air Quality Management District's Regel # 1168 - Beschichtungen im Hochbau max. VOC-Gehalt in g/L ohne Wasser BESCHICHTUNGEN VOC-Gren wert Haftunterbrecher 350 Holz-Klarlacke      - Firnis 350      - sanding Spachtel Versiegelungen 350      - Lack 550 Beton-Kompositkleber 350 Sprüh-Beschichtungen 400 Brandschutz-Außenbeschichtung n 350 feuerhemmende Beschichtungen      - klar 650      - pigmentiert 350 Flächenbeschichtungen 100 Fußbodenbeschichtungen 420 Graphische Beschichtungen 500 Industrielle Instandhaltungsgrundierungen & Oberflächenbeschichtungen      - Alkydharzlacke 420      - Katalysierende Epoxydharze 420      - Bituminöse Beschichtungsmaterialien 420      - Anorganische Polymere 420      - Vinyl-Chlorid-Polymere 420      - mit Chloriden versetzter Kautschuk 420      - Acrylhafte Polymere 420      - Urethan-Polymere 420      - Silikone 420      - Einzel-Bindemittel 420 Imitierende Lackiertechniken (Japans / Faux Finishing Coatings 350 Magnesit-Zementbeschichtungen 450 Mastix-Beschichtungen 300 Vielfarben-Beschichtungen 250 Pigmentierter Lack 550 Vorbehandelnde Waschgrundierung 780 Grundierungen, Dichtungen und Unterbeschichtungen 350 Schnell-trocknende Lackfarben 400 Dachbeschichtungen 300 Schellack      - klar 730      - pigmentiert 550 Färbemittel 250 Schwimmbad-Beschichtungen      - Reparatur 650      - andere 340 Verkehrs-Beschichtungen 250 Wasserabdichtende Mittel 400 Holzsschutzmittel      - Erdberührtes Holz 350      - andere 350 Nicht dauerhafte Beschichtungen 120 TABELLE 4 Environmental Choice (EcoLogo) -Kriterien PRODUKT EMISSI NS-KRIT RIUM ANMERKUNGEN Niedrig-VOC Farben (nicht-matt) 150 g VOCs/L Strenger als "Green Seal GS-11" Interior Coating criteria Niedrig-VOC Farben (matt) 50 g VOCs/L Genau wie "Green Seal GS-11" Interior Coating criteria Firnis 250 g VOCs/L Strenger als "SCAQMD Rule 1113" Färbemittel 100 g VOCs/L Strenger als "SCAQMD Rule 1113" Teppichlegen, gewerbliche Teile (Fliesen) TVOC: - Formaldehyd-Kriterium ist weniger streng 0,25 mg / m. x Std. als "CRI Green Labels" FORMAL EHYD: - Keine Anforderung an 4-Phenycyclohexen oder Styrol 0,25 mg TVOC / m. x Std. nicht übereinstimmend mit "CRI Green Label" Dichtungen & Dichtungsbän er VOCs <= 4% des Gewichts "Environmental Choice"-Kriterium als Gewichtsanteil anstelle g/L Kontakt-Klebs offe VOCs <= 8% des Gewichts (wie SCAQMD-Kriterium), daher bedarf es einer Umrechnung, Universal Bau-Klebstoffe VOCs <= 7% des Gewichts um Übereinstimmung festzustellen Kontakt-Klebs offe für Spezialanwen ungen VOCs <= 5% des Gewichts 2 Anforderungen an Bodenbelagssysteme (Teppiche, harte Oberflächenbeläge und Fliesen) Alle Teppiche, Teppichfliesen etc. sowie deren Rückenschichten die im Gebäude eingesetzt werden, müssen die Test- und Produktanforderungen des "Carpet and Rug Institute" "Green Label Plus-Program" erfüllen. Für die Montage von Teppichen, Teppichfliesen etc. verwendete Klebstoffe müssen die Anforderungen für Klebstoffe gemäß der im vorstehenden Abschnitt aufgeführter Tabelle aufweisen. Ein VOC-Anteil von 50 g/L ohne Wasser ist nicht zu überschreiten. Alle im Gebäude eingesetzten harten Oberflächenbeläge müssen in Übereinstimmung mit dem "FloorScore standard" (der neuesten Fassung) durch eine dritte Institution (third-party) zertifiziert worden sein. Unter den "FloorScore standard" fallen Produkte wie z.B. Vinyl, Linoleum, Laminat-Bodenbeläge, Holz-Bodenbeläge, Keramik-Bodenbeläge, Kautschuk (Gummi)-Bodenbeläge und Tapetenrohpapiere. Oberflächenbehandlungen für Beton-, Holz-, Bambus- und Kork-Bodenbeläge wie z.B. Versiegelungen, Abdichtungen, Beizen und Lacke müssen die Grenzwerte des SCAQMD Rule # 1113 erfüllen. Fliesenmörtel bzw. Fliesenklebstoffe müssen die Grenzwerte des SCAQMD Rule # 1168 erfüllen. Die LEED-Konformität der gelieferten und eingebauten Bodenbelagssysteme ist durch den Auftragnehmer durch Beibringung der Zertifikate und Herstellernachweise zu bestätigen. Die genannten SCAQMD Rules können auf Wunsch des AN durch den LEED AP bereitgestellt werden. 3 Anforderungen an Verbundholzprodukte Alle Verbundholzprodukte und agrarwirtschaftliche Faserstoffe die im wettergeschützten System des Gebäudes eingesetzt werden  z.B. Holz- und Pressspanplatten, MDF-Platten, Sperrholz(platten), Strohpappe, Paneel(wand)-Schüttungen und Türkerne - müssen harnstoff- und formaldehydfrei sein. Die LEED-Konformität der gelieferten und eingebauten Verbundholzprodukte ist durch den Auftragnehmer durch Beibringung der Zertifikate und Herstellernachweise zu bestätigen. 4 Anforderungen an zertifizierte Hölzer LEED schreibt Anforderungen für die Verwendung zertifizierter Hölzer fest. LEED fordert, dass mind. 50 % der fest installierten, verbauten Hölzer / Holzwerkstoffe ein FSC-Zertifikat in Verbindung mit dem zugehörigen FSC-Handelszertifikat "chain of custody haben müssen (Informationen siehe z.B. http://deutschland.fsc-products.org). PEFC-Zertifikate werden nicht anerkannt. Die Kalkulation basiert auf den Materialkosten der FSC-zertifizierten Hölzer bezogen auf die Gesamtkosten aller neu im Gebäude eingesetzten Hölzer und Holzwerkstoffe. Besteht ein Produkt nicht vollständig aus zertifizierten Hölzern / Holzwerkstoffen, ist dieses Produkt vom Auftragnehmer in seine Materialkomponenten aufzuschlüsseln und der FSC-Nachweis für die entsprechenden Anteile zu liefern (kostenbezogen). Zur Bestätigung der FSC-Zertifizierung wird dem Auftragnehmer eine formatierte Vorlage in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Es ist zwingend, diese Vorlage für die Konformitätserklärung zu verwenden. Der Konformitätserklärung ist eine Liste, aus der die Produktbezeichnung, der Hersteller / die Lieferanten und die FSC-Zertifizierungs-Nr. hervorgehen. Die entsprechende Datenblätter aller Produkte (und/oder Produktanteile), die als FSC-zertifiziert eingereicht werden, sind in nachvollziehbarer Form nach Möglichkeit in englischer und deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. 5 Verwendung von Materialien aus schnell nachwachsenden Rohstoffen LEED fördert den Einsatz von Materialien die schnell nachwachsende Rohstoffe beinhalten. Nach LEED sind schnell nachwachsende Rohstoffe als Materialien definiert, deren Erntezyklus maximal zehn Jahre beträgt. Darunter fallen beispielsweise Bodenbeläge aus Bambus, Kork, Linoleum oder Woll-Teppich sowie Baumwoll- oder Flachsdämmstoffe. Der Mengenanteil der schnell nachwachsenden Rohstoffe am Gesamtprodukt soll mindestens 50 % betragen. 6 Einsatz regionaler Materialien Ziel der Anforderung ist es den Anteil regionaler Materialien und Produkte, die bei den Umbaumaßnahmen eingesetzt werden, zu erhöhen. Hierfür relevant sind nur Materialien und Produkte, die Bestandteil des Gebäudes werden. Um den geforderten Zielanteil regionaler Materialien zu erfüllen, müssen gem. den LEED-Anforderungen mindestens 50 % der verwendeten Materialien und Produkte, bezogen auf ihre Materialkosten im Verhältnis zu den Gesamt-Materialkosten des Umbaumaßnahmen regionalen Ursprungs sein. Durch LEED werden regionale Materialien bzw. Produkte wie folgt definiert: Gewinnungs-, Abbau-, Verwertungs- und Herstellungsort des Materials bzw. Produkts müssen sich innerhalb eines Umkreises von ca. 800 km (exakt: 500 Meilen) um die Baustelle befinden. Besteht ein Produkt aus verschiedenen Materialien / Komponenten, ist dieses Produkt vom Auftragnehmer in seine Materialkomponenten aufzuschlüsseln und der Nachweis der Regionalität für die einzelnen Bestandteile zu führen. Dazu gehören im Wesentlichen oberflächenbildende Bauteile wie: Leichte Trennwände Abhangdecken Doppel- /Hohlraumböden Ergibt die Aufschlüsselung, dass nur bestimmte Bestandteile des Produkts regionalen Ursprungs im oben genannten Sinne sind, ist der Nachweis der Regionalität für diese Bestandteile basierend auf Ihrem Anteil am Gesamtprodukt zu führen (massenbezogen!). Diese Auswertung und Dokumentation hat der Auftragnehmer kontinuierlich ab Auftragserteilung zu führen und dem Auftraggeber zur Berechnung und Verfolgung des regionalen Kostenanteils des Gesamtprojektes regelmäßig bzw. auf Abruf kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Zur Bestätigung der LEED-Konformität wird dem Auftragnehmer eine formatierte Vorlage in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Es ist zwingend, diese Vorlage für die Konformi-tätserklärung zu verwenden. Der Konformitätserklärung sind die Herkunftsbestätigungen der Hersteller bzw. Zulieferer der Produkte und Materialien, sowie entsprechende Datenblätter in nachvollziehbarer Form bei zu legen. Nach Möglichkeit sind die herstellerspezifischen Produktdeklarationen in englischer und deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. 7 Verwendung von Materialien mit Recyclinganteil Ziel der Anforderung ist die Steigerung des Bedarfs an Bauprodukten, die recycelte Materialbestandteile beinhalten, um dadurch die Umwelteinflüsse aus Abbau und Weiterverarbeitung von unberührten Materialressourcen zu verringern. Berücksichtigt werden ausschließlich festinstallierte Materialien, die Bestandteil des Gebäudes werden. Es sind vorzugsweise Baumaterialien oder Produkte zu verwenden, die recycelte Materialbestandteile beinhalten. Für die Baumaterialien oder Produkte sind die Anteile der sog. "postconsumer recycled contents" und der "postindustrial recycled contents" zu ermitteln und durch entsprechende Herstellernachweise zu belegen. postconsumer recycled content: ist der Prozentanteil recycelter Anteile in einem Produkt, welcher aus Konsumgüterabfällen gewonnen wurde. Die recycelten Materialien wurden aus Haushalten, Handel, Industrie oder von institutionellen Einrichtungen in der Rolle als End-Verbraucher gewonnen und können nicht länger ihrem bestimmungsgemäßen Zweck nach verwendet werden. Dazu gehören z.B.: Baustellen- und Demontageabfälle Materialien die aus Recyclingprogrammen gewonnen wurden (z.B. Gelber Punkt) ausrangierte Produkte (Mobiliar, Möbelverkleidungen, Bodenbeläge rtc.) Gartenabfälle (Blätter, Grasschnitt, Baumschnitt etc.) postindustrial recycled content: ist der Prozentanteil recycelter Anteile in einem Produkt, welcher aus Abfällen aus Herstellungsprozessen gewonnen wird. Dazu gehören z.B.: Hobelspäne, Sägemehl, Bagasse, Ausschussmaterialien, Verschnittmaterialien, Überauflagen von Zeitungen / Zeitschriften Ausgenommen sind wiedervermahlene Reststoffe, Ausschuss, Schrott etc. die aus einem Produktionsprozess stammen und in den selben wieder zurück geführt werden. Der Recyclinganteil wird auf Basis der Materialkosten für die Baumaßnahmen ermittelt. Aus diesem Grund müssen die tatsächlichen Materialkosten dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Der Kostenwert für die Recyclinganteile von Produkten, die aus verschiedenen Materialien bestehen, ist auf Grundlage ihres Gewichtes (massenbezogen) zu bestimmen. 8 LEED-Anforderungen an das Bau-Abfall-Management Mindestens 70% aller nicht gesundheitsgefährdeten Bau- und Abrissabfälle müssen recycelt und/oder wiederverwertet werden. Dabei müssen mindestens die Tragstruktur des Gebäudes, Böden, Decken und Wände und deren Beläge sowie Fenster und Türen berücksichtigt werden. Der Recyclingweg muss durch den AN dokumentiert werden. Das Erfassen der Mengen erfolgt in Masse (Tonnen). Das heißt, alle Materialien, die die Baustelle im Rahmen des Rückbaus / Ausbaus verlassen, müssen mengenmäßig (Masse in der Einheit Tonne) erfasst werden und einem Recycling zugeführt werden (Wiederverwendung, stoffliches Recycling etc.). Die Produkte dürfen weder abgelagert noch verbrannt werden (Deponie, Bergversatz, thermische Verwertung). Die Entsorgungswege müssen durch entsprechende Lieferscheine, Wiegescheine und Begleitscheine dokumentiert werden. Die Dokumentation erfolgt mit Hilfe von Tabellen, die durch den Auftraggeber vorgegeben werden. Technische Vorbemerkungen Mitgeltende Normen und Regeln Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Technische Hinweise Die Mieteinheit war bereits ausgebaut, es ist eine Installation einschließlich der Verteilungen und Bodenelektranten vorhanden. Die Leuchten, Bodenelektranten sowie die sonstige Installation ist an die geänderte Möblierung und Raumaufteilung anzupassen. Die Installation hat vollständig unter Putz zu erfolgen. Es sind im Bereich der Büros und Flure keine abgehängten Decken vorhanden. Die Leitungsverlegung erfolgt im Doppelboden, in Gipskartonwänden sowie über nachträglich zu erstellende Schlitze in der Betondecke. Die Verlegung ist mit den sonstigen beteiligten Firmen vor Ort abzustimmen. Bei der Erstellung der Schlitze sind die in die Decke eingelegten Leitungen zu beachten. Aufgrund der Bauteilaktivierung darf in Betondecken maximal 4 cm tief gebohrt bzw. geschlitzt werden. Die Verteilung ist bereits installiert und vom Auftragnehmer entsprechend den Erfordernissen anzupassen. Die bereits installierten Leitungen sind bezüglich der Stromkreisnummern zu prüfen. Die Steuerung der Beleuchtung sowie des Sonnenschutzes erfolgt durch die MSR - Technik, die Schaltung der Beleuchtung ist mit der MSR - Firma abzustimmen. Für die MSR - Technik sind die Leitungen nach Angabe der entsprechenden Firma zu verlegen. Vor Beginn der Installation sind die Angaben zu den zu verlegenden Leitungen von den Firmen anzufordern. Alle sichtbaren Teile, wie zum Beispiel Leuchten, Schalter und Steckdosen sind dem Bauherrn rechtzeitig zur Bemusterung vorzulegen und für die Montage vom Bauherrn freizugeben. Kabel und Leitungen sind unter größtmöglicher Vorsicht in die Decke einzuschlitzen. Die Schlitztiefe darf hierbei max. 4 cm betragen. Die bereits ausgeführte Sicherheitsbeleuchtung und Brandmeldeanlage ist von einem zugelassenen Sachverständigen auf Veranlassung des Auftragnehmers zu überprüfen. Für die Arbeiten an der Brandmeldeanlage ist die vor Ort tätige Firma Heinemann als Subunternehmer zu beauftragen. Die Ausführung und insbesondere die Verkabelung und Programmierung der erweiterten Brandmeldeanlage in der Einheit ist vor Ausführungsbeginn mit der Firma Heinemann abzustimmen. Die nachstehenden Positionen sind zu liefern, zu montieren und betriebsfertig einschließlich Kleinmaterial anzuschließen (falls nicht ausdrücklich anders erwähnt). Die Anlage ist komplett betriebsfertig anzubieten und zu installieren. In den jeweiligen Einheitspreisen sind entsprechende Leuchtmittel und Sicherungseinsätze enthalten. Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Massen stellen keine Grundlage für Bestellungen dar. Alle Brandschottungen und sonstigen Brandschutzsysteme müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen und entsprechend geprüft sein. Alle Ausführungspläne gelten nur in Verbindung mit dem aktuellen Deckenspiegelplan und Grundrissplan des Architekten. Die Pläne sind vom Auftragnehmer anzufordern. Der Wegfall von einzelnen Positionen bzw. ganzer Titel (auch über 10%) hat keinen Einfluss auf die Einheitspreise.
HighLight Towers München, Mieterausbau ADI
Technische Vorbemerkungen Technische Vorbemerkungen zum Kostenangebot für Elektroinstallationsarbeiten Die nachstehenden zusätzlichen technischen Vorbemerkungen sind, ergänzend zu den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB/C DIN 18299, DIN 18382 und DIN 18386 Vertragsbestandteil. Da im Gebäude eine Bauteilaktivierung vorhanden ist, sind Bohrungen und Schlitzarbeiten in Decken nur bis zu einer Tiefe von max. 4 cm zugelassen. Die entsprechenden Befestigungssysteme sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 1. Allgemeines 1.1 Leistungsverzeichnis Bei der Aufschlüsselung des Leistungsverzeichnisses handelt es sich um die Aufschlüsselung der Massen und der Typenbeschreibungen zur Unterstützung des AN Elektro bei der Pauschalierung des Angebotes. Im Leistungsverzeichnis ist eine weitgehende Spezifizierung enthalten, die als richtungsweisend zu sehen ist. Das Aufzeigen von Alternativen, die den Gesamtpreis reduzieren und keine Beeinträchtigung der Qualität der Bauteile und des Gesamtbauwerks darstellen, ist ausdrücklich erwünscht. Die Titel sowie Bauteile verstehen sich als Einzellose, die separat vergeben werden können. Ziel ist eine Vergabe als Gesamtvergabe an den Bestbietensten. O.g. behält sich der Bauherr jedoch bis zur Vertragsunterzeichnung vor. Der AN Elektro hat die Massen eigenverantwortlich zu prüfen. Das Leistungsverzeichnis basiert auf der Grundlage, dass sich Erleichterungen und Erschwernisse bei der Leitungsverlegung aufheben. Gleichartige Leistungen sind deshalb immer zu einer Position zusammengefasst. Die Art der Bauausführung und besonders erleichternde oder erschwerende Umstände am Bau sind in der Baubeschreibung geschildert. 1.2 Material- und Geräteauswahl Um die Darstellung der anzubietenden Materialqualität zu vereinfachen, sind bei diversen Titeln oder Positionen Produktvorgaben in den Leistungspositionen aufgenommen. Der Bieter hat technisch und funktional gleichwertige Produkte seiner Wahl anzubieten. Der Nachweis der Gleichwertigkeit (z.B. durch technische Beschreibung, Muster etc.) ist auf Anforderung unverzüglich zu führen. Die Qualität des angebotenen Materials wird bei der Wertung der Angebote berücksichtigt. In Einzelfällen werden vom Auftraggeber spezielle Materialien / Produkte vorgegeben (z.B. bei Änderung bestehender Anlagen). 1.3 Änderungen Anordnungen über Änderungen der geplanten Installation, über zusätzliche Leistungen und Regiearbeiten, werden ausschließlich vom Auftraggeber erteilt. 1.4 Personal Der Auftragnehmer ist gehalten, bestens geschultes und im Bau solcher Anlagen erfahrenes Personal unterverantwortlicher Aufsicht abzustellen. Unzulängliches Personal ist auf Verlangen der Bauleitung unverzüglich auszutauschen. Ein firmenseitig beabsichtigter Wechsel in der Person desbauleitenden Monteurs während der Ausführungszeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn der terminlich Ablauf und die fachtechnische Qualität der Ausführung gewährleistet sind. 1.5 Überstundenzuschläge Bei der Berechnung der Lohnkosten ist davon auszugehen, dass die Leistungen während den üblichen Arbeitszeiten zu erbringen sind. Zuschläge für Überstunden werden nur vergütet, wenn sie der Bauherr oder das von ihm beauftragte bauleitende Planungsbüro angeordnet hat. Überstunden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat und nachgearbeitete Ausfallstunden werden nicht vergütet. Sie unterliegen auch nicht der Lohngleitklausel. 1.6 Metallnotierung Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wird, gilt für Kupfer die Festpreisbasis des Leistungsverzeichnisses. Veränderte DEL-Notierungen finden keine Anwendung. Dis gilt auch für alle sonstigen im Auftrag enthaltenen Materialien. 1.7 Toilettenanlagen Auf der Baustelle werden bauseits Aborte für alle Firmen zur Verfügung gestellt. Die Anlagen stehen den Firmen kostenlos zur Verfügung. Der Kalkulationszuschlag hierfür hat deshalb zu entfallen. Technische Vorbemerkungen zum Kostenangebot für Elektroinstallationsarbeiten 2. Nebenleistung ohne besondere Vergütung Soweit in den Leistungspositionen nichts Besonderes angegeben ist, werden folgende Leistungen zusätzlich zur DIN 18 382 als Nebenleistung vereinbart: 2.1 Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten, zum Herstellen von Leitungsnuten, Wand- und Deckendurchbrüche (bei Betondecken beliebiger Stärke für je 2 Rohre NW 23 mm), Herstellen der Aussparungen für die Abzweig- und Schalterdosen, Abzweigkästen, Schaltapparate, Verteilungen usw., sowie Ausrichten der Dosen, Kästen usw. auf die Verputzkante. Große Durchbrüche und Schlitze in Beton sind bauseits vorgesehen odergesondert im Leistungsverzeichnis aufgeführt. 2.2 Jedes Rohrzubehör für alle Verlegungsarten einschließlich Abzweigdosen jeder Art, Kunststoffkästen bis einschließlich 100 x 100 mm, Kabelabzweigdosen und Universal-Kabelabzweigkästen mit Verschraubungen. 2.3 Wandleuchtenanschlussdosen Wandleuchtenanschlussdosen sind mit Schutzklemmen und verschraubten Deckel zu versehen, soweit vom Auftragnehmer keine Leuchten montiert werden. 2.4 Längenzugaben für Auslässe und Schaltverbindungen einschließl. der Leitungen und Kabel in Abzweigkästen, Verteilungen sowie der Verschnitt an Drähten, Kabeln, Rohren und dergleichen. Aufgemessen werden die Leitungen und Kabel z.B. von der Mitte eines Abzweigkastens bis zur Mitte einer Schalterdose bzw. bis zu den Einführungen an einer Verteilung. 2.5 Klemmmaterial bis einschl. 4 mm² z.B. Reihenklemmen. 2.6 Befestigungsmaterial wie Kunststoff- oder einfache Metalldübel bis M 6, Profilschienen jeder Größe, Schrauben, Gips, Zement, sowie Kleinmaterial, Lackfarbe, Dichtungskitt, Isolierband usw. 2.7 Beschriften der Leitungen die von Dritten angeschlossen werden. 2.8 Das Vorhalten der Gerüste und Arbeitsbühnen in der entsprechend der Baubeschreibung benötigten Höhe. 2.9 Liefern und Einziehen von Zugdrähten Bei Betoneinlegearbeiten. 2.10 Entgegennahme von bauseits gelieferten Leuchten und Leuchtmitteln am Liefer-LKW, d.h. gegebenenfalls auch abladen und diebstahlsicher lagern. 2.11 Die Beseitigung von Schutt, Abfällen usw. In allgemein zugänglichen Arbeitsbereichen hat mindestens gemein zugänglichen Arbeitsbereichen hat mindestens einmal täglich zu erfolgen. Nach VOB DIN 18 299 Ziff. 4.1.11 hat der Auftragnehmer alle Verunreinigungen, z.B. Abfälle, Bauschutt, Verpackungsmaterial, Kabel-, Rohrreste und dergl. und die von seinen Arbeiten herrühren zu beseitigen. Nach dem bayerischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz (BayAbfallG) der Gewerbe- und Baustellenabfallentsorgungssatzung sind Baustellenabfälle zu trennen in: inerte Bestandteile zur Ablagerung in Kiesgruben das sind Gesteins-, Keramik-, Porzellan- und Glasmaterial, Mörtel-, Beton- und Mauerwerksbrocken, Ziegelschutt sowie Erd- und Bodenaushub, Straßenaufbruch- schadstoffhaltige Bestandteile (Sondermüll)- sonstige Bestandteile, die zu trennen sind in: Papier Pappe/Kartonagen Holz Metalle- Kunststoffe Glas Die fachgerechte Entsorgung schadstoffhaltiger Bestandteile (Sondermüll) ist nachzuweisen. Die belegten Kosten werden vom Auftraggeber erstattet, sofern die Entsorgung nicht bereits Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Schutt-und Abfallbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Schutt und die Abfälle auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Verpackungsmaterial aus dem Bereich des Auftraggebers ist über die Großhändler zu entsorgen. An der Liegenschaft vorhandene Wertstoff- / Restmülltonnen oder Container dürfen nicht zur Beseitigung der Baustellenabfälle genutzt werden. 3. Technische Ausführung 3.1 Netzform Netzform: TN-S ab Gebäude-Hauptverteiler. Dabei gelten folgende Adernfarben: L 1 - schwarz bei blau L 2 - braun L 3 - schwarz bei braun N - blau PE - grün / gelb 3.2 Installationszonen Die elektrischen Leitungen sind innerhalb der Installationszonen nach DIN 18 015-3 anzuordnen. Für die Anordnung der Leitungen im Fußboden und an Deckenflächen gilt DIN 18 015-1. 3.3 Schlitze, Aussparungen, Öffnungen Schlitze, Aussparungen und Öffnungen sind nach DIN 1053 herzustellen, sie dürfen die Standsicherheit der Wände keinesfalls beeinträchtigen. Schlitze für Installationsleitungen usw. sind in die Wand einzufräsen oder einzuschneiden (Stemmen oder Brechen ist nicht gestattet). In Altbauten mit schlechter Mörtelbeschaffenheit sind Schlitze möglichst zu vermeiden. In Schornsteinwangen sind Schlitze und Aussparungen unzulässig. 3.4 Einlegearbeiten in Beton Einlegearbeiten in Beton können nur im Zuge des Baufortschrittes ausgeführt werden. Mit Arbeitsunterbrechungen ist zu rechnen. Die Termine sind täglich mit der Bauleitung und der ausführenden Baufirma abzusprechen. Die Rohre und Dosen müssen so an der Armierung oder an der Schalung befestigt und geschätzt werden, dass beim Einschütten und Rütteln des Betons dieser nichteindringt und keine Beschädigungen und Lageveränderungen vorkommen. Unmittelbar nach dem Ausschalen sind die Rohre auf Durchgang zu überprüfen und gegebenenfalls instand zu setzen. Für alle Rohre sind Zugdrähte zu liefern und einzuziehen. 3.5 Stegleitungen Stegleitungen dürfen nur nach besonderer Anweisung verlegt werden. Bei Stegleitungsauslässen sind gedübelte Deckenauslasstüllen zu setzen. 3.6 Abzweigkästen und Anschlussdosen Bei mehr als 2 parallellaufenden Leitungen und bei größeren Querschnitten als 3 x 4 mm² oder 5 x 2,5 mm² müssen anstelle von Dosen Kunststoffkästen bzw. Kabelabzweigkästen eingebaut werden. Für mehr als 4 parallellaufende Leitungen sind nur Stahlblech- oder Kunststoffkästen zu verwenden. Wandleuchtenanschlussdosen sind mit Schutzklemmen und verschraubten Deckeln zu versehen, soweit vom Auftragnehmer keine Leuchten montiert werden. Stahlblechkästen müssen mindestens aus 1 mm starkem, verzinktem Stahlblech bestehen und einen einsteck- und aufschraubbaren Deckel im Falz besitzen. Jeder Stahlblechkasten muss eine separat gezeichnete Erdungsklemme besitzen. Kunststoffkästen müssen mindestens 3 mm Wandstärke aufweisen. Bei sondergefertigten Kästen sind entsprechend der Seitenlänge der Kästen die Hälfte der möglichen Löcher im Preis einzukalkulieren. Einführungsschlitze sind nicht zulässig. Stahlpanzerrohre, Kabel und Leitungen sind mittels Verschraubungen oder Würgenippeln einzuführen. 3.7 Klemmen In Abzweigkästen sind ausschließlich schraubenlose Schalttafel-Reihenklemmen zu verwenden. Die Klemmen sind pro Kasten fortlaufend zu nummerieren. Die geklemmten Stromkreise sind in einer Liste dauerhaftaufzuzeichnen und in die Bestandspläne aufzunehmen. 3.8 Schalter und Steckdosen 3.8.1 Material Für Schalter, Steckdosen, Taster, Einsätze für Kombinationen usw. dürfen nur ein einheitliches Fabrikat und Type verwendet werden. Fabrikat und Type werden vom Auftraggeber vorgeschrieben. Unterputzapparate sind mit Schraubbefestigung einzusetzen. 3.8.2 Maßangaben Wenn in den Plänen nicht ausdrücklich angegeben, gelten für eine Anordnung von Auslässen, Schalter und Steckdosen die Vorzugmaße der DIN 18015-3. Bei behindertengerechten Baumaßnahmen sind die besonderen Maßangaben in den Plänen zu beachten. 3.9 Dübel In Decken sind nur zugelassene Metalldübel zu verwenden. In Zweifelsfällen (Zugzone) ist die Dübelauswahl mit dem Statiker vorzunehmen. Ausgenommen sind Befestigungen für einzelne Rohre, Schalter oderähnliche kleinere und leichte Bauteile. Leere Fehlbohrungen sind auf volle Bohrlochtiefe zuschließen. Hierfür sind Kunstharz- oder Zementmörtel zu verwenden. 3.10 Befestigungskonstruktionen Für Hilfskonstruktionen zur Montage von Verlegesystemen und Installationsgeräten sind vorrangig industriell gefertigte Bauteile und Systeme zu verwenden. Bei handwerklicher Fertigung ist besonders auf Biegefestigkeit und Verwindungssteifigkeit der Konstruktionen zu achten. Stahlkonstruktionen sind zu verzinken oder mit einem hochwertigen, umweltfreundlichem Anstrich zu versehen. Abstützungen und Befestigungen an Betriebsmitteln der HLS- und Maschinentechnik (Rohre, Flansche etc.) sind nicht zulässig. 4. Verlegesysteme 4.1 Unterflur-Kanalsysteme 4.1.1 Anforderungen Alle Bauteile der Unterflur-Kanalsysteme, die durch die Nutzung unmittelbar belastet werden, müssen einer Belastungsfähigkeit nach DIN VDE 0634-1 entsprechen. 4.1.2 Montage Die Montageanweisungen und -empfehlungen der Herstellerfirmen sind einzuhalten. Estrichüberdeckte und -ebene Kanäle sind einzunivellieren und dem fertigen Boden anzugleichen. Soweit erforderlich, sind die Kanäle mit Mitteln die den Stand der Technik entsprechend standfest zu unterfüttern. Die leitfähigen Teile des UF-Kanalsystems sind dauerhaft in den Potentialausgleich einzubeziehen. Sofern die vom Kanalhersteller vorgeschriebene Verbindungstechnik der Bauteile keinen VDE-gerechten Potentialausgleich gewährleistet, ist für die zusammenhängenden Kanalbereiche ein Potentialausgleichsleiter vorzusehen. 4.1.3 Belegung Bei der Belegung des UF-Kanalsystems, mit Kabel oder Leitungen, sind die Füllfaktoren der Herstellerfirmen zu beachten. 4.2 Installationskanäle 4.2.1 Anforderungen Sämtliche Installationskanäle haben DIN VDE 0604 zu entsprechen. 4.2.2 Montage Es sind grundsätzlich serienmäßige Formstücke zu verwenden. Abweichende Innen- und Außenwinkel sind mit Gehrungssäge, Ausschnitte mit Stichsäge, Bohrungen mit Kreisschneider, Glockensäge, oder Stanze herzustellen. Diese Arbeiten, einschließlich Formstücke, die nur als Deckel ausgebildet sind, Endabdeckungen, Reduzierungen, Klammern und dergleichen, Befestigungsmaterial (mindestens 2 Schrauben auf 1 m Abstand) sind im Preis einzukalkulieren. Die leitfähigen Teile des Installationskanals sind dauerhaft in den Potentialausgleich einzubeziehen. Sofern die vom Kanalhersteller vorgeschriebene Verbindungstechnik der Bauteile keinen VDE-gerechten Potentialausgleich gewährleistet, ist für die zusammenhängenden Kanalbereiche ein Potentialausgleichsleiter vorzusehen. 4.2.3 Belegung Bei der Belegung der einzelnen Kanäle, mit Kabel oder Leitungen, sind die Füllfaktoren der einzelnen Herstellerfirmen zu beachten. 4.3 Kabelträgersysteme 4.3.1 Anforderungen Sämtliche Kabelträgersysteme haben DIN VDE 0639 zu entsprechen. 4.3.2 Montage Bei Kabelwannen-, Gitterrinnen-, Leitern- und Steigtrassenmontage sind die Montageanweisungen der Herstellerfirmen einzuhalten. Der Stützabstand richtet sich nach dem Belastungsgewicht und den Angaben der Herstellerfirma. Der Abstand darf jedoch 1,5 m bei Kunststoff-, 2 m bei Gitter-, 2,5 m bei Stahlblechwannen, Kabel- und Steigleitern nicht überschreiten. Für Richtungsänderungen und Abzweigungen in Verlegesystemen sind Systemformstücke zu verwenden. Sind Schnittstellen erforderlich, so sind sie zu entgraten und mit Zinkstaubfarbe zu streichen. Ein Kantenschutz ist dauerhaft anzubringen. Bei Hängestielen ist darauf zu achten, dass bei Verkehrswegen eine freie Durchgangshöhe von 2,20 m verbleibt. Änderungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Enden der Hängestiele sind mit Schutzkappen zu versehen. Kabelträgersysteme sind mind. 10 cm, oder nach Herstellerangaben, vor den Brandabschnitten (Brandwänden) zu schneiden. Sie dürfen nicht durch Brandwände geführt werden. Die leitfähigen Teile des Kabelträgersystems sind dauerhaft mit dem Potentialausgleich zu verbinden. Sofern die vom Hersteller vorgeschriebene Verbindungstechnik der Bauteile keinen VDE-gerechten Potentialausgleich gewährleistet, ist für die zusammenhängenden Trassenbereiche ein Potentialausgleichsleiter vorzusehen. 4.3.3 Belegung Die einzelnen Trassen sind nur zu max. 75 % des tatsächlichen Fassungsvermögens mit Kabel oder Leitungen zu belegen. 4.4 Brandschutzkanäle 4.4.1 Anforderungen Es sind grundsätzlich serienmäßige Brandschutzkanäle zu verwenden. Sämtliche Installationskanäle haben DINVDE 0604 zu entsprechen. Die entsprechenden Klassifikationen für den Funktionserhalt nach DIN 4102-12 sind zu berücksichtigen. 4.4.2 Nachweise Der Bieter ist verpflichtet, die amtlichen Nachweise für die von ihm angebotenen Brandschutzmaßnahmen vorzulegen. Amtliche Nachweise können sein: Prüfzeugnisse Prüfbescheid allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 4.4.3 Montage 4.4.3.1 Befestigung Die Dübel für eine Befestigung am Bauwerk müssen den Angaben gültiger Zulassungsbescheide des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) entsprechen. 4.4.3.2 Fugen Anschlussfugen zu raumabschließenden Bauteilen (Wände, Decken) sind mit Brandschutzkitt mindestens in der Wanddicke des Kanals zu verschließen. 4.4.3.3 Potentialausgleich Metallische Teile sind in den Potentialausgleicheinzubeziehen. 4.4.3.4 Übergänge Übergänge in andere Brandabschnitte sind mitzugelassenen Brandschottungen zu verschließen Die Feuerwiderstandsdauer der Brandschottung muss dabei der Feuerwiderstandsdauer der Brandwand entsprechen. 5. Dokumentation Während der Bauzeit sind die Ausführungspläne laufend zu berichtigen. Nach Abschluss der Arbeiten sind für die gesamte Starkstrom- und Schwachstromanlage nach VOB/C DIN 18382 die erforderlichen Bedienungs-und Wartungsanleitungen und die Bestandspläneanzufertigen und zu übergeben. In der Regel sind dies: Prüf- u. Abnahmeprotokolle der Branddirektion und der  Stadtwerke, Zulassungsbescheinigungen für z.B.  Brandschotts, Brandmeldesysteme etc. Berichtigte Bestandspläne aller elektrotechnischen Anlagen als folgende Dokumente (Dokumente der Elektrotechnik nach DIN EN 61 082): Funktionsbezogende Dokumente Übersichtsschaltpläne Verteilungsschemen Stromlaufpläne Ortsbezogene Dokumente Lagepläne Trassenpläne Installationsschaltpläne (Grundrisspläne mit Leitungsführung und Leitungsquerschnitten) Anordnungspläne Verbindungsbezogene Dokumente Anschlusspläne (Klemmenpläne) Betriebsmittellisten Leuchtenbestandslisten mit Fabrikats-, Typ-, und Leistungsangaben Dokumente zur Betriebsführung Bedienungs- und Wartungsanweisungen Gefahrenhinweise Dokumente für die Instandhaltung Wartungs- und Servicehandbücher Wartungsverträge Protokoll über Einweisungen des Bedienpersonals evtl. Nachweise auf Einhaltung der Forderungen hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit 6. Abnahme Vor Übergabe und/oder Inbetriebnahme ist die Elektroanlage, soweit erforderlich oder vereinbart auch Teilbereiche, entsprechend den VDE-Bestimmungendurch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die nach VOB/C DIN 18382 vorgeschriebene Dokumentation, die Prüf- und Messprotokolle sind zu fertigen. Sie sind mit dem Antrag auf Abnahme (VOB/B, DIN 1961,Par.12) dem Auftraggeber zu übergeben. Die Übergabe der Bestandspläne ist Voraussetzung für den Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme seiner Leistung. Der Auftraggeber veranlasst nach Gesamtfertigstellung, soweit erforderlich und vereinbart auch bei Teilfertigstellungen der Elektroanlage eine Überprüfung durch einen anerkannten Sachverständigen auf Einhaltung der Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen. Diese Prüfgebühren trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Alle Kosten, die für Nachprüfungen anfallen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 7. Montage bauseits gelieferter Leuchten Die nachstehenden zusätzlichen technischen Vorbemerkungen sind, ergänzend zu den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen(ATV) der VOB/C DIN 18299, DIN 18382 und DIN 18386 Vertragsbestandteil. 7.1 Nebenleistung ohne besondere Vergütung Soweit in den Leistungspositionen nichts Besonderes angegeben ist, werden folgende Leistungen zusätzlich zur VOB/C DIN 18299 und DIN 18382 als Nebenleistung vereinbart: Die angelieferten Leuchten und Leuchtmittel sind vom Lieferanten an dessen Fahrzeug in Empfang zu nehmen, d.h. gegebenenfalls auch abzuladen und diebstahlsicher zu lagern. Die Leuchten sind zusammenzusetzen (einschl. Einbau von vorgesehenen Bauteilen) und zu reinigen. Sie sind fachgerecht zu montieren und betriebsfertig anzuschließen. Die Leuchtmittel sind einzusetzen. Das Befestigungs- und Anschlussmaterial ist - sofern nicht im Lieferumfang enthalten - zu liefern. 7.2 Montage 7.2.1 Befestigung Bei Wand- und Deckenmontage ist das Befestigungsmaterial - sofern nicht im Lieferumfang enthalten - zu liefern. Leuchten mit einer Masse von mehr als 1 kg sind an Beton(Massiv-)decken generell mit vom DIBt zugelassenen Metalldübeln mind. M6 zu montieren. Sind solche Materialien werkseitig für diese Befestigungsart nicht ausreichend vorbereitet oder sind andere Montageflächen (z.B. Fehlböden, Hohlwände, Holz etc.) vorhanden, ist die Montage mit dem Auftraggeber im Einzelfall abzustimmen. 7.2.2 Einbauleuchten Deckeneinbau- und Paneelleuchten werden von der Deckenfirma montiert - soweit im LV nichts anderes angegeben - und sind vom Auftragnehmer betriebsfertig anzuschließen. Die Einbauleuchten sind dem Deckenbauer nachgemeinsamer Absprache zu übergeben. Im Übrigen sind die gleichen Leistungen zu erbringen wie für Leuchten, die der Auftragnehmer selbst montiert (siehe Punkt 1). 7.2.3 Beleuchtungsprobe Nach der Montage ist eine Beleuchtungsprobe durchzuführen. 7.3. Verpackungsmaterial Das Verpackungsmaterial ist entsprechend TVB Elektroinstallation Pkt. 2.11 zu entsorgen. 8. Niederspannungsschaltanlagen Die nachstehenden zusätzlichen technischen Vorbemerkungen sind, ergänzend zu den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen(ATV) der VOB/C DIN 18299, DIN 18382 und DIN 18386 Vertragsbestandteil. 8.1 Anforderung Sämtliche Verteilungen und alle eingebauten Geräte müssen den zur Zeit gültigen DIN VDE-Vorschriften, den TAB und den Zusätzlichen Vorschriften der EVU entsprechen. Die Verteilungen sind nach den beiliegenden Übersichtsschaltplänen und Zeichnungen grundsätzlich als fabrikfertige partiell typgeprüfte Schaltgerätekombination (PTSK) nach DIN VDE 0603 bzw. DIN VDE 0660 auszuführen. Müssen die Verteilungen als nicht fabrikfertige Schaltanlagen und Verteiler ausgeführt werden, so hat der Auftragnehmer die entsprechenden Prüfungen nach DIN VDE 0100 durchzuführen. Der entsprechende Nachweis hierüber ist bei der Abnahme vorzulegen. Nach Auftragserteilung sind Skizzen über den Aufbau der Verteilungen mit den verfügbaren Klemmräumen, sowie die Anordnung der Geräte abzugeben. Die vermaßten Konstruktionszeichnungen sind vor der Fertigung vorzulegen. Die Höhe der Verteilungen soll 2,2 m nicht überschreiten. 8.2 Aufbau 8.2.1 Stahlblech-Verteilungen Mittels Profileisen oder Profilen ist dem Verteilungschassis besondere Verwindungssteifigkeit, Tragfähigkeit und eine gute Zugkräfteverteilung beim Krantransport zu verleihen .Es gelten folgende Richtwerte: Material: Stahlblech Gehäuse: mind. 1,5 mm Tür: 2,0 mm Rückwand: 1,5 mm Montageplatte: 3,0 mm Oberfläche: Gehäuse, Tür und Rückwand: mit hochwertiger, umweltfreundlicher schlagfester Beschichtung (Farbton  nach Angabe des Auftraggebers) Montageplatte:  verzinkt Schutzart: Nach Angabe des Auftraggebers. 8.2.2 Unterputz-Verteilungen UP-Verteilungen erhalten einen Putzausgleichsrahmen der wenigstens 30 mm über den Mauereinputzkasten auf jeder Seite übersteht und einen Ausgleich in der Höhe um 30 mm ermöglicht. Die Tür muss verdeckt angeordnete Scharniere besitzen und ist an den Schutzleiter anzuschließen. Verteilungen aus Kunststoff müssen eine mechanische Festigkeit wie Verteilungen aus Stahlblech besitzen. Der Kunststoff muss in seinem Brandverhalten selbstlöschend sein. 8.3 Gliederung Die Verteilung ist wie folgt aufzugliedern: 8.3.1 Einschleif- / Klemmenraum Der Einschleif- und Klemmenraum, über die gesamte Breite der Verteilung muss, den örtlichen Anforderungen entsprechend, die Aussparungen für das Einführen der zu- und abgehenden Kabel bzw. Leitungen sowie die der Schaltung entsprechende Anzahl der Reihen- und PE-Klemmen, besitzen. Für die Kabel- und Leitungseinführung sind entsprechende Öffnungen vorzusehen (Keine durchgehenden Schlitze). Der Raum ist so reichlich zu dimensionieren, dass mindestens 50 % Reserve verbleibt. Zur Zugentlastung sind die eingeführten Leitungen /Kabel durch geeignete Mittel (z.B. Schellen, Kanal) abzufangen. 8.3.2 Geräteraum Die Anordnung und Gruppierung der Geräte muss übersichtlich und funktionell richtig erfolgen. Für verschiedene Zuleitungen sind die Apparategruppen sichtbar voneinander getrennt anzuordnen und soweit angegeben durch Trennwände zu unterteilen. Benachbarte aktive Teile von elektr. Betriebsmitteln, die bedient werden müssen sind berührungssicher abzudecken. Es sind jeweils 20 % Gerätereserve einschl. dazugehöriger Klemmen, sowie 50 % Platzreserve zu berücksichtigen. Geräte dürfen nicht höher als OK = 1800 mm und nichttiefer als UK = 300 mm über OK-Fußboden angeordnet werden. Alle Geräte sind so einzubauen, dass sie ohne Ausbau der Geräteträger oder Tragschienenausgewechselt werden können. 8.3.3 Sockel- / Sammelschienenraum Am unteren Ende der Verteilung ist ein Sockelraumanzuordnen. Es können in diesem Raum den Erfordernissen entsprechend, Klemmen angeordnet werden. Zum Rangieren und Abfangen der Kabel und Leitungen muss in jedem Fall genügend Platz vorhanden sein. Klemmen sollen nicht tiefer als 300 mm über OK-Fußboden angeordnet werden. 8.3.4 Abdeckungen Klemmen-, Geräte und Sockel- / Sammelschienenraum müssen separate, mit unverlierbaren Muttern befestigte Abdeckungen erhalten. Abdeckungen aus Stahlblech müssen eine VDE-mäßige Erdung (mind. 1 Zahnscheibe) aufweisen. Ein Verteilungsfeld sollte in der Regel nicht mehr als drei Abdeckungen aufweisen. Verteilertüren sind für eine Zentralschließung vorzurichten. Enthält ein Verteiler verschiedene Netze, so sind die einzelnen Felder durchgehend abzuschotten. Die Abdeckungen sollen dabei folgende Farben haben: Normal-Netz: RAL 5012SV Dieselnetz: RAL 6018ZSV Batterie: RAL 2003 Schwachstrom: RAL 1021 Ist bei Verteilern aufgrund ihrer Gerätebestückung mit hoher Wärmeentwicklung zu rechnen, so sind entsprechende Geräteabstände zu wählen und Lüftungskiemen in die Abdeckungen einzubauen. 8.4. Verdrahtung und Klemmen 8.4.1 Verdrahtung Die Verteiler sind mit 5 Leitern (L1, L2, L3, N, PE) zu verdrahten. Die Querschnitte der Verdrahtungsleitungen müssen mindestens dem Betriebsstrom der angeschlossenen Einbaugeräte entsprechend gewählt werden. Die Verdrahtung ist in möglichst groß dimensionierte Kanäle zu verlegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Auftraggebers. 8.4.2 Klemmen Die ankommenden Kabel und Leitungen sind in Verteilern und Steuertafeln auf Klemmen zu legen. Für alle ankommenden und abgehenden Kabel und Leitungen sind Klemmen in ausreichender Zahl und Größe einzubauen. Adernquerschnitte über 16 mm² können direkt auf die Geräte geführt werden. An einer Klemme darf nur jeweils eine Ader angeschlossen werden. Es sind für die N-Leiter grundsätzlich Trennklemmeneinzubauen, soweit im Teilauftrag nichts anderes bestimmt ist. PE-Leiter sind auf PE-Leiterklemmen zuführen. Die Klemmen für N-Leiter und PE-Leiter müssen bei allen Stromkreisen neben den Phasenklemmen liegen. Sogenannte Mehrstockklemmen sind zugelassen, ein einwandfreier Anschluss ohne Überkreuzungen muss möglich sein. Klemmen für Fremd- und Kleinspannung sind separat anzuordnen und zu kennzeichnen. 8.5. Geräte Für gleichartige Geräte, z.B. Sicherungsautomaten, Schütze usw., ist ein einheitliches Fabrikat zu wählen. Bei der Auswahl der Schutzeinrichtungen sind eventuelle Anlaufströme der Geräte zu berücksichtigen. Bei den Sicherungsautomaten ist eine 20 %-ige Gerätereserve einschl. Klemmen vorzusehen. Die Vorsicherungen der Automaten für die Beleuchtung dürfen nicht höher als mit 80 % ihres Betriebsstromes belastet werden. Die Sicherungslasttrenner sind so einzubauen, dass die Abdeckung auch bei eingeschaltetem Gerät abgenommen werden kann. Für nicht benötigte Platzreserven sind die Ausschnitte in den Abdeckungen vom Auftragnehmer ohne zusätzliche Berechnung mit entsprechenden Abdeckstreifenzuverlässig zu verschließen. 8.6. Beschriftung Jeder Stromkreis ist auf dem Bezeichnungsschild der Abdeckung, unter der Abdeckung auf dem Gerät (z.B. Schutzeinrichtungen), den Phasenklemmen, der N-Leiter-und der PE-Leiterklemme gleichartig und dauerhaft zu bezeichnen. An der Innenseite der Türe ist eine stabile Einschubhalterung zur Aufnahme von Plantaschen im Format A3 anzubringen. 8.7. Zubehör Zum Verteiler ist als Zubehör zu liefern: Ein Schaltbild nach DIN EN 61082 kompl. mit der Bezeichnung aller Geräte, Klemmen, Stromkreise bzw. Verbraucher. Je ein Warnschild gem. DIN 10 008, Schild W 1 (Dreieckmit 100 mm Seitenlänge, mit Elektroblitz) für die Tür des Elektroraumes und die Tür des Verteilers. Eine kompl. Stückliste mit Eintragung von Anzahl, Fabrikat und Type der Einbaugeräte einschl. Klemmen und der Schaltschranktype.
Technische Vorbemerkungen
Schnittstellen Schnittstellen - Gebäudeautomation Die Gebäudeautomation wird durch die Dreyer Jakob Offner GmbH & Co. KG betreut. Alle Änderungen der Raumbediengeräte, Anpassungen der Raumautomationsanlage und Unterlagen erfolgen durch die Dreyer Jakob Offner GmbH & Co. KG Die Schnittstelle sind  die jew. neu zu verlegenden Leitungen seitens AN. Der Anschluss und die Inbetriebnahme erfolgt wiederum durch die Sauter Cumulus GmbH. Im Bereich der Beleuchtungssteuerung wird die Schnittstelle wie folgt festgelegt: die fertige Programmierung der DALI Teilnehmer erfolgt durch den AN. Zur Aufschaltung auf die Gebäudeautomation werden die EIB KNX/Dali-Gateways an die, im Bestand vorhandene, EIB KNX Infrasturktur eingebunden. Hierbei ist wiederum die zu verlegende EIB KNX Leitung die Schnittstelle auf der Seite des AN. - Brandmeldeanlage Die Brandmeldeanlage wird durch die Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH betreut. Alle Änderungen an der Anlage werden durch die Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH ausgeführt. Die Schnittstelle sind die jew. neu zu verlegenden Leitungen, inkl. zugehörigen Schlitzarbeiten, seitens AN. -Sicherheitsbeleuchtungsanlage Die zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlage im Bestand wird weiter verwendet. Die Rettungszeichenleuchten werden versetzt und bei Bedarf neue Sicherheitsleuchten installiert. Die Abstimmungsarbeiten zu den o.g. Gewerken sind in die Einheitspreise einzukalkulieren, und werden nicht gesondert vergütet.
Schnittstellen
Integritätsklausel Integritätsklausel 1. Verhaltensgrundsätze Der Auftragnehmer versichert, dass er während des Verfahrens zum Abschluss dieses Vertrages und der Vertragsanbahnung generell die folgenden Grundsätze beachtet hat. Zugleich versichert der Auftragnehmer, dass er zukünftig während des Verfahrens zum Abschluss von weiteren Verträgen sowie während und nach der Ausführung von Leistungen im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse diese Grundsätze beachten wird: Es ist unzulässig, einem/einer Mitarbeiter/in des Auftraggebers oder einem im Rahmen des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber tätigen Dritten, Leistungen materieller oder immaterieller Art, die der Auftraggeber oder seine Mitarbeiter oder für ihn im Rahmen des Vertragsverhältnisses tätige Dritte (auch mittelbar z.B. über Ehe-/ Lebenspartner oder Kinder) besser stellen und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um dafür im Gegenzug unzulässige Vorteile bei der Auftragsvergabe oder der Durchführung von Verträgen zu erhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Zahlungen / Zuwendungen / sonstige Vorteile materieller oder immaterieller Art offen zu legen, die er an Mitarbeiter, Agenten, Makler oder andere Mittelspersonen des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt. Der Auftragnehmer wird keine Handlung begehen oder zulassen, die dazu führen würde, dass der Auftraggeber, der Auftragnehmer oder jeweils mit ihnen verbundene Unternehmen irgendwelche Gesetze oder Vorschriften verletzen, die zum Schutz vor Korruption erlassen worden sind (z.B. § 299 StGB, UK Bribery Act (2010) oder Foreign Corrupt Practices Act). Dies betrifft auch die Umsetzung internationaler Vorschriften wie z.B. der OECD Convention on Combating Bribery of Foreign Public Officials in International Business Transactions in nationale Gesetze (u.a. Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 2. Auskunftsanspruch Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Auftragnehmer oder sein Mitarbeiter, ein für ihn tätiger Dritter oder Subunternehmer gegen die oben genannten Verhaltensgrundsätze verstoßen haben, hat der Auftragnehmer auf Anfrage des Auftraggebers umfänglich Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung durch den Auftraggeber entsprechend §§ 259 ff. BGB Rechenschaft zu legen, insbesondere über alle Zahlungen / Zuwendungen / sonstige Vorteile materieller oder immaterieller Art, die er an Mitarbeiter, Agenten, Makler oder andere Mittelspersonen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung des Vertrages geleistet hat, zu leisten verpflichtet ist oder zu leisten beabsichtigt. 3. Informationspflicht Sobald der Auftragnehmer Kenntnis erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass er, seine Mitarbeiter, ein für ihn tätiger Dritter oder Subunternehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses bzw. bei dessen Anbahnung gegen die oben genannten Verhaltensgrundsätze verstoßen haben, ist er, soweit dies rechtlich zulässig ist, verpflichtet, den Bereich Compliance des Auftraggebers unverzüglich zu informieren und bei der Aufklärung zu unterstützen. 4. Pflicht zur Weiterverpflichtung Soweit es dem Auftragnehmer nach dem Vertrag gestattet ist, Dritte oder Subunternehmen bei der Erfüllung des Vertrages einzubinden, verpflichtet er sich, diese vor dem Einsatz für den Auftraggeber einer gleichwertigen Verpflichtung, wie er sie unter Ziffern 1 bis 3 eingegangen ist, zu unterwerfen. 5. Zusicherung über integres Verhalten in der Vergangenheit Der Auftragnehmer versichert, dass er oder seine Mitarbeiter, für ihn in diesem Vertrag tätige Dritte oder Subunternehmer innerhalb der letzten 5 Jahre keine Verstöße gegen die in Ziffer 1 genannten Verhaltensgrundsätze begangen haben, die zu rechtskräftigen Verurteilungen führten, bzw. diese dem Auftraggeber vor Beauftragung voll umfänglich offengelegt wurden. Sofern die Zusammenarbeit des Auftragnehmers mit seinen Mitarbeitern, für ihn tätigen Dritten oder Subunternehmern weniger als 5 Jahre beträgt, bezieht sich die Pflicht aus Satz 1 nur auf den Zeitraum der Zusammenarbeit oder bekannte Verstöße. 6. Spätere Rechtsänderungen Sollten die im Hinblick auf Korruptions- und Bestechungsbekämpfung einschlägigen Gesetze und Vorschriften von dem Auftraggeber weitergehende Sicherheitsvorkehrungen, Maßnahmen oder vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erfordern, so werden die Parteien dieses Vertrages in Abstimmung miteinander entsprechende Schritte ergreifen und/oder Nachtragsvereinbarungen zu diesem Vertrag treffen, um die lückenlose und zeitgerechte Umsetzung derartiger Anforderungen zu gewährleisten.
Integritätsklausel
01.01 KGR 443 - Niederspannungssschaltanlagen: Messung
01.01
KGR 443 - Niederspannungssschaltanlagen: Messung
01.02 KGR 444 - Niederspannungsinstallationsanlagen: Verlegesysteme
01.02
KGR 444 - Niederspannungsinstallationsanlagen: Verlegesysteme
01.03 KGR 444 - Niederspannungsinstallationsanlagen: Kabel und Leitungen
01.03
KGR 444 - Niederspannungsinstallationsanlagen: Kabel und Leitungen
01.04 KGR 444 - Niederspannungsinstallationsanlagen: Installationsgeräte
01.04
KGR 444 - Niederspannungsinstallationsanlagen: Installationsgeräte
01.05 KGR 445 - Beleuchtungsanlagen: Allgemeinbeleuchtung
01.05
KGR 445 - Beleuchtungsanlagen: Allgemeinbeleuchtung
01.06 KGR 445 - Beleuchtungsanlagen: Sicherheitsbeleuchtung
01.06
KGR 445 - Beleuchtungsanlagen: Sicherheitsbeleuchtung
01.07 KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Bohrungen, Durchbrüche, Brandschutzmaßnahmen
01.07
KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Bohrungen, Durchbrüche, Brandschutzmaßnahmen
01.08 KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Anschlüsse
01.08
KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Anschlüsse
01.09 KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Stundenlohnarbeiten
01.09
KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Stundenlohnarbeiten
01.10 KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Allgemeines
01.10
KGR 449 - Starkstromanlagen Sonstiges: Allgemeines
01.11 KGR 490 - Starkstromanlagen Sonstiges: Demontagen/RemontagenUmverlegungen/Instandsetzungen
01.11
KGR 490 - Starkstromanlagen Sonstiges: Demontagen/RemontagenUmverlegungen/Instandsetzungen
01.12 KG 498 - Provisorische technische Anlagen
01.12
KG 498 - Provisorische technische Anlagen
02 Mietersonderwünsche
02
Mietersonderwünsche
02.01 KGR 445 - Beleuchtungsanlagen: Sonderwunsch
02.01
KGR 445 - Beleuchtungsanlagen: Sonderwunsch
02.02 KGR 455 - Audiovisuelle Medien und Antennennanlagen - Gebäudefunkanlagen (BOS)
02.02
KGR 455 - Audiovisuelle Medien und Antennennanlagen - Gebäudefunkanlagen (BOS)
02.03 KGR 457 - Datenübertragungsnetze: Datentechnik
02.03
KGR 457 - Datenübertragungsnetze: Datentechnik