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I PROJEKTINFORMATIONEN I.1 Projekt
I.1.1 Projektnummer
5-26-020
I.1.2 Kostenstellennummer
5726006
I.1.3 Projektname
Heitsch Dose
I.1.4 Projektadresse
Friedensallee 34
25335 Elmshorn
I.1.5 Projektart
Neubau
I.1.6 Projektbeschreibung
Neubau eines EFH
zweischalige Massivbauweise mit Verblendfassade
Wohn- und Nutzfläche: ca. 75 m²
Anzahl der Vollgeschosse: 1
I.1.7 Baubeginn (erwartet)
05.01.2027
I.1.8 Bauende (erwartet)
06.10.2027
I.2 Projektbeteiligte
I.2.1 Auftraggeber
Adler Projektierung GmbH
Kieler Straße 33b
25551 Hohenlockstedt
I.2.2 Projektsteuerung
Michel Schulz
Kieler Straße 33b
25551 Hohenlockstedt
Tel.: +49 4826 376 58 62
Email: Michel.Schulz@kagebau.de
I.2.3 Bauleitung
Jannick Hofmann
Kieler Straße 33b
25551 Hohenlockstedt
Mobil: +49 171 21 59 637
Email: Jannick.Hofmann@kagebau.de
I.2.4 Vergabe
Niels Blankschyn
Kieler Straße 33b
25551 Hohenlockstedt
Tel.: +49 4826 376 58 27
Email: vergabe@adler-projektierung.de
I PROJEKTINFORMATIONEN
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN II.1 Angebotsbedingungen
II.1.1 Ausschreibungsunterlagen
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat dieser unverzüglich die Adler Projektierung GmbH vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
II.1.2 Angebotserstellung
Die Ausarbeitung erfolgt für die Adler Projektierung GmbH kostenlos.
II.1.3 Angebotsabgabe
Das Angebot des Bieters muss folgende Teile enthalten:
vollständig ausgefülltes Leistungsverzeichnis
Alternativen sind auf besonderen Anlagen beizufügen und müssen zur Vergleichbarkeit einen eindeutigen Bezug zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses haben
Vorbemerkungen sowie die Anlagen sind Bestandteil des Angebotes und sind mit einzureichen
Die Angebotsabgabe ist im Format GAEB 84 gewünscht.
Ein Modul zur digitalen Angebotsabgabe wird mit Cosuno zur Verfügung gestellt (digitale Angebotsanforderung).
II.2 Vergabebedingungen
Die Adler Projektierung GmbH entscheidet nach Prüfung und Wertung der eingereichten Angebote frei, an welchen Unternehmer der Auftrag vergeben wird. Schadensersatzansprüche des Bieters können nicht geltend gemacht werden.
II ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN
III VERTRAGSBEDINGUNGEN Als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und unentgeltlich zu bewirkender Nebenleistungen gelten die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlich, Technischen und Besonderen Vertragsbedingungen, die durch Unterschrift anerkannt werden.
III.1 Sonstige Vereinbarungen
Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des Abgabetermins voraus
Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig ausgefüllter Unterlagen möglich
Alle Einzelpreise sind netto in Euro mit maximal zwei Nachkommastellen anzugeben
Änderungen oder Alternativen zu diesem Leistungsverzeichnis haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich vereinbart werden
Rechtsverbindliche Unterschrift ist auf dem Auftrag zu Leisten
Anlagen sind Ausschreibungsbestandteil. Nur vollständige Angebotsangaben können berücksichtigt werden.
Der Auftragnehmer ist für die Entsorgung seiner Verpackungs-, Bau- und Schuttabfälle selbst verantwortlich. Nicht entsorgte Abfälle werden von der Bauunternehmen Dirk Kage GmbH entsorgt und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
Die Bemusterung der Bauherren ist vor Ausführung der Leistung bei der Adler Projektierung GmbH abzufordern.
Zahlungsplan gemäß der zusätzlich technischen Vertragsbedingungen
Skontovereinbarung: 3,0%; Zahlungsziel 12 Werktage
Vertragsstrafe gilt als vereinbart
Sicherheit/Gewährleistung: 5,0 % vom Rechnungsbetrag
Abzüge Netto:
Erfüllungsbürgschaft: -
Bauwesenversicherung: 0,3 %
anteilige Baubeschilderung: -
anteilige Baureinigung: -
anteiliges Bauwasser: -
anteiliger Baustrom: -
Baustellen WC: -
__________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift
III VERTRAGSBEDINGUNGEN
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION IV.1 Arbeitssicherheit
IV.1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Arbeitsbereich die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und einzuhalten.
IV.1.2 Gefährdungsbeurteilungen
Der Auftragnehmer hat durch Beurteilung der für den Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
Der Auftragnehmer hat entsprechend §6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
IV.1.3 Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Er ist für die von ihm geschaffenen Gefahren und für die Sicherung des ihm übertragenen Aufgabenbereiches verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht an ungeeignete Dritte übertragen werden.
IV.1.4 Notfallorganisation
Der Auftragnehmer hat die Organisation der Ersten Hilfe für seine Arbeiten sicherzustellen. Dies erfordert, dass mindestens ein Ersthelfer ständig vor Ort ist. Führt der Ersthelfer gefährliche Arbeiten aus, ist ein weiterer Ersthelfer erforderlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen, organisatorischen und technischen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten.
IV.1.5 Sprachkenntnisse
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Beschäftigten der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzung erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen und Anordnungen der Adler Projektierung GmbH verstanden und befolgt werden.
IV.1.6 Arbeitsverantwortlicher
Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber der Adler Projektierung GmbH schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen, welcher die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt und ununterbrochen bei den Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein muss. Ein Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Adler Projektierung GmbH zulässig und der Adler Projektierung GmbH schriftlich anzuzeigen.
Der Arbeitsverantwortliche ist grundsätzlich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Personal und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönliche Schutzausrüstungen.
IV.1.7 Absturzsicherung bei Arbeitskörben von Hebebühnen
Bei allen Arbeiten sind in den Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte PSA mit einem energieabsorbierenden Element (Falldämpfer) und mit möglichst kurzem Verbindungsmittel zu benutzen, so dass ein Herausschleudern unmöglich ist.
Es ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Der Anschlagpunkt muss in der Lage sein, eine Zugkraft von mindestens 3 kN aufnehmen zu können.
IV.1.8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
Sofern für die Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, im Folgenden SiGeKo genannt, verantwortlich ist, übergibt dieser allen Beteiligten eine Baustellenverordnung.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen aus dem SiGe-Plan sämtlichen Mitarbeitern bekannt sind und eingehalten werden.
Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten.
Jeder Auftragnehmer hat auf Verlangen vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen, dass er die an der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter über die gesundheitsrelevanten Maßnahmen und die Arbeitsverfahren unterwiesen und, sofern nach dem Arbeitsschutzgesetz erforderlich, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt hat
IV.1.9 Nachweise zur Arbeitssicherheit
Folgende nachweise sind vom Auftragnehmer ständig ab Beginn der Arbeiten auf der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen dem SiGeKo auszuhändigen:
Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Arbeiten
Ersthelferbescheinigungen
Beauftragungsschreiben zum Bedienen von Arbeitsmitteln (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Teleskoplader, usw.)
Überprüfungspflichtige Arbeitsmittel müssen mit aktuellem Prüfaufkleber versehen sein (z.B. ortveränderliche Elektrogeräte, Baustromverteiler, Kabeltrommeln, Anschlagmittel, UVV für Bagger, Hubarbeitsbühnen, usw.)
Die in der Gefährdungsbeurteilung und Baustellenverordnung genannte persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist mitzuführen und zu verwenden. Unabhängig davon gilt auf der Baustelle während des gesamten Bauzeitraumes eine generelle Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Indurstriehelmen mit ausreichender Schutzklasse.
Für Gefährdungen bei den durchzuführenden Tätigkeiten ist eine Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf verlangen vorzulegen - dies gilt auch für die Beschäftigten von Nachunternehmern.
IV.2 Brandschutz
IV.2.1 Allgemeines
Die allgemeinen Vorschriften für Brandverhütung sind unbedingt zu beachten. Offene Feuerstellen aller Art sind grundsätzlich verboten. In den Gebäuden besteht grundsätzlich Rauchverbot.
IV.2.2 Feuerarbeit
Schweiß-, Löt- und sonstige Feuerarbeiten dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) des Bauleiters vorliegt.
Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z.B. Lösungsmittel, lösungsmittelhaltige Farben, usw.) ist unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen erlaubt.
IV.2.3 Verhalten bei Notfällen
Bei Explosionsgefahr, Feuer, Gasausbrüchen oder sonstigen Unglücksfällen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen. Alle im gefährdeten Bereich tätigen Personen haben sich an den für das Objekt vorgesehenen Sammelplätzen einzufinden.
Im Brandfall oder sonstigen Unglücksfällen ist sofort die Feuerwehr über Telefon unter der Nummer 112 zu alarmieren. Ebenso ist der Bauleiter zu informieren.
Den Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr und den Anweisungen des Personals der Adler Projektierung GmbH ist Folge zu leisten.
IV.3 Gewässer- und Bodenschutz
Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind den Boden oder ein Gewässer zu verunreinigen oder nachhaltig zu verändern, hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz zu beachten, insbesondere hat der Auftragnehmer die Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen, sowie im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadeneingrenzung und -beseitigung einzuleiten.
IV.4 Gefahrstoffe
IV.4.1 Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Der Auftragnehmer hat die Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Gefahrstoffbeurteilung, ggf. erforderliche Vorsorgeuntersuchungen und Unterweisungen.
IV.4.2 Arbeits- und Gefahrstoffe
Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Gefahrstoffe müssen gekennzeichnet und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Behälter mit als Gefahrstoff eingestuften Inhalt müssen entsprechend der der Gefahrstoffverordnung nach GHS (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gekennzeichnet sein. Ferner müssen für die eingesetzten Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung vorliegen.
Die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen umgehen sind durch den Auftragnehmer zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. Nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in den für die Arbeit erforderlichen Mangen eingebracht werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Gefahrstoffe mitzunehmen. Dazu gehören auch nicht vollständig geleerte Behälter.
IV.4.3 Erzeugnisse mit Gefahrstoffen
Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen sowie Geräten, die Gefahrstoffe beinhalten, hat der Auftragnehmer ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG beizufügen oder in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Änderung der Zusammensetzung, oder eine Erkenntnis über die Auswirkung der Stoffe auf Menschen und Umwelt, hat der Auftragnehmer der Adler Projektierung GmbH umgehend mitzuteilen und unverzüglich ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt zuzusenden.
IV.5 Gefahrgut
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu gewährleisten. Der Auftragnehmer ist der Adler Projektierung GmbH gegenüber verantwortlich, die Gefahrgutvorschriften zu beachten und einzuhalten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat für geeignete und ausreichende Ladungssicherheit zu sorgen.
IV.6 Baustellenordnung
Die Baustellenordnung ist einzuhalten und kann durch den Auftragnehmer bei der Adler Projektierung GmbH angefordert werden.
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATION
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN V.1 Allgemeine Vorbemerkungen
V.1.1 Rang- und Reihenfolge der Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Rang und Reihenfolge:
die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde
das als Anlage beigefügte Vertragsangebot
die als Anlage beigefügte Bauleistungsbeschreibung
die Statik, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt
der GEG-Nachweis und die TGA-Planung, sofern diese Vorgaben für das ausführende Gewerk enthält und zur Angebotsanfrage vorliegt.
die obektbezogenen Ausführungs- und Detailpläne, sofern diese zur Angebotsanfrage vorliegen
die Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung
die Bestimmungen der §§ 631 ff der bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie die einschlägigen DIN-, EN- und sonstigen technischen Normen und Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungendes Auftragnehmers werden kein Vertragsbestandteil.
V.1.2 Pflichten des Auftragnehmers
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit. Das bedeutet, dass Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Leistungen zwangsläufig ergeben, mit einzukalkulieren sind, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Die Leistungen sind in eigener Verantwortung unter Beachtung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen und der behördlichen Bestimmungen auszuführen.
Baustellenbedingte Unterbrechungen, ein mehrmaliges Anrücken zur Baustelle, Veränderungen der vorgesehenen Arbeitsabschnitte oder Arbeitsbeschränkungen im Rahmen der Ausführung sind einzukalkulieren.
Konstruktions- bzw. Massenänderungen sind beim Auftraggeber vor Ausführung schriftlich anzuzeigen.
Für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle ist Sorge zu tragen.
Der Auftragnehmer haftet für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit gegen Unfallgefahren, sind der Adler Projektierung GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Eine Freizeichnung kann nur durch die Geschäftsführung erfolgen.
Bei jeglichem Schriftverkehr sind die Adler-Projektierung-Projektnummer und, sofern vorhanden die Adler-Projektierung-Auftragsnummer zu vermerken.
Vertragsunterlagen und Zeichnungen des Bauvorhabens werden in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Erfolgt keine Übergabe seitens der Adler Projektierung GmbH, sind die Unterlagen aktiv abzufordern.
Die Adler Projektierung GmbH stellt bei Veränderung jeweils aktualisierte Unterlagen bereit
Vor Ausführungsbeginn sind die aktuellen Unterlagen und Bemusterungen anzufordern.
Sämtliche Maßangaben, die in den zur Verfügung gestellten Zeichnungen vorhanden sind, sind auf der Baustelle zu prüfen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der Übernahme des Auftrages der Adler Projektierung GmbH den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie der Bauherr wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch nimmt und die mangelnde Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten war. Dies gilt auch, wenn die Ansprüche das Bauherren gegen den Unternehmer bereits verfristet sind. Die Adler Projektierung GmbH ist aus dieser Vereinbarung heraus unmittelbar berechtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Auftragnehmer hat sich mit allen am Bauvorhaben beteiligten Firmen sowie mit den unter Projektbeteiligten genannten Personen zu koordinieren und zu kooperieren.
Bei erkennbaren Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten innerhalb eines oder zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Adler Projektierung GmbH hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Im Übrigen ist bei Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten zwischen den einzelnen Vertragsgrundlagen die oben genannte Reihenfolge maßgebend.
Alle Leistungen umfassen die Lieferung, Montage, bzw. Herstellung und Einbau der beschriebenen Bauteile und Stoffe, einschließlich Abladen, Lagern und Transport auf der Baustelle bis zur fertigen Leistung, wenn nicht im Text anderslautend angegeben. Dabei liegen dem Herstellungsvorgang und dem Ablauf bis zur fertigen Leistung die anerkannten Regeln der Technik und die Ausführungsbestimmungen der DIN-Normen zugrunde.
Bauwasser und Baustrom wird für die Dauer der Bauzeit bauseits gestellt.
Lager- und Arbeitsplätze sind den jeweiligen Örtlichkeiten zu entnehmen.
Auf Grundlage des eingereichten Angebotes und erfolgreicher Vergabe wird ein Vertrag zur Ausführung geschlossen. Dieser ist unterschrieben zurückzusenden.
Bedenken muss der Auftragnehmer in inhaltlich richtiger, fachgerechter und erschöpfender Weise anmelden.
Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen.
Umfang der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Auftraggebers:
vorgesehene Art der Ausführung
Leistungsbeschreibung
Planung
Einhaltung der Allgemein anerkannten Regeln der Technik
Baugrundverhältnisse
Güte der vorgesehenen Bauteile, Materialien und Werkstoffe
Leistung anderer Unternehmer
Sicherung gegen Unfallgefahren
V.1.3 Vertretung der Vertragspartner
Die Adler Projektierung GmbH wird vertreten durch den zuständigen Bauleiter des Bauvorhabens.
Der Vertreter ist zur Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages berechtigt. Sonst erfolgt die Freigabe durch die Vergabeabteilung.
Der Vertreter ist zur Durchführung der Abnahme berechtigt.
V.1.4 Baustellenbesichtigung
Der Auftragnehmer hat sich über die örtlichen Verhältnisse und den baulichen Zustand des Gebäudes sowie den Fortschritt gemäß Terminplan durch Ortsbesichtigung selbst zu informieren. Ggf. erforderliche Mehraufwendungen durch besondere Erschwernisse durch die Lage oder Situation der Gebäude sind in die Pauschalpreise einzukalkulieren.
Spätere Einwände und/oder Erschwerniszulagen bei der Durchführung werden nicht anerkannt, bzw. bei der Abrechnung nicht berücksichtigt. Wesentliche Ausführungsänderungen sind in einem Kostenangebot schriftlich darzustellen und als Nebenangebot vorzulegen.
Die Freigabe der Neben- bzw. Nachtragsangebote kann bei bis zu 10% der Nettoauftragssumme des Hauptauftrages durch den Bauleiter erfolgen, sonst durch die Vergabeabteilung.
Der Auftragsnehmer hat rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten zu prüfen, ob die vorgesehene Ausführung sich für die Durchführung seiner Leistung eignet. In diesem Zuge ist auch die Eignung des Bestandes bzw. die Leistung der Vorgewerke zu prüfen.
V.1.5 Ausführung und Konstruktion
Materialien sind entsprechend der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Qualitäten und Anforderungen bzw. Sorten anzubieten.
Unbedenklichkeitsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
Sämtliche Materialien, Einbauteile und Verbindungsmittel, die verwendet werden, müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Entsprechende Prüfzeugnisse sind auf Verlangen vorzulegen.
Zur Vermeidung von Verschmutzungen und Beschädigungen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Besondere Sorgfalt ist auf das Abdecken von Glasflächen und lackierten Bauteilen zu verwenden.
Alle Schutzmaßnahmen sind bis zur Abnahme zu unterhalten und kurz vor der Abnahme bzw. nach Aufforderung durch die Bauleitung zu entfernen. Beschädigungen am Bestand und an Fremdgewerken, die durch den Auftragnehmer verursacht werden, sind durch das gewährleistungstragende Unternehmen fachgerecht zu beheben, die Kosten trägt der Schadensverursacher.
V.1.6 Entsorgung
Die Entsorgung von Abfall nach DIN 18299 hat umgehend, spätestens täglich zum Abschluss der jeweiligen Arbeiten, zu erfolgen.
Alternativ zum Abfahren ist das Entsorgen in geeignete, auf der Baustelle lagernde Abfalltransportbehälter des Auftragnehmers zulässig, sofern die Platzverhältnisse der Baustelle dieses zulassen.
Es obliegt in diesem Fall dem jeweiligen Auftragnehmer selbst dafür zu sorgen, dass keine Unbefugten Abfälle in diese Behälter füllen, auch wenn die Behälter in einem mit Bauzaun eingezäunten Bereich stehen.
Nach Beendigung der täglichen Arbeiten und zusätzlich bei Aufforderung durch die Bauleitung ist die Baustelle von allen durch den Auftragnehmer verursachten Verschmutzungen zu reinigen. Die Abfälle sind fachgerecht zu entsorgen.
Wir weisen darauf hin, dass nach den Benutzungsordnungen der Abfallentsorgungsanlagen Abfälle nach Sorten abzulagern sind. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten. Bauabfälle sind laut aktuellen Bestimmungen der Abfallbeseitigungsbehörde zu trennen und zu entsorgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche Entsorgungsnachweise und ggf. Wiegescheine auf Verlangen der Adler Projektierung GmbH vorzulegen.
V.1.7 Gerüst
Das Fassadengerüst wird von der Adler Projektierung GmbH oder einem externen Gerüstbauer erstellt und für die Dauer der Fassaden- und Dacharbeiten den übrigen Gewerken zur Verfügung gestellt.
Werden Gerüste, Geräte und Einrichtungen anderer Auftragnehmer mitbenutzt, so sind diese vor Benutzung auf Ordnungsmäßigkeit entsprechend der UVV zu prüfen. Bedenken sind der Bauleitung und, falls vorhanden, dem SiGeKo unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Eigenmächtige Veränderungen, Umbauten oder Erweiterungen am aufgestellten Gerüst durch nicht autorisierte Personen sind unzulässig. Anpassungen oder Änderungen dürfen ausschließlich durch eine fachkundige und hierzu befähigte Person nach den geltenden Vorschriften ausgeführt werden.
Beschädigungen der Gerüste, Geräte und Einrichtungen, die nachweislich vom Auftragnehmer verursacht wurden, werden auf Kosten des Auftragnehmers repariert bzw. ersetzt.
Die für die Leistungsausführung notwendige Gerüststellung - außer umlaufenden Fassadengerüsten außen - sowie alle für das Gewerk des Auftragnehmers erforderlichen Baustellenabsicherungen werden nicht zusätzlich vergütet und sind mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten.
V.1.8 Qualitätssicherung und Schadstoffvermeidung
Nach Fertigstellung muss ggf. die Erfüllung der QNG-Qualitätsanforderungen vom Ausführenden Gewerk erklärte werden und die entsprechenden Unterlagen, Datenblätter und Lieferscheine/Rechnungen, aus denen die Einhaltung der Anforderung der QNG für alle erforderlichen Materialien hervorgeht und belegt ist, geliefert werden.
Für alle oberflächennahen Bauprodukte müssen Sicherheitsdatenblätter, Umweltdeklarationen oder technischen Informationen binnen 10 Werktagen nach Auftragserteilung übermittelt werden. Die VOC-Werte der Bauprodukte müssen ausgewiesen sein.
Falls erforderlich prüft ein Auditor die angebotenen Bauprodukte und erstellt eine Freigabeliste über alle Gewerke. Bei Freigabe eines Bauproduktes darf nur dieses verbaut werden. Bei Einsatz eines anderen als das freigegebene Bauprodukt, ist vor Verarbeitung zwingend die Freigabe der Adler Projektierung GmbH und des Auditors einzuholen.
Werden Bauprodukte verbaut, die nicht freigegeben wurden, behält sich die Adler Projektierung GmbH bei Negativbescheid der Zertifizierungsstelle vor, das entsprechende Gewerk in Regress für den entstandenen Schaden zu nehmen. (Förderungseinbußen KfW, Verringerung des Gebäudemarktwertes ohne Zertifikat, usw.)
V.1.9 Erklärung zur Selbstauskunft / Nachunternehmereinsatz
Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Betrieb auf die geforderte Leistung eingerichtet ist, und dass er die Leistung im eigenen Betrieb ausführt.
Zum Nachweis darüber, dass der Auftragnehmer seine steuer-, sozial-, handwerks-, gewerbe- und landesrechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber seinen Arbeitnehmern bestehenden Mindestlohnverpflichtungen aus dem MiLoG und AentG, erfüllt, hat der Auftragnehmer die nachfolgenden Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten vorzulegen:
Selbstauskunft des Nachunternehmers zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit
Erklärung des Nachunternehmers zur Beachtung des Arbeitnehmerentgeltgesetzes und des Mindestlohngesetzes sowie zur Zahlung tariflichen und gesetzlichen Mindestlohnes und des Urlaubskassenbeitrages
Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA.BAU (nur Unternehmen, die der SOKA.BAU angehören)
SOKA.BAU Enthaftungsbescheinigung (wird bei Bedarf angefordert)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Unbedenklichkeitserklärung der Berufsgenossenschaft zur Zahlung der Beiträge
Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für inländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert)
Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei SOKA.BAU (ULAK) für ausländische Nachunternehmer (wird bei Bedarf angefordert)
Vollmacht zur Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der BG BAU (wird bei Bedarf angefordert)
Vollmacht zur Nutzung des Extranets im Rahmen der Hauptunternehmerhaftung (wird bei Bedarf angefordert)
Bestätigung über Zustellbevollmächtigung (wird bei Bedarf angefordert)
Schiedsvereinbarung (bei Bedarf)
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten nach EU-DSGVO gegenüber seinen Arbeitnehmern bzw. den von ihm eingesetzten Nachunternehmern verantwortlich.
Legt der Auftragnehmer die vorab genannten Unterlagen, Nachweise, Erklärungen und Vollmachten nicht vor, so besteht ein Zurückhaltungsrecht der Adler Projektierung GmbH (§ 273 BGB).
Die Adler Projektierung GmbH ist nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung seines Haftungsrisikos zu einer Kürzung (ganz oder teilweise) der fällig werdenden Vergütungsansprüche berechtigt, auch wenn die Vertragsleistung vom Auftragnehmer bereits vollständig erbracht worden ist. Gleiches gilt, wenn Bescheinigungen durch Ablauf der dort angegebenen Zeiträume ungültig werden und de Auftragnehmer keine gültige Folgebescheinigung unaufgefordert vorlegt.
V.1.10 Drittunternehmer
Der Auftragnehmer darf die vertraglichen Leistungen nur mit der Zustimmung der Adler Projektierung GmbH an Nachunternehmer übertragen und hat der Adler Projektierung GmbH spätestens bei Leistungsbeginn des Nachunternehmers die von ihm beauftragten Nachunternehmen namentlich, inkl. gesetzlichem Vertreter und Kontaktdaten zu benennen. § 45 Nr.8 VOB/B findet Anwendung.
Auf Verlangen der Adler Projektierung GmbH hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen.
Der Auftragnehmer hat die eingesetzten Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, der Adler Projektierung GmbH die in diesem Vertrag genannten Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen zu übergeben, damit diese an den Auftraggeber zur Überprüfung weitergeleitet werden können.
Dabei hat der Auftragnehmer dem Nachunternehmer zusätzlich zu verpflichten, dass dieser, geforderte Vollmachten auch zugunsten der Adler Projektierung GmbH unverzüglich erteilt, sollte die Adler Projektierung GmbH dies verlangen.
V1.11 Vergütung
Die vertragsgegenständlichen Leistungen werde zum Pauschalpreis (netto) vergütet. Hierunter fallen alle Leistungen, die nach dieser Vertragsurkunde, den beigefügten Baubeschreibungen, den allgemeinen Vertragsbedingungen, den zusätzlich technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Die Adler Projektierung GmbH ist Bauleistender im Sinne § 13 b UStG (Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft). Zum Nachweis übergibt die Adler Projektierung GmbH dem Auftragnehmer eine gültige Bescheinigung Ust1 TG nach § 13 b UStG.
Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen sind Festpreise.
Lohn- und Materialpreisklauseln werden nicht vereinbart.
Die Leistung ist in vollständiger und gebrauchstauglicher Ausführung zu erbringen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Adler Projektierung GmbH spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG (Bauabzugssteuer) vorzulegen. Ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung ist die Adler Projektierung GmbH gesetzlich verpflichtet, 15 % des Rechnungsbetrages an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen und vertraglich berechtigt, diese 15% von der Rechnung einzubehalten.
V.1.12 Vertragsstrafe
Kommt es zu einer schuldhaften, durch den Auftragnehmer verursachten, Überschreitung einer Zwischenfrist, kann die Adler Projektierung GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die jeweilige Zwischenfrist bezieht, pro Werktag geltend machen. Die anfallende Vertragsstrafe ist jedoch in der Höhe - unabhängig von der Dauer der Fristüberschreitung - auf höchstens 5% der anteiligen Nettosumme, auf die sich die die jeweilige Zwischenfrist bezieht, begrenzt.
Hinsichtlich einer vereinbarten Fertigstellungsfrist 0,3% der Nettoauftragssumme für jeden Werktag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme.
Auf vorangehende Zwischenfristen verwirkte Vertragsstrafen werden bei Überschreitung auch der nachfolgenden Zwischenfristen bzw. des Gesamtfertigstellungstermins berücksichtigt, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ausgeschlossen ist.
Die insgesamt zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt max. 5% der Nettoauftragssumme. Die vorstehenden Höchststrafen gelten daher nicht jeder für sich.
Ist der Auftragnehmer der Auffassung, er habe die Fristüberschreitung nicht verschuldet, hat er dies zu beweisen.
Die Adler Projektierung GmbH ist berechtigt, die Vertragsstrafe auch noch nach Abnahme bis zu Schlusszahlung geltend zu machen. Vertragsstrafeversprechen sind insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Adler Projektierung GmbH sich diese bei der Durchführung einer Ersatzvornahme oder Erklärung einer Abnahmeverweigerung nicht vorbehält. Der Vorbehalt kann auch in diesem Fällen bis zur Schlusszahlung erklärt werden.
Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bleibt unberührt. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht.
Soweit sich Vertragsfristen aufgrund etwaiger Bauzeitverlängerungsansprüche des Auftragnehmers verschieben oder, soweit Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, knüpft die vorstehende Vertragsstraferegelung an die neuen Termine an, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsstraferegelung bedarf.
V1.13 Zahlungen
Die Zahlungen erfolgen als Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt und Schlusszahlung nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und mangelfreier Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Leistung gem. VOB/B.
Abschlagszahlungen werden bis zu 90% der geprüften Abschlagsrechnungen ausgezahlt.
Die erbrachten Leistungen und der Leistungszeitraum sind sowohl in der Abschlags-, als auch in der Schlussrechnung zu beschreiben.
Dabei ist die Reihenfolge der Positionen einzuhalten und die in dem Vertrag enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
Die Grundlage der Zahlung ist eine vollständige und mangelfreie Leistung.
Mit der Leistungsfertigstellung sind auch die Dokumentationsunterlagen der Adler Projektierung GmbH zu übergeben (siehe zusätzlich technische Vertragsbedingungen).
Stundenlohnarbeiten bedürfen in jedem Fall der Genehmigung. Die Abrechnung erfolgt nach Stundenlohn zu den im Stundenlohnvertrag aufgeführten Verrechnungssätzen (zzgl. USt.) Stundenlohnzettel sind täglich zur schriftlichen Anerkennung der Bauleitung vorzulegen.
V1.14 Skonto
Der Auftragnehmer gewährt der Adler Projektierung GmbH 3 % Skonto bei Zahlung aller Abschlags- und Schlussrechnungen innerhalb von 12 Kalendertagen.
Maßgebend ist die mangelfreie Fertigstellung der in der Rechnung aufgeführten Arbeiten und der Eingang der jeweiligen prüfbaren Rechnung bei der Adler Projektierung GmbH und für das Fristende der Geldausgang auf dem Konto der Adler Projektierung GmbH.
V1.15 Abnahme
Die fertiggestellten Leistungen des Auftragnehmers werden von der Adler Projektierung GmbH förmlich abgenommen. Für Bauteile, welche durch weitere Bauausführungen der späteren Begutachtung und Abnahme entzogen werden, ist vom Auftragnehmer rechtzeitig eine gemeinsame Zustandsfeststellung bei der Objektüberwachung zu erwirken.
V1.16 Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Abweichend von der Regelfrist der VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- bzw. Mängelansprüche 5 Jahre und beginnt mit der förmlichen Abnahme, bzw. der vollständigen Abarbeitung der festgestellten Mängel und/oder Restarbeiten.
V1.17 Sicherheitsleistung
Es wird eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen gegen den Auftragnehmer in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme für die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit vereinbart. Diese wird direkt von der Schlussrechnung abgezogen oder durch eine pauschale Bürgschaft einer deutschen Bank/Versicherung seitens des Auftragnehmers abgelöst.
Die Mängelsicherheit sichert nur solche Ansprüche, die nach der Abnahme entstanden sind. Hierzu gehören z.B. Mängelansprüche, Rückzahlungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche.
Die Sicherheit kann entweder durch Einbehalt oder durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder Kreditversicherers im Sinne des § 17 Abs. 2 VOB/B geleistet werden. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
Wählt der Auftragnehmer als Sicherheit eine Bürgschaft, so ist auf die Einrede aus §§ 770-772 BGB zu verzichten, auf die Einrede der Anrechenbarkeit jedoch nur so weit, wie die Gegenforderung des Auftragnehmers bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten und nicht auf bestimmte Zeiten begrenzt sein . Der Bürge muss auf die Einrede der Verjährung verzichten, soweit dem Auftragnehmer die Einrede der Verjährung noch nicht zusteht.
Eine Bauhandwerkersicherung nach BGB § 650 f ist ausgeschlossen.
V.1.18 Freistellungserklärung
Der Auftragnehmer stellt die Adler Projektierung GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und seinem Einsatz hierbei stehen und auf § 13 MiLoG i.V. mir § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a SGB IV sowie § 150 Abs. 3 SGB VII in V. m. § 28 E Absatz 3 a SGB gestützt werden.
Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder die ULAK den die Adler Projektierung GmbH in Anspruch nehmen.
V.1.19 Bauleistungsversicherung
Die Adler Projektierung GmbH hat für das Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008 - Allgemeine Bedungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber)" abgeschlossen, nach der jeder an der Ausführung beteiligte Handwerker und Unternehmer mitversichert ist. Die Versicherungsbedingungen können bei der Bauleitung eingesehen werden.
Von jedem Schaden, den der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der VOB/B zu vertreten hat und der unter die Ersatzpflicht des Versicherers fällt, hat der Auftragnehmer 1.000,-- € der Schadenkosten selbst zu tragen.
Der anteilige Versicherungsbetrag in Höhe von 0,3 % der Nettoauftragssumme wird von der anerkannten Schlussrechnungssumme abgezogen. Da dem Auftragnehmer durch diesen Versicherungsschutz ein erheblicher Teil seiner Ausführungswagnisse abgenommen wird, hat er seinen Wagniszuschlag bei der Kalkulation entsprechend zu bemessen.
V.1.20 Abtretungsverbot
Forderungsabtretungen des Auftragnehmers sind nur mit Zustimmung der Adler Projektierung GmbH wirksam.
V.1.21 Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die gesamte Dauer des Werkvertrages vorzuhalten. Ein entsprechender Nachweis mit den Versicherungssummen ist der Adler Projektierung GmbH vorzulegen.
V.1.22 Kündigung
Für die Kündigung des Vertrages gelten § 8 und 9b VOB/B.
Ergänzend wird klargestellt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die Adler Projektierung GmbH auch dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des SchwarzArbG verstößt, entgegen der Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG kein Mindestgehalt oder keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, wenn die Adler Projektierung GmbH wegen nicht gezahlter Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung nach § 28 e Abs. 3 a SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII in Anspruch genommen wird sowie der Auftragnehmer trotz Nachfristsetzung seiner Nachweispflichten nicht nachkommt.
V.1.23 Schlussbestimmungen
Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle Zusatz-, Änderungs- und/oder Ersatzaufträge bzw. -verträge der Parteien im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben.
Für die vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien Itzehoe.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, zu ersetzen.
Entsprechendes gilt auch für eine Regelungslücke.
V ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN VI.1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerkes gelten die VOB/C, insbesondere ATV DIN 18340 Trockenbauarbeiten und die allgemeinen Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art nach DIN 18299
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V.
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB
BAKT: Bundesarbeitskreis Trockenbau
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V.
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
BVS: Bundesverband Systemböden e.V.
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V.
BVF: Bundesverband Flächenheizung und Flächenkühlung e.V.
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
DIN: Deutsches Institut für Normung
DIN 4108-10 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden - Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe; werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe
DIN 4109: Schallschutz im Hochbau
DIN 4102: Brandschutz im Hochbau
IVD Merkblatt 16 Abschlussfugen im Trockenbau
Merkblatt Nr. 1: Baustellenbedingungen für Trockenbauarbeiten mit Gipsplatte-Systemen
Merkblatt Nr. 2.1: Verspachtelungen von Gipsfaserplatten - Oberflächengüten Q1 - Q4
Merkblatt Nr. 3: Fugen und Anschlüsse bei Gipsplatten - und Gipsfaserplattenkonstruktionen
Merkblatt Nr. 5: Bäder, Feucht- und Nassräume im Holz- und Trockenbau; Innenabdichtung nach DIN 18535
Merkblatt Nr. 6: Vorbehandlung von Trockenbauflächen aus Gipsplatten zur weitergehenden Oberflächenbehandlung bzw. -bekleidung
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere zutreffende Regelwerke und Regelungen besitzen uneingeschränkt Gültigkeit und sind entsprechend zu beachten.
VI.2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung muss der Auftragnehmer der Adler Projektierung GmbH den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften, der vom Auftragnehmer zum Einbau vorgesehenen Produkte, ersichtlich wird.
Insbesondere:
Produktdatenblätter
Sicherheitsdatenblätter
Der Auftragnehmer hat der Adler Projektierung GmbH auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an Ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist die Adler Projektierung GmbH unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom Auftragnehmer beseitigt werden, erstellt der Auftragnehmer vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über die erforderlichen Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwandes zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der Auftragnehmer das diesbezügliche Aufmaß von der Adler Projektierung GmbH rechtzeitig vor Ausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruches prüfen lassen.
Der Auftragnehmer plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze etc. integraler Leistungsbestandteil des Auftragnehmers und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten sind vom Auftragnehmer folgende Themen zu prüfen und ggf. zu planen:
Prüfung und Berücksichtigung der voraussichtlichen Trocknungszeiten in Hinblick auf den Bauzeitenplan
Durchbrüche in Wänden und Decken mit Anforderungen an Brand- und Schallschutz
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die eigene Leistung in Bezug auf Haftzugfestigkeit bei Erfordernis
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art
Fugen
tatsächliche Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem
Prüfung der auftraggeberseitigen Planung auf Streiflichtquellen
Erstellung sämtliche Detailpunkte, sofern nicht nach Text oder Zeichnung beschreiben.
VI.3 Fortschreibug der Aufgabenstellung
Die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungszustand der Adler Projektierung GmbH zum darin genannten Zeitpunkt.
Vor Beginn seiner Leistungen hat sich der Auftragnehmer davon zu vergewissern, dass bzw. ob der betreffende Entscheidungsstand bzw. die Aufgabenstellung noch unverändert gültig ist. Änderungen wird der Auftragnehmer bei seiner weiteren Bearbeitung entsprechend berücksichtigen.
VI.4 Stoffe, Bauteile
Die Herkunft und der Hersteller von Stoffen, Materialien und Bauteilen sind vor Ausführung nachzuweisen. Es darf nur genormtes und zugelassenes oder durch ein in Deutschland anerkanntes Zertifikat nachweislich gütegeprüftes ungebrauchtes Material verwendet und eingebaut werden. Alle Bauteile sind bis zur Abnahme durch den Auftragnehmer zu schützen.
Stoffe und Bauteile, für die weder Normen bestehen, noch eine Zulassung erforderlich ist, dürfen nur mit Zustimmung der Adler Projektierung GmbH eingebaut werden.
Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers wird davon nicht berührt.
Sofern Fabrikate oder Systeme vorgeschrieben sind, ist das Fabrikat oder System verbindlich. Gleichwertige oder als gleichwertig erachtete Fabrikate oder System können als Nebenangebot beigefügt werden. Die Gleichwertigkeit ist vom Auftragnehmer entsprechend VOB/C 2.3.4 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit wird, bei nach Vollendung sichtbaren Materialien, auch nach architektonischen Gesichtspunkten bewertet.
VI.5 Nebenleistungen
Ergänzend zu DIN 18340 Nr. 4,1 gelten folgende Leistungen als Nebenleistungen:
Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen Gerüstes liegt.
Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten mit abgestufter oder geneigter Standfläche, z.B. über Treppen oder Rampen, sofern eine Ausgleich von mehr als 40 cm erforderlich ist
Nachträgliches Anarbeiten und Anpassen an Einbauten und Installationen
Nachträgliches Herstellen von Teilflächen, z.B. Wandflächen für Boden- oder Estrichverlegung
Anpassen von Decken- und Wandbekleidungen an Schrägen, gebogene oder nicht rechtwinklige Bauteile
Herstellen von besonderen Unterkonstruktionen als Verstärkung zur Aufnahme von Lasten und Einbauteilen, z.B. Revisionsklappen, Sanitärinstallationen, Dunstabzugshauben, etc.
Herstellen von luftdichten Anschlüssen
VI.6 Abrechnungshinweise
Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Auftragnehmer die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen und Nebenleistungen, die sich bei den Positionen zwangsläufig ergeben, sind einzukalkulieren, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt werden.
VI.7 Ausführung und Konstruktion
VI.7.1 Allgemeine Hinweise
Die Ausführung der vertraglichen Leistung hat in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik, sowie Bestimmungen, Verordnungen, europäischen und nationalen Normen, Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter, usw., in jeweils aktuellster Fassung zu erfolgen. Im Weiteren gelten die öffentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere jedoch die Vorschriften, des jeweiligen öffentlichen Baurechts, der Bauplanung und Bauausführung sowie Anforderungen aus der Baugenehmigung und dem Brandschutzkonzept (sofern vorhanden). Bei Widersprüchen zwischen den europäischen Regelwerken und dem öffentlichen Recht oder öffentlichem Baurecht des Landes der Bauausführung gilt das jeweilige Landesrecht vorrangig.
Ferner gelten die allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, Herstellerverarbeitungsangaben, technischen Datenblätter und Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände. Sie gelten vollinhaltlich als Ergänzung der Leistungsbeschreibung.
Vor Ausführungsbeginn sind vom Auftragnehmer alle vorhandenen Fenster, Türen und Verglasungen auf Schäden und Verunreinigungen zu prüfen und diese bei der Adler Projektierung GmbH anzuzeigen. Nicht angezeigte Kratzer öder Mörtelverunreinigungen werden als vom Auftragnehmer vermutet.
Alle Einbauteile, wie Fenster, Türen, Türfutter, Türrahmen, Verglasungen, Sichtbetonbauteile, angrenzende Bauteile etc., sind sorgfältig abzudecken.
Der nutzungsbezogene Mindestschallschutz gemäß VDI ist einzuhalten, weiterhin prinzipiell erhöhter Schallschutz nach DIN 4109.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen erforderlich, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Für die Beplankung sind, soweit nicht anders beschrieben, Platten mit mindestens 12,5 mm Dicke und eine festen Oberfläche zu verwenden.
Sämtliche Revisionsöffnungen sind mit Aluminium-Rahmenkonstruktionen mit Gipsplatteneinlage auszuführen, soweit nicht abweichend beschrieben.
Wärmedämmstoffe müssen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Bauteilen gemäß GEG-Berechnung und der DIN 4108 sowie den Schallschutzanforderungen entsprechen.
Sofern Mineralwolle verwendet wird, dürfen bei der Verarbeitung entstehende Rückstände nicht gefegt werden. Es sind zugelassene Staubsauger zu verwenden. Verschnitt, Abfälle und Staubsaugerinhalte sind in staubdicht schließenden Behältern (auch Plastiksäcke sind zulässig) zu sammeln.
Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten in gesäubertem Zustand zu übergeben.
VI.7.2 Produkte
Für die Konstruktionen sind die Zulassungen und Prüfbescheide sowie die Richt- und Systemzeichnungen des jeweiligen gewählten Herstellers maßgebend. Dabei ist das System zu bevorzugen, welches bei gleicher Wanddicke die höchsten Schalldämmwerte erreicht und die anderen bauphysikalischen Anforderungen ausreichend abdeckt. Für das vom Auftragnehmer zu Ausführung vorgesehene Herstellersystem ist rechtzeitig vor Ausführung die Zustimmung der Adler Projektierung GmbH einzuholen.
In Feucht- und Kellerräumen sind mindestens feuchtraumgeeignete hydrophobierte Gipsplattem (GKBI) einzubauen. Dieses gilt auch für die untere Lage bei doppellagigen Beplankungen. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind nachzuimprägnieren.
VI.7.3 Anschlüsse, Durchdringungen, Fugen
Anschlüsse an thermisch beanspruchte Bauteile bzw. Einbauteile sind beweglich auszubilden. Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind, sofern in den Unterlagen nicht anders beschrieben oder angegeben, stumpf auszuführen.
Werden Flächendichtungen in Ausnahmefällen von Befestigungselementen durchdrungen, sind diese Ebenfalls abzudichten. Hierfür sind Formteile aus dem verwendeten Abdichtungssystemen zu verwenden, die geeignet sind für die Verwendung zusammen mit der Flächenabdichtung.
Querschnittschwächungen bzw. -veränderungen von Bauteilen (Dehnfugen, unterschiedliche Sockel etc.) sind stets mit der gleichen Anzahl von Beplankungslagen auszuführen wie nebenliegende Wandflächen.
Im Übergang von verschiedenen Flächen (z.B. Dach/Wand), beim Anschluss an andere Bauteile oder -elemente sowie bei Wandanschlüssen sind stets Trennfugen mit Abschlussprofilen zu erstellen. Diese sind anschließend dauerelastisch, abreißsicher und überstreichfähig zu verfugen.
Alle Deckenanschlüsse (an Stützen, Außen- und Innenwände sowie Trennwände) sind so auszuführen, dass alle Bauteilanforderungen gewährleistet werden. Die zu erwartenden Bewegungen der Wände und der Decken müssen ohne Beeinträchtigung möglich sein.
Anschlüsse zwischen Unterkante Rohbaukonstruktion und Oberkante Wand sind entsprechend den möglichen Verformungen unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen als Gleitanschlüsse gemäß Herstellerangaben auszubilden.
Bei Rohr-/Kanaldurchführungen etc. durch Wände im unmittelbaren Bereich von Gleitanschlüssen sind mittels vierseitiger Auswechslungen um den Durchbruch herumzuführen.
VI.7.4 Unterkonstruktion - allgemein -
Für Nassraumbereiche mit hoher Feuchtigkeitsbeanspruchung sind als Metallunterkonstruktion verzinkte und korrosionsgeschützte Stahlblechprofile sowie korrosionsgeschützte Befestigungsmittel zu verwenden.
VI.7.5 Beplankung
An Türen ist die Beplankung im Sturzbereich mit ausgeklinktem Anschnitt auszuführen (Beplankungsfuge verläuft nicht in einer Flucht mit der Türzarge).
VI.7.6 Brandschutz
Die Einbauanleitungen aller von Drittgewerken verbauten Produkte, die in Trockenbaukonstruktionen liegen oder diese tangieren, sind vom Auftragnehmer selbsttätig bei der Adler Projektierung GmbH abzufordern, um die für die Produkte erforderlichen Einbausituationen erstellen zu können (so beispielsweise die Einbauanleitungen von Brandschutzklappen, damit der Auftragnehmer die verstärkten Profile, die Laibungen und den umlaufenden Spalt um die Klappen maßhaltig und zulassungsgerecht herstellen kann).
Trockenbauwände mit Schall- oder Brandschutzanforderungen sind, sofern Lichtschalter und Steckdosen in der Wand vorgeshen sind, in mindestens 150 mm Wandstärke auszuführen, um die erforderlichen Brand- und Schallschutzanforderungen auch im Bodenbereich hinter Hohlwanddosen herstellen zu können.
Sind in der Planung der Adler Projektierung GmbH Wände mit Brand- oder Schallschutzanforderungen in geringerer Wandstärke als 150 mm vorgesehen, so meldet der Auftragnehmer hiergegen Bedenken an.
Öffnungen für Schalter- und Abzweigdosen sind entsprechend den Elektroinstallationsplänen bzw. nach Angabe des Elektrikers herzustellen. Bei Trennwandkonstruktionen mit Brandbeanspruchung sind die Elektrodosen in Gips einzubetten oder rückseitig abgekoffert oder mittels zugelassener Hohlwanddosen auszuführen. Keinesfalls sind sich gegenüberliegende Elektrodosen ohne Hinterfüllung mit Mineralwolle oder Gipsmörtel zulässig.
Durchführungen durch brand- oder schallschutzqualifizierte Trockenbauwände sind stets mit Auslaibung aus Blech und Beplankung entsprechend dem Hauptbauteil im Leibungsbereich auszuführen.
Werden Brandschutzklappen in Trockenbauwände eingebaut, so hat der Auftragnehmer nach Ausführung der ersten Brandschutzklappe die Zustimmung des RLT-Prüfingenieurs zu getätigten Ausführung einzuholen. Erst nach dessen Zustimmung sind weiter Brandschutzklappen im Trockenbau einzubauen.
Dem Auftragnehmer obliegt eine hohe Verantwortung durch das Verschließen/Verdecken von Brandschottungen. Demzufolge darf der Auftragnehmer Trockenbaukonstruktionen mit vertikalen Brandschottungen in Geschossdecken, unabhängig von jeglicher Freigabe durch die Adler Projektierung GmbH zum Schließen von Schächten und Vorwänden, nur dann herstellen, wenn die Geschossdeckendurchtritte brandschutztechnisch qualifiziert verschlossen wurden. Ist dies trotz Aufforderung an den Auftragnehmer, die entsprechenden Trockenbaukonstruktionen zu schließen nicht erfolgt, so meldet der Auftragnehmer Bedenken bei der Adler Projektierung GmbH gegen die Bauausführung schriftlich an und stellt die diesbezüglichen Leistungen bis zu Klärung zurück.
VI.7.7 Türen
Türöffnungen sind unabhängig vom Türblattgewicht stets mit eingestellten UA-Verstärkungsprofilen auszuführen.
Soweit Rohrrahmen, auch von Drittgewerken, an oder zwischen Trockenbauwänden zum Einbau vorgehsehen sind, sind die Einbauanleitungen der Türen zu beachten. In solchen Situationen sind in der Regel mindestens Quadratrohre von 50 x 50 x 4 mm mit teleskopierbaren Deckenanschlüssen vorzusehen. Sind solche Unterkonstruktionen nicht vorhanden, meldet der Auftragnehmer rechtzeitig vor dem Schleifen der zweiten Wandseite Bedenken gegen den Türeinbau an.
VI.7.8 Eignungs- und Gütenachweise
Vom Auftragnehmer baubegleitend zu erbringende Nachweise, Dokumentationen und Ähnliches sind der Adler Projektierung GmbH unverzüglich, spätestens jedoch binnen Wochenfrist nach Aufforderung zu übergeben.
Die Unterlagen sind in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören folgende Unterlagen:
Fachunternehmererklärung / Errichterbestätigung hinsichtlich der verbauten Dämmung
Übereinstimmungserklärungen bei Brandschutzprodukten
Produktdatenblätter
Sicherheitsdatenblätter
Lieferscheine
Die Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere zutreffende Regelwerke und Regelungen besitzen uneingeschränkt Gültigkeit und sind entsprechend zu beachten.
VI.9 Zahlungsplan
Abschlagszahlungen werden nach Leistungsstand geleistet und sind gemäß folgender Aufstellung zu stellen. Leistungsstände können auch kumuliert mit dem höheren Leistungsstand in Rechnung gestellt werden. Rechnungen für Abschlagszahlungen müssen fortlaufend nummeriert werden.
Die Schlussrechnung darf erst nach gemeinsam erfolgter Abnahme und Beseitigung aller Mängel und Restarbeiten gestellt werden.
Den Rechnungen sind die aufgezählten Nachweise beizufügen. Ohne die Nachweise werden die Rechnungen zu unserer Entlastung zurückgesendet.
VI.9.1 Zahlungen
60% nach Lieferung und Einbau Dämmung, Folie Schalung
Nachweis: Fachunternehmererklärung / Errichterbestätigung zu verbauten Dämmung
30% nach Lieferung und Einbau Gipskarton
Nachweis: positiv bestandener Blower-Door-Test
10% Schlussrechnung nach Abnahme, Mangelfreiheit und Lieferung der Nachweise:
Produktdatenblätter von jedem eingesetzten Produkt
Sicherheitsdatenblätter von jedem eingesetzten Produkt
Lieferscheine von jedem eingesetzten Produkt
VI TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN
VII HINWEISE ZUM LV VII.1 Technische Spezifikationen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
VII.2 Verwendete Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen:
h = Stunde
d = Tag
Wo = Woche
M = Monat
a = Jahr
cm = Zentimeter
m = Meter
lfm = Laufmeter
m² = Quadratmeter
m³ = Kubikmeter
l = Liter
l/s = Liter je Sekunde
Stk = Stück
kg = Kilogramm
t = Tonne
psch = pauschal
VII HINWEISE ZUM LV
VIII KALKULATIONSHINWEISE VIII.1 Grundstüc k
Alle Erschwernisse aufgrund eingeschränkter Baustellenverhältnisse und nur von einer Seite zugänglichem Grundstück sind mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten.
VIII.2 Erläuterungstexte in den LV-Positionen
In den LV-Abschnitte sind Erläuterungstexte zur den Positionen aufgeführt, diese sind in der Kalkulation der jeweiligen Position zu berücksichtigen.
VIII.3 LV-Anlagen
Die Pläne und Textelemente, welche dem LV als Anlagen beigefügt sind, sind bei bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
VIII KALKULATIONSHINWEISE
IX BIETERERKLÄRUNG VIII.1 Bietererklärungen Angebot
Der Bieter erklärt, dass:
er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit überprüft hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen
er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat
der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist
er bei Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichend erschöpfende Erklärung erhielt
er sich bezüglich Leistungsumfang, Planung und Ausführung ausreichend Klarheit verschafft hat
er sich über die örtlichen Verhältnisse der Baustelle informiert hat
er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, gewertet und einkalkuliert hat
er technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und vergleichbare Bauvorhaben bereits durchgeführt hat
er die Gefahr für den Untergang der Leistung bis zur Abnahme durch den Bauherren trägt, soweit es nicht durch die Bauwesenversicherung übernommen wird (ausgenommen im Falle höherer Gewalt
er die komplette ausgeschriebene Leistung anbietet und sich bis zum Ablauf der Zuschlagfrist an sein Angebot hält
er die Ausschreibung mit allen übergebenen Unterlagen, Bedingungen und Beschreibungen ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil im Falle der Auftragserteilung rechtsverbindlich anerkennt
__________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift
IX BIETERERKLÄRUNG
01 X LV TROCKENBAUARBEITEN
01
X LV TROCKENBAUARBEITEN
01.01 ERDGESCHOSS
01.01
ERDGESCHOSS