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Bill of Quantities
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Description
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Unit
Unit price EUR
Net total EUR
Allgemeine Vertragsbedingungen
Grundlage der Ausführung sind die VOB/C, die für die Ausführung
mitgeltenden DIN-Vorschriften, die technischen Regeln, sowie die
Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller - jeweils in der aktuellen
Fassung.
Bestandsunterlagen:
Der AN hat folgende Unterlagen vollständig und unaufgefordert 2 Wochen
vor der Abnahme in 4-facher Ausfertigung einzureichen. (Ausnahme: Bei
Erfordernis sind die Unterlagen auf Verlangen des AG auch während der
Bauzeit zur Verfügung zu stellen).
- Nachweis über die Verträglichkeit der Materialien miteinander
- Gütebescheinigungen der verwendeten Materialien
- Umweltverträglichkeitsbescheinigung
- Fachunternehmererklärung
Bautagebuch:
Durch den AN ist täglich ein Bautagebuch zu führen, in welchem die
Tätigkeiten des AN auf der Baustelle, Besetzung der Baustelle mit
Benennung der Mitarbeiter, Witterungsbedingungen und ausgeführten
Arbeiten aufgeführt sind. Das Bautagebuch dem Vertreter des Bauherrn
wöchentlich vorzulegen.
Regieberichte:
Regiearbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung und vorherige
Freigabe durch den Bauherrn ausgeführt werden. Regieberichte sind mit
Angabe über Art, Ort und Zeit der ausgeführten Arbeiten, eingesetzte
Mitarbeiter und Material/Maschinen täglich dem Vertreter des Bauherrn
vorzulegen.
Hinweis Für die Angebotsbearbeitung sind folgende Unterlagen zwingend zu
beachten und einzurechnen:
- Vorbemerkungen dieses Leistungsverzeichnisses,
- ZTV - und Hinweise dieses LV´s,
- die beigefügten Planunterlagen als PDF-Dateien,
- Herstellervorgaben
1. ZTV (Allgemeiner Teil)
1.1 Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE
VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
1.1.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im
Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen zwischen dem
Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen
Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten; daraus
entstehende Rechte des Auftragnehmers werden damit nicht eingeschränkt.
Der Besondere Teil dieser ZTV hat Vorrang vor dem Allgemeinen Teil.
1.1.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um
Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen
sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel
aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet
werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner Prüfungs-
und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt. Während der Dauer der
Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich
Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
1.1.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht
von der Verantwortung für eigenes Handeln. Sind bautechnische Regeln
einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in
Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren
Gültigkeitsvermerk trägt. Für die Preisbildung gelten unabhängig davon
die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften; ein
Preisausgleich kann ggf. verlangt werden.
1.1.5 Auch wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, gelten die
Abschnitte 2 (Stoffe, Bauteile) und 3 (Ausführung) der Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C). DIN 18300 ff. haben Vorrang vor
DIN 18299 - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art .
1.1.6 Kurzbezeichnungen in den Ausschreibungstexten und
Leistungspositionen entsprechen den in diesen ZTV angegebenen Normen.
Bei technisch widersprüchlichen Angaben im Leistungsverzeichnis zwischen
Kurztext (z.B. im AVA-Programm) und Langtext gelten die Angaben im
Langtext; das gilt auch bei Angeboten.
1.1.7 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist
in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist
der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt
keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und
zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
1.1.8 Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig,
nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne
befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen.
1.1.9 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sind an keine Form
gebunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.1.10 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der
Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
1.2 Stoffe, Bauteile
1.2.1 Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den
Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert,
so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk
eines zugelassenen Instituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den
Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. Die
ggf. in eingeführten Technischen Baubestimmungen geforderten
Kennzeichnungen werden davon nicht berührt.
1.2.2 Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz
"oder gleichwert" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als
Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass die
geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische,
chemische und biologische Eigenschaften), die Schadensbeständigkeit und
die Nutzungsdauer durch das angebotene Fabrikat eingehalten werden.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt
sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar
sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertig" in den vorgesehenen
Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen,
so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene
Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen ggf.
durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
1.2.3 Werden für nicht genormte Erzeugnisse
Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute
Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als
Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis
nicht ersetzen.
1.2.4 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit
den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen.
Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf
den Namen des Herstellers ausgestellt sein. Die Nachweise der Prüfungen
sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
1.2.5 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile
keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den
sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf
Verlangen nachzuweisen.
1.2.6 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig
geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur
Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des
Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.
1.3 Ausführung
1.3.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen
Leistungsverzeichnisses ist als Grundlage der Leistungserbringung
verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Kurzfassungen
verwendet.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des
Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er im
gegebenen Rahmen seines Fachgebietes und unter besonderer
Berücksichtigung der Hinweise in VOB Teil C verpflichtet, Bedenken
anzumelden. In diesem Fall ist er auch berechtigt, nach Möglichkeit ein
Nebenangebot vorzulegen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über
die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
Punkt 1.3.1 Absatz 1 behält seine Gültigkeit solange, bis der
Auftraggeber etwaigen Nebenangeboten zugestimmt hat.
1.3.2 Ist der Auftragnehmer zur Anmeldung von Bedenken verpflichtet, so
muss er auch auf die nachteiligen Folgen aufmerksam machen. Das gilt
insbesondere für die in der Leistungsbeschreibung und in den Plänen
vorgesehenen Konstruktionen, Arbeitsweisen, Systeme, Stoffe und
Fabrikate.
1.3.3 Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen
ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
1.3.4 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit
Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung
ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne
Auftrag werden davon nicht berührt.
1.3.5 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial,
Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu
beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften
über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Die Entsorgung von Abfällen, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die
Verwertung entsprechend den Vorschriften, Satzungen des
Abfallverwertungsbetriebes bzw. der Gemeinde und behördlichen Auflagen.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist
danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die
Trennung nach - Wertstoffen - Wiederverwertbarem Abfall - Deponierbaren
Abfällen
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18299 aus dem Bereich des
Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten
mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren.
Die Grenze von 1 m3 bezieht sich auf einen Auftrag, bei mehreren Losen
eines Auftrages auf ein Los (Fachlos). Ist Abfall aus dem Bereich des
Auftraggebers von mehr als 1 m3 zu entsorgen, kann der Auftragnehmer
verlangen, dass die Entsorgung abzüglich der Deponiegebühr als Festpreis
und die Deponiegebühr in der zur Zeit der Deponierung gültigen Höhe zum
Nachweis abgerechnet wird. In diesem Fall muss der Bieter neben dem
Gesamtpreis eine Splittung vornehmen und dem Angebot beilegen.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
1.3.6 Gerüste
Bauseits gestellte Gerüste können unter der Voraussetzung der
Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden.
Schutzvorrichtungen, die zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden
müssen, sind nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß
wiederherzustellen. Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist
der jeweilige Nutzer verantwortlich.
Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und
arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser
zu schützen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zu übergeben, in
welchem sie übernommen worden sind. Die für diese Arbeiten anfallenden
Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür
vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste
oder mit der Bauleitung erfolgen.
1.3.7 Baustelleneinrichtung
1.3.7.1 Die Kosten der für die Durchführung der beschriebenen Arbeiten
erforderliche Baustelleneinrichtung ist in die Einheitspreise
einzurechnen, sofern kein gesonderter Ansatz im Leistungsverzeichnis
enthalten ist.
1.3.7.2 Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der
Baustelleneinrichtung.
1.3.7.3 Die Standorte für Baumaschinen und Geräte sind mit der
Bauleitung des Auftraggebers abzustimmen.
1.3.7.4 Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen sind so
aufzustellen, dass die Fassade nicht verschmutzt wird.
1.3.7.5 Die Kosten für Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in
die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und
Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer
selbst zu sorgen.
1.3.7.6 Das Heranführen von Stromversorgung für die Baudurchführung vom
Baustromverteiler zählt zur Baustelleneinrichtung. Die Abrechnung des
Stromverbrauchs hat mit dem Rohbauunternehmer zu erfolgen.
1.3.7.7 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im
Rahmen der baustellenbedingten Möglichkeiten den für die
Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur
Verfügung.
1.3.7.8 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der
Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der
Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den
Nebenleistungen.
1.3.7.9 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer
in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen
Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge
mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im
Rahmen seiner Pflichten.
1.3.8 Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos
bereitgestellt:
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des
Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer
zu erbringen sind,
1.3.9 Ist im Leistungsverzeichnis vorgegeben, auf welche Weise die
Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner
Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen
gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie ggf. erbrachte
Vorleistungen zu nehmen.
1.3.10 Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die
Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN
18201 und 18202, soweit nichts anderes vorgeschrieben wurde.
1.3.11 Nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich die für seine angebotenen Erzeugnisse erforderlichen
bauseitigen Leistungen zu übermitteln. Die dazu ggf. notwendigen Pläne
sind rechtzeitig zu übergeben. Die Leistungen sind bei Bedarf
rechtzeitig abzurufen und auf technische Richtigkeit gemäß den Belangen
des Auftragnehmers zu kontrollieren.
1.3.12 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen
geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den
zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu
beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist. Technische
Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs
sowie die Funktionskontrolle.
1.3.13 Bedienungs- und Montageanleitungen für technische Anlagen und
Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als
Nebenleistung zu übergeben.
1.3.14 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits
Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu
schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl.
angebracht werden. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen
zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung
(Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur
Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht
ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
1.3.15 Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger
Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche
zu einem mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen.
Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein
Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss
oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
1.3.16 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Auftragserteilung das
Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen
Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes,
Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau
laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit
nicht eingeschränkt. Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen
und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber
verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten
Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift
übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische
Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
1.3.17 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung
seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der
Leistungsbeschreibung.
Die Ausführungszeichnungen können vor der Angebotsabgabe nach vorheriger
Terminabsprache eingesehen werden, bzw. sind den
Ausschreibungsunterlagen in digitaler Form begefügt.
Absperrungen und Sicherheitseinrichtungen sind laufend zu
kontrolllieren. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach
den örtlichen Gegebenheiten.
1.4 Preisinhalte und Preisbildung
1.4.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann,
wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B.
aufgrund von Rechen- oder Eingabefehlern).
1.4.2 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist
gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
1.4.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - des Besonderen Teils dieser ZTV
Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer
Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der
Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender
Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes
vorgesehen ist.
1.4.4 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten,
die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
Sollen beschriebene Bauteile oder Stoffe z.B. nur geliefert werden, so
wird dies im Leistungstext gesondert erwähnt.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis
geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf
Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt
sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten
Leistung.
1.4.5 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei
denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen
des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
1.4.6 In Übereinstimmung mit DIN 1961 §2 werden Stundenlohnarbeiten nur
vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart
werden.
Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten müssen Angaben enthalten zu:
- Art der ausgeführten Leistung
- Ort und Datum sowie die Dauer der Arbeiten (mit Uhrzeitangabe)
- Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte
- Materialverbrauch (Materialpauschalen werden nicht anerkannt)
- bei Maschinen- und Kfz-Einsatz Angaben zum Typ
Stundenverrechnungssätze für den Einsatz von Baumaschinen, Geräten und
Fahrzeugen enthalten sämtliche Aufwendungen, wie - Kosten für
Bedienungspersonal - Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und
Energie - Vorhaltung - Reparaturkosten - indirekt zurechenbare Kosten
Der jeweilige Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle
befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschl. technisch
bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit
Bedienungspersonal.
Die Zeiten für An- und Abtransport werden zusätzlich in Ansatz gebracht,
wenn sie nicht in anderen Positionen bereits enthalten sind und wenn die
Maschinen, Geräte und Fahrzeuge überwiegend nach Stunden
vereinbarungsgemäß abzurechnen sind.
1.4.7 In die Preise sind grundsätzlich alle Aufwendungen und Kosten
einzubeziehen, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten
sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben,
soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
1.4.8 Materialpreise - sofern im Leistungsverzeichnis gefordert - gelten
frei Baustelle abgeladen.
1.4.9 Werden Stoffe oder Bauteile geliefert, die im Leistungsverzeichnis
nicht aufgeführt sind, so werden hierfür Preise, kalkuliert gemäß VOB/B,
§ 2 Nr. 5 und Nr. 6 Abs. 2 vergütet.
1.4.10 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit
dem Preis grundsätzlich abgegolten.
1.4.11 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder
vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten
Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten
als Nebenleistung, sofern sie nicht in den ATV der VOB/C oder in den
Vorschriften selbst als Besondere Leistungen ausgewiesen sind. Zu den
Prüfungen in diesem Sinne gehören: - Eignungsprüfungen -
Eigenüberwachung - Fremdüberwachung - Kontrollprüfungen, sofern
vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt
grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen
trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
1.4.12 Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische
Berechnung Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen
oder - als Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den
Nebenleistungen.
1.4.13 Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter
angebotene Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind, sind
in den Preis einzurechnen, falls es nach den ATV der VOB/C keine
Besonderen Leistungen sind. Dazu gehört auch das Maßnehmen auf der
Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
1.4.14 Für die Terminologie der Preisvereinbarungen und Preisnachweise
gelten im Zweifel die Begriffe der KLR Bau - Kosten- und
Leistungsrechnung der Bauunternehmen.
1.5 Abrechnungshinweise
1.5.1 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Leistungen nicht mehr
einsehbar sind, für zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl., hat der
Bieter rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung zu beantragen. Diese
Zustandsfeststellung gilt nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
1.5.2 Ist der Materialverbrauch zum Nachweis abzurechnen, so wird der
tatsächliche Verbrauch einschließlich Verschnitt, Streu- und
Bruchverluste berechnet. Nicht mehr vom Auftragnehmer verwertbare Klein-
und Restmengen können in dem Fall zusätzlich berechnet werden.
1.5.3 Aufmaße sind, falls zum Nachweis erforderlich, ggf. durch Skizzen,
Angabe des Gebäudeteils, der Raumnummer o.ä. zu belegen. Sie sind
baubegleitend vorzunehmen.
1.5.4 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen
Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden. Erfolgt die
Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die
Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
Baustelleneinrichtung
Materiallagerungen sowie Zulieferungen sind nur in ausgewiesenen Flächen
erlaubt. Der Innenhof ist NICHT befahrbar und steht nicht als
Lagerfläche zur Verfügung.
Das Parken ist nur in den ausgewiesenen Parkflächen gestattet.
Ausgenommen hiervon ist das Anliefern von Material.
Sämtliche Zugänge und Zufahrten des bereits errichteten Geschäftshauses
incl. der genutzten Tiefgarage sind dauerhaft freizuhalten.
Allgemeine Hinweise zum Leistungsverzeichnis und zur Vergabe:
Das LV ist in folgende Lose gegliedert:
Wohnhaus Süd
Sämtliche Abschlagsrechnungen müssen prüfbar den einzelnen Titeln und
Einheiten zugeordnet werden können.
Vergabe:
Der AG behält sich ausdrücklich vor die Leistungen in Teillosen zu
vergeben.
Des Weiteren kann die Beauftragung der einzelnen Teillose auch zeitlich
versetzt erfolgen.
Dies soll im Bezug auf die aktuell schwierige Marktsituation dem AG wie
auch dem AN die Möglichkeit geben entsprechend darauf zu reagieren.
Software Baustellendokumentation:
Für die Baustelle wird eine Mängel- und Dokumentationssoftware
eingesetzt, die für alle am Bau Beteiligten verpflichtend einzusetzen
ist.
Die Software steht den Auftragnehmern nach einer kostenlosen
Registrierung zur Verfügung und kann über Handy oder PC von allen
Beteiligten den Befugnissen entsprechend genutzt werden.
geplantes Produkt: CAPMO
www.capmo.de
3. Baubeschreibung HANSEeins Wohnhaus Süd
Das 4-geschossige Wohnhaus Süd liegt an der Hansaallee und wird vom
Innenhof aus ebenerdig erschlossen. In diesem Gebäude sind 20 Wohnungen
zwischen 46 und 96 qm geplant.
Alle Wohnungen dieses Gebäudes sind öffentlich gefördert.
Brandschutz
Die Gebäude sind in die Gebäudeklasse 4 einzustufen, d.h., die
Tragkonstruktion ist in der Brandschutzqualität F60 herzustellen. Dies
wird zum großen Teil bereits über den massiven Holzbau erreicht und
nachgewiesen, ohne dass die Holzbauteile brandschutztechnisch verkleidet
werden müssen.
Alle Außenwände werden innen mit einer ca. 6 cm starken
Installationsebene errichtet.
Die Treppenhäuser können durch die Stahlbetonkonstruktion die
erforderliche Qualität F90 vorweisen.
Äußere Gestaltung:
Die Gebäude wird mit einer hellen Putzstruktur ausgebildet. Teilweise
werden Farb- und Putzakzente als verbindendes Element zwischen die
Fensterelemente gesetzt.
Der nur für Fußgänger ausgelegte Innenhof, auf der Tiefgaragendecke
liegend, wird weitgehend begrünt und wird ausschließlich den Bewohnern
zur Verfügung gestellt. Er dient dem Wohnhaus Süd als Hauptzugang.
Lüftung und Klimatisierung:
Wohngebäude:
In allen Bädern und innenliegenden Abstellräumen wird eine dezentrale
Abluftanlage eingebaut. Die Zuluft erfolgt über Fensterfalzlüfter, so
dass auch bei geschlossenen Fenstern ein ausreichender Luftwechsel
stattfindet.
Entwässerung:
Sämtliches Regenwasser wird in großen Retentionsflächen auf den Dächern
oder im Innenhof zunächst zurückgehalten und dann gedrosselt in die
Kanalisation abgegeben.
Dachflächen:
Alle Dachflächen werden als 0°-Dach ausgebildet, erhalten einen
Retentionsdachaufbau mit Dachbegrünung, das Geschäftshaus zusätzlich mit
einer PV-Anlage. Die Zugänge zur Dachfläche erfolgen in allen Fällen
über Ausstiegsluken im Treppenhaus. Die Sicherung der Dachfläche erfolgt
über Attikageländer oder Seilsysteme.
Nutzfl./Wohnfl.
Wohnhaus Süd: 2.230 qm 7.450 cbm 1.560 qm
Technische Vorbemerkungen
1. Heizungs- und zentrale Wassererwärmungsanlagen
Raumlufttechnische Anlagen
Gas-/Wasser- und Abwasser-Installationsanlagen
1.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Es gilt die VOB in der jeweils gültigen Fassung.
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich aus ATV/DIN 18379 - 18381.
Ergänzend sind folgende ATV zu berücksichtigen:
DIN 18386 - Gebäudeautomation
DIN 18421 - Dämmarbeiten an technischen Anlagen
DIN 18360 - Metallbauarbeiten
Die technische Ausführung ergibt sich aus den genannten wie aus den im
Folgenden aufgeführten Regelwerken.
Heizung
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
Wärmeerzeuger
DIN 4702 - Heizkessel (Normenreihe)
DIN EN 247 - Wärmeaustauscher - Terminologie
DIN EN 297 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel der
Typen B(Index)11 und B(Index)11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer
Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW; mit Änderungen A4, A5 und
A6.
DIN EN 298 - Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder
ohne Gebläse
DIN EN 303-T1, 2, 5 - Heizkessel
DIN EN 483 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; Heizkessel des Typs
C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW; mit
Änderung A2.
DIN EN 449 - Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Abzugslose
Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver
katalytischer Verbrennung)
DIN EN 525 - Gasbefeuerter Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit
erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht häuslichen
Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW
DIN EN 625 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe; spezielle
Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit
einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW
DIN EN 656 - Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel des Typs
B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW, aber gleich oder
kleiner als 300 kW
DIN EN 676 - Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe
DIN EN 677 - Heizungskessel für gasförmige Brennstoffe - Besondere
Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner
oder gleich 70 kW
DIN EN 12809 - Heizkessel für feste Brennstoffe - Nennwärmeleistung bis
50 kW - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN 14394 - Heizkessel - Heizkessel mit Gebläsebrenner - Begriffe,
allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung (100°C < Ts = 110°C)
Wärmepumpen
DIN 8900-6 - Wärmepumpen; Anschlussfertige Heiz-Wärmepumpen mit
elektrisch angetriebenen Verdichtern; Messverfahren für installierte
Wasser/Wasser-, Luft/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen
DIN 8901 - Kälteanlagen und Wärmepumpen - Schutz von Erdreich, Grund-
und Oberflächenwasser - Sicherheitstechnische und umweltrelevante
Anforderungen und Prüfung
DIN 33830 - Wärmepumpen; Anschlussfertige Heiz-Absorptionswärmepumpen
DIN EN 378 - Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und
umweltrelevante Anforderungen -
DIN EN 14511 - Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen
mit elektrisch angetriebenen Verdichtern für die Raumheizung und -
kühlung
Wassererwärmer
DIN 4708-3 - Zentrale Wassererwärmungsanlagen; Regeln zur
Leistungsprüfung von Wassererwärmern für Wohngebäude
DIN 4753-3 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und
Betriebswasser; Wasserseitiger Korrosionsschutz durch Emaillierung;
Anforderungen und Prüfung
DIN 4753-4 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und
Betriebswasser; wasserseitiger Korrosionsschutz durch Beschichtungen aus
warmhärtenden, duroplastischen Beschichtungsstoffen; Anforderungen und
Prüfung
DIN 4753-7 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und
Betriebswasser; Wasserseitiger Korrosionsschutz durch
korrosionsbeständige metallische Werkstoffe; Anforderungen und Prüfung
DIN V 4753-8 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und
Betriebswasser - Teil 8: Wärmedämmung von Wassererwärmern bis 1000 l
Nenninhalt - Anforderungen und Prüfung
DIN 4753-11 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und
Betriebswasser; Zwischenmedium-Wärmeaustauscher; Anforderungen, Prüfung
und Kennzeichnung
Solarsysteme
DIN EN 12975-2 - Thermische Solaranlagen und ihre Bauteile - Kollektoren
-
Teil 2: Prüfverfahren
Sicherheitseinrichtungen
DIN 4807 - Ausdehnungsgefäße - Membranen aus elastomeren Werkstoffen
Raumheizflächen und Fußbodenheizung
DIN EN 14037 - Deckenstrahlplatten für Wasser mit einer Temperatur unter
120°C (Normenreihe)
Rohre
DIN 2605-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen; Rohrbogen
DIN 2615-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen - T-Stücke
DIN 2616-T1 und T2 - Formstücke zum Einschweißen - Reduzierstücke
DIN 8077 - Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H 100, PP-B 80, PP-R 80 -
Maße
DIN EN 1092-1 - Flansche für Rohre, Armaturen, Formstücke und Zubehör -
Teil 1: Stahlflansche, nach PN bezeichnet
DIN EN 10220 - Nahtlose und geschweißte Stahlrohre - Allgemeine Tabellen
für Maße und längenbezogene Masse
DIN EN 10305-1 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen -
Teil 1: Nahtlose kaltgezogene Rohre
DIN EN 10305-4 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen -
Teil 4: Nahtlose kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und
Pneumatik-Druckleitungen
DIN EN 10305-5 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen -
Teil 5: Geschweißte und maßumgeformte Rohre mit quadratischem oder
rechteckigem Querschnitt
DIN EN 10305-6 - Präzisionsstahlrohre - Technische Lieferbedingungen -
Teil 6: Geschweißte kaltgezogene Rohre für Hydraulik- und Pneumatik-
Druckleitungen
Armaturen für Heizanlagen
DIN EN 736 - Armaturen - Terminologie (Normenreihe)
DIN EN 1171 - Industriearmaturen - Schieber aus Gusseisen
DIN EN 14341 - Industriearmaturen - Rückflussverhinderer aus Stahl
Armaturen für Brennstoffleitungen
DIN 4755 - Ölfeuerungsanlagen - Technische Regel Ölfeuerungsinstallation
(TRÖ) - Prüfung
DIN EN 13636 - Kathodischer Korrosionsschutz von unterirdischen
metallenen Tankanlagen und zugehörigen Rohrleitungen
Abgasanlagen
DIN EN 13384 - Abgasanlagen - Wärme- und strömungstechnische
Berechnungs- verfahren
MRS, Gebäudeautomation
DIN EN 12098 - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für Heizungen
(Normenreihe)
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
VDI 2055 - Wärme- und Kälteschutz für betriebs- und haustechnische
Anlagen - Berechnungen, Gewährleistungen, Mess- und Prüfverfahren,
Gütesicherung, Lieferbedingungen
VDI 2715 - Lärmminderung an Warm- und Heißwasser-Heizungsanlagen
VDI 3805 Blatt 19 - Produktdatenaustausch in der TGA - Sonnenkollektoren
VDI 3808 - Energiewirtschaftliche Beurteilungskriterien für
heiztechnische Anlagen
VDI 3814 Blatt 2 - Gebäudeautomation (GA) - Gesetze, Verordnungen,
Technische Regeln
VDI 6028 Blatt 3 - Bewertungskriterien für die Technische
Gebäudeausrüstung - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die
Heiztechnik
VDI 6028 Blatt 6 - Bewertungskriterien für die Technische
Gebäudeausrüstung - Anforderungsprofile und Wertungskriterien für die
Gebäudeautomation
Richtlinien des Bundesverbandes Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.
V. (BVF):
- Fachinformation Schnittstellenkoordination bei beheizten Fußboden-
konstruktionen
- Richtlinie zur Wärme- und Trittschalldämmung beheizter Fußboden-
konstruktionen
- Heizrohre und elektrische Heizleitungen in Fußbodenheizungen
- Richtlinie zur Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im
Wohnungsbau
- Steuerung und Regelung von Warmwasser-Fußbodenheizungen
- Warmwasser-Flächenheizung - Die ideale Voraussetzung für die Nutzung
von
Brennwerttechnik, Solarenergie und Umweltwärme bei der Gebäudeheizung
- Steuerung und Regelung von Elektro-Fußbodenheizungen
- Richtlinie zur Herstellung beheizter Wandkonstruktionen im Wohnungs-,
Gewerbe- und Industriebau
- Richtlinie zur Herstellung beheizter Fußbodenkonstruktionen im
Gewerbe-
und Industriebau
- Richtlinie für den Einsatz von Bodenbelägen auf Fußbodenheizungen -
Anforderungen und Hinweise
- Richtlinie für die Installation von Flächenheizungen bei der
Modernisierung
von bestehenden Gebäuden - Anforderungen und Hinweise
- Richtlinie zur Herstellung dünnschichtiger, beheizter
Verbundkonstruktionen im
Wohnungsbau
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGI 531 - Installationsarbeiten Heizung, Lüftung, Sanitär
Weiter ist zu beachten:
Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese
grundsätzlich in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der
nicht rostenden Stähle - enthalten sein.
Außerdem wird auf die VDI-Richtlinie VDI 2050 (Beiblatt) verwiesen, wo
weitere einschlägige Regelwerke einschließlich der Rechtsvorschriften
aufgelistet sind. Diese Regelungen mit dem Sammelbegriff "Heizzentralen;
Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln" gelten nachrangig zu den
bisher aufgeführten Regelwerken, sofern sie keine Rechtsvorschriften
oder eingeführte technische Baubestimmungen sind.
Lüftung
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise
DIN 55945 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen
für Beschichtungsstoffe und Beschichtungen - Weitere Begriffe und
Definitionen zu DIN EN 971-1 sowie DIN EN ISO 4618-2 und DIN EN ISO
4618-3
DIN EN 971-1 - Lacke und Anstrichstoffe - Fachausdrücke und Definitionen
für Beschichtungsstoffe - Teil 1: Allgemeine Begriffe
DIN EN 988 - Zink und Zinklegierungen - Anforderungen an gewalzte
Flacherzeugnisse für das Bauwesen
DIN EN 1396 - Aluminium und Aluminiumlegierungen - Bandbeschichtete
Bleche und Bänder für allgemeine Anwendungen - Spezifikationen
DIN EN 10088-1 - Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nicht
rostenden Stähle
DIN EN 10088-3 - Nichtrostende Stähle - Teil 3: Technische
Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht,
Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für
allgemeine Verwendung
DIN EN 50347 - Drehstromasynchronmotoren für den Allgemeingebrauch mit
standardisierten Abmessungen und Leistungen - Baugrößen 56 bis 315 und
Flanschgrößen 65 bis 740
DIN EN ISO 1461 - Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte
Zinküberzüge (Stückverzinken) - Anforderungen und Prüfungen
DIN EN ISO 4042 - Verbindungselemente - Galvanische Überzüge
DIN V ENV 12102 - Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen und
Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung
und Kühlung - Messung der Luftschallemissionen - Bestimmung des
Schallleistungspegels
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
VDI 2053 - Raumlufttechnische Anlagen für Garagen
VDI 3814 - Gebäudeautomation (alle Teile)
VDI 2055 - Wärme- und Kälteschutz für betriebs- und haustechnische
Anlagen - Berechnungen, Gewährleistungen, Mess- und Prüfverfahren,
Gütesicherung, Lieferbedingungen
VDI 6031 - Abnahmeprüfung von Raumkühlflächen
VDI 6022 - Hygieneanforderungen an raumlufttechnischen Anlagen
VdS-Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):
VdS 2097-1 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 1:
Prüfung und Anerkennung von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten
VdS 2097-2 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 2:
Nichtbrenn-bare Baustoffe/Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen;
Nichtbrennbare Baustoffe, aufschäumende Baustoffe, Brandschutz-
Putzbekleidungen, Brandschutzbeschichtungen für Stahlbauteile,
Fugenabdichtungen
VdS 2097-7 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 7:
Lüftungsleitungen, Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
VdS 2097-9 - Baulicher Brandschutz: Produkte und Anlagen, Teil 9: Rauch-
und Wärmeabzugsanlagen
VdS 2298 - Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept; Merkblatt für die
Planung
VdS 3501 - Isolationsfehlerschutz in elektrischen Anlagen mit
elektronischen Betriebsmitteln - RCD und FU; Richtlinien zur
Schadenverhütung
Garagenverordnung - GarVO Nordrhein-Westfalen
Güteschutz:
RAL-GZ 595 - Kulissenschalldämpfer für raumlufttechnische Anlagen
Die Anwendung der Abnahmeprotokolle nach Anhang A zu DIN 1946-6 gilt als
vereinbart.
Sanitär
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
Rohrleitungen, Armaturen und Anlagen
DIN 1615 - Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl ohne
besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen
DIN 2501-1 - Flansche
DIN 3266-1 - Armaturen für Trinkwasserinstallationen in Grundstücken und
Gebäuden; Rohrunterbrecher, Rohrtrenner, Rohrbelüfter, PN 10
DIN 3321 - Anforderungen und Anerkennungsprüfungen für Hydranten
DIN 3339 - Armaturen, Werkstoffe für Gehäuseteile
DIN 3387 - Lösbare Rohrverbindungen für metallene Gasleitungen
(Normenreihe)
DIN 3389 - Einbaufertige Isolierstücke für Hausanschlussleitungen in der
Gas-
und Wasserversorgung; Anforderungen und Prüfungen
DIN 3502, DIN 3512 - Absperrarmaturen für Trinkwasserinstallationen in
Grundstücken und Gebäuden - Ventile in Durchgangsform
DIN 3523 - Armaturen für Trinkwasser-Installationen - Verlängerungen
DIN 3528 - Armaturen für Gasinstallationen ; Tüllen mit Dichtring
DIN 3529 - Armaturen für Gasinstallationen; Absperr-Kegelhähne in
Durchgangsform; Innengewinde-Anschluss
DIN 3532 - Armaturen für Gasinstallationen; Absperr-Kegelhähne in
Eckform
DIN 3533 - Armaturen für Gasinstallationen; Anschluss-Kegelhähne in
Eckform
mit Verschraubung
DIN 3534 - Armaturen für Gasinstallationen; Anschluss-Kegelhähne in
Durchgangsform mit Verschraubung
DIN 3536 - Schmierstoffe für Gasarmaturen in der Hausinstallation, in
Gasverteilungs- und Gastransportleitungen
DIN 3546-1 - Absperrarmaturen für Trinkwasserinstallation in
Grundstücken und Gebäuden - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und
Prüfungen für handbetätigte Kolbenschieber, Absperrarmaturen für
Anbohrarmaturen, Schieber und Membranarmaturen; Technische Regel des
DVGW
DIN 3586 - Thermisch auslösende Absperreinrichtungen für Gas -
Anforderungen und Prüfungen
DIN 4753 - Wassererwärmer und Wassererwärmungsanlagen für Trink- und
Betriebswasser (Normenreihe)
DIN 8061 - Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid - Allgemeine
Qualitätsanforderungen
DIN 8063-1 - Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für
Druckrohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U);
Muffen- und Doppelmuffenbogen, Maße
DIN 8063-9 - Rohrverbindungen und Rohrleitungsteile für
Druckrohrleitungen
aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC hart); Reduzierstücke aus
Spritzguss für Klebung, Maße
DIN 8077 - Rohre aus Polypropylen (PP) - PP-H 100, PP-B 80, PP-R 80 -
Maße
DIN 8079 - Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C), PVC-C 250 -
Maße
DIN 8080 - Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C), PVC-C 250
Allgemeine Güteanforderungen, Prüfung
DIN 16893 - Rohre aus vernetztem Polyethylen hoher Dichte (PE-X) - Maße
DIN 16968 - Rohre aus Polybuten (PB) - Allgemeine Qualitätsanforderungen
und Prüfung
DIN 16969 - Rohre aus Polybuten (PB) - PB 125 - Maße
DIN 16970 - Klebstoffe zum Verbinden von Rohren und Rohrleitungsteilen
aus
PVC hart; Allgemeine Güteanforderungen und Prüfungen
DIN 17455 - Geschweißte kreisförmige Rohre aus nicht rostenden Stählen
für allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen
DIN 17456 - Nahtlose kreisförmige Rohre aus nicht rostenden Stählen für
allgemeine Anforderungen - Technische Lieferbedingungen
DIN 19538-10 - Rohre und Formstücke aus chloriertem Polyvinylchlorid
(PVC-C) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von
Gebäuden;
Teil 10: Brandverhalten, Güteüberwachung und Verlegehinweise
DIN 19561-10 - Rohre und Formstücke aus Styrol-Copolymerisaten für
heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden -
Teil 10: Brandverhalten, Güteüberwachung und Verlegehinweise
DIN 28650 - Formstücke aus duktilem Gusseisen - Bögen 30°, EN-Stücke,
MI-Stücke, IT-Stücke - Anwendung, Maße
DIN 30675-1 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Rohrleitungen;
Schutzmaßnahmen und Einsatzbereiche bei Rohrleitungen aus Stahl
DIN 30677-1 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Armaturen;
Umhüllung (Außenbeschichtung) für normale Anforderungen
DIN 30677-2 - Äußerer Korrosionsschutz von erdverlegten Armaturen;
Umhüllung aus Duroplasten (Außenbeschichtung) für erhöhte Anforderungen
DIN 30690-2 - Bauteile in der Gasversorgung; Anforderungen an
metallische Werkstoffe für Stellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen
DIN EN 88 - Druckregler für Gasgeräte, für einen Eingangsdruck bis zu
200 mbar
DIN EN 545 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und
ihre Verbindungen für Wasserleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 681 - Elastomer-Dichtungen - Werkstoff-Anforderungen für
Rohrleitungs-
Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung
(Normenreihe)
DIN EN 736 - Armaturen - Terminologie (Normenreihe)
DIN EN 816 - Sanitärarmaturen - Selbstschlussarmaturen PN 10
DIN EN 969 - Rohre, Formstücke, Zubehörteile aus duktilem Gusseisen und
ihre Verbindungen für Gasleitungen - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1057 - Kupfer und Kupferlegierungen; Nathlose Rundrohre aus
Kupfer
für Wasser- und Gasleitungen für Sanitärinstallationen und
Heizungsanlagen
DIN EN 1124-1 - Rohre und Formstücke aus längsnahtgeschweißtem, nicht
rostendem Stahlrohr mit Steckmuffe für Abwasserleitungen - Teil 1:
Anforderungen, Prüfungen, Güteüberwachung
DIN EN 1171 - Industriearmaturen - Schieber aus Gusseisen
DIN EN 1253-1 - Abläufe für Gebäude - Teil 1: Anforderungen
DIN EN 1253-4 - Abläufe für Gebäude - Teil 4: Abdeckungen
DIN EN 1451-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser
(niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur -
Polypropylen (PP) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das
Rohrleitungssystem
DIN EN 1452 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Wasserversorgung
Weichmacherfreies Polyvinylchlorid UPVC-U
DIN EN 1455-1 - Kunststoffrohrleitungen zum Ableiten von Abwasser
(niedriger
und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Acrylnitril-
Butadien-
Styrol (ABS) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das
Rohrleitungssystem
DIN EN 1519-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser
(niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur -
Polyethylen
(PE) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke und das
Rohrleitungssystem
DIN EN 1565-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser
(niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur - Styrol-
Copolymer-Blends (SAN+PVC) - Teil 1: Anforderungen an Rohre, Formstücke
und das Rohrleitungssystem
DIN EN 1566-1 - Kunststoff-Rohrleitungssysteme zum Ableiten von Abwasser
(niedriger und hoher Temperatur) innerhalb der Gebäudestruktur -
Chloriertes Polyvinylchlorid (PVC-C) - Teil 1: Anforderungen an Rohre,
Formstücke und
das Rohrleitungssystem
DIN EN 1984 - Industriearmaturen - Schieber aus Stahl
DIN EN 10216-1 - Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen -
Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit
festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur
DIN EN 10208-1 - Stahlrohre für Rohrleitungen für brennbare Medien -
Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre der Anforderungsklasse A
DIN EN 10217-1 - Geschweißte Stahlrohre für Druckbeanspruchungen -
Technische Lieferbedingungen - Teil 1: Rohre aus unlegierten Stählen mit
festgelegten Eigenschaften bei Raumtemperatur
DIN EN 10224 - Rohre und Fittings aus unlegierten Stählen für den
Transport wässriger Flüssigkeiten einschließlich Trinkwasser -
Technische Liefer- bedingungen
DIN EN 10241 - Stahlfittings mit Gewinde
DIN EN 10255 - Rohre aus unlegiertem Stahl mit Eignung zum Schweißen und
Gewindeschneiden - Technische Lieferbedingungen
DIN EN 10296-1 - Geschweißte kreisförmige Stahlrohre für den
Maschinenbau
und allgemeine technische Anwendungen - Technische Lieferbedingungen -
Teil 1: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen
DIN EN 10297-1 - Nahtlose kreisförmige Stahlrohre für den Maschinenbau
und allgemeine technische Anwendungen - Technische Lieferbedingungen -
Teil 1: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen
DIN EN 10312 - Geschweißte Rohre aus nichtrostendem Stahl für den
Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten - Technische
Lieferbedingungen
Normen der Reihe
DIN EN ISO 15874ff - Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Warm- und
Kaltwasserinstallation
DIN EN 12288 - Industriearmaturen - Schieber aus Kupferlegierungen
DIN EN 12828 - Heizungssysteme in Gebäuden - Planung von Warmwasser-
Heizungsanlagen
DIN EN 13443-1 - Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb von
Gebäuden - Mechanisch wirkende Filter - Teil 1: Filterfeinheit 80 µm bis
150 µm; Anforderungen an Ausführung und Sicherheit, Prüfung
DIN EN 13611 - Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für
Gasbrenner
und Gasgeräte - allgemeine Anforderungen
DIN EN 13959 - Rückflussverhinderer - DN 6 bis DN 250 - Familie E, Typ
A,
B, C und D
DIN EN 14291 - Schaumbildende Lösungen zur Lecksuche an
Gasinstallationen
DIN IEC 60364-100 - Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 100:
Allgemeine Grundsätze, Bestimmungen allgemeiner Merkmale, Begriffe
DIN VDE 0184 - Überspannungen und Schutz bei Überspannungen in
Niederspannungs-Starkstromanlagen mit Wechselspannungen - Allgemeine
grundlegende Informationen
Einrichtungsgegenstände, Objekte, Zubehör
DIN 1386-1 - Waschtische aus Sanitär-Porzellan; Haupt-, Anschluss- und
Befestigungsmaße, Anforderungen, Prüfung
DIN 1389 - Klosettanschlussstücke - Anforderungen und Prüfung
DIN 1390-1 - Urinale aus Sanitär-Porzellan, wandhängend; Maße
DIN 19541 - Geruchverschlüsse für besondere Verwendungszwecke -
Anforderungen und Prüfverfahren
DIN 19542 - Spülkästen für Klosettbecken; Bau- und Prüfgrundsätze
Normen der Reihe
DIN EN 31 - DIN EN 38 - Waschtische; Klosettbecken; Sitzwaschbecken
DIN EN 111 - Wandhängende Handwaschbecken - Anschlussmaße
EIN EN 200 - Sanitärarmaturen - Auslaufventile und Mischbatterien (PN
10) - Allgemeine technische Spezifikation
DIN EN 274 - Ablaufgarnituren für Sanitärausstattungsgegenstände
(Normenreihe)
DIN EN 997 - WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss
DIN EN 10088 - Nichtrostende Stähle (Normenreihe)
DIN EN 12541 - Sanitärarmaturen - WC- und Urinaldruckspüler mit
selbsttätigem Abschluss PN 10
DIN VDE 0100 - 701 - Errichten von Niederspannungsanlagen -
Anforderungen
für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 701: Räume
mit Badewanne oder Dusche
Korrosionsschutz
DIN 50929 - 2 - Korrosion der Metalle; Korrosionswahrscheinlichkeit
metal-
lischer Werkstoffe bei äußerer Korrosionsbelastung; Installationsteile
inner-
halb von Gebäuden
DIN 50931-1 - Korrosion der Metalle - Korrosionsversuche mit Trinkwasser
-
Teil 1: Prüfung der Veränderung der Trinkwasserbeschaffenheit
DIN EN 12502 - Korrosionsschutz metallischer Werkstoffe - Hinweise zur
Abschätzung der Korrosionswahrscheinlichkeit in Wasserverteilungs- und
Speichersystemen
Zusätzlich zu beachtende Technische Regeln:
VDI 6023 - Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und
Instandhaltung von Trinkwasseranlagen
VDI 6023 - Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Anforderungen an
Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung
VDI 6028 - Bewertungskriterien für die Technische Gebäudeausrüstung
VDI 3814 - Gebäudeautomation (GA)
VDI 3817 - Denkmalwerte Gebäude - Technische Gebäudeausrüstung
DVGW G 600-B - Beiblatt zum DVGW-Arbeitsblatt G 600 Technische Regeln
für Gas-Installationen (TRGI '86/96)
DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.:
M 1905-2 - Schweißen von Kunststoffen in der Hausinstallation Rohre und
Fittings, Schweißverfahren Befund von Schweißverbindungen
R 2207-1 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen -
Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PE-HD
R 2207-11 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen -
Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PP
R 2207-15 - Schweißen von thermoplastischen Kunststoffen -
Heizelementschweißen von Rohren, Rohrleitungsteilen und Tafeln aus PVDF
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln:
BGI 531 - Installationsarbeiten Heizung, Lüftung, Sanitär
Güteschutz:
RAL GZ-643 - RAL Gütezeichen für Messingwerkstoffe in der Gas- und
Wasserinstallation
Werden nicht rostende Stähle ausgeschrieben, so müssen diese
grundsätzlich
in DIN EN 10088-1 - Nicht rostende Stähle; Verzeichnis der nicht
rostenden
Stähle - enthalten sein.
Für Begriffsbestimmungen in den Leistungspositionen gilt DIN EN 736 -
Armaturen; Terminologie.
Als weitere Ausführungsgrundlage dienen die örtlichen Vorschriften der
Wasser- bzw. Gasversorgungsunternehmen.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifika-
tionen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne
den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige
Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
1.2 Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Die Lieferung von Zubehör und Ersatzteilen muss für die Dauer von zehn
Jahren gesichert sein.
Alle verwendeten Kunststoffe müssen alterungs- und lichtbeständig sowie
mindestens schwer entflammbar sein. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen
chemische und atmosphärische Einflüsse, gegen Wärme und Kälte, und ihr
elastisches Verhalten müssen dem Verwendungszweck dauerhaft entsprechen.
Für Verschleißteile, Filter und dergleichen ist dem Auftraggeber eine
Aufstel-
lung mit allen zur Nachbestellung erforderlichen technischen Angaben und
Bezugsnachweis zu übergeben. Die Geräte müssen zum Filterwechsel gut
zugänglich sein.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei brandschutztechnischen
Forderungen
die amtlichen Nachweise (Prüfzeugnisse oder Prüfbescheid oder allgemeine
bauauf- sichtliche Zulassung) vorzulegen.
1.3 Angaben zur Ausführung
1.3.1 Allgemeines
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf die für das angebotene
Fabrikat erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen.
Falls erforderlich sind Detailzeichnungen zu übergeben.
Der Auftragnehmer erhält die gemäß DIN 18379 / DIN 18380 / DIN 18381
vom Auftraggeber zu übergebenden Pläne und Berechnungsunterlagen.
Diese soll der Auftragnehmer zu gegebener Zeit selbst anfordern.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durch-
gängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen
muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein
Mit anderen Gewerken ist eine Zusammenarbeit erforderlich. Dies gilt
auch
für die Benützung von gemeinsamen Aussparungen oder Belegen von
Schlitzen und Kanälen, ebenso die Trassenführung, die vom Auftraggeber
koordiniert wird.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzu-
legen, wo das zu verwendende Material auf der Baustelle gelagert werden
kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker
während der Bauausführung zu vermeiden.
Zur Vertragsleistung der Gewerke Elektroinstallationsarbeiten gehören:
Verlegung der Kabel und Leitungen (gemäß den Angaben der Gewerke
Heizung, Lüftung, Sanitär), Einführen und Absetzen derselben.
Bevor der Auftragnehmer gemäß ATV Abschnitt 3.1 Stemm-, Fräs- und
Bohrarbeiten mit dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung abstimmt, muss er
die geplanten Schlitze oder Durchbrüche gemäß Abschnitt 4.1 der ATV an
den betreffenden Stellen anzeichnen.
Bei der Montage der Armaturen, Apparate, Schalter und Geräte ist auf
eine einwandfreie Zugänglichkeit zur Wartung, bei der Bedienung und bei
etwaigen
Auswechslungsarbeiten zu achten.
Die Unterstützungskonstruktionen sind nach Maßgabe der erforderlichen
Festigkeit bzw. der zulässigen Durchbiegung vom Unternehmer auszuwählen.
Ebenso sind die Maßnahmen zur Bewegungsaufnahme vom Unternehmer
festzulegen. Der Festigkeitsnachweis ist zu führen.
Jede Art von Rohren und Kanälen ist vor dem Einbau gründlich zu
reinigen.
Bei Montageunterbrechungen sind die Enden mit Schutzkappen zu versehen.
Späne von Bohren und Fräsen sowie Reste von Schleifstaub sind sofort von
den bearbeiteten Teilen zu entfernen.
Bei Schweißarbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch
Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoff-
klasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaß-
nahmen vom Auftragnehmer zu treffen. Das gilt analog für
oberflächenfertige Bauteile anderer Baustoffklassen, insbesondere für
glänzende, lackierte und gläserne Oberflächen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und
Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind
Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den
Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Dübel zur Befestigung müssen auf den Untergrund und die Anforderung
(z.B. Brandschutz) abgestimmt sein; ihre Spreizkräfte dürfen keine zu
großen inneren Spannungen erzeugen. Bei nicht ausreichend festem
Untergrund
sind Injektionsanker zu verwenden.
Feuerverzinkte Teile sind nicht zu fetten, sondern anderweitig (z.B. im
Chrom-
säurebad) zu passivieren.
Fehlstellen und Beschädigungen sind auf der Baustelle nach Möglichkeit
mit Spritzverzinkung zu beseitigen, anderenfalls ist
Zinkstaubbeschichtung mit
94 - 96 % Zinkstaubanteil zulässig.
Die Verbindung von Bauteilen als lösbare oder nicht lösbare Verbindung
ist
dem Auftragnehmer freigestellt, sofern sich nicht aus Plänen,
Beschreibungen, Werkzeichnungen oder Normen etwas anderes ergibt.
Bei im Fußbodenaufbau verlegten Luftkanälen sind die Forderungen des
Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu
berücksichtigen.
So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur
Wand
unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen.
Für Richtungsänderungen sind grundsätzlich Formstücke zu verwenden;
Flex- rohre sind nur zulässig, wenn sie in der Leistungsbeschreibung
vorgesehen
sind.
Kreuzungen von Luftleitungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Im
Ausnahme-
fall ist eine Rücksprache mit der Bauleitung erforderlich, sofern
notwendige
lichte Höhen aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich sind.
Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist eine automatische Abführung des
Kondensats erforderlich.
1.3.2 Körperschall- und Schwingungsschutzmaßnahmen
Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwingungs-
schutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen Angaben
hergestellt.
Vom Auftragnehmer werden vollständig vermaßte Zeichnungen über Sockel-
und Zwischenfundamente angefertigt, in denen der Gesamtschwerpunkt des
Masse-Feder-Masse-Systems eingetragen ist.
Laufräder von Ventilatoren müssen dynamisch ausgewuchtet sein.
Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldäm-
mend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden bzw. an
ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeig-
neten Materialien befestigt werden.
1.3.3 Rohrleitungen
Gewindeverbindungen mit Hanf sind anschließend zu säubern.
Rohrtrennungen sind zu entgraten. Armaturen und Rohrleitungen sind so zu
montieren, dass eine ausreichende Isolierung möglich ist.
Erforderliche Rohrdehnungen sind nach Wahl des Auftragnehmers als Bögen,
Schleifen oder mit Kompensatoren auszuführen.
Alle unter Putz oder Estrich verlegten Leitungen erhalten eine flexible
Umhül-
lung. Halterungen, Schellen, Konsolen u. dgl. sind grundsätzlich
korrosions- geschützt einzubauen.
Anbindeleitungen sind im Bereich von Estrichfugen in Rohrhülsen zu
führen.
Es sind nur die vorgesehenen Schlitze, Aussparungen, Durchbrüche zu
belegen. Im Zweifel ist die Bauleitung zu konsultieren.
Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr- und Einsetzarbeiten an Estrichen,
geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten.
Der Schwingungsschutz ist Sache des Auftragnehmers. Die zum Schwingungs-
schutz erforderlichen baulichen Fundamente werden nach seinen Angaben
hergestellt.
Alle körperschallführenden Versorgungsleitungen müssen körperschalldäm-
mend und bauwerksentkoppelt durch das Bauwerk geführt werden bzw. an
ihm mittels körperschalldämmender Einlagen und Umwicklungen aus geeig-
neten Materialien befestigt werden.
Die Anzahl der Rohrbögen ist wegen der Druckverluste auf das technisch
erforderliche Maß zu beschränken. Im Zweifel ist über die
Leitungsführung
und bauseitigen Leistungen eine Absprache erforderlich.
Stoß- und Schnittstellen der Rohrdämmung sind zu verkleben; das soll
erst
nach der Druckprobe erfolgen
Rohrbefestigungen im Fußbodenaufbau dürfen keinen Körperschall auf die
Roh decke übertragen.
1.3.4 Fußbodenheizungen
Bei Fußbodenheizungen sind die Rohre für Vor- und Rücklauf zwecks
gleichmäßiger Aufheizung im Wechsel zu verlegen.
Bei Calciumsulfat-Estrich sollte in der Regel eine Vorlauftemperatur von
60°
nicht überschritten werden.
Heizregister sind nicht über Bauwerksbewegungs- oder Setzungsfugen zu
verlegen.
Bei im Fußbodenaufbau verlegten Rohrleitungen sind die Forderungen des
Estrichlegers bezüglich der Lage und Dämmung der Rohre zu
berücksichtigen.
So sind Rohre grundsätzlich geradlinig, rechtwinkelig und parallel zur
Wand
unter Berücksichtigung kürzester Verbindungswege zu verlegen.
Heizkreise dürfen Bauwerksfugen nicht kreuzen. Anbindeleitungen in
Estrich-
fugen sind nur in geschützter Form, z.B. durch Rohrhülsen, zulässig.
Hohlräume und Zwickelbildungen sind zu vermeiden. Bei kreuzenden Rohren
sind die Dämmungen der Rohre auszuklinken.
Kupferrohre in Fußbodenheizungen sollen hart gelötet werden.
1.3.5 Einrichtungsgegenstände
Einrichtungsgegenstände, Armaturen und Zubehör müssen der ersten Güte-
klasse entsprechen.
Wenn nicht anders ausgeschrieben, sind Armaturen aus Messing, verchromt
und poliert, einschl. verchromter Metallgriffe einzubauen.
Porzellan bzw. Steingut muss frei von Verfärbungen, Flecken, Verzug und
Rissen sein.
Die Lieferung und der Einbau der Armaturen und Sanitärobjekte soll nach
Unter- brechung bzw. Abschluss der gesamten Rohrmontage erfolgen.
Gegen Verschmutzung vor der Übergabe ist Vorsorge zu treffen.
Die Art und Weise der Befestigung von Einrichtungsgegenständen ist mit
der Bauleitung zu vereinbaren. Bolzenschussgeräte sind nicht zugelassen.
Werden Dübel zur Befestigung von Sanitärgegenständen an gefliesten
Wänden erforder- lich, sind die Dübellöcher mit Reaktionsharz oder
anderen geeigneten Werkstof-
fen abzudichten.
Dübellöcher zur Befestigung von Einrichtungsgegenständen, Armaturen und
Zubehör in Fliesen auf abgedichtetem Untergrund sind mit geeignetem
Dichtungsmaterial abzudichten.
Anschlussfugen, die im Spritzwasserbereich liegen, sind mit
Sanitärsilikon o.ä.
oder speziellen Randprofilen zu schließen. Das Fugenmaterial darf den
Unter- grund nicht negativ beeinflussen (Verfärbung, Korrosion).
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine
Dreiflankenhaftung
zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nicht saugende
Materi- alien zu verwenden.
Veränderungen des Standortes von Einrichtungsgegenständen - auch auf
Wunsch des Bauherren - sind nur nach Rücksprache mit dem Architekten
zulässig, damit die Forderung der DIN VDE 0100-701 - Errichten von
Nieder-spannungsanlagen. Räume mit Badewanne oder Dusche - eingehalten
werden.
Beim Auswechseln von Bade- oder Duschwannen ist der Potentialausgleich
wieder leitend zu befestigen; fehlt ein solcher, ist der Bauherr oder
sein Vertreter darauf aufmerksam zu machen.
Badewannen und Duschwannen aus Metall müssen einen Anschlussnocken
für den Potentialausgleich besitzen.
Badewannen oder Duschwannen auf schwimmendem Estrich müssen durch
geschlossenzelligen Schaumstoffstreifen, 10 mm dick, von den
flankierenden, ungefliesten Wänden getrennt werden.
In Wände eingebaute Spülkästen müssen wärmegedämmt sein, um Kondens-
wasserbildung zu verhindern.
Alle eingebauten Befestigungsmittel müssen verzinkt sein.
1.3.6 Abwasserleitungen
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf
das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn
unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus
festgestellt
oder vermutet werden.
Die Leitungen sind so zu verlegen, dass Längenänderungen ausgeschlossen
sind, das gilt besonders für gezogene Anschlussleitungen.
Richtungsänderungen sind mit Formstücken vorzunehmen. Über Ort und Art
der Durchführung von Fallleitungen über Dach ist mit der Bauleitung
Rück-
sprache zu halten.
Ist ein Anschluss für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur
vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für
den Ein-
bau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und
Fallleitungen.
Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen.
Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich mit Gefälle zu den
Einläufen verlaufen. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche
Probleme
erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren.
1.3.7 Demontagearbeiten
Die Demontage von Lüftungsgeräten, Luftkanälen, Heizflächen,
Rohrleitungen und Einrichtungsgegenständen beinhaltet sämtliche
Formstücke, Befestigungs-
mittel und dgl. Wiederverwendbare Teile sind dem Auftraggeber zu
übergeben.
1.4 Preisinhalte
Ergänzend zu DIN 8379/1838018381/18386 gelten als Nebenleistung:
- Die Schutzmaßnahmen bei Kreuzungen mit anderen Leitungen.
- Die erforderlichen Angaben zur bauseitigen Herstellung von Kessel-,
Behälter-
und Pumpenfundamenten.
- Das Weiterrücken fahrbarer Gerüste im Zuge des Arbeitsfortschritts für
eigene
und fremde Gerüste, sofern das ohne Auf- und Abbau und lediglich durch
erneute Abstützung möglich und zulässig ist.
- Das Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung)
auf
der Baustelle. Bewegungsausgleich für Rohre.
- Die Einstellung, Prüfung und Vorführung der Anlage gemäß Nr. 3.4 und
3.5
DIN 18379.
- Das sachgemäße Dichten der ausgeschriebenen Feuerschutz-Bauteile an
den
Baukörper.
- Nachverzinken von Schnittstellen und Anschlüssen (Kaltverzinkung) auf
der
Baustelle.
- Konstruktions- und Ausführungspläne, die nur für das vom Bieter
angebotene
Erzeugnis bzw. Fabrikat gelten bzw. erforderlich sind. Dazu gehört
auch das
Maßnehmen auf der Baustelle zwecks Erarbeitung dieser Pläne.
Ist für Normelemente oder -bauteile eine allgemeine statische Berechnung
Bestandteil des Preises und ist sie auf Verlangen vorzulegen oder - als
Kopie - auszuhändigen, so gehört dieses zu den Nebenleistungen.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18380 gelten als Besondere Leistung:
- Das mehrmalige Anschließen von Heizkörpern zum Zweck von Malerarbeiten
u. dgl.
- Die Zuarbeit für die Ausbildung von Montageöffnungen für Behälter,
Kessel
und dgl.
Wird im Zusammenhang mit der Bauausführung ein Wartungsvertrag abge-
schlossen, so gelten die im "Leistungsprogramm für die Wartung von
lufttech- nischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden"
enthaltenen Leistungen grundsätzlich als vereinbart, soweit sie sachlich
zutreffend und erforderlich sind; das Leistungsprogramm ist als VDMA-
Einheitsblatt 24186
vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) veröffent-
licht und im Beuth Verlag zu beziehen.
Die angebotenen Einheitspreise sind Festpreise während der gesamten
Bauzeit.
1.5 Abrechnungshinweise
Die Abrechnung gemäß DIN 18379 - DIN 18386 bezieht sich auf die
tatsächlich nach technischen Erfordernissen verlegten Leitungen, Rohre
und Kanäle und dergleichen. Über die technischen Erfordernisse
hinausgehende und damit un- nötige Längen und dadurch verursachte
unwirtschaftliche Verlegung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Wenn keine Abrechung gemäß Abschnitt 5 ATV DIN 18299 nach Zeichnung
möglich ist, ist ein baubegleitendes und prüfbares Aufmaß zu erstellen,
das unaufgefordert und rechtzeitig vor Verdeckung der Leistungen durch
nachfol-
gende Leistungen der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen.
Ein prüfbares Aufmaß erfordert die eindeutige Zuordnung der Maße zu den
Positionen des Leistungsverzeichnisses, gegliedert nach Räumen, Anlagen-
teilen, Leitungssträngen und dergleichen, so dass alle Maße problemlos
nach- vollziehbar sind.
Grundsätzlich ist ein gemeinsames Aufmaß mit der örtlichen Bauleitung
des Architekten / des Fachplaners durchzuführen.
1.6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung
seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender
Mitar-
beiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt
neben
den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung der Leistungsbeschreibung.
1.7 Liefernachweise, Gleichwertigkeit
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Geräte oder Bauteile
bestimmter Hersteller bevorzugt werden sollen.
In der Ausschreibung genannte Fabrikate/Typen sollen als Beispiel für
die gewünschte Lieferqualität dienen. Gleichwertige Geräte, Komponenten
und Materialien sind bei den mit den Zusatz "oder gleichwertig"
versehenen Posi- tionen zulässig, soweit diese Vorgaben beachtet werden.
Der Nachweis der Gleichwertigkeit hat innerhalb der Bindefrist und auf
Kosten
des Bieters zu erfolgen, eventuell nach Wahl des Bauherrn durch
Bemusterung sowie durch Testate und Zertifikate.
Hersteller, Modell/Typ/Version usw. aller als gleichwertig angebotenen
Kompo- nenten sind auf einem separaten Blatt aufführen und
aussagekräftige allgemeine und technische Produktinformationen mit
Leistungsmerkmalen (Datenblättern) beifügen. Werden keine Fabrikate/
Typen genannt, gilt das vorgeschlagene Produkt als vereinbart.
Für mehrere gleichartige Bauteile wie z. B. Pumpen, Regelventile,
Heizflächen etc. sind einheitliche Fabrikate und Einbauarbeiten
anzubieten.
1.8 Anlagenbeschreibung & Baubeschreibung
1.8.1 Lage der Baustelle
Lage der Baustelle : Hansaallee 7
58636 Iserlohn
Anfahrt zu Baustelle : öffentlich
Zufahrtsmöglichkeit : 1-spurige Zufahrtstraße
1.8.2 Größe des Objekts
Wohnhaus Süd : 4 Geschosse
Tiefgarage: : 1 Geschoss
Geschosshöhen : ca. 3,0-3,5 m
1.8.3 Zugang, Parkmöglichkeiten
Ausgewiesene Parkmöglichkeiten (öffentlicher Verkehrsfläche) sind in der
Nähe der Baustelle vorhanden.Der Zugang zur erfolgt über ebenerdige
Eingänge am Gebäude. Der Abtransport der zu demontierenden Anlagenteile
sowie der Transport der neuen Anlagen erfolgt über das innenliegende
Treppenhaus oder die Tiefgarage. Die geringste Durchgangsbreite beträgt
80 cm. Alle Verkehrs-
wege, insbesondere Feuerwehrzufahrten, sind in jeder Phase der Baumaß-
nahme freizuhalten.
1.8.4 Anlagenbeschreibung Lüftung
Die Nassräume und Abstellräume werden mit 2-stufigen Abluftventilatoren
gemäß DIN 18017 ausgestatte. In Kombination mit Nachströmöffnungen in
den Außenfenstern (über den Fensterbauer geliefert und eingebaut)
stellen sie in der Grundlaststufe einen kontrollierten Luftaustausch
sicher. Bei Überschreitung der zulässigen relativen Feuchte in den
Nasszellen schalten die Ventilatoren in die höhere Betriebsstufe. In den
Gäste-WC's sind lichtgesteuerte Abluftventilatoren mit einer
Nachlaufzeit von 6 Minuten geplant. Durchdringungen von Bauteilen
mit Brandschutzanforderungen werden mit geeigneten Brandschutzelementen
hergestellt.
1.8.5 Anlagenbeschreibung Heizung
Die Wärmeerzeugung für die Raumheizung und die Warmwasserbereitung in
den Wohneinheiten erfolgt zentral über eine Fernwärme-Kompaktstation.
Die Aufstellung der Fernwärme-Kompaktstation erfolgt in den
Technikzentralen auf der Tiefgaragenebene. Die Wärmeverteilung im
Gebäude erfolgt über ein
2-Leiter-System in Kombination mit Wohnungsübergabestationen mit
Platten-
wärmeüberträger aus Edelstahl für die dezentrale
Trinkwarmwasserbereitung. Die Heizflächen im Wohnhaus Süd werden mit
Plattenheizkörpern ausgeführt.
Zur Beheizung der Treppenhäuser werden Röhrenradiatoren mit Wandkonsolen
montiert, welche an den Hauptvor- und Rücklauf angebunden werden. Die
Heizkörper der Treppenhäuser werden mit Thermostatköpfen in Behörden-
ausführung mit eingebautem Fühler ausgestattet. Die
Heizungsverteillungen als horizontale und senkrechte Leitungen werden
aus nahtlosen Rundrohren aus Kupfer gemäß DIN EN 1057 hergestellt. Die
Verbindung der Rohrleitungen
erfolgt mit Pressverbindern aus Kupfer und Rotguss. Die Dämmdicke der
Rohrleitungen und Armaturen entspricht mindestens den Anforderungen des
aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Durchdringungen von Bauteilen
mit Brandschutzanforderungen werden mit geeigneten
Brandschutzrohrschalen hergestellt.
1.8.6 Anlagenbeschreibung Trinkwasser
Die Wasserversorgung erfolgt aus dem Netz der Stadtwerke Iserlohn. Die
technischen Anschlussbedingungen in der jeweils gültigen Version sind
zubeachten. Das Gebäude Wohnhaus Süd erhält einen separaten Haus-
anschlüsse der sich in der Technikzentrale in der Tiefgarage befindet.
Die Kalt-
wasserleitungen sind entsprechend der DIN 1988-200 und den anerkannten
Regeln der Technik (aRdT) zu dämmen. Die Rohrleitungen in der Tiefgarage
werden mit 200% Dämmung und PVC-Schutzmantel ausgeführt. Im Versorgungs-
schacht und innerhalb der Abhangdecken im Treppenhaus werden mit einer
100% Dämmung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) versehen. Die Dämmung
besteht aus auf Alufolie kaschierten Mineralwollmatten, nicht brennbar
gemäß DIN 4102. Sichtbar verlegte Leitungen besitzen eine PVC-
Ummantelung als Ober-
flächenschutz. Innerhalb der Wohneinheiten besitzen die Rohrleitungen
für Warm- und Kaltwasser eine Schlauchisolierung. Durchdringungen von
Bauteilen mit Brandschutzanforderungen werden mit geeigneten
Brandschutzrohrschalen hergestellt.
1.8.7 Anlagenbeschreibung Schmutzwasser
Häusliches Schmutzwasser fällt in den Bädern, WCs und Küchen der Wohn-
einheiten an. Die Schmutzwasserleitungen innerhalb des Gebäudes (Fall-
leitungen, Stockwerksanbindung, Sammelleitungen) werden aus einem
hochschalldämmenden Kunststoff-Rohrsystem hergestellt. Fallleitungen
sind in jedem Stockwerg abzustützen. Die Befestigung der Rohrleitungen
erfolgt mit gedämmten Rohrschellen. Durchführungen von Abwasserleitungen
in Bauteilen mit Brandschutzanforderung werden mit
Brandschutzmanschetten als Rohr-
schotts versehen. Bei der Montage ist auf eine akustische Entkopplung zu
achten. Die Durchbrüche werden mittels Kernbohrgerät durch den
Auftragnehmer her-
gestellt. Der fachgerechte Verschluss der Restspalte obliegt ebenso dem
Auftragnehmer.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Wohnhaus Süd
Wohnhaus Süd
1 Raumlufttechnische Anlagen
1
Raumlufttechnische Anlagen
1.1 Einzelraumentlüftung
1.1
Einzelraumentlüftung
1.2 Baunebenarbeiten
1.2
Baunebenarbeiten
1.3 Insgemeinkosten
1.3
Insgemeinkosten
2 Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation
DIN 18381
2
Gas-, Wasser- und Abwasserinstallation
DIN 18381
2.1 Schmutzwasseranlage
2.1
Schmutzwasseranlage
2.2 Trinkwasseranlage
2.2
Trinkwasseranlage
2.3 Rohrleitungsisolierung
2.3
Rohrleitungsisolierung
2.4 Montageelemente
2.4
Montageelemente
2.5 Einrichtungsgegenstände
2.5
Einrichtungsgegenstände
2.6 Baunebenarbeiten
2.6
Baunebenarbeiten
2.7 Insgemeinkosten
2.7
Insgemeinkosten
3 Heizanlagen und zentrale
Wassererwärmungsanlagen DIN 18380
3
Heizanlagen und zentrale
Wassererwärmungsanlagen DIN 18380
3.1 Fernwärme-Übergabestation
3.1
Fernwärme-Übergabestation
3.2 Wohnungsstationen und Zubehör
3.2
Wohnungsstationen und Zubehör
3.3 Einrichtungsgegenstände
3.3
Einrichtungsgegenstände
3.4 Heizflächen mit Zubehör
3.4
Heizflächen mit Zubehör
3.5 Rohrleitungen und Zubehör
3.5
Rohrleitungen und Zubehör
3.6 Rohrleitungsisolierung
3.6
Rohrleitungsisolierung
3.7 Elektroverdrahtung
3.7
Elektroverdrahtung
3.8 Baunebenarbeiten
3.8
Baunebenarbeiten
3.9 Insgemeinkosten
3.9
Insgemeinkosten
4 Wartung
4
Wartung
Wartung
der in dieser Ausschreibung beschriebenen
vorg. kompl. technischen Anlagen einschl.
MSR-Technik.
Durchführung aller Wartungstätigkeiten zur
Sicherstellung des Gewährleistungsanspruches
der Gesamtanlage. Vorlage einer Wartungsliste
unterteilt nach periodischen Tätigkeiten mit An-
gabe der Zeitabstände und nach Bedarf durchzu-
führenden Tätigkeiten, gem. VDMA-Richtlinien,
Herstellerangabe, EVU, VDS, AMEV und aner-
kannten Regeln der Technik, Sicherstellen der
Funktions- und Leistungsfähigkeit, Vermeiden
von Anlagenstillständen durch frühzeitiges er-
kennen sich anbahnender Schäden, Beseitigen
von Schwachstellen, kostenlose Störungsbe-
hebung mit 24 Stunden Notdiensteinsatz und
Garantieaustausch, protokollarische Auflistung
aller Wartunsergebnisse. Kosten für An- und
Auslösung sowie sonstige Zuschläge sind ent-
halten.
Wartung innerhalb der Gewährleistungszeit für
die Gewerke Heizung, Mess-, Steuer- und
Regelungstechnik.
Zeitraum: 4 Jahre
Wartungsintervall: 1 x jährlich durchführen.
Wartung
4._. 1 Wartungskosten 1. Betriebsjahr
4._. 1
Wartungskosten
O
1.00
St
4._. 2 Wartungskosten 2. Betriebsjahr
4._. 2
Wartungskosten
O
1.00
St
4._. 3 Wartungskosten 3. Betriebsjahr
4._. 3
Wartungskosten
O
1.00
St
4._. 4 Wartungskosten 4. Betriebsjahr
4._. 4
Wartungskosten
O
1.00
St