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Description
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Allgemeine Informationen
Bauvorhaben: Neubau Ruschestr. 50
Handwerkerstützpunkt WGLi
Ruschestraße 50
10367 Berlin Lichtenberg
Bauherr: WGLi | Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg e.G.
Landsberger Allee 180 B
10369 Berlin
Baubeschreibung
Der Neubau des Handwerkerstützpunkts der WGLi entsteht auf dem
Grundstück Ruschestraße 50 in Berlin-Lichtenberg. Das Gebäude umfasst
drei Geschosse Untergeschoss (ca. 170m2) , Erdgeschoss (ca. 310m2) und
Obergeschoss (300m2).
Grundstück
Das zu bebauende Grundstück befindet sich in der Ruschestraße 50 im
Berliner Bezirk Lichtenberg (PLZ 10367). Es liegt in der Gemarkung
Lichtenberg, Flur 912, Flurstück 724 (vorher 149 und 185) und befindet
sich im Eigentum der WGLi Wohnungsgenossenschaft Lichtenberg eG. Auch
das nördlich angrenzende Grundstück mit riegelförmiger Wohnbebauung
steht im Eigentum der WGLi.
Die Gesamtfläche des Baugrundstücks beträgt ca. 1.215 m².
Aufgrund der tieferen Lage des Baugrundstücks fügt sich der Neubau in
der Höhenentwicklung so ein, dass seine Traufhöhe etwa dem 1.
Obergeschoss des benachbarten Wohngebäude entspricht.
Gebäudeorganisation und Erschließung
Erschließung und Zufahrten:
Das Grundstück ist über zwei nebeneinander gelegene Zufahrten
erschlossen: eine Zufahrt für LKW zur Anlieferungszone und eine separate
Zufahrt für PKW. Die PKW-Zufahrt führt über eine Rampe auf die Ebene 3,
00 m, wo sich sowohl überdachte Parkplätze als auch Stellplätze im
Außenbereich befinden. Eine gemeinsame Gehwegüberfahrt in der Breite von
10,0 m wird beantragt.
Feuerwehrzufahrt und Rettungswege:
Eine separate Feuerwehrzufahrt ist nicht erforderlich, da im obersten
Geschoss die Rettung mittels tragbarer Steckleitern erfolgen kann. Die
Rettung erfolgt über ein Rettungspodest im hinteren Bereich des
Grundstücks. Der Zugang der Feuerwehr zu diesem Podest wird über das
benachbarte Grundstück gewährleistet, für das eine baulastrechtliche
Sicherung der notwendigen Wege bestehen wird.
Stützmauern:
Zur Abfangung des Geländes im Bereich der Aufstellflächen sind
Stützmauern aus Beton vorgesehen. Diese gewährleisten die notwendige
Stabilität und bieten eine langlebige Lösung zur Geländeformung. Sie
werden durch Gabionen ergänzt.
Stellplätze
Für den ruhenden Verkehr des Neubaus sind insgesamt 22 Stellplätze
vorgesehen, davon ein rollstuhlgerechter. Zwei Stellplätze im oberen
Bereich sind für Besucher reserviert, alle weiteren befinden sich im
unteren Bereich für die Fahrzeuge der Handwerker. Fünf der Stellplätze
werden mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgestattet, während die
übrigen 15 für eine spätere Nachrüstung vorbereitet sind.
Fassade
Die Fassadenbekleidung besteht aus nachhaltigen Aluminium-Verbundplatten
(z.B. Alucobond) als hinterlüftete, vorgehängte Fassade. Auf den Platten
werden vorstehende Kanthölzer aus unbehandelter Lärche befestigt, um
eine ansprechende Holzoptik zu erzielen. Die Dämmung erfolgt mit
Mineralfaserdämmung in entsprechender Stärke, um die energetischen
Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu erfüllen.
Nutzungskonzept und Barrierefreiheit
Das Gebäude wird als Handwerkerstützpunkt der Gebäudeklasse 3 genutzt.
Im Untergeschoss sind die Nebenräume untergebracht, im Erdgeschoss
befinden sich Lager- und Werkstattflächen, und das Obergeschoss umfasst
Büros sowie einen Konferenzraum. Die Barrierefreiheit wurde gemäß den
Vorgaben der Berliner Bauordnung umfassend berücksichtigt. Alle Bereiche
sind stufen- und schwellenlos gestaltet und barrierefrei über Zugänge,
Aufzüge und Türen und einen barrierefreien Aufzug erreichbar.
Baukonstruktion
Bauweise
Massive Bauweise in Stahlbeton und Kalksandsteinmauerwerk
Gründung
Sohlplatte in WU-Stahlbeton; die Dimensionierung erfolgt nach statischen
Erfordernissen.
Außenwände
Untergeschoss in Stahlbeton, d = 20 cm, kein WU-Stahlbeton.
Entsprechend der Statik und den Erfordernissen Schallschutz werden die
tragenden Außenwände in Stahlbeton und Kalksandsteinmauerwerk d = 20 cm
ausgeführt.
Innenwände
Trennwände entsprechend der Statik und den Erfordernissen des Brand- und
Schallschutzes in GK-Trockenbau und Stahlbeton (TRH).
Nicht tragende Innenwände als gipskartonbeplankte Leichtbauwände.
Tragende Innenwände (TRH) aus Stahlbeton d = 20 cm.
Aufzugsschachtwände in Stahlbeton d = 20 cm.
Geschossdecken
Stahlbeton-Fertigteildecken (Brespa-Decken) entsprechend der Statik d =
25 26,5 cm unterseitig schalungsglatt, Stoßfugen verspachtelt.
Treppen
Treppenläufe als Stahlbetonfertigteilen, Dimensionierung gemäß Statik.
Podeste aus Ortbeton.
Treppengeländer als Stahlkonstruktion. Schallschutz über Tronsolen.
Fensterelemente
Kunststofffenster mit Isolier- und Sonnenschutzverglasung. Farbgebung
innen weiß oder anthrazit und außen anthrazit. Im Treppenhaus kommen
Aluminiumfenster mit Zweifachverglasung zum Einsatz, innen und außen
anthrazit.
Dach
Flachdach über OG als Stahlbeton-Fertigteildecke, entsprechend der
Statik Gebäudeteile d = 32 cm.
Wärmedämmung (EPS) gefällelos, Dämmstärke gem. GEG, Abdichtung nach DIN.
Extensive Dachbegrünung mit durchwurzelbarer Vegetationstragschicht als
Retentionsdach.
Attika als oberer Abschluss der Außenwände, umseitig wärmegedämmt,
Abdeckung in Aluminium.
Angaben zur Baustelle
Baugrund
Das Grundstück ist unbebaut und liegt ca. 1.5 m unterhalb der
Straßenoberkante. Das Grundstück ist zu den Nachbargebäuden und die
Straße durch Böschungen voneinander getrennt. Baugrund ist begrünt und
überwiegend eben. Die Zufahrten von der Ruschestraße sind gepflastert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten bestehen straßenseitig über die Ruschestraße auf
das Grundstück.
Für die Lagerflächen stehen auf dem Grundstück zur Verfügung bzw. werden
nach Erfordernis aus dem öffentlichen Straßenland angemietet.
Transportwege zur Baustelle sind ebenerdig und werden befestigt..
Gerüste
Es werden keine Gerüste bauseits gestellt.
Gerüste/Arbeitsbühnen/Rollgerüste etc. für eine Arbeitshöhe über 2,0-4,
50m OKF sind in die
Leistungen, für die diese Gerüste erforderlich sind, einzurechnen.
Nachbarschaft und Umgebung
Im unmittelbaren Einflussbereich der Arbeiten sind benachbarte Bauwerke/
Wohngebäude vorhanden.
Termine und Fristen
- Beginn: Mitte Juni 2026
- Fertigstellung: Mitte August 2026
Hinweis Ausführungszeiten
Es sind die gesetzlichen Arbeitszeiten einzuhalten. Die werktägliche
Arbeitszeit auf der Baustelle ist begrenzt von jeweils 7:00 bis 18:00
Uhr, Montag bis Freitag. Zuschläge jeder Art während dieser Arbeitszeit
werden nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise
einzurechnen. Eventuelle Ausnahmen auf Grund von Genehmigungen für die
Ausführung von Nacht- oder Wochenendarbeit hat der AN
eigenverantwortlich einzuholen und der Objektüberwachung des AG vor
Ausführung zu übergeben. (Nachtarbeit von 22:00 bis 07:00 Uhr)
Die Genehmigung für evtl. technisch bedingte Nachtarbeit ist durch den
AN in Eigenverantwortung einzuholen.
Dies ist in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt nicht.
Sicherheits- und Gesundheitskoordination
Mit der Sicherheits- und Gesundheitskoordination wird bauseits
beauftragt:
noch nicht benannt.
Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Angebotsunterschrift, dass er
sich ein Bild vor Ort von der Gesamtsituation gemacht hat.
ZTV Allgemein
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den
jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben
und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -
elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich
allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von
Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ
höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind
aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als
durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte
Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge
etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit
ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich
vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur
Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen,
wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an
ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur
Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für
Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt.
Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie
Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so
trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen,
Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den
vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind
zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur
Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren
Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich
der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen
Medien, Anschlüssen und
Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild
der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -
formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in
sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen.
Dies betrifft insbesondere
Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN
optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu
lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer
Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer
Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die
gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem
Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls
freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im
Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus
den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen
Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen,
Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich
auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau,
Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie
Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG.
Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum
des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für
Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur
Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen
des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch
Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen
während des Transports oder der Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der
Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen
ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches
angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist
eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude
detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher
Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu
erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern
gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in
digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der
Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen.
Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung
eines - 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden - Abschlussberichtes
für das Objekt zu
beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an
benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden,
hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden
umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin
dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren
Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den
AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine
ungeminderte Schlusszahlung des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und
Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird
unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.
Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am
Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten
des AN entstanden sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu
lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung
der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken
gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des
Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine
Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des
Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten
Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in
erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine
Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine
Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen
insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:
- Lage,
- alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen,
Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager,
- Detailausbildungen,
- Höhen bzw. Anschlusshöhen,
- Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen,
- Aufteilungen, Befestigungs punkte und -linien,
- Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
- Revisionsöffnungen,
- Dehnungs- und Montagestöße,
- Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände,
- Einbauabfolge,
- Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
- Fenster-/Tür- und Stücklisten,
- bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
- Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch
die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen
erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise,
die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG
höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN.
Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel,
wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein
verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder
Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur
als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu
verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im
Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum
zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher
Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und
-zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu
übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne
bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-
facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner
Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von
10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung
des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5
Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle
Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen
des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht
oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem
AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen
schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber
nicht von seiner eigenen Prüfungs und Hinweispflicht und von seiner
Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet- Projektplattform als Kommunikationsbasis
fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den
Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie
aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu
verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet
werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine
Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des
Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den
Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw.
noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten
Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten
Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren,
Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch
und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des
Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der
Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder
bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit
CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -
elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit
hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt
der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu
koordinieren und alle entstehenden Kosten und
Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und
Genehmigungen zu tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN
eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang
Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das
eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,
00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar
verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen
insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen,
Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die
Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die
Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an
ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen
für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der
Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies
gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen
sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter,
Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten
Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe
und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind
entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander
abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom
AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte
Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu
entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN
tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt
unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den
AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und
Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen
nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von
Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der
im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten
und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen
lässt sich der AN vom AG quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen
Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von
jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den
Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den
Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.
Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in
besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht
nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen.
Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von
Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als
Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)
Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die
Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren
Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem
Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer
(Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht
geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten
diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN.
Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen
Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen,
Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext
beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte,
schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als
Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der
Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche
Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf,
anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar
ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen
gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich
nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit
differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits
bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand
für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und
Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich
abgestimmt in digitlaer Form zu übergeben. Sie müssen alle Angaben
enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen
Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere
Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht
ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei
Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die
vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und
Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf.
Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn
beschäftigten Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden
Materialien und Baustoffe,
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung
als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine
Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später
nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte
Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der
erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation
mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg
über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
- Überstundenzuschläge,
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
- Materialtransport, Gerätetransport,
- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit,
verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig
Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche
Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich:
- Lohn- und Gehaltskosten,
- alle Sozialkosten,
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und
Übernachtungsgelder usw.),
- Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw.
Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen
sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt
bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
ZTV Baureinigungsarbeiten
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Baureinigungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, VOL, die
Allgemein Anerkannten Regeln der Technik und die "Richtlinien für
Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten", aufgestellt vom
GAEB, in zweiter Rangfolge die "Richtlinien für Vergabe und Abrechnung
im Gebäudereiniger-Handwerk", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des
Gebäudereiniger-Handwerks.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten
Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
Die Reinigung ist kurzfristig und termingerecht vor der Abnahme der
Bauleistungen durchzuführen. Dem AN ist bekannt, dass der
termingerechten Ausführung der Reinigungsleistungen sehr hohe Bedeutung
beikommt, da
die Schlussabnahme - und somit die termingerechte Gesamtfertigstellung
der Baumaßnahme - in wesentlichem Maß von der Rechtzeitigkeit und der
Qualität der Leistungserbringung des AN abhängen.
2 Vorbereitung und Planung
Der AN übernimmt im Rahmen seiner Arbeitsvorbereitung unaufgefordert und
eigenverantwortlich folgende Leistungen:
- Der AN hat die örtlichen Verhältnisse daraufhin zu prüfen, ob sie für
die Durchführung seiner Leistung geeignet sind. Er hat dem AG Bedenken
gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung unverzüglich mitzuteilen.
- Insbesondere beim Einsatz säurehaltiger Reinigungsmittel ist vom AN
vor Reinigungsbeginn abzuklären, ob Edelstahlbauteile/-beschläge oder -
einrichtungen verbaut sind, und ggf. wie deren Widerstandsfähigkeit
gegen Korrosion bei Kontakt mit säurehaltigen Reinigungsmitteln oder
oder deren Dämpfen geartet ist.
- Vor Arbeitsaufnahme sind die zu reinigenden Flächen und Bauteile vom
AN auf Beschädigung oder auf herkömmliche Art nicht zu beseitigende
Verunreinigungen zu untersuchen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
- Das Beseitigen von Rückständen, die von anderen Gewerken in unüblicher
Weise hinterlassen worden sind und eine Besondere Leistung darstellen
können, ist der Bauleitung unverzüglich und möglichst vor Ausführung der
Leistung anzuzeigen.
- Einholen von Pflegehinweisen aller vorgefundenen Materialien,
insbesondere Hinweise zum Schutz/Erhalt der Rutschhemmung bei Böden
- Erstellung eines Reinigungsplans mit allen durchzuführenden Arbeiten
und Leistungen, raum- oder geschossweise, als Checkliste zur Abarbeitung
- Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder
gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer
Eigenart und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und
Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten.
3 Ausführung
Im Zuge der Bauendreinigung sind besenrein übergebene Gebäude/Anlagen
staubfrei, schlierenfrei, wasserfleckenfrei zu reinigen. Auf allen
Bauteilen sind Markierungen, Etiketten, Schutzfolien, Flecken u. ä. zu
entfernen. Die Reinigung und Behandlung von Oberflächen erfolgt mit auf
die Oberflächen abgestimmten
Pflegemitteln.
Vom AG werden folgende Qualitätsanforderungen gestellt:
- staubfrei
- schlierenfrei
- fleckenfrei
Grundsätzlich verpflichtet sich der AN, nur Reinigungsmittel zu
verwenden, die keine Rückstände hinterlassen oder zu Schäden auf den
Materialoberflächen führen. Alle Pflege- und Reinigungsanleitungen der
vorhandenen Baustoffe und -produkte sind zu beachten.
Der Einsatz fungizider Reinigungsmittel ist ebenso untersagt, wie der
Einsatz von Pflege- oder Nachbehandlungsmitteln, die die Rutschhemmung
herabsetzende oder schmierende Oberflächenwirkung besitzen.
Beschilderungen, Schellen, Armaturen und Beschläge sind Bestandteil der
Bauendreinigung, sie sind in einen optisch einwandfreien Zustand zu
versetzen.
Bei Feststellung von Schäden, die vor Arbeitsaufnahme, während oder nach
der Reinigung sichtbar werden, ist der AG unverzüglich zu
benachrichtigen.
Soweit erforderlich, sind vom AN lastverteilende Unterlagen zu verwenden
(z. B. beim Besteigen von Fensterbänken, Heizkörperabdeckungen oder beim
Einsatz von Hubsteigern oder Anlehnleitern). Über die Art des Schutzes
hat sich der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn mit der örtlichen
Bauleitung abzustimmen.
Rutschhemmend ausgebildete Natursteinbeläge der Rutschsicherheitsgruppe
R 9 dürfen nur mit rückstandsfreien, für Naturstein geeigneten Reinigern
behandelt werden; andernfalls wird die rutschhemmende Wirkung
aufgehoben.
4 Zusätzliche Anforderungen
4.1 Generelle Glasflächen (Fassade, Türen, Fenster, etc)
Sachgemäße Reinigung einschl. Abledern. Farbreste und starke
erschmutzungen sind ohne Verwendung mechanischer Mittel (Spachtel,
Stahlwohle o. ä.)
abzulösen.
Glasflächen an Fassaden sind bei grober Verschmutzung mit einem
Spezialglashobel zu bearbeiten, wobei dieser so einzusetzen ist, dass
ein Verkratzen und sonstige Kratzspuren in jeder Form auszuschließen
sind.
Beim Reinigen von Fenstern und Fassaden ist im besonderen darauf zu
achten, dass Dichtungen und Versiegelungen nicht beschädigt werden.
Schutzkennzeichnungen sind zu entfernen.
Der Einsatz spezieller Glasreinigern und ein zusätzliches streifenfreies
Nachreiben ist erforderlich.
4.2 Eloxierte Alu-Bleche und Profile
Zement-, Kalk-, und Mörtelrückstände sind auf jeden Fall nur mit Wasser
abzuwaschen, sie sind keinesfalls mit Metallschabern abzukratzen, da
sonst die eloxierte Oberfläche des Aluminiums zerkratzt wird. Bei evtl.
stärker verschmutzten Aluminiumflächen ist eine Nachreinigung mit einem
Spezialaluminium-Reiniger vorzunehmen. Danach sind die eloxierten Alu-
Flächen zu konservieren und zu polieren.
4.3 Einbrennlackierte Alu-Bleche und Profile
Reinigung mit warmen Wasser mit Zusatz von waschaktiven Substanzen oder
gleichwertig neutral reagierenden Zusätzen. Die Reinigung erfolgt
zweckmäßigerweise mit Schwamm, bzw. Bürste oder durch rotierende Bürste.
Der entstehende Schaum ist durch Abziehen mit entsprechenden
Hilfsgeräten zu beseitigen. Besonders stark verschmutzte Flächen sind
durch Nachreinigung mit einem Spezial-Lackreiniger anzuwenden, wobei
besonders hartnäckig verschmutze Stellen durch mehrmaliges Reiben zu
säubern sind.
4.4 Holzbauteile und Holzoberflächen
Bauelemente aus Holz wie Türfutter, Türblattoberflächen, feste
Einbauten, Parkettoberflächen etc. sind mit besonderer Sorgfalt zu
reinigen und es ist im besonderen darauf zu achten, dass keinerlei
Wasserflecken zurückbleiben. Das Reinigen beinhaltet auch das Reinigen
der Beschläge und Beschilderungen.
4.5 Kunststoffoberflächen
Kunststoffbeschichtete Flächen sind unter Zusatz antistatischer Mittel
feucht zu reinigen. Die Verwendung von Reinigungsschwämmen /
Küchenschwämmen ist untersagt.
4.6 Sanitärräume
Toiletten, Bade- und Waschräume einschl. der Einrichtungsgegenstände
sind mit desinfizierenden Mitteln zu reinigen. Die Reinigung von Bädern
mit sanitären Einrichtungsgegenständen beinhaltet das Entfernen
sämtlicher Aufkleber und Etiketten sowie das Nachtrocknen durch Wischen
in einem zweiten Arbeitsgang.
Sanitärporzellan ist gründlich nass zu reinigen. Armaturen sind zu
polieren.
Zum Reinigen von Kücheneinrichtungen, Einbaumöbeln u. ä. gehört auch das
allseitige Säubern aller zugänglichen Flächen und Einbauten (z. B.
innere Schrankteile, Unterteilungen von Schubfächern).
4.7 Textile Beläge und Holzböden
Die Nassreinigung und eine eventuell maschinelle Trocknung darf nur nach
Abstimmung mit dem AG erfolgen.
4.8 Heizkörper
Bei Heizkörpern sind ohne Werkzeug demontierbare Blenden zu entfernen
einschl. wiederaufbringen, um die Reinigung auch hinter-/unterhalb von
Blenden ausführen zu können. Ein Verstellen von Sensoren, Reglern o. ä.
ist zu vermeiden.
5 Behandlung der Bauabfallmaterialien
Die Entsorgung der Bauabfallmaterialien ist unter Einhaltung des
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in der jeweils aktuellen
Fassung durchzuführen.
Das gesamte Bauabfallmaterial ist nach Abfallschlüsselnummer (AVV)
sortenrein in getrennt verschließbaren Containern zu sammeln. Von der
Regelung der artenspezifischen Trennung der Bauabfälle kann nur
abgewichen werden, wenn der AG dies genehmigt. Gefüllte Container sind
ohne Aufforderung und unverzüglich abfahren zu lassen.
6 Reinigung während der Bauzeit
Auf ausdrücklicher Anweisung des AG sind auch Reinigungen während der
Bauzeit durchzuführen.
Hierzu zählt die besenreine Entfernung von grober Verschmutzung und
Verpackungsmaterial. Die Abfälle sind sortenrein zu sammeln und nach
landesrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
Allgemeine Informationen
1 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
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Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
1.1 Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
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Sicherheits- und Baustelleneinrichtung
2 Baureinigungsarbeiten
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Baureinigungsarbeiten
2.1 Gewerberäume, UG-1. OG
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Gewerberäume, UG-1. OG
2.2 Nassräume / Teeküchen, UG-1.OG
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Nassräume / Teeküchen, UG-1.OG
2.3 Nutzflächen, UG
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Nutzflächen, UG
2.4 Treppenhaus, UG-1. OG
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Treppenhaus, UG-1. OG
3 Sonstige Reinigungsarbeiten
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Sonstige Reinigungsarbeiten
3.1 Sonstige Reinigungsarbeiten
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Sonstige Reinigungsarbeiten
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