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Baubeschreibung Baubeschreibung :
Das Bauvorhaben wird auf dem Grundstück in der Hallstraße 25A in Stuttgart Bad Cannstatt, Flurstück 265/1 errichtet. Im Erdgeschoss des Gebäudes werden Nebenräume wie der Hausanschlussraum, Abstellräume, Waschraum und Fahrradabstellraum errichtet. In den Obergeschossen sind 22 Wohnungen geplant. Insgesamt werden 9 Pkw-Stellplätze im Außenbereich hergestellt. Der Müllaufstellplatz wird im Freibereich des Grundstücks angeordnet.
Die Zugänge zu den beiden Treppenhäusern werden von der Hallstraße aus schwellenlos ausgeführt. Zusätzlich ist ein Zugang über die Hofseite möglich, jedoch nicht schwellenlos.
Alle Ebenen der beiden Gebäudeteile werden barrierefrei durch jeweils einen Aufzug verbunden.
Dachabdichtung und Aufbau
Dachterrassen und Flachdachbereiche erhalten eine Abdichtung mit einer Kunststoff-Dachabdichtungsbahn oder mit Bitumenschweißbahn auf Wärmedämmung gemäß den bauphysikalischen Vorgaben und Angaben des Fachingenieurs.
Flachdachbereiche extensiv begrünt, in Teilbereichen mit Kiesschüttung bzw. im Bereich der Penthäuser als Dachterrasse und zwischen den Gebäuden als Loggien mit Plattenbelag.
Für notwendige Dachwartungsarbeiten werden Sekuranten vorgesehen.
Auf einem Teil der Dachfläche wird, sofern aus technischer Hinsicht erforderlich, eine Photovoltaikanlage montiert.
Zugang auf das Dach zu Revisionszwecken oder sofern erforderlich entspr. brand- und wärmeschutztechnischen Anforderungen ggf. mit elektrischem Antrieb über Dachausstieg im DG der Treppenhäuser, eine Aluleiter zum Ausstieg wird gestellt. Ausführung gemäß brandschutztechnischen Vorgaben.
Verwahrungen / Blechabdeckungen
Feuerverzinkt oder Aluminium pulverbeschichtet.
Ableitung des Regenwassers der Dach-, Balkon-, Loggien- und Dachterrassenflächen über Abwasserkunststoffrohre innerhalb von Installationsschächten, innerhalb der Dämmebene oder über sichtbare Fallrohre aus Titanzinkblech oder pulverbeschichtet vor der Fassade.
Angaben zur Baustelle
Lage und Transportwege
Die Arbeiten sind in allen Geschossen auszuführen:
Baubeschreibung
Besondere Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen
1. Die VOB in ihrer Aktuellen Fassung gilt als vereinbart.
2. Zahlung:
Abschlags- und Schlusszahlungen können nur bearbeitet werden, wenn die Rechnung mit der richtigen Bezeichnung, Adresse, Proj.-Nr. und Gewerkenummer (siehe Auftragsschreiben) des Auftraggebers versehen ist.
Alle Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung müssen mit allen Anlagen digital und unter Angabe der Kostenstelle 1292503244 an den AG unter der
E-Mail-Adresse
invoice@buerkle-baugruppe.de
kumuliert eingereicht werden, d.h. es muss die gesamte erbrachte Leistung aufgeführt sein, abzüglich bereits erhaltener Abschlagszahlungen.
Die gesamte erbrachte Leistung eines Auftrags ist mit AZ-Anforderungen nach Baufortschritt ( Nachweis ) und einer Schlusszahlung abzurechnen.
Die Voraussetzung für Erstellen der Schlusszahlungsanforderung ist erst gegeben, wenn alle Leistungen des AN fertiggestellt und abgeschlossen sind.
Abschlagszahlungsanforderungen sind kumulierend, entsprechend dem aktuellen Leistungsstand zu erstellen.
Anforderungen von Abschlagszahlungen werden mit 90 % der tatsächlich aufgeführten, unzweifelhaften Leistung zur Zahlung freigegeben (abzügl. vereinbarter Nachlässe, Skonto und Umlagen).
3. Entgegen VOB/B, § 13, Abs. 4 (1) beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre und 6 Monat für Arbeiten am Bauwerk. Dies gilt auch für evtl. zusätzlich über den Vertragsumfang hinaus beauftragte Zusatzleistungen.
4. Sicherheitsleistungen entsprechend § 17 VOB/B werden nur in Form unbefristeter, unbedingter und selbstschuldnerischer Gewährleistungsbürgschaften für Mängelansprüche eines in Deutschland als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherers ohne Hinterlegungsklausel abgelöst.
Die Sicherheitsleistung für Gewährleistung ist in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme (ohne Berücksichtigung der Skontierung und der vereinbarten Umlagen) über die Dauer des Zeitraumes der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu erbringen. Die Bürgschaft muss auch dann gültig sein, wenn keine förmliche Abnahme der Leistung erfolgt.
5. Folgende Kosten werden dem AN im Zuge der Prüfung der Schlussrechnung von der Brutto-Abrechnungssumme in Abzug gebracht:
bei Flachdachabdichtung und Dachbegrünung
x
Bauwasser
x Baustrom
x sanitäre Einrichtungen
0,60 % für Allgemeine Umlage (Bauwasser, Baustrom, Sanitäre Einrichtungen etc.)
0,20 % für Bauleistungsversicherung, alle Gewerke.
6. Die unter Punkt 5 aufgeführten Umlagen, sowie vereinbarte Nachlässe (Abgebot, Skonto etc.) gelten für den gesamten abzurechnenden Leistungsumfang des Auftragnehmers, insbesondere auch für Arbeiten auf Nachweis und Nachtragsangebote.
7. Die Anweisungen des bauseits beauftragten Sicherheitskoordinators sind zu beachten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang.
8. Gerät der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistung gegenüber dem
vereinbarten Zeitrahmen in Verzug, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1,5 Tausendstel je Arbeitstag (jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Brutto-Abrechnungssumme) fällig.
9. Nach Einbau von Fenstern und Türen, dürfen durch diese keine Elektroleitungen
zur Versorgung von Baumaschinen, Schläuche oder ähnliches gezogen werden.
Ist dies nicht zu vermeiden, hat der AN geeignete Schutzmaßnahmen an den Fenster- und Türrahmen sicherzustellen und zu unterhalten.
Kommt der AN dem nicht nach, wird, auf Grund der zu erwartenden Beschädigungen an den Rahmen, ein Einbehalt von EUR 100,- je Zuwiderhandlung und Fensterelement beim Eigentümer der Leistung von der Rechnung in Abzug gebracht. Darüberhinaus werden dem AN die hieraus entstandenen Reparaturkosten in Abzug gebracht.
10. Das Aufhängen von Bauschildern ist zuvor vom AG, Bürkle GmbH, zu genehmigen.
Nicht genehmigte Schilder werden kostenpflichtig vom Auftraggeber entfernt.
11. Behinderung:
Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er in der Ausführung der Bauleistungen behindert ist, und zwar unter Anzeige der betroffenen Leistung, des mutmaßlichen Verursachers und der voraussichtlichen - soweit möglich - terminlichen und kostenbezogenen Konsequenzen der Behinderungen.
Behinderungen dürfen nicht nur im Bautagebuch vermerkt werden.
Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen nach § 6 VOB/B.
12. Planportal:
Auf einem objektbezogenen Internetportal stehen die aktuellen Werkplanunterlagen des Architekten, der Haustechnik, des Statikers und sonstiger Fach-Ingenieure zur Verfügung.
Der AN ist verpflichtet, seine Planungen und Arbeiten stets nach dem aktuellen Planstand auf dem objektbezogenen Internetplanportal durchzuführen bzw. selbst verfasste Planunterlagen im Planportal einzustellen. Hierfür erhält der AN eine Einladung und einen Zugangscode vom AG.
Planverteilungen in Papierform sind nicht mehr vorgesehen, bestenfalls per Mail als .pdf-Datei
13.
Werkstatt-, Montage-, Revisions- oder Nachunternehmerpläne:
Sind für die Ausführung oder Dokumentation der Leistungen des AN's Planungsleistungen durch den AN zu erbringen, so behalten sich AG und Planer vor, diese Planungsleistungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungs- verantwortung. Diese bleiben unberührt.
14. Ordnung und Sauberkeit:
Der AN ist für den von ihm produzierten Abfall und Schutt selbst verantwortlich und hat diesen selbst auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. zu beseitigen.
Bei der Entsorgung bzw. Schuttbeseitigung ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz zu beachten.
Des Weiteren verpflichtet sich der AN zur Wahrung der Sauberkeit der Baustelle.
Dies erfordert über den Ausführungszeitraum der Gewerksleistung des AN eine wöchentliche Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von der örtlichen Bauleitung.
Je nach Sauberkeit zeichnet die Bauleitung den Müllscheinfrei.
Mit Einreichen der Schlussrechnung sind die freigezeichneten Müllscheine mit Originalunterschrift (Bauleitung) beizulegen.
(Siehe Anlage „Müllschein“). Sollte dieser nicht vorgelegt werden können, wird für jede fehlende oder abgelehnte
Bescheinigung ein Betrag von jeweils 350 € vom Schlussbetrag abgezogen.
Nachträglich eingereichte Müllscheine werden nicht mehr anerkannt.
Besondere Vertragsbedingungen
Allgemeine Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Allgemeine Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz für Firmen und Personal auf der Baustelle.
Die Arbeiten auf der Baustelle werden nach den Massgaben der Baustellenverordnung durchgeführt. Die auf der Baustelle tätigen Firmen und Personen sind dazu verpflichtet, zur Sicherstellung der Baustellensicherheit
folgende organisatorische Anordnungen zu befolgen:
1. Jede Firma muss abhängig von der maximalen Anzahl der auf der Baustelle Beschäftigten für die Durchführung ihrer Arbeiten verantwortliche Sicherheitsfachkräfte und deren Stellvertreter bestellen. Diese Personen müssen eine für die Wahrnehmung ihrer Pflichten geeignete Qualifikation besitzen. Die Sicherheitsfachkräfte sind bei Vertragsabschluss namentlich zu benennen, bei Personalwechsel ist die Bauleitung umgehend zu benachrichtigen. Ein ausgebildeter "Ersthelfer" ist schriftlich zu benennen, er muss während der Ausführung aller Leistungen ständig anwesend sein.
2. Mit Auftragserteilung hat der Auftragnehmer eine Gefahrenbeurteilung gemäß §§ 5 + 6 des Arbeitsschutzgesetztes, der Bauherrschaft oder dem von der Bauherrschaft autorisierten Sicherheitskoordinator schriflich vorzulegen.
3. Jede Firma hat ihre Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen von Bauausführung oder Bauablauf in Form einer den Beschäftigten verständlichen Betriebsanweisung auf die Arbeiten und den Gebrauch von Maschinen und Werkzeug vorzubereiten. Die Einweisung ist von der jeweiligen Firma zu dokumentieren.
4. Im Falle von Tätigkeiten, die eine besondere Kenntnis bedingen (z.B. Arbeiten mit schwerem Gerät, Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, mit Gefahrstoffen usw.), sind die für diese Tätigkeiten erforderlichen Zertifikate / Führerscheine bzw. Gesundheitsüberprüfungen und dgl. auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
5. Die zur Verwendung vorgesehenen Maschinen und Geräte, für die ein Sicherheitszertifikat erforderlich ist, dürfen nur dann betrieben bzw. benutzt werden, wenn der Nachweis über die Betriebssicherheit derselben geführt werden kann. Maschinen- und Geräteführer müssen im sicheren Gebrauch der verwendeten Maschinen und Geräte unterwiesen worden sein.
6. Die persönliche Schutzausrüstung (Schutzhelm und Schutzschuhe) haben die auf der Baustelle Beschäftigten und Anwesenden (auch Planer, Bauherren und Besucher) ohne Ausnahme zu tragen.
7. Sicherheitstechnischen Anweisungen der Bauleitung ist unverzüglich Folge zu leisten.
8. Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung auf der Baustelle können von der Bauleitung mit einem sofortigen Baustellenverweis geahndet werden. Hieraus entstehende materielle Schäden sind vom Verursacher der Verstösse in vollem Umfang zu tragen.
9. Bei Durchführung der Arbeiten ist von den Firmen jederzeit sicherzustellen, dass für angrenzende öffentliche Verkehrsflächen keine Gefährdung entsteht.
Dies gilt insbesondere auch für die Anlieferung von Material. Die Lieferanten sind von den Firmen entsprechend einzuweisen
.
10. Die Baustelle ist mit einem umlaufenden Bauzaun abgesichert. Der Bauzaun ist geschlossen zu halten, der Zugang erfolgt nur in einem besonders ausgewiesenen Bereich (Zugangstüre bzw. Tor). Die Lagerung von Material
und Gerät muss auf von der Bauleitung bestimmten, abgesicherten Flächen innerhalb des Baufeldes stattfinden.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Allgemeine Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz (4) stellt der AG dem AN,
nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt, Baustelleneinrichtungsflächen zur Verfügung. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.3 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen, soweit erforderlich, eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.4 Erscheinungsbild
Der AG legt Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, Zustand an der Baustelle aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune.
2.5 Fluchtwege/Feuerwehrzufahrten
Alle Flucht-/Rettungswege sind freizuhalten.
Von der Bauleitung definierte Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sind über die gesamte Dauer der Bauzeit zu gewährleisten.
2.6 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für eine Arbeitshöhe bis zu 3,50 m sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen.
Ein Fassadengerüst wird bauseitig vom AG gestellt.
2.7 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren.
3 Planung
3.1 Leistungen des AG
Der AG liefert die für die Umsetzung der Ausschreibungsleistungen erforderlichen Planungen.
Dem AN obliegen alle über die AG-seitigen Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistungen in erforderlichem Umfang, z.B. Montageplanung, Werkstattzeichnungen.
3.2 Montageplanung
Der AN stellt dem AG sämtliche notwendigen Montage- und Werkstattplanungen rechtzeitig vor Ausführung, zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung.
3.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
4.1 Prüfungen und Abnahmen, sofern zutreffend.
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden.
Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
4.2 Produkte
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Produkte und oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers.
5 Muster, Probeflächen
Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss.
6 Dokumentation
Der AN übergibt unaufgefordert Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
7 Bauausführung/Leistungsumfang
7.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur -auch nachträglichen - Herstellung der
zulassungskonformen Einbaubedingungen.
8 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können.
Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
9 Stundenlohnarbeiten
9.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen.
Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
9.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
9.3 Nachträge
Nachträge sind rechtzeitig vor Ausführung anzumelden und dürfen erst nach Beauftragung durch den AG zur Ausführung kommen.
Der AN verliert seinen Vergütungsanspruch für zu spät gestellte Nachträge, insbesondere wenn die Nachtragsleistung bei Stellung nicht mehr nachvollziehbar ist.
9.4 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten,
wie Werkzeuge herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich:
Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Technische Vorbemerkungen
- Technische Vorbemerkungen
- Dachabdichtungs- und Dachbegrünungsarbeiten -
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen
DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische
Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 14094-2 Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen - Teil 2:
Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern
DIN 68365 Schnittholz für Zimmererarbeiten - Sortierung nach dem Aussehen - Nadelholz
DIN 68800-3 Holzschutz - Teil 3: Vorbeugender Schutz von Holz mit Holzschutzmitteln
DIN EN 335 Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten -
Gebrauchsklassen: Definitionen, Anwendung bei Vollholz
und Holzprodukten
DIN EN 350-1
Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche
Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 1: Grundsätze für die Prüfung und Klassifikation der natürlichen Dauerhaftigkeit von Holz
DIN EN 350-2
Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche
Dauerhaftigkeit von Vollholz - Teil 2: Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa
DIN EN 460
Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche
Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen
DIN EN 826
Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
DIN EN 1253-1
Abläufe für Gebäude - Teil 1: Bodenabläufe mit Geruchver- schluss mit einer Geruchverschlusshöhe vonmindestens 50 mm
DIN EN 1253-2
Abläufe für Gebäude - Teil 2: Dachabläufe und Bodenabläufe ohne Geruchverschluss
DIN EN 1253-3
Abläufe für Gebäude - Teil 3: Bewertung der Konformität
DIN EN 10088-1
Nichtrostende Stähle - Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle
DIN EN 10088-2
Nichtrostende Stähle - Teil 2: Technische Lieferbedingungen für Blech und Band aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung
VDI 2719
Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen
AGI-B12
Industriedächer: Leitlinien für Planung und Ausführung - Mehrschalige nicht belüftete Metallprofil-Systemkonstruktionen
Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Industriebau (AGI)
BG Bau Fachinfo Prävention Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen FLL Dachbegrünungsrichtlinie – Richtlinie für die Planung,
Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen
Herausgeber: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
IVD-Merkblatt Nr. 14:
Dichtstoffe und Schimmelpilzbefall
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
IVD-Merkblatt Nr. 19-1:
Abdichtungen von Fugen und Anschlüssen im Dachbereich -
Teil 1 Außenbereich
Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.V. (IVD)
vdd Technische Regeln
Technische Regeln für die Planung und Ausführung von
Abdichtungen mit Polymerbitumen- und Bitumenbahnen
Herausgeber: vdd-Industrieverband Bitumen- Dach- und
Dichtungsbahnen e.V.
VdS 2008
Feuergefährliche Arbeiten; Richtlinien für denBrandschutz
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2021
Baustellen
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2047
Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
VdS 2216
Brandschutzmaßnahmen für Dächer; Merkblatt für die
Planung und Ausführung
Herausgeber: VdS Schadenverhütung, Köln
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Dächer mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Fachregel
Blei im Bauwesen, Teil 1: Technische Regeln
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Merkblatt
Äußerer Blitzschutz an Dach und Wand
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks e.V.
ZVDH-Merkblatt
Merkblatt Solartechnik an Dach und Wand
Herausgeber: Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks e.V.
Gerüste
Lastklasse: 3 (2 KN/M2), Breitenklasse: W06, Höhe der obersten Gerüstlage des Dachgeschosses in m: ca. 12,00m, Staffelgeschoss Gerüste für eine Arbeitshöhe bis zu 3,50 m sind in die Leistungen, für die diese Gerüste erforderlich sind, einzurechnen.
Art des Daches
Dachform: Flachdächer
Dachneigung: 0 - 2%
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen (Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.).
Bei der Verarbeitung von Schweißbahnen sowie sonstigen Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe von brennbaren Materialien, auch Dichtungsbahnen unter Eindeckungen, ist ein Feuerlöscher in Bereitschaft zu halten.
Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunter- brechung offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit von den Klebstreifen wieder zu befreien.
Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich Gefälle zu den Einläufen haben. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine Lösung der Probleme zu suchen. Dies gilt insbesondere auch bei der Sanierung vorhandener Dachflächen.
Bevor Abdichtungen durch weitere Arbeiten, z.B. durch Bekiesung, Begrünung, verdeckt werden, muss die Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist entsprechend frühzeitig zu informieren.
Dämmungen
Randbohlen müssen 1 cm dünner als die vorgesehene Dämmschicht sein.
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie dürfen nicht lediglich mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu verwenden.
Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht.
Die Dämmschichten sind an allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen. Im unmittelbaren Bereich von Dachabläufen sind die Dämmschichten um ca. 20 mm leicht abzuschrägen.
Schaumglasplatten sind entsprechend der Konstruktion der Deckenplatte nach den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers zu verlegen. Dabei dürfen die von den Herstellern vorgeschriebenen Verbrauchsmengen von Heißbitumen zum Verkleben der Platten nicht unterschritten werden.
Soweit lieferbar sind Dämmplatten mit Stufenfalz zu verlegen, anderenfalls soll eine doppellagige Verlegung mit versetzten Stößen.
Mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen dürfen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit und Genehmigung durch die Bauleitung erfolgen.
Voranstriche auf Trapezblechen dürfen nicht in die Dachkonstruktion gelangen.
Sanierung
Vorhandene Blasen und Falten sind aufzuschneiden. Risse sind mit Schleppstreifen zu überdecken. Anschließend kann unter Beachtung der zulässigen Belastung und Ausschluss einge- drungener Feuchtigkeit eine neue Abdichtung aufgebracht werden.
Im Zweifel ist zwischen alter und neuer Dichtung eine Dampf- druckausgleichsschicht oder eine Zusatzdämmung mit entsprechender Funktionalität einzubringen.
Dachfenster, Lichtkuppeln, Dachausstiege Anschlüsse von Dampfsperren und Unterspannungen sind gemäß den Herstellerrichtlinien auszuführen.
Der Einbau von Wechseln im Dachverband ist in den Bauplänen nur betreffs der Lage der Fenster dargestellt. Die genauen Maße sind entsprechend dem angebotenen Fabrikat und der erforderlichen Brüstungshöhe vom Auftragnehmer festzulegen.
Die Maße für Wechsel sind dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn die Wechsel nicht selbst vom Auftragnehmer eingebaut werden.
Werden die Fenster einschließlich Futter ausgeschrieben, sind typenspezifische Futter des Fensterherstellers einzubauen, sofern der Hersteller solche anbietet.
Wenn im Leistungstext nichts anderes vorgegeben wird, gilt die Schallschutzklasse 2 nach VDI 2719.
Angaben zur Abrechnung
Bei der Abrechnung nach dem Raummaß [m³] von Bauschutt,
Abbruchmaterial und dergleichen wird die Menge nach dem
Fassungsvolumen der Transportbehälter, z.B. Container,
ermittelt. Der Füllstand bei nicht vollständig gefüllten Behältern ist zu schätzen.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung.
Technische Vorbemerkungen
-
Bauphysikalische Anforderungenk
Mit Bauphysikalische Anforderungenk
Mit Abgabe des rechtsverbindlich unterzeichneten Angebotes versichert der Bieter die Einhaltung aller bauphysikalischen Anforderungen hinsichtlich der geforderten Wärmedurchgangs- koeffizienten
Flachdach PIR, U-Wert W/(m²K) 0,131, Rsi/Rse 0,10 / 0,04
Dachterrasse
U = 0,25 W/(m²K) (mit Rsi = 0,10 m²K/W u. Rse = 0,04 m²K/W)
Bauphysikalische Anforderungenk
Mit
Ausführungsgrundlage Ausführungsgrundlage sind die beiliegenden Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen
ggf. Detailblättern und Positionen des Leistungsverzeichnisses, sowie Mail-Shriftverkehr.
Es ist den Anordnungen und der Angabe des Bauleiters folge zu leisten
Ausführungsgrundlage
01 Dachabdichtung Hauptdächer und Dachterrassen
01
Dachabdichtung Hauptdächer und Dachterrassen
01.01 Hinweise zum Gebäude
01.01
Hinweise zum Gebäude
Folgende Dachflächen sind abzudichten Folgende Dachflächen sind abzudichten
Dach über Ebene 4 (ca.+14,15 m), 2 Dachflächen
Dachterrassen über Ebene 3 (ca. +11,48 m)
Dachloggien Terrassen zwischen den 2 Gebäuden Ebene 1 - 4
Folgende Dachflächen sind abzudichten
Darstellung Gefälle Hauptdach linke Darstellung Gefälle Hauptdach linke Haushälfte, rechts spiegelbildlich
Darstellung Gefälle Hauptdach linke
01.02 Dachabdichtung Bitumenbahnen Hauptdächer, Dachterrassen, Loggien
01.02
Dachabdichtung Bitumenbahnen Hauptdächer, Dachterrassen, Loggien
01.03 Wärmedämmung
01.03
Wärmedämmung
01.04 Dachabdichtung Kunststoffbahnen Hauptdächer
01.04
Dachabdichtung Kunststoffbahnen Hauptdächer
01.05 Dachbegrünung Hauptdach
01.05
Dachbegrünung Hauptdach
01.06 Plattenbelag Dachterrassen
01.06
Plattenbelag Dachterrassen
01.07 Abdichtung und Plattenbelag Loggien
01.07
Abdichtung und Plattenbelag Loggien
01.08 Absturzsicherung
01.08
Absturzsicherung
01.09 Dachrand aufgehende Wände WDVS
01.09
Dachrand aufgehende Wände WDVS
01.10 Lichtkuppeln
01.10
Lichtkuppeln
01.11 Flachdacheinbauteile
01.11
Flachdacheinbauteile
02 Taglohnarbeiten
02
Taglohnarbeiten
02.01 Taglohnarbeiten
02.01
Taglohnarbeiten