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PROJEKTBESCHREIBUNG PROJEKTBESCHREIBUNG
Die Ursprünge des Gut Freiham vor dem westlichen Stadtrand von München reichen bis ins Mittelalter zurück. Seit dem 14. Jhd. bis ins 19. Jahrhundert hinein wurden die noch erhalten Gebäude errichtet.
Die Gesamtanlage bestehend aus 23 Gebäuden (G1 - G23) steht heute unter Esembleschutz. Zusätzlich dazu stehen einzelne Gebäude unter Denkmalschutz. Dies betrifft neben den ältesten Gebäuden des Guts - der Hl.-Kreuz-Kirche und dem Gasthaus u.a. auch das G2 - ehem. Getreidelager und Kuhstall.
2014 erwarb die Edith-Haberland-Wagner Stiftung (EHWS) das Gut. Seit dem wird das Gut schrittweise nachhaltig, substanzschonend und unter Berücksichtigung des Deckmal-/ Ensemble- schutzes instandgesetzt.
Zahlreiche Gebäude wurden so bereits mit ihren ursprünglichen oder auch mit neuen Nutzungen revitalisiert.
Für die Jahre 2026 und 2027 ist die Instandsetzung und Sanierung der Gebäude G2 - ehemaliges Getreidelager und Kuhstall, G22 - Technikzentrale und G23 - Markthalle vorgesehen.
Bestandsgebäude G2 - ehem. Getreidelager und Kuhstall:
Das L-förmige Bestandsgebäude G2 gliedert sich in einen Nordflügel - das "Getreidelager" - und einen Ostflügel - den "Kuhstall". Durch eine über Dach geführte Brandwand sind beide Gebäude voneinander getrennt.
Diese beiden Baukörper umschließen gemeinsam mit dem bereits sanierten und wieder in Betrieb befindlichen Gasthof im Süden den östlichen Ökonomiehof. In diesem Bereich wurde zur Errichung eines Untergeschosses unter der Hoffläche, sogen. "Unterwelten" erst kürzlich der Aushub einer großen Baugrube und die Unterfangungen der Bestandsgebäude durchgeführt.
Getreidelager
Die weit spannende Dachkonstruktion des Getreidelagers setzt im Innenraum am Mauerfuß an. Der Dachstuhl selbst besteht aus einem Pfettendach mit stehendem Stuhl und Streben, ergänzt durch ein einseitig abgewalmtes Satteldach. In die Dachfläche sind fünf Gauben integriert. Die Dacheindeckung ist vollständig als Biberschwanz-Doppeldeckung ausgeführt.
Die Außenwände bestehen aus massivem, ca. 49-74 cm starkem, beidseitig verputztem Ziegelmauerwerk. In den Putzflächen sind Fassungs- und Putzreste aus unterschiedlichen Bauphasen erkennbar. Die vorhandenen Öffnungen entsprechen den bauzeitlichen Abmessungen. Sämtliche Fenster- und Toranlagen wurden ausgebaut und eingelagert.
Der Innenraum wird durch das beschriebene Dachtragwerk geprägt, da keine Geschossdecke vorhanden war/ ist. Durch das hölzerne Raumgerüst des historischen Silos und die sich davor und dahinter ändernde Dachkonstruktion in wird der Raum in zwei Teile geteilt.
Der frühere Fußboden bestand aus Ziegelplatten mit einer späteren Betonüberdeckung. Im Zuge der Unterfangungs- und Gründungsarbeiten wurde der vollständige Bodenaufbau entfernt; die historischen Platten wurden gereinigt und eingelagert. Zwischenzeitlich wurde zur Ausführung von zwei Untergeschossen der Aushub einer entsprechenden Baugrube und die Unterfangung der Außenwände und des Holztragwerks vorgenommen.
Kuhstall
Der Heuboden des Kuhstall wird von einem Pfettendach mit Kniestock, stehendem Stuhl und Zangenkonstruktionen geprägt. Die Dachfläche umfasst drei Satteldachgauben, eine Pultgaube und ein Zwerchhaus. Die Dacheindeckung ist ebenso wie beim Getreidelager vollständig als Biberschwanz-Doppeldeckung ausgeführt.
Die Außenwände bestehen analog zum Getreidelager aus massivem, beidseitig verputztem Ziegelmauerwerk mit mehreren überlagerten Putzschichten. Die segmentbogigen Öffnungen entsprechen den bauzeitlichen Formaten. Die historischen Metallfenster sowie die Türen und Tore wurden ausgebaut und eingelagert.
Im Innenraum des Erdgeschosses ist eine Halle, welche von einem dreischiffigen böhmischen Kappengewölbe mit Gurtbogensystem und einer regelmäßigen steinernen Stützenreihe geprägt wird. Darüber befindet sich als oberer Abschluss der Gewölbe eine Holzbalkenlage.
Der frühere Boden bestand aus verschiedenen Nutzschichten wie Estrich-, Beton- und keramischen Belägen. Der gesamte Bodenaufbau wurde entfernt.
Sanierung und Revitalisierung G2 - Museum - ehem. Getreidelager und Kuhstall:
Für die zukünftige Nutzung der beiden Gebäudeflügel soll der bauliche Bestand instand gesetzt, energetisch ertüchtigt und partiell entsprechend der neuen Nutzungen modifiziert und ergänzt werden. Ziel der Revitalisierung ist es, den baulichen Bestand weitestmöglich zu erhalten und denkmal- , bestands- und fachgerecht instandzusetzen.
Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen werden die Dachdeckungen abgenommen, gereinigt und nach der Überarbeitung der jeweiligen Dachtragwerke wiederverlegt. Nicht wiederverwendbare Biberschwanzziegel werden durch passende Neuziegel ersetzt.
Fenster-, Türen- und Toranlagen werden aufgearbeitet und anschließend wieder eingebaut oder, falls notwendig, als bestandsgerechte Neuanfertigungen ergänzt.
Wand- und Putzflächen werden gereinigt, ergänzt und entsprechend den technischen Anforderungen ertüchtigt.
Die Bodenaufbauten werden entsprechend der vorgesehenen Nutzung neu hergestellt. Historische Steinzeug- bzw. Ziegelplatten werden in den öffentlichen Bereichen wieder eingebaut.
Die neue Nutzung der Bestandstgebäude sieht Museums- und Ausstellungsflächen sowie eine Gastronomienutzung mit einer Veranstaltungsfläche vor. Die Haupterschließung erfolgt über einen neuen Eingangsbaukörper - das Milchhäusl - welches das ehemalige Satteldach-Zwerchhaus des Kuhstalls ersetzt und der auch die Vertikalerschließung zum ehemaligen Heuboden des Kuhstalls aufnimmt.
Das Untergeschoss unter dem Getreidelager und die Unterwelten werden im Zuge der Baumaßnahmen neu erstellt. In diesen sind die Nebennutzungen wie Sanitärbereiche, Lager- und Technikflächen verortet.
Über den neu hergestellten Unterwelten wird nach Abschluss der Umbauarbeiten der Hof wiederhergestellt. Dieser Bereich dient künftig als Außenfläche der Gastronomie, für Außenveranstaltungen und wird zum "Marktplatz" des revitaliserten Gebäudeensembles.
Das auf der Hoffläche neu zu errichtende "Saletti", dient dem Ausschank für die Außengastronomie und ist durch einen Lastenaufzug direkt mit den Unterwelten verbunden.
PROJEKTBESCHREIBUNG
AUSFÜHRUNGSTERMINE UND FÖRDERUNG FÖRDERUNG
1. Förderung allgemein
Der Auftraggeber die Edith-Haberland-Wagner Stifung beabsichtigt für die Umsetzung der Baumaßnahme G2 - Museum Fördermittel über das Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen" (BEG-Einzelmaßnahmen) des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen und zu sichern.
Zur Einreichung des Förderantrags für 2027 durch den AG ist ein Vertragsschluss für die Ausführung entsprechender Bauleistungen erforderlich.
Der Wortlaut der Förderrichtlinie lautet:
"Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. [...] Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen."
2. Vorgesehene Ausführungstermine für die Leistung " ERWEITERTE ROHBAUARBEITEN"
Vergabe/ Auftragsunterzeichnung: 17.04.2026
Ausführungsbeginn vor Ort: 29.04.2026
Dauer der Ausführung: ca. 24 Wochen
Fertigstellung der Hauptleistung: 13.10.2026
Die genannten Ausführungstermine entsprechen dem aktuellen Terminplanungsstand. Durch Verzögerungen in anderen Gewerken, Lieferengpässen, Lieferverzögerungen und anderen nicht kalkulierbaren Vorkommnissen kann das tatsächliche Ausführungszeitfenster jedoch abweichen.
3. Förderbedingung: Vertragsschluss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage
Zur Vereinbarung einer gem. Wortlaut der Förderrichtlinie geforderten "auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage" wird voraussichtlich nachfolgender oder ein ähnlich lautender Passus in den zwischen AG und AN zu schließenden Auftrag/ Bauvertrag aufgenommen:
"Besondere Bedingungen für Aufträge, für die Fördermittel beantragt werden
Für die Baumaßnahme sollen zeitnah Fördermittel für BEG-Einzelmaßnahmen über das Bafa
beantragt und gesichert werden. Hierfür ist eine Vergabe von entsprechenden Bauleistungen
zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich.
Geplantes Ausführungs- und Umsetzungsdatum: 29.04.2026 - 13.10.2026
Das vorstehend aufgeführte, geplante Ausführungsdatum entspricht dem Planungsstand zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung. Durch Verzögerungen in anderen Gewerken, Lieferengpässen,
Lieferverzögerungen und anderen nicht kalkulierbaren Vorkommnissen kann das tatsächliche
Ausführungsdatum abweichen, das die Parteien dann nach billigem Ermessen festzulegen
haben. Für den AG oder AN lassen sich hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten.
Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zur Lieferung und/oder Leistungen
dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das eine der Vertragsparteien eine
Förderung über das Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) des BMWK
beim BAFA innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird.
Aufschiebende Bedingung:
Dieser Vertrag tritt erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA bzw. die KfW
den Antrag zur oben aufgeführten "Einzelmaßnahme/Sanierungsvorhaben" bewilligt und die
Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat
(aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere
Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in
Kenntnis setzen."
AUSFÜHRUNGSTERMINE UND FÖRDERUNG
ANGABEN UND BESONDERHEITEN DER BAUMASSNAHME/ BAUSTELLE ANGABEN UND BESONDERHEITEN DER BAUMASSNAHME/ BAUSTELLE
1. Lage und Erschließung der Baustelle:
Die Baustelle "Gut Freiham" liegt im westlichen Bereich von München im Süden des Stadtteils Aubing-Lochhausen-Langwied.
Eine Zufahrt ist nur von Süden möglich. Von der Bundesautobahn A99 Westumfahrung München kommend kann die Baustelle über die Ausfahrt 5 München Freiham-Mitte und die Bodenseestraße erreicht werden. Von der Bodenseestraße erreicht man das Gut Freiham über die Hans-Steinkohl-
Straße und weiter über die Centa-Hafenbrädl-Straße, die im Süden zum Gut Freiham führt.
Von dort aus führt die Therese-Wagner-Straße östlich, von Süden nach Norden verlaufend, am Gut Freiham entlang und dient für die Baumaßnahme "G2 - Museum" im Norden des Guts als Hauptzufahrt und Anlieferung.
Bei der Freihamer Allee, welche parallel zur Therese-Wagner-Straße durch das Gut hindurch führt, handelt es sich um eine untergeordnete Straße, die sowohl im Süden als auch im Norden durch Polleranlagen gesperrt ist. Über diese können Anlieferungen in Einzelfällen und nur Montags ganztags, an anderen Werktagen bis 11:00 Uhr und ausschließlich nach vorheriger Anmeldung und Abstimmung mit dem Baulogistiker, erfolgen.
Eine Befahrung der Freihamer Allee kann beispielswiese für eine Andienung der Baumaßnahme "G2 - Museum" von Westen her zur Erstellung oder nach Errichtung der Unterwelten gestattet werden.
Die oberhalb der Unterwelten entstehende Hoffläche wird als ergänzende Baustelleneinrichtungs-/ Andienungsfläche hergerichtet. Die zulässige Flächenbelastung beträgt 10 kN/m². Eine Zufahrt/ Befahrung der Fläche ist somit mit Fahrzeugen bis 7,5 to zulässig.
Im nördlichen Bereich der Therese-Wagner-Straße entlang des Grünstreifens zum Parkplatz hin werden auf der Straße eingeschränkt Wartezonen zur Verfügung stehen. Bei Nutzung dieser Wartezonen, ist sicherzustellen, dass wartende Fahrzeuge den laufenden Verkehr nicht blockieren und inbesondere die Anlieferung der Augustiner nicht behindern. Der öffentliche Parkplatz selbst steht für Baustellen-/ Lieferfahrzeuge nicht zur Verfügung.
Die Nutzung der ausgewiesenen Wartezonen, eine digitale Lieferlogistik ist nicht vorgesehen, ist vom AN mit der Baulogistik abzustimmen.
Sollten zusätzliche Flächen benötigt werden, so hat sich der AN diesbzgl. eigenständig auf
eigene Kosten zu organisieren.
2. Befahrbarkeit der Baustelle:
Die Baustellenzu- und -abfahrt für die Baumaßnahme erfolgt von Therese-Wagner-Straße aus. Aufgrund der beengten Baustellenverhältnisse wird ein Wenden innerhalb des Baufeldes oder Durchfahren der Baustelle im Einbahnverkehr nicht immer möglich sein.
Rangiervorgänge oder ein Rückwärts-Ausfahren aus dem Baufeld sind immer durch mind.
2 Posten abzusichern.
Es wird darauf hingewiesen, das aufgrund des südlich an die Baumaßnahme angrenzenden Gasthauses mit Biergarten insbesondere in den Sommermonaten, aber auch sonst mit erhöhtem Fußgänger und Radverkehr zu rechnen ist. Eine Gefährdung ist zwingend auszuschließen.
3. Parken im Bereich der Baustelle:
Auf den Baufeldern selbst stehen aufgrund der beengten Baustellenverhältnisse keinerlei Parkflächen zur Verfügung.
Generell besteht für PKWs und vergleichbare Fahrzeuge die Möglichkeit zahlungspflichtig auf dem nördlich der Baumaßnahme "G2 - Museum" gelegenen öffentlichen Parkplatz zu parken.
Darüber hinaus wird die westliche Teilfläche dieses Parkplatzes für die AG-seits den Baumaßnahmen G2 und G22/ G23 zur Verfügung gestellten Containeranlagen und -aufstellflächen abgetrennt. In diesem Bereich stehen eingeschränkt (ca. 10-15 St.) kostenfreie Parkplätze für die Baumaßnahmen zur Verfügung. Diese sind als Abstellmöglichkeit für Kleintransporter, etc. gedacht.
4. Beschreibung der baulichen Anlagen und Bestandsgebäude:
Die Angaben zur Art der baulichen Anlage sind der Projektbeschreibung zu entnehmen.
5. Bodendenkmäler:
Bei Grabungen, Ausschachtungen, Kellererweiterungen, Abbrüchen etc. ist damit zu rechnen, dass Befunde wie Mauern, Fundamente, verschüttete Gewölbe etc. sowie auch Funde wie Keramik, Glas, Münzen, Holzgeräte, Knochen, Schmuck und Gerätschaften aller Art zum Vorschein kommen. Daher sind jegliche Arbeiten dieser Art mit mindestens 2 Wochen Vorlauf bei der OÜ anzumelden. Jegliche diesbzgl. Arbeiten dürfen nur unter Aufsicht des Bayrischen Landesamts für Denkmalpflege - Abteilung Bodendenkmalpflege durchgeführt werden.
6. Natur- und Artenschutz:
Die Baumaßnahme wird von einer ökologischen Baubegleitung, welche auch Kenntnisse der Tiergruppen Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Amphiebien hat, begleitet.
Baumschutz:
Im Bereich des Gut Freiham fällt der größte Teil des Baumbestandes unter Naturschutz und ist zu erhaltenden. Der Schutzbereich der Bäume umfasst den Bereich der Kronentraufe zzgl. 1,50m und in gleichem Maß den Wurzelbereich. In diesem Schutzbereich dürfen keine Maschinen eingesetzt werden und Arbeiten sind unter größter Schonung von Wurzelwerk und Baumkronen auszuführen.
Diese Vorgaben sind vom AN bei Ausführung von Leistungen im Schutzbereich zu beachten und bei Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Bei evtl. im Zuge der Leistungserbringung aufkommenden Fragen sind die örtliche Objektüberwachung und die ökologischen Baubegleitung zu informieren; empfohlene Vorgaben der ökologischen Baubegleitung bzgl. Verfahrensweise sind einzuhalten.
Artenschutz :
Der AN kann davon ausgehen, dass evtl. im Bereich des Baufeldes lebende/ nistende Tierarten vor Beginn der Baumaßnahme umgesiedelt und z.B. Niststätten entfernt wurden.
Sollten jedoch noch Hinweise auf Tieransiedelungen, z.B. Nester, Kot o.ä. vorgefunden werden, so sind die örtliche Objektüberwachung und die ökologische Baubegleitung zu informieren; empfohlene Vorgaben der ökologischen Baubegleitung bzgl. Verfahrensweise sind einzuhalten.
7. Baustellenöffnungszeiten:
Vor dem Hintergrund, dass die Gesamtbaumaßnahme innerhalb von zwei Jahren bis Ende 2027 abgschlossen sein soll, wird derzeit vorgesehen den AN zur Ausführung Ihrer Leistung die Zugänglichkeit zur Baustelle an sechs Tagen in der Woche, von Montag bis Samstag, zu ermöglichen,
mit derzeit geplanten täglichen Baustellenöffnungszeiten:
in den Sommermonaten, ca. Anfang April bis Ende Oktober von 06:00h - 20:00h (Mo.-Fr.),
Samstag von 7:00h - 18:00h
in den sonstigen Monaten, ca. Anfang November bis Ende März von 07:00h - 18:00h (Mo.-Sa.)
Es ist vorgesehen die Baustellenöffnungszeiten wöchentlich in den Baubesprechungen abzustimmen und ggf. auf die Bedarfe der an der Baumaßnahme beteiligten AN anzupassen.
8. Umfang der vom AG bauftragten Baulogistikleistungen:
Für die Druchführung der Baumaßnahme G2 - Museum wird vom AG ein operativer Baulogistiker beauftragt, der von Beginn der Maßnahme an vor Ort sein wird. Siehe hierzu auch die beiliegenden Baulogistikunterlagen, welche Vertragsbestandteil des Auftrages werden.
Die übergeordnete Baustellenorganisation während der einzelnen Bauphasen und die Leistungsschnittstellen sind dort umfassend dargestellt und beschrieben und in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Folgende die übergeordnete Baufeldorganisation betreffenden Leistungen werden vom AG bzw. dem vom Ihm beauftragten Baulogistiker erbracht.
Für diese Leistungen sind, wenn nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, keine Kosten einzurechnen:
Aufstellung und Vorhalten, Umstellung des Bauzauns für alle Bauphasen
die tägliche Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Baulogistiker
verkehrsrechtliche Anordnung, einschl. erforderlicher Beschilderung basierend auf den jeweiligen Phasenplänen obliegen dem Baulogistiker
Erstellung und Ausgabe von Baustellenausweisen und Bestreifung der Baustelle
Winterdienst innerhalb BE-Flächen (Räumdienst, Streuen)
Baustrom und Bauwasser bis zu den vorgesehenen Unterverteilern auf dem Baufeld;
die Verbrauchskosten trägt der AG
Wege- und Sicherheitsbeleuchtung auf dem Baufeld und in den Gebäuden
(für die fachgerechte Arbeitsplatzbeleuchtung sind die AN selbst verantwortlich)
Aufstellung und Vorhaltung von sanitären Anlagen
Aufstellung und Vorhaltung von Tagesunterkünften (voraussichtlich erst ab Ende März 2026)
Herrichten und zur Verfügungstellung von begrenzten Flächen für ggf. ergänzend erforderliche Container, BE-Flächen der AN, dafür stehen die in den Phasenplänen gekennzeichneten BE-Flächen in Abstimmung mit dem Baulogistiker zur Verfügung
9. Videoüberwachung des Baufeldes:
Das Baufeld wird sowohl als ergänzende Sicherungsmaßnahme während als auch als Sicherungsmaßnahme außerhalb der Baustellenöffnungszeiten videoüberwacht. Entsprechende Kennzeichnungen und Hinweisschilder werden vorgesehen. Datenverarbeitung und -speicherung werden unter Beachtung der DGUV erfolgen.
Mit Abgabe seines Angebots und zusätzlich im Auftragsfall mit Unterzeichnung des Auftrags erklärt der Bieter/ Auftragnehmer das Einverständnis für sich und seine auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter sowie evtl. Subunternehmer zur AG-seits vorgesehenen Videoüberwachung.
10. Kostenbeteiligung der AN an vom AG bereitgestellten Leistungen:
An den Kosten für die seitens des AG nach anderweitigen Vereinbarungen allen AN zur Verfügung gestellten Leistungen, wie Baustrom- und Bauwasserverteiler auf dem Baufeld inkl. Verbrauchskosten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (Baustellen-WC) und Tagesunterkünfte, Bauzaun und Baustellenzutrittskontrolle und Bauschild wird der AN beteiligt.
Daüber hinaus hat der AG eine Bauwesenversicherung für die Baumaßnahme abgeschlossen. Versicherungsfälle sind unverzüglich zu melden und zu dokumentieren.
Für diese AG-seitigen Leistung werden dem AN 1,75% von der Netto-Abrechnungssumme in Abzug gebracht.
ANGABEN UND BESONDERHEITEN DER BAUMASSNAHME/ BAUSTELLE
STATUS BAUANTRAG UND BEWILLIGUNG STATUS BAUANTRAG UND BEWILLIGUNG
Derzeit befindet sich der für die vorgesehene Baumaßnahme eingereichte Bauantrag in Abstimmung mit den zu beteiligenden Ämtern und in Prüfung durch diese.
Da zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar ist, ob der Bauantrag bewilligt wird, wird voraussichtlich nachfolgender oder ein ähnlich lautender Passus in den zwischen AG und AN zu schließenden Auftrag/ Bauvertrag aufgenommen:
"Besondere Bedingung aufgrund nicht vorliegender Baugenehmigung/ Bewilligung
Derzeit befindet sich der für die vorgesehene Baumaßnahme eingereichte Bauantrag in
Abstimmung mit den zu beteiligenden Ämtern und in Prüfung durch diese. Zum aktuellen
Zeitpunkt ist noch unklar, ob der Bauantrag bewilligt wird.
Auflösende Bedingung:
Dieser Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald
und soweit die Baugenehmigung/ Bewilligung für das Bauvorhaben nicht erteilt, sondern der
Bauantrag abgelehnt wird (auflösende Bedingung).
Die antragstellende Vertragspartei/ der Auftraggeber wird die andere Vertragspartei über den Eintritt der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen."
STATUS BAUANTRAG UND BEWILLIGUNG
ALLGEMEINE STANDARDBESCHREIBUNGEN ALLGEMEINE STANDARDBESCHREIBUNGEN
Formale Beschreibung zum Leistungsverzeichnis
Ausschreibungsunterlagen, Normen und Vertragsgrundlagen
Es sind alle Punkte der vorliegenden Ausschreibung sowie die beiliegenden Unterlagen, Gutachten, Stellungnahmen etc. gem. Inhaltsverzeichnis bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und werden bei Vergabe der Leistungen zum Vertragsbestandteil zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
Der Bieter erklärt insbesondere, dass ihm alle genannten Vertragsunterlagen, Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Normen etc., bekannt sind, dass er die Ausschreibung vollständig gelesen, verstanden und von dem Inhalt Kenntnis genommen hat und dass keine Unsicherheit in der Auslegung von Texten und Anforderungen besteht, welche zu späteren Meinungsverschiedenheiten führen könnten, respektive, dass er diese evtl. Unsicherheit durch Rückfragen vor Angebotsabgabe beseitigt hat.
Bei Unsicherheiten, wie die Ausschreibungsunterlagen zu verstehen sind, oder Unklarheiten oder Widersprüchen in einzelnen Ausschreibungsunterlagen oder zwischen den verschiedenen Ausschreibungsunterlagen hat der Bieter derartiges unverzüglich bis zur Angebotsabgabe von sich aus gegenüber dem Auftraggeber anzusprechen und aufzuklären.
Die Ergebnisse und Festlegungen sind schriftlich niederzulegen und dem Angebot beizufügen.
Ebenfalls hat der Bieter unverzüglich, jedenfalls rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitzuteilen, soweit er aus seiner Sicht für die Kalkulation noch Angaben/ Unterlagen benötigt.
Sofern in einzelnen Titeln der Ausschreibungsstruktur einzelne Leistungen oder Nebenleistungen nicht erwähnt oder nicht weiter ausgeführt sind, heißt dies gleichwohl, dass Leistungen unter dem betreffenden Titel dann Vertragsgegenstand sind, wenn sie zur vollständigen Erbringung der ausgeschriebenen Leistung(en), also Paketes bzw. Gewerkes, erforderlich sind.
Die nachfolgende Leistungsbeschreibung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit; Überprüfung und Vervollständigung erfolgt durch den Bieter im Zuge der Angebotskalkulation und mit der Angebotsabgabe.
Dokumente sind unter Berücksichtigung projektbezogener Vorgaben zu erstellen. Die Vorgaben basieren auf allgemein gültigen und branchenbezogenen Normen und Standards sowie im Baubereich gängigen EDV- Werkzeugen, z.B. AutoCAD oder MS-Office-Produkte.
Die Kosten trägt der Auftragnehmer.
Ausführung
Der Bieter verpflichtet sich, im Auftragsfall seine Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen und Bestandteile des Vertrages nach den anerkannten Regeln der Technik, technisch einwandfrei, funktionsgerecht, gebrauchsfähig und betriebsfertig, zu erstellen, so dass diese zu den vorgesehenen Zwecken genutzt werden können.
Bei Ausführung der Vertragsleistungen sind die VOB Teil C in gültiger Fassung, die geltenden DIN-/ DIN EN-Vorschriften und technischen Richtlinien, die UVV (Unfallverhütungsvorschriften), Geräteüberwachungsvorschriften sowie alle behördlichen Auflagen einzuhalten. Des Weiteren gelten die Vorgaben der dieser Ausschreibung beigefügten Unterlagen gem. Inhaltsverzeichnis. Maßgebend ist der Stand zum Zeitpunkt der Abnahme.
Alternative Ausführungsarten (Nebenangebote)
Die Abgabe des Hauptangebotes hat auf Basis der Ausschreibung vorrangig zu erfolgen. Nebenangebote zu alternativen Ausführungsarten sind zugelassen, müssen jedoch detailliert zur Vorgabe gemäß Ausschreibung gegenübergestellt werden, so dass dem Auftraggeber die Unterschiede der Varianten klar ersichtlich sind. Mögliche Nachteile und Vorteile sind heraus zu stellen.
Widersprüche/ Vollständigkeit/ Rangigkeit der Unterlagen
Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen der Architekten und der
Fachplaner des AG hat der AN auf Vollständigkeit, Übereinstimmung, Mängelfreiheit
und Durchführbarkeit zu prüfen.
Die genaue Beschreibung der einzelnen Elemente in der Leistungsbeschreibung
dient lediglich dem besseren Überblick. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass diese Positionen den gesamten Leistungsumfang lückenlos wiedergeben. Die
Prüfung im vorstehenden Sinne bestätigt der Bieter mit Abgabe des Angebots.
Verantwortung des Bieters/ Auftragnehmers
Sind in Passagen der Leistungsbeschreibung und deren Anlagen "alte" DIN Bezeichnungen genannt, so entbinden diese den Auftragnehmer im Auftragsfall nicht davon, die DIN-Vorschriften und Euro-Normen in ihrer jeweils aktuellen Form anzuwenden.
Veröffentlichungen der Bauleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Als Veröffentlichung in diesem Sinne gilt auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstiger Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen; siehe hierzu auch Ziffer 1.01 der "Allgemeine Angebots und Vertragsbedingungen" des AG.
Leistungsabgrenzung/ Schnittstellen/ Koordinationspflicht
Der AN hat seine Leistungen mit allen Fremdunternehmern, die seine eigene Leistung technisch berühren sowie mit Gewerken, die zeitgleich auf der Baustelle tätig sind, so abzustimmen, dass die eigene Leistung und die der anderen an der Baumaßnahme Beteiligten sowie die Ausführungstermine nicht nachteilig beeinflusst werden.
Die erforderliche Koordination durch den AN von Arbeitsabfolgen, technischen und organisatorischen Abhängigkeiten sowie zeitlich getrennte Einzelschritte von Teilleistungen sind bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Probleme in den Schnittstellenbereichen hat der AN direkt zu klären.
Bezeichnungen, Abkürzungen
Die im Folgenden aufgeführten Abkürzungen finden in der Leistungsbeschreibung und ihren Anlagen
Anwendung:
- AG (Auftraggeber)
- AN (Auftragnehmer, Bieter)
- OÜ (Objektüberwachung bzw. örtliche Bauaufsicht des AG)
- ARC (Architekt)
- SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutz Koordinator)
- BE (Baustelleneinrichtung)
Fabrikatsangaben
In der Leistungsbeschreibung werden die Elemente teilweise produktneutral beschrieben, teilweise auch mit Nennung eines Leitfabrikats zur Verdeutlichung von Qualitätsanforderungen, gewünschte Optik, o.ä.
Generell gilt für alle Fabrikats- bzw. Produktangaben, die in der Leistungsbeschreibung und den Plänen erwähnt sind, der folgende Satz: "oder gleichwertiger Art.", wenn in den Positionen nicht ausdrücklich ein bestimmtes Fabrikat vorgegeben ist.
Die Gleichwertigkeit ist durch das Beifügen von technischen Datenblättern und Produktinformationen bei Angebotsabgabe durch den Bieter nachzuweisen. Fehlende Nachweise oder ein angebotenes nicht gleichwertiges Produkt können zum Ausschluss des Bieters führen.
Ausdrücklich bestimmte Fabrikate sind vom Bieter zwingend anzubieten, abweichend davon angebotene Fabrikate können zum Ausschluss des Bieters führen.
Der Bieter hat mit der Angebotsabgabe die im Angebot beschriebenen und abgefragten Fabrikate zu benennen und zu bepreisen; die benannten Fabrikate sind dann in der Ausführung verbindlich.
Sollten in den Fabrikatslisten durch den Bieter in den dafür vorgesehenen Bereichen keine Angaben erfolgen und in der Leistungsbeschreibung wurde ein Fabrikat genannt, so gilt das als Vorlage im Text benannte Fabrikat als geschuldet.
Ortsbesichtigung und Rückfragen
Dem Bieter wird empfohlen, sich selbst vor Ort ein Bild über die tatsächlichen Gegebenheiten zu machen. Eine gemeinsame Ortsbesichtigung wird angeboten.
Wer hierzu einen Termin vereinbaren möchte, kann sich diesbezüglich mit dem Auftraggeber bzw. einem für die Ortsbesichtigung benannten Vertreter in Verbindung setzen. Spätere Einreden, die auf Unkenntnis des Objektes bzw. des Grundstückes und dessen Besonderheiten basieren, werden nicht anerkannt.
Auskünfte und Ortstermine sind zu erfragen über:
Vereinbarung eines Ortstermins oder Fragen zur Baustelle:
Büro Höhler+Partner
Herr Sebastian von Nagel
Tel.: 0176 15180925
gfhm@hoehler-partner.de
Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen/ dem LV:
Büro Höhler+Partner
gfhm@hoehler-partner.de
Bei jeglichem Schriftverkehr ist der Bauherr in CC zu nehmen:
Edith-Haberland-Wagner Stiftung
Herr Peter Silber
silber@ehw-stiftung.de
Angebotsabgabe
Die Angebotsabgabe erfolgt bis zu dem im E-Mail-Anschreiben angegebenen Submissionstermin digital per E-Mail als PDF- und/ oder GEAB-Datei an:
den Bauherrn, die Edith-Haberland-Wagner Stiftung, Herrn Silber
silber@ehw-stiftung.de
und das Büro Höhler+Partner, als prüfende Stelle:
gfhm@hoehler-partner.de
Digital können auch eigenerstellte Ausdrucke oder Kurztext-Angebote eingereicht werden.
Dabei gilt: Der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses mit Leistungsbeschreibung und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ist allein verbindlich, auch wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften oder Kurzfassungen verwendet hat.
Das ausgefüllte Originialangebot ist parallel per Post an den Bauherrn,
die Edith-Haberland-Wagner Stiftung, Herrn Silber zu verschicken.
Edith-Haberland-Wagner Stiftung
Herr Peter Silber
Theresienhöhe 14
80339 München
ALLGEMEINE STANDARDBESCHREIBUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
ERGÄNZEND FÜR ALLE AM BAU BETEILIGTEN AUFTRAGNEHMER
1. Angaben zur Ausführung
Allgemein
Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Etwaige bauübliche gegenseitige Störungen müssen in Kauf genommen werden.
Darüber hinaus hat der AN die aktive, behinderungsfreie Koordinierung aller seiner Leistungen mit dem örtlichen Vertreter des AG und den anderen am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen zu leisten.
Altlasten, Kontamination, diesbzgl. Schutzmaßnahmen etc.
Sofern in der nachstehenden Leistungsbeschreibung nicht in gesonderten Position/ Hinweisen beschrieben sind keine außergewöhnlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, auf Grund von Kontamination, o.ä. erforderlich. Sollten jedoch noch gefährliche Stoffen vorgefunden werden, so sind die örtliche Objektüberwachung und der SiGeKo zu informieren, empfohlene Vorgaben des SiGeKo bzgl. Verfahrensweise sind einzuhalten.
Schuttbeseitigung, Entsorgung etc.
Schuttcontainer sind durch den AN nach Erfordernis geordnet aufzustellen und stoffspezifisch zu kennzeichnen, vorzuhalten und kontinuierlich bei Bedarf zu entsorgen. Die Container- und Deponiegebühren sind in die Leistung mit einzukalkulieren.
Es wird angeraten verschließbare Deckelcontainer zu verwenden. Die Verantwortung für die Reinheit des separierten Schuttgutes obliegt dem AN.
Örtlichkeit und Umfang von Geländeflächen zur Stellung der Schuttcontainer sind mit dem vom AG beauftragten operativen Baulogistiker abzustimmen und zu koordinieren.
Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Schutt- und Abfallbeseitigung nicht oder nicht hinreichend nach, ist der AG nach Abmahnung berechtigt, die Schutt- und Abfallbeseitigung durch eine Drittfirma zu Lasten des verantwortlichen AN durchzuführen.
Gerüste, Hebezeuge etc.
Es ist zu gewährleisten, dass alle eingesetzten Gerüste, Hebezeuge und eingesetzten Geräte den Arbeitssicherheitsvorschriften und den UV-Vorschriften entsprechen, entsprechend gewartet sind und mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sind. Fehlen diese Plaketten oder entspricht ein Gerät, Gerüst oder Hebezeug nicht den Vorschriften, so ist der AG/ die örtliche OÜ berechtigt, dieses einzuziehen. Es wird ausschließlich der jeweiligen Geschäftsführung des AN übergeben und ist von der Baustelle bis zur sachgemäßen Instandsetzung zu beseitigen.
2. Umwelt- und Entsorgungsvorschriften
Der AN ist in seinem Aufgabenbereich zuständig für die Einhaltung aller Umweltvorschriften, die sich aus den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen, behördlichen Richtlinien sowie Bau- und Betriebsgenehmigungen ergeben.
Dies betrifft die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Abwässern, einschl. der anfallenden Gebühren, die bestimmungsmäßige Anwendung, Lagerung und den Transport sowie die Beachtung von Schutzgebieten und -zeiten im Bereich der Baustelle (Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- und Immissionsschutz), soweit diese bei den Arbeiten und Leistungen des AN anfallen. Die hierzu erforderlichen Ausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen hat der AN für die Dauer seiner Arbeiten auf eigene Kosten zu beschaffen, vorzuhalten und einzusetzen. Für eventuell bei der Durchführung seiner Arbeiten nötige Bauhilfsmaßnahmen hat der AN die dafür erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen.
Der verantwortliche Bauleiter/ Fachbauleiter/ Bauführer bzw. sein Umweltschutzverantwortlicher hat die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich sicherzustellen. Er ist verpflichtet, seine Arbeitskräfte rechtzeitig in der Beachtung aller Umweltschutzbestimmungen im Baustellenbereich in Abstimmung mit der OÜ des AG zu unterweisen. Kommt der AN den vorstehend genannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und entsprechender Androhung, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durchzusetzen.
Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist die Belästigung durch Geräusche der für die Bauarbeiten einzusetzenden Geräte, Maschinen, Fahrzeuge usw. so gering wie möglich zu halten. Gesetzliche Bestimmungen und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, Richtlinien usw. sind einzuhalten. Es sind erschütterungsarme, schallisolierte Geräte, Maschinen usw. einzusetzen. Während arbeitsfreier Zeiten und bei Unterbrechungen sind die Arbeitsmaschinen auszuschalten. Es sind Baumaschinen einzusetzen, die den Anforderungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV entsprechen sowie die Kriterien des Umweltzeichens "lärmarme Baumaschine" erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind.
Es gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz und die AVV Baulärm!
Grundsätzlich ist in Bezug auf die Lagerung und Entsorgung von Abfällen, Lärm-, Staub- und Bodenschutz auf der Baustelle die Einhaltung der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu beachten.
3. Baustellensicherheit, SiGeKo
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen.
Der vom Bauherrn eingesetzte SiGeKo ist bei Gefahr im Verzug, der ausführenden Firma gegenüber, sowie deren Arbeitnehmer und Unterauftragnehmer zur Unterbindung von Gefahren weisungsbefugt.
Im Rahmen seiner Aufgaben erstellt der SiGeKo gemäß §§ 2 und 3 der BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und ggf. eine Baustellenordnung für das Bauvorhaben.
Der SiGe-Plan sowie die Regeln der Baustellenordnung sind Vertragsbestandteil, ihre Einhaltung ist Teil der Vertragserfüllung. Der SiGeKo überprüft regelmäßig die Einhaltung des SiGe-Plans und die Regeln der Baustellenordnung sowie die Arbeitsschutzvorschriften. Wird der Auftragnehmer auf sicherheitstechnische Mängel hingewiesen, ist er verpflichtet diese unverzüglich zu beseitigen.
Die Mängelbeseitigung ist dem SiGeKo schriftlich zu bestätigen.
Anpassungsklausel: Der Bauherr ist berechtigt, den SiGe-Plan und/ oder die Baustellenordnung anzupassen und zu verändern, soweit sich dies als notwendig erweist. Für den AN lassen sich hieraus keine Ansprüche ableiten.
Alle weiteren Regelungen und Verpflichtungen des Auftragnehmers in Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz sind dem in der Anlage beigefügten SiGe-Plan des vom AG beauftragten SiGeKo zu entnehmen.
4. Meldepflicht von Unfällen
Ungeachtet der Meldepflicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, sind Arbeitsunfälle aller Art unverzüglich der zuständigen Objektüberwachung des AG und dem betreuenden Sicherheitskoordinator zu melden. Mit dieser Meldepflicht, sollen eventuell bestehende Lücken im Sicherheitskonzept geschlossen, und gleichwertige Arbeitsunfälle ungeachtet deren Schwere vermieden werden.
5. Nachunternehmer
Für alle sicherheitsrelevanten Punkte, wird der AN als Ansprechpartner benannt. Die Einforderung von Dokumentationen, sowie die gleichwertige Weitergabe von Hinweisen und Anweisungen an vom AN evtl. beauftragte Nachunternehmer, obliegt dem AN. Gleichfalls obliegt diesem die Nachhaltung der geforderten Umsetzung.
Zur Beauftragung von Nachunternehmern siehe auch Ziffer 1.11 der "Allgemeine Angebots und Vertragsbedingungen" des AG.
6. Baubesprechung / Verantwortlicher auf der Baustelle
Im Rahmen der Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers führt die OÜ unter Beteiligung des AG in der Regel wöchentlich Baubesprechungen durch. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, der ihn hinsichtlich aller technischen und kaufmännischen Fragen in den Baubesprechungen vertritt. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen des Auftraggebers schriftlich nachzuweisen.
An diesen Besprechungen ist der Auftragnehmer mit seinem Fachpersonal in einzeln festzulegendem Umfang beteiligt. Die Teilnahme der am Bau beteiligten AN ist zwingend.
Sowohl die Baubesprechungen als auch die Kommunikation auf der Baustelle, wird in deutscher Sprache abgehalten, deshalb ist es zwingend erforderlich, dass alle Teilnehmer auf der Baustelle die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZTV ERWEITERTE ROHBAUARBEITEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
ERWEITERTE ROHBAUARBEITEN
ALLGEMEIN
Sämtliche in den Vorbemerkungen beschriebenen Leistungen und Angaben sind Bestandteil der zu erbringenden Gesamtleistung, auch wenn sie in den nachfolgenden Positionen nicht nochmals besonders erwähnt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Bereich des Getreidelagers und des Kuhstalls im Innenraum der Bestandsgebäudes auszuführen sind, der Geräteeinsatz ist nur eingeschränkt möglich, die Arbeiten müssen teilweise von Hand ausgeführt werden.
Siehe hierzu auch zuvorbeschriebene "Projektbeschreibung" und fortfolgende allg. Beschreibungen sowie die "Hinweise zum Bestand und zur Kalkulation der Leistungen" in den jeweiligen Titeln.
Gerüste
Alle erforderlichen Gerüste auch die über 3,50 m Bearbeitungsfläche sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Dies gilt auch, wenn dies in den nachfolgenden Positionen nicht gesondert beschrieben ist.
1. ERDARBEITEN
Bauseits wurden die Baugruben bereits 2022 bis auf einen verbleibenden Restaushub zum Schutz der Baugruben-/ Gründungssohle vor Witterungseinflüssen ausgeführt. In diesem Zuge wurden auch die Unterfangungen der Bestandsgebäude (Kuhstall und Getreidelager) mittels rückverankerten HDI-Körpern hergestellt. 2025 wurden die Anker der vorhanden Unterfangungen erneuet und unmittelbar vor Leistungsbeginn der Leistungen des AN erweiterter Rohbau bzw. ggf. mit einer Überschneidung zum Leistungsbeginn des AN werden die bestehenden Unterfangungen durch den AN Spezialtiefbau auf das neue Planmaß ergänzt.
Da die tieferliegenden Bodenplattenbereiche im Getreidelager sowie teilweise im Bereich der Unterwelten auf Höhe des mittleren höchsten bis mittleren Grundwasserstand liegen wird eine Wasserhaltung zur Absenkung des Grundwassers erforderlich. Diese wird bauseits vor Beginn der Leistungserbringung durch den AN eingerichtet und bis zum Erreichen der Autriebsicherheit der Gebäude betrieben.
Auch die Förder- und Schluckbrunnen der Geothermieanlage werden inkl. der zugehörigen Erdarbeiten bauseits erbracht. Im Abschnitt 10 ELEKTROTECHNISCHE ANLAGEN (KG 556) FÜR ALLE BEREICHE werden lediglich ELT-Leerrohre und Grundwasserrohre der Brunnen am Gebäude G02 und bis zum Übergabeschacht zur Leitung für den Parkplatz bechrieben.
Insofern umfasst die Leistung der Erdarbeiten des AN den profilgerechten Restaushub bis auf die planmäßige Gründungssohle, einschließlich des Nachweises der Tragfähigkeit, das Herstellen des Planuns und die späteren Verfüllungen im Bereich von Arbeitsräumen und Böschungen.
Die Aushubarbeiten werden durch die Archäologische Baubegleitung begleitet und sind entsprechend lagenweise auszuführen.
Die Arbeiten sind frühzeitig (min. 2 Wochen) vor Beginn der OÜ anzuzeigen.
2. ABBRUCH UND RÜCKBAUARBEITEN
Allgemein
Die Gebäudeteile sind komplett entkernt, Schadstoffe sind nicht vorhanden (siehe auch ZTV
ERGÄNZEND FÜR ALLE AM BAU BETEILIGTEN AUFTRAGNEHMER)
Vor Begin der Arbeiten ist sicher zustellen, dass die Bereiche in denen Abbrucharbeiten stattfinden bauseits durch die TGA stromlos geschaltet wurden und noch evtl. vorhandene die Leitungen kein Wasser führen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen etc. Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Die Abläufe der Abruchmaßnahmen sowie die Aufstellflächen für Container sind mit dem beauftragten oparativen Logistiker und der Objektüberwachung abzustimmen, Anlage 1.1 Logistik ist zu beachten.
Die Entsorgung, Deponiegebühren sowie der Transport durch das Gebäude zum Container und Transport zur Entsorungsstelle sind bei der Kalkulatin der nachfolgend beschriebenen Leistungen zu berücksichtigen.
Standsicherheit verbleibender Bauteile
Für die Arbeiten muss auf der Baustelle eine schriftliche Abbruchanweisung vorliegen, die Arbeiten sind entsprechend den darin enthaltenen Festlegungen durchzuführen und es ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr drohenden Zustände (z.B. hängende Teile, Schrägstellung von Bauteilen) entstehen bzw. bei Arbeitsunterbrechungen bestehen bleiben. Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen!
Die Standsicherheit des Gebäudes bzw. verbleibender Bauteile, darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen, etc., so ist unverzüglich die Objektüberwachung zu benachrichtigen. Die Arbeiten sind in diesem Bereich bis zur Freigabe durch die Objektüberwachung einzustellen und es sind unverzüglich Sicherungs-/ Abstützungsmaßnahmen vorzunehmen.
Beim Abbruch ist die Standsicherheit der restlichen Bauteile im Bauzustand vom AN zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind statische Nachweise für Bauzwischenzustände, Abfanggerüste etc. durch den AN zu erbringen.
Wird bei abzubrechenden, nicht als tragend deklarierten Bauteilen, festgestellt oder vermutet, dass es sich um tragende Konstruktionen handelt, ist die OÜ vor Ausführung der Abbrucharbeiten zu verständigen, die die Hinzuziehung eines Statikers veranlassen kann.
Grundsätzlich gilt für alle Abbrucharbeiten im Zweifelsfall "Erhalten geht vor Zerstören".
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen, ohne das statische Gefüge des Abbruchbauwerks hierbei zu beeinträchtigen.
Wird im Zuge der Arbeiten eine Entfernung zu erhaltender Bauteile notwendig, sind diese Bauteile sorgsam zu demontieren. Die zu erhaltenden Bauteile sind für einen späteren Wiedereinbau zu sichern und fachgerecht in Abstimmung mit der örtlichen OÜ auf dem Baugrundstück zwischenzulagern.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten von tragenden Stahlbeton- und Mauerwerkskonstruktionen
ist der Statiker über den Beginn der Arbeiten zu informieren, um gegebenenfalls die vom AN gewählten Abfangungen abzuklären und seitens des Statikers freizugeben.
Vermessungsarbeiten
Das Einmessen und Anzeichnen der Bohrpunkte und der Schnittkanten entsprechend den Planvorgaben ist im Leistungsumfang des AN enthalten. Vor Beginn der Abbrucharbeiten, nach zuvor erfolgter Kennzeichnung, ist die Freigabe der Objektüberwachung erforderlich.
Abrechnung Abbruch- und Rückbauarbeiten
Ein Aufmaß für die Abbruchmaßnahme erfolgt nach den Bestandsbauteilen durch den AN.
Vor Ausführung der Abbruchmaßnahmen ist rechtzeitig mit dem AG gemeinsam ein Aufmaß mit Darstellungen der Abbruchleistung zu erstellen und dem AG zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Erst nach Bestätigung des Aufmaßes durch die OÜ können die Abbruchmaßnahmen erfolgen. Nicht vor Ausführung aufgemessene Bauteile/Leistungen werden nicht vergütet.
3. BETON- UND STAHLBARBEITEN
Allgemein
Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die fachgerechte Erstellung sämtlicher in Beton- und Stahlbeton auszuführender Bauteile (Fundamente, Bodenplatten, Außen- und Innenwände, Decken, Unter- und Überzüge, Treppen, Stützen, Dachdecken, etc.). Die Beton- und Stahlbetonbauteile sind in Qualität, Abmessungen, Dimensionen und Ausführungen gemäß den geprüften statischen Berechnungen (einschl. Prüfkorrekturen) herzustellen.
Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und OÜ abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen.
Vermessung in Lage, Flucht, Lot und Ebenheit direkt nach der Herstellung und vor Beginn weiterer Arbeiten (z.B. Setzen von Wänden auf Geschossdecken) zu überprüfen und zu protokollieren. Die zugehörigen Protokolle sind umgehend nach Erstellung dem AG zu übergeben.
Kernbohrungen
Bei nachträglich herzustellenden Kernbohrungen hat der AN vor Ausführung einen "Kernbohrantrag" zu stellen. Die Anfrage ist mit kurzem Beschrieb (Formblatt und Skizzen) beim zuständigen Statiker und der OÜ einzureichen. Erst nach Freigabe (immer unter Einbeziehung der OÜ) darf mit der Ausführung vor Ort begonnen werden.
Erschütterungsarme Ausführung
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die bezüglich Emission- und Immissionsschutz den neusten technischen Auflagen und Vorschriften sowie dem neusten technischen Stand entsprechen. Grundsätzlich sind die erschütterungsärmsten Verfahren anzuwenden bzw. sind unumgängliche Erschütterungen auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um Schäden an der bestehenden Bebauung oder untertägigen Einbauten zu vermeiden sowie den fortlaufenden Betrieb innerhalb der angrenzenden Bestandsgebäude zu gewährleisten.
Betonierarbeiten
Die Arbeitsgänge sind soweit möglich zusammenzufassen, damit der Einsatz der Betonpumpen möglichst sinnvoll ausgelastet wird.
Die Betonarbeiten dürfen erst nach Abnahme der Bewehrung ausgeführt werden.
Die Korngrößen für die einzubauenden Betone sind auf die Einbausituationen und die Anforderung an die Betonoberfläche abzustimmen. Dies gilt insbesondere für die Bewältigung hoher Bewehrungsdichten, im Bereich von Fugen oder Einbauteilen. Die Vorgehensweise ist im Einzelnen mit dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Nachbehandeln von Beton
Hierunter fällt der Schutz gegen vorzeitiges Austrocknen, extreme Temperaturen und rasche Temperaturänderungen durch Abdecken mit Folien, wärmedämmende Folie und regelmäßiges Besprühen mit Wasser, falls auf Grund der Witterung erforderlich auch an Wochenenden und Feiertagen.
Die Vorgaben aus der Anlage 1.8 WU-Konzept sind einzuhalten
Direkt nach dem Betonieren von Decken sind die darunterliegenden flächenfertigen Wände, Stützen und sonstige Bauteile mit einem Hochdruck-Reinigungsgerät komplett zu reinigen.
Bewehrung
Die Betondeckung ist durch eine ausreichende Anzahl von Abstandshaltern sicherzustellen. Es sind Einzel- bzw. Flächenabstandhalter zu verwenden. Abstandhalter etc. dürfen sich an der Oberfläche nicht abzeichnen.
Es sind für alle Bereiche Abstandhalter aus Faserbeton einzusetzen. Abstandhalter aus Kunststoff werden nicht zugelassen. Abstandhalter für die Oberbewehrung sind auf die untere Bewehrungslage aufzustellen, durchgestellte A-Böcke mit Kunststoff-Füßen sind nicht zulässig. Vor dem Betoniervorgang ist die Bewehrung in jedem Fall vom Prüfer abzunehmen. Die Überprüfung ist zu protokollieren. Eventuelle Nachbesserungen sind unverzüglich vorzunehmen. Kosten für eine eventuell nochmalige Abnahme hat der AN zu tragen.
Schalung
Schalung und Traggerüste können in die Gebäuder "Gereidelager" und "Kuhstall" nur von Hand eingebracht und eingebaut werden. Das Einheben der Schalung mit dem Kran ist nicht möglich. Die Schalung ist dementsprechend kleinteilig auszuführen.
Es darf nur hoch- und neuwertige Schalung verwendet werden.
Sämtliche Traggerüste und Hilfskonstruktionen sind bei der Kalkulation der nachfolgenden Positionen zu berücksichtigen
Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen.
Kantenausbildung (ohne Sichtbetonanforderung):
Die Betonkanten sind grundsätzlich durch Einlegen von Dreikantleisten zu brechen. Die Größe der Dreikantleisten wird vom AG vorgegeben. Die Kanten sind direkt nach dem Ausschalen gegen Beschädgung zu schützen.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Ein Ausbrennen oder Auflösen mit Verdünnung ist strikt untersagt.
Als Schalungsöl dürfen nur biologisch abbaubare Produkte verwendet werden, die nicht ausblühen oder Einfluss auf die Farbe haben und die eine einwandfreie Putzhaftung garantieren.
Fugenausführung
Die Ausbildung von Gebäudefugen ist durch die Tragwerksplanung und der fachplanung WU-Beton vorgegeben. Sollten für die Ausführung der Arbeiten weitere Arbeits-/ und Anschlussfugen erforderlich sein, ist die Anzahl, die Ausführung und die Lage Sache des AN. Sie werden nicht gesondert vergütet. Die genaue Lage und Ausführung ist vor Ausführung mit dem Statiker und der Fachplanung WU-Beton abzustimmen.
Fugenbänder oder Profile müssen fachgerecht und sauber gem. Vorgabe WU-Konzept eingebaut werden.
Ausführung Sonstiges und Schutz:
Bei nachträglichem Verguss von Durchbrüchen, Schlitzen, etc. ist auf schallbrückenfreie Trennung des Rohrnetzes vom Baukörper zu achten. Betonfertigteile und Betonflächen mit fertiger Oberfläche müssen in der Bauphase durch Abdeckungen/ Kantenschutz geschützt werden.
Überwachung Betoneinbau Überwachungskl. 2, Nachweise:
Überwachung des Einbaus von Beton der Überwachungsklassen 2 DIN 1045-3 durch eine anerkannte Überwachungsstelle.
Der AN darf keine Prüfstelle beauftragen, die auch den Betonhersteller überwacht.
Die Überwachung des Betoneinbau Klasse2 ist nachfolgend in gesonderter Pos. ausgeschrieben.
Gebrauchstauglichkeit / Abnahme
Über die anerkannten Regeln der Technik und der DIN Vorschriften hinaus hat der AN auf jeden Fall die Gebrauchstauglichkeit der fertigen Leistung sicherzustellen.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Objektüberwachung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem AG / der OÜ zu übergeben.
4. WU-Beton mit FBV-System
Hinweis zur Ausschreibung:
Die Vorgaben des WU-Konzeptes einschl. Anhang 1 bis3 (Alage 1.8) sind zwingend einzuhalten und bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Der WU-Beton, -Schalung und Bewehrung sind nachfolgend unter den Titel der jeweiligen Gebäudeteile und Konstruktionen ausgeschrieben.
Das FBV-System und die Schottwände (Dämmplatten mit applizierterm FBV-System) sind gesondert im Titel 07 FBV-SYSTEM FÜR ALLE BEREICHE
ausgeschrieben.
Allgemein
Geplant ist eine WU-Betonkonstruktion in Kombination mit einem Frischbetonverbundsystem (FBV-System). Nach Rücksprache mit der WU-Fachplanung wird das FBV-System auf Grundlagen des DBV-Merkblatts "Frischbetonverbundsysteme" im Rahmen der kompensierenden WU-Bauweise bzw. der Ausführungsvariante FBVS-2 eingesetzt. Das FBV-System ersetzt dabei die in der DAfStb-WU-Richtlinie geforderte planmäßige Rissabdichtung und/oder kompensiert eine fehlende Zugänglichkeit mit verhältnismäßigem Aufwand im Innenraum. Hierbei kommt der Auswahl und dem Einbau des FBV-Systems eine entscheidende Bedeutung zu.
Die Bauart der Frischbetonverbundtechnologie ist kein Bestandteil der DIN 18533. Planung, Ausführung und Überwachung erfolgen grundsätzlich nach den Vorgaben und Empfehlungen des DBV-Merkblatts Frischbetonverbundsysteme, den Herstellervorgaben sowie den Vorgaben der WU-Fachplanung.
Ausführung FBV-System
Die vom Hersteller herausgegebenen Regeldetails bzw. die Vorgaben aus der WU-Fachplanung sind umzusetzen. Eine Abweichung von dem ausgeschriebenen und geprüften Gesamtsystem stellt einen Eingriff in die WU-Planung dar. Der Einsatz von alternativen und nicht gleichwertigen Systemen oder auch nur teilweisen Komponenten erhöht das Schadensrisiko maßgeblich.
Anforderungen an den FBVS-Fachverlegebetrieb
Der Einbau ist durch vom Hersteller zertifiziertes Fachpersonal gemäß den Vorgaben der Planung, der Verarbeitungsvorgaben des Herstellers sowie der Qualifikationsanforderungen des DBV-Merkblatts FBVS Anhang D2 durchzuführen. Die Verlegung erfolgt durch geschultes und in der Bauweise erfahrenes Fachpersonal. Der Nachweis erfolgt über eine Referenzliste mit mindestens fünf ausgeführten Bauvorhaben gleichwertiger Bauart sowie dem Schulungszertifikat des FBV-Herstellers.
Ausführung auf der Baustelle
Das FBV-System ist vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen und ggfs. zu reparieren (siehe DBV-Merkblatt FBVS und die jeweiligen Herstellervorgaben). Sollten Bereiche des FBV-Systems im Rahmen des Baufortschrittes nicht mehr ausreichend für eine Instandsetzung zugänglich sein, muss entsprechend sichergestellt werden, dass es zu keinen weiteren Beschädigungen oder Beeinträchtigungen (z.B. durch Verschmutzung) kommt. Bei der Auswahl der Abschalelemente muss sichergestellt werden, dass die nachfolgenden Betonierabschnitte vor Verschmutzung geschützt werden.
Es sind vom ausführenden Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur zeitnahen Reinigung von Verschmutzungen (z.B. Trennmitteln, geeignete Abschalelemente, Zementschlämme sowie Eis- und Pfützenbildungen, ggfs. Laufwege) für das FBV-System vorzusehen und im Angebot zu berücksichtigen.
Als Abschalelemente von Arbeits-, Sollriss- und Bewegungsfugen der WU-Konstruktion sind Systeme auszuführen, welche gemäß WU-Richtlinie zugelassen und für das FBV-System geeignet sind. Das Fugensystem muss z.B. mit Spacer-Dichtleisten und geeignetem Rippenstreckmetall so dicht hergestellt werden, dass eine Verschmutzung der angrenzenden Bereiche durch auslaufenden Beton oder Zementschlämme vermieden wird. Bei der Verlegung der FBV-Bahnen ist zu beachten, dass möglichst wenig Stöße die Fugen kreuzen. Ein entsprechender Arbeitsraum zur ggfs. notwendigen Reinigung von Verschmutzungen und Anschluss des nachfolgenden FBV-Systems ist sicher zu stellen.
Die Herstellervorgaben zur offenen Liegezeit des FBV-Systems sind zu beachten. Sollte die Betonage später als die Frist der offenen Liegezeit erfolgen, sind rechtzeitig Schutzmaßnahmen gegen UV-Exposition gemäß Empfehlung des Herstellers durchzuführen. Grundsätzlich soll der Zeitraum zwischen der FBV-Verlegung und der Betonage möglichst kurz sein, um das Risiko einer Verschmutzung oder Beschädigung des FBV-Systems gering zu halten.
Beim Ausschalen der Betonbauteile mit appliziertem FBV-System sind grundsätzlich die Ausschalfristen und Vorgaben gemäß DIN 1045 Teil 3 Abschnitt 5.6.1, dem DBV-Merkblatt "Betonschalungen und Ausschalfristen" sowie der Hersteller einzuhalten. Für Bauteile mit FBV-System darf grundsätzlich erst ausgeschalt werden, wenn der Beton eine Druckfestigkeit von 10 N/mm² erreicht hat. Die Schalung muss dabei über den gesamten Zeitraum unter vollem Schaldruck gehalten werden. Ein Lösen der Spannanker ist erst nach Ablauf der Ausschalfristen zulässig. Werden die Ausschalfristen unterschritten, kann dies zu teilweise nicht sichtbaren und erheblichen Mängeln sowie Funktionsbeeinträchtigungen führen. Das Ausschalen des Bauteils mit FBV-System muss mit entsprechender Sorgfalt erfolgen.
Um eine Beschädigung des FBV-Systems durch den Bauablauf zu vermeiden, sollte der Arbeitsraum so bald wie möglich verfüllt werden. Vor Anfüllung des Arbeitsraumes ist das FBV-System vor mechanischer Beschädigung durch geeignete Maßnahmen zu schützen, z.B. durch Schutzplatten, Noppenbahnen oder einer Perimeterdämmung. Ebenso ist die Dauer der möglichen UV-Exposition nach dem Ausschalen zu berücksichtigen.
Qualitätsüberwachung
Die Ausführung des FBV-Systems (Verlegung, Betonage und abschließende Arbeiten) ist durch eine Eigenüberwachung (Bauausführung und FBVS-Fachverlegebetrieb) in Abstimmung mit der OÜ baubegleitend durchzuführen, zu dokumentieren und zu übergeben. Dokumentation ist nach Anhang C3 bzw. C4 des DBV-Merkblatts FBVS sowie den Vorgaben der WU-Fachplanung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist der Hersteller bei Bewertung von Ausführungsdetails hinzuzuziehen.
Während der Verlegung sollten auf der Baustelle Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Tabelle A5 des DBV-Merkblatts FBVS durchgeführt werden. Dazu können die Trockenheitsprüfung bei Fügenähten und die stichprobenhafte Prüfung der Scherkraft der Stoß- und Fügenähte zählen.
Die Qualitätsüberwachung und Dokumentation ist nachfolgend unter Pos. 07.01.20 Qualitätsüberwachung und Dokumentation zu kalkulieren.
Arbeitsschutz
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle ist nach den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen und den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere ist auf der Baustelle und bei der Verlegung eine geeignete Persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Beinhaltet ein FBV-System Gefahrstoffe, sind die Vorgaben des Sicherheitsdatenblatts bzw. die zugehörigen Herstellerunterlagen zu beachten. Neben den Sicherheitsmaßnahmen bei der Verlegung müssen die üblichen Sicherheitsschutzmaßnahmen der Baustelle befolgt werden. Für die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen ist der Verleger selbst verantwortlich.
Hinweis zur Kaklulaion:
Alle für die fachgerechte Ausführungen des FBV-Systems erforderlichen Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen, soweit erforderlich:
- Erschwernisse bei Schalung bzw. Bewehrung,
- erhöhter Überwachungsaufwand,
- verzögerte Bauabläufe und zusätzlicher Aufwand durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. dichte Betoniertaktfuge in der Bodenplatte oder geeignete Abstandshalter in ausreichender Anzahl)
5. MAUERARBEITEN
Allgemein
Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die fachgerechte Erstellung von Wänden, Wandvorlagen, Schließen von Öffnungen aus Mauerwerk.
Das vorhandene Mauerwerk besteht aus Zigel-Vollsteinen. (Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt, können aber auch andere Mauersteine ggfs. vorgefunden werden.)
Neu erstellte Wände werden gem nachfolgenden Positionsbeschreibungen aus KS-Steinen hergestellt.
Im Gebäudeteil "Unterwelten" kommt eine Sichtmauerwerk aus Altziegeln sogenannten "Re-Use"-Ziegel zur Ausführung.
Die sanierung des bestehenden Mauerwerks und das estellen von Durchbrüchen im Gewölbe des Gebäudeteils "Kuhstall" sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung.
Diese Leistungen werden bauseits durch den AN Mauerwerkssanierung ausgeführt.
Ausführung
Als Grundlage für die Ausführung gelten die Bauzeichnungen der LPH 5 Architekt AG sowie statische Unterlagen der Tragwerksplanung.
Sämtliche Mauerwerksgüten und -qualitäten, sowie Mörtelgüten und -qualitäten, sind entsprechend der geprüften Statik und den Angaben aus der Ausführungsplanung zu entnehmen.
Erforderliche Profile für Vertikalaussteifungen und Deckenanschlüsse werden vom Tragwerksplaner vorgegeben. Der Einbau der Profile, einschl. der fachgerechten Anschlüsse des Mauerwerkes sind zu berücksichtigen.
5.1 Sichtmauerwerk mit "Re-Use"-Ziegel
Allgemein
Das Sichtmauerwerk wird aus einem "Re-Use"-Ziegel erstellt. Um eine größtmögliche Homogenität des farblichen Erscheinungsbildes gewährleisten zu können, ist Klinker aus nur einem Rückbau zu verwenden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen (siehe auch unter Abschnitt 5)
Werkstoffe
Das Ziegel-Mauerwerk ist als "Re-Use-Klinker" aus Vollziegel aus DIN geprüftem Lagerbestand und einem Herkunftsort bzw. Rückbau herzustellen. Es handelt sich um ein nicht neu produziertes Produkt, sondern um einen zirkulären Rückbau Ziegel.
Steinsorte:
Steinart: Wieneberger Terca ReviBrick
Mauerziegelsteine aus Rückbau historischer Bausubstanz
Steinart: Wieneberger Terca ReviBrick
RUB 05/19 NF Re-Use Ziegel Rheinpark oder
RUB 07/17 RF Re-Use Ziegel Textilfabrik
Verband und Fugenbreite nach historischem Vorbild und in Abstimmung mit den Architekten
Nachweise/Zertifikate:
Für den Abbruchklinker ist ein Herkunftsnachweis nach aktueller Abfallverordnung für "Re-Use" Ziegel vorzulegen. Anhand des "Handbuchs" ist nachzuweisen, dass der "Re-Use" Ziegel aus derselben Abbruchmaßnahme gewonnen wurde. Zusätzlich muss der "Re-Use" Ziegel von einem zertifizierten Institut geprüft sein. Die Qualität ist anhand entsprechender Prüfzeugnisse nachzuweisen.
ZTV ERWEITERTE ROHBAUARBEITEN
02 ÜBERGEORDNETE LEISTUNG FÜR ALLE BEREICHE
02
ÜBERGEORDNETE LEISTUNG FÜR ALLE BEREICHE
02.03 TURMDREHKRAN
02.03
TURMDREHKRAN