Erdarbeiten
Grundschule Heeseberg
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ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV ) für Bauleistungen nach DIN 18299 Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen der GPHI. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt GPHI nicht an, auch dann nicht, wenn GPHI nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie finden daher keine Anwendung, es sei denn, GPHI stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) sowie die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) in der jeweils neuesten Fassung, wobei vorrangig die nachfolgenden Regelungen Anwendung finden. Wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, verstehen sich alle Positionen einschl. Einrichten, Unterhalten und Räumen der Baustelle, einschl. Stellen / Aufbau, Vorhalten und Abbau aller für die Durchführung erforderlicher Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Steig- und Hebegeräte, Kräne und sonstiger Hilfsmittel. 1.                          Gesetze und Verordnungen Es gelten die für das Gewerk maßgeblichen DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO- Normen, zusätzlich alle weiteren einschlägigen und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, Vorschriften, Richtlinien und Hinweise, insbesondere die BGR (Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) und die Richt- linien der Gemeinde - Unfall - Versicherer. Die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bau-Berufsgenossenschaft sind Bestandteil und Grundlage des Angebots, ebenso die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen / BaustellV BGBl.I S 1283) in der aktuell gültigen Fassung. Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Alle in den nachfolgenden Vorbemerkungen der Einzelwerke beschriebenen Leistungen werden ergänzend bzw. abweichend zur VOB vereinbart und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.                          Baustelleneinrichtung (BE) Durch den Auftraggeber wird ein Sanitär - und Toilettencontainer im Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt. Dieser wird für alle Gewerke zur Verfügung gestellt. Lagerflächen für die eigene BE des AN und ggf. erforderliche Lagerfläche für Material stehen in begrenztem Umfang zur Verfügung (Absprache mit BL des Auftraggebers erforderlich). 3                                  Parken auf der Baustelle Das Parken von Fahrzeugen auf der Baustelle ist nur in den ausgewiesenen Flächen zulässig. Ausnahmen sind in nur Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung zulässig. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden zu Lasten des Halters entfernt. 4                                  Angaben zur Ausführung 4.1                               Allgemeim Alle Positionen verstehen sich ohne Lieferung und Entsorgung der Materialien in der ausgeschriebenen und beauftragten Qualität, wenn in der Leistungsbeschreibung dies nicht anders beschrieben ist. 4.2                               Arbeitsabschnitte und Unterbrechungen Die Arbeitsabläufe entsprechend den Arbeiten/Leistungen im Leistungsverzeichnis  werden vom Auftraggeber festgelegt. Unterbrechungen der Arbeiten sind entsprechend der erforderlichen Arbeitsabläufe nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit. 4.3                               Bauseits gestellte Hebegeräte und Gerüste Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt. 4.4                               Personaleinsatz auf der Baustelle Der Auftragnehmer ist verpflichtet eigenes Personal, deutschsprachig, auf der Baustelle einzusetzen. Beabsichtigt der Auftragnehmer Arbeiten an Dritte weiterzugeben ist dies mindestens zwei Wochen vor Arbeitsaufnahme beim Auftraggeber schriftlich anzumelden und alle erforderlichen Unterlagen sind in diesem Zuge einzureichen. Nicht angemeldetem Personal ist das Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Das eingesetzte Personal ist verpflichtet monatlich den Erhalt des gesetzlichen Mindestlohn schriftlich auf der Baustelle zu bestätigen. Resultierende terminliche Auswirkungen aus den zuvor genannten Punkten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sich täglich bei Ankunft auf der Baustelle bei der örtlichen Bauleitung anzumelden. Jeder Mitarbeiter des AN hat vor erster Arbeitsaufnahme die Baustellenordnung zu unterschreiben. Eine Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn vorzulegen. 4.5                               Arbeitssicherheit Der AN hat im Rahmen seiner Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Unfälle, Beinaheunfälle oder unsichere Situationen vermieden werden. Der AN hat mit Angebotsabgabe sein betriebliches Sicherheitsmodell (sofern es GPHI noch nicht vorliegt) darzulegen, aus welchem ersichtlich ist, wie die unfallfreie Abwicklung des Leistungsumfangs geplant ist. Bei der Baustelle handelt es sich um eine Baustelle, bei der die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach Baustellenverordnung erforderlich ist. Alle für den AN tätigen fremdsprachigen Personen müssen besonders sorgfältig eingewiesen und beaufsichtigt werden. Für eine einwandfreie Verständigung mit Ihnen hat der AN zu sorgen. Darüber hinaus wird mindestens ein deutschsprachiger Vertreter der Bauleitung (z.B. Polier) auf der Baustelle gefordert. Die Entfernung von Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Absturzsicherungen, Gerüstbeläge, etc., sofern dies für die Ausführung der eigenen Leistungen erforderlich ist, sind nach Abschluss der Arbeiten umgehend wiederherzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor die Wiederherstellung durch Dritte, zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen, wennn dieser dem nicht nachkommt. Anordnungen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators sowie sonstigen weisungsberechtigten Personen sind umzusetzen. 4.6                        Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Müll und nicht mehr verwendbare Materialreste sind gemäß den aktuellen Bestimmungen zu entsorgen 4.7                        Ausführung von Leistungen zum Nachweis Zusatzleistungen zum Nachweis werden nur vergütet, wenn diese ausdrücklich durch die örtliche Bauleitung angewiesen und Art und Umfang der Arbeiten vor Beginn der Ausführung vereinbart wurden. Die Anerkennung von Leistungsnachweisen erfolgt grundsätzlich vorbehaltlich der preislichen Prüfung. 4.8                        Behinderungsanzeige Bei Behinderung der Ausführung (§ 6 Nr. 1 VOB/B) hat der AN mit der schriftlichen Behinderungsanzeige eine Schadensprognose, zumindest aufgeschlüsselt nach Kostenart, wenn möglich auch nach Kostengröße, abzugeben. 4.9                        Verzug Droht der AN mit der Einhaltung von Ausführungsfristen in Verzug zu geraten, werden alle Abhilfemaßnahmen wie z. B. Mehrschichtbetrieb o. ä., die zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlich werden, nicht vergütet. 4.10                             Sonderbauweisen Es ist dem AN freigestellt, die Ausführung von Sonderbauweisen getrennt anzubieten. Diese sind erschöpfend zu beschreiben. Zugelassen sind jedoch nur Bauweisen, die den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen. Änderungsvorschläge des ANs  insbesondere, wenn diese zu einer wirtschaftlicheren Ausführung oder Beschleunigung der Bauzeit führen  können jederzeit in einem Anlageschreiben mit Preisangabe beigefügt werden. 4.11                             Anlieferung / Lagerung von Material Falls Materialien bauseits angeliefert werden, hat sie der AN kostenfrei für den AG abzuladen und zwischenzulagern. Mit dem Beginn des Abladens gehen sie in die Obhut des AN über. Der AG kann die Beibringung eines Nachweises über den Verbleib der Materialien verlangen. 4.12                             Unklarheiten im LV Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, welche die Preisermittlung beeinflussen, so hat er die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis vorher schon in anderer Form gegeben hat. 4.13                             Massenmehrungen Sind wesentliche Massenmehrungen mit Auswirkungen auf den vereinbarten Termin erkennbar, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5.                          Aufschlüsselung Einheitspreise Im Auftragsfalle müssen die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheitspreise falls nicht im Angebot ausgeführt auf Verlangen des AG nach Lohn- und Materialkosten aufgeschlüsselt werden. 6.                          Kalkulationsunterlagen Der AG behält sich vor, bei Auftragserteilung die Hinterlegung der Kalkulation des AN in geschlossenem Umschlag zu verlangen. Ebenso behält sich der AG vor, die Kalkulationsunterlagen für Nachtragsangebote zu verlangen. 7.                          Preisbildung Die angebotenen Preise sind in "EURO" und als Nettopreise anzugeben. Die Vertragspreise bleiben für die vereinbarten Fertigstellungsfristen unverändert ohne Rücksicht auf Lohnerhöhungen und Materialpreissteigerungen. Preissteigerungen, die durch Fristüberschreitung des Auftragnehmers entstehen, gehen zu seinen Lasten. 8.                          Nachtragsangebote Nachtragsangebote für neue oder erweiterte Leistungen müssen auf Grundlage des Hauptangebotes erstellt werden und bedürfen zur Ausführung der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber. Kalkulationsnachweise sind unaufgefordert beizulegen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigen- mächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftrag- nehmer hat sie auf Verlangen unverzüglich zu beseitigen; sonst geschieht es auf seine Kosten. Die Ausführungsfristen werden beim Abschluss des Vertrages vereinbart. Ist eine solche Vereinbarung nichterfolgt, so gelten die vom Auftraggeber später bekannt- gegebenen Fristen als Vertragsfristen, soweit ihnen der Auftragnehmer nicht binnen 10 Werktagen widerspricht. 9.                          Abrechnung Die Abrechnung erfolgt nach zeichnerischen Unterlagen und örtlichen Aufmaßen gemäß VOB / C so weit in den speziellen Vorbemerkungen der Gewerke nichts Abweichendes beschrieben ist. 10.                        Mengen Abschlagsrechnungen Mengenangaben des AN in Abschlagsrechnungen werden den Zahlungen hierauf nur als Schätzungen zugrunde gelegt. Verbindlich sind allein die Mengen, die der AG aufgrund der Abrechnung anerkennt. 11.                        Mengenvordersätze Die im LV angegebenen Mengenvordersätze beinhalten die Gesamtmengen der zu erbringenden Leistung nach Fertigstellung aller Arbeiten. In Abhängigkeit vom Baufortschritt müssen auch kleinere Einzelmengen eingebaut oder geliefert werden. Der AN hat auch bei der Erbringung von kleinen Teilmengen nicht den Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Mindermengen, gesonderte Transportzuschläge, -kosten o. ä. 12.                        Benutzung vor der Abnahme Überdeckte oder überbaute Leistungen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber oder des bevollmächtigten Vertreters vorher als Leistungsfeststellung kontrolliert und protokolliert und stellen keine Abnahme im Sinne der VOB / B § 12 dar . Diese Leistungskontrollen sind Bestandteil einer noch zu erfolgenden Abnahme der gesamten Bauleistungen des Auftragnehmers und werden dieser Abnahme beigefügt. 13.                        Gerüste und Hebezeuge Sämtliche Gerüste und Hebezeuge, die für die vollständige Erbringung der Leistung erforderlich werden, sind, abweichend zur VOB, in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Benutzung übernommener, fremder Gerüste geschieht im Auftragsfall auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für etwa auftretende Schäden übernimmt GPHI in keinem Fall die Haftung. 14.                        Schlechtwetter-Regelung Alle Arbeiten sind bis zu den nachfolgend definierten Bedingungen auszuführen, die dafür notwendigen Aufwendungen, Materialien, Schutzmaßnahmen etc. sind entsprechend einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Eine Unterbrechung der Arbeiten erfolgt nur bei: geschlossener Schneedecke, Windstärke >  6 Beaufort,  24 - stündige Niederschlagshöhe > 30 mm, Lufttemperatur < 5 Grad Celsius für Mauerwerksarbeiten gemessen um 9:00 Uhr, Lufttemperatur < 0 Grad Celsius für Betonarbeiten gemessen um 9 :00 Uhr Der Auftragnehmer muss diese Bedingungen am gleichen Tag beim AG schriftlich anmelden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Daten des Deutschen Wetterdienstes die der Auftragnehmer vorzulegen hat. 23.                        Baustoffe und Einbauteile Sämtliche Baustoffe und Einbauteile müssen hinsichtlich ihrer Art und ihrer Verarbeitung den bei Ausführung aktuellen DIN-Vorschriften oder anerkannten bautechnischen Richtlinien entsprechen. Ist zum Zeitpunkt der Ausführung bereits absehbar, dass sich Normen oder Richtlinien bis zur Abnahme ändern werden, muss die Leistung und müssen Baustoffe und Bauteile so ausgeführt werden, dass sie den bei Abnahme bestehenden Normen oder Richtlinien entsprechen. Ungeachtet dessen muss die Werkleistung des AN zum Zeitpunkt der Abnahme sämtlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. GPHI kann einen Gütenachweis für diese Materialien verlangen. GPHI ist berechtigt, die Verwendung nicht normgerechter und ungeeignet erscheinender Materialien abzulehnen. 29.                        Gewährleistung (Wird in den Werkverträgen von GPHI geregelt) 30.                        Übergebene Unterlagen Folgende Zeichnungen werden im pdf-Format zum Leistungsumfang des LV beigefügt. Ausschreibungsunterlagen: Planungsunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Details, etc.) werden lediglich digital zur Verfügung gestellt.
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ( ATV )
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ZTV) DIN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ZTV) Erdarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insb.  ATV DIN 18300 Erdarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend zu den in VOB Teil C aufgeführten Normen gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: -                                               Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e. V., -                                               Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e. V., -                                               DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., -                                               DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., -                                               DWA: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., -                                               FGSV: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., -                                               FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., -                                               RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 2  Ausführung und Konstruktion 2.1  Allgemeine Hinweise Der AN besorgt sich rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten un- aufgefordert die Kataster- u. Leitungspläne des Baugrundstücks und erforderlichenfalls auch der angrenzenden Flächen. Die Örtlichkeit ist durch den AN auf Übereinstimmung mit den Planunterlagen zu überprüfen. Ferner hat sich der AN vor Beginn der Erdarbeiten bei allen infrage kommenden Leitungsträgern über mögliche Leitungen zu informieren. Aufwendungen und Schäden aus Nichtberücksichtigung offensichtlicher Hinweise (z. B. Schächte, Absteller, sichtbare Restleitungen, Aushubstutzen, Kanaldeckel) und Bestands- leitungen gehen zulasten des AN. Ggf. aus einem Altbestand vorh. Mauerwerks- oder Betonwände und Fundamente sind im Bereich der geplanten neuen Bebau- ung restlos abzubrechen und auszuheben, ggf. sind Mehrtiefen zu verfüllen und zu verdichten. Der AG ist vor Beginn solcher Mehraufwendungen sofort zu verständigen, um ein gemein- sames Aufmaß durchzuführen. Nicht im Beisein des AG aufgemessene Abbruchmassen werden nicht vergütet. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapez- förmigen Mieten, Höhe maximal 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bau- vorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Wiedereinzubauender Boden ist nur dann abzufahren, wenn die Platzverhältnisse zur Zwischenlagerung auf der Baustelle ausgeschöpft sind. Der AN ist verpflichtet, vor Anfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum und die zur Wiederverfüllung vor- gesehenen Stoffe frei von Bauschutt, Müll u. drgl. sind. Trifft das nicht zu, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Die Verfüllung verunreinigter Arbeitsräume ist untersagt. Hat der AN eine Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Der Baugrund sowie der zum Einbau bestimmte Boden dürfen durch Entwässerungsmaßnahmen nicht unzulässig durch- feuchtet werden. Unbrauchbar gewordener Boden (z. B. durch Nichtausführung, durch nicht rechtzeitige Ausführung bzw. unsachgemäße Ausführung von notwendigen Entwässerungs- maßnahmen) darf nicht verwendet werden und ist durch den AN auszutauschen. Unaufgefordert, spätestens jedoch auf Verlangen des AG, des Prüfingenieurs bzw. des Tiefbauamtes, ist vom AN, unentgeltlich für den AG, der Nachweis der Druckfestigkeit für verfüllte und verdichtete Bodenmassen zu erbringen. Über die geforderte Tragfähigkeit der Gründungsebene ist ein Nachweis unter Zuhilfenahme eines vereidigten Sachverständigen für den Erd- oder Grundbau zu führen. Die im Bodengutachten geforderte Tragfähigkeit der Baugrubensohle ist vom AN unentgeltlich nachzuweisen. 2.2  Ausführung Der Arbeitsablauf, die Art des Bodenabtrages sowie die Transporte sind vom AN unter Berücksichtigung der sich aus den ggf. beigefügten Unterlagen ergebenden Festlegungen und Randbedingungen zu wählen. Aushubmaterial ist, soweit kein kontaminiertes Material vor- gefunden wird, nach landesrechtlichen Bestimmungen auf eine zugel. Verwertungs-/Entsorgungsanlage zu verbringen. Ein Entsorgungsnachweis über die Beseitigung bildet die Grundlage für die Abrechnung. Im Falle des Auffindens kontaminierten Materials bzw. von Auffüllungen, Bauschutt etc. liegt es in der Verantwortung des AN, Beprobungen zu organisieren. Die Durchführung der Beprobung erfolgt in einem Labor nach Vorgabe des AG. Die hierfür entstehenden Kosten sind dem AG rechtzeitig zur gesonderten Vergütung anzuzeigen. Die Entsorgung erfolgt unter gutachterlicher Begleitung durch den AN, sie ist zu belegen und nachzuweisen. Ferner ist der Umfang kontaminierten Materials durch Tagesberichte, durch einen Bodenkatasterplan und einen Erdmassenaufmaßplan zu dokumentieren. Das Verbringen des kontaminierten Materials erfolgt auf eine Verwertungs-/Entsorgungsanlage nach Vorgabe des AG. Die Baugrube wird anhand einer vom AN erstellten und vom AG freizugebenden Aushubplanung ausgeführt. Im Rahmen der Gesamtleistung ist vom AN zur Baugrubenabnahme eine abschließende Baugrundbeurteilung durch den vom AN beauftragten ÖbVI-Baugrundgutachter zu erstellen. Soweit Bodenaustausch- bzw. Bodenverbesserungsmaß- nahmen erf. werden, sind diese mit dem Baugrundgutachter abzustimmen. Der aus dem, soweit vorhanden, beigefügten Baugrundgutachten vermutbare Leistungsumfang ist als Angebotsgrundlage zu berücksichtigen. Für die Verfüllung der Restbaugrube sind ausschließlich nichtbindige Erdbaustoffe zu verwenden. Die Verdichtung erfolgt lagenweise entspr. den Erfordernissen unter Einhaltung der geforderten Lagerungs- dichte. Der Verdichtungsgrad für Freianlagenbereiche ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Flächennutzung zu wählen. Der erreichte Verdichtungsgrad ist nachzuweisen. Der Beginn der Verfüllung ist dem AG anzuzeigen. Baufortschrittsabhängige Leistungen, Hilfsleistungen und Provisorien sind, soweit bauüblich erforderlich, einzuplanen. Hierzu zählen u. a.: -                                               Zufahrtsrampen (zeitlich versetzt) sowie deren Sicherung/ Spundung, -                                               Böschungen, Winkel, Sicherungen, Mehraushub, Rampen und deren zeitversetzter Ausbau, verbleibende Bermen zur Lagesicherung. Im Auftrag des AN erstellt ein ÖbVI-Vermesser ein Aufmaß des fertiggestellten Planums sowie ein Messpunktraster < 3,0 m über die gesamte Höhe der Baugrubenumschließung. Die Höhenangaben sind auf NN zu beziehen. Der AN errichtet alle für die Ersteinmessung der nachfolgenden Leistungen erf. Absteckungen und Schnurgerüste. Vor Beginn der Arbeiten sind durch den AN jegliche bereits vorh. Absteckungen, Festpunkte, Grenzsteine, Höhenmarkierungen zu sichern. 2.3  Material, Güte Soweit sich aus dem Bodengutachten ergibt, dass Bauschuttrecycling für Verfüllungsmaßnahmen geeignet ist, kann bei Nachweis der Nichtkontamination, der Verdichtungs- und Versickerungsfähigkeit hierauf zurückgegriffen werden. Aschen, Schlacken und sonstige Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Lediglich Mineralgemisch-Recycling ist unter Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises zulässig. Die Einholung der Unbedenklichkeitsnachweise ist Aufgabe des AN. 2.4  Oberfläche Soweit eine Außenanlagenplanung vorliegt, stellt der AN das Baugelände bis zu einer Höhe von 30 cm unter OFF profil- gerecht her. 2.5  Aufmaß Das Aufmaß erfolgt nach festem Boden anhand vom AN zu erstellender Aufmaßzeichnungen. Die Wiederverfüllung darf erst nach der Freigabe der Aufmaßzeichnungen durch den AG erfolgen, da sonst bei Vergütungsstreitigkeiten kein Anspruch des AN auf Vergütung streitiger Mengen besteht. Soweit kein Höhenaufmaß des Geländes oder bereits vorh. Baugruben vorliegt, erstellt der AN im Rahmen seines Leistungsnachweises ein Erstaufmaß der Bestandsprofilierung zu seinen Lasten. Die Arbeitsausführung des AN beginnt erst nach Freigabe dieses Aufmaßes durch den AG. Die Abfuhr kontaminierten Materials ist nur mit Wiegekarte, Lkw-Kennzeichen oder Containernummer zulässig. Die Wiegekarte der annehmenden Stelle muss bei Abrechnung der Arbeiten vorgelegt werden. Jeder von der Baustelle abfahrende Lkw ist den AG zur Abfahrt anzumelden und freigeben zu lassen, ansonsten verliert der AN seinen Vergütungsanspruch. 2.6  Vergütung Die Vergütung der Massen bei Abrechnung erfolgt nur nach mindesterforderlichem Aushub samt Böschungswinkel 45°. Führt der AN nach seiner Wahl voll- oder großflächigen Aushub mit anschließender Wiederverfüllung aus, erfolgt die Abrechnung ungeachtet dessen nach erf. Massen. Ein entspr. Aufmaß, Nachweise und ein Aushubplan sind vom AN als Abrechnungsgrundlage zu erstellen. 2.7  Kampfmittel/historische Funde Funde von Kampfmitteln (Bomben, Munition, Sprengkörper, Chemikalien) sind umgehend dem AG und den zuständigen Behörden zu melden. Der AN wird unverzüglich die nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicherungsmaß- nahmen veranlassen. Sollten v. g. Arbeiten bzw. Maßnahmen notwendig werden, so führen diese in keinem Falle zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Die Kampfmittel- beräumung und Entfernung liegen im Verantwortungsbereich des AG. 2.8  Beseitigung von Tagwasser Sämtliches anfallendes Tagwasser infolge von Niederschlägen ist durch den AN ohne gesonderte Vergütung zu beseitigen.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR BAULEISTUNGEN (ZTV) DIN
Erdarbeiten Technische Spezifikationen (TS) Ausführungsbeschreibung für Erdarbeiten Für Erdarbeiten gelten die im folgenden Text aufgeführten Anforderungen. Diese Anforderungen sind Bestandteil der vom AN angebotenen Leistungen und sind in die jeweils angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren. Erdarbeiten nach den Ausführungen der DIN 18300 "Erdarbeiten" und der DIN 18320 "Landschaftsbauarbeiten". Im Bereich von Vegetation sind nach DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" keine Erdarbeiten und Bodenauffüllungen im Wurzelbereich zulässig soweit nicht explizit begründete Ausnahmen getroffen worden sind. Bei Einbau von Boden und / oder Gesteinskörnungsgemischen auf unterbauten Flächen gelten zusätzlich die Vorgaben in der FLL-Richtlinie "Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen". Bei Erdarbeiten für Verkehrsflächen gelten die Vorgaben der ZTV E-StB "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau". Alle Schüttgüter und Bodentransporte werden Bauseits gestellt und sind durch den AN  mind.1 Woche im vorraus beim Polier der GPHI abzurufen. Einbau und Verdichtung erfolgt lagenweise. Boden Dpr =  > 97 % bei optimalem Wassergehalt. Einbau von Schüttstoffen auf frostfreien und verdichteten Untergründen. Verdichtungen des Planums von Arbeitsraumverfüllungen mit Verformungsmodul EV2-Wert = 45 MPa. Die Leistung umfasst alle erforderlichen Maschinen und Geräte inkl. Betrieb, sowie Personal, Betriebsmittel und Betriebsstoffe. Werden durch den AN beim Abtransport von Böden angrenzende öffentlichen Verkehrsflächen benutzt, die hinsichtlich der dort zulässigen Verkehrslasten Einschränkungen unterliegen, so sind durch den AN rechtzeitig die für den Bodentransport dafür notwendigen Sondergenehmigungen einzuholen. Die daraus eventuell sich ergebenden Gebühren sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Überprüfungen der fachgerechten Bodenverdichtungen in Verfüllungszonen von Baugruben durch Vorleistungen anderer am Bau beteiligten Gewerke durch den AN durchführen. Die Leistung wird gesondert vergütet. Mit der Übernahme des ordnungsgemäß verdichteten Rohplanums von Baugruben durch den AN erfolgt der Gewährleistungsübergang an den AN. Feststellen von Bodenverdichtungen durch den AN nach den Ausführungen der DIN 18915 "Bodenarbeiten" vor dem Aufbringen von Böden und / oder Tragschichten. Bereits vor der Bauausführung sind vom AN rechtzeitig vorhandene Verdichtungshorizonte von Untergründen und Flächen mit bestehender Staunässe anzuzeigen und soweit erforderlich Maßnahmen für deren Beseitigung einzuleiten. Diese Leistungen werden gesondert vergütet. Verdichtungen und Staunässehorizonte entstanden durch Bautätigkeiten des AN sind im Bauablauf unaufgefordert durch den AN zu beseitigen. Bodenabfuhr Bei Positionen in denen anfallendes Material aufzunehmen und abzufahren ist, ist das Material getrennt aufzusammeln, zu laden und zu entsorgen, zu verwerten und zu beseitigen. Die anfallenden Gebühren für die Verwertung und Deponierung und die Kosten für eventuell zusätzliche Untersuchungen nach Anforderung der Deponie trägt der AG Umrechnung von Stoffen Bei der Umrechnung von gewogenen Stoffen in Tonnen (t) zu Volumen in Kubikmeter (m³) in gelockertem Zustand gelten, soweit Prüfprotokolle nicht vorliegen, folgende Umrechnungswerte: Vegetationstragschichten / Oberboden, erdfeucht: 1,75 t / m³Füllboden / Füllsand, erdfeucht: 1,80 t / m³zertrümmerte Betongemische, unbewehrt: 2,30 t / m³Recyclingmaterial: 2,30 t / m³STS, FSS 2,30 t / m³Asphaltbeton: 2,40 t / m³Splitt / Kies: 2,0 t / m³ Bei der Umrechnung von gelockerten Volumen-Massen in m³ zu fester eingebauter Volumen-Masse in m³ gelten folgende Abzüge bei gelockerter loser Masse von erdfeuchten Böden der Bodenklassen 3-5: Vegetationstragschichten / Oberboden: 20 %Füllboden / Füllsand: 15 %Kies 5%Trag,- und Frostschutzmaterial STS / FSS 10%Recyclingmaterial 10% Abgerechnet wird bei allen Ab- und Auftragspositionen nach fester verdichteter eingebauter Masse über das vor Ort ermittelte Raummaß (m³) durch Aufmaß der Auftrags- und Abtragsprofile nach den Vorgaben der DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art". Die Abrechnung der Abfuhr von Erdmassen nach Gewicht in Tonnen (t) erfolgt über eine maschinell erstellte Wiegekarte. Bei Massennachweisen über Lieferscheine sind folgenden Eintragungen vorzunehmen: Zeitpunkt und Tag der Lieferung an die annehmende StelleTransport- und LieferfirmaKFZ-Kennzeichen der Zulassungsstelle für das eingesetzte TransportmittelGenaue Bezeichnung der LadungAnnehmende Stelle bzw. Ort für den die Lieferung bestimmt istGewicht des Ladegutes in Tonnen (t) bzw. Kilogramm (kg) gemäß Wiegekarte
Erdarbeiten
Schüttgüter Die ausgeschriebenen Schüttgüter sowie deren Transport werden bauseits durch die Firma GP Günter Papenburg AG gestellt und sind beim Polier der GPHI mind.1 Woche im vorraus abzurufen. Sollte ein Produkt nicht bezogen und /oder geliefert werden können, ist nach vorheriger Absprache mit dem Projektverantwortlichen der GPHI ein anderes Werk zu bestimmen. Ihr ansprechpartner für Schüttgüter und Bodentransporte GP Günter Papenburg AG Disposition Negenborn Bestellung über: E-Mail:         dispo.negenborn@gp-papenburg.de Tel:              +49 5130 7939-11 ( nur für Rückfragen)
Schüttgüter
Leitungen und Kanäle Technische Spezifikationen (TS) Ausführungsbeschreibung für Leitungen und Kanäle Für den Einbau von Regen- und / oder Schmutzwasserkanälen und Schächten gelten die im folgenden Text aufgeführten Anforderungen. Diese Anforderungen sind Bestandteil der vom AN angebotenen Leistungen und sind in den jeweils angebotenen Einheitspreisen einzukalkulieren. Ausführung nach den Ausführungen in der DIN 1986-100 "Gebäude- und Grundstücksentwässerungsanlagen" sowie nach den Vorgaben der ZTV Ew-StB 14 "ZTV für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau" und den Vorgaben der DIN EN 13476 "Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Rohrleitungssysteme mit profilierter Wandung aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U),Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE)". Rohre und Formstücke sind im vorgeschriebenen Gefälle fluchtgerecht nach den statischen Vorgaben und den Vorgaben der DIN EN 1610 wasserdicht zu verlegen. Anschlussleitungen an Kanalgrundleitungen sind mit einem Winkel von 45 Grad zur Rohrachse der Kanalgrundleitungen anzuschließen. Grabensohle verdichten, Bettung, Seitenverfüllung und Abdeckung nach den Ausführungen der DIN EN 1610 herstellen und lageweise verdichten auf 95 % Proctordichte (Dpr - Wert) bei optimalen Wassergehalt. Soweit nicht anders in der Postion genannt, gilt immer Bettung in nicht bindigem Boden entsprechend Typ 1. Vor dem Verlegen ist das Muffen- und Spitzende sorgfältig zu säubern und mit Gleitmittel nach Herstellervorschrift einzustreichen. Für die Bemessung der Lagerbettdicke von Rohren gilt 10 cm + 1/10 DN. Die angegebenen Rohr-Nennweiten sind jeweils der Nenndurchmesser (DN = Diameter Nominal) Die sich daraus ergebenen Außendurchmesser (= OD) und Innendurchmesser (=ID) entsprechen den Festlegungen der jeweiligen Fachnormen. Die Überdeckung der Rohre erfolgt bis 30 cm über Rohrscheitel. Bei Einbauten wie Schachtabdeckungen und Ablaufkörpern sind diese immer auf endgültige Höhe zu setzen. Ein eventuell nachträglicher Höhenangleich von hergestellten Einbauten ist Bestandteil der angebotenen Leistung. Leitungen und Kanäle nach den Vorgaben des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 139 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und kanälen". Bei der Durchführung der Entwässerungskanalarbeiten (u. a. Verlegung, Reinigung, Inspektion und Dichtheitsprüfung) sind insbesondere folgende Bestimmungen bei der Bauausführung zu beachten: BGV C5 "Abwassertechnische Anlagen",BGV A1 "Grundsätze der Prävention" mit Durchführungsanweisungen zur BGV A1 "Allgemeine Vorschriften",BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" mit Durchführungsanweisung, BGV C22 "Bauarbeiten" mit Durchführungsanweisung,VBG 125 / BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" mit Durchführungsanweisung,GuV-R 126 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen,BGI / GuV-I 8591 "Warnbekleidung" ,ATV- Merkblätter (insbesondere DWA-A 199-1, DWA-A 199-2, DWA-A 147 und DWA-M 174)Zu übergebene Revisionsunterlagen des AN enthalten neben den Vorgaben der DIN 18381, das Aufmaß der verlegten Leitungen und eingebauten Komponenten sowie die Produktdatenblätter der verwendeten Bauteile. Das Einmessen wird nicht gesondert vergütet.
Leitungen und Kanäle
Inspektionsschächte Technische Spezifikationen (TS) Ausführungsbeschreibung für Inspektionsschächte Für den Einbau von Inspektionsschächten aus polymeren Thermoplasten gelten neben der DIN EN 476 "Allgemeine Anforderungen an Bauteile (z.B. Schächte) für Abwasserkanäle und -leitungen für Schwerkraftentwässerung" und der DIN EN 13598 "Kunststoff-Rohrleitungssysteme für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen - Weichmacherfreies Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Teil 1: Anforderungen an Schächte und Zubehörteile" und Teil 2: Anforderungen an Einsteigschächte und Kontrollschächte für Verkehrsflächen und tiefe Erdverlegung, die im folgenden Text aufgeführten Anforderungen. Diese Anforderungen sind Bestandteil der vom AN angebotenen Leistungen und sind in die jeweils angebotenen Einheitspreise einzukalkulieren. Einbauzweck Nicht begehbare Schachtbauwerke zur Be- und Entlüftung, der Zusammenführung sowie zu Richtungs-, Neigungs- und Querschnittsveränderungen von Kanälen und Leitungen und als Zwischenschacht bei Haltungslängen bis 100 m. Schächte aus gütegeschützten Schachtfertigteilen Schachtbauteile aus bauaufsichtlich geprüften und zugelassenen Fertigteilen bestehend aus Schachtgrundkörper, Steigrohr bzw. Teleskoprohr und Abdeckung flüssigkeitsdicht herstellen. Schachtteile mit werkseitig eingebauten Rohranschlüssen für die jeweilig vorgegebenen Rohre aus Thermoplasten wie Polypropylen (PP), Polyethylen (PE) und Polyvinylchlorid (PVC). Das Schachtunterteil ist auf Beton C 20 / 25 KS, d = 15 cm zu versetzen und in die jeweiligen Positionen mit einzukalkulieren Die Schachtabdeckung ist nach den Vorgaben der DIN EN 124/ DIN 1229 "Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen" in der Tragfähigkeitsklasse begehbar / befahrbar gemäß den Angaben in den Positionen auszuführen. Ausführung geschlossen, bzw. mit Lüftungsöffnungen, bestehend aus PP / Gussrahmen und Deckel. Ausführung rund in Vegetationsflächen und quadratisch in Belagsflächen. Dichtungen in flüssigkeitsdichter Ausführung aus EPDM-Dichtungen nach den Vorgaben der Hersteller. Erdarbeiten gemäß TS Erdarbeiten Die höhen-, lot- und fluchtgerecht versetzten Schächte sind gereinigt bei der Abnahme der Gesamtleistung zu übergeben. Zur Eigenüberwachung und Nachweis des unbeschädigten Einbaus der Leitungssysteme und Anschlüsse an Schächten ist eine Kamerabefahrung sowie eine Druckprüfung der hergestellten  Leitungssysteme auszuführen und zu dokumentieren. Für Leitungen unter der Sohlplatte und / oder überbauten Bereichen, sind diese unmittelbar nach Fertigstellung zu Prüfen und zu befahren. Die Dokumentation ist dem AG unaufgefordert zu übergeben. Sollten durch Nichtbeachtung oder durch den AN verschuldete verzögerungen der Prüfung betonagetermine nicht eingehalten werden können, so behällt sich der AG vor, die dadurch entstandenen Kosten beim AN gelten zu machen. Bei Einbauten wie Schachtabdeckungen und Ablaufkörpern sind diese immer auf endgültige Höhe zu setzen. Bauablaufbedingte Zwischenlösungen sowie ein eventuell nachträglicher Höhenangleich von durch den AN hergestellten Schachtabdeckungen und Einbauten ist Bestandteil der angebotenen Leistung.
Inspektionsschächte
Energie- und Nachrichtenleitungssysteme Technische Spezifikationen (TS) Ausführungsbeschreibung für Strom- und Nachrichtenleitungssysteme Für Strom- und Nachrichtenleitungssysteme außerhalb von Gebäuden in den Freianlagen gelten neben der DIN 18322 "Kabelleitungstiefbauarbeiten", die DIN 18382 "Nieder- und Mittelspannungsanlagen" und die DIN EN 60598 "Leuchten" die im folgenden Text aufgeführten technischen Spezifikationen. Diese technischen Spezifikationen sind Bestandteil der vom AN angebotenen Leistungen und sind in den jeweils angebotenen Einheitspreisen einzukalkulieren. Die Leitungen um fassen das Verlerlegen von nicht aufgeschalteten Leitungen. Leerrohre für Elektroleitungen sind jeweils mit Zugdraht zu versehen soweit nichts anderes angegeben wird. Verlegte Elektrokabel außerhalb des Gebäudes in die gelieferten und eingebauten Leuchten einzubinden.. Die Anschlüsse von Leuchten an die Elektrokabel erfolgen über vom AG beauftragte Elektriker. Kabelgräben für erdverlegte Kabel und Leerrohre für Niederspannung und Leerrohre sind nach dem Ausheben und nach Einbringen der Rohre mit dem zuvor ausgehobenen Material (bei entsprechender Eignung des Materials) wieder zu verfüllen. Das Verfüllmaterial ist lagenweise einzubauen und zu verdichten. Die Herstellung der Gräben erfolgt vor der Andeckung der Vegetationsflächen mit Oberboden. Die Leistung Gräben für erdverlegte Kabel und Leerrohre umfasst auch das Einbringen eines Kabelmarkierungsbandes als Trassenwarnband und Einbettung des Kabels in steinfreiem Boden. Der eventuell anfallende überschüssige Boden ist seitlich zu lagern. Bei Ausführung nach dem Oberbodeneinbau ist überschüssiger Boden zu laden und wir über den AG abgefahren. Zu übergebene Revisionsunterlagen des AN enthalten neben den Vorgaben der DIN 18382 "Nieder- und Mittelspannungsanlagen", das Aufmaß der verlegten Leitungen und die Produktdatenblätter und Beschreibungen und Handbücher zu den installierten und angeschlossenen Geräte, Leuchten und Bauteile. Anfertigung von Mess- und Prüfprotokollen nach den jeweiligen Richt-, DIN- und VDE-Vorschriften. Weiterhin sind die für Wartungsarbeiten und Revision erforderlichen produktspezifischen Werkzeuge des Herstellers wie z.B. Hebewerkzeuge für Schachtdeckel, etc. dem AG bei der Abnahme 2-fach zu übergeben, soweit nichts anderes angegeben wird.
Energie- und Nachrichtenleitungssysteme
01 Erdbau
01
Erdbau
01.01 Baugrubenaushub
01.01
Baugrubenaushub
01.02 Gründungsebenen herstellen
01.02
Gründungsebenen herstellen
01.03 Baugrubensicherung
01.03
Baugrubensicherung
02 Entwässerungs,-und Kanalarbeiten
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Entwässerungs,-und Kanalarbeiten
02.01 Rückbau, Abbruch
02.01
Rückbau, Abbruch
02.02 RW Grundleitungsnetz herstellen
02.02
RW Grundleitungsnetz herstellen
02.03 SW u. Fett Grundleitungsnetz herstellen
02.03
SW u. Fett Grundleitungsnetz herstellen
02.04 Sonstige Leistungen
02.04
Sonstige Leistungen
02.05 Stundenlohnarbeiten
02.05
Stundenlohnarbeiten