Bauendreinigung
Groß Borsteler Str. 43; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 WE
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Baureinigungsarbeiten
Baureinigungsarbeiten Technische Vorbemerkung - Baureinigungsarbeiten 1. Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. BIV-Richtlinie Richtlinien für Vergabe und Abrechnung im Gebäudereiniger-Handwerk Herausgeber: Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV). Es gelten nur die Abschnitte 2, 3, 4 und 5.0 der Richtlinie. Bei Widersprüchen zwischen dieser Richtlinie und den Angaben in den Vorbemerkungen oder der Leistungsbeschreibung haben diese Angaben Vorrang vor der Richtlinie. DGUV Regel 101-017 Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: BGR 208) DGUV Regel 101-019 Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (bisher: GUV-R 209) GGGR-Merkblatt AE.01 Aufmaß in der Gebäudereinigung Herausgeber: RAL Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V. RAL-GZ 902 Gebäudereinigung - Gütesicherung Herausgeber: RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. 2. Angaben zur Baustelle Lage und Transportwege Die Arbeiten sind in folgenden Geschossen auszuführen:KG, EG, 1.,2.OG, DG Gerüste Gerüste werden bauseits gestellt als Fassadengerüst: Lastklasse: 04 Breitenklasse:W09 Höhe der obersten Gerüstlage in m:ca. 6,50 m Standort:Fassade Geplanter Aufbautermin: gem. Terminplan Geplanter Abbautermin: gem. Terminplan Gerüste für eine Arbeitshöhe bis zu 3,50 m sind in die Leistungen, für die diese Gerüste erforderlich sind, einzurechnen. 3. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Für Produkte, die nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein müssen, sind dem Auftraggeber unaufgefordert die Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. 4. Angaben zur Ausführung Allgemeines Wenn der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgeschriebene Art der Ausführung oder Wahl der vorgegebenen Reinigungsmittel hat, hat er das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Vor Beginn der Arbeiten sind die zu reinigenden Flächen und Bauteile vom Auftragnehmer auf Beschädigungen zu untersuchen. Beanstandungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Werden bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten zuvor nicht erkennbare Schäden an den zu bearbeitenden Flächen sichtbar, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Verschmutzungen, die durch den Auftragnehmer verursacht werden, sind von ihm zu beseitigen. Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel, die feuergefährliche oder gesundheitsschädigende Bestandteile enthalten, sind entsprechend ihrer Eigenart und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Verordnungen zu lagern und zu verarbeiten. Nachbehandlungsmittel, wie z.B. konservierende oder hydrophobierende Mittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Leistungsbeschreibung vorgeschrieben sind. Toiletten, Bade- und Waschräume einschließlich der Einrichtungsgegenstände sind mit desinfizierenden Mitteln zu reinigen. Regler, Sensoren, wie z.B. Thermostatventile, Raumthermostate, Bewegungsmelder, dürfen nicht verstellt werden. Mit Türschließern versehene Türen mit Brand- und Rauchschutzanforderungen dürfen nur während der Reinigungsarbeiten an den Bodenflächen im unmittelbaren Öffnungsbereich kurzfristig geöffnet festgestellt werden. Die Türen sind sofort nach Fertigstellung der Reinigung des Öffnungsbereiches wieder zu verschließen und Hilfsmittel zum Offenhalten, z.B. Unterlegkeile, zu entfernen. Das gilt auch, wenn mehrere Reinigungsgänge erforderlich sind und diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang durchgeführt werden können. Weder die Türen, noch die Türschließer und die Bodenflächen dürfen durch Hilfsmittel zum Offenhalten der Türen beschädigt werden. Fensterbretter und Sohlbänke dürfen grundsätzlich nur mit lastverteilenden und vor Beschädigungen schützenden Auflagen sowie nach Absprache mit der Bauleitung betreten werden. Durch Reinigungsarbeiten vorübergehend glatte Fußbodenflächen sind abzusperren. Falls Verkehrs- und Fluchtwege davon betroffen sind, ist abschnittsweise zu arbeiten. Die Weitergabe von Schlüsseln an Dritte ist untersagt. Für die Schlüsselübergabe an Mitarbeiter ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Der gesamte Ablauf der Dienstleistungen ist so zu dokumentieren, dass eine Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Leistungsbestandteile gewährleistet ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Leistungsorganisation wie auch hinsichtlich der Leistungsvorgänge einschließlich der verwendeten Betriebsmittel und Arbeitsstoffe. Für die Ausführung und Überwachung der Dienstleistungen entsprechend den Auftragsbestimmungen und Leistungsanforderungen ist geeignetes Personal einzusetzen, das über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Durch Schulungsmaßnahmen sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Verantwortungsbereich des Personals zu fördern und zu überprüfen. Es ist dem Reinigungspersonal untersagt, im Gebäude zu rauchen. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass das Rauchverbot eingehalten wird. Wenn außer dem Auftragnehmer keine weiteren Auftragnehmer oder sonstige berechtigte Personen auf der Baustelle anwesend sind, hat der Auftragnehmer alle Zugangstüren beim Verlassen der Baustelle abzuschließen. Das gilt auch für ein zeitweiliges Verlassen der Baustelle, z.B. während Pausen und am Ende eines Arbeitstages. 5. Angaben zur Abrechnung Nebenleistungen Abschließen der Türen vor zeitweiligem Verlassen der Baustelle, z.B. während Pausen und am Ende eines Arbeitstages. Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, wenn die zu bearbeitende Fläche bis zu 3,50 m über Gelände oder Fußboden liegt, sowie von Stehleitern und Anlegeleitern bis 4 m Länge. Entfernen von Aufklebern, Entfernen von Schutzfolien einzelner Bauteile. Absperren von Räumen oder Bereichen, die während der Reinigungsarbeiten und eventuell anschließender Trockenzeiten nicht betreten werden dürfen, Aufstellen von Warnschildern bei vorübergehender, durch die Reinigung verursachter Rutschgefahr. Beseitigen aller Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers entstanden sind. Schutz der für die Ausführung übergebenen Stoffe und Geräte vor Beschädigung und Verlust bis zur Rückgabe. Besondere Leistungen Vollflächiges Abdecken oder Abkleben mit Folien oder Planen. Entfernen von vollflächigen Abdeckungen und Abklebungen, die nicht vom Auftragnehmer angebracht wurden. Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste und Fahrgerüste, wenn die zu bearbeitende Fläche mehr als 3,50 m über Gelände oder Fußboden liegt. Aufwendungen für die Befestigung der am Objekt verbleibenden Absturzsicherungen. Abrechungsregeln Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Rahmen, Pfosten, Kämpfer und dergleichen bis zu einer Einzelbreite von 30 cm übermessen. Bei abzurechnenden Fassadenflächen werden die Maße der Bekleidung zugrunde gelegt. Probeflächen, die als Nebenleistung ausgeführt wurden, werden übermessen. 6. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die den jeweiligen Ausschreibungen beigefügten Unterlagen und Pläne sind bei der Erstellung des Angebots zu berücksichtigen und sind Bestandteil der Ausschreibung. Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten, wenn in den Leistungstexten nichts anderes gefordert wird. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Materialien sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Das Material für zusammenhängende Bereiche muss von einem Hersteller und aus einer Produktion stammen.
Baureinigungsarbeiten
ZTV Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen1. Koordination1.1 Baubesprechungen:Zur Koordination der Baustellenaktivitäten wird einmal wöchentlich eine Baubesprechung durch den Auftraggeber einberufen. Ziel der Besprechungen ist für alle auf der Baustelle tätigen Firmen einen möglichst reibungslosen Arbeitsablauf zu realisieren.Die Teilnahme eines Baustellenverantwortlichen des Auftragnehmers daran ist Pflicht. Der Vertreter des Auftragnehmers muss zu diesen Besprechungen aussagekräftig zu der aktuellen Terminsituation und den weiteren geplanten eigenen Baustellenabläufen sein.1.2 Arbeitsablauf:Die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten ist mit der Bauüberwachung abzustimmen. Bei Ineinandergreifen verschiedener Gewerke haben die Auftragnehmer ihre Arbeiten so miteinander zu koordinieren, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.1.3 Werkstattbesuche und KontrollenWenn der Auftragnehmer Planungsleistungen zu erbringen hat oder Leistungen in seinem Betrieb vorfertigt, steht es dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigen frei, das Konstruktionsbüro und den Fertigungsbetrieb des Auftragnehmers aufzusuchen, um sich vom Arbeitsfortschritt und der Fertigungsqualität zu überzeugen.1.4 ArbeitszeitenNacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist vor Ausführung schriftlich beim Auftraggeber anzuzeigen und muss von diesem genehmigt werden2. Unterlagen2.1 AusführungsplanungDer Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber die Ausführungsplanung digital im PDF- und DWG-Format über einen Planserver. Dem Auftragnehmer übergebene Pläne, sind verantwortlich zu überprüfen auch in Bezug auf alle Maße auf der Baustelle.Die Maße für die Herstellung des Werkes sind am Bau zu nehmen und auf Übereinstimmung mit den Plänen zu prüfen. Abweichungen sind der Bauleitung unverzüglich mitzuteilen.2.2 MaterialienFür sämtliche eingesetzten Materialien sind vor Ausführung die entsprechenden Produktdatenblätter der Bauüberwachung vorzulegen.2.3 DokumentationsunterlagenDer Auftragnehmer hat eine ausführliche Dokumentation seiner durchgeführten Leistungen zu erstellen und spätestens bei der Abnahme 1-fach in Papierform und in Datenform (DWG- und PDF-Dateien) auf Datenträger einzureichen.Die Dokumentation muss folgende Angaben beinhalten: - sämtliche Werkstattzeichnungen· Produktdatenblätter aller eingesetzten Produkte · Pflege- und Wartungshinweise- Ersatzteillisten, Revisionsunterlagen etc.3. Ausführung3.1 MaterialDie ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter Ausführung anzubieten, wenn in den Leistungstexten nichts anderes gefordert wird. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Materialien sind diese nur in Originalverpackung anzuliefern. Das Material für zusammenhängende Bereiche muss von einem Hersteller und aus einer Produktion stammen.3.2 GleichwertigkeitWird in den Ausschreibungsunterlagen für Stoffe, Bauteile ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" genannt, wird damit die Mindest-Qualitätsanforderung festgelegt. Es ist dem Bieter freigestellt ein gleichwertiges Produkt anzubieten, wenn er unaufgefordert und gleichzeitig den entsprechenden Qualitätsnachweis vorlegt. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt dem Auftraggeber. Erfolgt keine Angabe eines alternativen Erzeugnisses muss das vorgegebene Erzeugnis ausgeführt werden.3.3 - VorleistungenVor Beginn der Ausführung hat der Auftragnehmer die bauseitigen Vorleistungen zu prüfen und evtl. Mängel bzw. Beanstandungen der Bauüberwachung schriftlich detailliert mitzuteilen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, dass genügend Zeit zur Ausführung der Mängelbeseitigung verbleibt und der Auftragnehmer termingerecht seine Leistungen beginnen kann.3.4 - Sonstiges:Sofern in den Leistungs-Positionen die Vorgänge "Herstellen", "Liefern", "Einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese Vorgänge unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Ausführungsbestimmungen nach den DIN-Normen der ATV - VOB, Teil C, als beschrieben.In allen Geschossen sind in genügender Anzahl Meterrisse, auch für andere Handwerker, vom Bauhauptunternehmer anzubringen (Tintenstifte etc. sind nicht erlaubt; Markierungen schlagen beim Putz durch).Die gesamte Leistung einschl. der Teilleistungen müssen auch dann, wenn sie nicht umfassend beschrieben sind, den behördlichen Bestimmungen, den DIN-Vorschriften und dem heutigen Stand der Technik insgesamt und im Einzelnen entsprechen. Der Auftragnehmer hat die behördlich geforderten Abnahmen und Nachweise eigenständig und rechtzeitig zu beantragen und dafür zu sorgen, dass diese zum geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden.Alle behördlichen Auflagen sowie die Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft sind genau zu beachten und einzuhalten.4. Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit4.1 Ordnung und SauberkeitDer Auftragnehmer ist für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle verantwortlich. Dieses betrifft den Abfall und die Verunreinigungen, die aus dem Arbeitsbereich des Auftragnehmers herrühren.Die Baustelle ist arbeitstäglich zu säubern, der anfallende Schutt ist außerhalb des Baustellengeländes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen. Der Arbeitsplatz ist so aufzuräumen, dass niemand durch Materialien, Werkzeuge usw. behindert oder gefährdet wird. Verkehrs-, Flucht-, und Rettungswege sind ständig freizuhalten.Durch den Auftragnehmer verschmutzte öffentliche Straßen sind umgehend, mindestens arbeitstäglich, zu säubern. Vorhandene Straßen und Wege im Baustellenbereich sind zu schützen und am Ende der Bauarbeiten, falls beschädigt, wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.Sollte der Auftragnehmer der Aufforderung nach Sauberkeit auf der Baustelle nicht innerhalb von 3 Tagen nachgekommen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Reinigung zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen.
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13.01 Bauzwischenreingung
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Bauzwischenreingung
13.02 Bauendreinigung
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